1891 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jan 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Bernsteinregal 650 000 M, auf die Zinsen von Aktienkavitalien D ji48 M (— 309 *Æ), auf die Renten, welche das Deutsche Reich gemäß 5. 3 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1873 an Preußen zu zablen bat, 97 561 6 (38 A) und auf sonstige vermischte Ein⸗ nahmen 130 604 Æ (—5 49).

Die dauernden Ausgaben betragen an Besoldungen 302 5798 A (- 7695 M), an' Wohnungsgeldzuschüssen 17 779 460 (— 2184 „), an anderen versönlichen Ausgaben 306 061 (4 3721 A., an Dienstaufwands ˖ Entschädigungen 127791 4 (4 657 A), an sonstigen Kosten und Lasten der Verwaltung h o23 1560 M ( 13 55j 10). Die Summe der dauernden Ausgaben stellt sich somit auf 6 777 470 M, 8150 mebr als in 1890/91.

Die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind auf 300 000 M zur Bewilligung von Darlehnen an Domãnen pächter Bebhufs der Ausführung von Meliorationen, besonders Drainirungen, angesetzt ⸗.

Die gesammten Einnabmen betragen 28 240 280 A, die ge⸗ sammten Lusgaben 76077470 „, sodaß ein neberschuß von 22 162 810 M verbleibt.

Bei dem Etat der Forftverwaltung sind die Einnahmen wie folgt angesetzt: für Hol aus dem Forstwirthschaftsjabr 1. Oktober g0 gl Is S065 650 , ( 3 C00 006 Æ6), aus Nebennutzungen 12560 000 M (Go 000 M, aus der Jagd 340 000 M, von Torf⸗ gräbereien 90 000 , von Flößereien S800 200 M), vom Wiefenanlagen 90 000 M ( 1900 6), von Ablagen 3400 M, von Sägemühlenbetrieb 300 000 M- ( 54 000 M, von größeren Baum⸗ schalen 14 600 1, von dem Thiergarten bei Kleve und dem Eich bolje bei Arnsberg 18 650 4, aus verschiedenen anderen Einnahmen 568 500 M ( 3220 M), von der Forst Akademie zu Eberswalde is 950 6 (— 5470 MM und von der Forst Akademie zu Münden 7750 60 (— 550 M6) Die gesammte Einnahme beträgt 67 350 000 4 gegen 59 3560 000 M im Vorjahr. ; . .

Von den dauernden Äusgaben entfallen auf die Kosten der Verwaltung und des Betriebes an Besoldungen 8 024 903 ! (C 147518 M). Diese Mehrausgabe ist auf die Errichtung von zwei neuen Oberförsterstellen und sechzebn neuen Försterstellen sowie auf AÄufbefferung der Gehälter zurückzuführen. Für Wohnungẽgeld⸗ zuschüsse sind erforderlich 105 000 6, für andere persönliche Ausgaben 2ols 121 166 (4 146621 A), für Dienstaufwands⸗ und Mieths⸗ entschädigungen 2151 G05 M ( 38 509 M), für materielle Verwal iunczs. und Betriebskoften 18 9586 700 M (— 252 861 4). Zu forst⸗ wirtkschaftlichen und Lehrzwecken sind ausgeworfen; für Besoldungen si G50 e, für Wohnungsgeldzuschüfse 5220 M, für andere versön⸗ liche Ausgaben 37 950 46, für sächliche Ausgaben 74 500 M. Zu allgemeinen Ausgaben sind eingestellt 2 8066 500 M ( 2009 M). Die Summe der gefammten dauernden Ausgaben stellt sich somit auf Z 885 600 gegen 372 304 9000 6 im Etatejahr 1890/81.

An einmaligen und anßerordentlichen Ausgaben sind eingestellt zur Ablösung von Forstservituten, Reallasten und Passivrenten G00 do M, zum Ankauf von Srundstäcken zu den Forsten 850 00 ½ ( 1 0006605 6) und zu Meliorationen von Moor. und Wiesen⸗ flächen 1600 OH0 M, zusammen 2050 000 16 gegen 3 050 000 4 im Vorjahre.

Da die gesammten Einnahmen 62 350 009 S betragen, denen eine Sesammlausgabe von 35 935 000 Mt gegenübersteht, so verbleibt ein Neberichuß von 26 414 000 6

In dem Etat der Centralverwaltung der Domänen und Forften sind die Einnahmen mit 150 eingestellt; die Aus⸗ gaben belaufen sich auf 307 200 4 (4 3300 K) für Besoldungen, 18 660 R für Wohnungsgeldzuschüsse, 42 300 für andere versön⸗ liche Ausgaben und 55 4060 4 (3800 0) für sächliche und vermischte Ausgaben, im Ganzen also auf 452 960 „S gegen 445 S860 M in 1890/31,

Der Etat für die Gestütverwaltang weist an Einnahmen im Ganjen 217707606 M auf, 44 600 M6 mehr als im Vorjahre. Davon kommen bei den Hauptgestüten auf den Erlös für verkaufte Pferde und Wirthschaftsvieh 274 510 „t (4 4040 ). auf Sprung und Füllengeld 27 669 6 ( 180 66), auf den Ertrag pen Grundstäcken und Gutswirtbschaften 257 085,50 6 ( 21 826 4), auf den Werth der Emolumente der Beamten, Unterbeamten und Wärter 5 sSoM2, 88s M (— 126, 15 M) und auf sonstige Finnabmen 38 381,562 M (i588, 18 A), zufammen 543 540 M ( 27 488 M). Bei den Landgestüten: auf Sprung⸗ und Füllengeld aus der Deckperiode des Jabres 1891 1433 748 ½ C 14910 „), auf den Ertrag von Grundftücken und Gutswirtbschaften 15 67375 ½ ( 2696 M, auf den Werk der Emolumente der Beamten, Unterbeamten und Wärter 5425, 356 S0 (— I63, 75 M), und auf sonstige Einnabmen 28 682, 95 (4747,75 . Bei der Centralrerwaltung auf den Erlös für aus⸗ rangirte, fruͤber aus Staatsmitteln angekaufte Beschäler und sonstige Einnabmen 45 000 ½ (— 8 t).

