5. 6B.
Wird der Inhaber, einer Juckersabrit im ersten Rückfalle wessen Defraudasion Ferurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zucker⸗ semals wieder auszullben, oder vurch Andere zu
sabrikatlon selbst lemals wicher aus un besn, Lr mn selnem Vortheil ausüben zu lassen. ie Steuerbehörde ist ledoch er⸗
mächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Uugnahmen zu Kestatten
i 7) Gxekutivische Maßregeln 3 56
„„Kapet der veiwlrkten Ordnungsstrafen kann die Steuer n n Finn, der auf Grund der Nest iim mungen dieseg Gesetzez und ber in Gemäßheit derselen erlgsenen Verwaltungs vorschriften getrossenen Anordnungen durch Audi chunn und Ginzehung erekulsplscher Geldstrasen bis zu ünshundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine bo elchrichene Ginrichtung zu treffen unter⸗ lassen, diese auf Kosten dei Psli;htigen herstellen lassen Die Ein⸗ ziehung per bierburch erwachsenen Auslagen ersolgt in dem ersahren r ple Beitreibung von Jollgesällen und mit dem Voizugsrecht der
letzteren ö . ; 2d ö 99 che ertrefungverbindlichkelt britier persoönen 8) Gubsidiarische e Inhaber zuckersabriken sowie haften für ihre Verwalter (Betriebslei senigen Hausgenossen, welche in der Lage Einfluß zu üben, hinsichtlich der Geld⸗
116 Handeltrelbende Gewerbägehülsen unt de Ven sind, auf den Gewer
ö zlche di vertretenden Personen wegen Verletzung der strasen, in wel ; — V ssten Kesezes Und der mäßheit derselben erlassenen Vorschristen die ͤ verurtheilt orden sind sowie hinsichtlich
Nerwaltungst ; ) j kersteuer nach Maßgabe der solgenden Be—
ber vyrenth
limmungen . Vie R üllich der Geldstrasen tritt ein, wenn
y bie Geld von dem eigentlich Schuldigen wegen Unver⸗ ꝛᷣ en werden können, und zugleich 9 d 8 Ferbracht wird, daß der Gewerbe⸗ oder Handel⸗ und Anstellung der Verwalter und Gewerbö⸗ Beaufsichtigung derselben, sowte der Gingang sen fahrlässig, das heißt, nicht mit der Sorg— hen Geschäftmanneß zu Werke gegangen ist.) keit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung BVeibehallung einegt wegen Zuckersteuer-Hesraudation Verwalter ober Gewerbägehülsen, Falls nicht die Finanzbehörde die Anslellung beziehungsweise Beibehal enehmigt hat uhaber einer Zuckerfabrik bereitJz wegen einer von ihm achgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen „Vesraubatson bestraft, fo hat derselbe die Vermuthung en Verhalten solange gegen sich, als er nicht nachweist, daß wahl und Anstellung beziehung weise Meaussichtigung seines eichneten Hülsgpersonalg bie Sorgfalt eineg ordentlichen annetz angewendet hat Dinsichtlich ber porenthaltenen GSteuer haftet der Gewerbe deltrelbende für bie unter 1 bezeichneten Personen mit seinem wenn bie tener von vdem eigentlich Schulbigen wegen gens nicht beigetrieben werden kann denslenigen KHällen sehoch, in welchen bie Merechnung der vor en Steuer lebiglich auf (Grund der in viesem Gesetze vor briebenen Vermuthungen erfolgt (6 46 Absatz ? und s), tritt die diarische Haftharkeit deg Gewerhe« oher Hanveltrelbenden nur der zu 12 bestimmten Borgußsetzung ein
UI. Zur Grlegung von Gelbstrasen auß Grund subsidiarischer ; g in Gemäßhelt der Vorschristen zu 1 kann der Gewerbe oder
del frelbenbe nur burch richterliches Grlenntniß verurtheilt werden
Hasselbe dilt für die Erlequng ber vorenthaltenen Gteuer, welche
(Grund der in biesem Gesetze vorgeschrlebenen Vermuthungen be— chnet wirh
l1V. Her vorenthalsenen Zückersteuer steht Vestimmungen ble zurlczuzahlende Gteuervergütung gleich (5. 46 Abslaß 1)
Wie WBefugniß der Steuerperwaltung, statt der Ginzchung der Geldbuße von dem subsidiagrisch Verhafteten und unter Werzicht hierauf dle im Unvermögenssalle an vie Stelle der Geldbuße zu ver hängende Frelbeitöstrase soglelch an den eigentlich chulden voll strecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt
möge
1 3 treiben in gehn hezeich
all
im Ginne obiger
9) Zusammentressen mehrerer strasbarer Handlungen Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderbhandlungen gegen die Bestimmungen dieseß Gesetzes, welche nur mit vrdnungsstrase hedrolkt sind, soll, wenn die Zuwiderbhandlungen derselben Art und und glelchzeltig entdeckt werden, die Hrdnungsstrase gegen denselben Lhäter sowie gegen mehrere Thellnehmer zusammen nur im einmaligen We— trage sestgesetzt werden 19 Umwandlung der Geldstrasen in Freiheitsstrasen
Die Umwandlung der heitsstrasen erfolgt gemäß
Ver Höchstbetrag der Fretheitsstrase ist l im wiederholten Rückfalle zwel Jahre, bei einer mit Vrdnungs
6 trafgetzbuchs R
= 3 1d al 1 ch bei einer Yesraudation
bedrohten Zuwiderhandlung 1 h n 1 Monate Gesängniß
