ausgesprochen worden, von der Stelle, die ich bereits erwähnt babe. In der Thronrede steht ausdrücklich: Der Entwurf ist dazu bestimmt, diejenigen Aenderungen auf dem Gebiete des ländlichen Gemeindeverfassungsrechts, welche durch diese Entwickelung der wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse bedingt werden, unter thunlichster Schonung des bestebenden Rechts- zustandes und unter Aufrechthaltung bewährter Ginrichtungen her⸗ beizuführen und in den Gemeinden ein reges kommunales Leben zu fördern. Hierdurch werden zugleich die Erfüllung der den Gemeinden obliegenden öffentlich · rechtlichen Aufgaben gesichert, die Vertheilung der Gemeindelasten angemessen geregelt und für dieselben leistungs⸗ fähige Träger geschaffen werden.
Und nun, meine Herren, macht Hr. von Schalscha der Staats. regierung in einelnen Ginwendungen einen Vorwurf darüber, daß sie sich eben an das bestebende Recht anschließe. Er sagt: wie kommt man dazu, die Beamten von Gemeindediensten freizulassen, wie kommt man dazu, die öffentliche Stimmabgabe einzuführen für die Wahl der Gemelndevertretung und die geheime Wahl für die Wahl des Ge—
st das nur deshalb geschaffen, weil man keine Ein— Nein, meine Herren, das ist deshalb der Fall, weil sich an das besteh ende Recht angeschlossen oweit Aenderungen an demselben vornehmen will, des Bedürfniß dazu vorliegt; und ein solches Bedürfniß Resem Punkte nicht anerkennen zu können.
ꝛ Veydebrand, von dem Hr. Abg. Rickert sagte, er hätte in emeinen zwar zur Vorlage ja gesagt, hätte jedoch sehr viele ders dinzugefügt, hat allerdings in einem Punkte, glaube ich, eine ret bedenkliche Forderung aufgestellt. Das ist die Fordern daz für die Vereinigung von Landgemeinden und Guts berlrken and für die Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden
Wer des Kreitzautschusses endgültig und ausschließlich
aszedend sein soll. Ich will zunächst vorausschicken, es handelt der Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken der Umwandlung von Gutgtzbezirken in Landgemeinden nicht m ecke Fragen des Kreiskommunalweseng, bei denen der Kreis maln innerhalb seiner Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat; es zandelt sich um die Mitwirkung des Kreigausschusses in Fragen der all— semeinen Landetperwaltung. (Sehr richtig) Nun ist ja aus dem von mir schon vorher angegebenen Grunde, weil es si am die Neubildung und Auflösung von Korporationen handelt, ür die bezeichneten Bezirktzveränderungen Allerhöchste Genehmi- gung erforderlich. In unseren gesammten Verwaltungsgesetzen ist aber die Konstruktion konsequent dahin festgehalten worden, daß der Landrath in seinen Machtbefugnissen in gewissen Fallen beschränkt verden kann und beschränkt werden soll durch die Mitwirkung des Kreisausschusses, daß die Bezirksregierung, der Regierungs- Präsident beschränkt werden soll durch die Mitwirkung des Be— zirksausschusseßz und der Ober-Präsident durch die Mit— wirkung des Provinzialraths. Schon für die Ministerial— Instanz ist eine solche Mitwirkung der Selbstverwaltungsbehörden nicht vorgesehen. Ich habe natürlich hier die ganze Zuständigkeits.« tabelle des „Kleinen Brauchitsch“' nicht im Kopfe, ich glaube mich aber nicht zu irren, wenn ich sage, es ist nur ein einziger solcher Fall überhaupt vorhanden, wo für die Entscheidung, die die Ministerial— Instanz zu treffen bat, eine entscheidende Mitwirkung der Selbst— verwaltungsbehörden vorgesehen ist; kein Fall aber ist bisher vorhanden, wo die Allerböͤchste Entscheidung des Landesherrn gebunden wird an den Beschluß eines Selbstverwaltungskörpers. Und, meine Herren, ich halte das für sehr bedenklich, ich glaube, daß wir in Preußen nicht der Krone eine Stelle anweisen können, daß sie nur Tüpfelchen auf das „in des Beschlusses einer Selbstverwaltungsd⸗ behörde setzt. (Unrube rechts) Und dann möchte ich doch darauf hinweisen, namentlich, was die Endgültigkeit des Beschlusses des Kreisausschusses anlangt: es ist doch, das ist zweifellos, der Kreisausschuß ein ganz unentbebrliches Glied der Mitwirkung in allen solchen Ver— hältnissen; weil er der Sache so nabe stebt, die genaue Kenntniß der thatsäch— lichen Verbältnisse besitzt, zur definitiven Entscheidung solcher Fragen in vielen Fällen den Verhältnissen etwas zu nahe? Dem Kreisaus— schusse allein ausschließlich und endgültig die Entscheidung zu über— tragen, wäre doch recht bedenklich, zumal ja doch es auch Vorsitzende von Kreidausschüssen giebt, welche als grundsätzliche Gegner jeder Land- gemeindeordnung jede Regelung auf Grund derselben für unerwünscht er⸗ achten und geneigt sein möchten, ibrerseits Linen etwas weitgehenden Einfluß dabin zu üben, daß eben alles beim Alten bleibt. Meine Herren, ich will die Frage bier nur streifen, wir werden
