in das 3. Inf. Regt. Nr. 121 versetzt. Lenz, See. Lt. im J. Inf. Regt. Nr. 121. unter Versetzung in das Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, zum Pr. Lt. befördert. Graf v. Westerholt⸗Gyßenberg. Pr. Lt. im Vrag. Regt. Königin Olga Nr. 25, Frhr. v. Gem ming en- Kuttenberg, Sec. Lt. im 2. Drag. Regt; Nr. 6, Frhr. v., Wöl(lwar th Lauterburg, Sec. Lt. im Ulan. Regt. König Wilbelm Nr. 20, — in dat Ülan. Regt. König Karl Nr. 19. Graf v. ur tull: Gylkenband II., Sec. Lt. im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, mit einem Patent unmittelbar binter dem See Lt. 6 v hie des 2. Drag. Regts. Nr. 26 in das Ulan. Regt. König Karl Nr. 19, — verfetzt. Mohs, Reiniger, Faster K och. augęretas · mäßige Sec. Lts. im Feld · Art. Regt. König arl Nr. 15, Schönwald, Veiel . 1. Fihr. . Wa hig I., & loßz Bußer⸗ etatsmäßige Sec. Lis. im 2. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 29, rin Regent Luitpold van Bavern, zu Art. Offisteren ernannt. Lebnggr t, Pr. Lt. im Pion. Bat. Nr. 153, ein Patent seiner Charge vom 20 Sep tember 1890 verliehen Keller, Sec. Lt n dem selben Bat. zum überzäbl. Pr. Lt. mit einem Patent. vom 20. September 1890 be fördert. Salzmann, außenela g mßiger Sec. Lt. im Pion, Bat. Nr. 13, zum etatgmäßigen Sec. dt ernannt Hoch, Sec. Lt. im Gren. Regt. König Karl. Nr. 123, tommandirt zum Pion. Batz Nr. 13, als außeretatsmaßiger See. Lt. in das Pion. Bat. Nr. 13
versetzt.
1
Kaiserliche Marine.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Neues Palais November. Hollmann, Gontre⸗Admiral, 46 x . w 4s. Marine 8 In ae oJ 91 . ) M
Staatssekretär des Reid Marineamts, unter Verleihung eines Patents
vom 18. November 18 R zum Vize ⸗Admiral besördert.
Entwurf eines Gesetzes, die Bestenerung des Zuckers betreffend.
Grster Theil. rung des inländischen Rübenzuckers. Grster Abschnitt. Allgemeine Bestim mungen. astand, Erhebungtzart und Höhe der Sleuer. . indische Rübenzucker unterliegt einer Verhrauchtzabgabe und zu deren Sicherung der Steuerkontrole dieses Gesetzes gilt als inländischer Rübenzucker aller durch Bearbeitung von Rüben oder durch weitere Bear— Produkten, welche aus im Inlande bearbeiteten Rüben gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), var ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Ver— auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden — der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ist ondere verstanden die Entzuckerung oder Raffination von Zucker 6 (Sprup, Melasse), die Raffination von Rohzucker, die Auf— von festem Zucker, die Inversion. .
Die Zuckersteuer beträgt 22 S6 von 109 Kilogramm Nettogewicht.
Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zucker steuer nicht unterworfen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stossen, jedoch Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten sind, nur sowelt als sie nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen.
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach (Absatz 3) vom Bundesrath festgesetzten Zuckersteuer sind dem Reichs tage, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bet dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
) Zahlungspflicht. 8.5. Die Zuckersteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist der jenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält.
Der Zucker haftet für den Betrag der Steuer ohne Rücsicht auf die Rechte Dritter In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des F§. 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Vergütung
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Zuckersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheits— bestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Gingang als gefährdet erscheinen lassen.
