.
um Millionen Reben ünd 20 000 Delbäume reicher sein
. Die schwedische Infanter iemu sik soll ietzt nach deutschem
diesem Jahre 36853 , , zu gestellen, von denen aber 138 als verstorben oder erkr
ger 967 Prozent für tauglich und 6448 oder 20,33 Prozent
dem R. B.“ zufolge unter dem 10. Dezember nach New⸗Hork
4
seiner Begib die Tapferkeit sie
ben soiche ; 22 6 ruhmvoll sein.
rinische Krieger aus Gegenden, . green, in diesem Jahre 200 Reben setze; ferner soll jeder Brigadier 2, jeder Vatgillons Kommandant. und Unter⸗ fommandant 10, jeder Offizier und Fahnenträger 5, ieder
ührer 2 Qivenbäume, und jeder Korporal einen Olivenbaum pflanzen. Nach einer weiteren Fürstlichen Verfügung ist Den⸗ senigen, weiche noch in diesem Fahre freiwillig WMö0 Reben setzen, eine zehnjährige Steuerfreiheit zugesichert. Das Amts⸗ blatt spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß in Folge der Fuͤrstlichen Verordnung Montenegro im Frühjahr 1891
werde, als es derzeit ist. Schweden und Norwegen.
(b) Stockholm, 10. Dezember. Nach dem Bericht des Stanlscomtoirs betrugen die Staatseinn ahmen während der ersten elf Monate dieses Jahres: Zölle 39 917 ZP Kronen
en 394857 071 Kronen, Branntweinsteuer 14461 983 onen gegen 13 89 665 Kronen, Staatseisenbahnen (Ueber⸗ schüsse) ᷣ 560 000 Kronen gegen 5 300909 Kronen oder zu⸗ fannnen 50 Ss S7 Kronen gegen 8 166 736 Kronen in der gleichen Zeit des Vorjahres. Da die Einnahmen aus diesen re! Haupttiteln für das Jahr 1890 vom Reichstage zu . G öbh Kronen veranschlagt sind, so haben dieselben mithin schon eine Mehreinnahme von 2678 817 Kronen ergeben.
Muffler aus Pfeifern und Trommlern bestehende Abtheilungen erhalten. Zuerst soll das Mufikcorps der Svea⸗Leib⸗Garde diese Neuerung einführen. . Nach dem Bericht der Medizinalverwaltung hatten sich in ankt ausblieben und 6694 theils bereits Kriegedienste genommen hatten, theils in der
DRelsflotte dienten oder ausgewandert waren. Zur ersten 8 kerung gestellten sich 24173 Diensipflichtige, wovon 17725
für um Kriegsdienst untauglich erklärt wurden. . Amerika. Vereinigte Staaten. Von Pine Ridge wurde
Wetterbericht vom 13. Dezember,
Morgens 8 Ubr. der Excellenz.
2
Wind. Wetter. 5 wolkig 2 bedectt 5 bedeckt 1Nebel
2 bedeckt 2 halb bed.
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Stationen.
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red. in Millim. p50 6G.
Bar. auf O0 Gr. u. d. Meeres sp
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Mullaghmore Aberdeen. I63 Ghristiansund 1.62 Fopenbagen. 1769 Stockholm. 1.66 aparanda . 755 t. Petersb. 766 Moskau... 770 Gorł,. Queens town... 760 Cherbourg. 1.63 a .. lle . amburg .. 1769 winemünde I69 Neuf ahrwasser 769 Memel 77 Paris... 764 tünster . 1767 Karlsruhe. I66 7166 2 wolkenlo⸗ 764 5 770 1 769 2 767 1' wolkenlos von Schönthan. 7169 still bedeckt 8 3 5 2
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bedeckt Anfang 7 Uhr. heiter wolkenlos
wolkig bedeckt)
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2 wolken sos 8 3 Akten nach 2 wolkenlos
de
Anfang 7 Uhr.
761 761 766
heiter
Nebersicht der Witterung. .
