sie es jetzt sei, für die Landgemeindeordnung stimmen iu. können, lo daß der Wunsch des Ministers auf möglichst einstimmige Annahme des Gesetzes sich erfüllen werde.
Damit schließt die Generaldebatte.
In der Spezialdebatte beantragt ; .
Äbg. Richter zu §. 1, daß den Landgemeinden mit mehr als ö 0 Einwohnern die Annahme der Städteordnung nicht versagt werden könne; daß dieselben aber einen kollegiali= schen Gemeindevorstand nicht einzurichten brauchten.
Abg. Richter verweist darauf, daß die Versuche, den großen Landgemeinden in der Nähe Berlins und anderer großen Städte ein Abweichen von der Landgemeindeordnung zu gestatten, nicht gelungen feien, denn die Bildung eines kollegialischen Gemeindevorstandes ohne' besoldete Gemeindevorsteher sei unmöglich; die Annahme der Städteordnung mit der Magistratsverfassung werde die großen Landgemeinden abschrecken, weil dadurch die Verwaltung kost⸗ spieliger werde. Uebrigens kämen nicht bloß Berlins Vor⸗ ortgemeinden in Betracht, denn, nach, der letzten Volks zählung gebe es 44 Gemeinden in den sieben östlichen Provinzen, die über 5000 Einwohner hätten, davon 14 in der Nähe von Berlin. Man spreche so viel von der Wohnungsfrage; die einfachste, gründ⸗ sichste Löfung der Wohnungsfrage liege darin, daß man es den Ar⸗ bestern erleichtere, außerhalb der Großstädte zu wohnen. Das sei abhängig von der billigen Eisenbahnfahrt nach dem Vororte, und die Vororte müßten ihre kommunalen Einrichtungen der wachsenden Be⸗ völkerung entsprechend treffen können.
Minister des Innern Herrfurth:
Ich bin nicht in der Lage, den Anträgen des Hrn. Abg. Richter Namens der Staatsregierung zustimmen zu können, und zwar aus formalen und aus materiellen Gründen. Aus formalen Gründen deshalb, weil eine derartige Bestimmung nicht in die Landgemeinde⸗ ordnung gehört, sondern in die Städteordnung, zumal sie ja bestimmt ist, eine ausdrücklicke Vorschrift in 8. 72 der Städteordnung abzu—⸗ ändern. Aber auch in materieller Beziehung halte ich diese Bestimmung für bedenklich. Zunaͤchst ist gesagt, es solle einer Landgemeinde mit mehr als 5000 Einwohnern die Annahme der Städteordnung nicht versagt werden. Dafür läßt sich nach ge⸗ wisser Richtung hin Manches sagen, was auch der Abg. Richter zu⸗ treffend heute ausgeführt bat. Aber es ist dabei zu berücksichtigen, daß durch die Umwandlung einer Landgemeinde in eine Stadtgemeinde das Verhältniß auf dem Kreistag und indirekt auch auf dem Provinzial⸗ Landtag in Betreff ter Stimmen abgeändert wird, und ich glaube decbalb, daß zu einer solchen Abänderung, zu der Umwandlung einer Landgemeinde in eine Stadt⸗ gemeinde die Anhörung des Kreistags, die Anhörung des Provinzial Landtags und eine Königliche Verordnung nicht entbehrt werden können, und daß es der materiellen Prüfung überlassen werden muß, ob im einzelnen Falle sich Bedenken zeigen.
Was den zweiten Purkt anlangt, so mache ich nur darauf auf⸗ merksam, daß nach unserer jetzigen Gesetzgebung nicht die Regierung, sondern der Bezirksausschuß in derartigen Fällen würde einzutreten haben. Hier, will ich ganz offen sagen, finde ich eine derartige Abänderung der Beflimmung jweckmäßig. Sie kann aber meines Erachtens nur geschaffen werden bei der Revision der Städtecrdrung oder bei Erlaß (iner Städteordnung für den ganzen Umfang der Monarchie, für welchen die ersten Vorbereitungen bereits in Angriff genommen sind. Bei der Landgemeindeordnung, wo es sich um Landgemeindererhältnisse bandelt, bitte ich um Ab⸗ lehnung der Anträge.
Abg. Bachem schließt sich diesen Aussübrungen an.
Abg. Richter erklärt sie als nicht zutreffend. Wenn diese Land— gemeinden mit städtischem Charakter Landgemeinden blieben, dann liege die Gefahr nabe, daß die großen Hausbesitzer derselben als Großgrund⸗ besitzer die Mehrheit auf dem Kreistage bildeten. Wenn die Annahme des Antrages nur ein Schönheitsfehler fei, dann sei es nicht der einzige Schönheitsfehler.
Abg. Cremer (Teltow): Den Berliner Vororten könne nur geholfen werden durch Einverleibung in Berlin. Was man soenst geplant habe, die Theilung der Kreise u. s. w., dadurch sei nichts gewonnen.
