1890 / 309 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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Künftige

Bemerkungen.

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Kassel do. Wiesbaden

Marienwerder

do. Potsdam do.

Frankfurt a. O. do. do. do.

Stettin do. Stralsund do. do.

Breslau

Magdeburg

Erfurt Hildesheim

do.

do.

do.

do. do. Wiesbaden

do. do. do. do. do.

Oberlahnkreis

Osthavelland

Ost⸗ Sternberg

Königsberg N. M.

Usedom⸗Wollin

Neuhaus a. d. O.

Emden Wittmund

Hersfeld

Ziegenhain

Kulm do.

do.

Züllichau

Lebus

do.

do. Grimmen

do.

do. Samter

do. Bomst

Namslau

Oschersleben

Wolmirstedt

Grafschaft Hohenstein Uslar

Marienburg

Uslar Hadeln

Aurich

Emden Wittmund

do.

Emden

Wittmund do.

Rotenburg Rinteln

Fritzlar Homberg Oberlahnkreis do. St. Goarshausen

Höchst Usingen Limburg

Domanialplatz Weel⸗Aland

Neuwerdumer⸗ Grashaus

Bellnhausen Treisfurt

Kienberg Königshorst,

Baudachswerder

do. Krummendorf, Birk, Riegel Friedrichsaue

Neuenhagen

Woltersdorf

Moelschow Gerdeswalde

Mesekenhagen Augustenhof

Kaisershof und Wilhelminshof Unterwalden, Primentdorf,

Wallendorf,

Neuwegersleben

Schloß Wolmir⸗

Domanialplatz

Blankenhausen

desgl.

Eichhof

Griewe

Unislaw

Nordhof

Bork

Kachlin

Kakernehl

Radstedt

Bachwitz, Butschkau

stedt

Salza Lauenförde Brüggefeld

Sillium

Steimke

Franzenburg

Königswisch

Amerland

dgl. Bartshausen

desgl.

desgl. Friedland

des gl. Friedrichs hof desgl.

Schiefe ⸗Grashaus

desgl. Tannenwerth

Kornberg Koverden

Jesberg

Marienrode Obergladbach Untergladbach

Marienberg

Kleinschwalbach

Stockheim Urselthal

J

58 66 echsel⸗

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117

4597 21 2890 81 135 364 u. 220 Weiden 207 635 u. 4564

enn Weiden

84 49

27

11 8 314 Weiden

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19

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Domänen ⸗Vorwerk

3400 4425

4937 2336 3097

9 020 8349

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16732

3 967 20 752 7632 20 105

4 860 3 600

10 408 2540 2396

welche

20 160 12039 20 238

8 450 24 000 15 041 49 200

20 076 19115

32 086

27 491

11259 5 415

4742

5 769

3 500 1800

1700

4750 10185

4 550

6 761 26 911

8 946 12 596 1390 1663 4080 12137 2527 4766

17788 105000

1. Mai 1 18831892 1. Mai

1886/1892

Trinitat. 1874

Petri 1874 bis Johannis 1892 Johannis 1874 / 1892 zur Aus bietu Johannis 18751893 78 000 do.

72 000 do.

Johannis 1863 / 1893

120 000

30 000 Johanzis 1881/1893 135 000

Johannis

1875/1893 108 000 do. 240 000 do.

96 000 72 000 72 000

87 000 100 000 36 000 150 000 90 000

135 000

180 000

150 000

do.

1. Mai 1869 bis Joh. 1893

135 0001. Mai 1875 bis Joh. 1893

72 00011. Mai 1869 bis Joh. 1853 4 00 . Mai 185571893

45 000 1. Mai 1877/1893

36 000 1. Mai 1881/1893

15 000 do. 22 000 do.

21 200 do.

17 000 do.

32 700 1. Mai 1875/1893

16 0000 1. Mai 185151893

2 000 Petri 1855 bis Johannis 1393

120 000 1. Mai 1875 bis Joh. 1893

78 000 Petri 1875 bis Johannis 1393

75 000 do.

27 000 22. Febr. 1878 6 21 000 22. Tebr. 1875 bis Joh. 1893 30 000 deo.

75 000 do. 30 0001. Januar 18375

bis Joh. 1893 30 00022. Tebr. 1876

bis Joh. 1893

18521904

Johannis bis Joh. 1892 1892/1910

Johannis 1893/1911

Johannis 1893/1905 Johannis 1893/1911

Mai do.

do. do.

