1891 / 50 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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die die Durchfübrung des obligatorischen Fortbildungsschulunterrichts sichern soll, wie es im dritten Absatz des §. 120 der Vorlage ge⸗ scheben ist, sind folgende: Nach 5. 120 des bestebenden Gesetzes ist es zulässig, durch Ortestatut den Arbeitern unter 18 Jabren die Verpflichtung aufjulegen, eine Fortbildungsschule zu besuchen. Eine Strafbestimmung für die Arbeiter, die jungen Leute bis zu 18 Jahren, die die Schule zu besuchen haben, aber versäumen, enthãlt die Gewerbeordnung nicht. In denj:nigen Ländern, wo der Fort · bildungsschulunterricht nicht durch Gesetz obligatorisch gemacht ist, bat man sich damit zu helfen gesucht, daß auf Grund einer Polizei⸗ verordnung die Strafbarkeit der Säumigen ausgesprochen wurde. So ist das beispielsweise in Preußen auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 gescheben. Mit diesen Polizeiverordnungen und der Be⸗ stimmung des 8. 120 der Gewerbeordnung haben wir einen durchaus zufriedenstellenden Zustand lange Jahre hindurch gebabt; die Schule ist regelmäßig besucht worden, nicht mehr und nicht weniger als andere Schulen, und, wie gesagt, es war gar kein Grund zu einer Beschwerde vorhanden. Da erging im Jahre, wenn ich nicht irre, 13835 ein Erkenntniß des Kammergerichts, welches aussprach, daß diese Polizeiverordnungen, welche vor den örtlichen Polizeiverordnungen erlassen waren, nicht gültig seien, und diesem Kammergerichtserkenntniß schlossen sich dem nächst eine große Zabl voa Erkenntnisfen von Schöffengerichten an. Die Folge davon war, daß in einer großen Reibe von Fortbildungs⸗ schulen der Unterricht durch Fortbleiben der Schüler derart gestört wurde, daß die Schule ganz geschloffen werden mußte. Das ergiebt einen ganz außerordentlich bedenklichen Zustand unseres ganzen Fortbildungsschulwesens. Heute müssen wir befürchten, daß, wenn nicht eine Aender: gebung herbei⸗ geführt wird, das ganze Fortbildu in Preußen überbaupt in Frage gestellt ist. i t den verbündeten Regierungen, im vorliegenden r preußischen Regierung, die den Antrag im at, die Ver⸗ pflichtung auf, in der Vorlage eine Hülfe zu ö

Meine Herten, aus die gsgeschichte beraus möchte ich schon hier bemerke achten? Herren Mitglieder olniscken Fraktion der eventuellen Annabme der Vorlage geben, in die Sanktionirung die Anwendung der Mu je in der Fortbildun richteten Prinzips l i j Bestimmung bier aufzu Rechtszuftand gestört war, und daß er wieder

Ich möchte mir gestatten, gleich an dieser Stelle darauf binzuweisen, daß die Ordnung Unterrichts an sich doch unmöglich in der Gewerbeordnung geregelt werden kann. Wenn Sie bier die Be⸗ f in der Fortbildungsschule in der Mutter⸗ sprache unterrichtet in soll, so kommen Sie meines Erachtens sofort zu der Konseguenz, daß Sie überhaupt den ganzen Lehrylan Fortbildungesckule in diesem Gesetz regeln müssen. Das ganz ausgeschloffen. Ich möchte Sie desbalb bitten, iit dem Herrn Vorredner ich glaube, von der ortichrittsvartei auf den Standpunkt zu stellen, daß die ieset Frage nicht der Gewerbeordnung unterliegt, sondern sgesetzgebung ist. aube ick doch konstatiren zu dürfen, daß im Allgemeinen

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Nutzen der Fortbildungsschule, die Unentbebrlichkeit derselben

pon dem überwiegenden Tbeile dieses Hauses anerkannt wird. Die

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verbündeten Regierungen sind so entschieden davon durchdrungen, daß

sie ein unentbebrliches Element der Ausbildung der großen Menge mserer jugendlichen Arbeiter ist, daß sie davon unter keinen Umstãnden

lafsen möchten, und daß sie Alles versuchen müssen, um sie wirksam aus⸗ Und dazu gebört das glaube ich doch aussprechen ju

ich kann mich wieder darauf be⸗ aussprach, daß in Folge eines Straflosigkeit für die Versäumniß einer großen Zahl dieser Syhulen ist meines Erachtens ein eklatanter

Hen Erkenntnisses, wel

stellt worden ist. das obne Zwang an seht vielen Stellen nicht auszu Ich könnte Ihnen eine ganze Reihe von Regierungs⸗ wo dieser Fall eingetreten ist. Es sind 3. B. im Marienwerder jebn bis jwölf Schulen vorbanden, jäblten, heute keine mebt, nachdem das fragliche

unt geworden ist. Im Regierungsbezirk Közlin geschlossen werden müfsen. Im Bres—

ck ift eine Schule von 134 Schülern auf 34 zu⸗ on 450 Schülern auf 300; eine Schule

von 134 auf 28; im Magde⸗

120 Schüler batte, gar nicht

in Quedlinburg, die vor Kurjem

sind auch in anderen Regierungẽ⸗

3gen nur daraus ersehen, meine Herren,

ich behauptet babe, daß obne Zwang

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dandeten Regierun

ü esten wãre, man könnte den Unter⸗ Sonntag gänilis fallen lafsen. Ich glaube, die richtigste Üzemein an jwei Wochentagen des ul nterricht ertbeilt werde; denn

großen Bedenken

Auskunft mittel i ift das sicher ren sich aber klar darüber sein,

mittagsunterrichts in der Woche nur dem beft gsten Wider⸗ zandwerks, das bier in Frage ift, daß dadurch eine wesent⸗ gendlichen Arbeiter in der Wir können ĩ zu treten, den Abend stunden wegfallen ju

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daß es nicht zuläsfig i

des Haupt gottes dienfte

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sind damit einverstanden, daß der Antrag Gutfleisch und Genossen, der sich in dieser Ricktung bewegt, angenommen wird.

