1890 / 285 p. 34 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

§. 5.

Durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bunde rathẽ 3 cg e inwieweit die Vorschriften in den S5 2, 3. 4. 7, 8 des Gefetzes, betreffend die Reichs -Kriegshäfen, vom 19. Juni 15683 (Reichs ⸗Hesetzbl. S. 105) für die Insel und ihre Gewässer zur

Anwendung gelangen. z

ür die übrigen, vor dem in §3. 2 bezeichneten Tage erlassenen Reichägesetz: wird der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder theilweise in Kraft . i . Verordnung unter Zu⸗

i Bundesraths festgesetzt.

. . Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und Gewohnheiten es erheischt, können auf dem in Absatz 1 bezeichneten Wege an Stelle einzelner Vorschriften der einzu führenden Reichsgesetze Rebergangebestimmungen erlassen werden. Die Geltung solcher Be⸗ stimmungen erstreckt sich nicht über den 31. Dezember 1893.

Die Begründung lautet:

Durch den Artikel XII. des deut chrenglischen Vertrages vom 1. Juli 1890 bat Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Itlond die Sc vezänetst über die Insel Helgoland nebst deren Zubehörungen an S* Majestät den Kaiser abgetreten, Nachdem die in dem Vertrage verbehaltene Zustimmung des britischen Parlaments zu dieser Abtretung ertbeilt worden war, hat am 9. August 1899 der britische Gouverneur die Insel dem Kaiserlichen Bevollmächtigten förmlich überdeden; aum folgenden Tage ist durch Se. Majestät den Kaifer die felerliche Besitzergreifung unter Verkündung der weiterhin beigefügten Proklamation rolljogen worden. Seitdem wird, nach Maßgabe des Kaiserlichen Erlasses und der daran sich knüpfenden Anordnung des Reichskanzlers vom 9. August 1890, die einstweilige Verwaltung der Insel unter Aussicht des Reichskanzlers durch einen Gouvernenr und einen Kaiserlichen Kommissar wahrgenommen.

Cs nt nicht wohl thunlich, die Insel dauernd oder auch nur auf längere Zeit hinaus in isolirter Stellung zu belassen, Ihr wirth⸗ schaftliches Gedeihen beruht schon jetzt nahezu ausschließlich auf ihren Vezlebungen zum Reichsgebiet. Fast der gesammte, auf 700 000 bis FG 66h im Jahre zu veranschlagende Ein und Ausfuhrverkehr der Insel findet mit dem Reichsgebiete statt, während beispielsweise Großbrisannien neuerdingtz nur mit etwa einem Prozent an diesem Verkehr betheiligt war. Auch das helgolander Seebad, dessen Betrieb (bei Mütberücksichtigung der dadurch erwachsenden Vermehrung der Zoll⸗ einnahmen u. s. w.) dem Gemeinwesen der Insel den weitaus über wiegenden Theil seines Gefammteinkommens zuführt und ebenso die wichtigste Erwerbtquelle der helgolander Einwohnerschaft darstellt, zählt unter seinen jährlich etwa 11000 Besuchern fast nur Veutsche. Durch die reichsgesetzliche Sicherstellung und die daraus sich ergebende Erleichterung und Vermehrung aller dieser Be⸗ ziehungen kann deshalb der Wohlstand der Insel nur gefördert werden Ändrerseits erfordern auch die maritimen Interessen, welche sich für das Reich an Helgoland knüpfen, die Herbeiführung eines engern Anschlusses an das Bundesgebiet. Angesichts der weniger als ein Dundratkilometer betragenden Größe der Insel nebst Zubehörungen und Angesichts der auf etwas mehr als 2000 sich belaufenden Gin wohnerjahl kann auch von andern Erwägungen abgesehen die Bildung (einez neuen eigenen Staatsverbandes im Bundesgebiet nicht in Frage kommen; es ist mithin erforderlich, daß Helgoland einem Bundeszsstaat einverleibt werde.

Von Alters her ist die Insel als ein Theil der unter dem Namen Friesland zusammengefaßten Gebiete der deutschen Nordsee⸗ füste angesehen worden. Die ersten beglaubigten Daten der helgol ander Geschichte lassen keinen Zweifel über diese Zusammengehörigkeit, welche in politischer Beziehung dahin führte, daß der mannigfache Wechsel, dem die Geschicke Schleswig -Holsteins ausgesetzt waren, sich auch auf Helgoland erstreckte. Nachdem die Insel seit dem ünfzehnten Jahr- hundert im Besitz der Herzöge von Schleswig-Holstein, und zwar speziell der Inhaber des Gottorper Antheils sich befunden hatte, ging sie, zufolge der Kapitulation vom 9. August 1714, gleichzeitig mit dem letztgenannten Antheil, auf die Könige von Dänemark über. Erst durch die am 5. September 1807 erfolgte gabe Helgolands an den Kommandanten eines britischen Geschwaders und durch den am 14. Januar 1814 zwischen Dänemark und Großbritannien abgeschlossenen Friedensvertrag ist das Schicksal der Insel in andere Bahnen gelenkt worden. Das Bewußtsein der Stammeszugehörigkeit hat sich jedoch auch in diesem Jahrhundert er— halten und ist beispielsweise dadurch äußerlich hervorgetreten, daß die seit 1507 für Schleswig ⸗Holstein auf dem Gebiet des Privatrechts und detz Kirchenrechts ergangenen Gesetze und Verordnungen lange Jeit hindurch, zum Theil bis in die Gegenwart hinein, auf Helgoland unbeanstandet zur Anwendung gelangt sind.

Et stellt somit einen folgerichtigen Abschluß der geschichtlichen Entwickelung dar, wenn Helgoland nummehr mit demienigen Bundes staat vereinigt wird, welchem die in Sprache, Sitte und Vergangen—⸗ heit gleichartfgen Gebietstheile angehören. Demgemäß liegt es in der Absicht Sr. Majestät des Kaisers, die vermöge der deutsch⸗englischen Veresnbarung überkommenen Souveränetätsrechte auf die Krone Preußen zu übertragen. ;

Der gegenwärtige Entwurf zieht die aus Vorstehendem sich er— gebenden reichsverfassungsmäßigen Konsequenzen, indem er im zunächst bestimmt, daß die Insel dem Bundesgebiet hinzutritt. Es unterliegt keinem Bedenken, diese Vereinigung obne gleichzeitige In⸗ kraftsetzung der Reichsverfassung herbeizuführen. In dieser Beziehung bildet das Gesetz vom J. Junk 1871 über die Vereinigung Elsaß⸗ Lothringens mit dem Reichsgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 212) einen Vorgang.

