.
§. 16. en in S§. 13 und 14 angegebenen Beschränkungen hängt die . der Höhe der Versicherungen vom Gebaͤudebesitzer ab, nur muß dle Heri e rung mf bel Beträgen bis 1000 6 durch
dle Zabl 10, bei Beträgen über 1000 „ durch die Zahl 100 theil⸗
bar sein. 6 16
§. 18 . 2. gur Ermlttelung des gemeinen Wertheg ist elne mögllchst genaue . ede einjelnen Gebäudes nebst Situationsplan nach dem „ Ther Blrckllon gussustellenden Musten welches auf Kosten der 1 at unentgeltlich geliefert wird, zu fertigen und
Ion eee vom Magisir ird, zu s re ihlen, bom Gigentbümer oder dessen gesetzlichen Stell
ö „shrieben, dem Magistrat einzureichen. , der Antragsteller das Formular nicht selbst aus⸗ füllen n o ist der Magistrat gcgen eine vom Antragsteller zu zahlende Dal schädi ung von eine Mark verpflichtet, die drel Formulare nach den AÄngaben des Versicherungsnehmers auszufüllen und von letzterem
Mzlebe lassen. ] ? 6 il s eschrelbung und die Werthangabe sind unter Zu
8 Aautragstellers von einer Kommifsion an Ort und Stelle ,, ir fen wird vom Magistrat ernannt und besteht 6 nem NManistia te mitgliede als Vorsitzenden und zwei als Gebaude· Taxatoren vereldigten Bauhandwerkern oder Mitgliedern der städtischen RVaudeputation. welche jedoch sämmtlich kein persönliches Interesse bel der Sache bahen durfen. Die, Cebühren der Kommissionsmit⸗ glleder fallen dem Antragsteller kin dast.
l
*
Der Werth eines neuen Gebäudes wird nach den örtlichen Preisen der Matera len und Bauarbeiten ermittelt. Bei solchen Gebäuden welche um Tdeil neu oder von neuem Material erbaut sind und hei ben niciht denen Gehäuden ist der Werth der darin befindlichen Materialien im Ver bältniß zum Werthe von neuen zu schäßen und
die Versicherten Geldbeiträge zu leisten, welche in außerordentliche zerfallen.
Hundert der Versicherunqesumme und nach Maßgabe der §§. 24 ff. berechneten Beiträge bei Annahme der Versicherung festgesetzt.
Quoten der ordentlichen Beiträge aucggeschrieben. gescheben zur Ergänzung des Reservefonds, wenn derselbe unter den doppelten (5§. 91 u. 92.)
Raten bis zum 15. Januar und 18. Juli jeden Jahres, die außer⸗ ordentlichen biß zu dem von der Direktion in den bekannt zu machenden Termin zu entrichten.
einer Heberolle, welche der Ortserheber der slädtischen Abgaben am Jahresschluß für das folgende Jahr nach dem Ortskataster anzulegen, der Magistrat zu revldiren und zu bestätigen hat.
wle bei den öffentlichen Abgaben
sicherungssählge Gebäude nach der Klasse, seiner baulichen Beschaffenheit, bervorgehenden Grade der . 7 Klassen gebildet, die 2. bis 6. mit je zwei Unterabtheilungen.
Abschnitt 6. ; . Beiträge der unn, Klasseneintheilung.
Zur Bestreitung aller der So)setãt obliegenden Ausgaben haben ordentliche und
Die ordentlichen Belträge werden in bestimmten von jedem
Außerordentliche Belträge werden besonderß und jwar nach Dies darf nur Jahresbeiträge
sämmtlichen gesunken ist.
§. 23. Die ordentllchen Beiträge sind im Voraus imn halbjäbrigen
Betrag der
Amtoblättern
Vie Ginzlehung der ordentlichen Beiträge erfolgt auf Grund
Bel aubblelbender Zahlung erfolgt die exekutiische Beitreibung
8 24. . Die Höhe der öffentlichen Beiträge bestimmt sich für jedes ver⸗ in welche dasselbe nach und dem daraus
Lage, Benutzung e Danach sind
Feuergefährlichkeit gebört.
Es gehören: zur 1. Klasse
verpflichtende Klasse oder Unterabthellung nach sich ziehen würde, muß
der Versicherte dem Magistrat innerhalb Monatsfrist Anzeige machen.
Wird diese Anzeige nicht erstattet, so verliert der Versicherte zwar
nicht den Anspruch auf Brandentschädigunge er ist aber verpflichtet:
1) die zu wenig entrichteten Beiträge, jedoch nicht über den Zeit⸗ raum von 5. Jahren hinautz, nachzujahlen und
2) den vierfachen Jahresbetrag des Unterschiedes zwischen den von dem Gebäude in der höheren und in der niedrigeren Klasse zu entrichtenden Beiträgen zur Sozietätskasse als Konventional⸗ strafe ju zahlen.
Ist in Folge einer Veränderung, welche der Versicherte hat vor⸗ nehmen lassen, ohne die vorgeschriebene Anzeige zu machen, nachweig lich ein Feuerschaden entstanden, so fällt die Verpflichtung der Soꝛietät zur Zahlung der Brandentschädigung fort.
