1890 / 279 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

geführte verwiesen werden. Die wichtigen Bestimmungen unter 2 und 3 dürften sich als eine erwünschte Erganzung und Fortbildung in der eigenthümlichen Einrichtung der Besteuerung nach Mittelsätzen dar⸗ stellen. Sie beabsichtigen, volle Garantie dafür zu gewähren, daß die in Ausnahmefällen denkbaren Ungleichheiten der Besteuerung einen geringen Bruchtheil eines Prorentes nicht übersteigen können, indem andernfalls dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Ermäßigung im Wege des Gebrauches der Rechtsmittel, bezw. der Steuergesellschaft ein Anfpruch auf Herabsetzung ihrer Steuersumme beigelegt wird. Letzterenfalls wird der zweifellos sich selbst in Ausnahmefällen in mäßigen Grenzen haltende Ausfall von der Staatskasse zu

tragen sein. Zu 8. 16.

Behufg erstmaliger Bildung der Steuerausschüsse der Klassen 1 bis 2 . Vorschriften erf0rderlich. Da anzunehmen ist und durch die Probeveranlagungen im Ganzen bestätigt wird, daß die künftige Klasse IJ hauptsäclich aus Angehörigen der bisherigen Klaffe Al bestehen, die Klasse II größtentheils die bisher in den Klasfen AIl, 0, HE, B und K mit einem Steuersatz von mindestens 36 6 Besteuerten umfassen wird, während in der JV. Klasse die bisher unter diesem Satz Besteuerten auschließlich der von der Steuer zu Befreienden Platz finden werden, so ist dementsprechend Hier das Wahlrecht für die erstmaligen Wahlen zu den Steuer— usschüssen festgesetzt.

J . w rg der wegen Geringfügigkeit des Ertrags nach

der näheren Bestimmung in 5§. 7 des Entwurfs von der Steuer

zweifellos ju Befreienden, mußte dem sachkundigen Ermessen der big herigen Veranlagungeb hörde überlassen werden, während in Zukunft dieserhalb das im 8. 29 ö k stattfinden wird.

u 5. 17.

Der an die Spitze dieses Paragraphen gestellte Grundsatz, daß die Besteuerung in dem Veranlagungsbezirk erfolgen soll, in welchem das Gewerbe betrieben wird, entspricht dem bestehenden Recht. Während aber nach 5. 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 in den Handelssteuerklassen die Besteuerung jeder einzelnen Verkaufsstätte (Laden oder Comtor) auch wenn mehrere derselben zu einem Geschäfte gehören, besonders erfolgen muß, wird nach dem Entwurf jeder Ge—⸗ werbebetrieb als ein einheitlicher nur an einer Stelle besteuert, und zwar auch dann, wenn er sich auf mehrere Veranlagungsbezirke er streckt. Die Besteuerung soll dann da erfolgen, wo die Geschäfts⸗ leitung des Unternehmens ihren Sitz hat. Durch diese aus der Be— steuerung des Ertrages von selbst folgende Bestimmung werden zugleich die Unjuträglichkeiten des bisherigen Verfahrens beseitigt. Ist es schon schwierig, die Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen elneß Unternehmens innerhalb desselben Veranlagungsbezirks nach dem Verhältniß ihres Umfangs richtig zu bemessen, so wachsen diese Schwierigkeiten, sobald das Geschäft sich auf mehrere Veranlagungg— bezirke erstreckt und die Festsetzung der Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen in den Händen verschiedener Behörden liegt.

Für diejenigen Geschäfte, deren Leitung sich außerhalb Preußens befindet, tritt naturgemäß an Stelle des Leitungssitzes der Wohnsitz des nach 5. 2 Absatz 2 im Inlande zu bestellenden Vertreters.

Da der Entwurf Unterschiede der Besteuerung nach der Art der Gewerbe nicht kennt, so soll die einheitliche Besteuerung auch dann stattfinden, wenn von derselben Person mehrere verschiedenartige Ge—⸗ schäfte betrieben werden.

Zu S§5§. 18 und 19.

Die hier gusgesprochenen Grundsätze über die Besteuerung der von mehreren Personen, von Aktien. und ähnlichen Gesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen betriebenen Gewerbe, und über die Haftung der Theilnehmer, der Vorstände und Vorstandsmit“ glieder für die gewerbesteuerlichen Verpflichtungen entsprechen dem bisherigen Recht.

Zu 5§. 20.

Da der Ehemann regelmäßig Verwalter und Nutznießer des Ver— mögen und Erwerbs der Ehefrau ist, so ist es gerechtfertigt, in steuer⸗ licher Beziehung den Ertrag bezw. das Anlage- und Betriebskapital eine; von der Ehefrau betriebenen besonderen Gewerbes demjenigen des Ehemannes hinzuzurechnen und beide Betriebe als Einheit zu be— trachten, so lange die Ehefrau nicht dauernd von ihrem Manne ge— trennt lebt. Durch diese Bestimmung wird verhindert, daß Eheleute das thatsächlich gemeinschaftlich oder nur vom Ehemann betriebene Gewerbe der Besteuerung entziehen, indem die Ehefrau ein Gewerbe als von ihr gesondert betrieben anmeldet, und nun der Ertrag, bezw. das Anlage⸗ und Betriebskapital auf zwei Betriebe bertheilt, bei einem jeden unter der steuerpflichtigen Grenze bleibt, während thatsächlich nur ein Ertrag bezw. ein Anlage⸗ und Betriebskapital vorhanden ist, welche jene Grenze überschreiten.

Zu F§. 21.

Nach 8. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1870 über die Doppel⸗ besteuerung darf der Betrieb eines Gewerbes, sowie das auß dieser Quelle herrührende Einkommen, nur von demjenigen Bundesstaate be— steuert werden, in welchem das Gewerbe betrieben wird. Der 5§. 21 enthält die nothwendige Folgerung aus diesem Grundsatz für inländi⸗ sche Gewerbtreibende, welche in anderen Bundesstaaten einen stebenden Betrieb unterhalten. Ist die Bestimmung felbst unbedenklich, so läßt sich doch nicht verkennen, daß ihre Durchführung, insofern es auf die Aussonderung des auf die Geschäftsleitung zu rechnenden Antheils an dem Ertrage auswärtiger, stehender Betriebe ankommt, im einzelnen Falle zu umständlichen Unterfuchungen Veranlassung geben könnte. Der Grad der Selbständigkeit der auswärtigen Zweigniederlassung gegenüber der Centralleitung und der beständige Einfluß der letzteren guf die Geschäftsführung vermöge der Kapitalkraft, der Geschäfts⸗ kenntniß u. s. w. der leitenden Stelle gestaltet sich in der Wirklich—⸗ keit außerordentlich verschieden. Der Entwurf schlägt deshalb vor, eine feste Norm für die Bemessung des Antheils der Geschãftsleitung aufzustellen, die im Allgemeinen als eine liberale anzuerkennen fein möchte.

