an das Beispiel des Herrn Vorredners von seiner eigenen Stadt Hannover erinnern. Er erzählte uns ja gerade, daß es so schwer mit den Rentnern wäre; wenn man sie ein paar Stufen in die Höhe brächte, verließen sie leicht die Stadt und suchten ein anderes Domizil auf. In welchem Grade aber würde das in Zukunft der Fall sein, wenn Sie die Steuerstufen bis 9000 M sehr stark noch weiter herunter setzen. Dann treffen die gleichmäßigen Zuschläge die besser situirten Rentner in noch viel höherem Grade. Also alle diese Deduktionen sind in sich widerspruchsvoll. Der Herr Vorredner scheint sich über haupt nicht so recht klat zu machen, was es in einem Lande wie Preußen bedeutet, in denjenigen Stufen, in denen die große Masse der Steuerpflichtigen ist, selbst nur mäßige Steuererleichterungen ein⸗ treten zu laffen. Ich möchte den Herren bei dieser Gelegenheit, um das so recht klar zu machen, mal die Ergebnisse der Veranlagung auf Grund der Deklaration, die wir jetzt hier einführen, in einem deutschen Lande mittheilen, welches durchschnittlich sogar wohl habender ist, wie ich glaube sagen zu können, als Preußen, nämlich aus Baden.
Meine Herren, in Baden ist durch die Deklaration ein Gesammt⸗ einkommen von 463 800 000 νι ermittelt worden. Wie vertbeilt sich dasselbe nun auf die verschiedenen Einkommen? In der Einkommen · steuerstufe von 500 bis 1500 S½ — alle übrigen Staaten greifen in Bezug auf die Steuerpflicht viel tiefer als wir, da wir alles Einkommen bis 900 M freilassen, während jene mit 500 „ anfangen — sind 285 780 Steuerpflichtige und haben ein Ge— sammteinkommen von 2lß 500 000 16, also nahezu 50 'so des ge— sammten ermittelten Einkommens des Landes. In den Einkommen stufen von 1500 „ bis 5000 M. befinden sich 61 217 Steuerpflichtige und haben ein Gesammteinkommen von 141 400 000 „S; dann in den Einkommenstufen von 5000 bis 30 000 4M befinden sich nur noch 8445 Steuerpflichtige mit einem Gesammteinkommen von 72 Millionen; in den Einkommenstufen von 30 000 bis 2060 000 „„ nur noch 411 Cen- siten mit 23 300 C00 M Gesammteinkommen; und in der höchsten Stufe über 200 000 ½ nur 25 Steuerpflichtige mit einem Gesammtein⸗ kommen von 10400 000 46, auf einen gesammten ermittelten Einkommen⸗ betrag des ganzen Landes, wie gesagt, von 463 O00 000 A6. Daraus können Sie sehen, wenn das in Baden ist, welches nach meiner Ueber⸗ zeugung an Wohlstand dem Durchschnittswohlstand des preußischen Stoats mindestens gleichsteht, wie gering diejenigen Einkommen zu Buch schlagen, welche die höchsten Beträge haben, und wie wir un⸗ bedingt genöthigt sind, wenn wir für einen soliden Stand unserer Finanzen verantwortlich bleiben wollen, sehr vorsichtig zu sein bei den Erleichterungen gerade in den großen Massen der Mittelklassen.
Abg. Freiherr von Huene spricht sich gegen jede Aenderung der Beschlüsse zweiter Lesung aus.
Der Antrag Avenarius wird abgelehnt und 5§. 17 unver— ändert angenommen.
Zu 8. 24: Steuererklärung, bemängelt
Abg. von Eynern, daß in dem durch die Zeitungen ver⸗ öffentlichten Formular für die Steuererklärung eine Rubrik fehle, bei welcher man etwaige Verluste bei einer Einnahmeguelle angeben könne.
Geheimer Finanz⸗Rath Wallach erklärt, daß der Censit nur das Endergebniß seiner Rechnung anzugeben habe; die einzelnen Faktoren könnten nicht gefordert werden.
Abg. von Eynern: Es könne wohl Jemand aus Kapital⸗ vermögen ein Einkommen haben, aber daneben z. B. qus dem Gewerbebetriebe einen Verlust. Dafür fehle in der Steuererklärung eine Rubrik.
§. 24 wird angenommen.