Wird elne bauliche Veränderung in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft vorgenommen, welche die Versetzung desselben in eine böhere Klasse rechtfertigt, so sind die größeren Beiträge der niedrigeren Klasse bis zum Ende desjenigen Quartals fortzuzahlen, in weschem der Versicherte dem Magistrat von der autzgesührten Ver⸗ nderung Anzeige gemacht hat. . EGrglebt sich während der Versicherungszeit, daß ein Gebäude von Anfang an renlementswivrig klassifizirt ist, so muß sich der Versicherte nachträglich bie Verfetzang in die richtige Klasse gefallen lassen. Be⸗ ruht der Jrrthum auf falschen Angaben des Versicherunghuehmers, so trifft denselben bie im §. 32 bestimmte Strafe. Abschnitt z. Verhalten des Versicherten nach dem Brande und Fest stellung des Brandschadens.
8. 585.
Jede durch Feuer oder dessen Dämpfung oder durch den Blitz
Hülfelelstung belm Löschen des Feuers oder zur Verhütung weiterer Auzbreltung desselben verursacht .
Beschädigungen durch Blitz werden auch dann vergütet, wenn derselbe nicht gezündet, sondern nur zertrümmert hat. Schäden aber, welche durch Erdbeben. Orkane und ähnliche Naturereignisse, durch Pulver und andere Explosionen verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, die Schäden also selbst Brandschäden sind. Schäden in Folge von Gas und Dampskessel · Explosionen, welche nicht Brandschäden sind, werden nur dann vergütet, wenn die Explosionsgefahr ausdrücklich übernommen worden ist. 4
Ist das Feuer von dem Veisicherten oder seinem Ebegatten persönlich verursacht, oder mit dem Wissen und Willen oder auf das Geheiß einer der genannten Persenen von einem Dritten angelegt, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der Brand entschädigung fort. ö.
Wenn die Bestrafung einer der im §. 48 erwähnten Personen wegen vorsätzlicher Brandstiftung erst nach der Aus ahlung der Brand, entschädigung erfolgt, so kann die Sozietät die Rückerstattung des gejahlten Betrages nebst h/ Zinsen seit dem Zahlungstage von dem Beschädigten und demjenigen, welcher den Betrag von der So zĩietãt ausgezahlt erhalten hat, sordern.
8. 48.
Ist der Brand durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst, seiner Familie, seines Gesindetz oder seiner Hausgenossen verursacht, so darf deghalb die Zahlung der Brandentschädigung nicht verweigert werden.
Her Sozietät blelbt aber der Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen vorbehalten, auch lann dieselbe in Fällen groben Persehens des Versicherten volle Sicherstellung wegen der Rückgewähr verlangen.
zum Ende des laufenden Vierteljahres zu entrichten. Dasselbe in der Fall, wenn ein Gebäude abgebrochen wird; die Beiträge sind aber bis zum Ende des Vierteljahres zu entrichten, in welchem der Ver sicherte den Abbruch dem nn n en der Direktion anzeigt.
Das Gebäude, welches an Stelle des vernichteten hergestellt worden ist, muß mithin von Neuem versichert werden. Geschieht letzteres in demselben Vierteljahre, in welchem der Brand, Einsturz oder Abbruch stattfand, so sind für das Vierteljahr laufende Beiträge nur insoweit zu zahlen, als die Quartalsbeitraͤge für das neue Ge— bäude diejenigen für das frühere shegsteigen.
60
Ein Gebäude, welches nur einen Partialschaden erlitten hat, verbleibt zwar in der Versicherung, die Versicherungssumme wird jedoch so lange um die Brandverguͤtung gekürzt, bis die Wiederherstellung des Gebäudes durch ein Attest des Magistrats nachgewiesen ist. Der Versicherte ist verpflichtet, für die Berichtigung seines Katasters Sorge zu tragen, wenn er bei der Wiederherstellung bauliche Veränderungen an demselben vorgenommen hat, in Folge deren die bisherigen Angaben des Katasters nicht mehr zutreffend sind.
. Abschnitt 13. Sicherung der im Genn, eingetragenen Gläubiger.
Das Interesse der bei einem versicherten Gebäude in das Grund⸗ buch eingetragenen Realberechtigten wird nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen dleses AbschnittJ von der Sozietät von Amtswegen wahr— genommen. Als Realberechtigte im Sinne der nachsolgenden Be— stimmungen gelten die im Grundbuch in der dritten r eng ein⸗ getragenen Gläubiger, sowie diejenigen in der zweiten Abtheilung ein⸗ getragenen Berechtigten, welche ihren Anspruch bei der Soztetättz— direktion unter Vorlegung der betreffenden Urkunden zur Berücksichti⸗ gung angemeldet hahen. Der nicht im Grundbuch vermerkte Ueber⸗ gang einer Realberechtigung auf einen anderen wird nicht berücksichtigt, wenn nicht der neue Inhaber seinen Anspruch bei der Direktion unter
stellung erhaltenden Beamten und in Betreff der Fürsorge für ihre Wittwen und Waisen finden die jedesmaligen Bestimmungen die unmittelbaren Staatsbeamten Anwendung. §. 70. Zur Besorgung der Kassenge schäfte der Sozietät wird eine Städte. Teuer. Sonietäts ⸗Kasse errichtet. Dieselbe kann unter Genehmigung des Ober⸗Präsidenten mit einer and ten sfentii Kasse vereinigt werden.
Unmittelbar unter der Direktion und nach deren Anweisung bearbelten die Magistrate die örtlichen Angelegenheiten der Sozietät.
Die Erhebung der Beiträge und die Augzablung der Brand= schadensvergütungen erfolgt durch die Kämmereikassen.
Für dle Autführung dieser Geschäfte erhält das die Sorietätg- angelegenheiten bearbeitende Magistratsmitglied und der betreffende Kassenbeamte eine jährliche Remuneration von je 200 der in der Stadt aufkommenden . Beiträge.
