1890 / 294 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

vaß nicht die Schule, welche bisher wie ich annehmen darf, auch genügt dat, in Hande kommt, welche nicht enischlossen oder ver⸗ pflichtet sind, die Haubiqrund ahbe der berkom menen Schul ein richtungen aufrecht zu erhalten 1

Was nun den Ghargkter des vorliegenden Gutwurses anbetrifft, so ist der selbe außerordentlich einfach und dabin zu bestimmen;: der Gnlwurf wünscht nichis mehr und ichs weniger, als die Bestim⸗ mungen nere Verfassung, welche ur die öffentliche Volteschule zur Ausführung zu detngen— Darin liegt die Schwäche, aber auch ie die Schwäche, meine Herren, her Gesebentwurs in absolut keine Theorie paßt, welche er hach seiner Idee oder nach seinen praktischen Er⸗ Ausgestaltung des preußischen Schulwesent bildet. nun seit 40 Jahren

gegeben ind Stärke des Gniwnrs; weil ein sol sich ein Ginzel

fahrungen ö. die Bann . ö liegt aber much die Starte darin, weil wir

unter einem welcher zwar nicht genau gesetzlich ung geregelt ist, aber so eingerichtet war, daß die Grundprinzipien der Verfassung immer der Unterrichts verwaltung als die Leitern. ar ihre Thätigkeit vorgeschweht haben In Ansehung hene mähzigkeit muß und wird der Gesetzentwurf eber Kritik wich bin sehr gern bereit, sei es hier, sei es in der iehrung darüber entgegen zu nehmen, ob und wie ber wurf sich innerhalb der Verfassung hält oder ihre a chreitet é ein andereg Moment schicke ich hier vermeidet, soweit er irgendwie kann, die ug bon Prinzipiensragen Daß dürfen wir ung agen, ohne daß wir uns mit Vorwürfen deshalb über⸗ nnen, daß in den letzten Beziehungen auf dem (Gebiet bei richts frage wir sehr schmer ung prinzipiell einigen werden; bie ia eung der preußischen Unterrichtsgesetzgebung lehrt, bak gerabe an dn Verlangen, gemisse Prinzipiensragen rein herguszukehren, sehr Resnungsvolle Anläufe gescheitert sind. Und win müssen auch daran eibalten rg aller Verschiebenheit in prinzipieller Weziehung vaß . Wenhisches Volksschulwesen sich in einer Weise entwickelt hal, elch wenigstens im Uuslande Anerkennung findet und, wie sch an⸗ me, auch im Inlande einer zahlreichen Anerkennung sich erstent Wir müässen auch hoffen, daß ohne Austragung der leßztũen Minzhien or uns in diesem Gesetzentwurf die Hand reichen können, weil die Schule durchaus verlangt, daß eine Harmonte, eine Ginbein imn ber⸗ ellen futsteht Wir Menschen, ich meine wir Männer, noch mehr niere Kinder 1nd einheitliche Geschäöpse, welche sich nicht o zertbeilen können, paß sie nur der Kirche, um pem Staat ober der Gemeinde angehören, sandern wie in uns eine Harmonie ein muß, um bie ge wissen woßben Gesichtspunkie des Lebens zu erfüllen, ig muß en uch in der Schule sein, in unteren Schulkindern, vor Allem in der Verlon des Lehrers Gehe ich nun über auf die bedeutenden Gesichtepuntie der Ausführung des Geseßzes zu Grunde liegen, jo Jomme ich zunnchlt

Justande leben,

nach der erf

der Wen Rich and ehen Kommi nn Unie

Myron; voraus,. Ver

Gr brterung

soweil e

auf die kemmnnglen Grundlagen, au die Ausführung der Verfallungs

bestinmnungen in Beßebung ul die Gemeinde

„Die veitung der mukeren die Mittel

Vie Bersannngsurtunde sagt einach: Angelegenbeilen der Volkschule Reh der Gemeinde ö zur Grrichtung und Erhaltung und Grweiternng der offentlichen Volls Ge eßent wur

Gr zieht

berannt

schule werden von den Gemeinden aufgebracht Ver ver sucht Run 31 Konseguenze n dieler BVorschritt Mu ehen

früheren Gel Fönen

1

eßentwäarten die

d Ben nder Wenne

3 naß zu den einmal in jo fern

lonlen amt kche

ö .

Vega

. Vora welche, *

don = . der Schule der fraß

. 1 rs 5 rn Schul au erden oe de .

die Xonkequenzen

daß die Verwal

Ul Ul, * ö der SGemeimde * De

zen D Die Sen einde der

Gemeindeordnungen.

