1890 / 292 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

.

Kosten.

§. 19. Das Schiebsgericht enlschelden, ohne daß es eines Antrags bedarf, auch barilber, ob und in welchem Betra . eine unter erfahren vor

Partei dem Gegner die ihm in dem! è , erwachsenen Kosten zu erstatten hat.

Pem Sitaatskommissar werden Kosten nicht stattet; Den⸗ sowenig sind ihm Kosten zur Erstattung aufzuerlegen, Menn bie Berufung von dem Slaats kommissar eingelent worden 1 sind bie dem ohsiegenden Theile etwa zuzusprechenden Koen

von der Versicherungsanstalt zu erstatten.

Gemeindeabgaben. . Abstimmunng

8. X

Bei der Abstimmung siimmit der eiwga bestellte Bericht⸗ erstatter (3. 13) zuerst. ng llebrigen richtet sich bel der Ab⸗ stimmung ber Beisitzer die Neihensolsee nach dem vebens alter bergestalt, daß der Jüngere zuerst simmt. Der Vorsttzende

stimmit in allen Fällen uletzi Verkündung. 8 21.

Der Vorsitzende verkundet den Beschluß oder die Ent cheidung in bffentlicher Sitzung durch Verlesung des Be chlusses ober der Entscheidun gs sarmel

Wird die Verkündung der Gründe für angemessen ge

halten, so erfolgt sie durch Verlesung derselben oder durch

mündliche Miltheilung des wesentlichen Inhalts.

Die Verkündung kann auf eine spätere Sing vertagt *

werden, welche in der Regel binnen einer Woche statt sinden soll . 3 .

Form und Autfertigung der Entscheidung.

5. 78.

Die Entscheihungen enthalten eine gebrängte Darstellung hes Sach, und Streltstandeg auf Grunblage der gesammten Verhandlungen unter Hervorhehung her in ber Sache gestellten Anträge (Thothestand), ferner bie Entscheihungggrünhe und

hie von der Varstellung deg Thathestandeg und ber Entschei⸗ hungegrnnde äußerlich zu sonhernbe Urtheilszformel. Die Ent scheidungen sind in her i eln von dem Rorsitzenden und den Beinßern, welche hei benselben mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 8. 2h. Bei den Augsertigungen der Entscheidungen sinb im Gingange die Mitglieher deLz Schiehggerichtz, welche an der Entscheidung theilgenommen hahen, nach Maßgahe hes 5. 15 namentlich aufzuführen, und ber Sitzung stag, an welchem bie Entscheidung erfolgt ist, zu hezeichnen. Die Ausfertigungen enthalten neben dem Giegel det Schiedsgerichts (53. 24) hie Schlußformel: „Urkunblich unter Siegel un Unterschrist.“ Dag Schlebegericht für.. Die Vollziehung erfolgt 2 den Vorsitzenhen. 8. 3

Das Schiehsgericht für den Sitz het hie hehörde hestimmt wird. Geschäftsbetrieb und Ggeschwerhen—. 5. 2

3 4 . ö ein Siegel, welche hurch hie agerichts zustänhige Landeg-Central

has Reichs Versicherunggamt. Geschäftssprache. §. 26.

In Betreff der Geschäfissprache vor dem Schledagericht sinden die VBestimmungen in den 88. 186 s. des Gerichts⸗ versassungsgesetzes eutsprechende Anwendung. Eingahen, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht be rilclsichtigt.

Geschäftsbericht. 8. W.

Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Reichs -Versicherungsamt zu dem von dem en zu bestimmenden Zeitpunkte und nach einem von dem elben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht ein. zureschen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigebrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1890.

(L. 8.) Wilhelm. von Boetticher.

Dentscher Reichstag. 34. Sitzung vom 3. Dezember 1890.

Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher.

An Stelle des aus dem Amt geschiedenen Schriftfübrers Dr. VBürklin wird auf Antrag des Abg. von Marquardsen der Abg. Schneider (Oamm) durch Aßftlamation zum Schristführer gewählt.

In erster Berathung wird die Uebersicht über die Reichs— ausgaben und Einnahmen für das Etatsjahr 1889 90 der Rechnungsiommission uberwiesen.

Es solgen Wablprüfungen.

Bezüglich der Wahl des Abg. von Reden (9. dannover) beantragt die Wahlprüsungskommission die Gültigkeit erkla⸗ rung, sowie über einzelne Punkte des eingegangenen sozial⸗ demokratischen Wablyrotestes die Erhebung von Ermittelungen. Abg. Rickert: Diese We welche die Kommifsion nur mit gegen 8 Stemmen für gültig erklärt babe, gebe ju den erbeb= lichsten Bedenken Anlaß. Jan dem Wablpretest des Ärbeiterwabl= AWmiteg für den 9. Danneder chen Wablkrei wird über folgende Dinge Beschwerde geführt Der Kriegerverein jn Aerzen, Rreis Vameln, babe bei Strafe des Tus cle? beschlosen, ür den Kan— Didaten don Neden ju stimmen. Gin Jol cer Se Tin Fei abfolnt ge- . Der Krlegerverein zu Röffiag. Kreis Sypringe, babe über eine Mitglieder durch künstlicd zusammengeraltett Stimmzettel Kontrole

Lübt. Diese Munkte dedürsten der amtlichen Unteruchung. Die Frage der

tellung der Kriegervereine zu den politifcken Wahlen werde nicht eber zur Rube klemmen, als biz dieselben darauf verzichteten, sich in voli-· tische Wablangelegenbeiten einzumischen. Man babe dagegen kein andereg Mittel, als das der Amtlichen Untersuchung. In Wa slenfen Krelg Hameln, solle daz Wablergebniß gefalscht fein, da dd Wãbler

Die von einer Partei zu erstattenden außer gerichtlichen sowie die nach 8. 14 Ab atz 6 Nes Gesetzes einen Rel heiligten ur Vast gelegten gerichtlichen Kosten werden durch Vermitte⸗ 6 pes Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben, wie