5
Die dem Magistrate gemäß S5. 11, 12, 16 Absatz 1 und 2, 18, 29, N, 365, s, 43, 52 Albfatzß 4. 5a Absat. 2. S5 Übfatz 3, 57, 66, 31, 82 zustehenden Funktionen kann die Direktion in jeder Stadt besonderen Kommissarien, in der Regel aus den Mitgliedern des Magistrat, übertragen.
Der Kommissar ist stets Vorsitzender der im 5. 16 Absatz 3 näher gekennzeichneten Kommission. Er besteht die in §. 71 Absatz 3 bezeichnete Remuneration von 266C der in der Stadt aufkommenden
ordentlichen Beiträge. Abschnitt 15. Die n fn rten, 955
Die Interessen der Versicher ten werden durch eine Repräsentation wahrgenommen, welche aus 15 Abgeordneten und der gleichen Anzahl
Stellvertreter besteht. . Dieselben werden in 15 Wahlbesirke aus der Zahl der
Versicherten durch Wahlmänner auf 5 Jahre gewählt. Die Ein-
nach dem el den Verhältniß auch der Werth der Bauarbeit festzusetzen. Dat der Gigenthümer det Gebäudes freies Bauholz, zu sordern, so bleidt der Werth dezselben außer Ansatz. Dagegen ist derjenige,
welcher das Bauholz zu liefern verpflichtet sst, berecht gt, datzselbe be⸗ der nur bet der diesseitigen Sozietät zu versichern. 3. 18
verursachte Beschädigung ist von dem Versicherten längsteng in drei Tagen nach Dämpfung des Feuers oder nach erfolgtem Blitzschlag dem Magistrat anzujeigen. Wenn dies nicht geschleht und durch die schuldhaffe Unterlassung der Anzeige die Ermittelung des Brand⸗ scdadeng unmöglich wird, so verliert der Versicherte den Anspruch auf Brandentschädigung. Ver Magistrat hat der Direktion sofort von dem Brande ÄUnzeige zu machen und die Besichtigung und Aufnahme bes Schadeng längstens binnen drei Tagen, nachdem er von dem Brande Kenntniß genommen, zu bewirken.
5. 36.
massive Kirchen mit feuersicherer Bedachung, wenn sie mit dauernd gut unterhaltenen Blitzableitern versehen sind;
zur II. Klasse
alle anderen Gebäude mlt massiven Umfassungtzwänden, Glebeln und feuersicherer Bedachung;
zur III. Klasse . Gebäude mit massiven Umfassungswänden und Giebeln und feuer sicherer Bedachung, jedoch einzelnen, die Feuergefährlichkeit erhöhenden Holztheilen im Aeußeren, sowie Gebäude mit Umfassungswänden der Giebeln in Lehm oder Luftsteinen oder mit Glaswänden;
§. 49.
Ob und wieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Prozesseg auf Entschäbigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtbeilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schaden⸗ ersatz aber, welche dem Versicherten selbst gegen einen Dritten zusteben möchten, dehen in Höhe des Betrages der von der Sozietät geleisteten Brandentschädigung kraft der Versicherung auf die Sozietät über.
§. 50.
Vorlegung der betreffenden Urkunden angemeldet. . §. 62. Zum freiwilligen Autritt eines Versicherten sowie zur freiwilligen Derabsetzung der Versicherungtzsumme um mehr als ein Drittel, ö. daß eine Verminderung deg Versicherungswerthes bescheinigt wird — ist die Zustimmung der Realberechtigten (6. 61) erforderlich; dem bezüglichen Antrage ist deshalb beizufügen: a, eine beglaubigte Abschrift det Grundbuchblattes oder ein Attest des Amtsgerichts über die in Abtheilung 3 eingetragenen
theilung der Bezirke und die Bestimmung der Wahlorte erfolgt nach Verhältniß der Versicherungssumme durch die Direktion nach An⸗
mafsiven hörung detz Abgeordnetenaugschu set 4
sonderd
In jeder Stadt, in welcher die Versicherunggsumme mindestent 100 060 S beträgt, wird von den Assoztirten ein Wahl mann aus der Zahl der Sozietät mitglieder gewählt. In Städten mit mindestens 500 000 ½ Versicherungssumme werden 2, in Städten mit min⸗ destenz einer Million Mark Versicherungtsumme 3 Wahlmänner
Y. 8 . . ö Dat die Kommission gegen die Gebäudeheschreiung, die be⸗ antragte Klasse und Versichtrüngssumme keine Cimwendungen zu er
beben, so beschein gt sie dies auf den drei Exemplaren der eschreibung und viebt dieselbe dem Magistrat zurück, welcher sie seinerseits der
Pireltion einreicht. Findet aber die Kommission gegen die in Antrag gebrachte Versicherung, ingbesondere gegen die Höhe der Versicherungs«
usrnme Bedenken, und will sich der Antragsteller ihrem Ausspruche ncht unterwerfen, so legt der Magistrat den Versicherungantrag der Direktion zur Entscheidung vor, Fällt dieselbe dahin aug, daß eine Höhere Versicherungssumme al die von der Kommission begut⸗ aätete nicht zulässig ist, so kann der Gebäudebesltzer eine nochmalige Möichätzung beantragen, welche im Auftrage ber irektion von einem sbrer Beamten oder einem von ihr ernaunten vereldigten Gachver⸗ ländigen, der aber nicht Mitglied der Kommission sein darf, be—⸗ wirkt wird. ᷣ .
Die Kosten der nochmaligen Abschätzung sind von dem Besitzer des Gebäubeg zu tragen, wenn der ermittelte Mehrwerth nicht wentgsteng die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der ersten Äbschätzung beträgt; im entgegengesetzten Falle werden sie von der Sostetät gezablt.
