a er.
4 ö ö 69 . . . 14. ö.
4
man nicht auch noch zugleich diese Frage mit aufnähme und dadurch die Schwierigkeiten vermehrte.
Endlich kann man auch wohl der Meinung sein, daß durch die Höhe der zu zahlenden Steuer, einigermaßen wenigstenk, bei manchen Censiten auf die Richtigkeit der Deklaration und der Steuerveranlagung eingewirkt werden kann. Wenn wir nur eine Steuer von 100 erhöben, so bin ich überzeugt — es ist die menschliche Natur einmal so beschaffen — daß die Deklaration viel richtigere und genauere Resultate ergeben würde, als wenn wir etwa einen Steuersatz von H oo bätten. Also eine gewisse Bedeutung liegt jedenfalls auch in dieser Frage. Ist die Bevölkerung einmal erst an die Deklaration gewöhnt, ist das Bewußtsein der Pflicht gegen das allgemeine Staats · ganze erst einmal durch die Deklaration und deren Uebung lebendiger und ernster geworden, dann ist man viel freier in der Entscheidung solcher Fragen.
Meine Herren, das sind die Gründe gewesen, die die Regierung in der Kommission, wie im Abgeordnetenhause und im Herrenhause gegen die stärkere Heranziehung der Einkommensteuer in dem gegen⸗ wärtigen Stadium angeführt hat. Ich glaube nicht, daß die Staatsregierung ein Prinzip aufstellen wollte oder in Zukunft auf⸗ stellen will, nach welchem es unbedingt unzulässig wäre, das höhere Einkommen mit höheren Prozenten zu belegen; der Frage werden wir dann näher treten und uns darüber ausführlich unterhalten, wenn wir einmal, wie gesagt, zu einer wirklich definitiven Gestaltung der Besteuerung des fundirten und nicht fundirten Einkommens gelangen.
Wenn die Staatsregierung also heute Sie aufs Neue bittet, in diesem Punkt den Beschlüssen des Herrenhauses beizutreten, so wird auch der eben berührten Frage in keiner Weise dadurch präjudizirt werden.
Meine Herren, die Staatsregierung hat schon im Herrenhause ganz bestimmt ausgesprochen, daß aus den eben entwickelten Gründen für sie die Frage nicht für das Zustaudekommen des Gesetz es von ent⸗ scheidender Bedeutung sei. Die Staatsregierung ist sich bewußt in dem ganzen Gange der Verhandlungen, wie ich das auch in meiner ersten Einleitungsrede ausgesprochen habe, daß in einzelnen Fragen gegenseitiges Entgegenkommen, gegenseitige Zugeständnisse und Kom⸗ promisse stattfinden müßten, wenn man nicht das große Ganze ge⸗ fährden will, und ich könnte Ihnen eine lange Reihe solcher Zu— geständnisse der Staatsregierung aufführen, wenn es nicht in Ihrer aller Gedächtniß wäre. Die Staatsregierung steht dieser Frage, die Sie heute hier entscheiden sollen, ebenso gegenüber: sie will das Gesetz annehmen mit dem ersten Beschluß des Hauses oder mit dem Be⸗ schluß des Herrenhauses, wenn die Beschlüsse schließlich auf einer Einigung beider Häuser des Landtages beruhen. Die Staatsregierung trägt also für den Ausgang dieser Sache keine Verantwortung. Meine Herren, wenn man ein Zweikammersystem hat, so bleibt in Fragen dieser Art nichts weiter übrig, wenn man überhaupt große Reformen durchführen will, als sich zu verständigen.
tun ist das Herrenhaus Ihnen doch in vielen Beziehungen weit ent⸗ gegengekommen. (Zurufe: wo denn?) Ich habe Ihnen schon gesagt, daß die Gewerbesteuer, gegen welche im Einzelnen auch in der Kom mission des Herrenhauses manche Bedenken erhoben wurden, schließlich en bloe angenommen wurde; ich habe Ihnen schon dargelegt, daß auch in der Einkommensteuer es sich wesentlich nur um diesen einen Differenzpunkt handelt. Meine Herren, das Abgeordnetenhaus war vor Allem der Träger dieser großen Reform. Betrachten Sie sich, was Sie erlangen, wenn Sie diese Reform vorläufig ohne die Frage einer höheren Besteuerung der höheren Einkommen zu lösen suchen, welche Gefahr Sie laufen, wenn Sie möglicherweise hieran die Sache zu Fall bringen. Meine Herren, ich spreche hier nicht von der verlorenen, gewiß großen Mühe und Arbeit der Staatsregierung und der beiden Häuser des Landtaget, ich denke mich nur in die Lage hinein, in welche die Steuer reform geraͤth, wenn diesmal die Reform, die bereits soweit vor⸗ geschritten war, doch noch zum Scheitern kommen sollte. Meine Herren, es wird darn nicht möglich sein, selbst wenn es gelänge, in der nächsten Session die Einkommensteuer durchzubringen, die ganze Reform noch aus einem Guß, durch denselben Landtag getragen, zum Abschluß zu bringen. Der zweite Theil der Reform wird dann nothwendig einem neuen Landtage vorgelegt werden müssen. Erwägen Sie auch, was es heißt: soweit gekommen zu sein und dann wieder zurückgeschleudert zu werden; wie da die mancherlei Gegner im Lande, die gegen die ganze Reform sind, stärker und stärker werden, und welche unübersehbaren Zwischenfälle zwischen heute und dem nächsten Jahre liegen können.