ö 4

Maerer gestinmt batten, wöhrenß, MWhis feln, Ferger batten duc

heschwerde cht 9 nöeß ken Ein Leßtes ernstes Merl de ge

dir Unne bär keit ie, gen Dir fönsttiche Renn, m dem

anner ech di Wenn, e eelnftuss ung wäge dhe, n e

von ihn herrühre nd in Kwelcher M ver schledene ven der KRennssston Vrotesfes CGiheh ungen göehen zu

Abg. Auer Ge schließe sich

doch Gründe angegeben wären. schleden, daß die bloße Ginbern lein Anlaß n einem Verbot sel. Helten erlgssene Wahlslúgblatt se Uh diese Wahlberlnslussund wir

Stimm geltel beelnträchtige die We suchung angestellt, so werde daz Ver

Abg. Baumbach -·Altenbu Proteste bezlehe sich auf den e und für sich nicht angefochten seß.

ost erhoben worden, sesen in kein ttrebungen derseltzen gipfelten zun ür Kalser und Reich, Fürst und

Mitglieder bei polstischen Al Garantie für bie Hurchsührung b Im Sinne beg ohigen Wahlspruch

selner Giellung ald ( vereine werde seberzelt in den V lich und frel in senem Sinne z Pflicht als chemallger Golbat, ( innigen werde ihm in den Gtatut

(Abg. Rickertt „Has fehlte auch der nicht nur mit dem Munbe, den Westrehungen theilnehme! Ne innige, Ultramontane, nur nicht

ahlsvelchende Meinungen herportrete

Vize ⸗Präsident Graf Malte wender die allgemeinen Vender (GMilltlgkeit oder Ungultigkelt der vo Abg. Baumbach! Er wolle Abg. von Reben stimmen,

Abg. Mehnert! Gg würde

hler zunächst handele, nicht für worden wäre. Von den Untersch

Hand geschrleben, ein Umstand, der

die Agttallon in Krlegervereinen könne ihm einen Fall nennen, wol ein freisinniger Abgeordneter gewä aber habe henso wie jeder andere zu trennen, die ihre Pflicht gegen den Fahneneld leichtsinnig gebrochen

noch nicht für aufgeklärt und wolle widersprechen. Die 14 Unterschris

wohl autorssirt sein. Abg. Rickert: Gegen das

über die Anjahl der Stimmen, die haupt nicht abgegeben worden sete verein für die Wabl eines freisi habe aber keine genaue Angabe

Gin Vorsitzender eines Krlegervereins wenn er seine Stellung dazu benu

auch nicht gegen Sozialdemokraten, und sie dann, well sie anderer pol Kriegervereinen herauswerfe. Sie nr ba. Mebnert, zu sagenz wir ged uns zu trennen von den Menschen,

rechts) Vas sei ihr politisches Re

geeignet wäre, die Mebnert'sche B streite er auf das Allerentschiedenste.

8 babe er gesagt. die Kriegervereir

Mitte nicht dulden wollten. Der A

Treue dem König gebrochen bätten, (Beifall rechts)

Der Antrag Rickert wird genommen. Dafür stimmt

Die Wahl des Abg. von der Kommission, Abg. Schmiede Referat zu übernehmen.

Referenten, den Gegenstand von der

mehr, als der Abg. Schmieder in

dlich erbrten welten, daß sle far den seilglbemokratischen Kandidaten

zablielkel e mn gabe söäel Wrbelter fontroliti, Bie Banki. Dber wennn en, Hen . el Mie Kommissten bare hann der por Fanbenn nl bon Wergleuten der gewählte Kandis

Vor allen Vingen wn, än bie Yhbatsache amtlich nnd er begut rage des hal, . Ahstimimung lber bie Gültigkest bei Wahl guczuscken, denz ehe enger zu erfüchen, den ben.

von Wetten Gusstich derer zu berkehimen, ob dag erwähnte Flugblatt

schwere fich ferner äber (i', bon dem Vandrälbegnt in Hamm er⸗ lenes Verbet einer ven einem Sossalkemokraten elnberusenen Wählerversau lung, welches von dem Reglerungda - Hidsipensen bon Vanneber als geseblich gerechtfertigt erachlet worden sesl, ohise daß

resulfat habe, sei gleichgültig. Bel der Stellung eineg Vbher⸗ YNerg⸗ alht könne von einer bloßen Abschätzung der Zahlen nicht bse Rebe sein, Hie Kontrolirung der Arbeiter durch künstlich gesaltele von Wählern keine Nepeutung mehr habe. Werde hler keine Unter⸗

pröoteste noch etwaß zu erreschen sel, völlig erschülserz. und Militärvereine, die bet Gelegenhelt ber Wahiprküfunsen schon so

Pflege der Kamerabschaft und gegenseltigen Unterstützung. Polstische und religißse Fragen viürften innerhalb der Vereine nicht zum Iweck der Grörterungen gemacht werden. Gin Pruck guf Hie

solcher WNerelne ber tg und verpflichtet, und er (ber Rehner) in zeneral-Inspestor der thüringischen Krieger⸗

iaphen nenten können, welcher frelsinnige Partelgenossen ausschlleße,

großsen Anzahl der Nerelne sel eg allerding möglich, daß bier und ba

man (in andeblicheg Prinzip der Werene dasil verantwortlich machen.

geblleben fen, auch wenn die Anzahl von Stimmen, um bie eg lch

Wallensen für Waecrer Jgestimmt baben wollten, sesen 14 pon derselben

gegeben habe,. Ver Abg. Rickert habe keine Veranlassung, sich gegen

Abg. von Strombeck! Er halte einige Punkte in dem Protest

Stimmen, die das Wahlresultat nicht beelnslußt haben würden, set srüher bier immer Protestirt worden. Man babe keinen UÜeberbisck

gesetzt sel, würde er das entschieden mißbilligen, der Abg. Mehnert

Wegen ihrer sonstigen Bestrebungen habe noch Niemand die Krieger verelne getadelt; sie hätten aber keinerlei Wablagltation zu treiben,

