1891 / 41 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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stimmungen des 5. 1056. festftellt. Danach sollen diese Be⸗

stimmungen keine Anwendung finden: 1) auf Arbeiten, welche

zur Besestigung eines Nothstandes, oder zur Abwendung einer

Gefahr, oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; La. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; 2) af die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reini—= gung und Instandhaltung des Betriebes, sowie auf solche, von? denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Be⸗ triebes abhängig ist; 3) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind; 4 auf die Beaufsichtigung des nach Nr. I bis 3 an Sonn- und Festtagen sattfindenden Betriebes. Die unter diese Bestimmungen fallenden Gewerbe⸗ treibenden müssen ein Verzeichniß anlegen, in welchem Zahl der Arbeiter, Art und Dauer der Beschäftigung angegeben sein muͤssen. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Polizeibehörde und jederzeit dem revidirenden Beamten vorzulegen. Wenn die Unter? und 3 aufgeführten Arbeiten länger als drei Stunden dauern, müssen dem Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag 35 Stunden, oder jedem zweiten die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends freigelassen werden.

Die sozialdemokratischen Abgg. Auer und Genossen wollen att der für jeden zweiten Sonntag im letzten Satze getroffenen Bestimmungen von 12 Stunden Ruhezeit 24 setzen; Abg. Freiherr von Münch beantragt, statt 36 Stunden zu setzen 32. Die Volkspartei (Hähnle und Genossen) will den zweiten Theil des 3. 1050, die Verpflichtung der Gewerbe⸗ treibenden betreffend, gänzlich beseitigen.

Die Abgg. A ich b ich ler, Bie hd und Dr, Orterer wollen die im letzten Satze statuirte Ruhepause nicht nur gewähren, wenn die Arbeiten über drei Stunden dauern, sondern auch dann, wenn sie die Arbeiter am Besuch des Gottes dienstes hindern. . .

Abg. Bebel verlangt in einem besonderen Antrage, daß das erwähnte Verzeichniß am Schlusse eines jeden Monats dem Aufsichtsbeamten der Ortspolizeibehörde in Abschrift mit⸗ getheilt werden soll. . .

Ferner liegt ein Antrag der Abgg. Dr. Gutfleisch, Dr. Hartmann, Letocha, Möller und Freiherr von Stumm vor, das Wort „werkihätige“ in „werktägige“ umzuwandeln.

Dieselben Äbgeordneien ohne den Abg. Dr. Gutfleisch beantragen endlich die Hinzufügung des folgenden weiteren Absatzes: . .

Ausnahmen von den Bestimmungen, welche für die unter Ziffer D und 3 erwähnten Arbeiten vorgeschlagen sind, darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuchen des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehinzert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird.

Abg. Paper: Die Vorschrift, ein Verzeichniß über die Arbeiten

zu führen, die am Sonntag rorjunehmen erlaubt sei, sei weder in Desterreich noch in der Schweiz ergangen, und in Deutschland lãsen keine befonderen Gründe für eine strengere Bestimmung vor Dieselbe würde nur ein Stäck unnöthiges Schreibwerk in das Gesetz hinein- bringen. Die Schreibbelastung und die bureaukratischen Aufgaben, die dem Arbeitgeber durch diese Novelle auferlegt würden, feien ohnehin schon groß genug. Müsse man dem gegenũber nicht auch einmal an den Schutz des Arbeitgebers denken und ihn vor überflüfsigen Belästigungen bebüten? Eine solche ent— kebrliche Arbeit zu vermeiden, bestrebe der Antrag seiner Partei. Der Fandwerker und diefer noch vielmehr als der Fabrikant werde genötbigt sein, die Anlage des Verzeichnisses selbst vorzanehmen. Da babe er für den Sonntag Nackwinag eine schöne Unterhaltung, am Montag habe er ja anderes zu thun. Was solle aber der Nutzen de: Sestimmung sein? Es klinge ja ganz hübsch, daß dadurch eine wirkfame Kontrole darüber erreicht werde, daß die Beschäftigung sich auf Arbeiten beschränke, die allein am Sonntag vorgenommen werden dürften. In der Praxis stelle sich die Sache anders. Die Kommisfion scheine von der Hoffnung auszugeben, daß der Arbeit- geber, wenn er sich gegen die Sonntage bestimmungen versundige, das nachker in das Register einschreibe, sonst bätte ja das Regifter keinen Werth. Für das erste Delikt würde er mit einer Gelzstrafe bis ju 100 M belegt werden können, wenn er aber in das Register nicht einschreibe, nur mit einer Strafe bis 30 . So wie er (Red ner) Tie menschliche Natur kenne, werde Derjenige, der schon so frerelbaft sei, daß er sich gegen die Sonntags ruhe überbaupt versündige, es auch mit seinem Gewiffen vereinbaren, das nicht in das Register einzutragen. Der Antrag der Sonaldemokratie nürde rollends die Schreiberei ins Unendliche vermehren. Der Abg. Bebel habe der Volkspartei rorgebalten, daß sie in der Frage des Arbeiterschutzes sich urtreu geworden wäre. Gr babe nicht as Rechi, seiner des Redneis) Partei rorzuwerfen, daß sie von ibrer Haltung abgewichen sei. Seiner Zeit babe es sich niet bloß um die Sonrtagstube, sondern auck um Schablonisitung gehandelt; und in dem letzteren Punkte differire seine Partei aller kings fehr käußg. Die Sczialdemokraten durften nicht glauben, daß sie allein das Monopol hätten, den richtigen und einzigen Arbeiter- schutz zu wollen. (Beifall links.) Man dürfe in der Beschrãnkung nick mebr als notbwendig ihun. Die Freibeit müsse und olle soweit als irgend möglich gewabrt werden. Er ersuche also, den Absatz 2 ganz zu verwerfen; es werde auch so ganz gut geben; Jeder erwerbe fich ein Verdienst, der dafür sorge, daß die Schreiberei nicht vermebrt werde. (Beifall links.) . .

Abg. Freiberr von Münch erklärt sich gegen den Antrag Hãhnle und Kckt den feinigen zu Sunsten des Auer ' schen zurück. .

