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Literatur.
Geschichte. .
ff Der Bilderstreit, ein Kampf der griechischen Kirche um ibre Eigenart und um ibre Freibeit. Von Dr. Karl! Schwarjlofe. Gotha, F. A. Perthes 1530. 5 M — Unter diesem Titel behandelt der Verfasser eine hochwichtige Periode der im großen Publikum wenig bekannten inneren Geschichte des byzantinifchen Reichs. Der Bilderstreit drehte sich um die Frage, ob Bilder von Christus und den Heiligen angefertigt und verehrt werden dürften, und ist erst nach mehr als hundectjährigem Kampfe um die Mitte des 93. Jahrhunderts im beiahenden Sinne entschieden worden. Schwarzlose schildert nun eingebend und in durchaus objektiver Weise den Ursprung dieses Streits und seine hohe Be⸗ deutüng für die Entwicklung der griechischen Kirche. Nach einer Uebersicht über die Stellung der christlichen Kirche zu den Bildern während der ersten Jahrhunderte berichtet er kurz über den Verlauf des Konflikts, um dann zu einer ausführlichen Darlegung des tbeo⸗ logischen Systems und der Beweisführung der beiden gegnerischen Parteien, der Bilderfreunde und der Bilderfeinde, überzugehen. Aus der Schrift, der Tradition und der Praxis suchte man den Schaden respektive Nutzen der Bilder zu erweisen, wobei die Wunderthãtigkeit der Bilder eine große Rolle spielte; die vom Verfasser mitgetheilten Quellenstellen unterrichten den Leser über den phantastisch⸗spekulatipen und faratischen Geist, welcher die Wortführer der Parteien beberrschte. Das Resultat des wechselvollen Kampfes war eine enge Verbindung der Bilderverehrung mit dem Dogma der Menschwerdung, worin Schwarzlose mit Adolf Harnack das charakteristische Merkmal der griechischen Kirche siebt und deshalb den Bilderstreit als einen Kampf der griechischen Kirche um ibre Eigenart bezeichnet. Ein Kampf um die kirchliche Freiheit ist der Streit insofern, als die Bilderfreunde nugleich die Kirche von dem Staat völlig unabbängig zu machen suchten, was ihnen nicht gelingen konnte, da sie der Hälfe der Kaiser gegen die bilderfeindlichen Elemente bedurften und sich somit ihrem Einflusse nicht entziehen konnten. Es ist klar, daß der Bilderstreit in Folge der Betheiligung der Regierung an den dogmatischen Händeln auch fuͤr die politische Geschichte von hoher Wichtigkeit sein mußte, und so wird neben dem Theologen auch der Historiker die vorliegende Monographie mit Nutzen lesen. 6 96. z
f. Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Herausgegeben von L. Quidde, 3 Bd. 1. Heft. Freiburg i. B. 1891. J. C. B. Mobr. — Das erste Heft dieses Jahrgangs wird eröffnet durch eine Untersuchung Ludwig Huberti's über die Worte Friede und Recht. Durch die Mittel der philologischen und rechtshistorischen Forschung stellt der Verfasfer die ursprüngliche Bedeutung beider Be⸗ zeichnungen fest und verfolgt die Veränderungen, welche sie im Laufe der Zeit erlitten haben. . J
Ferner enthält das Heft zwei Arbeiten zur italienischen Ge— schichte. Otto Hartwig setzt seine in früheren Lieferungen be⸗ gonnene Abhandlung Ein Menschenalter florentinischer Geschichte“‘ mit der Schilderung der Beziehungen der Florentiner zu den toskanischen Städten am Ausgange des 13. Jahrhunderts fort und entrollt darin ein anschauliches Bild von den damaligen Zuständen Italiens. Der Hader zwischen den Suelfen und Ghibellinen, welcher die Stauferzeit erfüllt hatte, war noch nicht geschwunden; die Städte der einzelnen Landschaften befehdeten sich fortwährend, in den Städten
selbst berrschte nicht selten blutiger Parteikampf, der häufig den An⸗ schluß der unterlegenen Partei an auswärtige Feinde zur Folge hatte. Die machtlose Reichsgewalt vermochte nichts, um diesem Treiben, unter dem Handel und Wohlstand der Kommunen schwer litten, Ein⸗ balt zu thun. Der Hauptinhalt der Hartwig'schen Studie ist der Kampf der Florentiner gegen Pisa und Arezjo, welcher sich unter gegenseitigen Verheerungen hinzog, bis er durch das Emporkommen der Friedenspartei in Florenz beendet wurde. Ueber diesen Friedens- schluß wird der nächste Artikel Genaueres bringen. .
Einen anderen Beitrag zur Geschichte Italiens liefert Hans von Kap-herr mit einer verfassungsgeschichtlich en Untersuchung, worin er ausführt, daß die bvyzantinische Staatsverfassung das Vor⸗ bild für den Normannenstaat in Unteritalien gewesen sei, an welchen dann wieder die Verfassung Friedrich's II. anknüpfte. Auch in der städtischen Konsulatsverfafsung glaubt er byzantinischen Ursprung zu erkennen.
Ein Stück englischer Kultur- und Sittengeschichte giebt M. Brosch in seinem Aufsatze über das viel besprochene Verhältniß jwischen Elisabeth und Leicester. Der Verfasser eriäblt, daß die Zeitgenosen eine eheliche Verbindung für wahrscheinlich bielten, und legt die Gründe dar, welche die Königin von einer Vermählung mit ihrem Ober ˖ Stallmeister abhielten. -
Von den kleineren Mittheilungen des Heftes dürfte die kurze Abhandlung Fränkel's über die in letzter Zeit häufig genannte Schrift des Aristoteles zur athenischen Staatsverfassung auch für weitere Kreise ron Interesse sein. Wir werden durch Fränkel über die Abfassungszeit, Inhalt und äußere Gestalt der neu entdeckten Handschrift belehrt.
In den „Berichten und BespreHungen“ referirt K. Maurer über mehrere Werke zur isländischen Geschichte und giebt dabei eine gedrängte Darstellung von der Vergangenheit dieser Insel. Trotz der geringen Einwohnerzahl ist die Geschichte Islands wegen der Blüthe des geistigen Lebens und des Handels zur Zeit ihrer Selbständigleit bochinteressant, wie der Referent mit Recht hervorhebt. Wer sich also über die Geschichte des entlegenen Eilandes unterrichten will, dem sei die Lektüre des Maurer'schen Aufsatzes empfohlen.