Vie Pirekflon ist aber auch in denjenigen Fällen, in welchen sie lhrersellg gegen elnen ihr vom Magistrat vorgelegten und von der Fommission gebilligten Versicherungsantrag Bedenken hat, befugt, eine auberweite Abschätzung, durch elnen verekdigten Sach verständigen vornehmen zu lassen und dieselbe ihrer Gntscheldung zu Grunde zu legen.
Abschnitt h. ̃ Herabsetzung der Versicherungssumme und Löschung der Versicherung wider den Willen des Versicherten. 8. 18.
Ist der Werth eineg versicherten Gebäudes im Laufe der Jeit nach der vorgenommenen Abschätzung gesunken, so muß sich der Be⸗ sitzer die Ermäßigung der Versicherungésumme auf den nach S§. 13—17 zulässigen Betrag gefallen lassen. . 6.
Ble Vireltion ist zu dem Zwecke befugt, jederzeit Revisionen der bestehenden Versicherungen unter Zuzlehung der Versicherten durch die im 8§. 16 bezeichnete Kommission oder durch andere von ihr be⸗ stellte vereidigte Sachverständige oder Beamte der Direktion auf Kosten der Sogetät vorzunehmen. .
Ist der Versicherte mit dem Resultate der Revision nicht zu⸗ frleden, so steht ibm das Recht zu, eine nochmalige Abschätzung durch einen anderen vereidigten Sachverständigen, welcher von der Direktion zu ernennen ist, binnen 4 Wochen nach Zustellung des die anderweite Festsetzung der Versicherungssumme enthaltenden Bescheides der Di⸗ rekiion zu beantragen. Er muß aber die Kosten der neuen Abschätzung fragen, wenn der durch dieselbe ermittelte Mehrwerth nicht mindestens die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der ersten Schätzung beträgt.
Die Ermäßigung der punkte in Kraft, in welchem die Beiträge ermäßigen sich aber erst Viertel sahres. ; U
Die Dircktion ist verpflichtet, sämmmniche Versicherungen inner⸗ halb eines Zeitraumes von 10 Jahren mindestens einmal revidiren zu lassen.
* Versicherungssumme tritt mit dem Zeit sie dem Versicherten mitgetbeilt wird; vom Beginn des nächsten
S. 20. 3 5 ⸗ Mer * * 41 sst außerdem befugt, estebende Versicherungen zu
18 1 1 151092
. Grm. Die Vir ktie .
— T Izichen oder die Bersicherungssumme derabzusetzen:
1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeividrige Einrichtungen, schlechte Feuerungsanlagen, schlechte Bauart, vernachlassigte Unterhaltung oder sonstige Umstände, welche auch in der Per- sönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherungsnehmers oder der Bewohner des Gebäudes ibre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Ver⸗ fall darbietet; K obald eine Ucberversicherung des Mobiliars des Besitzers
. a 2 Abbruch verkauft o
a * 1 t 8 3 — icht benußt wird Und
88e Re es8 eines Gebaudes,
58 F§5etrrna de M⸗ OVerableßzung der Ber⸗
8 ** E 1432 8 Kraft, an welchem Re
träge sind aber bis zum
8 WMWerenm Ddden,
* .
8 *
sichertes S kaufen ve mindert, daf Fenster veränßert von unver glich von seldst aaf tretendem Brar vergüten. Auf densel ben ü bei einem auf fremdem Srand und Boden der Cigentbumer des Grund und Bodens der nächsten 2 Jabre fordern kann. Bei Gebanden, welche innerbalb eines Festunger nach den bestebenden Vorschriften im Falle einer brochen werden müssen, rubt die Versicherung während der Dauer der Armirurg.
.
2
1—
—
Die Beiträge sind im legteren Falle bis zum Ende des Quarta g
Gebäude mit Umfassungswänden von Steinfachwerk Bedachung;
Gebäude mit Umfassungtzwänden von anderem Fachwerk oder von Hol', mit feuersicherer Bedachung;
zur 1. Klasse . mit feuersicherer
zur V. Klasse
zur VI. Klasse alle Gebäude mlt nicht feuersicherer Bedachung; zur VII. Klasse . alle Gebäude mit erhöhter gewerblicher Feuerggefahr, sowie die Gebäude, deren Versicherung nach 5. 7 Nr. 1 abgelehnt werden kann. — 3 In welche Unterabtheilung ein Gebäude zu setzen ist, hängt davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Für isolirt ist ein Gebäude an— zusehen, wenn eg in der II. und III. Klasse 6 in der M. und V. Klasse. . 20. ö oder welter von anderen Gebäuden entfernt ist. . Abbauten, die von der nächsten Ortschaft mindestens 200 m und von anderen Abbauten mindesten 100 m entfernt sind, gelten ür isolirt, wenn die dazu gehörlgen Gebäude untereinander auch nicht ssolirt liegen. . ; . Gebäude der 11. und 1II. Klasse gelten außerdem dann als isolirt, wenn und solange zwischen ibnen und den nächsten in einer Entfernung von weniger als 10 m befindlichen Gebäuden durchweg massive in ihren schwächsten Theilen mindestens 25 em starke Brandmauern ohne jede Oeffnung besteben; die Brandmauer darf in der angegebenen Stärke keinerlei Holztheile, wie eingelegte Balken, Dolwerkleidung am Dach u. a. m. enthalten und muß über den Dachfirst hinausragen. §. 26. Bei Gebäuden von gemischter Bau— oder Bedachungsart bestimmt der seuergefährlichere Theil derselben. die Klasse, zu der sie gehören. 8. 21. Die ordentlichen jährlichen Beiträge betragen für 100 6 Ver⸗ sicherungsösumme: . in Klasse l . . 1 j 11a 0, 16 1 ö w 11 , . 1 d Für die Gebäude der VII. Klasse wird die Höbe des Beitrages von der Direktion nach Anbörung des Magistrats festgesetzt 8 28 . Beitragssätze können nach dem Ermessen der Direktion die Versicherungsgefabr vermindernden oder er: böhenden Voraussetzungen um böchstens 50 υης ermäßigt oder erhöht werden. Als Merkmale hierfür gelten die geringere oder größere An⸗ zündbarkeit von Außen oder von Innen. die Vernichtung fähigkeit oder die Lage des Gebäudes zu anderen Anlagen, sowie sonstige dle Feuerdgefahr vermindernde Verbältnisse. 8. 29. Ueber die Klasse, in welcher ein Gebäude zur Versicherung zu bringen ist, sowie über die Höbe der ju zablenden Beitrãge entscheidet die Direktion auf das Gutachten des Magistrats (68. 11. 16, 18). Gegen die Festsetzung der Direktion stebt dem Versicherungs⸗ nebmer binnen Wochen die Beschwerde an den Ober ⸗Präsidenten offen, welcher endgültig entscheidet (8 99). S. 30. Die Direktion ist berechtigt unter Zustimmung des Abgeordneten · Ausschusses: . .
