Mannigfaltiges
Im ‚Nordland⸗ Panorama, Wilbelmastr. 10, beträgt am Sonntag und am Himmelfahrtstage der Eintrüs reis nur 30 3 für alle Ausstellungen.
Auch im Zoologischen Garten mac sich der belebende Einfluß des Frühlings immer nachhaltiger geltend. Während noch die letzte Hand angelegt wird, um Wege und Anlagen für die Sommersaison in Stand zu setzen, den Concertvlatz in gewohnter Weise herzurichten und die nöthigen baulichen Reparaturen zu be- sorgen, füllen sich allmählich die Sommerqrartiere mit ibren vierfüßigen und geflügelten Bewohnern, die sich behaglich im bellen Sonnenschein tummeln. Als neueste Erwerbung ist besonders hervorzuheben ein Paar ausgewachsener Löwen, vrächtige Thiere, in bestem Stande, welche die Stelle des aus Berlin geschiedenen Prinz einnehmen sollen und sowohl eine bedeutende Sehenswürdigkeit als auch besonders zu Zuchtzwecken von kervorragendem Werth sein werden. Auch sonst wird der aufmerksame Besucher des Gartens manches Neue vorfinden, da fast ununterbrochen der Thierbestand ergänzt und vermehrt wird.
Schwalbenthal, 28. April. Dem, Hann. Cour. wird geschrie⸗ ben: Vor einigen Tagen bat auf dem hiesigen fiskalischen Koblenberg⸗ werk am Meißner ein Bergsturz und Wasserdurchbruch stattgefunden Um 7 Uhr wurden die Bewohner des Bergamts, der Bergwerke, des Eafthauses auf Schwalbenthal ꝛc. Plötzlich in Angst und Schrecken versetzt. Eine erdbebenartige Bewegung, von dorneräba⸗ lichem Geräusch begleitet, schien das ganze Gebirge auf eiliche Sekunden zu erschüttern. Bei dem vulkanischen Charakter des Meißner sind olcke Befürchtungen nicht unbegründet. Nachdem man sich von der Angst und dem Schrecken etwas erbolt, sah man, was geschehen war. Es hatte zwar anscheinend kein Erdbeben, aber ein tolossaler Wasser⸗ durchbruch aus dem Innern stattgefunden. In den sogenannten Carls stollen war ein großer Wasserstrom eingedrungen und batte große Ver heerungen angerichtet. Glücklicherweise war der Stollen außer Betrieb und so konnten Bergleute oder andere Personen nicht in Mitleiden⸗ sckaft gejogen werden. Ferner war der gewaltige Wasserstrom auf einen jweiten Stollen auf der Halde, welcher etwa 30 m tiefer liegt als ersterer, hinabgestürzt und hatte seine Wölbung eingedrückt. Glück— licherweise sind auch hier irgend welche Personen nit zu Schaden gekommen; dagegen haben die Gebäude sebr großen Schaden erlitten und sind von riesigen Geröllmassen, die sich baus boch aufgethürmt haben, umlagert. Auch der ganze, nach dem am Fuße des Meißner gelegenen Dorfe Germerode sich hbinziehende Wiesengtund und Thal⸗ kessel ist von den gewaltigen zu Thal gehenden Wasser und Geröll⸗ massen arg mitgenommen und mit Schlamm, Geröll und Kohlen— theilen bedeckt.
Lübeck, 1. Mai. Heute traten hier nach einer Meldung des . W. T. B.“ etwa fünfzig Herren aller Berufsklassen zufammen Behufs Bildung eines Comité s für die Exrichtung eines Moltke⸗ Denkmals.
Colmar i E, 2. Mai. In dem 1655 Häufser zählenden Dorfe Mussig, Kreis Schlettstadt, wurden, wie W. T. B.‘ mittheilt, gestern durch eine heftige, von einem starken Winde angefachte Feuersbrunst gegen 160 Wohngebäude mit der Kirche und dem Gemeindehause in Asche gelegt.
Karlsbad, 1. Mai. Die feierliche Brunnenweihe fand, wie W. T. W.“ mittheilt, heute in Anweserbeit von mehr als 1090 Kurgästen bei herrlichem Wetter statt. Alle Kur⸗ und Bade⸗ anstalten sowie sämmtliche Etablissements und Hotels sind bereits eröffnet. Viele in Folge der Hochfluth beschädigte Häuser sind um⸗ gebaut oder neugebaut. Die partielle Kanalisation ist beendet, die elektrische Beleuchtung nahezu fertig. Das Stadiphrsikat macht amtlich bekannt, daß der Gesundheitszustand in der Stadt ein aus— gezeichneter sei. Unter den bereits anwesenden Kurgästen befinden sich: General Lieutenant von Kotze, Ober-⸗Jägermeister Seiner Majestãt des Kaisers Wilhelm, von Seydewitz, Dber-Präsident von Schlesien, und Jonkheer van der Does de Willebois, Staats Minister aus Holland.
London, 1. Mai. Da Zweifel Betreffs des Datums der Eröffnung der Deutschen Aus stellung in London ausgesprochen worden sind, wird dem . W. T. B. ron zuftändiger Seite mitgetheilt, daß saͤmmtliche Vorbereitungen bereits getroffen sind, sodaß die Eröffnungsfeier Sonnabend, den 8. Mal, Nach⸗ mittags 3 Uhr, stattfinden wird. Fürst Blücher ron Wahlstatt, der Lordmavor von London, sowie viele hervorragende Mitglieder des deutschen und englischen Adels werden an der Feier töeilnebmen.
London, 1. Mai. Heute Morgen stürzte nach einer Meldung der T. B. H. ein von Brighton kommender Personenzug in der Nähe ron Norwood (Süd. London) durch die beschädigte Eisen. bahnbrücke, wobei sechs Waggons zertrümmert wurden. Viele Ver—= wundete wurden nach den Hospitälern gebracht. Der Verkehr ist voll ⸗ ständig gehemmt.
