8
Name Stand und Wohnort
—
Bejeschnung der auf rar . sffer bes Sitz ö , en ung 4k! * e ,, Schieds⸗/ Vor bände und anderen öffent / gerichts. sitzenden. lichen Korporationen.
des stell · vertretenden Vor⸗ sitzenden.
der Belstter
Dr. Müller, Messer · Königlicher schmidt, Regierung Qoniglicher Rath Reglerungs⸗ in Rath Vam ig. in Danzig.
Kommunalverbände Elbing.
der Kreise Elbing Stadt und Land.
3
Dr. Müller, Königlicher Regierungs⸗ Königlicher Rath Reglerungtz⸗ in Rath Danzig. in Danzig.
Messer⸗ schmidt,
alberband Pr.
Kom 2 . Stargard. Stargard.
des deren
Landmann, Königlicher
Fommunalverband Marien⸗ des werder. Kreises Marienwerder.
Petertz, Königlicher Regierung · Reglerunge⸗—
Assessor Rath
in in
Marien Marien⸗
werder. werder.
3. Krause,
4. Bergmann,
Bever, Ritter⸗
Raßmann,
3. Wachholz,
Patocki,
1. Hoburg. Otte,
Nauret ui elster
u. Stadtyerord⸗
neter in Elbing. 2.
— Grube. heodor. 1. Gutsbesitzer u Kreistagsmit⸗
glied in Koggen⸗ hofen.
Gott⸗· fried, Chaussee⸗ arbeiter in El— bing.
Friedrich, Ghaussee⸗ arbeiter in El 2. bing.
gutsbesitzer in Krangen.
Kreisbaumelster i. Pr. Stargard.
Ghaussee⸗ arbeiter in Lien⸗ Z.
sitz. q
. Ghaussee / arbeiter i. Wie⸗ X. senwald.
BVorrit, Rudolf, l.
Großgrundbe⸗ sitzer in Vor⸗ werk Weißhof?2. bei Tiefenau.
Warkentin, (.
Otto, Deich⸗ hauptmann in Mareese bei Marienwerder. 2.
Kämmer, Carl, Hos⸗
Perschke, Michael,
Lettau,
Schenk,
Knuth, Gutzzbesitzer 27. Nadolny, Guts be⸗ Richter, Rittergutg⸗ Siewert,
Wessolek. Chaussee ˖
Klaaß, Emil, Ritter
der tell vertretenden Nelsiher.
Bezeichnung der auf Grund des 5. 4 Ziffer 3 des Sitz n n, 2 des gesetzes für leistungs fähig 1 e,. Schieds⸗
nde und anderen öffent⸗ ;
lichen Korporationen. gerichts.
Name, Stand und Wohnort
des des stell⸗ der
d Vor⸗ vertretenden 1. stellve rtretenden
Vor⸗ Bei ; sitzenden. siß : n ꝛistzer Beisitzer.
Wilte, Dein rich, Mautereister und. Stadt yer grdneter] Glbing Krafft, Hermann, Bahnmeister 4. P u. Stadtverordneter in Elbing.
ernig Alfred, Guts besitzer und Kreistags mitglied in. Dambitzen.
besitzer n Kreistags. mitglied in Eller—⸗ wald 1. Trist.
Chausseearbelter in Krafohlsdorf. Heinrich, Chausseearbelter in Ellerwald III. Trift.
Andreas, Chausseearbeiter in Elbing. Winckler, Gottfried, Ghausseearbeiter in Dörbeck,
in Bordzickow. Iitzer in Kulitz.
besitzer in Bietowo. ö Guts be⸗ sitzer in Budda.
arbeiter in Bobau. Schalla, Chaussee⸗ arbeiter in Dom browken.
Grueza, Ghaussee⸗ arbeiter i. Neukirch. Gapa, G haussee⸗ arbeiter in Skurz. Gleyve, Rittergut. besitzer in Littschen bei Gr Krebs.
gutsbesitzer in Ol schowken b. Garnsee. Jantz, Ernst, Grundbesitzer in Ziegellack beiFurze⸗ brack.
Witt, Carl, Groß ⸗ grundbesitzer, Pre⸗ mier ⸗ Lieutenant a. D. in Kl. Nebrau
bei Gr. Nebrau.
Kommunalverband deg Kreises Wittmund.
Stadt Münster. Münster.