Regierungè. Rath Pr. ii bel mi: Große GSeseßze dieser Art könnten obne ein gewifses Schreißwerk überbacpt nicht ausgeführt werden. Was das Verzeichnss anlange, so babe man es dabei keineswegs mit Iner vossständig euch Cinrichktung zu thun. Dicselbe babe sich im Regierungsbezirk Düsseldorf seit 1882 durchaus bewahrt, Klagen seien ibm Tarüber weder amtlich noch außeramtlich zugesangen. Das englische und das schweizcrischke Fabrtkgesetz verlangen iel mehr Screibwerk als dieses Gesetz. Die Regierung babe dies Ver eichniß in die Vorlage aufgenommen, weil sie gewünscht babe, den Arbeitern die Durchführung diefes Gesetzes und sich die Kontrole darüber nicht zu erschweren, sondern vielmehr zu erleichtern Werde diefe Testimmüng geftricken, so werde die polizeiliche oder ortliche Genebmigung in dem bier vorgesebenen Falle eingeholt werden mäßsen, und Tas wäre jedenfalls laästiger. Den Antrag Ai bichler, welcher zur Folge haben würde, daß für alle Gewerbebetriebe, welche weniger als 0 Arbeiter beschäftigten, das Verzeichniß erlassen werde, bitte er abjulebnen. Gerade im Handweik sei die Sonntagsarbeit bis jetzt in einer Weise verhreitet, die man nur als Unfag bezeichnen könne, und die Regierung hoffe, daß gerade durch die Führung des Ver⸗ zeichnisses eine erbebliche Besserung nach dieser Richtung berbeigeführt werde. Dagegen könne er den Kompromisantrag Hartmann als eine Verbesserung des Kommissionsbeschlufses nur zur Annahme emxyfeblen⸗

Abg. Biehl: Er begreife nicht, wie man eine Vteischreiberei nict erfpare, die man ersraren konne. Das Driginellste bei der Sake ei, daß die Vielschreiberei, die der Aeg Paver soeben aufgezäblt habe, den Sozialdemokraten noch gar nicht genüge, denn fie verlangten, daß seder Gewerbetreibende oder Unternebmer dies Ver eichniß noch einmal abschreibe und an den Fabritinspettor alle Monate abschike. Die wirksamfte und keste Kontrole in der Benckung sei immer der Arbeiter sellst. Der kleine Gewerbetteiberde, auf den der Regierunzevertreter bingewiesen babe, ei durch alle übrigen sozialen Gesetze ohnehin sckon mit allerlei Screibwerk belastet, und er würde viel lieber die polizeiliche Ge⸗

elche

machen würde, sehr übertrieben.

nebmigung einbolen, selkst gegen eine Gebübr von 3 M, als dieses ile er komme so schneller und bequemer zum Jiel. Er (Redner) bitte also, wenn man scen den Antrag Hãhnle

Verzeichniß anlegen, denn er

ablebnen wolle, wenigstens den Antrag Aichbichler anzunebmen,

Abg. Bebel: Die Verhandlungen bei diesem Paragrapben er⸗

weckten den Anschein, daß es vielen Parteien nicht Ernst damit sei, die Sonntagsarbeit möglichst zu beseitigen. Namentlich des Abg. Paver Rede sei die reine Arbeitgeberschutzrede gewesen.

kenne, sich mit dem Programm der sozialdemokratischen Partei in Bejug auf Normalarbeitstag und auf. Sonntagsarbeit gedeckt. Der Abg. Paver babe die Scherereien, die sein (des Redners) Antrag §. 1050. finde nur auf wenige kleine Gewerbeketriche Anwer dung, auf die von dem Abg Payer erwähnten Schuhmacher und Schneider garnicht; es könnten höchstens die Gaͤhrungsprozesse in der Gerberei u. dergl., in Frage kommen. Nehme

⸗— ö ö ö . man den Antrag Häbnle an, so werde, selbst abgesehen von dem Fall,

daß die Gewerbetreibenden falsche Angaben in ihren Ver eich nissen machten und die Behörden täuschten, doch häufig der Fall ein .

treten können, das unter dem Titel der Reinigung und Reparatur

Arbeiten am Sonntag vorgenommen würden, welche humanere Ar— beitgeber an Wochentagen vornehmen ließen. Ueberbaupt sei die untere Verwaltungsbebörde gar nicht im Stande, eine Kontrole aus⸗ zuuben, weil die 39 υίσ der Beamten von dieser Sache keine blasse Ahnung hätten. Dazu gehörten berufsmäßig unterrichtete Behörden, alfo Gewerbe ⸗Fabrikinspektoren. Dazu sei freilich die Zabl dieser Inspektoren jetzt noch za gering, selbst wenn sie in Preußen, was man jetzt vorhabe, verdrei, oder vervierfacht sein würden. Die Entwickelung der Gewerbegesetzgebung dränge immer mehr zur Er— ricktung von Arbeitsämtern, denen die Funktionen zugewiesen werden müßten, die jetzt den unteren Verwaltungsbehörden zufielen. Diese unteren Verwaltungsbebörden seien viel zu sehr überlastet, als daß man es ihnen überkassen könnte, die Listen von den Gewerbetreibende einzufordern, die Gewerbetreibenden müßten vielmehr durch Gesetz ge— zwungen sein, diese Listen käufiger einzureichen. Die Arbeit, die ibnen daraus entstehe, werde eine sehr geringe sein. Wenn man den Äntrag Payer annehme, dann würden die Verbältnisse noch schlimmer werden als bisber. Denn dann werde der 5§. 1056 vollständig durchlöckert und zu Ungunsten der Arbeiter durchbrochen werden konnen. Der Abg. Paver stelle die Sache so dar, als ob durch An⸗ nahme der Koemmissionsanträge die Fabrikanten in eine geradezu jammervolle Lage gebracht würden. Die Bestimmung der Kom⸗ mission, wonach die Arbeitgeber den Arbeitern, die bei der Fabriks⸗ reintaung beschäftigt seien, entweder jeden zweiten Sonntag 17 Stunden, oder jeden dritten Sonntag 36 Stunden Ruhe lassen follten, werde natürlich die Folge baben, daß die erste Eventualität überall eintrete, denn dann bätten sie nur nöthig, jährlich 312 Stunden frei zu lassen, wäbrend sie den Arbeitern im andern Falle jäbrlich 617 Stunden Rube gönnen müßten. Die Ausnahme— estimmungen bejüglich der Sonntagsruhe, um die es sich hier handele, hätten auch für die folgenden Bestimmungen die weitreichendste Be⸗ deutung. Die Zustände des Bäckergewerbes zeigten eine so maßlose Ausbeutung, daß man sich wundere, wie die Polizeibehörden bisber nicht eingegriffen bätten. Eine Arbeitszeit von 16, 18 und mehr Stunden sei die Regel, und 63 9 der Gebülfen bätten selbst des Sonntags eine 14 stündige Arbeitszeit. Die Lehrlingszüchterei über steige bier alle Grenzen. Wolle man wirklich Abkülfe schaffen, so möge man die Anträge seiner Partei annehmen.

