missions vorlage es verlange. Daß diese Rechte unantaftbar selen, sei nicht seine Meinung. Der Staat habe das Recht, diese Vorrechte zu expropriiren, weil es das Staatswobl verlange. Die standesherr⸗ lichen Häuser bätten nicht das Recht, ihre Privilegien gegen den Willen des Staats zu erhalten. Er denke, die Häuser würden darauf verzichten gegen billige Entschädigung; aber er wolle keinen Druck auf sie ausũben.
Abg. Althaus erklärt als Abgeordneter eines bessischen Wabl⸗ kreises, daß der Antrag von Eynern auch, wenn er abgelehnt würde, dennoch geeignet sei, Mißstimmung in den betreffenden Provinzen herrorjurufen. (Zustimmung rechts) ;
Abg. Rickert bleibt dabei, daß die Reichsunmittelbaren keinen erworbenen Rechtsanspruch bätten; nach der ganzen Vergangenheit und der historischen Entwickelung hätten die Standeshberren keinen An—= spruch auf Steuerfreiheit. Daß die Bundesfürsten einen Druck auf die preußische Krone ausgeübt hätten, um die Steuerfreiheit der Standes herren einzuführen, sei nicht wahr. Die anderen Bundesfürsten hätten ja die Steuerprivilegien der Standesberren gestrichen. Die Ver⸗ ordnung von 1854, welche die Steuerfreiheit ein eführt habe, sei von den preußiscken Konservativen veranlaßt.
Damit schließt die Debatte. ö ö
Der Antrag von Eynern zu 5§. 3 wird mit großer Mehr— heit abgelehnt, ebenso der Antrag Rickert zu 5. 4, welcher letzterer nur von den Freisinnigen unterstützt wird. Der Antrag Achenbach wird gegen die Stimmen der Freisinnigen, der Nationalliberalen und eines Theiles der Frelkonservativen abgelehnt. Gegen dieselbe Minderheit fällt der Vorschlag der Regierungavorlage. Die Vorschläge der Kommission zu §§. 3 und 4 werden angenommen.
Nach 8. 5 soll die Steuerpflicht bei 900 6 Einkommen beginnen; 3. 5 wird ohne Debatte angenommen. . Nach §. 6 sollen unter Anderem steuerfrei sein die Ein⸗
kommen von Ausländern aus ausländischem Grundbesitz und Gewerbebetriebe, wenn die Ausländer sich nicht zum Zwecke des Erwerbes in Preußen aufhalten.
Abg. Lieber beantragt, auch alle anderen Eirkommene quellen steuerfrei zu lassen; er begründet den Antrag damit, daß die zu ihrem Vergnügen und aus sonstigen Sründen sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer in Preußen ebenso gestellt werden müßten, wie in den Steuergesetzen anderer Einzelstaaten.
Abg. Grimm unterstützt diesen Antrag; bisher babe man gegen⸗ über den Ausländern, welche in einer Stadt sich aufhielten, schon einen anderen Maßstab der Einschätzung angewendet als den In⸗ ländern gegenüber. .
Abg. Drawe und Geheimer Finanz⸗Ratb Wallach bezeichnen diesen Antrag als zu weit gebend; durch die Schonung der Ausländer würden namentlich auch die Gemeinden benachtheiligt.
Abg. Zelle: Ein Ausländer könne nicht nach seinem Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder sonstigem Vermögen bestenert werden, sondern nur nach dem, was er in Prenßen verzehre.
Abg. von Eynern entscheidet sich vorläufig vorbehaltlich einer besseren Formulirung für den Antrag Lieber.