Abg. Richter: Für die Einverleibung dieser Vororte sei die Zeit jetzt noch nicht gekommen; sie werde zu sehr verschiedenen Zeiten kommen. Jedenfalls könnten die Vororte aber darauf nicht warten. Wolle man sie jetzt einverleiben, dann werde der Ausbau der Vor—⸗ orte erfolgen auf Koften der Stadt Berlin, während die Grundbesitzer der Vororfe schon im Schlafe sehr riel gewonnen hätten durch die Versteigerung ihres Grundbesitzes.
§. 1 wird unter Ablehnung des Antrages Richter un— verändert angenommen.
Bei §. ? (3Zusammenlegung von Gutsbezirken und Ge— meinden) bemerkt
Abg. Graf Kanitz: Er sei für 8. 2, nicht weil, sondern obgleich er ein Kompromiß sei. Auf dem Gebiete der Handels und Zoll- gesetzgebung möge ein Kompromiß gelten, nicht aber hier, wo es sich um die Fundamente des Staate, die vitalen Interessen unseres Bauernstandes handele. Er balte 5 2, wie er vorliege. für weck⸗ mäßig und auch für unschädlich. Ju den sonderbaren Gutsbezirken des Ministers könne er noch einen anführen aus dem Kreise Liegnitz, wo ein Gutsbezirk nur aus einer einsamen Pappel bestebe (Heiter keit), aber Schul! und Kirchenlasten habe. Daß solche Mißgebilde beseitigt werden müßten, darüber sei ja keine Meinungs⸗ verschiedenheit. Es könne sich nur darum handeln, wo die Grenzen zwischen den Selbstverwaltungs⸗ und Staatsbehörden bei der Bestim⸗ mung über diese Verhältniffe zu ziehen seien. Diese Grenzen seien, wie er glaube, im §. 2 richtig gefunden. Dann möchte er den Minister fragen, ob im Falle der Gewährung von Zuschüssen zur Armer⸗- und Schullast die bier erwähnte Leistungtzunfähigkeit eintrete, ferner ob unter „öffentliches Interesse' auch rein polizeiliches Interesse zu Ver stehen sei.
Minister des Innern Herrfurth: Meine Herren! Ich bin alleidirgts wobl kaum recht legitimirt, über die Interpretation des Absatzes 6 zu 5. 2 meinerseits eine authentische Erklärung zu geben, denn ich eriarere daran, daß dieser Absotz nicht in dem ursprünglich jwischen wir und den Parteien vereinbarten Kompromisse stand, sordern nach träglich beigefügt worden ist. Ich glaube, ich bin deshalb zu einer authentischen Interpretation der Absicht der Antragsteller nicht wohl befugt. Aber die Erklärung, die ich hinsichtlich der An⸗ wendung dieser Bestimmung in der Kommission abgegeben habe, — die aber in etwas anderer Weise formulirt war, als wie sie Hr. , Kanitz angegeben hat —, diese zu wiederholen, bin ich sehr gern ereit. Hr. ron Heydebrand batte damals gefragt, ob die bei der Ge⸗ währung von Zuschüssen zur Armenverwaltung und Schulverwaltung vorausgesetzte Leistungsunfähigkeit der unterstützten Gemeinden als ein Beweis für die im ersten Falle der Nr. 6 bezeichnete Leistungs ⸗ unfähigkeit anzusehen sein werde. Darauf habe ich erwidert: Eine derartige Erklärung könne ich in allgemein gültiger
möglich sein ohne ein Schablonisiren, welches ich mit dem Fragesteller vermeiden wolle. Es komme bei Be⸗ urtbeilung der Frage, ob die Leistungsunfähigkeit im Sinne der ersten Nummer der Nr. 6 vorhanden sei, ganz auf die Lage des einzelnen Falles an. In vielen Fällen werde sie da vorhanden sein, wo Unterstützungen zu den Armen · und Schullasten gewährt würden, aber nicht immer, da bei der Gewährung dieser Unterstützungen oft ein mildes Urtheil obwalte.
Die zweite Frage des Hrn. Grafen Kanitz bezieht sich darauf, ob unter den öffentlichen Interessen auch rein polizeiliche Interessen zu verstehen seien. Meine Herren, ich darf daran erinnern, daß ich gegen diese Bestimmung des Absatzes 6 im §. 2 ausdrücklich hervor gehoben und es als eine meiner Einwendungen bezeichnet habe, daß man hier ein vol izeiliches Interesse für kein öffentliches Interesse erkläre, denn nach der Fassung ließe sich allerdings ein rein polizeiliches Interesse meines Erachtens nicht unter diese Bestim · mung bringen. Ich würde ein materiell erhebliches Bedenken hieraus gegen die ganze Bestimmung hergeleitet haben, wenn überhaupt zahl reiche Fälle dieser Art vorgekommen wären; ich habe aber den Herren in der Kommission mitgetheilt, daß es mir trotz aller Mühe nicht gelungen ist, überbaupt einen solchen Fall bei der Vereinigung voller Gutes bezirke und Landgemeinden zu konstatiren, daß ein solcker bei der Parzellen vereinigung aber, so weit ich auch in den Akten babe zurückgehen können, nur zweimal vorgekommen ist, und diese Fälle waren nicht von besonderer Erheblichkeit. Ich habe also meinerseits eine solche Begriffebestimmung, wie sie jetzt das rein polizeiliche Interesse ausschließt, für unzweckmäßig, für nicht logisch richtig, für nicht wünschenswerth erachtet. Ich habe aber in Betreff der Tragweite dieser Bestimmung nach der Richtung, die Hr. Abg. Graf Kanitz klar gestellt zu sehen wünschte, keinen Zweifel gelassen.