Endlich, meine Herren, erkennen wir auch an, daß es durchaus wünschenswerth ist, daß während des Hauptgottesdienstes ein Unter richt in der Fortbildungsschule überhaupt nicht stattfindet. Dagegen aber haben wir Bedenken, daß dieses im Gesetz ausgesprochen wird Es ift von Jahr ju Jahr mehr eingetreten, daß der Unterricht brend des Gottesdienstes aufgebört bat; wir wären in der Lage, Ihnen das durch Zablen nachzuweisen, daß von Jahr zu Jahr die Zabl derjenigen Schulen, in denen wäbrend des Hauptgotte?dienstes freiwillig unterrichtet wird, zurückgegangen ist. Wir wünschen diese Entwickelung; aber ich balte es nicht für richtig, im Gesetze sie obligatorisch zu machen, weil wir auch bier fürchten müssen, daß eine ganze Reihe wobltbätig wirkender Fortbildungsschulen dadurch einen empfindlichen Stos bekommen würden. Wir würden es also vorziehen, daß diese Bestimmung nicht gesetzlich gemacht werde, sondern das man es dem weiteren Bestreben der verbündeten Regierungen über⸗ laffe, dafür zu sorgen, daß der Unterricht in der Fortbildungeschule, auch der freiwillige, während des Haurtgottesdienstes, immer mehr aufhört.

Zu meinem Bedauern sind die Haushaltungsschulen, die in der Regierungsvorlage ihren Platz gefunden hatten, gestrichen worden. Ich lege auf die Ausbildung dieses Hausbaltungsschulunterrichts einen ganz erheblichen Werth. Es ist uns auch hier entgegengehalten worden, das werde sich entwickeln, es werden sich diese Schulen von selbst und freiwillig immer mebr ausbilden. Ja, ich muß behaupten, wir sind an diesen Verjuchen jetzt schon recht lange Zeit; und wenn Sie das Fazit ziehen, so *werden sie ein etwas betrübendes Re— fultat bekommen. Der Besuch der Haushaltungsschulen hat sich bis jetzt nur sebr wenig lebhaft entwickelt in Süddeutschland, wie ich glaube, riebr wie in den norddeutschen Theilen unseres Vaterlandes, im Ganzen aber immerbin doch nur sebr schwach. Ich kann die Ansicht nicht aufgeben, daß, obne daß ein Zwang auch in dieser Richtung ausgeübt wird, mit der Ausbildung dieses außerordentlich wichtigen Zweiges der Fortbildungsschule, welcher die Ausbildung der Mädchen aus dem Arbeiterstande zu guten und tüchtigen Hausfrauen bezweckt, nur ein ganz geringer Fortschritt gemacht werden wird.

Indessen muß ich bekennen, daß die Einwendungen, die von mehreren Seiten gegen den Zwang zum Besuch der Haushbaltungs— schulen gemacht sind, auch ibre Berechtigung baben, und ich kann es wobl ausprechen, das die verbündeten Regierungen auf die Annahme dieser ihrer Vorlaze nickt ein so entscheidendes Gewicht legen, daß dadurck der Paragraph für sie unanneb mbar wird.

Dasselbe ist der Fall bei der Beschränkung der Verpflichtung auf männliche jugendliche Arbeiter bis zum achtzehnten Lebensjahre. Gerade mit sicht auf die Hausbaltungsschulen hätten wir gewünscht, z der obligatorische Besuch der Fortbildungsschulen auch für Mädchen eingerichtet würde. Bei dem zablreichen Wider⸗ spruch, der dagegen erboben ist, kann ich nicht annehmen, daß diese Bestimmung Annahme finden wird. Ich kann auch bier nur wieder bolen, wie wünschenswerth sie uns auch erscheint; wir würden dem Paragraphen aus dem Grunde, daß die weiblichen Arbeiter gestrichen sind, unsere Zustimmung schließlich nicht versagen.

Nun möchte ich noch einige Worte mir gestatten zu dem Antrage des Hrn. Abg. Dr. Schaedler, der als Zusatz⸗ Antrag gestellt ist zu dem Antrage der Hrrn. Abgg. Dr. Hartmann und Genossen auf Nr. 30011.

Soweit ich den Antrag auffasse, bedeutet er ein Entgegenkommen gegen den Standpunkt, den die Regierungen in dieser Frage einge⸗ nommen baben, eine Erleichterung dabin, daß es möglich ift, den Unterricht am Sonntag in ausgedehnterem Maße stattfinden zu laffen, als wenn, wie das bisher gevlant ist, allgemein vorgeschrieben wird, daß während des Hauptgottesdienstes kein Unterricht stattfinden darf. Ich nehme an, daß der Antrag so zu versteben ist, daß diejenige Instanz, die die Stunde des Unterrichts zu legen hat, darüber zu entscheiden hat, ob der betreffende Schuler den Hauptgottesdienst zu besuchen bat, oder den besonders für ibn eingerichteten Gottesdienst seiner Konfession.

