1891 / 103 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Mannigfaltiges

Im Nordland ⸗Panoramar, Wilbelmstr. 10, beträgt am Sonntag und am Himmelfahrtstage der Eintritte eis nur 30 3 für alle Ausstellungen.

Auch im Zoologischen Garten macht sich der belebende Einfluß des gran immer nachhaltiger geltend. Während noch die letzte Hand angelegt wird, um Wege und Anlagen sür die Sommersaison in Stand zu setzen, den Cor certylatz in gewohnter Weise herzurichten und die nöthigen baulichen Reparaturen zu be · sorgen, füllen sich allmählich die Semmerquartiere mit ibren vierfüßigen und geflügelten Bewohnern, die sich behaglich im bellen Sonnenschein tummeln. Als neueste Erwerbung ist besonders hervorzuheben ein Paar ausgewachsener Lwen, prächtige Thiere, in bestem Stande, welche die Stelle des aus Berlin geschiedenen Prinz einnehmen sollen und sowohl eine bedeutende Sehenswürdigkeit als auch besonders zu Zuchtzwecken von bervorragendem Werth sein werden. Auch sonst wird der aufmerksame Besucher des Gartens manches Neue vorfinden, da fast ununterbrochen der Thierbestand

ergänzt und vermehrt wird.

Schwalbenthal, 28. April. Dem Hann, Cour. wird geschrie⸗ ben: . einigen Tagen hat auf dem hiesigen fiekalischen Koblenberg-⸗ werk am Meißner ein Bergsturz und Wasserdurchbruch stattgefunden. m 73 Uhr wurden die Bewohner des Bergamts, der Bergwerke, des Gasthauses auf Schwalbenthal ꝛc. plötzlich in Angst und Schrecken versetzt. Eine erdbebenartige Bewegung, von donnerãhn⸗ lichem Geräusch begleitet, schien das ganze Gebirge auf etliche Sekunden zu erschüttern. Bei dem vulkanischen Charakter des Meißner sind solche Befürchtungen nicht unbegründet. Nachdem man sich von der Angst und dem Schrecken etwas erbolt, sah man, was geschehen war. Es hatte zwar anscheinend kein Erdbeben, aber ein tolossaler Wasser— durchbruch aus dem Innern stattgefunden. In den sogenannten Carle- stollen war ein großer Wasserstrom eingedrungen und katte große Ver heerungen angerichtet. Glücklicherweise war der Stollen außer Betrieb und so konnten Bergleute oder andere Personen nicht in Mitleiden⸗ schaft gejogen werden. Ferner war der gewaltige Wasserstrom auf einen zweiten Stollen auf der Halde, welcher etwa 30 m tiefer liegt als ersterer, hinabgestürzt und hatte seine Wölbung eingedrückt. Glück licherweise sind auch hier irgend welche Personen nicht zu Schaden gekommen; dagegen haben die Gebäude sehr großen Schaden erlitten und sind von riesigen Geröllmassen, die sich haushoch aufgethurmt haben, umlagert. Auch der ganze, nach dem am Fuße des Meißner gelegenen Dorfe Germerode sich kinziehende Wiesengrund und Thal⸗ kessel ist ron den gewaltigen zu Thal gehenden Wasser⸗ und Geröll massen arg mitgenommen und mit Schlamm, Geröll und Kohlen theilen bedeckt.

Lübeck, 1. Mai. Heute traten hier nach einer Meldung des . W. T. B.“ etwa fünfzig Herren aller Berufsklassen zusammen Behufs Bildung eines Comités für die Errichtung eines Moltke Denkmals.

Colmar i E, 2. Mai. In dem 155 Häuser zählenden Dorfe Mussig, Kreis Schlettstadt, wurden, wie W. T. B.“ mittheilt, gestern durch eine heftige, von einem starken Winde angefachte Feuers brunst gegen 100 Wohngebäude mit der Kirche und dem

Gemeindehause in Asche gelegt.

Karlsbad, 1. Mai. Die feierliche Brunnenweihe fand, wie W. T. W. mittheilt, heute in Anwesenheit von mehr als 1090 Kurgästen bei herrlichem Wetter statt. Alle Kur- und Bade⸗ anstalten sowie sämmtliche Etablissements und Hotels sind bereits eröffnet. Viele in Folge der Hockfluth beschädigte Häuser sind um gebaut oder neugebaut. Die partielle Kanalisation ist beendet, die elektrische Beleuchtung nahezu fertig. Das Stadiphysikat macht amtlich bekannt, dasz der Gesundheitszustand in der Stadt ein aus— gezeichneter sei. Unter den bereits anwesenden Kurgästen befinden sich: General-Lieutenant von Kotze, Ober-Jägermeister Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm, von Seydewitz. Dber⸗Präsident von Schlesien, 34 Jonkheer van der Does de Willebois, Staats-Minister aus

olland.

London, 1. Mai. Da Zweifel Betreffs des Datums der Eröffnung der Deutschen Austellung in London ausgesprochen worden sind, wird dem W. T. B. von zuständiger Selte mitgetheilt, daß sämmtliche Vorbereitungen bereits getroffen sind, sodaß die Eröffnungsfeier Sonnabend, den 93. Mat, Nach= mittags 3 Uhr, stattfinden wird. Fürst Blücher von Wahlstatt, der Lordmavor von London, sowie viele hervorragende Mitglieder des deutschen und englischen Adels werden an der Feier theilnehmen.

London, 1. Mai. Heute Morgen stürzte nach einer Meldung der T. B. H. ein von Brighton kommender Personenzug in der Nähe von Norwood (Süd London) durch die beschädigte Eisen⸗ bahnbrücke, wobei sechs Waggons zertrümmert wurden. Viele Ver wundete wurden nach den Hospitälern gebracht. Der Verkehr ist voll⸗ ständig gehemmt.

Madrid, 1. Mai. Nach bier eingelangten Nachrichten brennt die Schiffswerft in Bilbao. Ueber die Entftehungsursache des Brandes ist nichts bekannt.