Durch die Fassung der bezüglichen Bestimmung soll auch der Schein vermieden werden, als ob im Wege der Landesgesetzgebung dem unbedingten Vorrang der reichsgesetzlichen Vorschrift präjudizirt werden könnte.

Zu 5§. 22.

Der Entwur beschränkt fich auf das Wesentlichste in Betreff der Feststellung des Begriffes des steuerpflichtigen Ertrages.

. folgt aus der Natur der Gewerbesteuer als einer Objekt⸗ steuer, daß keine Rücksicht darauf genommen werden kann, ob das im Gewerbe angelegte und arbeitende Kapital eigenes oder erborgtes ist. Es dürfen daher Zinsen für das Anlage und Betriebekapital und für Schulden, welche BehufJ Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Ver⸗ stärkung des Betriebskapitales oder zu sonstigen Verbesserungen auf— genommen sind, nicht in Abzug gebracht werden.

Letztere Bestimmung weist auf den Gegensatz hin, in dem solche Schulden und deren Verzinsung zu den aus dem laufenden Geschäfts— betriebe herrührenden Passiven und deren Verzinsung stehen. Diese wiederum sind den Aktivausständen des laufenden Geschäfts und deren Jinserträgen gegenüber zu stellen und kommen, soweit sie dieselben übersteigen, als Betriebsausgaben mit in Rechnung.

Nur um einer wejt verbreiteten irrigen Auffassung entgegenzutreten, ist ferner der Satz aufgenommen, daß die etwa aus den Betriebs einnahmen bestrittenen Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbe 5 und seiner Angehörigen dem Ertrage zugerechnet werden

Die sonstigen kritischen Fragen, zu denen der Begriff des Er⸗ 8 itte, sind dieselben, welche auch bei dem Begriff

h igen Einkommens aus Gewerbebetrieb entstehen und zum Austrag ebracht werden müssen, so z. B. die Unterscheidung ern. ett okosten und Aufwendungen aus den laufenden Ein⸗ nahmen zu Meligrationen, zwischen regelmäßigen und unzulässigen r n, , u. s. w. Gine besondere und eigen⸗

ehandlung dieser ĩ . R. Fragen ist auf dem Gebiet der Ge Zu S§. 23.

Noch einfacher konnte die Definition des Anlage und Betriebg⸗ kapitals gehalten werden, jumal letzterem . . ar r e.

Bedeutung im Entwurf beigelegt ist. Was zum Anlage⸗ und Betriebe⸗

kapital eines Gewerbeg zu rechnen ist, darüber wird im konkreten Fall in kompetenten gewerblichen Kreifen nur selten eine Meinungsher⸗ schiedenheit aufkommen, und die Gewerbesteuerverwaltung hat keine Veranlassung, in diesem Punkte von der herrschenden Auffassung ab⸗ weichende Bahnen einzuschlagen.

Der in anderen Gewerbesteuergesetzen beliebten Detaillirung des Anlage- und Betriebskapitals in Maschinen, Werkzeuge, Vorräthe, Thiere, Werthpapiere und Geld, Wasserkräfte, Gebäude, besondere Gerechtsamen u. s. w. kann ein besonderer Werth nicht beigemessen werden. Dieselbe ist nicht für alle Fälle erschöpfend und bleibt im Uebrigen besser der Ausführungsanweisung vorbehalten. Letztere wird auch Vorkehrung zu treffen haben, daß denjenigen Steuerpflichtigen, welche etwa nach §. 55 Angaben über die Höhe des Anlage. und Betriebskapitals zu machen aufgefordert werden, eine Belehrung, soweit als nöthig, zugefertigt wird. ö

u §. 24.

Der Grundsatz der Veranlagung der Gewerbesteuer für jedes Steuerjahr entspricht dem bestehenden Recht. Die Veranlagung auf einen längeren Zeitraum ist bei einer wesentlich nach der Höhe des Ertrages sich richtenden Steuer mit Rücksicht auf dessen wechselnde Natur unzweckmäßig. Da im Geschäftsleben die Uebung alljährlicher Abschlüsse eine ganz allgemeine ist und der Gewerbtreibende erst auf Grund derselben selbst sich einen sicheren Ueberblick über den Ertrag seines Gewerbebetriebes verschafft, so schließt sich die Steuerveranlagung naturgemäß an die Jahresabschlüsse an.

Das Anlage⸗ und Betriebskapital soll nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre für die Veranlagung maßgebend sein.

Der im Absatz 3 dieses Paragraphen ausgesprochene Grundsatz

liegt in der Natur der Sache, mußte hier aber feinen Platz finden,

um Zweifel der Veranlagungsorgane auszuschließen.

Die Bestimmung des Schlußsatzes ist von jeher bestehendes Recht. Etwaige Härten, welche sich bei Anwendung auf solche Betriebe er⸗ geben, die im Laufe des Steuerjahres durch Unglücksfälle in ihrem Ertrage erheblich geschädigt sind, finden ihre Milderung in der durch §. 44 des Entwurfes gewährten Ermäßigungsbefugniß.

ö §5§. 25 bis 27 sind ihrem Inhalt nach so verständlich und unbedenklich, daß von einer weiteren Erläuterung hier abgesehen werden kann.

; Zu 5§. 28.

Die hier aufgezählten juristischen Personen, Aktiengesellschaften ꝛc., welche hier nur als Unternehmer gewerblicher Betriebe in Betracht kommen, sind größtenthells aus Gründen des öffentlichen und privaten

Rechte zur Nechnungslegung und Mittheilung ihrer Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse verpflichtet, welche entweder öffentlich bekannt gemacht oder doch weiten Kreisen von Interessenten kundgegeben oder

endlich der Aufsichtsbehörde eingereicht werden müssen. Es erscheint unbedenklich, daß auch bei der Veranlagung der Gewerbesteuer diese Berichte und Abschlüsse benutzt werden sollen.

