19) Sicherbeitspolizeiliche Ueberwachung der Kessel der nicht einem Flotten. 2c. Berbande angebörigen Schiffe und Fahrzeuge, 1 diese Revisionen nicht Seitens der Kaiserlichen Werften bewirkt werden.
20) Sanitäãtspolizei, Kranken ⸗ und Gesundheitsdienst.
21) Rarport ⸗ und Formularwesen.
* 22) Uebersendung und Berichtigung von Dienstvorschriften, Deck⸗ ãttern ꝛc.
B. Mit den Flotten⸗, Geschwader⸗, Flottillen⸗Kom⸗
mandos und den in außerhei mischen Gewässern be⸗
findlichen einem Flotten ꝛc. Verbande nicht an⸗ gehörigen Schiffen und Fahrzeugen.
1) Personalien der Beamten.
2 Notitung von Mannschaften für Beamtenstellen.
3) Diejenigen Terminal Eingaben und die im Verwaltungk⸗ Ressort einusendenden Scriftsachen. welche nach dem Terminkalender S. M. Schiffe und Fabrzeuge bezw. auf Grund besonderer Bestim⸗ mungen dem Reichs⸗Marineamte einzureichen sind
4) Sicherbeitspolizeiliche Ueberwachung der Kessel. .
55 Erinnerungsbemerkungen, sowie Berufungen gegen Entschei⸗ dungen der Revisionsbehörden. .
6) Kranken und Gesundbeitedienst. H
7 Uebersendung und Berichtigung von Dienstvorschristen, Deck⸗ blãttern ꝛc.
Anlage III. . . Verzeichniß derjenigen Geschäfte, welche vom Ober⸗Kommando der Marine auf die Marinestations⸗ Kommandos über⸗ tragen werden.
1) Ersatz , Reklamations⸗ und Entlassungsangelegenheiten.
2 Abgabe von Bedarfsnachweisungen und Angaben an das Reichs⸗Marineamt zur Aufstellung der jährlichen Rekrutirungs—⸗ bestimmungen. J
3) Entlassung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
4) Invalidenanerkennung der Mannschaften.
5) Aufhebung von Kapitulationen.
6) Einstellung in die Arbeiter⸗Abtheilung.
7) Versetzung von Mannschaften innerhalb des Stationsbereichs.
8) Ertheilung des Heirathskonsenses an Deckoffiziere und Ver⸗ abschiedung der Deckoffiziere.
9) Vertheilung der Zahlmeister auf die Marinetheile, sowie alle Angelegenheiten der Zahlmeister⸗Aspiranten und ⸗Applikanten.
Königreich Preußen.
Privileg i um wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Breslau im Betrage von 11000000 Mark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe.
Nachdem die städtischen Behörden zu Breslau beschlossen haben, die zur Ausführung mehrfacher gemeinnütziger Unternehmungen sowie zur Tilgung älterer Schulden erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magiftrats daselbst
zu diesem Zwecke auf jeden Inbaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 11 000 090 Mark ausstellen zu dürfen, da sich biergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 11 000 000 Mark, in Buchstaben „Elf Millionen Mark“, welche in folgenden Abschnitten: 1060000 Mark zu 5000 Mark, 1400 000 Mark zu 2000 Mark, 4000000 Mark zu 1000 Mark, 3 500 000 Mark zu 500 Mark, 11000090 Mark zu 200 Mark, zusammen 11 00 000 Mark nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittels Verloosung oder durch Ankauf jährlich vom Jahre 1896 ab mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der er sparten Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung er⸗ theilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbebaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Februar 1891.
(L 8.) Wilhelm R, Herrfurth. Miquel.
. egierungsbezirk Breslau. ch ein
R
der Stadtgemeinde Breslau Buckstabe .. (Stadtwappen) Nr. . . über... Mark Reichs währung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau vom .. 111. MD
Gesetz ˖ Sammlung für 18. . Seite.... laufende Nr. ...
Der Bezirks -Ausschuß des Regierungsbezirks Breslau hat unterm 25. September 1889 auf Grund des vom Magistrat zu Breslau genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten⸗Versammlung da⸗ selbst vom 19. April 1888 der Stadt Breslau die Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe im Betrage von 20 0090 000 Mark ertheilt. Nachdem — entsprechend den weiteren Beschlüssen der Stadtverord⸗ neten Versammlung vom 29. Dezember 1890 und des Magistrats vom 2. Januar 1891 — laut Allerhöchstem Privilegium vom 25. Fe⸗ bruar 1391 — genehmigt worden ist, daß von dieser Summe 11 000000 Mark in auf jeden Inhaber lautenden, Seitens der Gläubiger unkündbaren Anleihescheinen der Stadt Breslau ausgegeben werden, bekennt sich der Magistrat der Stadt Breslau Namens der Stadt Breslau durch diese Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von... Mark welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit drei einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist. .
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 11 000 000 ½ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloosung oder durch Ankauf der Anleibescheine in den Jahren 1896 bis spätestens 1939 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenigstens Einem Projent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, gebildet wird. Die Aus⸗ loosung geschieht in dem Monate jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. . .
Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben falls dem Tilgungsstock zu. .
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben. Nummein und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei
innerhalb dreißig Jahren nach dem
und einen Monat ror dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs ⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau, der Schlesischen und Breslauer Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem Magistrat zu Bieslau mit Genehmigung des König⸗ lichen Regierungs⸗Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo selchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in balbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, uon heute an gerechnet, mit drei und einem halben Prozent jährlich verzinst.
Die Ausjahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheines bei der Siadt-Hauptkasse zu Breslau und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kaxitals eingereichten Anleihescheine sind die dazu gebörigen Zinsscheine der späͤteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ab- lauf des Kalenderjabres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleibe⸗ scheine erfolgt nach Vorschrift der 585. 838 und ff. der Civil⸗ prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs Ges.- Bl. Seite 83) bezw. nach 5. 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Ges.Samml. Seite 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat zu ISreslau anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind balbjährige Zinsscheine bis zum Schluß des Jahres.. ... ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für . . . . jährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus⸗ gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt ⸗Haupt⸗ kasse in Breslau gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ gedruckten Agweisung. Beim Verluste der Anwetsung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des An⸗ leihescheines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Auefertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Breslan, dn tete ;
(Ratbs⸗Siegel.)