12 Km von Emden und 5 km von Loppersum, der nächsten Eisen=

tation. l un ., . V Wittmund Karolinensiel, 9 km von Esens,

Station der Ostfriesischen Küstenbahn.

3 km v ersfeld. Station der Bebra ⸗Frankfurter Eisenbahn. ; Henn nieren Zuckerrübenbau für die Zuckerfabrik Niederhone. 12 km von Treysa, Station der Main ⸗Weser ⸗Bahn.

3 bezw. 4 km von den Bahnstationen Aumenau und Villmar.

ng kommen.

do. do.

do.

do. do.

do.

do.

1. Mai 1893/1911

do.

1. Mai 1893/1905

do. do.

do.

do.

do. oder 1893/1911

1. Mal 1893/1905

* . do. do. do. do. do. do. do.

do.

19 km von Kulm, an der Thorn⸗Unislawer Chaussee. Zuckerrüben d Milchwirthschaft.

J eln . . Chaussee. Haltestelle der neu zu erbauenden

Eisenbahn von Fordon nach Kulmsee in nächster Nähe des Gehöͤftes.

ckerrübenbau. 9. . . Nauen, Station der Berlin ⸗Hamburger Eisenbahn.

3 km von Lobeofsund, Station der Paulinengue-⸗Neu · Ruppiner Eisen⸗˖ . Nauen, . der Berlin⸗Hamburger Eisen⸗ bahn. Brauerei auf Königshorst. . k 6 km von Sonnenburg, 271 km von Küstrin,

tation der Ostbahn. ; 6. ö. ö Station der Eisenbahn Guben Bentschen.

2 km von Züllichau.

derbruche an der Chaussee von Küstrin nach Wriezen, 6 km ö Kreuzungspunkt der Ostbahn und der Eisenbahn Frank furt a. O Angermünde, 4 km von der Ostbahnstation Golzow. Brennerei in einem , Pächters, Zuckerrübenbau auf a. 164 ha. Zuckerfabrik im Orte. . 6 23 von ö, Station der Frankfurt a. O. Angermünde Stettiner Eisenbahn. Stärkefabrik. ö 8 kmn von Königsberg N. M., unweit der Chausseelinie Küstrin— Königsberg N. M. 7 km von Vietnitz, Station der Vr o gu Freiburg Stettiner Eisenbahn und 4 km von Butterfelde, Station der Wriezen⸗Jädickendorfer Eisenbahn. Brennerei. 2 km von der Eisenbahnstation Dargen. Am rechten Ufer des Peenestroms, 6 km von Wolgast. ö. 13 km von Grimmen (Bahnhof), 13 km von Greifswald, 27 km von Stralsund und 5 km von der Eisenbahn-Haltestelle Jeeser. 14 km von Grimmen (Bahnhof), 16 km von Stralsund und 10 km

Bahnhof Miltzow. . ; 8 ö, und 25 km von Stralsund, in nächster Nähe

der Chaussee Stralsund Greifswald. . 8 2. 3. irh Station der Eisenbahn Meseritz Rokietnice und 18 km von Samter, Station der Breslau -Stargarder Eisenbahn. Wie vor. Auf dem Hauptvorwerke Brennerei in fiskalischem Gebäude.

23 kin von Wollstein, 8 km von Fraustadt und 25 km von Alt-Boyen, Station der . Eisenbahn. Nach Ausbau der Strecke Wollstein Lissa für Unterwalden Bahnhof in Aussicht ge⸗ nommen. Auf dem Hauptvorwerke Brennerei in fiskalischem Gebäude. Wallendorf, O km von Noldau, Station der Rechte Oder ⸗Ufer⸗

Eisenbahn. Brennerei.

ion der Eisenbahn von Oschersleben nach Braunschweig, 9 km , und 30 kin von Halberstadt. Chausseeverhindung mit Oschersleben, Halberstadt und Hötensleben. Jährlich etwa 160 ha mit Rüben bestellt Zuckerfabrik in Wulferstedt 1 km entfernt. In der Kreisstadt Wolmirstedt an der Eisenbahn von Magdeburg nach Stendal, 15 km von Magdeburg Chgussee. Verbindung mit Stendal, Gardelegen, Neuhaldensleben und Magdeburg. Jäbrlich etwa 60 ha Acker mit Rüben ö Zuckerfabriken in Wolmir⸗ tedt und Meitzendorf (7 km entfernt). ; 2 . von oi ne, 1 der Nordhausen⸗Northeimer bezw. Halle⸗ as Fisenbahn. eg ,,, Weser, Station der Ottbergen ⸗Nordhausener Bahn. Zuckerrübenbau. Zuckerfabriken in Uslar und Northeim, wohin Bahnverbindung. Es wird die Zulegung von 91 ha Forst-

und beabsichtigt. . . 5 9 ö Wohldenberg und Derneburg, Stationen der

Braunschweig ⸗Seesener Bahn. Wasser⸗, Mahl und Sägemühle, 8 i n,. Zuckerfabr. i. Baddekenstedt u. Bochnnem. 3 km von Üslar, Station der Ottbergen⸗Nordhausener Bahn. Zuckerrübenbau. Zuckerfabriken in Uslar und Northeim.