Schule se und der Semeinde dos tand

Schule. Gemeinde beschließt un

standes, 1 die Schullasten werden bie Re allgemeinen Gemeinde⸗

lasten aufgebracht Vaß bei die er Konstrut non der Schul ovorstand in Rechten üs ge⸗

c 69 1 t ug her

' 2 175 1a 1 . 8. dem Be k utch ganz mil veitgehenden stattet it, als hen e in vielen heilen des Vaterlandes, das ist auch klar, daß nach dem Gesetzentwurf Re Semeinden r gane

1549 r 16 7 1m i s und der Sul vorstand einen ungleich ge oßget en Treis von Besugnissen

1 2 6. vm nr r 24 . 1 wer 8 a

besitzen, a8 gegenwar lig der Schulvorstand allein. Ver Schul vor stand x ; .

n außeren Angelegenheiten ein zel fendes &Rr'gan

in geisendes & rgan der Aussichts⸗

würde der Gemeinde ein, in den mneren Inge legenheilen behörde, und on im Jute resse der Decentralisation usgestattet werden mit Schulausftchts besugnissen.

te ine SYerren, Sie sehen nun aus den yffentlichen Blat erhoben ist, daß die Stadtschuldeputatiion in Meine Deren, mit Nichten

Schul vor stand

der Vorwurf Städten eine Verlümmerung Was ist in

worden in den einzelnen Vorschristen?

erleidet. zwelagt ich zusammen⸗

dieler Beziehung uber den Der selbe soll

etzen aus dem Gemeindebor steher einem Stellvertreter, aus

Mitgliedern der Semennerbehstrto der a4 is der Zahl

ibrige

velche

der stimmfähigen Gemeindemitgiieder. Das ist Alles! Die

FTomposttion wird tatutarische Anordnungen,

heschloffen werden dom d

Schul aufsichtsbehörde einerlei

nnge teren

Stadt ˖ Schulraths könnte ünsttg nicht mehr erte ßen Ta. meine Jerren,

das Gegentheil ist absolut der .

in die Stadt ˖ Schuldeyutation

Gemeindesrgane; die Aufsichtsrechte aber, welche de

oder der Stadt · Schulinspektor haben, sind eben auch ner die

legirten Seitens der Unterrichtet verwaltung, and daran eine Aenderung

eintreten zu lassen, liegt in keiner Weise in der Abficht der Gesetz-

gebung oder in der Absicht der Berwalturg. Ich komme nun auf einen Duntt, der

Dl EEE,

Sinzelnen ist darauf

rurTE S Barn . 1 22

u Mißwerständnissen ge

1 4

ne.

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ö

fübrt hat, und den ich kurz erörtern will, das sind die sogenannten widerruflich angestellten Mitglieder des Schulvorstandes. Ich räume ein, meine Herren, daß die Fassung des Gesetzentwurfs vielleicht etwas anstößt; hätte ich ahnen können, daß aus dieser Fassung die Folgerun gen abgeleitet werden würden, vie theilweise abgeleitet worden sind, so würde ich glücklich gewesen sein, eine andere Fassung vorgeschlagen zu haben. Dasselbe ist aber heute noch möglich. Im Allgemeinen soll ausgesprochen werden, daß wir heute in den Schulvorstand, ma es ber einer grohen oder kleinen Gemeinde sein, gewisse technische Organe ober Vrgane von denjenigen Potenzen, welche nicht in den Gemeinden ihren Aughruck finden, aufnehmen. Es sind das geborene Mitglieber eg soll unter allen Umständen ein Schulaufsichtsbeamter drin sein; es soll ein Vertreter dersenigen Religionsgesellschaft vorhanden sein, welche innerhalb des Gemeinde⸗ bezirks in einer Schule den Religiontzunterricht leitet, und es soll auch ein Lehrer brin- sein. Wie diese betreffenden Personlichkelten hinein⸗ kommen, das läßt sich in der That verschieden 4usbrücken; aber ber Zwang, daß dieselben eintreten, ist auch per Unterrichtaperwaltung geqen— über Gesetz. Sie hat nicht die Wahl, oh sie etwa einen Leiter des Religiontzunterrichts einsetzen will ober nicht, sondern sie muß ihn einsetzen, sofern derselbe überhaupt mit ber Veinng beg Neligiontzunterrichts betraut ist Und, meine Herren, wenn paß Wort „wiberruflich“ Anstoß erregt, so läßt sich das auch Sprache der Gesetzqebunq ausbrilcken. Uusgebrückt oll werhen, ha ß diese Mitglieder bes 5 19 icht ber Visziplinargewalt bei Gemeinden unterliegen,. In ven nother⸗ gehenden Paragraphen ist ben Schul orstanbsmitdliebern bie Garantie Jegebhen, baß sie nicht von ver Schulgussichtebehhrde ahgeseßt, daß nicht ihr Manbat wiberrufen werden kann ober paß sie disziplin werben können, sondern es ist ausprücklich gesagt, vaß vie Selbstoer⸗ waltungsbehörden bie isziptin über sämmtliche Schulvorstanbsmit glieber ausüben Mas ist natürlich unzulassig gegenüber sei es dem Lehrer, sei es dem Geistlichen, sei es dem Schulaufsichtsbegmten, sei es auch dem Arzt, Falls solcher aus Wunsch der Gemeinde eintreten soll. Mas jist der Grundgedanke; aber, wie gesggt, der Grundgebante läßt sich guch anbers fassen, unh wir werben in der Kommission sicherlich eine Fassung sinden welche die etwaigen Wedenken beseingt

