1891 / 133 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

8 . ö. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen. 115

' 9.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und baar auszuzahlen.

Sie dürfen den Arbeitern keine Waaren kreditiren. Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung un ortsüblichen Mieth⸗ und Pachtpreise, ierun ; regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten ; chschnittlichen Selbstkosten unter An⸗ rechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren? Preise ist die Verabfolgung von Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn derselbe den orts⸗ üblichen nicht übersteigt und im Voraus vereinbart ist.

d Landnutzun eleuchtung,

für den Betrag der dur erkzeugen und

Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen , erkaufsstellen nicht ohne Genehmigung

Schankwirthschaften oder ohne de rfolgen; sie dürfen an Dritte

der unteren Verwaltungsbehörde e nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach 5.́ 2 des Gesetzes, betreffend Beschlagnahme oder Dienstlohnes,

281. Jun wirksam sind.

(Bundes⸗Gesetzbl.

Arbeiter, deren Forderungen in einer dem 8. 115 zuwider laufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit ßgabe des 8. 115 verlangen, ohne daß ihnen Segebenen entgegen⸗ Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der⸗ enigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Er⸗ mangelung einer solchen einer anderen zum Bef von der Gemeindebehörde zu be⸗ deren Ermangelung der Orts⸗

Zahlung nach M e eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt

gesetzt werden kann.

der Arbeiter rte bestehender

stimmenden armen kasse.

zuwiderlaufen, sind nichtig. gen zwischen den Ge

Entnahme der Bedürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufe stellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes Zweck als zur Betheiligung an

derselben zu einem and re der Arbeiter oder

Einrichtungen zur Verbesserung der ihrer Familien.

dem 8. 115 zuwider on dem Gläubiger weder ein⸗ er sonst geltend gemacht

Forderungen für kreditirt worden sind, geklagt, noch durch ͤ werben, ohne Unterschied, ob sie zwischen dem Betheilie mittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind. fallen dergleichen Forderungen

Anrechnung 1I6 bezeichneten

115 bis 118

im Sinne 88. ; Familienglieder, Gehülfen, Be

Gewerhetreib sind gleich zu achten Geschäftsführer, andere Gewerbetreibende, hei d wähnten Personen unmittelbar oder n

ö 1 27 6 1388 8 1 Geschäft eine der hier er

Lohneinbehaltungen, ͤ zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus? Arbeitsverhältnisses für diesen Fall verab werden, dürfen bei den einzelnen ͤ des fälligen Lohnes, im Gesammtbetrage den durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde od weiteren Kommunalverbandes ( betriebe oder gewisse Arten derselben festgesetzt wer

1) daß Lohn- und Abschlagszahlungen f erfolgen müssen, welche nicht nicht kürzer als eine Woche sein dürfen;

2) daß der von minderjährigen Arbeitern zormünder und nur mit Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die gezahlt wird;

3) daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern gewisser Fristen N sährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.

Auflösung

] ü n d 142) kann für alle Gewerbe

länger als einen

sr Br Fftl:; * 611 schr 1 111

an die Eltern ode

ittheilung yon

hezeichneten werden auch diejenigen Personen verstanden Gewerbetreibende letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh selbst beschaffen.

welche für be⸗ außerhalb

Hülfsstosfe

ihren Arbeitern Gemeindebehörde

beunternehmer sind verpflichtet, unter achtzehn Jahren, r vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichts

lt bes hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Sonntage darf

nicht gehirn einen mit Genehmigung besonderen Gott zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung ingsschulen,

r kirchlichen

Konfession die Centralbehörde für bestehende Fortbi . pflichtung beste 1894 gestatten.

