Klasse U (höchster Ertrag von annähernd 50 900 4A) auf 480.6
3 111 . Ertrag von annähernd 20 000 „ auf 192 .IN Ghöchster Ertrag von annähernd 4000 M6 auf 36
Was die Mintelsätze anlangt, so würden sie, wenn das Mittel
der Sifferen; chen dem höchsten und niedrigsten Ertrage in jeder
Klasse maßgel end wäre: sich für otlasse .. . . IJ J k
. muß aber in Betracht gezogen, werten, daß die Zahl der
ĩ it ei ter dem arithmetischen Mittel liegenden Ertrage FF. der Betriebe mit einem das arithmetische Miltel übersteigenden Ertrage und daß das Verhältniß, in welcher
beide Seiten gegen einander stehen, in den einzelnen Klassen sich ver⸗ . ö der Klasse IJ dem Gleichgewicht etwas näher als in Klasse III und es entfernt sich am meisten vom Gleichgewicht in Kö ist, wenn auch von geringerem Einfluß, daß in jeder Klasse eine Anzahl von Betrieben vorkommen kann, welche nur wegen der Höhe ihres Anlage. und Betriebskapitals zu dieser Klasse gehören, deren Ertrag aber ebenfalls unter dem Mittel bleibt. —
Die Mittelsätze, welche der. Entwurf vorschlägt, tragen diesen Momenten, die 39. einer ziffermäßigen Feststellung gänzlich entziehen, in ausgedehntem ,
je Mittelsätze sollen betra ;
2 für Klasse I.. . 3090 4
, I In Klasse M soll demnach dem Minimalsatz von 29 900 6 nur j wischen 20 000 und 50 000 S — in Klasse III dem
4 der Differenz zwi .
Minimalsatz bon 4000 nur . von der Differenz zwischen 4000 und 26 060 M — in Klasse I endlich dem Minimalsatz von 1500 4K nur as der Differenz zwischen 1500 und 4000 6 zugerechnet und 1 co von dem so gefundenen Betrage als Mittelsatz angesetzt werden.
Die finanziellen Ergebnisse, welche sich bei Annahme dieser Vor ⸗ schläge herautstellen würden, werden demnächst im Zusammenhange mitgetheilt und erörtert werden; als Resultat mag nur insowelt vorweggenommen werden, daß die vermöge dieser Mittelsätze in Aus= sicht zu nehmenden Erträge den im Eingange angegebenen Absichten der Staatsregierung durchaus entsprechen werden.
In Betreff der bisherigen Mittelsätze der verschiedenen Klassen und Äbtheilungen ist auf die Uebersicht in Anlage J zu verweisen.
Für die Bestimmung der niedrigsten in jeder Klasse zulässigen Steuersatze kommt die Rücksicht auf Ermöglichung einer schonenden Behandlung der lediglich wegen der Höhe des Anlage und Betriebs kapitals der Klasse angehörenden Gewerbe wiederum in Betracht. Dazu tritt die Rücksicht auf möglichste Erleichterung der Steuer . und, soweit thunlich, auch der Steuerlast in der untersten
lasse.
e ng ni ist der niedrigste in Klasse IL zulässige Satz, an⸗ nähernd dem Satz von 1 pro Mille von einem Anlage⸗ und Be⸗ triebs kapital von 150 000 Sς auf 1956 S vorgeschlagen, während er sich nach dem Satz von 10, und einem Minimalertrage dieser Klasse von 20 000 ½υος auf 228 S6 berechnet haben würde.
In Klasse IL würde nach einem Minimalertrag von 4000 M. sich ein niedrigster Steuersatz von 48 „ ergeben; auch hier aber wird derselbe, annähernd dem Satz von 1 pro Mille von einem An⸗ lage⸗ und Betriebskapital von 30 000 M auf 32 M normirt.
In der untersten Klasse endlich bestimmt sich der niedrigste Steuersatz auf 4 4
Es empfiehlt sich vielleicht, noch darauf aufmerksam zu machen, wie die Anordnung der höchsten und niedrigsten Steuersätze nicht etwa als eine obligatorische in dem Sinne aufzufassen ist, daß diese Sätze bei jeder Steuervertheilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen müßten.
Vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, bis zu welchen sich einerseits oberhalb, andererseits unterhalb des Mittelsatzes die Vertheilung zu halten hat. Innerhalb der gesteckten Schranken sollen die Abgeordneten der Steuergesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und nach ihrer Kenntniß und Schätzung des Er⸗ trags verhältnisses zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben der Ge⸗ sellschaft die Steuersumme vertheilen. — Zur Abwehr etwa hierbei vorkommender Mißgriffe und Verletzungen der verhältnißmäßigen Gleichheit stehen den Steuerpflichtigen die Rechtsmittel zu, worüber in den §§. 35 ff, das Nöthige vorgeschrieben und in der Spezial⸗ begründung zu erläutern ist. — .
6) Veranlagungsbezirke waren bisher für die Klasse A Die Regierungsbezirke, für alle übrigen Steuerklassen in den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen die einzelnen Städte, der Regel nach bis auf die kleinen Städte von etwa 2009 Einwohnern herunter, in der vierten Gewerbeabtbeilung — also für die übrigen kleinen Städte und die ländlichen Ortschaften — die Kreise. . J
Der Entwurf hält an den Regierungsbezirken für Klasse II fest, macht aber für Klasse UI und IV Überall die Kreise zu Veranlagungs⸗ bezirken, beseitigt also die kleinen, nach Aufhebung der Besteuerung der geringen Betriebe unhaltbaren stadtischen Veranlagungsbezirke und überhaupt den Unterschied zwischen Stadt und Land. Es ist dies zugleich eine Konsequenz der Besteuerung nach dem Ertrage und der Aufhebung der bisher überwiegend maßgebenden besonderen Be— steuerung jeder Betriebsstätte (Laden, Comtoir u. s. w.).
Man muß sich vergegenwärtigen, daß hiernach die Besteuerung an dem Sitz der Geschäftsleitung stattfinden wird, und daß letztere für viele auf dem platten Lande befindliche gewerbliche Anlagen in den Städten zu suchen und also auch nur dort zu besteuern ist. . Die dem Finanz⸗Minister vorbehaltene Befugniß, nach Bedürfniß einzelne zu große Bezirke in zwei oder mehrere zu theilen oder auch mehrere Bezirke zu einem zusammen zu legen, ist unentbehrlich. Es dürfte genügen, nur beispielshalber auf die unvermeidliche Zerlegung der Stadt Berlin in mehrere Bezirke für die Klassen UI und T, sowie andererseits auf die in manchen Fällen gebotene Zusam men— legung eines Stadtkreises mit dem ihn umschließenden Landkreise wen nehmen. .