la darüber in der Kommisston uns sebr eingebend zu unterhalten haben. Das erkenne ich unbedingt an und das verstebt sich bei einem Gesetz, das 144 Paragraphen auf 36 Druckseiten entbält, von selbst, daß eine ganze Reibe von Bestimmungen desselben anfechtbar, und daß eine ganze Reihe verbesserungsfäbig ist. Meine Herren, welches Ziel die Staatsregierung faßt bat, das babe ich Ibnen dargelegt mit den Worten rede. Ob der Weg. den die Staatsregierung dazu einges
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aber steht denn doch nicht der Kreisausschuß, der gerade,
jest noch nabekannten Mitglieder der Kommiffton die Bitte richten, welche, id, ascckte sagen, am Besten als Neber5rift über die Thür jede Te friere geschrieben werden köante: di quid norissi re ctinz isis candidus imperti. z non. ia
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. meinde und zur Gemeindevertretung müsse lokal geordnet werden. Die Einführung der Gemeindevertretung habe sicher große Bedenken. Man werde sagen, man wiffe gar nicht was in dieser Gemeindevertretung geschehe; und des hall werde man gegen dieselbe Mißtrauen haben. Das Haus müsse Alles thun, um lebensfähige Kommunalverbände zu schaffen und alle Unzufriedenheit zu vermeiden. Die Zweckverbände dez Abg von Schalscha hätten manches Bedenkliche, wenn er (Redner) auch nicht die Bedenken des Abg. von Gneist gegen die Verschiedenartigkeit dieser Verbände theile. Die sogenannken Sammtgemeinden seien ganz unpraktisch. Völlig unbegreiflich sei ihm aber, wie ein Mann von der Vergangenheit und Bedeutung des Abg. von Gneist das Ministerium habe ersuchen können, die Grund⸗ und Gebãaudesteuer nach den Gesichtspunkten zu überweisen, daß die einzelnen Verbände sich entschlössen, sich zu inkommunalisiren, d. h. in Verbände ge⸗ meinschaftlich zusammenzuthun. Man denke sich einen ostpreu⸗ ßischen Gutebezirk. wo auf eine halbe Meile Niemand wohne wie wolle man den Mann zwingen, sich mit einer Ge⸗ meinde zu inkommunalisiren, bloß damit der Minister die Grund⸗ und Gebãudesteuer zahle? Im Großen und Ganzen wolle seine Partei dazu mitwirken, daß diez Gesetz zu Stande komme; er möchte aber den Minister bitten, in dieser Und anderen Fragen den Selbst verwaltungskörpern mehr Vertrauen entgegenzubringen. Ein Miß⸗ trauen gegen die Selbstverwaltungskörper habe er (Redner) nament— lich in dem dem Hause vorliegenden Schulgesetz gefunden. Er vermisse eine Mittheilung in den Motiven darüber, warum die bisherigen Selbst⸗ verwaltungekörver den Erwartungen nicht entsprochen hätten, welche man auf sie gesetzt habe. Seine Partei glaube, daß auf dem von ihr eingeschlagenen Wege der große politische Zweck, der dem Gesetze zu Grunde liege, Bwerde erreicht werden, ohne Unzufriedenheit zu er regen. Datz Haus möge das Wort beherzigen: Wir schreiben nicht auf Papier, sondern auf die menschliche Haut; und die ist sehr empfindlich. (Beifall rechts.)
Abg. Hobrecht; Die Unklarheit und Verworrenheit in allen Fragen der Landgemeindeverfassung sei im Laufe dieses Jahrhunderts immer unerträglicher geworden. Die Zahl der Streitigkeiten sei in den, unteren und höchsten Instanzen von Jahr zu Jahr gestiegen. Seit 1860 seien mindestens vier Wegeordnungen vorgelegt worden, die aber nicht zum Abschluß hätten gebracht werden können, weil eine feste Landgemeindeordnung gefehlt habe. Durch diesetz Gesetz solle nun das bestehende Verfassungörecht kodifizirt, erweitert und ergänzt werden. Vie Frage der Zusammensetzung der Vertretungskörper sei keine Parteifrage, sondern eine solche praktischer Erwägung. Die Zahl der Berechtigten werde überall etwas willkürlich bestimmt werden müssen. Vle Ausdehnung der Mitgliedschaft auf Nichtangesessene halte er für richtig. Wenn bei den Wahlen für den Reichstag und Landtag die Leute an den höchsten Aufgaben unserer Polltik und des Staatz mitwirken dürften, so solle man sie nicht für unfähig und unwürdig halten, an den Arbeiten und Aufgaben thellzunehmen, die ihnen zu nächst lägen. (Sehr gut! bei den Nationalliberalen. Man könne am Besten die Einflüsse der Sozialdemokratie von diesen Kreisen dadurch sernhalten, daß man ihnen Gelegenheit biete, an den Aufgaben des öffentlichen Lebens mitzuwirken. Allerdings werde durch diefes Gesetz die Arbeitslast der Selbstverwaltungskzrper nicht vermindert, wohl aber vereinfacht. Diese Arbeiten müßten aber erledigt werden, und daß Haug wolle doch nicht, daß sie von der Bureaukratie erledigt würden? Die zwangsweise Zusammenlegung von Gutsbeztrken und kleinen Gemeinden solle nach der Vorlage nur da stattfinden, wo die borhandenen Gebilde absolut lebengunsähig seien. Daraus ergebe sich die Nothwendigkeit für einzelne Aufgaben des öffentlichen Lebens, für die Armenpflege, das Schulwesen u. s. w., weitere Verbände zu bilden, bei denen die Selbständigkeit der einzelnen Theile durchaus erbalten sei,. Es sei beklagt worden, daß die Bildung solcher Verbände in das diskretionäre Ermessen der Staatsregierung gelegt sei. Auch er halte es für wünschenswerth, daß in der Kommission gewisse Normen für die Bedingungen aufgestellt würden, unter denen eine solche Zusammenlegung stattzu⸗ finden habe. In formeller Beziebung müsse z. B. die Zustimmung gewisser Organe der Selbstverwaltung gefordert werden. Im Prinzip also müsse der Staat für die Zusammenlegung sorgen; die einzelnen Modalitäten, insbesondere die Vertheilung der Lasten, können den ein“ jelnen Verbänden überlassen werden. Für die Zweckverbände fänden sich schon letzt Analoga in der Provinz Preußen. Dagegen sei auch er nicht dafür, daß man diese Zweckverbände dadurch fördere, daß man ihnen die Grund und Gebaͤudesteuer überweise. Er wünsche sehr, daß dieses Gesetz zu Stande komme. Gott bewahre die Vand— gemeindeordnung vor ihren Freunden, vor ihren Feinden werde sie sich schon selbst schützen! (Lebbafter Beifall bei den Nationalliberalen)