. Zu 5. 29. Die Feststellung der namentlichen Nachweisung der Steuerpflich⸗ tigen des Veranlagungsbezirks für die Klassen If, III und IV sst gleichbedeutend mit der Konstituirung der Steuergesellschaften und

folgeweise des nach Mittelsätzen berechneten Steuerkontingents. Hier⸗

bei, werden erfahrungsmäßig Meinungsverschiedenhelten scwohl der Mitglieder des Steuerausschusses unter sich, als auch zwsschen einer Mehrheit von ihnen und dem Vorsitzenden nicht ausbleiben. Es erklärt sich das schon aus der nicht immer übereinstimmenden sub— jektiven Schaͤtzung von Ertrag und Kapital der einzelnen Betriebe. Daneben s kommen. Die Abgeordneten der Steuergesellschaft glauben unter Üm— ständen ihr Interesse wahrzunehmen, indem sie danach streben, solche Betriebe, welche sich der unteren Klassengrenze nähern, von ihrer Ge— sellschaft fernzuhalten, um die höheren Schichten von der Uebertra— gung des an dem Mittelsatz bei jenen Betrieben Fehlenden zu befreien. Von der anderen Seite ist der Vorsitzende berufen, das Interesse des Staates in der richtigen Veranlagung der Klasse wahr⸗ zunehmen.

Derartige Meinungsverschiedenheiten müssen schleunig zum Aus⸗

trag gebracht werden, wenn nicht die ganze Veranlagung ins Stocken gerathen soll. auf

Klasse AI an Zu §. 30.

für die jetzige 19. Juli 1861).

In Klasse 1 bedarf es, weil keine Steuergesellschaft gebildet wird, auch keiner Feststellung der namentlichen Nachweisung, die sich viel; mehr nur als das Verzeichniß der nach den Beschlüssen des Steuer⸗ ausschusses wegen eines Ertrages von 56 000 S oder mehr oder eines Anlage. und Betriebskapitals von 1000 000 ½ς oder mehr in dieser

Klasse Veranlagten darstellt. Hingegen muß bei der hier stattfindenden

Individualbesteuerung dem Vorsitzenden Behuft Wahrung des Staats⸗ interesses die Befugniß zustehen, Beschlüsse der Mehrheit des Aus— schusses, ehe sie den Steuerpflichtigen bekannt gemacht werden, zu beanstanden, Falls dieselben nach seiner Auffassung mit den bestehenden Vorschriften nicht vereinbar sind oder sonst das Staatsintereffe ver= kürzen. Es greifen hier dieselben Erwägungen Platz, welche auch bei der Einkommensteuer das Berufungsrecht des Vorsitzenden der Ein— schätzungskommission rechtfertigen. z

Da in Klasse J die Provinz den Veranlagungsbezirk bildet, so muß die Entscheiduug über die Berufung von dem Finanz-Minister getroffen werden.

Es versteht sich, daß es auf die dem Steuerpflichtigen gewährten Rechtsmittel ohne Einfluß bleibt, ob der ihm bekannt gemachte Steuer⸗ satz auf einer im Berufungswege herbeigeführten Entscheidung oder unmittelbar auf Beschluß des Ausschusses beruht.

3. 31

Die Festsetzung der Gewerbesteuerrolle durch die Regierung mit der Befugniß, Rechnungsfehler zu berichtigen, ist bestehendes Recht. Neu ist die Offenlegung der Rolle zur Einsicht der Steuer⸗ pflichtigen des Veranlagungsbezirks. Diese wurde bisher schon ge— stattet und in manchen Fällen z. B. bei Feststellung der Listen für die Abgeordnetenwahlen, bei Erhebung von Kommunatzuschlägen zur Ge—⸗ werbesteuer kam die Veranlagung in der Rolle direkt oder indirekt zur öffentlichen Kenntniß. Es empfiehlt sich die Offenlegung be— stimmt und gleichmäßig zu regeln.

bedarf keiner weiteren Erläuterung. . Zu 5. 33. .

Die Steuerpflicht beginnt nach dem bestehenden Recht mit dem ersten Tage des Monats, in welchem der Gewerbebetrieb beginnt, und dauert bis zum letzten Tage des Monats, in welchem dasselbe aufgegeben und abgemeldet wird. ;

Abweichend hiervon soll in Zukunft die Steuerpflicht mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalender vierteljahres beginnen und bis zum Ende desjenigen Kalenderviertel⸗ jahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird, fortbestehen. Vor aussetzung der Abmeldung soll selbstverständlich wie bisher die Aufgabe des Gewerbebetriebes sein.

Diese Regelung ermöglicht eine große Vereinfachung des Ge— schäftsjangeg und Rechnungswesens und steht mit der im 5. 39 an2 geordneten Hebung der Steuer in Vierteljahresbeträgen in ursächlichem Zusammenhang.

Um diejenigen Gewerbe, welche im Lauf desselben Kalender vierteljahres an- und abgemeldet werden, nicht vor anderen zu bevor⸗ zugen, welche nicht länger als diese, aber innerhalb zweier Kalender vierteljahre betrieben werden, bedurfte es einer Bestimmung, welche auch für Gewerbe der ersteren Art die Verpflichtung zur Erlegung der Viertel jahressteuer statuirte.

Die gänzliche Freilassung derjenigen Gewerbe, welche nicht länger als ein Vierteljahr betrieben werden, erschien um deswillen nicht zu⸗ lässig, weil unter Umständen innerhalb des gedachten Zeitraumes umfangreiche , n. Unternehmungen (wie z. B. die Verwerthung aufgekaufter Konkurs⸗ und Nachlaßmassen) ihre Erledigung finden

können.

jedoch auch daraus, daß verschiedene Interessen ins Spiel

. Die zu diesem Behuf in den Entwurf aufgenommenen Bestimmungen schließen sich den in der Praxis erprobten Vorschriften (6. 9 Nr. 8 des Gesetzes vom J ! durch den Finanz⸗Minister zu entscheidende Berufung in Aussicht

genommen sind.

