die, wie ich schon vorhin erwähnte, Hr. Lasker in der von 1859 bereits Vereinigungsrecht nicht Ich wiederhole,
Reichstages einem Ver das Koalitionsrecht der Arbeiter wird durch die hier vorliegende Bestimmung nicht beseitigt, und es soll auch durch dieselbe nicht beseitigt werden. Denn auch die ver bündeten Regierungen sind der Meinung, daß in dem Koalitionsrecht den Arbeitern eine Waffe gegeben ist, die sie nicht entbehren können und die thatsächlich in sehr vie len Fällen dazu geführt hat, an sich berechtigte For⸗ derungen durchzusetzen. Auch in den Fällen, wo Zweifel darüber vor= liegen können, ob die Forderungen als berechtigte anzusehen, ob sie klug, ob sie durchführbar sind — auch in diesen Fällen darf und soll den Arbeitern das Recht der Koalition nicht genommen werden und es wird ihnen nicht genommen. Wenn die Arbeiter unter Ausnutzung einer günstigen Konjunktur zu Strikes schreiten, wenn sie es versuchen, diese günstige Konjunktur dazu zu benutzen, um an sich genügenden Lohn zu erhöhen, so thun sie etwas, was sie zu thun durchaus berechtigt sind, sie thun nichts Anderes, als was die Gewerbe⸗ treibenden in unserm Vaterlande täglich tbun, der Landwirth, der Kaufmann, der Industrielle, wenn er eine günstige Konjunktur dazu ausnutzt, um einem alten Kunden gegenüber die Preise zu erhöhen— das steht ganz auf demselben Boden und das soll in keiner Weise der Aber das will das Gesetz nicht ungesetzlichen
einigungszwang ausarte.
einen vielleicht
Arbeiterwelt verschränkt werden. daß derartige Forderungen mit durchgesetzt werden, daß durch Zwang gegen ihre Genossen die Ar— beiter versuchen, das Gewicht ihrer Forderungen zu erhöhen. Mit gleicher Strafe, wie dieser Zwang, will die Vorlage auch die öffent⸗ liche Aufforderung zum Kontraktbruch und die öffentliche Aufforderung zur widerrechtlichen Entlassung von Arbeitern treffen, wie das im letzten Absatz des 5. 153 ausgesprochen ist.
Meine Herren, es ist ausgeführt worden, daß eine derartige Bestimmung zu nichts führen würde. die Agitation aus der Oeffentlichkeit in die Heimlichkeit zu treiben. Die verbündeten Regierungen halten das nicht für richtig, denn schon heute finden diese Aufforderungen zum Kontraktbruch vorwiegend nicht in der Oeffentlichkeit statt. Die verbündeten Regierungen können es aber nicht für zulässig halten, daß die Aufforderung zu unerlaubten Handlungen sich auf der Straße breit macht und erregend und in einer das öffentliche Rechtsbewußtsein verwirrenden Weise in die Oeffent⸗ lichkeit tritt. Aus diesen Gründen haben sie es für erforderlich ge⸗ halten, die Bestimmungen des 8 153 in die Vorlage aufzunehmen, und sie richten die Bitte an das hohe Haus, den Antrag der soʒial⸗ demokratischen Partei abzulehnen und die Regierungsvorlage an⸗
Man würde nur dazu gelangen,
Meine Herren, es wird gesagt: durch die Annahme dieser Vor⸗ lage würde nichts erreicht werden, als daß eine tiefgehende Ver bitterung in Arbeiterkreise getragen, daß die Empfindung gestärkt werden würde, das Wenige, was die Vorlage an Günstigem für die Arbeiter bringt, würde bei Weitem durch den Nachtheil über— durch diese Strafbestimmungen entstände. Behaupiung ist meiner Ansicht nach unrichtig. Ich will es nicht bestreiten, daß es agitatorischem Geschick gelingen kann, in Arbeiter versammlun⸗· gen die Meinung zu erwecken, daß hier in der That ein Grund zu Bestehen kann diese Erbitterung nicht, weil kein Grund für sie vorhanden ist, wie ich mir erlaubte zeitweise und vor übergehend auftretende Erbitterung Rücksicht nehmen wollten, dann möchte ich Sie fragen: wie können wir mit den Bestim mungen dieses Gesetzes überhaupt auftreten; eine Verstimmung ist durch zahlreiche Paragraphen dieses Gesetzes hervorgerufen worden. Ich erinnere an das große Maß von Unzufriedenheit, ja von Erbitterung, welches hier und da aus Kreisen der Arbeitgeber der Vorlage entgegengetreten ist. Es ist von ihnen geäußert worden: ihr kommt uns mit einem Gesetz, das unser Hausrecht auf das Empfindlichste verletzt, mit einem Gesetz, das unsere Aktions. und Vertragsfreiheit in einer Weise schmälert, wie dies bisher auf keinem Gebiet der deutschen Gesetzgebung versucht worden ist. Wollten wir auf diese Stimmen hören, auf die Erbitterung oder Verstimmung aller derjenigen, denen das Gesetz unbequem ist, dann könnten wir zu einem Gesetz, wie es hier vorliegt, über haupt nicht kommen. Für die verbündeten Regierungen war die Auffassung entscheidend, daß in das Gesetz das hinein kommen müsse, was gerecht, was billig und was nothwendig ist, und von diesem Grundsatze geht auch die Vorlage im 5§. 153 aus.