Zweitens nehme ich an, daß unter dem besonders eingerichteten Gottesdienst seiner Konfession ein solcher verstanden wird, der unter Zustimmung der geistlichen Behörde eingerichtet wird.

Ich nebme an, daß diese Voraussetzungen richtig sind, und kann vorläufig erklären, da die verbündeten Regierungen gegen den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Schaedler voraussichtlich keine Einwendungen er beben werden, wenn der Antrag der Hrrn. Dr. Hartmann, Tetocha und Möller Annahme findet.

Baverischer Bundesbevollmchtigter Ober: Regierungs Rath Sand mann: Die baverische Regierung sei von jeber bemübt gewesen, Kol⸗ sisionen des Fortbildungssckulunterrichts mit dem Gottesdienst zu ver- meiden. Der Antrag Hartmann scheine zu weit zu geben. Nach dem · selben würde der Unterricht nur auf einen Theil des Vormittags ge— legt werden können. Es dürften etwa nur wei Stunden frei bleiben. Das sei zu wenig. Für den Zeichenunterricht 3. B. sei nicht jeder Tebrer geeignet, es seien vielleicht mebrere Lokale nothwendig, zie Zabl der Schäler könne auch mebrere Stunden erfordern. Aus diesen Verbältniffen fei ir Bavern die Praxis entstanden, daß die Fortbil- dungsschüler, sei es vor oder rach dem gewöhnlichen Gottes dienst, einen besonderen Schülergottesdienst bätten. Dies wolle der Antrag Schädler aufrecht erbalten. ü. .

Abg. Eberty: Er freue sich, daß Seitens des Handels Ministers eine dem Vorschlag feiner Partei gänstige Erklärung ab— gegeben worden sei, sowie darüber, daß er es nicht fär wünschens⸗ werth halte und es nicht seine Absicht sei, gesetzlich festzulegen, daß der Unterricht in Fortbildungsschulen während des Hauptgottes dienstes nicht statifinden dürfe. Die Aufrechterbaltung des Fortbildungeschul⸗ wefens und seine Fortbildung sei ebenso eine Kulturfrage, wie andere Sittlichkeitsfragen, von denen des Breiteren gehandelt werde. Die arbeitenden Klaffen sollten in dem Konkurrenzkampf stärker gemacht werden; daju müßten sie die Grundlage in den Fortbildungsschulen

ren. Er stimme dem Handels⸗Mintster auch darin bei, daß es wang nicht gehe. Von diesen Auffaffungen nun sei die Re⸗ ierungs vorlage ausgegangen. Er beklage ez, daß andere Momente, it diefer Bildungsfrage gar nickts zu schaffen hätten, durch die ission bineingetragen worden seien. Seine Partei wolle ein Gewerbepoliieigesetz machen. Die Kieche und die Religion seien dabei aus dem Sxiele zu lassen. Für Den, der wirklich religiöses Bedürf nis babe, sei der papierne Paragrars ganz gleichgültig. 1e . * Deut be Reich babe zwölf Jahre ohne folche Bestimmung gelebt; deshalb, weil an vielen Stellen des Deutschen Reichs Unterricht während des Hauytgottes dier stes ertbeilt worden sei, die Jugend irreligiös geworden? Mit Gewerbepolizei⸗Gesetzen fördere man die Religion nicht. Es sei eine Bestimmung, die nichts nütze, aber sehr viel schaden könne. Aus diesen Gründen balte er den Antrag seiner Partei für den allein richtigen. Er wolle ja nur die Aufrechterhaltung jeßigen Zuftandes, die Kommission wolle ibn ändern. Warum ru, was sich bewährt habe? Die Fortbildungsschulen würden gsalirt werden, und die Behörden würden von diesen Ein

richtungen rur allerlei Verlegenbeit baben. Er stehe dem Fortbildung? schulwesen ziemlich nabe und verstehe nicht, wie man weibliche jugendliche Arbeiter bier anders behandeln wolle, als männ lick Die Bevoriugung der Innungen schließlich erschrecke ibn gar nicht, mit Räcksicht auf den Seldyunkt werde diese Bestimmung auf dem Papier steben bleiben. Die Anträge seiner Partei ständen in diesem Falle der Regierungsvorlage am nächsten und er empfehle unter Ablebaung aller anderen Anträge ihre Annahme.

Abg. Br. Bubl: Den Antrag Gatfleisch könne er schon desbalb nicht emrfeblen, weil, wenn die Fortbildungsschule in der Zeit des Hauptgottesdienftes gebalten werde, in Folge des Vorkommens vieler seicktfinni gen Elemente die jungen Leute weder die Kirche noch die Schule besuchen würden. Seine Partei werde sich mit dem Antrag Hartmann befreunden müssen, aber nach den Ausfübrungen des Staate, Ministers Freiherrn von Berlepsch könne sie auch dem Antrag Schädler beitreten. Er (Redner) glaube eine Uebereinkunft zwischen den zeistlichen und weltlichen Bebörden über diesen Schülergottes dienst werde sich leicht und zur allgemeinen Zufriedenheit berstellen laffen. Der Antrag Auer erscheine ihm in seiner Tendenz durchaus fympatbisch. Er wisse aus langer Erfahrung, daß die Forlbildungsschulen an den Abenden sehr große Uebel stönde batten. Während des Unterrichts seien die jungen Leute müde, nach Schluß des Unterrichts seien sie aber sehr aufgeräumt und zu solchem Unfuge aufgelegt, daß mehrfach deswegen die Schulen hãtten aufgeboben werden müffen. Er könne aber konstatiren, daß die In⸗ dustriellen aus dem Elfaß sich kürzlich bereit erklärt hätten, für die Fortbildungsschule während der Arbeitszeit den jungen Leuten freie

