1891 / 46 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

.

Wenn in diesem Gerichtshof Mitglieder sitzen, welche die Gesammt⸗ auffassung der Veranlagungsorgane über bestimmte Fragen aus ihrer täglichen praktischen Dienstleistung kennen, wenn Mitglieder darin sitzen, die ein Spezialstudium aus diesen Fragen zu machen durch ihre ganze amtliche Aufgabe berufen sind, so wird darin doch, glaube ich, bei allem Respekt vor der Bedeutung der Mitglieder des Ober⸗ Verwaltungsgerichts, vielleicht eine größere Garantie liegen, als wenn die Senate des Ober ⸗Verwaltungegerichts in wechselnder Zusammen⸗ setzung entscheiden. Beim Ober ⸗Verwaltungsgericht ist das gar nicht anders ausführbar; wir können doch nicht einen besonderen Senat nur für diese Fragen konstruiren, es muß ein solcher Senat wie alle anderen Senate gebildet werden, und daher wird es Seitens des Präsidenten garnicht vermieden werden können, daß die Mitglieder in diesen Senaten häufig wechseln, beziehungsweise daß diese Fragen vor alle Senate kommen. Meine Herren, wir haben daher geglaubt, daß namentlich in der ersten Zeit, wo eine große Anzahl von Zweifeln aus der neuen Gesetzgebung hervorgehen, wo eine sehr große Anjabl von Entscheidungen angerufen werden, es von Bedeutung sei, daß ein einheitlicher, nur für diese Aufgabe theilweise aus Richtern, theilweise aus besonders sachkundigen Beamten zusammengesetzter Gerichtshof diese Fragen entscheide. Wenn ein solcher Gerichtshof längere Zeit fungirt, feste Präjudizien aufgestellt hat, wenn sie allmählich ins Leben übergegangen und ron den Veranlagungorganen anerkannt sind, dann werden vielleicht diese Fragen nicht mehr in dem Maße wie in der ersten Zeit hervortreten, aber gerade während der Ueber— gangeperiode haben wir geglaubt, es sei besonders zweckmäßig und sach⸗ dienlich, einen besonderen Gerichtshof für diese Fragen zu konstruiren.

Dann, meine Herren, muß der Steuerverwaltung auch in erheblichem Maße daran liegen, daß diese Reklamationen in Steuersachen rasch entschieden werden, und ich glaube, es ist doch eine größere Garantie dafür vorbanden, als wenn die Sachen behandelt werden wie alle übrigen Sachen des Ober ⸗Verwaltungsgerichts. Der Herr Antragsteller scheint das auch selbst gefühlt zu haben; denn während er die Einheitlichkeit der Handhabung des Rechts, welche wesentlich auch aus der Einbeitlichkeit des Verfahrens hervorgeht, in den Vordergrund seiner Betrachtungen stellt, konstruirt er hier doch für diese Steuersachen ein besonderes Verfahren, abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren beim Ober ⸗Verwaltungsgericht. Ich erkenne dabei ausdrücklich an, daß der Herr Antragsteller dabei den praktischen Bedürfnifsen Rechnung ge— tragen hat und daß man in dieser Beziehung die Einwände, die man machen würde, wenn streng und unbedingt die allgemeinen Grundsätze beim Verfahren des Ober⸗Verwaltungsgerichts hier zur Anwendung kommen sollten, gegen den vorliegenden Antrag, wenn er auch in den Detailbestimmungen so zur Annahme gelangte, wie der Herr Antrag steller es wünscht, nicht wird erheben können.

Meine Herren, nun hat der Herr Antragsteller gesagt, die Richter⸗ qualität, die Fähigkeit, alle Fragen rein objektiv zu behandeln und zu entscheiden, gehe lediglich aus der Gewöhnung bervor. Das unter⸗ schreibe ich vollständig, glaube aber, daß auch der hier von der Staats— regierung konstruirte Gerichtshof zu demselben Ergebniß führen wird; denn wenn auch die Richter hier im Nebenamt fungiren, so werden sie doch ihre Funktion dauernd behalten, und wenn die Gewöhnung zwar an die richterliche Thätigkeit für diejenige Charakterbildung, die zu einer absolut objektiven Behandlung der Rechtsfragen Voraussetzung ist, so glaube ich, wird diese Gewöhnung den Mitgliedern des Steuergerichts⸗ hofs ebenso eigen werden. Was die spezielle Kenntniß der Steuer fragen aber betrifft, wird möglicherweise die Garantie für das Vor handensein einer solchen Kenntniß bei den Mitgliedern des Steuer gerichtshofs, wie ich schon ausführte, noch größer sein.

Sodann hat der Herr Antragsteller an die Sitze gestellt die Forderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Ich verkenne die Bedeutung dieser Forderung in keiner Weise und muß zugeben, daß diese Seite seiner Ausführungen sehr erheblich ins Gewicht fällt als ein Bedenken gegen die Konstruktien dieses Steuergerichtshofs; es fragt sich nur: überwiegen nicht die andern Bedenken, die ich bezeichnet babe, gegen die einfache Uebertragung an das Ober Verwaltungs gericht? Dieses Bedenken wird aber wesentlich durch den In⸗ halt der Vorlage abgeschwächt. Denn die Fragen, die beim Ober Verwaltungsgericht in Steuersachen, namentlich in Betreff der Kom= munalsteuern, bisher zur Entscheidung gekommen sind, bezogen sich wesentlich auf diejenigen zweifelhaften Rechtsfragen, die sich aus der ausschließlichen Besteuerung der Aktiengesellschaften und sonstigen Ge— sellschaften durch die Kom munen ergaben, die nun nach diesem Gesetz auch der Staatssteuer unterworfen werden und in Zukunft also zuerst und entscheidend, wenn die Kommunalsteuern in Folge von Zuschlägen erhoben werden, vor dem Steuergerichtshof zur Entscheidung kommen. Es ist also dieses Bedenken zwar nicht ganz wegzulengnen, aber im höchsten Grade abgeschwächt.