Meine Herren, ich möchte nun noch ein paar Worte in Betreff. der rein redaktionellen Formulirung mit Nummern sagen und muß erklären: ich habe selbst früher diese Frage der Numerirung des Absatzes des §. 2 angeregt. Ich hatte allerdings damals primo loco eine Theilung in Paragraphen, die ich auch heute noch für zweckmäßig erachte, in Anregung gebracht. Ich gebe zu, für das Citiren sind Nummern sehr wünschenswerth, aber Zerlegung in Paragraphen doch viel wünschenswerther. Denn wie stellt sich denn hier faktisch die Sache? Sie machen uun entweder — was nicht darin gesagt ist — hinter dem letzten Wort des Absatzes 1 ein Kolon und drucken nun ein: ‚Nr. 1 .... bis Nr. 85. Dann haben wir nur einen Absatz mit acht verschiedenen Unternummern. Oder Sie rücken die Nummern 1—8 nicht ein; so haben wir den Uebel stand., daß Absatz 3 als Nr. 2, Absatz 4 als Nr. 3 u. s. w. zu bezeichnen ist. Ich fürchte, daß daraus bei der praktischen Anwendung Schwierigkeiten entstehen können. Ich möchte also die Herren Antragsteller zunächst fragen, wier Sie sich überhaupt die Sache gedacht haben? Sollen diese Nummern als Unterabtheilungen des Absatzes 1 angesehen werden, sodaß also hinter „bestehen! ein Kolon kommt und dann die 8 Falle eingerückt werden, oder sollen sie selbständige Absätze bilden? Ich muß wiederholen, für den praktischen Gebrauch wird es sehr viel wünschenswerther sein, daß wir, statt die einzelnen Absätze zu numeriren, die einzelnen Absätze in Paragraphen verwandeln.
§. 2 wird angenommen, ebenso ohne Debatte die Para⸗
graphen bis 1II.
Nach §. 12 darf die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben nach keinem anderen Maß⸗ stabe als nach dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehö⸗ rigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer und zwar nur durch Zuschläge zu der letzteren erfolgen.
Abg. Richter beantragt, nach dem Worte „darf“ einzu— schalten „ohne Zustimmung des Kreisausschusses“
Abg. Richter: Sein Antrag wolle hier die Uebereinstimmung mit Tem EGinkommensteuergesetz herstellen. Der Minister Miquel
abe bier erklärt, die Regierung werde den Gemeinden im Verwal⸗ tungswege die Einführung eines anderen Steuertarifs gestatten als den staatlichen. Nach der bisherigen Fassung des Paragraphen sei das im Verwaltungswege nit möaglich.
Minister des Innern Herrfurth:
Ich erkenne an, daß der Antrag des Abg. Richter zu 8. 12 mit den Erklärungen, die bei Gelegenbeit des Einkommensteuergesetzes abgegeben worden sind, in Uebereinstimmung steht, und ich würde meinerseils ein sachliches Bedenken nicht zu erheben haben, sobald er den Antrag dahin modifizirte, daß nicht die Zustimmung des Kreistages, sondern des Kreisausschusses vorgesehen wird. (Zustimmung.) Ich bemerke übrigens, um Mißverständnisse zu vermeiden, daß, wenn ein anderer Tarif für die Einkommensteuer eingeführt wird, dann diese Abgabe aber eine besondere Gemeindeeinkommen steuer wird, und daß die Bestimmungen, welche in Betreff der be⸗ sonderen Semeindeeinkommensteuer im Uebrigen in den folgenden Paragraphen enthalten sind, dann auf eine solche Einkommensteuer auch Anwendung finden müssen.
Hierauf wird §. 12 unter Ablehnung des Antrages Richter angenommen.
8. 14 ist in der zweiten Berathung hinzugefügt worden; danach sollen bis zum Inkrafttreten eines Kommunalsteuer⸗ gesetzes die hisherigen ortsstatutarischen Bestimmungen über hie Gemeindebesteuerung aufrecht erhalten werden können.