JAluf Antrag des Abg. Bachem wird zu 5§. 30 beschlossen, daß die nochmalige Aufforderung zur Steuererklärung, wenn die erste allgemeine nicht berücksichtigt worden ist, in allen Fällen an die Steuerpflichtigen ergehen soll, während das jetzt ins Belieben der Kommission bezw. des Vorsitzenden gestellt ist.
Bei 5§. 34 bedauert
Abg. Barth, daß man bei der zweiten Lesung einer Veranlagung? kommission den Vorwurf gemacht habe, sie habe nach den Septennats⸗ wahlen die Einschätzung erhöht; darin liege der Vorwurf einer Pflichtvergessenheit. Man könne aber nichts Besseres thun, als diefem Gefetze jetzt das größte Vertrauen mit auf den Weg zu geben. Der Landrath sei allerdings ein Mensch und menschlichen Schwächen unterworfen; aber der gewählte Vorsitzende würde auch nur ein Mensch fein, und sehr leicht könne politische oder sonstige Rücksicht bei der Wahl maßgebend sein. Das würde nachher noch viel schlimmer sein. Ein Regierungs ⸗Assessor könne mit der Ein⸗ schäͤtzungsarbeit nicht betraut werden, es müsse dafür ein Beamter gewählt werden, der sich ständig damit beschäftige, und besonders die örtlichen Verhältnisse kenne.
Abg. von Eynern bleibt dabei, daß er den Landrath nicht für die geeignete Persönlichkeit für die Einschätzung halte. Die Avotheose der jetzigen Steuer ⸗Einschätzungs kommission sei durchaus nicht noth⸗ wendig gewesen, denn sonst hätte man ja das neue Steuergesetz über⸗ haupt nicht zu machen brauchen, wenn alles so gut verlaufen wäre.
Die §§8. 34 bis 75 werden ohne jegliche Debatte bewilligt.
Zu §. 76, betreffend das Wahlrecht, liegt folgender Antrag der Abgg. von Huene, Graf Limburg und von Zedlitz vor: Die Beflimmungen über das Wahlrecht aus diesem Gesetze zu entfernen und unter Anerkennung der Nothwendigkeit einer Verfassungsänderung in ein besonderes Gesetz aufzunehmen, welches gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kraft treten soll.
Die Abgg. von Huene, Francke, Dr. Enneccerus und Freiherr von Zedlitz treten dafür ein, daß man dieses neue Gefetz vorläufig außer Erörterung lasse, die betreffenden Vorschriften einfach streiche und im 5. S5 den Zusatz mache, daß das Einkommensteuergesetz mit diesem Gesetz über das Wahlrecht zugleich in Kraft trete; dadurch könne das Ein⸗ k schneller an das Herrenhaus gebracht werden.
Abg. von Eynern hält dieses Verfahren für bedenklich und beantragt Vertagung der Berathung. ö .
Dieser Äntrag wird abgelehnt; die zum 5. 16 bezüglich des Wahlrechts vorliegenden Anträge werden zurückgezogen zu Gunsten des neuen Antrags, welcher diese Frage durch ein be—⸗ sonderes Gesetz regeln will. ̃
In Folge dessen verzichten die meisten gemeldeten Redner auf das Wort. . Abg. Dr. Enneccerus bemerkt nur, daß er und seine Freunde sich bezüglich des Inhalts des besonderen Gesetzes natürlich noch nicht binden könnten. ;
Der Antrag Huene wird angenommen; die Be⸗ stimmungen über das Wahlrecht scheiden aus. Das Einkommensteuergesetz soll nach 5. zufammen mit dem be⸗ sonderen Gesetz über die Veränderung des Wahlverfahrens in il treten; über dieses Gesetz wird besonders verhandelt werden.
Ferner wird zu §. S5 der freisinnige Antrag angenommen, wonach die Kommunalverbände für eine auf Grund der neuen
Veranlagung eintretende Ermäßigung der Zuschläge zu den Staatssteuern keine besondere Genehmigung der Aufsichts⸗
behörden brauchen. Bei 8. 82 (Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer
aus den Mehreinnahmen der Einkommensteuer) erklärt auf eine Anfrage des Abg. Frhn. v. Los
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich kann die Erklärung abgeben, daß dies Ge setz, welches der Herr Vorredner im Auge hat, wegen Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer in Verbindung mit einer neuen Kommunalsteuergesetzgebung, sobald dies irgend möglich ist, vorgelegt werden wird. Ob es aber schon in dem nächsten Landtage möglich sein wird, meine Herren, das hängt von so vielen Voraussetzungen ab, daß ich ganz außer Stande bin, darüber eine bestimmte Zu—⸗ sicherung zu geben. Meine Herren, bedenken Sie wohl, wie viel Ministerien mitzuwirken haben, und wie schwierig die Verhandlungen über diese Frage an sich sind. Wir können mit Sicherheit noch gar nicht übersehen, bis wann die erste Veranlagung nach dem neuen System dieses Einkommensteuergesetz durchgeführt sein wird. Diese brauchen wir aber, um bestimmte Entschließungen in Betreff der Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer und der Aufstellung des Kommunalsteuergesetzes zu fassen.