. ie Ermittelung der steuerpflichtigen Gewerbe und die Sorge für Aufstellung der namentlichen Nachweisungen der Stenerpflichtigen in den einzelnen Klassen, für die Vertheilung der Steuersumme durch die Abgeordneten der Steuergesellschaft, und die Vornahme der Steuervertheilung selbst in denjenigen Klassen, für welche Steuergesellschaften fehlten (Klasse B und H) lag bisher, abge—⸗ sehen von der Klasse A, in den drei lersten Gewerbesteuerabthei⸗ lungen den städtischen Behörden, in der vierten Abtheilung dem Kreis- Landrathe ob. Es kann nicht verschwiegen werden und erklärt sich zum Theil aus dem verwickelten Zustande der veralteten Gewerbe—⸗ steuer selbst, daß namentlich in kleineren Bezirken die erwähnten Ge— schäfte vielfach nur in mangelhafter Weise zur Ausführung gelangten.
In Klasse A wird dagegen für jeden Regierungsbezirk ein Kom missar der Regierung bestellt, und unter der Leitung bezw. unter dem Vorsitz desselben berathen und beschließen die Abgeordneten der Steuergesellschaft sowohl über die Aufstellung der namentlichen Nachweisung der in Klasse AI zu Besteuernden, wie sie auch die Steuervertheilung bewirken.
Im Anschluß an diesen durch die Erfahrung erprobten Vorgang beabsichtigt der Entwurf für Klaffe A bis IV für jede Klasse des Veranlagungbezirks unter dem Vorsitz und der Leitung eines Kom— missars der Bezirksregierung die Abgeordneten der Steuergesellschaft als Steuergusgschuß zu konstituiren. Dem Vorsitzenden fällt die Vor⸗ bereitung für Aufstellung der namentlichen Nachweifungen zu, er hat auch die ben, Verwaltungegeschäfte zu erledigen und die Beschlüsse des Steuerausschusses auszufũhren.
Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, wird eine und die⸗ selbe Persönlichkeit mit dem . in den Ausschüssen für ß HI und T ju betrauen sein; wo es ferner ausführbar ist, erscheint es
Ein
5 wünschenswerth, hierzu den , der Einkommensteuer
chätzungskommission für denselben Bezirk auswählen zu können.
Unverkennbar wird sich bieraus eine bedeutende Erleichterung und örderung der Geschäfte schon wegen der wesentlichen Identität des aterials für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens und
des gewerblichen Ertrages ergeben.
Die Stellung der Bezirksregierung in der Verwaltung der?
Gewerbesteuer der Klassen I bis IV bleibt im Wesentlichen die gleiche wie bisher. Den Regierungen verbleibt die Aufsichtsführung innerhalb der Bezirke, die Entscheidung über Differenzen wegen der Abgrenzung der Klassen, die Feststellung der Gewerbesteuerrollen, die Einleitung zu der Erhebung der Steuer. Die Entscheidung über . wird ihnen in noch erweitertem Maße, wie bisher, zufallen.
Es ist ein unbestrittener, den gewerblichen Kreisen sehr will⸗ kommener Vorzug der bisherigen Gewerbe teuer, welcher mit der Ein⸗ richtung der Besteuerung nach Mittelsätzen zusammenhängt, daß jedes lästige Eindringen in die Verhältnisse der Gewerbetreibenden ent⸗ behrlich war und unterblieben ist. Bei Aufstellung des gegenwärtigen Reformplans ist ernstlich danach gestrebt, diesen Vorzug auch bei der nothwendigen Reform zu erhalten. Die den Steuerpflichtigen in diesem Betreff aufgelegten Verpflichtungen sind in den 5§5§. 26, 27, 54 ff. thunlichst., präzis bestimmt. Es ist unterschieden, was von ihnen gefordert werden darf und was überhaupt nicht gefordert werden soll, was sie zu leisten verpflichtet sind und was zu leisten oder abzu— lehnen in ihrem Ermessen steht.
Es wäre ein Irrthum zu glauben, daß die Ansprüche, welche hier an die Steuerpflichtigen gemacht werden, etwa größer sind, als diejenigen der oben charakterisirten süddeutschen Gesetzgebungen. Während der vorliegende Entwurf dem Gewerbetreibenden äußersten Falles zumuthet, auf besondere Aufforderung zu erklären, in welche der vier Klassen mit ihren weiten Spatien zwischen Minimum und Maximum an Ertrag und Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital er gehört, verpflichtet] das bayerische Gesetz den Gewerbe—⸗ treibenden, auf Erfordern des Steuerausschusses bei Strafe über die Höhe des jährlichen Ertrages selbst und des Betriebskapitales bestimmte Auskunft zu geben, daneben aber in vielen Fällen auch ohne besondere Fragestellung sein jährliches Produktionsquantum bezw. die i, der verarbeiteten Stoffe und Materialien alljährlich zu eklariren. ;
Desgleichen wird in Baden die Deklaration des Betriebskapitals, der etwaigen Vermehrungen desselben und daneben der Lohn, und
Gehaltsbezüge der Hülfspersonen gefordert.
Eher möchte sich das Bedenken gegen die milden und zurückhal⸗ tenden Bestimmungen des Entwurfs erheben lassen, ob dieselben auch der schwierigen Aufgabe gegenüber sich ausreichend erweisen werden, insbesondere in der Klasse , wo nicht die Vertheilung der Steuer durch Abgeordnete der Pflichtigen selbst erfolgt, sondern für jeden ein⸗ zelnen Gewerbebetrieb die bestimmte Steuer festgestellt werden muß. Gleichwobl erscheint auch hier eine befriedigende Lösung mit den vorhandenen Mitteln hinlänglich gesichert, schon durch die Zusammensetzung des Ausschusses aus vorzüglich sachkundigen Mitgliedern, durch die in nicht wenigen Fällen zu erwartende Bereitwilligkeit der Inhaber großer Betriebe zu freiwilliger Auskunftsertheilung, durch die Anhoͤrung von sonstigen Auskunftepersonen und Sachverständigen, namentlich aber auch durch die vollständige Einsicht in die zu öffentlicher Rechnungs⸗ legung verpflichteten Gewerbebetriebe und durch die volle Benutzung des bei der reformirten Einkommensteuer zu gewinnenden Aufschlusses über das Einkommen aus dem betreffenden Gewerbebetriebe.