eit zu laffen. Gegen den Antrag Auer lasse sich einwenden, daß, Denn er angenommen werde, in Gemeinden, die gegen die Fortbildunzs⸗ schule während der Arbeitszeit Einwendungen erhöben, dann üderkaurt keine Fortbildungsschulen eingerichtet würden. Und ferner in Fortbildungsschulen gingen doch junge Leute bis ju 18 Jahren. Wenn nun in einem Orte verschiedenartige Gewerbe seien, unter denen Einer geringere tägliche Arbeitszeit babe als die Anderen, so könnte mit Rücksicht auf dies eine Gewerbe die Forthildungsschule während der Arbeitszeit der anderen Gewerbe nicht zugelassen werden, Er sei alfo gegen den Antrag Auer. Was nun die Fortbildungs⸗ schulen für weibliche Arbeiter anlange, so solle hier das angestrebt werden, was im größten Theile Deutschlands schon geltendes Recht fei. Er bitte also, auch den dahin gehenden Antrag anzu⸗ nehmen.

Arz. Klemm (Sachsen): Die wichtigste Frage, um die es sich bier für ibn handle, sei, ob der Fortbildungsschulunterricht in di Zeit des Hauptgottesdienstes verlegt werden dürfe. Nach den Aus⸗ fübrungen des Staats. Ministers Freiberrn von Berlepsch werde man das zur Zeit leider nicht vermeiden können. Er (Redner) hoffe, daß es sich in Zukunft anders werde einrichten laffen. Jetzt habe die Auffichts beböde das Bestimmungsrecht darüber, und er hoffe, daß fie diefes Auffichts recht woblwollend ausüben werde, besonders nach

vtung, daß den jungen Leuten die gehörige Zeit zur Muße de. Der Antrag Schädler dürfte doch ju zroßen iten bei den Verbandlungen zwischen den verschiedenen Behörde laß geben, und er möchte deshalb sich für die dritte Lefung einen anderen Antrag nach dieser Richtung vorbehalten. Was den Fortbildungsunterricht der weiblichen Arbeiter anlange, so darf, man nicht durch zu große Ausdebnung desselben die Töchter dem Einfluß der Familie entzie gen. Man sage, in den Fortbildungs⸗ schulen' lernten die Mädchen nähen und ausbessern, aber er babe in seinem Leben genuz junge Mädchen kennen gelernt (Heiterkeit und wisse, daß sich alle diese Handfertigkeiten in der Ehe von selbst ein⸗ fänden. Der Antrag Auer sei ibm sehr sympathisch, aber mit Rücksicht auf das Kleingewerbe halte er ibn nicht für ausfübrbar. Um 5 Uhr wird die weitere Berathung auf Donner⸗ stag 1 Uhr vertagt.

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Haus der Abgeordneten. 2. Sitzung vom 25. Februar 1891.

Der Sitzung wohnen der Minister des Innern Herr— furth und der Finanz-Minister Dr. Miquel bei.

Die zweite Lesung des Einkommensteuergesetzes wendet sich nunmehr zu dem zurückgestellten Abschnitt X: Heranziehung zu Kommunalabgaben, sowie Rege— lung des Wahlrechts.

§. 77 lautet:

Sind zu den Beiträgen und Lasften, welche kommunale und andere öffentliche (Schul⸗, Kirchen- u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 309 her anzujieben, fo erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstebender fin zirter Normalsteuersãtze:

bei einem Jahreseinkommen von mebr als bis einschlielich

420 6

Jahres steuer 273 00 des ermittelten stener⸗ rflichtigen Einkommens bis

zum Höchstbetrage von L208 .

60 , 2,40 6

900 400 , rbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des betreffenden Verbandes ohne deren Heranziebung ge⸗

entlichen Armenpflege S. 8s lautet:

Die Veranlagung (58. 77) geschiebt durch die Voreinschätzungs⸗ kommifsionen (5. 31) unter Anwendung der Bestimmungen die ses Gesces. .

Die Beschlüsse der VoreinschätzungSskommission unterliegen der Prüfung des Vorsitenden der Veranlagungekommission; beanstandet derfelbe' einen Beschlus, so erfolgt die Festsetzung des Stenersatzes durch die Veranlagungskommission. 3

Die festgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich aus⸗ zulegen und der Beginn der Auslegung in orteüblicher Weise be kannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu und jwar

a. wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungs kommission ohne Beanftandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission,

b wenn die Fessetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungẽ⸗ kommission stattgefunden kat, an die Berufungs kommission.