Ich kann also nur versprechen, was ich bestimmt halten kann, daß nämlich die Staatsregierung entschlossen und gewillt ist, die Steuerreform bis zu der eben von dem Herrn Vorredner bezeichneten Grenze in derjenigen allerkürzesten Zeit durchzuführen, die erforderlich ist, um ein solches Werk zu Ende zu führen. (Bravo!)
S2 wird angenommen.
Zu §. 84 beantragt Abg. Weber (Halberstadt), die Mehreinnahmen aus der Einkommensteuer, soweit sie nicht durch die Üeberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer auf— gebraucht würden, zum Erlaß der Einkommensteuer zu ver⸗ wenden.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Ich glaube, es könnten Manche im Hause sein, die bei der herrschenden Unruhe die Begründung des Herrn Vorredners nicht ganz verstanden haben und den Antrag selbst in seinem Inhalt nicht voll⸗ ständig übersehen. Ich möchte mir daher gestatten, den eigentlichen Inhalt des Antrages noch näher zu bezeichnen, und ich glaube, das wird die beste Widerlegung des Antrages sein.
Meine Herren, es heißt in dem Antrage: Es sollen die ver⸗ bleibenden Ueberschüsse nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zum Erlaß an der Einkommensteuer verwandt werden, wenn entweder das Gesetz wegen der Ueberweisung von Grund und Gebäudesteuer bis zum 1. April 1884 nicht ergangen ist oder wenn die bezeichneten Ueberschüsse einschließlich des bis dahin angesammelten Fonds nicht ollständig zu diesem Zweck verwendet sind.
Meine Herren, jetzt stellen Sie sich einmal die praktischen Kon⸗ sequenzen dieses Antrages vor. Wie wird sich die Sache gestalten? Das ganze Haus hat die Absicht stets bekundet, in Uebereinstimmung mit der Staatsregierung die Ueberschüsse, die hier erwachsen, zur Ueberweisung von Grund ⸗ und Gebäudesteuer zu verwenden. Es ist also an sich kaum denkbar, daß das Haus demnächst beschließen würde— diese Ueberschüsse zu diesenm Zwecke nur theilweise zu verwenden. Wenn ich aber annähme, daß das geschähe, unter welchen Voraus— setzungen wird das geschehen? Unter der Voraussetzung, daß durch andere dringliche Staatsbedürfnisse das Haus sich geradezu gezwungen sehen würde, einen Theil der Ueberschüsse nicht zur Ueberweisung von Grund und Gebäudesteuer zu verwenden. Dann sind ja aber gar keine Ueberschüsse mehr aus der Einkommensteuer vorhanden, dann sind sie eben zu anderen staatlichen Zwecken verwendet. Eine solche Bestimmung halte ich geradeza finanziell für höchst bedenklich, das würde ja gegenüber den wachsenden Ausgaben das Haus zwingen, die perbleibenden Ueberschüsse dauernd herabzusetzen und die Staatsbedürf— nisse unbefriedigt zu lassen. Dagegen würde ein Quotisirungsantrag, eine verfassungs mäßige Bestimmung, daß, wenn das Haus nichts Anderes beschließt, eine Herabsetzung der Steuer vom Hause verlangt werden kann, noch unbedenklicher sein, als der vorliegende Antrag.
Meine Herren, ich glaube, der Antrag sucht hier einen Mittel weg, der geradezu für die ganze finanzielle Gebarung nicht bloß, sondern auch für die freie Entschließung des Landtages selbst präjudi⸗ zirlicher ist, als die Regierungsvorlage. (Bravol rechts.)
