Abschnitt 16. Das *.
*
der Magistrat hat ein Orts kataster auf Grund der von dern
nchinigten Beschreibungen und Ginschätzungen, nach dein 445 len n zu bestimmenden Muster, in doppelter Aus fertigung anzulegen und der Direktion bis jum 15. Januar leden Jahres ein- mei g, eine mit der Bestätiqung der Dircktlen versehene Gremplar des Ratasterg erhält der Magtsttat zur Ausbewahrung als Stadt⸗ lagerbuch zurück, das bel der PVirekfion zurückbleibende Grxemplar
. pildet das Hauptlagerbuch. 69
s zorkommenden Veränderungen durch Eintreten neuer oder an er elner Mitglieder oder enzeluer Gebäude, Erhöhung der Heruntersetzung der n,, n Versetzung von Bau⸗ Ilichkeiten in eine andere Klasse oder Unterabtheilung, Veränderung des Besitzes und dergleichen mehr sind erst nach Genehmigung der Mirektion in das Ortstataster einzutragen. .
Hie Nachtragungen sind jährlich der Direktion in doppelter Aussertiqung einzureichen, welche dieselben mit den Akten vergleicht und wenn sie richtig befunden worden, das Duplikat dem, Haupt: lagerbuche elnberlelbt das Unikat, mit dem Vermerk der Richtigkeit versehen. dem Magistrat zur Ergänzung des Stadtlagerbuches
zurckgiebt. Abschnitt 17.
Ftate, Kassen⸗ und Rechnungswesen. §. 83.
Der Bawaltungs⸗GCtat ist für einen Zeitraum von 3 Jahren auf⸗ justelln. Derselbe wird von der Direktion entworfen, von den Abgeordneten estgestellt und 6 i mr ft genehmigt.
Die Teuer ⸗Soztetätskasse legt jährlich Rechnung.
Rechnung wird von der Direktion geprüft und hierauf dem haeerdnetengutzschuß zur nochmaligen Prüfung und Ertheilung er Reh ekeitserklärung vorgelegt.
. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgeordneten auen und der Direktion entscheidet der Ober ⸗Präsident, der auch Here ist, die Rechnung für richtig zu erklären.
8. 865. Auf Grund der Rechnung ist jährlich eine summarische Uebersicht In dem finanziellen Zustande der Sozietät durch die Amtsblätter r Vrovinz Ostpreußen zu veröffentlichen und eine Abschrift davon Dber ⸗Präsidenten dnmre chen 8. 86. Die Ablieferung der Beiträge Seitens der Kämmereikassen an e Feuer⸗Soztetätekasse erfolgt am Schlusse jedes Viertelsahres trielst doppelter Lieferungsscheine, von denen der eine quittirt äckgegeben wird, sowie unter Abrechnung der auf Anweisung der rekiion inzwischen gezahlten Schadensvergütungen und Ginsendung darüber ausgestellten Quittungen der Empfänger. 5. 87.
Da alle Zahlungen ohne Unterschled bei der Direktion nachgesucht und von ihr festgesetzt und angewiesen werden, so leisten auch die Kämmereikassen alle auf sie übertragenen Zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Feuer⸗Sozietätskasse. Um zu diesem Zwecke eine ununterbrochene Uebersicht von dem Justande der Orts rezepturen zu haben, n f letztere am Schlusse jeden Viertellahres der Lr t lan einen Abschluß von dem Soll, Ist, Rest und Bestand der Feuer⸗Soßletätsfonds einsenden.
Auch hat der Ortsrezeptor der Direktion diejenigen Restanten, gegen welche die Mobiliar-Gxekution fruchtlos vollstreckt worden, namhaft zu machen und die Genehmigung zur Ginleitung der Real Exekution oder Löschung der Versicherung (5. 20 Nr. 6) zu beantragen.
5. 88. Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: 1) das Soll der ordentlichen jährlichen Beiträge wird durch ein auf das Lagerbuch gegründetes Attest der Direktion, das Soll der außerordentlichen Beiträge durch das in beglaubigter Abschrift beizufügende Ausschreiben der Direktion und die auf Grund desselben angefertigte Repartition belegt; von denjenigen Mitgliedern der Sozietät, welche im Laufe des Jahres eintreten oder ihre Versicherungssumme erhöhen, oder eine Heruntersetzung derselben erleiden oder Strafbeiträge zu entrichten haben, bat die Direktion ein besonderes Ver zeichniß oder eine Bescheinigung, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden, zum Rechnungsbelege auszufertigen; eiwaige außerordentliche Einnahmen werden durch besondere Einnahme ⸗Ordres der Direktion belegt; etwaige Rückstände sind durch besondere Restverzeichnisse und wenn sie unbeibringlich sind, durch motivirte Niederschlagungs ˖ Ordres der Direktion nachzuweisen. §. 89.
Bei der Ausgabe sind die bezahlten Brandschadensvergütungen durch schriftliche Zablungsanweisungen der Direktion und vom Magistrat beglaubigte Quittungen der Empfänger zu belegen.
Die anderen Ausgaben werden durch den Etat oder besondere Anweisungen der Direktion und kassenmäßige Quittungen der Gmpfäaͤnger belegt.
§. 90.