Die Staatsregierung hegt keinen Zweifel darüber, daß ihre Vor- schläge, wenn sie die Zustimmung der Landesvertretung finden, nicht bloß ausführbar sein, sondern auch zu einer bedeutenden Vereinfachung der gegenwärtigen komplizirten und schwer zu handhabenden veralteten Besteuerung beitragen werden. .
Das Weitere wegen der Veranlagungsgrundsätze u. s. w. ist der speziellen Begründung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs vorzubehalten; dorthin ist ebenfalls die eingehende Erörterung der neben der Gewerbesteuer vorgeschlagenen besonderen Betriebssteuer für die konzessionspflichtigen Betriebe der Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaft und den Kleinhandel mit Branntwein zu verweisen, um den Zusammenhang vorerst an dieser Stelle nicht zu unterbrechen.
Nur zum Verständniß der folgenden Ausführungen über die finanziellen Ergebnisse ist es zweckmäßig, an dieser Stelle zu erwähnen, daß die durch 5.7 des Entwurfs einzuführende Befreiung der Gewerbe mit weniger als 1500 S Ertrag oder weniger als 3000 S Anlage⸗ und Betriebskapital auf die vor— genannten konzessionspflichtigen Betriebe keine Anwendung finden soll. Die Gründe, durch die sich jene Befreiung recht—⸗ fertigt, treffen hier nicht zu; im Gegentheil, die Freistellung von der Besteuerung würde hier fast allgemein entschiedenen Widerspruch finden. In weiten Kreisen betrachtet man nicht eine Ermäßigung der bisherigen Besteuerung dieser Betriebe, sondern eine kräftigere Heranziehung derselben zu erhöhter Steuerlaft als ein Erforderniß, welches durch wirthschaftliche und ethische Rücksichten angezeigt ist.
Dieselben Erwägungen greifen nicht bloß bei den kleinsten, son⸗ dern auch bei allen Betrieben der fraglichen Art Platz. Allgemein wird angenommen und vorgenommene Untersuchungen bestätigen es, daß die Klasse CO, zu welcher die fraglichen Betriebe gehören, von der bisherigen Gewerbesteuer relativ am schärfsten betroffen wurde. Eine Besteuerung mit höchstens 10½ des Ertrages würde eine nicht unbe— trächtliche Steuerminderung für die bisherige Klasse O zur Folge
aben.
; Daraus eiklärt sich der Vorschlag, neben und unabhängig von der Gewerbesteuer eine möglichst einfach zu gestaltende Betriebssteuer einzuführen, worüber zu dem §. 59 ff. des Entwurfs das Nähere be— merkt werden wird.
Nunmehr erübrigt noch, auf die in Aussicht zu nehmenden finan⸗ ziellen Erfolge der Vorschläge des Entwurfs einzugehen. ;
Um die finanzielle Wirkung der im Entwurf vorgeschlagenen Steuersätze zu prüfen, haben in einzelnen hierzu geeigneten Bezirken Probeveranlagungen stattgefunden, und zwar in deu zur J. Gewerbe⸗ steuer⸗Abtheilung gehörigen Städten Berlin und Breslau, in je einer zur II. und III. Abtheilung gehörigen Stadt sowie in den zur JV. Abtheilung gehörigen Ortschaften je eines Kreises der Regierungs⸗ bezirke Frankfurt a. / O., Erfurt, Minden und Düsseldorf.
Die Einwohnerzahl der zur Probeveranlagung herangezogenen Bezirke beträgt 2,2 Millionen, also etwa i der Gesammtbevölkerung. Von dieser Zahl kommen auf Berlin 1 500 000, auf Breslau 319000, auf die Städte der I. und III. Abtheilung 250 000, auf. das platte Land einschließlich einiger kleinen zur T. Abtheilung gehörigen Städte 133 000 Einwohner. Das jetzige Gewerbesteuersoll des Probe veranlagungsbezirks beträgt etwa 29 des Gesammtsolls, die Zabl der in ihnen vorhandenen gewerblichen Betriebe etwa 1/3 der Ge sammtzahl. . ;
Um aus den Probeveranlagungen einen einigermaßen sicheren Schluß auf das voraussichtliche Gesammtergebniß ziehen zu können, mußte die Stadt Berlin mit ihrem hochentwickelten gewerblichen Leben bezüglich der großen bisher in die Klasse A! fallenden Betriebe gesondert betrachtet werden, während im Uebrigen die herangezogenen Städte und Kreise so gewählt sind, daß ein etwa annähernd dem Durchschnitt entsprechendes Ergebniß erwartet werden konnte. .
Den Ermittelungen ist überall das Veranlagungssoll für das Steuerjahr 1896,91 ohne Berücksichtigung der Ab und Zugänge während desselben zu Grunde gelegt.
Die Schätzung ergiebt folgende Zahlen:
Das Steueraufkommen der bisher in Klasse
A besteuerten Betriebe wird 4542 000 M, 1431/8 o mehr, als das jetzige Steuersoll dieser Klasse,
A II besteuerten Betriebe wird 5 700 000 M, 31/10 υο weniger, als das jetzige Steuersoll dieser Klasse,
B besieuerten Betriebe wird 1643 000 46, 673 ½ weniger, als das jetzige Steuersoll von B einschließzlich B Il,
C. een, ,. Betriebe wird 1449 000 S6, 54g o weniger, als das ki Steuersoll von C,
H. besteuerten Betriebe wird 1 136 000 4M, 441/80 oo weniger, als das jetzige Steuersoll von H,
E. besteuerten Betriebe wird 336 009 ,. 33110 G weniger, als
das jetzige Steuersoll von K, zusammen 14 805 900 M betragen.
ei der Kürze der zu Gebote stehenden Zeit waren die Ver⸗ anlagungsbehörden nicht im Stande, bei der Schätzung des Ertrages der Aktien und ähnlichen Gesellschaften diejenigen Beträge zu berück⸗ sichtigen, welche nach den Grundsaätzen des Entwurfs (als Zinsen für aufgenommene Schulden ꝛc) bei Berechnung des der Gewerbesteuer zu Grunde zu legenden Ertrages nicht abzugsfähig sind. Es ist hier vielmehr stets nur der bilanzmäßige Reinertrag ermitielt. Ebenfowenig konnten die Erträge einer Anzahl bisher steuerfreier Betriebe berüäcksichtigt werden, welche nach dem Grundsatz des Entwurfs, daß alle nicht aut—= drücklich befreiten Gewerbebetriebe der Steuer unterworfen sind, neu herangezogen werden müssen. Auch wurde bei dem sehr eiligen Ver= fahren grundsätzlich im Zweifelsfalle der geringere Anfatz gewählt.