Nach einer Reihe persönlicher Bemerkungen vertagt das ah gegen 5i/ Uhr die weitere Berathung auf Montag, . .

Haus der Abgeordneten. 33. Sitzung vom 14. Februar 1891

Der Sitzung wohnt der Finanz-Minister Dr. Miquel bei.

Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Berathung des Einkommensteuergesetzes.

§. 9 lautet:

L. Von dem Einkommen (5§. 7) sind in Abzug zu bringen:

I) die zur Erwerbung, Sickerung und Erhaltung des Ein kommens verwendeten Ausgaben;

2) die von den Steuerpflichtigen zu zablenden Schuldenzinsen und Renten, soweit dieselben nicht auf Ginnahmeguellen haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (§. 6 Nr. 1 und 1a).

Erftreckt sich die Befteuerung lediglich auf das im S. 2 be⸗ zeichnete Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden ab⸗ zugsfähig, welche auf den inländischen Einkommensquellen baften oder für deren Erwerb aufgenommen sind;

ö. 3) die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten;

4 die von dem Grundeigenthume und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staats- und Kommunalsteuern, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind;

8) die regelmäßigen jäͤbrlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. s. w., soweit solche nicht aus den Betrieb seinnabmen beschafft sind;

6) die von den Steuerpflichtigen zu entrichtenden Biträge zu Kranken-, Unfall, Alters und Invalidenversicherungs⸗, Wittwen⸗ Waisen und Pensionskassen.

I. Nicht abzugsfäbig sind dagegen insbesondere:

I Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Ver⸗ mögens, zu Geschaäͤftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kayvital⸗ ablagerungen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtbschaft gebotene und aus den Betriebs einnabmen zu deckende Ausgaben an⸗ zusehen sind;

2) die zur Bestreitung des Hausbalts der Steuerpflichtigen und zum Unterbalte ibrer Angebörigen gemachten Ausgaben, einsc ließlich des Geldwertbes der zu diefen Zwecken verbrauchter Erzeugnisse und Waaren des eigenen landwirtbschaftlichen oder gewerblichen Betriebes. ö

Hierzu liegen folgende Anträge vor:

II vom Abg. Graf Strachwitz:

In I. 4 die Worte:

von dem Grundeigenthume und dem Gewerbebetriebe zu ent⸗ richtenden

zu streichen. . 2) vom Abg. Schmieding:

In Nr. 4 hinter dem Worte „Grundeigenthume“ einzufügen: Bergbau.

3) vom Abg. von Bismarck:

In Nr. 4 die Worte und Communal“ zu streichen.

4 vom Abg. von Tiedemann (Bomshi):

die Nr. 5 zu fassen: die regelmäßigen jäbrlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berẽcksicktigung der Werthverminderung entsprechen.

5) vom Abg. Richter:

der Nr. 6 folgende Fassung zu geben:

Die von den Steuerpflichtigen gesetz. oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken⸗, Unfall-, Alters und Invaliden⸗ versicherungs, Wittwen., Waisen. und Pensionskassen.

6) vom Abg. Lückhoff und Genossen:

folgende nene Ziffer 7 bin iuzufügen:

Die an dertscke Versicherungsgesellschaften zu entrichtenden Versicherungsbeiträge für Unfall⸗ und Lebensversicherung in Höhe bis ju 506 jährlich und sofern dieselben 5 des Jahres einkommens nicht übersteigen.

Zu Nr. I, 1 bemerkt

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. Abg. von Christ en: Bisber sei es jweifelbaft gewesen, ob die Beiträge zur Hagelversicherung von dem Reineinkemmen in Abzug ge⸗

In der That babe das Programm der Volkspartei, soweit er (Redner) es

bracht werden sollten. Die Einschätzungskommissionen hätten hier⸗ bei eine ganz verschiedene Praxis geübt. Es sei auch durch den Wortlaut des Gesetzes nicht klar gemacht, ob in Zukunft diese Bei⸗ träge abgezogen werden sollten oder zicht, und er möchte die Regie⸗ cung hierüber, da er eine Bestimmung im Gesetze selbft nicht für rötbig balte, um eine authentische Interpretation bitten.

Gebeimer Finanz⸗Ra:ß Wallach: Bisher habe sich die Central⸗ instanz schon defür entschieden, das Beiträge für Vieh⸗ Hagel⸗ und dergleichen sachliche Versicherungen vom Reineinkemmen bei der Steuer⸗ veranlagung in Abzug gebrackt würden. Wo eine Einschäßungs— kommission anderer Ansicht zewesen sei, babe eine einfache Beschwerde genügt, um Abbülfe zu schaffen. In Zukunft solle die Nr. 1 des §. 9 so aufgefaßt werden, daß diese Versicherungsbeiträge von dem steuerlichen Einkommen in Abzug zu bringen seien.

Abg. Hansen: Ir möchte sich die Anfrage erlauben, ob auch die zu den Deich⸗ und Entwässerangsverbänden zu liefernden Bei⸗ träge als zur Sicherung des Einkommens gehörig bei der Steuer in Abzug zu bringen seien.