5. 79 in der Kommissionsfassung lautet:

Für die Feststellung der nach dem Maßftabe der Besteuerung erezelten Wall,, Stimm- und sonftigen Berechtigungen in den Fer tliken Verbänden (5. 77) treten an die Stelle der bisherigen

laffenfteuerfätze die in den §5. 17, 77 vorgesehenen ent sprechenden Steueriätze, falls aber die Veranlagun in Gemäßbeit des 5. 758 nicht statkgefurden bat, die den betreffenden Klassensteuerstufen ent ˖ spreckenden Einkommens besüge.

bufs Bildkung der Urwäblerabtbeilungen für die Wahlen zum Bau? der Abgeordneten, der Waählerabtheilungen für Ge⸗ meindederrreterwahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahl- berechtizungen in öffentlichen Verbänden die Summe der ver⸗ nlazten Beträge der Klassen⸗ und klassffizirten Gint᷑ommensteuer einwirkt, ift für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 0 an Stelle der bisherigen Klassenfteuer zum Ansatz zu bringen. . . . Ferner beantragt die Kommission folgenden §. I9a:

Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt und

6ff

Landgemeinden das Bürgerrecht bejw. das Stimm und Wablrecht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassenftenerbetrages don 6 Mark geknüpft ist, tritt bis zur ander⸗ weitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz ron 4 M bezw. ein Ein kommen von mehr als 560 M bis 900 4

In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeinde⸗ vertreterwablen die Wäbler nach Maßgabe der von ihnen zu ent⸗ richtenden direkten Stenern in Abtbeilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 6 Einkommensteuer übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatüat das Wahlrecht geknüpft wird, der Steuersatz von 6 466

Wo solche Ortsstatuten nach bestebenden Komm unalordnungen zulässig sind, kann das Wablrect von einem niedrigeren Steuer- fatz? bejw. von einem Einkommen bis 900 M abhängig gemacht werden Eine Erböhung ist nicht zuläfssig. .

Dieser 3. 7Ja soll an die Stelle des früheren Antrags Bachem treten, der zurückgezogen ist

Außerdem liegen noch folgende Anträge vor:

Abg. Richter: ;

Vor 53. 798 folgenden 8. I8a einzuschalten:

In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeinde⸗ vertrẽterwablen die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrich⸗ tenden direkten Steuern in Abtheilungen geiheilt werden, erfolgt dief, Eintbeilung fortan lediglich nach Maͤßsgabe der von ibnen für Staat und Gemeinde zu entrichtenden Einkommensteuer.

Soweit für solche Landestheile das Gemeinde Bürgerrecht nach Gesetz oder Ortsstatut abbängig ist von einem bestimmten Mindest⸗ betraz von Klassenfteuer oder von einem bestimmten Minimal einkommen, tritt an Stelle solcker Bestimmungen die Vorschrift, daß das Gemeinde Bürgerrecht Jedermann zustebt, der zur Ein— kommensteuer des Staats oder der Gemeinde veranlagt ist oder ein Ginkommen von 420 * besitzt.

Abg. Graf Strachwitz:

Dem 5. 79 als Absatz 4 hinzuzufügen:

Eine Abänderung der am 1. Januar 1891 vorhandenen Urwahlbezirke in solchen Gemeinden darf nur dann stattfinden, wenn die Einwobnerzahl eines Ucwahlbezirks die nach der Verord⸗ nung vom 30. Mai 1849 zelässige Höhe übersteigt.

Abg. Rickert: I Im Alinea 2 des 5. 79 in der drittletzten Zeile 4 an⸗ statt 3 zu setzen.

) Die Käͤnigliche Staatsregierung zu ersuchen:

In der nächsten Session den durch die Artikel 72 und 115 der Verfaffungsurkunde verbeißenen Gesetzentwurf, betreffend die Wablen zum A'geordnetenbause vorzulegen und durch daslelbe das allgemeine, gleiche, direkte und gebeim: Wahlrecht nach Maßgabe des Reichs wahlrechts einzufübren. .