Finanz-Minister Dr. Miguel:
Meine Herren! Die Ausländer, die hier wohnen, sind doch sehr
verschiedener Natur. Ein reisender Engländer, der hier 3 Monate sich aufhält, ist sehr zu unterscheiden von einem Deutschen, der in Nord⸗Amerika Bürgerrechte erworben hat, reich geworden ist, und nun nach 20 Jahren in seine Heimath zurückkehrt, zufällig nicht das preußische Staatsbürgerrecht wieder erworben hat und hier lebt, wie jeder andere Deutsche. Eine Anzahl solcher Personen lebt in vielen Städten am Rhein und anders wo, und es kommt doch sehr sonder⸗ bar heraus, daß diese deutschen Mitbürger — so darf ich sie wobl nennen — alle Vortheile des preußischen Staats und der kommunalen Einrichtung genießen und in Bizug auf ihre Steuer privilegirt werden sollen. Das ist auch eine Art Steuerprivilegium, was ich nicht für gerechtfertigt halte.
Meine Herren, die Kommission ist ja schon gegen das bestehende Recht erheblich weiter gegangen, und ich habe noch nicht gesehen, daß das bestehende Recht alle diese Leute aus Wiesbaden und andern schönen Städten am Rhein weggetrieben hat.
Bloß eine gewisse Klage und Unzufriedenheit babe ich auch in Frankfurt gehört, aber immer nur fühlten sich die Leute beschwert, wenn sie doppelt zahlen mußten. Es ist mir immer vorgehalten von solchen Personen — in Frankfurt ist beispielsweise eine ganze ameri- kanische Kolonie —, wenn sie zahlen mußten aus dem Einkommen ihres Gewerbebetriebes im Auslande, daß sie auch dort schon von dem Gewerbebetrieb Staatssteuern zu entrichten hätten oder von ibrem Grundbesitz; wenn dies aber nicht zutraf, habe ich überhaupt gar keine Klage gehört, da haben diese Leute sehr wobl gefühlt, daß es billig ist, daß sie in demjenigen Staat steuern, in dem sie wohnen und ron dem sie Schutz genießen.
Wenn bisher also die Unzuträglichkeiten, die aus diesem Paragraphen erwachsen sind, nicht sebr bedeutend gewesen sind, so werden sie es auch wobl in Zukunft nicht sein, aber in Zukunft um so weniger, als hier eine erhebliche Erleichterung vorliegt.
Meine Herren, der Antrag des Hrn. Abg. Zelle ist ja richtig dahin sachlich interpretirt, daß die Veranlagungs— kommission die Leute einschätzen soll nach Maßgabe ihres Verzehrs. Denn was beißt das noch: Einkommen, was bierher bezozen war? Wenn ein Deutschamerikarer große Einkommenssquellen in Nord Amerika noch hat, nachdem er nach hier verzogen ist, was sehr häufig vorkommt, so wärde er sich einfach befreien können dadurch, daß er die Werthe dort anlegt und nicht in Deutschland. Darin liegt auch ein gewisses Privilegium der Anlage im Auslande, und eine solche bloß formelle Unterscheidung, wo das Eigenthum angelegt ist, kann doch nicht zur Steuerfreiheit führen.
Nun möchte ich aber darauf binweisen, daß, solange unsere Kommunalsteuern wesentlich auf Zuschlägen zu den Staatesstenern be— ruhen, doch auch sehr erheblich durch diesen Antrag in die Kommunal besteuerung eingegriffen wird, und da die Ausländer wesentlich anders in behandeln, wie die Inländer, — dafür liegt doch gar kein eigent⸗ licher Grund vor. Sie benutzen ursere Straßen, sie benutzen unsere Wasserleitungen, unsere Schulen: sie steben in dieser Beziebung jedem Deutschen gleich, der zufällig in einer anderen Gemeinde wohnt, als wo er heimathsberechtigt ist.