Wenn wir uns nun gegenwärtig halten, bah die Schüulnnter⸗ haliungspsicht auf die Gemeinden übergeht, 10 ist selbstver stänblich bie Frage zu erörtern; wie wollzieht sich der Uebergang von ben rägern der bisherigen Schulunterhaltungspfticht aul vie Urüger ber lud da giebt das Geseß nnn einige

anbers in der

neunen Schulunterhaliungspflich? Paragraphen welche wie ich anerkennen wil inigermgßken schwer ind, aber cht so schwer, daß hie Mißverstanduisse bie sich daran tunpsen hätten aufkommen können,. Wie S8. 13 und 42 entbalten die einschlagenden Falle Der 5. 44 gebt Ausdruck, daß die besonderen Schulstistungen mit

Ginschluß der unter die Verwaltung

meines Grgchtens

dem Gedanten kirchlicher Vrgane geltelllen, zu Schuljwecken vetimmten Stiftungen ihren Zwecken erhalten bleiben; in Beziehung auf die Verwaltung der Stistungs

145 setzt ausdrücklich fest, daß die Ge

sie bleiben auch organe erhalten, denn der 8 meindedrgane nur dann bis Schulstistungen verwalten, wenn ür bie

Schulstistangen belondere 'ne nicht veßte't nnd Varus solgt

daß die Nüßungen aus biesen Schulstiftungen zwar verwendet werden sollen für die Schuljzwecke, daß aber die Suühstanz und die übrigen Rechte, die sich damit verbinden, nicht auf die Gemeinden übergeleitet

.

erden können

Anders der 5. 45. Hier handelt es sich vorzugswesse um das Träger, und ich glaube, es i ein llarer Grund 2X8

* Bern ogen

alten Träger auf die neuen übergeht

es muß sich handeln

schulen, welche eine juristihche

9

allgemeinen Rechts

aufgehoben wird

. nie alter 1. den die alten

( 1 ö. . Reser alte Grund

icht entgegenzuseßei.

ier wieder zur Anwendung

Sachen nichts zu thun. 88 die Ueberführung des Schulvermögeng von früheren ieuen Träger Es giebt da keine Ingerenz der Ver wal nicht einmal Verwaltungsrechtsstreit, sondern es ist einfach den neuen

Trägern der Gemeinde überlassen, ihre aus dem & rgebenden

Rech te 11 Wenn Sie daß nun Konfiskation nennen wollen, so sind wir eben imn

=

Wege des ordentlichen Recht gsverse er treten

der juristischen Terminologie au der hiedenem Standpunkte Nun ist ja klar, daß der Grundsatz, daß die Schullalten nach kommunalen Gesichts punkten getragen werden sollen, eine erhebliche Verschiebung der Schullasten her beiführt. In der Tages⸗ vresse werden Sie immer eine Reihe immerhin interessanter Ausfüh⸗ Finden, die mit einer gewissen mat hematischen Sicherheit aus⸗ sener schlecht wegkammt. Es wird z. B. deren Gunsten das Gesetz zemacht werden soll. Is ist ganz außerordentlich schwer und selbst ür denjenigen, der sich Mühe gegeben hat, Diele Verhältnisse zu kon⸗ Anerkennen kann

rungen echnen, wie zesagt, die Hutsbezirke seien diejenigen, zu

die sler oder

in allgemein günstiges Urtheil zu fällen. man, wenn man von Gutebezirken redet, daß unter der Herrschaft der *reußischen Schulordnung von 1340 Nie Hutgbezin ke, wenn sie auch mis herrliche Pflichten zu erfüllen haben, in ihren Lasten prä⸗ umttr erleichtert werden; denn seit 1845 oder seit N37, seit dem prrnzim der Requlattve, ist die Unterhaltungepflicht so geregelt: Die tilgen Guts besitzer müssen nicht allein alle gut herrlichen Pflichten rrullen, on dern auch für das Schulbedür fnih ihrer Dinter sassen sorgen, mntwerer durch eigene Schulen, oder durch Unschluß an eine benach⸗ parte Schule; sie werben allo mit zwei Ruthen gestrichen. Es ist Aso mögllch, daß diejenigen Gutt herren namentlich, welche jetzt guts ˖ herrliche Tasten haben in Schulbezirken, wo sie auch nicht einen Duabdratfuß andes bisitzen, günstiger gestellt werden als bisher, und

truiren,

ugleich

ich glaube, das Gerechtigkeltsgefühl wird Ihnen sagen: das ist auch da in der Ordnung.