Ich bin der Meinung, Alles in Allem, wohl erwogen, sollte das Abgeordnetenhaus in dieser Beziehung dem Herren— hause entgegenkommen. Wir hoffen ja alle, vor Allem ich selbst, daß, sollte das Abgeordnetenhaus dennoch anders beschließen, sich schließlich doch noch ein Weg der Verständigung finden wird. Das ist aber immerhin unsicher, und ich glaube, man sollte es vorziehen, hier um kleine Dinge nicht so große auf's Spiel zu setzen. Ich ersuche Sie, dem Beschlusse des Herrenhauses beizu⸗ treten und im Uebrigen dixi et animam meam salvavi. (Bravo! bei den Nationalliberalen.)
Abg. Hum ann erklärt sich für den Steuersatz von 400. Man
müsse. wenn man einen gerechten Steuertarif aufstelle, auch an die indirekten Steuern denken, die namentlich die kleineren Einkommen schwer belasteten. Wenn man aber die Steuer von 4 9 be—⸗
seitige, dann müsse, man auch den ganzen Tarif bis in die untersten Stufen herab ermäßigen. .
Abg. Hobrecht: Es sei bekannt, daß das Zustandekommen des Gesetzeß nur von einer Frage abhänge. In dieser Frage hätten seine politischen Freunde nicht gleich gestimmt, Die Mehrheit von ihnen babe damals an dem Satze von 3 wo festgehalten, eine erhebliche Minderheit habe für 400 gestimmt. Die Mehrheit sei auch jetzt noch der Ueberzeugung, daß es nicht richtig sei, über den 336 von 3 O0s herauszugehen; um so leichter werde es ihr, für den Beschluß des Herrenhauses zu stimmen. Aber auch diejenigen unter seinen Freunden, welche heute noch der Meinung seien, daß 4 0so richtiger seien, würden zum Theil für 3 co stimmen, weil sie es nicht übernehmen wollten, dieses Gesetz, in welchem man sich über so viele wichtige
ragen, geeinigt habe, zu Falle zu bringen. (Beifall bei den Na t va gra g nr,
Abg. Freiherr von Zedlitz: Er könne weder materiell, noch taktisch mit dem Vorredner übereinstimmen. Wenn eine erhebliche Mehrheit dieses Hauses sich für den früheren Beschluß ausspreche, so werde das Zustandekommen wesentlich gefördert, je größer die Mehrbeit sei. Diejenigen, die also noch zweifelhaft seien und die Vorlage fördern wollten, müßten für 4 9υη, stimmen. Das Entgegen⸗ kommen des Herrenhauses sei voll anzuerkennen, und seine Freunde wollten auch ihrerseits entgegenkommen, aber in Bezug auf die Bildung
Beschlüsse des Abgeordnetenhaufes. daß die große Mehrzahl seiner Freunde Die Wiederherftellung dieser Beschlüffe beantragt habe und daran auch festhalten wolle. Cine Gerechtigkeit könne nicht bestehen, wenn die Befteuerung eine gleiche prozentuale sei. 3 00 belasteten bei 100 000 A nicht fo als bei io 000 M (Sehr richtig! rechts.) Auch nach der finanziellen Seite seien die Beschlüsse des Herrenhauses bedenklich, er schätze den Ausfall auf 8 Millionen Mark; dieser Betrag würde der Reform der Grund und Gebäudesteuer entgehen. Es sei davon ge⸗ sprochen worden, daß man jetzt von einer höheren Heranziehung des fundirten Einkommens absehen solle. Wenn man jetzt den Beschlüssen des Herrenhauses zustimme, verlege man sich den Weg, die größeren Einkommen stärker beranzuziehen. Deshalb lege er Werth darauf, daß hier gleich die Grundlage einer solchen stärkeren Heranziehung zum Ausdruck komme. (Zustimmung.) Es handle sich beim Steuer⸗ arif um ein großes Ganzes. Wenn man von 4 auf 3 Oo herabgehe, müsse auch der ganze andere Tarif entsprechend ermäßigt werden. Das abzugsfähige Einkommen der Aktiengesellschaften sei von 3 auf 31 0lo erhöht worden, wegen der Erhöhung des Steuersatzes auf 40. Wolle man die 400 beseitigen, dann müsse man den ganzen Tarif und auch die Besteuerung der Aktiengesellschaften nochmals zur Diskufsion stellen. Er theile die Befürchtung, daß das Herrenhaus an seinen Beschlüssen fest halten werde, nicht. Der Finanz · Minister babe mit beredten Worten dargelegt, daß es sich hier um prinzipielle Fragen gar nicht handle. Eine progressive Einkommensteuer sei auch
für das Herrenhaus keine Prinzipienfrage, das beweise die unveränderte
Annahme der Gewerbesteuer. Die Autorität des Herrenhauses
werde dadurch nicht verletzt, wenn es sich aus Zweckmäßigkeits. und
aus sachlichen Gründen, den Beschlüssen dieses Hauses anschließe. Wenn
der Finanz⸗Minister in gleich beredter Weise, wie er heute für 3 0so
gesprochen habe, auch für die 4400 sprechen wolle, dann werde das
Herrenhaus sich den Beschlüssen dieses Hauses anschließen.
Abg. von Kardorff erklärt sich für die Beschlüsse des Herren⸗
hauses. Ein gleicher prozentualer Steuersatz sei das allein Richtige;
alle Ginwendungen dagegen, daß die unteren Klassen durch die indirekten
Steuern mehr belastet seien, was er entschieden bestreite, seien un
zutreffend. Durch die Annahme der 4 70 werde ein beweglicher
Faktor eingeführt; es werde bald die Forderung an das Haus
herantreten, die Steuer nach oben weiter zu erhöhen. An der Frage,
ob 3 oder 460, würde er das Gesetz nicht scheitern lassen. Aber
die Stellung des Herrenhauses sei eine sehr schwierige. Es gebe im
Lande und' im Herrenhause sehr viele Gegner der Steuerreform
fiberhaupt. Die würden jetzt Hervortreten, und deshalb, möchte er
nicht die Verantwortung dafür übernehmen, daß die Majorität für
4600— hier durch seine Stimme vergrößert werde. Er stimme für
3 609. (3ustimmung links.)