Aba. u erz Man babe ein Vecht, dagegen zu protestlren, daß man die Sozialdemokraten erst Jabre lang Beiträge zablen lasse nau dieselben Pflichten erfüllen, und es sel ein Unrecht von dem ö

gen König und Vaterland gebrochen baben. Sie hätten aus sbrer Stellung als Republikaner nie ein Hedl gemacht. (Vört, hört!

aber daß sie im Deutschen Reich irgend etwas gethan hätten, was

Abg. Mehnertz Der Abg. Auer babe seine Worte so mißdeutet,

Ib. fern, weil sie vaterlandgvergessen seien. Er babe nur gesagt: n könne es den Kriegervereinen für ihre Mitglieder nicht verargen, wenn sie Diejenigen, die leichtsinnigen Herzens den Fahneneid vergaͤßen und ibre dem König gelobte Treue mißachteten, künftig in ihrer

wir Republikaner sind, bestreiten wir nicht. Die Treue werde dem

König nicht mehr bewabrt, wenn man auf seine Fahne die Republik schreibe. Deshalb wolle er nicht, daß derartige Elemente, welche die

Centrums. Damit ist der Kommisstonsantrag beseitigi.

die Lemmission für gültig zu erklären. Berichterstatter i der Abg. Dohrn. Derselbe ist nicht 91 der Vorsitzende

Aba. Rickert: Er bitte, mit Rücksicht auf die Abwesenbeit des

nr 1 ilimmen sül denselkben Ge Arbellgeber durch fünstllch gefaltete

gblaufräs, welcher unter dem ie ernlente und Invaliden“ ban den

ablbeeinssussung erkannt, sei indeß Relultat gekommen, daß selbst Cäch

Mitre Gsne solche amilichö Wahl lere in Anrechnung gebracht werbenl. iel 1assen,

zer math

eise et verbreifef ses, und ferner über uicht bercsichtigte Punkte deg lassenn. dem Untrage Rickerf an und be—

Her e ref habe wöieberbolt ent⸗ ung durch einen Goslalbemokrgten Das von dem Ober Wergrath von leine amtliche . lich einen Einfluß auf das Wahl—

ihlfreiheit so, daß sie für Hunberie trauen der Wähler, daß durch Wahl

rar Der größste Theil der rsten Wahlgang, der ja doch an Die Angriffe gegen die Krieger⸗

er Weise gerechtfertigt. Ble RBe— ächst in der Vepise! Mit Gott Vaterland, zum zwelten in der

siimmungen würde auch keine leten, da sa die Wahl geheim sel⸗. eg zu wirken, sel eber Norstand

ersammlungen bestrebt sein, Issent⸗ wirken. Dag halte er für feine selfall) Keiner der Herren Frei⸗ en der Kriegerpereine einen Para⸗

noch!) Man nehme Jeben auß, sondern auch mit dem Hersen an tional liberale, Konserygtive, Frel⸗ die Gosialdemokraten,. Nel de

n In einem Falle aber dürse tremt Er érsuche den Rebner, en der Kriegerverelne, als bie

liegenden Wahl zu behandeln, für die Gültigkeit der Wahl den

dag Resultat der Wahl dagselbe

den Abg. von Reben abgegeben risten der 3 Wähler, welche in

schon in der Kommission zu denken

zu wenden. Er (der Rebner) serade durch eine solche Agitation hlt sel. Jeder gediente Soldat Bürger das Recht, sich von Venen König und Vaterland hintansetzen hätten.

deshalh dem Antrage Rickert nicht fen von einer Hand könnten sehr

mechanische Zusammenzäblen von in Folge der Beeinflussung über- n. Wenn irgendwo ein Krieger⸗ nniqen Kandidaten in Thätigkeit über einen solchen Fall gemacht.

überschreite aber seine Kompetenzen, be in seinem Sinne zu agitiren.

itischer Meinung seien, aus den vollten dem Vaterlande gegenüber

enten Soldaten haben ein Wecht, welche pflichtvergessen ihr Wort

cht, ihr theoretischer Standpunkt,

eschuldigung zu rechtfertigen, be⸗

1e bielten die Sozialdemokraten

1

bg. Auer habe selbst gesagt: Daß

in den Kriegervereinen blieben

*

in allen seinen Theilen an⸗ auch der größere Theil des Henk (2. Stettin) beantragt

r, hat sich bereit erklärt, das

Tagegordnung abzusetzen. um so

böre und gar nicht in der Lage sei, die Majorität zu vertreten. ige recht)

. 2 Habn! Er welle doch den Grundsatz nicht aufkommen assen Daß eine Kommhsssson in der Ernennung ibres Referenten bel henntt seln solle, Hie Rommlssison babe oft schon Vertreter der Mfhorltt ernannt, und das Rcserai sei unparteitsch und sachlich desührt worden Wenn der Worsitzende der Kommission es über- nommen habe, die Ansichten der Kommission zu vertreten, so sei es in Mißtrauensposnm, wenn bag Haug ihn nicht annehmen wolle. Er wundere sich lber das Mißtrauen Rickert'z gegen ein Mitglied einer Fraktion.

Präsident! Gs gebe keine RBestimmung der Geschäfts ordnung, welche verbiete, in einer Sache zu verbanden, in welcher ber Referent, der den schriftlichen Bericht gemacht babe, nicht im Hause sei.

Abg. Dr. Windthorst? Mt der Grstattung des schriftlichen Verichts höre die Thätigkeit deö Referenten nicht auf, er behalte auch im 37 wesentlichen Einfluß auf den Gang der Verhandlung. Man müsse Werth darauf legen, daß der von der Kommission ge— wählte Berschterstatter die Sache vertrete.