1) die Beiträge aller oder einzelner Klassen in denjenigen Städten, in weichen während der letzten 10 Jabre die Brandschäden und antbeiligen Verwaltungekoften weniger als die Hälste der auf⸗˖ gekommenen Beiträge betragen baben, für ein oder mehrere Jahre bis zu 50 c/o zu ermäßigen; . die Beiträge aller oder einzelner Klassen in denienigen Städten, in welchen während der letzten 10 Jahre die Brandschäden und antbeiligen Verwaltungẽskosten mehr als das Doppelte der auf⸗
9 , m
Diese unter bestimmten,
kommenden Beiträge betragen baben, für ein oder mehrere Jabre bis 50 9 zu erböhen.
Abschnitt 7. ngen wäbrend der Versicherungszeit. S. 31. . J Herungsjeit in oder an einem Gebãnde
Verãnderung in Benutzung vorgenommen, oder wird eine An. lage darin oder daran angebracht, und tritt das Gebäude in Folge dessen in die Kategori us geschlossenen Gebäude (G. 6), so erlischt Die Verpflichtung zur Entrichtung der
die Versicherung von ö ĩ Seife ae bört Jedoch erst mit dem Quartal auf, in welchem das Ge⸗ worden ist.
bande i ster gelösch Fände in Kataster gelösch 3
Von anderen wäbrend der Versicherungszeit in oder an dem
Tru 121
8
2 1 1
Vor der Abschätzung des Schadeng (8. 38) dürfen ohne Erlaubniß der Birektlon die bel dem Brande stehen gebliebenen Gehäudetheile nur auf Anordnung der Polizeibehörde abgetragen und die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude bei Seite geschafft werden.
Aber auch nach erfolgter Abschätzung hat sich der Beschädigte seglicher Veränderungen auf der Feuerstelle, durch welche die Schadeng⸗ sessstellung erschwert werden könnte, zu enthalten, wenn er gegen das Resultat der Abschägung ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigt oder wenn ihm die Direkrion binnen einer Woche nach der Abschätzung miltheilt, daß sie elne anderweite Ermittelung des Schadens veran⸗ lassen werde.
In jedem Falle sechs Wochen nach stälte und der Verwendung der zugehen.
ist der Beschädigte berechtigt, nach Ablauf von dein Brande mit der Aufräumung der. Brand übrig gebliebenen Materialien vor-
6 Dersenige Versicherte, welcher den Vorschriften des §. 36 Absatz é und 7 zuwiderhandelt und dadurch die Grmittelung des Umfanges des Branbschadens überhaupt vereitelt, verliert seinen Anspruch auf Gntschädigung.« ; Läßt sich die Abschätzung noch vornehmen, so daif von der
Schadensvergütung ein Abzug bis zu 26 0½ gemacht werden.
Od. Die Verhandlungen zur Ermittelung und Abschätzung des Schadens werden von der Abschätzungs ⸗Kommission (G. 16) unter Zu⸗ ziehung des Beschädigten gesührt. Bie Sachverständigen erhalten jeder sechs Mark Diäten aus der So sietätskasse. . Die Direktion ist indessen berechtigt, in den Fällen, wo sie es für nothwendig erachtet, besonders bei größeren Bränden, den Schaden durch andere von ihr beaustragte Sachverständige ermitteln zu lassen.
8. 39.
Bel Feststellung des Brandschadens ist die Untersuchung zuvorderst darauf zu richten, ob das vernichtete oder beschädigte Gebäude zur Zelt deß Brandes noch soviel werth war, als dle Versicherungssumme beträgt. . ü
Walten darüher Zwelfel ob, so ist der Werth des Gebäudes ab- zuschätzen und es sind hlerbel die Angaben der im Kataster oder, der eiwa vorhandenen Taxe enthaltenen Beschreibung zu berücksichtigen, nötbigensalls Zeugen zu vernehmen und sonstige Ermittelungen an⸗ zustellen. . ö Stellt sich bei dieser Prüfung der Werth des Gebäudes zur Zeit des Brandes niedriger heraus als die Versicherungssumme, so ist bei Festsetzung der Entschädigung nur der ermittelte Werth zu Grunde R egen. zu legen 8 u.