Abg. von Iagow: Die Durchführung eines strengen pro⸗
zentualen Steuersatzes würde dahin führen, daß man auch die
Steuerstufen beseitige. Jeder müßte dann sein Einkommen auf die
Mark genau angeben und jeder Irtthum um eine Mark würde ald
eine Hinterziehung zu betrachten sein. Seine politischen Freunde
würden für die 4 0,υ᷑ä stimmen, auch diejenigen, welche früher für
3 So gestimmt hätten, um die Mehrheit möglichst groß zu machen und dem Herrenhause einen abweichenden Beschluß zu erleichtern.
Wenn oben abgeftrichen werde, dann könne man auch die Steuer sätze nach unten hin erleichtern. Aber dieser Weg sei für seine Freunde nicht gangbar, denn sie wollten die Einkommensteuer zur Grundlage der Staatssteuern machen.
Abg. Dr. von Gneist vertheidigt nochmals seinen Standpunkt, nicht über den Satz von 30 hinauszugehen, unter Hinweis auf die ver⸗ schiedenartige Belastung, von der die großen Einkommen durch das Gesetz unmittelbar und mittelbar betroffen würden. Redner erblickt in dem Steuersatz von 40/9 den Anfang der Progressivsteuer, die ein vollständiges Rovum für Preußen sei und zu nicht absehbaren Konsequenzen führen fönne. Die Unzufriedenheit mit der jetzigen Einkommensteuer richte sich nicht gegen die Abstufung der Steuer, sondern gegen die Mög2 lichkeit einer Verschleierung der höheren Einkommen; dem werde aber ausreichenb durch den Deklarationszwang entgegengearbeitet.
Abg. Rickert: Er bedaure den Verlauf der Verhandlungen über diefe Vorlage. Seine Freunde hätten eine andere Stellung zu derselben eingenommen, als die anderen Parteien. Für sie sei die Hauptsache die Quotisirung der Steuern gewesen. Sie könnten sich ür eine Steuerreform aber nicht begeistern, wenn das Geld ange⸗ häuft werden folle für einen Zweck, den man nicht klar erkennen könne. Gr behaupte, daß bei der Ueberweisung der Grund n und Ge⸗ bäudesteuer sich Jeder etwas Anderes denke, Dadurch werde das Parlament in eine Zwangslage gebracht. Ganz wunderbar muthe shn der Streit an um die heilige Zahl 3. Davor habe er gar keinen Respekt, sie sei kein Prinzip. Die Regierung wolle auf den Mehr ertrag verzichten, das Haus wolle aber jedem konstitutionellen Gebrauch zuwider der Regierung mehr Geld aufdrängen, als sie verlange. Es sei eine große Wendung eingetreten. Man habe allgemein ange—⸗ nommen, daß diefes Haus mit großer Mehrheit für die Beschlüsse des Herrenhauses stimmen werde. Jetzt sei das Gegentheil der Fall: Man ereifere sich gegen das Herrenhaus. Der Antrag seiner Partei wolle eine Ermäßigung der mittleren Stufen herbeiführen; er sei ja aussichtslos, aber er bedeute einen Protest in letzter Stunde gegen die Ungerechtigkeit.
Damit schließt die Generaldiskussion.
In der Spezialdiskussion wird das Wort von keiner Seite
genommen. ; . Der Antrag Knörcke wird gegen die Stimmen der Frei—
sinnigen und einiger Nationalliberalen abgelehnt.
Der Antrag Arendt und Genossen wird in namentlicher Abstimmung mit 231 gegen 89 Stimmen angenommen; für denselben stimmen geschlossen die Konservativen, das Centrum, die Polen, ein großer Theil der Freikonservativen und einige Nationalliberale; gegen denselben stimmen die Freikonservativen Graf Behr, von Bülow⸗Wandsbek, Graf Douglas von Eckartstein, von Kardorff, von Pilgrim, Stengel, Stüve, von Tiedemann-Bomst, von Tiedemann⸗ Tabischin, von Voß; die Staats⸗Minister Herrfurth und von Boetticher; ferner die Freisinnigen uud ein großer Theil der Nationalliberalen.
Die übrigen Paragraphen werden ohne jegliche Debatte mit den kleinen Abweichungen, die das Herrenhaus beschlossen hat, angenommen.
Das Gesetz im Ganzen wird gegen die Stimmen der Freisinnigen angenommen.
Schluß gegen 2 Uhr.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verlegung der Landes⸗ Buß⸗ und Bettage, zugegangen.
Der Entwurf lautet: .
§. 1. Die in den verschiedenen Landestheilen der Monarchie be⸗ stehenden Buß und Bettage gelten fortan nicht mehr als allgemeine Feiertage. An ihrer Stelle wird dem Freitag nach dem letzten Trinitatissonntag als dem künftigen Landeg Buß. und Bettag die Geltung eines allgemeinen Feiertags beigelegt.