Neber West⸗ und Nordwest⸗Europa hat der Luft⸗ druck abgenommen, während das barometrische Maximum etwas ostwärts fortgeschritten ist, sodaß Anfang 73 Uhr. ein Witterungswechsel zunächst für Nordwest⸗Deutsch⸗ land sich langsam zu vollziehen scheint. Das Wetter
Deutsches Theater. Sonntag: Die Kinder
Montag: Das Wintermärchen. Dienstag: Die Kinder der Excellenz. Am Donnerstag findet die erste Aufführung von
k Adolph Ernst⸗Lheater. Sonntag: Zum J . . 99. Male: Unsere Don Juan. Gesanggposse Derliner Theater. Sonntag: Nachm. 20 Uhr: in 4 Akten 69 Leon Treptow. Couplets von Gustav Görß. Mustk von Franz Roth und Adolph Abends 71 Uhr: Kean. Ferron. Anfang 7 Uhr. Montag: Goldfische. Dienstag: Kean.
Maria Stuart stalt.
Die Journalisten.
bedeckt E . Tessing⸗ Theater. Sonntag: Heimgefunden. Volksstück in 3 Akten von Ludwig Anzengruber.
Mentag: Der Traum, ein Leben. Dienstag: Heimgefunden.
bedeckt Wallner · Thrater. Nebel 3 Felix Schweighofer. Zum 68. Male: Pension bedeckt Schöller. (Letzte Sonntags- Aufführung.) Posse in einer W. Jacoby'schen Idee von Carl Laufs. Vorher: Zum 21. Male: In Hemds⸗ Concert. Anfang 6 Uhr. .
Montag: Beethoven ⸗ Abend. Anfang 7 Uhr.
Am Mittwoch, den 31. Dezember ( Sylvesteꝝ), erster Subseriptions⸗ Ball. Billets 53 Æ im
3 wolkenlos ärmeln. Schwank in 1 Aufzug von A. Günther.
wolkenlos — Montag: Dieselbe Vorstellung. bedeckt In Vorbereitung: Papa. Posse in 3 Akten Bureau des Hauses. bedeckt von Vanlos und Leterier. Deutsch von Franz
heiter 2 volt n , K Die ,. aben. Romantisches Zaubermrchen in ten Elisabeth Rouge, mit dem Philharmon. Orchester. Musik von G. Lehnhardt. Ballet (Vir. G. F. Kogelh, sowie unter gütiger Mit-
von Cmil Pohl. wirkung der Herren Prof. Josef Joachim und Prof.
empositionen 96 3 6 . n C. 6 Ballets unter Leitung des Balletmeisters C. Severini. R In Scene gesetzt vom Ober ⸗Regisseur W. Hock. Robert Hausmann.
Friedrich ⸗
8
gemeldet, daß die aufrührerischen Indianer am Weißen Flusse letzten Montag eine stürmische ersammlung abgehalten und beschlossen hätten, nach der Agentur zurückzukehren. Auch heißt es, daß sie das gestohlene Vieh zurückgeben wollen. Die Crow⸗Indianer in Montana haben der Regierung 1 850 000 Acres von ihrer Reservation für den Preis von 946 000 Doll. abgetreten.
Dem Vernehmen der „A. C.“ nach wäre ein Abkommen zwischen den republikanischen und demokratischen Führern des Kongresses abgeschlossen worden, wonach das Repräsen⸗ tantenhaus hinfort 356 Mitglieder, 24 mehr als bis jetzt, zählen solle. Kein Staat werde Vertreter verlieren, 13 von ihnen aber würden je einen Abgeordneten mehr haben. Illinois, Minnesota, Pennsylvania und Texas würden 2 Ab⸗ geordnete und Nebraska 3 Abgeordnete mehr bekommen. Die Bill werde wahrscheinlich ohne ernstlichen Widerstand genehmigt werden.
Afrika.