Unter derselben Rubrik berichtet A. Molinier über die neuere Literatur zur Geschichte Frankreichs im Mittelalter. Der Bericht umfaßt die Publikationen, welche vom November 1889 bis zum No⸗ vember 1890 erschienen sind und mehr als rein lokal-historische oder populäre Darstellungen bieten. Die „Nachrichten und Notizen“ bringen zablreiche Berichte über die Sitzungen gelehrter Gesellschaften und Vereine, ferner über die neuere Literatur zur Geschichte Skandinaviens und Englands, endlich Mittheilungen über Stipendien. Preis— ausschreiben und Personalien. Wie stets bildet den Schluß des Heftes ein Ver eichniß von neueren Arbeiten zur dentschen Ge— schichte, welches von O. Maßlow unter Mitwirkung der Redaktion K 3 ( 9 ö. 8 —
f. Historische Zeitschrift. erausgegeben von Heinri von Sybel und Max Lehmann. 66. Bd. 3. Heft. München und Leipzig 1891. R. Oldenbourg. — Eine anregende Studie zur Geschichte Otto's III. von Kehr steht an der Spitze dieses Heftes. Ter Autor will die urkundliche Ueberlieferung für die politische Ge- schickte der deutschen Kaiserzeit in bäöherem Grade, als bisber ge—⸗ jceben ist, verwertlen, und er beweist an dem Beispiele der Regierung Otto's III., daß sich aus einer genauen Prüfung des urkundlichen Quellenmaterials wancherlei Belebrungen schöpfen lassen. Der eigentbümliche, unstete Cbarafter des Kaisers und feines Regiments ist an der Art der Abfaffung der Urkunden deutlich erkennbar; über die Vorgänge während der Kindheit des Herrfchers und über die leitenden Personen dieser Epoche erhalten wir manche Aufschklüsse, wodurch die Darstellungen von Giesebrecht und Manitius erbeblich berichtigt werden.
Nicht minder interessant ist der Aufsatz von Otto Meinar dus, Beiträge zur Geschicte der Handelspolitik des Großen Turfürsten', Die Bemühungen dieses Fürsten, Handel und In— duftrie seines Landes zu beben und seine Ostsereprovinzen zum Haupt⸗ markt des osteuropäischen Verkebrs zu machen. sind bekannt. Meinardus schildert nun im Einzelnen, wodurch er die Verkehrsstraßen ünd Hafen anlagen in Pemmern und Ostpreußen zu verbeffern fuchte, und wie er mit dem Widerstande der Bevölkerung, welche den Segen seiner Maßregeln nickt begriff, zu ringen hatte. Geschickt wußte der Kur— fürst die politischen Konjunkturen fur seine handelspolifischen Pläne auszunutzen: Nach dem Siege über die Schweden gedachte er Stettin zum Mittelvunkt einer kommerziellen Projekte zu machen; als er aber diesen Plaz den Schweden wieder abtreten mußte, verstand er es, durch einen Handelsvertrag mit Frankreich einen beträchtlichen Theil des Stettiner Handels über seine hintervommerschen Häfen zu leiten. Auch über die von ihm zur Förderung dieser Bestrebungen eingesetzten
Behörden und über seine bedeutendsten Mitarbeiter theilt Meinardus Einiges mit.
Der Literaturbericht des Heftes umfaßt 41 mehr oder minder ausführliche Besprechungen, von denen wir besonders auf folgende aufmerksam machen: 8. Pastor, Geschichte der Päpste Recensent Kawerau), Lindner, Deutsche Geschichte unter den ö und Luxemburgern (O. Harnach, Zwied ineck=
üdenhorst, Zeitraum der Gründung des preußischen Königthums (Pribram), endlich die Kriege Friedrichs des Großen, heraus⸗ gegeben vom Großen Generalstabe (Fechner). Sei ialpglitit. ;
Die immer reicher sich gestaltende sozialpolitische Literatur bat. soeben einen beachtenswerthen Zuwachs durch eine Ab- bandlung über Großmagazine und Kleinhandel! von Dr. Victor Mataja, a. o. Professor an der Universität Innsbruck (Leipzig, Verlag von Duncker und Humblot). Preis 2,40 M, erhalten. Die Untersuchung über die Betriebsformen des Handels, über die Verbältnisse seiner Angehörigen, über Lohn und Arbeitszeit ist im Vergleich zu den Untersuchungen über die Verhältnisfe der Indrstrie etwas im Rückstande geblieben, obwohl es auch bier an hervorragenden Arbeiten nicht fehlt Wir weisen nur auf Schmoller's Geschichte der deutschen Kleingewerbe, auf Roscher's Nationalökongmie, III. Theil, und mebrere Schriften des Vereins für Sozialpolitik. sowie verschiedene Aufsätze in Schmoller's Jahrbüchern hin. Die Verhältnisse auf diesem Gebiet beanspruchen aber bei der auch bier zu beobachtenden Entwickelung nach der Richtung des Großbetriebes bin mehr und mehr Beachtung, da auch hier soziale Fragen. entstehen und der Bebandlung und Lösung harren. Der Verfasser schildert in der vor⸗ liegenden Abhandlung das Getriebe in den großen Magazinen (3. B. in Paris und Amerika), welche die kleinen Geschäfte vollständig aufsaugen und verdrängen, da man in ihnen Alles erhält, was zum Gebrauch und zur Bekleidung nothwendig ist. Diese Entwickelung ist die Folge des mehr und mehr bervortretenden Strebens nach Einschränkung und Beseitigung des Zwischenhandels durch Abstoßung unnützer Mittelpersonen. Mit diesen großen Erwerbsunternehmungen stellt er auf eine Stufe die großen Konsumpereine von Beamten und Qffizieren, wie sie sich in England und dann nach diesem Muster in Deutsch⸗ land gebildet haben. So verschieden die rechtlichen Formen dieser verschiedenen Unternehmungen sind, so wird man dem Verfasser Recht geben, daß sie in Bezug auf die Zusam men fassung des Detailhandels in wenige Hände gleicher Natur sind. Die Schrift beleuchtet die Vortheile wie die Schattenfeiten einer derartigen Entwicklung; letztere liegen insbesondere in der Bedrohung zahlreicher kleiner Existenzen und in der Beschränkung der Aussicht auf Selb⸗ ständigkeit für die zabllosen darin beschäftigten Handlurgsgebülfen. Es handelt sich aber hier nicht um eine Entwicklung, der man Einhalt ge⸗ bieten könnte, sondern um eine natürliche Folge der wirthschaftlichen Ver⸗ hältnisse, und es bleibt daher nichts Anderes übrig, als die guten Seiten derartiger Unternehmungen zu pflegen, ihre schlimmen Seiten zu bekämpfen. Die Schrift ergreift deshalb auch nicht Partei für oder wider die Großmagazine, sondern sucht das Chatsächliche hervor⸗ zukehren und auf die guten wie schlimmen Seiten binzuweisen. Die Untersuchung, welche sich auf ein reiches Material stützt, ist daher für Alle, welche sich mit sozialpolitischen Fragen beschäftigen, lehrreich.
Rechts⸗ und Staatswissenschaft.