Nun wollen Sie sich aber weiter die Konsequenzen denken, welche der Antrag des Herrn Antragstellers, wenn er zum Gesetz wird, baben wird. Nach meiner Ueberzeugung wird es zu einer wesentlichen Umgestaltung unserer ganzen bisherigen Steuerverfassung und zugleich in Folge dessen des Ober ⸗Verwaltungtegerichis führen, denn wenn Sie bier ein Ober ⸗Verwaltungsgericht einfügen, so wird es kaum aus— bleiben können man wird die Konsequenz nicht abweisen können —, daß dann nicht bloß auch für die Gewerbesteuer, sondern auch für die Grund- und Gebäudesteuer, ja auch für unsere indirekten Steuern und Abgaben, soweit nicht bisher die Berufung an die Gerichte mög⸗ lich war, gleichfalls dieselbe Kompetenzregelung stattfinde. Das würde aber das Ober ⸗Verwaltungsgericht in einem bohen Grade überlasten, und das sind Konsequenzen, die man in ihrer Bedeutung zur Zeit noch kaum übersehen kann.

Meine Herren, ich will hiermit meine Bemerkungen schließen; in der schließlichen Absicht, in letzter Instanz die an die Steuer veranlagung sich knüpfenden Rechtsfragen von einem unabhängigen Gerichtshof und nicht vom Finanz⸗Minister entscheiden zu lassen, ist die Staatsregierung mit dem Antragsteller einig. Ihre Bedenken be⸗ zieben sich, namentlich für die Uebergangeperiode, wesentlich auf die Frage der Zweckmäßigkeit. Wir glauben, im Großen und Ganzen durch unsere Vorlage dieselben Garantien unabhängiger und sach⸗ kundiger Rechtsprechung gegeben zu haben wie der Herr Antragsteller. Ich kann daher rur bitten, die Regierungevorlage aufrecht zu erbalten, glaube aber persönlich allerdings sagen zu können, daß die vorliegende Frage ich kann nicht die Meinung des Staats ⸗Ministeriums in dieser Beziehung aus drücken ju denjenigen Fragen gehört, von denen ich bei meiner ersten Begraändung des Entwurfes sazte: in 4dubiis libertas! (Bravo!)

Abg. von Meyer (Arnswalde); Der vorliegende Paragraph be⸗ schenke das Land mit einer neuen Bebörde, obgleich man deren bereits in Hülle und Fülle besitze. Bis 1872 habe es nur: Magistrat, Landrath, Regierung, Ober ⸗Präsident und Minister gegeben. Seitdem babe man noch: Kreisausschüsse, Bezirksausschüsse, Bezirks verwaltungs⸗ gerichte, Provinzialausschuß, Prorinzialrath und Ober-Verwaltungs⸗ gericht bekommen. Geldausgaben und Schreiberei hätten sich nicht nur verdoppelt, sondern mehr als verdreifacht. Füge man nun noch einen obersten Steuergerichtshof hinzu, so würden häufige Kollisionen mit anderen Behörden nicht ausbleiben und eine endlose Masse von Schreiberei im Gefolge haben. Er balte das Ober⸗Verwaltungs—⸗ gericht für unbedingt zuverlässig auch in Steuersachen.

Abg. Dr. Krause: Seine Freunde würden es mit großer Freude begrüßen, wenn der Antrag Ganeist Gesetz würde. Gerade das Ober⸗ Verwaltungsgericht als Schluß der Steuerbehörde würde die richtige Stellung haben, ausgleichend zu wirken. Bestehe aber ein Steuer gerichts hof aus ernannten finanztechnischen Beamten, so werde zum Mindesten der Verdacht einer Fiskalität obwalten. Um reine Rechts- fragen handele es sich aber auch nicht ganz, sondern auch um Zweckmäßigkeitsfragen. Denn handele es sich um reine Recktsfragen, so würden Juristen und Verwaltungsbeamten die geeignetsten Persönlichkeiten sein. Daß man aber Fragen der Zweckmäßigkeit vorwiegend finanztechnischen Mitgliedern überweisen wolle, entspreche nicht dem Lobe, das der Finanz- Minister dem Ober ⸗Verwaltungsgericht mit vollem Recht ertheilt babe. Schon zur Zeit sei die Rechtsprechung in Steuersachen beim Ober ⸗Verwaltungsgericht eine bedeutende. In Zukunft werde sie weit geringer sein. Alle die Streitfragen, was sleuerpflichtiges Ein kommen sei, was abzugsfähig sei, habe man schon in diesem Gesetze beantwortet. Wenn der Minister meine, daß man in Konsequenz des Antrages Gneist später auch die Gewerbesteuer und andere Steuern dem Ober Verwaltungsgericht zur Entscheidung unter⸗ breiten müsse, so wünsche er (Redner) dieses gerade. Das Haus möge den Antrag Gneist annehmen, bei dem es sich um keinerlei fraktionsvolitische Gesichtspunkte handele.