Ich wiederhole die Bitte um Annahme derselben. Gutfleisch: Er sei . große Mehrheit des Hauses den Vorschl werde, wie seine Partei dies einstimmi der Ausführungen des Handels Minifters sei aber er führe doch den solche harten Strafen erklärung u. Ygl. seien elastische bräuchlicher Anwendun vorgeschlagenen Strafe Vergehen. Dazu könne seine Par regung eines Strikes habe für die nehme man dazu die Formlosigkeit des .so sei gar nicht abzusehen, en dieses Paragraphen getroffen werden wür bewegung vollziehe sich ihrer Deffentlichkeit; die Beflrafun traktbruch wäre dah
tiefgehender Erbitterung vorliegt.
auseinanderzusetzen.
der Ueberzeugung, daß die ag der Regierung ablehnen g thun werde. zweifellos begründet, nothwendig werde, Die Ehrverletzung, Verruftz= die Gefahr legten; und die ach höher als die für gemeine tei die Hand nicht bieten. asse etwas Unwiderstehliches; Verkehrs der Arbeiter unter nschuldige von den Die Arbeiter⸗ Massennatur nach im vollen Lichte der g. der öffentlichen Aufforderung zum Kon— gkeit gegen die Arbeiter, da iter zu entlassen oder nicht ohne daß eine öffent— Man werde auch damit gewisse Heimlichteit t sei vielleicht nicht unzweifelhaft würde aber cht wollen. könne nachhaltig nur bewirkt werden digen beruflichen Organifation der imme seine Partei mit dem Abg. sich im Grabe umdrehen, chlages citirt zu hören. die Strafbestimmungen seien England eine wirkliche Koali⸗ t und in dritter mittelungsvorschläge. Regierungs vor⸗ ch heute, freilich ß sie unterliegen Eg bestehe die hren gegen den Terrorismus, dilligen und gegen die Arbeit- sch, der versteckt Strafbestimmungen eben würde, müsse
Nachweis nicht, daß es vorzuschlagen. Begriffe, die g des Gesetzes sehr nahe
er die schärfste Unbilli geber die Vereinbarungen, Arbe n. in kleinem Kreise treffen kön orderung dazu erforderlich wäre. nur das Zuxückdraͤngen der Rewegun fährdung der Koalitionsfreihei g beabsichtigt gewesen, und das könne man ni Arbeitervperhaͤltnisse durch die Anerkennung der selbstän Arbeiter; in dieser Beziehung si Liebknecht überein. sich als Miturheber dieses neuen Berufung auf En dort viel milder tionsfreiheit vorhanden.
Lesung gegen den 5. 163
Abg. Dr. Hartmann:
lage von Anfang an vertheidig nicht mit dem Nachdruck wie f werde wegen der Mehrheitsverh dringende Nothwendigkeit, Schutz zu gewä welchen die Strikenden gegen die AÄrbeitsn Der Vorwurf des angedeutet habe, daß mit den S eine Art Handelsgeschäf
von der Regierun diese Wirkung ein Besserung der
Der Abg. Lask
gland passe auch nicht, und vor Allem sei in artei stimme je und gegen alle Ver Seine Partei habe die t, und vertheidige sie au üher, weil sie wisse, da
geber ausübten. Abg. Dr. Gutfle chutz⸗ und den
t in der Vorlage getri
entschieden zurückgewiesen werden Wenn der Abg. Dr. Gutfleisch nichts von der Berufung auf Lasker wiffen wolle, fo dürfe er (Redner) ihn daran erinnern, daß Lasker auch davon gesprochen, man werde die Sozialdemokraten mit Knüppeln todtschlagen. Die Gesetze würden in Deutschland streng nach ihrem Geist und Sinn, ausgeführt, sie würden ausgeführt ohne Ansehen der Perfon. Wenn die Sozialdemokraten sich in dem Erfolg der gestrigen Abstimmung sonnten, so thäten sie das mit Unrecht; die Absicht der Kommission sei es längst gewesen, in gleichem Sinne zu beschließen. Mit den Idealen des Abg. Liebknecht stimmten übrigens die Vor · gänge in. den neuesten Tagen in Bradford schiecht überein; vielleicht schieße man dort in diesem Augenblicke. Habe man in Deutschland das freie Koalitionsrecht nicht auch? Bas englische Gesetz sei thatsächlich schärfer als der neu vorgeschlagene 8. 1535. Der Antrag der Sozialdemokraten wolle die Ebrverletzung als Be⸗ strafungsgrund streichen, man wisse nicht recht warum, der Abg. Lieb⸗ knecht habe dafür nichts beigebracht. Der zweite Theil des Antrages sei aber geradezu haarsträubend; seine Partei widerstrebe einer Ver: änderung des Gesetzes nach dieser Richtung bin voll ständig. Bei der Sicherheit der Verwerfung des Ganzen sehe sie von Amendements ab. Sie habe 6 Anträge in der Kommission gestellt, ei aber dort nicht durchgedrungen. ⸗
e Abg. Dr. Hirsch: Er könne sich mit den Ausführungen des Abg. Dr. Gutsleisch vollständig ein verstanden erklären Die Rede des Abg. Liebknecht sei voller Widersprüche gewesen. Ein Theil der Ausführungen sei ihm (dem Redner) geradezu aus der Seele ge⸗ sprochen. Aber glaube der, Abg. Liebknecht wirklich, daß Die von ihm für unüberwindlich erklärten Gegensätze zwischen Kapital und Arbeit auf dem Wege des Friedens ausgeglichen werden könnten? Für die Vorlage sei nur ein gan; kleiner Theil des Hauses, und auch dieser nur mit dem Vorbehalt der Herabminderung der Strafmaße eingetreten. Der Abg. Dr. Hartmann könne in dem Vor⸗ gehen des Verbandes der Metallinduftriellen nichts Ungesetzliches finden. Wisse denn aber der Abg. Dr. Hartmann nichts von den Bestimmungen des Vereinsgesetzes, welches das Inverbindungtteten von Vereinen, welche sich mit politischen oder öffentlichen Angelegen heiten beschäftigten, verbiete? Und trotzdem schreite die Polizei nicht ein, und die Behörden träten sogar mit diesem Ver⸗ bande in nabe Beziehungen! Das scheine ihm (dem Redner) für die Staatsbetriebe doch fehr bedenklich; Staatsbetriebe seien nicht nur Privatarbeitgeber, sondern sollten über den Parteien stehen, nicht aber Partei ergreifen. In Neunkirchen sei einfach durch Ukas erklärt worden: Wer bis zu dem und dem Tage nicht aus den Gewerkvereinen ausgetreten ist, wird aus der Arbeit entlassen. Diese Willkür Privater, welche gefetzlich garantirte Rechte den Arbeitern wieder entziehe, müsse durch Gefetz bekämpft werden; bier liege Terrorismus ror, nicht aber seien es die Arbeiter, welche ibre Genossen terrorisirten. Der sozialdemokiatische Antrag gehe nun aber viel zu weit, sei zu einseitig und juristisch unhaltbar. Ec bitte, zur Be⸗ ruhigung der Arbeiter, zur Erhaltung der Gerechtigkeit, den §. 153 in der Vorlage abzulehnen. .