Sinne dieser Bestimmung gelten auch Hand⸗ und Hausarbeiten ertheilt ich statutari

2 —— *** Kommuna

timmung einer Gemeinde oder eines (S8. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahen die Verpflich Fortbildungsschule, soweit landesgesetzlich Wege können die zur Durch forderlichen Bestimmungen getroffen werden. können durch statutarische Bestimm regelmäßigen Schu Vormündern pflichtungen

n, n nn Verpflichtung

pflichtung er— Insbesondere ĩ ung die zur Sicherung eines lbesuchs den Schülpflichtigen, sowie deren Arbeitgebern Wdiejenigen Vorschriften erlassen Ordnung in der Fortbildungsschule

führung dieser

obliegenden

und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische , , begründeten Ver⸗ pflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule sind Diejenigen befreit, welche eine nr. oder andere Fortbildungs⸗ oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der i, deer Verwaltungsbehörde als ein ausreichender Ersatz des allgemeinen Fortbi ba , , anerkannt wird. 120 a.

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeits⸗ räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerxäthschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge⸗ sundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. ; .

Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luft⸗ raum und Luftwechsel, . des bei dem Betriebe ent⸗ stehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu 3 .

Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen rg rf. len, welche um Schutz der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Yin chin oder Maschinentheilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind.

Endlich sind ,, Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.

8. 120.

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Ein⸗

richtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vor— schriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu er⸗ erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zu⸗ läßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durch⸗ geführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes ohnehin gesichert ist.

In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte Ankleide⸗ und Waschräume vorhanden sein.

Die Bedürfnißanstalten müssen so eingerichtet sein, daß

sie für die Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforde⸗

rungen der Gesundheitspflege entsprochen wird und daß ihre

Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann. 8. 12062.

Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahrer Betriebsstätte und bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.

S. 1204.

Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der

Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen

Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in 8§8. 120a bis 1200 enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume e gelllch zur Verfügung

gestellt werden.

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8 Hoss vVRMMον 8 r* . rarer Kerr 852 ** 2 897 8 Gefahr bezn muß für die Ausführung eine angemessene

*.

. lber können, solange eine Erweiterung oder ein

worn gegenubde?

e e, . , y wn ha . ĩ ; nur An ngen gestellt werden, welche zur

f k rn, . , ,

zie Gesundheit oder die

11711991. .

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60684 5 CGentralbehor? Moi dy w s,rY I SIZ ü 1 T J . 138 Ns Br* ** 1 Dew IHITM* oon rmr s*nFS IL 876 ; N⸗ ; Fenschaft erlassen Sor cin 1 11 111 1

Kr s . ! Mor ir fs BGetο1 8583 * Frist auch der Vorstand der Berufsgenossenschaft befugt. 1206

54 [

Arten von Anlagen zur Durchführung der in bis 1200 enthaltenen Grundsätze zu genügen ist. Soweit solche Vorschriften durch Beschluß des nicht erlassen sind, können dieselben durch Landes-Centralhehörhen oder durch Pol

wendung. . 1110

1.

werden. D

1

nahme vorzulegen. II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen.

8. 121.

zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 351

* D

ende, vierzehn Tage

redet ist, durch eine jedem Theile freiste Werden andere

vorher erklärte Aufkündigung gelöst wer Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile ereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider⸗

ufen, sind nichtig.

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf⸗ kündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden:

1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit⸗ geber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines eitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in rsetzt haben; stahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlichen Lebens— wandels sich schuldig machen;

3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertra pflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;

4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 5) wenn sie sich Thät

8 der väterlichen Zucht des Leh nigen gegenüber, welcher an Ste bildung zu leiten hat, ist er zur Folgs

Der Lehrling ist unterworfen. Demje Lehrherrn seine Aus verpflichtet.