Der Magistrat biesiger Königlichen Haupt, und Residenz ⸗Stadt.
(Unterschriften.)
Reihe ... Nr. . 8 ih .
Breslauer Stadt ⸗Anleibe von 189 A 330i . zum Anleibeschein (Trocken Stempel) ... M ..
Zinsschein Nr. . . Buchstabe Nr. ... über Mark ; Der Inhaber dieses Zinsscheinss empfängt gegen dessen Rückgabe am an halbjaͤhrlichen S Zinsen aus der Stadt Haupt- Kasse zu Breslau w Breslau den Magistrat hiesiger Königlichen Haupt. undResidenzstadt (Unterschriften durch Facsimiles)
&.
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Keontrolbeamter ; leigenhändige Unterschrift). orderseite durchkreuzt ist. Ungültig, wenn der
Ver jã b rt am 31. De zem ber
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Zinsschein durchlocht ist.
231 8
Breslauer Stadt⸗Anleihe von 189 . 4 340.
Anweisung der Stadt zum Anleiheschein (Trocken-Stempel) Breslau Buchstabe . Nr. ; über... 4 Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die .. Reihe von Zinsscheinen für die.. Jahre 18. . bis .... bei der Stadt⸗Haupt⸗Kasse zu Breslau, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleibescheines dagegen Widerspruch erhoben wird. Breslau, den. ö Magistrat biesiger Königlichen Haupt und Residenzstadt. (Unterschriften durch Facsimiles)
dun soaiupz
Anweisung.
Kontrolbeamter (eigenbändige Unterschrift).
Anweisung. 1
Anmerkung. Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Arf abzudrucken:
.. ter Zinsschein.
. ter Zinsschein.
Anweisung.
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee⸗ Fähnriche ꝛ. Abschieds bewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 16. März. v. Dehlschläger, Sec. Lt. vom Füs. Regt. Prinz Albrecht von Preußen (Pannov.) Nr. 73, der Abschled bewilligt.
Im Sanitat s Corps. 28. Februar. Br. Krabbel, Assist. Arit. 2. Kl. der Res. vom Landw. Bezirk Bochum, aus allen Militärverhältnissen entlassen.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Portepee- Fähnriche ꝛe. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 14. März. Frhr. v. Ro tenhan, Unteroff. im 1. Chev. Regt., Kaiser Alexander von Rußland, zum Port. Fähnr. unter Verleihung eines Patents vom 1. Mätz d. J. befördert.
15. März. Lobenhoffer, Oberst und Chef des General⸗ stabes J. Armee⸗Corps, zum Cemmandeur des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig ernannt. Frhr. v. Ho rn, Oberst⸗Lt. und Abtheil. Chef im Generalstabe, zum Chef des Generalstabes J. Armee Corps, Frhr. Reichlin v. Meldegg, Oberst⸗Lt. à la suite des Generalstabes, bisber Referent im Kriegs ⸗Ministerium, zum Abtheilungschef im Kriegs⸗ Ministerium, Müller, Major und Bats. Commandeur im 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern, unter Stellung à la suite diefes Regts., zum Referenten im Kriegs Ministerium, — er— nannt. Ritter v. Landmann, Oberst ⸗ Lieutenant bisher à Ia suite des Generalstabes und Abtteilungs⸗ Chef im Kriegs— Ministerium, in gleicher Eigenschaft zum Generalstabe versetzt. Fihr. v. Bechtolsheim, Hauptm. im Generalstabe der 4. Div.
Nüller, Hauptm. à la suite des Generalstabes und Gisenbabn linien · Vommissär in München, Gerneth, Hauptm. rom General- stabe (Centralstelle), kommandirt zum Kriegs Ministerium, diesen unter Stellung à la suite des Generalstabes und unter Ernennung jum Referenten im Kriegs⸗Ministerium, — zu Majors ohne Patent be⸗ fördert. Frhr. v. u. zu der Tann, Major bisber à la suite des Inf. Leib-Regts. und Adjutant der 1. Div., zum Bats. Com- mandeur in diesem Regt.,, Frhr. v. Wal den fels, Hauptm. und Comp. Chef im Inf. Leib Regt, bei der 1. Div., Hutter, Rittm. und Escadr. Chef im 5. Chev. Regt. Erzberzog Albrecht von Oesterreich, bei der 3. Div., — beide unter Stellung à la suite ibrer Truppentbeile zu Div. Adjutanten, — ernannt. Reisner Freiberr v. Lichten⸗ stern, Hauptmann bisber à la suite des 14. Inf. Regts. Herzog Karl Theodor und Adjutant der 3. Div., als Comp. Chef in das Inf. Leib⸗Regt versetzt. Walther, Pr. Lt. vom 3. Chev Regt. vakant Herzog Maximilian, unter Ernennung zum Escadr. Chef, im 5. Chbev. Regt. Erzherzog Albrecht von Oesterreich, Reschreiter, Pr. Lt., unter Belassung in der Verwendung im Hofdienste und unter Versetzung im Verhältniß à la suite vom 2. Schweren Reiter⸗ Regt. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolf von Oesterreich, zum 1. Schweren Reiter ⸗ Regt. Prinz Karl von Bavern, Buxbaum, Pr. Lt. à la suite des 3. Cher. Regts. vakant Herzog Maximilian, K an der Equitationsanstalt, — zu Rittmeistern ohne Patent efõrdert.
Absckhiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 14. März. Ritter, ajor a. D, der Charakter als Oberst ⸗Lient. verliehen. Greding, Port. Fähnr. des 3. Chev. Regts. vakant Herzog Maximilian zur Disv. der Ersatzbehörden entlassen.