Als Kompromiß (Antrag von Heydebrand und Genossen) wird vorgeschlagen, unter Versetzung dieser Bestimmung unter die Uebergangsbestimmungen die Aufrechterhaltung der bei Verkündigung der Landgemeindeordnung für Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Treigausschusses auf höchstens fünf Jahre (bis zum 1. April 1897) zu gestatten.
Abg Freihert von Huene beantragt, sie gelten zu lassen nicht bis em Irttaftrrett Fes Roramunal steuergesetzes, sondern bis zum Irkrafttreten einrs dit Utrerweisung von Grund- und Gebãudesteuer regelnden Gesitzes.
Abg. Ride rt erklärt sich mit diesem Antrag von Huene ein⸗ verstand en, wel daturch die Möglichkeit näher gerückt werde, die orte⸗ statutarischen Bestimmungen auffuhbeben.
Abg. Pr von Gneist beartragt, hinzuzufügen, daß in dem Ge⸗ , , die bestehende Observan; erschöpfend vollständig an
uführen sei. , Abg. Freiherr von Huene: Er (lönne sich wohl, denken, daß man ein Gesetz wegen Ueberweisung der Grund und Gebäudesteuer er- halten weide, welches noch keinegwegs ein Kommunalsteuergesetz in fich trage. Auch im Falle der Besreitigung der Grund. und Gebaͤude⸗
deutung bekommen. Er bitte deshalb, seinen Antrag anzunehmen, damit der Termin der Beseitigung der Observanzen verkürzt werde, enn. . nach 4 - 6 Fllen immer noch eine Korrektur ge⸗ affen werden Abg. Rickert: Für den Fall, daß das Haug in die Streichung des Paragraphen nicht willige, bitte er, dem Antrag Huene zun ; mmen, welcher den §. 14 mildere, d. h. den Zeitpunkt. der ufhebung der Observanzen näher rücke. Die Regierung habe allerdings die Absicht, das Kommunalsteuergesetz und die Ueberweisung der Grund ⸗ und Gebäudesteuer im usammenhange zu erledigen, es sei aber die Frage, ob das wirkli jur Ausführung kommen werde. Angesichts der beftehenden Schwierigkeiten konne wohl der Fall ein ˖ treten, daß man die lex Huene beseitige und vorerst die Ueber- weisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer beschließe. Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erklärt sich aus prinzipiellen Bedenken und wegen der Unklarheit der Fassung des Antrags von Huene gegen denfelben; es bleibe danach ungewiß, ob die Ueberweifsung an die Kreise oder Kommunen erfolgen solle. Auch der Antrag von Gneist habe den Beifall seiner Freunde nicht. Abg. Dr. Krause bält die Maximalzeit für die Aufhebung der ö für sehr wichtig und erklärt sich deshalb für das Kom⸗ promiß. Minister des Innern Herrfurth: Die Aenderungen, die Hr. Abg. Freiherr von Huene zu diesem Paragraphen vorgeschlagen hat, kann ich eigentlich gar nicht für materielle Abänderungen halten. Ich glaube, es ist ziemlich gleich, welche Fassung gewählt wird, denn ich nehme an, daß das Kom ⸗ munalsteuergesetz nicht kommen wird ohne Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer, und daß die Ueberweisung von Grund ⸗ und Ge⸗ bäudesteuer nicht kommen wird ohne das Kommanalsteuergesetz. Nach dieser Richtung habe ich keine besonderen Wünsche meinerseits auszusprechen.
Was den Kompromißantrag zu 5. 14 anlangt, so muß ich anerkennen, daß er eine erhebliche Verbesserung des 5. 14, wie er in der zweiten Lefung angenommen ist, enthält, einmal darin, daß zunächst der Zeit⸗ punkt bei Verkündigung der Landgemeindeordnung“ genau bezeichnet wird, für das Zweite, daß der 5. 14 nicht eine fristlose, sondern eine vorübergehende Bestimmung enthalten soll. Ich kann allerdings mein Bedauern darüber nicht zurückhalten, daß der Termin so lang — bis 1897 — normirt worden ist. Da aber nach dieser Richtung hin, wie ich sehe, eine volle Einigung der Majoritätsparteien erzielt worden ist, will ich meinerseits nicht widersprechen. Ich erachte den Antrag des Hrn von Gneist für eine Verbesserung und würde meiner seits wünschen, daß er angenommen wird. Aber ich erkenne an, daß sich das auch machen läßt im Wege der Instruktion. Von dem, was man als Observanz aufrecht erhalten will, muß man wissen, was es ist, und es kann zweifellos der Weg der Instruktion vorgeschrieben werden, daß bei einem solchen Beschluß, welcher eine Observanz auf⸗ rechterhalten will, genau fixirt werden muß, welches der Inhalt dieser Observanz ist. Weil es aber in dem Falle fixirt werden muß, möchte ich glauben, daß es kein Bedenken haben kann, diese Bestimmung in das Gesetz selbst aufzunehmen.
