1891 / 133 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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beits⸗ und Extra ⸗Sicherheitsfonds erreichen dadurch zusammen die Höhe von 1796 646 S 51 8 und stellen den Theil des Vereinsvermögens dar, dem keinerlei Verpflichtungen gegenüberstehen. Die Verwaltungs kosten betrugen nur 82111 Æ 72 3 d. i. auf je 10009 KM des Ver⸗ , Begründung darin hat, daß der Verein gar keine bezahlten Agenten und sonstige Außenbeamten hat. Bei dem großen Interesse, welches die Lebensversicherung heute in allen Kreisen der Bevölkerung findet, glauben wir hervorheben zu sollen, daß der Preußische Beamten⸗ Verein zu Hannover, obwohl er eine der allerjüngsten Lebens ⸗Ver⸗ cherungs / Anstalten ist, mehr als die Hälfte der sämmtlichen deutschen nstalten an Geschäftzumfang bereits überholt hat und in Folge seiner tadellosen Entwickelung und seiner Einrichtungen in jeder Hin—⸗ sicht die größte Betheiligung des Publikums verdient. In An erkennung des volkswirthschaftlichen Zweckes der Lebens ⸗Ver⸗ sicherung und um Jedem die Benutzung derselben zu er⸗ leichtern, ist auch in dem neuen Einkommensteuergesetz bestimmt worden, daß die Lebeng⸗Versicherungsprämien his zum Betrage von jährlich 6065 M von dem Einkommen zum Zweck der Steuerberech⸗ nung abgesetzt werden dürfen. Damit trifft jeden Beamten doppelt die Verpflichtung, durch den Abschluß von Versicherungen für seine Familie zu sorgen. Ueber die Versicherungsarten des Preußischen Beamten ⸗Vereins, über die Einrichtung und Verwaltung desselben, sowie über die Billigkeit der Prämien geben die Drucksachen des Vereins, insbesondere die Hefte: Statuten unh Reglements“, ‚Ein⸗ richtungen und Erfolge und „Für die Vertrauensmänner und Mit⸗ glieder, die Jedem von der Direktion zu Hannover auf er fn kostenfrei zugesandt werden, in ausführlichster Weise ugskunft.

Das Fest des 25 jährigen Bestehens werden im Lauft des Herbstes verschiedene preußische Truppentheile feiern, deren Errichtung nach dem Kriege von 1866 in den annektirten Provinzen erfolgt ist. Dazu gehören die Infanterie⸗ Regimenter Nr. 75 bis 88, die Jäger · Bataillone Nr. 10 u. 11, die Dragoner⸗, Husaren⸗ und Ulanen⸗ Regimenter Nr. 13 bis 165, die Artillerie, Regimenter, die Pionier und Train⸗Bataillone Nr. 9 bis 11. Das 9. Jäger⸗Bataillon wird diese Feier bereits am 21. Juni begehen.

Breslau. Ueber den gestern unter den letzten Depeschen kurz emeldeten Brand in der Kürassier ⸗Kaserne enthält die. Schl. tg.“ einen längeren Bericht, dem wir Folgendes entnehmen: Am