Wittmund. Dr. Tillmanns, von Seebach,
3. Stacker. Jo ⸗ 1. Goll, Heinrich, seyh, Chaussee / Chaussecarbeiter in arbeiter in Marienau. Unterberg 2. Marquardt Julius, Chausseearbeiter in Mareese. 4. Strehlgu, Mi. J. Micho, Ernst, chael, Chaussee⸗ Chausseearbeiter in Schãäferei.
arbeiter in Gr. Weide. 2. Karbowski, David, Chausseearbeiter in Gr. Bandtken. Oncken, Auditor J. Becker, Bürger⸗ a. D. in Witt. meister in Esens. mund. 2. Müller, M. S. Landwirth in Fun⸗ nixerriege. Cremer, G., I. Meents. R., Land⸗ Landwirth in wirth in Erichs⸗ Westerbur. warfen. 2. Müller, Jacob, Landwirth in Alt funnixsiel. Fremv, H Land. 1. Hinrichs, O, Land⸗ straßenwärter in; straßenwärter in Wittmund. Heidriege. 2. Block, J., Land⸗ straßenwärter in Wiesederfehn. Kruse, Siebelt, J. Bootjer, G., Land⸗ Landstraßen⸗ straßenwärter in wärter in Süd., Holtgast. uppen. 2. Wilkens, Wilke, Landstraßenwärter . in Barkholt. ᷣ Jungeblodt, 1. Kleinmann Stadt n f Königlicher Stadtrath in tath in Münstfer. Hülshoff, Regierungs. Münster. 2. Friese, Stadtrath Königlicher Wffeffor in Münster. Regierung · . 2. Lohaus, Stadt. 1. Hanemann, Stadt⸗ Rath Münster. rath in Münster, rath in Münster. in. 2. Theissing. Stadt⸗ Münster. . rath in Münster. Ostholt, Chr., 1. Lücke, Wegearbeiter Arbeiter in in Münster. Münster. 2. Gründer, Bau⸗ arbeiter in Münster. Plettendorf, l. Ritschel, Prome⸗ Wegegrbeiter in nadenarbeiter in Münster. Maänster. 2. Küblkamp, Bau⸗ arbeiter in Münster.
Röniglicher Regierungs · Regierungs⸗ Assessor Rath in in Aurich. Aurich.
Königlicher
Freiherr
Heidborn, von Droste⸗
Berlin, den 265. November 1890.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Magdeburg.
Königreich Preussen.
Bekanntmachung. Nach Vorschrifst des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 3b7) sind bekannt gemacht: 1) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Januar 1890, betreffend die Verleihung des Rechts zur Ghausseegelderbebung an den Kreis Kammin auf den von demselben zu bauenden Chausseen 1) von Kammin nach Groß ⸗Justin, ) von Stepenitz nach der Gollnow Swinemünder ehemaligen Staatsstraße vor Pribbernow und Y) von Gülzow nach Pribbernow durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 8 S. I9, ausgegeben den 21. Februar 1890; Y der Allerböchste Erlaß vom 27. Juni 1890, betreffend die Anwendung des Enteignungsrechtös bei dem von der Staatsbau⸗ verwaltung auszuführenden Dutch stich der Warthe unweit Gogolewo im Kreise Schrimm, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen Nr. 32 S. I43, ausgegeben den 12. August 1890; 3) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Juli 18960, betreffend die Ge- nehmigung des revidirten Statuts des Pommerschen Landkreditverbandes, durch die Amtsblätter der Königlichen Regierung zu Stettin Nr. den 5. September 1890,
der Königlichen Regierung zu Stralsund Nr. 36 S 171, aus- gegeben den 4. September 1890,
der Königlichen Regierung zu Köslin Nr. 36 S. 305. ausgegeben den 4. September 18980;
4 das unterm 30. Juli 1890 Anlerhöchst vollzogene Statut für den Engelschoffer Deich! und Schleusen verband zu C ngelschoff im Kreise Stade durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stade Nr. 38 S. 241, ausgegeben den 28. August 1890.
Ein in dem vorbezeichneten Statut entbaltener Febler ist in dem am 24. Oktober 1890 ausgegebenen Stück 43 des A ntsblatts der⸗ selben Regierung auf S. 287 berichtigt worden;
8) das unterm 30. Juli 18990 Aulerhöchst dollzogene lür den Nenlander Deich! und Schleusenberband Neubaus a. D., durch 8 c n Stade Nr. 35 S. 245, . ue
6) das unterm 30. Allerhöchst den Elwlober Siel verband zu Clwlobe imm Kreife Stade Amteblatt der Königlichen Regierung zu Stade Rr. 35
and cb — 29 * — 129.