Zur Einverleibung der Insel in den preußischen Staat bedarf es eines preußischen Landesgesetzes. Das Reich sanktionirt eine dahin gehende Verfügung und die damit verbundene Erweiterung des preu— hischen Staatsgeblets durch die im §. 1 Absatz 2 ausgesprochene Zu⸗ stimmung.

) e Einverleibung der Insel in den Bis dies

ö. Es steht anzunehmen, daß di

preußischen Staat binnen Kurzem vollzogen werden kann. es geschehen, wird die gegenwärtige Verfassung, deren Grundsätze durch die Cigenschaft Helgolands als eines außerhalb des engeren britischen Staassberbandes stehenden Gebiets bedingt wurden, in der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 9. August 1890 modifizirten Form in Geltung bleiben müssen, da vor dem Anschluß der Insel an das Gebiet eines Bundesstaals die zur Handhabung der Reichsverfassung erforderlichen Einrichtungen mangeln. Zugleich mit diesem Anschluß aber wird auch die Reichsverfassung in Krast zu treten haben.

Es bedarf jedoch einer Einschränkung der in letzterer enthaltenen Vorschristen zunächst aus dem Grunde, weil gemäß Artikel WII Nr. d des deutsch-englischen Vertrages die Verpflichtung bestebt, den zur Zeit auf der Insel geltenden Zolltarif bis zum 1. Januar 1910 nicht zu erhöhen.

Gegenwärtig werden, zufolge der von dem britischen Gouverneur mit Genehmigung der Regierung erlassenen Verordnungen (Ordinances) folgende Zölle auf der Insel erhoben:

1) Auf Weln; und zwar für jeden Anker oder vierzig ganze ode achtzig balbe Flaschen 16 oder 14 , je nachdem die Flasche einen Werth bis zu 3 K oder von mehr als 3 hat,

6 2) auf Bier; und zwar für jeden Anker bayerischen · (deutschen) Bieres 2, 80 K, für vierzig ganze oder achtzig halbe Flaschen Porter oder Ale 3 60 ,

I) auf Spiritus; und zwar, wenn der Alkoholgebalt bis zu vierzig Grad beträgt, 20 d für den Anker, bei einem Mehrgehalt von je zebn Graden Alkohol weitere 6,50 (,

4) auf Petroleum und andere, aus Mineralien gewonnene Brenn- öle; und zwar für jedes Kilogramm 0,06

Weitere Zölle bestehen auf der Insel nicht.

Um der erwähnten Vertragsbestimmung gerecht zu werden, er⸗ scheint es als das Einfachste und Richtigste, daß die Insel zumächst außerhalb der gemeinschastlichen dentschen ZolÜlgrenze verbleibt. Auf

der anderen Seite würde es nicht zweckmäßig sein, dem Reich die Bestimmung über die fernere Gestaltung des Zollwesens der Insel während des hiernach vorzuschenden Uebergangszustandes, insbesondere auch die Bestimmung über etwaige Abänderungen des auf der Insel geltenden Zolltarifs' zuzuweisen; vielmehr ist das Fortbestehen der daselbst zur Zeit erhobenen Zölle so durchaus ven den örtlichen Bedürfnissen abhängig, und es sind die Vorschriften über die Erhebung der Jölle derart lokaler Natur, daß die einstweilige Erhaltung und Entwickelung der gegenwärtigen Einrichtungen am besten in der Hand der Landesregierung belossen wird. Demgemäß schlägt der Entwurf vor, von der Einführung., des Ab. schnikts Vl der Reichsverfaffung bis auf Weiteres abzusehen. Damit tritt zugleich die Nothwendigkeit ein, die Erhebung eines Aver sums an Stelle der Zölle und Verbrauchtsteuern in derselben Weise vor—⸗ zusehen, wie es durch Artikel 38 Absatz 3 der Reichs verfaffung für die gegenwärtig vorhandenen Zollausschlüsse geschehen ist. Einer dabin gehenden ausdrücklichen Vorschrift wird es ungeachtet der Gering⸗ fügigkeit der in Betracht kommenden Summen schon um deswillen bebürfen, weil andernfalls eine Inkongruenz in Bezug auf die den Bundesstaaten zu überweisenden Beträge sich ergeben würde.

Von den sonstigen Vergunstigungen, welche der deutsch⸗englische Vertrag den Helgoländern zusichert, wird bei dem vorliegenden Anlaß noch die zeitliche Befreiung von der Wehrpflicht (Artikel XII Nr. 3 des Abkommens) zu berückfichtigen sein, da es hierbei um eine Ein— schränkung der Vorschrift im Artikel 57 der Reichsverfassung sich handelt. Als Zeitpunkt, bis zu welchem die Wehrpflichtsfreibeit sich erstreckt, ist der 10. August 1390 gewählt worden, weil in der an diesem Tage verkündeten Proklamation die entsprechende Zusage an die derzeit lebende Generation zum feierlichen Ausdruck gelangte.

Einer Vorschrift zur Sicherung des den Helgoländern in Betreff ihrer Nationalität gewährleisteten Optionsrechts bedarf es bei Ge— legenheit der Einführung der Verfassung nicht. Diejenigen Helgoländer, welche nicht etwa schon bis zum Inkrafttreten der Verfassung sich für die britische Nationalität entschieden haben sollten, werden unzweifelhaft zunächst Deutsche; aber sie können, so lange daz Gesetz vom 1. Juni 1876 (Bundes ⸗Gesetzblatt S. Ib6) auf der Insel nicht eingeführt ist, die erworbene Nationglität noch nach Landetzrecht wieder aufgeben. Dies Landesrecht besteht bis auf Weiteres in den früherhin von der Landesregterung erlassenen Vor— schriften, in den diese Vorschriften abändernden Bestimmungen des deutschenglischen Vertrages und in den hierzu noch ergehenden landes— rechtlichen Ausführungsvorschriften. Dadurch ist den Bewohnern der Infel zunächst das Optionsrecht gesichert. Ein reichsrechtlicher Vor⸗ Behalt würde erst bei Einführung des Gesetzes vom 1. Juni 1870 am Platze sein.

