1890 / 300 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

seiner Begt herbeigeströmte Volksmenge

Tapferkeit eben solche reich wie ruhmvoll sein. montenegrinische Krieger aus Gegenden, wo die deihen kann in diesem Jahre 0 Reben setze; fe Brigadier 20, jeder Bataillons⸗Kommandant

kommnandant 10, jeder Offigier und Fahnenträger h,

Montenegriner und setzte hinzu, eiter wären wie Helden, würden Er verfügte sodann, daß

rühmte er die wenn sie sie ebenso jeder Weinrebe ge⸗ rner soll jeder

und Unter⸗ jeder

Führer 2BSlivenbüume und jeder Korporal einen Olivenbaum

pflanzen. jenigen, w noch. Ja ei 2 eine zehnjährige Steuerfreiheit zugesichert. blatt spricht die zuversichtliche Erwartung aus. der Fürstlichen Verordnung Montenegro im F um 1 Millionen Reben und werde, als es derzeit ist. Schweden und Norwegen. (P) Stock holm, 10. Dezember. Nach der

20 000 Oelbäume

Nach einer weiteren Fürstlichen Verfügung ist Den⸗ eiche noch in diefem Jahre freiwillig Wo Neben

Das Amts⸗ daß in Folge rübjahr 1891 reicher sein

n Bericht des

Staalscomtoirs betrugen die Staatseinnahmen während

der ersten elf

39 487 Branntweinsteuer

ammmen 9e Eichen Zeit des Vorjahres. Frei Haupttiteln für das

72

Monate dieses Jahres: Zölle 39 917 734 Kronen

14461 083

Jahr 1890 vom Reichstage zu

WM öbh Kronen veranschlagt sind, so haben dieselben mithin schon eine Mehreinnahme von 2678 817 Kronen ergeben.

Die schwedische Infanterie mu sik soll ietzt Muster aus Pfeifern und Trommlern bestehende

nach deutschem Abtheilungen

erhalten. Zuerst soll das Mufikcorps der Svea⸗Leib⸗Garde diese

Nenernng einführen. . Jäch dem Bericht der Medizinalverwaltung

diesem Jahre 36853 Dienstpflichtige zu

hatten sich in gestellen, von

denen aber 138 als verstorben oder erkrankt ausblieben und 56h M theils bereits Kriegedienste genommen hatten, theils in der

delsflotte dienten oder ausgewandert waren. zusterung gestellten sich 24173 Dienstpflichtige,

Zur ersten wovon 17726

2**

oder 6? Prozent für tauglich und 6448 oder 20,33 Prozent

für um Kriegsdienst untauglich erklärt wurden. . Amerika. Vereinigte Staaten.

Von Pine Ridge wurde

dem R. B.“ zufolge unter dem 10. Dezember nach New⸗York

Wetterbericht vom 13. Dezember, Morgens 8 Ubr.

Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp red. in Millim.

Vo eee ebf

Stationen. Wetter.

1

88909 D So S SG OM G O

69

C 89)

Mullaghmore Aberdeen Christiansund Kopenhagen. Stockholm

8 aranda. t. Petersb. Moskan .. Gort. Queens · tomm 7160 Cherbourg. 1.63 Helder. 767 ö amburg. 1.69 Swinemünde 1769 Neufahrwaffer 68 Memel 770 . ö 2 wolken los tũnster 767 ONO 2 wolkenlos Rarlsruhe. 166 Wiesbaden I66 München.. 764 Ghbemnitz.. 770 Berlin.. 169 2 bedeckt Mien... 767 8 1 wolkenlos Bres lan... 769 sti 35 Ne er.. 761 O . 761 1 1166

9) Nebel. Uebersicht der Witterung. n Ueber West⸗ und Nordwest Europa hat der Luft⸗ druck abgenommen, während das baroametrischt Maximum etwas ostwärts fortgeschritten ist, sodaß

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3 wolkenlos 2 wolkenlo? 5 wolkenlos 1 bedeckt

land sich langsam zu vollziehen scheint. Das Wetter

jst in Gentral⸗- Europa ruhig, kalt, im Westen und Süden beiter, sonst schläge. Im dentschen Binnenlande Tempera 3 bis 13 Grad unter Null. In Süd⸗ deutschla tzien und Sädwest ⸗Rußland herrscht strenge Kälte.