3) Verjährung. 5. 4
Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, des—⸗ gleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jabresfrist vom Tage des Gintritts der Zahlungeverpflichtung beztebungsweise der Zablung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzablung defraudirter Gefälle ver jährt in drei Jahre
a8 gegen die Steuerbeamten
*
16XveFnkr ö tisgeführt wird,
Ffrelsen M teten X
gung se in
si gyn ** 1 ve 2m no Air Ferrr ers as *rSeorRokerr
steuer für te verwendete zuckermenge unerhoben entrichteten Betrage vergütet werden; 9) 33aISnbisf4 ee, ,
Inwieweit Fal
—
A. Für die Zuckerfabriken, welche kiystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, vorbehaltlich der für einzelne bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken bigher zugelassenen und ferner zulässigen Aus- nahmen,
entf weder ;
1) der Abschließung derjenigen Räume, in welchen die Krystalli⸗ sation der Säfte. die Bearbeitung und die Aufbewahrung von frvstallisirtem Jucker stattfindet, desgleichen derjenigen Räume, in welchen Juckerabläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen,
oder
) der Umsrledigung der Fabrikanlage.
Auch liegt den Fabrtlkinbabern ob, auf Verlangen
a. die Geräthe, in welchen sich zuckerhaltige Säste, Füllmassen oder Zuckerabläuse zu befinden pflegen, einschließlich der Saftheber (Montejus), Pumpen unf w. mit einer besonderen Schutzvorrichtung zur Verhinderung des beimlichen Wegbringens dieser Stoffe zu ver— sehen;
b. zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebs und Verkehrs der Fabril Wachtlolale für die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außer halb der Fabrikräume herzustellen.
In Bezug auf die unter Ziffer 1 bezeichnete Einrichtung kann nach— gelassen werden, daß Zuckerabläufe dauernd oder während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen sich befinden dürfen und daß kipstallisirter Zucker außerhalb des Ab schlusses in steuersicher und zur Anlegung eines amilichen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.
B. Für die Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen sind (vergleiche 5. 25 unter Ziffer 2).
§. 9.
Bezüglich der im §. Z unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten bau—
lichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: I. Zu Ziffer J.
l) Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Fabrikräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischen— wand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holzwand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrilbetriebs und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zägänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung eines steucramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.
2) Vie Fenster und ähnliche Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke und der Be— dachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.
II. Zu Ziffer 2.
3) Neue Umfriedigungen sind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb oder außerhalb derselben weniger als 5 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselhe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außer— halb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfahriken
4) In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 23 Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.
5) In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen unter 11 entsprechende Anwendung.
6) Es kann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die Fenster oder dergleichen nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen unter 1 2 vergittert werden.
§. 10.
Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu genügen, welche nach den vorstehenden S§. 8 und 9 dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuer behörde in Bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor nehmen
Die Wachtlokale der Aufssichtsbeamten (vergleiche 5. 8 unter by) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und erwärmen zu lassen.
35
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach 8§8. 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewabrung krystallisirten Zuckers in den im 5. 8 unter A 1 beieichneten Fabriken (vergleiche a. 4. D. Absatz 3), werden den Fabrik- inbabern aus der Reichskasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder
I) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker fabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder
M für am 1. August 1892 bestebende Zuckerfabriken, deren In⸗ habern nach dem Zuckersteuergesetz vom 8. Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag,
angeordnet worden sind.
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Ver— vollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu durch vorgenommene bauliche Veränderung der Fabrik ein Anlaß gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinbaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den
brikinbaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu ver— etende Person (vergleiche S. 57) eine Strafe wegen Defraudation der uckersteuer erkannt worden war.
b. Bureau und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten.
8 12. äbaber von Zuckerfabriken haben
näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und
Mobiliar auszustatten, Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden beamten ein geeignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum ifenthalt außerhalb. des Dienstes und zur Uebernachtung zu ge⸗ währen.
Der f ie Instandbaltung, Reinigung, Be— leuchtung und Erwärmung dieser zu sorgen.
Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Rabrikin⸗ baber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaussichtigung
Fabrik ständig igestellten Steuerbeamten Wobnungen nach
e Steuerbehörde zu gewäbren. ö
ichnete Lokal und die Leistungen für ie nach Absatz 3 zu gewährenden erwaltung eine Vergütung ge⸗ ereinbarung die der Orts— õrde entscheidet. geeinrichtungen. 6. 13. . Zwecke der steuerlichen Kontrele und Abfertigung tüichen Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu holten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen. 4. Unteisagung des Betriebs wegen ungenügender Emrichtung der Zuckerfabrik. 5. 14. . Die Steuerbebörde kann, so lange ihren Anforderungen in Be—⸗
23 — 13
66
685
zug auf die in den 55. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht Ge— nüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzelner Räume oder Geräthe untersagen. e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. gan
15
Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Ge— nehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach 5§. 8 und 9 getroffen werden sollen.
Diese Voischriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik beabsichtigt wird.
ö
Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröff nung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabriken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (5. 8 unter A 2), ist außerdem eine Beschreibung der als Umfrie⸗ digung dienenden Anlage beizufügen.
Gleiche Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten nach dem 31. Juli 1892 statifindenden Betriebshandlung einzureichen.
3
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach 5. 8 unter A 1 eingerichtiten Zuckerfabrik innerhalb des Ab- schlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbe— hörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§5. 10 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabriktäume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen be— züglich anderer angemeldeter Räume ist von dem Fabrifinhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbebörde schriftlich anzuzeigen.
§. 18.
Durch Bundesrathsbeschluß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Ge— winnung oder Bearbeitung von Rüben oder Zuckersäften, zur Auf— nahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Litern versehen zu lassen.
f Anzeige vom Besitzwechfel. §. 19.
Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerhehörde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch Seitens des bisherigen Besitzers schriftlich an— zuzeigen.
g. Bestell ing eines Betriebsleiters. §. 20.
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabr ken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebeleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
h. Betriebsanzeigen. 3
Die Inhaber Zuckersabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebepertede den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zucker fabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rech eitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebs ist alsbald nack dem Eintritt und von der Wiederaufn abme ds Betriebs rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten.
ö
Bevor der Betrieb einer Zuckersabrik erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31 Juli 1892 fortgesetzt wird, ist von dem Fabrikinbhaber der Steuerbeberde eine Beschreibung des technischen Verfabrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche 8 1 Absatz 2) hergestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
i. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. 8 63
Die in den §§. 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind in deppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Dupli— kate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.
3) Ausübung der Kontrole. a. Ständige Bewachung der Zuckerfabriken. §. 24.
Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, so lange ein Betrieb statt⸗ sindet, auch während ruhenden Betriebs nach Bestimmung der Steuer⸗ bebörde.
Gine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von hm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 57) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker entsteht.
8. 25.
An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesratht eine andere geeignete Kontrole treten.
l) für diesenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken krystallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, solange dieser Erlaß fortdauert (ver⸗ gleiche 5. 8 unter A im Eingange),
2) für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen (vergleiche 8. S unter B)
b. Verschluß von Zugängen während der ständigen Bewachung.
.
Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zu—⸗ gänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, ver⸗ schlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.
C. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen
Bewachung. 5
Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurück gezogen ist, trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Dierzu dienen insbesondere die amtliche Außergebrauch⸗ setzung von Fabrikgeräthen durch Verschlußanlegung oder in sonst ge—⸗ eißjneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zuckers unter amt— lichen Verschluß.
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Be— wachung treten, so findet außerdem auf Grund der von dem Fabrik- inhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (5. 29 Absatz I) statt, worauf die⸗ selben unter steuerlichen Raumverschluß genommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter fländige Bewachung
tritt, die Bestimmungen über steuerfreie Niederlagen für Zucker (5§. 40) entsprechende Anwendung. d. Maßnahmen bei i, , durch Unglücksfälle. Mien
Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Maßnahmen an.
e. Aufbewahrungsräume für Zucker. 1 29
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Roh⸗ zuder ersten Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broden, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. s. w.), des gleichen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in densenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zwecke schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist. Die Anmeldung ist in doppelter Aus⸗ fertigung einzureichen.