Die dauernden Ausgaben belaufen sich für Besoldungen bei den Haurtgestüten auf 109 026,92 S (4 7119 66), bei den Landgestüten auf 152 373 ½ (11 470 06) zusammen auf 252 400 (4 18585 A), für Wehnungegeldzuschüsse auf 2184 , für andere versönliche Aus— gaben be den Haupigestuͤten auf 207 979 66 ( 225 879,50 S6) Der Mebransotz bat darin seinen Grund. daß von dem im Nachttage zum letzten Siaatshaushalts-⸗Etat zu. Diensteinkommenverbesserungen für dihltarisch befGäftigte Bureau-⸗Kassen⸗ und Unterbeamte, sowie für im Lobnrerkältnis stehende Bedienstete 60 900 „S zur Aufbesserung der Tößnungen für Gestütswärter und Dienstboten bestimmt werden, von denen A 485 den Hauptgestüten überwiesen sind. Außerdem muß noch auf eine entsprecende Vermehrung des Wärterpersonals Rück. sicht genommen werden. Die anderen persönlichen Ausgaben bei ben Tandgeftüten erhöhen sich aus denselben Gründen um 52 578350 *, von 561 32770 4 im Vorjahre auf 614 196,20 im Ctat für 1891 82. Die sächlichen Ausgaben stellen sich bei den Hauptgestüten auf 851 353,95 ½ (4 56 671,53 M), bei den Land⸗ geftäten auf 1397 9851,56 66 (18 205,44 MÆ6. Für die Kosten der Fentral⸗ Verwaltung und sonstige Ausgaben sind auzgeworfen: für perfönliche Ausgaben 45 685 M ( 5000 M6), für sächliche Ausgaben 75 800 M und für sonstige Ausgaben 1018150 4, zusammen 1469 730 M (4 170 8560 Ses). Die Summe der dauernden Aus- gaben betrãgt daher 4455 730 46 gegen 4298 370 4 im Vorjahre.

Zu einmaligen und außerordentlichen AuZsgaben werden 579 770 *, 51 415 weniger als in 1890 91 verlangt, darunter 263 950 ½ als letzte und Ergänzungsrate zur Errichtung eines Landgestüts im Reg ⸗Bej. Königsberg. Der Rest der geforderten Summe ift ja Neubauten bestimmt. Die Summe aller Aus- gaben ist daher 5 0149 500 M gegen 4930 055 im Etatsjahre 1890/91.

Der Etat der Staatsschulden Verwaltung. Zur Deckung der Ausgaben diefes Etats find durch gesetzliche Verordnungen fol gende Einnahmen bestinmt: Der gesammte Reinertrag an Domänen und Forstrevenüen der alten Landestbeile der Monarchie, mit Aus— schluß derer, welche dem Krerfideikommiß zufließen, ferner der ge— jammte Erlös aus den Verkäufen von Domänen und Forstgrund= stäcken, soweit dessen Summe den nach dem gegenwartigen Etat zur FKaxitalisirung erforderlichen Bedarf nicht üÜber⸗ steigt, dann tit jenigen? Rentenablösungs Kapitalien, welche von anderen als Domänenprästentiarien durch Baarzablung des achtzebnfachen Betrages der Rente entrichtet, aber nicht angenommen sind und endlich aus den Betriebsüberschüssen der für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen die zur Verzinsung und Tilgung der zu Eisenbabnzwecken verwendeten Anleihen und der Ven ban Eulden erforderlichen Mittel. Die eigenen Einnahmen der Staats schulden Verwaltung betragen 201 500 M (— 17 000 M), 266 18 500 4 Vergütung vom Reich für Wahrnebmung der 8 der Reichs scuid, zi 9 4 (4 300 66 Gebühren für

intragungen in das Staatsschuldbuch und 149 000 * (— 20 000 A) an ke n. 9

Die Ausgaben betragen für Verzinsung der Schulden der , . 23182 422,13 A); fär Verzinfung der Schulden der neuen

Landestheile 867 025, 86 Æ6 (— 234 392,06 Mνς); für Tilgung der Sulden der alten Landestheile und des Gesammtstaateg seit 1866 fs j77 354,55 Æ (4 2719714 ); zur Tilaung der Schulden der neuen Landesztbeile 3 255 835,55 6 ( 460 665,68 Æ6); zur außer. ordentlichen Tilgung von Staatsschulden bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleiken 18 112 55258 Æ C 4510 10722 Æ an Renten an die Tilgungsfonds der Kur⸗ und Neumärkischen Kriegsschulden 1437 553,64 M (4 7750 M); an Verwaltungs kosten 840 248. 60 4 ( 73 018 71 M), nämlich an Besoldungen 477 450 ( 56 925 M), an Wohnungegesdzuschüssen 88 37 * ( S028 A), an anderen per⸗ fönlichen Ausgaben 50 200 ½½ (* 130 4ÆX und an sonstigen Aus⸗ gaben A4 266, 60 M½ς (= 7915,71 4). Die gesammten Ausgaben betragen somit 263 487 324 M gegen 237 8.57 246 M im Etats jahre 1890 91.