S. 128. hältniß kann, wenn eine d der ersten vier W itigen Rücktritt auf ch diese Probezeit me

Ablauf der Probezeit kann der verabredeten

Das Lehrver vereinbart ist, der Lehrzeit durch einse Vereinbarung, wona betragen soll,

elöst werden. sr als drei Monate

anderen, sie gleich einen Irrthum verse 2) wenn sie eines Dieb

rling vor ssen werden, älle auf ihn Anwendung

Beendigung

ĩ Lehrzeit einer der im 8. 12 yrzeit entla

3 vorgesehenen F

Von Seiten des Ablauf der Probe 1) wenn einer de gesehenen Fälle vorlieg 2) wenn der Lehrhe gegen den Lehrling oder die Ausbildung des L nachlässigt oder das oder zur Erfüllnn pflichtungen unfähig wird. Der Lehrvertraf

igs kann das L ifgelöst werden. r im §. 124 unter Nr. 1

en ehrverhältniß nach

e ihnen obliegenden Ver⸗ ge ih 9 3 bis 5 vor⸗

etzlichen Verpflichtun esundheit, die Sittlich efährdenden Weise ver⸗ ichen Zucht mißbraucht tragsmäßig obliegenden Ver⸗

rr seine ges

den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu Schu

lichkeiten oder grobe Beleidigungen lassen;

egen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach⸗ achtheile des Arbeitgebers oder eines Mit⸗ schuldig machen;

7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehsrigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter wider die Gesetze oder die guten 8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind.

In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Ent⸗ lassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Ent⸗ Anspruch auf Entschädigung Vertrages und nach zu beurtheilen.

Recht der wväte der ihm ver

g wird durch Durch den Tod des als aufgehoben, sofern geltend gemacht wird.

Schriftliche Lehrverträge sind stempelfrei.

den Tod des Lehrlings auf— rn gilt der Lehrvertrag

beschädigung zum bung innerhalb vier Wochen

arbeiters sie die Aufhe

gen begehen, welche

? Nes 9 ond an* 3 Gehm , g j em fe Bei Beendigung des Lehrverhältni

Angabe des Gewerbes, worden ist, erworbenen Ke ein Betragen ein meindebhehörde ko

hat der Lehrherr e l in welchem der über die Dauer der nntnisse und Fertig⸗ Zeugniß auszustellen, ten- und stempelfrei zu

dem Lehrling unter Lehrling unterwie und die während keiten, sowie über welches von der Ge beglaubigen ist.

An Stelle dieser Zeu andere Vertretungen der diesen ausgestellten Le

nisse können, wo Gewerbetreibenden b hrbriefe treten.

Innungen oder

zustehe, ist nach dem estehen, die von

lassenen ein ͤ gemeinen gesetzlichen

Inhalt des

Nors 5519 oy * 8 z z 131 Vorschriften oder ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausge

Verläßt der Lehrlü i, welche bei Eingehung des ienstverhältnisses nicht zu vorgesehenen Falle ohne J so kann letzterer den geltend machen, Die Polizeibehörde herrn den Lehrling an

in einem durch dies Ge es Lehrherrn d Lehrlings nur chriftlich geschlossen ist. Antrag des Lehr— ehre zu verbleiben, ß nicht für auf⸗ wenn er binnen gs gestellt ist. den Lehrling Androhung von s zu fünf Tagen

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf⸗ kündigung können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlich⸗ Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen hörigen zu Schulden kommen lassen;

ber oder seine Vertreter oder Familien⸗ rheiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, velche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn zeschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.

In den unter Nr. 2B gedachten Fällen ist der Austritt aus r Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden hatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.

stimmung d Inspruch auf Rück r Lehrvertrag s kann in diesem Fall halten, solange in der irtheil 1 Lehrverhäl

ist nur zulässig, t des Lehrlin z Polizeiheh oder durch ark oder Haft bi

2) wenn der keiten oder grobe ihre Familienang 3) wenn der angehörige derselben die