Der nur vorübergehend, z. B. in der Weihnachtszeit. betriebene

Kleinhandel wird wegen seines geringen Ertrages bezw. Anlage und Betrtebskapitals von dieser Bestimmung nicht berührt. Nach dem Schlußsatz des 5§. 33 sollen diejenigen Gewerbe, welche ihrer Natur nach jeitweilig nicht ausgeübt werden (. B. das Bau. handwerk während der Wintermonatej für die Zeit der Betriebz⸗ unterbrechung keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Diefe dem bestehenden Recht entsprechende Vorschrift findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, daß das Ruhen des Gewerbes nicht als Aufgabe desselben angesehen werden kann.

Zu Härten kann diese Bestimmung nicht führen, da bei der Ver= anlagung auf die Unterbrechung des Betriebes im Vorjahr Rücksicht genommen werden muß (vergl. §. 24).

Zu 5§. 34.

Da der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV den gewerblichen Verhältnissen seines Veranlagungtzbezirks (Kreises) am nächsten steht, erscheint es zweckmäßig, alle Anmeldungen neuer Ge— werbebetriebe zunächst in seine Hände gelangen zu lassen, damit er dieselben nach der Höhe des muthmaßlichen Ertrages bejw. Anlage und Betriebe kapitals den entsprechenden Steuerklassen zuweise.

Diese Zuweifungen tragen für die Vorsitzenden der Steuer ausschüsse der übrigen Klassen nicht etwa den Charakter bindender Entscheidungen, es bleibt denselben vielmebr unbenommen, auf Grund anderweiter, genauerer Feststellung des Ertrages 2c. ein ihnen zu⸗ gewiesenes Gewerbe einer anderen Klasse zu überweisen.

Dem System der Besteuerung nach Mittelsätzen entspricht es, daß alle Zugangstellungen in den Klassen , III ünd 1V mit dem Mittelsatz erfolgen. .

Die vorläufige Zugangstellung in Klasse L durch den Vorsitzenden des Steueraus schusses soll einer Verzögerung der Steuererhebung vor⸗ beugen und ist Seitens der Steuerpflichtigen nicht anfechtbar. Erst nach erfolgter Feststellung des e,, durch den Steuerausschuß können die Rechtsmittel, und zwar sowohl gegen die Klassifikation als auch gegen die Bemessung des Steuersatzes, ergriffen werden.

In den Klassen II, II und I9 kann sich das Rechtsmittel der in Zugang Gestellten naturgemäß nur gegen die vermeintlich unrichtige Bestimmung der Steuerklasse rschten.

. . Zu 35 bis 37.

Nach den bestehenden Vorschriften sind die Rechtsmittel gegen die Veranlagung der Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb in der Weise geregelt, daß allen Steuerpflichtigen binnen einer Präklusibfrist von 3 Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung über den fest— gestellten Steuerbetrag die Reklgmation, und binnen einer Praͤklustb— frist von 8 Wochen nach Zustellung des Reklamationsbescheideg der Rekurs zusteht.

Ueber die Reklamationen entscheidet nach Anstellung der erforder— lichen Ermittelungen sowie nach gutachtlicher Aeußerung der Abgeord⸗ neten der Steuergesellschaften oder Gewerbsgenossen und der Ver—

anlagungsbehörde die Regierung, welche jedoch die von den Äb— geordneten der

Steuergesellschaften zugestandenen, dem Antrag; des Reklamanten entsprechenden Ermäßigungen lediglich festzusetzen hat.

Ueber die Rekurse enischeidet nach nochmaliger Anhörung der Abgeordneten oder Gewerbtgenossen und der Veranlagungsbehörde sowie nach Begutachtung der Regierung der Finanz⸗Minsster.

Die Mängel dieses Verfahrens sind im Wesentlichen folgende:

1) Durch die unnöthtg laagen Fristen und die umständliche Be⸗ theiligung der Behörden und Privaten wird die endgültige Entscheidung in der Regel auf 7 bis 8 Monate hinaus geschoben.

2) An die Regierungen gelangen zahlreiche Reklamationen, welche durch den Beschluß der Abgeordneten der Steuergesellschaften materiell bereits erledigt sind.

Die Zentralinstanz wird mit einer Unzahl von Einzelentschei⸗

dungen belastet, welche soweit es sich nicht um folche von

grundsätzlicher Bedeutung handelt, ebenso gut von den mit

technisch geschulten und erfahrenen Beamien besetzten Provinzial⸗ behörden getroffen werden können.

Die geplante Neuregelung hat bei voller Wahrung der Interessen der Steuerpflichtigen eine erhebliche Verkürzung und Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens zur Folge, indem zunächst alle Fristen auf den durchaus angemessenen Zeitraum von 4 Wochen abgekürzt werden sollen, und als Rechtsmittel der von dem Stenerausschuß zu erledi— gende Einspruch und die durch die Bezirksregierung in Klasse 1

Gegen die Entscheidung über die Berufung ist noch eine Be— schwerde an den Steuergerichtshof vorgesehen. Va dieselbe jedoch nur wegen unrichtiger Gesetzesanwendung zugelassen werden soll, so wird von ihr voraussichtlich nur ein beschränkter Gebrauch gemacht werden. Immerhin bietet dieselbe dem Einzelnen die Möglichkeit des Schutzes gegen Rechtsverletzung und der Gesammtheit die Vortheile einer ein—⸗

heitlichen Rechtskontrole. ö Zu F. 365.

Der Einspruch gleicht im Wesentlichen der gegen die Veranlagung der klassifizirten Einkommenstener zulässigen Remonstration. So wenig sich aus den zu §§. 40 bis 51 des Entwurfs des Einkommen⸗ steuergesetzes angeführten Gründen die Beibehaltung dieses Rechts⸗ mittels bezüglich der Einkommensteuer empfiehlt, so zweckmäßig er⸗ scheint die Einführung desselben hinsichtlich der Gewerbesteuer. Die Letztere wird auch in Zukunft der wirksamen Veranlagungsmittel, welche der Ginkommenstener zur Verfügung gestellt werden follen, entbehren, und sich daher vielfach bei den Veranlagungen mit unsicheren und ungenauen Unterlagen behelfen müssen. In den Klassen HI, II und IV bedarf et auch in der Regel einer genauen Ertragsermittelung nicht, in den meisten Fällen wird es genügen, den Ertrag nur soweit festzustellen, als zu einer verhältnißmäßig richtigen Vertheilung des Steuersolls auf die Mitglieder der Steuerklasse erforderlich ist.