Dem Staats hausbalts⸗Etat liegen außerdem noch bei zwei Nach⸗ weisungen derjenigen Beträge, welche von den durch, besondere Gesetze ür Staats Cisenbabnbauten, zum Erwerb ven Privat . Eisen⸗ babnen für den Staat und für Baubedürfnisse der vderstaatlichten Fifenbabn-Unternebmungen zur Verfügung gestellten Krediten als der initip erfpart zu 15schen sind. Es sind dies 185 358, 30 bei dem Bau der Babn von Dortmund nach Oberhbausen bez. Sterkrede nebst Zechenzweigbahnen; 4878,11 4 bei dem Bau der Bahn von Hadamar nach Westerburg; 188 272,69 bei dem Bau der Babn von Tenner über Krebsöge nach Dablerau; 144 337 47 Fei dem Bau der Bahn von Altenbundem nach Schmallenberg; 3007.16 bei dem Bau der Bahn von Grüneberg nach Daaden; 200 090 bei dem Bau der Babn von Trier nach Hermeskeil; 2113 55 bei der Erbauung eines definitiven Empfangsgebäudes auf dem Babn⸗ hofe Krelensen; 9 149,50 bei Anlage des zweiten Geleises auf der Strecke Siegen Niederscheiden; 61,15 M bei der Erweiterung des Babe hbofcs Äschersleben; 193522, 11 6 bei der Anlage einer Hafen⸗ kahn in Apenrade; 2,50 bei der Anlage des zweiten Geleises auf der Strecke Hobenstein-Westpreußen— Danzig, und 34 231,47 bei der Änlaze eines zweiten Geleifes auf der Strecke Bockenheim Rödelkeim. Der Gesammtbetrag der zu löschenden definitiven Er— sparnisse beträgt somit 832 564, 12 4

Ein definstiver Minderbedarf bei der Deckung der Kosten für den Erwerb der Babnstrecken Berlin Stettin, Magdeburg Halberstadt, Hannover —=Altenbeten und Koöln— Minden von 500 (00 A ist jetzt weiter abzusetzen.

Statistik und Volkswirthschaft.

„Für das Volks wohl“ ist die Inschrift eines Gebäudes in der finnischen Hauptstadt Helsing— fors, das am 16. November 1890 eingeweibt ist. In demselben be— finden sich ein Lesezimmer, ein Vortragssaal, in welchem Vortrãge und Unterrichtsstunden abgehalten werden, weiter eine Volksbibliothek, eine Filiale des städtischen Konsumvereins, eine Filiale der Postspar⸗· kaffe, ein Kindergarten, eine Krippe und auch eine Bierbrauerei, und zwar eine folche, die nur finnisches schwaches Gerränk' von 0.2 bis H,. c½, Alkobol berstellt. Berauschende Getränke sind in der Anstall verboten. Diese gewiß sehr segensreiche Anstalt ist das Werk einer einzigen Dame, des Frl. Alli Trygg. Die Zabl der Genossenschaften

in Deutschland betrus am 1. Oktober 1890 69875. Von diesen waren 3576 Kreditgenossensckaften, 902 Konsumvereine, 114 gewerbliche und S657 landwirtbschaftliche Rohstoffgenossensckaften, 8 gewerbliche und 275 landwirthschaftliché Werkgenossenschaften, 60 gewerblicke und 7 landwirtbschaftliche Magazingenossenschaften, 140 gewerbliche, 870 landwirthschaftliche Produktivgenoffenschaften, und endlich 82 Ver— sicherungs⸗ und 40 Bargenossenschaften. Von diesen 5575 Genossen⸗ schaften am 31. Mai 1890 waren es 6777 gehören 1353 dem Allgemeinen Verbande der deutschen Erwerbs. und Wirthschafts. genoffen sckaften an, der von Schulze ⸗Delitzsch begründet ist und jetzt unter der Leitung des Reichstags ⸗Abgeordneten Schenck stebt.

Zur Arbeiterbewegung.

Wie der Magdb. 3.“ aus Hamburg telegrapbirt wird, beruft die fozialistische Parteileitung zum 1. und 2. Februar für Schleswig ⸗Holstein, Lauenburg und Hamburg einen Parteitag nach Neumünster ein.

