verbietet, solche Probleme aufzustellen in der gegenwärtigen Zeit, und ch meiner Ueberzeugung könnte zu einem solchen Schritt erst dann Zukunft übergegangen werden, wenn die Ein⸗ ranlagt würde, daß die Staatsfinanzen auf der alleinigen Ginkommensteuer mit Sicherheit basirt werden könnten. Von diesem Zeitpunkte aber sind wir noch etwas entfernt und werden auch noch selbst nach der Referm der Einkommensteuer, die wir hier entfernt bleiben. Aber wir können einen ser Richtung hin thun, und dieser Schritt weitere Hinaussteckung des Zieles durch Im Gegentheil, wir eine bestimmte Richtung gegeben, die, gründet ist, durch die Natur der Sache unterstützt
möglicher Weise in der kommensteuer so sicher
vorzunehmen beabsichtigen. wesentlichen Schritt nach dieser liegt auf einem Wege, nichts für die Zukun haben dann der Entwickelung wenn sie innerlich b i n selbst weiter führt. Meine Herren, wol allmählich aufgeben, so kann daß dann die Grund⸗ und Ge diefer Versuch zuerst gemacht w steuer, meine Herr steuer, sie soll aber aber gar nicht eint wird alljährlich hältnisse die
unft ausgeschlossen wird.
len wir die Objekltssteuern als Staatssteuern darüber nicht der geringste Zweifel sein, bäudesteuer diejenige sein muß, mit der Sehr wahr!) auch eine Objekts⸗ nur 1006. des Betriebsertrages bringen, sie soll darüber hinaus weiter entwickelt werden. lagt und kann füglich auf die veränderten Ver⸗ Rücksicht nehmen. Gebäudesteuer wird zwischen en Reinertrages veranlagt — sie ingleichheiten, die unvermeidlich waren, trotz der er ersten Katastrirung der Grundsteuer, wenn man die
die Grundsteuer ist fixirt, sie ist n ,. revidirt werden.
den ungeheuren Kosten und Schwierigkeiten abgesehen, würde auch das Resultat kein besseres sein, und in kurzer Zeit wenigstens würde es sich wieder ebenso verändert haben, als es jetzt der Fall ist. Steuer in ihrer heutigen Art der Veranlagung kann aber eine wesentliche Besserung in Bezug auf die verhältnißmaͤßige Gleich heit erfahren dadurch, sie zu einer Steuer kleinerer Verbände Meine Herren, nach mehr für für die Staatesteuer;
aber die Grundsteue
gleichheit aus. Kommunalsteuer
empfängt von den Gemeinden und ihren Leistungen Werthsteigerungen, andererfeits verurfacht er wenigstens in wesentlichen Beziehungen die Ausgaben der kleinen Kommunal⸗ verbände, Es ist daher wohl von jeher unbestritten gewesen, daß die Verwandlung der Grundsteuer in eine Kommunalsteuer in der Natur
hatte früher die Absicht,
Der Grund und Boden
der Sache begründet ist.
Meine Herren, die Staatsregierung gleichzeitig mit der Emanirung des Einkommensteuergesetzes einen Theil — die Hälfte — der Grund⸗ und Gebäudesteuer den Kommunal verbänden zu überweisen. Gegenwärtig wird dieser Vorschlag nicht wiederholt, aus Sowohl die Thronrede, als die Ausführungen des Herrn Minister⸗ Präͤsidenten haben Ihnen die Anschauungen der Staatsregierung über den Zusammenhang der Finanzfrage mit der Steuerreformfrage deutlich hat sich auf den Standpunkt daß zwar gegenwärtig aus der Reform der direkten Steuern Mehreinnahmen für die Staatskasse nicht erzielt werden sollen, daß vielmehr die Mehrerträgnisse, die sich etwa ergeben, zu weiteren Ent— und kleineren Vermögen, von Grund⸗
genug gezeigt. Die Staatsregierung
insbesondere der
und Gebände⸗ Andererseits hat sie aber auch mit derselben Bestimmtheit sich dahin ausgesprochen, daß ein Verzicht auf die bisherigen sicheren und festen Einnahmen des Staats ohne einen entsprechenden Ersatz nicht zu vertreten wäre. Meine Herren, ich muß mir vorbehalten, bei Gelegenheit der Berathung des Staatshaushalte—⸗ Etats auf diese Frage näher einzugehen gründetheit dieses Standpunktes der Staatsregierung darzuthun. J halte mich aber doch verpflichtet, einige Streiflichter wenigstens auf diese Frage hier zu werfen und Ihnen dabei auch die erforderliche e des Rechnungsabschlusses des
lastungen der r ⸗ Kommunalverbände durch Ueberweisung steuer zur Verwendung gelangen.
und im Einzelnen
Mittheilung über die Ergebniss d zu machen, mit derselben rücksichtélosen Offenheit hier Ihnen gegenüber verfahren, wie in allen Motiven der Steuergesetze die Staatsregierung sich das ; er Finalabschluß des weist gegen den Etat einen Ueberschuß auf von 97 117 Bekanntlich mußte dieser ganze Ueberschuß nach Ma n Bestimmungen in voller Höhe zur Schulden Meine Herren, dieser Ueberschuß ist ein sehr hoher, aber ich warne Sie von vornherein davor, aus diesem einen Jahre Schlüsse auf die Gesammtlage unserer Staat ziehen, wie dieselben sich dauernd gestalten werden, und ich werde in dieser Beziehung Ihnen sich nur einmal an, aus welchen Quellen denn nun dieser Ueberschuß Da ergeben die Ueberschußverwaltungen allein einen AM, darunter unter anderen den Etat von 332 469 „, die von Domänengefällen u. s. w. meine Herren, dagegen
zur Aufgabe gestellt 4 46 (Hört, Hört! links.) gabe der besteh tilgung verwandt werden.