Madrid, 1. Mai. Nach bier eingelangten Nachrichten brennt die Schiffswerft in Bilbao. Ueber die Entstehungsursache des Brandes ist nichts bekannt.
Bern, 1. Mai. Der Malojapaß ist am 28. April für den Wagenverkebr eröffnet worden; voriges Jahr war dies schon am T April, 1889 erst am 4. Mai der Fall. — Die noch in jüngster Zeit stattgebabten beträchtlichen Schneefälle auf dem Rigi ge⸗ statten dem „Bund. zufolge die Eröffnung der Bergbabn Arth — Gol dau —Rigikulm dieses Jahr vorausfichtlich erst am 6. Mai.
New NVork, 30 April. In Troy (Alabamab) st ũrzte, nach einer Meldung des R. B.“, während der Probe zu einer Dilettanten vorstellung der Dachstuhl des Theatergebäudes ein. Zwei Kinder wurden getödtet, mehrere Personen schwer, vier leicht verletzt.
Rekursentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts.
(946) Bezüglich der Frage, ob Unfälle der Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit als Unfälle bein Betriebe anzu · erkennen sind, hat das Reichs. Versicherungs amt in einer Rekursent⸗ scheidung vom 15. Dejember 1899 Folgendes ausgeführt: Es kann zwar zugegeben werden, daß nicht unter allen Umständen die Ge⸗ fahren. welche einen Fotstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit bedroben, noch als Betriebe gefahren anzuseben sind, deren Eintritt einen Anspruch nach den Unfall versicherungsgesetzen zu begründen ver⸗ möchte. Dies wird ins besondere dann nicht der Fall fein, wenn der Arbeiter einer lediglich von ibm selbst geschaffenen, durch die Betriebe verhãltnisse in keiner Weise bedingten Gefahr erliegt, unter Anderem also auch dann nicht, wenn er einen besonders gefäbrlichen Weg wählt, deffen Benrtzung, sei es vom Arbeitgeber in entsprechender Waf verboten, sei es sonst verständigerweise zu vermeiden ist. Dagegen hat das Reichs⸗Versicherungs amt bereits ausgesprochen, daß diejenigen Ge- fahren, welche den Forstarbeitern aus der Benutzung der Waldwege drehen, in den Bereich der forstwirtkschaftlicken Betriebe infofern fallen, als die Art der Beschäftigung im Walde, welche örtlichem Wechsel unterworfen ist und fern von menschlichen Wohn⸗ stätten vor sich ju gehen pflegt, die Arbeiter zur Zurück⸗ legung solcher Wege iwingt, und diese Wege gemeinhin wegen ihrer Unebenheiten und Terrainschwierigkeiten, sowie Regen der Lurch den Wald erböhten Dunkelheit vor Tage oder am
Abend der forstlichen Beschäftigung eigentbümliche Gefahren bieten (zun vergleichen Rekursenticheidung 8o3. Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1880 Seite 165). Im vorliegenden Fall bat sich zwar der Unfall in nickt unerbeblicker Entfernung von der in einer fisla· lischen Forst belegenen Arbeitẽftelle des Klägers ereignet; andererseits ist aber feftgestellt, daz der über einen Berg führende Fußweg, dessen Unebenheiten den Kläger ju Fall brachten, nock in dem Waldbezirk des Arbeitgebers liegt und täglich von den Waldarbeitern benutzt wurde. Dazu kommt, daß der Kläger über eine Baumwurzel ge strauchelt, also gerade einer jedem Waldwege eigentbümlichen Gefabr erlegen ist, sowie daß die Behauptung des Klägers unwirerlegt ge blieben ist, der vom Beklagten bezeichnete, überdies eine Viertelstunde weitere Weg biete vermöge seiner stellenmeisen Steilheit dieselben Ge— fabren, wie jener Fußweg. Unter diesen Unständen ist einerseits der Unfallort noch als zum Bereich des Betriebs geböõrend angesehen und andererseits angenommen worden, daß die Gefahr, welcher der Klãger erlaz wenn auch Lurch den Betrieb des Beklagten nicht mit zwingen der Nothwendigkeit gegeben, doch mit demselben nach den töatsäch⸗ lichen Verhältnissen regelmäßig verbunden war. Dieser Zusammen⸗ hang aber erscheint ausreichend, um die Haftpflickt zu begründen Rekurs entscheidung 856, „Amtliche Nachrichten des R- V.. A. 1890, Seite 433). Vergleiche im Uebrigen den Schlußabsatz der weiter unten abgedruckten Entscheidung 948.
(947.) Ein Gutkbesitzer, welcher für einen Dritten eine Stein lieferung übernommen hatte, deckte dieselbe durch Steine, welche er ibeils auf den eigenen Aeckern, theils auf der Feldmark eines benachbarten Gutes auflesen, ausgraben und, soweit erforderlich, zersprengen ließ. Die Uebernahme der Lieferung war sowohl der Säuberung der Aecker, als auch des aus dem Verkauf der Steine zu erzielenden Erlöses wegen gesckehen. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat in der Nekursentscheidung vom 15. Dezember 1890, in Ueberein- stimmung mit dem Schiedsgericht, die betreffende landwirthschaftliche Berufsgenossenschaft als entschädigungspflichtig für die Folgen eines Unfalls erachtet, den ein Arbeiter bei dem Sprengen der Steine er litten hatte. In den Gründen ist Folgendes ausgeführt: Ein eigent licher Steinbruch im Sinne des 8. 1 des Unfall versicherungsgefetzes liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine mit der Landwirth— schaft eng zusammenbängende Thätigkeit, nämlich das Säubern der Aecker von Steinen im Kulturintereffe. Diese ist aber, da sie in den Grenzen des Nebenbetriebes von einem Landwirth mit dessen Ge— spannen in der Zeit, während welcher diefe in der Landwirtbscaft nicht gebraucht wurden, verrichtet worden ist, nur als eine befonders geartete vorübergehende Ausnutzung der landwirthschaftlichen Kräfte anzusehen, obwobl die Steine zum Theil von fremden Aeckern er- rübrten. und mit ibrem Sammeln ein unmittelbarer Erwerbszweck verfolgt wurde.