. 67 SSS ν !. syr*⸗ . 35 9 8 8 SGi srs* vn 2 . beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der

einer Woche nach dem Austr Falle der W

Weigerung kann die zwangsweise

zurückführen lassen strafe bis zu fünf zur Rückkehr ihn anha z für ihrs 18rei 5 d 1 8

nicht für ihre ausreichen Wird von dem Vater ode oder, sofern der letztere

Lehrherrn die schriftliche E zu einem anderen Gewer gehen werde, s nicht früher e

oder Vormund für den Le großjährig ist, von rklärung abgegeben, be oder einem ande o gilt das Lehrverh ntlassen wird, nach Grund der Auflösung hat zu vermerken. .

nach der Auflösung darf der e von einem anderen Arbeit— früheren Lehrherrn nicht be—

ihm selbst dem daß der Lehrling ren Berufe über— der Lehrling r Wochen als der Lehrherr in

ö. ältniß, wenn Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung Ablauf von vie enden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden ̃

. od l ohen dem Arbeitsbuche Lehrling in demselben Gewerb geber ohne Zustimmung des schäfttgt werden.

8. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann aus wichtigen Gründen vor Ablauf eit und ohne des Arbeitsr

zebes (Geseikese Keörwits Beneernben MerIlsemd k ieses Gesetzes bereits hestehenden Anlagen Außer den vertragsmäßigen gungsfrist 86 1 wenn dasselbe

langere als vierz ; ß

Erreicht das Lehrverl Lehrzeit sein Ende, ehrling ein Anspruch auf Entschäd vertrag sch

jältniß vor Ablauf der verabredeten n Lehrherrn oder von dem igung nur geltend g riftlich geschlossen 1 und 4 kann der An en, wenn dieses in dem

wenn eine dereinbart ist.

ie d n dn . ) iBBstande erforderlich

Kündigung 1 won, dem

verden, wenn Fällen des §. 128 1d gemacht werd Festseßung der Art und Höh

Der Anspruch auf E innerhalb vier Wochen im Wege der Kl

Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die M / als Entschädigung für den Tag Tag der vertrags⸗ mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Betrag des ortsüblichen Tagelohnes (8. 8 des Krankenversicherungsgesetzes )N fordern. eines Schadens machung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadensersatz ausgeschlossen. steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits⸗ verhältnisses entlassen worden ist.

spruch nur Lehrvertrage e der Entschädigung ver—

lassen, so kann Vertragsbruch

ntschädigung erlischt, nach Auflösung des Le age oder Einrede geltend gema

wenn er nicht hrverhältnisses

Dy nor 11e ulsgenossene . don Diese Forderung ist an Unfällen, so ist zur Einlegung der vorstehend bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden , ,, ; . ; : - f Arbeits; eit 0 ie de 5j . ** sorra z

dem Lehrheren das fee , der für die erwachsenen Ärheiter vorge⸗ der Lehrling die Lehre

dem Lehrherrn

. 24 Dasselbe Recht

Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten

den 88. 1202

1 über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen , . , welchen die Entlaͤssung und der Aus- verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhä 16 der Arheit ohne Aufkündigung erfolgen darf; die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden 24b. des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuli In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, einen Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er weiß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit pflichtet ist. ; ö

In dem im vorstehenden Absatz bezeichn auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen 6 oder Gehülfen, von dem er weiß, daß derselbe einem Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, ; Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Ar bereits vierzehn Tage verflossen sind.

Den Gesellen Und Gehülfen stehen stehenden Bestimmungen die im sonen gleich.

em Gewerbe des Süblich gezahlten

8827

lizeiverordnungen der zum Erlaß solcher berechtigten Behoörden erlassen werden. Vor dem Erlaß solcher Anornungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen her hetheiligten Berufsgenossenschaften oder Berufsgenossenschasts⸗-Sektionen Gelegenheit zu einer gutacht lichen Aeußerung zu gehen. Auf diese finden die Bestimmungen des 8. 79 Absatz 1 des Geseßes, betresfend die Unfallversicherung der Arbeiter, vom 6. Jull 1684 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 69) An

lung der Entschädigung rhaftet der Vater des Lehrlings sowis d welcher den Lehrling zum Ver hn in Arbeit genommen hat, er Lehrling zur Fortsetzung eines Hat der Entschädigungsber Lehrverhältnisses von der Perso; Lehrling verleitet oder in Arbe! o erlischt gegen diese der

r un derselbe nicht innerhalb vier ner Kenntniß geltend gemacht 6st. c IIa. Verhältnisse ber Betriebsheamten, Werk m eist Techniker.