Der Brandschaden ist ein totaler, wenn alle Theile eines ver ⸗ sicherten Gebändes entweder vernichtet oder doch so beschädigt sind, daß durch Ersetzung oder Reparatur derselben das Gebäude nicht wieder in den vorigen Stand gebracht werden kann. ;
In diesem Falle bildet die ganze Versicherungssumme oder die nach d. 39 Absatz 2 und 3 ermittelte geringere Werthsumme die zu gewährende Entschädigung.
S. 41. .
Der Brandschaden ist ein partieller, wenn nur einzelne Gebäude⸗ theile beschädigt oder vernichtet sind und durch Ersetzung oder Reparatur derselben das Gebäude wieder in seinen vorigen Stand versetzt werden kann. ;
. diesem Falle ist zu ermitteln, der wievielte Theil des ver · sicherlen Gebäudes seinem Werthe nach durch das Feuer vernichtet dder unbrauchbar geworden ist. Derselbe Tbeil der Versicherungs⸗ summe bildet aledann die Entschädigung, insofern nicht ein geringerer Werth des Gebäudes ermittelt ist. (6. 39.
§. 43.
Bei Total oder bei Partialschäden ist der Werth der übrig gebliebenen Materialien, soweit dieselben anderweitig bei Bauten oder Reparaturen verwendbar sind, von der Entschädigungssumme in Abzug zu bringen. Die übrigen nicht verwendbaren Materialien werden dem Beschädigten zu den Kosten für Schuttaufräumung und Ebenung der Brandstätte überlassen.
§. 43. .
Das Resultat der Schadensermittelung ist dem Beschädigten sofort bekannt zu machen und seine protokollarische Erklärung darũber zu erfordern. Die entstandenen Verhandlungen hat der Magistrat alsdann ungesäumt und spätestens innerhalb 8 Tagen nach dem Brande der Direktion zur Festsetzung der Brandentschädigung zu übersenden. Sowmdel der Beschädigte wie die Direltign kann gegen das Resultat der Abschätzung die im Abschnitt 20 näher gekennzeichneten Rechts ⸗ mittel einlegen.
Abschnitt 9. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät.
§. 44. Die Brandentschädigung wird für alle nach den Vorschriften des
Reglements ausgemittelten Beschãdigungen der versicherten Bau⸗· lichkeiten durch Feuer geleistet, obne daß die Art und der Grund der Entstehung des Feuers, er berube auf höherer Macht, Zufall, Bosheit cder Muthwille, darin einen Unter schied macht. Auch werden solche Beschädigungen der versicherten Gebäude (8. 5 Abf. 2) vergätet,
zu entrichten, in welchem die Armirung angeordnet ist.
Gebäude oder in dessen Nachbarschaft vorgenommenen Verãnderungen oder Anlagen, welche seine Versetzung in eine zu höheren Beiträgen
welche zwar nicht durch den Brand selbst, aber durch nothwendige
Alle Ansprüche des Versicherten auf Entschädigung, welche wegen Krlegöschäden aus diesscitigen Staatsfonds oder von auswärtigen Staaten gewährt wird, gehen kraft der Versicherung auf die Sozietät insoweit über, alg diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder dafür verhaftet ist.
Abschnitt 10. Auszahlung der , 5§. 51.
Dle Zahlung der Brandentschädigung erfolgt in der Regel nicht eher, als big der Versicherte die Ecklärung der zuständigen Staatz anwaltschaft, daß diese gegen ihn oder seinen Ehegatten wegen vor— sätzlicher Brandstiftung nicht einschreitet, oder, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleiset worden ist, das rechtskräftig freisprechende Erkenntniß beibringt. Die Direktion kann von diesem Nachweise in solchen Fällen absehen, in welchen eine Verschuldung des Versicherten offenbar ausgeschlossen ist.
5. 52.
Die Brandentschädigung wird in der Regel in zwei gleichen Be⸗ trägen gezahlt.
Die erste Hälfte wird, falltz die Voraussetzungen deg 5. 51 zu treffen, spätestend innerhalb 2 Monaten nach der Anzeige des Brand⸗ schadens (8. 35), die zweite dann autzgezahlt, wenn der Beschädigte durch eine Beschelnigung dess Magistrats nachwelst, daß mindestens eine der ganzen Entschaͤdigung gleiche Summe zum Wiederaufbau des Gebäudes auf demselben Hypothekengrundstück verwendet worden ist.
Die Virektion kann die Brandentschädigung in ungetheiltem Be— trage zahlen lassen, wenn dem Beschädigten die Wiederberstellung des Gebäudes erlassen werden sollte (5. 57) oder wenn es sich nur um einen Partialschaden handelt, wrlcher den zehnten Theil der Versicherungz⸗ summe nicht übersteigt.
Die Direktion ist berechtigt, auf die zweite Hälfte der Brandent⸗ schädigung Theilsahlungen nach Maßgabe des vorgeschrittenen Baues zu leisten, wenn der Magistrat die Verwendung in den Wiederaufbau bescheintgi.
8. 53.
Findet eine durch die reglementsmäßigen Vorschriften nicht gerecht ⸗ fertigte Verzögerung der Auszahlung der Brandentschädigung statt, so stehen dem Beschädigten die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
96
O4.
Bel Verlust des Anspruches auf die Brandentschäbigung müssen zffentliche Gebäude (3. B. Kirchen, Schulen, Gebäude, welcher einer Gemeinde gehören) binnen 10 Jahren, alle anderen Baulichkeiten binnen 5 Jahren nach dem Brande wieder hergestellt werden.