noch mehr Beläge Sehen Sie entsprungen ist. Ueberschuß gegen den Etat von 73 47166: die Domänen einen Ueberschuß gegen Forsten 7734 471 3051939 „S, die direkten Steuern, 3868 528 M, die indirekten Steuern wiederum 11249 3537 MSc, die Seehandlung 268 000 S, die die Eisenbahnen 42 926 917 (, meinen Finanzverwaltung hat sich Die Mehreinnahmen J Reichsstempelabgabe hat mehr aufgebracht als veranschlagt 8 155 834 „S½, während andererseits die Verbrauchsabgabe von Branntwein einen Minderertrag von 11570 809 ½ ergeben hat, und die Ucberweisung aus den landwirthschaftlichen Zöllen an die Kreise ein Mehr erfordert hat als veranschlagt von 24 364 920 4 Bei den Zuschuß verwaltungen ist das Gesammtergebniß um! besser, bei den einmaligen etatsmãäßig ausgabe von 141 504 M
die Ablösung
ei den Dotationen und der allge— en Minderzuschuß ergeben von 21 169 576 M 47907 381 4 und die
en Ausgaben ist eine Minder ann ist noch eine außeretatsmäßige Ein⸗ Zu verzeichnen aus der französischen Kriegskostenenischädigung — es ist das der letzte Rest — von 2249 127
Zu dem Ueberschuß gegen den Etat von 97 170 184 „ tritt noch nzu ein etatsmäßiger Ueberschußbetrag von 4 986 430 „S, sodaß der esammtüberschuß sich auf 102 joz 614 M stellt. Venn man nur dieses eine Jahr vor sich hat, so würde man ja ührt werden können, daß wir in Geld zu viel Steuern erheben und daß es eigent— die Reform einzuleiten Aber, meine Herren, die Sache erhält Bild, wenn man einen Rückblick auf die letzten sich vergegenwärtigt: die gesammfe Finanzgebahrung des Staats gestellt? unser Etat hat einen Umschlag von 1600 bis 1700 arunter sind an festen, unveränderlichen, sicheren Ein⸗ kten Staatssteuern rund 160 Millionen. ng muß jedem
leicht dem Glauben schwimmen, daß wir viel lich richtig wäre, im Wesentlichen Erlaß ergiebiger Steuern. 8 Jahre wirft und hat sich denn letzten 8 Jahren Millionen und d nahmen aus dire einfache Gegenüberstellu böchst bedenklich wäre,
quellen preiszugeben oder dauernde man nicht sicher ist, gangenheit ist das f nach in der Zukunft auch nicht Man wird hierüber w sich einmal fragt: welcher Gefammtb leit den letzten 8 Jahren Ueberschüsse, die wir in entweder dem nächstfolgenden Eta
Schon diese sagen, daß es guten Jahre dauernde Einnahme⸗ Ausgaben zu übernehmen, während was der morgende Tag brinat. es wird aller Wahrscheinlichkeit anders werden.
ohl am Besten
Finanzmann
In der Ver⸗ o gewesen, und
w klar werden, wenn man etrag der Staatsschulden ist etwa Denn, meine Herren, die tzten 8 Jahren gehabt haben, sind é zu Gute gekommen, oder sie sind
zur Schuldentilgung verwandt. Will man also eine Bilanz auf⸗ stellen in Beziehung auf die Finanzlage, so wird man nicht fehlgehen im Wesentlichen, wenn man sich fragt: was ist denn nun in den letzten 8 Jahren an Schulden wirklich zur Tilgung gekommen? Meine Herren, Die ge⸗ sammte Staatsschuld beträgt in diesem Augenblick rund 5500 Mill so⸗ nen. Das ist an sich nichts Erschreckendes. Denn wir haben aus— giebige Gegenwerthe. Unsere Eisenbahnen allein sind in der Lage die gesammte Staatsschuld nicht bloß zu verzinsen, fondern, wie sich zeigen wird, auch in angemessener Weise zu tilgen. Das übrige Staatsvermögen kann dabei sogar ganz außer Betracht bleiben. Nun, meine Herren, seit dem Jahre 1883 insgesammt bis zum Jahre 1889,96 haben die Ueberschüsse der Eisenbahnen betragen 1782 840 6656. Zur Verzinsung sind hiervon verwendet 1 158 233 174 M, der Rest, meine Herren, von 624 579 015 „ ist zur Schuldentilgung verwendet mit 391 071 290 S, der dann verbleibende Rest mit 233 519 709 10 ist zu etatsmäßigen Ausgaben unmittelbar verwendet.
Sie sehen, meine Herren, hieraus, lin welchem Maße unser Etat nach Maßgabe der Einnahmeverluste, die wir erlitten haben und selbst herbeigeführt haben, unter Ausgabenvermehrung schon auf die Zuschüsse aus der Eisenbahnverwaltung angewiesen ist.
Andererseits geht freilich auch aus diesen Zahlen evident hervor,
wie die Verstaatlichung der Eisenbahnen in glänzender Weise nach der finanziellen Seite sich bewährt hat (hört! hört!), und daß gerade diejenigen, die für diese Verstaatlichung eingetreten sind, den Steuer pflichtigen im Lande einen großen Dienst geleistet haben. (Sehr wahr!) Ich mache Ihnen nun einige Mittheilungen über die prozentuale Schuldentilgung, die mit diesen eben erwähnten Summen in den Jahren 1882/83 bis 1889.90 bewirkt ist. Ich will Ihnen in dieser Beziehung drei verschiedene Rechnungsmethoden vorlegen.
Meine Herren, das Eisenbahn⸗Garantiegesetz vom Jahre 1882 — ich habe das aus dem Durchlesen der Verhandlungen hier im Landtage ersehen — ist vielfach Mißverständnisfen in Bezug auf seine Bedeutung unterworfen. Das wird sehr klax werden, wenn ich Ihnen diese dreierlei Rechnungen vorlege. Einmal handelt es sich um die Frage: wie hat sich durch die Abschreibungen auf die Eisenbahngrundschuld diese letztere ver— mindert? Zweitens: wie hat sich letztere vermindert, wenn nicht nach Maßgabe des Gesetzes von 1882, sondern nach Maßgabe der wirk— lichen Tilgung, nicht der Scheintilgung, die bei der ersten Rechnungs—⸗ legung vorkommt, das Faeit gezogen wird; und endlich wollen wir sehen; welche prozentuale Tilgung hat stattgefunden, wenn man das Eisenbahn⸗Garantiegesetz von 1887 ganz aus dem Spiel läßt, einfach die Gesammtheit unserer Schuld auf die eine Seite stellt, einschließlich der Beträge, die noch in der Eisenbahnverwaltung steckten, und derjenigen, die bei der Staatsschuldenverwaltung ver⸗ waltet wurden, wie hat dann die Verminderung der Schulden durch allmähliche Tilgung stattgefunden?