26 2 96 . 36 S. 264, ausgegeben
83 Statut
Aller
Deichgen Deich ver bande. der den 8) das nmaterm 109 Auguft 1880 A volljogene für die Deichgenoffenschaft Tbiersdorf im Cstin Dei Kreis Marienberg. ; ju Danzig Nr. X S. 288 8 der Alerböchst ] 2 22. An So 0 betreffend die die Gemeinden Vorhelm und zum Ban einer Chanffer ( traße in der Richtung anf
8 — K * Dmwen d . — — — *
***. . 1880. ö
i nnterm W. Augnst 1880 Liogene für die Gntwäßferun n . durch das Amtobl
S. 403, aut
12) der A Allerhöchst
verbandeð
vember 1890
angehängten B
15) der A
Stadtpark 16) der A
die Verleihung
1880, 17) der A 9 J.
die Genehmigung volljogenen durch Einschaltung der Worte Züllichauer oder Grünberger Kreises“ zwischen den Worten Ritter güter' und wählbar‘ in den §. 14, durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Liegnitz Nr. 45 S. 286, ausgegeben den 8. No—
Leer zur Entzie ᷣ stellung einer Straßenverbindung Anspruch zu ne
witz nach Bogo
über Königlichen Regierung zu Breslau 17. Oktober 1890;
lüierböchste Erlaß vom 16. September 1890, betreffend echts zur Chausseegelderbebung an den Kreis ch der von demselben erbauten Chauffeen von Rettkau u on Polkwitz bis zur Kreisgrenze in der Richtung e Steinau, durch das Amtsblatt der Königlichen
—
Glogan bezügli nach Putschlau auf Raudten in Regierung zu Liegnitz Nr. 43 S.
8
die Genehmigung zur Anwendung des Enteignungsrechts bei der von der Staatsbauverwaltung auszuführenden Schiff barmachung der Fulda von Münden bis Kassel, durch das Amtsblatt gierung zu Kassel Nr. 44 S. 179, vom 1. September 1890,
lerhöchste Erlaß einer Statut
13) der Allerböchste Erlaß vom 11. September 1890, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Wegeverband des Kreises zur dauernden Beschraͤnkung des zur Her— von Hilkenborg nach Papenburg in bmenden Grundeigenthums, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aurich Rr. 41 10. Oktober 1890;
14) der Allerböchste Erlaß vom 11. September 1890, betreffend die Anwendung der dem Chausseegeld-⸗Tarife vom 29. estimmungen wegen der G haussee · Polizei Vergehen auf die im Kreise Schmiegel erbaute Cbauffee von Schmiegel über Murk schin, durch das Amt zu Posen Rr. 45 S. 485, ausgegeben den 11. November 1890; llerböchste Erlaß vom 16. September 1890, betreffend die Verleihung des Rechts zur Gbausseegelderhebung an den Kreis Namslau für die von demselben zu bauende Chauffee vom Namslauer Kaulwitz,
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der Königlichen Re—⸗ ausgegeben den 1. Oktober 1890, betreffend unterm 27. März 1865 Deich
„sowie die Landräthe des
S. 267, ausgegeben den Februar 1840 blatt der Königlichen Regierung
durch das Amtsblatt der Nr. 42 S. 285, ausgegeben den
ausgegeben den 25. Oktober
an die Land⸗ der von der⸗
k . Statut
S556 000 A, erung zu Potg-
dam und der Stadt Berlin S. 433,
vember 1890.
ausgegeben den 22. No⸗
Haus der Abgeordneten. 1I09. Sitzung vom 1. Dezember 1890.
Zitzung wohnt der Minister des Innern Herrfurth bei. Tagegordnung steht die Fortsetzung der ersten Berathung der Landgemeindeordnung für die sieben ö stlichen Provinzen.
Abg. Dr. von Hevdebrand und der Lasa: Seine politischen Freunde seien geneigt, voll und ganz auf den Boden der Vorlage zu treten. Es babe ihren Beifall, daß sowobl in dem Gesetz · entwurs wie in seiner Begründung Überall an bistorisch Bestebendes angeknüpft werde, und daß vieles Neue besser fei, als das lte. Gleichwohl seien zahlreiche wichtige Punkte in der Vorlage noch zu verbessern. Gewiß hätten manche Gutsbezirke keine weitere Existenz berechtigung. Aber gerade seine Partei, die auf der Grundlage der Autonemie der Gemelnden stehe und Garantien für eine weitere Fortbildung des Gemeinderechts verlange, wünsche, daß auch mit den Gutsbezirken schonend verfabren werde. In der Frage des Wabl⸗ und Stimmrechts sei sie prinzipiell für eine Zulaffung der Richt. angesessenen, besonderg der Pächter und größeren Gewerbetreibende. Viele Ortschaften hätten eben schon einen gewissen städtischen Cbarakter angenommen, und es würde unbillig fein, bier die Nichtangesessenen von der Wablfäbigkeit auszuschließen. Die Zweckverbände hätten bisber Überall Nützliches erreicht. Man müsse ihre Bildung auch in Zukunft erleichtern, aber dabei dem Ermessen des Kreisausschusses einen größeren Spielraum gewähren. Vier wie in anderen Fragen sei es ihm zwesfelbaft, ob nicht eine Weiterbildung des bestebenden Rechtes innerhalb der verschiedenen Krelse besser gewesen sein würde, als eine neue Kodifikation, in deren Wesen eben ein gewisses Schematisiren und Generalisiren liege. Daß elne Gemeindevertretung zwangsweise geschaffen werden könne, wenn die Gemeinde mebr als 30 Mitglieder habe, scheine ihm sebr bedenklich. Die lokalen Interessen werde weder der Bezirks aus⸗ schuß, noch der Provinzialausschuß, sondern nur der Kreisausschuß genügend zu würdigen wissen und ihm gebübre auch ein entschei⸗ dender Einfluß auf die Errichtung der Gemeindevertretung. Es handele sich aber in keinem Falle bei seinen Abänderungs vorschlägen um eine einseitige Parteinahme für den Großgrundbesitz. Gerade die Bauern seien es, welche oft der Vereinigung von Gutsbezirken und Gemeinden widerstrebten; selbst wenn sie auf den ersten Blick Vor⸗ tbeile davon sähen, merkten sie doch, daß die Interessen sich auf die Dauer nicht vereinigen ließen. Hier aber Frieden und Eintracht zu erbalten, sei von der böchsten Wichtigkeit, denn die stärkflen und sestesten Wurzeln der Monarchie lägen doch immer in den ländlichen Bezirken. ¶ Beifall.)