§. 4.

Gleichzeitig mit der Reichsverfassung muß, um den Abschnitt V. der letzteren in Wirksamkeit treten zu lassen, das Wahl gesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundeg - Gesetzbl. S. 146) zur Einführung gelangen. Da die Einwohnerzahl Helgoland zur Bildung eines eigenen Wahlkreises nicht ausreicht, so ist die Insel an einen der bereits bestehenden Wahlkreise anzuschließen. Die Be— stimmung hierüber läßt sich indeß erst dann treffen, wenn seststeht, welchem Verwaltungsbezirk das Gebiet der Insel künftig angehören wird. Demnach erscheint es zweckmäßig, die Zutheilung zu einem Wahlkreise dem Bundesrath vorzubehalten.

5. 5.

Die örtliche Lage Helgolands unmittelbar vor der Mündung der Jade mit dem Reichs -Kriegshafen Wilbelmsbaven und vor den Mün— dungen der Weser und der Elbe mit den Haupt · Vandelsseehäfen Deutschlands, Bremen und Hamburg, nöthigt zu einer eingehenden Prüfung der Frage, inwieweit die Hafenanlagen der Insel, die Be⸗ seuerung, die Bezeichnung der Gewässer, eventuell auch die Beauf⸗ sichtigung des Lootsenwesens, bereits im Frieden der Aufsicht und Einwirkung derjenigen Behörden unterstellt werden müssen, welche im Falle eines Krieges die Vertheidigung der vor— genannten Ginfahrten zu übernehmen haben. Die Insel bildet gleichsam einen vorgeschobenen Posten und wird für den Kriegs⸗ beobachtungs« und Kriegssignaldienst von besonderer Wichtigkeit sein, da jedes auf die Jade, Weser oder Elbe zulaufende Schiff bel einigermaßen hellem Wetter, welches in der Regel einer ungehin— derten Navigirung innerhalb dieser Gewässer zur Voraussetzung dienen dürfte, von der Insel leicht beobachtet werden kann; auch bietet sie den zum Vorpostendienst ausgesandten Fahrzeugen ze. einen Schutz. und Stützpunkt. Ein Uebergang in Feindeshand könnte die Aktionsfreiheit der deutschen Flotte um deswillen wesentlich beeinträchtigen, weil die Insel dann dem Feinde sowohl für die Blokade als auch für den Angriff auf die deutsche Nordseeküste viele strategische Vortheile bieten würde. Es werden daher militärische Maßnahmen zum Schutz der Jnsel gegen einen feindlichen Handstreich zu treffen sein. Welche Ausdehnung diesen Maßnahmen zu geben ist, läßt sich im Einzelnen noch nicht übersehen. Jedenfalls aber ist es schon ietzt erforderlich, die gesetzliche Grundlage für ein derartiges Vorgehen zu sichern und dadurch zugleich die Möglichkeit auszuschließen, daß etwa in Friedenszeiten Einrichtungen geschaffen werden, welche die der Insel gegen einen feindlichen Angriff beiwohnende natürliche Stärke zu schädigen geeignet wären. Aus diesen Gründen sieht der Entwurf vor, daß die für die Reichs-⸗Kriegähäfen Kiel und Wilhelmshaven geltenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 18. Juni 1883 durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesratos auf die Insel Helgoland und deren Gewässer ausgedehnt werden können.

S. 6.

Die besondere Gestaltung der helgoländer Rechtsverhältnisse und die im deutsch-englischen Vertrag gegebene Zusicherung, daß die auf der Insel beimischen Sitten und Gebräuche nach Möglichkeit fort. besteen sollen, werden zu einer vorsichtigen Prüfung der Frage nöthigen, nit welchem Zeitpunkt die sonstigen Reichs⸗ gesetzt auf Helgoland eing werden können. Solche Gesetze, von deren G g die grundlegender Vorschristen der rfassung a gt, werden voraussichtlich gleichzeitig

ksamkeit treten können. Auch für eine

gesetze wird dies in Aussicht zu nehmen sein.

Rechtsverhältnisse jedoch wird es in Frage

Schonung bestehender Einrichtungen

des Reichsrechts noch hinauszu—

Noch andere, der Reichegesetzgebung unter⸗

dürften zwar bald zu regeln sein, aber

Abweichungen von den Vorschristen der gel⸗

zur Grwägung gelangen. Eine ausreichende

Bestimmung welche Abweichungen und auf. eine wie lange Dauer hinaus dieselben nothwendig sein werden, läßt sich zur Zeit nicht treffen. Vielmehr steht diese Regelung mlt der Ge— staltung der landesrechtlichen Institutionen der Insel in untrennbarem Zusammenhang, und es bedarf somit eines gleichartigen Vorgehens Der Reichs- und der Landezorgane, für welches die Voraussetzungen jetzt noch fehlen. Die demnächst als nothwendig sich ergebenden Ab⸗= weichungen bei Gelegenbeit der Einführung (edes einzelnen Reichsgesetze? durch einen besonderen Akt der Reichs gesetz⸗ l festjustellen, würde schon wegen der damlt wer⸗ bundenen äußeren Schwierigkeiten und auch um deswillen nicht angezeigt sein, weil für manche der in Betracht kommenden Ver⸗ hältnifse eine allmähliche Ännäherung an die reichs gesetzlichen Bestim— mungen und somit ein mehrmaliges Vorgehen der Reichs orslahle rath⸗ lich erscheinen kann. Der Eniwurf (Absatz 2) sieht deshalb eine Uebergangsfrist vor, innerhalb deren die im Inter e der Schonung der bestehenden Verbältnisse erforderlichen Ab⸗ weichungen von einzelnen Bestimmungen der Neichsgesetze im Verordnungswege zeitweilig geregelt werden sollen. Vor Ablauf der fo kurz als thunlich, bemessenen Frist wird sich beurtheilen lassen, welche der Abweichungen auf längere Zeit hin⸗ aus aufrecht zu erbalten find, und diese Aufrechterbaltung wird als= dann durch einen erneuten Akt der Reichsgesetzgebung auszusprechen sein. Für diejenigen Vorschriften der Reichsgesetze, hinsichtlich deren

eine Modifikation nicht in Frage kommt., handelt es sich lediglich darum, den Zeitpunkt der Einführung im Verordnungewege festzu⸗

setzen (Absatz D.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Kontrole des Reichs⸗ haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß⸗— Lothringen für das Etatsjahr 1890/91, zugegangen:

Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landes haushalts von Clsaß⸗Lothringen für das Etatsjabr 1890,91 wird von der preußischen Ober⸗Rechnungstammer unter der Benennung Rechnungshof des Deutschen Reichs nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs Gesetzbl. S. 61) betreffend die Kontrole des Reiche haus halts und des Landeshaushalts von Elsaß Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.