steuer von 22 M für 100 Kg sich ergebenden Betrage, also zu dem Gatze von 14 M für 100 kg erhoben und det Weiteren der Zucker als unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird Dritter Theil. Uebergang und Schlußbestimmungen 5. 65 Vieses Geseh trltt mit dem 1. August 1892 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschristen aufgehoben, welche über die Westeuerung des Zuckerz in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Jeit bestehen Für Gebletstheile, welche am 1. August 1892 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, Falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Vage der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft §. 66 Für die vor dem 1. August 1892 hergestellten Zucker der nach bezeichneten Klaässen a Rohjucker vog mindestens 90 υ Juckergehalt und rafsinirter Zucker von unter 98, aber mindestens 90 ½ Zuckergehalt, b. Kandis und zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Sigugen ober Würfeln, oder in Gegenwart der jteuerbehörde zerkleinert; sogenannte Krystalls und andere welße harte vurchschelnende Zucker in Kriystallsorm von mindestenßz 99 ½½ Zuckergehalt, alle übrigen harten Fücker, sowie alle weißen trockenen (nicht über 1 Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall⸗, Krümel und Mehlsorm von mindestens 98 0o Zuckergehalt, soweit dieselben nicht in vie Klasse b gehören, wird im Falle der Ausfuhr ober der Niederlegung in einer öffent— lichen Niederlage oder einer Privatnieberlade unter amtlichem Mit— verschluß in einer Menge von mindestens boo lk die Materialsteuer vergütung nach den Sätzen von zu Klasse n . 10,665 ö. . 06 ; 1000 ö ür 100 leg gewährt, wenn der Zucker bis zum 31. Oktober 1892, diesen Lag einschließlich, zur Abfertigung gestellt und die Identität vom 1. August 1892 ab bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich estgehalten worden ist Unter der gleichen Voraußsetzung amtlicher Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab ist verbrauchsabgabenpflichtiger in ländischer Rübenzucker, welcher bis zum 31. Hltober 1892, diesen Vag elnschließlich, zur Absertigung in den freien Verkehr gestellt wird, nach dem Gatze der bisherigen Verbrauchtabgabe von 12 „ für 100 kg abzufertigen. Geschieht die Absertigung auß einer Niederlage, in welche der Zucker gegen Vergütung der Materialsteuer aufgenommen worden war, so ist die gewährte Vergütung zurückzuzahlen Ohne amtliche Festhaltung der Identität vom 1. August 1892 ab wird die in den Absätzen 1 und gedachte Stenerbehandlung den Gelten der Zuckerfabriken in den Monaten August, September und ltoher 1892 zur Abfertigung gestellten Zuckern so lange zu Theil, als in der Fabrik Rüben nicht verarbeitet und in dieselhe feste oder slüssige Zucker oder JZuckerabläuse entweder nicht, oder doch nur solche eingebracht werden, welche unzweifelhaft auß der Jeit vor dem l. August 1897 berstammen In Roöohzuckersabriken mit einem solchen Verfahren der Melasse⸗— entzuckerung, daß aug der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft sester Zucker gewonnen werden kann, wird auf Antrag steueramtlich am 1. August 1592 der NMestand an Melasse aufgenommen und die Menge des auß der Melasse auszubringenden Rohzuckers von mindestens 90 0½ Zuckergehalt sestgestellt Bl zur Höhe dileser Menge kann die Fabrik während der Monate August, September und Oktober 13927 den in der vorgedachten Weise hergestellten Roh— zucker der bezelchneten Beschassenheit mit dem Anspruch auf Steuer— behandlung nach Absaß 1 und 2 zur Absertigung stellen Pen Fabrikanten, welche zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr mit dem Anspruch auß Gteuervergütung herstellen, ist für ausgeführte oder niedergelegte Fabrikate, welche nachweislich vor dem 1. August 1892 hergestellt und welche vor dem 1. Movember desselben Jahres zur Absertigung gestellt worden sind, dlelenige Vergütung zu gewähren welche ibnen nach dem Gesetz vom 9. Juli 1887 und den dazu er— gangenen Ausführungäbestimmungen zustehen würde Hie gewährte Vergütung ist für Fabrikate, welche aus der Niederlage in den freien Verkehr entnemmen werden urückruzahlen S. 67 Während der drei Jahre vom 1 August 1892 bis 9h gelten solgende Erleichterungen 1 Für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatnlederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker der im §. 66 Absaß 1 unter a, b und O bezeichneten Arten
. *
welcher 7 * J
innerhalb des gedachten Zeitraums in Mengen von mindestens ho kg
zur Absertigung gestellt worden ist, wird, soweit nicht der Jucker die
2. 86528 z * F Vergütung nach S. 6tz Absatz 1 erbaält, aus dem Ertrage der Bucker⸗
1 v 88 1 11 * steuer ein Zuschuß gewährt, welcher
ür Zucker Klasse a
1 111 F . kebr oder
Rüben herbeizuführen (Gesetze vom 7. Juli 1883, 13. Mai 1885 und 1. Juni 1886), erwiesen sich als unwirksam. Mit dem Gesetz vom 9. Juli 1887 wurde der neue Weg eingeschlagen, neben der Materialsteuer und unter wesentlicher Herabsetzung derselben, sowie folgeweise der Vergütungssätze, eine Verbrauchsabgabe von dem in den freien Verkehr tretenden Zucker zu erheben.