Abg. Bebel: Von allen Bestimmungen dieser sogenannten Arbeiterschutz vorlage habe die jetzt zur Verhandlung stehende die allgemeinste Entrüstung hervorgerufen. Selbst Männer wie Herkner und. Schmoller hälten ihrem Mißmuth über diese Aus n ahme⸗ bestimmung für die Arbeiter Ausdruck gegeben. Es sei nachgewiesen, daß für 30 - 40 gemeine Vergehen die Strafen niedriger seien als die⸗ jenigen, welche hier Männern angedroht seien, die für sich und ihre Familie bessere Arbeitsbedingungen erreichen wollten. Wenn die Koblenbarone durch Kartelle die Kohlenpreife unglaublich in die Höhe schraubten, wenn dasselbe mit den Getreidepreifen geschehe, so liege darin eine solche Schädigung der allgemeinen Interessen, daß dafür ebenfalls Strafen sehr am Platze wären, Aber da höre man nichts von Strafen, diese Schädigung des gemeinen Wohls werde zugelassen. Seit 1868 hätten die deutschen Arbeiter die verschiedensten Versuche gemacht, sich zu organisiren, zu verbinden, um von dem Koalitions« recht Gebrauch zu machen; fobald aber diese Organisationen ent⸗ standen seien, seien auch Bebörden und Arbeitgeber am Werk gewesen, alles Dies wieder zu zerflören. Namentlich habe das Sozialistengesetz besonders in Preußen unter dem früheren Staats Minister von Puttkamer dazu herhalten müssen, den letzten Rest diefer Organi⸗ sation auszurotten, aber auch nach der Beseitigung dieses Gesetzes sei es nicht besser geworden. Den Arbeiter vereinen werde als politischen verboten, mit einander in Verbindung zu treten, oder sie würden aufgelöst und die Leiter bestraft werden. Auf Grund dieser Handhabung des Vereins⸗ und Versammlungsgesetzes sei es in Preußen, Sachsen, Bayern bis heute nicht möglich gewesen, Arbeiterorganisationen in größerem Umfange ins Leben zu rufen. Für die Arbeiter sei aber das Recht der freien Vereinigung eine Lebensbedingung. Dieselben Staattanwalte und Polizeibehörden aber, welche diese Verfolgung inseenirten, ließen den Unternehmern in ihren Organisationen völlig freie Hand. Anläßlich der Maifeier im vorigen Jahre hätten die Unternehmer sich zusammengeschlossen, um diese Arbeiterkundgebung zu hindern; aus der gelegentlichen Ver⸗ einigung sei vielfach ein fester Zusammenschluß geworden mit dem ausgesprochenen Zweck der Vernichtung des Koalitionscechts der Ar= beiter. Die Behörden seien eingeschritten gegen die Boykotts, die Gerichte in Sachsen und auch in Preußen hätten sie für strafbar erklärt; was die Unternehmer auf demselben Gebiet gethan, sei straflos geblieben. Dasselbe gelte von den Verruferklãrungen. Man sehe jetzt in ganz Deutschland eine große Verschwörung der Unter⸗ nehmer gegen die mißliebigen Arbeiter, die man außer Brot bringen wolle, um jede Bestrebung der Arbeiter, sich bessere Arbeitzbedingungen zu erringen. ein für alle Mal un⸗ möglich zu machen; alle Industriellen seien in derselben Weise zu diesem Zwecke zusammengetreten, und die Vereine träten ungenirt und von der Staatsanwaltschaft unbehelligt miteinander in Verbindung. In den Statuten dieser Verbände und Vereine fänden sich Bestimmungen, welche unzweifelhaft den That⸗ bestand einer Nöthigung für die Arbeiter enthielten; aber kein Staatsanwalt finde sich, der das Gesetz zu Ehren bringe. Der Ber⸗ Uiner Verein der Metallindustriellen sei ein Zweigverein des deutschen Verbandes; dieser Umstand allein schon bätte das Einschreiten der Polizei veranlassen müssen, aber die Polizei habe unter Verletzung der Gesetze dem Verbande sich dienstbar erwiesen. Die Theilnehmer an jedem unberechtigten Strike sollten entlassen werden; als un⸗ berechtigter Strike werde das gemeinsame planmäßige Niederlegen der Arbeit zur einseitigen Erzwingung höherer Löhne, gleichgültig, ob mit oder ohne Kontraktbruch, erklart. Zweifellos lägen hier direkte Ver letzungen verschiedener Strafgesetznaragraphen vor. Nach der Aus⸗ legung des Reichsgerichts sei ja 5. 116 des Strafgesetz buches (öffent. liche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze) auf diese Ver⸗ hältnisse anwendbar; der vor einer Menschenmenge zum Strike unter Kontraktbruch auffordernde Arbeiter könne also mit Gefängniß bis zu sechs Mongten bestraft werden, eine fehr bedeutende Verschärfung des §. 153. Ebenso habe man den Nöthigungs paragraphen 249 auf diese Fälle angewendet, wonach Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre verhängt werden könne, desgleichen den Erpressungs ⸗ Paragraphen 255, der bis zu fünf Jahren Gefängniß julaffe. Schon aus diesem Ge— sichtspunkte seien die besonderen Strafbestimmungen der Vorlage überflüssig. Die Unternehmerverbände feien trotz des Konfliktes ihrer Handlungen mit dem Strafgesetzbuch dazu uͤbergegangen, der Polizei Geschenke zu machen. Der Abg. Dr. Hartmann bestreite, daß dies eine Gesetzesverletzung sei; sehr bedauerlich, wenn die gleiche Anschauung in der staäattanwaltschaftlichen Praxis überhaupt gelte. Die 3000 ½ seien gezahlt worden dafür, daß die Schutzleute am 1 Mai v, J. die Denunzianten der Ärheiter bei den Arbeitgebern gespselt hätten. 8. 331 des Strafgesetzbuches schreibe sür die An⸗ nahme dieser Art von Geschenken Geldstrafen oder Gefängniß nicht unter sechs Monaten vor. Diefer Paragraph finde Anwendung auf den Poltzeipräsidenten und die Beamten, welche das Geld ge⸗ nommen hätten; bis heute habe sich kein Staatsanwalt gefunden, der die Anklage erhebe. Nach einer Antwort des Herrn Kühne⸗ mann an die Eisenbahndirektion in Bromberg lege sich der Ver⸗ band zwar das Recht, aber nicht die Pflicht bei, Rechtfertigungen von