15. März. Frhr. v. Zobel zu Giebelsta dt, Major und Bats. Commandeur im Inf. Leib⸗Regt., mit Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abschied bewilligt.
16. März. Reiser, Oberst z D. und Abtbeil. Chef im Kriegs⸗Ministerium, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts⸗ Corps. Durch Verfügung des Kriegs Ministeriums. Rammler, einjährig freiwilliger Arjt vom Inf. Leib-Regt.,, zum Unterarzt im 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern ernannt und mit Wahrnehmung einer vakanten Assist. Arztstelle beauftragt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
l5. März. Dr. Weber, Sec. Lt. der Res. des 2. Inf. Regts. Kronprinz, derzeitiger Privatdozent an der Königl. Technischen Hoch—⸗ schule. zum Studienlehrer für Physik und physikalische Geographie an den Militär⸗Bildungsanstalten ernannt.
XIII. (stöniglich Württembergisches) Armee⸗Ssrys.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Abschie 2s bewilli⸗ gungen. Im aktiven Heere. 16. März. Oschmann, Sec. Lt. in der 16. (Königl. Württemberg.) Comp. des Königl. preuß. Eisenbahn-⸗Reats. Nr. 2, Behufs Uebertritts in die Königl. preuß. Armee der Abschied bewilligt.
Im Sanitäts-Corps. 16. März. Dr. Buttersaq, Assist. Arzt 1. Kl. im 8. Inf, Regt. Nr. 126, vom 1. April d. J. ab auf ein Jahr zum Kaiserl. Gesundbeitsamt in Berlin kommandirt.
Durch Verfügung des Corps General- Arztes. 15. März. Dr. Mühlschlegel. Dr. Seeger, Studirende der militärärztl. Bildungsanstalten zu Berlin, zu Unterärzten des aktiven Dienststandes ernannt und Ersterer beim Inf. Regt. Kaiser Wibelm König von Preußen Nr. 120, Letzterer beim 2. Feld ⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern angestellt.
Beamte der Militär ⸗Verwaltung.
18. März. Lüpke, Roßarzt des 2. Aufgebots des Landw. Be⸗
zirks Stuttgart, zum Ober⸗Roßarzt ernannt.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛe. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen ꝛc. Berlin, 17. Märj. v. Prittwitz u. Gaffron, Korv. Kapitän, Chef des Stakes des Kommandos der Marinestation der Nordfee, zum Kapitän zur See, Gudewill, Unter ⸗Lt. zur See, zum Lt. zur See, Leybold, Vize⸗Seekadet der Res. im Landw. Bezirk Hamburg zum Unter⸗Lt. zur See der Res. des See⸗Offizier⸗ corps, Mumm, Vize⸗Seekadet der Res. im Landw. Bezirk I. Oldenburg, zum Unter-Lt. zur See der Res. der Matrosen⸗ Art,, Braselmann, Vize⸗Maschinist der Seewehr 1. Auf⸗ gebots, zum Maschinen⸗Unter⸗Ingen. der Res.', Hagemeister, Jeschke und Weißer, Zahlmstr. Aspiranten, zu Marine Unter⸗ Zahlmeistern. — befördert. Die Anciennetãt der Marine ⸗Unter⸗ zablmeister Niedermeyer, Solf, Landwehr, Hagemeister, Jeschke, Weißer, Block, Kruse, Wolschke, Knaack, Vorpahbl, Schmiedeberg, Michi, Gelbricht, Berk⸗ hahn und Schörnich ist in dieser Reihenfolge unmittelbar hinter dem Marine Unter⸗Zablmstr. v. Wittke festgesetzt.
Stellenbesetzungen für das Frühjahr 1891.
Deinhard, Vize⸗Admiral, zum Chef der Manöverflotte und zugleich des Manöver⸗Geschwaders, Bendemann, Kapitän zur See, zum Chef des Stabes der Manöverflotte, v. Arnim, Kapitän zur See, zum Kommandanten S. M. Jacht „Hohenzollern, Boeters, Kapitaͤn zur See, unter Entbindung von der Stellung als Aus— rüstungs ⸗ Direktor der Werft zu Wilhelmshaven, zum Kommandanten S. M. Kreuzer ⸗Korvette Prinzeß Wilhelm‘, v. Schuckm ann L., Kapitän zur See, Mitglied der Schiffs⸗Prüfungskommission, unter Belessung in diesem Verhältniß, zum Kommandanten S. M. Panzer⸗ schiff Bavern“, Geißler, Kapitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Kommandant S. M. Panzerschiff Bavern“, zum Kommandanten S. M. Panzerschiff Baden‘, Diederichsen, Kapitän zur See, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienst⸗ leistung beim Ober -⸗Kommando der Marine, zum Kommandanten S. M. Kadetten ˖ Sculschiff Stosch“, Frhr. v. Erhardt, Kapitän zur See, zum Kommandanten S. M. Schiff sjungen⸗Schulschiff „Moltke“, Herz, Korv. Kapitän, unter Entbindung von dem Kom mando zur Dienstleistung beim Reichs⸗Marineamt, zum Komman danten S. M. Panzerfahrzeug „ Siegfried', Riedel, Korp Kapitän, unter Entbind. von der Stellung als Abth. Comwandeur b. d. . Matrosen⸗ Dio, zum Kommandanten S. M. Aviso ‚Zieten“, — ernannt. Foß, Korv. Kapitän, von der Stellung als Kommandant S. M. Kreuzer Sperber“ entbunden v. Ahlefeld, Korv. Kapitän, unter Ent- bindung von der Stellung als Kommandant S. M. Torpedo= Schulschiff Blücher“, zum Commandeur der 1. Torpedo⸗Abtheil. und zum Chef der Torpedoboots. Flottille, Hofmeier, Korv. Kapitän, unter Entbindung von