5§. 2. In denjenigen Landestheilen, in welchen der Mittwoch nach dem Sonntage Jubilate als Buß und Bettag auch ferner kirchlich gefeiert wird und diesem Tage bisher die Geltung als allgemeiner Feiertag zukam, kann ihm diese Geltung durch Königliche
In der Begründung heißt es:
In den älteren Provinzen wird — bis auf die Provinz Posen — der Sußtag felbst da, wo ihm rechtlich die Eigenschaft der gesetzlichen Feiertage ermangelt — (nämlich in Theilen der Provinzen West⸗ preußen, Pofen, Sachsen, Westfalen und in Neuvorpommern) doch Ihatsächlich diefen durchaus gleichgeachtet. Seine Erklärung findet dies darin, daß in den ästeren Provinzen der Bußtag auch von den Katholiken überall kirchlich gefeiert wird, und davon nur die erst seit 793 einverleibten Thelle der Provinz Posen eine Ausnahme machen. Schon bei der Erwerbung von Schlesien nämlich trug der da. malige Bischof von Breslau kein Bedenken, bloß auf Instanz der Königlichen Staatreglerung ohne Autorifation des pãpstlichen Stuhles die (halbe) Feier der damals in Preußen üblichen vier Buß⸗ tage von Seiten seiner preußischen Diözesanen anzuordnen, Ebenso wurde der durch das Edikt von 1773 statt dessen eingeführte Eine Bußtag von den Katholiken in Schlesien ohne Weiteres als ganzer Feiertag behandelt, und nahm das Breslauer Ober ⸗Konsistorium im Jahre 1780, wenn auch unter leifem Widerspruch det General⸗ Vikariats, doch keinen Anftand, die Heilighaltung des Tages auch den katholischen Dominien des Bezirks besonders einzuschärfen. Die westpreußischen Bischöfe dagegen, insbesondere der Erz bifchof von Gnesen, weigerten sich, ohne päpstliche Autorisation die Feier des Bußtages in ihren Sprengeln einzuführen. In Folge dessen wurde auf dipsomatischem Wege ein Breve des Papstes Pius VI, vom Dezember 1757 erwirkt, durch welches der Erzbischof von Gnesen ermächtigt wurde, den Tag in dem preußischen Theile seiner Dißzese feiern zu lassen. Diese Ermächtigung ist alsdann auf Wunsch der Königlichen Staattregierung auch aufgenommen in das Breve, welches derselbe Papst unter dem' 19. April 1758 an den Erzbischof von Gnesen und die Bischöfe von Ermland, Kulm, Kujavien, Plock, Posen und Breslau wegen Verlegung einiger katholischer Feiertage in den damals preußischen Theilen ihrer Diözesen erlassen hat. Letzteres ist durch ein drittes Breve vom 22. November 1788 auf diesenigen Theile der Pꝛovinz Schlesien, welche nicht zur Diözese Breslau gehören, ausgedehnt worden. Endlich hat Papst Leo XII. durch Breve vom 11. De⸗ zember 1828 die in den östlichen Theilen der Monarchie bestehende Ordnung der katholischen Feiertage und damit auch den Bußtag auf die westlichen Provinzen einschließlich Erfurt und des Eichsfeldes übertragen. . . Die deutsche evangelische Kirchenkonferenz in Eisenach hat im Jahre 1878 das Bedürfniß der Herstellung eines gemeinsamen Buß und Bettages für die deutschen evangelischen Landeskirchen einstimmig bejaht und — gegen die einzige Stimme des Vertreters der württem⸗ bergischen Kirchenregierung — als Termin den Freitag nach dem letzten Trinitatissonntag in Vorschlag gebracht. Bestimmend für die Auswahl diefes Tages war in kirchlicher Hinsicht seine Lage am Ende des Kirchenjahres, in wirthschaftlicher seine Lage im Spãaͤtherhst oder Winter, im Uebrigen der Umstand, daß er bereits in den beiden mecklenbur⸗ gischen Sroßherzogthümern als Rußtag gefeiert wird, und daß außerdem alkdann im' Königreich Sachsen und Fürstenthum Reuß ältere Linie — wo jetzt am Freitag vor dem letzten Trinitatis ⸗ Sonntag — sowie in Sachsen. Weimar, Sachsen Meiningen, Sachsen ˖ Altenburg, Sachsen Coburg⸗Gotha, beiden Schwarzburg und Reuß jüngere Linie — wo jetzt am Freitag nach dem ersten Advent Bußtag begangen wird — keine merkliche Neuerung zu erfolgen braucht. Zu den Be⸗ schlüssen der Konferenz haben sich dar auf von den evangelischen Kirchenregierungen nur die in Bayern, Württemberg, Baden; Hessen und Lübeck, wo der Bußtag bisher über haupt nicht an einem Wochen⸗ tage gefeiert wird, ablehnend verbalten, alle übrigen haben offiziell ihre Geneigtheit erklärt, sobald in den preußischen Landeskirchen nach dem BVorschlage der Eisenacher Konferenz die Bußtage verlegt sein würden, aach ihrerseits sich diesem Vorgehen anzuschließen.