Bern. 1. Mai. Der Malojapaß ist am 28. April für den Wagen verkehr eröffnet worden; voriges Jahr war dies schon am z April, 1889 erst am 4. Mai der Fall. Die noch in jüngster Zeit stattgebabten beträchtlichen Schneefälle auf dem Rigi ge⸗ statten dem „Bund“ zufolge die Eröffnung der Bergbahn Arth— Gol dau —Rigikulm dieses Jahr voraussichtlich erst am 6. Mai.

New⸗Jork, 30. April. In Troy (Alabamab) st ũ rz te, nach einer Meldung des R. B.“, während der Probe zu (iner Dilettanten ˖ vorstellung der Dachstubl des Theatergebäu des ein. Zwei Kinder wurden getödtet, mehrere Personen schwer, vier leicht verletzt.

Rekursentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamt s.

(346) Bezjüglich der Frage, ob Unfälle der Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit als Unfälle beim Betriebe anzu⸗— erkennen sind, hat das Reichs. Versicherungsamt in einer Rekurgent⸗ scheidung vom 15. Dezember 1899 Folgendes ausgeführt: Es kann zwar zugegeben werden, daß nicht unter allen ÜUmständen die Ge— fahren, welche einen Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit bedrohen, noch als Betriebe gefahren anzusehen sind, deren Eintritt einen Anspruch nach den Unfallversicherungsgesetzen zu begründen ver⸗ möchte. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn der Arbeiter einer lediglich von ihm selbst geschaffenen, durch die Betriebs verhãltnisse in keiner Weise bedingten Gefahr erliegt, unter Anderem also auch Tann nicht, wenn er einen besonders gefäbrlichen Weg wählt, dessen Benutzung, sei es vom Arbeitgeber in entsprechender K* verboten, sei es Jonst verständigerweise zu vermei'en ist. Dagegen bat das Reichs⸗Versicherungs amt bereits ausgefprochen, daß diejenigen Ge⸗ fahren, welche den Forstarbeitern aus der Benutzung der Waldwege drehen, in den Bereich der forstwirtkschaftlichen Betriebe infofern fallen, als die Art der Beschäftigung im Walde, welche örtlichem Wechsel unterworfen ist und fern ron menschlichen Wohn⸗ stätten vor sich in geben pflegt, die Arbeiter zur Zurück⸗ legung solcher Wege zwingt, und diefe Wege gemeinhin wegen ihrer Unebenheiten und Terrainschwierigkeiten., fowie wegen der durch den Wald erhöhten Dunkelheit vor Tage oder am

Abend der forstlichen Beschäftigung eigenthümliche Gefahren bieten (zu vergleichen Rekursentscheidung 803, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1890 Seite 165). Im vorliegenden Fall hat sich zwar der Unfall in nicht unerheblicher Entfernung von der in einer fis a- lischen Forst belegenen Arbeitsstelle des Klägers ereignet; andererseits ist aber festgestell, daß der über einen Berg führende Fußweg, dessen Unebenbeiten den Kläger zu Fall brachten, noch in dem Waldbezirk des Arbeitgebers liegt und täglich von den Waldarbeitern benutzt wurde. Dazu kommt, daß der Kläger über eine Baumwurzel ge⸗ strauchelt, also gerade einer jedem Waldwege eigenthümlichen Gefabr erlegen ist, sowie daß die Behauptung des Klägers unwi erlegt ge ˖ ö ist, der vom Beklagten bezeichnete, überdies eine Viertelstunde weitere Weg biete vermöge seiner stellenweisen Steilheit dieselben Ge⸗ fabren, wie jener Fußweg. Unter diesen Unständen ist einerseits der Unfallort noch als zum Bereich des Betriehs gehörend angesehen und andererseits angenommen worden, daß die Gefahr, welcher der Klãger erlan. wenn auch durch den Betrieb des Beklagten nicht mit zwingen · der Nothwendigkeit gegeben, doch mit demselben nach den tbatsäch⸗ lichen Verhältnissen regelmäßig verbunden war. Dieser Zusammen· hang aber erscheint ausreichend, um die Haftpflicht zu begründen (Rekurgentscheidung 856, „Amtliche Nachrichten des RV. A.“ 1890, Seite 493). Vergleiche im Uebrigen den Schlußabsatz der weiter unten abgedruckten Entscheidung 948.

(947.) Ein Gutkbesitzer, welcher für einen Dritten eine Stein lieferung übernommen hatte, deckte dieselbe durch Steine, welche er tbeils auf den eigenen Aeckern, theils auf der Feldmark eines benachbarten Gutes auflesen, ausgraben und, soweit erforderlich, zersprengen ließ. Die Uebernahme der Lieferung war sowohl der Säuberung der Aecker, als auch des aus dem Verkauf der Steine zu erzielenden Erlöses wegen geschehen. Das Reichs⸗Bersicherungsamt hat in der Rekursentscheidung vom 15. Dezember 1890, in Ueberein⸗ stimmung mit dem Schiedsgericht, die betreffende landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft als entschädigungspflichtig für die Folgen eines Unfalls erachtet, den ein Arbeiter bei dem Sprengen der Steine er litten hatte. In den Gründen ist Folgendes ausgeführt: Ein eigent- licher Steinbruch im Sinne des 8. 1 des Unfall versicherungsgefetzes liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine mit der Landwirth— schaft eng zusammenbängende Thätigkeit, nämlich das Säubern der Aecker von Steinen im Kulturinterefse. Diese ist aber, da sie in den Grenzen des Nebenbetriebes von einem Landwirth mit dessen Ge— spannen in der Zeit, während welcher diese in der Landwirthscaft nicht gebraucht wurden, rerrichtet worden ist, nur als eine besonders geartete vorübergehende Ausnutzung der landwirthschaftlichen Kräfte anzusehen, obwohl die Steine zum Theil von fremden Äeckern ber— rührten. und mit ibrem Sammeln ein unmittelbarer Erwerbszweck verfolgt wurde.