Eine Verlängerung dieser Fristen kann von der Direktion nach Anhörung des Magistrats bewilligt werden.
§. bb.
Die Zahlung der Brandentschädigung geschieht an den Ver⸗ sicherten. Darunter ist der Gigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das GEigenthum an dem Gebäude durch freiwillige oder nothwendige Veräußerung, Ver— erbung u. s. w. auf einen anderen übergebt, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten, auch in Ansehung eines bereits früher stattgefundenen Brandes für über⸗ tragen erachtet werden.
Glaubt der frühere Eigenthümer aus irgend einem Rechtsgrunde einen Anspruch auf die Brandentschädigung zu haben, so muß er dies der Direktion unverzüglich anzeigen, widrigenfalls die Auszahlung an den legitimirten neuen Eigenthümer erfolgt. Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzberaͤnderungen zu erkundigen, viel mehr zablt sie an denjenigen, welchen der Magistrat auf Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn nicht ein Anderer recht⸗ zeitig dagegen Ginspruch erhoben hat,.
Abschnitt 11. Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes auf dem selben .
In der Regel hat jeder Versicherte, welcher ein Gebäude durch Brand ganzlich verliert, der Sozietät gegenüber die Verpflichtung, das abgebrannte Gebäude auf demselben Hypothekengrundstück wieder her⸗ zustellen und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung der Brandentschädigung Anspruch. (6. 51 ff) Indessen hängt dieser Anfpruch niemals von der Wiederherstellung einetz dem abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern ist nur erforderlich, daß die Brandentschädigung lediglich zum Bau eines gleichartigen Zwecken dienenden Gebäudetz verwendet wird. Soweit die Verwendung der Brandentschädigung zum Wiederaufbau in der in §. 54 vorgeschriebenen Frist nicht erfolgt, ist der Beschädigte zur Rückzahlung der empfangenen Brandentschädigung .
Die Verpflichtung zum Wiederaufbau fällt fort, wenn derselbe von der zuständigen Behörde entweder überhaupt oder auf dem alten Hypothekengrundstück aus polizeilichen oder anderen Rücksichten unter⸗ sagt wird. Auch steht der Direktion die Befugniß zu, nach Anhörung des Magistrats dem Beschädigten den Wiederaufbau zu erlassen. In beiden Fällen , aber bei Auszahlung der Brandentschädigung die Rechte der Hypothekengläubiger gewahrt werden. G 61.)
Abschnitt 12. Folgen des Brandes, sowie des Ginsturzes oder Abbruchs eines Gebäuves auf die Fortdauer der Versicherung.
68. Wird ein Gebäude durch Feuer oder Einsturz qänzlich vernichtet,
Berechtigten; b, die Einwilligungserklärung der Realberechtigten, deren Unter schrift amtlich beglaubigt sein muß.
. Die sup a erwähnten Schriftstücke dürfen nicht früher angefertigt sein, als drei Monate vor dem Zeitpunkt, für welchen das Aus— scheiden oder die Herabsetzung beantragt wird.
3. 63
Wird zwanggsweise die a gelöscht, oder die Versiche⸗ rungssumme um mehr altz ein Vrittel herabgesetzt (Ahschnitt V, §5§. 19 ff.), so ist den Realberechtigten (83. 62), soweit ihr Name und Aufenthaltöort autz dem Grundbuch ersichtlich, oder der Direktion sonst bekannt geworden ist, durch ö Post Nachricht zu geben.
In allen Fällen, in welchen auf Grund des Reglements oder aug allgemeinen rechtlichen Gründen der, Versicherte den Anspruch auf Enischädigung verliert, ist die Sozietät verpflichtet, den vorent⸗ haltenen Betrag den zur Zeit des Schadens eingetragenen Real⸗ berechtigten gegen Cesstion ihrer Rechte soweit zu zahlen, alt dieselben aus dem verpfändeten Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein per⸗ sönliches Recht gegen den Eigenthümer des Grundstücks oder einen Dritten zusteht, aut dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypotheken⸗ forderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung gelangen.
Der Antrag der Gläubiger auf Ausjahlung muß, bei Ver⸗ meidung der Außschließung, binnen zwei Jahren nach dem Tage det Schadens bei der Direktion gestellt werden. Die Zahlung erfolgt nach der den Gläuhigern zustehenden Priorität an dieselben oder nach Befinden der Direktion zur ele ligen Hinterlegungẽstelle.
65
Rechtzgültige Ansprüche Dritter auf die Brandentschädigung können wider Willen der Beschädigten nur berücksichtigt werden, nachdem die volle Brandentschädigung in den Wiederaufbau verwendet, oder der Wiederaufbau hinlänglich sicher gestellt ist.
Verwendet dagegen der Versicherte die Schadensvmergütungsgelder zur Wiederherstellung des Gebäudes auf einem, für das Realrecht nicht verhafteten Grundstück, oder stellt er aus Gründen des 5. 5] das Gebäude garnicht wieder her, so darf die Vergütung an den Empfangsberechtigten erst erfolgen, wenn die Einwilligung der Real⸗ berechtigten gemäß 5§. 62 dargethan ist.
Wird dieser Nachweis nicht genügend geführt, so ist die Direktion efugt, die Schadensvergütungtzgelder an die gesetzliche Hinterlegungs⸗
stelle abzuführen. 3
Zu einer Prüfung der Identität des Grundstücks, auf welchem der Wiederaufbau oder überhaupt die Verwendung der Brandent⸗ schädigung erfolgt ist, mit demjenigen, welches dem Realberechtigten verhaftet ist, ist die Direktion e Hat aber nicht verpflichtet.