. Die Inhaber umfitiedigter Zuckerfobriken (bergleiche §. 8 unter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine siändige Be— wachung der Fabrik. nicht, stattfindet (vergleiche 5. 27), zur Lagerung zen Vorräthen fertigen. Zuckers beziebungsweise zur Aufbewahrung der Bestände an Zuckerablänfen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen.
f. Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken. §. 30.
Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schrifilich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Nevision des im gebundenen Verkebr unter Steuerverschluß ange— kommenen Zucker kann das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohjuckerfabrilen ist von dem Fabrilinhaber das Gewicht detz gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Ausschleuderung fest— zustellen.
g. Buchführung der Fabrikinhaber. 8. 31.
Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der ver— wendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleschen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern ÄÜnschreibungen zu führen, dieselben zur Ginsicht der Steuerbeamten bereitzubalten und. Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer— behörde einzureichen.
Die Fabrifinhaber haben der Steuerbehörde anzujeigen, welche Grmittelungen Zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung ge— langenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker sowie der gewonnenen Pro⸗ dukte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleiche 5. 360 Absatz 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näberer Vorschrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde einzusenden.
Die außer den nach Absatz 1 angeordneten Anschrelbungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Ab— satz der Produhte, mit alleiniger Ausnahme der ausschließlich die Geld⸗ rechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf Erfordern den Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung iederzeit zur Einsicht vorzulegen.
h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. 83 *
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche §. 24), zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr Behufs der Revision zu besuchen und, Falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Ver— bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt sort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltung vor schriften finden auf den Bereich der Zuckerfabrilen und einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestim⸗ menden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
8
Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der nach z. 31 Absatz 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, jede erforderte Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb ertheilt werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Be⸗— stimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Ruͤbensäfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben, .
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im „31 Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminbalts der zum Fabrikbetrieb dienenden Geräthe.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung können Aufnahme des Bestandes an Zucker in den Zuckerfabriken anordnen.
i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole. 83 34.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Ver wiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amts- handlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern. ;
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungs⸗ einflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen An— wesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen.
k. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolebestimmungen.
§. 35.
Die Kontrolebestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der gerzäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. ö ; ; ö
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von keystallisirtem Zucker dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben baben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Er— fordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten werden. . ;
II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 1) Abmeldung des Zuckers. §. 36
Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehörde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebenden Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll.
27) Abfertigung in den freien Verkehr.
§. 37. Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise
Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsãtze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zackerbegleit⸗ scheines Il, bezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine II entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle über—⸗ wiesen werden.
. S. 38.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zucker steuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vorraih an Zucker in den be— jeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht über schreiten darf.
3) Abfertigung im gebundenen Verkehr. §. 559. Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleitschein 1 abzufertigen. Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden
1) zur Ueberfübrung von unversteuertem Zucker in
a. eine andere Zuckerfabrik,
b. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen,
e. eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von . Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei verwenden arf,
4d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker.
2 zur Aussuhr von unversteuertem Zucker.
Die Bestimmungen des Vereintzollgesetzes und der Autfübrungs— vorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleit schein J finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein J.
III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. 5. 40.
Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um
1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Ver— wendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Er— hebung der Zuckersteuer auszusetzen,
2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Nieder lagen und Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rüben⸗ zucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung auländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.
Das Nähere bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Behandlung des Zuckertz und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.
Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestim men.
Dritter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzucker weiter bearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.
5. 41. Die Inhaber 1) von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird, 2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländlschem Rüben zucker (Syrup, Melasse) raffinirt werden, 3) von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte werden, 4) von Stärkezuckerfabriken, 5) von Maltosefabriken sind verpflichtet, bis zum 1. August 1892, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebs in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Ueber— gang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vor— bejeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind auf Erfordern die über den Fabrikations— betrieb geführten Bücher vorzulegen.
Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer Wbis 5 bezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 31 Absatz 1 ausgesprochenen Ver—⸗ pflichtungen.