der Stellung als Commandeur der 2. Torpedo2 Abtheil., zum Augsrüstungs⸗Direktor der Werft zu Wilhelmshaven, — ernannt. Hirschberg, Korv. Kapitän, von der Stellung als Gommandeur der 1 Torpedo⸗Abtbeil, Kalau v. Hofe, Korv. Kapitäa, von der Stellung als Commandeur der 3. Matrosen ⸗Art. Abtheil.,. — entbunden. Stubenrauch, Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Schiffsjungen⸗Schulschiff Luise ernannt. Heßner, Korp. Kapitän, von der Stellung als Art. Offizier vom Plaß und Vorstand des Art. Depots zu Cuxhaven entbunden. v. Kries, Korv. Fapitän, zum Stabe des Ober⸗Kommandos der Marine fommandirt. Jaeschke, Korp. Kapitän, Präses des Torpedo, Verfuchskoammandos, zum Kommandanten S. M. Tor- pedoschiff Blücher“, Schmidt, Korv. Kapitän. unter Entbindung don dem Kommando zur Dienstleistung beim Qber⸗Kommando der Marine, zum Kommandanten S. Schiffs jungen · Schulschiff Mukquito“, Savaud, Korp. Kapitän, unter Entbindung von der Stellung als Kommandant S. M. Aviso Pfeil“, zum Commandeur der 3. Matrosen Art. Abtheil, Gertz, Korv,. Kapitän, unter Ent- bindung von der Stellung als Abtheil. Commandeur bei der 1. Matrosen⸗Division, zum Kemmandanten S. M. Kreuzer Bussard'᷑, Borcken hagen, Korvetten Kapitän, unter Ent⸗ bindung von dem Kommando zur Dienstleistung beim Reichs—⸗ Marineamt, zum Kommandanten S. M. Aeiso Pfeil“, da Fonseca ⸗Wollheim, Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Aviso Jagd, . Korv. Kapitän, zum Art. Offizier vom Platz und Vorstand des Art. Depots in Cuxhaven, Fischer,
Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Kreuzer Sperber. — ernannt. Breusing, Korv. Kaxitän, zum Stabe des Ober— Kommandos der Marine kommandirt. Rosendabl. Korv. Karisän, um CGommandenrt der 2. Torpede . Abtheilung. Jäckel, Kapitãn⸗ Lt, zum Kommandanten S. M. Avifo Meteor“, Brinkmann, Kapitän Lt., zum Kommandanten S. M. KRvifo „Blitz, Gülich, Kaxitän-Lt, zum Kommandanten S. M. Ayo . Grille“; — e nannt; Deyn, Kapitän St, von der Stellung als Kommandant S. M. Minen Schulschiff Rbein“ entbunden und jum Reicht Marineamt kommandirt. Kindt, Kapitän ⸗Lieute⸗ rant, zum Kommandanten S. M. Vermessungsfahrzeug Nautilus“, Hartmann, Kapitän, Lientengnt, zum Ftommandanten S. M. Rermessungssahrzeug ‚Alkatreß', Ehrlich L., Kaxitän Lt., zum Thef einer Torpedoboots. Div, — ernannt. Collas, Kapitän ⸗ Lt., von der Stellung als Adjut. beim Kammande der Marinestation der Nordsee entbunden. Wal mann, Kapitän Lt, zum Kommandanten S. M. Minen ˖ Schulschif Rhein‘, Po schmann. Kapitän Lt., zum Ehef einer Toryedoboots· Div, — ernannt Ingenohl, Kapitän⸗ Lt., als Adjut, bei dem Kommando der Marinestation der Nordsee kommandirt. Van selow, Karxitän⸗Lt,, von dem Kommando zur Werft zu Kiel entbunden. Braun, Lt. zur See, als Adjut bei dem Kommando der Marinestation der Ostsee, Dick, Lt. zur See, als Adjut, bei dem Kommando der Marinestation der Nordsee, Prowe, Lt. zur See, als Adjut. zur Schiffs⸗Prüfungskommission, — kommandirt. v. Witz leben, Lt. zur See, von der Stellung als Adjut. bei der Schiffs ⸗Prüfungskommission entbunden. v. Studnitz, Tt. zur See, als Adjut. zur Werft zu Kiel kommandirt. Abschiedsbewilligungen. Schwarzlose, Kapitän zur
See, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Cirildienst und
seiner bisherigen Uniform, Beykirch, Marine Unter ⸗Zablmstr., mit Pension und seiner bisherigen Uniform, — der Abschied bewilligt.
Serrenhaus. 10. Sitzung vom Freitag, 20. März 1891.
8 53 keikung wohnt der Minister für Landwirthschaft von eyden bei. .
Zur einmaligen Schlußberathung steht der Gesetzentwurf zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie. . .
Referent Professor Dr. Hinschins: Die Vorlage sei durch die Nothlage der evangelischen Gemeinden in Berlin nothwendig geworden. Eine Befürchtung, daß Anleihen in übermäßigem Grade aufgengmmen werden würden, sei aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Geneh migung dazu durch das gesammte Staats ⸗Ministerium gegeben werden müsse. Die Bestimmung, daß Beiträge zwangsweise sollten ein getrieben werden können, glaube er dahin interpretiren zu sollen, daß sie nur auf die in demselben Jahre zu erbebende einmalige Umlage anwendbar sei. Im Uebrigen sei eine nothwendige Konsequenz des ganzen Anleiherechts auch das Recht, Umlage zu erheben; er empfehle die Vorlage zur Annahme. ;
Regierungskommiffar Geheimer Regierungs⸗Rath Hegel; Die Auslegung des Vorredners, betreffend die zwangsweise Einziebung von Umlagen, sei in der That dieselbe, welche die Regierung der Be⸗ stimmung gebe. . .
