1891 / 133 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

und Extra⸗Sicherhe. fonds erreichen dadurch zusammen die ö. von 1 6 r 243 A und stellen den Theil des Vereins vermögens dar, dem keinerlei Verpflichtungen gegenüberstehen. Die Verwaltungs kosten betrugen nur 82 111 M 72 3 d. i. auf je 1009 66 des Ver- sicherungsbestandes nur L08 M; ein äußerst geringer Satz, der seine Begründung darin hat, daß der Verein gar keine bezahlten Agenten und sonstige Außenbeamten hat. Bei dem großen Interesse, welches die Lebensversicherung beute in allen Kreisen der Bevölkerung findet, glauben wir hervorheben zu sollen, daß der Yreußische Beamten⸗ Verein zu Hannover, obwohl er eine der allerjüngsten Lebens, Ver⸗ icherungs ⸗Anstalten ist, mehr als die Daͤlfte der sämmtlichen deutschen irn an Geschäftsumfang bereits überholt hat und in Folge seiner tadellosen Entwickelung und seiner Einrichtungen in jeder Hin⸗ sicht die größte Betheiligung des Publikums verdient. In An— erkennung des volkswirthschaftlichen Zweckes der Lebens ⸗Ver⸗ sicherunß und um Jedem die Benutzung derselben zu, er⸗ leichtern, ist auch in dem neuen Einkommensteuergesetz bestimmt worden, daß die Lebens⸗Versicherungsprämien bis zum Betrage von jahrlich ho ι von dem Einkommen zum Zweck der Steuerberech, nung abgesetzt werden dürfen. Damit trifft jeden Beamten doppelt die Verpflichtung, durch den Abschluß von Versicherungen für seine Familie zu sorgen. Ueber die Versicherungsarten des Preußischen Beamten ⸗Vereins, über die Einrichtung und Verwaltung des selben. sowie über die Billigkeit der Prämien geben die Drucksachen des Vereins, insbesondere die Hefte: Statuten und Reglements“, Ein richtungen und Erfolge“ und „Für die Vertrauensmänner und Mit; glieder“, die Jedem von der Direktion zu Hannever auf Anfordern kostenfrei zugesandt werden, in ausführlichster Weise

Auskunft.

Das Fest des 25 jährigen Bestehens werden im Laufe des Herbstes n n. preußische Truppent heile feiern, deren Errichtung nach dem Kriege von 1866 in den annektirten Provinzen erfolgt ist. Dazu gehören die Infanterie⸗Regimenter Nr. 75 bis 88, die Jäger · Bataillone Nr. 10 u. 11, die Dragoner, Husaren und Ulanen⸗ Regimenter Nr. 13 bis 15, die Artillerie, Regimenter, die Pionier. und Train-Bataillone Nr. 9 bis 11. Das 9g. Jäger Bataillon wird diese Feier bereits am 21. Juni begeben.