Geheimer Finanz-Rath Wallach: Die iu den Deichverbänden

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gezahlten Beiträge seien allemal in Abzug zu bringen. Bei d EGntwässerungsverbänden gezahlten Beiträgen werde in jedem Sy falle die Frage nach den besonderen Umständen beanwortet w müssen.

Abg. Fegter: In seiner friesischen Heimath hätten in Folge der speziellen Gesetzgebung die Entwãsserungs verbände auch den Zweck zu erfüllen, den anderwärts die Dei verbände zu leisten bätten; damit nun die an diese zu zahlenden Beiträge von dem steurrlichen Ein, kommen immer in Abzug gebracht würden, beantragz er ju s. *. . folgenden Zufatz: wohin auch die Deich, und Siellasten, uberbaupt alle durch Gesetz festgeste lte Wasserbaulasten zu zählen sind.“

Geheimer Finanz Rath Wallach: In dem vom Vorredner vor⸗ gebrachten Fall seien die Beitrage zu Entwässerungsverbänden von dem Einkommen in Abzug zu bringen. . . Abg. Fegter: Nach dieser Erklärung des Regierungskommissars ziehe er seinen Antrag zurück

Abg. Bohtz: Das Haus sei hier bei iner sebr, schwierigen Materie angekommen; namentlich zeigten sich Schwierigkeiten in den Fällen, wo eg sich um di⸗ Ermittelung der Reinerträge aus landwirth⸗ schaftlichem Einkommen handele. Er meine, daß in das Gesetz genaue und spvezielle Bestimmungen darüber aufgenommen werden mußten, was als Abzug vom Bruttoeinkammen zu betrachten sei. Er babe bei der Berechnung seines eigenen Einkommens erfahren, daß man hierbei die größten Schwierigkeiten finde. Man mässe nicht bloß die zur Sicherung des Einkommens nöthigen Ausgaben in Abiug bringen, sondern auch die von der Provin; erhobenen Beitrãge ebenso bebandeln, 3. B. die Beitrage fur Armenlasten, zur Erhaltung ren Schul⸗ gebänden, und nicht minder gewisse Kommunallasten. Man könne daber diese Sache im Gefetz nicht bloß allgemein regeln, sondern müässe gan; genau Bestimmungen treffen, was als zur Sicherung des Ein= kommens gehörig und was als zur Vermehrung des Kapitals gehörig angesehen werden olle. Nr. II gebe treffende Beispiele dafür, wie schwierig diese Fragen zu entscheiden seien, 3. B. sei es sebr zweifel haft, ob das Geld, welches man zur Amortisation seiner Schul den verwende, beim fteuerlichen Ginkommen in Abzug gebracht werden solle oder nicht; denn der Betreffende habe von diesem Geld doch sckließ—⸗ lich keinen Genuß; also könne man es auch als Vermehrung des Ka. vitals nicht anseben. Der Genuß erwachse erst dann, wenn er weniger Geld zur Verringerung der Schuldenlast brauche.

Finanz⸗Minister Dr. Miguel:

Meine Herren! Wenn wir hier im Gesetz alle Zweifel, die in den verschiedenartigsten einzelnen Fällen entstehen können, entscheiden wollen, dann müßten wir sofort auf das ganze Gesetz verzichten. Das ist aber nicht blos bei den Steuergesetzen der Fall, sondern auch bei jedem anderen Gesetz. Dafür hat man diejenige Bebörde, die in un⸗ abhängiger Weise die einzelnen Fälle entscheidet und die allgemeinen Prinzipien des Gesetzes unterordnet. Wenn Sie sich einmal die Ent⸗ scheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts ansehen über die Hunderte von den zweifelhaften Fällen im öffentlichen Recht, die das Ober Verwaltungsgericht entschieden hat, und Sie däckten sich nun, es wäre klüger gewesen, gleich bei Erlaß der verschiedenen Gesetze alle diese Einzelfälle zu entscheiden, so würden Sie sich sofort klar sein, daß das eine absolute Unmöglichkeit ist.

Meine Herren, ich glaube, der Herr Vorredner stellt sich die Sache doch viel zu schwierig vor. Wenn ein Landwirth in Bezug auf die Abzugefäbigkeit einer bestimmten Ausgabe im Zweifel ist, so hat er doch weiter nichts zu thun, als diese spezielle Frage in der Deklaration zur Erörterung der Kommission zu bringen, dann wird die Kommission entscheiden. Entscheidet die Kommission nach seiner Meinung unrichtig, so ist die schließliche Entscheidung des Steuer⸗ gerichtsbofes gegeben, der die einheitliche Rechts bandbabung in dieser Beziehung gewährleistet. Es ist aber völlig unthunlich, daß jeder einzelne, der einen speziellen tbatsächlichen Zweifel hat, den Wunsch äußert, hier diesen Zweifel im Gesetz anzubringen.

Gewiß ist richtig, und die Staatsregierung hat die Absicht, daß eine Reibe von Fragen, die der Stastsregierung ihrerseits zweifellos sind, noch weiter zu erörtern bleiben in den zu erlassenden Aus⸗ fübrungs verordnungen, und daß in dieser Beziehung eine Reihe für die Staatsregierung zweifelloser Fragen in der Instruktion zur Ent— scheidung gebracht werden können. Aber auch in dieser Beziehung muß doch mit großer Vorsicht verfahren werden, denn eine Instruktion muß genau dem Gesetz entsprechen, und es darf die Staa s regierung sich nicht leicht der Lage aussetzen, daß der Inbalt dieser Instruktion demnächst von dem Steuergerichtsbof nicht anerkannt und als mit dem Gesetze in Widerspruch stehend bezeichnet wird.

Nichts desto weniger wird über eine Reihe von Fragen, worüber Zweifel allgemeiner Natur entstehen können, in der Instruktion ent⸗ schieden werden.