machen vor Gewaltthätigkeiten von Seiten der ch unangebracht Bie Klagen deg Abg. v gerufen durch die Gestaltung der so ch die zielbewußte Arbest der Sozialde Im Weiteren wendet fi . des Abg. Rösicke und deffen Beurthei getroffenen Wohlfahrtgeinrichtungen; in einer Enquete gemachte Aussa Unternehmer mit den Woblfahr
Arbeitern, welche auf die schwarze Liste Diese ungebeuren Mißstände müßten den Antrag seiner Partei annehmen. demokraten. )
General S anwalte u streitet, daß ir esetzlichen V ätten mit der Beeinträ
gesetzt seien, zu untersuchen. beseitigt werden; man möge (Beifall bei den Sozial ⸗
scher Bevollmächtigter zum Bundesrath Geheimer Rath und taatzanwalt Held weist die gegen die fäͤchsischen Staats nd Polizeibehörden gerichteten Vorwürfe zurück und be⸗ gend. wo ein ungleiches Maß bei der Ausführung der schwarzen Listen
So ialdemokraten sei on Kardorff s Bewegung, wie hervorgerufen Ausführungen n Arbeitgebern weise auf eine Grad, daß die ehr gutes Ge⸗ ber den Brauer⸗ g zutreffend ge⸗ n von vornherein Boykott an sich sei aber mokratischen Antrag be= ter Bezugnahme auf etallindustriellen und ver⸗ enverbände.
Widersprüche in das Gesetz bineingebracht werden sollten, mit denen die i das Gesetz nicht werde ausführen können.
Redner gegen die ung der von de er (Redner) ver ge des früheren Abg. tseinrichtungen ein s Die Ausführungen des Abg. Rösicke ü Bierboykott seien auch nicht durchwe Der Bierboykott sei von den Sozialdemokrate chführbar angesehen worden; der btes Kampfmittel. gründet Redner dann ausführlich unter wie das Statut des Verbandes der deutschen Hamburg bestehender Fabrifant Bevollmächtigter Ausführungen
des Paragraphen.
geringere Heranziehung der Finkommen zwischen 660 und 8060 16.
einer ausdrücklichen Beschlußfassung Seitens des Kreisausschuffes
orschriften angewendet werde. bedürfe.
chtigung des Koalitionsrechts garnichts schäft machten.
strike und den
Staats⸗Minister Freiherr von Berlepsch:
Ich habe nur wenige Worte zu sagen gegenüber den Aus- führungen, welche der Abg. Bebel Betreffs des Verhaltens des Berliner Polizei ⸗ Präsidiums gemacht hat. Ich brauche mich nicht lange aufzuhalten mit der Interpretation, welche derselbe dem Strafgesetzbuchs
des Centrums, der Freisinnigen und Polen a gelehnt.
Den sozialde ö ; 6. . bäuerlicher zu selbständigen Gütern eingezogener, der örtlichen Lage nach aber gegenwärtig nicht mehr erkennbarer Grund⸗ stücke swüͤster Hufen) soll nach einem Antrage Dr. von Gneist zu 5§. 29 zum Zwecke einer billigen Ausgleichung wie im §. 3
Pr. Mareus tritt den verfahren werden.
Vorgänge in Hamburg Ausschreitungen die Hamburg sei auch den Arbeitern die elassen worden,
Kein Mensch, Strenge des Gesetzes ange
bin ich überzeugt, der das Strafgesetzbuch kennt, dem es nicht nur darum zu thun ist, Behauptungen auszusprechen, die zum Zwecke der Agitation gegen Behörden dienen, wird auf den Gedanken kommen, daß in der Annahme eines Geschenkes von 3000 „ Seitens des Polizei⸗Präsidenten zur Vertheilung unter seine Untergebenen ein Ver⸗ gehen gegen §. 331 des Strafgesetzbuchs vorliege. und Heiterkeit Präsident hat dieses Geschenk für sich angenommen; dann würde es überhaupt §. 331 hier Anwendung zu finden hätte, sondern er hat dieses Geschenk angenommen, um es unter seine Untergebenen zu vertheilen. Es könnte also höchstens die Frage entstehen, ob die unteren Polizeibeamten von Berlin, die dieses Geld bekommen, sich eines Verstoßes gegen §. 331 des Strafgesetzbuches Das ist absolut ausgeschlossen, einfach aus dem Grunde, weil ihnen das Bewußtsein der rechtswidrigen Vorgesetzten Geld ausgehändigt bekamen und damit von ibm auch die Genehmi- gung zu dessen Annabme erhielten. daß von §. 331 Strafgesetzbuchs absolut nicht die Rede sein kann. Dann hat der Hr. Abg. Bebel in seinen Ausführungen bemerkt, der Herr Polijei⸗Präsident habe die 3000 M für nicht näher bezeichnete Dienste am 1. Mai empfangen. Er nimmt an, hat das wenigstens aus · gesprochen, daß diese Dienste darin bestanden hätten, daß die Polizei⸗ beamten die Denunzianten der Arbeiter gespielt bätten. Herren, ich muß diese unwürdige Insinuation zurückweisen. (Bravo!
zu verbreiten. Worte „wüste Hufen“ zu streichen, sowie hinter Gemeinde-
abgaben hinzuzufügen: (Gemeindelasten).
in Hamburg daß eine größere Latitude gegeben werbe, als der Paragraph gestatte.