Abg. Ho brecht: Wenn die Ueberweisung der Grund- und Ge— bäudesteuer abhängig gemacht werde von den Erträgen der Einkommen—⸗ steuer, dann werde die Möglichkeit vorhanden sein, daß die Agita⸗ tion fich der Sache bemächtige und darauf hinweise, daß die Ein⸗ kommensteuer nur dazu diene, den Grundbesitz zu entlasten, Es könnten Strömungen entstehen, welche diese Agitation in ihrem Interefse ausnutzen. Wenn nicht die Absicht bestehe, die wechselnden Keberschüsse auf Heller und Pfennig zu überweisen, sondern vielmehr einen bestimmten Betrag der Grund und Gebäudesteuer den Ge⸗ meinden zu überweisen, so werde immer eine Summe von Einkommen steuer vorhanden sein, welche nicht überwiesen werde. Diese Summe d, dann auch zur Erleichterung der Einkommensteuer verwendet werden.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich möchte doch, nicht in der Befürchtung, daß der Antrag angenommen wird, sondern in dem aufrichtigen Bestreben, an dem Schlusse dieser langen Berathung vielleicht auch noch einige der Herren Antragsteller selbst zu überzeugen, daß der Antrag ihren eigenen Intentionen gar nicht entsprechen kann, noch einige Worte hinzufügen.
Ich konstatire mit Befriedigung, daß der Herr Vorredner, auf dessen Zustimmung ich ja bei der ganzen Sache Gewicht lege, einmal erklärt: ich stehe auf dem Boden des Gesetzes, und das Gesetz ist mir von solcher Bedeutung, daß, ob nun mein Antrag angenommen wird oder nicht, ich doch für dasselbe stimmen will — in dieser Beziehung steht er also im Gegensatz zu den Herren von der frei⸗ sinnigen Partei — und zweitens — ich lege Werth darauf, das zu konstatiren — zweitens sagt der Herr Vorredner: ich bin auch darin mit der Staatsregierung einverstanden, ich bin sogar der jenige gewesen, der diesen Gedanken zu allererst vertreten hat, daß diese Ueberschüsse verwendet werden zur Ueberweisung von Grund und Gebäudesteuer, in dieser Beziehung soll mein Antrag kein Hinder⸗ niß bilden.
Nun, meine Herren, will ich einmal dabei stehen bleiben. Ich bitte Sie nochmals den Antrag genau anzusehen. Da wird also der Fall vorausgesetzt, daß das Gesetz zur Ueberweisung von Grund und Gebäudesteuer überhaupt nicht zu Stande kommt. Das ist die Vor⸗ aussetzung, wie sie in 5. 84 der Regierungsvorlage enthalten ist. In
diesem Fall soll eine verhältnißmäßige Reduktion der Einkommen ⸗ steuererhebung stattfinden.
Nun sagt der Herr Vorredner aber weiter: dasselbe soll au ch dann eintreten, wenn und soweit die daselbst bezeichneten Ueberschüsse nicht zur Ueberweisung von Grund und Gebäudesteuer verwendet werden. Meine Herren! Wohin wird das führen?: daß diejenigen, die gegen die Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer sind, dahin streben werden, möglichst wen ia Grund⸗ und Gebäudesteuer zu über⸗ weisen, weil dann diese Beträge zur Entlastung der Einkommensteuer verwendet werden. Wie das mit der Intention des Herrn Antrag⸗ steller, thunlichst große Beträge der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu überweisen, im Einklang steht, ist mir vollständig unerfindlich.
Der Hr. Abg. Hobrecht hat immer von der dauernden Gegenüberstellung gesprochen, der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer gegenüber dem Aufkommen aus der neuen Einkommensteuer. Aber diese dauernde Gegenüberstellung findet gerade nach seinem Antrag, nicht aber nach der Regierungs⸗ vorlage statt. Denn, ist das Gesetz wirklich zu Stande ge— kommen wegen Ueberweisung der Grund und Gebäudesteuer, dann tritt der ganze folgende Paragraph überhaupt niemals in Kraft, während der Antrag Hobrecht diese Gegenüberstellung: Personalsteuer⸗ Erlaß und Entlastung der Grund- und Gebäudesteuer verewigt, (Widerspruch links.) verewigt! meine Herren, (sehr richtig! rechts.) wenigstens kann ich das gar nicht anders verstehen, dann müßte ich keine Einsicht in klare Worte haben.