Die bei den Kämmereikassen befindlichen Sozietätsfonds werden bei den Revisionen dieser Kassen mit berücksichtigt. Die Revision der Feuer Sozietätskasse erfolgt allmonatlich an, demselben Tage, an welchem die Negierungs ˖ Hauptkasse zu Königsberg revidirt wird.
Ist die Feuer ⸗Sozielätskasse mit einer anderen offentlichen Kasse vereinigt, so werden die Bestände beider Kassen gleichzeitig von den zur
Revision der letzteren berufenen Organen revidirt.
Abschnitt 18. Reservessonds und Rückversicherung. 8. 91. Der Reservefonds wird gebildet: aus dem gegenwärtigen Bestande desselben, aus den eigenen Zinsen desselben, 3) aus den Ueberschüssen der Einnahme 8 über die Ausgaben desselben. se 3 muß mindestens auf der ordentlichen Jahres
nur zur Hälfte in Hypotheken,
der Reserdesonds verwandt den doppelten Betrag der ̃ ie Wiederergänzung desselben ng außeror iche ĩ (F. 2) Sorge tragen.
2
2 1 *
* * . n * 1 *
1. durch Aus schteil
1.
Der Reserrefondg ist Eigent der Sozietãt und die aus⸗ scheidenden Mitglieder baben keinen Ansy .
Im Falle der Auflösung der Sojietã der Reservefonds und das sonstige Sorietätzrermagen na ug zahlung der kapitalisirten Gehälter und Pensionen A. an die alt ndenen Soꝛietãts · mitglieder nach Verhältniß ihrer Sei
Die Direktion ist befugt. nter Zustimmung des Abgeordneten ˖ ausschusses bei Ver sicherungsanftalten. welche za dergleichen Seschäften im
reußischen Staat ermächtigt sind, Räckdersichernng ju nehmen und ch der durch Allerböchlten Grlaß dom Mal is? — S- S. S. 551 — gegründeten Rückversicherungs Abtheilung des Verbandes öffentlicher Feuer versicherungsanstalten Deutschlands oder einer ãbnlichen sich etwa künftig bildenden Vereinigung solcher Anstalten zu gegen ⸗ feitiger Rücker sicherung anzuschließen.
. Abschnitt 19.
Prämien und Beihülfen, a g die Sozietät gewährt 4 ö
Für die aut einem anderen Gemeinde ⸗ oder Gutsverbande bei elnem Brande zu Hülfe gekommenen Spritzen und Wasserwagen dürfen
Prämien und zwar: für die — fahrbare Spritze bis 30 . ; 3 den 1. Wasserwagen 9 . . 6 d D l 1 hn n . 3 . von der irektion gezahlt werden, wenn dieselbe die Ueberzeugung ge⸗ winnt, daß durch die geleistete Hülfe der Beschädiqund werthvoller, bei der Direktion versicherter , n. vorgebeugt worden.
Es dürfen ferner Prämien bewilligt werden:
1) für Ermittelung von Brandstiftern bis zum Betrage von 300 M von der Direktion;
2) für besonders verdienstliche Handlungen beim Löschen von Feuer, durch welches bei der Sozietät versicherte Baulichkeiten in er⸗ hebliche Gefahr gekommen sind, bis zu 50 M von der Direktion, bis zu 1060 MS mit Genehmigung des Abgeordnetenausschusses;
für bauliche Veränderungen, welche eine wesentliche Verminde⸗ rung der en, d, der bei der Sozietät versicherten Bau⸗ lichkeiten bezwecken, bis zu 300 M mit Genehmigung des Ab⸗ geordnetenausschusses. .
97.
Die Direktion ist, unter Zustimmung des Abgeordnetenausschusses, befugt, Städten, deren Immobilien überwiegend bei der Sozietät ver sichert sind, zur Anschaffung von Schlauchspritzen Beihülfen bitz zur Höhe von 30 0 des Preiseg zu bewilligen.
Die Spritzen müssen jedoch den von der Direktion sestgesetzten Normativbestimmungen genügen und dauernd in gutem Zustande ge—⸗ halten werden. Sohald 26 Bedingungen nicht genügt wird, darf die Rückzahlung der gewährten Beihülfe verlangt werden. Stadbt— gemeinden und freiwilligen Feuerwehren dürfen Beihülfen zur An⸗ schaffung auch von anderen Löschgeräthschaften von der Direktion mit Genehmigung des Abgeordnetenausschusses, unter Festellung besonderer Bedingungen, gewährt werden.
§. 98.
Wenn bel einer Feuersbrunst eine den von der Direktion
sestgesetzten Normatiobestimmungen entsprechende Spritze in Fällen,
in welchen sie im Interesse der Soßietät zum Zwecke des Löschen aufgestellt war, verbrennt oder durch Feuer beschädigt wird, so darf die Virektion mit Zustimmung des Abgeordnetengusschusses eine
Prämie bis zur Höhe des vollen Schadens zur Neubeschaffung oder
Instandsetzung gewähren.
Abschnitt 20.
Verfahren bei Beschwerden und Streitigkeiten. §. 99.
Beschwerden über das Verfahren der Magistrate und Kommlssarien sind bei der Direktion, in höherer und letzter Instanz bei dem ber Präsidenten anzubringen.