1890 fast * a den ersten Antrag von Meyer (Arnswalde); den Antrag von Gneist empfehle er zur Annabme.
ichtia! (Sehr richtig! zustimmen.
ja fraglich sein, Vorredner einverstanden erklären. Der Ausdruck „wüste Hufen“ ist — ich erinnere namentlich an die zahlreichen Erkenntnisse des Ober⸗ Verwaltungsgerichts — in der Rechtswissenschaft ganz gebräuchlich;
er wird auch in vielen Landestheilen noch im Volksmunde gebraucht. schuldig gemacht haben. Gemeindedienste verstehen kann, ist richtig; aber die Terminologie des Gesetzes setzt allerdings einen gewissen Gegensatz zwischen Gemeinde⸗ abgaben oder Gemeindesteuern und Gemeindediensten. Deshalb halte ich diesen Antrag für zweckmäßig. — Ebenso kann ich mich aus den von dem Hrn. Abg. von Gneist ausgesprochenen Gründen nur für dessen Antrag erklären.
Es ist also außer jedem Zweifel,
153 näher ein. Vorgehen der Arbeit⸗ worden sei von einer
wie sie einfach unerhört gewesen sei.
Vertagung bes
Nächste Sitzung
von Meyer, §. 29 mit dem zweiten Antrage von Meyer und
dem Antrage von Gneist an enom men. Donnerstag 12 Uhr. ö
aufgehoben.
Davon kann gar keine Rede sein. Der Thatbestand ist folgender:
Als bekannt wurde, daß die Arbeiter Berlins am 1. Mai eine große Feier veranstalten wollten, daß eine große Zahl dieser Arbeiter in Versammlungen sich vereinigen würde, daß erregende Reden gehalten werden würden, entstand eine lebhafte Besorgniß nicht etwa nur bei den Arbeitgebern, sondern bei der ganzen Berliner Bevölkerung, daß dieser Tag mit Exzessen verbunden sein würde. Die Folge war, daß der Polizei, Präsident in verstärktem Maße seine Mannschaften diesem Tage der frühesten Morgenstunde bis zur spätesten Abendstunde in an— strengendster sind nicht verwendet worden zu Gunsten irgend eines einzelnen der hier in Frage stehenden Fabrikanten, namentlich nicht zu Gunsten eines derjenigen, die hier in dem Metallindustriellenderband vereinigt sind. Ihre Dienste haben sich lediglich auf der Straße bewegt und sind in Anspruch genommen worden zur Aufrechthaltung der
Saus der Abgeordneten. 72. Sitz ung vom Dien stag, 21. April. tzung wohnt der Minister des Innern Herr⸗ g steht die Fortsetzung der dritten
Landgem einde⸗ Provinzen der
furth bei. Auf der Tagesordnun Berathung d ordnung f Mo narchie. Die Berat Abg. Frei
des Entwurfs einer ür die sieben ö st lichen
hung wird fortgesetzt bei herr von Hu ene beantr 5 zu fassen, wie folgt: Ortsstatut kann bestimmt werden, e mit einem Einkommen von deabgaben mit einem ge öherem Einkommen beran Die Freilassung der Ge uß erfolgen, eine fortlaufe
agt, den ersten Absatz
daß Gemeinde⸗ nicht mehr als ringeren Prozent⸗ gezogen oder ganz meindeangehörigen wenn dieselben im Wege der ufende Unterstützung erhalten.
Die Fassung der zweiten Lesung Sie gehe von der deabgabepflichtige mit einem Ein⸗ sein sollten, so lange nicht ein Aus dieser unrichtigen Voraus⸗ nd weitere Folgerungen gezogen; er Uebergangszeit geschehen solle. herangezogen worden en, so lange nicht Nach dem Antrage von Heyde r Uebergangszeit
Die beschließende und Tag nicht pflichtung, darüber zu e nun auch Anwendung finden auf Er bitte, sich die Folgen dieser unde zu überlegen und lieber seinem zuzustimmen. d und der Lasa kann die Aus— ichtig anerkennen. konstatirt, daß der Vorredner sich getroffenen Ver⸗
gemacht.
abgabepflichtig 200 n zu den Gemein satze als Personen mit h davon befreit werden. von Gemeindeabgaben m öffentlichen Armenpflege Abg. Freiherr von H hm zu Bedenken Veranlaffu oraussetzung aus, daß Gemein kommen unter g00 abgabefrei gegentheiliger Beschluß gefaßt sei. setzung habe der Antrag bon Heydebrar er, (Redner) frage nun aber, was in' d welche bisher mit dem Satze Seuerpflicht und Wahlrecht behalt iger Beschluß gefaßt sei. 6e würden si
Steuerveranlagung dem Gemeindevorsteher zu. g. votstand) !.