Hierzu kommt, daß in den gedachten Klassen eine von den Steuer⸗ ausschüssen zugestandene Ermäßigung den Fiskus nicht interessirt, da der hierdurch entstehende Steuerausfall von den Steuerklassen im nächsten Jahre wieder aufzubringen ist.

Aus diesen Gründen erscheint es geboten, den Steuerausschüssen durch den an sie gerichteten Einspruch Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung ihrer Veranlagungsbeschlüsse und zur definitiven Erledigung eines großen Theiles der gegenwärtig in die höhere Instaaz gelangenden Beschwerden zu geben.

Zu §. 36.

Zur Beseitigung offenbar unrichtiger Entscheidungen der Steuer⸗ ausschüsse erscheint es nothwendig, neben dem Steuerpflichtigen auch dem Vorsitzenden des Steuerausschusses das Rechtsmittel der Berufung einzuräumen.

Mit Rücksicht auf den Veranlagungsbezirk der Klasse J (Provinz) mußte dem Finanz⸗Minister die Entscheidung der Berufungen aug dieser Klasse übertragen werden.

Für die Klassen L bis IV ist sowohl hinsichtlich der Veranlagungs⸗ bezirke (Regierungsbezirke und Krelse) als auch in Ansehung der Qualifikation ihrer Beamten die Bezirksregierung die zur Eatscheidung der Berufungen geeignete Instanz.

Zu 5§. 37.

Das Rechtsmittel der Beschwerde an den Steuergerichtshof ist nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen zugelassen. Auch dea Vor⸗ sitzenden des Steuerausschusses zur Einlegung der Heschwerde zu er⸗ mächtigen, liegt keine Veranlassung vor, da dle fiskalischen Interessen, welche übrigens nur in Klasse JI in Frage kommen, durch die Be⸗ rufungsbehörde in ausreichendem Maße gewahrt werden.

Der 5§. 37 entspricht im Wesentlichen dem §. 44 des Entwurft des Einkommensteuergesetzet, die dortige Begründung findet hier sinn⸗ gemäße Anwendung.

(Schluß in der Dritten Beilage)

zun Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.

M 27g.

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 19. November

18690.

x

(Schluß aus der Zweiten Beilage.) Zu 5. 38.

Da in Zukunft die Gesammtheit der in einer Hand befindlichen

Gewcibebetifscze, gleichviel, oh dieselben in einem oder mehreren Ver

lagungsbezirken liegen, an einem Ort unt mit einem Steuersatz . werden soll (oergl. S. 17), so kann sich bei den über mehrere Kommunalbezirke erstreckenden Gewerben die Nothwendigkeit ergeben, um Zweck kommunaler Wablen oder Bestenerung eine Zerlegung des k waer steuerfahes in die auf die hetheiligten Gemeinden entfallenden Cl ef betl ge vorzunehmen, Diese Zerlegung soll naturgemäß nur an Antrag einer interessirten Kommune = von dem veranlagenden Sleuerausfchuß bewirkt werden. Da‚ hierbei sowohl finanzielle als Tuch andere Interessen der Steuerpflichtigen berührt werden können, so muß man demselben neben den Kommunen das Recht der An⸗ fechtung des Beschlussez des Steuerautzschusses einräumen.

Mit Rücksicht auf das geringe Interesse, welches der Steuer auschuß an der Zerlegung des Steuersatzes hat, soll hier das Rechts mittel des Einspruches fortfallen, im Uebrigen jedoch ebenso wie gegen die Veranlagung Berufung und Beschwerde Platz greifen.

; Zu §5§. 39 und 46.

Diese die Steuererhebung betreffenden Vorschriften entsprechen den §5. 64 und 65 des Entwurfs des Eintommensteuergesetz es. Auf die daselbst gegebene Begründung kann daher hier Bezug genommen

werden. Zu 8. 41. Die Umschreibung der Gewerbesteuer im Fall der unveränderten Fortsetzung eines Gewerbes durch eine andere Person entspricht dem e in Recht. . . deln r, Bestimmungen über die Begrenzung der Steuerpflicht (5. 33) werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Bei eintretendem Besitz⸗ wechsel bleibt songch der ausscheidende Gewerbetreibende, Falls er die Abmeldung unterläßt, neben seinem Besitznachfalger, steuerpflichtig, Gtwaige sich hieraus ergebende Härten können in Gemäßheit des 8. 58 Absatz 3 beseitigt werden. . Der Absatz 2 hat solche Fälle im Auge, in welchen einem Ge⸗ werbefreibenden nicht nur die Betriebsräume nebst Inventar, sondern auch wesentliche Theile der Waare gegen eine in dem hohen Preis derfelben liegende Vergütung zur Verfügung gestellt werden, Ver⸗ hältnisse, wie sie z. B. jwischen Brauereien und den in ihren Schank⸗ stätten auf sogenannte Tonnenpacht gestellten Schänkern regelmäßig ö en. ; in Fällen dieser Art, wo der Betrieb eines um fangreichen Ge⸗ werbes ohne j. des Betriebg⸗ und Anlagekapital ermöglicht ist, muß sich der Fiskus durch die Solidarhaft des finanziell interessirten Ver⸗

pächters sicher stellen. Zu 8. c

Diese Bestimmung ergiebt sich folgerichtig aus dem im 5. 17 vertretenen Grundsatz, daß jeder Gewerhetreibende mit der Gesammtheit seiner Betriebe nur einmal veranlagt wird. Auf eine derartige Ver⸗ anlagung muß naturgemäß die Veränderung des Sitzes der Geschäfts leitung, des Wohnortes der Gewerbetreibenden 2c. materiell ohne Einfluß sein. . ing dem geltenden Recht findet bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Rollenbezirk einerseits völlige Abgangstellung der Gewerbesteuer, andererseits Zugangstellung mit dem Mittelsatz der

zutreffenden Gewerbesteuerklasse statt. Zu §. 43. . . Das Verfahren bei Zu und Abgängen bleibt seiner formellen und technischen Natur halber zweckmäßig der Regelung des Finanz-

Ministers überlassen. u u

§. 44.

Ein Erlaß der Gewerbesteuer ist in der geltenden Gesetzgebung nicht vorgesehen. Diesem unter Umständen zu großen Härten führen den Mangel soll durch den 8. 44 abgeholfen werden. .