In Schlesten ist es ungemein schwer, sich einen sicheren Ueber blick zu verschaffen. Sie wissen, daß auf evangellschem Gebiet die Unterhaltungglast durch die Rechtsprechung des ber Verwaltungs⸗ gerichts ganz in Frage gestellt ist, dag Bemühen bat eintreten müssen, für die Unterrichts verwaltung neue Formen zu inden; man ist dazu übergegangen, den Landtagsabschled von 1829 als die Bastis für dle Entwicklung elner lokalen Gewohnheit ju konstrutren, kurzum wir sind in elner Gährung, die ich Ihnen nicht schildern kann, die aber alle Schlesler wohl als einen danz unerträglichen Zustand empfinden werden. Im Allgemeinen ann man wohl faden, daß in den elnfachen ländlichen Verhältnissen, wo der (Gutsherr auch Schul patron und Kirchenpatron ist, und das Kirchenpatrongt in seiner alten Macht bestehen blelbt, der Gutsbesltzer imit erheblich höheren Vasten bedacht sein wird. Vagegen werden sehr viel güänstiger dielenigen Gutghenlrke gestellt, in welchen sich namentlich drohe udustrielle An= lagen, Bergwerke und dergleichen entwickelt haben. Va giebt ver vorliegende Gntwurf die Möglichkeit, nach meiner Uussassung mit vollem Recht, sich an Vensenigen zu erholen, welche bie Steigerung der Schullasten verursacht haben

Im Gehiete bes Allgemeinen Landrechts liegt bie Sache in Müge⸗ meinen quch so, daß der Gutsbesitßer, wenn er Guaßtsherr ist, erbeblich ügsten übernehmen muß. Im Allgemeinen ist vie subsiwidre Vast, ir pie Hintersassen zu sorgen, nicht eine geringe gewesen,. Sie int wir Sie wissen, auch thatsächlich nicht mehr erfüh worben der Siggi sst mit seinen Mitteln eingetreten Vie Waulgst ist eine sehr un⸗ gleiche. Ist Material auf dem Gute gusrelchenk norhanben, Jo muß s der Gutsbesitzer geben; das kann unter Ulmstänben recht bart sein Ist es nicht vorhanden, so fällt vie ganze Waulast dul bie Gemelnbe, Aber auch diesenigen Gutsbesthßer, welche micht au bie

hezw., auf ben Sight Gutsherren sinh, ich erinnere hier aun vie Morini Wosen sogengnnten gssozirten Gutshesitzer kommen sicherlich besser weg. nbem ber Gutsherr eintritt mit seinen großen pirekten Steuern in ben Schulverbanh Ver Fiskus wird auch in den verschfebenen . ninzen sehr ungleich herangezogen werden Er wird sicherlicͤh in MUst⸗ und Westpreußen günstig bvavonkommen; er wird in Gegenben äber ebensg wie der Gutsbesitzer sicherlich stärker an den Schullasten betbeiligt werden Was die Gemeinden anbetrifft, 10 läßt sich auch nicht mal mit Sicherbeit lagen unter allen Umständen sehr wel günstiger wegkommen werden wie heute, denn einmal verlieren se etwas durch das Privileginm der Weamte‚n nd Militärpersonen, uf der anderen Seite aber wird vielen ganz n gemein geholfen dadurch, daß sie auf dem Gebiete der Schüullaken bi suüristischen Personen, die Forenlen und die glieichebenden Versanlich keiten zu den Lasten bergnziehen konnen olche

Sigat mit

sehr glückliciãh Geweltn fein

Witte dem

iberen

daß e

grohe Uigäntfatten ch Joh

Mitiln in

Eg ist nun klar, daß eine viel leichter vollzieht Umfange eintritt, und ich würde . vor gllen winge'n ben Geneinhben ich lannen ch

gewisten Regetsternng über eins

wenn der oben

.

vie Geseßzgebung der leßten welche ja noah Volktschulleben zugeführt bot an der Vvand bie MGeseßentwarss val

zweifle nicht, daß dann mit einer

vollziehen

Reihe von Mnstanden vinweggegangen wale s ink nicht . getommen

Wir dürfen nicht vergeslfen, in welcher Weise der Sagt versuücht hat

86

im Laufe des letzten Jahrzebnts sich der belasteten Schulträger anzunehmen

3 1 . 212 . 9 . 2 Wenn Sie hier den Giat, den leßhten des Ministeriums Fall, vergleichen

D tat von

8 z sx bd Ruud daß den

mit dem gegenwärtigen, jo werden Sie

D . * 1879/80 dem Glementarunterriht 19 Milllonen Mark im Süigels

) *

uführte und jetzt 1380,91 im laufenden hegt

31

Mark zu Gunsten der Gemeinden

* . 1 1 ar die allgemeine Grleichterung neuer Stellen, den Schulbausonds

nicht gab, und die Zuschüse für Gene

1

* 1 an R 8 volnischen UVandesthetlen Wenn Sie

asammenztehen, Jo haben Sie im Jahre 1869 9 eine Summe

J R * ;. 231 . . r do Rr 104 000 und jetzt en Millionen. Für Penkonen von Vehrern zu Gunsten der Gemeinden

1 Minlbiten

837

Ich erinnere Ste daran, nicht

Staatsregierung zu preisen slondern

8

die neue Vrganisation di

Staatsregierung noch nicht mit großen Summen

gemeinden zu Hülfe gekommen il Und um mit diesem Thema

zuschlteßen, dars ich daran erinner daß auch die gegenwärtigen Gesetzentwurl

größeren Ge⸗

5 1 X 1 2 meinden fehr viele Vortheile m Fd C Kvan V ö entsprechend Ihren Wünschen ö J ö 1 1 * * 12 * . ausgedehnt worden auf alle Gemeinden, o auch die Ortschaften

D

2 . *. 11 erlangen, denn die Alterszulagen O 000 Ginwohner

Vier im

er Zusammenhang, immer

Rahmens der kommunalen Ver komme ich nun auf einen imn der Prese oft

a5 be der aufsichts behörden

gemachten Vorwurs daß die

durch

ia.