Polizei, glaubten, an diesem Tage ernstlich gefährdet war. Man mag des Antrags, der zu einer Grschwerung des Verfahrens führen würde; ja . die Richtigkeit der Annahme dieses Geschenkes für die unter— gebenen Mannschaften denken, wie
gegen das Strafgesetzbuch
ng gegeben.
man will, von einem Verstoß ständigen Gemeindeangehörigen zu, der zur Staatseinkommen⸗
steuer oder nach einem fingirten Steuersatz von mindestens daß Pripaper onen ber 4 6 veranlagt und herangezogen ist. Remunerationen
untergeordneten
Polizeibeamten geben, durchaus nicht einmal ungewöhnlich. (Hört! hört! links) Das sind Dinge, die außerordentlich häufig vorgekom⸗ Man kann wohl behaupten, in einzelnen Fällen ist die Sache nicht opportun, aber ein Verstoß gegen die Moral, gegen das Strafgesetzbuch und gegen die Disziplin liegt auch nicht im Geringsten
(Bravo! rechts) ; . . Abg. Rösicke vertheidigt die angegriffenen Arbeitgeber; iese an, ,. . daß ein Zwang auf den Arbeiter ausgeübt werde, von seinem Koalitionsrecht Gebrauch zu machen. Dieser Zwang habe thatsächlich in unzähligen Fällen stattgefunden und habe recht wohl einer Regierung Anlaß zu Vorschlägen auf Strafverschärfung Während die Mehrheit diesen Standpunkt nicht theile, gebe der sozialdemokratische Antrag über das bestehende Recht Die Organisation von AÄrbeitgeberverbänden zu den angegebenen Zwecken halte er persönlich für unangebracht und er werde sich einer solchen nicht anschließen. r Brauerstrike führt Redner aus, daß die Arbeiter von dem Boy⸗ kott, entgegen den Ausführungen Bebel s, sehr energisch Gebrauch machten, und zwar in einer Weise, welche vielfach zu den unerhörtesten Ungerechtigkeiten gegen Unbetheiligte führe. deutschen Arbeiter folge glücklicherweise den Sozialdemokraten nicht. Die Letzteren aber sollten . ihrem Glashause nicht auf die
eitgeber mit Steinen werfen.
. 6 von Kardorsff: Die Vorlage wolle im §. 153 einen Schutz des Arbeitgebers, der durchaus nothwendig sei; auch entferne sich dieser Vorschlag nicht wesentlich von dem bestehenden Gesetz. Man könne mit den bisherigen, dur Zuständen nicht weiter auskommen. dieses 5§. 153 seine Zustimmung zum Abg. Freiherr von Stumm habe ihn n einen entsprechenden Werth auf die
nicht. Das . des ii 39. raktion zeige, wie schnell man sich auf der . Aufgeben des So rathen sei. Noch 1873 sei Soꝛialdemokrat
wesen. Die Situation sei nach allen Richtung Vordringens der Sozialdemokraten auf das p Bei den großen
Abhülfe geschaffen werden, in diesem Gesetz. Ohne den §. 153 nehme nicht an. Das französische Gesetz kenne als des Wahlrechts auf bestimmte Zelt. in Deutschland empfehlen. b aß der Abg. von Kardorff sich Rednere) Partei nicht wun rpatriirung begeistert. französischen Gesetzgebung sel ihm (de Weiteres bezweifele er ihre Existenz.
außergewöhnlichen
Vertheilung zu streichen.
Vorgesetzten ein gegentheil brand zu 5. 42 Nr Steuerpflicht
Das würde Gemeindeversammlu zusammenkommen, denn sie hab beschließen.
ie aber in de das Stimmrecht schwere Ungerechtigkeit fein. vielleicht vor Jahr e gar keine Ver Die Bestimmung soll die Wahl der Gemeinde vertretung. Bestimmung noch in letzter St Antrage für die Uebergangszest
Abg. Dr. von H führungen des Vorredners nicht als er Freiherr von Huene auf seine sachlichen Erörterungen abredungen nicht eingelassen habe. au se bittet, den Paras ng anzunehmen.
. Dr. von He die fraglichen Best Schwierigkeiten bere
Minister des Innern Herrfurth:
Meine Herren! Ich glaube, in einem Falle wird doch wohl ein Zweifel entstehen können, nämlich in dem Falle, in welchem sich aller⸗ dings nur eine kleine Zahl glücklicher Gemeinden befindet, die über⸗ haupt keine Gem eindesteuern erheben. Wie stellt es sich da, wenn Sie von dem Grundsatze ausgehen, daß nur Demjenigen, Gemeindeabgaben ein Einkommen von über 6650 bis 900 MS hat? Gemeinde, wo überhaupt keine Steuern erhoben werden, kann natürlich ein Ginzelner auch nicht zahlen. Verliert er dann das Stimmrecht? Ist er nun in diesen Gemeinden absolut vom Stimm⸗ Hr. Abg. Freiherr von Huene deduzirt a auch so, daß er sagt: Der Verlust des Stimmrechts steht in Ver—⸗ bindung mit der besonderen Vergünstigung, die bezüglich der Ge— meindeabgaben den minder wohlhabenden Klassen zugestanden wird, den anderen
zu dringen. geben können.
beantragt habe. . ö Abg. Dr. Krguse glaubt, daß die Uebergangsbestimmung zu jetzt als Re
§. 47 den vom Abg. von Huene vermißten Beschluß der Gemeinde⸗ vertretung ergänze.
,, raphen in der Fassung der Unter Hinweis auf den Berliner zweiten Lesu .
A vdebrand und der Lasa ist sicher, daß immungen den ausführenden Behörden keine ten würden.