Ich würde daher rathen, es bei den Kommissionsanträgen zu lassen, die schon eine erbebliche Erleichterung geben, und die übrigen Anträge abzulehnen. Der Hr. Abg. von Eynern bat zwar gemeint, die Fassung des Antrages Lieber wäre richtig, aber man könne das ja alles in der dritten Lesung in Ordnung bringen. Meine Herren, wir sind bier in der zweiten Lesung, und wir bebandeln das Gesetz faft ebenso, als wenn eine Kommissionsberathung garnicht stattgefun⸗ den hätte. Wenn wir aber jetzt alles in die dritte Lesung verweisen, so werden die Verhandlungen außerordentlich erschwert werden. (Sehr richtig! rechts)
Abg. Lieber: Die betreffenden Gemeinden würden lieber einen kleinen Ausfall ihrer Gemeinderinnahmen hinnehmen, als die englischen
oder amerikaniscken Kolonien aufgeben wollen. Die Fremden hätten schon ihre Koffer gepackt, um mit Einführung des Gesetzes aus Preußen ju gehen; denn man werde einen Engländer oder Amerikaner niemals jur Steuererklärung bewegen können. (Sehr richtig)
Abg. Freiherr von Zedlitz tritt für den Kommissionsantrag ein, welcher schon gegenüber dem jetzt bestehenden Rechtazustande eine
erhebliche Erleichterung bringe. . . Abg. Eberhard weist darauf bin, daß steuerfrei bleiben sollen
die Penfionserböbungen und Verstãmmelunge zulagen für Kriegs invaliden, welche nach dem Gesetze von 1870/71 gewährt worden seien. Diese Bestimmung werde mit Freuden begrüßt werden. Aber es sei zweifel⸗ haft, ob die äbnlichen Zuwendungen aus früheren Jahren ebenso be⸗ bandelt würden. Redner bittet die Regierung, eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Bestimmung auf die Kriegsinvaliden von 1866 Anwendung finde. . ö
General Steuer · Direkter Burghart: Praktisch werde es weohl so ausgefübrt werden, daß auch die Kriegsindaliden von 1866 be— rücksichtigt würden, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Vor- lage ftebe. Ob dazu eine Aenderung nothwendig sein werde, lasse sich bis jetzt noch nicht übersehen. ;
. 56 wird unverändert genehmigt.
Bei 5. I, welcher die verschiedenen steuerpflichtigen Ein⸗ kommens quellen aufzählt, fragt .
Abg. Rickert, ob Disten als steuerpflichtiges Einkommen gälten oder nicht; es sei in Berlin der Versuch gemacht worden, Ab— geordnete, die in Berlin wohnten, wegen der Diäten zu besteuern, als ob die Diäten aus einem gewinnbringenden Geschäft herrührten. (Heiterkeit.
Finanz⸗Minister Dr. Mi quel:
Ich kann die Anfrage des Abg. Rickert nur bejahen. Diäten sind eine Entsckädigang für einen Dienstaufwand, für eine vorauf⸗ gegangene oder noch zu leistende Ausgabe und können nicht als reines Einkommen betrachtet werden. Da aber das Gesetz nicht unterscheidet zwischen denjenigen, die gerade die ganzen Diäten verzehren, und denen, die sie nicht verbrauchen, so kann auch ein anderer Gesichts punkt nicht Platz greifen bezüglich derjenigen Personen, die an dem Ort wohnen, an dem sie die Diäten beziehen, wie die Berliner Ab⸗ geordneten, und die nicht besondere Ausgaben durch den Aufenthalt an einem fremden Ort haben.
5 wird genehmigt. .
Nach 5§. 8s sollen außerordentliche Einnahmen als Ver— mögenzvermehrung gerechnet werden; dazu sollen aber auch gehören Einnahmen aus dem nicht erwerbsmäßigen oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkaufe von Grund⸗ stücken u. s. w. ;
Abg. von Eynern fragt, was unter Spekulation zu verstehen sei.
Finanz-⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Der Abg. von Eynern bat sich ja sehr oft als ein guter Logiker erwiesen; er wird daher wissen, daß es viele Dinge giebt, die man nicht definiren kann. (Zuruf, Heiterkeit.)