Ebenso hat die preußische Ober · Rechnungs kammer in Bezug auf die Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1890 die gemäß §. 28 des Bankgefetzeß vom 14. März 1850 (Reichs. Gesetzll. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wabr⸗ zunehmen.

Dem Reichstage ist eine Uebersicht über den Stand der Bauausführungen und der Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm⸗ Luxemburg-Eisenbahnen am 30. September 1890 zu⸗— gegangen.

Von den Abgg. Rintelen und Genossen ist im Reichstage ein Antrag auf Annahme des nachstehenden Ge⸗ setzes, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Ent schädigung für unschuldig erlittene Strafen, ein gebracht worden.

Der Entwurf lautet:

Artikel J.

An Stelle der Vorschriften der Strasprozeßordnung S§§. 409

Abs. 2 und 410 treten folgende Vorschriften: 5. 409.

(Abs. 2) Zeugen und Sachverständige sind, sosern deren Beeidi⸗

gung zulässig ist, eidlich zu vernehmen. §. 410.

Das Gericht verordnet die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung:

1) wenn die Wiederaufnahmegründe des §. 399 Nr. 3, 4 des 5 402 Nr. 3, 4 vorliegen;

2) wenn die Wiederaufnahmegründe des §. I99 Nr. 1, 2 oder des 8 402 Nr. 1, 2 vorliegen und nach Lage der Sache anzunehmen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß geübt hat;

3) wenn im Fall des §. 399 Nr. 5H auf Grund der neuen That⸗ sachen oder neuen Beweise anzunehmen ist, daß der Verurtheilte der

ihm zur Last gelegten That nicht schuldig ist, oder daß ein Umstand, durch welchen die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründet ist, in Wegfall kommt.

Andernfalls wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver⸗ fahrens ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen. In gleicher Weise wird im Fall der Nr. z des vorigen Absatzes der An⸗ trag verworfen, wenn jwar ein die Anwendung eines schwereren Straf— gesetzes begründender Umstand für in Wegfall kommend anzunehmen ist, jedoch, ungeachtet der Anwendung eines anderen Strafgesetzes, die erkannte Strafe zulässig und angemessen erscheint.

Artikel II. Die Vorschrift der Strasprozeßordnung §. 411 Abs. 2 fällt weg. Artikel III.

Wenn der Verurtheilte, gegen welchen die erkannte oder um— gewandelte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt ist, im Wieder⸗ aufnahmeverfahren freigesprochen wird, so ist der durch die Straf⸗ vollstreckung entstandene Vermögensschaden nach Maßgabe der nach⸗ stehenden Vorschriften zu ersetzen

Berechtigt zum Schadensersatz sind der Freigesproch'ene, sowie nach seinem Tode dessen Ehegatte und dessen Verwandte in auf⸗ und absteigender Linie und seine Geschwister, sofern diese Personen nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts von ihm zu unterstützen gewesen wären.

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Insoweit der Angeklagte seine Verurtheilung durch Vorsatz oder grobes Verschulden herbeigeführt hatte, ist ein Anspruch auf Ent— schädigung ausgeschlossen.

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Zum Schadensersatz verpflichtet ist die Staatskasse des Bundes⸗ staats, dessen Gericht das aufgehobene Urtheil gesprochen hatte, und, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hatte, die Reichskasse. Die Staats beziehungsweise Reichskasse hat den Rück⸗ griff an den Schuldigen.

5. 4.

Der Klage auf Ersatz des Schadens muß die Entscheidung der bethelligten obersten Justliwerwaltungsbehörde vorbergehen. Zu dem Zweck hal der Berechtigte binnen einer Frist von sechs Monaten seit dem Tage der Rechtskraft des freisprechenden Urtheils bei der Staats anwaltschaft des Gerichts, bei welchem das freisprechende Urtheil er⸗ gangen ist, die Gewährung des Schadensersatzes in Antrag zu bringen. Der Antrag muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden; er soll den Betrag der Entschädigungssumme und die den Anspruch begründenden That sachen und Beweise angeben.

Gegen die Entscheidung des Chess der Justizverwaltung findet binnen einer Frist von sechs Monaten seit Zustellung der Entscheidung der Rechtsweg statt.

Für die in diesem Paragraphen vorgeschriebenen Fristen sind die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Nothfristen maßgebend. §. B.

Für die Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch ist die Civilkammer des Landgerichts, von welchem oder in dessen Bezirk das aufgehobene Strafurtheil gesprochen war, ausschließlich zuständig.

5. 6.

Vor der endgültigen Festsetzung des Betrages der zu gewähren den Entschädigung bildet der Gntschädigungsanspruch keinen Gegen stand des Arrestes, der Beschlagnahme oder Pfändung.

Bis zu diesem Zeltpunkt kann der Berechtigte nicht über den Entschädigungsanspruch verfügen.

.

Die vorstehenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Wiederaufnahme zur Anwendung eines milderen Straf— gel e oder bei einer Gesammtstrafe zu einer theilweisen Freisprechung geführt hat und die nunmehr erkannte Strafe geringer ist, als die be⸗ reits vollstreckte.

Artikel ITV.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der Artikel I und II finden . jedes bereits anhängige Wiederaufnahmeverfahren, in welchem die Erneuerung der Hauptverhandlung noch nicht angeordner ist, Anwendung. Die Vorschriften des Artikels I finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Verurtheilten Anwendung, jedoch nur, wenn sie unter Anwendung der Vorschriften des Artikels J dieses Gesetzes im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen werden. Artikel V.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Strafprozeß—⸗ ordnung, wie er sich aus den in den Artikeln J und Il festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs ⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger. Me 2G 5.

Berlin, Mittwoch, den 26. November

Per sonalveränderungen.

Königlich Preussische Armee.