km von Cuxhaven, Endstation der Eisenbahn von Harburg nach Cuxhaven. Hauptsächlich Vieh⸗ und Weidewirthschaft.

6 km von Neuhaus a. d. O., Station der CEisenbahn von Harburg nach Cuxhaven. Hauptsächlich Vieh⸗ und Weidewirthschaft.

Etwa 15 km von Aurich und 19 km von Emden.

8 km von Emden, 16 km von der Landstraße Emden -Rysum. 4 . von der Station Dornum der Ostfriesischen Küstenbahn.

4 km von der Station Dornum der Ostfriesischen Küstenbahn.

den An der Landstraße Emden Schoonort Norden, 18 km von Em

. 18 km . Norden. Nächste Bahnstation Marienhafe. h An der Landstraße Esens Karolinensiel, 11 Rm von der Bahn

station Esens. . Nahe der Landstraße Wittmund Karolinensiel, 11è km von Witt⸗ mund und 15 km von Karolinensiel. 2 kim von Kornberg, Station der Berlin Göttingen Bebra4

kfurter Eisenbahn. Surge ren 9 km von Rinteln und 5 km von Hessen · Oldendorf,

Station der Grauhof⸗LJhner Eisenbahn, Zuckerrübenbau für die

Zuckerfabrik in Oldendorf. Fettweiden an der Weser. 7 ö. von Zimmersrode, Station der Main ⸗Weser⸗Bahn.

4 km von Borken, Station der Main ⸗Weser⸗Bahn. Boden jum

Rübenbau geeignet. 2 km von der Lahnbahnstation Aumenau.

do. 3 km von der Rheinbahnstation Kamp.

z Km von der Eisenbahnstation Kronberg, Al km von Homburg,

28 km von Frankfurt a. M Bei der Stadt Usingen.

do.

4 km von Hadamar, Station der Westerwaldbahn.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 2. Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Artikel JI.

Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahres menge Branntwein, welche die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Satze der Verbrauchs abgabe herstellen dürfen G6. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, Reichs⸗Gesetzblatt S. 253), werden für diejenigen bisher betheiligien landwirthschaftlichen Brennereien, welche in den abgelaufenen letzten drei Jahren nur während der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni betrieben worden sind und an einem Tage durch⸗ schnittlich nicht mehr als 10560 1 Bottichraum bemaischt haben GS. 41 Ziffer 1 Abs. 2a des Gefetzes), statt der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabe⸗ satze hergestellten Jahresmengen um 'in Fünftel der letzteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt.

Artikel II. I An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 41 Ziffer II des Gesetzes tritt mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab folgende Bestimmung: In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während eines Zeitraums von höchstens Sie, Monaten innerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer a. wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1050 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,

wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1590 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als . ] Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln

des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben.

2) Vom 1. April 1891 ab erhält der §. 41 des Gesetzes unter Ziffer III folgende Fassung:

An Branntwein materialsteuer ist zu entrichten:

a. vom Hektoliter Treber von Kernobst... 5 Sh,

b. vom Hektoliter Kernobst und eingestampfte

. 653 ,

vom Hektoliter Beerenfrüchte aller Art; . 6446 ö

d. vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe,

gepreßte Weinhese und Wurzeln aller Art ö e. vom Hektoliter Trauben⸗ oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst . y,,

3) Vom J. April 1891 ab tritt dem 8. 42 des Gesetzes unter Ziffer LI am Schlusse nachstehende Bestimmung hinzu:

In Brennereien, welche auf Antrag von der Branntwein— materialsteuer freizulassen sind und nicht mehr als 1ni reinen Alkohols in einem Jahre erzeugen, wird nur ein Zuschlag von 16 für das Liter reinen Alkohols erhoben.