Der Rein. Westf. Ztg. wird aus Berlin unter dem 15. 8. M. geschrieben: Ein arger Zwiespalt ist in der sozial demokratiscken Gewerkschaftsbewegung zum Ausbruch gekommen. Gegen—⸗ sätze zwischen den um die Herrschaft auf diesem Gebiete rivali⸗ sirenden Hamburger und Berliner Genossen bestanden zwar schon lange, aber so stark wie jetzt sind sie noch niemals in die Deff ent lichteit getreten. Der fo sialdemokratische Parteikongreß wãhlte bekanntlich in der Sitzung vom 17. Oktob er Paul Singer und den Schlosser Alpin Gerisch Berlin zu Vorsitzenden des Vor standes der Parteileitung. Auf Gerisck ind nun die Hamburger schlecht zu sprechen; Gerisch hat nämlich für Lokal ⸗Organssation der gewerkschaftlichen Bewegung agitirt, während die Hamburger für Central⸗Organisation sind; für letztere bat sich auch der Parteikongreß in Halle ausgesprochen. In einer Massen⸗ versammlung in Hamburg hätte Gerisch bald ein eklatantes Mißtrauens votum erhalten, denn der Antrag: die Versammlung fordert den Genossen Gerisch auf, entweder den Befchlüssen (in Halle, Gewerkschafts⸗ konferenz) nachzukommen oder sein Amt als Vorsitzender der sozial= demokratischen Partei niederzulegen‘, war schon gestellt; Gerisch selbst war nach Hamburg gekommen und vertheidigte sich in längerer Rede, verhindern konnte er es jedoc nicht, daß sich die Versammlung für Centralorganisation aussprach, der weite Theil des Antrages gegen Gerisch wurde zurückgezogen. Noch schlimmer tobt der Kampf jwischen den Hamburger und Berliner Maurern. Die Hamburger haben ein Gewerkfchaftsblatt „Der Grundstein', welckes sie für das offi telle Publikationsorgan der Maurer Deutschlands erklãren. Von anderer Seite wird nun ein anderes Blatt fur die Maurer angeblich im Auftrage des Kongresses der Maurer Deutschlands, herausgegeben con Wilke, verbreitet. Die Hamburger haben nun ein Flugblatt: ‚An die Maurer Deutschlands Ferfandt, in dem sie dem Berliner sebr derb die Wahrheit sagen: Kollegen!‘ so heißt es, Ibr seht an diesem Fall wieder aufs Neue, daß das Häuflein der Berliner Krakebler und Interessenmenschen an Lug und Trug das Menschenmöglichste zu leisten vermag, wobei sie auf die liebe Unwissenbeit spekuliren!! Der Kampf der beiden rivalisirenden Parteien ist, wie man siebt, augenblicklich auf das Höchste entbrannt, weitere Entbüllungen hüben und drüben sollen noch zu erwarten sein.

Die Breslauer Ztg“ meldet, daß gestern die überwiegende Mebrjabl der bei der Laurahütte“ beschäftigten Puddler die Ärbeit eingestellt hat. Es kandelt sich um 400 strikende Arbeiter.

Aus Rubrort theilt man demselben Blatt mit, daß trotz der für die dortigen Spedition firmen und für ibre Arbeiter sehr empfindlichen Folgen des durch den strengen Winter herbeigeführten Stillftandes des Rbeinschiffabrtsverkebrs, und obgleich die meisten Firmen unter Opfern bestrebt sind, ibren Arbeitern den Erwerb zu erhalten, die letzteren tbeilweise ganz unverständliche Forde⸗ rungen stellen. Fine. Firma M. hatte Roheisen umiuladen und berückhsichtigte hierbei selbstredend ihre eigenen Arbeiter, indem sie mit denselben einen Tagelohn von 3,50 6 abmachte, obschon sich zu derselben bereits Schiffer gemeldet hatten, welche diese Arbeit gern für 1650 4 übernommen hätten. Die Arbeiter begannen, ent⸗ fernten sich jedoch nach kurzem Werke und ließen ihrem Vorgesetzten durch einen Abgesandten wissen, daß sie für einen solchen Hungerlobn nicht arbeiten würden. Jedenfalls ein Zeichen, daß es manchem der Hafenarbeiter noch recht erträglich geht. Dieselben verdienen aller dings im Sommer durchschnittlich 19 M pro Tag.

Dem Hamburgischen Correspondentenꝰ zufolge wurde in 6e. 19 am 3 eine Koalition sämmtlicher sozialiftischen

achvereine in der Lessing⸗Halle gegründet.

Die Bergarbeiter im Kohlenbecken von Charleroi baben be⸗ schloffen, einen Tag in der Woche zu feiern, um den Kohlenvorrath zu verringern und die Direktionen der Gesellschaften zu zwingen, mehr Arbeiter anzustellen.

Die englische Post im Ja bre 1890.

Der soeben in London ausgegebene Bericht der Post verwaltung für 5g zeigt wiederum eine bedeutende Zunahme des Postverkehrg, und enthält, wie gewöhnlich, vielerlei interessante Einzelheiten. Die Gesammtzahl' aller im Königreich auf die Post gegebenen Briefe betrug in runder Ziffer 1 790 0009090 oder etwa Briefe per Kopf der Bevölkerung An Postkarten sind befördert worden 217 060 0009, an Bücherpacketen und Cirkulären 444 0090 000 und an . 166 000 00. Die Zabl eingeschriebener Briefe betrug nabezu 123 Millionen. 30000 Briefe wurden ohne irgend eine Adreffe aufgegeben, und viele entbielten Geld und Checks von betrãcht sichem Wertk. Die Packetpost beförderte in 1890 nicht weniger als 44 Millionen Packete, für welche Porto im Gesammtbetrage von 16006090 Pfd. Sterl. entrichtet wurde. Die Postämter des König⸗ reichs fertigten über 9 Millionen Postanweisungen im Gesammt⸗ betrage von 23 0960 000 Pfd. Sterl. aus und verkauften gleich zeitig über 45 Millionen der jetzt so beliebten Postal · Orders im Gesammtbefrage von etwa 19 605 0600 Pfy. Sterl. Es wurden mit bin im Ganzen Zablungen von über 47 000 000 Pfd. Sterl. im ver flofsenen Jabr dürch Postanweisungen und Postal⸗Orders vermittelt. Die Zahl der im Jabre aufgegebenen Telegramme betrug 66 000 000, wovon nahezu 5 O5 E60 nach dem Auslande gesandt wurden. Die mit der Poftanstalt verbunde Sparbark weist ebenfalls einen beträcht⸗ lichen Fortschritt auf.