Abg. Richter: In der Kommission könne sedes Mitglied egen die Wahl eines Berichterstatters elne Bedenken geltend machen; dlese Möglichkeit sei hier entjogen. Die Berichterstattung sei im hege privater Cession übertragen worden; dag könne nur zulässig sein, wenn Niemand widerspreche. Die Präjedenzfälle bezögen sich nur auf Wahlen, die weiter nicht bestritten worden seien, und wo die Herichterstattung im Hause nur eine formelle Grledigung be⸗ zweckt habe,

Abg. Schmieder: Er halte es nach diesem Widerspruch nicht (ür angezeigt, das Referat zu übernehmen, und ziehe die angebotene Glell vertretung zurück.

. . Gegenstand wird barauf von der Tagegorbnung ab⸗ geseßzt.

Die Wahl bes Abg. Schütte G. Braunschweig) wird ür gültig erklärt.

Es on die Berichterstattung üher die Wahl des Ahg. Freiherrn von Münch (. Württemberg).

Die Kommission beantragt:

Die Wahl zu beanstanden, sowie den Reichskanzler unter Uebersendung des Protestes und ber Wahlarten zu ersuchen, a. die zeugeneidliche Vernehmung des Frelberr von Münch'schen Wran⸗ messters Mack in Mührlngen, des Brauerelbesitzers Jakob Wegenast in Mühlhelm am Bach, Sberamtes Sulz, deg vormaligen Frelbherr von Münch'schen Mentamtmann Anzenboser in München darüber zu veranlasseng ob Mack bew. die für die Wahl deg Freiherrn von Münch wirlenden Agltatoren einige Zelt vor der Wahl vom 20. Februar 1309 für den Fall deg Gieges des Freskberin von Münch den Wählern Frelbler in Augsicht Jestellt baben, deg Anzenhoser auch darfiber, ob der Freiberr von Münch selbst voher durch Mittelg. perspnen bor der Wahl den Wählern Geld geschenkt ober ver brochen hat, damit sie für Freiherrn von Münch stimmen sollten; b. die Akten iit den enistanbenen Verhandlungen an den Reichatag zurlckgelangen zu lassen.

Abg. Frilperr bon Münch! Go viel Illustonen der Empfang bel selnem ersten Auftreten im Reichgtage Ibm zersißri babe, ben un- erschütterlichen Willen, für dag Recht des armen Mannes und deg arbeitenden Volke einzutrefen, habe er ihm uscht geraubt, Pieser sein Entschluß set unerschütterlich geblieben, und seine Wäbler wilden eg ihm nicht verargen, wenn er bag Wort in eigener Sache ergreise, Er hoösse, daß man nach dleser Nemerkung kelne Verletzung des Anstandeg und beg Herkommen beg Hauses darin finden werde, wenn er seine Vertheldigung selbst führe,. we Proßest behaupte, er habe, um dle süpischen Gilmmwen in URühringen zu gewinnen, der dortigen Eäöyngdoqe jwel silberne Venchter geschenkt. Pie Venchter, die uicht 1060, sondern 1016 „M kosteten, habe er im August ver⸗ sprochen und im Hfioher gegeben. Im Janugr habe er noch nulcht daran gedacht, in seinem Wablkrelse zu kanpbidiren. Pie Gchenkunn sei übrigens ersolgt, weil er vorber den Hochaltar in der kafholischen Kirche des orteg gestiftet habe. Gbenso hinsällig sel der Punkt deg Protesteg, daß er Geldgaben an Bettler vertheil lab. um Stimmen ju dewinnen. Wag die Spendung von Frelbser bel seiner Wabl betreffe, so sel vor seiner Wabl kein Frelbier versprochen worden, nach der Wahl sel Freibler gegeben woörben, aber nur zu dem vierten Theil deg Betrageg, der von den Protesterbebern be—⸗ i werde,. Er lege Werth darauf, zu betonen, daß that⸗ ächlich diese Anführung der Protesterheber sich alg falsch erwiesen habe Hie Kommission sel in ihrem AUntrage aber nscht woll genug gegangen; es müßten die Erhebungen viel welter ausgedebni werden. Rur ein einziger Fall sel genannt worden, in welchem von feinem Neamten ür den Pall seiner Wahl Frelbler versprochen worden fein solle Die Agitation gegen ibn sel so well gegangen, daß ein Abgeordneter, der die württembergische Kammer lere, gbmnagstische Gxerzitlen zu seinem Nachthell an ibm vorsunehmen in Uuasschi Jestellt habe. Per eine Fall, in welchem Frelbler versprochen worden sei, babe auf das Resultat feiner Wahl keinen Ginfluß ebabt, denn selbst nach Abzug der an dem betressenden vrt für ihn abgegebenen Gtimmen babe e noch die Masgritüt. Aus dem Vrelben leneg Oekonbmen, der für seine Wahl agitirte, von dem er aber nichl im besten Ginvernebmen ge(chleden sel, könne man keine Veranlassung nebmen, seine Wahl für ungültig zu erklaren Gr babe nur ein einziges Wabl— eomite gehabt und dessen Mitglseder ausdrücklich gebeten, von allen Versprechungen von Spenden Ubstand zu nehmen. Er babe seinen Waäblern ein ausgesprochenes Programm vorgelegt und hoffe für seine Bestrebungen zu Gunsten deg armen Mannes Anklang zu finden. Er möchte nun den Antrag stellen, den Kommisslonganirag dabsn aus- zudehnen, daß die Prolesterheber den Yeweig der Wabrbelt für ibre Behauptungen zeugeneldlich anutreten hätten. Er babe seine früberen Parteigenossen gebeten, elnen solchen Antrag zu unterschreiben. Nach— dem dies abgelehnt worden sei, bitte er elnen der Herren aus dein Hause, diesen Antrag elnbringen zu wollen.

Präsident! Gr verstehe den Redner so, daß er den An— trag stelle.