Analog den für die Einkommensteuer geltenden Borschriften, den Erlaß der Gewerbesteuer von der Verminderung des Ertrages um eine bestimmte Quote abhängig zu machen, erscheint wegen der realen Natur der Gewerbesteuer nicht rathsam. Auch ist es sehr wohl mög⸗ lich, daß bei relativ gleicher Verminderung des Ertrages die Schä⸗ digung der Einzelnen eine sehr verschiedene sst. ö .

Bem praktischen Bedürfniß wird man hiernach am meisten Rech⸗ nung tragen, wenn man die Entscheidung darüber, ob Jin Gewerbe · treibender durch Ereignisse der im 5. 44 erwahnten Art wesentlich geschäͤdigt ist, dem pflichtmäßigen Ermessen der Bezirksregierung über⸗ läßt. Die Ermäßigung bezw. der gänzliche Erlaß der Steuer soll für die auf das schädigende Ereigniß folgenden Viertel jahre bewilligt werden können. .

Da ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung bezw. Erlaß der Ge⸗ werbesteuer nicht gewährt werden soll, bedarf es einer Fristbestimmung für die Stellung des Erlaßantragetüz oder die Einlegung der Be. schwerde nicht. Durch eine solche könnte auch im Einzelfall der Zweck des 5§. 44 vereitelt werden. 8. 6

stimmt mit §. 6z des Entwurftz des Einkommensteuergesetzes überein, auf dessen Begründung hiermit 1 wird.

4 schließt sich an das bestehende Recht an.

Ein Bedürfniß zur Anordnung von Ersatzwahlen hat sich bisher bei den Abgeordneten der Steuergesellschaften nicht herausgestellt. Ein solches wird auch bezüglich der Mitglieder der Steuerautschüsse voraussichtlich nicht hervortreten, da die Stellvertreter nicht für be⸗ stimmte Mitglieder gewählt werden, sondern der Reihe nach für aus scheidende oder verhinderte Mitglieder eintreten sollen.

Im 5§. 47 ; wird das passive und aktive Wahlrecht hinsichtlich der Wahlen für die Steuergusschüsse geregelt. ö 6

Als Vorbedingung der Wählbarkeit ist Mitaliedschaft der be⸗ treffenden Klasse, männliches Geschlecht, ein Alter von 25 Jahren und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte vorgeschrieben.

Das aktive Wahlrecht foll jedem Mitgliede der Klasse zustehen, die Ausübung desselben jedoch Großiährigkeit und männliches Ge⸗ schlecht zur Voraussetzung haben. Minder sshrige und Frauen müssen sich daher ebenso wie juristische Personen, Aktiengesellschaften 2c. durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Wahl soll nur aus den in §. 38 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 angegebenen Gründen (anhaltende Krankheit, Ge⸗ schäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn orte mit sich bringen, Alter von 60 Jahren, Verwaltung eines un— mittelbaren Staatgamtt, sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung begründen) abgelehnt werden können. Eine unbegründete Ablehnung würde als Weigerung im Sinne des 5§. 48

anzusehen sein.

Zu 5. 48. ;

Diese an das bestehende Recht sich anlehnende Bestimmung soll Störungen des Veranlagungsgeschaͤftes vorbeugen für den Fall, daß die Steuergesellschaften bei der Wahl oder die Gewählten bei den ihnen übertragenen Geschäften die ordnungsmäßige Mitwirkung ver⸗

. analoge Bestimmung hat in dem Entwurf des Einkommen

den. stenergesetzes (5. 66) rr , , . ö

Dieselben gewährleisten einerseits die gerechte und unparteiische Handhabung der Besteuerungsgrundsätze und andererseits die Geheim⸗ haltung der zur Kenntniß der Steuerausschüsse gelangenden Ver⸗

hältnisse. Zu §. 51.

Nach dem geltenden Recht haben nur die Abgeordneten der Handelsklasse A1 Anspruch auf Reise und Tagegelder. Da für die Mitglieder der Steuerausschüsse aller Klassen sich die Nothwendigkeit weiterer Reisen und mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnorte ergeben kann, so sollen denselben in Zukunft ohne Unter⸗ schied der Klasse Reise⸗ und Tagegelder nach Maßgabe der Verord⸗ nung vom 20. Dezember 1876 (Ges.-S. 1877 S. 3) gewährt werden.

Zu 5§. 52. Im Absatz 1 wird die Anmeldepflicht der Gewerbetreibenden in Uebereinstimmung mit dem bestehenden Recht geregelt. Derselben unterliegen auch diejenigen, welche in den Besitz eines bereits be—⸗ stehenden Gewerbes eintreten, und welche neben ihrem bisherigen Ge⸗ werbe einen neuen Betrieb eröffnen. Durch die Strafandrohung des §. 70 wird dieser Bestimmung Nachdruck verliehen. Die im 5. 14 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene An meldung hat in Gemäßheit der Ausführungsanweisung vom 4. Sey⸗ tember 1869 zu 1 1. (M. Bl. f. d. inn. Verw. S. 202) ebenfalls bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo das Gewerbe betrieben werden soll, zu erfolgen. Hieraus erklärt sich die Bestimmung des Absatz 2. Eine Anzahl von Gewerben wie das der Apotheker, Auswande⸗ rungs- und Versicherungsunternehmer unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht (vergl. §. 6 daselbst). Auf diese findet daher lediglich die Vorschrift des Absatz 1 Anwendung. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse Berlins, welche eine schnelle Bearbeitung der Anmeldungen erfordern, mußte die dem geltenden Recht entsprechende Vorschrift des Absatz 3 beibehalten

werden.

Die §5§. 53 und 54 . bezwecken, das Veranlagungsgeschäft in geeigneter Weise vorzubereiten. Die im 5. 54 vorgeschriebene Erklärung hat nur die äußerlich erkennbaren Merkmale des Gewerbebetriebes zum Gegenstande, weshalb es keinem Bedenken unterliegt, auch den Gemeindevorstand zur Ab⸗ nahme derselben zu ermächtigen. . . Die Verweigerung oder unrichtige Abgabe der Erklärung ist im §. 71 unter Strafe gestellt.

Zu §. 55.

Die bier vorgesehene Erklärung dient lediglich dem Zweck einer richtigen Klassifikation der Gewerbe sowie der Feststellung der Steuer⸗ pflicht überhaupt. Diese Erklärung unterscheidet sich durch ihren Gegenstand und rein fakultativen Charakter wesentlich von der in §. 27 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Steuererklärung. . 4 .