Beschwerden über die Direktion werden vom Ober Präsidenten als Aufsichtsinstanz endgültig entschieden.
Alle Beschwerden müssen binnen 4 Wochen ausschließender Frist nach Empfang der angefochtenen 9 nung erhoben werden.
5. 100.
Bel Streitigkeiten, welche zwischen der Sozietät und einem Ver—⸗ sicherten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, ist der Weg Rechtens nur insowelt gestattet, als der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der angeblich Versicherte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine Brandentschädigung zu gewähren sei oder nicht.
8. 191.
Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten sindet hingegen der Rechtsweg nicht statt, sondern es steht den Interessenten nur die Beschwerde an den Ober ⸗Präsidenten (F§. 99) zu. Wenn es sich um die Höhe der Brandschadenvergütung handelt, kann der Ober⸗Präsident den Beschwerdeführer auf das schiedsrichierliche Verfahren (55. 102 ff. verweisen.
8. 102
Hat die Direktion gegen das Ergebniß einer Abschäßung erhebliche Bedenken, so ist sie befugt, nach nochmaliger Sachprüfung die Ver⸗ gütung anderwelt festzustellen. Ist der Beschädigte mit der Abschätzung oder der Feststellung der Direktion nicht zufrieden, so stebt ibm neben der Beschwerde gemäß F. 99 die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.
Die Berufung muß, bei Verlust des Rechtsmittels, binnen 4 Wochen beim Magistrat eingelegt werden. Die vierwöchentliche Frist deginnt mit Ablauf des Tages, an welchem ihm das Resultat der Abschähung oder der anderweiten Feststellung oder der Bescheid des Ober ⸗Präsidenten im Sinne des 5. 191 Abs.? mitgetheilt worden ist.
§. 103.
Das Schiedsgericht wird aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann zusammengesetzt. Den einen Schiedsrichter ernennt der Beschädigte, den anderen die Direktion, den Obmann der Bürger⸗ meister, Falls er nicht selbst als Obmann eintritt. Die beiden Schieds— richter sollen womöglich in Bauangelegenbeiten erfahrene Orts- aungesessene sein; der Obmann ist in der Regel aus den Magistrats mitgliedern zu ernennen, Saämmtliche Mitglieder des Schiedsgerichts müssen die nach den Gesetzen vorgeschriebene Zeugenglaubwürdigkeit besitzen.
Wenn ein ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus anderen Gründen ausscheidet, oder die Uebernahme oder Ausführung des Schiedsrichteramts berweigert, so hat der Theil, welcher ibn ernannt bat, binnen einer einwöchentlichen Frist einen anderen Schieds—⸗ richter zu bestellen, widrigenfalls er des von ihm eingelegten Rechts ⸗ mittels verlustig geht.
Ernennt der Beschädigte einen Schiedsrichter nicht, so erfolgt die Ernennung desselben durch den Bürgermeister.
§. 104.
Dem Obmann liegt die Leitung der Abschätzung und die Auf— nabme der Verhandlungen ob. Durch die letztere muß bei Ver⸗ meidung der Nichtigkeit außer den nach Vorschrist der S8. 146 ff. der deutschen Civilprozeßordnung zu bekundenden Thatsachen auch festge⸗ stellt werden, daß beide Tbelle mit ihren Gründen gebört worden sind, und daß die Urkunden und Schriftstücke, welche zur Sache ge⸗ bören, vorgelegen haben. Beide Theile können sich bei der Abschätzung dertreten lassen.
S. 195.
Den Spruch fällen die beiden Schiedsrichter. Der Obmann tritt nur dann, wenn jene sich nicht einigen können, hinzu und giebt durch seine Stimme den Ausschlag. ⸗ .
Die durch das schiedsrichterliche Verfahren entstandenen Kosten fallen dem Beschädigten zur Last, wenn er das Verfahren beantragt hat und die neue Taxe nicht um mehr als die Hälfte des Unterschiedes der von ibm geforderten und der ihm von der Direktion zugestandenen Brandentfchädigung böher ist; in allen Übrigen Fällen werden sie von der Sozietät getragen.
8. 106. .
Gegen den Spruch des Schiedsgerichts, welcher mit Gründen ver · ehen sein muß, findet nur die Klage auf Aufbebung wegen Ber⸗ umung der Berufungsfrist (6. 102), wegen Verletzung der Vor⸗ ) und in Bemäßbeit des §. 867 der deutschen
z soweit derfelbe bier Anwendung finden kann, vor
denlichen Richter statt. Dieselbe muß binnen vier Wochen vom
Ablauf dez Tages, an welchem dem Interessenten der Inhalt des Schiedespruches mitgetheilt ist, erboben werden. .
Bird der Schiedefpruch rechtekräftig für nichtig erklärt, so findet, Falls es fich nicht um Verfäumung der Frist des 58. 102 gehandelt dat. ein anderweites schiedsrichterliches Verfahren unter Bildung eines
¶C -= —
neuen Schiedsgerichts statt.