Egypten. Aus Kairo vom 109. Dezember meldet ein
Telegramm des „Bureau Reuter“: „Der einflußreiche Scheik
des Schukrieh⸗Stammes, Osman Abusin, ist von Tokar über Suakim hier eingetroffen. Er sagt, SSman Digma habe vor einiger Zeit M00 Mann gehabt, mit denen er in Egypten einfallen wollte. Suakim sollte ihm die Lebensmittel liefern. Seit ihm aber die Zufuhren von dort abgeschnitten worden seien, sei sein Heer schnell auseinander gelaufen. Dies beweist entschieden, daß die egyptische Regierung die richtige Politik in Suakim einschlug.“
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Der vom Oberverwaltungsgericht bereits am 18. Oktober 1889 und seitdem wiederholt für das Gebiet der östlichen Provinzen aus—⸗ gesprochene Satz, daß die zur regelmäßigen Ergänzung der Stadt perordneten Verfammlung und die zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder bestimmten Wahlen nicht in der Weise mit einander verbunden werden dürfen, daß sie in einer (zeitlich) einheitlichen Wahlhandlung stattfinden (Entscheidungen des Ober Verwaltungsgerichts Band XVII Seite 37) ist von demselben Ge⸗ richtshofe (i1. Senat) am 7. Oktober 1890 auch für Gemeinderathe: wahlen im Gebiet der Rheinprovinz (Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 nebst Ropelle vom 15. Mai 1856) und am 9. Dezember 1890
Montag: Dieselbe Vorstellung. Aschenbrödel.
Anfang 74 Uhr.
Thomas - Theater. Alte
Der Soldatenfreund. Montag und folgende Tage: freund.
für Stadtverordnetenwahlen im Gebiet der Provinz Westfalen zur Geltung gebracht worden.
— Die auf Grund eines Ortsstatuts (5. 57 der Gewerbeordnungt⸗ Novelle vom 9. Februar 1849, §. 122 des Zuständigkeitsgesetzes vom j. August 1883) zu entrichtenden Beiträge der Gewerbtreibenden zur Unterhaltung einer gewerblichen Fortbildungsschule (Centralblatt für die Unterrichts verwaltung von 1876, Seite 545) fallen nach einer Entscheidung des Ober ⸗Verwaltungsgerichts (I. Senats) vom 9. De⸗ zember 1896 nicht unter den Begriff der Gemeindelasten“ im Sinne des §. 18 des Zuständigkeitsgesetzes.
Nach Schluß der Nedattion eingegangene Depeschen.
Klausthal, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Theil⸗ nehmer an dem Fest kommers zu Ehren des Prof. Dr. Koch hatten ein Glückwunschtelegramm an denselben abgesandt, das sofort freundliche Erwiderung fand. Das von seiner Vater— stadt ihm verliehene Ehrenbürgerrecht hat Prof. Dr. Koch. dankend angenommen. ;
London, 13. Dezember. (W. T. B.) „Reuter's Bureau“ meldet aus Sansibar: die Inseln Lamu, Manda und Patta würden vom 1. Januar ab von der , ,, Gesellschaft in Verwaltung genommen werden.
Lissabon, 13. Dezember. (W. T. B) Die morgen nach der afrikanischen Küste abgehenden Verstärkungen bestehen aus dem der portugiesischen Armee angehörigen 19. Infanterie⸗Regiment und mehreren anderen Infanterie— und Artillerie⸗Abtheilungen.
New⸗York, 13. Dezember. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Nachrichten hätte zwischen Truppen der Ver— einigten Staaten und den Indianern in der Nähe von Pine Ridge ein Zusammenstoß stattgefunden, wobei beide Theile mehrere Tobte gehabt haben sollen. Die Indianer seien in die Flucht geschlagen und einer ihrer Führer sei gefangen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)
Montag: Zum 106. Male: Dieselbe Vorstellung, Jeder Besucher der Montag stattfindenden Jubiläums · Vorstellung erhält ein Souvenir ⸗ Exemplar gratis. der Norddeutschen Hagel Versicherungs ⸗
Jatobstraße . 30. Direktion: C. Thomas. Sonntag: Zum 23. Male:
Abend ⸗Vorstellung. Ein toller Einfall. Posse Pantomime. Neu in Scene gesetzt vom Direktor in 4 Akten von Carl Laufs. Anfang 75 Uhr.