Abg. Rickert: Der Ruf der Sozialdemokratie heiße jetzt: Auf die Dörfer!“ und dasselbe habe der Minister neulich 1 Es sei in der That Zeit, daß endlich, nachdem so lange in den Land- gemeinde · Verhãltnissen eine Mißwirthschaft geherrscht habe, ein An⸗ fang, wenn auch ein kleiner, zur Besserung gemacht werde. Seine Partei werde der Regierung auch für das klieinste Entgegenkommen dankbar sein. Der feste Unterbau in den Landgemeinden müsse die Stütze für den Staat in Wind und Wetter sein desbalb werde seine Partei auch den kleinsten Schritt auf dem Wege dieses Reformwerks mitmachen. Die konservastven Herren stellten die Bauern vor die Frage: Wollt Ihr bessere Hammespreise oder die Landgemeindeordnung z und beriefen sich dann darauf, daß die
Bauern antworteten: Bessere Hammelpreise. Auf solche Weise suche man die Vorlage auf dem Lande zu diskreditiren. Eine politische Tenden dürfe man in der Vorlage nicht suchen. Er scheue fich nicht zu erklären, daß er sich über den sachlichen Ton der Motive freue. Es würde ein vergebliches Bemühen sein, den Gutsbezirk heute schon gänslich beseitigen zu wollen. Seine Partei haͤtte aber gewünscht, daß darin doch etwas schärfer vorgegangen würde, wenn sie auch anerkenne, daß es Gutsbezirke gebe, die sich nicht mit Landqemeinden zu einem Gebilde zusammenschwelßen sießen. Bloß 1673 von 15 000 Gutsbezirken sollten ihre Selbständigkeit verlieren. Das sei sehr wenig, aber er acceptire es mit Dank als den Anfang der Besserung. Er sei aber ein Gegner der Autonomie, wie sie der Abg. von Heydebrand den Kreisausschüssen zuweisen wolle. Dringe dieser Vorschlag durch, dann danke er (Redner) für die ganze Land⸗ gemeindeordnung. Was die Wablberechtigung betreffe, so k̊nne man, da man Doch einmal das Dreiklassensystem beibehalten wolle, die Berechtigung zur Wahl ebenso verleihen, wie bei anderen politischen Wahlen. Jetzt hätten 950 000 Wähler das Wahlrecht, welche 45 Millionen Steuern zahlten, 120 009 sollten hinzukommen; diese aber bezahlten mehr als 2 Millionen. Weshalb sollten die Nichtangesessenen nicht dasselbe Recht haben, wie die Grundbesitzer. Der Abg. von Meyer-Arnz. walde sage ja allerdings, die Gemeinde werde auf dem Lande nicht von den Personen, sondern von den Grundstücken geblldet. Ber Abg. von Meyer habe sich überhaupt als einen so reaktionären Feudalen offenbart, daß er jetzt von dem Verdacht liberaler Gesinnung ganz frei sein werde. Unbegrelflich sei ihm auch, daß die höher besteuerten Gutsbesitzer zwei und drei Stimmen haben sollten. Und warum solle Lie öffentliche Stimmabgabe bei der Wahl der Gemeindevertretung igt greifen, da man doch sonst bielfach das geheime Wahlrecht habe? Er behaupte, die geheime Abstimmung sei der einzige Schutz für die Freiheit der Wahl. Auch die vorgeschriebene VBestätigung des Gemeindevorstandes sei ein Räck— schritt gegen früher. Er komme nun zu den Zweckverbänden. Für den Amtsverband habe er niemals geschwärmkt. Sollte der Zweck verband zum Kommunalbezirk führen, so werde ihn das freuen?! Vie Verwaltung der Zweckverbände aber sei sehr schwerfällig; er fürchte, man werde dabei zu verschiedenen Verbänden kommen, welche sich in ihren Zwecken kreuzen und darum ihre Aufgabe nicht erfüllen würden. Daß den Bauern aber mehr Schreiberei und mehr Steuern durch die neue Landgemeindeordnung aufgelegt würden, diese Furcht halte er nicht für begründet. Es werde vielleicht so gehen wie mit der Kreißordnung. Seine Partei habe daran mitgearbeitet, obwohl sie eine Stärkung des konservattven Clements vorausgesehen habe. Nicht mit einem Ruck würden die Bauern, ebensowenig wie es bei den Städtern der Fall gewesen sei, die Selbstverwaltung lernen. Er würde es darum lieber gesehen haben, wenn die Landgemeindeordnung schon früher reformirt iworden wäre. Nur unter der Voraussetzung, daß die Bureagukratie zu be⸗ sehlen aufßöre, könne man durch die Selbstverwaltung den Gemein— sinn der Bürger stärken, wie er es im Interesse des Staats wünsche. (Beifall links.)