Meine Herten, nachdem das Gesetz von Niemand mehr eine Schätzung eines nur durch Schätzung festzustellenden Einkommens fordert, sondern zuläßt, daß in der Deklaration lediglich die tbat⸗ sächliche Voraussetzung der Schätzung des zu schätzenden Einkommens bezeichnet wird, sind nach meiner Meinung alle Bedenken gegen die Deklaration auch Seitens der Grundbesitzer nicht mehr berechtigt. Gleiche Zweifel in vielen Fällen werden übrigens nicht bloß bei den Grundbesitzern entsteben können, sondern vielleicht noch in viel höherem Grade bei den Gewerbteeibenden, und diese Zweisel mũůssen sich nach und nach in der Praxis durch eine konstante Handhabung fester Grund⸗ sätze in Folge der Entscheidungen des obersten Gerichtehof s erledigen und zu einem Gemeingut auch der einzelnen Deklaranten werden. (Bravo!)

Nr. 1 wird angenommen.

Bei Nr. 2 erklãrt Geheimer Finan- Rath Wallach auf eine Anfrage des Grafen Strachwitz, daß der Abzug der Amortisations quoten ab- bänge von den dafür maßgebenden Statuten, von der ganzen eden. tung, die der Amortisationsfonds babe, und von den Zwecken, für die er Lerwendet werde, ob derselbe den Srundbesttzern selbst zu Gute komme oder nicht. . .

Abg. von Tiedemann (Bomst) weist darauf bin, daß dieser

bzug in den verschiedenen Provinzen und Regierungsbezirken jetzt ganz verschieden gehandhabt werde.

erden

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! D derartiger Fragen, wie sie bisber stattgefun natürlich aus dem einfachen Grunde, weil alinstanz vor⸗ banden war. Der Finan;⸗Minister war ja mapetent, der in dieser Beziehung ein gleichmäßiges Reckt handhaben wollte. In Zukanft haben wir einen Steruergerichtshof, die Beschwerde an eine einzige höchste Instanz, und dadurch wird die Handbabung dieser Frage eine gleichmäßige werden nach festen, gleichmäßigen Grundsätzen.

Ich kann nur dasjenige bestätigen, was der Herr Regierungs—⸗ kommissar gesagt hat. Wenn einzelne Landschaften beispielsweise die Bestimmung haben sollten, daß die Amortifsationsbeträge nickt ab⸗ gerechnet werden auf die ursprüngliche Kapitalschuld, daß der Fonds vorläufig ein freier Fonds zur Disposition der Landschaft ist und sein soll und daß die Fra ze erst später zur Entscheidung kommt, ob diese Amortisationsbeträge jemals auf die betreffende Schuld des einzelnen Kontribuenten des Grundeigenthümers angerechnet werden, so würde nach meiner Meinung die Frage ganz anders zu entscheiden sein als in den Fällen, wo unmittelbar eine Schuldentilgung eingetreten ist. Das wird von dem Irhalt der einzelnen Statuten der Landschaft abhängen und danach wird diese Frage zu entscheiden fein.

Die Nr. 2 wird angenommen, ebenso Nr. 3.

Bei Nr. 4 bemerkt

Abg. Graf Strachwitz: Zu dem Einkommen könne man un⸗ möglich die Steuern rechnen. Diese seien ein Einkommen für den Staat, aber nicht für die Censiten. Tie Kommission habe nun zu den abzuziebenden Steuern die Kommunalsteuern aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb gerechnet; es blieben aber immer noch abzugsfäbig sämmtliche Kommunalsteuern, die sich aus der Einkommensteuer er⸗ gäben, und überbaupt die Einkommensteuer selbst. Bisher sei schon ein großer Theil des Einkommens von der Steuer kefreit gewesen, insofern die Naturalien, welche der Besitzer verzebrt habe, ibm natur⸗ gemäß als besonderes Einkommen abgerechnet worden seien. Jetzt werde das anders, und es müßten verschiedene auch wirklich voran dere Ausgaben abgerechnet werden, und dazu gehörten in erster Linie sämmtlickt Steuern. Er bitte also, seinen Antrag anzunebmen.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meipe Herren! Ich glaube, es ist zweckmäßig, daß ich schon jetzt die Stellung der Staatsregierung zu den vorliegenden Anträgen bezw. zu dem Kommissionsbeschluß bezeichne.

Ich ersuche Sie dringend, sowobl den Beschluß der Kommission, als den Antrag des Hrn. Grafen Strachwitz abzulehnen. Ich erkenne aber an, daß der Antrag des Hrn. Grafen Strachwitz mehr oder weniger eine Konsequenz des Kommissionsbeschlusses ist (Sehr richtig!)

Meine Herren, wenn die Staatsregierung bier in ihrem Entwurf den Abzug der von dem Grundeigenthum und Gewerbebetrieb zu ent— richtenden direkten Staatsstenern zugelassen bat, so beruhte das schon auf der bisherigen Gesetzgebang und Praxis; in dieser Beziehung ist nichts Neues vorgesehen. Man konnte wohl darüber auch zweifelhaft sein, ob dieselben wirklich als eine Verminderung des Reineinkommens im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Jedenfalls sind die Staatssteuern überall nach gleichen Grundsätzen und nach gleicher Höhe veranlagt, und ent⸗ steht daher eine Ungleichbeit durch den Abzug dieser Steuer nicht. Wie verhält sich die Sache aber bei den Kommunalsteuern? Sehen Sie sich das buntscheckigste aller Systeme unserer Kommunalbesteuerung an, so werden Sie von vornherein mir zugeben, daß durch diese Be⸗ stimmung, von allen anderen Bedenken abgesehen, die allergrößte Un⸗ gleibheit in Beziehung auf die Belaftung der einzelnen Censiten im Staat entsteht, und daß die Höhe der Belastung wesentlich von Zu— fälligkeiten abhängt.