4) Der erste Absatz des §. 42 Ziffer II des Gesetzes wird mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab durch folgende Bestimmung ersetzt:

Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als i500 1 Bottichraum bemaischen, unterliegen, soforn sie während der Zeit vom 16. Juni bis 31. August betrieben werden, für diese Zeit statt der Maischbottichsteuer dem nach Ziffer J Absatz J von den gewerblichen Bren⸗ nereien zu zahlenden Zuschlage zur Verbrauchs abgabe. Die gleiche Besteuerung tritt, sofern sie innerhalb der Zeit vom 1 September bis 15. Juni länger als während eines Zeit raums von höchstens Sis, Monaten betrieben werden, für den diesen Zeitraum überschreitenden Betrieb ein.

Artikel III. An die Stelle des §. 44 des Gesetzes tritt nachstehende Bestimmung:

Von dem aus dem Zollauslande eingehenden Brannt⸗ wein werden an Zoll vom 1. April 1891 ab 150 7 für 100 kg erhoben.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben c.

n 3 Zu Artikel J.

In vielfachen an den Bundesrath und den Reichstag gerichteten Petitionen ift Klage darüber geführt worden, daß die kleineren land⸗ wirthschaftlichen Brennereien bei der nach den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteuerung dez Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reiche ⸗Gesetzbl S. 253) erfolgenden Bemessung der zum niedrigeren Verbrauchtzabgabensatze herstellbaren Jahres⸗ menge. Branntwein nicht bestehen könnten. Ez ist behauptet, daß das Kontingent bei diesen Brennereien eine so geringe böhe erreiche, daß etz schon in zwei bis drei Monaten abgebrannt sei, nd daß hiernach und bei dem niedrigen Preise des dem höheren Ubgabensatz unterliegenden Branntweins der Brennereibetrieb sich ohne erheblichen Schaden in der wirthschaftlich gebotenen Dauer nicht poitführen lasse. Im Reichstage haben die Wünsche auf. Ab⸗ änderung der bezüglichen Gesetzesvorschriften im Sinne einer günstigeren Stellung der Kleinbetriebe mehrfache Befürwortung erfahren. Dem gegenüber haben zwar die angestellten Ermittelungen ergeben, daß für die kleineren Gewerbtanstalten das Verbältniß jwischen dem Umfange des Betriebs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juni 1557 und der bewilligten Kontingentsmenge in dem über wiegenden Theile des Reichsgebiets nicht ungünstiger liegt als für die größeren Betriebe, und daß namenilich auch diejenigen Brennereien, welche vordem schon den ermäßigten Maischsteuersatz entrichteten, durch die Vertheilung des Kontingents nach dem Maßsiabe der Hteuerbetrãge um deswillen gegenüber den größeren nicht als benach⸗

eiligt anzusehen sind, weil fast überall der gezahlten geringeren . eine entsprechende Minderausbeute an Alkohol gegen—

eht.

Iiffer IJ Abfa

es) sich insofern im Vergleiche mit den größeren

age befinden, als sie wegen der ver erstellungskosten und der geringeren Qualitãt ränkteren Maße in der Lage sind, über ihr

zum Fköheren Satze der Verbrauchtabgabe, Mit Rücksicht hierauf erscheint es zulässig

be ft den Gewerbtanstalten der in Rede stehenden Art w. oe Neu emessung ihres Kontingents eine Begünstigung zu Theil uc en ju lassen. Die vorgeschlagene Erhöhung um ein Fünftel, bei . Een Lie fraglichen Brennerei e bean l merken, dals ab sie . der Cinfüßrung deß neuen Gesetzes die Maischbottichsteuer nach m rollen Satze und nicht nur mit fünf Sechstel desselben entrichtet

hätten, dürfte hierbei die Grenze bilden, welche ohne Benachtheiligung der übrigen Brennereien nicht wohl überschritten werden kann.

Die Zahl der in Betracht kommenden Brennereien innerhalb der frũheren Branntweinsteuergemeinschaft. ausschließlich der Hohen⸗ ollernschen Lande, hat etwa 1500 und deren Gesammtproduktlon an Branntwein im Durchschnitt der belden ersten Betriebssjahre nach dem 1. Oktober 1887 etwa S3 066 hi reinen Alkohols betragen. Die diesen Brennereien durch die Geseßzesänderung mehr zufallende Kon⸗ tingents menge wird über 10 000 bis 12000 Hl reinen Alkohols vor⸗ aussichtlich nicht hinausgehen.

Zu Artikel II.

Zu Ziffer 1 und 4.