Abg. von Tiedemann (Labischin): Selbst der Abg. Rickert wolle an dem Zustandekommen des Gesetzeß mitwirken, habe alfo zu seiner Polemik eigentlich keine Veranlassung. Er habe übrigens den Abg. von Heydebrand theilweise mißverstanden. Dieser wünsche nicht nur eine Anhörung, sondern eine maßgebende Mitwirkung des Kreisausschusses, und zwar nicht allein bei der Frage der Zu⸗ sammenlequng von Landgemeinden und Gutsbezirken, sondern auch bei Einführung einer Gemeindevertretung, Umlage der Kommunal steuern z. Er (Redner) gehe mit dem Abg. von Gneist davon aus, daß eine Regelung der Gemeindeverhältnisse zugleich eine Regelung der Gemeindelasten erheische. Eine gleichmäßige, gerechte Vertheilung der Grmeindelasten sei einmal möglich auf dem Wege der Vorlage, d. h. durch Zusammenlegung von Gutsbezirken und Landgemeinden, serner durch Bildung von Sammtgemeinden und schließlich durch Bildung von Zweckverbänden. Dagegen, daß leistungsunfähige Gemeinden und Gufts⸗ bezirke mit anderen zusammengelegt würden, werde Niemand etwas einwenden können. Es müßten aber für die Vertheilung der Lasten noch weitere Verbände geschaffen werden. Die Sammtgemeinden hätten sich in Schleswig⸗Holstein da bewährt, wo die Bauern unter sich gewesen seien, aber nicht da, wo bäuerlicher Besitz und adelige Güter zusammengelegen hätten. In der Rheinprovinz hätten sich die Sammtgemeinden auf dem durch die französische Gesetzgebung, welche die Gutsbezirke vernichtet habe, nivellirten Boden so entwickelt, daß ibre gute Wirkung nicht zu bestreiten sei. Die Voraussetzung für die Sammtgemeinden sei die vollständige Gleichheit der kommunalen Interessen, und diese Voraussetzung sei im Osten nicht vorhanden. Dort herrsche gegen die Sammtgemeinden eine allgemeine Antipathie, die man berücksichtigen müsse. Dagegen sei die Bildung von Zweck⸗ verbänden im Osten empsehlenswerth. Das sehr interessante Zahlen— material der Motive über die Armenlast z. B. weise nach, wie außer⸗ ordentlich ungleich die einzelnen Gemeinden durch diese Last getroffen würden, und wie gering die Hülfe der Landarmenperbände sei. Bei der Wegelast zeige sich ebenfalls eine große Ungleichheit. Die Ortschaften, welche das Glück hätten, von Kreischausseen berührt zu werden, zablten wenig zur Erihaltung der Wege. Und die Chausseen suchten nur die größeren Ortschaften auf, gingen aber nicht in die Winkel hinein, wo arme und kleine Gemeinden lägen. Die Wegeverbände könnten in dieser Hinsicht sehr nützlich wirken. Was die Provinz Posen betreffe, so habe zu seiner Freude die Einführung der Kreis. und Provinzialordnung daselbst dazu beigetragen, die nationalen Gegensaͤtze zu mildern. Er sei überzeugt, daß auch die Landgemeindeordnung in dieser Richtung nützlich wirken werde und freue sich daher, daß die Provinz Posen von dieser Vorlage nicht ausgenommen sei. Die Landgemeindeordnung werde außerdem sozial · politischen Werth haben und dem Eindringen der Sozialdemokratie einen festen Damm entgegensetzen. (Beifall rechts.)