Wie viel dem oben ermittelten Steueraufkommen hiernach noch hinzutritt, entzieht sich der Berechnung. Indessen kann hierfür etwa der Betrag von einer Million Mark in Rechnung gestellt werden. Alsdann würde der Gesammtertrag der Gewerbestener auf 15 805 000 zu schätzen sein, während das jetzige Soll 18 515 784 M beträgt.
Der Minderertrag von rund 2711 000 60 ( fast 7 5½ würde voraugsichtlich durch die nach §. 59 ff. des Entwurfs von der Gast—⸗ und Schankwirthschaft und dem Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus zu erhebende Betriebssteuer, deren Ertrag auf etwa 23 Millionen zu schätzen ist, bis auf ea. 200 O00 M gedeckt werden.
Dies Schlußergebniß kann allerdings, wie betont werden muß, nur mit den schon erwähnten Vorbehalten hier aufgestellt werden.
Da die Probeveranlagung sich nur auf einen verhältnißmäßig kleinen Theil des gesammten Steuergebiets erstreckte, und die neue Steuer auf der völlig veränderten Grundlage des Ertrages beruht, dessen Ermittelung bei der gebotenen Eile den Veranlagungs⸗Organen nur unvollkommen gelingen konnte, sind erhebliche Abweichungen des Ergebnisses einer dereinstigen wirklichen Veranlagung um so weniger ausgeschlossen, als diese nach dem Entwurf erst für das Jahr 189394 stattfinden kann und der Einfluß etwaiger in der Zwischenzeit eintretender Aenderungen der wirthschaftlichen Verhältnisse sich jeder 83 entzieht.
oweit die Probeveranlagungen als maßgebend für das ganze Geltungsgebiet des Gesetzes angesehen werden können, ist anzunehmen, daß von den bisher in Klasse B besteuerten Kleinhandelsbetrieben etwa die Hälfte, von den Betrieben der Klasse K etwa 45, von denen der Klasse K etwa 60 (ου C in Zukunft steuerfrei werden.
Der Prozentsatz der Befreiungen wird nach der Größe und Wohlhabenheit der Ortschaften sehr schwanken. In Berlin würden von der Gesammtzahl der bisher Besteuerten 31, in Breslau bot, in den Ortschaften der bisherigen Abtheilungen l voraussichtlich etwa 36, in Abtheilung MI etwa Ho, in Abtheilung IV etwa 70 0 steuer⸗ frei werden.
Am Meisten werden die Gewerbtreibenden des platten Landes durch die Reform erleichtert. Die Zahl der Befreiungen wird auf dem platten Lande und in den kleinen Städten eine hesonders hohe sein.
Wenn nach dem Ausgeführten mit voller Zuversicht erwartet werden kann, daß der in dem Entwurf eingeschlagene Weg in der That zu dem erstrebten Ziele führen und die begründeten Beschwerden über Begünstigung der großen und Bedrückung der kleinen Gewerbe wegräumen wird, so läßt sich dagegen der finanzielle Ertrag, der bei der reformirten Besteuerung herauskommen wird, keineswegs mit Sicherheit vorausbestimmen. Die Absicht der Staats— regierung geht nicht dahin, einen höheren, als den bisherigen Ge— sammtertrag der Gewerbesteuer zu erzielen, ünd bei Aufstelung des Entwurfes hat man diese Absicht beständig vor Augen gehabt. Nichtsdestoweniger erscheint es unmöglich, eine Bürgschaft dafür zu übernehmen, daß das effektive Ergebniß der Veranlagung nicht denn⸗ noch hinter dem bisherigen Ertrage zurückbleiben oder auch denselben überschreiten kann. Hierüber kann erst die erstmalige Ausführung der Veranlagung nach den Vorschriften des Entwurfs Aufschluß ge— währen. Daß es unthunlich ist, eine Probeveranlagung durch den ganzen Staat für diesen Zweck zu veranstalten, und daß das Er⸗ gebniß einer solchen, wenn sie wirklich veranstaltet würde, doch nur einen unzureichenden Grad von Zuverlässigkeit haben würde, bedarf keiner weiteren Ausführung. .
Um aber volle Gewähr dafür zu geben, daß die Absicht der Staatsregierung auch in finanzieller Hinsicht durch den Entwurf ver— wirklicht wird, ist der Vorschlag in den 8. 81 des Entwurfes auf⸗ genommen, daß eine Ermäßigung bezw. Erhöhung des Prozentsatzes der Klasse J und der Mittelsätze in den Klassen U bis IV eintreten soll, falls die erste Veranlagung um mehr als 34 von dem nach dem bisherigen Gesetz für dasselbe Jahr zu 1 Sollaufkommen
n abweicht.
8 1.
dar. . einem auf zwei abgerundeten Bruche. Die schon erwähnte Einrichtung der Besteuerung nach bestimmten Stufen sätzen macht aber diese Schwierigkeit, der Rechnung im Uebri⸗ gen bedeutungslos. Ebenso bat. die eventuelle Ermäßigung oder Erhöhung der Mittelsätze auf die Besteuerung in Klasse I bis IV zunächst nur den Einfluß, daß danach das Kontingent für jede einzelne Klaffe berechnet und auf den durch die vorgeschriebenen Stufensätze darstellbaren Betrag abgerundet werden muß, weil die vorkommenden ungraden Zahlen oder Bruchtheile der Mark sich der Vertheilung nicht fügen. . . . ;
Außerdem aber kann allerdings auch noch eine Verschiebung der höchsten bezw. niedrigsten Steuersätze in Frage kommen, so z. B. würde in Klasse J, falls der Steuersatz von 1 9 auf 1,1 9 wachsen sollte, die geringste Steuer nicht mehr auf 524 MS bestimmt bleiben, sondern um eine Stufe hinaufrücken, und ähnlich in den. folgenden Klassen. Da es sich hierbei jedoch lediglich um verhältnißmäßige Aenderungen handelt, für welche alle maßgebenden Grundlagen aus dem Gesetz selbst zu entnehmen sind, sobald der Mehr⸗ oder Minder erirag der ersten Veranlagung ermittelt ist, so schlägt der Entwurf vor, die bezüglichen Anordnungen durch eine Königliche Verordnung treffen zu lassen. . . 39
Zu den Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs übergehend, ist Folgendes zu bemerken: J
Zu 5. 1.