Abg. Dr. von Gneist: Die von ihm beantragte Bestimmung biete eine Kautel gegen weitläufige und theure Prozesse; die Er⸗ mittelung der Observanzen verursache dem Ober · Verwaltungsgericht stets große Mühe und Kosten. Der Weg der Instruktion sei gangbar, aber zu umständlich. .
§. 14 wird als Uebergangsbestimmung nach dem Kom⸗ pronüßantrag (on Heydebrand und Gen) angenommen.
Darauf wird um 35/4 Uhr die weitere Berathung vertagt.
Rennen in Hoppegarten. Montag, 20. April.
L Eröffnung s- Rennen. Staatetpreis 40900 460. Für zjähr. und ältere inländ. Hengfte und Stuten. 80 6 Ein, halb Reug. Gewicht 3jähr. 55 kg, ältere Pferde 60 kg, Dist. 1600 m. (15 Unterschr. Frhrn. von Münchhausen's br. S. . Hawk. 1. Kgl. Hpt. Gest. Graditz's br. St „Hausfrau“ 25, Hrn. J. Sa oschin s FeSt. Linda 3. Leicht mit drei Längen gewonnen; Linda, acht Längen weiter zurück Dritte. Werth: 4000 4 dem Sieger, 800 0
er Zweiten, 80 6 der Dritten. . —
JI. Potrimpos-Handicap. Gradbitzer Gestütpreis 40900 Für 3 jähr. und älterej inländ. Pferde. 100 Eins., 60 S6 Reug., doch nur 30 S6, wenn nicht angenommen. Sieger . Dist. 1160 m. Dem dritten Pferde der doppelte Eins.: den Rest der Einf. und Reug. Iheilen das erste und zweite Pferd. (265 Unterschriften, von benen I3Jangenommen.) Kapt. Jos's FH „Fiasco 1. Hptm. R. Spiekermann's FH. . Herr Vex* 2, Hrn. Albert's br. St. . Schnee · flockee 3 Mit dreiviertel Längen gewonnen; Schneeflocke eine halbe Länge binter „Herr Vex. Dritter. Werth: 4550 SM dem Sieger, 550 6 dem Zweiten, 1099 6 der Dritten. .
j. Preis von Dahlwitz, Stagtepreis sob0 „ für zfähr. und ältere inländ. Hengste und Stut. 100 Eins, halb. Reug. Altersgewicht. Sieger (xtra. Dist. 1200 m. Dem jweiten Pferde die Ginf, und Reuge, nach Abzug des Eins. für den Sieger und des doppelten Eins. für das dritte Pferd (14 Unterschr) Königl. Hpt. Gest. Graditz's FH. .- Höduc? i. Hra,. V. May's br O.. Tambour= Major! , Drn. G. Boitt's dbr, H. Cannibal. Sicher, mit einer halben Lange gewonnen; Cannibal zehn Längen weiter zurück Dritter. Der Rest angebalten. Werth: 5000 M dem Sieger, 650 6 dem Iwelten, 100 G6 dem Dritten. . . .
IV. Konful⸗Rennen. Graditzer Gestütpreis 2900 n. Für 3iähr. und ältere inländ. Pferde 60 M Eins. halb Reug. Alters⸗ gewicht. Der Sieger ist für 3000 käuflich; für jede 500 60 billiger 2 kg erl. Dist. 8900 m. Mr. H. Solleway's dbr. W. ‚Pisarro. C. Solloway 1, Frhrn. v. Schrader's FH. . Blücher 3, Hrn. A. Karsten's FH. . Wildling' 3. Siegte mit einer halben Länge; zwei Längen jwischen dem Zweiten und Dritten. Werth: 23365 S½ dem Sieger, 240 MS dem Zweiten. „Pizarro“ wurde um 1000 M zurückgekauft.
V. Staatspreis 4. Kl. 1500 6½ Für zjähr. inländische Hengste und Stuten, welche keinen Staatspreis 1., 2. oder 3. Klasse gewonnen haben. 199 1 Eins. halb Reug. Gew.: Hengste 55 kg, Stuten 55öz kg. Sieger extra. Distanz 1600 m. Dem zweiten — 5 die Hälfte der Eins. und Reug. (6 Unterschriften) Freiherrn
von Fürstenberg's dbr. H. „Martigny. 1. Kapt. Jes's br. H. Quarnero“ 2., Kgl. Haupt ⸗Gest. Graditz's F⸗St. „Amaranth“ 3. Rach Kampf um einen Hals gewonnen. zurück Dritte. Werth 1638 M dem Sieger, 125 6½ dem Zweiten,
VI. Frühjahrs- Hürden⸗ Rennen. Klubpreis 2000 4 Für 4 jahr. und inland. altere Pferde. 60 MS Eins., halb Reugeld. Alters · gewicht. Sieger extra. Dist. 2409 m. Nach Abzug des Eins. für den Sieger werden dem zweiten Pferde bis 600 S, dem dritten
serde bis 300 M aus den Eins. und Reugeld garantirt. (11 Unter⸗ chriften . k Suermondt'sß br. St. . Marabou“ 1., Hrn. B. Ralbe ys . = Krautjunker 2, Hptm. R. Spiekermann 's hr. W. Tschin-⸗Efchin ! 3. Mit dritthalb Längen gewonnen, drei Längen zwischen dem Zweiten und Dritten. Werth 1840 M der Sieger in, 540 M dem Zweiten, 240 Æ dem Dritten.