(845.) Ein selkstversicherter Iandwirthschaftlicher Unternehmer erlitt einen Unfall, als er einen zum Aufhängen landwirtbschaftlicher Geräthe dienenden Riegel von der Wand löste. Die Leslösung des Riegels erfolgte zum Zwecke des Umzuges an einen anderen Woßn« ort, an welchem der Verletzte ebenfalls Ackerland zur eigenen Be— wirthschaftung gepachtet hatte. Das Reichs · Versicherungsamt hat in der Rekursentscheidung vom 15. Dezember 1899 in Uebereinstimmung mit dem Schied?gerickt das Vorliegen eines Betriebsunfalls anerkannt' Der Kläger batte zwar an seinem früheren Wohnorte Tie eigentliche Landwirtbschaft — die Bestellung der dort gepachteten Aecker — aufgegeben; der Zusammenhang sonstiger mit dem sand— wirtkschaftlichen Betriebe in enger Verbindung stehender Verricktungen mit diesem Betriebe war jedoch durch die bloße Ein⸗ stellung der auf die Bewirtbschaftung des Landes gerichteten Thãtigkeit noch nicht völlig gelöst. Um diese Trennung zu einer vollstãndigen zu machen, waren noch Arbeiten und Verrichtungen verschiedener Art nöthig, wie die Uebergabe an den Besitznachfolger, die Ordnung und Instandsetzung des der Landwirthschaft dienenden Hauswefens und die Verwabrung und Fortschaffung der landwirthschaftlichen Geräihe aus den bis dabin für diesen Betrieb bestimmten Räumlichkeiten. Von diefen Gesichtspunkten aus betrachtet stand auch diejenige Handlung, bei welcher der Unfall sich ereignete, noch in Beziehung und im Zufammen⸗ hange mit dem landwirtbschaftlichen Betriebe, den der Kläger an seinem früheren Wohnorte besessen hatte (ju vergleichen die am Schluß der nachfolgenden Entscheidung erwähnten früheren Rekursentscheidungen).
(E49.) Eine landwirthschaftliche Arbeiterin trug im Auftrage ibres Arbeitgebers Butter, die in desten landwirtkschaftlichem Betrieb? gewonnen war, von Kaus zu Haus, um sie zum Verkaufe anzubieten. Nachdem sie in einem zu diesem Zwecke betretenen Hause einen Theil der Butter verkauft hatte, wollte sie sich, um ein natürliches Bedürfniß zu befriedigen, in den Hof begeben, fiel jedoch über die Schwelle und zog sich einen Beinbruch zu. Die beklagte Berufsger ossenschaft raͤumte zwar ein, daß in dem Feilbieten der Butter eine landwirthschaftliche Betriebs- bandlung zu erblicken sei, lehnte aber den erbobenen Entschãdigungs⸗ anspruch deshalb ab, weil die Gefahr, beim Ueberschreiten einer Schwelle zu fallen, lediglich eine Gefahr des gemeinen Lebens fei Das Reicks-Versicherungs amt bat durch Rekursentscheidung vom 16. März 1891 in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht an⸗ erkannt, daß dieser Unfall sich bei dem Betriebe ereignet hat. Der zum Zweck des Butterverkaufs unternom mene Gang erfolgte im Intereffe des landwirthschaftlichen Betriebes. Wenn man nun auch nicht jede während eines solchen Ganges willkürlich und obne Noth rorgenommene Verrichtung noch dem Betriebe zurechnen kann, jo wird man doch andererseits von dem Letzteren auch nicht jede unterwegs verrichtete Handlung loslssen können, die nicht gerade den eigentlichen, unmittelbaren Zwecken des Ganges zu dienen bestimmt ist, sofern diese Handlung nur in an sich verständiger Weise ausgeführt wird und den Gehenden keiner dem Gange felhst völlig fremdartigen Gefahr aussetzt. Hier hat die Verletzte unter⸗ wegs eine ibr nöthige Verrichtung vornebmen wollen, zu diefem Zwecke eine geeignete Oertlichkeit aufgesucht und sich dabei keiner wesentlich anderen oder größeren Gefahr ausgesetzt, wie sie das im Betriebs⸗ interesse nothwendige Betreten fremder Häuser überhaupt mit sich brachte. Sie ist damit aus dem Kreise ibrer Betriebsthãtigkeit nicht herausgetreten. (Zu vergleichen der erste Absatz der nachstehenden Entscheidung 959 sowie die Rekursentscheidungen 366, 601, 726, 727, 25, 7188, 803, Sö6ß, 888, 906, „Amtliche Nachrichten des R. B.-.“ 1888 8 280, 325; 1889 Seite 342; 1890 Seite 153, 167, 493, 5089, 596.