Breslau. Ueber den gestern unter den letzten Depeschen kurz gemeldeten Brand in der Kürassier ⸗Kaserne enthält die „Schl. Itg. einen längeren Bericht, dem wir Folgendes entnehmen: Am 7. Juni, kurz vor 10 Uhr, sahen im ofe der Kürassier⸗Kaserne (Leib⸗Kürassier⸗Regiment Großer Kurfürst Sc lesi hen Ni 1) in Kleinburg Mannschaften der 2. Schwadron aus dem Dachbęden des etwa 21 m langen gewölbten Pferdestalles der 1 Schwadron Flammen herausschlagen. Der Boden enthielt die Futter vorrãthe für fünf Tage. Sofort wurde Die Stallwache der 1. Schwadron alarmirt, auch koppelte man die Pferde in dem brennenden Stall los und ließ sie, um sie der zunächst drobenden Gefahr zu entrücken, frei in den Kasernenhof. Hierbei war übersehen worden, daß ein Thor des Kasernenhofes offen stand, und als sich nun den entsesselten Thieren der vom Winde niedergedrückte Qualm des Brandes und helle Flammen in dem Hofe entgegenwälsten, da wurden sie wild und krachen aus. Ein großer Theil jagte nach Süden und Westen auf die Feldmarken der bengchbarten Dörfer, wo sie meist noch im Laufe desselben Tages aufgefangen wurden. So lieferte man aus Opperau bis vorgestern Abend neun Pferde an das Regiment ab. Von den in dieser der Stadt Breslau entgegengesetzten Richtung geflohenen Thieren ist, soviel bis jetzt be⸗ kannt geworden, ein besonderer Schaden nicht berursacht worden. Nicht viel anders lag die Sache bei den über vierzig Thieren, welche in drei Trupps auf der Kaiser ⸗Wilhelmsstraße hinein nach Breslau und dann in der Hauptsache geraden Weges durch die Schweidnitzer straße, über den Ring, durch die Schmiedebrücke, über die Universi⸗ tätsbrücke und den Matthiasplatz bis in die Trebnitzerstraße und von da über die Rosenthalerstraße jurückiagten, also die ganze Stadt in der Richtung von Süd nach Nord durchmaßen. Man muß es aller dings als ein Wunder ansehen, daß diese wilde Jagd von etwa vierzig scheu. gewordenen Pferden in der Hauptsache, soviel bis jetzt bekannt geworden ist, nur denjenigen Schaden ver ursacht hat, welcher in der Beschädigung, einzelner dieser Thiere selbst besteht. Es ist dies um so wunderbarer, als sich die an einem schönen Sonntag ⸗Vormittag die Straßen der Stadt ziem lich stark füllende Menschenmenge beim Heranbrausen der entfesselten Koppel keineswegs zur eiligen Flucht wendete, sondern verblüfft und erschreckt stehen blieb, um fast starr das unerhörte Geschehniß an sich

im Betriebe ist dadurch keine Störung eingetreten.

vorübergehen zu lassen. In der Gegend der Victoriastraße rannte eines 3 fön nn, Thiere an einen Laternenpfahl und brach zusammen. Bei der Eisenbahn⸗Unterführung von der Neuen Schweid⸗ nitzerstraße zur. Kaiser ⸗Wilhelmstraße prallte ein Pferd in vollem Jagen gegen einen der aus Granitwürfeln gemauerten Pfeiler der Unkerführung und verendete auf der Stelle. An der Kreuzung der Neuen Schmeidnitzerstrahe und der Gartenstraße sprang ein Pferd über eine die Gartenstraße entlang fahrende offene Droschke, in welcher ein einzelner Herr saß. Bei dem Sprung kam das von seiner Angst gehetzte Thier mit den Hinterhufen noch in die Droschke hinein, wodurch diese theilweise zertrümmert und der Droschkenkutscher vom Bocke geschleudert wurde. während der Fahrgast mit dem Schrecken davon gekommen sein soll. Das Thier, welches diesen Schaden ver⸗ ursacht hatte, jagte nach dem Tauentzienplatze weiter, anscheinend ohne eine Verletzung erlitten zu haben. Auf, der Trebnitz erstraße rannten zwei Pferde in das Gespann eines Wasserwagens der dritten Feuer⸗ wache, rissen die Halskoppel des Gespanns entzwei, sprangen dann über das Gespann hinweg ohne es nennenswerth zu verletzen, zer= trümmerten dabei nur das vordere Trittbrett des Wasserwagene und jagten weiter. Der größte Theil der entlaufenen Pferde ist im Laufe des gestrigen Tages in die Stallungen der Kürassier⸗Kaserne wieder zurückgeliefert oder dort als eingefangen angemeldet worden. Der Ausbruch des Brandes wurde um 9 Uhr 52 Minuten gemeldet. Ee die Feuerwehr noch an der Branßstelle ein. traf, war die Löscharbeit von dem Kürassier⸗Regiment bereits mit dessen beiden Spritzen begonnen worden. Trotzdem machte das am Nordende des Stalles ausgekommene Feuer in der Längsrichtung des Stalles nach Süden hin Fortschritte und bis gegen 4 Ut mußte die Feuerwehr noch in Thätigkeit bleiben. In der Stallung selbst ist ein Schaden nicht entstanden, auch blieb das Deckengewölbe der Stallung unverletzt, sodaß nach Aufräumung der Brandstelle der Stall wieder belegt werden konnte. Die Entstehungsursache des Brandes ist zur Zeit noch nicht ermittelt.