Abg. von Keudell; Der größte Theil, seiner politischen Freunde schließe sich zit ihm dem Antrag GSneist an. Regierung und Steuerpflichtige betänden sich sebr wohl bei den bisherigen Ent- scheidungen des Ober ⸗Verwaltungsgerichts in Steuersachen. Aller⸗ dings seien bisher nur Gemeinde, Kreis und Provinzialabgaben seiner Rechtsprechung unterworfen Staatssteuersachen würden bisber endgültig im Verwaltungswege erledigt —, aber her⸗ vorragende Staatsrechtslehrer, wie Schulze⸗Gävernitz und Stengel, bätten nachdrücklich die Beseitigung dieser Anomalie ver⸗ langt. Weshalb sei man nun in der Regierungsvorlage dem Ober · Verwaltungẽgericht vorbeigegangen? Die Motive gäben keine Antwert. Die heute, gegen das Ober Verwaltungsgericht geltend gemachten Gründe schienen ihm nicht ausschlaggebend zu sein, weder die wechselnde Zusammensetzung der Senate noch die lang⸗ samere Funktionirung des Ober⸗Verwaltungsgerichts,. Die Errichtung eines Spezialsenats könne bier genügende Abhülfe schaffen. Er habe aber große Bedenken gegen den Steuergerichtshof: wegen seiner neben amtlichen Zusammensetzung, wegen der nicht abzuweisenden Ver— muthung der Fikekalität und wegen der vorauszusebenden Divergenz 1 Präjudizien. Das Haus möge deshalb den Antrag Gneist an— nehmen.

Abg. Graf zu Limburg Stirum: Das Ober -⸗Verwaltungs⸗ gericht spreche Recht zwischen dem Staatsbürger und dem Staat in feiner Eigenschaft als Vertreter des Staatsvermögens; hier handele es sich aber um die Steuerhoheit des Staats, und er sei sehr erstaunt gewesen, daß die Regierung diese große Konzession des Steuergerichts⸗ bofes gemacht habe. Aber es sei ja wohl begreiflich, das das Finanz⸗ Ministerium von der Verantwortlichkeit für diese Entscheidungen auf steuerlichem Gebiete befreit sein wolle. Daß das Ober Verwaltungsgericht alle Sachen in zwei Monaten erledige, sei durchaus nicht richtig. (Zuruf rechts; Zwei Jahre Daß die Ober ⸗Verwaltungsgerichts.-Räthe sachlich unterrichtet seien, bezweifle er nicht. Das Personal des Steuer⸗ gerichtshofes sei aber ganz genau dasselbe wie das des Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichts; man könne durchaus nicht sagen, daß der Steuer⸗ gerichtshof von dem Finanz ⸗Ministerium abhängig sein werde. Der Steuergerichtshof werde die Sache praktischer und zweckentsprechender erledigen. Bei der großen Anzahl von Sachen, die namentlich in den ersten Jahren zu entscheiden sein werde, werde man dem Steuer⸗ gerichtshofe eine große Zahl von Hülfsarbeitern zuweisen müssen. Beim Ober ⸗Verwaltungsgericht müsse man neue Stellen schaffen, die man nachher bei verminderten Geschäften behalten müsse. Deshalb bitte er den Antrag abzulehnen,

Abg. Rickert spricht sich für den Antrag Gneist aus und glaubt, daß die Regierung diesem Antrage keinen Widerspruch entgegen⸗ setzen werde. Der Abg. Graf zu Limburg-Stirum hätte bei seiner Begründung auch zur Beseitigung des Steuergerichtshofes und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Verfahrens kommen müssen.

Abg. Dr. Windthorst erklärt sich ebenfalls für den Antrag von Sneist.

Der Antrag wird darauf gegen die Stimmen der Kon⸗ servativen und einiger Freikonservativen angenommen. Der ganze Abschnitt wird darauf den weiteren Anträgen des Abg. von Gneist entsprechend umgestaltet. Die Vorschriften über die Geschäftsordnung der Kommission 6*. 52 57); die Ab⸗ schnitte IV.: Oberaufsicht 8. 58. V.: Veränderung der veran⸗ lagten Steuer innerhalb des Steuerjahres (83. 57M 63) und VI.: Steuererhebungen (58. 64— 677 werden ohne Debatte

erledigt.

Es folgt Abschnitt VII.: Strafbestimmungen (5. 68 27).

Zu 5. 68 wird ein Antrag des Abg. Im Walle, das Minimum der Geldstrafen von 20 S zu beseitigen (statt . bis 100 6 Strafe solle es heißen „bis 100 M6, abgelehnt, dagegen werden einige von ihm beantragte redaktionelle Aende— rungen angenommen,

Nach 5. 71 sollen die bei der Steuerveranlagung be— theiligten Beamten und Kommissionsmitglieder, welche die zu ihrer Kenntniß gelangten Einkommensverhältnisse eines Steuer⸗ pflichtigen offenbaren, mit Geldstrafen bis 1500 6 bezw. mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die Straf— verfolgung soll nach der Regierungsvorlage auf Antrag der Regierung eintreten. Die Kommission hat beschlossen, daß auch der betroffene Steuerpflichtige den Antrag auf Verfolgung stellen kann.

Abg. von Tiedemann (Bomst) beantragt, daß die Verfol⸗ gung nur auf Antrag der Bezitksregierung eintreten solle; sie müsse erfolgen, insofern der durch die Verletzung des Geheimnisses betroffene Steuerxflichtige dieselbe unter Darlegung des Sachverhalts be— anspruche und nicht Rücksichten des öffentlichen Wohls entgegenständen. Es müssfe für die Mitglieder der Veranlagungskommission ein gewisser Schutz gegen übermäßige Angriffe gegeben werden. Der Antrag entspreche den Beschlüßsen der Gewerbesteuerkommission.

Geheimer Finanz Rath Wallach empfiehlt ebenfalls den Antrag des Abg. von Tiedemann.