8 . e. 8 1 Omnipotenz der Schul⸗

diesen Gesetzentwurf eine starke Steigerun

erhalten wird, meines Grachtens mit vollem Unrecht und nur verste M 25 2 *

wenn man die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwur d

nicht zu einem Gesamm vereinigt. Ich babe schon die leitenden

Gesichtspunkte dahin 1

mühen der Staatsregierung gewelen t,

charakterisirt, daß

hineinzubringen,

maximo,

n den Gesetzentwurf

ungslast. wenigstens in läuft nun genau die Anforderungen

hulaufsichts behörde wie ste heute vielfach be

Esnn f . tun stig Dee

x Xr ö m nm rr zi Lage, die Träger der Schullast zu zwingen, n mehr gesetzlichen Vorschriften einutreten,

* . 85 . das Recht, den Landrath anzuweisen, eine

8 X .

gegen seine Etatisirungsverfügung tritt nach he entschieden wird von den Behörden der Selbstyerwaltung. 18d was nun die Bauten betrifft, so hat es in der Absicht des G esetzentwurfs gelegen, diejenige Bestimmung zu erhalten, welche von der Kreigordnung in dem neuesten Zuständigkeitsggesetz für diese aufgestellt worden ist Am Schlusse dieses 3. 22 findet sich allerding ein Zusatz, welcher in der öffentlichen Diskussion als eine Neuerung angesehen wird; ich glaube bei den Fommisstonsberathunden mich dteserhalb vertheidigen zu können, indem ich auf Hie Entichetbun gen des Ober⸗Verwaltungt gerichts hinweise. Aber, wie gesagt, dag ist für mich ein untergeord⸗

neter Gesichtspunkt, über hen wir ung in der Kommission vereinigen können. ( Bravo! rechts)

ö 4 w

enn ich (inen allgemelnen Ueberblick werfe, so stebt junächst sest, baß, sowelt vie Gemelnden in Frage kommen, die Schulaussichte⸗ hehßrbe gar ellen (Einfluß hat; sie hat keine Einwirkung auf dle Siatuten für bie Schulverbände, auf die Statuten für den Schul⸗ 4usschuß, auf vie Statuten für den Schulvorstand in den Gemeinde— hejrken sie hat keinen Einfluß auf ein irgendwie geartetes Wahl verfahren, kein echt zur Westätiqung der Mitglleder des Schul— vorstanben ich darf dargn erinnern, welche Yifferenzen bisher au piesem (Veblete in vielen Landegtheilen eingetreten sind sie nimmt fesle Hiessplin gedentber den Mitglsebern der Schulvorstände in An— sprüch,. Mn allen biesen Fällen ist entweber dar keine Einwirkung non behßrhlicher Sete vorgesehen, ober, wenn slie ist, ist sie in die Hanh beg Krelsgusschusses ober des NMessrkgauKschusses geledt. Selbst il bem Fundamentalrecht, welches 1 ber Regtierung⸗ IMnstrustian von 181 der Schulgufsichtẽehörchen garantirt ist jn ber Visllpung, in ver Thellung, in ber uüsammenlequng ber Schul herbälsße, hat bie Sichulgufsichtäbehörpbe sicͤh gebhunben an daß Gin— verlehmen mit ber kommunalen Mussichtsbehörbe, an bie Einwilligung beg Vezirkaguschusse. In gllen ben Fällen, wo es sich um die Be— anstakhungd von Veschlüssen handelt, tiitt auch bie Schulgussichts⸗ hehöche zurck unh hinein ein Lyrgdan ber Selbstvermaltung. Und, eile Herren, wenn ich vag hier einschalten vars, eg sind vier Fälle, wh, glaube ich, Wünsche auftreten werben, baß ber Vezirkg«“, per Rreltz= 4uäschußs eintreten, ünd über biese Frage kann man mil ber Königlichen Sigatsregierung sehr leicht reben, es sinb verschlebene (Gesichtapunkte, pie alle ihre Verechtihungd haben, unh ihn bieser Hinsicht alsy werden Sireltsgtesten sicher nicht eintreten, (2Mdqdhp!)