7. Juni, kurz vor 10 Uhr, sahen im Hofe der Kürassier⸗Kaserne (Leib⸗Kürassier⸗ Regiment Großer Kurfürst (Schlesisches: Nr. 1) in Kleinburg Mannschaften der 2. Schwadron aus dem Dachboden des etwa 21 m langen gewölbten Pferdestalles der 1. Schwadron Flammen herausschlagen. Der Boden enthielt die Futtervorräthe für fünf Tage. Sofort wurde die Stallwache der J. Schwadron alarmirt, auch . man die Pferde in dem brennenden Stall los und ließ sie, um sie der zunächst drohenden Gefahr zu entrücken, frei in den Kasernenhof. . war übersehen worden, daß ein Thor des Kasernenhofes offen stand, und als sich nun den entfesselten Thieren der vom Winde niedergedrückte Qualm des Brandes und helle Flammen in dem Hofe entgegenwälzten, da wurden sie wild und brachen aus. Ein großer Theil jagte nach Süden und Westen auf die Feldmarken der venachbarten Dörfer, wo sie meist noch im Laufe desselben Tages aufgefangen wurden. So lieferte man aus Opperau bis vorgestern Abend neun Pferde an das Regiment ab. Von den in dieser der Stadt Breslau entgegengesetzten Richtung geflohenen Thieren ist, soviel bis jetzt be⸗ kannt geworden, ein besonderer Schaden nicht verursacht worden. Nicht viel anders lag die Sache bei den über vierzig Thieren, welche in drei Trupps auf der Kaiser⸗Wilhelmsstraße hinein nach Breslau und dann in der Hauptsache geraden Weges durch die Schweidnitzer⸗ straße, über den Ring, durch die Schmiedebrücke, über die Universi⸗ tätsbrücke und den Matthiasplatz bis in die Trebnitzerstraße und von da über die Rosenthalerstraße zurückjagten, also die ganze Stadt in der Richtung von Süd nach Nord durchmaßen. Man muß es aller⸗ dings als ein Wunder ansehen, daß diese wilde Jagd von etwa vierzig scheu gewordenen Pferden in der Hauptsache, soviel bis jetzt bekannt geworden ist, nur denjenigen Schaden ver ursacht hat, welcher in der Beschädigung, einzelner dieser Thiere selbst besteht. Es ist die; um so wunderbarer, als sich die an einem schönen Sonntag⸗Vormittag die Straßen der Stadt ziem⸗ lich stark füllende Menschenmenge beim Heranbrausen der entfesselten Koppel keineswegs zur eiligen lucht wendete, sondern verblüfft und erschreckt stehen blieb, um fast starr das unerhörte Geschehniß an sich

tandes nur 108 M; ein äußerst geringer Satz, der seine

vorübergehen zu lassen. In der Gegend der Viectoriastraße rannte eines der wildgewordenen Thiere an einen Laternenpfahl und brach zusammen. Bei der Eisenbahn ⸗Unterführung von der Neuen Schweid⸗ nitzerstraße zur, Kaiser⸗Wilhelmstraße prallte ein Pferd in vollem Jagen gegen einen der aus Granitwürfeln gemauerten Pfeiler der Unterführung und verendete auf der Stelle. An der Kreuzung der Neuen Schweidnitzerstraße und der Gartenstraße sprang ein Pferd über eine die Gartenstraße entlang fahrende offene Droschke, in welcher ein einzelner Herr saß. Bei dem Sprung kam das von seiner Angst hf Thier mit den Hinterhufen noch in die Droschke hinein, wodurch diese theilweise zertrümmert und der Droschkenkutscher vom Bocke geschleudert wurde, während der Fahrgast mit dem Schrecken davon gekommen sein soll. Das Thier, welches diesen Schaden ver= ursacht hatte, jagte nach dem Tauentzienplatze weiter, anscheinend ohne eine Verletzung erlitten zu haben. Auf der Trebnitzerstraße rannten zwei Pferde in das Gespann eines Wasserwagens der dritten Feuer wache, rissen die Halskoppel des Gespanns entzwei, sprangen dann über das Gespann hinweg ohne es nennenswerth zu verletzen, zer= trümmerten dabei nur das vordere Trittbrett des Wasserwageng und jagten weiter. Der größte Theil der entlaufenen Pferde ist im Laufe des gestrigen Tages in die Stallungen der Kürasster⸗Kaserne wieder zurückgeliefert oder dort als eingefangen angemeldet worden. Der Ausbruch des Brandes wurde um 9 Uhr 52 Minuten gemeldet. Ehe die Feuerwehr noch an der Brandstelle ein. traf, war die Löscharbeit von dem Kürassier⸗Regiment bereits mit dessen beiden Spritzen begonnen worden. Trotzdem machte das am Nordende des Stalles ausgekommene Feuer in der Längsrichtung des Stalles nach Süden hin Fortschritte und bis gegen 4 Uhr mußte die Feuerwehr noch in Thätigkeit bleiben. * der Stallung selbst ist ein Schaden nicht entstanden, auch blieb das Deckengewölbe der Stallung unverletzt, sodaß nach Aufräumung der Brandstelle der Stall wieder belegt werden konnte. Die Entstehungsursache des Brandes ist zur Zeit noch nicht ermittelt.