Nach dem 8. 41 Ziffer Il Absatz 2 des Gesetzes greift die für landwirthschaftliche Brennereien geringeren Umfanges vorgesehene Er⸗ mäßigung der Maischbottichsteuer' nur dann Platz, wenn der Betrieb auf die Zeit vom J. Oktober bis 15. Juni beschränkt wird. Ferner unterliegen nach dem §. 42 Ziffer I Absatz 1 ebendaselbst sämmtliche landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 1300 1 Bottichraum bemaischen, sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis 30. September betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Maischbottichsteuer dem von den gewerblichen Brennereien zu zahlenden Zuschlage zur Verbrauchsabgabe. Diese Bestimmungen haben insofern zu Beschwerden Veranlaffung gegeben, als sie der Thatsache nicht Rechnung tragen, daß die Brennereibesitzer, namentlich in den östlichen Gebieten des Reichs, oft durch Witterungs- und Futterverhältnisse in die Nothwendigkeit versetzt werden, den Betrieb schon im September u eröffnen. Es erscheint deshalb geboten, eine Aenderung des Ge setzes eintreten zu laffen, welche unter Festhaltung der Beschränkung der Betriebsdauer für die landwirthschaftlichen Brennereien auf die Zeit von 8 Monaten, fowie des auf den 15. Juni festgesetzten Schlusses der landwirthschaftlichen Campagne die Brennereibesitzer in den Stand setzt, ohne der Steuererleichterung verlustig zu gehen, schon vom 1. September ab mit dem Betriebe zu beginnen.

n 6, Die Sätze der Materialsteuer (3. 41 III des Gesetzes) scheinen einer theilwessen Abänderung bedürftig. Lebhafte Klagen sind ins besondere in Bezug auf die Sätze für Kernobst und Treber von Kern obst erhoben worden. Nach dem im §. 46 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 ausgesprochenen Grundfatz soll sich die Branntweinmaterial⸗ steuer nach dem Verhältniß der Ausbeute und nach dem Normalsteuer⸗ satze (13,19 M für 106 J Branntwein zu Ho b Alkoholstãrke) bemessen. Bei Zugrundelegung diefes Normalsteuersatzes und der in

den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zum Gesetze vom 24. Juni 1887 unter Nr. S IVb angenommenen Ausbeuteverhältnisse würde sich die Materialsteuer

für Weintreber auf = 524 oder rund 50 4,

, ,,, .

Treber von Kernobst auf 39, . 35 . berechnen. Nachdem das Gesetz von 1887 die Materialsteuer für Weintreber von 52,4 beziehunsszweife 56 auf 35 I ermäßigt hat, muß es billig erscheinen, daß im gleichen Verhältniß auch die Steuer für das weit geringwerthigere und alkoholärmere Material der Kern⸗ obsttreber herabgesetzt werde. Für Kernobfttreber ergäbe sich hiernach der Steuersatz von 25 J. Auch beim Kernobst erscheint, zumal zum großen Theile Fallobst gebrannt wird, die Ermäßigung des Steuer satzes auf den nach dem Verhältniß des Satzes fuͤr Weintreber sich , 3. 38,5 oder rund 35 3 angemessen.

u Ziffer 3.

Wenn Brenner, welche nichtmehlige Stoffe verarbeiten, statt der Materialsteuer den Zuschlag entrichten, so hat letzterer zufolge des S. 42 J Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 0 20 ι fur das Liter reinen Alkohols betragen. Bei den Brennereien mehliger Stoffe hat das Gesetz der Verschiedenheit der Aus beuteverhältniße größerer und kleinerer Betriebe in weltgehendem Maße Rechnung ge⸗ tragen, insbesondere den Getreidebrennereien minderen Um— fangs erhebliche Zuschlagsermäßigungen zugestanden. Es erscheint angezeigt, eine Abstufung des Zuschlags auch bei den Brennereien nichtmehliger Stoffe wenigstens in fo' weit Platz greifen zu lassen, daß den kleinsten Betrieben eine Ermäßigung zu Theil wird. Die bundegräthlichen Normalausbeutesätze werden nach bisheriger Erfah⸗ rung in diesen Betrieben vielfach nicht erreicht. Bei der Gering⸗ fügigkeit derselben wird die finanzielle Wirkung der Maßregel ohne

Bedeutung sein. Zu Artitel in u Artike .