Das Staatsrecht des Deutschen Reichs von Dr. Paul Laband, Professor des deutschen Rechts an der Universität Straßburg. Zweite umgearbeitete Auflage. Zweiter Band. Freiburg i. B., 1891. Akademische Verlagshandlung von J. C. B. Mohr (Paul Siebek). gr. 8. S. VII und 1144. (Preis 6 24) — Mit der vorliegenden dritten Abtheilung des zweiten Bandes von Professor Laband's Staatsrecht des Deutschen Reichs ist ein Werk zum Abschluß gebracht, dessen erster Band bei dem Erscheinen im Jahre 1888 gleich von fachverständigen Gelehrten wie urtheilsfähigen Laien mit ungetheilter Anerkennung begrüßt wurde, weil bahnbrechend für die Kenntniß und das Verständniß des gegenwärtig geltenden Staatsrechts in Deutschland. Die geistig bedeutende Eigenart dieser neuen Bearbeitung des Deutschen Staatsrechts besteht in der Thatsache, daß hier zum ersten Male ein wirkliches System des deutschen Staatsrechts geschaffen ist, welches auf festem, wahrhaft rechtswissenschaftlichem Boden mit streng juristischer Methode beruht. Dieseg auszeichnende Verdienst wurde bereits hervorgehoben durch die ausführliche Beurtheilung in der Ersten Beilage zum ‚Deutschen Reichs Anzeiger und Königlich Preußischen Staats ⸗Anzeiger Nr. 29 vom 2. Februar 1888. Die damals erwahnten Vorzüge treten auch jetzt wiederum lichtvoll hervor. In den fünf Kapiteln des zweiten Bandes werden behandelt die auswärtigen Aa—⸗ gelegenheiten, die öffentlichen Verkehrsanstalten, die inneren Ange⸗ legenheiten, das Gerichtswesen, die bewaffnete Macht des Reichs, das Finanzwesen des Reichs. Der Verfasser, frei vom Partei⸗ geiste, vertheidigt die neuen Institutionen nicht etwa vom politischen Standpunkte, sondern bemüht sich, dieselben nach den Grundsätzen des bestehenden Rechts rechtswissenschaftlich zu begründen und die aus den neuen Einrichtungen sich ergebenden Folgerungen mit logischer Konsequenz zu ziehen Professor Laband kennt nicht nur ebenso gründlich wie zusammenbängend den überaus umfangreichen positiven Stoff, sondern durchdringt denselben mit kritischer Schärfe und bringt unter gewissenhafter Anfuͤhrung der vollftändig benutzten Literatur die gewonnenen Ergebnisse mit Über⸗ sichtlicher Klatheit zum allgemeinen Verständniß. Rühmend muß anerkannt werden, daß die gesammte Darstellung dem gegen— wärtigen Bestande des positiven Rechts genau angepaßt ist. In dem Abschnitt über die bewaffnete Macht des Reichs urtbeilt der Verfasser S. 498: „Die staatsrechtliche Sestaltung, welche die Durch⸗ fübrung der Gesetze zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben giltigen Rechts gefunden hat, die formell juristische Form, in welche die Rechte des Reichs auf dem Gebiete des HYeerwesens gebracht worden sind, gehört zu den eigentbümlichsten und sonder—⸗ barsten Gebilden des öffentlichen Rechts. Was der Militärder⸗ fassung des Deutschen Reichs einen so eigenartigen, ja man kann fast sagen absonderlichen Charakter verleiht, ist nicht die konsequente Durchführung eines eigentbümlichen, staatsrechtlichen Grund⸗ satzes, sondern der Mangel eines einheitlichen Prinzips, indem sowohl für die verschiedenen Theile der bewaffneten Macht als für die verschiedenen Territorien, aus denen sich das Bundes—⸗ gebiet zusammensetzt, ganz verschiedene Rechtssätze besteben.“ Nach Laband (S. 591) ist als oberstes Prinsip der Militärverfassung des Deutschen Reichs daher der Satz festzubalten: Es giebt kein Heer des Reichs, sondern nur Kontingente der Einzel staaten. Gegen mehrere neue Staatsrechtslehrer wird staatẽrechtlich an dem Grundsatz festgehalten (S 502), daß eine Reichsarmee nicht exiftirt, sondern daß dies nur eine Kolleküvbezeichnung ist, um die Kontingente der einzelnen Bundesstaaten zusammenzufassen, ferner daß die Ginzelstaaten zwar Truppen haben, aber die ihnen zustehende Militärbobeit keine souveräne ist. Die reichsverfaffunge⸗ mäßigen Grundlagen der Militärorganisation lassen sich in dem Satze iusammenfassen (S. 507): ‚Dem Reich steht zu die einheitliche Ordnung und Einrichtung des Heeres, der Oberbefehl in ig und Frieden, die Feststellung des Rekrutenbedarfs und des Ausgaben⸗Etats; den Einzelstaaten ist verblieben die Kontingentsherrlichkeit und die Selbstoer waltung. Aus der Natur der Webrpflicht als einer staats⸗ bürgerlichen oder Unterthanenpflicht ergiebt sich das richtige Ver⸗ ständniß des juristischen Charakters der Wehrpflicht. Damit der Staat seine wesentliche Aufgabe, nämlich Schutz gegen äußere Feinde und Aufrechthaltung der Rechtsordnung im Innern, wirksam erfüllen könne, fordert er von allen dazu geeigneten uaterthanen die Militär dienste. Die wahre Gegenleistung des Staats für die⸗ selben ist eben diefer Schuß nach Außen und Innen. Leistung und Gegenleistung sind gleichartig; sie sind beide unschätzbar, unentgeltlich, von durchaus öffentlich rechtlicher Na tur. (S. 648.) Nach des Verfassers Ausführungen (S. 676) ist der Eintritt in den berufs- mäßigen Militärdienst Eintritt in den berufsmäßigen Staatsdienst; der Offizier ist im juristischen Sinne ein Staats beamter; die von ihm verwaltete Stelle im Heere im juristischen Sinne ein Staatsamt;
die ibm obliegenden Pflichten sind Beamtenpflichten. Nicht in den Grundsätzen über die Wehrpflicht, sondern in den Grundsäßen des Beamtenrechts sind demnach die all⸗ gemeinen Rechtsnormen zu suchen, welche für das Dienst⸗
Zusammenstellung der abgedruckten Gejetze, wie der ministeriellen Be⸗