Die Vorsitzenden der Steuerausschüsse lediglich auf diese auch ihnen zugänglichen Einkommensteuererklärungen zu verweisen, ist aus mehrfachen Gründen nicht angängig. Einmal wird von den Censiten mit einem Einkommen unter 3060 M in der Regel die Steuer⸗

erklärung nicht erfordert werden. Sodann würde die rechtzeitige Durchführung der Gewerbesteuerveranlagung in Frage gestellt, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn die Klassisikation der Gewerbe erst nach dem Eingang der Einkommensteuererklärungen erfolgen könnte. Schließlich ist nicht zu übersehen, daß Letztere nicht immer eine ausreichende Grundlage für die Ermittelung des gewerblichen Ertrages bezw. des Anlage- und Betriebskapitals bieten werden.

Au diesen Gründen kann man der Gewerbesteuerverwaltung das für die Bestimmung der Klassen und die Feftstellung der Steuerpflicht wirkfame Mittel der im 8. 55 vorgesehenen Erklärung nicht vor— enthalten. . ö. 6.

Da durch diese Erklärungen die Beschlüsse der Steuerausschüsse vorbereitet werden sollen, so empfiehlt es sich, das Necht zur Abnahme derselben den Vorsitzenden der Steuerausschüsse zu überlassen.

Der Absatz 3 entspricht dem 5. A des Einkommensteuergesetz⸗ entwurfes, auf dessen Begründung hier Bezag genommen werden kann.

Bei der Bedeutung der fraglichen Erklärung kann die im §. 71 zu 1 vorgesehene Strafandrohung 5 entbehrt werden.

bedarf einer Erläuterung nicht. . . beabsichtigt, die erstmalige Dare i an zweckmäßig vorzubereiten.

u §. 68.

Nach dem bestehenden Recht ist die An⸗ und Abmeldung der Ge—⸗ werbe bei derselben Behörde zu bewirken.

In Zukunft soll die Abmeldung bei der Hebestelle erfolgen, da auf diese Weise am zweckmäßigsten Steuerüberhebungen vermieden werden. Die scheinbar abweichende Vorschrift für Berlin erklärt sich aus der Thatsache, daß die Steuern hierselbst von der der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unmittelbar unter⸗ stellten und mit derselben raͤumlich verbundenen Steuerkasse erhoben werden.

Im Interesse einer geordneten Steuerverwaltung muß als Regel festgehalten werden, daß derjenige, welcher die Abmeldung des Ge— werbes unterläßt, steuerpflichtig bleibt. Da jedoch die ausnahmslose Innehaltung dieses Standpunktes zu großen Härten führen könnte, zumal in Fällen unverschuldeter Ver spãtung ejw. Unterlassung der Abmeldung oder finanzieller Bedürftigkeit des Steuerpflichtigen, so ist in Absatz 2 der Bezirksregierung die Befugniß ertheilt, in Einzel fällen ö Rücksicht auf die Abmeldung eine der thatsächlichen Aufgabe des Gewerbes entsprechende Abgangsstellung der Steuer ein⸗

lassen. treten zu lass Zu 88. S5 —– .

Die Gewerbe der Gast“, Schank: und Speisewirthschaft werden gegenwärtig in der i n n , n, besteuert. Die nie ĩ ätze und die Mittelsätze betragen: . gürcbrigster Satz. Mittelsazz. 16 160

1. Gewerbesteuerabtheilung * 19. . III. . 6 . J 6 . ; Der gleichen Besteuerung unterliegt das gewerbgweise betriebene Vermiethen von wenigstens drei möblirten Zimmern.

Von dem Betriebe der Schank⸗ und Speisewirthschaft als Neben els ist außer der Handelssteuer die Steuer der sewirthe als besondere Gewerbesteuer zu entrichten. der als Nebengewerbe auf Grund besonderer Er⸗

laubniß betriebene Kleinhandel mit geistigen Getränken (Branntwein und Spiritus) und der Kleinhandel mit Wein, neben der von dem Hauptgewerbe zu entrichtenden Steuer, mit dem Mittelsatze der Han« deltklaffe B (nach den 4 Gewerbesteuerabtheilungen: 24, 18, 12, 6

derer Steuer belegt. ,, nimmt von einer besonderen Besteuerung der

t, des gewerbgweise betriebenen Vermiethens möblirter 8, n andels mit Wein Abstand; zu einer, von den allgemeinen Gründsätzen der gewerblichen Besteuerung abweichenden Behandlung dieser n,, liegt in keiner Beziehung ein Anlaß vor.

e

In der

stimmen mit 8. 54 bejw. 63 Abs. 4 und 5 des Entwurfes des Ein- kommensteuergesetzes überein.

dem Entwurfe vorgesehene besondere Steuer soll viel · mehr ic h 6. die Ber r saer die Schankwirths und

den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritug beschränken. Von diesen Gewerben, mögen sie als Haupt. oder Nebengeschäft betrieben werden, soll eine besondere gewerbliche Steuer, die Betriebesteuer, er⸗ hoben werden. Biefelbe ist von den zur allgemeinen Gewerbesteuer herangezogenen Gewerbetreibenden neben dieser zu entrichten und er= streckt sich auch auf diejenigen Gewerbetreiben den welche wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückzleibenden Ertrages (1500 S) und ö, . . , (3000 AM) von der all⸗ emeinen Gewerbesteuer befreit sind. ö . ;

; Die Betriebssteuer rechtfertigt sich zunächst durch die Konzessions⸗ erthelfung, welche wegen der Ginschtänkung der Konkurrenz den. kon. zeffionspflichtigen von den nicht besonderer Erlaubniß bedürfenden Gewerben erhebliche Vortheile gewährt. Würde dieser Umstand aach für die besondere Besteuerung verschiedener anderer Gewerhe geltend gemacht werden können, fo treten doch, insbesondere hiasichtlich der Gast⸗ und Schankwirthschaft, weitere Gründe hin zu. welche für die stärkere Besasiung dieser Gewerbe sprechen. Die Schankwirthschaft ist ein Gewerbe, welches keiner welteren, die Aufwendang von Kasten verurfachenden Vorbereitung bedarf und im Vergleich mit dem Anlage und Betriebekapital einen hohen Ertrag abwirft. Ans die ser Ver anlassung pflegt ein staͤrker Andrang zu dem Gewerbe der Sch ant, wirthschaft stattzufinden, während vollswirthschaftliche und ethische Gesichtöpunkte eine Einschränkung desfelben erheischen. Da die Gart⸗ wirthfchaft regelmäßig mit Schankwirthschaft verbunden ift, gelten dieselben Gründe im Wesentlichen auch für jene. Für den Klein handel mit Branntwein oder Spiritus treffen jeden alls die ange reuteten volkswirthschaftlichen und ethischen Gesichtẽpuntte zu.