Ich habe nicht gesagt, die man nicht deklariren kann (Heiterkeit),
sondern ich habe unterscheiden wollen zwischen definiren“, d. h. einen fest konstruirten logischen Bezriff geben, und jzwischen hbeschreiben“ In jedem einzelnen Falle werden die Einschätzungs⸗Kommissionen ganz genau wissen, was ist ein Spekulationsgeschäft und was nicht? Da kann man die Beisriele überall hergreifen. Die Kommissionen werden z. B. ganz genau wissen, wo der Verkehr im Grundbesitz aus Spekulationszwecken betrieben wird und wo nicht. Es kann ein Verkehr im Grundbesitz durchaus den Charakter eines gewinn⸗ bringenden Geschäfts haben und ist doch keineswegs ein Spekulationsgeschäft; umgekehrt kann aber ein Verkehr im Grundbesitz gewerbsmäßig betrieben werden, nicht um den Grundbesitz zu behalten, sondern um ihn zu kaufen und verkaufen lediglich zu spekulativen Zwecken. Das werden die Kommissionen schon zu unterscheiden wissen. Ich gebe zu, daß es nicht möglich ist, hier einen so klar definirten Begriff zu geben, daß darin eine voll—⸗ kommen sichere Instruktion für die Mitglieder der Einschätzungs— kommission enthalten ist; dennoch können Sie den Gewinn aus solchen spekulativen Unternehmungen nicht für steuerfrei erklären. Das würde nach meiner Meinung von den Mitgliedern der Kommission selber nicht verstanden werden. Abg. von Evnern: Auf das Urtheil einer Kommission könne er sich nicht verlassen, denn er solle selbst die Steuererklärung wahrbeits⸗ gemäß abgeben. Wie könne er das, wenn er nicht wisse, was Speku— latiön sei? Sei es Spekulatior, wenn er ein Grundstück zum Zwecke der Anlage kaufe und es nachber, weil es im Preise steige, gegen ein anderes vertausche! . . .
Abg. Graf Strachwitz; Nach den Erklärungen des Finanz ⸗ Ministers in der Kommission sei nur der fortlaufende An und Ver kauf von Grundstücken zu besteuern. . ; . .
Abg. Dr. Ham macher: Es gebe eine fortgesetzte Spekalations ˖ tbätigkeit in Grundstücken, die eine gewerbsmäßige sei; diese Ein⸗ nahmeguelle solle nicht ftenerfrei gelassen werden. t
Abg. Richter meint, daß diese Thätigkeit immer eine erwerbs— mäßige sei, auch wenn der Betreffende keine eingetragene Firma babe.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Wenn ich jetzt Hrn. Richter ersuchte, wie Hr. von Exnern mich ersuchte, seinerseits das Wort gewerbsmäßig“ zu desiniren, so würde er auch sagen: das kann man wohl fühlen, be⸗ schreiben, aber nicht definiren. Meine Herren, da, wo die Srenze zwischen dem eigentlich Gewerbsmäßigen und dem bloß Spe⸗ kulatioen, Nichtgewerbsmäßigen liegt, wird man noch viel weniger generelle Definitionen geben können, aber im einzelnen Fall kann man den Deklaranten selbet sowehl als den Kommissionen die Eantschei⸗ dung getrost überlassen.
Wir baben bis dahin immer von Grundstücken gesprochen; es kann aber ein Eleiches auch bei jedem anderen Handel vorkommen. Wenn beisrielsweise ein Priratmann auf die Börse geht lediglich zu Spekulationszwecken, aber nicht regelmäßig, daraus keinen Beruf macht, dennoch aber sich gerirt wie ein gewerbs mäßiger Effektenhändler auf der Börse, so wird man nicht zweifelhaft sein können, daß er dort Spekulationsgewinn macht, aber man wird nicht sagen können, daß er gewerbsmäßig handelt, und deshalb reicht das Wort gewerbsmäßig“ nicht auß, und ich meine, es ist ganz unbedenklich, in den einjelnen Fällen die Kommissionen entscheiden zu lassen.