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Mittwoch: Nachmittags ⸗ Kinder ⸗ Vorstellung. und Vorführen der bestdressirten Schul! und Frei⸗
heitspferde. Komische Entrees und Intermezzos von sämmtlichen Klowns Montag: Mazeppa.
. r 21 r
Familien⸗Nachrichten
Am 9. Dezember verschied nach längerem Leiden der Vorsitzende des Verwaltungsrathes
Gesellschaft der Herr Kammerherr Freiherr von Rothkirch⸗Trach gen. von Schwarzenfels. Seit 1877 Mitglied des Verwaltungs⸗
rathes, seit 1385 Vorsitzender desselben, hat er durch seinen edlen Sinn, treueste Pflicht
Der Soldaten
Sonntag: Gastspiel von
Concert Jaus. Sonntag:
Singakademie. Sonntag,
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3 Bunst ö Concert von Rosa Olitzki, unter gütiger Mitwirkung a . = * 2 2 8 2 2 1 1 — 5
Victoria-⸗ Theater. Sonntag: Zum 18. Male: . Fri. Irene von Brennerberg aus Verlobt; Frl. Gertrud, Habe! mit Hin, See
Montag, Abends 73 Uhr: Concert der Pianistin
erfüllung und sein besondereß Wohlwollen für Jedermann die Hochachtung und Liebe seiner ; Kollegen sowie eines Jeden erworben, welcher mit ibm in Berührung kam. 6
Der Verlust, welchen wir beklagen, ist ein sehr großer und werden wir dem Verblichenen stets ein treues dankbares Andenken bewahren. ö
Der ftellvertretende Vorsitzende des . Verwaltungsrathes der Norddeutschen
Hagel⸗Wwersicherungs⸗Gesellschaft.
Abends 7 Uhr: 151436) Weinschenck ⸗Lul kau.
Garl Meyder⸗
Lieut. Marquard (Berlin — Groß ⸗ Lichterfelde! — Frl. Marie de Wette mit Hrn. Ger. Assesser Alwin Sachse (Magdeburg). — Frl. Margarethe y. Dieskau mit Hrn. Pastor Gust. Schulze (Peljau bei Rheda, Wesspr.—Waleleben, Altm) — Frl. Martha Schindler mit Hrn. Kaufmann Jul. Erz seben (Berlin). — Frl. Victoria Poirier mit Hrn.
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ist in Central Europa ruhig, kalt, im Westen und Pircktion: Julius Fritzsche. Sonntag: Nach- Geöffnet von 12 11 Uhr. Täglich Vorstellung im Reinhssd Gerloff mit Frs' Marie Plesch Bein
Süden heiter, sonst trübe ohne wesentliche Nieder Rita ; . wisf enschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗ . ; ; g6.-Vorssellung. Bei bedeutend ermäßigten wisen 9 Fiäge. Im dentschen Binneslande, liegt die Preisen. Die Puppenfee. Pantomimischez Di, jettel. vertiffement von J. Haßreiter und F. Gaul. Musik
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; Berlin) . — Hr. Friedr. Wilh. Bielig Circus Renz. (Carlstraße.) Sonntag: 2 Vor- . 8 Er dr dr. ht
.
Redacteur: Dr. H. Klee.
, f,, Verlag der Expedition (Scholy.
Binlage: Große Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗
Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Acht Beilagen
Ein Studenten⸗ leinschließlich Börsen · Beilage).
Große Driginal⸗
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staat⸗Anzeiger.
32090.
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 13. Dezember
ö *
** J .
1890.
.
1 — * —
Deutsches Reich.
nile ung, betreffend den Kreis der nach dem Invalizitäts⸗- und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen. Vom 31. Oktober 1890.
I. Nach 5. 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alterzversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs. Gesetzbl, Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Ver— sicherungs pflicht: . ĩ
15 Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (aus- schließlich der in Apotheken. beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeits⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.