Weise nicht abgeben. Eine solche Erklärung würde nicht
steuer oder eines Theiles derselben nach dem Beschlusse des Herrenhaufeö würden die Zuschläge jedenfalls eine ganz andere Be⸗
ö
Amaranth“ vier Längen
zun Dentschen Reichs⸗A
M 94.
Zweite Beilage
Berlin, Dienstag, den 21. April
Deutsches Reich. Zuckermengen,
welche in der Zeit vom 1. bis 15. April 1891 innerhalb des deutschen Zollgebiets mit dem Anspruch auf Steuervergütung
abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr zurückgebracht worden find.
Udo: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, aber mindest ens
9) Proz. Polarisation.
7I1: Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden 2c., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,
sogenannte Crystals ꝛe.
2: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene Krystall⸗, Krümel⸗ und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.
Mit dem Anspruch auf Stenervergütung wurden abgefertigt:
Aus öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter
Staaten
bezw. zur unmittelbaren Ausfuhr liche
Verwaltungs ⸗Bezirke.
amtlichem Mitverschluß wurden
gegen Erstattung der Vergü⸗
kung in den inländischen Verkehr zurückgebracht ?
zur Aufnahme in eine öffent⸗
e Niederlage oder eine
Privatniederlage unter amt⸗ lichem Mitverschluß
icht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker in
710 711 kg
710 711 ? 710 712
Preußen.
Provinz Westpreußen. Brandenburg.
101 235 150 000
5 O99 507 50 000 — — 200 150 209 696
S4b 490 4 640 221
54 719 1789124 415 5386 264 975 525 000 177249
Sachsen, einschl. der schwarzb.
Unterherrschaften ... Schleswig⸗Holstein. Hannover. . Rheinland.
kg kg kg k
1165705, 124 9090 2143 057 100 000 185 749 876 858
26 O0 1 606 680 2127 . 18 gz 1 z93 370 671 22? 71 256 2 376 926
47 922 248 26681 103 000 10 1500 100 0090 2500 — 479959
Sa. Preußen 7 442 687 6183 3 184 ol? 30641 4 857
Bavern Sachsen Kö — ., ö JJ 1060 000
ecklenburg . — d K Braunschweig. 102 431 17185871 Anhalt. 613 640 gös 660 Bremen 1509 239
JJ
41377
No 781 4810768 1792017
5 393 300 0900 ö 5 190793
81 —
2 S3 *
39 926
911 643
hz? soo 169 992
. 3
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.
Neberhaupt im deutschen Zollgebiet. . 22 406 157 7864591 Hierzu in der Zeit vom J. August 1890 biz dl wn ne;
340 441 5 000 688 2569 743 244 417 240 138988822 4756 240 248749627 36 363149 21534787 45 00 334
—
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De
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b 232 428 31 263 / o81 999 284642
Zusam nien
266 823 357 146953413 5 096 6811253720315 38 752 892 2163 069532152 362
613 262 334 174
In demselben Zeitraum des Voriahres Eös 377 oss 117669330 8 531 6711229919816 21 567 616 2621 889136 461 773
Berlin, im April 1891.
o68 047 1190 384
Kaiserliches Statistisches Amt. In Vertretung:
von
Scheel.
Aichtamtliches. Spanien.