Halle a. S, 8. Juni. Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor er⸗ sucht uns um Aufnahme der nachstehenden Berichtigung, und Vervollständigung der in der 1, und 4. Beilage der Nr. 127 der „Saale⸗-Seitung' vom 4. Juni enthaltenen Mittheilungen, be⸗ treffend die Anlage einer elektrischen Bahn in Breslau:

1) Die Reichs⸗Telegraphenverwaltung hat, in Breslau so wenig wie in Halle gegen den Bau und Betrieb einer elektrischen Stadtbahn Einspruch erhoben, sondern hier wie dort nur die berechtigte Forderung gestellt, daß auf den öffentlichen Telegraphen⸗ und Fernsprechbetrieb die zu dessen Aufrechterhaltung nöthige Rücksicht genommen werde.

2) Die Seitens der Breslauer Stadtbahn⸗Unternehmer jetzt an genommenen Bedingungen sind mit geringen verschärfenden Zusätzen wörtlich dieselben, wie sie Seitens der Allgemeinen Elektrizitäͤts⸗ Gesellschaft in Berlin für die Stadtbahn in Halle angenommen worden sind.

3) Der hauptsächlichste Unterschied in der Behandlung der Kon- zessignirungsangelegenheit in Halle und in Breslau liegt darin, daß die städtische Polizeiverwaltung in Halle die Konzession ertheilt hat, ohne der Reichs ⸗Telegraphenverwaltung Gelegenheit zur Darlegung der im Interesse ihrez Betriebes zu stellenden Forderungen zu geben, während das Königliche Polizei⸗Präsidium in Breslau seine Zu⸗ stimmung zu der eleltrischen Bahnanlage von dem Einverständniß der genannten Reichsbehörde abhängig gemacht hat.

Dehreezin, 8. Juni. Ein großes Magazin, der Dampf mühlen ⸗Aktiengesellschaft J st van, in welchem Produkte und fertige Mehlwaare lagerten, ist, wie W. T. B.“ meldet, heute vollständig niedergebrannt. Dig Müblengebäude sind gerettet worden, auch im Betriebe ist dadurch keine Störung eingetreten. Der Schaden soll sich auf 200 000 Fl. belaufen.

London, 8. Juni. Eine Feuersbrunst zerstörte nach einer Meldung des D. B. H.“ die Glasmanufaktur von Malfochs in Glasgow. Der Schaden wird auf 375 000 Pfd. Sterl. geschätzt.

Rom, 8. Juni. Auch in Vicenza wurden, laut Meldung des W. T. B., leichte Erdstöße verspürt. In Verona zeigte der Seismograph heute leichte Erderschütterungen, welche in Tregnago, Colognola und Badia · Calavena stärker verspürt wurden. Das gestrige Erdbeben erstreckte sich, wie das Centralburean für Meteorologie mit theilt, nach den zur Beobachtung von Erdbeben aufgestellten Apparaten, bis Florenz, Aquila und Rom. In der letzteren

Stadt wurde das Erdbeben um 2 Uhr 65 Minuten Morgenz verspürt. Die Bevölkerung ist jetzt ruhiger. Pundert weitere Jelte sind nach verschiedenen Theilen des Landes versendet worden. Heute erfolgte ein breiter Lava⸗Erguß aus einer neuen Oeffnung dez Vesu vs unterhalb des Centralkegels. Direktor Palmieri erklärt dieser Erguß stehe mit den lombardo ⸗venetianischen Erdbeben in Zu⸗ sammenhang. Die Erscheinungen hörten dort allgemein auf, sobald ,, begann. Letztere scheine nicht gefährlich, da sie nicht ortschreite.

Konstantinopel, 8. Juni. Nach einem Telegramm der deutschen Botschaft von heute Nachmittag sind sämmtliche bei dem Ueberfall des Orientzuges gefangen genommenen Personen von den Räubern freigegeben worden und nunmehr auf dem Wege nach Kirkilisse.