Dent sche Seewarte.

Theater⸗Anzeigen. Nönigliche Schauspiele.

hans. 256. Vorstellöng. Tannhänser und der Sangerkrieg auf der Wartburg. Romantische Syrer in 3 Mtten von Richard Wagner. Ballet von G GSraeb. Anfang 7 Uhr.

Schau spielhaus 266. Vorstellung. Tell. Schawspiel in In Scene gesetzt vom Direktor Dr. Otto Devrient. Anfang 7 Uhr.

Montag: Dyernhaus. 257. Vorstellung. Oberon, König der Elfen. Fomantische Dyer in 3 Auf⸗ gen. Mak von C. M. von Weber. Die Recitative von 7 Wüllner. Ballet von Graeb. Anfang 7 Uhr.

Vater landisches Drama in 4 Aufzügen von Wildenbruch. Anfang 7 Uhr. Dienftag: Dyernhaus. Keine Vorstell ung. * . der Königlichen Kapelle. Anfang é. Scauspielhaus. 253. Vorstellung. Eine nene Welt. Drama in 4 Aufjägen von Heinrich Bult⸗ haupt. Anfang 7 Uhr.

Schöller. 3 Akten nach Garl Laufs. Vorher: Zum 21. Male: In Hemds⸗ Schwank in 1 Aufzug von A. Günther.

trübe ohne wesentliche Nieder liegt die

Sonntag: Dyern⸗ . 1. Male: Die Gondoliere.

f Wilhelm 5 Aufjügen von Schiller.

Emil

Schau pielbaus 257 Borstellung. Die Caitzom 8. von Ernst

Deultsches Thenter. Sonntag: Die Kinder

der Excellenz.

Montag: Das Wintermärchen.

Dienstag: Die Kinder der Excellenz.

Am Donnerstag findet die erste Aufführung von Maria Stuart stait.

Derliner Theater.

Die Journalisten. Abends 71 Ubr: Kean. Montag: Goldfische. Dienstag: Kean.

Tesstng Theater.

Volksstück in 3

Anfang 7 Uhr.

Mentag: Der Traum, ein Leben. Dienstag: Heimgefunden.

Wallner Thrater. Schweighofer. 2 1 (Letzte Sonntags Aufführung.) Posse in

Felix

ärmeln Anfang 7 Uhr.

Montag: Dieselbe Vorstellung. In Vorbereitung: von Vanlos

von Schönthan.

Victoria Theater.

Mit vollständig neuer Ausstattung. Raben. von Emil Pohl. compositionen des 3. Ballets unter Leitung des Balletmeisters C. Severini. In Scene gefetzt vom Ober⸗Regisseur W. Hock. Anfang 71 Uhr.

ein Witterungswechsel zunächst für Nordwest ⸗Deutsch⸗

Ariedrich Direktion: Die

Preisen.

vertissement von von J. Bayer. Dyerette von Hiller.

Abend. Vorstẽllung. Die Fledermaus. Operette 8 in 3 Akten von J. Strauß. Hierauf: Sonne und Erde. Pantom. Ballet von Gaul und Haßreiter. Mußt von J. Bayer.

Moatag: Fledermaus. Sonne und Erde.

Sonnabend:

Zell und R. Gens.

2 Akten von

burg. ums Dasein. in 5

Gastspiel von

Iischmittagz⸗ Kinder Vorstellung bei bedeutend er⸗ Preisen. gläserne Pantoffel, Weihnachtsmarchen mit Gesang

m higten

und Tanz in Maärchen von mann.

gemeldet, daß die aufrührerischen Indianer am Weißen Flusse letzten Montag eine stürmische ersammlung abgehalten und beschlossen hätten, nach der Agentur zurückzukehren. Auch heißt es, daß sie das gestohlene Vieh urückgeben wollen. Die Crow⸗Indianer in Montana haben der Regierung 1850000 Acres von ihrer Reservation für den Preis von 946 000 Doll. abgetreten.