Der Entwurf enthält sich einer Definition des stehenden Gewerbe⸗ betriebes. Er folgt hierin dem Vorgang der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und der bisherigen preußischen Gesetzgebung.
Die Zahl von Fällen, in denen immer wieder Zweifel entstehen werden, ob ein stehendes Gewerbe vorliegt oder nicht, ist gegenüber der Zahl derjenigen Betriebe, bei welchen ein derartiger Zweifel niemals vorkommt, eine verschwin dend kleine und, wie bisher, werden solche durch eine kasuiftische Unterscheidung durchaus nicht zu erledigenden Zweifel ihre Erledigung nöthigenfalls durch die Judikatur finden. Das Gesetz vom 3. Juli 1876 über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Ümherziehen (Ges. S. S. 247), welches vornehmlich dazu be⸗ stimmt war, die auch auf diesem Gebiete gänzlich veralteten Vor schriften mit der Gegenwart und mit der inzwischen eingetretenen Regelung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen wieder in Ginklang zu bringen, hat sich im Allgemeinen bewährt. Es erscheint unbedenk— lich, es vorerst wenigstens hierbei zu belassen.
Desgleichen kann es bei dem Gesetz vom 27. Februar 1880, be— treffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs (Hes-S. S. 174) bewenden; da jedoch letzteres Gesetz in mehreren Bestimmungen (55. 4 und 5) die bisherige Unterscheidung der Gewerbesteuerabtheilungen voraussetzt und in Bezug nimmt, deren gänzliche Beseitigung der vor⸗ liegende Entwurf beabsichtigt, so ist es nothwendig, durch eine ander⸗ welte Eintheilung die wegfallende zu ersetzen.
Dabei ist als das Einfachste die e,, ge,. zu Grunde gelegt, obwobl anzuerkennen ist, daß dieselbe bei der bisherigen Glie⸗ derung der Abtheilungen nach dem Gewerbesteuergesez von 1820 nicht allein maßgebend gewesen ist.
roßen und Ganzen dürften die vorgeschlagenen Stufen der . mit der Habe fer, Abstufung der Gewerbesteuer⸗ abthellung harmoniren, wobei indessen zu berücksichtigen ist, daß die bis ; herige Sonderung der Gewerbesteuerabtheilung schon seit langer Zeit nur eine unvollkommene Fortführung gefunden hat, weil die Farüber bestehenden Vorschriften in der Durchführung mit außer⸗ ordentlichen Schwierigkeiten berknüpft waren. Besonders ist von der Fortentwickelung der ersten Abtheilung, wie folche von dem Wachs shum und dem gewerblichen Aufschwung großer Städte gefordert wäre, feit Dejennien ganz Abstand genommen, weil die Versetzung einer Stadt aus der 2, in die 1. Abtheilung nur durch ein besonderes Gefetz hätte angeordnet werden können.
u 5§. 2.
Der erste Absatz stimmt mit dem bestehenden Recht sowie mit mit s. 3 des Reichshesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bd. ⸗ G- Bl. S. 119) überein.
Die im 2. Absatz verlangte Bestellung eines Vertreters aus— wärtiger Ünternehmungen, welche an mehreren Orten in Preußen stehende Betriebe (6. B. Agenturen der Versicherungegesellschaften u dergl. unterhalten, ist für die Durchführung der Besteuerung nach dem Ertrage dieser Betriebe unentbehrlich.
Zu §5§. 3—5.
Im Allgemeinen sind alle diejenigen Betriebe steuerfrei zu lassen, welchen wegen der Person des Unternehmers oder nach der Art des Gewerbes gewichtige stzuerpolitische, volkswirthschaftliche oder Billig- keitsgründe zur Seite stehen. Hierbei ist dem geltenden Rechte und den hierdurch begründeten langjährigen Rechtsanschauungen, soweit es mit den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs vereinbar ist, billige
Rücksicht zu tragen. Rücksicht z Zu g. 3.
Die im 5§. 3 vorgesehenen Befreiungen rechtfertigen sich vorzugs—⸗ weise aus subiektiven Gründen. Die Befreiung der staatlichen Be⸗ triebe darf als selbstverständlich bezeichnet werden. Die Freilassung der gewerblichen Unternehmungen des Reichs entspricht der staats— rechtlichen Stellung des Reichs und dem Grundsatze der steuer— lichen Gleichstellung von Reich und Staat (8. 2 Abs. 2 des Gefetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 — R. G. Bl. S. 113 —). Die Gewerbesteuerfreiheit der Reichs bank ist im 5. 21 des Bankgesetzes vom 14. März 1373 — R.⸗G.⸗ Bl. S. 177 — angeordnet.
Der unter Nr. 3 aufgeführten ausschließlich auf Gegenseitig⸗ keit beruhenden Versicherungsanstalten ist aus dem Grunde be— sondere Erwähnung geschehen, um dem sonst möglichen Miß— verständnisse vorzubeugen, als ob diese, die Erzielung eines Erwerbes ausschließenden und deshalb keinen gewerblichen Charakter führenden Anstalten, sofern sie als Privatunternehmungen erscheinen, der Steuerpflicht unterliegen sollten. Im Uebrigen ist die, dem be⸗ stehenden Rechte (A. K. O. vom 3. Mai 1828 — Ges. S. S. 64 — entsprechende Steuerpflichtigkeit der Privatversicherungsanstalten auf⸗ recht zu erhalten.