In dem ersten Fall, den ich bezeichnet habe, wo also die ge—⸗ sammten Ueberschüsfse der Eisenbahnverwaltung, einerlei ob sie in dem Etat verbraucht sind oder nicht, zur Abschreibung gelangten, stellt sich in diesen genannten 8 Jahren der durchschnittliche Tilgungs⸗ satz auf 183/32 ι. Im zweiten Falle, wenn lediglich die wirklichen Tilgungen der Eisenbahngrundschuld ohne Berücksichtigung der Ab— schreibungen für die im Etat felbst zur Verwendung gekommenen Theile in Betracht kommen, dann stellt sich der Tilgungssatz auf 1 6. Aber, meine Herren, diese Rechnungen sind aus dem sschon bezeichneten Grunde nicht maßgebend. Maßgebend kann doch nur die wirkliche Tilgung der Gesammtheit der Staatsschulden sein, einerlei in welchem Ressort sie verwaltet werden, einerlei aus welcher Quelle sie entstanden sind; in diesem Falle stellt sich die Gesammttilgung durchschnittlich auf 1K,32 . Jetzt seben Sie sich einmal die ber= schiedenen Jahre an; in dem ersten Jahre, im Jahre 1882, wurden getilgt 1,560 ½ο ; im folgenden Jahre O,68 υί ; im Jahre 1884 Oo o; im Jahre 1885 gar nur O, 37 0; S6: O, 94 o/o: S7: O, 84 os, 1888: 1,96 90,89: 3,5 Go. (Hört! Hört Daz ist das Jahr, meine Herren, von dem ich eben gesprochen habe; das ist ein Ausnahmsjahr, das Jahr kann man nicht, wie die Juristen sagen, ad consequentias ziehen.
Meine Herren, wenn ein Privatmann in seinen persönlichen Ver hältnissen nach der Regel operirt, daß er in guten Jahren das Höchste verzehrt und sich beilegen wollte, in schlechten Jahren bei diefem Verzehr zu bleiben, so würde es mit diesem Privatmann bald sehr schlecht ausehen. (Sehr richtig! Genau so ist es mit den Köm— munen, genau so ist es mit dem Staat. Bei uns überwiegen heute die Betriebs verwaltungen in einem Maße, sie geben uns so schwankende und unsichere Einnahmen, daß die größte Vorsicht bei der Be— urtheilung unserer ganzen Finanzlage geboten ist, und nur größere Zeiträume Klarheit geben. Meine Herren, dies ift aber nicht bloß geboten aus Rücksicht auf unsere innere preußische Verwaltung, in demselben Maße ist das geboten aus Rücksicht auf unser Verhältniß zum Deutschen Reich. Denn das Deutsche Reich, welches wesentlich auf Zölle basirt ist, bängt ja von der wirthschaft⸗ lichen Bewegung in hohem Grade ab. Andererseits sind wir dadurch vielfach nicht in der Lage, wesentlich durch eine Verminderung und Ersparung an TVusgaben einwiiken zu können auf die Ausgleichung verminderter Einnahmen.
Meine Herren, wenn ich Ihnen vorher den Prozentsatz der Tilgung der preußischen Schulden bezeichnet habe, so wollen Sie nicht vergessen, daß das Deutsche Reich von unserem eigenen Fleisch und Blut ist, und daß, wenn das Reich heute nahezu 11 Milliarden Schulden besitzt, wir dafür mitverhaftet sind, mindestens zu 3/6, daß also das Bild um vieles ungünstiger wird, wenn man diese Gesichts—⸗ punkte mit in Frage zieht.
Meine Herren, wir geben unseren Kommunen auf, ihre Schulden, selbst für nützliche Unternehmungen, welche Rente bringen, mindestens mit einem Prozent und den nachwachsenden Zinsen zu tilgen. Wir tilgen hier 17 Prozent unserer Staatsschuld ohne zuwachsende Zinsen. Zuwachszinsen und 1, Tilgung bei einer 4 (oigen Verzinsung der Schuld heißt aber 2,40 , Tilgung auf die gesammte Tilgungszeit.
Daß wir hier also nicht zu viel gethan haben, das kann wohl keinem Zweifel unterliegen, und ich glaube, die Staatsregierung hat durch diese Betrachtungen, — die ich nicht fortsetzen will, um den Zusammenhang der Debatte nicht zu stören und auf die ich zurück— zulommen gedenke bei Gelegenheit der Etatsberathung, — sie hat vollständig den richtigen Standpunkt eingenommen, wenn sie sagte: wir verlangen zwar keine Vermehrung der direkten, sicheren Ein nahmen des Staates, können aber auch keine Verminderung ohne Ersatz zulassen. = . ⸗
Ich hoffe, meine Herren, Sie, die ja ebensogut mit verantwortlich sind für die Finanzlage des Staates als die Staatsregierung, werden mir darin beitreten (sehr richtig!): die parlamentarischen Körperschaften müssen die Traditionen, die festgewurzelten Traditionen, die sie ererbt haben von den großen preußischen Herrschern in Beziehung auf die Vorsicht in der Behandlung der Staatsfinanzen, nicht blos sesthalten, sondern weiter pflegen. (Sehr richtig Auf dieser Tradition beruht in vielen Beziehungen die Kraft und die Blüthe Preußens, und wir dürfen uns nicht durch momentane Stimmungen, durch die Ergebnisse eines einzelnen Jahres von der vorsichtigen Behandlung dieser Frage abwendig machen lassen. (Hört! hört!)