Nun gehe ich aber noch weiter. Ich kann mir denken, daß die Bestrebungen mit Energie verfolgt werden, dem Landtag eine Entscheidung über die Frage zu geben, ob Einnahmen, welche dem Staate zufließen, namentlich aus Steuern, entweder zur Deckung erhöhter Ausgaben, oder zum Erlaß von Steuern verwendet werden sollen. Aber ein Bestreben, welches nur dahin geht, den Landiag, und zwar auf immer, zu binden nach der einen Richtung, nicht zur Erhöhung von Ausgaben in nützlicher und zweck⸗ mäßiger Weise die Mittel zu verwenden, sondern unbedingt die Mehr⸗ einnahmen zum Erlaß von Steuern zu verwenden, — das kann un⸗ möglich die Aufgabe des Landtags sein. Hier bindet sich der Landtag ja selbst in einer Richtung.
Nun hat der Hr. Abg. Hobrecht gesagt: ich stüätze dadurch den Finanz⸗Minister, dessen Aufgabe es ist, die Ausgabevermehrung zu bekämpfen. Meine Herren! Gewiß ist das eine Aufgabe, wenn die Ausgabevermehrung über die Kräfte des Landes hinausgeht. Aber das wäre doch ein sehr kleinlicher Finanz⸗Minister, der seine ganze Aufgabe nur darin erblickte, keinen Pfennig mehr auszugeben, selbst wenn die Ausgaben nothwendig und im Interesse des Landes gelegen sind. (Sehr richtig! rechts) So kann man die Aufgabe des Finanz- Ministers nicht definiren.
Ich kann also nur — ich glaube wirklich: in der eigenen Intention der Herren Antragsteller selbst bitten, diesen Antrag unter keinen Umständen anzunehmen. (Bravo! rechts.)
Abg. Dr. Enneceerus: So wie der Minister den Antrag ver⸗ standen habe, fei er nicht zu verstehen. Die Erleichterung der Ein⸗
kommensteuer solle nur dann eintreten, wenn die Ueberschüsse nicht nothwendig feien zur Ueberweisung der Grund und Gebäudesteuer,
also über deren Betrag hinausgingen.
Der Antrag Weber wird abgelehnt. 8. 84 wird unver⸗ ändert angenommen. . .
Damit ist die dritte Lesung des Einkommensteuergesetzes erledigt. Die Schlußabstimmung über das ganze Gesetz wird in der nächsten Sitzung stattfinden.
Schluß 31½ Uhr.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Ein Handwerker, welcher neben seinem Handwerk einen ge— werbsmäßslgen Handel mit fremden Fabxikaten seines Handwerks in unbedeutendem Umfange betreikt, sodaß dieser Handel als ein dem Candwerksbetriebe sich nebensächlich anschließender, Fach Befinden lediglich zur besseren Förderung desselben dienender Ge⸗ werbebetrieb erfcheint, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Straffenats, vom 24. November 1890, nicht ohne Weiteres als Vollkaufmann zu erachten; er ist nicht zur Führung von Handels⸗ büchern verpflichtet und kann nach eingetretener Zahlungseinstellung in Folge der Nichtführung von Handelsbüchern nicht wegen Bankerotts bestraft werden.
— Ist der Eigenthümer eines Grundstücks für die suf seinem Grundstücke lastende, von ihm theilweißse bezahlte Hypothek persönlich verbaftet und verfällt er in Konkurs, so hat nach einem Urtheil des Reichsgerichts. III. Civilsenats, vom 28. November 1890, die Konkursmaffe kein Recht, bezüglich des vom Gemeinschuldner bezahlten Theils der Hypothek mit gleicher Priorität wie der klagende Hypothekenglaͤubiger in Betreff des Restes der Hypothek am Erköse des Grundstuͤcks theilzunehmen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Norddeutscher Lloyd in Bremen. (Letzte Nachrichten über die Bewegungen der Damper). New-⸗YJork⸗ und Baltimore⸗Linien:
Bestimmung. Bremen 5. März Dover passirt. Bremen 28. Febr. von New⸗Jork. Bremen 4 März von New⸗Pork. New⸗NYork 2. März in New ˖ Vork. 2 5
Saale! 8
New⸗Jork 25. Febr von Southampton. 5
Werra“ Spree Aller“. Lahn“. Ems“. Havel“. Nürnberg“. München!. Stuttgart“. Hermann.
DObio Leipzig!.
,, Frankfurt“. n, Baltimore“ Oldenburg“
New. Jork Marz von Southampton. New York März Dover passirt. Bremen 25. Febr. von Baltimore. Bremen 4. März von Baltimore. Baltimore 21. 3 Lizard passirt. Baltimore 238. Febr. Lizard passirt. Brasil⸗ und La Plata ⸗Linien: Bremen 4. März in Bremerhaven.