Abg. von Schalscha: Der Gesetzentwurf fordere von dem Hause die Entscheidung, ob es auch auf das Land eine Bewegung tragen wolle, die hisher nur die Städte beunruhigt habe. Obgleich in der Gemeinde nur ein Drittel der Stimmen der Nichtangesessenen konzedirt werden solle, liege doch die Gefahr vor, daß die anderen beiden Drittel majorisirt würden; denn gerade die Besitzlosen, die, welche nichts zu verlieren hätten, terrorisirken die Anderen, und Revo lutionen seien immer von Minoritäten ausgegangen. Dem gegenüber werde Alles darauf ankommen, den alten Bauernstolz, das Selbst⸗ bewußtsein der kleinen Besitzer zu erhalten. Für Das, was diese an Rechten nach der Vorlage aufgeben sollten, sehe er aber keinerlei Kompensationen. Für die Gemeindevertretungen sei Oeffentlichkeit der Sitzungen vorgeschrieben, was er für höchst bedenklich halte. (Abg. Rickert; Hört, hört Es würden sich oft in die Versammlung Unruhestifter eindrängen, und da oft die einzige Polizei auf dem Lande der Nachtwächter sei, der dazu gewöhnlich nicht einmal der Kräftigste sei, werde es lange dauern, bis jene entfernt werden könnten. Bei der Vertheilung der Gemeindeabgaben werde geradezu eine Strafe auf den Grundbesitz gelegt; dieser allein werde herangezogen zu den Hand⸗ und Gespanndiensten, er habe die Grund⸗ und Ge baude · steuer und die hohen . zu entrichten und trotzdem leine größeren Rechte. Die Gemeindevertretung werde öffentlich gewäblt, der Gemeindevorsteher aber in geheimer Abstimmung. Wes alb sei hier keine Einheitlichkeit beliebt? Die Leistungen der Zweck. verbände für den Wegebau seien zum Theil schon durch andere Gesetze, wie die über die Präzipualleistungen in Schlesien und anderen Provinzen überflüssig gemacht worden. Der Neubau von Chausseen liege überdies in anderen Händen. Die Zusammenlegung von Gutsbezirken und Landgemeinden solle erzwungen werden können, wenn ein öffentliches Interesse vorliege. So dürfe man die Fassung der Bestimmung nicht passiren lassen, denn da es zweifelhaft sei, was ein öffentliches Interesse heiße, liege die Möglichkeit eines Unfugs vor. Es müsse überhaupt dem Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden rößerer Spielraum gelassen werden. Er hoffe aber, daß durch ein
ntgegenkommen der Regierung die Vorlage doch noch annehmbar emacht werden würde und beantrage die Ueberweisung an eine ommission von 21 Mitgliedern.
Minister des Innern Herrfurth:
Meine Herren! Wenn ich das Ergebniß der bisherigen zweitägigen Debatte über die Landgemeindeordnung zusammenfasse, so möchte ich sagen: von jedem Herrn Redner sind einzelne Bedenken gegen einzelne Vorschriften in der Vorlage erhoben worden, prin⸗ zipiel le Bedenken gegen dieselbe aber nur von den beiden Herren Vorrednern, die heute gegen das Gesetz gesprochen haben, prinzipielle Einwendungen, aber von ganz entgegengesetzten Standpunkten aut. Der letzte Herr Vorredner hat ja ausdrücklich erklärt, er könne mit den Angriffen, die von der anderen Seite gegen den Entwurf der Landgemeindeordnung gerichtet worden sind, sich in keinem Punkte einverstanden erklären. Auf der einen Seite will man eben eine wesentliche Verschärfung der Abänderungen des bestehenden Rechts, welche die Landgemeindeordnung bringt, auf der anderen Seite eine sehr wesentliche Abschwächung, sodaß schließlich von diesen Verän⸗ derungen kaum etwas übrig bleiben würde. Meine Herren, für mich selbst schöpfe ich darautz eine gewisse Beruhigung, und werde in der Ueberzeugung bestärkt, daß die Königliche Staatsregierung den richtigen Mittelweg eingeschlagen hat.
Was die Einwendungen gegen einzelne Punkte betrifft, so werden dieselben demnächst in der Kommisston einer eingehenden Berathung unterzogen werden, und ich bin überzeugt, daß über diese Spezial- fragen ohne große Schwierigkeit eine Einigung sich wird erzielen lassen.
Meine Herren, ob für die Abhaltung der Gemeinde versammlung der Gebrauch von Schanklokalen absolut verboten werden soll — was in Westfalen seit 34 Jahren geschehen ist, ohne daß irgend welche Schwierigkeiten daraus entstanden sind — ob dies nur der Regel nach verboten werden soll, ob man es generell gestattet, das ist ziemlich unerheblich. Ich für meinen Theil will allerdings erklären, daß ich das Bierglas, welchetz, je weiter man nach Osten kommt, sich in ein Schnapsglas verwandelt, nicht gerade für ein wünschenswerthes Requisit in der Gemeindeversammlung halte.