Vie Revisionsbefugniß nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich dersenigen Fabriken zu, deren In— habern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Ver— wendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zucker zur An . sertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuer⸗ frei zu verwenden.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen. 1) Begriff der Defraudation der Zuckersteuer. §ę. 42.
bereitet
r es unternimmt,
a. die Zuckersteuer zu binterziehen, oder eine Vergütung der Zuckersteuer (§. 6 Ziffer 1, S§. 66) oder einen Zuschuß (6. 67 Ziffer 1) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge 3. zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, oder
. die Rückjablung einer Vergütung der Zuckersteuer . 40, 66) oder eines Zuschusses (5. 67 Ziffer 1) zu um gehen,
macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig.
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt.
§. 43.
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als voll bracht angenommen
1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem 5§. 1 der Steuerbehörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des §. 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Her⸗ stellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unter⸗ worfen werden,
2) wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach §. 18 erlassenen Vorschrist der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benutzung auf Grund des §. 14 untersagt ist, benutzt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter J bezeichneten Art zu unter⸗ werfen, 13 wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerhehörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zwecke benutzt werden,
4) wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Auf. bewahrung von Zucker bestimmten Räumen einer Zuckerfabrik unbefugter Weise entfernt oder in denselben unbefugter Weise ver braucht wird,
5) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeld ung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird,
6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugter Weise verfügt wird, . ;
7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist (5 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, ] !
8) wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (5. 6 Ziffer I) diese Menge um mehr als 1006 zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen Verkehr die Menge um mehr alt 10 060 zu niedrig angegeben worden ist.
Gewichtsabweichungen bis 9 . oo sind straffrei.
3. 44
Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn Jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.
8 5
§. 45. )
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die 85. 43 und 44 angegebenen Fällen durch die daselbst be⸗ zeichneten Thatsachen begründet. . enn, nn
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine solche ö an gti gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 5 att.
2) Strafe der n ,, der Zuckersteuer. §. 46.
Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geld⸗ strafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungt—⸗ betrages gleichkommt, zum mindesten aber 30 M für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten be⸗ ,, l. der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurück⸗ zuzahlen.
In den Fällen des §. 45 Ziffer 1 und 2sist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinterziehung er⸗ mittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Aus—⸗ dehnung stattgefunden hat.
Im Falle des §. 43 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraus— setzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthalten Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.
Kann der Betrag der vorenthaltenen . nicht fest⸗ . werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Be⸗ günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
3) Straferhöhung der ,, im Rückfalle.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §z. 46 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach xichterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe Erkannt werden.
5. 45.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen aus— geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver⸗ flossen sind.
4) Straferhöhung wegen . Umstände. 3. 49
In den Fällen des 5. 43 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschärfung tritt auch im Falle des §. 43 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittels Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird.
5) Ordnungsstrafen. 5. 50.
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschließung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §. 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugter Weise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluß verletzt, unterliegt einer Geldstrafe von fahr n nn hte zu tausend Mark.
§. 51.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, so⸗ wie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ord⸗ nungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
§. 52.
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 51 wird auch belegt:
1) wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der That⸗ bestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Augübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §5§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
6) Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken. 8. 53
Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Borrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher. unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Seld= strafe von fünfhundert bis fünstausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschlu trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen ei fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mart.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, widerhandlung mit Willen oder Wissen des Inhabers der verübt worden ist.
§. 54.
Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation schaft, so trifft die nach 5. 53 dem Fabrikinhaber ob rechtliche Verantwortlichkeit den nach §. 20 bestellten F
Leitet in anderen Fällen der Inbaber einer Zucker trieb nicht selbst. so kann er die Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in Feine Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 20) bei Antrag bringen. Falls der Antrag genebmigt wird, gebt die straf- rechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebaleiter über. Die Ge- nehmigung ist jeder eit widerruflich.
Die Strafen der Absätze 1 und 2 des S 83 treten nur ein. wenn frestgestellt ist daß die Juwiderbandlung mit Willen oder Wisfen. des Leiters der Zuckerfabrik verübt wo rden it.
—
1 :