rath die Aufgabe des Dezernats wesentlich erleichtern. Ueber den während der letzten Jahre mit Heftigkeit geführten Streit einer richtigen Theorie des Leutschen Budgetrechts bat Prof. Laband schon zin den Jahren 1871/73 die schärfsten juristischen Erörterungen ver⸗ öffentlicht. Mit den von ibm entwickelten Grundsätzen hat sich in allen wesentlichen Punkten eine erhebliche Anzabl der angesebensten Staatsrechtslehrer einverstanden erklärt. Eine kritische Uebersicht über die neueste Literatur des Budgetrechts hat der Verfasser im Anhang 1937 bis 1060 gegeben. Die ungeachtet aller gegen die Tbeorie erhobenen Einwendungen konsequent festgehaltene Ansicht des Verfassers ist in kurzen Sätzen folgende: Der Etat ist eine Rech⸗ nung und zwar nicht über bereits geleistete Ausgaben und erhobene Einnahmen, sondern über künftig zu bewirkende Einnahmen und Aus gaben; er ist ein sogenannter Vorgnschlag und bildet die Grund⸗ lage für die nach Ablauf der Wirthschaftsperiode zu legende Rechnung über die wirklichen Einnahmen und Ausgaben. Weder die Aufstellung des Etats für einen zukünftigen, noch die Kontrole der Rechnungen über einen vergangenen Zeitraum hat daher etwas zu schaffen mit der Gesetzgebung als der staatlichen Regelung der Rechtsordnung, sendern gehört lediglich zur Verwaltung, und das Recht, welches
indem ihr der Etat zur Genehmigung, die Staatsrechnungen jur Decharge vorgelegt werden müssen, charakterisirt sich als ein sehr wesentlicher Antheil an der Verwaltung und als eine ausgedehnte Kontrole derselben. (S. 986). Das ver fassungs mäßige preußisch— deutsche Staatsrecht kennt keine parlamentarische, sondern nur eine Königliche und Kaiserliche Regierung. (S. 10944) Wenn das Parlament befugt ist, dem Ministerium jährlich die Ermächtigung zur Erbebang aller Einnabmen und Ausgaben zu versagen, und das Ministerium vor die Alternative geftellt ist, entweder einem der Parlaments majoritãt genehmen Nachfolger den Platz zu räumen oder einer Verurtheilung wegen Verfassungsverletzung entgegen zu sehen, dann ist in der That der Monarch von seinen Regierungsrechten depossedirt und das Parlament in den Besitz derselben eingesetzt; dann ist das eigentliche Oberbaupt des Staats nicht der König, sondern das die Wablen beberrschende Demagogenthum, und dann ist in Anwendung auf das Deutsche Reich der Satz der Reichs verfassung, daß der Kaiser das Recht hat, den Reichskanzler zu ernennen, ein leerer Schall.“ (S. 1060)
Dieser mit einem sorgfältigen Register versebenen, nach Inhalt wie Form so überaus vollständigen und vollkommenen Bearbeitung des deutschen Reichsstaatsrechts gebübrt überdies das jedem Vaterlands⸗ freunde sicherlich willkommene Zeugniß, daß gleichfalls Laien aus dem Studium des Werkes lernen können, die politische Nothwendigkeit der Gründung eines einbeitlichen Deutschen Reichs geschichtlich und rechtlich zu verstehen, um dann für die eigenartige Verfaffung bezüglich Vervollkommnung des deutschen Rechtslebens je nach dem Maß der Erkenntniß oder Befugniß mitzuwirken. .
— Das Einkommensteuergesetz für die Preußische Monarchie, mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregifter, von Gust av Du l lo, Stadtsyndikus . D. Berlin 1851, J J. Heine s Verlag. — Es ist dies die erste Ausgabe des neuen Einkommen steuergesetzes, die freilich wohl nur dadurch vor anderen einen Vor— sprung erhalten hat, daß sie die Promulgation des Gesetzes nicht erst abgewartet hat; in Folge dessen trägt das Gesetz in der vorliegenden Ausgabe auch kein Datum, was allerdings für den Augenblick in der Praxis entbehrlich erscheint. Die Eile, mit welcher die Fertigstellung betrieben worden ist, hat leider auch verschiedene Druckfehler, welche bei einem solchen Gefetz unbedingt hätten vermieden werden müssen, verschuldet; so ist 3 B. in 8. 1 in der 18. Steuerstufe fälschlich 5od0 M statt 660900 M, in der 3. Steuerstufe fälschlich 1250 0 statt 1350 6 u. f. w. gedruckt. Der Werth der Ausgabe erscheint hierdurch etwas problematisch. Den einzelnen Paragraphen sind kurze, zur besseren Orientirung bestimmte Anmerkungen hinzugefügt, welche freilich weder einen wisfenschaftlichen Werth haben, noch auf einen solchen Anspruch machen; wohl aber geben sie an einzelnen Stellen zweckmäßigen Aufschluß über die verschiedenen Stadien der varlamentarischen Berathung des Gesetzes, sowie praktische Anweisungen für die Ausführung. Als Einleitung ist eine geschichtliche Darstellung der Einkommensteuer⸗Gesetzgebung vorausgeschickt, welche in kurzen Zügen die Entwickelung bis zu dem heutigen Tage darlegt und so den Unterschied zwischen den bisherigen Gesetzen und dem neuen Gesetz in seinen Hauptpunkten hervortreten läßt. Indeß ent- hält diese Darlegung auch einige kritische Bemerkungen, welche in einer für den praktischen Gebrauch bestimmten Ausgabe als völlig überflüsfig bezeichnet werden müssen; es wird darin eine politische Tendenz vertreten, welche geeignet ist, von vornherein Vorurtheile gegen die Handhabunz des Gesetzes groß zu ziehen.
Ebenfalls noch vor Verkündigung des Gesetzes ist im Verlage von Felix Bagel in Düsseldorf Das Einkommensteuergesetz für die preußische Monarchie erschienen. Diese Ausgabe ent⸗ bält außer dem Tert nur ein Formular für die Selbsteinschätzung, obwobl dieses noch nicht festgestellt ist; es ist der Abdruck desjenigen Formulars, welches der Finanz ⸗Minister der Steuerkommission des Ab⸗ geordnetenhauses probeweise und unter dem Vorbehalt, daß er sich biermit nicht für die künftige Abfassung binden wolle, vorgelegt hat. Das ebenfalls noch nicht verkündete Gesetz, betr. Abãnderung des Wahlverfahrens, ist gleichfalls mitgetheilt. Auch in dieser Aus⸗ gabe bat die Eile manche Irrthümer verschuldet: die SS. 58 und 82 . B. enthalten nicht die vom Herrenbause beschlossenen Aenderungen.