(8648.) Ein selbstversicherter Iandwirthschaftlicher Unternehmer erlitt einen Unfall, als er einen zum Aufhängen landwirtbschaftlicher Geräthe dienenden Riegel von der Wand löste Die Loslösung des Riegels erfolgte zum Zwecke des Umzuges an einen anderen Wohn“ ort, an welchem der Verletzte ebenfalls Ackerland zur eigenen Be—⸗ wirthschaftung gepachtet hatte. Das Reichs -⸗Versicherungfamt hal in der Rekursentscheidung vom 15. Dezember 1890 in Uehereinstimmung mit dem Schiedegericht das Vorliegen eines Betriebsunfalls anerkannt? Der Kläger hatte zwar an seinem früheren Wohnorte die eigentliche Landwirthschaft die Bestellung der dort gepachteten Aecker aufgegeben; der Zusammenhang sonstiger mit dem sand— wirtkschaftlichen Betriebe in enger Verbindung stehender Verricktungen mit diesem Betriebe war jedoch durch die bloße Ein— stellung der auf die Bewirtbschaftung des Landes gerichteten Thãtigkeit noch nicht völlig gelöst. Um diese Trennung zu einer vollständigen zu machen, waren noch Arbeiten und Verrichtungen verschledener Art nöthig, wie die Uebergabe an den Besitznachfolger, die Ordnung und Instandsetzung des der Landwirthschaft dienenden Hauswesengs und die Verwahrung und Fortschaffung der landwirthschaftlichen Geräthe ars den bis dabin für diesen Betrieb bestimmten Räumlichkeiten. Von diefen Gesichtspunkten aus betrachtet stand auch diejenige Handlung, bei welcher der Unfall sich ereignete, noch in Beziehung und im Zusammen—⸗ hange mit dem landwirtbschaftlichen Betriebe, den der Kläger an seinem früheren Wohnorte besessen hatte (zu vergleichen die am Schluß der nachfolgenden Entscheidung erwähnten früheren Rekursentscheidungen)

(Ed8.). Eine landwirthschaftliche Arbeiterin trug im Auftrage ibres Arbeitgebers Butter, die in desten landwirthschaftlichem Betriebe gewonnen war, von Haus zu Haus, um sie zum Verkaufe anzubieten. Nachdem sie in einem zu diesem Zwecke betretenen Hause einen Theil der Butter verkauft hatte, wollte sie sich, um ein natürliches Bedürfni; zu befriedigen, in den Hof begeben, fiel jedoch über die Schwelle und zog sich einen Beinbruch zu. Die beklagte Berufsgereossenschaft räumte zwar ein, daß in dem Feilbieten der Butter eine landwirthschaftliche Betriebs— bandlung zu erblicken sei, lehnte aber den erhobenen Entschädigungs⸗ anspruch deshalb ab, weil die Gefahr, beim Ueberschreiten einer Schwelle zu fallen, lediglich eine Gefahr des gemeinen Lebens sei. Das Reichs-Versicherungsamt hat durch Rekursentscheidung vom 16. März 1891 in NUebereinstimmung mit dem Schiedsgericht an= erkannt, daß dieser Unfall sich bei dem Betriebe ereignet bat. Der zum Zweck des Butter verkaufs unternom mene Gang erfolgte im Interesse des landwirthschaftlichen Betriebes. Wenn man nun auch nicht jede während eines solchen Ganges willkürlich und ohne Noth vorgenommene Verrichtung noch dem Betriebe zurechnen kann, jo wird man doch andererseits von dem Letzteren auch nicht jede unterwegs verrichtete Handlung loelösen können, die nicht gerade den eigentlichen, unmittelbaren Zwecken des Ganges zu dienen bestimmt ist, sofern diese Handlung nur in an sich verständiger Weise ausgeführt wird und den Gehenden keiner dem Gange selbst völlig fremdartigen Gefahr aussetz. Hier hat die Verletzte unter⸗ wegs eine ihr nöthige Verrichtung vornehmen wollen, zu diefem Jwecke eine geeignete Oertlichkeit aufgesucht und sich dabei keiner wesentlich anderen oder größeren Gefahr ausgesetzt, wie sie das im Betriebs— interesse nothwendige Betreten fremder Häuser überhaupt mit sich brachte. Sie ist damit aus dem Kreise ihrer Betriebsthätigkeit nicht herausgetreten. (Zu vergleichen der erste Absatz der nachstehenden Entscheidung 959 sowie die Rekursentscheidungen Z66, 601, 726, 727, 258, 788, 803, So, S888, 906, „Amtliche Nachrichten des R. B.? 69. 3 280, 325; 1889 Seite 342; 1890 Seite 153, 167, 493, 509, 596.

(350) Während in den vorhergehenden vier Fällen (946 bis 498) die Grenzen des land n oder forstwirthschaftlichen Betriebes nicht derart gesteckt werden konnten, daß die Unfälle aus dem Zufammen⸗ bange mit dem Betriebe gelöst erschienen, hat sich in den folgenden vier Entscheidungen jene Umgrenzung, die den Unfall einer anderen, von der Landwirihschaft überhaupt oder doch von dem ständigen land⸗ wirthschaftlichen Beschãftigungg verhãltnisse gesonderten Thätigkeit zu · weist, in mehr oder minder großer Schärfe durchführen lassen. Ein im landwirtbschaftlichen Betriebe ständig als Milchkutfcher verwendeter Arbeiter batte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, gelegent⸗ lich der Fahrt nach der Stadt, die er regelmäßig zum Verkauf von Milch und Butter unternahm, ein etwa 6 kg schweres eisernes Lager aus einer Fabrik mitzubringen. Das Lager war für die Delmühle des Arbeitgebers bestimmt, mit welcher Letzterer der Müllerei⸗Berufsgenossenschaft angebört. Nachdem Ter Kutscher die Milch und Butter abgeliefert, in einem Wirtbshaufe ausgespannt und den Milchwagen eingestellt hatte, begab er sich zur Fabrik und nahm das Lager in Empfang, bei deffen Beförderung zum Wirths hause er verunglückte, indem er beim Begehen der Straße durch eine Droschkeangefahren und überfahren wurde. Die Müllerei⸗Berufegenossen⸗ schaft lehnte es ab, für die Folgen des Urfalls einzutreten, und auch das Schiedsgericht erachtete sie hierzu nicht für verpflichtet. Auf den Rekurs des Verletzten hat das Reichs Versicherungsamt durch Entscheidung rom 20. Oktober 1899 die genannte Berufsgenossen⸗ schaft zur Entschädigung des Verunglückten nach Maßgabe der gesetz⸗