Halle a. S, 8. Juni. Der Kaiserliche Ober ˖ Postdirektor er · sucht uns um Aufnahme der nachstehenden Derichtigung und Vervollständigung der in der 1. und 4 Beilage der Nr. 127 der „Saale-Zeitung. vom 4. Juni enthaltenen Mittheilungen, be⸗ treffend die Anlage einer ele ktrischen Bahn in Breslau:

1) Die Reichs ⸗Telegraphenverwaltung hat, in Breslau so wenig wie in Halle gegen den Bau und Betrieb einer elektrischen Stadtbahn Finspruch erhoben, sondern hier wie dort nur die berechtigte Forderung gestellt, daß auf den öffentlichen Jelegtazhen⸗ und Fern sprechbetrieb die zu dessen Aufrechterhaltung nöthige Rücksicht genommen werde. .

2) Die Seitens der Breslauer Stadtbahn Unternehmer jetzt an genommenen Bedingungen sind mit geringen verschärfenden Zusãtzen wörtlich dieselben, wie sie Seitens der Allgemeinen Elektrizitäts- Fesellschaft in Berlin für die Stadtbahn in Halle angenommen worden sind.

Debreezin, 8. Juni. Ein großes Magazin der Dampf⸗ mübltud ut er. in haft ‚Ist van, in welchem Produkte und fertige Mehlwaare lagerten, ist, wie W. T. B. meldet, heute vollständig niedergebrannt. Die Müblengebäude sind gerettet worden, auch

Der Schaden soll

sich auf 200 000 Fl. belaufen.

London, 8. Juni. Eine Feuersbrunst zerstörte nach einer Meldung des D. B. H. die Glasmanufaktur von Malfochs in Glasgow. Der Schaden wird auf 375 00 Pfd. Sterl. geschätzt.

Rom. 8. Juni. Auch in Vicenza wurden, laut Meldung des W. T. B.“, leichte Erdstöõße verspürt. In Verona zeigte der Seismograph heute leichte Erderschütterungen, welche in Tregnago, Colognola und Badia · Calavenag stärker verspürt wurden. Das gestrige Erdbeben erstreckte sich, wie das Centralburean für Meteorologie mit⸗ theilt, nach den zur Beobachtung von Erdbeben aufgestellten Apparaten, bis Florenz, Aquila und Rom. In der letzteren

die Eruption begann. Letztere scheine nicht gefä

Stadt wurde das Erdbeben um 2 Uhr 65 Minuten Morgens verspürt. Die Bevölkerung ist jetzt ruhiger. Pundert weitere Zelte sind nach verschiedenen Theilen des Landes versendet worden. Heute erfolgte ein breiter Lava-Erguß aus einer neuen Oeffnung des Vefu vs unterhalb des Centralkegels. Direktor Palmieri erklärt, dieser Erguß stehe mit den lombardo⸗venetianischen Erdbeben in Zu⸗ sammenhang. Die Erscheinungen hörten dort eher auf, sobald

rlich, da sie nicht

fortschreite.

Konstantinopel, 8. Juni. Nach einem Telegramm der deutschen Botschaft von heute Nachmittag sind sämmtliche bei dem Ueberfall des Orientzuges gefangen genommenen Personen von den Räubern freigegeben worden und nunmehr auf dem Wege nach Kirkilisse.