Dem Vernehmen der „A. C.“ nach wäre ein Abkommen zwischen den republikanischen und demokrgtischen Führern des Kongresses abgeschlossen worden, wonach das rep räsen⸗ tantenhaus hinfort 356 Mitglieder, 24 mehr als bis jetzt, zählen solle. Kein Staat werde Vertreter verlieren, 13 von ihnen aber würden je einen Abgeordneten mehr haben. Illinois, Minnesota, Pennsylvania und Texas würden 2 Ab⸗ geordnete und Nebraska 3 Abgeordnete mehr bekommen. Die 3 werde wahrscheinlich ohne ernstlichen Widerstand genehmigt werden.

Afrika.

Egypten. Aus Kairo vom 19. Dezember meldet ein Telegramm des „Bureau Reuter“: „Der einflußreiche Scheik des Schukrieh⸗Stammes, Osman Abusin, ist von Tokar über Suakim hier eingetroffen. Er sagt, Ssman Dig ma habe vor einiger Zeit 000 Mann gehabt, mit denen er in Egypten einfallen wollte. Suakim sollte ihm die Lebensmittel liefern. Seit ihm aber die Zufuhren von dort abgeschnitten worden seien, sei sein Heer schnell auseinander gelaufen. Dies beweist entschieden, daß die egyptische Regierung die richtige Politik in Suakim einschlug.“

Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Der vom Oberverwaltungsgericht bereits am 18. Oktober 1889 und seitdem wiederholt für das Gebiet der östlichen Provinzen aus⸗ gesprochene Satz, daß die zur regelmäßigen Ergänzung der Stadt verordneten ⸗Verfammlung und die zum Ersatz vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder bestimmten Wahlen nicht in der Weise mit einander verbunden werden dürfen, daß sie in einer (zeitlich) einheitlichen Wahlhandlung stattfinden (Entscheidungen des Oher⸗ Verwaltungsgerichts Band XVIII Seite 37) ist von demselben Ge— richtshofe (11. Senat) am T. Oktober 1890 auch für Gemeinderaths⸗ wablen im Gebiet der Rheinprovinz (Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 nebst Novelle vom 15. Mai 1866) und am 9. Dezember 1890

und Leterier.

vhilhelmstãdtisches

Julius Fritzsche. mittags · Vorstellung. Bei

Nesidenz Theater. Direltion: Sigmund Lauten Sonntag: Zum 23. Male:

Akten von Alphonse Daudet. Gugen Zabel. Anfang 74 Uhr. Sonntag: Dieselbe Vorstellung.

Belle Alliance Cheater. Sonntag: Ensemble⸗

Anfang 3 Uhr.

in 4 Akten von Carl Laufs. Montag: Dieselbe Vorstellung. Mittwoch:

Aschenbrödel.

Adolph Ernst - Theater. 3. 99. Male: Sonntag: Nachm. 2 Uhr: in 4 ai ien von

Ferron. Anfang 7 Uhr.

. Anfang 75 Uhr. Sonntag: Heimgefunden. Akten von Ludwig Anzengruber.

Thomas - Theater. Alte Direftion: G. Thomas. Der Soldatenfrenund.

Montag und folgende Tage: freund.

Abend ⸗Vorstellung. Ein toller Einfall. Posse Anfang 753 Uhr.

Nachmittags Kinder ⸗Vorstellung.

Sonntag:

Unsere Don JInans. . . Leon Treptow. Gustav Görß. Musik von Fram Roth und Adolph

Montag: Zum 100. Male: Dieselbe Vorstellung.

Jer er Befucher der Montag stattfindenden Jubiläums Vorstellung erhält ein Souvenir Exemplar gratis. .