Graf von Zieten⸗ Schwerin: Man müsse die leider vorhan⸗ dene Nothlage nicht unvollkommen, sondern möglichst vollkormen beseitigen, und dazu sei nöthig, daß der Staat recht tief in seinen Säckel hineingreife, sonst bleibe es immer Flickwerk. Er sehe auch nicht den ersten Punkt in der Errichtung von Kirchenbauten. jondern in der Abgrenzung der Gemeinden in der Anstellung von Geistlichen, für welche besondere Häuser zu erbauen seien, in denen sie den Konfirmandenunterricht ertheilten und sonst seelsorgerisch für die Gemeinde wirkten. Man habe ja Gott sei Dank schon einige Kirchen in Bau und andere in Aussicht, aber man müsse der Noth der Protestanten abhelfen, nicht weniger der der anderen christlichen Konfessionen und auch der Kirchennoth der jüdischen Be⸗ wohner. Hauptsächlich sei die Noth vorhanden in den großen Außen⸗ bezirken. Er bitte, die Vorlage anzunehmen.
Die Vorlage wird genehmigt.
Es folgt die Berathung über die geschäftliche Behandlung serste Lesung) des vom Abgeordnetenhause beschlossenen Wild⸗ schadengesetz es.
Prinz zu Hohenlobe⸗Ingelfingen: Er bitte die Vorlage an eine besondere Kommission zu verweisen, der auch einige Juristen angebören möchten, weil die Vorlage mit anderen Gesetzen mehr fach Berührungspunkte habe. Der Entwurf sei entstanden durch die Art, wie Wildschaden hervorgerufen werde. Bis zum Jahre 1848 sei die Entschädigung von den Jagdberechtigten geleistet worden; nachher sei das Jagdrecht ohne Entschädigung aufgehoben worden, und dadurch sei natürlich auch die Pflicht zum Schadenersatz geschwunden. Jeder, der Grund und Boden gehabt, habe das Jagdrecht ausgeübt und es seien solche Zustände herbeigeführt worden, daß, wie ein Mitglied des anderen Hauses sich ausgedrückt habe, die Grundbesitzer einer dem andern die Augen ausgeschossen hätten. Am 7. März 1850 sei das Jagdpolizeigesetz gegeben worden, welches auch heute noch gelte. Die Klagen, welche nun über den Wildschaden laut geworden seien, stammten wesentlich von interessirter Seite, von bankerotten Gutsbesitzern, von zablungsunwilligen Pächtern und von Dekonomen, die für die Folgen ihrer Febler in der Bewirthschaftung des Feldes den Wildschaden verantwortlich machen wollten. Es sei bierüber Allerlei in den Zeitungen geschrieben worden, aber wie es sich mit solchen Artikeln verhalte, zeige die Frage der Schweineeinfuhr; da sei aud in Zeitungsartikeln über die Theuerung geklagt und die Aufhebung des Verbots der Schweineeinfuhr verlangt worden — die Aufbebung sei erfolgt, aber das Fleisch sei dadurch nicht um 5 3 billiger geworden. Was nun die Einzelbeiten der Vorlage anlange, so sei 5. 1, der die Wildarten aufzähle, auf die sich nicht die Schadensvergütung beziehe, seiner Meinung nach zu unvollständig. Wilde Enten und Fasanen machten nicht weniger Schaden als Rehe, auch die Krähe rufe Schaden hervor, sowie der Fuchs den Leuten die Hühner raube. Wolle man also einen Schadensersatz einführen, so müsse er allgemein eingeführt sein. Rebe und Fasanen seien übrigens vom anderen Hause mit einer so geringen Mehrheit eingefügt worden, daß man sagen könne, sie seien zufällig in das Gesetz aufgenommen worden. 5. 2 enthalte die Bestimmungen, wer die Enischädigung zahlen solle. Dieser Paragraph sei aber mit der Rechtsbasis des Gesetzes von 1850 und mit den Verhandlungen aus dem Jahre 1848 rollständig unvereinbaů. Das Wild gehöre dem Besitzer des Grund und Bodens, und der müsse auch die Entichäpigung zahlen. Man könnte auch das Jagdpachtgeld in erster Reihe zur Entschädigung für Wildschaden verwenden. Von den folgenden Paragraphen sei der 5. 5, welcher die Regreßpflicht des Besitzers von Wechsel⸗ wild bebandle, fär ihn unannehmbar. 5. 6 bestimme, daß kein Ersatz zu leisten sei, wenn ruinirte Frucht nur zur Erzielung einer Wildschadenentschädigung angebaut sei; dieser Paragraph sei überflüssig, denn der betreffende Nachweis werde kaum jemals zu führen sein. Allerdings komme es wohl vor, daß die Leute, nur um sich die Entschädigung zablen zu lassen, eine Frucht ftehen ließen. So etwas komme auch häufig bei Manöverentschädigungen vor, wo die Leute den Raps nur deswegen stehen ließen, damit sie die Flur— entschädigeng ausgezahlt bekämen. Er habe in seiner eigenen Dienst ⸗ zeit mehrfach den Fall erlebt, daß ihm ein Gutsbesitzer gesagt habe: Reiten Sie nur ruhig über das Rapsfeld, das schadet gar nichts“, und nachher, wenn der Raps verdorben worden, sei er gekommen und habe Entschädigung verlangt. Die nächsten Paragraphen, welche in dringenden Fällen den Abschuß des Wildes auch in der Schonzeit einführten, halte er für durchaus zulässig. Sie ständen mit
dem Jagdpolizeigesetz in keinem Widerspruch, wenn aach freilich ein
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Jäger diesen Abschuß in der Schonzeit nur wit schwerem Herzen vornehmen werde. In den nächsten Paragraphen sei Schwarzwild ganz freigegeben., aber dabei sei doch zu bedenken, daß weder der Jagd⸗ besitzer noch der Besitzer beschädigten Grundes so leicht des Schwarz⸗ wildes habbaft werden könne. Wenn kein Schnee liege, sei überhaupt Schwarzwild nickt ju fassen. Der Bestimmung, daß wilde Kaninchen dem freien] Wildfang unterlägen, müsse doch, um Mißbrauch zu verbüten, mindestens die Einschränkung beigefügt werden, daß dies nur auf dem Grund und Boden des Geschädigten geschehen dürfe. Der Absicht des Paragraphen, welcher Besitzern von Obst⸗, Wein u. dgl. Anlagen den freien Abschuß des schäslichen Wildes einräume, sei schon durch 5§. 123 des Allgemeinen Landrechts Genüge geleistet. Der ganze Entwurf leide darunter, daß die Koryphäen des anderen Hauses durch andere Vorlagen in Anspruch genommen gewesen seien, sonst wäre der Entwurf wohl anders ausgefallen. Man babe sich mit dem Entwurf wenig beschäftigt, weil man sich gesagt habe, das Herrenhaus würde das Zustandekommen des Gesetzes doch ver⸗ hindern — aber dieses Odium werde es nicht auf sich nehmen; im Gegentheil, niemals sei der Werth des Zweikammersystems klarer erwiesen worden, als bei dieser Gelegenheit, und er freue sich darüber, daß der Minister für Landwirtkschaft im Abgeordnetenbause erklärt habe, diese Vorlage könne er im Herrenhause nicht vertreten. Der Resolution, welche ein neues Jagdpolizeigesetz fordere, könne das Herrenhaus mit der Erweiterung beitreten, zugleich ein anderes Wild— schadengesetz vorzulegen: Eins oder das Andere sei nur ron geringem Werth. Er bitte also, die Vorlage einer ad hoe einzusetzenden Kom⸗ mission zu überweisen.