s ist bedauerlich, daß auf diese Weise eine inkorrekte Ausgabe ent⸗ standen ist. . ; ck. Der Beamte im Reichs⸗ und Staats dien st. Ein Hand und Nachschlagebuch über die heute giltigen, sich auf das deutsche Beamtenthum beziebenden Gesetzes⸗Bestimmungen, Erlafsse, Verordnungen ꝛe. Für den praktischen Gebrauch bearbeitet und herausgegeben von der Redaktion des Rei chs-Gesetzbuches. L. Deutsches Reich. II. Königreich Preußen Berlin⸗ Hamburg. Bruer & Co., Verlagsbuchbandlung für Rechts- und Staatswissenschaft. (Preis 12 16 in einem Original Einband). — Das vorliegende Werk enthält in übersichtlicher Anordnung alle das Beamtenthum betreffenden maßgebenden Bestimmungen aus der Reichs⸗ verfassung, bezw. aas den Verfassungen der einzelnen Bundes staaten, die Verzeichnisse der verschiedenen Reichs! und Staatsbehörden und deren Beamte, mit Angabe der Gehälter — Wobnungsgeldzuschüsse u. dergl. — Vorbedingungen zur Anstellung — Prüfun gen — Rechts⸗ verhältnisse — Tagegelder — Fuhr ⸗ und Umzugskosten — Kautionen — Urlaub — Besteuerung — Pensionen — Fürsorge für Wittwen und Waisen — Disziplinarverbältnisse c, ferner alle in Betracht kommenden Auszüge aus den Reichs und Lanzesgesetzen, sodaß jeder Beamte jede sein Dienstverhältniß betreffende Frage behandelt findet. Das außerordentlich umfangreiche Material ist in übersichtlicher Anordnung durch zahlreiche Anmerkungen und Hinweise, sowie durch ein ausfübr⸗ liches Inhalts verzeichniß. eine chronologische Uebersicht und ein sorg⸗ fältig ausgearbeitetes Sachregister erschlossen. — Der Beamte im Reichs und Staatedienst‘ wird sicherlich nicht nur den Beamten, Parlamentariern, Literaten, Journalisten 2c, als ein Nachschlagewerk, in welchem die ganze Dienstyragmatik des Deutschen Reichs und der deutschen Bandesstaaten wohlgeordnet vereinigt ist, sondern auch Den⸗ jenigen, welche früher oder später in den Staatsdienst einzutreten beabsichtigen, bezw. deren Eltern oder Vormündern als ein Qiellenwerk, das eine übersichtliche und durchgreifende Auskunft darüber giebt, welche Erferdernisse für die einzelnen Beamtencarrieren zu erfüllen sind, und welche Aussichten dieselben für die Zakunft bieten, höchst will kom nen sein. Auch die Militäranwärter finden in dem Werke ein vollständiges Verzeichniß der ihnen offen gehaltenen Stellen im Reichs⸗ und Staais⸗
dienste, der zuständigen Anstellungsbebörden, sowie der erforderlichen Bedingungen zur Erlangung einer Cieilversorgung.
verhältniß der Offiziere maßgebend sind.. Die geschickte stimmungen über den Militärdienst wird einem Militär Departements⸗
die Volksvertretung in beiden Beziehungen verfassungsmäßig hat,
ck. Das Preußische Stempelrecht in den neuen Landes⸗ tbeilen der Monarchie. Mit einem Anhange über die Wechsel stempelsteuer und die Reichs ⸗Stempelabgaben nebst einer Stempel berechnungstabelle. Für den praktischen Gebrauch bearbeitet von August Keerl, Konsistorial⸗Sekretär in Wiesbaden. Druck von Rud. Bechtold & Comp. in Wies baden. — Das vorliegende, spezell für die Provinzen Hannover, Hessen⸗Nassau und Schleswig-Holftein bearbeitete Buch enthält die sämmtlichen in den neuen Landestbeilen bis auf den heutigen Tag gültigen stempelrechtlichen Gesetze und Verordnungen, die den ⸗ selben beigefügten Tarife in einer alpbabetischen Zusammenstellung, sowie sämmtliche Ausführungsbestimmungen mit den im Laufe der Zeit eingetretenen Aenderungen; daneben ist eine große Sammlung wichtiger, für die Praxis besonders werthvoller Entscheidungen, Er= kenntnisse ꝛc. aufgenommen. Auch für die alten Provinzen ergangene Ent⸗ scheidungen 2c, welche in den neuen Provinzen gleichmäßige Anwendung finden, sind berücksichtigt worden. — Da die Bestimmungen in Bezug auf das Stempelwesen im Laufe der Jahre besonders in den neuen Landes theilen der Monarchie so mannigfache Abänderungen erlitten haben, daß es nicht leicht ist, sich in den dieses Gebiet berührenden Fragen obne Weiteres Klarheit zu verschaffen, so därfte dieser Kommentar, welcher, frei von unnöthigem Ballast, in kurzer, aber gleichwohl voll⸗ ständiger, praktischer und übersichtlicher Form den gewünschten Auf⸗ schluß giebt, einer beifälligen Aufnahme begegnen.
Erziehung und unterricht.
Der Schulfrie de von 1890. Randbemerkungen zur Dezember Konferenz von Dr. Otto Schroeder, Professor am Königlichen Joachimstbalschen EGymnasium zu Berlin. Walther und Apolant's BVerlagsbuchbandlung, Hermann Waltber; Berlin W., Kronenstraße bö5. Preis 50 Pfennige. — Diese kleine Broschüre ist eine Wiederholung jweier zuerft in den „Grenzboten“ veröffentlichten Artikel desselben Verfassers mit einigen Zusätzen und Ergänzungen. See jucht aus dem Für und Wider der Stimmen über die Ergebnisse der Konferenz. aus den sich völlig widersprechenden Anschauungen über diese Ergebnisse zu einer klaren Auffassung über deren Bedeutung zu kommen mit dem Zweck, kierdurch zu dem fchein« bar jetzt noch weiter als sonst entfernt liegenden „Schulfrieden“ zu gelangen. Der Verfasser, der sich durch seine beherzigens⸗ und empfehlenswerthe Schrift „über den papiernen Stil“ auch in weiteren Kreisen bekannt gemacht hat, erblickt zunächst in der Ansprache Seiner Majestät des Königs an die Konferenz einen Aufruf an die Eym— nasien, über den Rabmen bloßer Gelehrtenschulen hinauszugeben, und ist der Ansicht, die Nation werde dereinst dem Kaifer es danken, daß er so kräftig auf das Ziel der nationalen Erziehung hingewiesen habe. In der weiteren Besprechung der Verhandlungen glaubt Pro— fessor Schreeder dieses Ziel erreichen zu können, wenn den Eymnasien — wie der Geheime Ober Regierungs- Rath Stauder anregte — eine gewisse Freiheit in der Gestaltung der Lehrpläne nach individuellen Bedürfniffen und lokalen Verhältnissen gelassen würde, sodaß sich, je nach diesen Bedürfnissen und Verhältnissen, hier eine Mommsen« schule⸗', dort eine Boeckb'‘⸗, hier wieder eine Grimm“ und da eine „Helmholtzschule! bilden könnte: nur müßten alle Uebergriffe in die Universität, alles Eingehen auf ledig⸗ lich bypothetische Dinge, alles Verfolgen rein gelebhrter Einzelheiten vermieden werden; dann werde sräter kein Arzt bedauern, auf der Mommsenschule gesessen zu haben, und die Helmboltzschule werde kein sväterer Philoloze verwünschen. Aus den Schulen mit ausgesprochener Vorliebe für die modernen