6 Al. Schluß .
Abänderungen det Reglements sind durch die Abgeordneten zu beschließen und J,, der landesherrlichen Genehmigung. Die in den §§5. 6, 16 —18, 22 — 30, 72. 81, 83 - 92, 95 — 98 getroffenen Bestimmungen können unter Zustimmung des Abgeordnetenausschusses und mit Genehmigung des Ober Präsidenten abgeändert werden. Die Abänderungen sind durch die Amtsblätter der Regierungen zu Königs⸗ berg und Gumbinnen zu veröffentlichen und treten 14 Tage nach er- folgter Veröffentlichung in Kraft, Falls nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich beschlossen und ann , werden sollte.
§. 108.
Die zur Ausführung dieses. Reglement erforderlichen Geschäfts⸗ anweisungen erläßt die Direktion nach Anhörung des Abgeordneten ausschusses. ion
Dle jetzt fungirenden Abgeordneten und deren Stellvertreter gelten bis zum Ablauf des Jahres 1894 als Vertreter der Sozietät im Sinne des §. 73 ff. des Realin en
8. 110.
Der Zeltpnukt des Inkrafttretens dieses Reglements wird vom Ober -⸗Präsidenten bestimmt und durch die Amtsblätter der Regle⸗ rungen zu Königsberg und Gumbinnen bekannt gemacht.
Mit diesem Zeitpunkte tritt das revidirte Reglement vom 21. Mai 1875 außer Krast.
5§. 111.
Der WVirektlon liegt es ob, bis zu einem vom Qber⸗Präsidenten n n Termin die neue Kontastirung der bisher bei der Sozietät versicherten Gebäude, soweit dieselbe nicht berelts auf Antrag der Versicherten erfolgt, nach ihrem Ermessen anzuordnen und durch- zuführen.
Von der Gesetzeskrast dieses Reglements an dürfen keinerlei Nachtragskataster z den vorher bestätigten Katastern vorgelegt, sondern es müssen neue Kataster eingereicht werden.
Wir, die unterzeichneten Abgeordneten, genehmigen biermit auf Grund der am heutigen Tage gefaßten Beschlüsse den vorstehenden Entwurf des Reglements für die Ostpreußische Städte Feuer⸗ Sozietät.
Königsberg, den 5. August 1890.
(gez) Gastell, Grumbach, Prange, A. Anbut, Hintz, Matthes, H. Gnabs, E. Domnick, B A. Dargel, C Ebel, H. Pahlke, Squar, Die Richtigkeit der Abschrist wird bescheinigt. Königsberg, den 9. August 1890. (L. 8.) Ostpreußlsche Städte⸗Feuer ˖ Sozietäts. Direktion. (gez. Krantz, 1. V.
Wilh. Klein, O. Mertens.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 4. Dezember gestellt 90365, nicht recht⸗ zeitig gestellt 1383 Wagen, weil die Zuführung wegen der durch das Hochwasser eingetretenen Betriebsstsrungen nicht erfolgen konnte.
In Oberschlesien sind am 8. d. M. gestellt 4158, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
Resultate der beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stattgehabten Subhastationen.
Zur Versteigerung stand das im Grundbuche von Niederbarnim Band 37 Nr. 1662 auf den Namen des Schlächtermeisters F. W. EC. Kramer eingetragene, in der Koloniestraße 117 be legene, mit 15900 S Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagte Grundstück Das geringste Gebot wurde auf 3600 (6 sestgeseßt. Für das Meistgebot von 34 500 (S erbielt die ossene Handels—⸗ gesellschaft Zink Julow, auf dem Städtischen. Gentral ⸗Viehhoßs, den sofort verkündeten Zuschlag.
— Vom oberschlesischen Steinkoblenmarkt berichtet die Schl. Ztg.“: Das Kohlengeschäft gestaltete sich in den letzten vierzehn Tagen insofern günstiger, als in Folge der eingetretenen Fröste der kumulative Debit und auch der Gisenbahnversand bedeutend reger waren als in den Vorwochen. In Grobkoblen ist nach wie vor schlanker Absatz, und auch die kleineren Sorten, in denen in letzter Zeit dag Geschäft weniger flott ging, finden nach nunmebr vollem Betriebe der Brennereien und Zuckerfabriken bessere Aufnabme. Auf der Graͤflich Ballestrem'schen Brandenburg⸗Grube werden, nachdem daselbst die Förderung während 120 Jahren nur auf die oberen Flötze beschränkt war, ganz bedeutende Tiesbauanlagen, und zwar aufden Schächten Baptist, Johann und Leo vorgenommen. Diese Schächte werden bis zu einer Tiefe von 30 m heruntergebracht, und es soll nachdem die im Bau besindlichen großen Förderungsanlagen fertiggestellt sein werden, auf diesen Schächten dos Doppelte gefördert werden. Gbenso umfangreich gestalten sich die Tiesbau' und Förderungsanlagen auf Wolfgang ⸗Grube; auch dort wird nach Fertigstellung die Förderung um 1090 90 gestelgert werden können. Im Betrieb der Kokswerke ist eine Aenderung nicht ein getreten, nur geschäftlich ist zu bemerken, daß gegenwärtig für Theer und Theerfabrikate der Absatz ein schwächerer geworden und infolge dessen die Magazine ziemlich gefüllt sind. Koks findet regelmäßige Abnahme. Bestände sind nur auf wenigen Werken in geringem Maße zu sehen.