Meine Herren, die Einnahmen der Gemeinden entstehen keines— wegs allein durch Steuern die Gemeinden haben eine Reihe großer anderer Einnahmequellen der verschiedensten Art Schon hieraus er— giebt sich, daß eine gleichmäßige Belastung durch Zuschläge zu den Staatsfteuern, welche auf Grund und Boden und auf dem Gewerbe—⸗ betriebe ruhen, in der Gesammtheit unserer Kommunen von vornherein undankbar ift. Einzelne Gemeinden haben erhebliches Vermögen, andere erhebliche gewinnbringende Betriebe, einzelne Gemeinden er— heben bedeutende Gebühren, z. B. als Wasserzinsen oder Kanal⸗ gebühren und derartige Abgaben, die nicht den Charakter der Kom munalabgaben haben; einige Gemeinden belasten wesentlich und vor⸗ zugsweise den Grundbesitz, andere überhaupt nicht. Wir baben eine Reihe von großen Kommunen, wo die Belastung des Grundbesitzes und Gewerbebetriebes gänzlich zurücktritt gegen die direkte Belastung durch Zuschläge zur Einkommensteuer und Klassensteuer. Andere haben die Sache wieder anders gemacht; in einzelnen Semeinden sind es Zaschläge zur Grundsteuer und zur Gebäudefteuer; in anderen Gemeinden wird thatsächlich wesentlich dieselbe Belastung bervorgerufen durch selbständige, nicht in Form von Zuschlägen zur Staats. Grund und Gebändesteuer erhobene Miethssteuer. Za welchem System absoluter Ungleichheit gerathen Sie durch den Abjug der Kommunallaften! Meine Herren, wenn ich vorbin sagte, daß es doch eigentlich korrekt und konsequent sei, wenn Hr. Graf Strachwitz nun auch den Abzug der Zuschläge zur Einkommensteuer verlangte, so beruht das auf dem Gesichtspunkt, daß in den einzelnen Kommunen die Steuern, welche vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb erhoben werden, ja auch lediglich in Form von Zuschlägen zu den Staats steuern erhoben werden, also in dieser Beziebung genau denselben Cbarakter haben. Wenn man einmal alle Kommunalzuschläge für be stimmte Staatssteuern in Anrechnung bringen will, so fübrt die Konsequenz unbedingt weiter: dann muß man alle Zuschläge zu allen Staatssteuern in Abzug bringen.

Der Antrag Strachwitz wäre aber auch aus finanziellen Gründen für die Staatsregierung völlig unannebmbar, denn er würde nach unserem Ueberschlag etwa einen Verlust an Einkommensteuer von 6 Millionen hervorrufen (hört, hört), und wenn Sie nun einmal die Gemeinden in den östlichen Provinzen vergleichen mit den Ge— meinden in den westlichen Provinzen, wenn dort in einzelnen Semeinden bis zu 600 / Kommunalsteuer zur Staatseinkommenstener zu⸗ geschlagen wird, in anderen großen Gemeinden aber überbaurt solche Zuschläge nicht vorhanden sind, dann können Sie sich die Konseguenzen denken, die ein solcher Antrag in Beziehung auf die Gleichheit der Belastung der Staatsbürger hervorruft. Ich kann Sie unter diesen Umständen nur bitten, alle Anträge abzulehnen, auch den Antrag der Kommission.

Abg. Schmieding: Sein Antrag sei mehr redaktioneller als materieller Natur; denn der Bergbau sei dem Gewerbebetriebe voll ständig gleichgestellt. Aber wegen des Fehlens in diesem Para- graphen könnten Zweifel entstehen.

Geheimer Finanz ⸗Rath Wallach: Ein Zweifel bestebe bei der

und Entschei ecklãrt

ganzen Konstruktion des Gesetzes niet, da der Bergbau überal

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werk debe? r; ö Abg. Freiberr von Huene: Dann st den Berghau ausdrücklich zu er Brafen Strachwiß bute er abzulebnen, den eien. Die Kom nunallasten se die anderen Digge, di ĩ seien verschieden hoch Wer wenig Sg könne mehr Staatssteuern zahlen, ebenso liege abgaben. Die Kommunal steuern auf dem Grund oft sehr koch und belasteten den Grandbesitzer sehr erh wobl gerechtfertigt sei, daß dieser Betrag von dem Eink rechnet werde Die Sache könne so schlimm werden, da

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich möchte an dem eigenen Beispiel, welches der Herr Vorredner aufgestellt hat, einmal zeigen, daß mein Satz: der Aatrag de Grafen Strachwitz ist eine Konsequen;z der Kommissions durchaus zutreffend ist.

Der Herr Vorredner spricht von einem Rechtsanwalt in Hannover, der einen Grundbesitz hat außerhalb, in einer andern Gemeinde, und er theilt uns mit, daß dieser Rechtsanwalt sich sehr darüber beklagt hat, daß er dieser Draußengemeinde so viel Steuern von seinem Grundbesitz zablen müsse, daß er eigentlich gar kein Einkommen daraus bätte. Nun, meine Herren, in diesem Falle bat zweifellos die Ge— meinde den Forensen, um den es sich handelt, besteuert durch Zuschläge zur Grundsteuer. Jetzt stellen Sie sich mal vor, die Gemeinde hätte es anders gemacht, batte nicht Zuschläge zur Grund⸗ und Gebaudesteuer, sondern zu dem Einkommen aus der Grund und Gebäudesteuer Zuschläge ge⸗ macht, dann wäre derselbe Rechtsanwalt auch für seinen Grund⸗ besitz thatsächlich belastet worden, er könnte aber keinen Abzug machen. Das zeigt eben, daß Sie bier nicht unterscheiden können. Bei der völligen Freibeit unserer Gemeinden in der Stadt ist sie ja fast unbeschränkt, die Zuschläge zu den verschiedensten Arten der Staatssteuer zu machen, müssen Sie die Frage des Abzugs der Kom munallasten überhaupt verneinen oder bejahen. Zu welchen Kon sequenzen aber die Bejahung überhaupt führt, hat der Herr Vorredner selbst anerkannt. Ich denke also, er wird als Logiker den Rückschluß noch machen mit Hrn. Freiherrn von Huene: das Eine ist nicht möglich, folglich auch das Andere nicht. Meine Herren, ich habe vorber um nicht so viel Zeit zu gebrauchen auf die Sache nicht näher ein⸗ gehen wollen; ich muß aber doch einige Worte hier hinzufügen.