Antwerpen, März von Lissabon.
Bremen s.
Bremen März Quessant passirt. Vigo, Bremen Febr. von Buenos Aires. * Plata . . in Montevideo.
Brasilien Febr. in Bahia. Rio, La Plata Febr. Las almas passirt. Hannover. März von Vigo.
Rio, La Plata Graf Bismarck“ März von Antwerpen.
Lissabon, ͤ
Brasilien . Linten nach Ost-⸗Asien und Australien; Bremen 26. Febr. in Colombo. Ost · Aten 26. Febr. in Shanghai. It · Asien 28. Febr. in Aden. Ost ⸗Asien 4. März von Bremerhaven. Bremen 5. März in Suez, Bremen 4. März von Adelaide. Australien 20. Febr. in Colombo. Australien 3. März von Genua.
Bayern Neckar! Sachsen Preußen. ̃ ** ollern / Hohenstaufen! ‚Faiser Wilh. II. Braunschweig!
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stagts-Anzeiger.
57.
Berlin, Freitag, den 6. März
Dentsches Reich.
Zuckermengen,
welche in der Zeit vom 16. bis 28. Februar 1891 innerhalb des deutschen Zollgebiet mit dem Anspruch auf Steuervergütun abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr r , rer vorden a. ;
0: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 998, aber mindestens
90 Proz. Polarisation.
7II: Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden 24.6, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,
sogenannte Crystals ꝛc.
i127: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker i Krystall Kruͤmel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.! . ö ; K
R — — —
— ——
Mit dem Anspruch auf Steuervergütung wurden abgefertigt: Aus
öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen umer
Staaten
bezw. zur unmittelbaren Ausfuhr
Verwaltungs⸗Bezirke.
amtlichem Mitverschluß wurden
gegen Erstattung der Vergü⸗
tung in den inländischen Verkehr zurückgebracht
zur Aufnahme in eine öffent⸗
liche Niederlage oder eine
Privatniederlage unter amt⸗ lichem Mitverschluß
h K kg rkg kg Eg
Preußen.
Provinz Ostpreußen Westpreußen . Brandenburg . Pommern. JJ Sachsen, einschl. der schwarzb. , 18 893 5017748 Schleswig⸗Holstein... 14199 63 313 . 1053 222 882 900
Westfalen . . ö 524 000 118243
450 000 zõ ho
16533 43
83 479
h 326
os 129,
/
sh 62a 1149 900
100 035 1186 o83
8 IIII
C w— 2 O O —
107 000 245 36 210 00
Rheinland. Sa. Preußen. 3 625 745 6 791 008
* C O
d — k — d i — Mecklenburg. 7589 275 Braunschweig. 410578 989 998
Anhalt . Bremen 2774198 908 321
8
— deo
— — 11231
146 898 6 345 034 3 265 847
4032 .
22 O5 2
2627 130
1371 bos
— b — 109 997 ih geh 343 199 55 S565. jb 150
6 000
Ueberhaupt im deutschen Zollgebiet... Hierzu in der Zeit vom 1 August 1880 bis J Jehrnne 189Jĩ
Damburg 3 drs I15 9 349 Sas
182 2982 9531 109016064 4002098 22954258222 685 4689
160 gz] 9 69 a34 3 627 O 251 8565 2627 15 5
ͤ 434 846 480 465 983
Susammen
190 869 026 118365893 4453025 239112016 33 312566
7 3 610 4165 9009
Provinz Brandenburg.
In demselben Zeitraum des Vorjahres *) 173 210 151 91 147112 62916982 18043225 16012 235 23
ig 599 413 532 250
) Die Abweichungen von der vorjährigen Uebersicht beruhen auf nachträglich eingegangenen Berichtigungen
Berlin, im März 1891.
Kaiserliches Statistisches Amt. Becker.