Abg. We ssel: Er begrüße es als einen besonderen Vorzug der
Vorlage, daß sie die Beseitigung leistungsunfählger Gemeinden er— leichtere. Bei der Zusammenlegung von Gemeinden müfsse aber das bestebende Recht gewahrt bleiben, nach welchem eine folche nur durch Kabinetsordre erfolgen könne. Die Nothwendigkeit der Bildung von Zweckverbänden könne er nicht obne Weiteres anerkennen. Er könne nicht zugeben, daß der Schulverband das Bedürfniß für die Bildung von Zweckverbänden dokumentire. Ein Zweckoerband müsse vor Allem so leistungsfäbig sein, daß er die ihm gestellten Aufgaben erfüllen könne, und da habe er für den Osten die begründetsten Zweifel. Eine zweckmäßige Durchfübrung der Armenpflege könne er sich nur denken, wenn die Ortsarmenverbände in die Lage kämen, mindeftens zum Tbeil zur geschlossenen Armenpflege überzugeben, und das werde niemals im Zweckverbande möglich sein. Eine Befreiung der Landarmenverbande von solchen Elementen, welche die Armenpflege mißbräuchlich in Anspruch näbmen, werde nur möglich sein, wenn der Kreis mehr mit der Armenpflege befaßt werde. Daß die Zweckverbände die künftigen Kommunaleinbeiten sein sollten, an welchẽ die Grund und Gebäudesteuer kommen solle, könne er nicht für vortheilhaft balten. Er sei im Gegentbeil fest überzeugt, daß die Art der Ueber⸗ weisungen nach der lex Huene ganz fruchtbringend sei. Er sei er= staunt gewesen, daß der Abg. von Huene neulich selbst das Zuge⸗ ständniß gemacht babe, daß das häufig wobl nicht der Fall fein fönne. Wenn durch die beabsichtigte Statistik über die Ueberweisungen nach der ler Huene eine Verjettelung! der Mittel nachgewiesen werde, werde er es glauben, bis dabin aber nicht. Die vom Abg. Richter neulich angegebenen Zablen seien ibm kein ziffermäßiger Beweis, namentlich über die Zweckmäßigkeit der Schuldentilgung könne man verschiedener Meinung sein. Die Ertbeilung des Stimmrechts an die Nichtangesessenen werde keineswegs so großen Schaden anrichten,
wie gefürchtet werde. Jedenfalls würden von allen Seiten Kon⸗ jefstonen gemacht werden müssen, damit die Vorlage zu Stande kemme, und er wünsche, daß die Kommission in diesem Geiste ar—
beiten möge. (Beifall rechts)
Abg. Schroeder erklärt, mit seinen Freunden auf dem Boden der Vorlage ju steben, auch im Prinzip mit den Zweckderbänden einderstanden ju sein, nur dürften diese nicht obligatorisch, sondern
Schstens fakultativ gemacht werden. Der Bauer babe einen prak⸗ ticken Sinn und werde, wenn er Vortheile davon sebe, von selbst die Er⸗ richtung von Zweckverbänden anregen; sebe er keine Vortbeile, so werde auch keine Theorie ihn für Zweckrerbände begeiftern. Durch Hinein ⸗ käbang der Prorim Sacksen in den Freig der Vorlage werde die Materie erschwert, denn gerade dort seien die VBerkältniffe ganz an= ders als in den übrigen Provinzen. Die Erweiterung des Gemeinde : sei freudig zu begrüßen. Eine vollstãndige Zurückstoßung der nictan geiefsenen Mitglieder werde die größten Bedenken baben. Daß dem Gäemeindevorsteber die Bestätigung versagt werden könne, naraentlich wegen seiner velitischen Anschauung, fei böchst ungerecht, dern die ganze Semeinde habe ibm durch die Wabl ibr volles Ver⸗ trauer beꝰicser. Tedner beantragt, den Gesetzentwurf an eine Kom. miffien don 28 Mitgliedern in überweisen.
Damit schlickt die Diskassion. Der Antrag auf Ueberweisung
D eie Fommiffioa den 23 Mitgliedern wird abgelehnt und die
Gtesereng einer Tommisston von 21 Mitgliedern beschloffen.
Schleß 4 Nr.
virklicht wurden
4. Dezember, Vormittags 11 Uhr, stattfindenden II! nar⸗ sitzung des Hauses der Abgeordneten stehen folgende Gegenstände; Erste Berathung des Antrages dis Abg. Conrad Pleß) auf Annahme des Entwurfs eines Wildschadengesetzes. In Verbindung damit: Erste Berathung des Antrages des Abg. Strutz auf Annahme eines Gesetzentwurfs, betreffend Abänderung des Jagdpolizeigesetzes vom J. März 1856 (Ges.⸗ Samml. S. 165).
In der Zwelten Beilage der gestrigen Nummer, welche den Schluß der Rede des Staats⸗Ministers Herrfurth vom Syn nablö enthält, ist dieser Schluß irrthümlich als Schluß der Rede des Staats⸗Ministers von Goßler bezeichnet.
— Auf der Tagesordnung der am n ng den le
Rekursentscheidungen des Reich s⸗Versicherungsames.