Der 5. 44 des Gesetzes schreibt vor, daß von dem aus dem Zoll⸗ auslande in Fässern eingehenden Arrak, Cognac und Rum an Zoll 125 6, von allem übrigen Branntwein 186 . für 100 kg zu er- beben sind. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß im Sinne dieser Bestimmung nur echter AÄrraec, Cognae und Rum, d. h. im Wege der Destillation von Reis, beziehungsweise Wein und Rohr⸗ zuckersaft hergestellte Spirituosen auf den nie drigeren . Anspruch haben, wogegen verfälschte oder durch künstliche Zusammensetzung von Spiritus und Essenzen, Extrakten oder Selen hergestellte alkohol haltige Produtte, auch wenn sie das Ansehen und den Geschmack natürlichen Arraks, Cognacs und Rums erhalten haben, als nicht diesen Waaren⸗ gattungen zugehöriger Branntwein zu behandeln find. In der Praxis der Zollbehörden hat sich indeß die Unterscheidung echter und nach⸗ gemachter Waare als unausführbar erwiesen. Nach der beiliegenden Denkschrift des Kaiserlichen Gesundheitsamts, welches im Zusammen⸗ hange mit der Bearbeitung der Frage des Branntwein⸗Reinigungs⸗ zwanges über den Gegenstand umfassende Untersuchungen angestellt hat, giebt es nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft kein Mittel, welches selbst dem Chemiker in sicherer Weise eine Unter⸗ scheidung des echten Arraks, Cognacg und Rums vom unechten ermöglicht. Um die bestehende unerwünschte Unsicherheit in der Zollbehandlung zu beseitigen, erübrigt unter diesen Ümständen nur, die bisherige Begün⸗ stigung von Arrak, Cognae und Rum in Fässern fallen zu lassen, alle Spirituosen dieser Art gleich zu behandeln und dieselben, gleichviel ob sie in Fässern oder in Flaschen eingeführt werden, dem für den übrigen Branntwein anzuwendenden Zollsatz zu unterstellen. Der letztere wird gleichzeitig, da mit der Maßregel nur die Beseitigung einer zolltechnischen Schwierigkeit und nicht die Erzielung einer Mehr⸗ einnahme bezweckt wird, auf den Cinheitssatz von 156 für 100 kg ermäßigt werden können.

Technisches Gutachten

über die Möglichkeit, die Echtheit beziehungsweise Unechtheit von Cognac, Rum und Arrak auf chemsschem Wege festzustellen.

Die Frage, inwieweit es möglich ist, echten Cognac, Arrak nnd Rum von unechtem zu unterscheiden, muß nach Lage der Verhältnisse . der genannten spirituösen Getränke gefondert besprochen werden.

Cognge.

Da zur Zeit mit dem Namen Cognac Branntweine verschiedenen Ursprungs bezeichnet werden, muß zunächst erörtert werden, welche Spirituosen mit Recht diese Bezeichnung verdienen.

Der Name leitet sich von der Arrondissementz⸗Hauptstadt Cognac im französischen Departement der Charente her, in welchem schon seit langer Zeit die Fabrikation des Getränkes einen hervorragenden In—⸗ dustriezweig ausmacht.

Im eigentlichsten Sinne ist der Cognac das Produkt der Destillation von Weinen, welche in den beiden Departements der Charente infsrieure und Charente supsrieure aus gewiffen, reich tragenden, ausschließlich zu diesem Zweck angebauten Rebsorten ge— wonnen werden. Im weiteren Sinne bezeichnet man aber mit dem gleichen Namen auch die feineren Destillationsprodukte solcher Weine, welche mit gewissen Fehlern Stichigwerden, 3c. geschmack ꝛc.) behaftet und zum Genuß als solche nicht mehr brauch⸗ bar waren; selbst die Destillate von aus Weinrückständen, Treffern und Hefe bereiteten Weinen gehen im Handel vielfach unter dem

Vamen Cognac, wenngleich für diese, soweit geringere Sorten in Frage kommen, die Bejeichnung Armagnac üblicher .

d Q

Mit letzterem Namen benennt man sonst bauptsächlich die im Departement Gers erzeugten Weindestillate.

Die feinen Weinbranntwelne, welche hauptsächlich von Cognac aus in den Handel gebracht wurden, erzielten nach Bersch (. Allgemeine Weinzeitung 1887, Seite 164), dem wir hier zum Theil bei seinen Ausführungen folgen, ungemein hohe Preise; besonders feine Baar stieg auf 1600 Frs. für das Hektoliter. Unter 1600 Frs. war über⸗ haupt kaum ein feiner Cognac zu erhalten.