Ueber die von dem Minister Präsidenten Canovas del Castillo geplanten sozialen Reformen, über die wir in Nr. 88 S. Bl. bereits berichtet haben, entnehmen wir einer Correspondenz der Köln. Ztg.“ noch Folgendes: Seine ein⸗ gehenden philosoyhischen Studien haben den Minister⸗Präsidenten Canovas schon früh auf das Gebiet geführt, auf dem er jetzt als Politiker die Theorie, so weit es thunlich, in die Praxis zu übersetzen entschlossen ist. Schon vor seiner neuerlichen Amtsthätigkeit hat Canovas in öffentlichen Vorträgen sich für das in Deutschland eingeschlagene Verfahren ausgesprochen; er hat dann, nachdem er die Leitung der Geschäͤfte wieder übernommen, den parlamentarischen Ausschuß für soziale Reformen wieder ins Leben gerufen und kürzlich im Senat seinen Standpunkt nochmals ausführlich dar⸗ gelegt. Die erste, von Regierung und Ausschuß im Grundsatz angenommene Vorlage betrifft die gesetzliche Sonn⸗ tagsruhe, ferner stehen zur Erörterung die Regelung der Frauen- und Kinderarbeit, die Aufstellung von Vorschriften über den Betrieb in ungesunden oder gefährlichen Industrien, die Unfallversicherung für Arbeiter, die Haftpflicht der Arbeit⸗ eber und die Errichtung von Invalidenkassen. Die Durch⸗ ührung einer staatlichen Altersversorgung ist mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse vorläufig zurückgestellt worden, doch scheint Eanovas auch hier dem deutschen Muster folgen zu wollen. Bezüglich der Kinderarbeit hat sich der Aus⸗ schuß bereits auf solgender Grundlage verständigt: Die Be— schäftigung von Kindern unter zehn Jahren in Fabriken, Gießereien, Werkstätten und Bergwerken ist verboten. Für Kinder von zehn bis vierzehn Jahren be— trägt der Maximalarbeitstag sechs Stunden, einschließ⸗ lich einer einstündigen Ruhepause. Für Kinder unter 14 Jahren ist die nächtliche Arbeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, ferner die Tagesarbeit in Bergwerken und in gesundhelts⸗ und lebens gefährlichen Betrieben verboten. Kinder über 10 Jahre müssen vor ihrer Anstellung nach⸗ weisen, daß sie geimpft und nicht mit anstegenden Krankheiten behaftet sind; bis zum fünfzehnten hh sind sie verpflichtet, drei Stunden am Tage den Ünterricht in einer Schule zu be= fuchen, die bis zu zwei Kilameter von der Arbeitsstätte ent= fernt fein kann. Befindet sich in diesem Umkreise keine Schule, ö. ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine solche einzurichten Endlich ürfen Kinder ,,, ,. Jahren nicht in öffentlichen Schaustellungen als Gymnaftiker, „Schlangeninenschen“ u. dergl. auftreten. Der ,,. zeigt, daß der Ausschuß und die Re⸗ gierung es mit dem Arbeiterschutz ernst meinen. Hand in Hand damit aber geht auch der feste Entschluß, Ausschrei⸗ fungen der Arbeiler, wie sie zum J. Mai ernstlich befürchtet werden, thatkräftig zu unterdrücken. Der Minister des In⸗ nern Eilveia hat bekannt gegeben, daß er Versammlungen
nur in geschlossenen Räumen gestatten werde, daß in den Industrieorten die Gendarmerie zusammengezogen und nöthigenfalls durch das Militär verstärkt werden würde.
Schweiz.
Die Session der Bundesyversammlung ist am Sonn— abend in beiden Räthen ohne Ansprachen geschlossen worden.
Ueber die bevorstehenden Schwurgerichts-Verhand— lungen, betreffend die Tessiner Revolution, macht der „Bund“ folgende Mittheilung: Laut Artikel 51 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtapflege soll in der Regel jedes Verbrechen oder Vergehen in demjenigen Assisenbezirk be⸗ urtheilt werden, in welchem es verübt worden k Interesse einer unbefangenen Rechtspflege oder der öffent⸗ lichen Sicherheit kann jedoch hiervon eine Ausnahme ge— macht werden. Es wäre im vorliegenden Falle der fünfte Assisenbezirk, bestehend aus Tessin und den italienisch redenden Gemeinden des Kantons Graubünden, zuständig gewesen. Nun hat aber die Kriminalkammer des Bundesgerichts die An⸗ gelegenheit vor die Assisen des dritten Bezirks gewiesen, der aus den Kantonen Aargau, Zürich, Schaffhausen, Thurgau, Zug, Schwyz und Unterwalden gebildel ist. Die Verhand⸗ lungen finden in Zürich statt. Die Aussagen der Angeklagten und Zeugen müssen jeweilen ins Deutsche übersetzt werden, da die Geschworenen deutscher Zunge sind. Man nimmt an, die Verhandlungen würden mindestens 14 Tage dauern.
Montenegro.
Cettinje, 20. April. Der Fürst Nicolas, die Fürstin Mileng sowie die Herzogin von Leuchten⸗ berg sind, wie „W. T. B.“ meldet, gestern nach Cattaro abgereist und begeben sich von dort mittels Spezialdampfers über Bari nach Cannes.
Amerika.
Chile. Die Londoner „Times“ meldet aus Valparaiso vom 19. d. M.: Der Kreuzer „Imperial“ werde sich dem⸗ nächst mit den Kriegsschiffen „Lynch“ und „Cor dell“ nach Norden begeben, um das auffländische Geschwader an⸗ zugreifen. Eine 2400 Mann starke Truppenabtheilung unter dem Befehl des Obersten Camus habe die Cordilleren e, mn und sich mit dem südlichen Armee-Corps vereinigt.