In Folge dessen suchte die Staatsregierung die Bischöfe zu einem gleichen Vorgehen für ihre Diözesen zu bestimmen. In ihrem Namen hat der Erzbischof von Köln die Mitwirkung zur Verlegung des kirch⸗ lichen Feiertags in der vorgeschlagenen Weise abgelebnt. Die Grüne dieser Ablehnung nach ihrer kirchlichen Seite zu würdigen, ist nicht Aufgabe der Staatsregierung. Vom wirthschaftlichen und staatlichen Standpunkt aus aber kann das Bedürfniß nach Verlegung des Buß tages nicht für entkräftet erachtet und deshalb aus der ablehnenden Haltung der Bischöfe kein hinreichender Grund entnommen werden, um dem einmüthigen Vorgehen fast sämmtlicher evangelischer Kirchen⸗ regierungen Norddeutschlands die Unterstützung zu versagen. Allerdings wird dabei dem Umstande Rechnung zu tragen sein, daß die tatholische Kirche den bisherigen Bußtag der älteren Provinzen beibehalten will. Der Gesetzentwurf geht im 5§. 1 davon aus, daß dem neuen Bußtage in der ganzen Monarchie gleichmäßig die Bedeutung eines gefetzlichen, für alle Unterthanen jeglichen Bekenntnisses gleich ver= bindlichen, d. h. eines allgemeinen Feiertages im Sinne der Gesetze beigelegt werden soll. Um aber Lie katbotischen Unterthanen in ihren erworbenen Rechten zu schützen, enthält 5. 2 den Vor⸗ behalt, daß in den Landestheilen, wo der altländische Buß⸗ tag auch künftig noch kirchlich begangen werden wird, ihm durch Königliche Verordnung die Gültigkeit eines allgemeinen Feiertages so lange erhalten werden kann, ols dieser Zustand dauert. Sonst follen nach 84 die bisherigen Bußtage sämmtlich diese Geltung verlieren. Da den bischsflicherseits gehegten Bedenken wohl kaum eine prinzipielle Tragweite beizumessen ist, giebt sich die Staatsregierung der Hoffnung hin, daß mit der Zeit die kirchliche Aufhebung des alten Bußtages allgemein erfolgen wird, Inzwischen wird freilich innerhalb der älteren Provinzen. hinsichtlich des alten Bußtages ine Verschiedenheit herrschen; indessen waltet ein solcher Zustand bereits sowohl bezüglich der ausschließlich katholischen Feiertage, welche nur in den vorwiegend katholischen Landestheilen gesetzliche Gültigkeit haben, als auch bezüglich des Charfreitags vor, der in Posen und am Rhein der gesetzlichen Gültigkeit entbehrt. Auch er⸗ scheint dieser hoffentlich nur vorübergehende Nachtheil ir Vergleich zu dem Vortheil, daß damit ein wesentlicher Schritt zum Ziele eines einheitlichen Bußtages in Norddeutschland geschieht, nicht bedeutsam.
soweit in dortiger Provinz zwei oder mehr Wochentage zu Bußtagen bestimmt sind, bei Einführung des neuen zunächst nur einer von den bisherigen in Wegfall kommen, sodaß die anderen daneben als kirch⸗ liche Feiertage nur der Evangelischen „eiter bestehen bleiben werden.
Eutscheidungen des Reichsgerichts.
Zahme oder ursprünglich wilde und sodann gezähmte Schwäne, welche einen Eigenthümer haben, werden nach einem Krtheil des Reichsgerichts II. Strafsenats, vom 13. Februar 1891 im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts dadurch, daß sie sich dur Fortfliegen ihrem Herrn entziehen, eb ensowenig herren! os und ein Gegenstand der Okkupation, wie Pferde, Kühe, Gänse, Hühner und dergleichen Haustbiere, welche ihrem Herrn entlaufen. Werden sie von einem Britten in Besitz genommen, so fällt die Besitzergreifung unter den rechtlichen Gesichtsyunkt des Fundes, und der mit dem Sachverhalt bekannte Finder begeht durch Aneignung derselben eine Unterschlagung.
Hat in Preußen ein Ausländer bei einem inländischen Meister ein Werk bestellt, welches an den Besteller nach dem Auslande gegen Zahlung geliefert werden soll, so sind, nach einem; Urtheil des Reichsgerichtẽ, J. Civilsenats, vom 25. Februar 1891, für Streitigkeiten der Kontrahenten über die Rechtzeitigkeit der
Anderes verabredet ist, die Bestimmungen des Preußischen All- gemeinen Landrechts über Werkverdingüng maßgebend.“
Verordnung auch künftig erhalten werden.
des Tarifs sprächen so überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für die
§. 3. Diefes Gesetz tritt am 1. Januar 1892 in Kraft.
Nach den Befchlüssen der Hannoverschen Landes synode soll,
Fertigftellung des Werkes und die Folgen der Säumniß, Falls nichtẽ
—
8
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Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
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Berlin, Mittwoch den 6. Mai
M HO.
Deutsches Reich. Zuckermengen,
welche in der Zeit vom 16. bis 30. April 1891 innerhalb des deutschen Zollgebiets mit dem Anspruch auf Steuervergütung
abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr zurückgebracht worden find.
. . . . U0: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, aber mint estens
9) Proz. Polarisation.
711: i i i e k i S or Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden ꝛc., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,
sogenannte Crystals ꝛc.
I12: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (nicht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker ir
Krystall⸗“, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.]
Mit dem Anspruch auf Steuervergüttzng wurden abgefertigt:
Staaten
zur Aufnahme in eine öffent⸗
Aug öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß wurden gegen Erstattung der Vergü⸗
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i getroffen hat, oder wenn ein Gebäuze den HWebrauchswerth ganz oder
bezw. ⸗ ; liche Niederl ] 4 n n, zur unmittelbaren Ausf — ze tie erlage oder ine tung in den in f Nerfeß Verwaltungs-⸗Bezirke. 1 . pri teen . ih. 6 ; mer d ö ichem Mitverschluß ö J. mo In A o n wn , kg d J Preußen / Peopinz d — — . 718 844 705 800 9 . . =. Brandenburg J — 24481 — 3 3 33 29 ö ] K J . 1 JJ JJ ' , — 154919 — . 398 385 77 880 317 ; . 9 n n 3 der schwarzb. 398 ö 17744 880 31 . . — Unterherrschaften ö sos 9ös 5 49 525 107 gol 408 650 676 1897 — 2840 508 29833 . K JJ 7706 731899 26779 746 J ö 9 . . Dannover kö 1579 525 769 2305 317 020 149 898 — — — w . 631 6 k 3 K ö Rheinland. Rio Ce 123 3 6310 200 oo 16 100 o Sa. Preußen h 397 144 7354 dbb 4649111 3987 1 1869 9235 57 244 5991 989 14 000 — ,,, 597 234 630 ᷣᷣ 3a8 89 hdd kö. 23 9 . 361 , Baben J JJ i ö w ö. Hefen . kJ J . . 369 Mecklen barg VJ 147 845 — — 147 905, K . kö ö 3. Vr aunschmweig J 60 000 326313 — 1601659 K K . . nlalt. . 1472344 1688 4183 14085 — — — d Fremen 13718 — Q — — 292360 — — — Damburg w 10538156 1637 J . . . Ueberhaupt im deutschen Zollgebiet 19 087 928 9012987 533
Hierzu in der Zeit vom 1 August 1896
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bis 15. April 18915 .
