1890 / 292 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

1 Staatz sekretär Dr. von Boetticher erklärte sich dagegen, weil die . zu klein sei fr einen besonderen Verwaltungs⸗ apparat und Preußen ohnehin noch genug Opfer dafür werde bringen müssen, andererseits sei zu hoffen, daß Preußen die nteressen der Helgoländer in Bezug auf., Seefahrt und . ebenso gut wahrnehmen werde, wie das Deutsche

6. Schluß des Blattes erhielt das Wort der Abg.

Baumbach. Gin Antrag auf Aufhebung des Jesuitengesetzes

ist heute von der Centrumsfraktion des Reichstages eingebracht

worden. ö Die Arbeiterschutz⸗Kommission des Reicstages

setzte beute die weite, Lesung der Gewerbeordnung Novelle bel 8. 123 fort. 5. 123, welcher die Bedingungen formulirt. unter denen Gesellen und Gehülfen vor Ablauf der vertragsmäßtgen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können, wurde mit unbe⸗ deutender Abänderung nach der ersten Lesung, deren Fassung sich mit ben Worten und dem bestebenden Gesetze deckt, 8. 124. welcher bestimmt, wann Gesellen und Gehülfen vor Ablauf der vertragsmäßtgen Zeit und ohne Auffündiqung die Arbeit verlassen können, unverändert angenommen. §. 125 (Buße für den Arbeitgeber, wenn die Arbeit rechtswidrig verlassen wird) wurde im ersten Absatz mit dem Antrag von KRleist= Retzow, daß als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der dertra gs mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, ochstens aber für eine Woche der Betrag des ortaü blichen Tage⸗ solng gefordert werden darf, angenommen, im Absatz 2 und Absatz z unverändert, und so der ganje Paragrayh. Die KFommisston ing sodann zur Berathung des Artikel 111. Lehrlingsverbält- nifse, über und genehmigte die 388. 1265 133 unverändert. Pierquf folgte Artikel IIa. (Verbältnisse der Be; frleböbeamten, Werk meister und Techniker). 5. 133 wurde nach dem Vorschlage der Zwischenkomm ission, welche den F. 133 erster Lesung an diese Stelle setzte, angenommen; 8. 1550 scheidet also formell aug, die folgenden Bestimmungen (S§z. 133 b, e und d) erster Lesung rückten in der Bezeichnung auf und würden unverandert genehmigt. Dem F. 1336 stimmte die Kom— mission nach den Vorschlägen der Zwischenkommission in folgender Fassung zu: Auf die in 5. 1334 bezeichneten Persnnen finden die Bestimmungen des 5. 125 insoweit Anwendung, als nicht abweichende Verelnbarungen getroffen worden sind.“

Der Wirkliche Geheime Rath Dr. Ludolf Camp⸗ hausen, Mitglied des Herrenhauses, ist gestern in Köln gestorben

In der heutigen (11) Sitzung des Hauses der Ab geordneten, welcher der Minister für Landwirthschaft 2c. von Fveyden beiwohnte, wurde der Antrag des Abg. Conrad (Pleß) auf Annahme des Entwurfs eines Wildschadengesetzes und in Verbindung damit der Antrag des Abg. Strutz auf Annahme eines Gesetz⸗ entwurfg, betreffend Abänderung des Jagd⸗ polizeigefetzes vom J. März 1860, in erster Lesung ver handelt.

Abg. Conrad (Pleß) begründete seinen Antrag mit dem Hinweis darauf, daß derselbe vollständig den Beschlüssen der

Wetterbericht vom 4. Dezember, Morgens 8 Uhr.

Dichtung von

GStatlonen. Wind. Wetter.

NMullaghmore 6 No h bedeckt Besetzung.

Uberdeen . N bedeckt Christiansund OSO 1 halb bed. Kopenhagen. bh ON d 19pbedeckt Stockholm. h N 6 Schnee aparanda h8 still wolkenl. i) t. Peterab. l SMW wolkig Moskau... WSW 1 bedeckt Cork. Queeng⸗ lomn ... 7860 Md helter Gberbourg I54 N Regen . Nebel Söll, 755 d Nebel 6 . still Nebel

Velmar. Hr. Keßler.