Für diejenigen Unternehmungen öffentlicher Körperschaften, mit denen die Erzielung eines Erwerbes verbunden ist und welche aus diesem Grunde einen gewerblichen Charakter an sich tragen, kann nicht lediglich wegen der Person des Unternehmers Steuer freiheit gewährt werden. Vielmehr ist hier zu unterscheiden zwischen solchen Veranstaltungen, welche an erster Stelle auf die Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt oder des gemeinen Nutzens gerichtet sind und die Erzielung eines Erwerbes nur als Nebenzweck verfolgen, und solchen Unternehmungen, welche vorzugsweise die Er— zielung eines Erwerbes bezwecken, wenn sie daneben auch öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Die Anstalten der ersteren Art, zu denen die landschaftlichen Kreditverbände und die öffentlichen Versicherungsanstalten sowie die unter Nr. 424 — f bezeichneten Einrichtungen der Kommunalverbände gehören, tragen nur in untergeordnetem Maße einen gewerb— lichen Charakter an sich. Bei zahlreichen kommunalen An— stalten wie z. B. bei den meisten Kanalisationßz⸗ und Wasser⸗ werken, Schlachthäusern, Viehhöfen, Markthallen und Volksbädern reichen die Einnahmen zur Deckung der Anlage! und Betriebskosten nicht aus. Auch werden die Einnahmen nicht selten in Form von steuerartigen Abgaben oder von Gebühren erhoben, deren Sätze zur Erreichung der angestrebten öffentlichen Zwecke niedrig normirt sind und nicht beliebig erhöht werden können. Aber wenn auch, wie bei Sparkassen, ein wirklicher Gewinn erzielt wird, so sind doch die Unternehmer in Bezug auf die Verwendung desselben regelmäßig durch gesetzliche, statutenmäßige oder Verwaltungsvorschriften beschränkt. Jedenfalls sind die angestrebten öffentlichen Zwecke so überwiegend, daß die Befreiung der Anstalten dieser Art von der Gewerbesteuer gerechtfertigt erscheint.
. Bei der oben bezeichneten zweiten Art der Unternehmungen, wohin z. B. Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Pferde⸗ und sonstige Straßenbahnen gehören, tritt der privatwirthschaftliche und gewerb—⸗ liche Charakter derartig in den Vordergrund, daß die Steuerpflicht nicht ausgeschlossen werden darf. Auch unterliegen schon nach dem bestehenden Rechte die kommunalen Gasanstalten der allgemeinen Ge⸗ werbesteuer. ö
Eine vollständige namentliche Aufführung der steuerfrei zu lassenden kommunalen Betriebe ist schon wegen der nicht im Voraus zu übersehenden weiteren Entwicklung auf diesem Gebiete nicht an⸗ gängig Es erübrigt daher nur, dem Finanz. Minister, wie im vor⸗ letzten Absatze des 8. 3 geschehen, die Ermächtigung zur Gewährung weiterer Befreiungen unter den dort bezeichneten, den vorstehenden Ausführungen entfprechenden Voraussetzungen beizulegen. ‚ . Die Ausdehnung dieser Ermächtigung des Finanz Ministers auf die, unter Ausschluß eines Gewinnes der Unternehmer lediglich wohl⸗ thätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgenden Veranstaltungen anderer Korporationen u. s. w. findet in der wünschenswerthen Beförderung dieser Zwecke eine ausreichende Rechtfertigung.
. Zu §. 4. l . I) Daß die Land⸗ und Forstwirthschaft als solche schon mit Rücksicht auf die von den Liegenschaften zu entrichtende, verhältniß= mäßig hohe Grundsteuer von weiteren Ertragsteuern frei zu lassen ist, unterliegt keinem Zweifel. Ebenso unbedenklich ist die Erstreckung der Befreiung von der Gewerbesteuer auf Vieh⸗ zucht, Jagd, Fischzucht, Obst⸗'. Garten- und Weinbau, soweit diese Betriebe mit der Landwirthschaft verbunden sind und nur einen Theil derselben bilden. Endlich kann auch die Gewährung der Steuerfreiheit für die bloße Verwerthung der selbstgewonnenen Er⸗ zeugnisse nicht in Frage gestellt werden. Hierbei kann es fernerhin keinen Unterschied machen, ob der Verkauf außer auf den Märkten aus einem besonders dazu bestimmten offenen Verkaufslokale außer balb der Produktiongstätte erfolgt oder nicht. Vielmehr kann das, bisher die Steuerpflicht bedingende äußere Merkmal des Verkaufs aus einem besonderen Verkaufstokale nach den allgemeinen Grund— sätzen des Entwurfs die Steuerpflicht nicht mehr begründen.
Nach dem Entwurfe sollen Viehzucht, Jagd, Fischzucht, Obst⸗ und Weinbau, auch sofern sie als selbständige, von der Landwirth⸗ schaft losgelöste Betriebe erscheinen, einschließlich des Verkaufs der selbstgewonnenen Erzeugnisse, mit dem im Absatz 2 gemachten Vor⸗ behalte von der Steuerpflicht ausgenommen sein. Diese, im Wesent⸗ lichen mit der bestehenden Gesetzgebung übereinstimmenden Befreiungen rechtfertigen sich vorzugsweise durch volkswirthschaftliche, die Be⸗ förderung von Viehzucht, Fischzucht, Obst⸗ und Weinbau bedingende Rücksichten. Das Gleiche gilt vom Gartenbau, soweit derselbe nicht als Kunst ⸗ und Handelsgärtnerei betrieben wird. Dagegen liegt keine Veranlassung vor, die in neuerer Zeit zum Theil zu großer gewerb⸗ licher Bedeutung gelangten Betriebe der letzteren Art steuerfrei zu belassen.
Fraglich kann es sein, oh auch die weitere Verarbeitung der selbst⸗ gewonnenen land⸗ und forstwirthschaftlichen u. s. w. Erzeugnisse, sowie die Verwerthung der verarbeiteten , nnn Erzeugnisse von der Besteuerung n, sind, da hier ein selbständiger, über den Betrieb der Land⸗ und Forstwirthschaft u. s. w. hinaus gehender Gewerbebetrieb angenommen werden könnte. Der Ent⸗
wurf läßt auch nach dieser Richtung hin Steuerbefreiung eintreten, soweit die Verarbeitung herkömmlich in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt. Unter dieser Voraussetzung er scheint die Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse vorzugs⸗ weise nur als ein Mittel zur besseren Verwerthung der letzteren, die hierauf gerichteten Unternehmungen stellen sich nur als Nebenbetriebe der Land und Forstwirthschaft u. s. w dar. Die Steuerbefreiung, welche die Hauptbetriebe theils aus volkswirthschaftlichen Rücksichten, theils aus steuerpolitischen Gründen — wegen der Belastung der Liegenschaften mit der verhältnißmäßig hohen Grundsteuer — ge— nießen, ist aus der gleichen Veranlassung auch den Nebenbetrieben zu gewähren.