üg kun bie Anhörung über vad Grundgehalt unh bie Alters- zuldge beirsffl, so ist pieselbe bahin Gerelell, etz soöoll ünter allen Um⸗ sigliben ber Vegtrkegnschust,; ver Kreitguschüs gehört werben, und zuüstanh ein gußerorbentticher Kort haß nach vseser Hinsichi noch Wünsche Siddtsrelserungd herantreten werben, bie, wie ich verspreche, in sehr

(ürrgabn!)

baß ist Gegen ben Ggesenwartigen schtiti. Ich ann min benen an bie Röliglich. hiermit allen

sorgsältige (Grmdgdhung gendgmmen werben

naturgemäß auf eilen duberen (Gesichtspunti, per auch in kommuüunglen (Gesichtäreess liegt, vat ist bie Instellung peg Lehrerß. Darüber ist wohl teig Jweisel, baß ber or schlag wörtlich ber Nersassung entspricht, ich dlauhe, bis Könsegüenzen zieht, (ge heißt in ber MNersassissl⸗

Ich lwainme hier

welche sse gegen haben wissen mill urkunbe einfach! Her Sigat stellt unter geseßlich gegrbieter Veibeilidund ber Me melden autz ver ahl der Weshigten bie Lehrer ber offentlichen

moöltkäschümlen an (Geng basselbe ist hier gegeben, WMieser (U ntwürs ist im Ner⸗ hältüiß zu allen Entwürfen, welche seit Erlaß ver Nersassun von 14h an gusgestelli sinb, wessgntz ber el hst Müähler unb Vethmann sinb enger in denissen dleztehunngen, (wuse im

ensgessenkumiienbste

zentrum! Vgbenkerg!) Unb bor Ullen vabßenbßerg, ber gemissermaßsen bie Autorität in öejng auf bie Nerfassungsfrage barstellt, beschränkt bie GCinwirkung der Gemeinbe soweit, bvaß den Gemelsnben nur iher⸗ lassen werden soll

Königliche Stagtsregierung ben Gemeinben vorschlägst, und bann hat

einen unter vrei Lehrern zu bezeichnen, welche hie

pie Regierung noch vas Vestätiqungdärecht biesetz einen vorgeschlagenen Vehrergz Was un hier aber voörzugäswelsse 41g (Entdgegentommen erscheint, ist eben, baß der Gemeindevorstand bas Worschlagärecht hat, daß der Gemeinbevorstand und dak bie hunden ist, wosern nicht erhebliche Gründe dagegen vorliegen, und daß sse ihren abwelsenden Wescheid mit Gründen zu versehen hat.

ber Schulvorstand angehört werben muß, Schulgufsichtsbehörde an die Ernennung detz Lehrers se—

Meine Herren, als wir 1886 das Gesetz Üüber die Anstellung der Lehrer in den Provinzen Westpreußen und Posen berlethen, da werden Sie sich erinnern, daß hier in HVause die Meinung die Oberhand gewann, daß selbst die Anhörung des Schulvorstandes oder der Gemeinde genügen müsse, um dieses rsorderniß der Versassungtz⸗ ürkunde zu erfüllen Varlber gingen auch die Angreifer des pvamaligen Gesetzes nicht hinaus, daß sile nicht den Vorschlag dez Lehrers Seltens des Schulvorstandes als das Aeußerste bezeichnet hätten, welches sie zu verlangen hätten. Und wir müssen unt doch hei bieser Konstruktlon gegenwärtig halten, daß, wenn man auch noch so sehr das kommunale Prinzip betont, es niemals in Preußen dahin kommen kann, daß die Schule eine reine Gemeindeanstalt wird, etwa wie eine Gasanstalt oder irgend eln anderetäz kommunaletz Unternehmen. Die Interessen des Staates an der Volksschule sind vitale (sehr richtig h, und es ist überhaupt elne Entwickelung des Staates gar nicht möglich, wenn er nicht einen, meinetwegen beschränkten, aber in den noth— wendigen Punkten maßgebenden Einfluß auf die Volksschule hat. Lebhafte Zustimmung.)

Ich kann also nicht anerkennen, daß in dem Gesetzentwurfe die Willkür der Königlichen Staatsregierung oder der Schulaussichts— behörde eine gesetzliche Sanktion erhält und daß Alles, was sie jetzt thatsächlich hat, gesetzlich fixrirt werde. Ich kann versichern, daß der Hauptzweck des Gesetzentwurfs ein anderer ist; jedenfalls bin ich mir vollkommen klar gewesen, daß auf dem Gebiete der Volksschule mit Vertrauen den Organen der Selbstverwaltung, mit Vertrauen den Gemeinden entgegengekommen werden muß; es ist dringend noth— wendig, daß das Volksschulwesen sich nicht im Gegensatz befindet mit anderen Aeußerungen unseres öffentlichen Lebens, vor allen Dingen des Gemeindelebens; und es ist durchaus nothwendig, die Gemeinden, die Organe der Selbstverwaltung mit dem bjeiligen Eifer zu erfüllen, welcher das Volksschulwesen erfordert. Das ist die größte Verantwortung, welche die Gegenwart der künftigen Generation gegenliher hat. Ich bin also bereit, in dieser Beziehung in leder Hinsicht in eine Diskussion einzutreten; und ich bin überzeugt, daß, wenn wir uns an der Hand der Einzelbestimmungen in eine Erörterung einlassen, wir sicherlich finden, daß der Entwurf die Vorwürfe nicht verdient, die ihm jetzt gemacht werden, oder daß, wenn sich Mängel zeigen, dieselben beim Entgegenkommen der Königlichen Staatsregterung ausgeglichen werden können.