Meine Herren, ist diese Grundauffassung in Beziehung auf unsere Staatsfinanzen hier richtig, so ergiebt sich von selbst das Ver⸗ fahren der Staatsregierung in Beziehung auf die Ueberweisung von Grund⸗ und Gebaäudesteuer. Was die Einkommensteuerreform betrifft, wissen wir nur mit Sicherheit den Betrag anzugeben, um welchen sich durch die Erleichterung die Einnahmen der Einkommensteuer vermindern. In den Motiven ist Ihnen das ja Alles klar gelegt. Niemand von uns aber weiß, um welchen Betrag die Einnahme aus der Einkommensteuer steigen wird. Das entzieht sich jeder Berechnung, und selbst unter den ge⸗ wiegtesten Kennern und Männern der Praxis, die täglich mit der Veranlagung der Einkommensteuer zu thun haben, gehen die Ansichten hier auf das Weiteste auseinander. Ich möchte Ihnen daher gar
keine Zahlen nennen, wir können dies lediglich aus der Erfah lernen. Ist dies richtig, so kann die Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht überwiesen werden, als bis wir das Ergebniß der Einkommenft veranlagung kennen. ;
Meine Herren, schub nicht schaden. Ordnung der vinzen wird die Beschlußfassung übe lich erleichtern.
Mit vollem Ernst und Entschiedenheit, Staatsregierung minderung der Objektsteuern und der ÜUmwan Gebäudesteuer, zum Theil wenigstens, in Kommu standen, in dieser Beziehung Wir haben deutlich darlegen wollen.
können Sie l das durchaus (Bravo! Ich wüßte aber gar nicht, rͤ— und bestimmter ausgedrückt werden kann.
Meine Herren, heute wird es nicht an der Zeit sein, über die der Ausführung uns im Einzelnen zu unterhalten. f und ohne solche Klarheit über die nur eine doktrinäre Unterhaltung sein. Aber wir sind übe Herren, wenn es gelingt, diesen ersten großen Schritt in reform zu thun mit Ihrer Hülfe, daß dann auch nicht daß wir äber den zweiten Schritt uns verf habe in verschiedenen Blättern gele eit wichtiger sei als die Ref
auch in anderer Beziehung wird ein ade Die Berathung der Landgemeindeordnung, die Verfassung des Gemeindewesens in den öftlichen“ r die Art der Ausführung wesent
meine Herren, dlung der Grund und
nalsteuern aufrecht. Sie Ihnen alle gesetzlichen
wir mü ö knüpfen 8 . ö. an an nr gar nicht mehr vorzulegen wagte. Garantien zu bieten, ö Mittel und Ende offen, größere Garantien finden, klausuliren,
Können Sie noch noch mehr ver keinen Widerstand ie die Sache noch deutlicher
die Sachen zu untersche z
omittere;
und können es aug , n 3 — ; auf hre und Gewissen aufgefordert die Wahrheit zu jagen, dem Staat gegen Dorbe di igun nr in der Regel auch die Wahrheit sagen wird (Zustimmung; Bewegung), Vorhedingungen würde 4 rzeugt, meine denn Jemar 3 der Steuer- sogar sein S daß jedes lastig si sei ᷓ
1 wie sollte da Jemand dazu kommen, sich zu melden, er sei zu gering die Reform eingeschätzt, während er sich sagen daß viele Andere möglicher⸗ . orm der Staats steuern, weise no ü ern viel drückender empfunden wärder Aber ebenso werden Sie mir
wenn die Reform
munalsteuern daß die Kommunalsteu Staats steuern. gewiß zustimmen, Kommunalsteuern niemand dies Bedürfniß befriedigen, ohne voran (sehr wahr!), und steuergesetz zu machen auf der Lastenvertheilung würden ganz erbärmlich scheitern.
Meine Herren, noch weniger — möchte ich sa die Dringlichkeit und Durchführbarkeit der Reform daß man zuerst nicht mit der direkten Steuer— belastung, sondern mit der indirekten beginnen müf
weise no gar nic fommnissen Schlüsse 3 ö 3 . 5 !
schein; aber das beweist nicht, daß es in anderen Fällen anders wäre.
Dies ist gewiß richtig. wenn ich Ihnen
gegangene Reform der alle Versuche, heute ein Kommunal⸗ Basis unserer gegenwärtigen staatlichen (Sehr wahr) — ist der gegen gerichtete Ein⸗
als Theil des Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen Anspruch hat, nicht; die ganze Aufgabe besteht darin, daß mit dem Wachsen des Wohlstandes, mit der Vermehrung des Einkommens, welche zugleich Vermehrung der Kustur und folglich der Staatsausgaben 1 bedeutet, der Staat auch seinen berechtigten Antheil hat. (Sehr wand begründet, ;
se. Meine Herren, haupt nicht beschäftigen. Wie aber diejenigen, welche die Reform der indirekten Steuern für dringlich halten, ein Hinderniß erblicken in der vorangegangenen Reform der direkten Steuern, das ist gänzlich unver⸗ ständlich. Meine Herren, schließlich werden wir die Ausgaben werden sie geleistet durch die indirekten Denn ich möchte ben Staats⸗ Etat in den gegen⸗ schlagende Ersparungen
leisten haben, und entw Steuern oder durch beide zufammen. künstler sehen, der in unserem Etat oder im Reichs wärtigen Verhältnissen wesent lich zu Buche machen könnte; das sind alles Illusionen. Wenn das Ziel der Staatg⸗ regierung die weitere Ausbildung und Entwickelung der Perfonassteuern ist uad die Verminderung der aus dem Nebeneinanderbestehen diefer Personalsteuern mit den Objektsteuern entstehenden Unzuträglichkeiten wesentliches Ziel der Reform, s von selbst gegeben, daß logischerweise in einer solchen Lage und s fassung an die Schaffung einer neuen Ob Die Kapitalrentensteuer Dauer der Grund Gewerbebetrieb ausschließlich, neben der allgemeinen Einkommen Aber, meine Herren, wenn überhaupt vermeiden will, so würde es unlogisch und verke und uns in eine ganz abwegige Richtung treiben, wenn wir in selben Augenblick eine neue von der Schwierigkeit, die in der Veranlagung überhaupt liegt. Genüge hier in den Verhandlungen jaben zu den eigenthümlichsten Auskunftsmitteln geführt, doch hinterher wieder nicht genügten. diese Steuern mobiles und immobiles Kapital in seinem Einkommen s Erbschafts⸗
jektsteuer nicht gedacht eine Objektsteuer —
besteuert wird. die Objektsteuern geschrieben, daß da und soweit es sich um bloß durch Schätzur ermittelndes Vermögen handelt, der Steueipflichtige nicht selbst zu schätzen braucht, wenn er sich dazu außer Stande erklärt, sondern genug thut, wenn er die thatsächlichen Voraussetzungen offen und ehrlich angiebt, auf Grund welcher dann die Kommission die Schätzung vornehmen kann. Wir haben endlich, meine Herren, vorgeschrieben, daß, wenn die Deklaration in ihrer Richtigkeit von der Kommission beanstandet wird, nicht ohne Weiteres die Kommission berechtigt sein soll, nun ihrerseits ohne Rücksprache mit dem Steuerpflichtigen zu schätzen, sondern dem Manne Gelegenheit geben soll, unter Mit— theilung der Gründe sich über die Beanstandung zu äußern und so ju einer Verständigung zu kommen, zu einer Aufklärung von Irr— thümern oder zu einer zeitigen Berichtigung wissentlich falscher Angaben. Soweit also Milderung hier möglich ist, ohne die Sache selbst in Frage zu stellen, hat der Entwurf sie bereits vorgesehen.