lichen Bestimmungen verurtheilt und die Auffassung, die landwirth⸗ schaftliche Berufsgenossenschaft sei bier haftbar, für unzutreffend er⸗

klärt. In den Gründen heißt es: Für die Frage, welche Berufs ·

genossenschaft für einen Unfa aufzulommen hat, ist die regelmäßige persönliche Dienfsteigenschaft eines Verunglückten, ob er alfo jand= wirtbschaftlicher oder gewerblicker Arbeiter ist. nicht entscheidend. Ga lommt vielmehr in der Regel auf die Art der Beschäftigung zur Zeit des Unfalls an. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht während der Ausübung seiner Thätigkeit als Milchkutscher, mitbin im land. wirtbschaftlichen Betriehe, sondern nach völliger, wenn auch nur zeit—⸗ weiliger Einstellung diefer Thätigkeit, im Müllereibetriebe verunglũckt. Diesem letzteren ausschlienßlich hat er durch die Beschaffung des WMaschinentheils gedient. Er bat dem Müblkutscher, dem fonst diefe Verrichtung obgelegen. Müsserriarbeit erfpart. Wenn aber dergestalt der Unternebmer aus der Thätigkeit des Verunglückten Vortheil für seinen Mühlenbetrieb gejogen bat, so muß nach dem der Unfall= versicherung zu Grunde liegenden Gedanken auch die Müllerzi⸗Berufs- genossenschaft für die Folgen des Unfalls aufkommen. Denn e ist, soweit nicht positive gesetzliche Vorfchriften 8 9 Absatz 3 des Unfall versicherungsgesetzes) entgegenstehen, thunlichst darauf zu halten, daß für das Risiko der Betriebe dort wirksam eingetreten wird, wohin der Betrieb nach seiner Art genossenschaftlich gebört, und zwar jeden⸗ falls dann, wenn, wie hier, die Scheidung des Rifikos zwischen ver= schiedenen Berufsgenossenschaften keinen Zweifel läßt, vielmehr die Zweck⸗ bestimmung der in die regelmäßige Betriebs tbätigkeit des Verletzten ein⸗ geschobenen Zwischenhandlung und die Art der begleilenden That⸗ umstände den Unfall in das Gebiet des dem anderweit betheil igten Betriebe eigenthümlichen Risikes deutlich verweisen (zu vergleichen Entscheidungen 774. 855 vorletzter Abletz, „Amtliche Nachrichten des KRV A.. 1839 Seite 414, 1890 Sele 4935. Daß die beklagte Müllerei⸗Berufsgenossenschaft nach ihrer Angabe für den Kläger kerne Beiträge nachgewiesen und bezahlt erhalten hat, vermag an der vor⸗ stehenden Beurtheilung nichts zu ändern. Der Einwand erledigt sich aber auch in Fällen von der Ärt des vorliegenden schon durch die praktische Erwägung, daß einem derartigen beitragslofen Risiko für die Müllerei · Berufsgenossenschaft in anderen Fällen eine Erweiterung des Umfangs des Risikos zu Ungunsten einer landwirthschaftlichen Berufs. genossenschaft obne Vermehrung des auf den betreffenden landwirtkschaft· lichen Unternehmer fallenden Beitrages ausgleichend gegenüber stehen wird. Auch kann es der dargelegten grundsätzlichen Auffassung gezenüber nicht ins Gemickt fallen, wenn sich hinsichtlich der Rentenberechnung in Folge der Mannigfaltigkeit der gesetzlichen Bestimmungen gerade auf diesem Grenjgebiet zwischen Landwirtkschaft und Industrie an⸗ scheigend Unzuträͤglichkeiten ergeben. Es muß der zur Entschãdigung verpflichteten Berufsgenossenschaft überlassen bleiben, sich für die Rentenberechnung, in sinngemäßer Anwendung der Vorschrirt des 5. 5 9 Unfall versicherungsgesetzes, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

(851) Ein der Versicherungepflicht unterliegender kleiner land⸗ wirthschaftliche: Unternehmer machte gelegentlich eines Transports landwirthschaftlicher Erjeugnisse zur Mühle bei einem Kaufmann in einem benachharten Ort Einkäufe an Kaffee. Zucker und Branntwein und erlitt eim Verlassen des Ladens durch Sturz eine Verletzung. Das Reichs ⸗Versicherungsamt hat unter dem 16. März 1891 dabin entschieden, daß dieser Unfall nickt hei dem landwirthschaftlichen Be⸗ triebe des Veiletzten sich ereignet habe. Der Gang, bei dem der Unfall vorkam, diente nicht der Landwirthschaft, fondern lediglich der Hausbaltung des Verunglückten. Die Hauswirthschoft als solche aber ist der Unfall versicherung noch nicht unterworfen. Kommen nun auch serade bei der Landwirthsckaft Fälle vor, in denen hauswirthschaft—= liche und landwirthschaftliche Thätigkeiten so ineinander greifen, daß eine Sonderung derselben nach dem einen oder nach dem anderen Zwecke nicht wobl möglich ist (zu vergleichen Entscheidungen 796 und S859, „Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1890 Seite 163 und 494), so ist doch hier ein solcher Fall nicht gegeben. Die ge⸗ nannte hauswirthschaftliche Thätigkeit läßt sich vielmehr als solche von dem landwirthschaftlichen Betriebe um so leichter sondern, als sie außerhalb des örtlichen Bereiches des letzteren vorgenommen wurde Gu vergleichen die vorstehende Entscheidung 950, auch die Entschei⸗ dung 910, „Amtliche Nachrichten des R-V. A.. 1890 Seite 597 sowie die daselbst in Bejug genommenen Vorentscheidungen).