Buchara. Wie der Kawkas“ berichtet, hat man unweit der Stadt Kerki Höhlen entdeckt, die den Zugang zu einer unter« irdischen Stadt bilden, deren Alter nach den gefundenn Münzen in die Zelt des Sassanidenreichs hinaufreicht. Nach dem Bericht des genannten Blattes handelt es sich nicht etwa um die verschütteten Trümmer einer Stadt, sondern um ein katakombenartiges Labyrinth von Gängen und Wohnräumen, welches sich wersteweit hinziebt, und in welchem sich noch jetzt das verschiedenste Hausgeräth antreffen läßt. Man findet dort die Anlage von Straßen, Nebengassen und Plätzen mit aus getrockneten Wasserbecken, an welchen die ‚Häuser', wenn man die unterirdischen Behausungen so nennen kann, bis zu drei Stockwerken binaufreichen. Die Straßen kann man aufrecht durchschreiten. Das Gestein besteht aus Stalaktiten und Alabaster, und die Fackelbeleuch- tung ruft daher zauberische Effekte hervor. Nach Angabe der Bucharen, denen diese Höhlenstadt lange schon bekannt ist, hätten sich dort früher viele goldene und silberne Münzen und Schmucksachen befunden, die man auch heute noch vereinzelt findet. Man nimmt an, daß die Höhlenstadt einem Kulturvolk als Zufluchtsstaätte gegen räuberische Nomaden gedient hat. Die Verwaltung des Turke⸗ stan'schen Gebiets hat Anordnungen zum Schutze des seltsamen Fundes getroffen, und die Moskauer archäologische Gesellschaft, welcher von demselben Nachricht gegeben worden, wird in diesem Sommer eine Kommission von Spezialisten abdelegiren, um die bucharische Höhlen⸗ stadt zu untersuchen.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Wien, 9. Juni. (W. T. B.) Abgeordnetenhaus, Der Präsident Smolka widmete dem verstorbenen . Unterrichts-Minister von Hasner einen Nachruf, welcher von dem Hause stehend angehört wurde. Hierauf legte die Regierung das Gesetz gegen die Trunkenheit mit einigen Abänderungen wieder vor und zeigte die theilweise Aufhebung des Wiener Ausnahmezustandes an.

Bruck a. d. Leitha, 9). Juni. (W. T. B.) Der Kaiser traf in Begleitung der fremdländischen Militär⸗-Attachss im hiesigen Lager ein und nahm eine Besichtigung der Lagertruppen vor, die vier Stunden dauerte und mit einer n nn, . . ö

ukarest, 8, Juni. (W. T. B.)) Der König hat 25 000 Frs. für ein Denkmal für Bratiano . Der Finanz⸗Minister hat der Kammer den Entwurf eines neuen Generalzolltarifs vorgelegt. Die Kammer begann heute die . über die Abänderung des Ge— setzes, betreffend die Stellung der Offiziere. Das Gesetz läßt die Verjüngung der Cadres und Versetzung in Disponibilität in Folge von Disz ,, zu.

Bueno s-Aires, 9. Juni. (W. T. B.) Wegen sehr heftiger Reden gegen die Haltung der Regierung wurde Oberst 2 2 . ͤ

anghai, 9. Juni. (R. B.) In Woosich bei Soochom ist die französische Kirche nebst ,. von Pöbelhaufen gänzlich zerstört worden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage)

Wetterbericht vom 9. Juni, Morgens 8 Uhr.

Stationen. Wind. Wetter.

Temperatur

in o Celsius

u. d. Meeressp sxed. in Nillim

Anfang 7 Uhr.

Bar. auf 0 Gr

heiter wolkenlos Nebel halb bed. wolkenlos

22

Mullaghmore Aberdeen. Christiansund Kopenhagen. Stockholm. aparanda. wolkig tersburg. wollig oskau. .. bedeckt

Cork, Queens Lise. town... halh bed. ? Cherbourg. N bedeckt Regen wolkig bedeckt wolkig heiter wolkenlos

bedeckt bedeckt

prãätendenten.

Anfang 7 Uhr. Donnerstag: Lohengrin.

Hamburg .. Swinemünde kr

Meme . ö ö ünster. ..

Karlsruhe.. Wiesbaden.

Breg lau.. Ile d Aix .. Nizza .... Triest .... edeckt

ö ) Nachts Gewitter.

Uebersicht der Witterung. In der gestern erwahnten Jone niedrigen Luft⸗ Richard III. druckes hat sich eine flache Depression ausgebildet, welche der westdeutschen Küste sich nähert und da⸗ . r bei frischen nordöstlichen Winden verursacht. westen ist in Abnahme begriffen. ist in e, , . nahezu normal, im ostdeutschen Sohn. Binnenlande liegt sie

listen. Donnerstag:

kalt sind.

mehrfach Gewitter statt. In Wiegbad len 29 Karlsruhe 33, Utrecht 21 . . . Deutsche Seewarte. 74 Uh

Theater⸗Anzeigen.