Abg. Freiherr von Müncht Der Herr Zweite Vize ⸗· Prasident babe ihm gesagt, daß es nicht zulässig sei, selbst einen solchen Antrag zu unterschreiben

Abg. Baumbach: Das sei ein Mißverständniß. Er babe Hrn. don Münch när gesagt, daß es nicht üblich sei, in eigener Sache elnen Antrag zu stellen.

Der Antrag von Münch wird genügend unterstützt. Darauf wird der Kommissionsantrag angenommen, der Antrag von Münch dagegen abgelehnt.

Gchluß gegen 4 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstage gestern vorgelegte Entwurf eines GWesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Ver— schlüsse der Hand euerwaffen, lautet:

§. 1. Vandscuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vorschriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen verseben sind.

35. 2. Die Prüfung bestebt in einer Beschußprobe mit ver⸗ stärkter Ladung. Die Prüfung findet bei Terzerolen und Revolvern (inmal statt. Auch bei anderen Handfeuerwaffen kann, wenn dieselben Würgebohrung nicht erhalten haben, die Prüfung auf Antrag des Einsenders auf eine einmalige Beschußprobe beschränkt werden. Im Uebrigen findet eine zweimalige Beschußprobe statt, die erste mit vor⸗ gerichteten Läufen, die zweite (Endprobe) nach Fertigstellung der Läufe einschließlich der Vereinigung bei Mebhrläufen und der Anbringung der Verschlußstücke. Findet auf Antrag des Ginsenders eine einmalige

der Kommission zur Minorität

Prüfung statt, so ist 6 an den Waffen in dem sonst für die jweite Probe vorgeschriebenen Zustande vorzunehmen. .

21

§ 3. Läufe oder Verschlußtbeile, welche nach einer Beschußprobe ungang oder aufgehaucht befunden werden, sind durch Ginsägen oder erschlaqen unbrauchbar zu machen. Für Waffen, an deren Läufen der Verschlüssen nach einer Beschußprobe andere Mängel vercg anden werden, it fach Veseitiqung der letzteren eine einmalige Wieder= bolung der Beschusbtobe zulässig. Läufe oder Verschlußtheile, welche nach der wiederholten Beschußprobe mangelhaft befunden werden, sind durch Ginsägen oder Zerschlagen unbrauchbar uu machen.

§. 4. Wird an einer bereits geprüften Waffe während oder nach der Herstellung in dem Kaliber oder an dem Verschlusse eine Ver- nderung vorgenommen, so ist eine erneute Prüfung erforderlich. Pleselbe richtet sich bei Waffen, welche der Regel nach einer weimaligen Prüfung unterliegen, nach dem Stande der Herstellung, in welchem die Wasse sich befindet. . . . 16

F. b. Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem dieses Gesetz einem ganzen Umfange nach in Kraft tritt, sind Handfeuerwasfen auf An— srag der Einsender durch die Dits. Pelijeibeb rde oder eine andere von der Landes-Gentralbehörde zu bezeichnende Webörde mit einem Vor- ratbezeichen, welches durch den Bundesrath bestimmt werden wird, zu zersehen. e a 6. Auf Handfeuerwaffen, I) welche mit dem Vorrathozeichen versehen sind, 2) welche aus dein Auslande eingefůbrt und init den vollständigen, den inländischen gleichwerthigen Prüsungusechen elnes auswärtigen Staalg versehen sind, 3) welche durch eine Millar ver · waltung oder im Auftrage einer solchen hergestellt und geprüft worden sind, finden die Vorschriften dieseg Gesetzes solange keine Anwendung, Alg an den Waffen keine Veränderung, des Nallberg oder des Ver⸗ schlusses vorgenommen wird. Wird elne solche Veränderung vor enommen, so bedürsen Waffen dieser Art der im 8. 4 vorgeschrie— enen Prüfung, die unter 3 bejelnelen seboch nur dann wenn dle Veränderung nicht durch eine Millitarverwaltung ausgeführt oder geprüft worden ist.. Der Bundenrgth bestimmt, welche Prisungg⸗ zeschen eineg auswärtigen Staats alg den inländischen gleschwerthig

erkennen sind,

, 9 näheren Restimmungen über dag Verfahren hel her Prüfung. über daß Gewicht und die Weschaffenheit beg bel der Jeschussprobe zu verwendenden Pulverd und Meleg, sowle über die Form und das Schlagen der Prüfungözeichen werden durch den V grath erlassen.

; 1 ) Hie Grrichtung der Prüfungéanstalten erfolgt durch dle Vanbeoresslerungen. Für bie Prüsung önnen Gehllhren erhoben werden,. Vieselben dürfen die Kosten der Prüfung nicht überstelgen

g. . Mit Geldstrase big zu eintgusend Mark ober mit Ghe—

angulß bid zu sechs Mengaten wird bestrast wer Hanbseurrwasfen sellhält oder in den Verkehr bringt, deren Läufe ober Verschlüsse nicht init den vorgeschriehenen ober zugelassenen (h ) Prssun zeichen her⸗ schen nd. Neben der verwirkten Eottgse ist auf bie Ginstehung der voischtlstewibrig sellgehaltenen ober in den erlehr gebrachten Wassen zu (erkennen, ohne Unterschieb, ob sie dem Nerurtheilten gehören w ) 6 . Mer S. 8 tritt mit dem Tage ber Rerkündigung blesetz Gese beg n Kraft Im Uechrsgen mird her Jetpunst, mlt welchem dag Gesethz in Krast tritt, mit Justimmung des Fundegrath durch Kalserliche Verordnung bestimmt

Uegründung

Pie Ginführung ded Zwanged zur Prüfung ber Lufe und Rer— chlüsse der in den Hanbelgperkehr gelangenben Han feuer waffen seglicher Art, Lang und Kreusseunerwassen, hurch eine Meschussprohe it verstärkter Labung in stgalllch einger chteten ös entlichen Drüsfung⸗ anstalten bezweckt bie Förderung der beutschen Yewehr nhustrse⸗