Königsberg i. Pr., 4. Dezember. (W. T. B. Die Betriebs⸗ einnabmen der Ostpreußischen Südbabn pr. November er. betrugen nach vorläufiger Feststellung im Personenverkehr 66 405 , im Güterverkebr 299 304 6, an Extraordinarien 12 587 , zusam⸗ men ze8 296 66, darunter auf der Strecke Fischbausen— Palmnicken 1253 M, im November 1889 provisorisch 341 865 *, mithin gegen den entsprechenden Monat des Vorlabres mehr 36431 „6, im Ganzen vom 1. Januar bis 30. November 1890 3 668 374 6 (rodisorische Einnahme aus russischem Verkebr nach russischem Styl), gegen pro⸗ visforisch 4379 038 e im Vorjabr, mithin gegen den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres weniger 709 664 (S6, gegen definitiv 668 799 S im Vorjabr, mitbin weniger 899 420 (60
Düsseldorf, 5. Dezember. (W. T. B.) Mehrere Zechen, darunter die Harpener Bergbau- Aktiengesellschaft in Dortmund, tbeilten ibren Abnebmern durchRundschreiben mit, daß sie durch die Stockung im Eisenbahnverkebr außer Stande seien, ihren vertraasmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Die Nachfrage nach Koblen steigt.
Leipzig, 4. Dezember. (W. T. B) Kamm zug-Termin⸗ bandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Dezember 4273 , pr. Januar 4,30 , vr. Februar 4,30 M6, pr. März 4,30 M Fr April 4,0 *, pr. Mat 4.30 , pr. Juni 430 Æ, pr. Juli 1.30 M, pr. August 4.30 Æ, pr. September 4.30 4. pr. Oktober 4, 30 M, pr. November 430 M Umsatz 55 O00 kg. Fest.
Wien, 4. Dejember. (W. T. B.) Der Antbeil des Staates am Reingewinn der Ferdinands Nordbahn ist im Vor= anschlag für 1891 mit 500 00 FI. präliminirt, um 147 000 Fl. böher als im Vorjahre. Die Betheiligung an der Kapitalsbeschaffung für Lokalbannen beschränkt sich im Jahre 1891 auf galizische und Buko⸗ winer Lokalbahnen. Unter den Garantiejuschüfsen für Privatbahnen befindet sich ein folcher von 287 000 Fl. für die Nerdwestkahn; die Höhe dieses Betrageg wird mit der Einführung ermäßigter Personen · tarife begründet. .
London, 4. Dezember. (W. T. B) Die Bank von Eng land bat heute den Diskont von 6 auf 5 o berabgesetz t.
Wollauktio n. Wolle unverändert. 8336 e,, . heute
. allen bi zucũckgezogen. 0 Bradford, 4. Dejember. W. T. B) F Garne 3 2 ; Wolle, belebter, sonst unverändert; Stoffe ruhig. 6
d
zum Deutschen Rei
Mn 293.
Zweite Beilage
hs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Deutscher Reichstag. 365. Sitzung vom 4. Dezember, 2 Uhr.
Am Tische des Bundesraths: Der Staatssekretär des Innern Dr. von Boetticher.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich.
Abg. Stadthagen beantragt, den zweiten Absatz des 5. 1. welcher bestimmt, daß das Reich seine Zustimmung dazu ertheilt, daß Helgoland mit dem preußischen Staat vereinigt wird, zu streichen. Wenn der Staatesekretär von Boetticher neulich gesagt habe, er be—⸗ dauere, daß der Reichstag nicht im Stande sei, Helgoland mit Haänemark zu vereinigen, so thelle er (der Redner) dieses Bebauernnicht, well er es nicht für zweckmäßig halte, Helgoland mit Dänemark zu vereinigen. Daraus sei aber nicht zu deduztren, daß Helgoland an Preußen kommen solle. Helgoland solle deutsch, nicht preußisch werden. Eg sei ein kolossaler Irrthum, anzunehmen, daß Hamburg nicht im Besitz von Helgoland gewesen sei. Hamburg sei seit dem 15. Jahrhundert mindestens Schutzherrin gewesen, und erst selt dem 17. Jahrhundert sei Schleswig⸗Holstein in den Besitz der Insel gekommen. Nun gebe er zu, daß bezüglich der sanitären Gin⸗ richtungen event, auch der Errichtung der zvologischen Station und der übrigen Vesiderlen allerdings Preußen die Wünsche der Be— wohner erfüllen könne, Er könne dieg aber nicht zugeben be— züglich des Lootsengewerbeg. Das Lootsengewerbe der Helgoländer bestehe in dem Hineinbugsiren der Schiffe bis nach Guxhaven, wenn nicht bis Hamburg, und darüber habe nicht Preußen, son—m dern das Relch zu bestlmmen ev. Hamburg. Jedenfalls müsse erst Preußen mit Hamburg darüber in Unterhandlungen treten. Wenn die Helgoländer wirklich mit Vertrauen auf die Regierung blickten, so geschehe diet in der Annahme, daß auch ihre Erwar⸗ tungen erfüllt würden. Ueberhaupt glaube er, daß das Reich am Besten in der Lage sel, die allgemeinen Interessen in Helgoland wahr— zunehmen. Er weise darauf hin, daß die Geräthe, welche für die Rettung Schiffbrüchiger nothwendig seien, bis etzt vom Reiche nicht geliefert seien, und daß der Vereln zur Rettung Schiffbrüchiger bis her allein die Sache in die Hand genommen habe. In dleser Beziehung müsse noch Vieles geschehen