(9852.) Ein landwirtbschaftlicher Unternehmer, welcher zugleich eine Gastwirthschaft betreibt, erlitt einen Unfall, während er Stroh zu einem Nachtlager für Gaäͤste seiner Herberge vom Boden herab⸗ schaffte. Den gegen die landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft er= hobenen Entschädigungzanspruch hat das Reichs ⸗Versicherungs amt durch Rekursentscheidung vom 17. März 1891 aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Selbst wenn das Stroh, von welchem das Lager der Herbergsgäste bereitet werden sollte, von dem Rläger in seiner eigenen Landwirthschaft gewonnen und auf dem Boden ausschließlich oder vorwiegend für landwirthschaftliche Zwecke gelagert worden wäre, so war doch die auf die Gewinnung und Ver⸗ werthung von Erzeugnissen der Landwirthschaft gerichtete Thãtigkeit des Klägers mit der Lagerung des Strohes vorläufig abgeschlossen und jede weitere Behandlung der Vorräthe als eine landwirtbschaft⸗ liche Verrichtung nur dann ju erachten, wenn sie ausschließlich oder überwiegend den Zwecken der Landwirthschaft zu dienen thatächlich bestimmt war. Letzteres trifft aber für den vorliegenden Fall nicht zu;. Der Kläger verfolgte bei dem Gange auf den Boden allein die Absicht, seinen Gästen dienstbar zu sein und für seinen Herbergs⸗ betrieb Lagerstroh zu beschaffen. Daß hierbei gleichzeitig die Erzeug⸗ nisse oder doch wenigstens die Vorräthe seiner Landwirthschaft eine Verwerthung fanden, war für den ins Auge gefaßten Zweck obne Belang; es liegt vielmehr lediglich eine in den Rahmen des Gaft⸗ wirthschaftebetriebes fallende gewerbliche Verrichtung vor, und der dem Kläger dabei zugestoßene Unfall kann als bei dem Betriebe der Limnd⸗ wirthschaft im Singe des 5§. 1 des landwirthschaftlichen Unfall versicherungsgesetzes eingetreten nicht angesehen werden (I: vergleichen die vorstehende Entscheidung).

(98653.) Ein Arbeiter war damit beauftragt, Findlinge auf dem Acker eines Mitaliedes einer Kirchengemeinde zu sammeln und zu sprengen, nicht um die landwirthschaftliche Brauchbarkeit des Ackers zu verbessern (zu vergleichen die oben unter Ziffer 47 abgedruckte Rekursentscheidung), sondern lediglich zu dem Zweck, um Steine zur Fundamentirung eines (eu zu erbauenden Chores für die Kirche der betreffenden Gemeinde zu beschaffen. Mittelst Rekursentscheidung vom iß. März 1851 bat das Reichs- Versicherungsamt die landwirtbschaftliche Berufsgenossenschaft für nicht verpflichtet erachtet, den Unfall, den der betreffende Arbeiter bei jener Arbeit erlitten hatte, zu entschädigen. In der Begründung heißt es: Nach der ausschließlichen Zweckbestimmung der Arbeit u für dieselbe jede versicherungsrechtlich erhebliche Beziehung zu einem land⸗ wirthschaftlichen Betriebe. Wie die Ermittelungen ergeben haben, ist das Steinmaterial für den fraglichen Bau in Regie be⸗ schafft und herangeschafft, mag man run als den Bauherrn die betreffende Kirchengemeinde ansehen oder die Gesammtheit derjenigen Personen, welche durch freiwillige Beiträge die Ausführung des Baues ermöglichten, oder endlich den Pastor' der Gemeinde, dem diese Beitrãge zuflossen, und welcher aus ihnen die unmittelbar ange⸗ nommenen Arbeiter darunter auch den verletzten Arbeiter löhnte. In der Beschoffung und dem Heranschaffen von Baumaterial für einen Bau sind aber Bauarbeiten im Sinn des Bauunfall versicherungs⸗ geletzes zu erblicken, welche, wenn das Material, wie hier, für einen Dockbau bestimmt ist und für Rechnung deg Bauherrn beschafft und berangeschafft wird, bei der Versicherungsanstalt der zuständigen Bau⸗ gewerks. Beruftzgenosenschaft versichert sind (zu vergleichen zweiter Absatz des Bescheides 607 und Bescheid 6ös, auch Bescheid 678 und Rekurgentscheidungen 864 und 866. „Amtliche Rachrichten des R⸗ VA. 1888 Seite 328. 1889 Seite 164, isgo Seite 495 und 49 sofern sie nicht als Bestandtheil eines anderen versicherungs— pflichtigen Betriebes mit diefem zufammen der Versicherung bei der anderweit zuständigen Berufsgenossenschaft unterliegen. Dieser Aus⸗ nahmefall liegt hier nicht vor (vergleiche im Ucbrigen den Gingang der oben unter Ziffer 50 abgedruckten Entscheldang).

zum Deutschen Reichs⸗An

M 1IO3.

t * 1. Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invalidltäts ꝛc. Versicherung. 4. Verkãufe, , . Verdingungen 2c. 5. Verloofung ꝛc. von Werthpapieren.

Dritte

Berlin, Sonna

Beilage

zeiger und Königlich Preußischen

bend, den 2. Mꝛi

) Untersuchungs⸗Sachen.