Wenn davon gesprochen wird, daß man sogar über selche Fragen, die man nicht einmal definiren könne, einen Eid zuschieben wollte, so mache ich darauf aufmerksam, wiederholt aufmerksam, daß auch selbst in der Regierungsvorlage von der Auflegung eines Eides, der Zuschiekung eines Eides gar nicht die Rede ist, daß auch die Regierung vorlage nur da eine eidesstattliche Versicherung auflegen will, wo in der Berufungsinstan; der Censit seine eigenen Bebauptungen eidlich bekräftigen soll.
Wenn jemand eine Bebaurtung aufgestellt bat, die er sonst nicht beweisen kann, und man fordert ibn auf, seine Aussage zu bereit igen, so hat er in seinem Gewiffen ju erwägen, ob die Bekauptung richtig
ift, dann mag er die eidesstattliche Versicherung abgeben, oder aber er muß die Behauptung fallen lassen. Da ist also von einer Zuschiebung, einer Auflegung des Eides, wie etwa im Civilprozeß, garnicht die Rede. Der Deklarant wird immer in der Lage sein, wenn er zweifelhaft und gewissenhaft ist, das Ge⸗ schäft, welches er gemacht bat, and wodurch ibm Gewinn geworden ist, selbst zu bejeichnen und zu sagen, ich halte die Sache nicht für eine Spekulation, irdeß ich überlasse die Entscheidung der Kommission. Also ich sebe in dieser Beziebung keine besondere Schwierigkeit.
Abg. Freiherr von Zedlitz hält dafür, daß man die kleinen, mebr theoretischen als praktischen Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen müsse, um die großen Spekulations gewinne zu treffen.
Abg. Simon (Waldenburg): Nur die Hansestãdte Bremen und Lübeck hätten eine ähnliche Bestimmung; in den Gesetzen aller anderen Staaten fehle sie. Man scheine anzunehmen, daß jeder Spekulation ein moralischer Defekt anhafte; das müsse aber durch⸗ aus nicht der Fall sein.
General · Steuer · Direktor Burghart: Jeder, der ein spekula⸗ tives Geschäft mache, wisse das ganz genau und nur, wenn er wissentlich falsch deklarire, solle er bestraft werden. Die Besteuerung der spekulativen Geschäfte sei schon jetzt in der Praxis durchgeführt. Es gebe Sxekulanten, welche von dem Verkauf billig eingekaufter Grundstücke lebten und gar nichts Anderes trieben.
Abg. von Tiedemann (Bomst) schließt sich den Ausführungen des Regierungskommissars an.
Abg. Fritzen (Borken) glaubt, das man die Worte zu Speku⸗ lationsjwecken“ streichen könne, da das Wort gewerbe mäßig“ voll⸗ stãndig ausreiche.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Es kommen bier fortwährend Verwechselungen oder Ignorirungen der bestebenden gesetzlichen Bestimmungen vor, namentlich wieder in der Rede des Herrn Vorredners. Er malt das ganz entsetzlich aus, wenn eine Kommission gegenüber der Erklärung des Deklaranten, er babe keine Gewinne durch Spekulationen, dennoch das Gegentheil feststellt. Er sagt, die Kommission kann das ja thun ohne alle Gründe. Nein, es steht im Gesetz: wenn die Kommission die Dekla⸗ ration beanstandet, so muß sie dem Deklaranten die Gründe der Beanstandung mittheilen, und dann erst kommt die Entscheidung. Also alles dieses trifft gar nicht ju. Ich babe die Ueberzeugung, wenn hier das Abgeordnetenbaus beschlösse, alle spekulativen Gewinne als steuerpflichtiges Einkommen nicht anzuseben, daß das in sehr vielen Fällen geradezu im Volke als eine Rechtsverletzung empfunden würde. (Sehr richtig.) —
Abg. Richter: Es werde bier ein neuer Begriff in das preußische Recht eingeführt, der nur in den kleinen Staaten Bremen und Lübeck vorbanden fei. Es sei ein Unterschied, ob ein Gesetz für ein so kleines Territorium oder für den preußischen Staat erlassen werde. Die Praxis babe sich gebolfen, wahrscheinlich in Anlehnung an den Begriff gewerbsmäßig. der überall in unseren Steuer- und Straf⸗ gesetzen vorkomme. Wenn Jemand ein Haus, das er selbst bewohne, verkaufe, weil es im Preise geftiegen sei, so sei das ein Spekulatians⸗ verkauf. (Lebbafter Widerspruch rechts) Daß man ein solches Ge⸗ schäft erst noch der Veranlagungskommijsion darlegen, also dem Herrn Landrath beichten solle, das sei doch ein seltsames Ding. (Wider⸗ spruch.)