(698) Ein Ausländer, welcher ein einer inländischen Gesellschaft gehörendes Flußschiff führte und ohne festen Wohnsitz am Lande mit seiner Ehefrau ständig auf diesem Schiffe lebte, wurde im Inlande durch einen Betriebsunfall getödtet. Die zuständige Binnenschfff ahrts⸗ Berufsgenossenschaft lehnte den von der Wittwe erhobenen Ent— schädigungsanspruch ab auf Grund des Schlußabsatzes des 5 6 des Unfallversicherungsgesetzes, wonach „die Hinterbliebenen einch Aus⸗ länderk, weiche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten“, keinen Anspruch auf Rente baben. Rachdem indessen die an gestellten Ermittelungen ergeben batten, daß das betreffende Schiff regelmäßig zwischen einem inländischen und (nem ausländischen Orte hin ud her zu fahren hatte und hierbei jährlich etwa 50 bis 60 Tage im Auslande, die ganze übrige Zeit hindurch gber inner halb der deutschen Grenzen zu verkehren pflegte, hat das Reichs Versicherungsamt entgegen dem die erhobene Berufung zurück⸗ weisenden Schiedsgerichte durch Entscheidung vom 20. Januar 1890 den Entschädigungdanspruch gemäß § 6 Ziffer 2a des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes als gerechtfertigt anerkannt? Es konnte dahingestellt bleiben, oh unter den obwaltenden Umständen von einem Wohnsitze der Klägerin im Inlande im Sinne des Eivilrechl und des Gesetzes über den Unterstützungswohnsiz vom 6. Juni 1870 die Rede sein kann (vergleiche hierüber Entscheidungen des Bundesamts für daß Deimathwesen, herausgegeben von Wohlers, Hest JV Seite 6, Seite 77 und XI Seite 6); denn § 6 des Unfall versicherungt⸗ gesetzes stellt alls Bedingung des Rentenanspruchs der Angehörigen von Ausländern nicht den Besitz eines Wohnsitzes in dem vorstehenden Sinne auf, vielmehr genügt darnach das ‚Wohnen“ im Inlande. Dierbei hat der Gesetzgeber, wie die Begründung zum Entwurse des Unfallversicherungsgesetzes ergiebt (vergleiche Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 5. Legislaturperiode IV. Session 1884 Band Ill Seite 72) nur an ein Verwellen im Inlande gedacht, bei welchem die Verhältnisse nicht auf einen lediglich zufälligen oder vorübergehenden Aufenthalt, sondern auf eine längere Dauer binweisen. Ein solches aber liegt hier unzweifelbaft vor: die Witt we bat „den Aufenthalt des Getödteten im Inlande getheilt (Vergleiche Begründung a. a. O.), und die Ausnahmebestimmung des 8 des 5§. 6 a. a. O. mußte deshalb außer Anwendung Jleiben.
S888.) Ein Schiedsgericht hat die Auffassung verteten, die im F. 57 Absatz 1 und 2 des Unfall versicherungsgesetzes genannten Organe seien, nur für die Feststellung einer zu gewährenden Ent schädigung zuständig, dagegen könne die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nur durch den Genossenschaftsvorstand erfolgen. Nach einer Rekursentscheidung des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts vom 12. Mai 1890 ist diese Auffassung verfehlt. Die wörtliche Auslegung des §. 59 Absatz 1 4. a. O., auf den das Schiedsgericht seine Auffassung stützt, giebt für diese keinen Anhalt Es ist darin zwar vom zuständigen „Vorstande“ die Rede, allein das Unfallversicherungsgesetz bezeichnet mit „Vorstand“' keineswegs den Genossenschaftsvorstand, sondern ebenso auch die Sektionsvorstände, und hebt, wo es dem Genossenschaftsporstande als solchem be— stimmte Amtsverrichtungen übertragen will, dessen besondere Zu⸗ ständigkeit regelmäßig auch durch Anwendung der Bezeichnung Genossenschaftsvorstand! hervor (zu vergleichen einerseits die Ueberschrift zu 5. 22 und Absatz 2 daselbst, 5§. 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 1 und 4, 265, 26, 60, 61, andererseits namentlich S§. 23 Absatz 1, 37, 63 Absatz 1 Satz 2, 64 Absatz 1, 69, 72 Absatz 1, 860 Absaßz 1, 103 a. a. O.). Zum Ueberfluß findet sich vor §. 57 die Ueberschrift: Entscheidung der ‚Vorstände“, welche nach dem dem Unfall versicherungsgesetz beigegebenen Inhaltsverjeichniß (Reichs Gesetzbl. Seite 111) die 5§. 57 bis 61 umfaßt, fodaß auch inner— balb dieses Abschnitts die Bejeichnung ‚Vorstand“ nicht ausschließlich auf den Genossenschaftsvorstand bezogen werden kann Gu vergleichen Bescheid 126 Ziffer 4, „Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1886 Seite 18). Im Uebrigen ist auch eine sachliche Recht⸗ fertigung für dite von dem Schiedsgericht gezogene Grenze der Zuständigkeit der berufsgenossenschaftlichen „Feststellungs organe nicht erfindlich. Im Gegentheil würde die Auffassung des Schiedsgerichts die große Unzuträglicheit im Gefolge haben, daß jedesmal erst der Genossenschaftsvorstand wegen der etwaigen Ablehnung, dann aber, wenn von ihm der Anspruch dem Grunde nach anerkannt wird, auch noch das Feststellungsorgan sich mit demselben Anspruch befassen müßte. Das Ergebniß würde wegen der bierdurch eintretenden Verzögerung in vielen Fällen eine Benachtheiligung der Arbeiter sein, womit sicher nicht dem Sinne des Gefetzes entsprochen würde, welches vielmehr auf möglichst rasche Abwickelung der Entschädigungsfälle bedacht ist (ju vergleichen S5. 57 Absatz 2, o8 a. a. O.). Schließlich würde die Auffassung des Schiedsgerichts zu einer unhaltbaren Folgerung im Hinblick auf 5§. 63 Absatz 1 a. a4. O. führen. Wenn nämlich unter der Feststellung der Ent⸗ schädigungen im Sinne des §. 57 a. a. O. ausschließlich die Be⸗ messung einer zu gewährenden, nicht aber auch die Versagung einer beanspruchten Entschädigung zu verstehen wäre, so hätte das Gesetz im 8. 63 Absatz 1 durch die Bezugnahme auf 5§. 57 Ziffer 2 den Rekurs nur gegen die Gewährung, nicht auch gegen die Ablehnung von Entschädigungen zugelassen.
(900) Bei einer Genossenschaft liegt die Feststellung der Ent⸗ schädigungen einem Ausschusse des Gensssenschaftsvorstandes ob. In einem Rekursfalle hatten die Mitglieder des Ausschusses den Fest⸗ stellungsbeschluß ordnungsmäßig gefaßt und unterschrieben, jedoch bierbei, wie auch in dem Bescheide, nicht die Bezeichnung der Aus⸗ schuß des. Genossenschafts vorstandes', sondern die Bezeichnung »der Vorstand. als Firma gebraucht. Das Schiedsgericht erklärte den Bescheid deswegen für formell ungültig. gift Auffassung ist das Reichs ⸗Versicherungsamt in der Rekurgentscheidung vom 12. Mai 1899 nicht beigetreten. Es sei zwar nicht ordnungs⸗ gemäß, daß der Bescheid nicht unter dem Namen des Feststellungs⸗ organs ausgefertigt worden sei (Bescheid 440, „Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1857 Seite 377); indessen werde unter den vorliegenden Umständen seine Gültigkeit davon nicht berührt.