Lorenzo, winemünde 55 SS 2 bedeckt Neufahrwasser 765 . 1 dedecht Nemel . 757 S 3 Nebel r 752 Se bedeckt Manster 164 1 Nebel Tarlsrube . 756 1 bedeckt Wiesbaden IdS6ß still bedeckt 766 2WMNebel 756 N 1 Regen 754 still Nebel 756 SW wolkenlos Bres lan. 754 still Nebel Ile dir... 754 Odd 3 Dunst Riza... 755 ONO 6 Regen m 64 still bedeckt

I Nordsicht. nebersicht der Witterung.

Während in Rußland das Barometer gefallen ist, * das barometrische Maximum im Nordwesten uropas erheblich an Höbe zugenommen, sodaß in unseren Gegenden bei östlicher und nordöstlicher

Hr. Köbler. Anfang 7 Uhr.

Paradies.

Die nächste

nehst einem Vorspiel von Vietor G. Neßler. Text mit autorisirter theilweiser Benutzung der Idee und Pircktlon: einiger Orlginal-Lieder aus J. Vsetor von Scheffel'g Hire en,, lee,

Virektor Dr. Otto Devrient.

Hr. Herrmann. Gärtner, Diener im Hause der Donna Blanca, Hr. Eich⸗ holz, Frl. Voigt, Hr. Hugo Hartmann, Hr. Winter. Gin Barkenfübrer, Hr. Beringer. Ein Page der Königin, Frl. Dorn. ster, vierter Bürger, Hr. Will, Hr. Krüger, Hr. Fries, Gastspiel von Mitgliedern des Zum letzten Male: Einer von Gharakterbild mit Gesang in 6 Bildern von G. F. Berg und David Kalisch. Musik von Conradi und Deutsches Theater. Freitag: Das verlorene C. Stols. Anfang 71 Uhr. Sonnabend: Zum ersten Male: Familie Knick⸗

Sonnabend: Das Wintermärchen. meyer. Schwank in 4 Akten von Fritz Berend.

Sonntag: Mein Lewopold. Auffübrung von Götz von Ber⸗

lichingen findet am Montag statt.

Verliner Theater.

Vorstellung. Goldfische. Sonnabend: Kean.

6 Kommission entspreche, welche er, trotzdem sie ver⸗ esserungsbedürftig seien, unverändert aufgenommen babe, um den 6. zu vermindern. Redner bedauerte, daß der Abg. Strutz e int einen beschränkteren Antrag Gesiellt habe, welcher die ran, nicht er e hühe.

Abg. Stru J führte die Klagen über Wildschaden zurck auf fehlerhafte Vorschristen des h wor zeige fen bez llalich der Bildung der Jagdbezirke, schlug in bieser Begehung Aenderungen vor und beantragte, auch die Jagdscheingebhhr zu erböben, um die Leidenschaft zur Jagd, welche viele kleine Grundbesitzer zu ihrem Schaben ergriffen habe, zu zügeln. Den Ersatz für Schaden von Rehen und Fasanen habe er als unbedeutend außer Acht gelassen. Im Uebrigen enthalte sein Antrag die gleichen Wr len wie der Antzag Conrad.

Abs Brandenburg empfahl, aus dem Antrage Conrad allein die Bestimmüngen über den Wildschadenersatz und die Einfriedigung des Schwarzwildes herauszunehmen, worüber sich leicht eine Einigung erzielen lassen werde.

Abg. von Rauchbaupt erklärte, daß die Konservativen heréit seien, sofort in die zweite Verathung des Antrages Conrad einzutreten, aber vielleicht empfehle sich Angesichts des Antrages Strutz die Einsetzung einer besonderen Kom— misston.

Abg. Dra we empfahl den Antrag Conrad, bedauerte aber, daß die Forderung der Freisinnigen, die Ersatzpflicht den Waldbesitzern, nicht den Grundbesitzern aufzulegen, keine Aufnahme in demselben gefunden habe.