Finanz⸗Minister Dr. Miguel:
Meine Herten! Ich glaube, der Hr. Abg. Richter wird sich überzeugt haben durch die Art und Weise, wie seine Widerlegungs⸗ versuche gegen mich im Hause aufgenommen sind, (Zuruf des Abg. Richter: Chor der Landräthe!) daß sie wenig Eindruck machten. Ich hoffe daher doch noch, daß der Abg. Richter sich überzeugt von der Unrichtig⸗ keit seiner Auffassung. Meine Herren, die deutsche Gewerbeordnung hat nicht den Begriff des Gewerbes definirt, sie hat ihn überall vorausgesetzt, aber nirgends definirt. Sie können der deutschen Gewerbeordnung vorwerfen, sie sei ein ganz unklares Gesetz; man wisse gar xvicht, wovon es handle, nirgendwo steht der Begriff des gewerbsmäßig“ geschrieben, und doch hat der Hr. Abg. Richter ganz recht: Jeder⸗ mann weiß, was gewerbsmäßig ist, und so weiß auch Jeder, was Spekulation ist. (Sehr richtig! rechts.)
Wenn nun der Hr. Abg. Richter sagt, er habe die Bestimmung über die eidesstattliche Versicherung genau gekannt, und mit einer gewissen Entrüstung zurückweist, daß man daran zweifelt, dann hätte Herr Richter sich vorhin nicht so ausdrücken sollen, indem er etwa sagte: wenn dem unglücklichen Menschen nun der Eid aufgelegt wird! Meine Herren, dem wird der Eid gar nicht auferlegt, sondern er kann nur, wenn er sonst keine Beweismittel hat, eidlich diejenigen That⸗ sachen, die er selbst behauptet, versichern.
Meine Herren! Das Beispiel, das Hr. Richter angeführt hat, wird allerdings wohl garnicht verschieden, wie er glaubt, im Hause beurtheilt werden; denn darüber wird nicht der geringste Zweifel sein, daß in dem von ibm angeführten Beispiel ein Spekulationsgewinn nicht vorliegt. Wenn Jemand sich ein Haus baut, um darin zu wohnen (Zuruf links), — oder es sich kauft, — um es zu benutzen, und es verändern sich die Berhältnisse und er entschließt sich, das Haus zu verkaufen: daß das kein Spekulationsverkauf ist, darüber ist gar kein Zweifel. Aber es kann sehr wohl ein spekula⸗ tives Geschäft in Grundstücken vorliegen, ohne daß es als Ausfluß einer dauernden berufsmäßigen Thätigkeit er⸗ scheint, also die Idee der Gewerbsmäßigkeit damit verbunden werden kann. Es kann Jemand eine einzige große Spekulation machen mit dem Ankauf eines einzigen großen Grundstücks, welches er zerlegt und wieder vertheilt, Jahre lang sich damit beschäftigen, ohne daß man sagen kann, jedes ist ein Gewerbebetrieb; wohl aber kann man sagen: das ist Spekulationsgewinn, und ich bleibe dabei stehen: wenn Sie diese spekulativen Gewinne gänzlich freilassen, die bäufig sehr hoch sind, die häufig leicht errungen werden — was ich durchaus nicht tadeln will —ů so werden Sie das Gefühl der Rechts verletzung im Volke hervorrufen. (Sehr richtig! rechts)
Abg. Freiherr von Huene hält die Bestimmung für noth⸗ wendig, um die großen Grundftücksspekulationen in den Städten richtig zu treffen.