(950.) Während in den vorhergehenden vier Fällen (96 bis 249) die Grenzen des land ⸗ oder forstwirthschaftlichen Betriebes nicht derart gesteckt werden konnten, daß die Unfälle aus dem Zufammen—⸗ hange mit dem Betriebe gelöst erschienen, hat sich in den folgenden vier Entscheidungen jene Umgrenzung, die den Unfall einer anderen, von der Landwirthschaft überhaupt oder doch von dem ständigen land ⸗ wirthschaftlichen Beschäftigungsverhältnisse gesonderten Thätigkeit zu weist, in mehr oder minder großer Schärfe durchführen lassen. Ein im landwirthschaftlichen Betriebe ständig als Milchkutscher verwendeter Arbeiter batte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, gelegent · lich der Fahrt nach der Start, die er regelmäßig zum Verkauf von Milch und. Butter unternahm, ein etwa 40 kg schweres eiserne? Lager aus einer Fabrik mitzubringen. Das Lager war für die Delinüble des Arbeitgebers bestimmt, mit welcher Letzterer der Müllerei⸗Berufzgenossenschaft angehört. Nachdem der Kutscher die Milch und. utter abgeliefert, in einem Wirthshaufe ausgespannt und den Milchwagen eingestellt hatte, begab er sich zur Fabrik und, nahm das Lager in Empfang, bei deffen Beförderung zum Wirths haase er verunglückte, indem er beim Begehen der Straße durch eine Droschkeangefahren und überfahren wurde. Die Müll erei⸗ Ber afegenoffen⸗ schaft lehnte es ab, fürdie Folgen des Unfalls einzutreten, und auch das Schiedsgericht erachtete sie hierzu nicht für 3 Auf den Rekurs des Verletzten hat das Reichs Versi erungsamt durch Entscheidung vom 20. Oktober 1890 die genannte Berufsgenoffen⸗ schaft zur Entschädigung des Verunglückten nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmungen verurtheilt und die Auffassang, die landwirth⸗ schaftliche Berufsgenossenschaft sei bier haftbar, für unzutreffend er⸗
klärt. In den Gründen keißt es: Für die Frage, welche Berufs genossenschaft für einen Unfall aufzukommen bat, ist die tegelmãßige persönliche Diensteigenschaft eines Verunglückten, ob er also land⸗ virtbschaft licher oder gewerblicher Arbeiter if. nicht entscheidend. Es kommt vielmehr in der Regel auf die Art der Beschäftigung zur Zeit des Unfalls an. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht während der Ausübung seiner Thätigkeit als Milckkutscher, mitbin im land— wirtbschaftlichen Betriebe, sondern nach völliger, wenn auch nur zeit. weiliger Einftellung diefer Thätis keit, im Piülfereibetriebe verunglückt. Diesem letzteren ausschlieälich bat er durch die Beschaffung des Naschinentbeils gedient Er bat dem Müblkutscher, dem fonst' diefe Verrichtung obgelegen. Müslereiarbeit erspart. Wenn aber dergestalt der Unternekmer aus der Thätigkeit des Verunglückten Vortheil für seinen Mühlenbetrieb gejogen Fat, so muß nach dem der Unfall⸗ versickerrng. zu Gsrunde liegenden Gedanken auch die Müllerti. Berufg. genossenschaft für die Folgen des Unfalls aufkommen. Denn * ist, soweit nicht positive gesetzliche Vorschriften (§. 9 Absatz 3 des Unfall⸗ versicherunge gesetzes) entgegenstehen, 1bunlichst darauf zu halten, daß für das Ristko der Betriebe dort wöirksam eingetreten wird, wohin der Betrieb nach seiner Art genossenschaftlich gebört, und zwar jeden⸗ falls dann, wenn, wie hier, die Scheidung des Risikos zwischen ver⸗ schiedenen Berufsgenossenschaften keinen Zweifel läßt, dielmehr die Zweck⸗ bestimmung der in die regelmäßige Betriebsthätiakeit des Verletzten ein- geschobenen Zwijchenbhandlung und die Art der begleitenden Tkat⸗ umstände den Unfall in daz Gebiet des dem anderweit betheiligten Berriebe eigentkämlichen Risikos deutlich verweifen Cu vergleichen Entscheidungen 774. 855 vorletzter Abslatz, „Amtliche Nachrichten des d= nm 158535 Seite 414, 1890 Selte 1535). Daß Tie beilagte MNüllerei⸗Berufsgenossenschaft nach ibrer Angabe für den Kläger keine Beiträge nachgewiesen und bezablt erhalten hat, vermag an der vor⸗ stehenden Beurtheilung nichts zu ändern Der Einwand erledigt sich aber auch in Fällen von der Art des vorliegenden schon durch die praltische Erwägung, daß einem derartigen Veitragslofen Risiko für die Müllerei· Berufẽgenossenschaft in anderen Fãllen eine Erweiterung des Umfangs des Risikos zu Ungunsten einer landwirthschaftlichen Berufs · genosfenschaft obne Vermebrung des auf den betreffenden landwirtbschaft⸗ lichen Urternebmer fallenden Beitrages ausgleichend gegenüber steben wird. Auch kann es der dargelegten grundsätzlichen Auffassung gezenüber nicht ins Gewicht fallen, wenn sich binsichtlich der Rentenberechnung in Folge der Mannigfaltigkeit der gesetzlichen Bestimmungen gerade auf diesem Grenzgebiet zwischen Landwirtbschaft und Induftrie an— scheigend Unzuträͤglichkeiten ergeben. Es muß der zur Entschãdigung zerpflichteten Berufsgenossenschaft überlassen bleiben, sich für die Rentenberechnung, in sinngerzäßer Anwendung der Vorschrist des S. 5 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
(851) Ein der Versicherungepflicht unterliegender kleiner land⸗ wirthschaftlicher Unternehmer machte gelegentlich eines Transports landwirthschaftlicher Erjeugnisse zur Mäble bei eirem Kaufmann in einem benachbarten Ort Einkänfe an Kaffee. Zucker und Branntwein und erlitt zeim Verlasfen des Ladens durch Sturz eine Verletzung. Das Reichs ⸗Versicherungsamt kat unter dem 165. März 1891 dabin entschieden, daß dieser Unfall nicht bei dem landwirtbfchaftlichen Be⸗ triebe des Verletzten sich ereignet habe. Der Gang, bei dem der Unfall vorkam, diente nicht der Landwirthschaft, fondern lediglich der Hausbaltung des Verunglückten. Die Hauswirthschoft als solche aber ist der Unfall versicherung noch nicht unterworfen. Kommen nun auch gerade bei der Landwirthschaft Fälle vor, in denen hauswirtbschaft liche und landwirthschaftliche Thätigkeiten so ineinander greifen, daß eine Sonderung derselben nach dem einen oder nach dem anderen Zwecke nicht wobl möglich ist (zu vergleichen Entscheidungen 796 und 859, Amiliche Nachrichten des R. V. A. 11890 Seite 163 und 494), so ist doch bier ein solcher Fall nicht gegeben. Die ge⸗ nannte hauswirthschaftliche Thätigkeit läßt sich vielmehr als solche von dem landwirthschaftlichen Betriebe um so leichter fondern, als fie außerbalb des örtlichen Bereiches des letzteren vorgenommen wurde (zu vergleichen die vorstehende Entscheidung 950, auch die Entschei⸗ dung 9l0, „Amtliche Nachrichten des RV. A. 1890 Seite 597 sowie die daselbst in Bejug genommenen Vorentscheidungen).