b. In Bezug auf die Ertragsfähigkeit der durch das letztgedachte Gesetz geordneten Zuckersteuer liegen jetzt die Erfahrungen der beiden Beirsebsjahre 1858/89 und 1889,90 vor. Bezüglich des ersteren Jahres ist die Berechnung in der Art aufzustellen, als ob auch schon in den Monaten August und September 1888 allgemein sowohl die Erhebung der Verbrauchsabgabe beim Eintritt von Zucker in den freien Verkehr, als auch die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen bei der Zuckerausfuhr stattgefunden hätte, während nach den Ueber gangsbestimmungen damals erhebliche Mengen Zucker ohne Entrich— tung der Verbrauchsabgabe beziehungsweise mit dem Anspruch auf die alte höhere Vergütung abgefertigt worden sind.
l. Betriebajahr 1. Augunst 1888 / 31. Juli 1889.
W. Ver brauchsabgabe.
An festem Zucker, Juckerauflösungen und verbrauchsabgabepflich—⸗ tigen Zuckerabläufen sind in den freien Verkehr getreten 3540 149 Doppel ⸗Centner, wofür die Verbrauchsabgabe (12 S von 1 Doppel⸗ Gentner). 42 481 788 (6 beträgt
Davon gehen ab die Vergütungen der Ver— brauchßzabgabe für Zucker in ausgeführten zuckerhaltigen Fabrikaten (kondensirte Milch, Chokolade u. s. w)
bleiben
Ez sind weiter abzusetzen für Verwaltungskosten (4 9½ der Bruttoaufkunft) .
Also Reinertrag B Materialsteuer
An Rüben sind bearbestet 8 961 830 Hoppel⸗CGentner, wofür Steuer (à 80 ) beträgt 63 169 46416.
Davon gehen ab an E teuervergütungen für aus geführten Zucker, und zwar fü
a. 4 124 242 Doppel Gentner
Rohzucker à 8,50 (6 b. 1641 518 PVoppel ⸗ Gentner Kandis zc. à 10, 6h Sn. lö6 b0ß Doppel-Gentner ge⸗ mablenen Zucker z. à 10 156506
23 236
12 408 oh? M
1699272
G 75d do
)
zusammen 6 108 284 . bleiben Ferner sind abzusetzen an Verwaltungskosten (406 der Bruttogufkunst)
üb 180 S'
Also Reinertrag G. BZuckersteuer insgesammt zer Verbrauchsabgabe — 10 759 289 r Materialsteuer ; 6 bh39 401 Gesammt⸗Reinertrag der Vuckersteuer 1. 298 681 0 II. Wetriebsiahr 1. August 1889 31. Juli 1890. . Verbrauchsabgabe An Verbrauchsabgabe sind angeschrieben . Davon gehen ab an Vergütungen der Verbrauchsabgabe ür Zucker in geführten zuckerhaltigen Fabrikaten
Reinertrag Reinertrag
z 3 91
bleiben Welter sind abzusetzen dle ungskosten mit
1é 9 der Brutsoaufkunst 2120912
.
An Rüben sind ür welche die Steuer (à 8 * (8 600 315 M beträgt
Vavon geh ab an Sten führten Juck
X 1938 R hz
b. lol den el ⸗ Gentner Kandis ꝛ 1 69 e
o. 9491 Gentner ge⸗
, e m
und zwar für
Doppel Wpoppel
Gentner
Ferner 1 ; 90 . fGoäanfküunt J der Bruttoaustunst
6 zucker steuer Verbrauchsabgabe oo S1I4 291 ij 9555 55
Materialsteuer ͤ w Gesammt⸗Reinertrag der Juckersteuer 60 569 848 6 Vie Vergütungssäte der aterialsteuer sind maßgebend nicht die Höhe der ESteuererstattung bei der Zuckeraussuhr, sondern
sür die Höhe des Wetrages, mi hem die Materialsteuer für
zum inländischen Verbrauch d Konsumenten astet ver JInlandapreis unseres Rübenzuckers bildet sich auf Grund des Weltmarktpreises Materialsteuer
id des Satzes der Verbrauchsabgabe
* 1 gewährte 1
1 eönundel
Abt
. 1 2 lhrem allge
Deutschland seit
8 — *
chritte
abrikat rischen
1 1*
erzielte von da welche über das ne Ausbeuteverbältniß dessen wurden der In=
535 902
Reichssinanzen um
1 . J
zelangenden Zuckermenge
gelan
en beiden Mißstände führten
2 3
zu einem empfindlichen
Der Reinertrag der Verwaltungskosten) berechnete
3. 1886/87 und 1887188 nur noch und 2A 2760284 M (iu vergleichen Nr. 58 Band 3 der Verhand⸗
* — M Ver uche,
9
. eitung Aarwbeilkun
ere Beträge vergütet, an Steuer ge⸗
— it auch die Ausfuhr en des durchschnitt Zucker
eine ausreichende Ausbesserung des 1 812 . * Zucker ausschließlich auf dem Boden der Ma
Ver geltende Vergütungssaß von 8, für 1 Doppel ˖ Centner Rohzucker entspricht der Annabn aß zur Herstellung von 1 Doppel⸗ Gentner Rohzucker Voppel Gentner Rüben (à 80 J Steuer) erforderlich er In V keit ist während der
Doppel ⸗ Gentner
durchschnittlich Rohzucker gewonnen e gedachten beiden
* — 31418 1 durchschnittlie
Vetriebsperiode . S8 / d Rüben, während der
9 Voppel⸗Gentnern Rüber worden (bergleéiche Betriebslahre n rgütungssa ̃ u den Produzenten durchschnittlich einen Vortbeil von A2 „6 beziebungsweise 2,27 auf 1 Voyppel⸗Genkner zewährt.