Staatssekretär Dr, von Boetticher:
Ich kann zunächst meiner Freude darüber Ausdruck geben, daß der Herr Vorredner den Gedanken, Helgoland mit Dänemark zu ver einigen, nicht als einen solchen ansieht, dem eine praktische Folge zu geben wäre. Ich habe mit meiner Schlußbemerkung bel der ersten Lesung auch nur andeuten wollen, daß für die Durchführung dieses Gedankens in diesem Hause sich wohl kaum irgend eine Stimme er— heben würde
Nun hat der Herr Vorredner beantragf, den zweiten Absatz des F. 1 zu streichen, also den Absatz, welcher davon spricht, daß das Relch seine Zustimmung dazu ertheilt, daß Helgoland mit dem preußischen Staat vereinigt wird. Ich mache ihn darauf auf— merksam, daß es, wenn er dem Gedanken einer Nichtvereinigung mit Preußen und einer selbständigen Gestaltung unter dem Reich Ausdruck geben will, dann auch wohl nothwendig sein würde, die Be— dingungen und die Organlsatlon vorzusehen, unter denen Helgoland als ein selbständiges Glied des Reichs oder als ein neues Reichsland bestehen soll. Vas hat der Herr Vorredner nicht gethan; ich nehme an, daß er seinen Gedanken einen späteren gesetzgeberischen Vorschlag vor zubehalten wünscht.
Nun aber, meine Herren, glaube ich, daß der Plan, Helgoland als ein selbständiges Glied des Reichs hinzustellen oder es als Reichs land zu organistren, doch der praktischen Bedenken so viele gegen sich hat, daß um dieser praktischen Bedenken willen wohl kaum ernstlich wird darauf eingegangen werden können
Vergegenwärtigen Sie sich, bitte, vie Größe der Insel Helgoland, welche, wie ich schon neulich sagte, wenig mehr als einen halben Quadratkilometer enthält; vergegenwärtigen Sie sich die Bevölke⸗ rungszahl, welche augenblicklich etwa 2000 beträgt, so werden Sie kaum der Meinung sein, daß dieses neue Staatswesen, wie der Herr Vorredner es sich denkt, elne besondere Lebensfähigkeit wird entwickeln können.
Nun aber weiter. Will man die Insel als Reichsland herstellen, so steht dem das Bedenken entgegen, daß, um ihr eine wirksame Organi⸗ sation auf administrativem Gebiet und auf dem Gebiet der Recht sprechung zu geben, dazu ein außerordentlicher Apparat nöthig sein würde, welcher Unkosten verursacht, die vielleicht den materiellen und finanziellen Werth der Insel stark in Frage stellen könnten.
Ich bin also der Meinung, daß Helgoland zweckmäßig einem anderen Staatswesen anzuschließen sein wird. Erfolgt dieser Anschluß, so ist die Organisation für die Verwaltung und die Rechtsprechung eine außerordentlich einfache. Wir haben bereits eine ganze Reihe von Nordseeinseln, die vom Festlande aus ver— waltet werden, die in gewissen veränderten Formen der Orga— nisation der Provinz, zu der sie gebören, angeschlossen sind, und etwas Aehnliches wird man ohne sonderliche Schwierigkeiten auch mit Helgoland machen können.
Wenn der Herr Vorredner uns die historische Thatsache vorgeführt hat, daß Hamburg die politische Schutzherrschaft über Helgoland im Mittelalter geführt hatte, so ist mir diese Thatsache bisher nicht bekannt gewesen. In den Schriften, welche ich über Helgoland gelesen habe — und ich habe in dieser Bezlehung noch in den letzten Tagen meine Studien gemacht — habe ich nicht gefunden, daß Helgoland jemals in einer politischen Abhängigkeit von Hamburg gestanden hat; das einzig Richtige ist das, daß die wirthschaftlichen Beziehungen zwischen Helgoland und Hamburg von jeher ziemlich innige gewesen sind.˖ Es liegt auf der Hand, aus welchem Grunde das geschehen ist: weil eben Hamburg die nächste größere Seestadt war, so mußte Helgoland naturgemãß u Hamburg in nahe Beziehungen treten. Aus dieser wirthschaftlichen Affinität folgt aber keineswegs die Nothwendigkeit, daß man jetzt,
wenn es sich um den politischen Anschluß der Insel handelt, nun auch Hamburg wählt. Ich glaube kaum, daß es von Hamburg ein besonders ersehnter Zuwachs sein würde, wenn Helgoland ihm ange⸗ schlossen werden sollte. Andererseits nehme ich aber an, daß mit Rücksicht auf die möglichen Reichsinteressen, die sich an den Besitz der Insel Helgoland knüpfen, es viel besser ist, die Insel an Preußen anzuschließen.