(E52) Ein landwirtbschaftlicher Unternebmer, welcher zugleich eine Gaftwirthschaft betreibt, erlitt einen Unfall, während er Stroh zu einem Nachtlager für Eäste seiner Herberge vom Boden Ferab= schaffte. Den gegen die landwirthschaftliche Berufsgenossenfchaft er= bobenen Entschädigungsanspruch bat das Reiche · Versicherung amt durch Rekurtentjcheidung vom 17. März 1891 aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Selbst wenn das Stroh, von welchem das Lager der Herbergsgäste bereitet werden sollte, von dem Tläger in seiner eigenen Landwirthschaft gewonnen und auf dem Boden ausschließlich oder vorwiegend für landwirthfchaftliche Zwecke gelagert worden wäre, so war doch die auf die Gewinnung und Ver⸗ werthung ron Erzeugnissen der Landwirthschaft gerichtete Thätigkeit des Klägers mit der Lagerung des Strobes vorläufig abgeschlossen und jsde weitere Behandlung der Vorraͤtbe als eine landmwerthschaft⸗ liche Verrichtung nur dann zu erachten, wenn sie ausschließlich oder überwiegend den Zwecken der Landwirthschaft zu dienen ttatfächlich bestimmt war. Letzteres trifft aber für den vorliegenden Fall nicht zu. Der Kläger verfolgte bei dem Gange auf den Boden allein die Absicht, seinen Gästen dienstbar zu sein und für seinen Herbergs⸗ betrieb Lagerstroh zu beschaffen. Daß hierbei gleichzeitig die Erzeug⸗˖ nisse oder doch wenigftens die Vorräthe seiner Landwirthschaft eine Verwerthung fanden, war für den ins Auge gefaßten Zweck obne Belang; es liegt vielmehr lediglich eine in den Rahmen des Gast⸗ wirthschaftabetriebes fallende gewerbliche Verrichtung vor, und der dem Kläger dabei zugestoßene Unfall kann als bei dem Betriebe der Lind⸗ wirtbschaft im Singe des §. 1 des landwirtbschaftlichen Unfall · versicherungsgesetzes eingetreten nicht angesehen werden (j2 vergleichen die vorstehende Entscheidung).
(853) Ein Arbeiter war damit beauftragt, Findlinge auf dem Acker eines Mitaliedes einer Kirchengemeinde zu sammeln und zu sprengen, nicht um die landwirthschaftliche Brauchbarkeit des Ackers zu verbessern (zu vergleichen die oben unter Ziffer 947 abgedruckte Rekursentscheidung), sondern lediglich ju dem Zweck, um Steine zur Fundamentirung eines reu zu erbauenden Chores für die. Kirche der betreffenden Gemeinde zu beschaffen. Mittelst Rekursentscheidung rom iß, März 1851 bat das Reichs⸗ Versicherungs amt die landwirtbschaftlicht Berufsgenossenschaft für nicht verpflichtet erachtet, den Unfall, den der betreffende Arbeiter bei jener Arheit erlitten hatte, zu entschädigen. In der Begründung heißt es: Nach der ausschließlichen Zweckbestimmung der Arbeit ku für dieselbe jede versicherungsrechtlich erbebliche Beziehung zu einem land⸗ wirthschaftlichen Betriebe. Wie die Ermittelungen ergeben haben, ist das Steinmaterial für den fraglichen Bau in Regie be⸗ schafft und herangeschafft, mag man nun als den Bauheern die betreffende Kirchengemeinde ansehen oder die Gesammtheit derjenigen Personen, welche durch freiwillige Beiträge die Ausführung des Baues ermöglichten, oder endlich den Pastor' der Gemeinde, dem diese Beiträge zuflofsen, und welcher aus ihnen die unmittelbar ange⸗ nommenen Arbeiter — darunter auch den verletzten Arbeiter — 13hnte. In der Beschaffung und dem Heranschaffen von Baumaterial für einen Bau sind aber Bauarbeiten im Sinn des Bauunfall versicherungs⸗ gesetzes zu erblicken, welche, wenn das Material, wie hier, für einen Dochbau bestimmt ist und für Rechnung des Bauherrn beschafft und. berangeschafft wird, bei der Versicherungsanstast der zuständigen Bau⸗ gewerks. Berufe genosf enschaft versichert sind (zu vergleichen zweiter Absatz des Bescheides 607 und Bescheid 608, auch Bescheid 678 und Rekurgentscheidungen 864 und 866, Amtliche Nachrichten des R. VA. 1888 Seite 328. 1389 Seite 164, 1890 Seite 495 und 437. 6 sofern sie nicht als Bestandtheil eines anderen versicherungs pflichtigen Betriebes mit diesem jusammen der Verfichcrung bei der anderweit zuständigen Berufsgenossenschaft unterliegen. Dieser Aus⸗ nahmefall liegt hier nicht vor (vergleiche im Uebrigen den Eingang der oben unter Ziffer 950 abgedruckten Entscheld ang).
zum Deutschen Reich
M 1HO3.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall ⸗ und Invaliditãts⸗ ꝛc. ersicherung. 4. Verkãufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloofung ꝛc. von Werthpapieren.
— ——
Dritte Beilage o⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants-A1nzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 2. Mi
Defentlicher Anzeiger.