Bildungselemente, neben den Spmnasien, würde sich dann bei gleicher Freiheit in den Lehr⸗ plänen sei es eine Stex danschulen, sei es eine „ Siemensschule“ ent⸗ wickeln. Es werden dann die auf der Konferenz hervorgetretenen Hauptgedanken über Griechisch, Deutsch u. s. w., Über die ungleichartige Entwickelung der lateintreibenden und der lateinlosen Schulen, über den Plan eines gemeinsamen Unterbaues kritisch er— läutert und beleuchtet und schließlich der von der Konferenz bezw. von der Regierung und dem Geheimen Ober ⸗Regierungs⸗-Rath Stauder empfohlene Gedanke — ein sechsjähriges Lateingvmnasium mit fakultativem Griechisch und fakultativem Englisch auf den drei oberen Stufen (Unter ⸗ II bis Unter II), das dann durch einen gvmnasialen und einen realen Oberbau von je drei Klassen (Ober ⸗ II bis Ober I) zu einer neunjäbren Doppelanstalt wird, einer Verbindung von Ober⸗Realschule und Gomnasium — be— fürwortet. Die Schrift ist in erster Reihe orientirend, sodann kri⸗ tisirend und vermittelnd; es sind „Randbemerkungen“ zum Text der Konferenzverhandlangen, welche vielfach willkommen fein und die mehr denn je lebendi veranlassen, vielleicht
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denen sie stattgefunden. haben. Der jweite Theil bietet Biographien un
bei deren Geftaltung namentlich die Verdienste
die meiste Berücksichtigun
— Diejenigen Schulbücher, in denen die vom Kaiser in der Schulkonferenz vertretene Reform des Schulunterrichts am Ersten zur Durchführung gelangen soll, sind nun im Buchhandel arschienen. Sie sind im engeren Sinne für diejenigen Anstalten bestimmt, welche der Kaiser als direkt unter ihm stebend bezeichnete, nämlich für die Kadettenbhäuser; da aber der Unterricht derselben, namentlich in den Unterklassen, durchaus dem der Cixilanstalten entfrricht, so sind diese Bücher auch durchaus für den Unterricht in den gleichen Klassen böberer Schulen verwendbar. Sie sind zugleich so bearbeitet, daß es nur einer näheren Kenntniß derselben berarf, um ibnen den Weg zum allgemeinen Gebrauche zu öffnen. Diese Schul— bücher bebandeln I) den Gejchichtsunterricht: a. Ser Leßrstoff für die Serxta umfaßt die Vaterländische Geschichte: der Hohen= zollern Thaten und Leben in den letzten fänfbundert Fabren“. b. Das Pensum der Quinta bilden „Lebensbilder aus der Deutschen Geschichte von 1415 bis zurück auf die Karolinger. c. Der Quarta fällt die Beschäftigung mit den bervorragendsten Perfsnsichkeiten und den wichtigsten Ereignissen aus der neueren und neue ten Ge— schichte ju. Diese Lehrbücher sind von drei Lehrern der Haupt Kadettenanstalt zu Lichterfelde, dem Professor Dr. Stenzler, Ober⸗ lebrer Or Lindner und Dr Landwehr verfaßt und unter dem Gesammttitel: Lehr ⸗ und Lesebuch der Geschichkte von der Gegenwart bis auf Karl den Großen für die unteren Klassen böberer Lehranstalten“ (Preis 150) soeben zur Ausgabe gelangt. — 2) Für die Sagenkunde ist ein Germanisches Sagen und Märchenbuch‘, von Br. E. Schmidt und A Floß, Lehrern am Kadettenbause zu Wahl statt (Preis M 1,40) bearbeitet worden, welches Götterfagen, Helden sagen, Volkssagen und Thierfabeln enthält und „die beste Ver⸗ wendbarkeit für den Unterricht? als maßgebenden Gesichtspunkt für die Bearbeitung eingehalten hat. — 3) Die Heimathskunde nimmt in dem neuen Lebrplan als Anfangsstufe des Realunter— richts (in der Sexta) eine vom Kaiser als besonders wichtig bejeichnete Stelle ein. Für diese hat Hauptmann Rott vom Kadettenhause zu Plön ein Unterrichtsbuch: „Heimaths“ kunde. Grundzüge des Unterrichts für die Sexta böherer Lehranstalten? (Preis 6 — 60) bearbeitet, welches die mannigfachen und nutzbringenden Anregungen, die aus diesem Anschauungsunterricht gewonnen werden können, in reichlichster Weife aus ihm entwickelt. Am Deutlichsten tritt die neue grundsãtzliche Richtung des Unterrichts auf das Nächstliegende und daher Wichtigste in den Geschichtsbüchern bervor, welche stufenweise von der Gegen— wart durch die einzelnen, in sich zusammenhängenden Abschnitte der Geschichte hindurch mehr und mehr auf die Vergangenheit zurückführen. Die genannten Werke sind sämmtlich im Verlage der Königlichen Hofbuch handlung von E. S. Mittler u. Sohn in Berlin, Koch⸗ straße 68—– 70, ausgegeben worden.
Religiöses.
— Um den Abend wird es licht sein'. Der Provbet Sacharja in 14 Betrachtungen für die Gemeinde ausgelegt nebst einem voetischen Anbang von Wilhelm Haehnelt, Superintendent und Oberpfarrer. Leipzig 1891. Druck und Verlag von Fr. Richter. — Diese 14 Betrachtungen sind aus Bibelstunden, welche vor meh⸗ reren Jabren im Betsaal der Berliner Garnisonkirche gehalten wurden, hervorgegangen und Hen. Hofprediger D. theol. Emil Frommel als 36 des Dankes für reichen Segen, welchen Verfasser in einem
abrzebnt gemeinsamer Arbeit an der Berliner Militärgemeinde empfangen, gewidmet. Der Christ wird viel Erleuchtung, Trost und Hoffnung aas diesen Betrachtungen schöpfen. Die Sprache ist einfach und innig; nur in dem zusammenfassenden poetischen Anhange erlangt sie begeisterungs vollen Schwung. Alle Fragen theologischer Kritik sind geschickt in der Erklärung vermieden um der gemeindlichen Erbauung willen, welcher das Büchlein dienen möchte. Gleichwohl werden Kundige erkennen, daß die neueren wissenschaftlichen Arbeiten über den Propheten Sacharja zweckmäßig benutzt sind.
— Wem wird das Beste in der Welt?“ Diese Frage unter gleicher Titel ⸗Aufschrift behandelt eine fein ausgestattete, im Verlage von Fr. Richter in Leipzig (1891) soeben in fünfter Auflage erschienene Broschüre eines ungenannten Verfassers in Anlehnung an Henty Drummond's „Das Beste in der Welt“ und in Verwerthung des ebenfalls von ungenannter Feder herrübrenden Werkes: „Wir und das Beste in der Welt'. Insonders wird darin die Frage „Auf welche Weise wird dem darnach strebenden Herzen das göttliche Gut der Liebe zu Theil?‘ dabin beantwortet, daß das summum bonum, die Liebe zum Nächsten, das Beste in der Welt“, das uns des Lebens Last erleichtert und versüßt, in innigstem, ursächlichstem Zusammenhange mit der Erkenntniß unseres mangel. haften Wesens steht, so zwar, daß nur Derjenige, welcher aufrichtig seiner Schuld und ihrer Vergebung eingedenk bleibt, befähigt ist, durch die magnetische Kraft göttlicher Liebe umgewandelt zu werden.