Buchara. Wie der Kawkas , berichtet, hat man unweit der Stadt Kerki Höhlen entdeckt, die den Zugang zu einer unter- irdischen Stadt bilden, deren Alter nach den gefundenen Münzen in die Zeit des Sassanidenreichs hinaufreicht. Nach dem Bericht des genannten Blattes handelt es sich nicht etwa um die verschütteten Trümmer einer Stadt, sondern um ein katakombenartiges Labyrinth von Gängen und Wohnräumen welches sich wersteweit hinziebt, und in welchem sich noch jetzt das verschiedenste Hausgeräth antreffen läßt. Man findet dort die Anlage von Straßen, Nebengassen und Plätzen mit aus . getrockneten Wasserbecken, an welchen die ‚Häuser“', wenn man die unterirdischen Behausungen so nennen kann, bis zu drei Stockwerken binaufreichen. Die Straßen kann man aufrecht durchschreiten, Das Gestein besteht aus Stalaktiten und Alabaster, und die Fackelbeleuch⸗ tung ruft daber zauberische Effekte hervor. Nach Angabe der Bucharen, denen diese Höhlenstadt lange schon bekannt ist, hätten sich dort früber viele goldene und silberne Münzen und Schmucksachen befunden, die man auch heute noch vereinzelt findet. Man nimmt an, daß die Höhlenstadt einem Kulturvolk als Zufluchtsstaͤtte gegen räuberische Nomaden gedient hat. Die Verwaltung des Turke⸗ stan'schen Gebiets hat Anordnungen zum Schutze des seltsamen Fundes getroffen, und die Moskauer archäologische Gesellschaft, welcher von demselben Nachricht gegeben worden, wird in diesem Sommer eine Kommission von Spezialisten abdelegiren, um die bucharische Höhlen stadt zu untersuchen.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene De peschen.

Wien, 9. Juni. (W. T. B.) Abgeordnetenhaus. Der Präsident Smolka widmete dem verstorbenen ehemaligen Unterrichts-Minister von Hasner einen Nachruf, welcher von dem Hause stehend angehört wurde. Hierauf legte die Regierung das Gesetz gegen die Trunkenheit mit einigen Abänderungen wieder vor und zeigte die theilweise Aufhebung des Wiener Ausnahmezustandes an. .

Bruck a. d. Leitha, 9. Juni. (W. T. B.). Der Kaiser traf in Begleitung der fremdländischen Militär⸗Attachss im hiesigen Lager ein und nahm eine Besichtigung der Lagertruppen vor, die vier Stunden dauerte und mit einer Allerhöchsten Kritik schloß. J

Bukarest, 8. Juni. (W. T. B) Der König hat 25 000 Frs. für ein Denkmal für Bratiano gezeichnet. Der Finanz⸗Minister hat der Kammer den Entwurf eines neuen Gengralzolltarifs vorgelegt. Die Kammer begann heute die Berathung über die Abänderung des Ge⸗— setzes, betreffend die Stellung der Offiziere. Das Besetz läßt die Verjüngung der Cadres und Versetzung in Disponibilität in Folge von Disz iplinarstrafen zu.

Buenos-Aires, 9. Juni. (W. T. B.) Wegen sehr heftiger Reden gegen die Haltung der Regierung wurde Oberst Es spina verhaftet. J .

Shanghai, 9. Juni,. (R. B) In Woosich bei Soochow ist die französische Kirche nebst Waisenhaus von Pöbelhaufen gänzlich zerstört worden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

Wetterbericht vom 9. Juni, Morgens 8 Uhr.

baus.

Stationen. Wind. Wetter.

Temperatur

Anfang 7 Uhr.

Bar. auf 06r u. d. Meeressp red. in Millim

5H beiter

Mullaghmore 1I wolkenlos

Aberdeen .. Christiansund Kopenhagen. Stockholm. e Haparanda. 2 wolkig Petersburg. 3 wolkig Moskau ... ö 1 bedeckt

Cork, Queeng⸗· halb bed.

,, Cherbourg. bedeckt Regen

wolkig bedeckt

prätendenten.

Anfang 7 Uhr. Donnerstag: Lohengrin.

Richard Wagner.

still wolkenlos

Lise.

DVamburg .. märchen. .

rwasser . ö wolkenlos

4 4 5 3 4 4 wolkig 2 2 —— ö,, 83 3 bedeckt ö ö 4 2 1 5 4 2 3 6

dünster. .. bedeckt

Karlsruhe.. wolkig Wiesbaden. wolkig If wolkenlos wolkig Regen wollig bedeckt

bedeckt I heite⸗ 3 bedeckt

86

Wien Hierauf:

Breglau

GS Gr C] 6

66

listen.