Abg. Francke bedauerte die Einbringung des Antrages Strutz, weil dadurch die Berathung des Antrages Conrad, der von der Kommission in der vorigen Session einstimmig an— genommen sei, erschwert werde.

Abg. Freiherr von Wackerbarth⸗-Linderode hielt es für nothwendig, auch andere Bestimmungen des Jagdpolizei⸗ gesetzes zu ändern, so namentlich eine Erhöhung der Jagd⸗ scheingebühr herbeizuführen.

Der Minister für Landwirthschaft z. von Heyden erklärte, daß er durch seine Anwesenheit nur bekunden wolle, daß die Regierung dieser Frage ihre Aufmerksamkeit zuwende, an der materiellen Vlgtussion könne er sich nicht betheiligen. Die Regierung habe durch Vorlegung der Jagdordnung von 1883 die Resormbedürftigkeit derselben anerkannt, seitdem habe eine erneute Beschlußfassung der Regierung nicht stattgefunden. Seine persönliche Ansicht gehe aber dahin, daß die Frage von der Tagesordnung nicht früher verschwinden werde, als bis sie hefriedigend gelöst sei; er wünsche eine möglichst baldige Lösung dieser Frage. Die früheren Verhandlungen hätten in diesem Hause wenigstens zur Klärung der Ansichten geführt.

Abg. von Schalscha erklärte sich gegen den Antrag, während die Abgg. Langerhang, Pleß und Humann denselben empfahlen; Abg. Barth bemängelte einige Vor— ale des Antrages Strutz, betr. die Abgrenzung der Jagd zezirke.

Jullug elo

Arrangement vom

Mercedeß, Juan, Sancho, Gugen Zabel. Anfang 79 Uhr.

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in 4 Akten von Ferron. Anfang 74 Uhr.

Thomas - Theater. Alte Freitag: Sodoms Ende. Direktion: C. Thomag. Freitag:

Windströmung wieder Zunabme des Frosteg ju Drama in 5 Akten von Hermann Sudermann. Der Soldatenfreund.

erwarten fein durfte. Bei ziemlich gleichmäßiger Anfang 7 Uhr.

Druckvertheilung und schwacher Luftbewegung ist in

Mittel⸗Deutschland berrscht Thauwetter., in Süd⸗ Deutschland ist stellenweise etwas Niederschlag ge fallen. In Haparanda wurde Nordlicht beobachtet.

Theater⸗Anzeigen. .

Nönigliche Schauspiele. baug. 247. Vorstellung.

Freitag: Dpern Zum ersten Male in

der Pariser Ginrichtung: Tannhäuser und der von Vanlos und Setorier.

. auf der Wartburg. Große von Schönthan.

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Sucher. Anfang 7 Uhr. Schauspielbaugz. 267. Vorstellung.

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Sonnabend: Opernhaus. 248. Vorstellung. Der In Scene iet vom Ober ⸗Regisseur W. Hock. Gro

Trompeter von Säkkingen. Oper in J Akten! Anfang 71 u ö Ren, e.

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Sonntag: Nachm. 24 Uhr: Demetrius. !. Abends 73 Uhr: Goldfische.

Tessing Theater.

Sonnabend: Der Soldatenfrennd.

I

Nach einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Strutz, rancke und von Rauchhaupt erklärte der Abg. Dr. indthorst, daß die sofortige Plenarberathung erwünscht

sei, der Abg. Strutz möge seinen Antrag zurückziehen und 2 Wünsche als Amendements zum Antrage Conrad ein⸗ ringen.

Abg. Strutz zog darauf seinen Antrag zurück.

Die Verweisung des Antrages Conrad an eine Kommission

wurde abgelehnt.

Schluß gegen? Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11Uhr.

(Erste Berathung des Volksschulgesetzes.

Nach Schluß der Redaltion eingegangene Depeschen.