Jatobstraße 30. Sonntag: Zum 23. Male:

Der Soldaten⸗

für Stadtverordnetenwahlen im Gebiet der Provinz Westfalen zur Geltung gebracht worden.

Die auf Grund eines Ortsstatuts (§. 57 der Gewerbeordnungs⸗ Novelle vom 9. Februar 1649, 5. 122 des Zuständigkeitsgesetzes vom j. August 1883) zu entrichtenden Beiträge der Gewerbtreibenden zur Unterhaltung einer gewerblichen Fortbildungsschule (Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung von 1876, Seite 54h) fallen nach einer Entscheidung des Ober ⸗Verwaltungsgerichts (IJ. Senats) vom 9. De⸗ zember 1896 nicht unter den Begriff der Gemeindelasten“ im Sinne des §. 18 des Zuständigkeinsgesetzes.

Nach Schluß der Nedattion eingegangene Depeschen.

Klausthal, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Theil⸗ nehmer an dem Festkommers zu Ehren des Prof. Dr. Koch hatten ein Glückwunschtelegramm an denselben abgesandt, das sofort freundliche Erwiderung fand. Das von seiner Vater⸗ stadt ihm verliehene Ehrenbürgerrecht hat Prof. Dr. Koch dankend angenommen. :

London, 13. Dezember. (W. T. B.) „NReuter's Bureau“ meldet aus Sansibar: die Inseln Lamu Manda und Patta würden vom 1. Januar ab von der , Gesellschaft in Verwaltung genommen werden.

Lissabon, 13. Dezember. (W. T. B.) Die morgen nach der afrikanischen Küste abgehenden Ver stärkungen bestehen aus dem der portugiesischen Armee angehörigen 19. Infanterie⸗Regiment und mehreren anderen Infanterie⸗ und Artillerie⸗Abtheilungen.

New⸗York, 13. Dezember. (W. T. B.) Nach hier eingegangenen Nachrichten hätte zwischen Truppen der Ver⸗ einigten Staaten und den Indianern in der Nähe von Pine Ridge ein Zusammenstoß stattgefunden, wobei beide Theile mehrere Tobte gehabt haben sollen. Die Indianer seien in die Flucht geschlagen und einer ihrer Führer sei gefangen.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Pantomime. Neu in Scene gesetzt vom Direktor Renz. In beiten Vorstellungen: Auftreten der vor züglichsten Künstlerinnen und Künstler, sowie Reiten und Vorführen der bestdressirten Schul und Frei⸗ heitspferde. Komische Entrees und Intermezzos von sämmtlichen Klowns Montag: Mazeppa.

gumntmtmtmt Gesanggaposse Couplets von

8 .

Jamilien Nachrichten

Am 9. Dezember verschied nach längerem Leiden der Vorsitzende des Verwaltungsrathes Norddeutschen Hagel ⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft

der Herr Kammerherr Freiherr von Rothkirch⸗Trach

gen. von Schwarzenfels. Seit 1877 Mitglied des Verwaltungs—⸗ rathes, seit 1885 Vorsitzender desselben, hat er durch seinen edlen Sinn, treueste Pflicht-

Sonntag: Gastspiel von Zum 68. Male: Pension

Concert- Jaus. Concert. Anfang 6 Ubr.

Montag: Beethoven ˖ Abend,.

Am Mittwoch, den 351. erster Subseriptions⸗Ball. Bureau des Hauses.

Singakademie.

einer W. Jacoby'schen Idee von

Posse in 3 Akten Deutsch von Franz

Vaya.

Sonntag: Zum 15. Male:

Die sieben Kronstadt.

Musik von G. Lehnhardt. Ballet⸗ Aktes von C. A. Raida.

Robert Hausmann.

Conceert⸗nzeigen.

Sonntag: Garl

Anfang 7 Uhr.