Abg. Freiherr von Zedlitz: In dem Antrage des Abg. Rickert zu Nr 2

1) In der L Zeile die Worte nächsten Session“ durch laufenden Legislaturperiode“. 2) Zeile 3 einzuschalten nach Abgeordnetenhause“ auf der Grundlage der Artikel 10 —72 der Verfaffung“. 3) Die Worte „und durch“ bis einzuführen‘ zu streichen. Abg. Bachem (Mülheim): Den Schlußsatz des 2. Absatzes des 5§. 79 de bescklüsse von dem Worte ‚„‚einwirkt“‘ an folgendermaßen zu fassen: ist für jede ur Staatseinkommenstener nicht veranlagte wahl⸗ berechtigte Person ein Steuerbetrag von 3 M zum Ansatz zu bringen?. Bei 5§. N bemerkt Abg. Richter: Es sei auffällig, daß, während der Minister sich sonft viele statistische Zusammenstellungen verschafft babe, keine Aufstellung darüber erfolgt sei, wie der 5. 77 der Vorlage auf die Gemeindeeinkommensteuer wirken werde und wie weit noch in Gemeinden Einkommen unter 900 M auch sxräter besteuert werden würden. Er habe eigentlich nicht gegen den 5. 77 Ginwendungen zu erheben, sondern nur dagegen, daß über daz Ver⸗ hältniß zur Gemeindeeinkommensteuer nichts gesagt sei, als was 5§. 77 enthalte. Der Abg. Rickert habe in der Kommission versucht, im Anschluß an das Gesetz Vorschläge zu machen in Bezug auf das Verhältniß zur Gemeindebesteuerung. Er habe dabei so wenig Unterstuͤtzung gefunden, daß er (Redner) sich nach diesen und seinen eigenen Erfahrungen versage, mit weiteren Vorschlägen bier über hervorzutreten. Man habe sich in der Kommission damit ge⸗ tröstet, daß die Schwierigkeiten der Gemeindeeinkommensteuer im Verwaltungswege geregelt werden würden, und der Finanz ⸗Minister habe erklärt, daß die bisherige Praxis insofern aufgegeben werden solle, als den Kommunen die Ermächtigung gegeben werden solle, eigene Tarifsätze aufjustellen Unter diesen Umständen frage er die Regie⸗ rung, wie sie sich im Großen und Ganzen den Verwaltungs weg in Bejug auf die Gemeiaderinkommensteuer denke. Wolle man ab warten, bis die Gemeinde die Initiative ergreife? Das würde sebr un⸗ praktisch sein, denn die Gemeinden hätten sich seit Jahren an die beftehenden Steuertarife gewöhnt, man müsse ihnen also zu der Aenderung eine besondere Änregung geben, etwa durch ein an die Ge— meinden zu] erlassendes Cirkular. Es sei dabei noch zu bedenken, daß die Veranlagung namentlich im ersten Jahre früher gescheben müßse, als sonst. Es entstese die weitere Frage, wie sich die Zuschläge zu der Einkommensteuer verhielten ju denen zu der Grund und Gebäudesteuer. Diese Zuschläge seien bisber durch einbeitliche Beschlüsse der Aufsichts behörde festge⸗ sftellt und genehmigt worden. Werde man nun eine Ermäßigung allein des Zuschlages zur Ginkommensteuer gestatten, oder sollten die Gemeinden alljäbrlich auch die Zuschläge zu den Realsteuern herab—⸗ setzen? Das Letztere würde er für durchaus ungerechtfertigt balten. Wenn die neuen Veranlagungen in den Gemeinden mehr Geld aufbrächten, müffe dieses allein zur Herabsetzung der Zuschläge zur Einkommensteuer verwendet werden. Die Zuschläge zur Grund— und Gebäudesteuer sollten nun von den Ergebnissen der neuen Ver⸗ anlagung noch garnicht berührt werden, und der Finanjminister abe sich dagegen verwahrt, daß schon in diesem Gesetz die Frage der Realsteuern unmittelbar entschieden werde. Wenn man nun im Ver— waltungswege anders verfahren werde, in dem Gemeindehausbalt die Mebrerträgnisse unmittelbar verwenden wolle zur Herabsetzung der Zuschläge zur Grund.⸗ und ebäudesteuer, werde das gar ze Ver bältnis der Real⸗ und Persoralsteuern unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verschoben werden. . ;

Minister des Innern Herrfurth:

zu ersetzen

3 der Kommissions⸗

.

Konsequenz dieses olberechtigten ende Steigerung des Stimmrechts eintreten, und wenn sich die Last vermindert, dann sich auch das Stimmrecht entsprechend vermindern muß. Von diese ausgehend, war es er forderlich, —ͤ irgend welche Ermittelungen nach dieser Wenn man aber diese Ermittelungen angestellt hätte, so wären sit beute gänzlich unbrauchbar und antiquirt, denn die Staatsregierung hätte natürlich doch nur Ermittelungen anstellen können auf der Basis, die sie im Gesetz gegeben, also auf dem Tarif, den sie in Anwendung bringen wo mit einem Maximalsas von 3 70. Nun sind aber in Ihrer Kommission wesentliche Aeaderungen nach dieser Richtung bin vorgenommen worden; der Maximalsatz it ron 3 auf 40io beraufgesetzt worden, und in den mittleren Klassen haben erhebliche Ermäßigungen stattgefunden. Alle Ermittelungen und Erhebungen, die inbetreff der Aenderung des Wahlrechts auf Srund der Regierungs vorlage stattgefunden hätten, würden jetzt unbrauchbar sein. Wir werden Ermittelungen von praktischem Werthe überbaupt erst lösen können, nachdem wir wissen, wie der Tarif und der Maximalsteuersatz definitiv festgestellt sind. Eine derartige Bestimmung über die Aenderungen des Wabhl—⸗ s gehört, wie ich bei Gelegenheit des Antrages des Abg. Bachem ausgeführt habe, meines Erachtens nicht in das Eirkommensteuergesetz, sondern bedarf einer speziellen gesetzlibhen Regelung. Für ine solche würden dann selbstredend die eingebendsten Ermittelungen angestellt worden sein. dem durch den Antrag des Abg. Bachem ͤ des ie gen Gesetzes für einen bestimmten Landes theil Veränderungen ntragt worden sind, haben solche Ermitte⸗ lungen stattgefunden, und sie liegen Ihnen in der Drucksache Nr. 149 zur Kenntnißnahme vor. die legten Ausführungen des Hrn. Abg. Richter an— langt, ; , inwieweit durch die neue Einkommenfsteuer—