sektsteuer schafften. Konstruktion se Schwierigkeiten des Hauses hervor
Ich sehe ganz ab
Meine Herren, wenn wir durch
Einkommen ; ziehen, als das nicht vererbliche, mit der Person sterbende, wenn wir durch die Gewerbesteuer die Großbetriebe des Großkapitals, ĩ rieben thätig ist, schärfer und gerechter als so werden die Klagen ül 1 in den Steuern von selbst zurücktreten. offen ausgesprochen,
des mobilen Kapitals Aber die Staate 1 s, sollte es aus uns unbekannten Grün ö. k 6 , gelingen, die Objektsteuern zu vermindern, wesentliche Theile der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu heutigen Verhältnissen entsprechend — eibt als zurückzugehen und nur auszubilden. Meine Herr
zu reformiren nn freilich nicht das Objektsteuersystem weiter
isen, die Gewerbesteu
ein Rückschritt höchst bedai
steuern eine Ausgleichung zu suchen.
Meine Herren, ich gehe nunmehr auf Einkommensteuer hervortretende Fragen nz im Zusammenhan eklaration voraus.
Meine Herren, diese Frage ist nicht neu.
ge, weil das die wichtigste Fr
Zuerst ist sie hervor— wurde dem Landtage ein Ein⸗ der Deklaration d esberg bezeichnete in unerläßliche Mittel,
kommensteuergesetz ; damalige Finanz ⸗Minister von Selbststeuererklärung“ als
Veranlagung der erstatter Ludolf Camphausen fand in der Einführung dieser Dekla— ration einen Akt bürgerlichen Muths und eine Erziehung zur bürger— von Beckerath erinnerte die Versammlung daran, daß dem Schutze
lichen Pflicht. Einkommen Staat gewährt
gegenüber doppelte Pflichten eingehen
der vereinigte Landtag verwarf in namentlicher Abstim große Minderheit die gesammte Steuer.
Im Jahre 1849 legte die Staatsregierung einen neuen Ein— kommensteuerentwurf vor; sie war aber schon mit Rücksicht auf d Schwierigkeiten, die sie gefunden, zurückgewichen; nach dem Entwurfe 1849 war die Deklaration wesent⸗ Die Zweite Kammer nahm diesen Entwurf ohne er den heftigsten hervorragendsten f diesen abgeschwächten Entwurf ein; die Erste Kammer beschlof schlie twurf aufzustellen, der aber nicht Fisch, nicht Fleisch war, die bestehende Klassensteuer etwas weiter entwickelte und von der Deklaration nichts wissen wollte.
wesentlichen
lich eine fakultative. Debatte an; aber auch er fand in der Ersten Kamm Widerstand. Vergeblich trat
schließlich, einen Gesetz
auf diesem Gebiet Autorität bedeutet, der General-Steuer⸗Direktor Kühne, rief damals der Versammlung zu:
Das, was Ihr schafft, ist nicht eine wirkliche Einkommenfsteuer, sondern eine Karikatur desselben.
Er sagt über die Deklaration:
Wollten Sie wirklich, daß diese Steuer einer wirklichen Ein—⸗ kommensteuer auch nur in etwas ähnlich sehe, so müßten Sie vor— aussetzen, daß Sie in jeder Gemeinde einen Bürgermeister, in jedem Kreise einen Landrath hätten, der für gar nichts Anderes Sinn besäße, als nur für den höchsten Ertrag dieser Steuer, selbst zu dem Extrem, bis zu der Fiskalität, daß er die Steuer— pflichtigen wissentlich zu hoch einschätzte; denn alsdann müßten die Steuerpflichtigen aussprechen, was sie wirklich besitzen. sie zu gering eingeschätzt sind, so werden sie sich schwerlich melden.
Ich glaube wirklich, daß, wenn festgesetzt würde, es solle ein Jeder angeben, wie piel fein Ginkommen heträgt.; und, darüber, ebe es richtig angegeben habens - ü er, Leine weitere Frage sein, das noch besser wäre, als der hier vorgeschlagene Modus. Denn ich ann mir denken, daß Mehrere, selbst vielleicht die Mehrzahl, doch , . tragen würden, ihr Einkammen entschieden und im groen Maßstabe unrichtig anzugeben. Daß aber die Pflichtigen sich von selbst melden werden, wenn die Behörde sie unrichtig. d. h. zu gering ein chätzt hat, das glaube ich nicht. (Heiterkeit.)
ö Fa, meine Herren, diese prophetischen Worte des alten General⸗
Steuer-⸗Direktors Kühne sind leiter nur allzu wahr geworden; und
ssen jetzt wieder an die Vorschläge der Jahre 1847 und 1849 Vorschläge, die die Staatsregierung im Jahre 1851 über⸗
Meine Herren, die katholische Kirche mit ihrer langen Erfahrung
und ihrer großen Weisheit (hört! hört! im Centrum) weiß sehr genau
eiden zwischen den Worten declarare et tacere, facere et hierin liegt das Geheimniß dieser Frage.