§. 66.
Im Falle des §. 54 verbleibt den Realberechtigten der Anspruch auf die Entschädigung in dem im 5. 64 bezeichneten Umfange, sofern sie die Auszahlung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der dem Beschädigten zum Wiederaufbau zustehenden oder besonders be⸗ willigten Frist beantragen.
Abschnitt 14. Verwaltung 33 Sozietät. .
Die Geschäfte der Sozietät werden unter der Firma Direktion der Ostpreußischen Städte ⸗Feuer⸗Sozietãt“ von einem Direktor ver- waltet. Demselben wird ein Justitiar zugeordnet, welcher den Direktor in Behinderungsfällen vertritt und dabei nach den Anweisungen des elben arbeitet. Die Direktion hat n, i in Königsberg.
Durch Anordnung des Ministers des Innern kann nach Anhörung der Abgeordneten, eine gemeinsame Direktion für die Ostpreußische Städte⸗ und die Ostpreußische Land ⸗Feuer⸗Sozietät errichtet werden. Nach Einrichtung dieser gemeinsamen Direktion bleibt eine jede der beiden Sozietäten für sich bestehen, es ist deshalb das Vermögen einer jeden getrennt zu verwalten und in besonderen Rechnungen nachzu⸗ weifen; auch sind die Geschäfte einer jeden Sozietät unter ibrer sonderen Firma (§5. 67) zu führen. Die Kosten der gemein Direktion werden, falls nicht jwischen den Vertretern Sozictäten ein anderer Maßstab vereinbart werden sollte,
Söbe der Versicherungssumme des ver flossenen Verwaltungs jahres vertheilt. S. 69.
Bis zu etwaigem Eintrltt der im S 68 vorgesebenen Vereinigung werden der Direktor und der Justitiar von den Abgeordneten gewäblt und von dem Minister des Innern bestätigt.
Ihr Ginkommen und die sonstigen Anstellungs bedingungen werden zwischen der Direktion und den Abgeordneten vereinbart und dom Dber⸗Präsidenten endgültig festgesetzt.
Bie übrigen Beamten der Sozietät werden von der Direktien berufen, zu ihrer definitiven Anstellung ist die Zuastinmung des Ab- geordneten · Augschusses erforderlich.
Ihr Cinkommen wird von der Direktion, unter Zustimmung des Abgeordneten. Ausschusses, festgesetzt C. 8. 1x ; ;
Sämmtliche Beamten werden von der Sozietät besoldet und die zu diesem Behufe erforderlichen Beträge im Etat ausgesetzt. Die Mitglieder und Beamten der Direktion gelten in die id garter Hin. sicht als unmittelbare Staatsbeamte. Ste erhalten bei Dienstreisen Tagegelder und Reisckosten nach den für die Mitglieder und Bureau ˖ beamten der Königlichen Prrdin sial. Dernal tun co beh ee, Tete, Sätzen. In Betreff der Pensionirung der bei der Direktion gegen
und für jede weiteren 500 900 A 4 weiterer Wahlmann gewählt. 5. 89. (9.
Die sämmtlichen Wahlmänner eines Wahlbezirks wählen alsdann an dem von der Direktlon bezeichneten Wahlort (8. 73 Abatz ?) a Abgeordneten aus der Zahl der Sozietäts mitglieder des Wahl-
ezirks.
Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Bürgermeisters des Wahlorts oder seines Stellvertreters, unter sinngemä ßer Anwendung der Vorschriften det §. 37 der Städteordnung vom 30. Mai 1853. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
für alle Bezirke festzusetzen und den Wahlmännern in besond
Einladungsschreiben, die zugleich zu ihrer Legitimation dienen, mitn
theilen. 6. 5. 76.
Agenten anderer Feuerversicherungsanstalten sind weder als Wahl. männer noch als Abgeordnete wählbar 4 — , .
üebernimmt ein Abgeordneter während seiner Wahlperiode eine derartige Agentur, so geht er seines Mandates verlustig.
Hört ein Abgeordneter auf, Sozietätsmitglied zu sein, ober scheidet er sonst während der Wahlperiode aus, so tritt sein Stell⸗ vertreter für ihn ein. Scheidet auch dieser aus, so erfolgt die Neu⸗ wahl sowohl det Abgeordneten, wie des Stellvertreters für den Rest der Wahlperiode, *
Die Abgeordneten treten von 3 zu 3 Jahren auf Einladung der FBirektion zufammen. Sie wählen bei jbrem erstmaligen Zua⸗ sammentritt in jeder Wahlperiode einen Ausschu 5 Mitgliedern nebft einer gleichen Zahl von Stellvertretern aus ihrer Mitte auf 6 Jahre.
Zu dem Geschäftskreise d bg rt:
IJ die etwa erforderlichen Reg ãnderungen zu berathen,
soweit deren Berathung nicht di 5. 10 Abgeordneten⸗ ausschusse übertragen ist;
2) die Wahl der Direktionsmitglieder vorzunehmen;
3) den Verwaltuagekosten⸗Etat festzustellen; .
4) den Verwaltungsbericht ihres Ausschufses entgegenznneßmen;
5s) über sonstige die Sozictät betreffende Angelegenheiten ron
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? . 3 — ade re igen G. M); 3rd stücken und Serech
so hört die Versicherung desselben auf, und die Beiträge sind nur bis
wättig etatsmäßig angestellten und in Zukunft eine etatmãßige An ·
babn oder Do my fschiff sewie 38 Mark ür Leden Ja und Maang.
Tag und Stunde der Wahl ist von der Direktion e n 24 ö