M 29.
Zweite det ag? zul Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Dienstag, den 2. Dezember
Parlamentarische Nachrichten.
In dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres
sind für Preusten die Einnahmen der Militärverwaltung für Rechnung der Bundesstaaten, mit Autnahme Bayerns, auf 3149 543 AM angesetzt. Es hat sich diese Summe insofern gegen dat Vorjahr, in welchem sie sich auf 5 244 387 „ belief, verändert, als in den letzteren Jahren darunter für den Neubau von Militär⸗ ebäuden und Grundstücken 2 630 863 (6 eingestellt waren, welche i 1891/92 in Fortfall kommen, sich andererseits aber zum ersten Mal die Brutto, Einnahmen der Militärhahn in Höhe von 1267465 „6 aufgeführt finden, deren Ausgaben dann an anderer Stelle verrechnet werden. Für Verläufe von Militärgrundstücken und Gebäuden sind für 1891,92 neu eingestellt worden 408 964 . Die Einnahmen für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten stellen sich in Folge des Verkaufs von Militärgrundstücken in Pfal— burg und Thorn auf 18 0063 6 höher als im Vorjahre, nämlich auf 241 8837 M06
Vie fortdauernden Ausgaben betragen für das Kriegs Ministerium 2140480 S gegen 1969 393 Æ in 1890/91. Motivirt wird dieser Mehransatz durch die nöthig gewordene Ver— stärkung des Referentenpersonals durch zwei Stabtz Offiziere, zwei vortragende Räthe und einen fünften Abtheilung Chef vom Gimvil, ferner durch die Anstellung von zwei pensionirten Offizieren für die Druckvorschriftenverwaltung sowie von 28 Unterbeamten und fünf Kanzlei dienern und durch eine Erhöhung des Bibliotheifonds um 28 320 „,
Für daz Militär -⸗Kassenwesen werden 261 449 307 M mehr als im Vorjahr, für die Militär Intendanturen unverändert 1803725 ½ verlangt. Bei der Militär-Geistlichkeit erhöhen sich die Ausgaben um das Gehalt eines evangelischen Oberpfarrert im Betrage von 4200 é und das eines katholischen Divisionepfarrers in gleicher Höhe, sowie ferner um 900 „ Buregukosten für die beiden Feldpröpste. Die Errichtung der neuen evangelischen Oberpfarrerstelle ist dadurch erforderlich geworden, weil der Garnisonpfarrer von Berlin nicht mehr im Stande ist, neben seinem Pfarramt noch die umfangreichen Geschäfte als Militär Oberpfarrer des Garde ⸗ Corps und des III. Armee-Corps wahrzunehmen. Die Vermehrung der katholischen Divisionspfarrerstellen ist nicht allein burch die Herstellung des richtigen Verhältnisses in der Zahl der Stellen zu den evangelischen Oberpfarrern bedingt, sondern es macht auch die 6 Heeresstärke eine Erhöhung des Etats der katholischen Geistlichkeit dringend er sorderlich, da die gegenwärtige etatsmäßige Zabl zur Befriedigung des immer mehr sich geltend machenden Bedürfnisses nicht mehr ausreicht.
Die Militär- Justizverwaltung ist wie im Vorjahre mit ooh 444 M eingestellt.
Für die höheren Truppenbefehlshaber sind 2 497 026 , 1890 mehr als im Vorjahre, eingestellt, für Gouverneure, Kommandanten und Platz majore 579 300 M (darunter künftig wegfallend 68 784 „MS), 8576 „M weniger als im Vorjahre. Das Weniger ergiebt sich aus der Aufhebung der Kommandantur von Stralsund, dagegen ist durch die Aufhebung von Neiße als Festung eine Minderausgabe nicht eingetreten, da Graudenz als Festung wieder⸗ hergestellt wird und die Stellen des Kommandanten und Platzmajors von Neiße auf Graudenz übertragen worden sind. Für Adjutantur⸗ Offiziere und Offiziere in besonderen Stellungen sind wie im Vorjahre 917 122 ½ eingestellt. Bei dem Generalst ab und dem Landesvermessungswesen belaufen sich die Ausgaben auf 2134985 S gegen 20566639 M in 1890/91. Das Mehr von 98 355 S erklärt sich daraus, daß bei dem Landesoermessungtzwesen Behufs Ausgleichs des bisherigen Meßverhältnisses der angestellten Beamten zu den Hülfsarbeitern 12 neue Stellen für Trigonometer, Topographen und Kartographen geschaffen worden sind, ebenso für 12 Kupferstecher und Lithographen, 3 Kanzlei⸗Sekretäre und 4 Unter beamte. Zur Vermehrung des Kartenmaterials werden ferner 14 000 Sg mehr als im Vorjahre verlangt. Für das Ingenieur, und Pionier Offizier ⸗ Corps sind 1438224 S gegen 1386733 M in 1890,91 in Ansatz ge⸗ bracht. Von dem Mehr von b9 99g ½½ entfallen auf die Er⸗ gänzung der Ansätze des 3. Nachtrags ⸗ Etats für 1890/91 an Gehältern 21 7836 66 und auf die Verminderung der Ersparnißansetzung an Gehältern manquirender Lieutenants 29 700 4A
Bei dem Kapitel Geldoerpflegung der Truppen stellt sich ein Mehrbedarf von 6267 883 6 herauß, da im Ganzen 104 560 723 S gegen 98 292 870 M½ für 1890,91 eingestellt sind. Von diesem Mehrbedarf entfallen auf die Besoldungen 1 927 940 M, davon bei Offizieren für die Ergänzung des 3. Nachtrags⸗Etats für 1890/91 auf ein volles Jahr 183 990 M, für neu hinzutretende 139 Bataillons Commandeure und einen Rittmeister 2. Kloͤsse 996 210 , denen durch den Abgang von 140 Hauptleuten J. Klasse eine Er— sparniß von 54h 100 „M gegenübersteht, sodaß ein Zugang von 451110 S verbleibt; bei den Obersten treten hinzu 72990 , ferner bei den Beamten zur Ergänzung der Ansätze des 3. Nachtragge⸗-Etats und für einen Zahlmeister, sowie zur Erhöhung des Gehalts des Luftschiffers 48 169 „. IUÄDie weitere Centralisirung des Meldewesens erfordert zu ihrer Durchführung die Anstellung