Abg. Freiherr von Huene: Die Steuerpflichtigen müßten gerade Angesichts der Deklaration einen Schutz haben gegen Offen⸗ barung ibrer Geheimnisse. Wenn die Gewerbesteuerkommission anders beschlossen habe, so werde es sich empfehlen, diesen Beschluß später umzuändern.

Abg. Höppner empfiehlt den Antrog des Abg. von Tiedemann, der eine Verbesserung der Kommissionsvorlage sei.

Abg. Dr. Enneccerus hat Bedenken gegen die Schlußworte des Antrages und nicht Rücksichten des öffentlichen Wohles ent— gegenstehen!“.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich melde mich nur zum Wort wegen der letzten Aeußerunge.« des Herrn Vorredners.

Das würde nach seinem Vorschlage eine Konstruktion geben, die zu den allergrößten Bedenken Veranlassung geben würde. Er erkennt selbst an, daß die Bezirksregierungen doch Ver⸗ anlassung haben könnten, in manchen Fällen aus Gründen des öffentlichen Wohles solchen Anträgen nicht zu entsprechen. Wenn aber diese Worte gestrichen werden, so würde die Bezirksregierung unter allen Umständen, wenn der Censit es verlangt, für den betreffenden Censiten die Strafverfolgung eintreten lassen müssen, obwohl sie vielleicht glaubt, daß dazu keine Veranlassung vorliege, vielleicht sogar Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Man kann nach meiner Meinung nur das Eine oder das Andere thun: entweder muß man der Bezirksregierung allein das Recht der Anklage geben oder der Bezirksregierung und dem Censiten auf eigene Rechnung. Aber daß der Letztere sich des Schildes der Regierung bedienen soll und die Regierung gezwungen ist, nach den Wünschen des Censiten Strafverfolgung eintreten zu lassen, diesen Antrag möchte ich bitten, unter allen Umständen abzulehnen.

Es ist ja ganz zutreffend, daß wir hier die Censiten schützen wollen gegen unberechtigte und frivole Bekanntmachungen von Geheimnissen. Andererseitt aber baben wir doch auch eine Verpflichtung, die an und für sich schwer belasteten Kommissionsmitglieder gegen unberechtigte Angriffe Seitens der Censiten zu schützen. Da findet sich ohnebin sehr leicht ein Gegensatz zwischen einzelnen Censiten und den Kommissions mitgliedern, und es können da leicht die Kommissionsmitglieder mit Anklagen behelligt werden, die an sich durchaus nicht berechtigt sind. Dadurch war die Regierung auf den Gedanken gekommen, beide Rücksichten mit einander zu vereinigen, indem man den Schutz gegen frivole Verfolgungen der Kommissionsmitglieder vereinigte mit dem nothwendigen Schutz des Censiten selbst. Ich glaube, die Regierungs⸗ vorlage ist doch der richtige Weg; sie vermittelt beide Aufgaben, die wir hier zu erfüllen haben.

Abg. v. Tie dem ann (Bomst): Die Streichung der Worte würde die Kommissionsmitglieder vogelfrei machen; unter solchen Verhältnissen würde er sich niemals entschließen, Mitglied einer Kommission zu werden.

Abg. Freiherr von Huene: Der Abg. von Tiedemann werde niemals Mittheilungen von seinen Kenntnissen machen: eine ungerecht⸗ fertigte Anklage gegen ihn würden die Gerichte zurückweisen. Gegen ungerechtfertigte Anklagen sei überbaupt Niemand geschützt.

Abg. von Tiedemann (Bomst): Eine absichtliche Indis kretion werde er nicht begehen; aber es könne einmal eine Aeuße— rung fallen, die so aussehe, und sich gegen einen solchen Vorwurf zu vertheidigen, sei nicht angenehm.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Die Vergehungen, die hier in Frage stehen. sind doch schwierig zu konkretisiren, wenn ich mich so ausdrücken darf. Aus einer ganz unbedachten, so zu sagen unschuldigen Aeußerung kann allmählich, so wie die Gerüchte entstehen, eine ganz bestimmte Behauptung werden, und es können leicht, nament lich in dem Verhältniß der Mißstimmung über eine hohe Veranlagung, sehr unbegründete Anklagen gegen die Kommission er— hoben werden. Wenn beispielsweise heute in dem Moment, wo unsere Reichs⸗ und preußische Staatsanleihe gezeichnet wird, an der Börse das ganz abscheuliche Gerücht verbreitet war, daß Se. Majestät der Kaiser sehr schwer krank sei (Hört, hört), so können solche Dinge entstehen, man weiß nicht, woher sie kommen; schließlich bleibt irgend Jemand zufällig daran hängen. So können solche Anklagen aus Gesprächen, aus balb hingeworfenen Worten entstehen, und dies haben wir vermeiden wollen. Daher haben wir eine Garantie für die Kommissionsmitglieder in das Gesetz aufnehmen wollen, daß die Anklagen erst objektiv von der Regierung geprüft und nach Befund der Umstände erhoben werden. Ich muß aber sagen: will die Landesvertretung für die Censiten noch eine größere Garantie haben, so würde ich zwar be— fürchten, daß daraus Mißbräuche bervorgehen könnten, aber die Frage ist nicht von entscheidender Bedeutung.

§. 71 wird unter Ablehnung des Antrags von Tiede⸗ mann nach dem Antrage der Kommission angenommen, ebenso §. I2, welcher von der Beitreibung der Geldstrafen handelt, Ind Abschnitt VIII: Kosten (88. I3 - 76).

Der Abschnitt IX., Heranziehung zu den Kommunal⸗ abgaben sowie Regelung des Wahlrechts (63. 71 9) wird ausgesetzt, weil ein hierauf bezüglicher Antrag Bachem von der Einkommensteuer⸗Kommission berathen wird; der Bericht dieser Kommission soll erst abgewartet werden.