7658] Im Namen des Königs! In der Strafsache gegen den 61 Jahre alten

verheiratheten Fabrikanten Jakob Christoph Leins von Kochendorf, O- A. Neckarsulm, Inhaber der Firma Leins K Cie. in Stuttgart, wohnhaft da— selbst, wegen Patentverletzung, hat auf den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Urtheil dieses Geriæts vom 5. Oktober 1889 geschlossenen Verfahrens die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Stuttgart in berathender Sitzung vom 14. Mãrz 1891, an welcher Theil genommen haben:

L Landgerichts direktor Frank,

2) Landgerichtsrath Neffle,

3) Landrichter Haidlen, . als Richter, für Recht erkannt:

I) das Urtheil vom 8. Oktober 1889 wird in seinem ganzen Umfange aufgehoben und der Ange⸗ klagte von einem Vergehen im Sinne des S§. 34 des Patentgesetzes vom 25. Mai 1577 Verletzung des Patentes Nr. 2132 dirchbrochene Rollladen⸗ stãbe n freigesprochen

2) Sämmtliche Gerichtskosten des früheren Ver⸗ fahrens und des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die K. Staats kasse übernommen. ö 3) Der verjügende Theil dieses Urtheils ist je einmal durch den Deutschen Reiche Anzeiger, den Staate Anzeiger für Württemberg, den Schwaͤbischen Merkur, die Frankfurter Zeitung, die Kölnische Zeitung, die Post und das Patentblatt bekannt zu

X

machen. . gez Frank Nestle. Haidlen. Zur Beglaubigung: Stuttgart, den 28. April 1891. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. (L. 8.) Sekretãr Kläger.

.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

7699 Zwangs versteigernug.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 152 Blatt Nr. 677090 auf den Namen des Tischlermeisters Emil Kaselow hierselbst eingetragene, in der Lieg⸗ nitzerstraße Nr. 20 belegene Grundstück am 23. Juni 1891, Vormittags 109 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht an Gerichtsstelle. Neue Friedrich- straße Nr. 13, Hof, Flügel C. Erdgeschoß . Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundftück ist mit 2 453 M Reinertrag und einer Fläche von 5 a 25 am zur Grundfteuer, zur Gebäudesteuer aber noch nicht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Erundbuchblatts, etwaige Abschãßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 42, eingesehen werder. Alle Rea lberech tigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerts nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Debungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe don Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Glaͤubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ rinsften Gebots nicht berüchsichtigt werden und bei Vertheilung des- Kaufgeldes gegen die be rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beam pruchen, werden aufgefordert, vor Schluß deg Verfteigerungsztermins die Einstellung des Verfahrens herbeizufübren, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Ansvruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil äber die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. Juni 1891, Nachmittags 124 Uhr, an obenbezeich⸗ neter Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 25. April 1891. .

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 53.

ros] In Sachen des Schmiedemeisters Wilhelm Maß— mann zu Schöningen, Klägers, wider den Maurer meister Heinrich Vahidiek daselbst, Beklagten, wegen Hypotbekkapitalzinsen, wird nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge⸗ börigen, 1 h 56 a S7 4m Seen auf Schöninger Feldmark sub Nr. 6 der Karte belegenen Stein bruchterrains nebst Wohnhaus No. ass. 33 darauf zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Be—⸗ schluß vom heutigen Tage verfuͤgt, auch die Ein. tragung dieses Beschlusses im Grundbuche am heutigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs ver⸗ steigerung auf den 5. Aug ufst 1891, Morgens O Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchen die Hypot ekgläubiger die Srvxothekenbriefe zu überreichen haben. Schöningen, den 27. April 1891. Herzogliches Amtsgericht.

18890 über ein Spardarlehen von ein und dreißig Mark ausgestellten Einlagebuchs Nr. 1014 A zulässig

1891 werden aufgehoben. Berlin, den 33. ril 1891. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.

7685) gt. Amtsgericht Heilbronn. Aufgebot. Der Schuhmachermeister Emil Straub in Sont—

Creditbank in Heilbronn dem verstorbenen Wein⸗ gärtner Johannes Haberkern in Sontheim (Obeim des Bindereif) ausgeftellten Einlagebuches Nr. 1421 über die von demselben in der Zeit vom J. Juli 1875 bis 31. Dezember 1888 gemachten, mit Zu—

660 M 9g3 * betragenden Einlagen beantragt. Dieser Antrag ist zugelassen und Aufgebotstermin auf Montag, den 16. November 1891, Vorm. 10 Uhr, anberaumt. Der unbekannte Inhaber des Einlagebuches wird

widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Den 24. April 1831. Hilfs ⸗Gerichtsschreiber Ziegler.

ol 129] Aufgebot.

Es ist das Aufgebot folgender Sparkassenbũcher der hiesigen städtischen Sparkasse

1) Nr. 196 547, ausgefertigt für Hedwig Gaude mit einem Guthaben von 1625576 6, von der unverehelichten Näherin Hedwig Gaude hier, 2) Nr. 298 344, ausgefertigt für Hermann Knape, mit einem Guthaben von 165,84 its, vom Wächter Hermann Knape hier, 3) Ur. 504 880, ausgefertigt für Gustav Brückner, mit einem Guthaben von 143,85 MA, vom Schmied Gustar Brückner hier, 4) Nr. 572 441, ausgefertigt für Anna Kuhle, mit einem Guthaben von 2,73 „, von der Kolonistin Anna Kuhle hier, 5) Nr. 332 225, ausgefertigt für Louise Witte, geb. Seidlitz, mit einem Guthaben von 50.18 S, von der Wittwe Klein, Albertine, geb. Brosinsky, hier, 6) Nr 70 646, ausgefertigt für Alexander Ditterich, mit einem Guthaben von 60. 54 M, voma Posthülfsboten Karl August Alexander Ditterich hier, beantragt.

Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richte, Neue Friedrichstraße 13, e Flügel B. part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er— folgen wird.

Berlin, den 30. November 1890.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 48.

406 Aufgebot. Die verehelichte Flößer Marten, Wilhelmine, geb. Matthey, ju Modderwiese bat das Aufgebot des auf den Namen der Wittwe Ferdinand Matthey zu Wodderwiese lautenden Bucks Nr. 790 der städtischen Sparkasse zu Driesen über 333 M 21 3 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spãtestens in dem auf den 19. September 1891, Vor— mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ mel den und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Driesen, den 13. März 1891.