Graf Mirbach: Wenn die Großgrundbesitzer im Herrenhause, die in der überwiegenden Mehrheit größere Jagdkomplexe besäßen, lediglich an ihre eigenen Interessen dächten, so könnte ibnen das denkbar schlechteste Jagdgesetz das angenehmste sein. Es würde damit nicht nur der materielle Werth des Wildes erheblich steigen, sondern auch der ideelle Werth solcher Güter, die in der Lage seien, selbsttändig einen großen Wildstand zu halten, in die Höge gehen. Der Werth der Jagd sei heut zu Tage nicht zu unterschätzen. Man müsse den Gemeinden das äußerst werthvolle Jagdrecht erhalten. Es sei die Quelle reicher Einnahmen im Wege der Verpachtung. Es handele sich nun hier um die Frage gemein⸗ schaftlicher Jagdbezirke, nicht der selbständigen Jagdbezirke. Er glaube, selbst eine ziemlich große praktische Erfahrung auf diesem Gebiete zu haben, und danach müsse er erklären, daß die Zustände in Bezug auf die Jagd, soweit sie ron der Gesetzgebung abhingen, durchaus gute seien und eigentlich keiner Remedür bedürften. Die Besitzer könnten ihr Jagdrecht ausüben, und die Gemeinden könnten anß den Inttaden der Jagd stets fleigende Einnahmen perzipiren. Daß irgendwo Härten rorkämen, finde man bei allen menschlichen Einrichtungen. Wenn man gezenüber den lokalen Schmerzen und den kleinen Härten gleich wieder mit einem Gesetz komme, im Sinne des Abgeordnetenhauses, so werde man statt der Beseitigung dieser kleinen Härten an anderen Stellen große, sehr weitgehende Härten schaffen, und davor möchte er warnen. In allen Ländern, wo ein erheblicher Wildschaden zugefügt werde, knüpften sich dacan Vexationen und die Neigung zur Ausbeutung des Ver- pflichteten bis ins Aeutzerste. Er erinnere nur an Desterreich. Dem vorzubeugen sei Aufgabe, des Herrenhaufes. Wildschaden sei von der Jagd unzertrennlich, die Thiere könnten nicht von Laft, Licht und Sonne leben. Man müsse ihnen ein gewisses Maß von Feldfrüchten opfern, wenn man jagen wolle. In den selbst— ständigen Jagdbenrken regele sich die Sache sebr einfach, indem der Besitzer selber den Schaden trage. In den Gemeinden werde ein gewisses Quantum von Feldfrüchlen zum Opfer gebracht, aber ohne daß die Intraden aus der Jagd vertheilt würden pro rata der von den einzelnen Grundbesitzern geopferten Feldfrüchte. Darin liege allerdings eine gewisse Härte, und in dieser Beziehung wäre eine Remedur überbaupt nur zuläfsig und denkbar. Er denke hier in erster Linie an das Hochwild. Nach seiner Meinung wäre ein Schadenersatz nur zulässig, wo ein erheblicher Schaden eiatrete und wo dieser Schaden größer sei als der Antheil, den der Grund— besitzer preisgeben müsse für die Erhaltung des Wildes. Wenn nur die Gesammtheit der Grundeigenthümer an den Einnahmen parti⸗ zivire, so sei sie auch solidarisch verpflichtet für die Vertheilung eines etwaigen größeren Schadenersatzes. Die Abwäljung dieser Ver⸗ pflichtung auf den Jagdpächter dürfe nur secundo loco stattfinden. Es sei auch wichtig für die Schätzung des Wildschadens, daß die Gesammtheit der Eigenthümer ersatzpflichtig sei. Es sei sehr schwer festzustellen, ob der Schaden wirklich durch Wild oder durch irgend welche Hausthiere verursacht sei. In dieser Beziebung würden sich die gesammten Besitzer sehr viel leichter verständigen können. Sobald aber der Jagdpächter dem einzelnen Geschädigten gegenüberstehe, werde dies viel schwerer sein. Ein ganz unhaltbarer Zastand würde eintreten, wenn die S5 5 und 10, wie sie im Abgeordnetenhause beschlossen seien, angenommen würden. Es ständen sich da gegenüber in einem gemein schaftlichen Jagdbezirk Jagdpächter und ein geschädigter Theil der Grundbesitzer. Nun klage ein kleiner Bauer auf Erfatz eines Wild⸗ schadens gegen den Jagdpächter. Dieser wisse, daß er nach Lage der Dinge den Regreß habe an den Besitzer, aber er habe nicht das mindeste Interesse daran, daz der Schaden so geschätzt werde, wie er thatsächlich sich ergebe, sondern es werde ihm recht er⸗ wünscht sein, um in ein gutes Verhältniß zur Gemeinde zu kommen, daß der Schaden möglichst hoch geschätzt werde. Für den Ersatz, der nachher von dem Forstbesitzer gefordert werde, sei entscheidend das Resultat, was in dieser Verhandlung ge—⸗ wonnen werde. Man konstruire damit etwas juristisch Ungeheuer⸗ liches. Man wolle hier Jemand, der das Okkupationsrecht babe, einen Regreß geben gegen Einen, der auch nur dasselbe Okkupatiopsrecht babe. Wolle man jede Idee einer Regreßpflicht abschneiden, so müsse man die lokale Beseitigung der Schonzeit durchführen. Der Schaden⸗ ersatz sei nur insoweit zulässia, als er einem wirklichen Schaden entspreche. Mit dieser Beschraͤnkung sei das Gesetz anzunehmen. Damit werde man dem Vaterlande einen Dienst erweisen.