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* 19 we 10 5 9. 13 3429 . 6 355 15 5 . ) Die Abweichungen von der vorjährigen und der zuletzt veröffentlichten Uebersicht sind auf nachträglich eingegangene Berich—
igungen zurückzuführen.
Berlin, im Mai 1891.
Kaiserliches Statistisches Amt.
von
Scheel.
Königreich Breußen.
Auf den Bericht vom 3. April d. J. will Ich den in Folge der Berathungen der reglementsmäßig dazu erwählten Deputirten in der zurücksolgenden Anlage zusammengestellten Abänderungen des rvevidirten Reglements der ost⸗ preußischen Land-Feuersozietät vom 12. Mai 1884 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Berlin, den 13. April 1891. Wilhelm k. . . Herrfurth. Miquel. An den Minister des Innern und den Finanz-Minister.
ö .
des revidirten Reglements der o stpreußischen Land⸗ Feuersozietät vom 12. Mai 1884. z 12 . 8 J
Kein Gebäude, welches anderweitig versichert ist, darf 9 der Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen und kein Gebäude, welches bei der Sozietät bereits versichert ist, darf ganz oder zum Theil noch anderweitig versichert werden. Findet sich, daß ein Gebäude oder das darin befindliche, in der Versicherung mit inbegriffene Zubehör noch anberweitig versichert ist, so wird die Ber— sicherung nicht allein sofort aufgehoben. sondern es geht auch der Ver⸗ sicherte im Falle einc Bra: des, der ihm zukom: neden Brand⸗ entschädigung verlustig. Dabei bleibt derselbe zar Zahlung aller So ietõts ber rã ge bis jum Ablaufe des Jahres und Falls die Doppel— versicherung erst nach dem 1. Oltober bei der Direktion bekannt wird,
bis um I blause des nächsten Jahres verpflichtet.
Auf Yivat vereine, welche nicht vollständi e Versicherung, sondern nur gegenseitige Naturalleistungen der Theilnebmer bei Bränzen bezwecken, finden die vorstehenden Verbotsbestimmungen keine An— wendung; doch dürfen deren Leistungen mit der bei der Sozietät genommenen Versicherungssumme zusammen den gemeinen Werth des k Gebäudes nicht übersteigen. Auch ist der Versicherte bei Berlust der Bra ndentschäbigung verpflichtet, seine Theilnahme an einem derartigen Verein der Direktion anzuzeigen.
a, ist jedes Sozietätsmitglied hei Vermeidung der Auf ⸗ heren der Versicherung verpflichtet, bei Aufnahme der Immoebiliar— e er ) r Sæziets 6 es ? te sei p n ng bei der Seziett oder, wenn zu riesem Zeitpunkte sein , iar noch nicht versichert ist, bei späterem Ansg'luß der Mobiliar. . der Soßietäte direktion oder den zuständigen Beamten . h avon Mittheilung za machen, mit welchem Betrage und
(. * 11 13 77 k . e ir aft das Mobiliar versichert ist., und auf Erfordern zügliche Police zur Einsichtnahme einzareich. 3. 10
Der Eintritt in die Sozietät sowie di hung i tei i. e Sozietät sowie die Erhöhung einer bereits hestehenden Versicherung ist unter den im Reglement sestgestellten Bedingungen jederzeit zulässig.
iht g nn die rechtliche Wirkung der Versicherung. Falls . ,,, von dem Versicherten beantragt ist, frühestens mit der Anfangsstunde detjenigen Tages, an welchem das nach s. eingerichtete und bescheinigte Kataster im ordnungsmäßigen Geschäfts⸗ gang von der Direktion bestätigt worden ist. ö Die Beiträge sind stets für das laufende Quartal, in welchem zie Versicherung in Kraft tritt, zu zahlen. Im Falle der Ablehnung
,, mg . ö J . , 8 n 53 der Yersick erung aus den im Reglement gebotenen Gründen bleiht der Antragsteller zur Zahlung der für die Aufnahme der Versicherung
— u . r. bie Ausnahme der Bersicherung erwachsenden Gebühren verpflichtet (58. 21, 81 bis 85).
3 Der Austritt aus der So:ietät und die freiwillige Herabsetzung der Versicherungssumme finden zum 1. Januar und unter der Vor. zusseß ung. statt, daß dieselben bis zum 1. Oktober des vorher⸗ gehenden Jahres bei dem Bezirkskommissarius schriftlich nachgesucht worden sind. 9] zes nan on (Grüundzn Eenr 1 GiiJrwarF t ö
. Aus bbesonderen Gründen kann die Direktion ausgahmsweise den Austritt früher genehmigen, nöthigenfalls unter der di
*
8 5 .