8 un ö * In; * T Beranlagung sich innerhalb der einzelnen Gemeinden in Folge der

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merksam machen, daß innerhalb der Gemeinden dieses Verhältniß nirgends gesetzlich festgelegt ist. Die Einkommensteuer⸗Regu⸗ lative entbalten in der Regel nur die Bestimmungen über die Frage, in welcher Weise eine Kommunal⸗ Einkommensteuer erhoben werden soll; und die andere Frage, inwieweit daneben noch Zuschläge zu Realsteuern erboben werden, regelt sich nach besonderen Beschlüssen der Gemeinden; und diese Beschlüsse können jeden Augenblick geändert werden, und zu ihrer Aenderung be⸗ darf es lediglich der Zustimmung der Kommunal ⸗Aufssichts—⸗ beöörden, d. h. des Kreis⸗Ausschufsses bei den Land⸗ gemeinden, des Bezirks⸗Ausschusses bei den Stadtgemeinden. Etwas anders das muß ich dem Hrn. Abg. Richter allerdings zugeben liegt es in Betreff der Kreissteuern. In Betreff der Kreis steuer ist allerdings das Verhältniß der Personal und Realstener inner⸗ halb gewisser Minimal und Maximalgrenzen festgelegt. Insoweit daher diese Minimal⸗ und Maximalgrenze der Heranziehung der Realsteuern in Folge der Veranlagung zur neuen Einkommensteuer überschritten werden würde, wird bier ex lege eine Aenderung eintreten müssen. Nach dieser Richtung hin kann aber, weil eben diese Aenderung ex lege eintritt, im Wege von Anordnungen der Verwaltungsbebörden über baurpt nicht vorgegangen werden. Auch nach dieser Richtung hin dürften die Bedenken des Hrn. Abg. Richter der Begründung entbehren.

Abg. Richter: Den eigentlichen Zweck seiner Anfrage habe der Minifter ganz bei Seite gelafsen: ob es nicht jweckmäßig sein würde, von Seiten der Ministerien die Initiative zu ergreifen, um die Gemeinden aufmerksam zu machen auf den Umfang, in welchem die Gemeindesteuerverhältniffe sich verändern würden, wenn nas der bisberigen Praxis der Gemeindesteuertarif sich an den Staats ste aer; tarif anschließen solle. Die Gemeinden müßten auch direkt, nicht bloß durch die parlamentarischen Verhandlungen davon unterrichtet werden, daß jetzt andere Verwaltungsmaximen Platz griffen in Bezug auf die Bestätigung der Gemeindesteuertarife; zweitens babe er gcfragt, wie man es vermeiden wolle, wenn in Folge der Veranlagung nach dem neuen Einkommenfteuergesetz die Zuschläge neu regulirt werden müßten, daß durch die große Anzabl der Eingaben beim Minifterium Weitläufigkeiten und Verzögerungen stattfänden; drittens, ob es in der Absicht der Regierung liege, die Frage der Einkommensteuerzuschläge unabhängig von den Zuschlägen zur Grund und Gebändesteuer zu regeln. Es sei möglich, daß das Ministerium sich darüber noch nicht schlüssig gemacht habe, dann bätte aber eine negative Erklärung abgegeben werden müssen. Den Grundsatz könne er nicht von vornherein anerkennen, daß, weil den Mitgliedern der ersten und zweiten Klasse höhere Steuern auferlegt worden seien, das Wahlrecht sich sofort verschieben müsse. Dem Dreiklassenwablsystem lägen formell nur die direkten Steuern zu Grunde, aber heute bätten die indirekten Steuern auch eine große Bezeutung. Noch niemals sei eine so durch= greifende Aenderung für die Gemeindesteuerverhältnisse erfolgt, als bier; obgleich an sich 1883 die Aenderung eigentlich eine größere ge wesen sei, hätten damals doch die Gemeinden die alte Einschãtzung beibebalten dürfen. Heute fehle eine folche Bestimmung, und die Verwaltung erhalte einen viel größeren Spielraum. Man bätte also sehr wohl Erbebungen veranstalten können. Auch wenn man diese an den Tarif der Regierungsvorlage angeschlossen bätte, bätten alle hier gestellten Anträge zur Sicherstellung des Wahlrechts eine bessere Grundlage gehabt.

Minister des Innern Herrfurth: Der Hr. Abg. Richter wünscht Antwort auf zwei Fragen: erstens,

d e e . . , , ö ah Der Hr. Abg. Richter bat zunächst der Staatsregierung und ob die Staatsregierung beabsichtige, im Verwaltungs wege bestimmte

speziell dem Ministerium des Innern einen Vorwurf daraus gemacht, daß nicht rechtzeitig die erforderlichen Erhebungen und Er— mittelungen darüber veranstaltet worden seien, in welcher Weise das neue Einkommenfsteuergesetz eine Räckwirkang auf das staat—⸗ liche und kommunale Wahlrecht haben, inwieweit durch die Erböbung der Einkommensteuersätze eine Verschiebung innerhalb der für dieses Wahlrecht bestebenden Klassen eintreten werde.

Ick glaabe zunächst darauf hinweisen zu sollen, daß, insoweit als bei den Fommunalwahlen wir ein gleiches Wallrecht mit einem Census haben, das neue Emkommensteuergesetz überbaupt ohne jeden Einfluß bleiben wird; denn das Minimal ⸗Einkemmen, von dem über⸗ baupt das Stimmrecht abhängig gemacht wird, bleibt unverändert, gleichviel wel der Steuersaz von demselben entrichtet wird. Der Einfluß kann überhaupt nur da vorkommen, wo nach Abtheilungen

gewählt wird, wo das Dreiklassen Wahl system bestebt. Nun beruht aber das letztere auf dem Grundsatz, daß das Maß des Stimm und Wahlrechts des einzelnen Wahlberechtigten abbängig ge⸗ macht werden soll von dem Maße des Beitrages, welchen derselbe zu