Minister für Landwirthschaft von Heyden:
Meine Herren! Ich habe im anderen Hause kein Hehl daraus gemacht, daß ich es nicht blos für erwünscht, sondern für nöthig halte, daß die diesjährigen Verhandlungen über das Wildschaden⸗ gesetz, wenn möglich, zu einem praktischen Ergebniß führen. Wenn ich heute diesem Wunsche auch bier Ausdruck gebe, so thue ich es nicht Namens der Staatsregierung, welche erst in einem späteren Stadium Veranlassung haben würde, sich mit dem Detail der Vorlage zu beschäftigen. Aber ich glaube, mit meiner persönlichen Stellung und meiner Beurtheilung der Sachlage in diesem Augenblick nicht zurückhalten zu sollen. Ich werde dem Herrn Vor⸗ redner folgen und auf das Detail der Vorlage mich nicht einlassen und auch in eine generelle Diskussion der von ihm angeregten Punkte nicht eintreten. Dagegen will ich mit der Ansicht nicht zurückhalten, daß meines Erachtens die ganze Wildschadenfrage bezüglich ihrer lokalen Bedeutung überaus überschätzt wird. Wenn man lediglich nach dem Maße der Verhandlungen, welche über die Frage bereits geführt sind, nach der Intensität der Preßerzeugnisse auf diesem Gebiet urtheilt, sollte man glauben, in unserem Vaterlande wäre an allen Ecken und Enden beständig Wildschaden. Thatsächlich beschränkt es sich auf ganz bestimmte Gegenden und Lokalitäten. Meine Herren, es ist richtig, so lange es noch ein Stück Wild geben wird, wird es auch Wildschaden geben, aber ich kann zu meiner Genug⸗ thunng konstatiren, daß auch in dem andern Hause dem Gedanken, das Wild überhaupt auszurotten, nicht Ausdruck gegeben, sondern nur das Verlangen geltend gemacht ist, die berechtigten Beschwerden, die auf diesem Gebiete bestehen, ein Ende zu machen. Ich halte es wie gesagt für nothwendig, daß möglichst eine Verständigung zwischen den
Häusern und der Staatsregierung erzielt wird, damit die Wildschaden⸗ frage des politischen Beigeschmacks, den sie von Jabr zu Jahr mehr bekommt, entkleidet werde (sebr richtig!), während sie an sich mit der Politik nichts zu ihun hat. Meine Herren, ob das Wild auf der Feldmark eines Fortschrittlichen oder Konserdativen gewachsen ist, ist fär die Jagd ganz gleichgũltig und es üben Leute der verschiedensten Parteistellungen mit gleichem Interesse die Jagd aus. Wenn ich sage, der Wildschaden besteht nur in einzelnen Gegenden, so muß ich auf der andern Seite anerkennen, daß allerdings die Bedeutung des Wildschadens eine sehr verschiedene ist, je nach dem Besizstand der davon Betroffenen. Was für einen größeren Besitzer vielleicht gar kein Schaden ist, das ist für den kleinen Mann theilweise die Vernichtung seiner ganzen Hoffnung in einem Jahre, bringt ibn zum Unmuth und in Zorn, und es ist erwünscht, daß dem Abhülfe geschaffen wird. Nun glaube ich aber, daß auf dem Wege, wie es das Abgeordnetenhaus in dem vor⸗ liegenden Entwurf gethan hat, es nicht erzielt wird, wirklich die Be⸗ schwerden resp. den Streit in dem erwünschten Grade aus der Welt zu schaffen, und zwar gerade durch den §. 5. Der 5§. 5, welcher den Regreß von Jagdbezirk zu Jagdbezirk statuirt, ist in meinen Augen nicht nothwendig, um ron allen Wildschadensklagen, die entstehen, ungefähr 90 0ᷓ9 abzuschneiden; dazu bedarf es desselben nicht, sondern lediglich der Regelung der Entschädigangsfrage inner⸗ halb des einzelnen Jagdbezirks.
Ich halte andererseits den 5. 5 deshalb nicht für erwünscht, weil er nothwendig eine Quelle von Prozessen werden muß, und es ist Sache der zur Gesetzgebung berufenen Faktoren, Fürsorge zu treffen, daß, nachdem man an einer Stelle einen Schaden verstopft, man nicht einen größeren Schaden an anderer Stelle hervorruft. (Sehr richtig! Ich kann deshalb damit schlicßen, daß ich erfreut war, aus den Reden der Herren Vorredner zu entnehmen, daß die Neigung in diesem hohen Hause besteht, der von dem anderen Hause berübergekommenen An⸗ regung ernsthaft Folge zu geben.