Berlin, Freitag, den 5. Dezember
Nun sagte der Herr Vorredner, Preußen und auch das Reich habe bisher sein Wohlwollen gegenüber der Insel Helgoland nur sehr schwach oder vielleicht garnicht bethätigt. Ich mache darauf auf- merlsam, daß für Preußen zunächst gar keine Veranlassung vorliegt, sein Wohlwollen zu bethätigen, und daß, wat in den 3 Monaten, in denen die Reichsverwaltung dort amtirt, für Helgoland hat gescheben können, die Verwaltung eine solche gewesen ist, daß die Helgoländer damit voll⸗ ständig zufrieden sind. Welterschütternde Veränderungen haben wir allerdings nicht vorgenommen, weil wir der, glaube ich, sehr klugen Meinung gewesen sind, daß es viel besser sei, alleg das, wat zum Flor der Insel noch zu geschehen hat, derjenigen Regierung zu überlassen, die desinitiv ihre Fittiche über Helgoland breiten wird.
Wenn der Herr Vorredner bei den Bedenken, die er aus der bis⸗ herigen Behandlung der Insel herzuleiten ucht, nun ingbesondere auf das Lootsenwesen zurückgekommen ist, so halte ich für meine Person es für voll ständig ausgeschlossen, daß die Lootsen, welche nach den bit her auf der Insel geltenden Vorschriften ihre Befähigung zum Be— triebe des Lootsengewerbes dargethan haben, irgendwie gehindert werden könnten, das Gewerbe auch in Zukunft zu betreiben. Solche Barbarei pflegt die preußlsche Regierung nicht zu üben. Sie würde damit den Besitzstand erschüttern, der auf Fortbestand allen Anspruch hat, und ich nehme deshalb an, daß dle helgoländer Lootsen sich darüher beruhlgen dürfen, daß sie nach wie vor ihr Lootsengewerbe ausüben können,.
Wenn der Herr Vorredner bann weiter darauf gekommen ist, daß die Regierung noch nicht einmal für Geräthe zur Rettung Schlffbrüchiger gesorgt habe, so darf das auch nicht Wunder nehmen. Denn in der Hauptsache und in der Regel sorgt an der ganzen deutschen Seeküste gerade der von ihm gelobte und auch von mir zu lobende Verein für Rettung Schiffbrüchiger für die Auststattung der Rettungsstationen mit Rettungsgeräthen. Uebrigentz ist gerade diet ein Kapitel, bel dem man es sehr mit der Abneigung der Helgo— länder, von alten Gewohnheiten abzugehen, zu thun hat, und noch der Unglücksfall, der in neuester Zeit auf Helgoland stattgefunden hat, soll, wie man mir sagt, darauf zurückzuführen sein, baß die helgoländer Fischer sich nicht haben entschließen können, bessere Rettungtboote anzuschaffen, alt sie sie von ihren Altvordern über— kommen haben. Ich hoffe, daß in dieser Beziehung auch das Ver— ständniß auf der Insel sich klären wird, und daß bie Hortsch ritte, die die Technik und Die Wissens haft an dle Hand geben, auch auf diesem (Gebiete in Helgoland Gingang finden werden,
Darüber, wie gesagt, meine Herren, und dat ist die Haupt— sache ist gar kein Zweifel, daß die preußische Regierung Helgoland in eine wohlwollende Verwaltung nehmen wird; und auch darüber besteht kein Zweifel, daß man auf der Insel mit vollem Vertrauen der Einverleibung in Preußen entgegensieht. Ich bitte Sie deshalb nicht nach dem Antrage detz Hrn. Abg. Stadthagen den zweiten Satz zu steeichen, sondern im Gegentheil ihm Ihre freubige Zu⸗ stimmung zu leihen. (Bravo!)
Abg. Dr. Baumbach: Der Abg. Stadthagen hätte boch zum Mindesten Vorschläge machen müssen, wie er sich die Ausführung eines Vorschlageß denke. Es handle sich hier lediglich um eine Zweckmäßigkeitsfrage. Das Gebiet der Insel sei für ein besonderes Staattzwesen zu klein, es bleibe nichts übrig, als die Insel einem preußischen Berirke anzuschließen. Daß Territorium der Insel werde von Jahr zu Jahr kleiner, und ein Hauptvorwurf der Helgoländer gegen die englische Regierung sei immer gewesen, daß diese das nicht in wirksamer Weise verhindert habe. Nach der Rede des Ab Stadthagen in der ersten Lesung nehme er (der Redner) an, d derfelbe überhaupt gegen die Vereinigung der Insel mit Deutschlan? sei. Auf der Insel sei, wie er sich bei seinem Besuch überzeugt habe deutscheßz Wesen durchaus vorherrschend, sogar weit mehr als ir manchen Theilen von Elsaß⸗Lothringen. Ec empfehle die Annahme der Vorlage gans phrage
Abg. Stadthagen: Er sei nicht gegen Helgolands in das Deutsche Reich, sondern sei m ob das deutsch englische Ablommen mit dem Deu dem Kaiser abgeschlossen worden sei. Ferner habe daß die Helgoländer nicht befragt seien, ob sie Dent oder nicht, und daß ihnen keine Garantie gegeben sei, etwa, wenn sie nicht für Deutschland optirten Ausländer aus ihrer Heimath verbannt irde i Lootsen könnten ihr Gewerbe nicht bis Cu dürften nur bis zum Feuerschiff fahren;
Lootse angenommen werden. Eine Aen lungen zwischen der preußischen und durch Hamburg allein möglich.