Außer in Frankreich fand mit der Zeit auch in anderen wein bauenden Ländern, so in Spanien, Portugal, Ungarn, am Rhein . f. w. die Fabrikation von Getränken Eingang, die gleichfalls als Cognac in den Verkehr kamen. Zu diesen Ländern gesellt sich in ganz neuer Zeit noch Kalifornien. Dort macht der Anban von Wein fortwährend große Fortschritte, und geht auch die Cognacfabrikation, wie im Ge⸗ sundheitsamt bekannt ist, unter der Leitung eines Hrn. Walden mit großem Erfolg damit Hand in Hand. Schon jetzt werden große Mengen kalifornischen Cognac nach europaischen Haͤfen, so befonders auch nach Bremen eingeführt.

Wie aus diesen Barlegungen hervorgeht, kann darüber gestritten werden, oh unter Cognac nur bas Produtt zu verstehen sei, welches durch die Destillation von Wein gewonnen wurde, der in den beiden Departements der Charente erzeugt war, oder ob man ohne Rücksicht auf den Produktionsort allgemein ein Destillat, welches ausschließlich aus Wein, gleichviel welcher Herkunft, erzeugt worden ist, als Cognac bezeichnen will.

Man kann weiter darüber zweifelhaft sein, ob auch die aus Trestern und Weinhefe erzeugten spiritussen Getränke unter Cognac mit einbegriffen zu werden das Recht haben. Ohne Zweifel wird man den heutzutage vorliegenden praktischen Verhältnissen am besten Rechnung tragen, wenn man unter Cognae das Destillat aus reinem Wein, gleichviel welchen Ursprungs, versteht.

Zur Herstellung des Cognacs dienen meist nur die einfachsten Apparate. Es genügt der Befßitz einer ganz gewöhnlichen Branntwein . aus einem Kessel, einem Hekm mit Kühlrohr und Kühlfaß

esteht.

Mit Hülfe dieser einfachen Vorrichtung gewinnt man durch eine Destillation und eine nochmalige Rektifikation ein Produkt von 560 Prozent Alkohol. Außerdem sind von Derosne, Langin u. L. komplizirtere Vorrichtungen empfohlen worden, welche unmittelbar ein Fabrikat von 50 bis 55 Volumprozent Alkoholgehalt liefern; solche werden aber nur in größeren Betrieben zur Anwendung kommen können.

Als. Destillat dürfte der Cognac beim Verdampfen eigentlich keinen Rückstand hinterlassen. Dies ist auch bei dem frisch bereiteten Produkt, welches völlig wasferhell erscheint, der Fall. Beim län geren Lagern entzieht aber die Flüsstgkeit dem Eichenholz, welches sie um⸗ schließt, eine gewisse Menge Extraktionsstoffe, und diese sind die Ver= , . daß die längere Zeit gelagerte Waare eine gelbe Farbe an⸗ nimmt.

Die chemische Untersuchung, selbst der feinsten Cognacsorten, hat gejeigt, daß dieselben häufig bis zu 1 Prozent feste, nicht flüchtige Substanzen enthalten, welche zumeist aus gebranntem Zucker bestehen.

Der Cognac hat einen gewürzhaften Geruch, im frischen Zu⸗ stande einen rauhen Geschmack, der fich um so mehr vermindert, je länger das Getränk lagert. Während der Lagerung finden nämlich

chemische Umsetzungen zwischen den einzelnen Bestandtheilen statt, welche diese vortheilhafte Veränderung bedingen. Da gerade jene Departements in Frankreich, in welchen die Fabrikation von Wein

branntwein in schwunghafter Wesse betrieben wurde, am ersten den Verheerungen durch die Reblaus anheimfielen, so nahm, wie Bersch (a. 4. O.) mittheilt, die Produktion von Weinbrannt—⸗ wein dort ungemein rasch ab, und geschieht jetzt die Darstellung des weitaus größten Theils des Alkohols, welcher in Frankreich verbraucht wird, aus Getreide, Zuckerrüben u. dergl., abgesehen davon, daß auch große Mengen Sprits aus dem Auslande nach Frankreich eingeführt werden. Die Produktion von feinem echten Weinbranntwein ist fast auf Null gesunken, indem unter den gegenwartigen Verhaͤltnissen des franzö—⸗ sischen Weinbgues auch der schlechtefte Wein, welchen man vormals unbe⸗ dingt in die Weinblase hätte wanbern lafsen, mit mehr Gewinn als Wein selbst verwerthet werden kann. Bersch meint, daß die Fran— zosen es bezüglich des Cognacs genau so wie mit dem Wein felbst machen Sie führen von allen Theilen Europas Lagerbranntwein, Tresterbranntwein oder auch Branntwein aus verdorbenen Weinen nach Frankreich ein, fagonniren“' sie dort und schicken sie dann als Jognag supérieur wieder zu hohen Preisen in alle Welt hinausz. Diese Ansicht von Bersch wird durch den Bericht der Commission supérieure du Phyllozra 1884 S. 34 bestätigt.