8.
fahr verbundene zur TV. Klasse gehörige bäude 1
vollen Werth nicht erreichenden Betrag zur Versi 1g
und ebenso bestehende Versicherungen nachträglich entsprechend herab zusetzen. K
. Außerdem bleibt der Direktion ia den vorstehend gedachten F die Vefugniß vorbehalten, die Versicherung jederzeit, jedoch mit drei⸗ monatlicher Frist zu kündigen.
8 19
38 = Die Gebaͤndebeschreibung, welche den Entwurf zum Kataster Versicherungsantrag) bildet, muß in einem Sxer r von dem Be⸗ lier des zu versichernden Gebäudes oder dessen gehörig legitimirte m Vertreter mit der Versicherung der Richtigkeit versehen und unter—
7 23a RHer ö 5 z z 5 9 P
schrieben werden. Von dem Gemeindevorste her u zeirks⸗
kommissarius (§. 80) ist die Unterschrift des V hmers Auß *
r die Richtiaei Sebän? re J und die Richtigkeit der Gebäudebeschreibung zu be dem ist von dem Letzteren ein Gutach ,,, ö 666 a, ein Gutach ten über die Angemessenheit der egehrten Versicherungssumme abzugeben. Wenn der Gemeinde— vorsęgBer sell ö. Lor sze n5 . . . , vor steher selbst. der Versicherungsnebmer oder sonst behindert ist, so engt es aß einge er fre, anf nnr 3 . genügt 8, de einer der Schöffen (Dorfgeschworener) die Gebäude beschreibung bescheinigt oder vollzieht. Von dem vorstehenden für die Direktion bestimmten Original 2 J.
des Katasters sind zwei Abschriften anzufertigen, deren Richtigkeit von der Direktion nach erfolgter Bestätigung beglaubizt wird, und erhält di eine diefer Abschriften der Versicherte, die andere der Bꝛzirks« kommissarius zu seiner Sammlung.
§. 25
Die Direktion ist befugt, bestehend: Versicherungen zu löschen oder die Versich-runge summe herabzusetzen: ; 1) wenn ein Gebäude durch seuerpolizeiwidrige Einrichtungen, schlechte Feuerungzanlagen, schlechte Banart, vernachlässigte Unter baltung oder sonstige Umstände, welche auch in der Persönlichkeit oder Handlungsweise des Versicherungsnehmers oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlichen Grad der Feuersgefahr oder des Verfalls darbietet; —
2) wenn die Bewohner des Hauses sich grober Fahrlässigkeit bei der Handhabung von Feuer und Licht schuldig machen;
59 wenn ein Gebäude zum Abbruch verkauft oder dazu bestimmt worden ist; ;
4) wenn ein Gebäude nicht benutzt wird oder leer steht;
5) wenn der Besitzes eines Gebäudes von dem Grund und Boden der versicherten Besitzung mehr als die Hälfte abzweigt;
6) wenn ein Milglied der Sozietät die Beiträge länger als ein
Jahr nach ihrer Fälligkeit schuldig bleibt oder die zur Einziehung der
. 9M. 7) wenn der Besitzer oder die Bewohner des Gebäudes die; ständigen Beamten der Sozietä örtli ĩ̃ 1 r zean J zietät an der örtlichen Prüfung der sicherung 6. I 36 Die Löschung der Versicherung und die Herabsetzung der Ver— cherung umme treten mit dem Zeitpunkte in Kraft, an welchem sie dem Versichertem mitgetheilt werden; die Beiträge sind aber bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten. ; § 26 . Wenn Jemand den Grund und Boden, auf welchem ein Gebäude steht, ohne dieses Gebäude veräußert oder ein Gebäude zum Abbruch bꝛrstimmt und bereits Vorkehrungen zur Ausführung dieses Vorhabens
zum Thei! verloren hat, so sinkt die Versicherungssumme von selbst auf den Werth der Materialien berab und ist bei eintretendem Brand. falle nur dieser Werth als Brandentschädigung zu vergüten.
Auf denselben Betrag u s. w. wie bisher.
ö S. 28 letz ter Absatz:
Zur vierten Klasse:
A. die im ersten Absatz des §. 15 bezeichneten Gebäude und alle sonftigen Gehände mit erhöhter gewerblicher Gefahr,
B alle Gebäude mit Feuerungsanlagen von mangelhafter orer feuergefahrlicher Beschaffenheit, sowie die Gebäude, deren Ver⸗ sich erung nach Nr. 1 des §. 6 abgelehnt oder nach 5§. 26 gelöscht werden kann,
§. 33.
Dir Direktion ist berechtigt. mit Zustimmung der Repräsentanten die. Beiträge far die Gebäude oder einzelne Klassen derselben in den— senigen Bezirken oder Orischaften, in welchen in den letzten zehn Jahren Tie Fenerschäden das durchschnittliche Maß erheblich über steigen oder hinter demselben zurückbleiben, zu erhohen bezw. zu ec— mäßigen. .
Bür sämmtliche Kirchen, Pfarr- und Organistengebäude werden im gesg am zen Sozietätsbezirt stets nur die auf Grund des ersten Absatzes dic es P aragraphen ermäßigten niedrigsten Beiträge erhoben, sobald n g one lange di Ermäßigung überhaupt für einzelne Gebäudeklassen in einzelnen Orischaften oder Bezirken in der Sezietät stattfindet, ohne daß es hierzu einer besonderen Beschluß— fassung der Repräsentanten bedarf.