Dezember ( Sylvester), Billets à 38 im

Sonntag, Abends 7 Uhr:

Concert von Rosa Olitzki, unter gütiger Mitwirkung der Violinvirtuosin Frl. Irene von Brennerberg aus

= 2 7 : Concert d ianisti

Romantisches Zaubermärchen in 5 Akten ,, , . ,, . ,. Frl. (Dir.: G. F. Kogel), sowie unter gütiger Mit⸗ wirkung der Herren Prof. Josef Joachim und Prof.

erfüllung und sein besonderes Wohlwollen für Jedermann die Hochachtung und Liebe seiner Kollegen sowie eines Jeden erworben, welcher mit ibm in Berührung kam. ö

Der Verlust, welchen wir beklagen, ist ein sehr großer und werden wir dem Verblichenen stets ein treues dankbares Andenken bewahren.

Der ftell vertretende Vorsitzende des ; Verwaltungsrathes der Norddeutschen

Hagel⸗Wersicherungs⸗Gesellschaft.

61436 Wein schenck ⸗Lul kau.

Meyder⸗

Verlobt: Frl. Gertrud Habel mit Hrn. See.

Lieut. Marquard (Berlin Groß Lichterfelde). Marie de Wette mit Hrn. Ger.⸗Assessor Alwin Sachse (Magdeburg). Frl. Margarethe v. Dieskau mit Hrn. Pastor Gust. Schulze (Pelzau bei Rheda, Wesspr. Wale leben, Altm) Frl. Martha Schindler mit Hrn. Kaufmann Jul, Erx⸗

Theater.

Sonntag: Nach⸗ bedeutend ermäßigten Puppenfee. Pantomimisches Di— J. Haßreiter und F. Gaul. Musik bierauf: Die Jagd. Komische Anfang 3 nd

Geöffnet von 12—11 Uhr. wissenschaftlichen Theater. zettel.

48174

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Anfang 7 Uhr. = as 173

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oder:

Ehrlich (Berlin). Hr. Friedr. Wilh. Bielig (Luga). .

Redacteur: Dr. H. Klee.

Berlin: Verlag der Expedition (Scholy.

Druck der Nordheutschen Buchdruckerei und Verlagk⸗ Anstalt, Berlin s W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Acht Beilagen (einschließlich Börsen Beilage).

Großetz Die

Original ·

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preuß

309.

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 13. Dezember

2 . *

en Staatz⸗ Anzeiger.

1890.

Deutsches Reich.

Anleitung, betreffend den Kreis der nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz versicherten Personen. Vom 31. Oktober 1890.

1. Nach 5§. 1 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts ! und Altertversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 97) unterliegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Ver— sicherungẽpflicht: . .

) Personen, welche alt Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Vienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

27) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (aus- schließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahretarbeitt⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt aber 20900 Mark nicht übersteigt.

3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahr zeugen der Binnenschiffahrt.

II. Nach §§. 2 und 8 des Gesetzes“) sind berechtigt, sich selbst zu versichern:

1) Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunter⸗ nehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hatz vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.

2) Hautzgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewerbe⸗ treibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Be— arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh und Hülfsfloffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Fintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das rierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des 8. 4 Äbsatz? des Gesetzes bereits dauernd spergleiche Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung).

III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (5. 4 Absatz 1 des Gesetzes).

2) Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kemmunalverbänden (5. 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu letzteren ge— hören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunal verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke ꝛc).

Darüber, welche Personen als Beamte“ des Reichs, der Bundes staaten und der Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für dieselben geltenden dienstvragmatischen Bestimmungen.

3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Sol⸗ datenstandes (5. 4 ÄAbsatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im Deutschean Heere, wie in der Kaiserlichen Marine Dienenden. Da— gegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirtbschaft zu helfen, der Versicherung.

4) TViesenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts— und Altersversicherungsgesttzes bereits oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres körper⸗ lichen oder geistigen Zistandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten, entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungsort nach §. 8 des Kranken versicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver⸗ dienen (5. 4 Absatz 2, §. 8 des Gesetzets). Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeits verdienst darstellt bezlehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestim⸗ mungen über Unfallversicherung z. B. wegen nur theilweiser Er— werbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verunglückter Arbeiter eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der In⸗ validenrente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren

Antrag durch. die untere Verwaltungtbebörde ihres Beschäftigungsortes von der Versicherungepflicht zu befreien (5. 4 Absatz 3 des Gesetzes). d 8 Ded,

LV. Abweichend von den Reichsgesetzen über die Kranken und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Invaliditäts- und Altersversicherungs⸗ gesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeord⸗

neie Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere ver

werthen, dem Versicherungszwange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staats oder Kommu⸗ naldienste, für kirchliche und Schulzwecke ꝛc. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebes beamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführen den Arbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur nach höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstlerischen ze) Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen Sprach- gebrauch und rom Standpunkt wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter ˖ und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, unterliegen nicht der Versicherungspflicht.

2 Versicherungepflicht wie die Versicherungsberechtigung erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und welbliche, verheirarhete ud unverheirathete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten , ,. sind als versicherungspflichtig (versicherungs berechtigt) an zusehen.

VI. Von der Dauer der Beschästigung, welche für die Kranken⸗ bersicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungs⸗ pflicht nach dem, Gesetz nicht abhängig gemacht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie z. B. vorübergebende Hülfeleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Ver— sicherungspflicht. Jedoch kann durch Beschluß dis Bundesraths be⸗ stimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Be schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (§. 3 Absatz 3 des Gesetzes).

VIE. Diejenigen Personen, welche berufgmäßig einzelne persön⸗ liche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B.

afenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmallge Bestellung in den

ö * Unter der Bezeichnung das Gesetz“ ist in der Folge überall das J. und A. V. G. vom 273. Juni 1889 verstanden. .

rwerbsunfähig sind

eine Invalidenrente beziehen

Patentanwälte,

Häusern der Kunden arbeiten, unterliegen der Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, wenn sie als selb ständige Gewerbetreibende anzusehen sind. Im Allgemeinen werden die soge⸗ nannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen ꝛc., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche §. 37 der Gewerheordnung, Reichs ⸗Gesetzbl. 1383 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein.

VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (5. 2 Ziffer 4 des Krankenversicherungsgesetzes), sind als versicherungspflichtige Lohn⸗ arbeiter anzusehen, fofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind (ver⸗ gleiche Nr. XIX).

IX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des ö,. (vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem Wesen der Ehe niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits⸗ Verhältnisse bestehen kann.

X. Das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz versichert abweichend von den Unfallversicherungsgesetzen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter ꝛ. Um das Versicherungsoerhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Be⸗ schäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennutzung, Kuhweide, Kartoffel land u. J. w. (5. 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder fonstiger Zeitlohn, als Stuücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantième) gezahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von einem Lohnfuhr— herrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm eig Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn an— zufehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.

Als Werth der Tantiemen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzufetzende Durchschnittswerth in Ansatz gebracht (8. 3 Absatz 1 des Gesetzes).

Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Be⸗ friedigung ihrer persönlichen Lebensberürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (8. 3 Absatz ? des Gesetzes). Hiernach fallen z. B die in gewerb— lichen Betrleben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschaͤftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht

ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht Diese Personen werden auch dadurch nicht

unter die Versicherung.

91

versicherungepflichtig, daß sie ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es all. regelmäßiger Jahresarbeit n Lohn oder Gehalt 2000

gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts. XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung die Straf⸗ en dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangen—⸗ sowie die in Arbeitshäusern, Besserungs⸗

* ; j Man Va 7 I Wan

oder Anstalten ische

versicherungspflichtig anzusehen, einer übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.

XII. Der Begriff des „Gesellen' ist im Wesentlichen dem

121 Der BSewerbecordnung entnommen und bezeichnet die un⸗ felbständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Da⸗ geg ö ; e werblichen Hülfspersonals, Arbeitsgehilfen zu verstehen 5t all J Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer B

. 5

und umfaßt alle Hülfspersonen eines

gemeinen gleichwerthig ist. .