Was die Frage der Spanndienste anlangt, so erkenne ich an, daß, wenn man sie lediglich vertbeilt nach dem Zuchtvieh, welches die Wirthschaften erfordern, ebenso Ungleichheiten entstehen, als wenn man sie vertheilt nach dem Zuchtvieh, welches thatsächlich gehalten wird, ebeaso wie wenn man sie vertheilt nach Grundsteuerklassen. Bei einer Naturalvertheilung von Gemelndediensten können Ungleichheiten überhaupt nicht vermieden werden, indeß kommt es nur darauf an, den Weg zu finden, wo sie am wentgsten scharf hervortreten.
Dem Hrn. Abg. von Huene, von dem ich dankbar anerkennen muß, daß er im Gegensatz zu dem letzten Herrn Vorredner in entschieden wohlwollender Weise die Vorlage kritisirt hat, gebe ich unbedingt zu, daß der 8. Hl, den er angegriffen hat, nicht den Gedanken scharf zum Ausdruck bringt, den er zum Autz druck bringen soll, nämlich den Gedanken, daß bei der Wahl der Ge— meindevertretung zwei Drittel nothwendiger Weise den Angesessenen zufallen müssen, daß dagegen das andere Drittel den Nichtangesesse⸗ nen nur zufallen kann, nicht aber zufallen muß, und daß dies in seder einzelnen Abtheilung gilt. Die Folge davon wird ja ganz zweifellos diejenige sein, daß in 95 von 100 Fällen in der ersten und in der zweiten Abtheilung nur Angesessene gewählt werden, und daß nur in der dritten Abtheilung die Wahl von Nichtangesessenen vor— kommen wird. Letztere können aber auch nur zum dritten Theil der auf diese Abtheilung fallenden Zahlen der Vertreter gewählt werden. Als Resultat ergiebt sich also, daß faktisch die Vertretung der Nichtangesessenen gegenüber den Angesessenen sich nicht wie 1: 2, sondern wie 1: 8 verhalten wird.
Den Hrn. Abg. Rickert, der gegen die Fassung des 8. 87, Ab— satz 3 Nr. 2, Bedenken erhoben hat, möchte ich auf den Absatz 2 dieses Paragraphen hinweisen, worin ausdrücklich gesagt ist, daß die Anfechtung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und Gemeinde vertretung Seitens des Vorstehers nur auf ganz bestimmte, hier an— gegebene Gründe, die dem Zuständigkeitsgesetz entnommen sind, ge— stützt werden kann. Dieses Bedenken wird sich sofort erledigen, wenn Sie in Absatz 3 Nummer 2 in einer Klammer vielleicht den Absatz 2 dieses Paragraphen citiren.
Aber nicht nur in diesen mehr unwesentlichen Fragen, ich glaube, auch in anderen sehr wesentlichen Punkten wird sich in mission eine Uebereinstimmung unschwer erzielen lasse, innere ich an den Punkt, der, wenn ich mich recht en dem Hrn. Abg. von Huene hervorgehoben worden ist, an
nehmigung abhängig gemacht werden soll, od
fassung der unteren Verwaltungsorgane, ins waltungsorgane überlassen werden soll. He
an, diese Frage ist diskutabel; und ich will sogar kei machen: in dem vorbereitenden Stadium der Ausarbeitur gemeindeordnung hat ein Entwurf existirt, welcher genau Grundlage aufgebaut war. Aber die Königliche St
bei wiederbolter Erwägung zu der Ueberzeugung gelangt, im Interesse dieser Verbände doch nothwendig und zwer denselben Korvorationsrechte zuzuweisen. Nun können abe tionsrechte nur durch Gesetz oder Allerhöchste Verordnun werden. Deshalb hat die Königliche Staatsregierung Fassung acceptirt, wonach hierfür Allerböchste h
lich sein würde; dabei aber ist allerdings auch neben sich noch Sezietäten von Einzelgemeinden bilden können, daß also zeitweisfe und widerrufliche
12 — y —
. * 16. 4.
1 8
die, wie ich früher erwähnte, von zwei Seiten, Rickert und von dem Hrn. Abg. von Schalscha erhoben worden sind.