1891.
6. Kommandit · Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesell . . Erwerbs- und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
S. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. —
10. Verschiedene
ekanntmachungen.
) Untersuchungs⸗Sachen.
T7668] Im Namen des Königs!
In der Strafsache gegen den 51 Jahre alten verheiratheten Fabrikanten Jakob Christoph Leins don Kochen dorf, OA. Neckarsulm, Inhaber der Firma Leins & Cie. in Stuttgart, wohnhaft da⸗ selbst, wegen Patentverletzung, hat auf den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Urtheil diefes Geritts vom 8. Oktober 1889 geschloffenen Verfahrens die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Stuttgart in berathender Sitzung vom 14. März 1891, an welcher Theil genommen haben:
1) Landgerichtsdirektor Frank, 2) Landgerichtsrath Neflle, 3) Landrichter Haidlen,
; als Richter, für Recht erkannt:
I) das Urtheil vom 8. Oktober 1889 wird in seinem ganzen Umfange aufgeboben und der Ange⸗ klagte von einem Vergehen im Sinne des §. 34 des Patentgesezes vom 25. Mai 1577 — Verletzung des Patentes Nr. 2432 „dirchbrochene Rollladen; stäbe freigesprochen
2) Sämmtliche Gerichtskosten des früheren Ver— fahrens und des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die K. Staate kasse übernommen. .
83) Der versügende Theil dieses Urtbeils ist je einmal durch den Deutschen Reichs ⸗Anzeiger, den Staats Anzeiger für Württemberg, den Schwäbischen Merkur, die Frankfurter Zeitung, die Kölnifche Zeitung, die Post und das Patentblatt bekannt zu machen. 8
gez Frank Nestle. Haidlen. Zur Beglaubigung:
Stuttgart, den 28. April 1691.
Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts.
(L. 8.) Sekretãr Kläger.
.
2 Aufgebote, Zustellungen und dergl.
76899 Zwangsversteigernnug. .
Im Wege der Zwangsrollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 152 Blatt Nr. 6770 auf den Namen des Tischlermeisters Emil Kaselow hierselbst eingetragene, in der Lieg nitzerstraße Nr. 20 belegene Grundstück am 23. Juni 1891, Vormittags 105 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich straße Nr. 13, Hof, Flügel C. Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundfstück ist mit 2.45 10 Reinertrag und einer Fläche von 5 a 25 am zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer aber noch nicht veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Srundbuchblatts, etwaige Abschãtzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberci, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 42, eingesehen werder. Alle Realberech⸗ tigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergebenden Ansprüche, deren Vorbandensein oder Betrag aus dem Grund ⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerts nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Debungen oder Kosten, spätestens irn Versteigerungs⸗ ternan vor der Aufforderung zur Abgabe vorn Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft u machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ rinzsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Dielenigen, welche das Eigenthum des Grund stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß det Verfteigerungstermins die Einstellung des Verfabrent berbeizufübren, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anfvruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil äber die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. Juni 1891, Nachmittags 121 Uhr, an obenbezeich⸗ neter Gerichtsstelle verkündet werden.
Berlin, den 25. April 1891.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 53.
7703 , In Sachen des Schmiedemeisters Wilhelm Maß— mann zu Schöningen, Klägers, wider den Maurer meister Heinrich Vahldiek daselbst, Beklagten, wegen Hypothekkapitalzinsen, wird nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge⸗ börigen, 1 H 5 a 7 dm großen, auf Schöninger Feldmark sub Nr. 6 der Karte belegenen Stein⸗ bruchterrains nebst Wohnhaus No. ass. 33 darauf zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Be— schluß vom heutigen Tage verfügt, auch die Ein⸗ tragung dieses Beschlusses im Grundbuche am heutigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs ver⸗ steigerung auf den 5. August 1891, Morgens 9 Uhr, vor Herzoglichen. Amtsgerichte Hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hrvothekenbriefe zu überreichen haben. Schöningen, den 27. April 1891. Herzogliches Amtsgericht.
7943 Bekanntmachung.
Va Verfahren der Zwangsversteigerung des Bock⸗ Drachholzschen Grundstücks Marienburgerstraße an. geblich Nr. 30 Grundbuch
Band 148 Nr. 6683 und die Termine am 23. Mai 1891 werden aufgehoben. Berlin, den 25. April 1891. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.
7685) Kt. Amtsgericht Heilbronn. Aufgebot.
Der Schuhmachermeister Emil Straub in Sont— beim. Of. A. Heilbronn., hat als Bevollmächtigter des Buchbindergesellen Ferdinand Bindereif von dort das Aufgebot des von der Landwirtbschaftlichen Creditbank in Heilbronn dem verstorbenen Wein gärtner Johannes Haberkern in Sontheim (Obeim des Bindereif) ausgestellten Einlagebuches Nr. 1421 über die von demselben in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezember 1888 gemachten, mit Zu⸗ rechnung der Dividenden am 31. Dejember 1890 660 M 93 betragenden Einlagen beantragt.
Dieser Antrag ist zugelassen und Aufgebofstermin auf Montag, den 16. November 1891, Vorm. 10 Uhr, anberaumt.
Der unbekannte Inhaber des Einlagebuches wird aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermin feine Rechte anzumelden und das Einlagebuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird.
Den 24. April 1831.