Der Antrag Stadthagen wird abgelehnt, 85. 1 unverändert angenommen.
Dem 5. 3, welcher lautet: „Die vor stammenden Personen und ihre vor dem 11. geborenen Kinder find von der Wehrpflicht befreit., beantragt Abg. von Bar folgende Fassung zu geben; D II. August 1890 geborenen Helgoländer sind pflicht befreit“ und begründet diesen Antrag ber Ausdruck „herstammende Personen“ einmal keiten über die Erfüllung der Wehrpflicht geben könnte.
Staatssekretär Dr. von Boetticher:
Ich könnte mich ja mit dem Antrage einversta ich anerkennen muß, daß er eine bessere Regierungsvorlage. Gleichwohl bin ich in bitten zu müssen, bei der Regierungs vorlage steben ; waren uns voll bewußt, daß die Fassung keir
. w
an dieser Bejtedung
1
86
— Se — — 23
englische und zw ar be Ter gegenüber nicht loval Fassung hätte ab für richtig, daß Korrektur vorge⸗
Vorschlag der englischen Regierung. Es würde dem andern gewesen sein, wenn man geben wollen. Ich alte
aus der Initiative des Reichstages
; ⸗ ä wor n b mnnerla fung aber meines nommen wird, die an sich zwar gut. Unterlass ang aber meine?
9 m * 89rn BJ 21 r Erachtens auch nicht schädlich ist. wünscht zu ver⸗ meiden, daß später einmal Jemand nan, ich nr W
rr , we wrden 2er ren nde ö verden .
ann den der Insel, bin jwar inzwischen schon langst
1890.
auf Grund dieser meiner Abstammung habe ich nach 5. 3 den An spruch auf Freiheit von der Wehrpflicht. Ich glaube kaum, daß dieser Fall vorkommen wird, namentlich bei der Neigung der Helgoländer, auf ihrer Insel zu bleiben, und ihrer geringen Neigung, sich anderen Staattwesen anzuschließen. Die politischen Gründe aber, die ich mir anzuführen erlaubt habe, machen es unter allen Umständen räthlich, bei der Fassung, wenn sie auch, wie ich zugeben will, keine schöne ist, stehen zu bleiben.
Abg. von Bar: Er ziehe nach dieser Deklaration seinen Antrag zurück, indem er konstatire, daß ein besonderer weiterer Sinn in diesen Worten nicht enthalten sein solle. (Heiterkeit)
ö 3 sowie der Rest des Gesetzes werben angenommen.
Darauf wird in nochmaliger Abstimmung der gestern handschriftlich eingebrachte und angenommene Antrag des Abg. Rickert, die Wahl des Abg. von Jeden zu beanstanden und Erhebungen über bie Behauptungen des Wahlprotestes zu ver⸗ anlassen, angenommen.
Est folgt die erste Berathung der Novelle zum Patent⸗ gesetz.
Staats sekretär Dr, von Boetticher:
Melne Herren! Die Reform unseretz Patentgesetzes ist eine Forderung, die seit langer Zeit unsere industriellen Kreise beschäftigt. Vie Vorarbeiten für diese Reform sind in einer Vollständigkeit und Gründlichkeit beschafft worden, wie kaum bei einem anderen Gesetz, Sie erinnern sich, daß wir zur Klärung der Reformbestrebungen im Jahre 1886 eine Enquete veranstaltet haben, an der hervorragende Mitglieder der Industrle und hervorragende Rechtzverständige, deren Studium sich hauptsächlich auf diesem Gebiet bewegt hat, Theil genommen haben. Sie erinnern sich, daß im Frühjahr dieses Jahres der erste Entwurf, der autz den Vorarbeiten der Reichsregierung hervorging, publizirt worden ist, und daß eine reiche Broschüren⸗ und Zeitungs literatur sich mit dem Gegenstande beschäftigt hat. Daraus erzi⸗bt sich, daß die Nothwendigkeit einer Abänderung gewifser stimmungen unseretö Patentgesetzeg als ein Sedürfniß in industriellen Kreisen empfunden wird, und wenn die Regierung in ihren Vorschlägen vielleicht nicht so weit geht, wie ein- gewifse Strömung in der Industrie etz anstrebt, so hat sie dafür ihr- guten Gründe
Unser Patentgesetz hat im Gegensatz zu durchgeführten Anmeldeverfahren das sogenannte Vorprüfungsberf angenommen, ein Verfahren, nach dem das Patent wird, als bis sich durch die Vorprüfun ; eine neue patentfähige Erfindung handelt.
— dag werden Sie bei unbefangener Prüfn Gesetzentwurfe und namentlich au statistischen Materials, welches müssen dieses Prüfung syß Ich beziehe mich in Thatsache, daß
2 * n ne w.
*
Pnten rung
. Schutz genießen.
Ferne Grftndung in Msnruck nehmen e Grilnde einer
weiß, daß der geüßte Theil der
ö. mn. daß Sie
der Beibehaltung Ned hin
* 3 aber dran. daß von einzelnen Samken
2 — ve ade .
ik Sin
rin ihiellen
deghalhi er nnch
Bei beda rung Din fer