Die größere Hälfte der
ch ewige Strites charakterssirten
Er müsse von der Annahme Gesetz abhängig machen; der icht nöthig und lege deshalb Annahme dieser Bestimmung „153 auch innerhalb der Centrums schiefen Ebene fortbewege, zialistengesetzes ge⸗ ein Schimpfwort ge⸗ en auch bezüglich des latte Land eine sehr Strikes habe man die ganze Regierungg⸗
Solchen Zuständen gegenüber müffe Strafgesetzbuch, sondern seine Partei das Gesetz Strafe die Entziehung Dieses System würde sich auch
für 5. 153 Die angegebene
m Redner) un⸗ Das Bange⸗
ein Stimmrecht
recht ausgeschlossen? Aber der daß durch das Ruhen der Gemeinderechte eines Vertreters die Rechte
seines Auftraggebers beeinträchtigt würden. gegen den Antrag von Strom beck.
nur dann, Zahlungen von Gemeindeabgaben in nicht zahlen, gerechtfertigt, ihnen das Stimmrecht zu entziehen, während es da, wo alle gleichmäßig nicht zahlen, richtig ist, daß sie, weil ihnen keine g zu Theil wird, vollständig gleichmäßig be—⸗ ich glaube, in diesem Falle läßt sich nach der g. von Heydebrand nicht ohne Weiteres die Ent
Betreff der der Weise günstig gestellt
dagegen mit dem Antrage von Strombeck einverstanden. und nicht im
angenommen.
recht auch den Besitzern eines den im §. 45 aufgeführten Be⸗
dingungen entsprechenden Wohnhauses zu geben. 1 dale, . 6 wg
im Uebrigen müffe ma Man sage,
besondere Vergünstigun handelt werden, und Fassung des Hrn. Ab scheidung treffen.
ins Zeug lege, könne sein er sich doch auch 1388 für die G Bestimmung der bekannt, bis auf
Abg. Freiherr von Huene konstatirt nochmals, daß hier
g. Dr. Ritter erklärt sich gleichfalls für die Aufrechterhaltung Abg. Dr. Krau se behauptet nochmals, daß eine Freilassung oder
Abg. von Rauch haupt schließt sich dieser Auffassung an. Hierauf wird der Antrag von Huene gegen die Stimmen
Bei Streitigkeiten über die Gemeindeabgaben ursprünglich
Abg. von Meyer (Arnswalde) stellt den Antrag, die
Abg. Dr von Gneist vertheidigt seinen Antrag; es sei nöthig, Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasg erklärt sich gegen
Abg. Dr. Ritter wird dem zweckmäßigen Antrage von Gneist
Minister des Innern Herrfurth: Ich kann mich ebenfalls mit den Ausführungen der beiden Herren
Daß man unter Gemein deabgaben im weiteren Sinne auch
Abg. von Meyer (Arnswalde) motivirt seinen ersten Antrag. Hierauf wird, unter Ablehnung des ersten Antrages
Nach 5§. 32 sind alle übrigen persönlichen Befreiungen
„persönliche Befreiungen“ nicht beantrage daher mindestens im 5§. 32 da en.
. rredner, zu beantragen, wiederherzustellen; er habe schon in der 6 auf die aus der Streichung dieses chwierigkeiten und Zweifel aufmerksam
Der Antrag Sack wird abgelehnt. Nach §. 39 steht der Beschluß auf Beschwerden über die
Cremer beantragt hinzuzufügen: „(Gemeinde⸗ Unter Staatssekretär Braunbehrens bittet um Ablehnung
Der Antrag Cremer wird ab elehnt. Nach 8. 42 Nr. 6e steht das emeinderecht jedem selbst⸗
Abg. Rickert beantragt, die Worte „und herangezogen“
Abg. Freiherr von Huene betont nochmals, daß nach seiner
Abg. von Strombeck will durch seinen Antrag verhindern,
Abg. Freiherr von Huene ist nicht ohne formelle Bedenken Die Abgg. von Rauchhaupt und Hobrecht erklären sich Hierauf wird 5. 44 mit dem Antrage von Strombeck
Zu F§. 45 stellt Abg. Barth den Antrag, das Stimm⸗
Abg. Cremer (Teltow) beantragt, zwischen Absatz 1 setzes
und 2 einzuschalten: Durch Ortsstatut kann der Ertrag be⸗ hinwegsehen. ziehungsweise Flächeninhalt des Grundstücks festgesetzt werden. den neueren Verhaͤltnissen. Abg. Barth will durch seinen Antrag eine Lücke im Gesetz aus! besitze gerade nicht übermãßig
füllen und auch den ni
Stimmrecht gewähren. Abg. Cremer hat seinen Antra
cher Bewohner
cht in ihrem Hause wohnenden Besitzern das
g gestellt, um den Wünschen von Vororten Berlins nachzukommen. sa
Minister des Innern Herrfurth:
als ich den Antrag des Abg. Barth las, glaubte gen denselben nicht erheben zu müssen. Ich habe g nicht ganz folgen können, g desselben noch eine ausdrückliche Er ⸗ der Antrag gestellt ist, bezieht er che ein Wohnhaus besitzen, dessen rung gleichkommt, während es den entsprechen scheint, daß sich sein Vor—⸗ cht auf die Höhe des Werthz beziehen ch meinerseits gegen den Antrag nichts
Meine Herren, ich ein Bedenken ge seinen Ausführunge möchte aber über die Bedeutun klärung von ihm haben. sich doch nur auf Diejenigen, wel Werth demjenigen einer Ackernah Deduktionen des Abg. Barth zu trag auf alle Häuser ohne Rückst solle. Im ersten Falle würde i zu erinnern haben.
ge. Barth erklärt sich mit dieser Interpretation einverstanden, Abg. von Rau
n bei der Begründun
chhaupt für nothwendig erklärt. zieht seinen Antrag zurück
worauf 5§. 45 Barth angenommen wird.
mit dem Antrage
Der Regel nach steht jedem ein
en Stimmberechtigten eine Stimme in der Gemei ;
jedoch mit folgenden Maß⸗
Stimmen müssen auf
ndeversammlung,
nem Verhältnisse ben, welche sie aus ihrer
chten, sind je 2, hren Grundeigenthum 100 M½ entrichten, je oder mehr entrichten,
von diesem i ausschließlich welche 100 MS
vorstehend angegebenen Grund⸗
ritten Gewerbesteuerklasse sind zweiten Gewerbestener⸗ Gewerbetreibenden der ersten n beizulegen.
rhöhung der Zahl der Stimmen der ende Stimmenzahl entfprechend zu er⸗
3) Kein Stimmberechtigter darf in mehr als ein Drittel d
jwei Stimmen, den G klasse sind drei Sti Gewerbesteuerklasse sind vier
Für den Fall der E K ist die vorsteh
ewerbetreibe
der Gemeindeversammlung der Stimmen führen. 1d der Lasa u. Gen.:
er Gesammtzahl . von Heydebrand ur a. Lor . Mindestens⸗ zu se ; b. Folgende Nr. 2h Denjenigen Besitzern, genen Grundeige schließlich 5 M an Grund- denjenigen Besitzern, welche einen Jahresbetrag von 50 bis au jenigen Besitzern, welche en beizulegen.