F. 8 wird unverändert angenommen und darauf um 41M Uhr die weitere Debatte vertagt.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
M 40.
ck. Die Einrichtungen zur Zwischenverpflegung von Kindern in preußischen Volkeschulen.
In den Regierungsberirken Königsberg. Gumbinnen. Frankfurt, Merseburg, Erfurt, Hannover, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Minden und Sigmaringen find keine Einrichtungen zur Zwischenverrflegung von Kindern in den Volksichulen vorbanden, in den anderen Regie rungsbezirken finden sich solche mebr oder weniger vereinzelt, wie auz der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich.
Zwisckenverpflegung findet statt: in Zoppot und im Kreise Danziger Niederung Reg Bez. Danzig] — in berschiedenen kleineren Orten des Reg.-Bez. Marienwerder — in Berlin — in Potzdam — in Stettin — in Bublitz, Köslin, Kolberg, Rammelsburg und Schizelbein Reg - Bez. Köslin — in Stralfund — in Meseritz, Peosen, Rawitsch und Adelnan (Reg.-Bez. Posen] — in einigen Orten des Kreises Bromberg-⸗Land, Czarnikau (evangelische Volkeschule) und Wongrowitz (christlich Volks schule) Reg. Bei. Bromberg] — in Bres⸗ lau., Brieg. Glas, Gubrau, Neurore, Groß⸗Warten berg, Münsterkerg, Oblan, Reichenbach und achtzehn ländlichen Schulen im Kreife Reihen⸗ bac Reg. Bez. BeeslauJ — in Liegnitz, Sörlitz, Lauban und Hav aau [Reg ⸗Bez Liegnitz! — in 35 Schulorten des Reg ⸗Be. Opreln — in Hupsburg (katßolische Volksschule), Oschersleben (katholische Volks cule) Aders leben, Althaldens leben, Baderzleben und Meyen. dorf (katbolische Volkzschulen) Reg. Bez. Magdeburg] — in Riel und Itzehoe Reg. Bez. Scleswig — in Peine (katholische Volke schule), Einbeck und Göttingen [Reg. Bej. Hildezbeim! — in Emden Reg Bei. Aurich! — in Telgte Reg. Bej. Münster] — in mehreren ländlichen Ortschaften der Kreise Altena, K Olpe und Soeft Reg. ez Arnsberg — in Kassel — in Wies baden, Frarkfrrt a. M. und Sz Res Ber. Wies baden — in Koblen und Linz a. Rb. (evangelische Volkeschule) [Reg. Be. Koblem] — in Barmen, Bürgermei?terei Borbeck, Calcar, Elberfeld, Geldern, Kerpeln, Kerrenbeim und Mül— eim a. d. Rubr Reg - Bez. Düsfeldorf — in einigen Schulen der Bürgermeisterei Benzberg, Wüpperfeld und Lindlar (Reg.. Bez. Köln] O in einigen Gemeinden des Reg.-Bez. Trier — in Aachen und Düren Reg. Bez. Aachen]. ;
Bezüglich der Zwischenverpflegung, welche, wenn nicht an merkt, ausschließlich arme Kinder trifft, sind die nachste benden heiten zu berichten: t ö In Zoppot trägt der Vaterlãndische Frauenverei Danziger Niederung der Kreis die Kosten.
In verschiedenen kleineren Orten des R Marienwerder bestreitea Private die Koß mit warmem Mittagessen findet nur währen
In Berlin trägt der Verein; sten. Außerdem kommen stifteten Kapitals zur Verwend: zung siadet nicht statt, da in d
ertheilt wird, nur
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der Kinder bestritten werden.
In Stetrin werden die Koi darch freiwillige E bracht. Die Svyeisung mi e Mittagessen während der Wintermonate statt. ̃ ird der
Volkstüche entnommen. —
In Bublitz, Köslin, Kolberg, Rummelsbi Schivelbein tragen Frauen⸗ und frauenvereine Vaterlandische Frauenverein, auch Schulkinder bess⸗ ge stesste die Konten. Die Speijung mi Mittagessen während der Wintermonat .