Hiernach werden z. B. die bei kehörden, sowie die Gerichts oollzieher, beschäfligten Schreiber,

Neichs⸗, Staats⸗, Kommunal

Aultionatoren, Berufsgenossen⸗ Kanzlisten,

7 * ID.

schaften u.

Feuerwehrleute und ähaliche Angestellte, welche vermöge der mehr

mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähig⸗

keiten gerichteten Dienfsleistungen mit den Arbeitern u . w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rech— nen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs- oder Staatsbeamte oder als wPensions— berechtigte Kommunalbeamte anzufchen sind (vergleiche Nr. III

Ziffer J und 27). Dagegen werten die in dem sogenannten höheren

Bureaudienst beschästigten Erpedier ten, Registratoten z. I. w. als

Gehülfen nicht anzusehen sein.

sind, als Gehülfen gelten können

XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gefetzes gebören die

gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirthschaft des Dienst⸗ herrn beschästigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande des Dienst—⸗ herrn leben (Haus. und Wirthichaftsgesinde), Die in der Haus— wirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künst⸗ lerischer Bildung und in höherer über den Stand hinausragender fozialer Stellung, z. B. Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Hausgeist⸗ fiche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versichsrungs ˖ pflichtig, da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht

sind (vergleiche Nr. XIV.

XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirtbschaftlicher Thätigkeiten an juse zen. Die wirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Ver— waltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände

können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit

in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe augese ken werden, da. gegen muß der Inbegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des? s sein.

Reichs u. s. w, wie die Post⸗, Telegraphen Verwaltungen, staatliche

EFisenbahn⸗ Verwaltungen, Berg⸗ und Hüttenwerke staatliche und

kommunale Land und Forstwirthichaft. Staars - und Lommunal bauten, ugh node r t staändige Lohnarbeiter sind, wird nur nach den besonderen Berhältmisfen

Kommunal, Brauercien, Kommunal ⸗Schlachtbäuser, Kommunal Irren. anstalten, städtische Gas und Wasserwerke u. s. w. überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. f. w., deren Gesammtbeit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.

Als Betriebbbeamte im Sinne des Gefetzes baben hiernach Re. jenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Tbätlgteit dez Arbeiters oder Gebülfen kinaus. gehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion betraut sind wer gleiche jedoch Nr. UI Ziffer 1 und 2). Der Schwerpunkt der Ban

angewiesen sind.

en ist der Begriff Gebülfe“' nicht in dem engen Sinne des ge. sondern in der weiteren Bedeutung eines

. ö . ; ziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im All, sichtspunkte in

in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare,

anzlisten, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flur hüter,

Ebensowenig werden Assessoren u. s. w, welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. tbätig

or Mr 3pF der Dienstboten

. . ane 95 8 Kan aus dem Aowbsatz der

Daus⸗- an Raum in der Wer

xuständig ist, ergtebt sich aut Ss 41 und 120 des Gesetze/ diesen Bestinmungen ersolgt die Versichernng in derkenigen Rerfice rungtanstalt, in deren Benrk der Bejchäfttgangsort des Nerstcherten liegt. .

schäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebs⸗ beamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, sodaß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Vertreter der Betricblleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernach wird auch im Finzelfalle zu beurtheilen fein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk⸗ führer als Betriebs beamte oder Arbeiter zu behandeln sind. 2 Die Vorftandsmitglieder von Aktien- und ähnlichen ell⸗ schaften, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versicherungspflichtige Betriebs beamte, wern ihr regelmãßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt (vergleiche Nr. XVI) Die Aufsichtsrathsmitglie der fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unter die Versicherung. 4 XV. Unter die Handlungsgebülfen und Lehrlinge fallen alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Correspondenz) beschäftigten DVer⸗ fonen. Die Versicherungepflicht umfaßt daher somohl die dor genannten Handlungtbevollmaͤchtigten und Prokuristen als auch die Buchhalter und Kassirer, die Handlungereisenden, Kommis und Ver fäuferinnen. Vollftändig ausgeschlossen von der gesetzlichen Veri sind nach 5. 1 Ziffer B des Gesetzes die in Apotheten bes Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmnng mur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche gewerbliche Unternehmungen, wie Droguen. und Parfümeriehandlungen, oder die ö. . verbundenen Mineralwasser⸗ ꝛc. Fabriken ꝛc. maß- gebend. ; XVI. Die Versicherungspflicht ist bei Betriebsbeamten, Hand- lungsgehülfen und ⸗Lehrlingen (bergleiche Nr. IV und XV) auf die nigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an n oder Gehalt 2000 S6 nicht übersteigt. Der Umstand, daß ein R ibe⸗ beamter 2c. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge dessen fammtes Jahreseinkommen 20090 S übersteigt, schließt die Versi 2 pflicht nicht aus. Als regelmäßiger Arbeitsoerdienst ist derjenige an · zusehen, welchen der Betriebsbeamte ꝛc. eine Reihe von Fren hindurch in einer gewissen gleichmäßigen Höbe bezogen hat, * auf den er, von besonderen nicht vorauszusebenden Zufällen al wen, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebsbeamter ce. zeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäfrigt und bezieht hierfũt in · zefammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark. so ist derselbe nicht versicherungspflichtig. XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welche als Schiffer, S Maschinisten, Aufwärter oder in an⸗

tzbl. Seite 329).

3 nallversicherungs⸗ vorzugsweise zur Seefahrt benutzte 3 Auf die Größe des Seeunfa .

gesetzes jedes F welches unter deutscher Flagg ges kommt es abweichend vom ; tz O hier nicht an. Der Fübrer (Kapitän eines Fa z unterliegt der Versicherungepflicht, auch wenn sein

überfteigt. XVIII. anzuseben, für auch dann zu von Seiten Dri diese Bezüge von Arbeit verwiesen s auf Tringelder der Gäs es Staats oder der Kommun

Die bei

ob der Aktordant,

als Arbeitgeber in

daß er die gezablten r stattet erhält, als Mittelsperson sehen ist, wird sich nur nach Lage Einzelfalles entscheiden lassen. Betracht das ständigkeit des Akkordanten in und sein persönliches Verbalten Stellung des Akkordanten, de

für die Ausführung ih

Entgelts, sowie der Unternehmergewinnn ö dem Durchschnittswerth entsprechenden stellt. Hiernach wird beispielsweise in herr, nicht der Gutstagels

mann ꝛc.). als l

Scharwerkers 2c.

Arbeit des Hofgängers

nicht von dem Guts

der ihn gestellt hat, aus igt XIX. de c Nr. IL und VII) bat das Gesetz fol 1) das Vorhandensein einer eigene Gewerbetreibende s r 2) die Abhãngigkei treibenden, insofern er i

288 213 on ** es mit 1 von

ihm

He Het arbeitet,

3) die M If bständigen Lohnarb Betriebsstätten verr

Der Hausgewerbettreib Erzeugnisse in der Regel nicht unmittelbar an die Ke sondern Uiefert dieselden an andere Gewerbetreibende, n don den Hausgewerbetreibenden Produkte einen Unternebmergewinn l

Es wird hiernach weder ein

Werkstätte des

Grunden seine Näharbeit zu Hause verrichte oder Schuhmacher. welcher für belt r als Hausgewerbetreibender gelten können. elmehr werden der EGestere als Sohnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer ammnsehben Die Frage, ob Per sonen, welche im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebs ftärten gewerbliche Gr zeugnisse berstellen oder bearbeiten, Daus gewer betreibende oder unfel bft

des Einzelfalles zu entscheiden fein. Die n Nr XI Safgeste ten Gesichtspunkte für die

Prüfung der Arbeitgebereigenschast eine sogenannten Mltordangten nden dier entsprechende Anwendnng XX. Welche Versicherungdanstalt für die einzelnen Bersicher ten

Nach

ligt. Soweit Pede Ne Beschäeigang in Tee, m, enn. findet, dessen Sitz im Inlande belegen ist, gilt als Beschäfrigungädn