Meine Herren, ich schließe hiermit dieses größte der Kapitel und gehe auf ein anderes Thema Über, welches zu häufig berufen ist, die Interessen noch mehr in Anspruch zu nehmen; ich meine auf die Stellung der Religion, auf die Stellung der Religionsgesellschaften. . Meine Herren, die Verfassung hat nur zwel Vorschristen; die Ver⸗ fassung sagt:

Bei der Ginrichtung der öffentlichen Volktschulen sind die kon⸗

fessionellen PVerhaältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religtösen

9

a n ,, ,, .

Unterricht in der Volksschule leiten dle betreffenden Religionsgesell⸗ schaften.

Meine Herren, hierin liegt eine große Zahl der wichtigsten Ge⸗ sichtßpunkte. Erstenz ist klar, daß in der preußischen Volksschule die Rellglon ihren Sitz haben muß (Bravo! rechts), daß ein Religiong⸗ unterricht ertheilt werden muß. Wenn ich auch hervorheben oder an erkennen muß, daß im Jahre 13468 die Kommission der Nationalver⸗ sammlung sich bemüht hat, den Religiong.zunterricht ganz aus der Volks—⸗ schule zu drängen, so ist doch am Widerstande der Staatsregierung dies Bemühen gescheltert, und in den folgenben Sessionen hat sich auch sosort die Landegvertretung auf den Standpunkt gestellt: eine preußische Vol kaschule ist in ihrer Totalität, in ihrer Einheit ein Unding, wenn der Religiongunterricht aus derselben ensfliehen soll, und eg ist unmöglich, das erzlehliche Resultat zu erreichen, welcheß wir auch in unseren PVolköschulen mehr als in anderen müssen. (Bravo! rechts.)

Also, melne Herren, dleser Gedanke ist der preußischen Schul⸗ verwaltung, sowelt ich erfahren habe, nie gekommen, und für die Gegen— wart lst ez ein Undlag, etwa zu erwarten, daß wir die Religion, bie religiöse Unterweisung auß der Volksschule entfernen können,

PHleser Gedanke ist nun dahln welter auszugestalten, daß der Rellglongunterricht ulcht etwa, wie das die moberne Entwickelung mehr— sach gezeltigt haf, ald soßsennanter allgemeiner Religtonzunterrscht zu benken ist. Ich will hier auf bie Keitik nicht eingehen; ich kenne solche Fahrhilcher, ich kenne solche Katechismen Ich halte dafür, haß man solche Lehrbilcher, solche ehren nur einführen kann unter An— wendung elnetd unerhörten Jwangeg. (Sehr richtig! rechttz Aber ich vertlefe mich bahel nicht, weil bie Persassung bereittz klar aatz— Jgesprochen hat, daß ber Rellgtontzzunterricht in konsessioneller Autz⸗ gestaltung zu erthellen ist. Darauz ergieht sich alles llebrige

Wir haben, wie ich glaube, mit Loyalität bie barqußg gezogen, und ich darf wohl daran erlnnern, daß schon im 5. 1 voranstehl, daß bie Aufgabe ber Schule auch eine religißse Bilvung ber Jugenb ist durch Erzlehung und Unterricht. Im . ? steht alt Unterrichtädegkenstanb bie Religion an erster Stelle. Im 5. 14 heißt etz; Wel der Einrichtung sinh bie konfesstonellen PBerhältnisse mög lichst zu berücksichtigen Grunbsätzlich soll kein Kind ohne ven Reli—⸗ glontzunterrlcht selnetz Wekenntnissetz bleiben, ba ein anberer Religion unterricht, als er der Konfession detz Kinbeg entspricht, nur auf An— rad der Eltern gegeben wirb; b, h, wenn bietz der Fall ist, so soll nach einem späteren Paragraphen auch ein Zwang zum Tiesuch bes fonsesstonellen Religiontzunterrichttz ber anberen stonsessionzverwanhten ficht eintreten; mit anberen Worten auch bie Nestimmung ist soll eg helßen! selbst wenn bie Eltern he— haben, baß ihr Kind in der Religion in einer Fonfesston unterrichtet wird, zu welcher haß Kind an und für sich nicht selbst wenn dieser Antrag vorliegt, soll ein Zwang nicht eintreten enn Kinder verschledener Religlontzgesellschaften vereigigt sind, so Garantien für den Reltigiongunterricht her Mino— risdkt gegeben Ed ist eine

Ichulsormen erreichen

Koöonsequenzen

leber verkännt worden antrag

J gehört,

Inh hesondere Rmestimmung getroffen, daß, wenn hie ahl ber minderen Konsession 60 erreicht, wenn ez bie Berhält⸗ ülsse gestatten, elne besonbere (Gchule eingerichtet wirh. Etz ist vaflin Morsorge getroffen, haß ver Nellgiontzunterricht von einem Lehrer nidch ben Lehren derfsentigen Religiontzgesellschaft ertheilt wird, wel her hie Schüler angehören, Ich glaube, baß hieser erste Absatz ber Ber⸗ sassung, den ich vorgelesen habe, in dem Gesetzentwurf genügend zur Erörterung gekommen ist