Um Uhr wird die weitere Berathung vertagt.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Verkauft ein Detailhändler wissentlich Waare aus einer in seinem Laden offen aufgestellten, mit fremder Firma versehenen Standbächse oder Dose, Schachtel c., wodurch dem kaufenden Publikum die Waare fälschlich als Fabrikat jener fremden Firma erscheint, so macht sich, nach einem Urtheil des Reichsgerichts. III. Straffenats, vom 6. November 1890, der Händler dadurch einer Verletzung des Firmenschutzes gemäß §5. 14 des Markenschutz⸗ gesetzes schuldig.

Bietet ein Handelsagent seine Dienste Namens seines Geschäftsberrn drit en Perfonen an unter dem Vorgeben, Vollmacht hierzu zu besitzen, ohne daß der Geschäftsberr diesen dritten Personen eine Anzeige von der Bevollmächtigung des Agenten zu Geschäfts⸗ abschlüssen gemacht hat oder diefe sich in anderer Weise von der Grxisten, der vorgegebenen Vollmacht Kenntniß verschafft haben, so wird., nach einem Urtbeil des Reichsgerichts, 7. Civilsengts, vom 1. Dezember 1550, wenn der Agent thatsächlich obne Vollmacht Geschäfte mit jenen dritten Personen abgeschlossen hat, der Geschäfts⸗ err durch diefe Abschlüsse nicht verpflichtet. Selbst wenn der Geschäftsberr dem Agenten früber ohne daß der Agent den Britten als selbständiger Vertreter des Geschäftsberrn irgendwie an= gekündigt war freie Hand gelassen hatte, ob und welchen Personen und zu' welchen Bedingungen er verkaufen wolle, ibm spaäͤter aber einschränkende Anweisungen gegeben bat, so ist ein unter . dieser Anweifungen abgeschloffenes Geschäft für den Geschafts herrn unverbindlich. Der Geschäftsherr kann demnach die dem Agenten ertheilten Instruktionen wirksam zurücknebmen oder modifijtren, ohne denjenigen Perfonen, mit welchen früber durch Vermittelung des Agenten kontrahirt worden, und welchen nicht der Agent als selbst⸗· staͤndig berechtigter Vertreter vom Geschäftsberrn angekündigt worden war, davon Mittheilung machen zu müssen.

Zweite Beilage Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗-AUnzeiger.

1881.

Berlin, Sonnabend, den 21. Februar

Königreich Preußen.

Privileg i um wegen Ausgabe von 240 009 M viereinhalbprozentiger Anteihescheine der Broelthaler Eisenbahn⸗Aktien⸗ gesellschaft, Ausgabe von 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem von der Broelthaler Eisenbahn-⸗Aktien⸗ gesellschaft zu Hennef a d. Sieg darauf angetragen ist, ihr zur theilweisen Deckung der bei der Ausführung der Eisenbahn von Sberpleis nach Niederpleis entstehenden Ausgaben die Aufnahme einer dDiereinhalbprozentigen Anleihe im Betrage von 240 000 ½ durch Aus- gabe auf den Inhaber lautender Anleihescheine zu gestatten, wollen Wir in Gemäßbeit des 8 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz Sammlung Seite 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes herrliche Genehmigung zur Ausgabe jener Anleihescheine unter den folgenden Bedingungen ertheilen.

§8 1.

Die bis zur Höhe von 240 000 6 auszugebenden Anleihescheine

werden nach dem beiliegenden Muster A unter der Bezeichnung: Viereinhalbprojentige Anleihescheine der Broelthaler Eisenbahn⸗ Aktiengesellschaft, Ausgabe von 1891

in Stücken zu 500 S unter fortlaufenden Nummern von 1 bis 480

ausgefertigt. . ö

Auf der Rückseite der Anleihescheine wird dieses Pricilegium ab= gedruckt. Dieselben werden mit der eigenhändigen oder falsimilirten Ünterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths und des Vorstandes der Broelthaler Eisenbahngesellschaft versehen und von einem Beamten der letzteren eigenhändig unterzeichnet. .

Bie für diefe Anleihescheine nach dem ferner anliegenden Muster B auszufertigenden Zinsscheine sowie die Anweisungen zur Abbebung neuer Zinsscheine nach Muster C werden in gleicher Weise ausgefertigt. Die erste Reihe der Zinsscheine für vier Jahre nebst Zinsschein⸗ anweisung wird den Anleibescheinen beigegeben. . ̃

Beim Abfaufe des ersten und jedes Folgenden vierjährigen Zeit raumes werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite vier Jahre neue Zinsscheine und Zinsscheinanweisungen ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Vorzeiger der Zinsschein— anweisung, durch deren Rückgabe zugleich der Empfang der neuen Zinsscheine befcheinigt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inbaber des Anleihescheins unter Vorlage desselben bei dem Vor⸗ ftande der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist.

Im Falle eines folchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung der neuen Zinescheine an den Inhaber des Anleihescheins. .

Werden Zinsfcheinanweisungen nicht innerhalb, Jahresfrist vom Tage ibrer Faͤlligkeit ab zur Erhebung der neuen Zinsscheine benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Zinsschzine und der Zinsschein⸗ anweisung nur an die Inhaber der Anleihescheine.

5. *

Der Nennwerth der Anleihescheine wird mit jährlich viereinhalb vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich vom 1, April und 17 Oktober jedes Jahres ab ausbezahlt. Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von den in den betreffenden Zinsscheinen be ftimmten Zahlungetagen an nicht geschehen ist, verfallen der Gesell⸗ schaftskasse.