In enfschland fluübet die Erzeugung von Hanhf waffen unh von bellen olcher abgesehen bon der Ver stellung hleser MWassen und Wassentheile in siagaflichen Nilitirwerstatten in eilnselnen (rösseren gewerblichen Anlagen (in Guhl, Sömmerhg, Jella· Mehl ig. ät, Anne, Wilten, Hberndorf (Württemberg), Galdengu (Maben) U. 4, 4, v), gußerbem in elner großen Jahl kleingewerblicher und zaugindustrieller Netriebe siatt ö me ver Gewerbestalistik von 1862 wirrhen, in 164g Haupt⸗ betrieben der Gewehrinhustrie 0647 Personen beschäftigt. Nur secht von blesen Haupthetrieben beschästigten ischen 270] unh 000 ersonen, In 10981 Hauptbetrleben befanden sich keine, (Gehætllfen. Won den Rsesnmelstern besassen sich invessen viele regel masig m mit der e patatur bon Gewehren und höchsteng gelegentlich mit der Derstellung von Gewehrthellen. Pie Gewehrlnbustrie kann mithsn in Meutsch⸗ lanb im Verhältniß zu anderen Ländern Gegenwärtig ald ne umfang⸗ resche nicht bezeschnet werben. Ver Werth der Ausfuhr Deutschlandg an Jagd. und Luruggewehren . Thellen von solchen beztfferte sich

ö wa n Mug J nach der durfen ,,. st 1 geh ooo 4,

18866 K 1066000 1387 ww

1 n add, ö oon;

Pie elnheimische Gew ehrlndustri⸗ hat zur gJeit noch mit . ulssen mancherles Art zu kämpfen. n nicht ger nem n , hlerbel bie Gesetz gebung mehrerer auglänbischer Ytggten n, 4 welche durch bie Einführung von Prlfssngs vor sch it) dle a. von Handseuerwassen aug Länbern ohne solche Borschristen wesentlich

ze . e r. 1m 1 ung der Handfenerwaässen in . angtlichen Prstsunge⸗ anstalten . auf gesetzlicher Grundlage in elgleng, & i . Frankrelch bereitJ seit langer Jelt, in Helgien seit 1 62 brel Ländern ist die Prüfung eine, obligatorische . . findet sich die Preüfungganstalt in Ul ttich, dem Hauptfiß der 26 chen Gewehrindustrie, mit einem vom Rönig ernannten e, r,. und elner durch bie Gewehrfahrtkanten des Drttz gewählten r,. kommission. Die Beschußprobe der Waffen ist j nach 3 Art der selben eine ein-, zwei, unter Umständen , , . 6 gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz vom 2. . 1 hai portant réglementation de la gitnation 4u bane n,, armen fon Ctahli Liege) „Moniteur belge. von 1 8 . 160. Die zu dem Gesetz durch den König erlassenen An ran. bestimmungen sind unter dem H. NMãr⸗ 1889 , belge“! von 1889 Nr. . 69 veroffentlicht worde, 2 * das Prüfungsgeschäft in den Händen der Büchsenmacher ˖ Innungen

fakultative Prüfung der Handfeuerwaffen bestebt in Ferlach in Dester · reich bereits seit 1882. .

Nach den üÜbereinstimmenden Vorschriften Belgien (Art. Absatzz 1 des Gesetzes ven 1888). 1) EGnglands (Art. 129 big 132 der Gan Barrel Froot et)! und Frankreich (Urt. 1 Absatz des Dekret von 1868) *) sind in diesen Ländern aut dem Auslande einge fübrte Dandfener waffen nur dann von der Prüfung befreit, wenn sie die gescklich dor · geschriebenen Prüfungszeichen ibres Erzeugungèlandes tragen. Fur England bestebr außerdem die Bestimmung, daß die Prüfungèzeichen des auswärtigen Staates um als den englisen gleichwertbig aner kannt zu werden, in ein Register einer der beiden oben genannten Büchsenmacher⸗ Innungen eingetragen sein müssen Durch die angefübrten gesetzlichen Bestimmungen Belgiens, Englands und Frankreichs sind die deutschen Erzeuger von Vandfeuerwaffen gegenwärtig und so lange es eine amtliche Prüfung solcher Waffen auf gesetzlicher Grundlage in Dentsch land nicht giebt, genötbigt, ihre Erjeugnisse, wenn dieselben nach einem der genannten Länder ausgefübrt werden sollen, dortbin, unter Umständen wiederbolt, Bebufs Vornabme der Prüfung zu senden Der Ausgfuhrbandel bat bierunter zu lelden

Ver öͤsterreichische Gesetzentwurf (8. 1 Absaß *) hat vorgeschlagen, daß in das Geltungsgebiet des Gesetzes eingesührte Handfeuerwaffen dem Prüůüfunge zwang unterliegen, .

wofern sie nicht mit den inländischen gleich zu achtenden remdländischen Prebezeichen versehen ind. Welche Stempel sremdländischer Probiranstalten den lulündischen glelch geballen werden, wird im Verordnungwege festaestellt.

Ver österrelchlsche Gesetzworschlag bat demnach bie Julassung im Auslande hbergestellter Handfeuerwaffen ebenfalls davon abbängig ge— macht, daß dleselben die Prüfungszelchen eineg außwärtigen Vandes tragen, gleich dem englischen Gesetz aber die Rorschrisft noch dadurch verschärft, daß eine Prüfung in ber Richtung sialfsinden soll, oh die ausländischen Zeichen den inländischen gleich zu achten sind. Sobald der österrelchische Gesetzentwurs mit der chen beseichneten Mestimmunng (Geset wird, so muß auch der verhältnißmäsig erbebliche Autfuhrhandel Hutschlande mit Handfeuerwassen nach Heslerreich eine Mebindern 19 erlelden, Falls nicht dag Reich bem Vanbel eine Unterstitzunn hurch Einführung der amsflichen Prüfung für Handfenerwassen zu Thell werben läßt, Per AMugfuührhanbel Heutschlanbs (haupssächlich von Guhl) mit Jagb⸗ und Lürutgemehren ngch eslerreich⸗Ungarng) hellef sich an Werth im Jahre

16865 uf ; Ig 0600 M

1566 , 109000 1388 6/1 000 15863 , 246 000 1669 07 006 ,

Her porllegenbe Geseßgzentwiurf beabsichtigt, der deutschen Gyport- (Hewehrlubüstrie im Hinblick auf vie in Nelgien, Englauhb und Krank relch bessehenben und für Vesterrelch⸗Ungarn beporstehenden gesetzlichen westimmüungen zu Hälfe zu kommen . .