von 50 weiteren in⸗ aktiven Offizieren, wofür 37 980 „ mehr eingestellt sind. Um die früher stets vorgekommenen Etatsüberschreitungen zu vermeiden, wer⸗ den für Offiziere, Militärärzte und Roßärzte des Beurlaubten⸗ und inaktiven Standes während der Uebungen 277 993 M mehr ver⸗ langt. Für die Mannschaften hat sich ein Mehrbedarf ron 1165 917 M herausgestellt. Da bei den Uebungen der Fuß ⸗Artillerie bisher Gespanne gemiethet und von Cixilpersonen gefahren wurden, sich hieraus aber große Mißstände ergaben, so soll zunächst ein Ver such gemacht werden, zu deren Beseitlgung die militärische Organisa— tion von Gespannen einzuführen und dazu bei 2 Train⸗Bataillonen je 44 schwere Pferde Behufs Verwendung bei den Uebungen der Fuß— Artillerie einzustellen. Da aber der Etat der Trainmannschaften nicht ausreicht, um diesen Zuwachs an Pferden zu pflegen, so muß der Etat dieser beiden Bataillone entsprechend erhöbt werden. Da ferner in dem Nachtrags ⸗Etat für 1390,91 Behufs Aufbringung der Verstärkung der Feld ⸗Artillerie Gemeine bei der Infanterie abgesetzt waren, so sind, um den Ausgleich in den einzelnen Waffen wiederherzustellen, 1187 Gemeine mehr angesetzt worden. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes während der Uebungen sind 13655 468 ein- gestellt. Einberufen werden 1300 Unteroffiziere auf 56 Tage, 12 915 Gemeine auf 49 Tage, 665 Unteroffiziere und 80 Gemeine auf 42 Tage, 20 Unteroffiziere auf 28 Tage, 9200 Uateroffiziere auf 12 Tage,
gl 500 Gemeine auf 12 Tage, sowle an Ersatzreservisten 12 500 Mann auf 10 Wochen, 10 500 Mann auf 6 Wochen, 9500 Mann auf 4 Wochen. Eine Ersparniß tritt andererseits dadurch ein, daß die vier⸗ wöchentliche Rekrutenvakanz gegen das Vorjahr um 4643 Mann höber bemessen ist. Bei den anderweitigen persönlichen Ausgaben sind für Unteroffizier ⸗Dienstprämien, welche nach 5 jähriger Dienstieit 80 , nach 6 jähriger 100 A, nach T jähriger 200 S, nach 8 jähriger 360 , . g jähriger bb0 6, nach 10 jähriger 800 MS, nach . 900 M½ und nach 12jäbriger 1000 S betragen, 3 804 h00 M ein gestellt. Für sächliche Ausgaben werden 165 902 4M, für Gefechts. und Schießübungen im Gelände doq0 „S , für die Militärbabn 126 745 M, für die Verwaltung des Feldbahnmaterials 210 000 und für sonstige vermischte Ausgaben 1500 MS mehr verlangt. Für
Proviantämter in Elsaß Lothringen im Betrage von 20 630 4, im Ganzen 79 023 402 AM, 434 884 „S mehr als im Vorjahre, angesetzt. Für die Kosten der Brot. und Fourageverpflegung sind dabei 195 110 0 weniger, für die Viktualienverpflegung dagegen bg 854 S½ mehr an— gesetzt. gg ie Unterhaltung der Bekleidung und Ausrüstung der Truppen werden in Folge der vermehrten Präsenzstärke und der Erhöhung der Tuchpreise 474 697 S mehr, im Ganzen 20 612 602 in Ansatz gebracht Zur Verwaltung der Corpt⸗Bekleidungs ämter sind 133 086 , 8600 M mehr als im Vorjahr erforderlich. Das Garnisonverwaltungs⸗ und Serviswesen erfordert im Ganzen, nach Abzug des aug dem hbayerischen Militär⸗Etat zu er stattenden Antheils an den Verwaltungs« und Unterhaltungskosten der Garnison⸗Einrichtungen in Elsaß⸗Lothringen in Höhe von 263 783 A6, 36 153 412 S gegen 36 102 992 S im Jahre 1890/91. Eine wesentliche Vermehrung tritt ein bei den Besoldungen, in Folge der Vermehrung des Beamtenpersonals, um 106447 S ; bei den Kasernen und Garnisongebäuden, bei denen für bauliche Unterhaltung, zu Retablissementé bauten, kleineren Neubauten und Grundstückerwerbungen 229 740 M, zur Beschaffung von Utensilien 231 843 4 und für Feuerung, Erleuchtung u. s. w. sowie für Unterhaltung bez. Ergänzung der Festungt Approvisionementsbestände an Feuerungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Reinigungsmaterialien 932 436 M mehr verlangt werden. Die Ergänzung des letztgenannten Fonds ist durch den Umstand bedingt, daß sich das Bedürfniß herautgestellt hat, in einzelnen Grenzfestungen auch einen Theil des Erleuchtungz⸗ und Reinigungsmaterials schon im Frieden vorräthig zu halten, da ene rechtzeitige Beschaffung des gesammten Vorraths nach eingetretener Mobilmachung nicht gehörig gesichert erscheint. Für die Manöverkosten sind ferner 100 600 mehr als im Vorjahr verlangt. Für das Garnison⸗Bauwesen ist die Summe von 572 945 A, 76 053 S mehr, eingestellt. Bei dem Militär Medizinalwesen werden im Ganzen 5H 999 880 M gefordert, gegen H 875 84? A im Vorjahr. Von dem Mehr kommen 17058 darauf, daß die Civilkrankenwärter in den Lazarethen zum größten Theil allmählich durch milisärische Krankenwärter ersetzt werden sollen, und zwar treten zwei militärische Krankenwärter an die Stelle je eines Civilkrankenwärtert, Für das Etatsjahr 1891/92 ist der Ersatz von 32 Civilkrankenwärtern durch Militärs in Aussicht genommen, ferner werden 17 615 6 für Einführung thierischer Lymphe bei der Impfung der Reservisten und Rekruten und an sächlichen und ver mischten Ausgaben für die militärärztlichen Bildungsanstalten 25 525 M mehr verlangt. Für die Verwaltung der Traindepots und die Instandhaltung der Feldgeräthe sind 825 376 M6 gegen 816 076 S im Vorjahr, für die Verpflegung der Ersatz⸗ und Reservemannschaften und der Arrestaten auf dem Marsche 2572726 S, gegen 25651226 Sn im laufenden Etat, angesetzt worden.