An diesem Gewinn nebmen die Zuckerraffineure, soweit sie nicht Rohzucker eigenen Fabrikats verarbeiter icht Theil, da sie im Inlandsprelse des Robzuckers die erve inschließlich jenes Steuergewinnz zahlen. Die Raffi c ihrerseits einen besonderen Vortheil dadurch, daß die raütungssätze von 10,65 4 bezlehungsweise 10 . ür Doppel⸗Centner beste beziehungs⸗ Konsumzucker im Verhältniß zu Rohzucker in der Art hemessen chschnittlich 265,29 kg be⸗ ziehungswelse 117,65 kg Robzucker zur Verstellung von 100 kg der betreffenden raffinirten. erlich seien, wäbrend nach all⸗ gemelner und ich auch in unse amtlichen Statistik An wendung findender Annabm ie G von 100 kg selbst der besten Raffinaden im urchschnitt n mebr als 111,11 kg Rohzucker erfordert Raffinade) Wenn
die Maffineure an rechnet für
9, 44 M zu trag steuer für
wleder empfangen,. Zucker einen dur welise O, 6 S 111,11 kg Rohbzucke
weise geringere
een ern DSleuerger
V8 ven ꝛ 10 Æ enthaltene Gewinn schnittlich für
⸗ 1 ; 1 . 8 zweite Ja 3, 7 l — sweise 3, 08 M
p S D —
2 7 1
da
m Vergütungssatz be⸗
ö
Vergütung der Material-
ucker 10,85 66 beziebungeweise 10 0 sie auf 1 Doppel ⸗Centner raffinirte ewinn von 1,21 4 beziehungs⸗ ergewinn der Robzuckerproduktion auf Jahr 1888/89 zu 2,86 M, für das Jahr 1885/90 zu 2,5 sich berechnet, so beträgt der in den Ver⸗ gütungssäßen raffinirter Rübenzucker von 10,55 4 beziebungsweise ; Steuervergütung im Ganzen durch—⸗ M beziehungsweise 2,92 , für
6 28S.
ö 2
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats-Anzeiger. 189 .
Verlin, Sonnahend, den 29. November
. Gesetz, betreffend die Besteuerung des Zuckers. (Schluß aus der Ersten Beilage)
Diernach stellen sich die aus der Reichskasse gezahlten Gewinn— beträge für den in den fraglichen beiden Jahren ausgesührten Zucker solgendermaßen:
. Betrie bößahr 1888/89
ür 123 2142 Doppel Gentner Rohzucker à 2.12 660 ür 1641518 Doppel-Gentner Kandis ꝛc. à 3,57 0 für 156 06 Doppel ⸗CGentner gemahlenen ꝛc. Zucker Ac
à 2,92 M J 456998 lo 060 610
8 743 393 5860 219
zusammen Betriebsßahr 188990 E938 309 Doppel ⸗Centner Rohzucker à 2,27 11 209961 6 2157 66 Voppel Gentner Kandis à 3,73 ( 8046 975 94917 Voppel-Gentner gemahlenen ze. Zucker 2c. Aà 3,08 ( kö 292 344 Der Be . y zusammen 19549 280 ( Ver etrag des Steuergewinns der Zuckerindustrie an dem zum inländischen Konsum gelangenden Rübenzucker berechnet sich ebenfalls auf Grundlage deg durchschnittlichen Ausfuhrgewinns für die Mengeneinheit Zucker in den verschiedenen Vergütungsklassen, und zwar nach Maßgabe der bezüglichen Verbrauchsmengen. Eine genaue Berechnung dieses Steuergewinns läßt sich nicht' aufstellen, weil nicht bekannt ist, mit welcher Menge die Zucker der ein— zelnen WBonifikationsklassen an der Gesammtmenge des in den reien Verkehr gesetzten Zuckers betheiligt sind. Unzweifelhaft iedoch telt Rohzucker (RVonisikatiengsatz 8,50 Æ) nur in sehr geringer Menge in den freien Verkehr Und es gelangen fast ausschließlich rassinirte Zucker zum inländischen Konsum. Auch ist anzunehmen, daß der Konsum an rafsinirten Zuckern 1. Klasse Bonifikationssatz 10. 6zh „M) den Konsum an raffinirten Zuckern I Klasse (Bonisikations⸗ sah 19 6) übertrifft : J Von dem Maße der gesammten sinanztellen Schädigung, welche zersch g. t , . als de 6 teuer modus einerseltt die eich Zahlung zu großer Vergütungen für den exportirten Zucker nöthigt, andererseits es ermöglicht, daß ein Theil der von den deutschen Konsumenten in dem Inlandspreise des Zuckers voll Steuer in Folge der günstigeren Ausbeute⸗ verhältnisse der Reichskasse entzolen und der Zucker- Industrie zugesührt wird erhält man ein deutliches Wi
u sild durch Vergleichung des Ertt ges, welchen eine ausschließlich als Verbrauchsabgabe erhobene Zuckersteuer ohne Erhöhung der fetzigen Steuerbelastung des in— ländischen Zuckerkonsumg liefern würde, mit dem GErtrage unserer kombinirten Materialsteuer und Verbrauchgabgabe. Vie Belastung unseres JZuckerkonsums durch die Materialsteuer liegt zwischen 10 606 und 10.55 M½ für 1 Doppeln Gentner Zucker, also die Gesammtbelastung, unter Hinzutritt der Verbrauchsabgabe von 12 „6, zwischen 2? 66 und 22,55 M Es mag indessen unterstellt werden, daß der inländische Zuckerkönsum an Steuer für 1 Doppel-Centner Zucker durchschnittlich nur 22 M trage. Wird auf dieser Grundlage die bezeichnete Vergleichung in Bezug auf das Betriebsiahr 1889590 angestellt, Jo ergiebt sich Folgendes;