Die Chgrente hatte vor dem Auftreten der Reblaus 116205 ha mit Reben bepflanzte Flächen. Davon waren Ende 1884 bereits gänzlich zerstört 77 358 ha, befallen, aber noch nicht zu Grunde ge⸗ richtet 21 827 ha. In der Charente inférieure sind von 168 945 ha verwüstet 34 668 ha, der Verwästung nahe (53 ziz he Nach der französischen Statistik (vergl. Allgemeine Weinzeitung 1888 S. 153) werden in den beiden Charentz jãhr⸗ lich nur 109163 hI Weinbranntwein erzeugt, während in den Jahren 1886/87 in ganz Frankreich 26 535 6 produzirt worden sind. Allein nach England wurden aber nach der amtlichen Statistik jährlich durchschnittlich 124 620 hI Cognac aus Frankreich ausgeführt, ein Beweis, wie große Mengen Branntwein anderen Ursprungs in Frankreich zu Cognac verarbeitet worden sind.

Nach diesen w erübrigt nunmehr, auf die Be— schaffenheit des Cognacs vom Standpunkte des Cbemikers einzugehen.

Die Zusammensetzung echter Cognaesorten ist von Ch. Srdonneau einerseits und von Ch. Morin andererfeits untersucht worden.

Ersterer unterwarf (, Comptes rendus de l Académie des Sciences“ 10 S. 217) 3 hl eines 25 Jahre alten Cognaes der fraktionirten Destillation, letzterer untersuchte Comptes rendus de lAcadèmie des Seiences* 1887, 105. 1019) 83 s'eines Cognaes aus dem Jahre 1883 in gleicher Weise.

Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf die Einzelheiten

der mitgetheilten Zahlen näher einzugehen. Solche Versuchszahlen lassen sich nur unter Zuhülfenahme so großer Menge Materials ge⸗ winnen, wie solche bei einer für die Zwecke der Praxis ausgeführten chemischen Untersuchung im Allgemeinen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Um so mehr ist zu beklagen, daß die von beiden Forschern gewonnenen Ergebnisse gerade in Bezug auf die wichtigsten Bestandtheile so wenig übereinstimmen, daß es nicht möglich ist, an⸗ er en welche von beiden Untersuchungen der Wahrheit am nãchsten ommt. Im Uebrigen sind die Angaben über Cognac nur spärlich, was in der Schwierigkelt seinen Grund haben mag, verbürgt reines Ver⸗ suchsmaterial zu erlangen. Br. Röse sprach auf der Hauptversamm⸗ lung der deutschen Gesellschaft für angewandte Chemie in Hannover, im Mai 1838 . Zeitfchrift für angewandte Chemie 1888 S. 382), über den Fuselgehalt von acht garantirt echten, direkt bezogenen Cognaeproben. Eine derselben . gar kein Fuselsl, die andere nur wenig; als. Maximum fand er O57 Volumprozente Zwei im Gesundbeitsamt untersuchte Coguaes, an deren Echtheit zu zweifeln kein Grund vorliegt, enthielten Ol 4 beziehungsweise 99l5. Fuselöl. Dem gegenüber hat W. Frefenius ich auf. der siebenten Versammlung der freien Vereinigung bayerischer Vertreter der angewandten Chemie zu München 1887 (siehe den Bericht über diese Versammlung S. 196) dahin ausgesprochen, daß ein von ihm untersuchter, garantirt echter Cognac abnorm viel Fuselöl gezelgt babe. Bei der Beurtheilung eines Cognaes ist sonach nach Maßgabe der vorliegenden Erfahrungen das Fuselöl als Beweismittel nicht heranzuziehen.

Auch in Bezug auf die anderen Bestandtheile gehen die Meinungen der Chemiker sehr augzeinander.

Bersch (a. a. O.) giebt an, daß der Cognae h0 bis 55 Volum⸗ prozent Alkohol 66 die zweite Ausgabe des deutschen Arznei · buches verlangt 53 is h8 Volumprozent, die dritie 46 bis bo Gewichts prozent, Grouven giebt als Mijtel 35 Volumprozent an, Hager (in seinem Dandbuch der pharmazeutischen Praxis) 54 bis 60 Pro jent, König im Mittel 59,5 Volumprozent. Nach Elsner (. Zeitschrif

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