Sandel und Gewerbe.

Berlin, 16. Januar. (Amtiiche Preis feststel! ung fũt Butter, Käfe und Somali.) Butter: Hof und Genoffen schaftsbutter Ia. 105 - 107 Æ, Ia. 102 104 66, Na. , do, abfallende 98 = 191 1, Land, Preußische 85 88 M. Netzbrücher S3 865 X, Pommersche 88 900 M, Poln. 35 58 6, Bayer. Senn butter g5 = 100 6, do. Landbutter 80-85 M6, Schles. 85 90 4, Jaltzische 73— 75 M Margarine 40- 0 46 Käse; Schweizer, Im mentbaler 833 - 538 46, Baverischer 75 80 16, do. Ost⸗ und Weft⸗ preußicher, Ia. 72—- 78 6, do. Ha. 65 70 , Hollãnder d = 560 t, Limburger 42 18 M. Quadratmagerkäse 20 16 Æ Schmalz: Prina Western 170 Ta. 39,00 4, reines, in Deutsch⸗ and raffinirt 47.00 45,00 Berliner Bratenschmal; 45,00 - 48,00. Fett, in Amerika rafnnirt 37,0 M. in Deutschland tarfinirt 6, 50 - 42,00 6 Tendenz: Butter: Bei ruhigem Geschäft blieben Preise unverändert. Schmalz: fest.

Vom oberschlesischen Eisen⸗ und Metallmarkt berichtet die Schles. Itg.: Die im neuen Jahre erhoffte Besserung in der Lage des oberschlesischen Eisenmarkts ist noch nicht eingetreten. Da die Aufträze noch immer nickt in erwünschtem Maße eingeben, sind die Werke zum größten Theil nicht voll beschäftigt. Zudem ist bei der durch den starken Schneefall der letzten Tage und die Schnee verwehungen sehr beeinträchtigten Kommunikation das Heranschaffen von Roh⸗ material und Kohle ein sehr erschwertes und kostspieliges. Die Lage des Robeifenmarktes hat sich gegen die Vodrwochen in keiner Weise zeändert. Die Produktion wird nach Möglichkeit eingeschränkt, besonders bei den für eigenen Bedarf arbeitenden Hochöfen. Die Erzzufuhr ist in Folge der Fröste und der gestörten Abfuhr eine bedeutend geringere geworden. Von den Waljwerken ist dasselbe zu berichten; auch kier ift der Betrieb nur bei wenigen Hütten voll erhalten worden und die Abfuhr des fertigen Fabrikats eine sehr schwierige. Bei dem gestörten Bahnbetrieb der letzien Taze bat auch der Export nach dem IJuslande fast ganz aufgehört. Der Betrieb der Eisen⸗ gießereien, Maschinenwerkstätten und Kesselschmieden st ein sebr sckwacher, weil Bestellungen auf größere Objekte nur vereinzelt eingehen, sodaß sich diese Anlagen in der Hauptfache mit Ausführung von Reparaturen, Er- gänzungsarbeiten und der Arfertigung kleinerer Gegenstände begnügen müffen. Doch ist mit Eintritt der Bausaison eine Wendung zum Befferen mit Sicherbeit zu erwarten. Vom Zinkmarkt ist zu berichten, das in der letzten Berichtswoche ein kleiner Posten einer untergeordneten Marke von zweiter Hand à 44 166 per 100 kg loko Breskau verkauft worden sein soll und zu diesem Preise Abnehmer vorbanden sind; aber selbst eine Erböbung des Gebots auf 45 bewog die Eigner von Waare nicht, aus ihrer abwarztenden Haltung berauszutreten. Es scheint, als ob Letztere entschlossen sind, nicht unter 45 S zu verkaufen. Für W. H. Marken wurden Gebote unter 48 S abgelehnt.

Nach einer Meldung der Wiener, Presse' hätten die Vertreter der Mährisch - Schlefifchen Centralbahn mit der Regierung Fuüblung wegen Sanirung genommen. Dasselbe soll Seitens der Mährischen Grenzbahn gescheben sein. Den vorbereitenden Schritten soll die Aufnahme diesbesüglicher Verhandlungen folgen, welche diesmal positivere Resultate versprechen sollen.

Pirmasens, 16. Januar. (W T. B.) In Folge der Me. Kinlcr⸗Bill haben vier der kedeutendsten Schuhfabriken in der Pfal; die Arbeit eingeftellt.

Leipzig, 16. Januar. (W. T. B.) Kemmzug-Termin⸗ handel. Sa Plata. Srundmoster B. Er. Januar 4,35 AÆ, vr. Februar 4 35 Æ, rr. Mär 4,5375 AK, vr April 4,37 AK, vr. Mai 1375 *, pr. Junt 4,373 4, pr Juli 440 *, vr. Auguft 440 M. pr. September 442. , pr. Oktober 4425 AÆñ, pr. November 1421 ** Umsatz 190 000 kg Ruhig.