Ver Aufkunft an Verbrauchzabgabe von 2 935 203 „n entspricht eine Zuckermenge von 4411267 Doppel Centnern. Für diese Zucker menge würde eine Verbrauchsabgabe von 22 6 für 1 Doppel ⸗Centner einen Ertrag von (4 411 265 X 22) 97 047 874 M bringen
Die dermalige Zuckersteuer bat in 1889 90 er— geben;
an Verbrauchsabgabe
an Materialsteuer, nach Ab⸗ jug der Vergütungen für ausgeführten Zucker
h2 935 203 et
12 699 570
65 63534 773 Mittelst einer reinen Verbrauchsabgabe wäre also, ohne höhere Belastung der inländischen Zucker⸗ konsumenten, ein Mehrertrag von aufgebracht worden Diese 31 413 101 „S bezeichnen ungefähr den Ste sewinn unserer Rübenzucker⸗Industrie an der Materialsteuer für 1889.90 Die Auskunft an Verbrauchsabgabe und N e euer für 1889: 900 von 65 634 773 S mindert sich durch die Verwaltungskosten von 2120912 M und 3144013 „ auf einen Reinertrag von 60 369 843 66 ab Bei ausschließlicher Erhebung der Zuckersteuer als Verbrauchsabgabe würde vorgussichtlich ein lährlicher Kosten— aufwand von 4 000 000 S ausreichen, von obigen 97 047 874 (60 würden also netto 93 047 874 „S übrig bleiben Dieser Reinertrag übertrifft denienigen der Verbrauchsabgabe und Materialsteuer Jahre 188999 um 32 678 026 (6 Der Konsum in 188990 von 4411 267 Doppel ⸗ Geninern und zwar fast ausschließlich von raffinirtem ist wartet worden war. In dem Mehr kommt Einfluß der Vergrößerung des Zuckersteuergebie anschluß von Altona, Bremen und Hamburg sondere Verhältnisse, welche auf eine auße gehende Steigerung des Zuckerverbrauchs hingewirkt haben könnten, liegen sür jetzt N Zucker als der normale Jahreskonsum steuergebiets angenommen und es kann, die Zunahme der Bevölkerung und ganz abgeseher des Konsums pro Kopf, schon für eine nahe schnittlichen Jahreskonsum von 45060 000 werden. Von dieser Zuckermenge würde eine 22 6 für 1 Doppel n Gentner eine Aufkunft von nach Abzug von 4 000 000 6 Verwaltungskosten einen Reinertrag von 95 006 000 MS liefern. Dagegen ist von der Zuckersteuer in ihrer jetzigen Einrichtung auch bei dem böberen Kensum ein Reinertrag von
1 ncht in y nicht zu
Zusammen
31 413 101 4
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mehr als jährlich etwa 62 bis 63 Millionen Mark füglie erwarten.
Es würde also durch die Beseitigung der Materialsteuer und eine entsprechende Erhöhung der Verbrauchabgabe obne Mehr⸗ belastung des inländischen Zuckerkonsums, ia sogar unter einer geringen Entlastung desselben, der Reichskasse eine jährliche Mehreinnahme von mindestens 32 Millionen Mark zugeführt werden.
2) Die Ausgaben des Reichs haben sich in den letzten Jabren in hohem Grade vermehrt. Während noch im Etatsjabre 1889 90 den etats mäßigen Ueberweisungen an die Bundesstaaten in Höhe von 281 446 600 S nur 228 132691 6 Matritularbeiträge gegenüberstanden, betragen nach dem Entwurf des Reichshaus— balts ⸗ Etats für das Jahr 1891 97 die Matrikularbeiträge 322 623 505 S½ gegenüber einem veranschlazgten Ueberweisungs⸗ betrage von 331 353 000 6 Auf eine Verminderung des Ausgabe⸗ bedarfs des Reichs ist für absehbare Zeit um so weniger zu rechnen, als die Hauptausgaben den nothwendigen Aufwendungen für Landes⸗ vertbeidigungszwecke entstammen. Vielmehr läßt sich mit Sicherheit ein weiteres Steigen des Ausgabe⸗Etats voraussehen. Insbesondere wird schon nach wenigen Jahren das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung (vom 22. Juni 18895 so hohe Anforderungen
Steuerauskommens des Reichs auf die Dauer nicht Genüge geleistet werden kann. Eine Eröffnung ergiebigerer Einnahmequellen erscheint auch deshalb geboten, weil bereits letzt die bei der früheren Ver- mehrung der Reichgeinnahmen beabsichtigte Gewährung erheblicher Zuschüsse an die Bundesstaaten für ihre eigenen Zwecke fast ganz auf⸗ zuhören droht.