Das Königliche Amtsgericht.

47936 Aufgebot. Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu 5 a. / Qu. Nr. 408, ausgestellt auf den amen Anna Ernestine Klein ju Friedeberg a. Qu., über 285 M lautend, ist angeblich verloren ge gangen und soll auf den Antrag der Eigenthümerin, Frau Anna Ernestine Frömmrich, geb Klein, und ihres Ebemannes, des Tagearbeiters Carl Frömm⸗ rich zu Friedeberg a. Qu., zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden. . Es wird daber der Inhaber des Buches aufge⸗ fordert, spätestens im Aufgebotstermin den 6. Juli 1891, Vormittags 19 Uhr, bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte, Zimmer Nr, 5, seine Rechte anzu. melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. ; Friedeberg a. / Qu., den 26. November 1890. Königliches Amtsgericht.

68025 Aufgebot. ;

Der Arbeiter Wilhelm Ohms zu Grevesmühlen bat das Aufgebot des auf seinen Namen von der Vereinsbank, eingetragenen Genossenschaft mit un⸗ beschränkter Haftpflicht, daselbst unterm 3. Februar

beantragt. Ver Inhaber der Urkunde wird aufge⸗

7943 Bekanntmachung.

Tae Verfahren der Zwangsverfleigerung des Bock⸗ Drachholzschen Grundstücks Marienburgerstraße an- geblich Nr. 30 Grundbuch von den Umgebungen

fordert, späteftens in dem auf Mittwoch, den 23. September 1891, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an biesiger Ge⸗ richtsstelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte

Band 148 Nr. 6683 und die Termine am 23. Mai

beim. O. A. Heilbronn, bat als Bevoll mächfigter des Buchbindergesellen Ferdinand Bindereif von dort das Aufgebot des von der Landwirthschaftlichen

rechnung der Dividenden am 31. Dejember 1890

aufgefordert, spãtestens in dem Aufgebotstermin feine Rechte anzumelden und das Einlagebuch vorzulegen,

. Deffentlicher Anzeiger.

Staats⸗-A nzeiger. 1891.

6. Kommandit · Sesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Geselli . . Erwerbs und Wirthschafts Genossenschaften.

8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. .

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Grevesmühlen, den 25. Februar 1891. Großherzogl. Mecklenbur de Amtsgericht. . gez oer ke. Ausgefertigt: Grenesmühlen, den 27. Febr 1891 (L. S) F. C. H. Pöhl, A. Ger. Attu**.

546831 Aufgebot.

Das über 36 4 nebst 11.285 zuge schriebener Zinsen für das Königliche Amtsgericht Kartkaus ur Josephine Schwitzkowski ' s chen Pupillensache ( Petranski) lautende Sparkassen buch Nr 2104 der Kreissparkasse Karthaus ist angeblich derlsren ge⸗ gangen und soll auf Antrag der Eigen tbümer August und Antonie, geb. Petranski, Breza'schen Eheleute in Abbau Kujatty, amortifirt werden. Es wird daher der Inbaber des bejeichneten Sparkassenbucks aufgefordert, svätestens im Aufgebotstermine den 14. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zunmer Nr. 77, seine An⸗ sprüche und Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklãrung er⸗ folgen wird.

Karthaus, den 18. Dezember 1890.

Königliches Amtsgericht.

76871 . Aufgebot.

Daz angeblich verloren gegangene Sparkassenbuch der Kreis Sparkaffe zu Kualm Nr. 33360 über 201,17 *, ausgefertigt für den Eigentbümer Friedrich Tapp in Koelln, soll auf Antrag desfelben Behufs neuer Ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber des bezeichneten Sparkaffen buches wird auf. gefordert, spätesteng im Aufgebotstermin den 36. März 1892, Vormittags 107 uhr, Zimmer Nr. 4, bei dem unterjeschneten Gericht seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklaͤrung desselben 'er— folgen wird.

Knlm, den 26. April 1891.

Königliches Amtsgericht.

410 Aufgebot.

Das Spxarkassenbuch Rr. 3833 der Kreissparkasse zu Wetzlar über 53 M 93 3, ausgefertigt für Philipp Morchel zu Kraftsolms, ist angeblich ver⸗ loren gegangen und soll auf den Antrag des Ver= treters des Cigenthümers, nämlich seines Vormundes Friedrich Busch zu Kraftsolms, zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber dieses Buches wird daher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1891, Vormittags 19 Uhr, bei dem unter. zeichneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklãrung desselben erfolgen wird.

Braunfels, den 20. März 1891. Königliches Amtsgericht.

8961 ö Aufgebot.

Der Vorschußverein eingetragene Genossenschaft

mit unbeschränkter Haftpflicht zu Großalmerode bat

das Aufgebot zweier eigner Wechsel beantragt, nämlich:

a. des Wechsels, datirt Großalmerode, den 1. Mai 1882, über 2700 4, zahlbar an die

Ordre des Antragstellers in dessen Geschifts- lokal zu Großalmerode am 1. Seytem—⸗ ber 1882, ö des Wechsels, datitt Großalmerode, den 20 Nopember 1882 über 500 M, jablbar an diefelbe Orcrẽ und an demselben Orte am 31. Dezember 1882, beide Wechsel ausgestellt von Hermann Fahrenbach, Adolph Fahrenbach, Heinrich Brübach und Wilhelm Bretthauer.

Der Inbaber der Wechsel wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 23. Oktober 1891, Vormittags 19 Uhr, eine Rechte anzumelden und die Wechses vorzulegen, widrigen— falls dieselben für kraftlos erklärt werden

Großalmerode, den 28. März 1391.

Königliches Amtsgericht.