3) Die gegen Lohn oder Gehalt heschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahr⸗ zeugen der Binnenschiffahrt. .
1. Nach §5. 2 und 8 des Gesetzes“) sind berechtigt, sich selbst zu versichern:
1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunter⸗ nehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ö hatz vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.
27) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbe—⸗ treibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Be arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh⸗ und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 hezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Fintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des 8. 4 ÄÜbsatz ? des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind spergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung).
EII. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (5§. 4 Absatz 1 des Gesetzes).
3) Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kemmunalverbänden (5. 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren ge— hören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunal⸗ verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt, und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke 2c).
Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundes ⸗ staaten und der Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen.
3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Sol⸗ datenffandes (5. 4 Äbsatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschen Heere, wie in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Da⸗ gegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirtbschaft zu helfen, der Versicherung.
4) Viejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgefetzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körper⸗ lichen oder geistigen Zistandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten, entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 3) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver⸗ dienen (5. 4 Absatz 2, F§. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt — bezlehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestim⸗ mungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Er— werbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verunglücktec Arbeiter — eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der In⸗ validenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungepflicht zu befreien (5. 4 Absatz 3 des Gesetzes).
LV. Abweichend. von den Reichsgesetzen über die Kranken und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Invaliditäts- und Altersversicherungs⸗ gesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeord⸗ neie Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere ver werthen, dem Versicherungs wange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschast, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staatg⸗ oder Kommu— naldienste, für kirchliche und Schulzwecke ꝛc. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebe beamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Vorausetzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführen den Ärbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen ze) Thätigkeit befchäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprach⸗ gebrauch und rom Stand punkt wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.
V. Vie Versicherungepflicht wie die Versicherungsberechtigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und welbliche, verheirathete und unverheirathete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten . wer sind als versicherungspflichtig (versicherungs berechtigt) an ⸗ zusehen.
VI. Von der Dauer der Beschästigung, welche für die Kranken— versicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungs⸗ pflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfeleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Ver sicherungspflicht. Jedoch, kann durch Beschluß des Bundesraths be— stimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Be— schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (56. 3 Absatz 3 des Gesetzes).
WEH. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persön⸗ liche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Fuhrer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Auswartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedegzmallge Bestellung in den
S Unter der Bejeichnung dag Gesetz' ist in der Folge überall das J. und J. V. G. vom 227. Juni 1889 verstanden.
Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende, anzusehen sind. Im Allgemeinen werden die soge⸗ nannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen ꝛc., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche §. 37 der Gewerbeordnung, Reichs⸗Gesetzbl. 1383 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein.
VIE. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (8. 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als versicherungepflichtige Lohn⸗ arbeiter anzusehen, fofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind (ver⸗ gleiche Nr. XIX.
IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des , (vergleiche jedoch hierzu Nr. XJ. Eine Ausnahme machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits— Verhältnisse bestehen kann.
X. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter ꝛ. Um das Versicherungsoerhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Be—⸗ schäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffel land u. s. w. (5. 3 Absatz 1 des Gesetzes).
Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stuͤcklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantisme) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutfcher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhr— herrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn an zufehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.
Als Werth der Tantiümen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzufetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (68. 3 Absatz 1 des Gesetzes). j
Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Be⸗ friedigung ihrer persönlichen Lebensbezürfnisse Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (8. 3 Absatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B die in gewerb⸗ lichen Betrleben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschaͤftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Verficherung. Diese Personen werden auch dadurch nicht versicherungepflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es all—⸗ gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.
XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Straf— gefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangen⸗ anstalt beschästigt werden, sowie die in Arbeitshäusern, Besserungs⸗ anftalten u. s. w. untergebrachten Personen.
