1891 / 73 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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. 73.

86 E

Berlin, Mittwoch, den 25. März, Abends.

1891.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem katholischen Pfarrer Bontz zu Ittlenheim und dem Polizei⸗Kommissar Stach von Goltz heim zu Beeslau den

Rothen Abler-Orden vierter Klasse; sowie dem Geheimen

Sanitäts-Rath Dr. Liebert zu Charlottenburg den König-⸗

lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich württembergischen Friedrichs-Ordens: dem Schriftsteller Dr. Fastenrath zu Köln; des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus-Ordens' dem Regierungs- und Baurath Wenderoth, ständigen Hülfsarbeiter beim Eisenbahn-Betriebsamt Weißenfels; der Ritter-Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗-Ordens Albrecht's des Bären: dem Eisenbahn-⸗-Stations vorsteher erster Klasse Greve zu Halle a. S.; des Fürstlich waldeckschen Verdienst-Ordens erster Klasse: dem General⸗Superintendenten der Provinz Westfalen Dr. Nebe zu Münster; des Fürstlich schaumburg⸗lippischen Ehrenkreuzes vierter Klasse:

dem Küster an der Oberpfarr⸗ und Domkirche zu Berlin Ambrosy;

ferner: des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem preußischen Staatsangehörigen, Kaiserlich russischen Staatsrath und ordentlichen Professor an der Universität zu Dorpat Dr. Kobert; des Großherrlich türkischen Osmanis— Ordens dritter Klasse: dem praktischen Arzt Dr. Rosenthal zu Berlin; des Großherrlich türkischen Medschidje-Ordens vierter Klasse: dem ordentlichen Honorar⸗Professor in der philosophischen Fakultät der Universitãt zu Berlin Jr. Tiemann; des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone: dem Geheimen Regierungs⸗-Rath, Professor Dr. Schott⸗ müller zu Berlin; sowie des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:

dem Gymnasial-Oberlehrer, Professor Dr. Schneider zu Düsseldorf.

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗-Intendantur-Assessor Dr. Albath zum

Marine⸗Intendantur-Rath zu ernennen.

G erorh nun, betreffend die Einführung von Reichs gesetzen in Helgoland. Vom 22. März 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

Derordnen auf Grund der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes,

betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 16. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) im

Nanien des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes⸗

raths, was folgt: . Artikel J. . Die nachstehenden Reichsgesetze nebst den zu ihrer Er⸗

gänzung, Abänderung und Ausführung erlassenen gesetz lichen

und sonstigen Bestimmungen treten auf der Insel Helgoland in Kraft:

J. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Dundeg⸗ und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, vor— behaltlich des Rechts der von der Insel herstammenden Per— ohen, vermöge einer vor dem 13 Januar 1592 von ihnen selbst oder bei' minderjährigen Kindern von deren Tltern ober

schöffen wird durch die

Vormündern abzugebenden Erklärung, die britische Staats—

angehörigkeit zu wählen;

II. die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichs— beamten;

III. die Gesetze über das Post- und Telegraphenwesen;

IV. die Gesetze über das Militärwesen und 'die Kriegs⸗ marine, unbeschadet der Bestimmung im 8. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890;

V., 1) die Gesetze über die Führung der Reichsflagge sowie über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauf⸗ fahrteischiffe, z

2) das Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunsällen, vom 27. Juli 1877, .

3) das Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881, ;

) das Gesetz zur Ausführung der internationalen Kon— vention vom 6. Mai 1882, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 30. April 1884; .

VI. .I) die Gesetze über das Maß- und Gewichts wesen, shei 2) die Gesetze über das Münzwesen und die Reichs kassen⸗

eine;

VII. die Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen und von Marken;

V., 1) daz Gerichts verfassungegesetz nebst dem Ein— führungsgesetz, vom 27. Januar 1877,

2 die Civilprozeßordᷣnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 30. Januar 1877,

3) die Strafprozeßordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 1. Februar 1877,

4) die Konkursordnung nebst dem Einführungsgesetz, vom 10. Februar 1877,

5) das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshand⸗ lungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879,

6) das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878,

) die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878,

8) die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom * Juli 1879,

9) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits—⸗ oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,

10) das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869,

1I) das Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 1. Mai 1818;

1X. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1855 und Has Strafgesetz⸗ buch für das Deutsche Reich in der durch die Bekanntmachung vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung;

X. I) die Allgemeine deutsche Wechselordnung, die Nürn— berger Wechselnovellen und das Allgemeine deutsche Handels— gesetzbuch nebst dem Einführungsgesetz vom 5. Juni 1865,

2) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868, .

3) das Gesetz. betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,

4) das Gesetz, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880;

XI. das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874.

Artikel II.

L. Die §5§. 25, 24, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes treten mit folgenden Maßgaben in Geltung:

5. 96

Zu Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem Sitze daselbst gebildet. Zu 5§. 26. Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel ent—

nommen. Zu 5§. 40.

Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Aus— schuß auf der Insel zusammen.

Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vor— sitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staats verwaltungsbeamten, sowie zwei Vertrauenzmännern als Beisitzern.

Die Vertrauens männer werden aus den Einwohnern der Insel gewählt. ö

Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die An— wesenheit des Vorsitzenden, des Staats verwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes.

.

Die erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfs—⸗

Landes⸗Justizverwaltung bestimmt. Zu 5. 44.

Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfs— schöffen werden in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen

Jahresliste).

Zu F§. 86.

Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Geschworenen wird durch die Landes⸗-Justizverwaltung be— stimmt. ö

U 8. 87.

3

Der Ausschuß (5. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Ulliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.

II. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts der Amtsrichter.

Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland während des Jahres 1891 nicht heranzuziehen. Artikel III.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.

(4. Wilhelm. von Boetticher.

Bekanntmachung.

Die Unfall-⸗Rekurs-Abtheilung des Reichs⸗Versicherungs⸗ amts, welche sich bisher in dem Erdgeschoß des Dienstgebäudes des Reichs⸗Justizamts Berlin W. 9, Voßstraße 4, befunden hat, ist nach dem Hause Französische Straße 62 (Ecke der Kanonierstraße) Berlin W. 8 verlegt worden, wo fortan auch die Spruchsitzungen stattfinden werden.

Berlin, den 25. März 1891.

Der Präsident des Reichs⸗Versicherungsamts: Dr. Bödiker.

Die Nummer 8 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1941 die Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in Helgoland. Vom 22. März 1891. Berlin, den 25. März 1891. Kaiscrliches Post⸗Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben dem Konsistorial⸗ Präsidenten D. Hegel in Berlin die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amt in Gnaden zu ertheilen geruht.

Gesetz, betreffend die Erhöhung des Höchstbetrages der Hundesteuer in den älteren Landestheilen der Monarchie.

Vom 1. März 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz, sowie den Stadtkreis Berlin, was folgt:

8 1. Der Höchstbetrag der Hundesteuer, deren Erhebung gemäß der Allerhöchsten Ordre vom 29. April 18379 den Stadt⸗ gemeinden und gemäß der Allerhöchsten Ordre vom 18. Oktober 1834 den Landgemeinden mit jährlich 9 0 gestattet ist, wird hierdurch auf 20 M festgesetzt. 5. 2 Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1891 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruckiem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 1. März 1891. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi. von Boetticher. von Maybach. von Goßler. Herrfurth, von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel, von Kaltenborn. von Heyden.