1) Nacht Gewitter.

Uebersicht der Wit terung.

In der gestern erwähnten Zone niedrigen Luft— druckes hat sich eine flache Bepression ausgebildet, welche der westdeutschen Küste sich näbert und da—⸗ selbst Regenwetter bei frischen nordöstlichen Winden verursacht. Das barometrische Maximum im Nord⸗ westen ist in Abnahme begriffen. Die Temperatur ist in Süddeutschland nahezu normal, im ostdeutschen Binnenlande liegt sie uͤber dem Mittelwerthe, während die nordwestlichen Gebietstbeile erheblich zu kalt sind. Im westdeutschen Binnenlande fanden mehrfach Gewitter statt. In Wiesbaden fielen 29, Karlsruhe 33, Utrecht 21, Biarritz 33 mm Regen. Deutsche Seewarte.

Freitag: 40. Richard III.

ohne Worte Sohn. Pierrot: Helene

77 Uhr.

Theater⸗Anzeigen. . Rönigliche Schauspiele. ;

Triedrich - Wilhelmstãdtisches

146. Vorstellung. Oper in 5 Akten von Haley. Text nach dem Fran⸗ zösischen des Seribe, von Freiherr von Lichtenstein. Ballet von Hoguet.

Schauspielhaus. tit Historisches Schauspiel in 5 Auf zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur MaxGrube.

Opernhaus. 147. Romantische Oper in

Schauspielhaus. 154. Vorstellung. Schauspiel in 5 Aufzügen von Hermann Hersch. Anfang 7 Uhr.

Deutsches Theater. Mittwoch: Das Winter Anfang 74 Uhr. ö Donnerstag: Neu einstudirt: Der Attach 5. ,,. heiter en. Die Welt, in der man sich langweilt.

ie naͤchste Aufführung von Romeo und Inlia findet am Sonnabend statt.

Tessing Theater. Direktion: Angelo Neumann. Auffübrung von (Sizilianische Barernehre,) Oper von Pietro Mascagni. Margot. Ion Lo Musik von Franz Dorpler. Anfang 75 Uhr.

Ferliner Theater. Mittwoch: Die Jonurna

Anfang 7 Ubr. Donnerstag: Der Süttenbesitzer.

Wallner Theater. Mittwoch: Zum 12. Male: Der verlorene Sohn. Musikalisches Schauspiel

Musik von A.

von C. Bechstein. Modell. Lustspiel in 1 Akt von G. Cohnitz. Großes Garten ⸗Concert. von Anfang des Concerts 65 Uhr, der Vorstellung

Donnerstag und die folg. Tage: Sohn. Vorher: Das Modell. Mittwoch: Overn⸗

Die Jüdin. Große

Dirigent: Kapellmeister Kahl. Mittwoch: Zum 5. Male:

153. Vorstellung. Die Kron von Douglaß.

verschiedenen Komponisten. Die Dekorationen und Requisiten vom

Regatta, natürl. Dampfschiffe und natürl. Wasser. Natürl. Regen.

der Themse. Im prachtvollen Park: Großes

Vorstellung. 3 Akten von

Anfang 7 Uhr. , . ie

Anfang des Concerts 6 Uhr. stellung 77 Uhr.

Sonnabend: Militär ·Massen · Concert.

Weiber von Windsor.

. Donnerstag: Ein Maskenball. Ensemble ⸗Gastspiel. Art. Freitag: Sonnabend: Erste Lakme.

Cavalleria rusticana. Täglich:

Abends bei brillanter

Ballet von Louis Frappart.

Belle - Alliance · Theater. 24 Male:

Abonnements Vorstellung. König

Auftreten sämmtl. Spezialitäten.

des Concerts 6 Uhr. Anfang des

Akten von Michel Carré Wormser. Der junge Odilon als Gast. Concert Flügel Vorher: Zum 12. Male: Das

in 3

Gastspiel der Münchener. Ammergan. x Gesang und Tanz in 5 Aufzügen.