Militärisches.
Handbuch für den Adjutantendienst bei Truppen und Behörden von Borowski, Hauptmann und Platzmajor in Diedenhofen. Berlin 1891. G. S. Mittler und Sohn. Preis 4.50 616 — Der junge Offizier, welcher durch den Befebl seines Com mandeurs, wenn auch mit eig ner Zustimmung, zum Adjutanten be— stimmt wird, bringt in diese von dem sonstigen militärischen Dienst grundverschiedene Thätigkeit gewöhnlich Beanlagung und Neigung für seine neue Stellung mit, er muß sie aber in der Regel antreten, obne durch irgendwelche Anleitung darauf vorbe reitet zu sein. Die Folge davon ist sehr bäufig, daß der Commandeur in der ersten Zeit nicht die erwünsckte Hülfe in dem Acrjutanten findet, diesen vielmehr durch wiederbolte Belebrungen erst anlernen muß. Auch kommt der Adjutant leicht in die Lage, sich über die aus Unkenntniß des schriftlichen Formenwesens und der Be— stimmungen entstehenden Verlegenbeiten dadurch hinwegzubelfen, daß er sich Rath bei seinem durch längere praktische Erfahrung bewährten Schreiber bolt. Diesen Uebelständen wird durch das vorliegende Buch in der glücklichsten Weise abgeholfen. Der Adjutant in seder Stellung beim Bataillon (Abtheilung), dem Regiment und den höheren Stäben findet hier in einer mit vielem Fleiß bearbeiteten Zusammen- stellung sämmtliche für seinen Dienst und den seines Commandeurs einschlägigen Bestimmungen, sowie beherzigenswerthe Rathschläͤge für sein persönliches Verhalten dem Commandeur, den Schreibern und der Truppe gegenüber. In einem besonderen Abschnitt sind auch nütz⸗ liche Winke für den Ankauf und die Behandlung des Pferdes gegeben und zum Schluß wird in eingehendster Weise Ler Thätigkeit des Adjutanten während der Mobilmachung gedacht. Ein Anhang behandelt das Verhalten als untersuchungsführender Offizier, und in den Anlagen sind die Gebührnisse des Adjutanten zusammengestellt. Besonders dem angehenden und unerfahrenen Adjutanten kann das Werk als ein brauchbares Nachschlagebuch wärmstens empfohlen werden, doch auch der ältere Adjutant wird in zweifelhaften Fällen diesen Ratbgeber mit Vortheil benutzen können.
— Die Ausbildung unserer Unterfübrer für den Kriegsbedarf von Otto von Trotha, Major und Bataillons Commandeur im Magdeburgischen Füsilier ⸗ Regiment Nr. 36. Berlin, 1831. CG. S. Mittler und Sohn. Preis 3 — Durch die vielen Neubildungen im Fall einer Mobilmachung ist der Bedarf an Unterführern (Unteroffizieren und Gefreiten) ein so vermehrter, daß ihte Ausbildung für den Kriegsbedarf zu einer immer größeren Bedeutung für das Heer geworden ist. Aus den zablreichen Schriften, die sich damit beschättigen, Rathschläge für diesen Zweck zu ertheilen, verdient die im Jahre 1882 in erster Auflage erschienene Schrift des Majors ron Trotha besonders hervor- gehoben zu werden, weil sie durch ihre praktische applikatorische Methode zur Benußung für jüngere Hauptleute und angehende Compagnie Chefs sich bereits trefflich bewährt bat. Unter Berück⸗ sichtigung der neuesten Dienstvorschriften ift diese Schrift jetzt in zweiter umgearbeiteter Auflage erschienen und kann nicht nur den Compagnie Chess als Rathgeber, sondern auch den Einjährig- Frei⸗ willigen und den Reserve⸗Offizieren zum Selbststudium bestens empfohlen werden. An thatsächlich im Gelände durchgearbeiteten Beispielen zeigt der Verfasser den Weg, wie der Compagnie Chef, ohne in der allgemeinen Ausbildung der Compagnie behindert zu werden,
zablreiche Unterführer in der Entschlußfäbigkeit beim Gefecht zu üben vermag.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Der Gesundbeitsstand in Berlin blieb auch in der Woche pom 10. Fis 18. Mai ein guter und die Sterblichkeit eine günstige won je 1000 Einwohnern starben aufs Jahr berechnet 191). Etwas. bäufiger als in der Vorwoche traten akufe Darmkrankbeiten zu Tage und führten auch etwas häufiger zum Tode. Die Theilnabme des Säuglingsalters an der Sterblichkeit blieb, obwobl si: im Vergleich zur Vorwoche etwas größer wurde, eine mäßig bohe, ron je 15 606 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 57 Säuglinge. Akute Entzün⸗ dungen der Athmungsorgane jeigten sich dagegen seltener — Von den Infektionskrankbeiten blieb das Vorkommen von Masern, Scharlach und Diphtherie das gleich beschränkte wie in der Vorwoche, und kamen Ee— krankungen an Diphtherie nur aus dem Stralauer Viertel in etwas größerer Zahl zur Anzeige. Erkrankungen an Unterleibslyphus blieben selten. Erkrankungen an Kindbettfieber wurden vier zur Anzeige ge⸗ bracht. Rosenartige Entzündungen des Zellgewebes der Haut gelangten etwas häufiger zur ärztlichen Behandlung. Aus der der Berichtswoche porhergegangenen Woche wurden je ein Todesfäll an Pocken und an Influenza mitgetheilt. Zablreich waren Erkrankungen an Keuchhusten, auch wurden etwas mebr Todes älle daran (11) als aus der Vorwoche gemeldet; auch rbeumatische Beschwerden aller Art wurden etwas mehr als in der Vorwoche zur ärztlichen Behandlung gebracht.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Kuhr sind am 25. Mai gestellt 10184, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
Subhastations · Resultate. Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand am 25 Mai 1891 das Grundstück in der Wöhlertstraße, dem Zimmermeister Ernst Schub gehörig, zur Versteigerung. Das ge⸗ ringste Gebot wurde auf 133 4532 M festgesetzt. Ersteberin' wurde bie Kommanditgesellschaft Soen op & Co. hierselbst für das Meist⸗ gebot von 215 000 S. Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Grundstück Luisenst raße 30 und Schiffbauer damm 24, dem Hotelbesttzer A. J. Briese gehörig.