Hilfs ⸗Gerichtsschreiber Ziegler.
löl 129) Aufgebot. Es ist das Aufgebot folgender Sparkassenbücher der hiesigen städtischen Sparkasse 1) Nr. 1965 547, ausgefertigt für Hedwig
Gaude mit einem Guthaben von 16276 t, von der unverebelichten Näherin Hedwig Gaude hier,
Nr. 298 344, ausgefertigt für Hermann
Knape, mit einem Guthaben von 166.81 6, vom Wächter Hermann Knape hier,
Ur. 504 880, ausgefertigt für Gustav
Brückner, mit einem Guthaben von
143, 880 4, vom Schmied Gustav Brückner bier,
Nr. 572 441, ausgefertigt für Anna Kuhle,
mit einem Guthaben von 2,73 , von der Kolonistin Anna Kuhle hier,
Nr. 3532 229, ausgefertigt für Louise Witte,
geb. Seidlitz, mit einem Guthaben von
50, 18 , von der Wittwe Klein, Albertine, geb. Brosinskv, hier,
6) Nr 70 6406, ausgefertigt für Alexander
Ditterich, mit einem Guthaben von 60,54 , voma Posthülfsboten Karl August Alexander Ditterich hier,
beantragt.
Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richte, Neue Friedrichstraße 13, 63 Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ibre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird.
Berlin, den 30. November 1890.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 48.
406 Aufgebot.
Die verehelichte Flößer Marten, Wilhelmine, geb. Matthey, zu Modderwiese hat das Aufgebot des auf den Namen der Wittwe Ferdinand Matthey zu MWodderwiese lautenden Buchs Nr. 790 der städtijchen Sparkasse zu Driesen über 333 M 21 3 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späteftens in dem auf den 19. September 1891, Vor— mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Driesen, den 18. März 1891.
Das Königliche Amtsgericht.
47936 Aufgebot. Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu . a. Qu. Nr. 408, ausgestellt auf den amen Anna Ernestine Klein zu Friedeberg a. / Qu, über 285 6 lautend; ist angeblich verloren ge“ gangen und soll auf den Antrag der Eigenthümerin, Frau Anna Einestine Frömmrich, geb Klein, und ihres Ebemannes, des Tagearbeiters Carl Frömin⸗ rich zu Friedeberg a. Qu., zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden. Es wird daber, der Inhaber des Buches aufge⸗ fordert, svätestens im Aufgebotstermin den 6. Juli 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte, Zimmer Nr. 5, seine Rechte anzu⸗ melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Friedeberg a. / Q u., den 26. November 1890. Königliches Amtsgericht.
68025 Aufgebot. . Der Arbeiter Wilhelm w. zu Grevesmühlen bat das Aufgebot des auf seinen Namen von der Vereinsbank, eingetragenen Genossenschaft mit un— beschränkter Haftpflicht, daselbst unterm 3. Februar
von den Umgebungen anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗
1890 über ein Spardarlehen von ein und dreißig Mark ausgestellten Einlagebuchs Nr. 1014 A zulässig beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf Mittwoch, ven 23. September 1891, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an hiesiger Ge— richtsstelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte
falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Grevesmühlen, den 25. Februar 1831. Großherzogl. ,,, Amtsgericht. . gez o er ke. Ausgefertigt: Greyesmüblen, den 27. Febr 1891 (L. S) F. C. H. Pöhl, A. Ger. Attu *r.
546831 Aufgebot.
Das über 36 nebst 11,23 4 zugeschriebener Zinsen für das Königliche Amtsgericht Kartkaus ur Josephine Schwitzkowski' schen Pupillen sache LBetranski) lautende Sparkassen buch Nr 21d der Kreis parkasss Karthaus ist angeblich verloren ge— gangen und soll auf Antrag der Eigentümer August und Antonie, geb. Petranski, Breia'schen Ebeleute in Abbau Kujatty, amortifirt werden. Ez wird daher der Inbaber des bezeichneten Sparkassenbuchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 14. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zunmer Nr. 27. seine An= sprüche und Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftloserklãrung er⸗ folgen wird.
Karthaus, den 18. Dezember 1890.
Königliches Amtsgericht.
7687 Aufgebot.
Daz angeblich verloren gegangene Sparkassenbuch der Kreis⸗Sparkasse zu Kulm Nr. S350 über Vl, 17. *, ausgefertigt für den Eigentbämer Friedrich Tapy in Koelln, soll auf Antrag desselben Behufs neuer Ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber des bezeichneten Sparkaffenbuches wird guf— gefordert, spätestenz im Aufgebotstermin den 26. März 1892, Vormittags 105 Uhr, Zimmer Nr. 4, bei dem unterzeschneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desfelben 'er— fslgen wird.
Knlm, den 26. April 1891.
Königliches Amtsgericht. 410 Aufgebot.
Das Sparkassenbuch Rr. 3833 der Kreissparkasse
zu Wetzlar über 53 ½ 93 3, ausgefertigt für
Philipp Morchel zu Kraftsolms, ist angeblich ver—
loren gegangen und soll auf den Antrag des Ver— treters des Eigenthümers, nämlich seines Vormundes Friedrich Busch zu Kraftsolms, zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber dieses Buches wird daher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1891, Vormittags 19 Uhr, bei dem unter- zeichneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Braunfels, den 20. März 1891.
Königliches Amtsgericht.
961 Aufgebot. Der Vorschußverein eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht zu Großalmerode hat das Aufgebot zweier eigner Wechsel beantragt, nämlich: a. des Wechsels, datirt Großalmerode, den
1. Mai 1882, über 2700 M, jahlbar an die
Ordre des Antragstellers in dessen Geschifts⸗ lokal zu Großalmerode am 1. Sytem ber 1882, . des Wechsels, datirt Großalmerode, den 20 November 1832 über 500 M, jablbar an dieselbe Orcrẽ und an demselben Orte am 31. Dezember 1882, beide Wechsel ausgestellt von Hermann Fahrenbach, dolph Fahrenbach, Heinrich Brübach und Wilhelm Bretthauer.
Der Inbaber der Wechsel wird aufgefordert, Tätestens im Aufgebotstermin am Freitag, den 23. Oktober 1891, Vormittags 16 Uhr, seine Rechte anzumelden und die Wechses vorzulegen, widrigen⸗ falls dieselben für kraftlos erklärt werden
Großalmerode, den 28. März 1891.
Königliches Amtsgericht.