Aber giüch abgesehen von bieser Ricksicht erscheint die winscheng⸗ werlhe Hebung ver (Gewehrinhustrie haburch behlusst, pass urch hie hehörhliche Prsffung ber Hanbsenerwassen dem ulündischen, le im außdlänbischen Käufer ausreichende (Gicherheit für bie (dite hetz Maferlalf und die Herstellung der von ihm gekauften wagte geboten wirh. Allgemein anerkannt wird, ba imn den Uanthenn, n welchen die amlliche Prüfung ver Hanbfenermwassen, bert hesteht, vie Gewehrinbustrie bseser Ginrichtung einen wesentlschen Aufschwung verdankt, vbarf die Hoffnung nm ,. mwerhen, vaß guch für bie bentsche Gchusswaffenfabrikafson die Prüfung bon guter sBsrfung sein werhe, .

vgsß nur hvarch die Ginführung detz Prüfung swangeß und bie (Erstreckung Hvesselben duf alle watfungen von han bfeuermaffen dem Känfer die Gscherheit für die (Hife her Yagre seboten unh somit ein umfässenber Erfolg erztelt werben kann, liegt auf der Hanh .

In der Borschrift ves Prüfungtjwangeg und, her Autzhehnung heg⸗ selben auf Hanbsenerwaffen jeglicher Art solgt her Gesetzent wur der helgischen, englischen und französischen Ghesetzgebung unh dem oster⸗ reschischen (Entwurf, Auch in wöschtigen (rin jelhest im mungen hat sich ber (Entwurf bet der Uchereinstimmungd der GHhesich to punkte an hie aut läcnhische Gesetz gebung angeschlossen . lehnen sich hie in ben GHGesegent wurf (8. 27) aufgendmmenen Yestimmun en ber hie Art und bie Zahl ber RWeschußproben, somse siber bie Heschaffenhesn, der Waffen vor Bornahme der KReschußprobe dem englischen Regle⸗ ment an. ö

Für hie Tchanblung ber au dem Außlande eingeführten hand⸗ schußwaffen ist der Grunhsatz des englischen Gesehet und heß öster⸗ relchischen Entwurf insofern angenommen worhen, als aus än ishe Prülfunggzeichen nur dann anerkannt werben, wenn hieselben al hen

.

nlänhischen gleichwerthig zu erachten sinh (69 65 1 Di inlan. hische Gewehrinhustrie kann nicht unter her inführ von im Au lande unter leichteren Bedingungen geprüften Hanhschußwasfen lelben Hie Prüfung ber Ghleichwerthigtest her außländischen Prüfungtszelchen soll hurch ben Munheßtzrath erfolgen .

öaß die zu Krlegszwecken angefertigten pankfenermasten a betrifft, o ist vie Borschtsft des ran shsischen Ghesetzeg (Artikel 2 ), nach welcher solche von dem eigenen tant ange ertigte n 96 fhum beßselben hessndliche affen von der Pri he hem Entwurf dahin ausßqehehnt, haß fiberhaupt . verwaltung, auch einer freme läntsschen, her im Auftrage hergestellfen und geprsiften Danyf⸗ lermasten von * öffentlichen Prüfungtzanstalt hefreit f ollen (oftert⸗ entwurf 9. 7) ) Bezüglich dieser Waffen beginnt ein Int

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„1t8Ʒγ 1

1) Belgisches (GGesetz vom 2M. Ma 158535 Artie 19 Null ne pent, vendr, erzpoger en magasing, boutique on atuliera anne arme m aujett⸗ à L6prenuye, qui n it ti pro dm e marge que comporte gon degree d ach vement arrüteg royanr prig en ertentlon de gente 1 pri ent 191 mann m. Ne tomhent pad 40n application de 2 fen importßeg de etranger, qui portent le di*eprenven offieiellement reconna par l-

zon London und Birmingham, der Staat überwacht Iindeñer Huch n Vie Beschußhrobe ist, je nachdem die Waff enten der geseßlich bestimmten Klassen entfällt, eine rm. gt zweimallge. Die gesetzliche Grundlage bilden hier die dun Proof Act, vom 15. Juli 188 und . selben erlassenen, unter dem 235. Dem ker 1 Aufsichts behörde genehmigten neuesten Anf brung (London Gazette! vom 3. Januar 1888, . ist die Prüfungtzanstalt zu St. Etienne mit der dor igen kammer in Verbindung gebracht. Der Direktor wird vom Me ernannt. Die Beschußprobe ist eine ein bis meimalige. schieden werden für dieselbe: glatte Waffen ju Kriegs med. zogene Waffen (Kriegs-, Jagd⸗ und Luxus ma ffen) und ene, = Die gesetzliche Grundlage bildet das Deeret imperial portant 22 ment d'administration publique aur eprenre des armee e . ortatives vom 22. April 1858. Mit Beziehung auf die 2 n ng sind noch maßgebend die Bestimmungen der Artikel ð und 15 des Kaiserlichen Dekrets vom 14. Dezemher 1819 ö Unter dem 16. März 1886 hat Lie n,, egileruns gesetzgebenden Faktoren einen Gesetzentwurf. . obligatorische Erprobung aller ĩ— , ,, , 2 diesen Gesetzentwurf wurde von dem e,. ns * ö died r fer. unter dem 31. Januar 1888 . 2 attet. Hierauf wurde der Entwurf in der von dem 6 geschlagenen Fassung durch beide Han er des J. frre 85 Reichsraths angenommen. Die Publikation des eseßzes

3

jedoch noch bevor. Nach der Begrürdung senes Gntwurss ist die

inbri ĩ s ĩ s bei den gesetz⸗ Einbringung eines Gesetzentwurfs gleichen Inbalts dei den el . 2 Ungarng in Aussicht genommen. Gine Anstalt für

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2 Englisches Gesetz ?