Meine Herren, dem Hrn. Abg. Rickert gegenüder zanächst ein persönliche Bemerkung. Der elbe bat gesagt, es schiene seit meiner Rede im Februar in meinen Anschauungen ein Wechsel ein getreten zu sein; damals babe man anne denen wü fen der ganze Plan des Grlasses einer andgemeinderr dann sei aufgegeben; letzt komme nun auf einmal eine Sandgeneinde ordnung, mit der Motivirung, eine selche fei unbedingtes Be- dürfniß. Ich glaube, wenn der Or. Abg. Wickert die Güte baden wollte, den stenograpbischen Bericht nachzulesen (Zuruf des Ada. Rickert: Ich babe denselben hier ) so würde er seden, daß anzdräck⸗
lich gesagt ist, die Vorbereitungen zum Grlaß einer Gemeindeerdanng
geben ibren Weg voran. Ich babe mich ader auch der ichtet
era biet, die Frage zu erörtern, ob und in wie weit mit Hülfe des
bestehenden Rechts eine Abhülfe geschaffen werden kann.
Meine Herren, ich habe bereits vorgestern ausgeführt, ich halte die Staatsregierung verpflichtet, jedesmal, ehe sie die Klinke der Gesetz · gebung ergreift, zu erwägen: ist nicht auszukommen mit dem bestehen⸗ den Recht? und in wie weit können wir ohne eine grundsãäͤtzliche Aende⸗ rung des bestehenden Rechts das Ziel erreichen? Es war das ein integrirender und nothwendiger Bestandtheil der von mir er— wähnten Vorbereitungen zum Erlaß einer Landgemeindeordnung.
Sodann möchte ich den Hrn. Abg. Rickert auf einen Irrthum aufmerksam machen, der in seiner Rede untergelaufen ist, und der um so verhängnißvoller ist, als er auf einer irrigen Zahl beruht, aus welcher er weitere Schlüsse gezogen hat. Er hat gesagt: 950 000 angesessene Gemeindemitglieder bringen 43 Millionen Mark Beiträge zu den Gemeindeabgaben auf; 120 00 Nichtangesessene ? Millionen, es ist also ein schreiendes Unrecht, wenn man Letzteren höchstens ein Drittel in der Vertretung zugesteht. Ich weiß nicht, wie der Hr. Abg. Rickert zu dieser falschen Zahl von 43 Millionen Mark ge⸗ kommen ist. In Anlage F und auf Seite 70 der Begründung ist ausdrücklich angeführt, daß diese 950 000 Angesessenen nicht 45 Millionen, sondern über 34 Millionen Mark zu den Gemeindeabgaben aufbringen. (Hört! hört! rechts.) Also während das Verhältniß der Nichtangesessenen zu den An⸗ gesessenen sich stellt wie 1: s, stellt sich der Betrag, den die Nicht⸗ ansässigen gegenüber den Eingesessenen aufzubringen haben, wie 1: 17. Ich glaube, meine Herren, damit fallen alle die Folgerungen, die Hr. Rickert aus dieser Zahl gezogen hat.
Dann kommt, meine Herren, eine zweite Frage. Er sagte: in dem Entwurf einer Städteordnung im Jahre 1876 hat die Staats⸗ regierung bereitz erklärt, von der Bestimmung Abstand nehmen zu können, daß die Hälfte der Eingesessenen den Hausbesitzern angehören müsse, wie kommt sie jetzt dazu, in den Landgemeinden den Ange⸗ sessenen sogar mindestens zwei Drittheile der Vertretung zu geben? Ja, meine Herren, das kommt daher, weil die Verhältnisse der Stadt und Landgemeinden sehr wesentlich von einander abweichen; das kommt daher, weil die Seßhaftigkeit in den Landgemeinden eine ganz andere sosiale und wirthschaftliche Bedeutung hat, als in den Städten. In den Städten ist ja das sieben Häuser und keine Schlafstelle' eine bekannte Thatsache. (Heiterkeit Das kommt auf dem Lande nicht vor; auf dem Lande ist eben der Betrieb der Land⸗ wirthschaft in der weitaus größten Zahl der Gemeinden das aus schlag⸗ gebende Moment, und deshalb hat die Staatsregierung sich verpflichtet erachtet, den angesessenen, seßhaften Landwirthen nach drei Richtungen hin eine Prärogative zu ertheilen: in Betreff der Zahl der Stimmen, die sie in der Gemeindeversammlung und. Gemeinde vertretung hat, und ferner darin, daß einzelnen großen Grundbesitzern eine Mehrzahl der Stimmen beigelegt werden soll.
Meine Herren, im Uebrigen hat ja der Hr. Abg. Rickert, ich er⸗ kenne das an, in wohlwollender Form den Gatwurf kritisirt, doch aber immer dabei hervorgehoben: ja, ich stehe auf einem prinzipiell anderen Standpunkt. Er will eigentlich doch prinziwaliter Beseitiguag der Gutsbezirke, während die Staatsregierung sagt- Beseitigung nur wo sie nicht leistungsfähig sind, wo sie nicht das Kriterium der Giabein des Besitzes haben oder wo eine Sonderung ihrer kommnnalen Ja⸗ terefsen nicht mehr vorhanden ist.
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geführt haben, er will allgemeines R
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