Ich habe das volle Vertrauen, und ich glaube, wir werden es , ch haben, daß der deutsche und preußische Staatsbürger,
ahrend der alte Kühne ganz Recht hat, wenn er sagt: wie sollte nd dazu kommen, wenn er nur schweigen braucht, wenn Schweigen legalisirt ist durch den Satz der Gesetzgebung, lästige Eindringen in seine Verhältnisse verboten sei, —
noch viel niedriger eingeschätzt sind. (Sehr richtig Das ist ht zu erwarten. Deshalb kann man auch aus einzelnen Vor— ssen, die in dieser Beziehung zu Tage getreten sind, gar keine iehen. In einzelnen Fällen kommt die Sache zum Vor—
Wir haben unser Einkommen, auf welches der Staat
eben
richtig ; )
Meine Herren, im Jahre 1851 hatte Preußen in der Reform
des Steuerwesens, insbesondere durch die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer, den Vortritt; heute sind wir den anderen deutschen
Staaten gegenüber zurückgeblieben (sehr richtig!! sie haben uns über holt. Fast in allen deutschen Staaten, wenigstens in dem größten Theil der⸗ selben, besteht diese Veklarationspflicht Gehr richtig! und noch mehr, sie hat
sich voll bewährt, Was dort möglich isi, warum sollte es in Preußen un⸗ möglich sein? Sind wir in Preußen weniger gewissenhaft wie in Baden, wie in Thüringen, wie in Württemberg und in den Hanse— stüdten? Sind wir weniger einsichtig, meine Herren? Können wir nicht ebensogut richtige Deklarationen abgeben, wie es dort geschieht? Was kann im Wege stehen, von den Erfahrungen dieser deutschen Bundes länder auch unsererseits Gebrauch zu machen? Meine Herren, wir haben in den Gesetzentwurf jede mögliche. Milderung, die die Sache selbst nicht berührt, aufgenommen. Wir haben die Vertraulichkeit der Verhandlungen über die Richtigkeit der Deklaration mit Strafen
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gesichert. Denn wenn auch aus dem Resultat der Veranlagung kein Geheimniß gemacht zu werden braucht, ist doch keinerlei Ver anlassung vorhanden, die Verhandlungen mit einem einzelnen Steuerpflichtigen über die Richtigkeit der Veranlagung und seiner
**
Deklaration in die Oeffentlichteit zu bringen. Wir haben vor—
. h3tKzn atzung zu
Meine Herren, wenn wir nun durch eine 401ährige Erfahrung
wissen, daß der Mangel der Deklaration vor Allem zu dem mangel⸗ hasten Ergebnisse der Veranlagung geführt hat, was doch die Herren des vereinigten Landtages und der ersten Kammer vom Jahre 1849 nicht wußten, — wenn es daher verzeihlich war, daß damals die Deklaratlon zu Falle kam, so glaube ich, würden wir es nicht recht⸗ fertigen können, wenn wir alle diese langjährigen Erfahrungen unbe⸗ achtet ließen und, da doch die Gleichheit der Tragung der Lasten die Hauptsache im Staatsleben ist, das nothwendige Mittel, will ich sagen,
n s
um dies Ziel zu erreichen, von uns wiesen. Nicht bloß zahlen soll
der Staatsbürger, sondern er soll auch sich Unbequemlichkeiten ge— sallen lassen im Interesse des allgemeinen Staatswohles. Wie er im Kriege Leib und Leben opfern muß, so soll er im Frieden
wenigstens seine Bürgerpflichten voll erfüllen, einerlei, ob ihm das bequem ist oder unbequem. . . - Meine Herren, ich schließe hieran gleich die zweite Frage; soll
die Deklaratlonspflicht die einzige Garantie einer richtigen Steuer—
veranlagung sein? Solche Stimmen sind ja schon hervorgetreten;
ie meinen, man könne so sehr, sei es auf die Redlichkeit, sei es auf die Furcht vor Strafe, Seitens der Steuerpflichtigen vertrauen, daß,
wenn der Bürger einmal seine Deklaration abgegeben habe, dies nun
auch unbedingte Geltung haben müsse und der Staat nicht berechtigt
sei, Korrekturen eintreten zu lassen. Meine Herren, man erfindet dann sür diese Mittel, die der Staat nothwendig braucht, allerhand herabsetzende Ausdrücke. Aber, geht man der Sache näher nach, so findet man, daß sie ein durchaus schiefes Bild von der wahren Lage der Sache geben.
Zuvörderst frage ich: wenn wir von den Erfahrungen der anderen
dentschen Länder Gebrauch machen wollen, ist denn diese verlangte Institution der ausschließlichen Geltung der Steuerdeklaration in irgend einem deutschen Lande? Hahen doch selbst die Freien Städte, damburg, Bremen und Lübeck, welche doch wesentlich mit buchführen⸗
1
den Kaufleuten zu thun haben, wo die Verhältnisse kleiner sind, und man die Eink solchen Satz aufzustellen, geschweige denn die übrigen deutschen Staaten! Ja, wenn einmal in der Kommission die einzelnen Rechte,
ommensverhältnisse viel genauer kennt, es nicht gewagt einen
die sich der Staat in Bezug auf die Kritik der Deklaration beilegt,
J —
mit denen verglichen werden, welche in den einzelnen deut— schen Staaten bestehen und in unseren Entwurf aufgenommen sind. so wird sich finden, daß wir in dieser Beziehung weniger Machtmittel gefordert haben, als sie in einer Reihe von Deutschen Staaten hbestchen. In Sachsen ist 3. B. jeder private Arbeitgeber verpflichtet, bei Strafe das Einkommen aller bel ihm beschäftigten Personen anzugeben. Wenn wir unt nur an die öffent— lichen Behörden wenden, wenn wir gewissermaßen nur öffentliche Urkunden fordern, abet auch den öffentlichen Bebörden sogar das Recht geben, dies zu verweigern, wenn dienstliche Rücksichten entgegen
1
stehen, wenn wir sogar soweit gehen, unter dienstlichen Rüc'sichten, wie die Motive es ausdrücken, die Rücksichten auf die Sparkassen zu derstehen, um den Sparsinn in keiner Weise zu gefährden. fo kann kein objektiver Mann sagen, daß wir hier zu viel gefordert hätten
Meine Herren, wie ist die Organisation der Beherden gedacht?