Nönigliche Schauspiele. baus. 146. Vorstellung. Oper in 5 Akten von Halsvy. Text nach dem Fran⸗ zösischen des Seribe, von Freiherr von Lichtenstein. Ballet von Hoguet.

Schauspiel haus. Historisches Schauspiel in 5 Auf verschiedenen Komponisten. zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Seene gesetzt vom Ober⸗Regisseur MaxãGrube.

Opernhaus. 147.

Beutsches Theater. Mittwoch: Das Wiuter ˖ märchen. Anfang 74 Uhr.

Donnerstag; Neu einstudirt: Der Attach 6. J

reitag: Die Welt, in der man sich langweilt.

ie naͤchste Aufführung von Romeo und Julia findet am Sonnabend statt.

Tessing⸗ Theater. Ensemble Gastspiel. Art. Direktion: Angelo Neumann. Aufführung von

ö O (Sizilianische Bauernehre.) Oper von Pietro Mascagni. Wien . r l Margot. ö usik von Franz Doppler. Anfang 715 Uhr.

Berliner Theater. Mittwoch: Die Jourua ˖ , . Uhr. er Hüttenbesitzer.

Freitag: 10. Abonnements ⸗Vorstellung.

Das barometrische Maximum im Nord⸗ Der verlorene Sohn. Die Temperatur ohne Worte in 3 Akt 1 Musik von A. Wormser. Der junge uber dem Mittelwerthe, Pierrot: Helene Odilon als Gast. während die nordwestlichen Gebietstheile erheblich zu von C. Bechstein. Im westdeutschen Binnenlande fanden Modell. Lustspiel in 1 Akt von G. Cohnitz. Großes Garten ⸗˖ Concert.

Anfang deh Concerts 65 Uhr, der Vorstellung Gesang und Tanz in 5 Aufzügen.

t.

Sohn. Vorher: Das Modell.

Mittwoch: Opern⸗ Die Jüdin. Große

Dirigent: Kapellmeister Kahl. Mittwoch: um 5. Male:

153. Vorstellung. Die Kron von Douglaß.

Vorstellung.

Anfang 7 Uhr. der Themse. Die Anna⸗

stellung 73 Uhr.

——

Militär ⸗Massen · Concert.

Weiber von Windsor.

Sonnabend: Erste Cavallerin rusticann. Abends bei

Ballet von Louis

Belle Alliance · Theater.

König

Auftreten saͤmmtl. Spezialitäten.

Musikalisches Schauspiel des Concerts

en von Michel Carrs

Concert Flügel

Vorher: Zum 12. Male: Das

von Ammergan.

Donnerstag und die folg. Tage: Der verlorene

Friedrich Wilhelmstädtisches Theater.

Dekorationen und Requisiten vom Carl Theater in Wien ist vom Hoftheatermaler Burghart.

Zwei große Wasser ⸗Sensationgbilder: 1) Henley . . Regatta, natürl. Dampfschiffe und Ruderboote auf Romantische Oper in 3 Akten von natürl. Wasser. Natürl. Regen. Richard Wagner.

Schauspielhaus. 154. Vorstellung. Schauspiel in 5 Aufzügen von Hermann Hersch. Anfang 7 Uhr. Anfang des Concerts 6 Uhr.

Im prachtvollen Park: Großes Doppel⸗Concert. Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumentalkünstlern.

Donnerstag: Ein dunkles Geheimnisz. Sonnabend: Erstes Großes Parkfest. Großes

Nroll's Theater. Mittwoch: Die lustigen

Donnerstag: Ein Maskenball. Freitag: Gastspiel von Fr. Marcella Sembrich. Lakme. Oper in 3 Akten von Delibes. Täglich: „Großes Concert! im Sommergarten, ; brillanter elektrischer l 6e rappart. desselben. Anfang ot, der Vorstellung 7 Uhr.

Mittwoch: Zum 24. Male: Tricoche und Cacolet. Posse in 5 Aufzügen von Meilhae und Halsvv.

Im prachtvollen, glaͤnzenden Sommergarten (vor⸗ nehmstes und großartigstes Sommer Etablissement der Residenz): Großes Militär ⸗Doppel⸗⸗Coneert.

nr, v n r in e ten ü

. ; ; mination des ganzen Garten ˖ Etablissements. Anfan

Wallner Theater. Mittwoch: Zum 12. Male: m Ker e eli en, unf ö Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.