65105 Aufgebot.

Herr F. A. Jahn zu OD / Mylau i / V. hat das Aufgebot der von ihm auf Luca P. Niculescu in Bucarest gezogenen, mit Acceptvermerk des Bezo⸗ genen versehenen, am 31. Januar 1891 bei der Direktion der Diskonto ⸗Gesellschaft zu Berlin zahl baren? Wechsel über 3871, 2) * und 1881, 40 beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 17. Oktober 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unter zeichneten Gerichte. Neue Friedrichstraße 13, Hof Flügel B,, part, Saal 32, anberaumten Aufgebots= termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 11. Februar 1891.

Das Königliche Amtsgericht J.

453656 Aufgebot.

Der Schlachter Fritz Müller in Essinghausen als eingetragener Eigenthümer des Brir ksizerwesens No. ass. 11 daselbst hat das Aufgebot des Rr zun= schweigischen Hppeothekenbriefs, 4 d. Vechelde, Jen 253. Mai 1882, nebst gerichtlicher Schuldverschreibung on demselben Tage, laut deren auf dem genannten Brinksitzerwesen No. ass II zu Essinghausen für den Altvater Christoph Greite zu Efsinghaufen 1200 0 eintzusend zweibundert Mark Darlehen nebst 46 * jährlicher, vom 23. Mai 1882 in halbjährlichen Kalenderterminen zu entrichtenden Zinsen, ruͤckablbar drei Mo ate nach Kündigung, an erster Stelle zur Lvpothek eingetragen sind, unter dem Nachweise der Tilgung dieser Hppotheksculd und unter Glaubbaft machung des Abbandenkommens der erwähnten Ür— kunde beantragt.

Der Inhaber der Urkunde wird gemäß §§. 823 ff. R. C. P. O. und § 7 Nr. 5 des Gef. 2 12 vom L April 1879 aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 8. Dezember 1891, Vormit⸗ tags 95 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an=

Abtheilung 48.

beraumten Aufgebote termine seine Rechte anzumelden

und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Ur⸗

kunde dem Eigentbümer des verpfaͤndeten Grand— stücks bejw. dem Schuldner oder deffen Rechtsnach— folgern gegenüber für kraftlos erklärt werden soll. Vechelde, den 10. April 1891.

Herzogliches Amtsgericht.

Winter.

T7688

Forderungen ein Recht zu ba zur Anmeldung innerbalb sechs Monaten unter

Aufg

e bot.

Alle Diejenigen, . auf die nachstebend verzeichneten, im Hrpothekenbuche eingetragenen en glauben, werden biermit auf Antrag der Besstzer der bypothecirten Sachen

dem Rechtsnachtheile aufgefordert, daß im Falle der

Unterlassung der Anmeldung die betreffende Forderung für erloschen erklärt und im OSvpotbekenbuche gelöscht würde. Aufgebots termin wird auf Dienftag, den 1. Dezember d. J., Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssagle des unterfertigten Königlichen Amtsgerichts anberaumt.

Hypothecirte Sachen

Hypothekenbuch Distrikt Band

Derzeitige Besitzer

hvpothecirten Sachen

Eingetragene

der Hvpothekforderungen

Lauter III. Pl. Nr. 72a, b, Reus,

Reckendorf II. Müller,

Mürsbach II.

Baunach, den 23. April 1891. (L. S8.)

Bauer in

gez. M. H

mann in Reckendorf.

Jakob, Kauf⸗ Am 30. März 1846. 100 Fl. mit 504 verzinsliches Kapital des Abrazam Schiffer von Reckendorf.

Christian und Am 1. Juli 1849. 276 Fl. mit Ho /

Katharina, Eisengießers verzinsliche Kaufschilling forderung des eheleute in Schweinfurt Isaak Werner von Reckendorf.

Lorz, Barbara, Witwe von Mürsbach, Erben.

Pl. Nr. 499. Zang, Conrad, Mühl⸗ besitzer in Mürebach.

Pl. Nr. 815. Schul, Jobann, Bauer n Mürsbach.

Pl. Nr. 1212. Blumenröther, David,

Am 7. Mai 1847 Nach dem Guts⸗ abtretungs vertrag der Wittwe Däub⸗ lein vom Gestrigen hat jedes der Täublein'schen Geschwister, väm⸗

ich Theresia, verebelichte Hümmer,

in Birkach, Barbara, älter, Maria,

Katharina und Andreas Däublein eine Erbabfindung von 20 F. jedoch erst nach dem Tode der Mutter, welche auf Lebenszeit die Zinsen hieraus zu 40 zu beziehen hat, zu erhalten.

Mürsbach.

Königliches Amtsgericht. emmrich. ö Zur Beglaubigung: Gerichteschreiberei des Königlichen Amtsgerichts Baunach. (L. 8.) Rau, Königlicher Sekretaͤr.

7684 Ueber nachstehend bezeichnete Grundstücke:

I) das dem Freischulzen Wilhelm Gehrloff zu Leussow gehörige, daselbst belegene Frei⸗ schulzengut,

27) das dem Eigenthümer Fritz Gierloff zu Mirodorf gehörige, daselbst Suh Rr. 13 be— legene Wohnhaus 6. p.,

3) das dem Gigenthümer Johann Stolp zu Leussow gehörige, daselbst sup Nr. g belegene Wohnhaus e. p.,

anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗

) das dem Cigenthümer Friedrich Melz zu

Granzow gehörige, daselbst sub Nr. 5 be—

legene Wohnhaus e. p.,

5) das dem Maurergesellen Christian Kaetlitz zu Qualzow gehörige, dafelbst sup Rr. 2 be. legene Wohnhaus e. p.

sollen antragsmäßig Hypothekenbücher errichtet werden.

Es werden daher Alle, welche Realrechte an diefe Grundstücke zu haben vermeinen und deren EGintra— gung in die niederzulegenden Hypothekenbücher ber= langen, peremtorisch hierdurch geladen, solche in dem dieserhalb auf Donnerstag, den 25. Juni 1891, Vormittags 1091 Uhr, vor dem unterzeichneten