. Portepee, Fähnriche . Exnennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 22. November. v. Schweinichen, Oberst und Commandeur des Inf. Regts. von Courbidre (2 Posen.) Nr. 19, unter Stellung à la suite des Regts., mit der Führung der 39. Inf. Brig.,, v. Brause, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier Des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl,) Nr. 16, mit der Füh⸗ rung des Inf. Regts. von Courbisre (2. Pssen) Nr. 19, unter Stellung à la suite desselben. beauftragt. Behm. Major vom Inf. Regt. Nr. 138, unter Beauftragung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabgoffisiers, in das Jnf. Regt. Freiherr von Sparr (3. Westfäl) Nr. 16 versetzt. Hof, Major vom Inf. Regt. Nr. 138 zum Bats. Commandeur ernannt. v. Kameke, Major aggreg. dem Regt, in dieses Regt. einrangirt. v. Rozynski. Major vom 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, als Bats. Commandeur in das Gren. Regt. Kronprinz Friedrich Wilhelm (2. Schles. Nr. 11 versetzt. v. Seydlitz, Malor aggreg. dem 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. I6 in das Regt. wieder einrangirt. Bendem ann, Major vom Niederrhein Füs. Regt. Nr. 39 und beauftragt mit den Funktionen des etassmäß. Stabsoffiziers, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabs— offiier, Hover v. Rotenhein, Major vom Inf. Regt. von Gourbidre (2. Posen) Nr. 19 und beauftragt mit den Funktionen des etatsmäßigen Stabsossiziers, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabsoffizier. Melms, Major vom 3. Posen. Inf. Regt. Nr. 58 und beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Siabsofiziers, unter Ernennung zum etatsmäß. Stabtoffizier, Dietz, Major vom Feld⸗Art. Regt. von Scharnborst (1. Hannov.) Nr. 10 und beauf— tragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers, unter Er— nennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, Frhr. von Reitzenstein Major à la suite deß Fuß-⸗Art. Regtz. von Dieskau (Schles.) Nra6 und erster Art. Offizier vom Platz in Thorn, Frhr. v. Eyß, Major à la suite des Fuß ;‚Art. Regt. Nr. 190 und Art. Offizier vom Platz in Magdeburg, zu OberstLts. befördert. Graf v. Schwerin, Major und Commandeur des Kadettenhauses zu Plön, der Charakter al Oberst-Lt. verliehen. v. Klatte, Rittm. vom Thüring. Ulgn. Regt. Nr. 6, unter Entbindung von seinem Kommando als Adjut. 1 Far Brig, a8 Göcadr. Chef in das Ulan. Regt. Hennigs von Treffenfeld (Alt märk.) Nr. 16 versetzt. von Cleve, Pr. Lt. vom 2. Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. 11, als Adjut. zur 20. Kav. Brig. kommandirt. v. Borgstede, See. Lt. vom 2. Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. 11, zum Pr. Lt. befördert. v. Veltheim, Pr. Lt. vom Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, in das Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7, Frhr. v. Solemacher⸗ Antweiler, Pr. Lt. vom Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7, in das Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8, ver⸗ setzt Detring, Hauptim. und Comp. Ghef vom Inf. Regt. von der Goltz (7. Poömm.) Nr. b, bisher à la suite der Marine und kommanvirt beim Reichs Marine⸗Amt, bis Ende Dezember d. J. bei dem Reichs⸗Marine Amt als kommandirt belassen. v. Kaehne, Sec Lt., bisher im 1. See⸗Bat, im 2. Hänseat. Inf. Regt. Nr. 76 angestellt. v. Kleist, Pr. Lt. von der Res. des Ulan. Negts. Graf zu Dohna (Ostpreuß) Nr. 8 und kommandirt zur Dienstleistung bei diesem Regt, im aktiven Heere, und jwar als überzähbl. Pr. Lt., unter Vorbehalt der Patentirung, im Ulan. Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß) Nr. 8, wiederangestellt. Teschner, See. Lt. vom Z. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 4h, in das Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39, Hidikata, Sec. Lt. vom Feld Art. Regt. von Peucker (Schles.) Nr. 6, in das 1. Garde ⸗Feld ⸗Art. Regt., versetzt. Hirsch⸗ berger, Major a. D., zuletzt Hauptm. und Comp. Chef im 2. Niederschlel. Inf. Regt. Nr. 47, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum serneren Tragen der Uniform des gedachten Regts. zur Diep, gestellt und vom 1. Dezember d. J. ab dem General— Kommando des 1V. Armee-Corps Behufs Verwendung in der bei dem Stabe desselben etatsmäß inaktiven Stabsoffizierstelle zugetheilt.