Wegen der Befreiung der Weinbauer, welche zeitweilig selbst⸗ gewonnenen Most oder Wein zum Genuß auf der Stelle verkaufen, ist 5. 67 zu vergleichen.
2) Nach dem Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820 unterlag das Gewerbe des Branntweinbrenners der Steuerpflicht. Nur die als ländliche Nebengewerbe betriebenen Brennereien mit einem jähr⸗ lichen Verbrauche an Malz oder Branntweinschrot von höchstens 200 Scheffel genossen Steuerfreiheit (Nr. 12 lit. G. der Beilage B. zum Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820). Die von dem Brennereibetriehe zu entrichtende Gewerbesteuer wurde nicht, wie in anderen Steuerklassen, nach dem Umfange, sondern nach dem jähr⸗ lichen Verbrauche an Malz und Branntweinschrot bemessen und des⸗ halb für eine Produktsteuer erachtet. Nachdem durch die Kabinets—⸗ ordre vom 10. Januar 1824 der als indirekte Abgabe bis dahin er⸗ hobene Blasenzins durch eine erhöhte Maischbottichsteuer ersetzt worden war, wurde gleichzeitig die Gewerbesteuer der Branntwein⸗ brennereien, um eine nicht gerechtfertigte doppelte Besteuerung des Produkts zu vermeiden, aufgehoben.
Diese, seitdem in Kraft gebliebene und geltendes Recht hildende Befreiung kann bei der allgemeinen Umgestaltung der Gewerbesteuer nicht aufrecht erhalten werden. Der frühere Grund der Befreiung, die Vermeidung einer doppelten Produktionsbesteuerung, ist gegenüber der beabsichtigten Gestalturg der Gewerbesteuer als einer Steuer vom gewerblichen Ertrage nicht mehr zutreffend. Ebensowenig kann die Belastung der Branntweinerzeugung mit indirekten Abgaben (Ges. vom 24. Juni 1887 — R. G. Bl. S. 253) die Auferlegung einer direkten Ertragssteuer ausschließen. Wollte man die Belastung eines Produktes mit indirekten und des auf die Herstellung und Verwerthung desselben gerichteten Gewerbes mit direkten Steuern überhaupt für unvereinbar halten, so würden so zahlreiche Gewerbebetriebe steuerfrei bleiben müssen, daß die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer ausgeschlossen sein würde.
Kann hiernach dem Gewerbe des Branntweinbrennens eine allge—⸗ meine Befreiung nicht ferner zugestanden werden, so empfiehlt es sich doch, die Befreiung für die landwirthschaftlichen Brennereien im Sinne des §. 41 Ja des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 aufrecht zu erhalten. Hiernach sind unter landwirthschaftlichen Bren nereien diejenigen, ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten den Brennereien zu verstehen, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rück⸗ stände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden ver- wendet wird.
Derjenige Theil der landwirthschaftlichen Brennereien, welche lediglich die selbstgewonnenen Erzeugnisse an Getreide und Kartoffeln verarbeitet, wird schon nach den allgemeinen, zu Nr. 1 erörterten Bestimmungen Steuerfreiheit genießen. Hier handelt es sich also nur noch um solche landwirthschaftliche Brennereien, welche neben den eigenen Erzeugnissen entweder ausschließlich fremdes Getreide oder fremde Kartoffeln verarbeiten und im Uebrigen den Voraussetzungen des §. 41 IA a. a4. O. genügen. Diesen Brennereien, die bisher genossene und den kleineren ländlichen Betrieben schon bei Einführung der Gewerbesteuer durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 zugesicherte Steuerfreiheit zu erhalten, empfiehlt sich um so mehr, als die Be⸗ lastung der Landwirthschaft mit neuen Steuern nach Möglichkeit zu vermeiden ist.
3) und 4) Die Ausbeutung der Substanz des Grund und Bodens durch Gewinnung und Verwerthung der in demselben befindlichen rohen Stoffe gilt nach der bestehenden Gesetzgebung nicht als steuer⸗ pflichtiges Gewerbe. Die Aufrechthaltung dieser Befreiung in dem im §. 3 Nr. 3 und 4 des Entwurfs begrenzten Umfange rechtfertigt
sich, indem der Bergbau mit Aushahme der Eisenerzbergwerke der d
nach dem Bruttowerthe der Bergwerksprodukte bemessenen Berg⸗ werktsteuer und im Uebrigen der Grund und Boden, dessen Bestand⸗ theile gewonnen werden, der Grundsteuer unterliegt. Die Belastung des Bergbaus mit der Gewerbesteuer kann erst nach der bereits mehr— fach angeregten Aufhebung der bestehenden Bergwerkssteuer in Frage kommen.
Die weitere Bearbeitung der selbstgewonnenen rohen Erzeugnisse stellt sich als ein selbständiger Gewerbebetrieb dar und bedingt, wie bisher, die Steuerpflichtigkeit.
5) Der Marktverkehr, d. i. der Besuch der Messen, Jahr⸗ und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben (5. 64 der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) ist als solcher steuer⸗ frei. (5. 68 a. a. O.)
Wenn es hiernach auch zulässig ist, den Ertrag aus den Kaufs—⸗ und Verkaufsgeschäften des Marktverkehrs oder das hierzu erforder—⸗ liche Anlage und Betriebskapital mit der Gewerbesteuer zu belegen, so empfiehlt es sich doch nicht, solche außerpreußische Gewerbetreibende, welche, ohne in Preußen einen anderen steuerpflichtigen, stehenden Gewerbebetrieb zu unterhalten, ausschließlich im Marktverkehr Kaufs und Verkaufsgeschäfte abschließen, mit dem hieraus erzielten Ertrage zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Der Handel außerpreußischer Ge—⸗ werbetreibenden auf Messen und Märkten ist vielmehr zur Beförderung des internationalen Verkehrs von jeher steuerfrei gewesen.
Der Entwurf beabsichtigt hiernach im Wesentlichen die Aufrecht⸗ erhaltung des bestehenden Rechtes (5§8§. 3. 4 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes u. s. w. vom 3. Juli 1876. — Ges.⸗S. S. 247). .