Durch Ortsstatut k höchstens jedoch um ein
welche von ihrem i Jahresbetrag und Gebäude
m Gemeindebezirke 20 bis aus⸗ udesteuer entrichten, sind je ?, sem ihrem Grundeigenthum oschließlich 109 0 entrichten, 100 M½ oder mehr entrichten,
Sätze erhöht oder,
Absatz erwäbnten größere Zahl von Stimmen, men, beigelegt werden.
ten Gewerbesteuerklasse sind zweiten Gewerbesteuerklasse enden der ersten Gewerbe⸗
nthum einen
je 3 und den je 4 Stimm önnen die vorstehenden Drittel, ermäßigt werden. Grundbesitzern, welche die im j. entrichten, eine nicht über 3, 4 und 5 S Den Gewerbetreiben
2 Stimmen, den Gewerbetreibenden d sind 3 Stimmen und den Gew steuerklasse sind 4 Stimmen b Für den Fall der Erhöhun Grundhesitzer sind die im vorstebe entsprechend dem Ab Abg. von Me
. 6. kumulation, die frü Abg. Freiherr von Huene beantragt, an Stelle derselben . , Erschwerun
setzen „und nicht auf Grund des §. 15 von Gemeinde— Vorschlag auch ein abgaben ganz befreit sind“. ach einem Kompromißantrag des Abg. von Dziem- auf denen die ö bo mg ki soll gesagt werden: „herangezogen Werden ikanß“ heiten Anlaß geben müff Abg. Freiherr von Hu ene: Sein ntrag entspreche dem vorher einen Landetztheil könne höheren reale ihm dargelegten Standpunkt, dem jetzigen §. 15, und werde allen von 30 M in einem a Fällen gerecht. Finde nach F. 15 eine Deranziehung thatsächlich statt, 9 R ebrauche ein Beschluß gar nicht? zefaß zu werden, nur zur beschluß, und bei einem i, , sei ö. Ye i, des Keeisausschusses nothwendig. Der ,, . reisausschu in f ei — gi dabe,
5 habe kein Recht, auf einen entgegengesetzten Beschluß fei. konne. err n chte ,
Abg. Rickert erklärt sich mit dem Antrage des Abg. von Dziem. nicht den Beschlu
bowski einverstanden, mit ᷣ as er der Fonservati ven st it dem genau das erreicht werde, was er selbst Stim ten gerbalren
Steuersãäͤtze
den der drit
g der Zahl der Stimmen der i Absatz beigelegten Stimmen satz 3 zu erhöhen.
(Arngwalde): Der 8. 48 wolle die Stimmen ahme bestanden habe, als Regel ein⸗ chäftsführung sei gegen den daß eine durch das Gesetz tzung der Steuerlöhne, zu großen Ungleich⸗ e Steuer von 20 S½ in' dem ben, als eine solche
er als Ausn
zuwenden die Thatsache, and bestimmte mechanische mulation sich aufbaue sse, denn ein n Werth ha nderen Landestheil.
Es handele sich hier um einen solchen müßte Jeder dem eine Partei, wie der Abg. em Entgegenkommen ein Sie habe in ß der Kommissior
für das ganze Lan Stimmenku
Abg. Hobrecht: Kompromiß Anderen ein Stück Freiherr von Huene Bischen weit gegangen ᷣ der zweiten L bekämpft, sondern den Vor die Einrichtung des troyiren solle. entspreche im Wesentlichen für die dritte Le
wonach der Kreisausschuß s den Einzelgemeinden aufok gel hingestellt werden solle, Abg. Freiherr von Huene wonach die Kumulation mit einem) mmission vorgeschlagen rm Niemand Wi abe in der erzielten Verständigu auch nach unten tfinden könne, enzen geschehen dürfen, des praktischen Bedürfni der Kumulatio
dem, vorschlagen wo gi n nnn 5 ö Auffassung eine Beschlußfaffung nicht stattzufinden brauche, wenn (Redner) nehme an, daß gegen diefe Ro die Heranziehung erfolgen folle. Der Abg. Krause werde vielleicht werde, Seine Partei h später, wenn er der Kompromißluft entstiegen sein werde, ihm Recht geben.
n solle, als die Ko derspruch erheben ng zugegeben, daß
sowohl nach oben als des Ortsstatuts
37 , n . Hierauf werden die Anträge von Huene und Rickert abge⸗ Getz festgelegtęr, Cr lehnt und 8. 42 in der Faffung des Antrages von Dziem, micht äber daz Maß bowski angenommen. . In 5. 44 beantragt Abg. von Strombeck den letzten wenig mehr nach der Absatz folgendermaßen zu fassen: Bekleidet ein solches Gemeindemitglied, dessen Ausübung der gegen die Kumulation Gemeinderechte ruht, unbesoldete Gemeindeämter oder ist dasselbe einer erdrückenden Abgeordneter nicht angefessener Stimmberechtigter (5. 48), fo ist auf
der Kreisausschuß berechtigt, die Wahl eines kommissarischen Ver⸗ treters anzuordnen.
hin im Wege aber dies müsse n
einmal dem Prinzip ein prinzipieller Wide
Seine Partei sei von
g mit der konservativen Parte geschaffen, und darum werde Nationalliberalen.) 48 sei die Hauptsache des ganzen Ge⸗ schon über manche wir auf dem Lande verstände (Heiterkeit rechts) Wer e Sachkenntniß.
Kompromiß (Beifall bei den
Bestimmung n nichts von das behaupte, (Sehr richtig! rechts.)