— Berliner Kohlenwerke. Die Gesellschaft schließt das Jahr 18909 mit einem Verlust von 23 986 , welcher aus der Extrareserve gedeckt wird. Der Gewinn von 5781 M ist als Zinsüberschuß ge⸗ bucht. Die Unkosten und Abschreibungen erforderten 30 767 9 Aus der Bilanz ist ersichtlich, daß das Bergwerkskonto mit 3 882 000 0, das Tagebaukonto mit 54 667 6, Schachtanlage mit 111 175 , Maschinen mit 106 404 66, Gebäude mit 63 192 „ zu Buche steben! Diesen stehen 3 Mill. Mark Aktienkapital und 1 Mill. Mark Obli— gationen gegenüber. Von letzteren befinden sich nur noch 34 005 im Besitze der Gesellschaft.
— Ilse, Bergbau- Aktiengesellschaft in Berlin. Trotz der eingetretenen Lobnsteigerung im Betriebsjahre 1890 konnte derselbe Gewinn erzielt werden als im Vorjahre. Die Grube lieferte 3708153 hl Braunkohlen, oder 260 847 hl mehr als 1889. Die Gesellschaft vermochte trotz dieser Mehrförderung nicht die stets ver— stärkte Nachfrage und den Bedarf der eigenen Werke zu befriedigen. In der Briketfabrik wurden bergestellt 44927 t gegen 45116 t im Vorjahre. Bedingt war dies zunächst durch die zeitweilige Minder förderung der Grube, durch eine größere Reparatur an den Wind bitzern und einen Brandschaden, hauptsächlich aber durch die ungünstige Lage des Briketmarktes während des größten Theiles des Sahres. Nach Abschreibungen von 118661 ½è bleibt ein Reingewinn von 185 662 1, aus dem nach Reservestellung 2c. eine Dividende von 76 gezahlt wird.
— Dentsche Lebensversicherung Potsdam. Das ge— schäftliche Ergebniß des Jahres 1890 hat unter dem Zusammenwirken dreier ungünstiger Umstände nicht unerheblich zu leiden gebabt. Ein— mal verlief, die Sterblichkeit — namentlich in Folge der Influenza— Epidemie im Anfang und der ungewöhnlich rauhen Witterung am Schlusse des Jahres — nicht günstig, denn es starben von den auf den Todesfall versicherten Personen 41 Personen mebr mit 118772. Kapital mebr, als nach der Wabrscheinlichkeitsrechnung zu erwarten war. Ferner machte sich das bei den Werthpapieren immer noch anbaltende Sinken des Zinsfußes dadurch ganz besonders fühlbar, daß der größte Theil unserer 4 0 Staatsraxpiere eingeijogen und gegen 37 90 Preußische Konsols ein getauscht wurde und sckließlich nöthigte eben diese Konvertirung und der niedrige Coursstand der 33 prozentigen Konsols am Schlusse des Jabres zu einer Kapitalabschreibung von 60 832 535 660 Wenn trotz dem ein Gewinnüberschuß ron 126 511,81“ S6 erzielt wurde, so ist dies als ein befriedigender Erfolg und ein erfreuliches Zeichen für die gesunde Entwickelung der Gesellschaft anzusehen. Es waren in 18990 zu erledigen 4215 Anträge mit 9 8oss 744 0 Kapital und 8280,90 Jabresrente, von denen angenommen wurden: 3261 mit 7430 244 S0 Kapital und S280 80 6 Rente, abgelehnt oder zurückgezogen: 551 mit L558 600 „ Kapital, nicht in Kraft traten 321 mit 667 100 0 Kapital, und auf 1891 übertragen wurden: 82 mit 200 800 66 Kapital. Dagegen erloschen durch Ablauf, Ableben, Um— wandlung, Rückkauf u. s. w. 2472 Policen mit 5034 597 6 Kapital und 6350 4Æ Jahresrente sodaß sich der Versicherungs— bestand Ende 1890 auf 40 440 Policen mit 71 446 174 6 Kaxital' und 25 270,40 „16 Jahresrenten stellt und mithin gegen das Vorjahr einen Zuwachs von nahezu 23 Millionen 6 aufweist. Die Prämien Einnahme ist, obwohl bei den niedrigen Prämiensätzen nur 3.30 60 der Versicherungssumme für Todesfall⸗ und Erlebensfall Versiche⸗ rungen betragend, in 1890 um 113614371 60 auf 2365 sol, 50 „, gestiegen. Auch die Zinsen⸗Einnabme weist trotz der bervorgebobenen Utbelstände ein Mehr von 49 557,15 „ auf und ist demgemäß auf 446 452,13 M gestiegen, sodaß sich der durchschnittliche Zinsertrag auf 4 37 90 stellt, ein Satz, dessen Erreichung nur durch recht günstige pupillarisch sichere bypotbekarische Ausleibungen möglich war. (1885 stellte sich der durchschnittliche Zinsertrag auf 4 20 do). Die gesammte Jahres einnahme wuchs von 271154470 M in 1889 auf 2 876 607, 28 M in 18590 und das Aktivvermögen der Gesellschaft erhöhte sich von 11606 350,33 6 auf 12 604 81299 M, also um rund eine Million. Die Prämienteserve ist um 962 131385 6 gewachsen, hat dadurch eine Höbe von 11488 167,50 „ erreicht und deckt demnach 16 079 9, des Versicherungsbestandes, gegen 15,20 0ͤ/0 im Vorjahre. Pro⸗ visionen, Arithonorare und Verwaltungskosten erforderten eine Ausgabe von 446 838,1 = 15,54 ½ der Jahreseinnahme. (1889 16, 235 oυ.)
— Dortmund ⸗ Gronau ⸗Enscheder Eisenbabn. Der Geschäftsbericht pro 1890 erwähnt zunächst den Antrag auf Ausgabe von weiteren 2400 009 M6 Stamm ⸗ Prioritäten und bemerkt hierzu, daß die stetige Entwickelung der an die Bahn angeschlossenen Kohlen— zechen eine weitere Vermehrung des Lokomotiv, und Wagenparkes und eine Erweiterung mehrerer Bahnhöfe erfordere. Vercinnahmt wurden in 1890 im Personenverkehr 230 247 , an Frachten 1303 395 und an Diversen 537 688 6, zusammen 2971 8350 S (4 174755 ¶tZ). Die Betriebsausgaben erheischten 842 367 6 ( 48509 A6̃). Zu⸗ züglich Vortrag ergiebt sich ein Ueberschuß von 1 249 411 M Dadon werden zu Rücklagen 3165 759 , für Eisenbahnsteuer 23 648 S6, an 4600 Stamm ⸗ Prioritäten Dividende 162 000 M6, an 4. Aktien- Dividende 720 909 M (1889 34 ) verwandt.
— Naphtha Produktionsgesellschaft von Gebr. Vobel. Wie aus St, Petersburg gemeldet wird, belief sich der im Jahrelsg) erzielte Gewinn auf 3 sb Sa0 Rbl. gegen 3 689 313 Rb. im Jahre 1883. Hiervon sollen wie im Vorjahre 8 o/ Dioidende 2 1ẽ200 09 Rbl. zur Vertheilung gelangen.
— Aktiengesellschaft für Bergbau. Blei und Zink— fabrikation zu Stolberg. Der Geschäͤftsbericht bezeichnet das
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