Dagegen sind die in Arbelterkolonien oder Wanderverpflegungs stationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, Blindenanstalten, Idioten ˖ häusern oder Anftalten für Epileptische beschäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.
ir. Der Begriff des „Gesellenꝰ ist im Wesentlichen dem §. 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die un— filbständigen im Handwerk technzsch ausgebildeten Personen. Da⸗ gegen ist der Begriff ‚„Gehülfe, nicht in dem engen Sinne des ge⸗— werblichen Hülfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeitsgehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfspersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Be⸗ ziehung dersenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im All⸗ gemeinen gleichwerthig ist. . .
Hiernach werden z. B. die bei Neichs, Staats, Kommunal⸗ behötden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notgre, Patentanwälte, Gerichts oollzieher, Aultionatoren, Berufsgenossen⸗ schaften u. s. w. beschäfligten Schreiber, Kanzlisten, Kassenboten, Ranzleidiener, Poltzeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flurhüter, Feuerwehrleute und ähaliche Angestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähig-
keiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u s. w. auf gleicher . ö inn, mann ꝛc.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers,
oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rech2— nen sein, sofern dieselben nicht noch den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs- oder Stagtsbeamte oder als pensions— berechtigte Kommunalbeamte anzusehen sind (vergleiche Nr. III
Ziffer J und 27). Dagegen werden die in dem sogenannten höheren
Bureaudienst beschäftigten Expedienten, Registratoren u. s. w. als Gehülfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden Assessoren u. s. w. welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechttanwaäͤlten u. s. w. thatig sind, als Gehülfen gelten können.
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienst⸗ hern beschästigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande des Dienst⸗
herrn leben (Gaus, und Wirthschaftsgesinde)t“ Die in der Haus⸗ wirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künst⸗ . e lerischer Bildung und in höherer über den Stand der Dienstboten der Beschäftigung der unselbständigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbe- hinautzragender fozialer Stellung, z. B. Erzicher, Erzieherinnen, tr
Pribatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Hausgeist⸗
liche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. J. w. sind wicht versichsrungs. pflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergleiche Nr. XIV.
XIV. Als Betrich im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff
fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten ansuse gen. Die Haus- wirthschaft als solche ist als Betrieh nicht zu erachten. Die Ver⸗
in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angeseben werden, da⸗ gegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. f. wi, wie die Post⸗, Telegraphen Verwaltungen, staatliche EFisenbabn! Verwaltungen, Berg⸗ und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land und Forstwirthschast, Staats ⸗ und Jommunal bauten, Kommunal- Brauereien, Kommunal ⸗Schlachthäuser, Kommunal: Irren anstalten, stadtische Gag⸗ und Wasserwerke u. s. w, überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. w., deren Gesammtbeit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes baben hiernach die jenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gebülfen binaus⸗ gehenden, leitenden oder beau sich ia den Sn , betraut sind (ver · gleiche sedoch Nr. Ill Ziffer 1 und Y). er Schwerpunkt der Ba⸗
schäfligung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeststhätigkeit, vielmehr muß dem Betriebs · beamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Auffichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, sodaß der selbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betriebsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk · führer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind. 32 Die Vorstandsmitglieder von Aktien. und ähnlichen ell⸗ schaflen, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungepflichtige Betriebs beamte, wern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt, 2000 Mark nicht Fberfleigt (vergleiche Rr. TVI). Die Aussichtsraths mital i der fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung. 36 XV. Unter die Handlungsgebülfen und Lehrlinge fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Corresponden) beschäftigten Ver⸗ sonen. Die Versicherungkpflicht umfaßt daher somohl die dor genannten Handlungsbevollmaͤchtigten und Prokuristen als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungereisenden, Kommis und Ver⸗ käuferinnen. Vollftändig ausgeschlossen von der gesetzlichen Versig ng
gebend.
XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebs beamten, Hand⸗ lungsgehülfen und ⸗Lehrlingen ergleiche Nr. XIV und XV) auf die nigen befchränkt, deren regelmäßiger Fahresarbeitgverdienst an Loh oder Gehalt 26500 s nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein B iebs= beamter 2c. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen fammtes Jahreseinkommen 2009 6 Übersteigt, schließt die Versich nan pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist deren an. zufehen, welchen der Betriebsbeamte ꝛc,. eine Reihe von . hindurch in ciner gewissen gleichmäßigen Höbe bezogen hat, * Auf den er, von besonderen nicht vorguszusehenden Zufällen ab Hen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter 2c. zeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäfrigt und bezieht hierfür in ⸗ gesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark. so ist derselbe nicht versicher ungspflichtig.
XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, Personen der Schiffsmannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in am derer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (§. 1 des Seeunfall⸗· versicherungögesetzes vom 13. Juli 1857, Reichs⸗Gesetzbl. Seite 329). Ein deutschez Seefahrzeug ist nach 5.2 des Seeunfallversicherungs⸗ gefetzes jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es — abweichend vom Seeunfallversicherungsgese S. 1 Absatz 2 a. a. D.) — hier nicht an. Der Führer i eines Fahrzeuges unterliegt der Versicherungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienft an Lohn oder Gehalt 2000 übersteigt.
XVII. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes ist derjenige anzuseben, für dessen Rechnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbeiter 2c. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Tringelder der Gäste, bei Arbeitern ꝛc. in Betrieben des Reichs, des Staats oder der Kommunalverwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen sind.
Die bei fogenannten Akkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Aktordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als AÄrbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rückscht darauf, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewährten Alkordlohn er stattet erhält, als Mirtelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzu- sehen ist, wird sich nur nach Lage der gesammten Verhälmisse des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Ge⸗ sichtspunkte in Betracht das Maß der Abhängigkeit oder Selbst⸗ ständigkeit des Akkordanten in Beziehung auf die Arbeitsthäãtigkeit und sein perfoͤnliches Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang seiner Verantwortlichkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Entgelt einen eigentlichen Unternebmergewinnn für den Arbeitenden oder lediglich einen dem Burchschnittswerth entsprechenden Lohn der Arbeit dar⸗ stellt. Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Guts⸗
herr, nicht der Gutstagelöhner (Instmann, Kathenmann, Frei⸗
Scharwerkers 2c. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers ꝛc. gelohnt, wenn auch der Lobn dem letzteren nicht von dem Gutsherrn selbst., sondern von dem Gutstagelöhner ꝛc, der ibn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte.
XX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden Nr. II und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt:
I das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,
2) die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewerk
Ben de — rn er re ꝛ 2 * r re, Ded treibenden, infofern er in deren Auftrage und für deren Rech
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es mit den von ihm selbst beschafften oder mit den von den
ihm gelieferten Rohstaffen, gewerbliche Erzeugnisse herstellt bearbeitet, 3) die Ausübung eines selbständigen Gewerbes im Gegensaß ju eibenden außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden. Der Hausgewerbetreibende setzt die bergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern licfert diefelben an andere Gewerbetreibende, welche ibrerseits
aus dein Absatz der von den Hausgewerbetreibenden angefertigten
Produkte einen Ünternebmergewinn erziclen. ö. Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels
an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen waltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbande Gründen seine Näharbeit zu Hause verrichtet, noch u ein Schneider können, sowcit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit oder Schuhmacher, welcher für belten ige Kunden Waagreg ansertigt.
als Hausgewerbetreibender gelten können. Vielmebt werden der Erstere als Tohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer anjuseben fein. Die Frage, ob Personen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsstätten gewerbliche Gr ⸗ zeugnisse berstellen oder bearbeiten, Vausgewer betreibende oder unselbst⸗ ständige Lohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. VMI aufgestellten Gesichtspunkie für die Prüfung der Arbeitgebereigenschaft eines sogenannten Aktordanten finden bier entsprechende Anwendung. XX. Welche Versicherungsanstalt sür die einzelnen Versicherten zuständig ist, ergiebt sich aus S8 41 und 120 des Gesetzes. Mach diesen Bestiäamungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Versiche rungsanstalt, in deren Benirk der Beichäftigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedoch die Beschäftigung in einem Betriebe Katt. findet, dessen Sitz im Inlande belegen sst, gilt als Beschäftigunggort