Es sollen Voreinschätzungskommissionen gebildet werden unter dem Vorsitz der Gemeindevorsteher; diese Gemeindevorsteher sollen die Personen⸗ und Sachennachweisungen aufstellen, und diese Vorein⸗ schätzungskommissionen sollen nunmehr sämmtliche Steuerpflichtigen unter 3000 MS veranlagen, wenigstens einschätzen, bezüglich der übrigen ihr Gutachten abgeben. Diese Voreinschätzungskommissionen können einzelne Gemeinden, Gutsbezirke oder zusammengelegte Verbände sein
Mit diesen Nachweisungen geht die Sache an kommissionen; in der Regel wird für jeden Kreis eine Ver kommission gebildet und diese Veranlagungskommission he ständigen Vorsitzenden, entweder den Landrath oder, wie heut Rechtens, einen vom Staat ernannten Kommissar. Diese Ko ebenso die Bezirks⸗ und Berufungskommissionen, sollen gesetzt werden in überwiegender Mehrheit durch Wahl
verwaltungskörper, in der Minderheit durch Ernennung Seitens der
Staatsregierung.
Meine Herren, ich knüpfe hier gleich an die Frage des Vorsitzen den an. Ich weiß, daß darüber verschiedene Ansichten im Hause ob⸗ walten. Die Einen finden, daß der Landrath gerade in seiner Stellung
als Administrativbeamter ia schwierige Lagen kommt, in peinliche hältnisse durch eine, wie doch hier nothwendig ist, absolut objekt ich möchte sagen, rücksichtslose Handhabung seines Vorsitzes;
anderen hingegen sind der Meinung, daß der Landrath durch seine gesammte amtliche Thätigkeit am Besten mit den Einzommensverhält⸗
*
nissen der Eingesessenen vertraut sei, daß er auch damit vertraut sein ze Handhabung seiner rechts.) Meine
müsse, weil diese Vertrautheit für eine richtige sonstigen Aufgaben unentbehrlich sei. (Sehr richtig! Herren, mag man nun halten von dieser Frage,
4
man will, wie die Dinge gegenwärtig liegen, kann ich kaum der Frage eine große praktische Bedeutung beilegen. Denn selbst wenn die Staatsregierung die Landräthe ersetzen wollte durch andere Be— amte, wo sind denn diese Beamten? Sie sind einfach nicht vorhanden.
Während die indirekte Steuer ein ganzes Heer von Beamten
hat in Preußen die direkte Steuer außer den Departements⸗Steuer⸗ Räthen überhaupt keine Beamten. Wir würden also von dieser ge⸗ setzlichen Befugniß wenig Gebrauch machen können. Meine Herren, all mählich allerdings und das drücken die Motive aus — wird in
manchen Kreisen und in manchen Städten die Ueberlastung des
raths mit sonstigen Geschäften einerseits unb zweitens die bedeutend höheren Anforderungen, die an den Landrath in seiner Eigenschaft als
Vorsitzender nicht bloß der Entscheidungskommission für die Einkom— mensteuer, sondern demnächst auch der Gewerbesteuer gestellt werden
müssen, dahin führen, daß dem Landrath ein zum höheren
dessen ein anderweitiger Kommissar ernannt wird. Man wird,
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waltungsdienst qualifizirter Beamter beigegeben oder an die Stelle
ich glaube, in den nächsten Jahren, mag man nun theoretisch von der Sache halten, was man will, aus geschaͤftlichen Rücksichten und aus der Nothwendigkeit von selbst dahin gedrängt werden. Ich bin auch überzeugt, daß namentlich in den Städten die überlasteten Ober⸗ Bürgermeister sehr gern sich dieses Amts in der Regel entledigen werden; es ist ebenso bei manchen Landräthen der Fall. Aber in vielen anderen Kreisen wird es anders liegen, und da bleiben wir schon aus den Gründen, die ich angegeben habe, bei der gegenwärtig
bestehenden Gesetzgebung. ö . Meine Herren, nun sollen die Kommissionsmitglieder
weise vom Staate ernannt werden. Heute sitzen in den
missionen nur die gewählten Steuerpflichtigen eines bestimmten lokalen Umfanges eines Kreises, einer Stadt. Die Bemerkung wird auch wohl Ihnen nicht entgangen sein, daß die Vertreter aus diesen Klassen den Verhältnissen in gewisser Weise zu nahe stehen, die Personen, um die es sich handelt, sind ihnen zu genau bekannt, lokale Rücksichten finden sich da ohne Weiteres und unbewußt ein. Doppelt gefährlich, meine Herren, wenn diese lokalen Räcksichten sich nun damit trösten, daß es in anderen Kreisen auch nicht besser sei, wenn man sich mit dem Gedanken behilft in den Kommissionen: warum sollen wir uns
so hoch einschätzen, die, Kreise x, Y und die und die thut es ja auch nicht. Diesen gewiß nothwendigen,
Personen und lokaler Sachkunde ausgerüsteten Elementen muß nach unserer Ueberzeugung eine auf Ernennung stehende Mitgliedschaft beigefügt werden, welche schon durch die Thatsache ihrer Ernennung durch die Staatsregierung bewußter als die anderen die allgemeinen Interessen wahrzunehmen befähigt und gewillt sein wird. Das werden ja auch Männer sein, die das Vertrauen des Kreises ge nießen. Die Staatsregierung kommt aber dadurch in die Lage, auch
einmal sachverständige, höher ausgebildete Beamte in eine
Kommission zu schicken, damit die Gleichmäßigkeit der Veranlagung in der ganzen Monarchie auf diese Weise mehr gefördert wird.
Welcher Uebelstand ist es, wenn die Leute im Westen sagen:
schätzen uns viel zu boch ein, der Osten zahlt ja überhaupt nicht! Und umgekehrt hören wir den Osten über den Westen sehr hãufig ganz das Gleiche sagen. Wer da Recht und da Unrecht hat? —
wahrscheinlich haben sie beide Recht — (Heiterkeit) das
man nicht. Ich ihre das nnr un um m wie nothwendig eine Gleichmäßigkeit der Veranlagung ist und
unbedingt daher jedes Mittel ergriffen werden muß, um dazu zu
gelangen.