Grundsätze über das Verhältniß der Heranziehung der Per— sonal⸗ und Realsteuer bei Aufbringung der Gemeinde ˖⸗Abgaben in Folge der Veränderungen, welche durch die Veranlagung zur neuen Einkommensteuer eintreten werden, den Gemeinden vorzuschreiben. Ich kann mich nach dieser Richtung bin nur auf dasjenige beziehen, was ich bereits gesagt habe. In Betreff der treissteuern darf es die Regierung nicht, weil es durch Gesetz fest⸗ gelegt ist; in Betreff der Gemeinden ist es nicht notbwendig, weil die Gemeinden das Recht haben, ihrerseits das Verbältniß selbständig zu bestimmen, und eine Feftlegung Seitens der Regierang kann im Verwaltungswege überhaupt nicht erfolgen; sie kann nur erfolgen durch Erlaß eines Kommunalsteuergesetzes. Aber und bier will ich die zweite Frage beantworten, damit erledigt sich vielleicht zugleich die erste die zweite Frage ist dahin gerichtet, ob die Re—⸗ gierung es nicht für zweckmäßig erachten würde, die Gemeinden auf die Aenderungen aufmerksam zu machen, welche durch diese Veranlagung der neuen Einkommensteuer auch bezüglich der Erhebung der Zu—

zu schlage eintreten würden, und diese Frage bin ich bereit zu bejahen.

ch glaube sie um so mehr bejaben zu mu als, wie gesagt, es em f eien Entschluß der Gemeinden überlassen ist, in welcher Weise ibrerseit? dieses Verhältniß von Personal⸗- und Realsteuern be stimmen wogen, und sie zu diesem Beschluß lediglich die Genehmigung der Aufsichtsbe hörde bedürfen würden. Abg. Richter: Tie G

emeinden bedurften, wenn die Zus läge 2 r = 2 ö 1. Leni 1 31 * 8 gewisfe Höbe erreicht Genebmigung der Aufsichts⸗ . nũtze ibnen Zuschläge zu machen, wenn sie nicht wüßten, ob i zu die Genebmigun Die Gemeinde n li 3 Jakrafteretens dieses wenn iafti i ten Ptozent ! ãt kHieben und es erleichtert Inkrafttreten dieses Se z Er wünsche, a5 man auch welche die Mebrerträgnisse dies Ermäßigung der Zuschläge. Minister des Innern Herrfurth: , Ich persönlich bin mit dem Hrn Abg. Richter muß ihm aber solche Anwei⸗ is der Centralbeh wenn sie als wünschenswerth unmöglich aus dem Grunde, ür die Landgemeinden der Kreisausschaß,

Bezirksausschuß ist, und dieje in Betr

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e sagung der Genebmigung der einzel nen Besck mit Anweisung versehen werden können. Finanz⸗-Minister Dr. Miquel: Meine Herren! Ich habe in der Kommission Ansicht ausgesprochen, ĩ bisberigen Praxis, die

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Abg. Rickert: Wenn die einzelnen Gemeinden und es würden eine ganze Anzahl sein mit der Unmöglichkeit, mit dem neuen Tarif der Staatseinkommensteuer auszukommen, an das Ministerium beranträten, werde gar keine Zeit sein, erst in eine weitschichtige Prüfung der einzelnen Kommunalverbältnisse einzutreten, damit würde den Kommunen nicht gebolfen sein. Aus den Verhand- lungen bier im Hause würden die Kommunen auch nicht über ihre Lage genügend orientirt sein. Er wünsche er, das beide Ressort—⸗ Minister sich zu einem Reskript vereinigten und darin bestimmte Grundỹãtze aufstellten.

Abg. Ric ie Genebmigung der Zuschläge in

eren 8 rverschaften abhänge, die un⸗ isteriums besondere Grundsätze erde die Sache noch schwieriger. Diese n m wenigften für die Verbältnisse der

Berechtigung der Gemeinden für die Uebergangs⸗ zeit, obne Genebmigung, die Zuschlagsprojente jur Sin- kommensteuer so zu ermäßigen, wie es die neue Veranlagung ihnen gestatte, würde ja allerdings ein wejentliches Mittel sein, welches aber auch nur im Wege der Gesetzgebung geschaffen werden könne.

§. 77 wird genehmigt, ebenso ohne Debatte 5§. 78.

Bei 5. 79

weist der Referent von wendigen Aenderung des Wabl liege. Wenn ch die Ver faffung angeführt sei beiten schon beschlossen, daß eine Verfassungkänderung nick

1 De der Kommission bringe

runde Regelun Nur in der Voraussicht,

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uf hin, daß in der noth⸗ ne Verfassungsänderung nicht über die Wablen in der Ver⸗ 16 Haus bei mehreren Gelegen zeränderung dieser Verordnung

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für den Antrag kommensteuer sei ei Wahl z einget haltbar mache.

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kaum eine Mebr⸗ en und direkten Dreiklassenwahl⸗ 2 werden zu lassen. ganj unbal ; Se beschãftige sich zu⸗

t mit der Rheinprovinz und wolle die Bestimmung beseitigen. das Ortsftatut die Wahlberechtigung beschränken könne. Die Wablberechtigung solle nur auf der Grundlage des Gesetzes beruben. Wenn von Seiten der rheinischen Bebörden, namentlich des Ober- präsidenten, geltend gemacht sei, daß durch die Herabsetzung des Censut

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