In Stralsund werden gebracht. ꝛi Mittagessen der Wintermonate statt.
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In Meseritz, Posen un
Private gedeckt. Die Verpflegung in. Adelnau trägt die Kosten di an welcher die Konfirmanden antheilig si nfirmanden ˖ Unterrichts statt.
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In Bongrowitz bestreitet der Vaterländische Frauenverei Kosten. Während der Wintermonate erhalten . des Heimweges warme Sm
In Breslau träzt den größten Theil der Kosten die Start der Rest wird ron Privaten bestritten. Während des Winters wird den ndern vor Beginn des Unterrichts warmes Frühstũc gere? .
In Brieg, Slaßtz, Guhrau, Neurode und GrY
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In 18 ländlichen Schulen im Kreise Reichenbach werden die
osten aus Sammlungen freiwilliger Beiträge gedeckt. Vertheilung von Tarn em . des Binters.
Sn Liegnitz, Görlitz und Lauban werden die Kosten derch freiwillige Beitrage aufgebracht. Verabrei d o armem Fräb⸗ stũck wãabrend des inlet. z G
In Hapngu wird der Fehlbetrag aus der Stadtkasse gedeckt. Das Frübstück besteht aus Suppe oder warmer Mssch and Brot.
In 35 Schulorten des Regierungsdezirks Oppeln tragen wobltbätige Vereine und Private die Koften (in Beuthen und Gleiwiß werden beträchtliche Semeindemittel eigefteuert). An 27 Sculorten erhalten die Kinder in den Wintermonaten warmes Mittagessen, an 8 Schulorten dagegen bekommen die Kinder vor Beginn des Unter⸗ richts warme Supde oder warme Milch mit Brot. An der Ver⸗ rflegung nehmen auch jolche auswärtige Kinder Theil, die der weiten 1 vom Schulhause wegen Mittags nicht nach Haufe gehen
Im Huysburg (katbolische Volksschule) deckt der Geistliche unter Beibülfe von Semeindegliedern Elm n., zur , von Surge oder Gemüse und Brot während des Winters.
In Oschers leben (katholische Volkefchnle) trãgt das Mentana⸗ Vaisenbaus die Kosten. Verabreichung von Mittagekost das ganze Jahr hindurch an sämmtliche auswärtige Kinder
In Aders leben, Aithaldens leben, Baderts leben und Mevendorf erstreckt sich die Zwischenderrflegung auf sammtliche auswärtige Kinder. In Adersleben und Althaldensleben werden die Kosten durch Private, in Badersleben durch die Legatenkasse und in
Dritte Beilage
Berlin, Sonnabend, den 14. Februar
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Meyendorf durch Kirchenkollekte und aus einem Vermäãchtni5 be⸗ stritten. Verabreichung von Mittags kost wäbrend des Winters.
In Kiel kemmen die Gesellschaft freimilliger Armenfreunde und Private für die Koften auf: Verabreichung von Milchfuppe und Brot in der Volksküche und zwar vor Beginn des Uaterrichts während einiger Wintermonate.
In Itzehoe tragen der? kinder und die Sparkasse die K in der Volksküche des Frauen In PVeine (tath V lien Armenmitteln be effens. In Einbeck und maurerlogen die Koften. und Weißbrot während liche Schulkinder. In Em den werden di die Stadt und ein öf Verabreichung von Mittan ̃ inters. In Telgte bestreitet ei ivatmann die Koften. Darreichung
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in München. — Veterinärvolizeiliche Maßregeln. — Medizinal⸗
Gesetzgebung u,. . w. (Deutsches Reich) Maschinen zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen. — (Reuß j. L] Heilmittel. — Recht⸗ sprechung. (Reichsgericht) Ausleihen von bleibaltigen Sipbons. — Kongress, VBerbandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen u. . w. (Deutsches Reich) — Zulassang von Frauen zum Universitäts⸗
en Staats⸗Anzeiger. 1894.
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