65105 Aufgebot.
Herr F. A. Jahn zu O / Mylau i. / V. hat das Aufgebot der von ihm auf Luca P. Niculescu in Bucarest gezogenen, mit Acceptvermerk des Bezo⸗ genen versehenen, am 31. Januar 1891 bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin zahl— baren? Wechsel über 3871, 2) „ und 4881,46 0, beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 17. Oktober 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unter zeichneten Gerichte. Neue Friedrichstraße 13, Hof Flügel B., part, Saal 32, anberaumten Aufgebots= termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Berlin, den 11. Februar 1891.
Das Königliche Amtsgericht J. Abtheilung 48.
453656 Aufgebot.
Der Schlachter Fritz Müller in Essingbausen als eingetragener Eigenthümer des Brinksitzerwesens No. ass. 11 daselbst hat das Aufgebot des Brzan— schweigischen Hypothekenbriefs, d. 4. Vechelde, Cen 25. Mai 1882, nebst gerichtlicher Schuldverschreibung don demselben Tage, laut deren auf dem genannten Brinksitzerwesen No. ass. 11 zu Essinghausen für den Altvater Christoph Greite zu Efsinghaufen 1300 0 — eintausend zweibundert Mark — Darlehen nebst 479 jährlicher, vom 23. Mai 1882 in halbjährlichen Kalenderterminen zu entrichtenden Zinsen, ruͤckjahlbar drei Mo ate nach Kündigung, an erster Stelle zur Lppothek eingetragen sind, unter dem Nachweife der Tilgung dieser Hppothekschuld und unter Glaubhaft⸗ machung des Abhandenkommens der erwähnten Ur— kunde beantragt.
Der Inhaber der Urkunde wird eth S5. 823 ff. R. C. P. O. und . 7 Nr. 5 des Gef. Nr 123 vom L April 1879 aufgefordert, spätestens in dem auf Dienstag, den 8. Dezember 1891, Vormit tags 95 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerschte an= beraumten Aufgebots termine seine Rechte anzumelden
und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Ur=
kunde dem Eigenthümer des verpfaͤndeten Grund— stücks bezw. dem Schuldner oder deffen Rechtsnach= folgern gegenüber für kraftlos erklärt werden soll. Vechelde, den 10. April 1891. Herzogliches Amtsgericht.
Winter.
7688 Alle Diejenigen,
Aufgebot. elche auf die nachstöbend verzeickneten, im Hrpothekenbuche eingetragenen Forderungen ein Recht zu baben glauben, werden kiermst auf Antrag der Besitzer der hypothecirten Sachen zur Anmeldung innerbalb sechs Monaten unter dem Rechtsnachtheile aufgefordert, daß im Unterlassung der Anmeldung die benreffende Forderung für erloschen erklärt und im Hvpothekenbuche gelöscht würde. Aufgeboté termin wird auf Dienftag, den 1. Dezember d. J., Vormittags 9 Uhr, im
Falle der
Sitzungssaale des unterfertigten Königlichen Amtsgerichts anberaumt.
Svpothecirte
Sachen
Hypothekenbuch Distrikt Band
Derzeitige Besitzer
hvpothecirten Sachen
Eingetragene
der ‚. Hvpothekforderungen
Lauter III. Pl. Nr. 72a, b, Reus,
Reckendorf II. Müller,
Mürsbach II.
Baunach, den 23. April 1891. (L. 8.)
(
Jakob, Kauf⸗ mann in Reckendorf.
Am 30. März 1846. 100 Fl. mit Soch verzinsliches Kapital des Abraham Schiffer ron Reckendorf.
Christian und Am 1. Juli 1840. 2776 Fl. mit Ho /
Katharina, ECisengießers / verzinsliche Kaufschilling forderung des eheleute in Schweinfurt Isack Werner von Reckendorf.
Lorz, Barbara, Wilrtwe von Mürsbach, Erben.
Pl. Nr. 499. Zang, Conrad, Mühl⸗ besitzer in Mürebach.
Pl. Nr. 815. Schul, Jobann, Bauer in Mürsbach.
Pl. Nr. 1212. Blumenrötber, David, Bauer in Mürsbach.
Am 7. Mai 1847 Nach dem Guts⸗ abtretungsvertrag der Wittwe Täub⸗ lein vom Gestrigen hat jedes der Däublein'schen Geschwister, väm—
lich Theresia, verehelichte Hümmer,
in Birkach, Barbara, alter, Maria,
Katharina und Andreas Däublein eine Erbabfindung von 20 Fl., j doch erst nach dem Tode der Mutter, welche auf Lebenszeit die Zinfen hieraus zu 40/ zu beziehen hat, zu erhalten.
Königliches Amtsgericht. gez. M. Hemmrich. Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts Baunach. . 8.) Rau, Königlicher Sekretär.
7684 Ueber nachstehend bezeichnete Grundstücke:
1) das dem Freischulzen Wilhelm Gehrloff zu Leussow gehörige, daselbst belegene Frei⸗ schulzengut,
2) das dem Eigenthümer Fritz Gierloff zu Mirodorf gehörige, daselbst Zub Nr. 13 be= legene Wohnhaus C. p, ..
3) das dem Gigenthümer Johann Stolp zu Leussow gehörige, daselbst sup Nr. 9 belegene Wohnhaus e. p.,
4) das dem Eigenthümer Friedrich Melz zu
Granzow gehörige, daselbst sub Nr. 5 be— legene Wohnhaus e. p,
5) das dem Maurergesellen Christian Kaetlitz zu Qualzow gehörige, dafelbst Suß Rr. 2 be⸗ legene Wohnhaus C. p.
sollen antragsmäßig Hypothekenbücher errichtet werden.
Es werden daher Alle, welche Realrechte an diese Grundstüũcke zu haben vermeinen und deren Eintra— gung in die niederzulegenden Hypothekenbücher ver langen, peremtorisch hierdurch geladen, solche in dem dieserhalb auf Donnerstag, den 25. Juni 1891, Vormittags 101 uhr, vor dem unterzeichneten