Eine beträchtliche Mehrforderung findet sich bei dem Ankauf der Remontepferde. Die dafür verlangte Summe ist von 5725 931 46 im Vorjahre auf 8063 542 M gestiegen. Bei dem Ankauf von Remonten hat sich ein Mehrbedarf von 269 555 (MS berausgestellt, von dem auf 215 Remonten in Ergänzung des An— * im 3. Nachtrags ⸗Etat für 1890191 153 725 ½, und auf die Mehrkosten zum Ankauf von 74 Remonten zur Eihöbung der Zahl der zur Gewährung besonderer Aushülfen bei außergewöhnlichen Verlusten bestimmten Remonten 55 770 S½½ entfallen. Bei den erhöhten An— sprüchen, welche jetzt an die Kavallerie⸗Offiziere und die Offiziere der reitenden Artillerie gestellt werden, ist die Dauer eines Chargenpferdeß von sünf Jahren als für zu hoch bemessen anzusehen und erscheint eine Herabsetzung auf vier Jahre dringend ge⸗ boten, es wird dadurch bei 1484 Lieutenants dieser Waffengattungen eine jährliche Mehrausgabe von 55 770 M erforderlich. Für den Ankauf von 10 an anderer Stelle bereits erwähnten schweren Pferden für die Trainbataillone sind 7150 A6 angesetzt. 2214 188 ½, 2 064 286 4 mehr, werden ferner verlangt für die Gewährung von Pferdegeldern an alle berittenen Ofsiziere. Diese Pferdegelder sind für diejenigen Offiziere, welchen nur ein Pferd zusteht, nach sechsjähriger, für diejenigen Offiziere, welchen mehrere Pferde zustehen, nach achtjähriger Dauer bemessen, und betragen für jedes Pferd für Generale und Stabsoffiziere 1500 „MS, für Subalternoffiziere 12060 „6 Jeder Stelle, mit Ausnahme der Lieutenants, welche je ein Chargenpferd in Natur erhalten, stehen Pferdegelder für so viel Pferde zu, als Nationen für sie in Ansatz gebracht sind. Die Zahlung der Pferdegelder erfolgt, ebenso wie die der Rationen, nur für wirklich gehaltene Pferde und zwar in monatlichen Raten postnumerando. Die Kosten der Pferdegelder berechnen sich wie folgt: 4719 Pferde zu je 187,50 M: S84 812,50 AÆ; 151 Pferde zu je 2560 M: 37 750,00 S, 4053 Pferde zu je 190 M: 607 gõ0 00 * und 2891 Pferde zu je 200 M : 578 200,00 M Hierzu 5 9 für Abgang: mit 105 435,090 Æ(, macht im Ganzen 2214 148,00 é Rationen in Geld sollen künftig nur dann ausbejablt werden, wenn sie aus be sonderen Gründen, wie Krankheit der Pferde oder Urlaub der 5 sitzer, in natura nicht abgeboken werden können. Bei N beschaffungen nach Ablauf der vorgeschriel Dauer zeiten die betreffenden Offiziere 2c Pferdegelder fũ 6⸗ bezw. Sjährige D it auf einmal Während dieser Zeit rubt als Monats rater. Ersatz für Verlun (Aunsjablung der en beschaffung bezw. Chargenpferd in natura) soll ge wenn das betreffende Pferd vorher nachweislich di und den Besitzer keine Schuld an der eingetretenen keit bejw. dem Tode desselben trifft. i aus einer Stelle, in der er dienftlich solche obne Pferdegebühr eder mit gebübr über, so bat er — bei Todesfall sei = theiligen Betrag des etwa empfangenen Pferdegeldz orf Verkauf des in Abaang ju stellenden Pferdes. svätestens 3 Monaten, zurückzuerstatten Rationen dürfen bei Steller der mit einer Verminderung oder dem Fortfall ven etatz Dienstpferden verbunden ist. sCwie bei Verabschiednag Seba Sr möglichung des Verkaufs der Pferde noch bis a 8 Menaten Rr di jenige Zeit gewäbrt werden, in welcher die Vferde tbatfächlick a0 gehalten werden. Die Verwaltung der Tementederne fordert 1868 832 6 gegen 148 397 Æ im Vorhsabtre.
Für Reisekosten und Tagegelder sind 268 250 6 mebr in Ansatz gebracht werden. Der R läutert sich durch den Mehrbedarf an Reisekosten forme Ver Derr
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und Tran portkosten aus Anlaß der Herrezderstãrkang nnd den Medr
BFE rer; er beben Vaunerjẽe 2 2
Stroh in Folge der jahlreicheren Biwak. Für das Militär ⸗Eriiebungs⸗ und Bi
werden d das 362 Æ, 418 0 * mebr, gefordert
ausgabe entfallen 14180 X auf die Kriegeakadern ze
anugtel' e
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auf die Vermebrung von Unterrichtzsmitteln. namentlich Garten; 60 700 A auf die Krlegeschulen, nämlich 298 214 * auf die Errich- tung einer provisorischen Kriegsschule, WWa2 Æ auf das Donerar für die mit dem Unterricht in der französt' ben und russischen Sdrache betrauten Qffütere, 8022 Æ für Julagen an Lebrer und Inspektion · D silere. 20 90 M zur Unterbaltung der Banlich leiten und Beschasfung ven Lebrmitteln und Schreidmate= riallen, und 1319 X für Bureaugeld im Pauschbetrage an Un
die Naturalverpflegung der Truppen sind, nach Abzug des aut dem bayerischen Mllitär⸗Gtat ju erstattenden Antheils an die
kosten. Wie erldͤukernd ju diefen Webrausgaben bemerkt wird,
11150 Æ auf die Erböhung des laufenden Banfeadd dad WM M .