Königsberg i. Pr., 4. Dezember. (W. T. B.) Der Dampfer „Deutscher Kaiser“ ist, nachdem derselbe sieben Tage lang im Haff gelegen hatte, heute mit Hülfe des Eisbrecherß und des Dampfers „Pionier“ losgekommen und nach Pillau gedampsft.

Wien, 4. Dezember. (W. T. 53 Der Kaiser und 3 sind heute früh aus Miramar hierher zurück⸗ gekehrt.

Paris, 4. Dezember. (W. T. B.) Der heutige Ministerrath dauerte nur eine halbe Stunde; die Minister Ribot, Fallieretz und RNarhay entsernten sich daun, um dem Trauergottesdienst für den König der Niederlande bei zuwohnen.

St. Petersburg, 4. Dezember. (W. T. B.) Der „Sweety begrüßt die Ankunst des griechischen Kronprinz lichen Paares mit sympathischen Worten und sagt: Griechen land důrste von der Unterstützung Rußlands in Allem über engt sein, was die vitalsten Interessen seines Staatslebens zetreffe. Ferner bespricht der „Swe“ den Konflikt des grie chischen Patriarchats mit der Psorte und meint, die Pforte werde in beiden noch beanstandeten Punkten den Forde rungen des Patriarchen nachgeben müssen.

Vern, 4. Dezember. (W. T. B.) Die Dhr, Lotz in Basel und Schmidt, eidgenössischer Sanitäts— Referent hierselbst, werben von dem Bundegrath nach Berlin abgeordnet, mit dem Auftrage, sich dort, in Ver— bindung mit dem schweizerischen Gesandten in Berlin, bei den zuständigen Behörden dahin zu verwenden, daß die Schweiz bei Abgabe des Koch'schen Heilmittel soviel und so regel— mäßig wie möglich herücksichtigt werde, sowie überhaupt die jenigen Schritte zu thun, welche geeignet sind, der Schweiz 8 Wohlthat der] Koch'schen Entdeckung nach Möglichkeit zu ichern.

(Fortsetzung deg Richlamtlichen in der Ersten und Zweiten Veilage.)

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3

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Sechs Beilagen leinschließlich Börsen · Beilage).

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Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 4. Dezember

1890.

Deutsches Reich.

Verordnung, betreffend. das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes er⸗ richteten Schiedsgerichten. Vom 1. Dezember 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. . . vererdnen auf Grund des §. 14 Absatz 5 des Gesetzes, be⸗ treffend die Invaliditäts- und Altergversicherung, vom 22. Juni 1339 (Reichs Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach ersolgter Zustimmung des Bundetzraths, was folgt:

. Allgemeine Bestimmungen. Beeidigung der ö, na des Schiedsgerichts. 5. 1.

Der Vorsitzende des Schieds gerichtz und dessen Stell— vertreter werden von einem Dean straghn der Landes Central behörde (5. 71 Ahsatz ? des Gesetzes), bie Beisitzer dagegen von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts für . Erfüllung ber Obliegenheiten ihres Amts heeibigt.

Die Beeibigung ber Beisitzer ersolgt bei ihrer ersten Dienst leistung in öffentlicher Sitzung.

Im Uehrigen sinden auf die Beeibigung die Vor schristen des 8 hl des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Befugnisse het Vorsitzenden. 5

B. 1.

Die Leitung und Veaufsichtigung hes Geschäftsganges hei dem Schiebgsgericht liegt dem Vorsitzenden ob. Er eröffnet die eingehenden Senhungen, vertheilt bie Geschäfte, bestimmt die Sitzungen, zeschnet die Verfügungen, vollzieht die Nein schriften und trifft in Beziehung auf die Führung ber Ge schäftskontrolen die ersorberlichen AUnorhnungen