Der Hr. Abgeordnete Dr. Enneccerus sagt: verschiedene Lasten müssen überall abgezogen werden und dadurch entsteht eben die Gleich— heit. Privative Lasten können auch verschieden sein; aus der Ver⸗ schiedenbeit der Kommunallasten kann also keineswegs hervorgehen, daß diese Abzugsfähigkeit eine Ungleichheit der Behandlung der Censiten bervorriefe. Ja, meine Herren, dabei wird vollständig ver⸗ gessen, in welchem Verhältniß die Kommunallasten zu dem Reinein⸗ kommen des Einzelnen stehen. Eine große Anjahl von Kommunal— lasten sind nichts weiter als Meliorationsausgaben, und es ist rein zufällig, wie sie bezeichnet werden; theilweise werden beisxielsweise Kanalisationsausgaben, die doch zweifellos den Grundbesitz melioriren, aus dem Gesammtvermögen der Kommunen bezablt und in der Form von Steuern wieder erhoben, theilweise in der Form von Zuschlägen zur Grund und Gebäudesteuer, theilweise als Zuschlag zur Ein— kommensteuer. In anderen Gemeinden erscheinen sie als Gebübren, wo man sogar zweifelhaft sein kann, ob sie nickt direkte Lasten des Grundbesitzes sind. Also von diesen Zufälligkeiten soll die Frage in Bezug auf die Staatssteuer abbängig gemacht werden.

Meine Herren, ich kann nur die dringende Bitte wiederbolen, den Beschlüssen der Kommission zuzustimmen. (Bra vo!)

Abg. Höppner spricht sich gegen den Antrag des Grafen Strach⸗ witz aus; man könne nur die Grundsteuer berücksichtigen, welche obne Rücksicht auf die Schulden erboben werde, nicht aber die Ein⸗ kom mensteuer.

Abg. Freiherr Lon Zedlitz spricht sich ebenfalls gegen den An trag des Grafen Strachwitz aus, aber für den Antrag der Kom— mission, welcher nur die Konsequenzen der Regierungsvorlage in Bezug auf die Fommunalbesteuerung ziebe. Hand und Spanndienste, die in natura geleistet würden, könnten von dem Einkommen nicht abgezogen werden, wie die in Geld erhobenen Kommunallasten, denn sie seien in den Wirtbschaftskosten (bon enthalten. Derjenige, der sie aber in Geld bezable, solle diele Ausgaben noch als Einnahmen rechnen. (Sehr richtig! rechts) In Hefsen bestebe die Verpflichtung der Gemeinden zur Raumung der nichtschiffbaren Flüsse, in anderen Randestbeilen liege diese Pflicht den einzelnen Grundbesitzern ob. Diese letzteren könnten die Kosten abziehen, die Gemeindelasten dürften nicht abgezogen werden. Wenn eine Kanalisation von Privatunter⸗ nehmern ausgehe, könnten die Kosten dafür abgezogen werden, aber nicht, wenn sie von Gemeindewegen ausgeführt werde. Die Gemeinde ausgaben seien zum großen Theile Meliorationsausgaben, der Staat bekomme das Seinige schon dadurch, daß eine Steigerung des Einkommens herbeigeführt werde. Diese Erleichterung komme Den⸗ jenigen zu gute, welche die meisten Laften der sozialpolitischen Gesetzy gebung zu tragen hätten. (Beifall rechts,)

General⸗Steuerdirektor Burghart; Der Antrag der Kommission werde die größten Ungerechtigkeiten schaffen und der Antrag des Grafen Strachwitz dieselben noch vergrößern, denn es gebe große Beꝛirte, wo Zuschläge zur Grundsteuer fast garnicht erhoben würden, wo Alles durch Zuschläge zur Einkommensteuer geoeckt würde. Einjelne Gemeinden schlügen die Ausgaben für die gemeinnützigen Unter⸗ nebmungen auf die Grund. und Gebäudesteuer oder auf die Einkommen- steuer, während andere Gemeinden dafür Gebühren erböben. Die Anrechnung der Kemmunalabgaben dieser Art werde zu den größten Ungerechtigkeiten führen.

Abg. von Eynern; Noch keine Kommission babe eine Re— gierung vorlage so sebr belastet mit grauer Theorie, wie die Einkom ˖ menfteuer Sommission. Auch die Ausführungen des Abg. Freiberrn von Zedlitz seien graue Theorie, trotzdem sie von seinem (des Redners) Sxyezial⸗= kollegen, dem Abg. Dr. Enneccerus so beifällig aufgenommen seien, dessen Auseinandersetzungen überbaupt so belehrend für jeden Praktiker gewesen seien. (Heiterkeit) Wenn man die Kommunalsteuern vom Eintemmen abziehen solle, dann müsse man auch die Abzaben für die Schule und Kirche und alle anderen Dinge abziehen. Aber die Schule und Kirche böten doch solche Leistungen, die zum Leben so nöthig seien, wie Effen und Trinken. Schließlich müßte man also auch die Ausgaben für Essen und Trinken abziehen. Die Veranlagungskommissionen würden wobl ebenso jweifelbaft sein wie das Haus, deshalb müsse man über jeden einzelnen Punkt Auskunft verlangen, um eine Richtschnur für die Kommissionen ju haben. Denn auf die Entscheidungen des Steuergerichtshofes könne man nicht warten. Es werde gut sein, die Vorsitzenden der Ein⸗ schãtzungẽ komm i sionen zu verpflichten, mit den Steuerzahlern die Streit, und Zweifelsfragen durchzusprechen, damit dieselben im Stande seien, richtig zu deklariren. Er warde gegen den Antrag des Grafen Strachwitz und gegen den Kommissions antrag stimmen.

Abg. Ottens spricht fich für den Antrag der Kommission aus; der Grundbesitz sei schwer belastet durch Kommunalsteuern, so daß es

unrecht sei, diese Kommunalster und zu versteuern.

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Gegentbeil der Fall sein sollte z Beispiel des Abg. von Zed

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für den Antrag des Grafen Strachwitz.