Geheimniß. Engl. Sensat Drama in 8 Bildern ß. Deutsch von Dorn.

Wien ist vom Hoftheatermaler Burghart. Zwei große Wasser ⸗Sensationsbilder: 1) Henlev⸗

Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumentalkünstlern. Anfang der Vor

Donnerstag: Ein dunkles Geheimnisz. Erstes Großes Parkfest.

Rroll's Theater. Mittwoch: Die lustigen

Gastspiel von Fr. Marcella Sembrich. Oper in 3 Akten von Delibes. „Großes Concert! im Sommergarten, elektrischer desselben. Anfang 54, der Vorstellung 7 Uhr.

Mittwoch: Tricoche und Cacolet. 5 Aufjügen von Meilhae und Halsvy.

Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor- nebmstes und großartigstes Sommer ⸗Ctablissement der Residen): Großes Militär Doppel ⸗Concert.

mination des ganzen Garten ⸗Etablissements. Anfang

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.

Adolph Ernst- Theater. Mittwoch: Ensemble⸗ Der Herrgottschnitzer Oberbayerisches

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.

Sonnabend: Zum ersten Male; Der ledige Hof. Volksstück mit Gesang in 4 Akten von Ludwig Anzengruber.

Der Sommer Garten ist geöffnet.

Der verlorene

Theater.

Ilrania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Ein dunkles

Am Landes ⸗Ausstellungs Parke (Lehrter Bahnhof!. Geöffnet ven 12-11 Ubr. Täglich Vorstellung im n n,. Theater. Näberes die Anschlag⸗ zettel.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Elfriede Schneider mit Hrn. Pastor Hugo Heime (Berlin Düsseldorf). Ft. Marie don Klenck mit Orn, Prem. Lieut. Ernft Graf Wilding von Königsbrück (Dresden Metzz.

Verehelicht: Hr Landratb Dr. Federath mit Frl. Ida Brüning (Brilon Olsberg). Hr. Amts richter Foth mit Frl. Else Forell (Prenzlau— Leobschütz). Hr. Rittergutsbesitzer Ernst von Eicke und Polwitz mit Frl. Elisabeth von Steg— mann und Stein (Breslau). =

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Ernst von Blücher (Lehsten). Hrn. Rechtsanwalt Hermann Mentzel (Breslau). Hrn. Kammergerichts ⸗Referendar Dr. jur. Frhr. von Münchhausen (Berlin). Hrn. Landrath von Windheim (Ragnit) Eine Tochter: Hrn. Professor Dr. K. Zacher (Breslau). Hrn. Hauptmann Simons (Berlim).

Gestorben: Verw. Fr. von Cosel, geb., von Praun (Berlin). Hr. Rittergutsbesitzer Richard von Thümen (Goebel bei Leitzkauy Hr. Ritter⸗ gulsbesitzer Oswald von Hoenika (Schloß Herzogs walde bei Grottkau). Verw. Fr. Professor Charlotte Böhmer, geb. Rüffer (Oels). Hr. Oberförster a. D. Werner Spancken ( Vaderborm). Frl. Clarine Klee, Stift dame in Stendal.

Musik von Ausstattung an Carl ⸗Theater in

Ruderboote auf 2) Nachtbild auf

Doppel⸗ Concert.

Großes

Beleuchtung

Zum

Posse in

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin: —————— Verlag der Expedition (Scholz.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlages Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sechs Beilagen leinschließlich Börsen Beilage), sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent⸗ lich mn Anzeigers (stommanditgesellschaften auf

Attien und AÄktiengesellschaften) für die Woche vom 1. bis 6. Juni 1891.

Brillante Illu⸗ Theaters 75 Uhr.

olksstuͤck mit Anfang 71 Uhr.

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stunls⸗Anzeiger.

133.

Erste B

e i lage

Berlin, Dienstag, den 9. Juni

Dentsches Reich.

Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 18g91.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Artikel 1. Hinter 8. 41 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 41 a.