Dieser Sachlage gegenüber ist es gerechtfertigt, die vollständige Beseitigung der unserer Rübenzuckerindustrie bisher gewährten Steuer— vortheile in Aussicht zu nehmen und so die aus der Steuerbelastung des deutschen Zuckerverbrauchs fließenden Einnahmen ungeschmälert der Reichtkasse zujuwenden. Obwohl das dringende Bedürfniß der Ver— mehrung der Reichseinnahmen voraussichtlich erst nach einigen Jahren eintreten wird, empfiehlt es sich, die erforderliche Abänderung unserer Zuckersteuergesetzgebung nicht zu verschleben. Denn der Zuckerindustrie können die aus der jetzigen Steuereinrichtung ihr zufließenden Vor— theile nicht wohl plötzlich und unvermittelt entzogen werden, ihr ist vielmehr eine schonende Ueberleitung billigerweise nicht zu versagen. Vas neue Zuckersteuergeseß kann daher nicht sofort Mehrerträge und kann die vollen Mehrerträge erst nach einigen Jahren liefern. (Vergl. unter h.)
2 3) Die Materlalsteuer hat zweifellos der Entwickelung und Ver— breitung der deutschen Zuckerindustrie wesentliche Dienste geleistet. Vas sortschreitende Anwachsen dieser Industrie ist auch der Land— wirthschaft weiter Gebiete von Nutzen gewesen, indem derselben nicht nur baare Einnahmen auß dem Rübenbau zugeflossen sind, sondern sie auch zur Tiefkultur und besseren Büngung und Bestellung des Ackers gezwungen wurde, durch welche der Kultur zustand der Rübenwirthschaften dauernd gehoben ist. In neuerer Zeit hat iledoch ebenfalls unter dem Ginflusse unseres Steuersystems namentlich des darin begründeten Anreizes, durch Anbau sehr zucker— reicher Rüben, durch möglichst vollständige Entzuckerung und durch Verminderung der Generalkosten mittels Großbetriebes die Einnahme zu steigern — unsere Zuckerproduktion sich mehr und mehr aus einem landwirthschaftlichen Gewerbe zu einer Groß und Gxportindustrie in einem solchen Maße entwickelt, daß es mindestens zweifelhaft er— scheint, ob diese Entwickelung nicht berelts einen ungesunden Charakter trägt. Es möchte nicht blos entbehrlich, sondern auch gefährlich sein, diesen Gang der Dinge durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln noch weiter und dauernd zu fördern.
Der jährliche Ueberschuß der deutschen Produktion an Rübenzucker über den inländischen Bedarf beträgt schon seit einigen Jahren in der Regel zwischen H und 6 Millionen oder zwischen 6 und 7 Millionen Doppel-Gentner Rohzucker und Raffinaden; im Betriebsfahre 1889,90 ist die Aussuhr sogar auf 7190 592 Doppel⸗Centner gestiegen (unge⸗— rechnet eine ohne Steuervergütung ausgeführte kleine Menge von 681 Voppel ⸗Centner). Die Verminderung der Steuer— vortheile durch das am 1. August 1888 in Kraft getretene Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1857 hat nicht den Erfolg gehabt, die JZuckerproduktion einzuschränken. Die auf Zucker bearbeitete Rübenmenge betrug im Jahre 1887/‚ 883: 69 639 606 Voppel-Gentner, im Jahre 1888,89: 78961 830 Doppel⸗ Gentner, im Jahre 1889,90: 98 200 394 Doppel⸗»Gentner. Nach den vorliegenden Nachrichten ist der Rübenbau auch für die soeben begonnene Betriebs- periode 189091 wiederum vergrößert worden. Die gesammte Ur—⸗ produktion an Rübenzucker im Jahre 1889/90 stellt sich auf 12609 508 Doppel-Gentner in Rohzucker; hinter dieser Zahl bleibt die im Jahre 188485 erreichte, bisher höchste Produktionsmenge von 11467 303 Voppel-Gentner um mehr als eine Million Doppel⸗Centner zurück. Die Produktion des laufenden Betriebsjahres wtrd, soweit sich bis jetzt über sehen läßt, der Produktion von 1889390 nahe kommen. In den Jahren 1887/88 und 1888/89 hat die Zabl der im Betriebe befindlichen Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung 391 und 396 betragen; für 1889,90 ist die Zabl noch nicht definitiv festgestellt, sie beträgt nach einer Angabe 99, nach einer anderen 40; im Oktober 1890 baben 403 Zuckerfabriken Rüben bearbeitet. Im Jahre 1889,90 sind fünf Zuckersabriken mit Rübenbearbeitung neu eröffnet, eine solche Fabrit ist gleichzeitig eingegangen; für das laufende Betriebsjahr ist mit der Eröffnung von acht bis neun derartigen Fabriken, für das Jahr 189192 mit der Eröffnung von einer oder zwei Fabriken zu rechnen. Die mit der dermaligen Ausdehnung unserer Zuckerproduktion und gar mit einer weiteren Steigerung verbundenen Gefahren für die Industrie sind um so ernster, als auch andere wichtige Länder der Erzeugung von Rübenzucker oder Rohrzucker ihre Produktion neuerlich bedeutend gesteigert oder doch eine solche Steigerung in Angriff ge—⸗ nommen haben. Eine Abstandnahme von der fortwährenden Gründung neuer Zuckerfabriken in Deutschland aber, oder eine merkbare Ein schränkung der Produktion unserer bestehenden Zuckerfabriken läßt sich