Hiernach würde es nicht gebilligt werden können, den Gewerben der Gast. und Schankwirtbschaft und des Kleinhandels mit Vrannt⸗ wein oder Spirstus im Verhältniß zu der gegenwärtigen Bela ang diejenige steuerliche Erleichterung za gewähren, welche im vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber den kleineren Betrieben anderer Gewerbe angestrebt wird. Ein hoher Prozentsatz der bisher in Rlasse C be- steuerten Gast und Schanlwirthe, sowie der in der Klaffe B ver- anlagten Gewerbetreibenden, welche Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben, würde künftig wegen eines Ertrages unter 1600 * und eines Anlage⸗ und Betriebskapitals unter 3000 M von der all⸗ gemeinen Gewerbesteuer gänilich kefreit werden*) Zahlreiche andere Gewerbetreibende diefer Kategorien würden in der Steuerklafse . Einzelne auch in der Steuerklasse NI, erheblich niedrigere Steuer ãtge als bisher zu entrichten haben. Soll zur Anggleichang der hierdurch bedingten Steuerausfälle die entsprechend böhere Belastung aller übrigen steuerpflichtigen Gewerbetreibenden vermieden werden, so bleibt nur die Wahl zwischen einer höheren Bestenerung der Gast⸗ nnd Schankwirthschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Swiritms im Rahmen der allgemeinen Gewerbestener, oder die Ein fübrung einer besonderen Steuer für diese Gewerbe.

Der erstere Weg kann nicht beschritten werden. Sowohl Bildung besonderer, ausschließlich die betrie bssteuerpflichtigen Sewerke umfassender Steuergesellsckaften mit bäberen Steunersätzen, als die Belastung der Betriebssteuerpflicktigen innerbalb der allgemei⸗en Steuergesellschaften mit einem, dem Ertrage u. . w. des betrichs- steuerpflichtigen Gewerbes entsprechenden prozentualen Jrschlage wärde wegen der großen Zahl der die Schaakwirthi haft und den Rleinbandel mit Branntwein oder Spiritus nur als Nebengeschäft betreibenden Steuerpflichtigen nickt ausführbar sein. Bezüglich dieser wurde, ohne zu großen Unbilligkeiten zu gelangen, eine Scheidung jischen dem Ertrage u. s. w. des Haupt⸗ und des Nedengermer be? und in diesern Behufe eine genaue, zablenmäßige Festftellang des Ertrages a. . E. erfolgen müssen. Bei der dem Entwurfe zu Srunde liegenden Be- steuerung nach den Wittelsätzen ist aber Tie Möglichkeit ciner der artigen Feststellung ausgeschlosgen. . .

Es erübrigt daher nur die Einfübrurg einer besenderen Serricks - steuer mit einfachen, die Beranlagung und Berwaltung tbanlibhst er- leichternden Formen. ö ö

Bei Erhebung eines, die Betriebe ftenerr richtigen gleichmäßig treffenden Einbeitẽf ärden die großen Ber schieden heiten in dem Ertrage und dem Anlage und Betriebekanttal gãril i

würden

5 1 nt ne

nach den Steuerklassen abgestufter Sätze, wel he ianer dal d der eren lnen Klassen von jedem in einer Klasse zur Sewerbe tener *ramdlagten Betriebesteuerpflichtigen der Regel nach gleichmäßig erbeben werden sollen. Ein geringerer Ginbeitssatz soll voa allen wege . Sr trages unter 1506 Æ u. s. w. gewerbeftener freien ereickenfñener- pflichtigen entrichtet werden. . ; 5 .

Fur die letzteren wird ein Sas don 18 * dergeschlagen Dee von jedem, auch dem kleinsten Betriebe zu entrichtende Sener as Meira hinter dem niedrigsten Satze der Qlafse C nad NH Gerere- steuerabtheilung um 2 M jurück überfteigt tbeilungen III und um den Betrag den den Mittelsätzen der Klasse O in den Adedenl ist der jetzt vergeschlagene feste Saß ven 1 2 S6 niedriger. In Jukunft würden al

X . I drr —— Fm Berl mn,

baben. während die übrigen, trotz eines Cetraged den Saß von 8 Æ dinans in Abteilung M sowie saͤmmtliche, auch die mit dem medrin fre pflichtigen der Klasse O in den Abtbeilt 1mm weniger beträchtliche Ermäßigung genießen eder Aehnlich liegen die Verbältnisse benni der dern lern mit Branntwein oder Spiritus alt korze Kentrtee MNedende ren de, de- treibenden Betriebzsteuerpflichtigen. Von die ten ürden nad dem r genommenen festen Stenersaße den 10. nur die kenige'n at Gee, n=, steuerabtbeilung NM gebörigen Gewerbe rei denden, wel . Mittelsatze der Handelsklasse B (6 M befrenert Rind Rer. * mehr als bisber ju entrichten baden, während de * de Ren e,. der Klasse B in den Abtbeilungen L. N nk Da dee re,. veranlagten Steunerpflichtigen eine zum Teil deres Tele, e,. terung gewäbrt werden würde. t. ; . Höbe des in Aunsficht aenomreener Steer 2 X * wird biernach keinem Bedenken unter lee . innerbalb der Kategorie der Bert de tener —— ö trage unter is' A umd einem Arlage de der- r 30d A eintreten u lassen. derdeetet * 3 weder der Dier de rck bedingten außerordentlichen Erschwerung des Der arlag ant de

b

2

. Anmerkung: 2 den n Nroder würden von den Steuerpflichtigen Dede C e ere unter 1800 und eines Anlage and Betriede kak wald ener von der Gewerbesteuer befreit werden:

In Berlin dor Breslau wis

In Fern dus d , Gäfart id. Beleked Ren, eee 35, 57 M z

In den bei den Probedera derncksichtwten Orten

. 2 Abtbeilung durch schnittlic ds 1 d.

D