Soweit nach den Besti mungen der 85. 105 bis 105 Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.

Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Ge— werbebetriebes an Sonn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.

Artikel 2.

Hinter §. 55 der ,, wird eingeschaltet: 55 a.

An Sonn⸗ und Festtagen (8. 105 a Absatz 2) ist der Ge⸗ werbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8. 55 Absatz J gift U bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8. 2b

ezeichneten Personen verboten.

Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde Ude een werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.

Artikel 3. Der Titel VIl der Gewerbeordnung erhält folgende

Fassung: Titel VII.

Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehr⸗ linge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).

J. Allgemeine Verhältnisse.

§. 105.

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vor⸗ behaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.

§. 105 a.

Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Ge⸗ werhetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses . auch an Sonn⸗ und i ag vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.

Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück— sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.

S. 105 b.

Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs⸗ anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen uͤnd anderen Bauhöfen, von. Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn⸗ und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn⸗ und Festtag vierund wanzig, für zwei auf— einander folgende Sonn- und Festtage ern dc rig für das Weihnachts-, Oster⸗ und ig achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Ühr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander , . Sonn⸗ und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Be⸗ trieben mit regelmäßiger Tag- und Nachffchicht kann die Ruhe⸗ . frühestens um r Uhr Abends des vorhergehenden

zerktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit n, vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster⸗ und Pfingsttage über⸗ haupt nicht, im Uebrigen an Sonn⸗ und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Be⸗ stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal— verbandes (8. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, ei für einzelne Sonn⸗ und Festtage, an welchen örtliche Verhaäͤltnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäfti⸗ D stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die

tunden, , , welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes⸗ dienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäfti ungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden st, durch letztere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.

8. 1050.

Die Bestimmungen des 8. 105 finden keine Anwendung:

1 auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;

2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur; .

3 die Bewachung der Betriebtzanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regel⸗ mäßige Förtgang des eigenen oder eines n,. Betriebes bedingt ist, sowie auf Ärbeiten, von welchen die Wieder— aufnahme des vollen werttg en Betriebes abhängig ist, so⸗ . nicht diese Arbeiten an lettre. vorgenommen werden önnen;

9 auf Arbeiten, e ir n, des Verderbens von 6 en oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, on nicht diese Arbeiten an Werktagen vor—⸗ genommen werden knnen;

schäftigen, sind verpflichtet, ein

beschäftigten Arbeiter, die Dauer

zulegen. ; Bei den unter Ziffer 3 und 4

am Besuche des Gottesdienstes

gehindert werden und ihnen vierundzwanzigstündige Ruhezeit währt wird.

5. 105

Unterbrechun

können dur

Art gleichmä

des §. 1050 Absatz 3.

zulegen. 5. 105

völkerung erforderlich ist, sowie für oder vorwiegend mit durch Wind

der höheren Verwaltungsbehörde Regelung dieser Ausnahmen hak

mit durch Wind oder unregelm Triebwerken arbeiten, unterliegt und 21.

die untere Verwaltungsbehörde Aus des 8. 10656 Absatz 1 für bestimm

zu erlassen und muß

fügung ist innerhalb der

Die untere Verwaltungs statteten Ausnahmen ein

Betriebe beschäftigten ünd der an

a3

einzutragen sind.

und Def agen kann dur stimmung

werden. Diese Verordnungen sind

Bestimmungen der wendung.

und Festtagen nicht entgegen.

das Weihnachts⸗ Neujahrs⸗ Pfingstfest findet diese Bestimmung S. 1051

ö. theatralische Vorstellunge verpflichten, welche nach der Natur 3. 106.

bleiben, mit der Anleitung von

Jahren sich nicht befassen.

welches für jeden einzelnen Sonn- un

kraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch

Die Verfügung der unteren Vewalkungsbehör

von dem Unternehmer auf Erfordern

dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebs—

stelle zur Einsicht 6 werden. e

Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen aberkannt sind, dürfen, solange ihnen

e, ,. anzulegen, in Festtag die Zahl der ihrer Beschäftigung sowie die

Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find.‘ Das Ver⸗ zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehsrde sowie dem im S8. 1396 bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vor—

bezeichneten Arbeiten, fofern

dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbester

hindern, sind die Gewerbe—

treibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.

Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Ab— . darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die lrbeiter am Besuche des sonntäglichen

ottesdienstes nicht

an Stelle des Sonntags eine

an einem Wochentage ge⸗

d.

Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine z oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf beslimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, Beschluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des 5§. 1656 Absatz 1 zugelassen werden. Die Regelung der an Sonn⸗ und Betrieben gestatteken Arbeiten und der

sesttagen in diesen edingungen, unter

welchen sie . sind, erfolgt für alle Betriebe derselben

19 und unter Berücksichtigung der Bestimmung

Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammenkritt zur Kenntnißnahme vor⸗

.

Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Be—

Betriebe, welche ausschließlich oder . Wasser⸗

Verfügung Ausnahmen von den im

s. 105 getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die

unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des §. 165 g Abfatz 3 zu erfolgen. Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Aus—⸗ nahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend

äßige Wasserkraft bewegten den Vorschriften der §5§. 20

S. 105.

8 .

Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedür Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen eintritt, so können durch

fniß der Beschäftigung von nahmen von der Bestimmung

te Zeit zugelassen werden. 1 ist schriftlich

Eine Abschrift der Ver—

triebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle .

ehörde hat über die von ihr ge⸗ erzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem

den betreffenden Sonn- und

esttagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer . Be⸗ chäftigung, fir die Dauer und die Gründe der ĩ

rlaubniß

8. 1059. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn— Kaiserliche Verordnung mit Zu⸗— es Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt

dem Reichstage bei seinem

nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen ß §5§. 1056 bis 1055 entsprechende An—

§. 105. Die Bestimmungen der 5§5§. 105a bis 1059 stehen weiter⸗ gehenden , , Beschränkungen der Arbeit an Sonn—

nden die

Den Landes⸗Centralbehörden bleibt n . für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 5. 1056 Absatz 1 zu gestatten. Auf Oster⸗ Himmelfahrts⸗ und

keine Anwendung.

Die 55. 1051 Absatz 1, 1052 bis 1059 finden auf Gast⸗ und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schau⸗

n oder sonstige Lustbarkeiten,

owie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung. Die Gewerbetreibenden können die ; Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und Festtagen

Arbeiter in diesen

des Gewerbebetriebes einen

Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten.

er! Ehrenrechte ien diese Rechte entzogen Arbeitern unter achtzehn

5) auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet.

Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art be—

1891.

Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zumi? beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. §. 107.

Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits⸗ buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebens—⸗ jahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an hen Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 5. 108 bezeichneten Ortes kann Die Aushändigung des Arbeitshuches auch an bie Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule ver— pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine An⸗ wendung.

8. 108.

Das Arheitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei⸗ behörde . Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von . zuerst erwählten deutschen Arbeits ortes kosten⸗ und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er⸗ folgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vor— mundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die n , desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbelter zum Besuche der PVolksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis⸗ her ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

8. 109.

Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver— nichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus—⸗ gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.

Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht‘ mer brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

8 110.

Das Arbeitsbuch (8. 105) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohn⸗ ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichs⸗ kanzler bestimmt.

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Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeits verhältniß ö. der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Irbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be— schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des

ustrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen 'erfahren hat, die Art der letzten Beschäfligung des Arbeiters ein— zutragen. ie Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebslester zu n .

Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver— sehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht . Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

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Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar ge⸗ worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ver— merke in oder an dem Arbeitsbuche e. oder wird von dem . ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines 66 Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.

Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetz⸗ lichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Elntragungen oder Vermerke ge⸗ macht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der An— . Entschädigung erlischt, wenn er aug innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

§. 1131

Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.

Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre . und ihre Leistungen auszudehnen.

Den Arbeitgebern ist unterfagt, die Zeugnisse mit Merk⸗ malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das 3 nicht an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werbe. Mit Genehmigung der Gemeindebe örde des im 5. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung

unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.