Adolph Ernst-⸗ Theater. Mittwoch; Ensemble⸗

Gastspiel der ar . z 9. 8 ottschnitzer sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des len, er er e

Anfang 71 Uhr. Atti d Atti llschaft ür die Woche

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung. ö 14 n, Tc e ,,

Sonnabend: Zum ersten Male: Der ledige Hof. Volksstück mit Gesang in 4 Akten von . Anzengruber.

Der Sommer ˖ Garten ist geöffnet.

Ein duntles Arania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde.

Geheimniß. Engl. Sensat. Drama in 8 Bildern Am andes. Ahsstellun s Park Cgehrtet Banbos)

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Geöffnet von 12 —11 Uhr. Täglich Vorstellung im

zettel. Naͤhereg die Anfchlag·

/ - 00 . Familien⸗Nachrichten.

Y Nachtbild auf Verlobt; Frl. Elfriede Schneider mit Hrn.

Pastor Hugo Heime (Berlin Düsseldorf). Fr Marie von Klenck mit Hrn. Prem. Lieut. Ernst Graf Wilding von Königsbrück (Dresden Metz).

Anfang der Vor Vereh richt: ahr Landrat. Hen Feherathn' mit Fei.

Ida Brüning (Brilon Olsberg) Hr. Amts⸗ richter Foth mit Frl; Else Forell (Prenzlau— Leobschützy Hr. Rittergutsbesitzer Ernst von Eicke und Polwitz mit Frl. Elisabeth von Steg⸗ mann und Stein (Breslau). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Ernst von Blücher (Lehsten). Hrn. Rechtsanwalt Hermann Mentzel ; (Breslau). Hrn. Kammergerichts - Referendar Dr. jur. Frhr. von Münchhausen (Berlin). Hrn. Landrath von Windheim (Ragnit). Eine Tochter: Hrn. Professor Dr. K. Zacher (Breslau) Hrn. Hauptmann Simons Berlin). Verw. Fr. von Cosel, geb. von Praun (Berlin). Hr. Rittergutsbesitzer Richard von Thümen (Goebel bei Leitzkau)y Hr. Ritter⸗ gulsbesitzer Ozwald von Hoenika (Schloß Herzogè⸗ walde dei Grottkau). Verw. Fr. Prosessor Charlotte Böhmer, geb. Rüffer (Gels). Hr. Oberförster a. D. Werner Spancken (Paderborn). Frl. Clarine Klee, Stiftsdame in Stendal.

Beleuchtung

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.

Berlin: Verlag der Expedition (Scholz.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und. Versag⸗ Anstalt, Berlin Sm., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (einschließlich Börsen Beilage),

olksftück mit lichen Anzeigers (Fommauditgesellschaften an

vom 1. bis 6. Juni 1891.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 9. Juni

133.

Deuntsches Reich.

Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel 1. Hinter 8. 41 der JJ wird eingeschaltet: 41 a.

Soweit nach den Bestimmungen der 88. 1056 bis 105 Gehülfen, Lehrlinge und. Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. . ;

Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Ge⸗ werbebetriebes an Sonn⸗ und Festtagen steht diese Bestimmung

nicht entgegen. ; . Artikel 2.

Hinter 8. 55 der . wird eingeschaltet: 55 a.

An Sonn⸗ und Festtagen (8. 105 a Absatz 2) ist der Ge⸗ werbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8. 55 Absatz J hifft U bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8. 42

ezeichneten Personen verboten. .

Ausnahmen können von der unteren Verwaltungzshehörde zugelassen werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Vorausetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.

Artikel 3.

Der Titel VI der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Titel VII.

Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehr— linge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeit er).

J. Allgemeine Verhältnisse.

8. 105.

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vor— behaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uehereinkunft.

8. 1052.

Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Ge⸗ werbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses i auch an Sonn⸗ und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. (

Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück—⸗ sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.

8. 105b.

Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, , anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei auf— einander folgende Sonn⸗ und Festtage e n orm g für das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr . zu rechnen und muß bei zwei aufeinander , Sonn⸗ und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Be⸗ trieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhe⸗ ö frühestens um he Uhr Abends des vorhergehenden

erktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn⸗ oder i. beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingsttage über⸗ haupt nicht, im Uebrigen an Sonn⸗ und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Dürch statutarische Be⸗ stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal— verbandes (8. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, . für einzelne Sonn⸗ und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäfti⸗ . stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die

tunden, . welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes—⸗ dienst bestimmten Zeit, sofern die Beschästigungszeit arg statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, dur letztere im Uebrigen von der ö n ü zrke festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. g

1050.