Königreich Preußen. Privileg ium
wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Rathenow im Betrage von 354 000 „6 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. Nachdem von den städtischen Behörden zu Rathenow unterm 10. August / 9. September 1889 und 4. August 1890 beschlossen worden ist: die zur Ausführung verschiedener Hoch- und Tiefbauten, zur beschleunigten Tilgung mehrerer älterer Anleiben und zur Be⸗ streitung von Grunderwerbskosten erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Stadtvertretung, zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinsscheinen dersebene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betra e von 354 000 Æ ausstellen und in den Grenzen des jährlichen Geldbedarfs ausgeben zu dürfen, da sich biergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit, des 5§. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleib escheinen zum Betrage von höchstens 354 900 , in Buchstaben: Dreihundert⸗ vierundfünfzigtausend Mark Reichswährung, welche in folgenden Ab—
schnitten 140 000 S6 zu 1000 4Æ 140 000, zu 500 . 74 000 , ju 200
zusammen 354 000 „S
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittelst Ver⸗ loosung jährlich vom Jahre 1853 ab in Höhe von 80 000 4½ mit zwei und einem halben, im Uebrigen mit wenigstens einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihe scheinen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes herrliche Genehmigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anlelhescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu 86 Nachweise der Uebertragung des Eigentbums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleibescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin Schloß, den 11. Februar 1891.
(L S.) Wilhelm R. Herrfurth. Miguel. Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Potsdam. Anlei helsl Hein der Stadt Rathenow, .. te r gabe Buchstabe . . . Nr. . . über . Mark Reichtzwährung. . Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privileg iums 1851 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu 1891 Rr. . . . Seite . . .. und
.
— —
Auf Grund der von dem Bezirksausschuß des Regierungebezirks Potsdam unterm 14. Juni und 5. September 1896 genehmigten Be⸗ schlüsse der städtischen Behörden zu Rathenow vom 10. August 9. Sep⸗ tember 1889 beziebungsweise 4. August 1890 wegen Aufnahme einer Schuld im Betrage von 354 000 S bekennt sich der Magistrat zu Rathenow Namens der Stadtgemeinde Rathenow durch diesen für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkündbaren Anleihe⸗ schein zu einer Darlehnsschuld von . . . . . . Reichsmark, welche an die Stadt Rathenow baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rüdzablung der ganzen Schuld von 364 990 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung der Anlelhescheine in den Jahren 1893 bis spätestens 19534 ein schließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit zwei und einem halben Prozent des Kapitalbetrages pon S0 000 S und mit wenigftens Einem Prozent des Restes von 274 000 4. jährlich, in beiden Fällen unter Zuwachs der Ziasen von den getilgten Anleihescheinen, gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat... . jeden Jahres. Der Stadtgemeinde bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungesteck zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf be— findliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die durch die ver⸗ stärkt⸗ Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemgcht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und, einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs- und Königlich Preuftischen Staats ⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und in dem Kreis blatt des Westhavelländischen Kreises. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem Magistrat zu Rathenow mit Genehmigung des Königlichen Regierungs- Präsidenten zu Pots dam ein anderes Blatt bestimmt, Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, ö ron heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe, der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheines bei der Stadtkasse ju Rathenow und jwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch Lie dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückjzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb, vier Jahren nach Ab⸗ lauf des Kalenderjabres, in welchem sie fällig geworden, nicht erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Rathenom, Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihe⸗ scheine erfolgt nach Vorschrift der 558. 838 und ff. der Givil⸗ prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗ Gef. Bl. Seite 83) beziehungsweise nach 5. 20 des Ausführungs gesetzes zur Dentschen Civilprozeßorduung vom 24. März 1879 Gele Seite 2515. Zintscheine können weder aufgeboten, noch ur krastloz erklärt werdẽn. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjahrungsfrist bei dem Magistrat zu Rathenow angemeldet und den stattgehabten Besitz der Zintzs'cheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaubbafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der
18981.
— — 2 —
Betrag der angemeldeten und bis dahin via t vorgekommenen Zins scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährtge Zinsscheine bia zum Schluß des Jabres ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für (ebn-)Mjäbrige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus— gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Rathenow gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ gedrugten Anweisung. Beim Verlust der Amme sung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an, den J ihaber des An⸗ leihescheineg, sofern deffen Vorzeigung rechtzeitig erfolh nt ist.
Zur Sicherung der bierdurch eingegangenen Verxyfl ichtungen haftet die Stadt Rathenow mit ihrem Vermögen und ihrer Steuerkraft.
Desfen zur Urkunde haben wir diese Ansfertigang unter unserer Unterschrift ertheilt.
Rathenow, den ..
. Der Magistrat (Eigenhändige Unterschrift des Magistratsdirigenten unnd zweier Magistratsmitglieder.)