Wie der on nn n n. aus Valparai so vom 18. d. M. telegraphirt wird, ist der Schließung der Ladehäfen sowie dem Zolldekret vom 30. Januar d. J. Seitens Deutschlands, Englands und Frankreichs die Anerkennung verweigert worden.
n Die letzte sudamerikanische ost bringt Nach⸗ richten über die jüngst vom Kongreß in Montevideo dekre⸗ tirien Zollerhöhungen, über deren ,,, bisher noch keine Bestimmungen getroffen wurden. n Anbetracht des stetig zunehmenden Verkehrs zwischen Deutschland und
nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Uruguay dürften einige Details über die getroffenen Ver⸗ änderungen, welche wir der „A. C.“ entnehmen, von Interesse sein. Mit Ausnahme von etwa zwanzig Artikeln, worunter sich Bücher, Druckerschwärze, Papier, Samen, Thee, Kohle, Salz ꝛc. befinden, unterliegen sämmtlichen importirte Waaren einem um 5 Proz. erhöhten Zolle. Die bisher berechneten Steuersätze auf die vorgenannten Artikel bleiben nach wie vor bestehen. Auf exportirte Waaren, die bisher zollfrei ausgingen, ist nun⸗ mehr gleichfalls eine Abgabe zu entrichten, und zwar für Wolle 1,330 Doll, Schaffelle C80 Doll., Guano 9.69 Doll. per 100 kg. Auch Fleischextrakt unterliegt einem Ausfuhrzoll von 10 Cts. per Kilo.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines ,, betreffend das Reichsschuldbuch, vorgelegt worden:
5. 1. Schuldverschreibungen der Reichsanleihen können in Buch- schulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers um⸗— gewandelt werden.
5. 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Um laufe brauchbarer Reichsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Reichsschulden verwaltung zu führende Reichsschuldbuch. Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher angelegt werden. In dem Reichsschuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Veränderungen zu vermerken. Von dem Reichsschuldbuche ist eine Abschrift zu bilden und getrennt aufzubewahren. Ueber den Inhalt des Reichsschuldbuchs darf nur dem eingetragenen Gläubiger, seinen gesetzlichen Vertretern, Bevollmãchtigten und Rechtsnachfolgern von Todeswegen, sowie be⸗ züglich der im §. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berechtigten öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, Falls ihre Berechtigung zur Kassenreviston durch eine inländische öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft ertbeilt werden.
§. 3. Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger V k .
§. 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 1) einzelne phvsische Personen, 2) einzelne Handelssirmen, 3) einzelne 1 Genossenschaften, einzelne eingeschriebene Hülfskassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Sitz kaben, 4) einzelne Ver mögensmassen, wie Stiftungen,. AÄnstalten. Familienfideikommisse, deren Berwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- bel n 2 . . J notarielle Urkunde nachweisen. Einem Gläubiger wird nicht mehr als ein Konto i Reichs ch uldhuch eröffnet. . .
§. 5. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten Schuldverschreibungen. Im Uebrigen finden die für die Tilgung und Verzinsung der Reichsanleihen geltenden Vor- schriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende Anwendung. S. 6. Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung er
höht, ganz oder theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. Theilübertragungen und Theil- löschungen sind. jedoch nur zulässig, sofern die Theilbeträne in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfolgt die Aus- reichung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinssatze und gleichem Nennwerthe, zu deren Anfertigang die Reichsschuldenverwaltung hierdurch ermächtigt wird. ; S. 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschang von Vermerken über Veränderungen im Schuldverbältniß (58. 2 Absatz 3), sowie auf Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur der eingetragene Gläubiger, seine gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie diejenigen Personen berechtigt, auf welche die eingetragene Forderung von Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt ist; zur Stellung von An= träzen für die im §. 4 Nr. 4 gedachten Vermögensmassen die daselbft genannte Behörde oder die von derselben bezeichnete Person, beziehungs ⸗ weise die gemäß 8. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse befugten Verwalter. Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung derselben mit Ausnahme des im 5. 15 gedachten Falles Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen erlangen dem Reich gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnabme der eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche Verfügung an geordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts⸗ wegen auf dem Konto zu vermerken, heziehentlich nach erfolgter Be- seitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbebaltlich der Bestimmung im §. 15 Nr. ? im Reichssckuldbuch zu über⸗ tragen. Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte findet nicht statt.
V Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichs schuldenderwaltung eingegangen sind.
§. 9. Ehefrauen und großjäbrige Personen unter väterlicher Gewalt werden zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemannes be ziehungsweise Vaters zugelassen.
S. 10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichleitigen Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bejug auf Kapital oder Zinsen derselben und zur gleichzeitigen Ertbeilung einer Vollmacht genügt schriftliche Jorm. In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers (Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes Namens, Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde dargethan werde.
§. 11. Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ibre Berechtigung auf der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Be⸗ scheinigung als Erben, sofern dieselbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. Zur Austellung der vor ⸗ gedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichts stand hatte, und, sofern derselbe im Inlande einen solchen nicht batte, derjenige Konsul des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit feines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt bat, Falls dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellun
solcher Bescheinigungen ertheilt ist, und in Ermangelung eines hierna