Meine Herren, über der Veranlagungskommission steht die Be⸗
rufungskommission. Das verwickelte System der Rechtsmittel, wie wir es heute haben, verschieden in der Klassensteuer, verschieden in der Einkommensteuer, die Remonstrationen und Reklamationen sollen an die Stelle soll das eine Rechtsmittel der Berufung treten. Auf das Einzelne gehe ich hier nicht ein, das würde Sache alberathung sein. Gegen die Entscheidung der Berufungs⸗
oafaslen 13 wegfallen, und
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Handhabung der Veranlagungsgrundsätze ein Steuergerichtsh
werden, der theilweise aus Technikern des Finanz⸗Ministeriu
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0 * 11
und den Kammergerichten bestehen wird. Auf Vorschlag des Staats⸗
Di
Ministeriums sollen die Mitglieder von Sr. Majestät dem Kaiser ernannt werden: alle Garantien eines wirklichen Gerichtshofs sind
hier vorhanden. 6
den unteren Instanzen anerkannt werden, abgeben, und e
kunde der Betheiligten eintreten, und die Zahl der Beruf
wird sich wesentlich vermindern. Jeder Schein der Einwirkung der Verwaltungsbehörde, des Finanz⸗Ministers, aus fiskalischen
Gesichtspunkten ist so vermieden und an die Stelle
vermeintlichen Willkür ist eine offenkundige Rechtssicherheit getreten.
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Meine Herren, ich komme nun auf einzelne Fragen in
Fragen, obwohl ihre Wichtigkeit sehr übertrieben ist, die Frage
der Steuerbefreiung der reichsunmittel baren Stände entge
Herren, die . ist nicht der Meinung, daß die Steuer—
freiheit der Standesberren auf völkerrechtlichen Verträgen bundesrechtlichen Vorschriften, auf der Bundesakte oder de Kongreßakte, heute wenigstens berube, daß viel mehr die Gesetzgebung in dieser Beziehung vollkommen frei ist. Die regierung ist auch weiterhin nicht der Meinung, daß die 9 bältnisse aller Standesherren gleiche seien. Wenn wir den Details eingehen, so werden Sie einsehen, daß sich erhel schiedenheiten zeigen, theilweise an die Art der Aus fũůbrung preußischen Gesetzes von 1864 und der Königlichen Verordnun 1855 anknüpfend, theilweise resultirend aus verschiedenen histor Verhältnissen, namentlich der neuen Provinzen. Manche e herren haben auch durch Verträge oder auf andere W Steuerfreiheit bereits aufgegeben, diese würden also nicht kommen. In Betracht kommen nur die Wenigen, welch
ein Recht auf Steuerbefreiung haben, und Meine Herren, so weit sie aber das preußischen Gesetzgebung hält die
ein Privilegium im engeren « engeren Sinne können zwa die Gesetzgebung verändert, dabei festgehalten, daf lche Verfassung und Recht
können gegen eine angen bestimmter W l
11 ö. nen zu bezeichnen
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jaften, Kommar und derjenigen Genossenschaft hinaus Geschäfte machen. Meine 8 Gesellschasten der Staatsbesteuerung in Einkommensteuer nicht u eine gewisse Grenze herangezogen werden. die Gründe ird müssen danach, man für überwie nicht bezweifelt werden, genannten Gesellschaften wirklich selbständige juristische ̃ ihr Einkommen ist, d Standpunkt aus von einer doppelten Besteuerung nicht wenn diese Aktiengesellschaften, die als solche Einkommen haben, solche besteuert werden, während olcher als solcher besteuert wird. Einkommen werden bei eine Reihe von derartigen Fe
allgemeinen Einkommen⸗ steuer zu Grunde, so wird man eine derartige Doppelbesteuerung
man sie nennt, ganz überhar i
Meine Herren, nun
ganz besondere Bedeutung;
aß ihr Einkommen
der Aktionär, kommen hat, man ja sagen, daß hier dasse das läßt sich nicht leugnen. berathung der si zt man einma
Ginkommensteuer s Prinzip der
zu vermeiden außer diese Frage in Preußen aber Kommunen ᷣ über Doppelbesteuerung diese Ge⸗ sellschaften mit Soll der Staat wenige
sich beilegen, eine sehr wohl aufzuwerfende F
manches gegen. Die meisten deutsch gesellschaften zum vollen Betrage
ebungen haben
steht, aber zum vollen Betra ben in dieser Frage, ganz offen sage,
theoretische Seite ziehung einem Vorgang von Berl Wir haben gef durch die Besteuerung der Aktienge mannigfach in die Lage kommen, steuerte Einkommen nochmals zu einen Betrag ihm zu Gute zu rechner Seitens des Aktionärs auf seine Steuer praktisch un es empfiehlt sich, den Aktionär in die Lag denselben Vortheil hat, als wenn
so ist vorgesehen, daß 3 Oö des An Gesellschaften von der Einkomme namentlich den kleinen
deren Mitgli von den letzteren
Abrechnung eint
frei bleiben.
lktiengesellschaf
ssen Assoziation n große Kapital — ich sage, diese den kleinen Kapital⸗ aber auf der anderen und über diese Grenze hinaus
in der Einkommen
Kapital und
anlassung, diese auswärtie dem Aktionär zollen Betrage
Verwaltung,
Entscheidung billigen Au n diese Frage weder nach der
zweifellos in fragen enthalten sind. gegenüber an Entgegenkor diskutablen Einzelf unangetastet ĩ bei einer solchen Ge soll nun zur Wahrung des Rechts und der gleichmäßigen gelassen werden; un Fs darf daher au 8, über wiegend aus richterlichen Personen, aus den Ober⸗Verwaltungsgerichten rathen sei, eine dem Nettoeinkommen vielmehr nicht die Besteuerung, treten zu le Meine Herren, ähnlich wie der Ober⸗Verwaltungsgerichtshof Jahre 1851, die all wird in Steuersachen, wo sehr viele schwierige Fragen vorkommen, dieser Gerichtshof präjndizielle Entscheidungen, die nach und nach von 8 wird durch auch, wie wir das beim Ober⸗Verwaltungsgericht schon sehen, 2.
in dieser Rechtsmaterie eine viel größere Rechtssicherheit und Rech
Sezug
die subjektive Steuer. Da tritt uns zunächst als eine der wichtigeren