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 18. November. Bilkich, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bernau, zum Sec. Lt. der Res. des Garde ⸗Füs. Regts., Offenberg, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Dorimund, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Garde⸗Regts. z. Selle J., Sec. Lt. von der Res. des 3 Garde⸗Regts. z. Lenz, See Lt. vom 1. Aufgebot des 3. Garde⸗Landw. Regts, zu Pr. Lis. Willgerodt . Vize Feld. vom Landw. Bezirk Anklam, zum See. Lt. der Res. des Kaiser Franz Garde-Gren. Regtä. Nr. 2. Sternberg, Weinhard, See. Lt8. von der Res. des Königin Augusta Garde⸗Gren. Regts. Nr. 4, zu Pr. Lis. Friebe, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Freistadt, zum Sec. Lt. der Res. des Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regts. Nr. 1, Skrodzki, Vize ⸗Feldn vom Landw. Bezirk I. Münster, Braunmüller Edler von Braunmühl, Snethlage, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Koblenz, zu Sec. Ettz, der Reserve des Königin Augusta Garde Grenadier⸗Regiments Nr. 4, Wurm bach, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot des 4 Garde ⸗Gren. Landw. Regts,, zum Pr. Lt, Bumiller, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk 1 Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Kür. Regts., von Prittwitz u. Gaffron, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 7. Garde⸗Ulan. Regts, v. Berg, Sec. Lt. von der Reserve des 1. Garde⸗Ulan. Regts., zum Pr. Lt., v. Treskow, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Bernau, zum Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Kür. Regts, v. Beckedorff, Sec. t. von der Res. des 2. Garde ⸗Feld⸗Art. Regts., Bohnstedt, See. t. vom Garde ⸗Landw. Train 1. Aufgebots, zu Pr. Lts,, Krueger, Pr. Lt. von der Res. des 2. Garde Feld ⸗Art. Regts., zum Hauptm., Stercken, Stec. Lt. von der Res. desselben Regts.,, Meyer, Sec. Lt. von der Garde ⸗Landw. Feld⸗Art. 1. Aufgebots, Frhr. v. Rhein⸗ baben, Sec. Lt. von der Res. des J. Garde Feld⸗Art. Regts., zu Pr. Lts, Neff, Vije⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Saarlouis, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Garde⸗-Feld⸗Art. Regis, Kleine, Vije⸗Wachim. von demselben Landw. Bezirk, Hasted r, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Lüneburg, zu Sec Lis. der Res. des 1. Garde⸗Feld Art. Regts, Grotfeld, See. Lt. von der fanterie 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wehlau, zum Pr. Lt. Dabms, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Füs. Regts. Graf Roon (Ostpreuß) Nr. 33, Lackner, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Insterburg, Talke, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Rastenburg, zu See. Lis. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm JL (2. Ostpreuß) Nr. 3, Sto e ckel, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Rastenburg, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ost⸗ vreuß) Nr. 43, Totenhöfer, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Kür. Regts. Graf Wrangel (Ostpreuß.) Nr. 5, v. Ty szka, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Lötzen, zum Sec. Lt. der Res. desselben Regts,, Bieler, de Ball, Moldzio, Pr. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirtz Brauns berg, zu Hauptleuten, Reimer, Vize⸗ Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Ser. Lt. der Res. des Inf. Regté. Ne. 128, Eilsberger, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich III. (1. Ostpreuß,) Nr. 1, Prützmann, Vize ⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, jum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Vönhoff (7. Ostpreuß) Nr. 44, Zarniko, Vije⸗Feldw. von demfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts.

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Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß) Nr. 43, bef Manitius, Vije⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Braunsberg zuin Ser Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Zacher, Pr. Lt. von der Feld. Art. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Wehlau, zum Haupim, Hoth Vije Wachtm. von demfel ken. Landw. Vezirk, zum See. Lt. dei Res. des Westpreuß. Feld⸗Art. Regts. Nr. 16, Burchard, Sec Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Insterburg, Menzel, Sec. Lt. von der Feld Art. 2. Aufgebots desseld.n Landw. Bezirks, v. Wer ns dorff, Sec. Lt. von der ReJ. des Feld. Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, v. Zab *. rowski, Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Goldap, Otto, See. Lt. von der Res. des Hess. Feld-Art. Regts. Nr. 11. Schernikau, See. Lt. von der Res. des Rhein. Train— Bats. Nr. 8, zu Pr. Lts, Günther, Pr. Lt. von der Feld Art. 1 Aufgebots des Landw. Bezirks Lötzen, zum Hauptm.,, Gemlau, Sec. Lt. von der Feld Art. J. Aufgebots dertselben Landw. Bezirks, Soenke, See. Lt, vom Train 1. Aufgebots desselben Landw. Beꝛjrke zu Pr. it. R et tig, Pr. Lt. von der Feld Art. 1 Aufgebots des Landw. Bezitks Königsberg, zum Hauptmann, Voß, Ehlers? See. Lts. von der Feld⸗Artillerie 1. Auf gebots desselben Landw. Bezirks, Heck, See. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. Ü, zu Pr. Lts., Becker, Pr. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Braunsberg, zum Hauptm., Täubner, Vize Wachtm. don demselben Landw. Bezirk, zum See. Lt. der Res. des Ostpreuß. Train Bat. Nr. 1, befördert. Barnewitz, See. Lt. von der Res. . Pomm, Train⸗Bats. Nr. 2, als Res. Oßfiz. zum Train ⸗Bat. Ar, 1 1 Holland, Pr. Lt. von der Inf, 1. Aafgebots des Landw. X chirks Giertin, zum Vauktu, Frehse, Schmidt, Iflan d, Sec. Lts, von der Int. J. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Guettke, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Anklam, Weber, See. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Brennicke, See, Lt. von der Jas. J. Auf— gebots des Landw. Bezirks Stralsund, v. Wissmann, Sec. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilelm 1V. (1. Pojmm.) Nr. 2, Re jewski, See. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks. Dt. Krone, Bredow, Sec. Lt. von der Reserve des Ulanen n Regiments Kaiser Alexander III. von Rußland (Westpreußisches) Nr. 1, zu Premier - KLieutenants, Peters, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Stralsund, zum Sec. Lt. der Res. des Großherzogl. Mecklenburg. Gren. Regis. Nr. 89, Dietrich, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Köslin, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von der Goltz (J. Pomm.) Mr. hâ, v. Kameke, Vize⸗Wachtm., von demselben Landw. Bezirk, zum See. vt. der Res. des Drag. Regts. Freiherr von Verfflinger (Neumärk) Nr. 3, Steltner, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Beztrk Naugard, zum Sec. Lt. der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg) Nr. 3, Guse, Vize⸗ Wacht. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Leib Hus. Regts. Kasserin Nr. 2, Butschke, Vize ⸗Wachtm. 33 Landw. Bezirt Schneidemühl, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regt. Freiherr v. Derfflinger (Neumärk.) Nr. 3, Modrow J., Sec. Lt. von der Res. des 1. Pomm,. Feld-Art. diegttz, Nr. 2, Sch ro eg er, See. Lt. von der Felt ⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Anklam, Israsl, Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebott des Landw. Bezirks Stralsund, Wintzek, See. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Clausewitz (Oberschles.) Nr. 21, Bernd, Sec. Lt. von der Res. des Posen. Feld⸗Art. Regts. Nr. Schlieper, See. Lt. von der Feld-Artillerie 1.

gebots des Landw. Bezirks Gnesen, zu Pr. Lis., befördert. Wenckstern, Se. Lt. a. D. im Landw. Bezirt Stettin, zuletzt im Pomm. Füs. Regt. Nr. Sd, in der Armee, und zwar als Sec. Li. mit einem Patent vom S. Juli 1883 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebotz, wiederangestellt. Sommerfeld, Sec. Löt. von der Res. des Ost— preuß. Train Bats. Nr. 1, Roepke, Dobberstein, DVudy, Pampe, Sec. Lis. von der Res. des Niederschl. Train⸗Batg. Nr. b, als Res. Offiziere zum Train Bat. Nr. 7, versetzt. v. Roben, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec. t. der Res. des Inf. Regts. von Stülpnagel (6. Brandenburg.) Nr. 148, Kelch, Vize⸗Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Li. der Re). des 1. Hess. Hus. Regts. Nr. 15, Igel, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landm. Bezirks Krossen, Schuesling, Genz, Sec. tg. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sorau, Koeber, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirts Kalau, Spitzner, Sek. Lt. von der Ins. 1. Aufgebots des Landn Bez. Koubus, zu Pr. Lts., v. Ja co bs, Vize⸗Feldw. vom Landw. Potsdam, zum Sec. Lt. der Res. des J7. Bad. Inf. Regts. Ni. 142, beordert. Reinert, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Brandenburg a. H.ß, Henneberg, Sec. Lt. von der Res.