Ich muß aber gegenüber dem Herrn Prinzen zu Hohenlohe⸗ Ingzelfingen den Wunsch aussprechen, daß die Kommission nicht bloß materiell die Sache durcharbeitet und sich in diese Frage vertieft, sondern daß aus ihren Berathungen eine Vorlage entsteht, welche die Möglichkeit zu einer Verständigung mit dem anderen Hause bietet. Ich verkenne ja die Schwierigkeiten nicht, aber wenn ich auch annehme, daß das hohe Haus eine wesentliche Umgestaltung der Vorlage vornehmen wird, so gebe ich doch die Hoffnung nicht auf, daß bei nochmaliger Berathung die Mehrheit des Abgeordnetenhauses sich der Erwägung richt verschließen wird, daß es darauf ankommt, in praktischer Weise Abhülfe zu schaffen, und daß man wohl thut, das im Augenblick Erreichbare zu nebmen, um begründete Beschwerden damit abzuschneiden, anstait zu viel zu fordern. (Bravo!)
Herr von Levetzow: Wenn den Besitzern das natü
Be itürliche Recht genommen werde, sich gegen den Wildschaden zu schütz
en, dann
müsse von der anderen Seite für den entstehenden Schaden auf- gekommen werden. Deshalb sei er der Meinung, daß es berechtigt sei, einen Wildschadenersatz zu verlangen. Es könne nicht bestritten werden, daß hin und wieder begründete Klagen über Wildschaden vor kämen. Wenn der Schaden auch vielleicht nicht so groß sei, wie man vorgeben werde, immerhin werde er für groß gehalten. Der Ordnungssinn der Leute sei schwer beleidigt, der Schaden werde als ein Eingriff in ihr Eigenthum betrachtet, ihre Stimmung werde dadurch verdorben, und so habe man auch einen politischen Grund, dafür zu sorgen, daß der Schaden ersetzt werde. Es frage sich nun, wer die Entschädigung leisten solle, und da stimme er mit dem überein, was Graf Mirbach gesagt habe. Es sei natürlich, das man den Geschädigten zunächst an den verweise, der das Jagdrecht auf dem Grund und Boden des Geschädigten ausübe. Man dürfe den Geschädigten aber nicht an die Jagdpacktgelder verweisen, weil diese nicht nach dem Verhältniß vertheilt würden, in welchem die ein zelnen Grundbesitzer der Schaden treffe, auch nicht an die Jagd⸗ pächter, die zu den Geschädigten in gar keinem Verhältniß ständen; er muͤsse an die Gesammtheit der Grundbesitzer verwiesen werden. Wenn das Gesetz nach diesen Gesichtspunkten in der Kommission bearbeitet werde, so hoffe er, daß es ein brauchbares werde. Dazu müßten noch prophylaktische Maßregeln treten, wie eine Be⸗ schränkung der Schonzeit u. J. w. Eins aber müsse aus dem Gesetz⸗ entwurf unter allen Umständen eliminirt werden, die sogenannte Regreßpflicht. Man könne hier doch kein Delikt des Forstbesitzers feststellen. Er thue nichts, als wozu er ein volles Recht habe. Man könne ihn nicht zwingen, auf sein Okkupationsrecht zu verzichten! Man möge den Regrefparagraphen wegschaffen, dann werde man ein brauchbares Gesetz schaffen. Er sei ein großer Freund der Jagd, aber auch davon, daß Niemand im Lande sich über Unrecht und Unbillig⸗ keit zu beklagen habe. (Beifall)
Damit schließt die Diskussion. . J
Die Vorlage geht an eine Kommission von 15 Mit⸗ gliedern. — . .
Es folgt der mündliche Bericht der . Kommission über den Antrag des Grafen von Frankenberg, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: die Bildung einer Behörde zu erwägen, welcher alle Jateressen der Wasserwirthschaft in Bezug auf die Landeskultur, auf Abwendung der Hochwasser⸗ gefahren und bessere Ausnutzung für Schiffahrt und Gewerbe unterstellt werden.
Die Kommission beantragt: .
Behufs Wahrnehmung aller Interessen der Wasserwirtbschaft
in Bezug auf die Landeskultur, auf Abwendung der Hochwasser⸗ gefahren und bessere Ausnutzung für Schiffahrt und Gewerbe
1) für jedes Stromgebiet eine Behörde unter Zuziehung er= fahrener Interessenten aller Art mit vollem Stimmrecht,
2) für den ganzen Staat eine über jener Behörde stehende Be⸗ hörde gleichfalls unter Zuziebung von Interessenten aller Art mit vollem Stimmrecht zu bilden. ;
Referent von Klitzing: Die Herren Wasserbastechniker hätten sich bisher gegen alle Bitten mit einem einfachen kurzen Nein oder mit langen iheoretischen Erörterungen gewendet, sie bätten sich sogar zu der Behauptung verstiegen, daß die Ansicht, die Landwirtbschaft würde durch die Flußregulirung benachtheiligt, eine irrige Je;. Er habe auf Grund feiner persönlichen Erfahrungen sich überzeugt, daß die Wasserbautechniker Unrecht hätten. Wenn einmal regulirt werden solle, so müßte man nicht von oben anfangen, sondern von unten. Den durch die Flußregulirung herbeigeführten SHädigungen der Land⸗ wirfhichaft müßse' unbedingt abtzebolfen werden. Dies sei nach der Meinung der Kommission nur möglich dadurch, daß eine einheit. liche Bebörde für das Ganze geschaffen werde, in der auch das dien. element betheiligt sei. Wie weit das der Fall sein solle, darüber seien die Ansickten der Kommission etwas auseinander gegangen. Eine kleine Majorität sei für den Antrag eingetreten, wie er heute vorliegs; eine große Minoritãt babe den ursprünglichen Antrag Frankenberg aufrecht erhalten wollen. Er bitte, den Äntrag der = Kommifflon möglichst einstimmig. arzun:hmen. Er danke an diefer Stelle dem Minifler für die öffentlichen Arbeiten, daß er in diesem Jahre der Eis. und Wassergefabhr nach Kräften entgegengetreten sei. Er (Redner) möchte aber davor warnen, daß man die Industrie und den Handel, dies Schooßkind der heutigen Gesetzgebung, denen man schon so viele Opfer von Seite der Land⸗