ch den bisherigen Erfahrungen nicht erwarten, went terialsteuer beseitigt und damit den Zuckerproduzenten entzogen wird, ihren Betrieben namhafte Zuwend zasten der Steuerkasse beziehungsweise der deutschen Konsumenten und diese durch Großbetrieb zu steigern Die Beseitigung der Materialsteuer wird auch Gegner dieses Schrittes als eine an sich e Maßregel anerkannt Von der letzteren wir liche Schädigung unserer Rübenzuckerindustrie als noch andere wichtige Länder der en gewähren. Die Meinung gebt dahin Begünstigungen unser nd enzucker auf prämmiirten Zuckern werde konkurt des ho h
den Allem werde die
ranzssischen Zuckers erdrückend wirken. Die einseitige Abän
utschen Gesetzgebung werde daher zur Folge haben, daß der utschen Zuckers wesentlich zurücksehe, allmählich vielleicht gan und ein großer Theil unserer Zuckerfabriken geschlossen werden wodurch auch die am Rübenbau betheiligte Landwirthschaft blich geschädigt werden würde.
Abgesehen davon, daß für die Frage der weiteren Reform unsere Zuckerstener es nicht in erster Linie entscheidend sein kann, ob andere Staat hre Zuckersteuergesetzgebung in gleicher Richtung abzuändern für gut finden ntbehrt die Behauptung, daß ohne die ietzigen Begünstigungen utsche Zucker gegenüber den prämiirten, namentlich den französisch Juckern konkurrenzunfäbig werden müsse, der inneren Begründung. die Konkurrenzfähigkeit unseres Zuckers hängt davon ab, wie die gesammten Bedingungen seiner Produktion und Ausfuhr im hältuiß zu den Bedingungen der Zuckerproduktion und Ausfuhr zen betheiligten Länder stellen. Eine Unfähigkeit zur Kon— gegenüber dem Zucker von Prämienländern könnte für dustrie nur insoweit eintreten, als die Zuckerindustrie jener d ie Prämien oder ohne deren vollen Betrag ebenso r und exportirt, wie die prämienlose deutsche Zuckerindustrie; nur eine derartig situirte fremde Zuckerindustrie würde in dem vollen Betrage der Prämien eder einem Theile des reinen Vorsprung vor der deutschen Zuckerindustrie ge⸗ nießen. Vie betreffenden Prämien würden dann je nach ihrer Höhe auf den Absatz deutschen Zuckers in das Ausland mehr oder minder nachtheilig nur unter der weiteren Voraussetzung wirken können, daß die aus den bezüglichen Prämienländern dem Weltmarkt und besonders dem englischen Markt zugeführten Zuckermengen bedeutend genug sind,
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11 g n um mütels derselben einen nachhaltigen Druck auf den Preis des deutschen Zuckers zu üben. . . .
Die Verhältnisse der Produktion und Ausfuhr von Zucker in
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Deutschland und seinen Konkurrenzländern im Einzelnen vollständig
und genau klar zu stellen, ist sehr schwierig. In Deutschland würde dem Aufhören der bisherigen Steuervortheile durch den Wegfall der Materialsteuer eine Verbesserung der Produktionsbedingungen der Zuckerindustrie insofern gegenüber stehen, als die Inhaber von Zucker— sabriken mit Rübenbearbeitung der Zahlung der gedachten Steuer und der Sicherheiteleistung für die vorgängige Kreditirung derselben enthoben werden und die Inhaber anderer Zuckerfabriken (Raffinerien, Melasse ⸗ Entzuckerungsanstalten) den zu bearbeitenden Zucker binfort völlig steuerfrei einkaufen würden, während derselbe bisher mit der Materialsteuer belastet, also erheblich theuerer war. Nach angestellten Ermittelungen haben im Jahre 1889ñ99 von 399 im Betriebe befindlichen Zuckerfabrikken mit Rübenbearbeitung Ih2 Fabriken Materialsteuer⸗Kredit gehabt, und zwar davon 390 Fa⸗ briken einen Kredit bis zu sechs Monaten gegen Sicherheitsleistung. Die diesen letzteren Fabriken kreditirte Summe an Materialsteuer betrug 76 645 94 n. Andererseits fallen mit der Materialsteuer auch die Bonifikations⸗Anerkenntnisse über ausgeführten oder nieder gelegten Zucker hinweg, deren sich die Zuckerfabriken in mehr oder minder großem Umfange als Zahlungsmittel oder zur Beschaffung von Geld bedienen.