Zondon, 16. Januar. (W. T. B.) An der Küste ?7 Weijen⸗ ladungen angeboten.

Manchester, 16. Januar. (W. T. B.) 121 Water Taylor 66, 30r Water Tavlor Je, 20 Water Leigh 8, 30 Water Clapton sz zr Mock Brooke St, 40r Mayoll 9t, 40er Medio Wilkinson 16, 328 Warpecops Lees 83, 36 Warpcops Rowland 9, zö5r Double Weston sz, Sor Double Courante Dualität 121. 325 II6 vards 16 X 16 grey Printers aus 32m 4ßr 171. Stetig.

Glasgow, 16. Januar. (W. T. B.) Die Vorräthe von Robeifen in den Stores belaufen sich auf 576 376 Toas gegen 921773 Tons im vorigen Jahre.

Die Zahl der im Betriebe befindlichen Hochöfen beträgt 6 gegen 88 im vorigen Jahre.

Belgrad, 16. Fanuar. (W. T. B.) Vom 14. Januar (a. St.) tritt der ermäßigte Personen⸗ und Waarentarif für den Internverkebr der serbiscken Staatsbahnen in Kraft, jedoch obne Gültigkeit für Konventionszüge. Auch die neuen direkten Waaren⸗ tarife jwischen den österreichisch⸗ungarischen, serbischen, bulgarischen und Drientbahnen sollen unmittelbar in Kraft treten.

New HYPork, 16. Januar. (W. T. B.). Baum wollen⸗ Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 170 0090 Ballen, Tue fubr nach Großbritannien 72 000 Ballen, Ausfubr nach dem Kontinent 25 000 Ballen, Vorrath 934 000 Ballen.

Verkehrs ⸗Anftalten.

Telegramm von Kaldenkirchen; Die englische Po st über Vliffingen vom 15. Januar, 8 Uhr 25 Minuten Nach⸗ mittags, ist ausgeblieben. Grund: Starker Schneefall in den Niederlanden. .

Telegramm von Krefeld: Die erste en glische Post vom 16. Januar über Vlissingen ist et , Grund: Eisgang und Schneegestöber.

Die Post von dem am 17. Dezember aus Shanghai ab- gegangenen Reichs Poftdampfer Sach sen“ ist nach einer Nach⸗ richt des . W. T. B. in Brindifi eingetroffen und gelangt für Berlin voraussichtlich am 18. 8. M. früh zur Ausgabe.

London, 16. Januar. (W. T. B.) Der Union ⸗Dampfer Mexican“ ist auf der Ausreise in Capetown angekommen.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisihen Staats⸗Anzeiger.

M 15.

Deutsches Reich.

* Dien st an weisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deut sch⸗Ost⸗Afrika.

Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Ver— ordnung vom 1. Januar 1891 Reichs-Gesetzbl. S. 1), be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch⸗Ost⸗Afrika, wird auf Grund des 8.11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1333 S. 75) Fol— gendes bestimmt:

.

Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen. (Zu den S5. 2 und 3 der Verordnung.)

Die Gerichtsbarkeit in dem Schutzgebiet erstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen weiteren Kreis von Personen als die Konsulargerichtsbarkeit. Der ersteren sind unterworfen:

) nicht nur Reichs angehörige und Schutzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen sind nur Eingeborene soweit sie nicht nach der bisherigen Uebung der Gerichtsbarkeit des Reichs kommissars unterstellt waren oder durch die von dem Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden;

2) nicht nur Personen, welche im Schutzgebiecre wohnen oder sich dort aufhalten, sondern auch solche Personen, hin— sichtlich deren, ohne daß sie dort Wohnsitz oder Aufenthalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist (z. B. in den Fällen der 85. 24, 29 31, 32 der Civilprozeßordnung). ö .

8. 2. Gerichtsbehörden.

Zu 8. 3 ff. des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit; §. 2, 3 Nr. 9 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete; 55. 4 und 5 der Verordnung.)

I Die Gerichtsbehörden erster Instanz haben in den von

ihnen ausgehenden Schriftstücken .

a. sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zu⸗

ziehung der Beisitzer erledigt werden, die Bezeichnung als „Kaiserliches Gericht des ostafrikanischen Schutzgebietes . . sofern es sich um Geschäfte handelt, welche von den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ohne Zuziehung von Beisitzern erledigt werden, die Be— zeichnung als „Kaiserlicher Richter des ostafrikanischen Schutzgebietes k

anzuwenden.

2) Die Gerichtsbehörde zweiter Instanz hat in den von ihr ausgehenden Schriftstücken J

a. in den unter la bezeichneten Fällen (5. 8 Absatz 1, 5. 14

Absatz 1 der Verordnung) die Bezeichnung als „Kaiserliches Obergericht des ostafrikanischen Schutz— gebietes!/!,

b. in den unter 15 bezeichneten Fällen die Bezeichnung als

„Kaiserlicher Oberrichter des ostafrikanischen Schutz— gebietes“ . anzuwenden.

3) Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ist der Gouverneur ermächtigt. Die Gerichtsbarkeit erster Instanz wird durch die vom Reichskanzler ermächtigten Personen ausgeübt.