Bei Beginn eineg jeden Geschäftésahres bezeichnet ber Vorsitzenhe, sofern nicht hurch das Statut der Versicherungz anstalt über die Wahl von Hülfsheisitzern besondere Vestim mungen gelrossen sind, diejenigen am rte bes Schiebegerichts ober in dessen näherer Unnäigehbung wohnenden Beisitzer aus ber Klasse der Arheitgeher unh der Versicherten, welche bei elwaigem Aushleibhen der gelabhenen Vessitzer aushülfsweise zu ben Sitzungen herangezogen werden sollen (Hülfheisitzer),

Im Uechrigen werden die HBeisitzer, sofern has Statut nicht ein Anhereg hestimmt, getrennt nach Arheitgehern unh Arheitnehmern, in der Regel in alphabetischer Reihenfolge zu den Sitzungen zugezogen. Will der Vorsitzenhe aus hesonheren Gründen von hieser Reihenfolge abweichen, so sind bie hierfür maßgebenden Grünhe aktenkunhig zu machen. Dasselhe gilt hinsichtlich her Hülfgbheisitzer.

Die Veisitzer hahen dem Vorsitzenben Anzeige zu machen, wenn durch Aenberung in ihren persbnlichen Verhältnissen hie Vyoraussetz ungen ihrer Wählbarkeit (656. 60 und 62 in Verbindung mit §. 71 Absatz 3 des Gäsetzes) nachtriiglich wegfallen.

WVeisitzer, von denen hem Vorsitzenhen bekannt wird, haß sie die Wählbarkeit verloren haben, sind zu hen Sitzungen einstweilen nicht einzuberufen. Erkennt her Beisitzer den Weg sall der Wählharkeit an, so ist er hurch ben Vorsitzenden vom Amt zu enthehen. Anderenfalls hat der Vorsitzende bei her höheren Verwaltungshehörde desjenigen Orts, an welchem sich der Sitz des Schiebsgerichtöß besindet, die Enthebung zu beantragen. Die Fähigkeit eines Beisitzers, als solcher an einer Sitzung theilzunehmen, erlischt erst mit der Enthebung vom Amt.

Ablehnung der Mitglieder des Schiedsgerichts, 8. 3.

Die Bestimmungen in den S8. 41 ff. ber Givilprozeß ordnung über die Ausschließung unh Ablehnung der Richter sinden auf die Mitglieder der Schiedegerichte entsprechende Anwendung. Jedoch heschließt über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Worsitzenden das Schiedsgericht, in Beireff ber Veisiger der Vorsitzende.

Vei dem Beschluß über ein Ablehnungsgesuch in Betreff des Vorsitzenden hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt dahei der dem Lebengalter nach ältere Beisitzer den Vorsitz. Ergiebt sich bei der Abstimmung über bas Gesuch Stimmengleichheit, so gilt dasselbe für abgelehnt.

Der Beschluß kann, wenn das Ablehnungsgesuch für unhegründet erklärt wird, nicht für sich allein, Jondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden.

II. Vorschriften über das Verfahren. Erhebung . Berufung.

Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß binnen der vorgeschriebenen Frist (88. 77 Absatz 2, 1365 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts eingegangen sein.

In der Berufung ist der Gegenstand des Anspruchs zu

bezeichnen desgleichen sind die für die Entscheidung maß⸗ gebenden Thatsachen unter Angabe der Beweismittel für die⸗

selben anzuführen.

Tei er her Erhebung der Berufung ist dem Schrift—⸗ satze Abschrift beizufügen; wird die Berufung von dem 83 missar erhoben, so sind zwei Abschriften bei⸗ zu

Zuständigkeit der Schiedsgerichte. 7

Sind für den Bezirk einer Versicherungsanstalt mehrere Schiedsgerichte errichtet (8. 70 des Gesetzes), so ist für die Berufung dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zuletzt seinen Beschäftigungs ort (858. 41 Absatz 3, 119, 120 des Gesetzes) gehabt hat. Waren dagegen die letzten Beiträge auf Grund freiwilliger Fortsetzung der Versicherung entrichtet worden, so ist dasjenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit der letzten Beitragsentrichtung sich aufgehalten hat (5. 117 des Gesetzes). Die Berufung gilt jedoch als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist (5898. 77 Absatz 2, 136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vorsitzenden des in dem an⸗

ö

d

gefochtenen Bescheide 8 77 Absatz 2 des Gesetzes) als zu⸗ Schie (

ständig bezeichneten dsgerichts eingelegt ist, ohne Rück⸗ sicht darauf, ob diese Bezeichnung zutreffend war oder nicht.