6. Thüring. Inf. Regts. Nr. 95, v. Rohr, S it. von Res. des 1. Brandenburg. Drag. Regts. Nr. 2,

Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Ruppin, zum See. Ut, der Re des Inf. Regts. Prinz Friedrich Carl von Preußen (8. Brandendarg Nr. 64, Thomas, Wodrig, Pr. Lts. von der Inf. 1. Aufgedotz des Landw. Bezirks Prenzlau, zu Hauptleuten, v. Sydow, Seer. Lt. von der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm 1V. (1. Ppirꝛunaoa) Nr. 2, v. Zanthier, Beermann, Frhr. v. Wol. o gen, P rieser, Sec. Lis, von der Inf. 1. Aufgebot des Landw. Bezirks Teltow, zu Pr. Lts.,, Schultz, Vize⸗Feldwebel von dem selben Landw. Bezitt, zum See. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Winterfeld (E. Oberschlej Nr. 23. Borchardt, Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Kaiser Nikolaus I. von Rußland (Branden⸗ burg.) Nr. 6, Jasper, Pufahl, Marcuse, von Mani⸗ kowsky, Becker, Koner, Fritsch, See. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirk IJ. Berlin, zu Pr. Lts, Maywald, Vize⸗ Feldwebel von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Reimer, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirt, zum Sec. Lt. der Res. des Leib-Gren. Regte. König Friedrich Wilhelm 1II. (1. Brandenburg.) Nr. 8, Bischoff, Vize ⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Reserve der Inf. Regts. Herzog Karl ron Mecklenburg Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43. Bernhardt, Vije⸗Feldw. von dem selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Regts. Nr. 36, Machens, Vize⸗Feldm. von demselben Landw. Bezirk, zum See. Lt. der Res. des 4. Thüring. Inf. Regt. Nr. 72, Prinz, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec Lt. der Res. des 1. Großherzogl. Hess. Inf. (Leibgarde) Regts. Nr. 110, Walther, Vize Feldw. von demselben Landw. Bezirk zum Ser. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 128, Janensch, Sec. Lt. von der Res. des Feld ⸗Ärt. Regts. General-⸗Feldzjeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, ster, Otto, Sec. Lts. von der Res. des Feld ⸗Art. Regts. General Feldzeugmeister C. Brandenburg) Nr. 18, Daeckermann, Sec. Vt. von der Res. des 1. Pmnm. Feld Art. Regts. Nr. 2, Angerer, Sec. Lt. von der Res. des Westpreuß. Feld ⸗Art. Regts. Ne. 16, Krameyer, Sec. Lt. von der Res. des 2. Westfäl, Feld Art. Rengts. Nr. 22, Schrader 1, Sec. Lt. von der Res. des Schleswig. Feld ⸗Art. Regts. Nr. 9, Lopitzsch, Sec. Lt. von der Feld Art. J. Aufgebots des Landw. Bezirks 1. Berlin, zu Pr.-Lts,, besördert. Hupe, Sec. Lt. von der Res. des 3. Thüring. Inf. Regts. Nr. 71, als Res. Offiz. z. Cisenbabn Regt. Nr. IJ. Simundt, Pr. Lt. pon der Ref. des Niederschles. Traln. Bats. Nr. 8 Hartmann, Sec. Lt. von der Res. des Ostpreuß. Train ⸗Bats. Nr. L. als Res. Sfftze. zum Train Bat. Nr. 175, versetzi. Meyer, Vije⸗Feldw.

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vom Landw. Bezirk Magdeburg, zum Sec. Lt. der Res. det 3. Magdeburg. Inf. Regtä. Ne. 66. Schmidt. Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Aschersleben, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regt. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries.. Nr. Is, Cornelius, Sec. Lt. von der Res. detä Gren. Regis König Friedrich Wilhelm IV. (1 Pomm) Ne. 2, zum Pr. Lt. Klossow ski, Vie Feldw. vom Landw. Bezirk Halle, zum Sec. Lt. der Res. des 6. Pomm. Inf. Regts. Nr. 49, Zeitz, Sec. Lt. von der Res. detäz Inf. Regtg. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg Nr. 20, Beer, Sec. Lt. von der Jnf. J. Aufgebots des Landib. Bezirks Bitterfeld, zu Pr. Lts,, Koch, ViseFeldw, von demselhen, Landw. Bezirk, zum See. Lt. der Res. des Magdeburg. Füs. Fsegts Nr. 36, Jo r dan, Vije Feld. vom Landw. Bezirk. Torqau, zum See Lt. der Res. des Pomm. Füs. Regt. Ne. 34, Ströver, Vize ⸗Felbw. von dem⸗ selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt der Res. des Inf. Regt. von der Goltz (J. Pomm.) Ne. ba, Engelhart, Sec Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirkös Mühlhausen i, Th., Ben der, See. Lt. von der Res. des Inf. Regts. von Wittich (3 Hess.) Nr Hö, zu Pr. Lig, Mer seburg, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirt Erfurt, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Thüring, Inf. Regt, Nr. 7I, Frommer, Vize Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sc. Vt. der Res. des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg- Streliß 6. Ostpreuß.) Nr. 4, Gisele, See. Lt. von der RNes. des Füs. Regté, General, Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, zum Pr. Lt, Frhr. y. Boden hausen, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Besitk Weißenfels, zum. Sec, Lt., der Res. des Lus. Regts. König Wilbelm J. (1. Rhein.) Nr. 7, befördert. Sch pel, See. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots. detz Lantw. Bezirks Gera, Hagemann, See. Lt. von der Res des 1. Westsäl. Feld-Art. Regts. Nr. 7, Gieseke, Sec. Lt. von der Felb⸗Art. J. Aufgebots des Landw. Bejirks Halle, Engelmann, Sec Lt. bon der Feld. Art. 1. Aufgebot des Landw. Bezirks Meühlhausen i. Th, Guckuck, Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Land w. Bezirktz Erfurt Niem ever, See. Lt. von der Res. det 2. Hanno, Fel b⸗ Art. Regts. Nr. 26, Sch encke, Sec Lt. von der Feld · Art. J. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirktz Sondershausen, Riedel, Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. J. Aufgebot dez Landw. Bezirks Weißenfels, Nicolanꝛi, Sec Lt. von der Res. des Feld Art. Regt. General ⸗Feldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, zu Pr. 2tt, Baerecke, Vize⸗Wachtm. vom Landw Bezirk Naumburg, zum Sec. Lt. der Res. det Magveburg. Feld⸗Art. Regts. Ne. 4, Dippe, Vizewachtm, von demselben Landm. Bezirt, zum Sec. Lt. der Res. des Niederschles. Train⸗Batt. Nr. H, Töpfer See. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebot des Landw. Bezirts Altenburg, Grau, Se. Lt. von der Feld Artillerie 1. Aufgebots, des Landw. Bezirks Gera, zu Pr. Lis,