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eigenen Gutsbezirke den verichiedene zFtommunallafsten erschienen, als Wirtbschaftskosten einem Einnabmeausfall für die Staatskasse könne n. nicht sprechen, sondern höchstens von einer Verminderung einnahmen. Die Mebreinnahmen sollten ja überbaupt

besiz wieder zu Gute kommen, warum solle man nicht g

Landwirthe etwas thun? (Zustimmung.)

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich glaube, durch die Rede des Herrn Richter ist die Lage der Sache viel klarer geworden. Er sagt, warum soll man in dubio pro fisco eintreten? Ja, der Antrag Richter hat allerdings deutlich gengg ju erkennen gegeben, daß für ihn allerdings in dieser Beziehung kein Zweifel ist. Hier tritt er ein für den Ant d Grafen Strachwitz koftet 6 Millionen (Heiterkeit); er selbst leg uns eine neue Degression vor koftet 1063 Millionen (Heiterkeit); da ist allerdings gründlich dafür gesorgt, keine Ueberschüsse und Mehreinnahmen durch die Heranzie bung mobilen Kapitals ent⸗ steben, daß von einer Durchführung der Steuerreform, von Ueber—⸗ weisung von Grund und Gebäudestener absolut nicht mehr die Rede ist. (Widerspruch links) Gewiß, die Rechnung ijt auf Heller und Pfennig zu machen. Da ist also klar, daß die Herren, welche auf dem Boden des jetzigen Steuerprojektes steheg, sich am Allerwenigsten Herrn Richter zum Führer wählen sollten.

Herr Richter sagt: das ist ja gerade, ebenso wie Herr Professor

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Enneccerus sagt, ein Vorzug dieser Abrechnung, daß ungleiche Verbältnisse auch ungleich bebandelt werden, denn dadurch entfsteht Gleichbeit. Er sagt, das Beispiel mit den Hand und Spanndieasten wäre ein durch- aus schlagendes, und er führt nun selbst aus einer städtischen Ge⸗ meinde auch ein Beispiel an. Da will ich einmal auf das letztere Beispiel eingeben und werde zeigen, daß das schlagend ist, aber nach entgegengesetzter Richtung.

Meine Herren! Es ist das Beispiel der Kanalisationskosten. Wir haben Gemeinden und ich könnte sie nambaft machen welche die gesammten Kanalisationskosten bezablen aus der Kommunal⸗ kasse (Zuruf links: Ist etwas Anderes! und auf den einzelnen Gebäude und Grundbesitzer nichts werfen von den Kosten auch solche Gemeinden, die dies tbun, während sie überhaupt gar nichts veranlagen auf die Grund⸗ und Gebäudesteuer, sondern nur eine Ein⸗ kommen und Miethssteuer haben. Nun stehen daneben wieder andere Gemeinden, die erheben gar keine Zuaschläge zu der Staatssteuer auf Grund und Boden für die Kosten der Ka ation, sondern besondere Kanalisationsgebühren; diese können auch nichts abrechnen. Nun ist endlich eine dritte Gemeinde, sie macht es wie in dem vorigen Falle. Der Vortheil für die Grundeigenthümer ist in allen drei Fällen gleich; die Summen det zu Zablenden sind in allen Fällen gleich und doch soll nun in dem einen Fall das Gesetz zwingen, ganz anders zu verfahren, wie in anderen Das scheint mir ebenso schlagend zu sein. (Sehr richtig!)

Meine Herren! Die Theorie, die d

wickelt hat über die Natur derjenigen An n, welche den Grund⸗ besitz in den Kommunen treffen, indem er ausführte, das sind wesent lich Ausgaben, die Meliorationsz wecken dienen, ist ja in vielen Fällen durchaus zutreffend. Nun, wenn aber diese Voraussetzung zu⸗ treffend ist, wie kann man denn einen Meliorationsbetrag abzieben. (;uruf links: das ist Unt ung!) Wenn ich eine neue Chaussee anlege, so erböhe ich den Grund und Bodens, und ob ich das durch das Medium der Kommunalkasse tbue oder direkt, in allen Fällen bleibt es Melioration von Grund und Boden. (Zuruf. ) Und das ist ebenso mit den Deichlasten. In den großen Kom⸗ munen nebmen Sie eine Stadt wie Elberfeld oder Barmen woraus bestebt da die Kommune? Nebmen Sie an: die Stadt bestebt wesentlich aus Arbeitgebern und aus Arbeitnebmern. Die Zabl der Rentiers, der Beamten, die steuern, ist gering. Wenn da 600 6 Kommunal steuer erboben werden, und Sie zergliedern sich die Ausgaben, die da⸗ mit geleistet werden, so werden Sie finden, daß dies zum größten Tbeil Ausgaben sind, die der einjelne Fabrikberr aus seiner Fabriks⸗ kasse bejablen müßte, wenn er keine Kommune zur Disposition hätte. Die ganze Kommune ist dann nur die Vermittlerin zwischen denjenigen Ausgaben, die sonst aus der Generalsteuerkasse für die Meliorations⸗ zwecke bejahlt werden. Wenn Sie run wieder unterscheiden wollen zwischen der Art und Weise, wie diese Kommunallasten aufgebracht werden, indem Sie nur diejenigen abrechnen wollen, die auf der Grund⸗ und Gebäudestener lasten, und diejenigen abrechnen lassen wollen, die in anderer Form erhoben werden, so begehen Sie das größte Unrecht. Deswegen hat der Hr. Abg. Richter ganz recht, wenn er sagt, wit müfsen den Antrag des Hrn. Grafen Strachwitz annehmen, aber den Antrag der Kommission ablebnen. Ganz richtig, entweder das eine oder das andere, wenn Sie von den Gesichtspunkten aus- gehen, die den sämmtlichen Anträgen zu Grunde liegen!

Ick kenne

r Hr. Abg. Richter ent⸗ abe

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Ich hoffe aber nicht, daß der Antrag des Hrn. Grafen Strachwitz bier Boden fiaden könnte aus allen den Gründen, die da⸗ gegen schon angeführt sind, und ich glaube allerdings, daß damit die großen Ungleichheiten zwar gemindert werden, die in der Abrechnung