Watz nun die zur Ditkusston gestellte Frage nach der Le Rellglongunterrichtz anbetrifft, so hat, wie ich das schon Eingang erwähnte, auch hier das Gesetz versucht, den enigen nehmen, welcher heute besteht, zwar nicht unbestritten, aber wie ich doch anerkennen kann, ohne erhebliche Störung des Friehentz. Ich kann versichern, daß heute nur ganz autznahmtzweise Streitigkeiten und Zweifel auf diesem Gebiete noch eintreten. Und etz sind aus Vordersätzen noch weitere Fonsequenzen abgeleitet, Sie daß in S. 17 verzeichnet finden. Auch hier Grachtengzz fast unbegreiflicher Weise Mit wozu ber Wortlaut und der Sinn und bie Ez ist

Zustand zu über⸗

; ö ö er idne 11

ge en. gesagt worden: es irt

Lehrpläne nur im Giadernesm-

gesellschaften ins Leben treten

nehmen eintritt? Dann tritt

aufsichts behörde in. s

gedacht; dann

eintritt, bleibt

der, dah die Lehr

voller Zustimmung

den Schulbüchern.

ein außer mit Zuß

Wenn die

Lehrbũche Was n

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diejenigen Gründe

die Lage versetzen,

Gemeindevorstandes nicht

rücksichtiat a Lassen. Gdenso ist der Zweifel ausgesprochen, als den Religions ˖

x dabin kemmen könnte, daß Geistliche, welche jetzt Met

unterrtcbt ertbeilen, känftigbin ibn nicht mebr ertheilen sollen. keiner Silbe ist auf diesen gegenwärtigen Zustand angespielt. and erkläre ganz bestimmt, daß, wo heute diese Einrichtung derdede 2n nach Gmanation dieses Gesetzes ein Anderes nicht einatre den den nm d Meine Derren, das Letzte, was ich in arosten Jän ede ern wel sst die Stellung der Lebrer. Die Stellan der Were ren nach Kdußerlichen Gestchtspunkken dent de Leden dusnd aur Te?

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in den Vrnanen der Veodrerprege G8 weed de er

nicht Rückficht genommen auf die Bestimmungen der Verfassung. Es sind aut derselben eine Reihe von Konsequenzen gejogen, welche dem Lehrerstande eins sschereres staatgrechtliches Fundament bieten, als es heute der Fall ist. Sle haben die Rechte und Pflichten der Staatgdiener und unterliegen als solche dem Visziplinargesetz von 1862. Va ist ihnen die Garantie gegeben, daß sie nur wie alle anderen Beamten von ihrer Lehrstelle entfernt werden können, daß etz keine Macht giebt innerhalb des preußischen Staate, welche im Stande ist, sie von ihrem Lehramt zu verdrängen, außer im georbnéten richterlichen Verfahren, welches in dem Gesetze vorgeschrleben ist.

Was Ihr Diensteinkommen anbetrifft, so liegt es natürlich in ber Absicht des Hesetzentwurftz, dem L hrer eine freie und unabhängige Stellung zu sichern und allermaßen bahin zu wirken, daß daz zum Theil unleidliche Verhältniß zwischen den einzelnen Lehrern und Ge⸗ meinden aufhört, und daß auch die Schulaufsichtsbehßrhe aus der kaum erträglichen Lage herauskommt, als Puffer zwischen Lehrer unh Gemeinde zu dienen. Etz ist daher möglichst dahin gestrebt worhen, daß eine allgemeine Norm gegeben werbe für die Festsetzung ber (Gin⸗ kommeng, und daß die Norm gegeben werbe nicht fit ben Streitfall zwischen Gemelnde und Lehrer, sondern von vornherein Nun liegt ez ja auf der ganz flachen Hand, baß eg viellicht ein Minbesteinkommen festzuscthen, au cheranken ernst verfolgt, nicht datz Mindestelnkommen burch ben Staattzuschuß sichergestellt werke: aher etz genügt, glaube ich, die Erfahrung ber letzten Jahriehrne, nn haraus

ein Bebürfniß gewesen wäre,

ble Staatsregterung hat sogar he,

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baß alle solche Bemühungen sich als t schtlus sich wahrscheialich auch als fruchtloß .

werben. Sehen Sie sämmtliche Gesetzentwürse seit er Vorlage os

hinzuweisen, erwiesen haben und 1zh0 an! Sehen Sie biefenigen Gesetze aa, welche ich Ml warn 80 Nebersl erte eschaitten *

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agen fir Nassau und Lauenburg ersch Sie sinden, baß das Minbesteinkommer 6 ß liegt melneß Erachtens ein darin, daß, wenn man ein größeren NBettrt festsetzt, immer bi

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. Aher innethalß e 6 eint el ne⸗ der ganzen Lebensführung s— ist, selbst für einfommen festzusetz nehmen. Erinnern der Eifel, an die zwischen Inh ustrie⸗ vu

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