Für den Fall der Behinderung eines zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gilt der zur allgemeinen Vertretung desselben durch Anordnung des Reichskanzlers berufene Beamte auch als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. Ss ist jedoch zu beachten, daß in der höheren Instanz kein Richter mitwirken darf, welcher in der unteren Instan;z bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung be— theiligt war (Civilprozeßordnung 53. 41 Nr. 6, Strafprozeß⸗ ordnung §. 23 Absatz 1). Für den Fall, daß aus diesem Grund oder aus sonstigen Ursachen der allgemeine Vertreter des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Ver⸗ treter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Gouverneur oder dessen ordentlichen Vertreter.

4 Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Personen haben vor Antritt ihres Amts, sofern sie nicht be— reits als Kaiserliche Beamte den Diensteid geleistet haben, einen Eid dahin zu leisten:

„Ich pp., schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All— wissenden, die Pflichten eines Kaiserlichen Richters in dem ostafrikanischen Schutzgebiete getreulich zu erfüllen.

So wahr mir Gott helfe.“

Die Eidesleistung kann auch mittels Unterschreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Vereidigung ist dem Reichs— kanzler Anzeige zu machen.

5) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten führen die Dienstaufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln die Vertretung derselben im Falle der Behinderung.

Die Dienstaufsicht über die zur Ausübung der Gerichts⸗ barkeit erster Instanz ermächtigten Beamten wird durch den Gouverneur geübt. Die von den Ersteren erlassenen all⸗ gemeinen Anordnungen, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem Gouverneur mitzutheilen. Derselbe kann die getroffenen Bestimmungen aufheben oder abändern, sowie selbst allhemeine Anordnungen des be⸗ zeichneten Inhalts auch für die Gerichtsbehörden erster Instanz erlassen.

6) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten Personen die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geichäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu uͤbertragen. Diese Befugniß erstreckt sich nicht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durchsuchungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtzanwaltschaft. Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte Person mittels

schreibers kann der Beamte

zur Auzübung der Gerichtsbarkei

werden. Gerichtsschreibers ist derselbe mittels Handschlags an Eidesstatt

wegen eines soichen Parteiantrages nicht bedarf.

Berlin, Sonnabend, den 17 Januar

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Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung ihrer Bbliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Uebertragung hindert den Beamten nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen. z ö Der Beauftragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde derselbe ist in den betreffenden Schriftstücken als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeichnen. 7) Die zur Auzübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamien sind befugt, die Abhaltung von Gerichtstagen außer— halb des Amtesitzes der Gerichtsbehörde anzuordnen. . Beisitzer. §§. J bis 9 des Gesetzes über die Konsulargerichts— barkeit.) . Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung zer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten: schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen— den, die Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts ostafrikanischen Schutz zebietes zu ..

des Kaiserlichen Obergerichts des ostafrikanischen Schutz— gebietes) getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach hestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sich beziehenden Verhandlungen und Pro— tokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen.

3) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand und Staatsangehöcigkeit der von ihnen ernannten Beisitzer und Stellvertreter dem Rꝛichs— kanzler anzuzeigen.

5 ö. )

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6)

argerichtzbarkeit.) ls Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welche am Amtssitze des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten wohnen muß, von dem Letzteren zu be— stellen. Bei Verhinderung des solchergestalt bestellten Gerichts , die Verrichtungen dess andern geeigneten Person übertragen.

2) Der Gerichtzschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen im einzelnen Falle betraute Person, vor Ausübung derselben einen Eid dahin zu leisten:

„Ich schwöre bei Gott dem All nächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich zu er— füllen, so wahr mir Gott helfe.“ ;

3) Wird die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit de— r g de ermächtigten Beamten ge⸗ hörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen (5§. 2 Nr. 6), so kann dieser auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen Im Falle der dauernden Bestellung eines solcher

zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten. 5 Rechtsanwälte. (Zu §. 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) . 1) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben ein Verzeichniß der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen zu führen. 2) Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des Beamten überlassen.

Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn

geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte unter Umständen auch aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Ge— schäftskenntniß besitzen, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulassen. fi

Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt.

Verordnung.) 1) In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebletes erfolgen die Zustellungen sämmtlich auf Ver— anlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zu— siellungen von Amtswegen (Nr. 2) als von solchen auf Be- reiben der Parteien (Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehör? s

de veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Be virkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat, während es bei Zustellungen von Amts— Zu dem Antrage einer Partei auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen Zustellung (5. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche erklärung. Ist das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach Einreichung des Schriftstücks auch

ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge zu

tragen, wem aus dem Inhalt des Schriftstücks hervorgeht,

daß und wenn es zugestellt werden soll.

2) Von Amtswegen erfolgen:

A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung

der Abschrift der Berufungsschrist an die Gegenpartei,

sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen, nicht bloß (wie nach 5. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der

nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (5. 7 Abs. 1

der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso

werden Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle dem Gläubiger und dem Schuldner und Beschlüsse, durch welche eine Forde⸗ rung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem

Schuldner und dem Drittschuldner von Amtswegen zuge⸗

stellt (a. a. O.).