§. 3.

Die Inhaber der Anleihescheine sind auf Höhe der darin ver— schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 5. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Broelthaler Eisenbahngesellschaft,

Sie stehen in dieser Beziehung einerseits den Inhabern der auf Grund Unseres Privilegiums vom 20. Januar 1890 ausgegebenen Anleihescheine im Betrage von 1200 006 1 nach, während ihnen andererseits vor weiteren Anleihen, welche die Gesellschaft etwa später aufnehmen sollte, ein Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen ausdrück— lich vorbehalten bleibt.

S. 4.

Die Anleihescheine unterliegen vom Jahre 1895 ab der Tilgung. Zur Tilgung derselben werden jährlich verwendet:

a, der Uebersckuß, welcher vom Ertrage des Unternehmens der Broelthaler Eisenbabn⸗Gesellschaft nach Deckung der laufenden Ver⸗ waltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, der Beiträge zu den Referve⸗ und Erneuerungsfonds, der Zinsen der für das Unternehmen der Broelthaler Cisenbabngefellschatt ausgegebenen Anleibescheine und nach AÄbzug der zur Tilgung der auf Grund unseres Privilezs vom 20. Januar 1890 aufgenommenen Anleihe von 1200 090 nach Maßgabe der Bestimmungen desselben zu verwendenden Beträge übrig bleibt, bis zur Höhe von einem halben Prozent des Nenn⸗ werthes der neuen Anleihe und . ö

p. die ersparten Zinsen der getilgten Anleihescheine. Für die Jahre, worin ein solcher Ueberschuß nicht vorhanden ist, werden zur Tilgung nur die etwa ersparten Zinsen Gu b) verwendet. Die Tilgung wird durch Ausloosung bewirkt. 8.

Der Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, vom Jahre 1897 ab eine größere als die im Eingange dieses Paragraphen bezeichnete Tilgung vorzunehmen und dieselbe dadurch zu beschleunigen, wie auch nach dem Jahre 1887 zu jeder Zeit sämmtliche Anleihescheine durch öffentliche Blätter mit secksmonaklicher Frist zu kündigen. In beiden Faͤlten bedarf es der Genehmigung der Staatsregierung. Die Ein— löfung sowohl der ausgeloosten als auch der gekündigten Anleihescheine erfolgt zum Nennwerthe. =

Die Ausloofung findet zuerst im Jahre 1895 und sodann alljähr— lich slatt und die Einlösung der hiernach zur Rückjahlung gelangenden Anleihescheine erfolgt vom 1. April des nächstfolgenden Jahres ab, zuerst alfo im Jahre 1895. Ueber die Ausführung der Tilgung wird

dem Cisenbabn⸗Kommissariat alljährlich Nachweis geführt.

§. 6.

Die Ausloosung der zu tilgenden Anleihescheine erfolgt jeweils in den Monaten Juli bis September am Sitze des Vorstandes der Gesell⸗ schaft in BDegenwart desselben und eines Notars. Die Zeit der bezüglichen Verhandlungen, zu welcher den Inhabern der Anleihescheine der Zutritt freistebt, ist 14 Tage vorher durch einmalige Bekannt machung in den im §. I1 erwähnten Blättern zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

S. 6.

Die Nummern der ausgeloosten Anleihescheine werden binnen 14 Tagen nach der Ausloofung öffentlich bekannt gemacht, Die Ein: lösung derselben erfolgt von dem im §. 4 bezeichneten Tage ab bei der Gesellschaftskasse in Hennef an die Vorzeiger der betreff enden Anleihescheine gegen Auslieferung derselben und der dan gehörigen, noch nicht fälligen Zinsscheine. Werden die noch nicht fälligen Zins⸗ scheine nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Zinsscheine verwendet, sobald dieselben zur Zahlung vorgezeigt werden.

Im Uebrigen erüischt die Verbindtichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ zinsung jedes Änleibescheines mit dem 31. März des auf die Aus⸗ lsoofung und die bezügliche Bekanntmachung folgenden Jahres.

Die in Folge der Ausfoofung eingelösten Anleihescheine werden unter Beachtung der oben wegen der Ausloofung vorgeschriebenen Form

verbrannt, wogegen die Gesellschaft die in Folge einer allgemeinen

Kündigung ihrerseits oder in Folge der Rückforderung Seitens der

Gläubiger (vgl. 5. ) eingelösten Anleibescheine wieder ausgeben darf. .

Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, zur Einlösung nicht rechtzeitig vorgelegten Anleibescheine werden während der nächsten zehn Jahre nach dem Fälligkeits termine jäbrlich einmal von dem Vor— stande der Gesellschaft Behufs Empfangsnahme der Zablung öffentlich aufgerufen. Geben sie dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahres frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Rücksahlung ein, so erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts vermögen, was unter Angabe der Nummern der wertblos gewordenen Anleihe⸗ scheine von dem Gesellschaftsvorstande einmal öffentlich bekannt gemacht wird. Obgleich biernach aus dergleichen Anleihescheinen keinerlei Ver⸗ pflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der Generalversammlung der Gesellschaft frei, die gänzliche oder theilweise Einlösung derselben aus Billigkeits rücksichten zu beschließen.

§. 8.

Die Kraftloserklärung angeblich verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt im Wege des Aufgebots nach den für das Auf— gebot von Privaturkunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die demgemäß für kraftlos erklärten sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und zu vernichtende Anleihescheine werden auf Kosten des Empfängers neue Anleihescheine ausgefertigt. Dagegen können angeblich ver— lorene oder vernichtete Zinsschein. und Zinsscheinanweisungen weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Es soll jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (8. 2) bei dem Vorstande anmeldet und den statt— gehabten Besitz glaubhaft dartbut, nach Ablauf der Verjäbrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein ge— kommenen Zinsscheine gegen Empfangsbescheinigung ausgezahlt werden.