Ist die Berufung bei einer nicht zuständigen Stelle ein— gelegt, so ist der Schristsatz unter Benachrichtigung des Be⸗ rufenden unverzüglich an den Vorsitzenden des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben. Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet das Reichs-Versicherungsamt.

Abweisung durch Bescheid. 8. 6. Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt oder ist das Schiedsgericht gesetzlich zur Entscheidung über die der Be⸗— rufung zu Grunde liegenden Beschwerdepunkte nicht zuständig oder stellen sich die Berufungsanträge sofort als rechtlich un⸗ zulässig oder offenbar unbegründet heraus, so kann der Vor sitzende die Berufung durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Der Bexrusende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides ab die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu beantragen. Für Seeleute, welche sich außerhals Europas aufhalten, gilt hin sichtlich dieser Frist die Bestimung des 5§. 136 Absatz 3 des Gesetzes. ; Die vorstehende Besug scheide zu eröffnen. Einsendung ?

ist dem Berufenden in dem Be

er Vorverhandlungen. . 1.

Die Vorstände Versicherungtzanstalten haben dem Vorsitzenden des Schöiedagerichts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Ansprach hezliglichen Vorverhandlungen ein— zusenden.

Veantnaartung der Berufung. 8. 5.

Sofern der 5. 6 Absatz 1 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die Rerasnng dem Gegner, sowie dem Staats lommissar ahschristlen unter der Anheimgabe mitzutheilen, binnen einer hestirnn von einer Woche biz zu vier Wochen zu bemessende Gegenschrift einzurelchen. Hierbei ist zugleich dar mweisen, daß, wenn eine Gegenschrift innerhalb der eingeht, die Entscheidung nach Lage der Alten erfol ner Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Grü nn ingert werden.

Der Gegenschr justellung an den Gegner eine Abschrist beizuftigen; ur Staate kommissar und, wenn eg sich um einen Ne anf handelt, die Versicherungsanstalt haben zwei Absch izufügen.

In einfacheren sowise dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus vorliegenden Alten und Urkunden sich fest stellen läßt, kann sofort ohne vorgängigen Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Den Be theiligten sind alsdann gleichzeitig mit her Benachrichtigung vom Termin he Abschriften der Berufung mitzutheilen.

Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung ber Parteien. 8. 9.

Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern ober von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.

Dat Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsz⸗ anwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zu⸗ rückweisen. inn e, e , m ren

Die Prozeßsähigleit einer Partei sowie die Legitimation eines Bertreterg sind von Amttwegen zu prüfen.

Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Per⸗ treter sind, kann bitz zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von hem Vorsitzenden ein besonderer Vertreter hestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zweck der Durch führung des Feststellungs verfahrens wahrzunehmen. Eine Be⸗ sugniß zur Empfangnahme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Daz Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des ge⸗ setzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schieb s⸗ gerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergerichtliche Kosten.

H 3. 10.

verzichten.

Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung auf Grund münd⸗ Der Termin

licher Verhandlung vor dem Schiedsgericht. hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt.

3

. Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Regel mittelst eingeschriebenen Briefes, mit dem Bemerken in Kennt⸗

niß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis hierüber muß zu den Akten gebracht werden.

Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen.

Ort der Verhandlung. §. 11.

Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schiedsgerichts statt. fugt, das Schiedsgericht zu einer Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn dies zur Ersparung von Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachwerhalts oder zur Erleichterung der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint.

Oeffentlichkeit des Verfahrens. § 12

Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.