Ausgenommen sind nur:

a. Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß⸗ und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und Aenderung von Ter⸗ minen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (3.7 Abs. ? der Verordnung); bei diesen genügt die Ver⸗

kündung und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben;

Eintritis der Wirkungen der Zustellung für mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten und für öffentliche Zustellungen gegebene Vorschrijst ist durch 5.7 Abf. 4

angelegenheiten auf Betreiben der

1891.

erfolgt zwar ebenfalls von Amtswegen (§8. 294 Abs. 3, §. 8069 Abs. 2 der Civilprozeßordnung), die Zustellung

b. Arresibefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger an den Schuld a

ner dagegen findet nur auf Antrag des

Gläubigers statt (53. 02 Abs. 2 daselbst), damit nicht durch vorzeitige Bekanntgebung des f an den Schuldner die demnächstige Arrestes in ihrem Erfolge gefährd Interesse des Gläubigers fällt jedoch weg ü selbe mit dem Antrage auf Erlaß des Arrestbefehls zu— gleich die Vollstreckung dẽsselben, z. B. durch Bezeich— nung des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweg—

1 40r 4 cher gogr Tord 2 lichen Sachen oder Forderung . . beantragt.

ingen In diesem Falle ist anzunehmen, Idaß mit dem Antrag

auf Erlaß des Arrestbefehls auch die Zustellung selben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arr befehl zugleich die Zustellung desselben und die betreffend Vollstreckungsmaßregel zu verfügen; . B. in Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme der Zeugenladungen im Falle des 5. 2719 der Strafprozeßordnung; 7

C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (5. 566 Abs. 2 der Konkursordnung); alle vom Gericht ausgehenden Zustellungen; jedoch ist förmliche Zustellung nur nothwendig, insofern es (3. Beginns einer Frist u. dergl.) einer Beurkundung der stellung bedarf. e 3) Auf Betreiben der Parteien erfolgen: WX. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zustellung von Schriftsätzen Seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme der Berufungsschrift (Nr. ? A) und die Zustellung von Arrest— befehlen an den Schuldner (Nr. 2 Ab); ; B. in Strafsachen: : im Falle des 5. 219 der 4) Auch in dem Schutzgebiet besteht die eine Ausfertigung zugestellt der bergabe, in den übrigen Fällen der Ueber einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Abs. 1 der Civilprozeßordnung). Die Beglaubigung kann aber hier in allen Fällen (nicht, wie nach 5 Civilprozeß⸗ ordnung, nur bei Zustellungen von Amtswegen) durch den Gerichtsschreiber erfolgen (3. 7 Abs. 3 der Vert Der Gerichtsschreiber hat bei Zustellunger ben Parteien die erforderlichen Abschriften ordnung) auf Verlangen auch anzuferti 5) Die Vorschriften über die P stellung zu erfolgen hat (858. 157 bis ordnung), sind auch in dem Schutzgebiet tritt an Stelle der 85. 160, 161 der 5. ordnung. . ;

6) Die 88. 165 bis 181 der Civilproz-⸗ßordnung finden in

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1 J

Anordnungen, welche von dem zur der Gerichts⸗ barkeit ermächtigten Beamten gemäß F. Verordnung er⸗ lassen werden (oben 8. 2 Nr. 5). Dis se Anordnungen können für eine einzelne Zustellung mi ht auf die Umstände des Falls besonders oder allgsmein für alle Fälle, in denen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können sich beziehen auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, Und die Uebermittelung der Aufträge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen; auf diejenigen Personen, welchen an Stelle des Empfängers das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift desselben über— geben werden darf, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn keine Person angetroffen wird, an welche die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nach⸗ weis der erfolgten Zustellung. Ein solcher Nachweis ist stets schriftlich zu den Akten zu bringen (8. 7 Abs. 7 der Verord⸗ nung). Bei den Anordnungen bezüglich der Form dieses Nach— eren festgestellt werden g oder Abschrift über⸗

nuß, welches Schriftstück in Ausfertigun geben ist. ;

7) Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichts behörde erster Instanz in dem Schutzgebiet anhängigen Rechtsangelegen— hꝛit erforderlich werden, aber außerhalb des Bzirks, in welchem die Gerichts behörde ihren Sitz hat, zu bewirken sind, erfolgen im Wege des Ersuchens (5. 7 Abi. 3 der Verordnung).

8) Das Ersuchen ist zu richten: .

a. bezüglich einer im Schutzgebiet zu bewirkenden Zustellung an diejenige Gerichtsbehörde erster Instanz, in deren Be— zirk die Zustellung ausgeführt werden soll (85. 158 und 167 des Gerichts verfassungsgesetzes); .

b. bezüglich einer im Deutschen Reich zu bewirkenden Zu⸗ stellung: an den Gerichtsschreiber des Amtagerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden soll 6. 162 des Gerichtsverfassungsgesetz ;

„bezüglich einer in einem anderen deutschen Schutzgebiet oder im Bezirk eines dꝛutschen Konsulargerichts zu be⸗ wirkenden Zustellung an die Gerichtsbehörde des be⸗ treffenden Schutzgebietes bezw. an den betreffenden Konsul;

bezüglich einer in einem ausländischen Staat zu be⸗ wirkenden Zustellung an die in 8. 182 bis 184 der Civilprozeßordnung bezeichneten Behörden und Beamten.

9) Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichts⸗

behörden des Schutzgebietes anhängigen Rechtsangelegenheiten nach den Vorschriften in ordnung. der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine

SS. 186 bis 189 der Civilprozeß⸗ Jedoch kann die Gerichtsbehörde bei Bewilligung

Einrückung in 6ffentliche Blätter nicht erforderlich sei (5. 7 Abs. 5 der Verordnung). In einem solchen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schrift⸗ stücks an die Gexichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (5. 189

Abs. 2 der Civilprozeßordnung). ; 10) Die in 5. 190 der Civilprozeßordnung bezüglich des Zustellungen

der Verordnung auf alle Zustel ungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes anhängigen Rechts⸗ arteien erfolgen.