Was speziell die Konkurrenz des deutschen und des französischen Zucker betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß bis jetzt die deutsche Rübenzuckerindustrie der französischen in Bezug auf das Maß der Zuckerausbeute aug den Rüben überlegen ist. Die während der Campagne 1889,99 in Frankreich erzielte, bisber höchste durchschnittliche Autzbeute wird auf 10,50 e raffinirten Zucker oder (nach dem Ver⸗ hältniß von 90: 100 umgerechnet) 11,67 0½ Rohzucker geschätzt. In Deutschland hat die Ausbeute, und zwar ohne Berücksichtigung det außerhalb der Fabriken mit Rübenbearbeitung im Wege der Melasse⸗ entzuckerung gewonnenen Zuckers, in den Hal en 1887/88, 189858 / 89 und 1889,90 beziehungsweise 135,908, 11,906 und 12,35 9½ Rohzucker betragen. Unter EGinrechnung der gedachten Produktion durch Melasse⸗ entzuckerung sind in Deutschland pro 1887/88, 1888/89 und 1889/90 beziehungsweise 13,77, 12,55 und 12,83 υ Rohzucker aus den Rüben gezogen worden
Ferner bleibt die Ausfuhr an Zucker von Frankreich nach England, als dem Hauptmarkt für deutschen Zucker, ungeachtet ihrer in den letzten Jahren stattgehabten starken Zunahme noch immer hinter der deutschen Ausfuhr dorthin erheblich zurück. Nach der englischen Statistik hat die Einfuhr französischen Zuckers in England betragen:
raffintrte Roh ucker
Zucker Doppel ⸗ Gentner 300 934
zusammen
im Jahre 1889 6 1638 493 in der Zeit vom 1. Oktober 3889 big 30. September ö in den ersten9 Monaten des Jahres 1890 J 963 988 466 959 1430 927. Dagegen hat sich die unmittelbare Zuckerausfuhr aus dem deutschen Zollgebiet nach England während der gleichen Zeiträume nach der deutschen Statistik (die englische giebt den deutschen Zucker import zusammen mit dem österreichischen in je einer Summe an) folgendermaßen gestellt:
7102 625
2 391 656,
e, . Rohsjucker zusammen Doppel ⸗Centner
( , ,, 846 114 2 028718 in der Zeit vom 1, Oktober 1889 bis 50. September 1369, 217 146 in den ersten9 Monaten des Jahres 1890 kJ 939 725 2 237 600 3177 325. Außerdem wird von den in den fraglichen Zeiträumen aus dem deutschen Zollgebiet nach den Zollausschlüssen exportirten Zucker— mengen, welche sich belaufen haben auf: raffinirte Zucker
2 874 532,
2 864 213 4081 359,
Rohzucker Doppel ⸗Centner
91 837
zusammen
ö,, 409 200 in der Zelt vom 1. Oktober 1889 bis 30. September 16, 636 811 in den ersten 9 Monaten des Jahres 1890 KJ 495 859 757 374 ein beträchtlicher Theil nach England gegangen sein.
Bei den vorbezeichneten Mengenverhältnissen der deutschen der französischen Zuckereinfuhr nach England würde dort französische Zucker den deutschen vielleicht zeitweilig im Preise drücken vermögen, kann ihm aber keinesfalls dauernd d diktiren.
Es kommt auch in Betracht, daß Frankreich mäßigung der Zickersteuerprämien durch das Gesetz 1890 herbeigeführt hat. Wenngleich sich zur Zeit Urtheil über die Bedeutung dieses Gesetzes nicht doch die stattgehabte Prämienverminderung trachtet werden. Die französische Regierung schlägen in dem Entwurf des Gesetzes davon aus, da
1301057,
1159 846
die von den Kammern getroffenen Abänderungen dürfte die Zuckerindustrie in Bezug auf das 2 Steuervortheile, wenn überhaupt, doch keinesfalls gestellt werden, als es der Regierung entwurf beabsi Uebrigens ist bei einer Vergleichung der deut zösischen Zuckerbesteuerung nicht außer Acht zu lassen, ungeachtet der Prämien erheblich höhere Erträge i liefert, als bei uns. Der Entwurf des französischen 1891 hat als Aufkunft aus den Abgaben kolonialen und fremden Zucker, mit Ausnahme Summe von rund 175 0600 000 Fres. (140 000 000 Dieser große Ertrag wird ermöglicht dur belastung von 60 Fr. (48 c) für 100 kg ra gegenüber steht in Deutschland eine Aufkunft an (ohne Abzug der Verwaltungskosten) von etwa 6850 Zollaufkunft für Zucker und Syrup von ungefähr sammen ungefähr 67 500 9000 0p . Außer Frankreich hat neuerdings auch Belgie: der Zuckerprämien vorgenommen (Gesetz dem 27. * In allen betheiligten Ländern tritt abgesehe der Zuckerindustrie, immer stärker das Ve prämien und damit einen schweren S lichst bald zu beseitigen. Gleichwohl punkte, von welchem ab in prämien abgeschafft sein wü weniger läßt es bei de den Uebergang R Zucker mit ö anderen Ländern
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später sich für unsere Zuckerindu trie Rant iger als in den nächten
einẽ Abminderung der Vergütunggsäßz oder durch an die Reichskaffe herbeiführen, daß denselben ohne Steigerung des
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eine solche in Verbindang mit einer Grboöhung des Ste