6) Der Betrieb derjenigen Eisenbahnen, welche nach den Gesetzen vom 309. Mai 1853 (Ges. S. S. 449) und vom 16. März 1867 (Ges.- S. S. 465) der Eisenbahnabgabe unterliegen, muß zur Ver⸗ meidung einer doppelten gewerblichen Besteuerung von der allgemeinen Gewerbesteuer befreit bleiben.
7) Die unter Nr. 7 bezeichneten Erwerbszweige gehören nach der, die preußische Gesetzgebung von jeher beherrschenden Auffassung, sowie nach der allgemeinen Volksanschauung überhaupt nicht zu den Ge— werben und sind hier lediglich aufgeführt worden, um eiwaigen Miß deutungen vorzubeugen. .
Zu §. B.
Kredit⸗, Konsum und sonstige Vereine, welche lediglich die leichte und billige Beschaffung des Bedarfs ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln u. s. w. bewirken und weder als Verein Vermögen er werben, noch ihren Mitgliedern andere als die bezeichneten Vortheille, Richtmitgliedern aber überhaupt keine Vortheile zuwenden, verfolgen überhaupt keine Erwerbszwecke und sind deshalb für gewerbliche Unter nehmungen im steuerlichen Sinne nicht zu erachten. Das Gleiche gilt von Vereinen dieser Art, welche zwar Ueberschüsse erzielen, aber bie Vertheilung derselben ausschließlich an die Mitglieder und nur nach Maßgabe ihrer mit dem Verein gemachten, den Vereinszwecken entfprechenden Geschäfte bewirken, Auch hier liegt kein Erwerb und kein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne vor. Dasselbe ist endlich auch dann anzunehmen, wenn der Verein als solcher aus dem Ge— schäftsgewinn, welchen er durch den Geschästgverkehr mit seinen Mit gliedern erzielt hat, Vermögen ansammelt, für den Fall der Auflösung aber die Verwendung des Vereingvermögens zu Gunsten der Müir« glieder nach Maßgabe der mit ihnen gemachten, den Vereinszwecken entsprechenden Geschäfte feststellt.
Gg kann keinem Bedenken unterliegen, unter diesen Vorausseßungen die Steuerfreiheit der bezeichneten Vereine im Gesetze, wie solches im 5. 5 Absatz 1 des Entwurfs geschehen, auszusprechen. Zweifel können nur für den weiteren Fall entstehen, daß ein Verein die Verwendung
des angesammelten Vermögens im Falle der Auflösung nicht mit der obigen Maßgabe zu Gunsten der Mitglieder, sondern zu anderen Zwecken vorsieht. Der Entwurf will für solche Fälle nur dann Steuerfreiheit gewähren, wenn die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken sichergestellt ist. Als Beispiele derartiger Vereine können namentlich die Raiffeisen'schen Darlehnskassen dienen. Die Befreiung dieser und ähnlicher Vereine empfiehlt sich Theils wegen der günstigen Ergebnisse, welche dieselben in volkswirthschaft · licher Hinsicht erzielen, Theils wegen der gemeinnützigen Zwecke, welchen das Vermögen des Vereins für den Fall der Auflösung dienen soll
Für alle Kredif⸗, Konfum- und sonstigen Vereine, welche den vorbezeichneten Voraussetzungen nicht entsprechen, soll die Steuer⸗ pflichtigkeit eintreten, da die Verfolgung von Erwerbs zwecken und blermit der gewerbliche Charakter außer Frage gestellt ist. Ins- besondere gilt dies von allen Konsumpereinen mit offenem Laden. Bei diesen ist nach den gemachten Erfahrungen die thatsächliche Be⸗ schränkung des Geschäftsverkehrs auf die Mitglieder selbst dann nicht gesichert, wenn eine folche Beschränkung in den Statuten vorgeschrieben ist. Im Absatz 2 ist deshalb, um jede hieraus entnommene Ein— wendung auszuschließen, die Steuerpflicht der Konsumpereine mit offenem Laden ausdrücklich ausgesprochen. .
Der Absatz 3 macht in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs die Besteuerung der Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwerthung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Theilnehmer (Molkereigenossenschaften, Winzervereine u. s. m von denjenigen Voraussetzungen abhängig, welche hinsichtlich des gleichen Geschäftsbetriebes der einzelnen Mitglieder gelten. .
Die saͤmmtlichen Bestimmungen des 5. 5 entsprechen im Wesent⸗ lichen dem gegenwärtig geltenden und praktisch geübten Rechte.
Die folgenden §§. 6 bis 15 sind bei Entwickelung der Grundzüge des Planes im allgemeinen Theile dieser Begründung motivirt, sodaß es nur noch einiger zu— sätzlicher Bemerkungen bedürfen wird.
Die Aufstellung der vier Klassen im 5. 5 erinnert zwar, wenn man die Aussonderung der größeren Gewerbe in Klasse J hinjunimmt, an die bisherigen drei Handelssteuerklassen Es muß jedoch sestgehalten werden, daß beide Klasseneintheilungen von verschiedenen Grundlagen ausgehen, die bisherige von dem vieldeutigen und unbestimmten Kri- terium des Betriebsumfangs, die neue von dem Kriterium des Er⸗ trages und subsidiär des Anlage und Betriebs kapitals. Eine frucht⸗ bare Vergleichung ist hierdurch sowie durch die beabsichtigt? Auf⸗ hebung der übrigen bisherigen Steuerklassen ausgeschlossen.
Für die vorgeschlagene Klasseneintheilung kommt es auf die Abgrenzung der Klasse J an, weil diese nothwendig pirung der folgenden Klassen beeinflußt.
Wenn es scheinen möchte, als hätte die Untergrenze der Flase tiefer gegriffen werden sollen, als mit 50 000 M Ertrag, so ist ohn Weiteres zuzugeben — und dies gilt auch von ähnlichen vositine Bestimmungen im Folgenden —, daß eine derartige Grenze über nicht mit apodiktischer Sicherheit als die ic hinzustellen sein möchte.
Bei Normirung derselben war zu e Entwurfe vorhergesehenen Erleicht bleibende individuelle Ertragssch Gründlichkeit ausgeführt werde halten darf, zumal ihre Erled aus den Gewerbtreibenden ausgewäh stark in Anspruch nimmt.
Sodann muß es vermiede lenden Klasse nach oben
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