8 8.

Die Inbaber der Anleihescheine sind nicht befugt, die Rückzahlung der darin verschriebenen Beträge anders als nach Maßgabe der in 5.4 enthaltenen Bestimmungen zu fordern, es sei denn,

a. daß fällige Zinsscheine, ungeachtet solche zur Einlösung vor— gezeigt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben,

h. daß der Betrieb der Bahn durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört,

c. daß die in §. 4 festgesetzte Tilgung der Anleihescheine nicht innegehalten wird.

In den Fällen zu a und bh kann das Kapital an demselben Tage, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu c ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungefrist zu beobachten.

Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Einlöfung der betreffenden Zinsscheine, in dem Falle zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Betriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Zablung der Tilgungssumme hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert in⸗ dessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht ein— gehaltene Tilgung nachbolt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Einlösung der zurückzuzahlenden Anleihescheine nachträglich bewirkt.

§. 10.

Bis zur Tilgung der Anleihescheine darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver kaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an das Reich oder den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗, Telegraphen⸗, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen oder welche zu Packhöfen oder Waaren— niederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt eine Bescheinigung des Eisenbahn-Kommissariats.

Die vorftebende Bestimmung soll sich jedoch anf diejenigen An— leihescheine nicht beziehen, die, zur Rückzablung fällig erklärt, nicht innerbalb sechs Monaten nach Verfall zur Einlösung vorgelegt werden.

5 1.

Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt machungen müssen im Deutschen Reichs- und Preußischen Staat Anzeiger und in einer in Köln erscheinenden Zeitung abgedruckt werden.

Zu Urkund desen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Aller höchsteigenhaͤndig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Anleihescheine shre Befriedigung von Seiten des Staats zu gewährleisten oder Rechten Dritter vorzugreifen.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch das Amtsblatt der Re— gierung zu Köln bekannt zu machen und eine Anzeige davon, daß dies geschehen, in die Gesetz Sammlung aufzunehmen.

Gegeben Berlin Schloß, den 1. Tebruar 18931.

(L. S.) Wilhelm R. von Maybach. Miquel.

Muster A. . Viereinhalbprozentiger Anleiheschein

der Broelthaler Eisenbahn ˖Aktiengesellschaft, K von 1891,

06 Inhaber dieses Anleihescheines hat auf Höhe von fünf Hundert Mark Antheil an der in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Aller⸗ höchsten Privilegiums aufgenommenen Anleihe von 240 000 „6 der Broelthaler Eisenbahn ⸗Aktiengesellschaft. Hennef, den . ten 1891 Die Broelth Der Aufsichtsrath. AMnterschrift. (eigenhändig oder faksimilirt.)

Unterschrift. (eigenhändig oder faksimilirt.) Ausgefertigt; (Unterschrift eigenhändig) Diesem Anleihescheine sind 8 Zinsscheine 1. Reihe für die 4 Jahre 18 .. bis mit Zinsschein⸗ Anweisung bei⸗

Trockener Stempel.)

gegeben.

Muster B. Zinsschein 1. Reihe

5. zu dem viereinhalbprozentigen Anleibescheine der Broelthaler Gisenbahn ˖ Aktiengesellschaft, an von 1891, r

; Inbaber dieses hat vom 1. April (1. Oktober) 18 .. ab die B halbjährlichen Zinsen für die Zeit vom ö auf den obengenannten Anleiheschein über 500 M bei unserer Gesellschafts⸗ kasse zu erheben mit 3 ; . 15571 Die Broelthaler Eisenbahn⸗Aktiengesellschaft. Der . ö. , . Unterschrift. J nterschritt. (eigenhändig oder ; (eigenhändig oder akrsimilirt] s. ) saksimilirt.) Ausgefertigt: (Unterschrift eigenhändig.)

S3 Verjährt am. . ten 686

3 * Q

Anweisung zur Abhebung neuer Zinsscheine für den viereinhalbprojentigen Anleibeschein der Broelthaler Eisenbahn ⸗Aktiengeselischaft, Ausgabe von 1891,

über 500 Ss

Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieser Anweisung bei unserer Gesellschaftekasse die folzende Reihe von 8 Stück Zinsscheinen zum vorbezeichneten Anleiheschein der Broelthaler Eisenbahn ⸗Aktiengesellschaft, sofern nicht von dem Inhaber des Anleihescheines gegen diese Aus—⸗ reichung Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Woder⸗ spruchs oder wenn die Anweisung überbaupt nicht beigebracht ioerden kann, erfolgt die Ausreichung der Zinsscheine an den Inhaber des Anleihescheines.

Hennef, den..

Die Broelthaler Eisenbaha ⸗Aktiengesellschaft. K Der Vorstand. nterschrift. Unterschrift.

(eigenhändig oder k— 5 (eigenhändig oder

fakfimĩlirt) ö aksinilirt.] Ausgefertigt: (Unterschrift eigenhändig.)

Pe rsonalveränder ungen.