. 3
Wird an einem Gebäude eine der in 5. 5 Nr. J bis 12 ge dachten Einrichtungen vorgenommen oder durch eine bauliche Ver— änderung oder durch sonstige Umstände eine außergewöhn— liche. Feuersgefahr, hervorgerufen, ohne daß hiervon un⸗ verzůglich der Direktion Anzeige gemacht, so erlischt die. Versichetung sofort und der Versicherte verliert den pruch auf die Brandentschäßigang, bleibt jedoch zur Zahlung der höheren Beiträge bis zum Ablauf des Quartals derpflichtet, in welchem nach Bekannt; oerden cer betreffenden Einrichtung oder Veränderung
die Versicherung von der Direktion gelöscht ist. 3 Wird durch ene bauliche Veranderung in einem Gebäude oder durch sonstige Umstände nur die Versetzung aus einer höheren in eine niedrige Nlasse und sowitz die Entrichtung höherer Beiträge er⸗ 3 derlich, so ist der Versicherte verpflichtet, dieses innerhalb eines Monats nach Ausführung der Veränderung dem Bezirkskommissarius anzuzeigen; andernfalls der Versicherte zwar nicht den Anspruch auf die Brandentschädigung verliert, er indessen verpflichtet ist:
I) die zu wenig entxichteten Beiträge, jedoch nicht über den Zeit raum von drei Jahren binaus nachzuzahlen und
2) den vierfachen Jahresbeitrag des Unterschiedes zwischen den von den Gebäuden in der höheren und in der niedrigeren Klasse zu kö Beiträgen zur Sozietätékasse als Konventionalstrafe zu
zahlen. j . Ergiebt es sich nachträglich, daß ein Gebäude von vornherein in Folge falscher Angaben des Besitzers in einer unrichtigen Klasse ver⸗ sichert ist, so hat neben der vorstehend zu 2 gedachten Konventional— strafe der Versicherte den höheren Beitrag vom Anfange der Ver⸗ sicherung an nachzuzahlen. .
1
. , . se ;
ö. Wenn das, Feger, von dem Versicherten, seinem Ehezatten oder feinen Kindern im Alter von über zwölf Jahren vorsätzlich verursacht oder mit dein Wissen und Willen oder auf das Geheiß einer der ge⸗ nannten Personen von einem Dritten angelegt, oder die Löschung des Brandes von dem Versicherten oder seinen genannten Angehörigen ver— hindert worden ist, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zah⸗ lung der Brandentschädigung fort. ; ⸗
Die Brandentschädigung . . J 3
. . . neird. Falls nicht etwa dem Beschädigten die Wöeherher kellung des akgekrannten Gebäudes erlassen werden sollte (6. 6 in zwei gleichen Beträgen gezahlt. ih Dis Zahlung. erfolgt in der Rel erst dann, wenn der Ver sicherte die Erklärung ber zuständigen Königlichen Staattsanwaltschaft daß diese gegen ihn, seinen Ehrgatten oder Kinder — §. 48 — wegen vorsätzlicher Brandstiftung nicht einschreitet, einceicht, oder zn
) j ẽ „oder, wenn
zwar eine gerichtliche Unterfuchung eingeleitet worden, durch diese aber die vorsätzliche Brandstiftung nicht erwiesen ist. . n, fte der Brandentschädigung wird gezahlt, wenn der Besczädigte durch ein Attest, des Bezirkskommissarius nan weist daß ein der gesammten Entschädigung gleicher Betrag zum Wieber⸗ aufbau verwendet und der selbe auf dem Hypothekengrundftück bewirkt worden ist, zu welchem das abgebrannte Gebäude gehörte (8. 66) svp 2 =* 3 P !.
fälligen Beiträge getroffenen Zwangsmaßregeln erfolglos geblieben sind;
eiten Hälfte hängt also nicht davon ab, daß der — et ist, oder daß ebensoviel Gebäude, als abge⸗ ren, ieder kaut sind, jedoch muß das wiederaufgebaute en zur Zeit geltenden Polizeivorschriften entsprechen. 7 chweis der Verwendung des Betrages zum Wieder e Meinungsverschieden geit zwischen dem Bezrkskommissarius nd dem Beschädigten ent teht, so hat auf Antrag des Letzteren der Sezirte missarius die Entscheidung durch zwei unbetheiligte Sozie—⸗ its miiglieder, von enen zas eine der Berirkekommissarius, das andere Beschädigte wählt, und durch den Ortsvorstand als Obmann zu beran lassen Hierbei sind jowohl der Bezirkskommissarins wie der Beschãdigt mit ihren Gründen zu hören. ö Bei dieser Entsheidung müssen sich sowohl der Bezirkskemmissari . . i m in sich sowohl der Bezirkskemmissarius Die durch dieses Verfahren etwa entstehenden Kosten sind von dem Heschädigten zu tragen, wenn der ermittelte VUehrwerth nicht wenigstens die Hälfte des Unterschtedes zwischen feiner Werthan abe und der Abschätzung des Bezicks kommissarias beträgt anderen alls werden sie von der Sozietät gezahlt. J Die Direktion ist berechtigt, anf die zweite Hälfte der Brand entschadigung Abschlags zahlungen nach Maßgabe des vorgeschtlitenen Naues . lei ten, wenn der Bezirkekommissarius die entsprechende rn über den Betrag der ersten Hälfte zu dem Wiederaufbau
n 2 —
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§. 61. Der Empfangsberechtigte hat die Verwe
. fangs igte hat. die Verwendung der Brandent cädigung zuin Wiederaufbau auf demselben r Toth cen germ n. binnen 5 Jahren im Falle öffentliche Gebäude abgebrannt sind, binnen 15 Jahren vom Tage der Beschädigung ab nachzuweisen ul dis n, nl! eee 4 . sein Anspruch auf die Brand⸗
in ist der Empfänger zur Rückzahlung des bereits er— hobenen Betrages verpflichtet. . ö