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J. ér auf Bestellung inet Militãreerwalamꝗ durch einen Vrivatunternebmer, findet don Seilen der ciabemm i s chen Regierung wie ven Seiten augwärtiger Staaken rege lmäßta nach de⸗ senderer Vorschrift der Militärverwal tungen eine strenge Prüfung statt. Mit Rüqcsicht auf diese Urükfung kann auch ven einer Nachwrüfung der Militärwaffen. wenn lie in den Urivatverkebr gelangt ind, solamgh Abstand genommen werden, als nicht an denselben eine Veranderung des Kalibers oder àNVerschlusses vorgenemmen wird In diesem Falle unterliegen diese der in dem § 4 vor geschriebenen be sonderen Prüfung. Ist aber die Veränderung durch eine Militär- verwaltung ausgefübrt t geprüft worden, jo entfällt auch bier die Veranlassung zu der Nachprüfung. Werden mu Kriegezwecken be- stimmte Handfeuerwaffen durch einen Peivatunternebmer nicht auf Bestellung, fendern auf Vorrath angefertigt, so sind dieselben nothb⸗ wendig den allgemeinen Vrüfungsvorschristen zu unterwerfen, da in diesem Falle die Vornabme und die Ueberwachung der Prüfung durch eine Militärverwaltung nicht stattfindet

Auch noch in anderen Äestcbungen bat dem Geseßentwurf die ausländische Gesezgebung zum Anbalt gedient, so in der Behandlung der bei der Prüfung für untauglich befundenen Waffen, in der Vor⸗— schrift einer besonderen Prüfung, nachdem wesentliche Ubändernngen an der Waffe während oder nach der Herstellung derselben vorge⸗ nommen worden sind, in der Bestimmung der Einzlehung elner ell gebaltenen oder in den Verkehr gebrachten, weder vor schristsmasßig in einer amtlichen Prüfungäanstalt geprüften, noch von der Mrüsfung besresten Hanvfeuerwasfe

Zu ven einelnen Westimmungen deg Gesetßzentwursg findet sich noch Folgendes zu bemerken

nd nd

gu 8. 1

Mach dem Entwurf it der e einer nicht vorschristgmässig geprüften oder von der Prüfung befresten Hanbfeuerwasse, wenn die⸗ selbe ncht feilgebalfen oder in den Verkehr gebracht wird, an sich nulcht firafbar.

Unter Handfenerwassen find ngch dem herrschenden Sprachgebrauch zu verstehen von eine er , getragene unh beblente Wassen, mittels beren dug einem Rohr unter Anwendung einen Ehe ef ein (GGeschos geschleudert wird. Gewehre ze, welche zu wissen Hhasllichen Jwecken oder ihreß Kunsswerth wegen aufbewahrt werben, können als Massen (m (inne vieseg Gesetzeß nicht angeschen werden,

gu den S 7 und ?! . Nur bie nothwendigen Norschriften über die Jahl und rt her Neschussproben, sowse über bie Meschaffenhest, in velcher die Waffen ber Probe zu unterwerfen sind, haben n hem Geseßenfmurf elkst Aufnahme gefunden Her (Erlgs ber näheren estsmmungen iber haß Prllfungsverfahren soll em wöandetrgth sberfragen werden, weil hie Rortschritte in ber Fechnif ber Hanhfenerwaffen, welch⸗ Iban te⸗ rüngen bleser Neßenbestimmüungen nothwendig machen lhnnen in 19 manntgfacher öesse und so rasch eintrefen, bas die che mal s⸗ Vöye⸗ schrellung bet (Gesetzgebungemwegeß zu bisesem weck zu un stann lich eln wssrße. Per (intmurs ist hlerin dem helgischen Gesenz Artfel 59 Nr. h und dem Fsterrelchsschen Gesetzentwurs g. 3 gefolgt.) gu 8. Hse Vehanhblung der nach einer Föeschnssproße für untauglich hbefun⸗ henen Waffen it nach dem IJirgange her Aäsfshrungßestimmungen zu hem belgischen Gesetz Arfffel 14 geregelt Unser Aufßguchung ist eine in Folge von Ungleichbeit des Maferlals entfsanhene, m nafßt mige ober halbringfsrmige (Gemwesfernng heß Laufß zu verstehen u . 4 ; Nach Jiornahme von Nerlnbergngen an (iner Waffe, welche anf hie Yicher heit bes Abfeuern berselten vor (Einfluf fein können, er scheint eine hesonhere, hon ben für bie Derftelluag ber Mmafsf⸗ vor ge⸗ schrlebenetn Reschrsproben una kängige Prüfung geboten, Als olche nflich⸗ Nerdnderungen flnd Perdade- rungen in bem Kaslfber und an PVerschlufse aun sus ehen *) Als erne Herd4dnberung im Kaliber mir erg nicht hie nner hebliche Ec⸗ weiterung des Rohr g ; lung von ich senzsgen in hemsesben angesehen werd n nne Hie Stärfe dieser bessnderen ober minder fortgeschrsttenen

in der beseichneten Richtung we

4

Probe hat sich ! aturgem4h nach * Herstellung her Waffe

Bie Borschtift Uebergang für die hein in der Herstellung he

Vie Befreiung der von ver Prüfungtpflscht n

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