befördert. Richter, Fricke, Luther, See. Ltę. von der Res. des Hannov. Train-Bat. Nr. 10, altz, Res. Ofsiziere zum Train · Bat. Nr. 1I5, Münch, Weißflog, Wiedemann 1, Wiedemann IL, Sec. Lis, von der Reserve des Magdeburg. Trgin⸗Bats. Nr. 4, alt Res. Offiziere zum Großherzoglich Hess. Train⸗Bat. Nr. 25, versetzt. Bake, Sec. Lt. von der Kap. 1. Aufgebot des Landw. Bezirk Görlitz, Anton, Koch, Sec. Lttz, von der Inf. 1. Aufgebot det Landw. Bezirks Glogau, Hoffmann, Sec. Lt. von der Res. des

1 Wutich (3. Hess) Nr. 83, Heilmann, Ser

Drag Regts. von Bredow (J. Schles) Nr. 4, zu Pr. Lt, Ruler, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebotß des Landw. Bezirks Posen, zum Hauptm., Heyn, Platz, Sec. Ltts. von der Inf. 1. Auf⸗— gebots desselben Landw. Bezirks, Ziehe, Sec. Lt, ron der Inf. J. Aufgebottz det Landw. Béirks Kosten, Loeffel, Sec. Lt. von der Ref. des Füs. Regt. von Steinmetz (Westfäl) Nr. 37, zu Pr. ts, Kuptke, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebotz des Landw. Bezirks Rawitsch, zum Hauptm, Drost, Sec, Lt, von der Res. des Feld · Art. Regt. General Feldzeuameister (2. Brandenburg) Nr. 18, Geier, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landwehr-Bezirks Liegnitz zu Premier Lieutenants, Gamradt, Pr. Lt. von der Res. des Osipreuß. Train Batz. Nr. 1, zum Rittm.,, Kantelberg., Vize⸗Feldw. vom Landre. Bezirk Görlitz, zum See. Lt. der Res. des 3. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 60, Sattig, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Posen. Inf. Regts. Nr. H8, v. Friderici⸗Steinmann, gen. von Mellentin, VijeWachtm. vom Landw. Bezirk Liegnitz, zum Sec. Lt. der Res. des Ostpreuß. Drag. Regts. Nr. 19, G au, Vite⸗ Teldw. vom Landw. Bezirk Ostrowo, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Negts. von der Goltz (7. Pomm) Nr. 64. Fahle, Vize ⸗Feldw. dom Landw. Bezirk Posen, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, Heinen, Vije Wachim. vom Landw. Bezirk Görlitz, zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Scharn— berst (. Hannov.) Nr. 10, Berrhold, Vize Wachtm. von dem selben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Posen. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 20, Gebauer, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Liegnitz, zum See. Lt. der Res. des Feld- Art. Regts. ron Holtzen⸗ dorff (1. Rhein.) Nr. 8, Brosig, Vize⸗Feldm. vom Tandw. Bezirk Wohlau, zum Sec, Lt. der Res. des Schles. Füs. Regts. Nr. 38, Nerlich, Vize Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Zec. Lt. der Res. des Inf. Regis. von Winterfeldt (2. Obersckles.) d 23, Rother, Vije⸗Feldw. vom Landw. Berirk J. Breslau, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Oberschles. Inf. Regtgz. Nr. 63 v. Walther⸗Croneck, Sec. Lt. von der Res. Drag. Regts. nne, Ueber- zu Sec. Lts. ; 3 Im idt, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. kJ Inf. 1. Aufgebots, Foerster, Vize⸗Wachtm. von dm. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Drag. Regts. König Friedrich 1III. (2. Schles.) Nr. 8, Oettinger, Vize⸗Wachtm. von demselben Land Bezirk. zum Sec. Lt. der Res. des Uan. Rezts. von Katzler (Schles. Nr. 2, Do ms, VijeWacktm. vom Bezirk Ratibor, zum Sec. Lt. der Res. des degte Friedrich III. (2. Schles) Nr. 8, Hoffmann Landw. Bezirk Gleiwitz, zum Sec. Lt. ; gebots, Greiner, Vize⸗Feldw. vom zum Se, Lt. dee, 3 Nr. 62, Francke, See. des Landwehr ⸗Bezitks 5 Baedeter, Sec Lt. von Wilhelm II. (1. Schles.) 1. Aufgebots des der Jnf Sec. Lt. von der v. Studnitz, See Kurfürst (Schles.) Nr. Ulan. Regts. von Katzler von der Inf. 1. Aufgebe Sec. Lt. von der Re schles.) Nr. Regts. von Vr. Lt. von zum Vauptm., Train Bats. ö von der In 1. Aufgebots des Sandw. Bezirks Nun i Ser 2 der der Res. des Pe Füs. Negtß. Nr. 34 Ritten Se. Lt. von ; n ; asgebots des 3. Beke 1 Münster, Ilgen, Sec. St. von der Ne. Inf. Negtt. von

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Bezirks Kwosel,

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