Regierung Zinsschein Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Rathenow... te Ausgabe, Buch- stabe .. Nr. . über.. . S6 zu 4 06ὴo„ Zinsen über.. . . J. Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen deffen Rä ckgabe in der Zeit vom ab die Zinsen des vorbenannten An leihe—⸗ scheines für das Halbiabr vom ten Nö mit (in Buchstaben) Mark .. Pfennige bei der Stadt! asse zu Rathenow. Rathenow, den ..
sSbezirk H otsdam
F . Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nich t innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeil erhoben wird. Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Magistrats können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt wer⸗ den, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunter⸗⸗ schrift eines Kontrolbeamten versehen sein.
Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Potsdam. e . zum Anleiheschein der Stadt Rathenow. . Ausgabe Buchstahe Nr. s über... . S Reichswäbrung.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die .. te Reihe von Zinsscheinen für die (zehn) Jahre vom. ten bis .. ten bei der Stadtkasse zu Rathenow, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheines dagegen Wider⸗ spruch erhoben wird. —
Rathenow, den ..
ö Der Magistrat.
Anmerkung. Die Unterschristen der Mitglieder des Magistrats önnen mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Ramensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen sein. Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit dabcon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:
. .ter Zinsschein. J Zinsschein.
Anweisung.
Krankenversicherung im Jahre 1889.
Nach dem Januarheft, der „Statistischen Monatshefte“ hat die durchschnittliche Mitgliederzahl der Krankenkassen im Jahre 1889 5144199 (gegen 5398478 im Vorjahre) betragen. Es bestanden 20 822 Kassen (gegen 20 468 im Jahre 1888) mit einer Einnahme von 102 529 830 66 und einer Ausgabe von 95 380 338 SJ. Zu letzterer gehören 70 975 191 66 an Krankenkosten (gegen 51561 484 S½½ im Vorjahre). Von den Krankenkosten entfielen auf ärztliche Behandlung und Arznei 26 386 943 (6 (gegen 22 470 119 S6); auf Krankengelder, Unterstützungen an Wöchnerinnen und Sterbegeld 36 666 836 S6 (gegen 32 440 8567 6); an Anstalts⸗Verpflegungskosten 7 921 412 . (gegen 6 650 4358 M6).
Die rund 6 Millionen Arbeiter hatten 2 2082 Er⸗ krankungsfälle, d. h. auf drei Arbeiter kam ein Erkrankungs⸗ fall. Im Jahre 1888 entfielen auf rund 5400 900 Arheiter 1762 520 Erkrankungsfälle, also auch hier auf drei Arbeiter ein Erkrankungsfall. IGm Jahre 1889 betrag die Zahl der Krankheitstage 32 428 68, es kamen also auf einen Arbeiter 54 Krankheitstage, und ein Er—⸗ krankungsfall dauerte im Durchschnitt 15, Tage. Im Jahre 1888 stellte sich dieses Verhältniß in fast gleicher Weiser die Zahl der Krankheitstage belief sich auf 29 528 770; es. kamen also auf einen Arbeiter 5.5 Krankheitstage und ein. Erkrankungsfall dauerte 16, Tage. Es ist also eine etwas geringere Zahl von Krankheitstagen und eine etwas geringere Dauer der Erkrankung für 1889 zu konstatiren.
An Krankheitskosten kamen im Jahre 1889 durchschaitt⸗ lich auf einen Arbeiter 11,6 M, im Jahre 1888: 11,4 ; u ist also eine, wenn auch nur geringe, Steigerung vor—⸗ anden.
Von allen Krankenkassen hatten die meisten Mitglieder am 1. Januar 1889 die Ortskrankenkassen mit 2218 533 (gegen 1 905460 im Vorjahre); dann folgen die VWe⸗ triebskrankenkassen mit 1463 106 (gegen 1378034), die Gemeindekrankenkassen mit 855 9990 (gegen 625 212); die eingeschriebenen Hülfskassen hatten Jö s28 Mitglieder (gegen 723 305), die landesrechtlichen Hülfskassen 143 4358 (gegen 115 75855, die Innungskrankenkassen 51 458 (gegen 43 925) und die Baukrankenkasse 27 657 (gegen 17 2X3).
Bei den Mitgliedern der Baukrankenkasfen beliefen sich die Krankenkosten am , nämlich auf 19,5, M½ für ein Mitglied, bei der Gemieindeversicheruig am Niedrigsten, nämlich 6,9 S6; im Jahre 1888 lauteten digselben Ziffern 1651 „6. und 6, 8d c; auch im Jahre 1882.8 waren diese Ziffern die höchsten bezw. niedrigsten; im Jahre 1889 hat also eine kleine Steig tung der Durchschnitis-Krankenkosten,
wie schon oben konstatart, stattgefunden.