Die Bestimmungen des §. 105 finden keine Anwendung:

1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;

2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer geb ich vorgeschriebenen Inventur;

35, auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regel⸗ mäßige Fortgang des eigenen oder eines . Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wieder⸗ guf nahme bes vollen , Betriebes abhängig ist, so⸗ . nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden

en;

ö auf Arbeiten, welche zur , des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vor⸗ genommen werden können;

5) auf die Beaussichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn⸗ und Festtagen stattfindet.

Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn⸗ und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art be⸗ schäftigen, sind verpflichtet, ein ö anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn⸗ un 6 die Zahl der beschäftigten ee t?! die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Ver⸗ zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem 4. 8. 13956 bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vor— ulegen. J ; Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, fofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbe⸗ treibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.

Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Ab⸗ satzes darf die untere Verwaltungsbehörde i. wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage ge⸗ währt wird.

8. 105 .

Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine , , , oder einen Ausschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des §. 1065 b Absatz 1 zugelassen werden.

Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung des 8. 1050 Absatz 3.

Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vor— zulegen.

8. 105 e. . .

Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung ae fr oder an diesen Tagen 6 hervortretender Bedürfnisse der Be— völkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasser⸗ kraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im §. 1056 getroffenen ö zugelassen werden. Die

inn dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des 5§. 1065 6 Absatz 3 zu erfolgen.

Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Aus— nahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten . arbeiten, unterliegt den Vorschriften der 85. 20 und 21.

8. 105.

Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des 8. 1056 Absatz J für bestimmte Zeit zugelassen werden.

Die Verfügung der unteren Vewaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebs—⸗ stelle zur Einsicht tg werden. Eine Abschrift der Ver⸗ fügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. .

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr ge⸗ statteten Ausnahmen ein Verzeéichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten ünd der an den betreffenden Sonn- und rn, thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Be⸗ chäftigung, sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind.

8. 105g.

Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und . kann durch Kaiserliche Verordnung mit i stimmung bes Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstage bei seinem nächsten n ,. zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der 588. 1050 bis 1055 entsprechende An⸗

wendung. g . 105.

Die , n, der 88. 1052 bis 105g stehen weiter⸗ gehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn⸗ und Festtagen nicht .

en Landes⸗Centralbehörden bleibt at , für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 8§. 105 Absatz 1 zu 3 Auf das Weihnachts, Neusahrs⸗, Oster⸗, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.

§. 105i.

Die §§. 1052 Absatz 1, 105b bis 105g finden auf Gast—⸗ und Schankwirthschaftsgewerbe, ,,, en, Schau⸗ , . oder sonstige Lustbarkeiten, owie auf Verkehrsgewerbe keine .

Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.

106.

Gewerbetreibende, welchen die , Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn

Jahren sich nicht befassen.

1891.

Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden.

S. 107.

Minderjährige Personen dürfen, soweit reiche . nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der . das Arbeits⸗ buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, f amtliches Verlangen vorzulegen und 6. rechtmäßiger Löfung des Arbeitsverhältnisses wieder le , . ie Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebens⸗ jahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 5. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des . auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule ver⸗

pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine An⸗ wendung. 8. 106.

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei⸗ behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von . zuerst erwählten deutschen Arbeits⸗ ortes kosten⸗ und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er⸗ folgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vor—⸗ mundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die m ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis⸗ her ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

8. 109.

Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver⸗ nichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde dessenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus— gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.

Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung känn in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

V

Das Arbeitsbuch (8. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohn⸗ ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die ö erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichs⸗ kanzler bestimmt.

8. 111.

Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be⸗ schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat. die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters ein⸗ zutragen.

ie Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.

Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver⸗ sehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht —ᷣ Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulaͤssig.

8. 112.

Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar ge— worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber . Merkmale, Eintragungen oder Ver⸗ merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines 6 Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.

Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetz⸗ lichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die , ,,,. Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke ge⸗

macht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der An⸗

spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

8. Il3.

Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer . ., fordern.

Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre . und ihre Leistungen auszudehnen.

en Arbeitgebern ist , , die Zeugnisse mit Merk⸗ malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeu ni nicht an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 8. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

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