8 * 1228 28 2 18 2. M. )
* . . Der Wehr bederf er ⸗
bedarf an Vorspannkoften für die vermehrte Anfabe den Del ard
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1890.
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ist der Andrang von Offizier Aspirantenn zu den Kriegeschulen in aller⸗ neuester Zeit so erheblich gestiegen, daß die Räumlichkeiten dieser An= stalten zur Unterbringung aller Kriegsschüler auch nicht annähernd mehr ausreichen. Es erscheint daher dringend erwünscht, daß diesem Mangel unverzüglich abgeholfen werde und wird mit Rücksicht hierauf beabsichtigt, die in Danzig geplante neue Friegtzschule schon im nächsten Jahre zu eröffnen und bis zur späteren Ueberführung nach Danzig provisorisch in Hersfeld , Für die Kadetten⸗ ist die Summe von 1704 152 S gegen 1594 387 M. aus geworfen. Eine weitere Vergrößerung des Kadettencorps hat sich als durchaus nothwendig heraus- gestellt. da in Folge der Vergrößerung des Heeres der Bedarf an Offizieren sich beträchtlich gestelgert hat. Nach dem Er— weiterungsplane von 1888 war eine Vermehrung der Kabettenanstalten um eine und eine Verstärkung der Kadettenstellen um 282, von 2088 auf 2370 vorgesehen. Von diesen 28 Stellen sind 102 bereits besetzt, so daß das Kadettencorps zur Zeit 2190 Köpfe stark ist. Von den noch zu errichtenden 180 Stellen sollten 20 dem Kadettenhause in Köslin, dse übrigen 160 dem Kadettenhause in Karlsruhe überwiesen werden. Diese Vermehrung hat sich schon jetzt als unzureichend herausgestellt. Es wird daher beabsichtigt, das Kadettencorps, zunächst unter Festhaltung der bestehenden Zahl von Anstalten, nicht um 180, sondern um 310 neue Stellen zu vergrößern, von denen 40 auf die Haupt⸗ Kadettenanstalt in Lichterfelde, 40 auf das Kadettenhaus in Köalin, 30 auf das Kadettenhaus in Plön und 200 auf das Kadettenhaus in Karlsruhe kommen sollen. Für die beiden letzteren Anstalten wird die Vermehrung erst am 1. April 1593 bejw. am 1. April 1892 ins Leben treten. Es ist dies daz Mindeste von dem, was, soweit sich dle Verhältnisse jetzt übersehen lassen, zur Sicherung des Offiziereriatzes gefordert werden muß, da nicht nur die jährlichen Abgänge, sondern auch die zur Zeit noch vorhandenen Manquements in den Off sier⸗ stellen gedeckt werden müssen. Daß außerdem auch Rücksichten für die vielen Anwärter desz Kadettencorps für diese Stellenvermehrung sprechen, ergiebt sich aus der sehr erheblichen Zahl von Aufnahme gesuchen, wie denn bei der diesjährigen Einstellung 163 frei ge—⸗ wordenen Stellen 795 Bewerber gegenüberstanden. a sich die be⸗ stehenden Unteroffizier⸗Vorschulen durchaus bewährt haben, so ist in dem Etat die Bildung von zwei neuen derartigen Anstalten, in Jalich und Wohlau beantragt und dafür 277 380 M eingestellt worden
Für das Militär⸗Gefängnißwesen werden 692015 „4, 4632 M weniger als im Vorjahre, für das Artillerie⸗ und Waffenwesen 21 302 474 M, 7 084 465 M mehr als im laufenden Etat verlangt. Von dieser Mehrausgabe kommen 6572 282 M allein auf die Beschaffung bezw. Anfertigung und Erhaltung der gesanmmten Munition, und zwar vertheilt sie sich, wie folgt: Mehrbedarf zur Beschaffung der Handfeuerwaffenmunition als Ergänzung des Ansaßes im 3. Nachtrags⸗Etat für 1890/91 117000 „, Mehrbedarf zur Be⸗ schaffung der Geschütz⸗ und Sprengmunition, sowie für übungsgelder der Artillerie 455 316 ⸗́, Erhöhung der sätze zur Beschaffung, Grhaltung und Verwaltung Munition 6023 5772 4 Hiervon gehen indessen die Kosten der Krankenversicherung an anderer Stelle ü 33 600 S ab. Bei den technischen Instituten tillerie ergiebt sich eine Mehrforderung von 15965 ,
anstalten im Vorjahre
Festungen belaufen sich auf 2671194 , 21606 6 meh Vorjahre; die für Wohnungsgeldzuschüsse anf 76701 122277 M mehr als im laufenden Etatejabre. Die Unter stũtzan⸗ gen für aktive Militärs und Beamte, für welche an anderen Stellen Unterstützungsfonds nicht ausgeworfen siad, betragen 111800 Mn gegen 108150 AÆ in 1899 91, der Zuschuß zur Militãr⸗ Wittwen kasse 18099 532 M gegen 1676220 4 im Vorjahre. Unter den verschiel g welche sich von 113 400 M im laufenden Eta . haben, finden sich 50 000 Æ in 300 000 MÆ in Folge der Alters ⸗ und 150 000 Æ in Folge der Krankenversicherung ange Die Gesammtsumme der fortdauernden usz sich mithin auf 320 637 536 A gegen 300 8098 475 4 im 1890/91. Die einmaligen Ausgaben im ordentlich
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von * jsit t- gaben fũr das Militãr · Giĩenba 2 — — 2 — — 2 zurũcdtgegar gen Tär 30939 7 381 8290
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