Königlich Breußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 1. Februar. v. Houwald, Sec. Lt. vom 6. Branden⸗ burg. Infenterie⸗ Regiment Nr. 52. in das Infanterie⸗Regiment Nr. 110, v. Ihlenfeld, See. Lt. vom Infanterie ⸗Regiment von Horn (3. Rhein. Nr. 29, in das Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, Prinz zu Solms Braunfels Sec. Lt. vom Drag. Regt. von Arnim (2. Brandenb) Nr. 12, in das 2. Garde⸗Ulan Regt, von Goeben, Port. Fähnr. vom Brandenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 3, in das Feld ⸗Art. Regt. von Scharnhorst (1. Hann.) Nr. 10, versetzt. Bauer, Major z. D., kommandirt zur Dienstleistung bei dem Bekleidungsamt des 3. Armee ⸗Corps, zuletzt Hauptm. und Comp. Chef vom 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform dieses Regts. zum Mitgliede des Bekleidungsamts des VIII. Armee-Corps ernannt.

Nachbenannte Ober⸗Primaner der Haupt⸗Kadettenanstalt als Port. Fähnrs. in der Armee angestellt, und zwar: die Port.-Unter⸗ offizierè v. Pra wel sz bei dem 4. Garde⸗Regt. 3. F., Graf v. Pfeil. bei dem 1. Garde ⸗Feld⸗Art. Regt, v. Diezelsky bei dem Kaiser Alexander Garde ⸗Tren. Regt. Nr. 1, Frhr. v. Wangenheim J. bei dem 3. Garde⸗Gren. Regt. Königin Elisabeth, Frhr. v. d. Wenge, Graf v. Lam bsdorff bei dem 3. Garde⸗Regt. 3. F. Sch ul ze J. bei dem Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Ni. 10, v. Boetticher iI. bei dem Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr 20, v. Albert bei dem Inf. Regt. Großherzog Friedrich Fran; II. von Mecklenburg⸗Schwerin (4. Brandenrurg.) Nr. 24, v. Blume bei dem Inf. Regt. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburgisches7 Nr. 27, Moliere JI. bei dem Magdeburgischen Füsilier Regiment Rr. 36, v. Schmeling bei dem 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, v. Flotow JI. bei dem 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 7, Graf v. Wengersky bei dem 5. Thäring. Inf. Regt. Nr. 84 (Großherzog von Sachsen), Frhr. v. Massenbach bei dem 2. Großherzogl. Hess. Drag. Regt. (Leib⸗Drag. Regt.) Nr. 24, Sa metz ki bei dem Huf. Regt. Füuͤrst Blücher von Wablstatt (pomm.) Nr. 5, von Graevenitz bei dem 1. Garde ⸗Feld. Art. Regt, Frhr. v. Rössing bei dem Garde ⸗Pion. Bat, Pikardi bei dem Inf. Regt. Fuͤrst Leovold von Anhalt Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26, Gamp bei dem Feld-Aitillerie Regiment von Podbielski (Niederschles Nr. 5, Schimrigk bei dem 5. Rhein. Inf. Regt, Rr. 55. Güsopius bei dem Westpreuß. Feld-⸗Art. Regt. Nr. 16, Unieroff. Kindler bei dem 4. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 51 die Port. Unteroff. van den Bergh J. bei dem 3. Westsäl. Inf. Regt. Rr. 53. v. Heufer bei dem Großberzogl, Hess. Feld- Art. Regt. Nr. 25 (Greßherzogl. Art. Corps]. Klein bei dem J., Nafsau. Inf. Regt. Nr. S7, Lueder bei dem Feld-Art. Regt. Nr. 31, Zie mhen bei? dem Feld⸗Art. Regt. Nr. 36, Sch o of J. bei dem Fuß Art. Regt. von Dindersin (Homm.) Nr. ?. Bielitz bei dem Fus. Regt. ür Karl Anton von Hohenzollern (Hohenzollern.) Nr. 40, Unteroff.

zitfchau bei dem Fuß -Art. Regt. Nr. 10, die Port. Unteroff. Dziobek II. bei dem Magdeburg. Pion. Bat. Nr. 4, Hüger bei dem Hannov. sPion. Bat. Nr. 10. .

Fm Beurlaubtenstande. Berlin, 14 Februar. Stuben⸗ rauch, Pr. Lt. von der Ref. des 1. Garde -Regts. zu Fuß, zum Hauptm., Michaelis, Vize Feld, vom Landw. Bezirk Konitz, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Garde ⸗Regts. zu Fuß, Rothe, Viʒe

eldw. vom Landw. Bezirk Halle, zum Sec. Lt. der Re. des Kaiser . Garde / Gren. Regts. Nr. 2, Hirsch, Vize ⸗Feldn. vom Landw. Besirk Montjoie, zum Stec. Lt. der Res. des Königin Augusta Jarde⸗ Gren. Regtè. Nr. 4, Graf v. Brühl, Pr. Lt. von der Garde⸗ Landw. Kap. 1. Aufgebots, zum Rittm, Plebn, Sec. Lt. von der Ref. des 2. Garde ⸗Drag. Regts, zum Pr. Lt., Falkenroth, Vize Wacktm. von dem Landw. Bezirk Hagen, zum Sec. Lt. der Res. des Garde Train Bats., Reschke, Vije⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Bartenstein, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr Hiller don Gaertringen (4. Posen.) Nr. 58, v. Schleußner, Sec. Lt. von der Ref. des Kür. Regts. Graf Wrangel (Ostpreuß) Nr. 3, . Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks ötzen, Richter U, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Tandw. Bezirks Königsberßz, Voigt, Sec. Lt. von der Infanterie 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Braunsberg, Tittel, NRattbes, Mortensen, Rebl, Sec. Ets. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Bromberg zu Pr Lts., Balzer Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Gnesen, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, v. Rychlow ski, Vie⸗Wachtm, von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Schles. Train Bats. Nr. 56, Scholtz, Vüc⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec. Lt. der Res. des Oldenburg. Inf. Regtg. Nr. 81, Holdj⸗=