Die Voꝛschriften der 88. 176 bis 184 des Gerichta⸗ verfassungsgesetzes über die Aufrechthaltung der Drdunng

lichen Verhandlung. Das Schiedsgericht is Beweis durch durch eine öffentliche Behörde erheben zu laffer falls steht die Befugniß der Beweiserh bung sitzenden schon vor Anberaumung des Termin

Verhandlung zu.

finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beschwerde gegen Ordnungestrafen entscheidet endgültig die Aussichts behörde G. 25 Absatz I). .

§. 13.

Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder durch einen von diesem ernannten Berichterstatter. Demnächst sind die er— schienenen Betheiligten zu hören.

Der Staats kommissar muß auf seinen Antrag jederzeit gehört werden. Ihm sowie jedem Beisitzer hat der Vorsitzende auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

. Die zum Zweck der Klarstellung des Sachverhalts ge⸗ stellten Anträge des Staatskommissars dürfen vom Schiedez⸗ at nur abgelehnt werden, wenn nach der 2 des⸗ elben aus Befolgung des Antrages überwiegende Nachtheile zu besorgen sein würden. Erledigung der 2 durch Vergleich. 8 1

Eine Berufung kann durch Vergleich erledigt werden wenn sich derselbe auf den streitigen Anspruch selbst und au die etwaigen außergerichtlichen Kosten erstreckt. Der Verglei beharf der Zustimmung des Staatskommissars, soweit es si nicht um Erstattung von Beiträgen handelt (G3. ö des Gesetzes). Die Zustimmung ilt als ertheilt, wenn der Staatekommlssar im Falle seiner Anwesenheit bei der Verhandlung nicht sofort, anderenfalls nicht hinnen einer Woche nach Mittheilung des Vergleichs wiberspricht.

Sitzung protokoll. 5. 16.

Die müsndliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines vereidigten Protobhollführerg.

. Von demselben ist ein Protokoll aufzunehmen, welches bie Namen det Porsitzenden und der mitwirkenden Beisttzer, deren Eigenschaft als Vorsitzender, Arheitgeher ober Arbeit— nehmer, sowie einen Vermerk Über bie Betheiligung bes Staatg⸗ lommissars enthält und den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angieht.

Außerdem sind durch Aufnahme in bag Protokoll fest⸗ zustellen:

I) Erklärungen der Parteien, welche hie Zurücknahme einer RU m ng bezwecken, ferner Anerkenntnisse, Verzicht⸗ leistungen, Vergleiche;

2) solche Anträge und Erklärungen ber Betheiligten, welche von den a nt abweichen;

Y) die Aus sagen der Zeugen und Sachverständigen, soweit dieselben früher nicht abgehört waren ober von ihrer früheren Aus sage ahweichen;

4) die Ergebnisse eines Augenscheins;

) Beschlüsse des Schiehggerichts sowle die Formel der Entscheihung.

Das Protokoll ist, soweit in demselben Vergleiche, An— erkenntnisse ober Verzichtleistungen festgestellt worden sind, den Betheiligten vorzulesen. In dem Protokoll ist zu be⸗ merken, haß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Ge⸗ nehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen erhohen worben nd.

Das Protokoll ist von dem Vorfsitzenden und dem Pro⸗ tokollführer zu unterzeichnen.

Beweisaufnahme. 5. 16.

Das Gericht hat den nach seinem Ermessen zur KRlar⸗ stellung des Sachverhalts ersorderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beweis von den Parteien angetreten worden ist ober nicht.

Der Vorsitzende ist befugt, zur mündlichen Verhandlung

auch ohne vorausgehenden Heschluß des Schiedsgerichts zeugen und Sachverständige vorzuladen, sowie das perfönliche Er⸗ scheinen eines Betheiligten anzuordnen (5 10 Al

Die Beweiserhebung erfolgt in der?) T ü efugt, Den des Gesetzes Geeigneten⸗

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t führers aufzunehmen Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung er⸗ folgen, wenn alle Betheiligten auf eine solche ausdrücklich

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Die Berathung und Beschlußfaffung erfalgt in nich öffentlicher Sitzung hierbei dürfen mir Mitglieder mitmirken. vor welchen die mündliche Verhandlung artgefunden hat

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