r r Möos . 8 241 8 5

a der estunimung des 3. 134 Absatz 2 durch AÄrbeits— grdnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Ver wendung der verwirkten Beträge. . ö

r welcher i obwohl er j och verpflichtet war. erst nach Auflösung des Arbeitgebers, welcher ben nommen hat, Entschãdigungs Wochen nach er

Sitten verletzen, dürfen in die Arheitsordnung nicht auf⸗ elnnnnen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durch⸗ hnittlichen Tages ar heitsverdienstes nicht ibersteigen jedoch nen; Thätlichkeiten gegen Mitarheiler, erhebliche Verstöße ö Kerr schrallhg dee Vetrie he, zur Sicherung eines gefahrlosen Jelrlehes oder zur Durchführung der Hestimmungen der Ge⸗ ber begtrhnnng erlassenen Vorschriften mil Bel dstrafen his zum

cllen Betrage des Hhurchschůnlttlichen Tagesarheilsverhienfteg ele erden, Alle Strafgelder milssen zum Besten Jer Arheiler

Kenntniß erhalten, s

urch Beschluß des Bundesraths können für solche Ge— nspruch erst, we

werbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durch⸗ führung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen bezeichneten

Das Dienstverhältniß her won gegen feste Bezüge be vorübergehenh Betriebes oder einer beamte, Werlmeiste en Dienstleistungen Bautechniker, Chemiker, nicht etwas Anderes ye lauf jedes Kalenherose erklärter Auflünbigung

(GGesherheunternehmern welche nicht ledig— Neaussichtig ung des het elhen heguftragt Belt iehs⸗ estellte) oder mit höheren lnb (Maschinentechttiker, und hergleichests, kant, wenn raähretet ist, von sehesst Theile mitt Ab. sechs Wochen vorher

Die durch Beschluß des Bundesraths erlassenen Vor⸗

r ö wn ü . hrli 8 5 * 1 schriften sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und uhrlbimg wer llt

schäftigten Persone mit her Leitung bher Ahtheilun

r unh ähnl

dem Reichstage bei seinem nächsten JZusammentritt zur Kenntniß⸗ . . e 8 Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem

Betriebe vorkommenden Arbeiten den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Aus⸗ Er muß entweder selbst oder durch inen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter bie Ausbildung des Lehrlings leiten. zu seiner Ausbildung und

des Gewerbes in der durch e . dehnung zu unterweisen. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen beiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten;

rtelsahres nigch

Er darf vem Lehrling die ausgehnhen erh

zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn⸗ und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit burch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten an— zuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren

Jeder der heihen hell Zeit und ohne ung deg Hie

unn Ahlguf Innehgltusg einen

. ! Künkigungssrist nistuerhÿältnisseß nerlgn

Das Arbeits verhãltniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verab⸗

wichtiger, nach den Umständen des ̃

rechtfertigender Grund 61 . 61 Gegetter den im g dick

Gegenüber den im 8. 1332 bezeichneten

an Beha des no alta ff ,, n. I wenn sie beim Abschluß des Dienstvertra es d it⸗

. durch Vorbringung falscher e re gg. ,

hintergangen oder ihn über das Hestehen eines anderen,

gleichzeitig verpflichtenden Dienstver e e,, versetzt hien, h stverhältnisses in einen Irrthum

2) wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen

mißbrauchen;

3 wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach

dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpfli zukommen, beharrlich verwei 6. , nan.

4) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine

längere Freiheltsstrafe oder Abwesenheit an der! Pim ihrer Dienste verhindert werden; senheit an der Perrichtunz

s) wenn sie sich Thätlichkeilen oder abt e e ngen gegen den kommen

6) wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeb In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die ,

mäßigen Leistungen des Arbeitgebers ür die Dauer

* ö. 7 s. 9 Wochen in Kraft, wenn die . der ien fn . unverschuldetes Unglück verhindert worden 'ist. Jedoch minhern sich die Anspüiche in diesem Falle um denjenigen Betrag e gh e che en ö. . auf Grund ges i

ig bestehenden Krankenversicher ͤ versicherung zukommt. i , n,

infall⸗

ö 5. 133. Die im 8. 1832 bezeichneten Personen können die Auf⸗

lösung des Dienstverhältnssses insbesondere verlangen:

I) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter si Thät⸗

6 . oder Ehrverletzüngen gegen sie zu Schulden kommen

2) wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen

nicht gewährt;

3 wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ö Lehen etzt sein

ö . 5. 133 c. Auf die im 8. 1332 bezeichneten Personen finden die Be⸗

timmungen der 85. 1245 und 125 Anwendung, dagegen nicht

ie Bestimmungen des 8. 119. IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 5. 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88. 121

bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen

sind, die Bestimmungen der 58. 126 bis 133 Anwendung.

Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der

Regel mindestens wanzig Arbeiter beschäftigt weri is n ) w = . . un schäftigt werden, ist unter verhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung des

1 1 1 3 z ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittl hen 2 lohnes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber unh . beiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des . 1715 keine Anwendung. w

der rechtswidrigen Auflösung des Arheitz—

*

8 134 2 C * * * 5 . g. ö Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens

zwanzig Arbeiter beschäftigt werben, ist innerhalb vier Wochen nch n llrafttretzn dieses Göesetzes ober nach der Eröffnung i ö etriebes eine Arheitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können hesondere Arbeitsordnungen erlassen wer— den. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (8 1346 Absatz 27).

Dice Arheitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem sie

. 7 669 in Wirlsamleit treten soll, angeben und von Demjenigen welcher sie erläßt, unter Angabe bes Datums V6 sein. l r den Erlaß . 9 aw . 36 2 ; von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle . bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.

Abänderungen ihres Inhalts können nur dure

Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselhen treten

frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.

8. 134. Di Ar j * 1 J 9 Die Arbeits ardnung muß Bestimmungen enthalten: l) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen

2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung;

3) J 9 283 / , 3) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen ber

4 sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und /

äh , . über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie nn Geld bestehen, über deren Cinziehüng und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden' sollen ö

3 posern die Verwirkung von Tohnbeträgen nach Maß⸗

Strafhestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten

/ / / /

. rhein werden. Daus Recht des Arheitgehers,

Sch n dengersatz zu fordern, wird durch mese Bestimmung nicht Münk. .

Der J . . . n Zesiher, . nor it Meiht bertassen, liehen Rn im

Ahsan ! * * z 9 ha ier 8d Kor ichiteten, loch weitere die Qrdnung

Stil ids und, Dods Verhalten i Urbeiter in eiten,

betreffende B ngen Re M z * i, elt nmnungen n Rg reits chnuung; i szunteihint nt. Dill Zustinmäng. eines tan digen, Irheiterausschusses Dunn

n., 1 92 J J Die Arbeits et dung Gorschtristen über dus Verhalten *

Arhe nn . Penukiun ; ( 5

Arbeiter i drnußung Ner zu ihrem Besten eil osfeneit mit 83 n, 1 ... ichtungen, Gibre Dor ch isten üben US drr hd llten tie des 1 ü fgeindinnei werden,

der ander sdhrigen Urheiter uüßerhalh Mo Je

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ständige Acheiteraus schuff

heimer Wahl gewählt werden. Die auch nach Arheitertlassen oder nach Betriebes erfolgen.

darf die

Der Inhalt der Arbei ö 9. . „Fnhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen ni, . für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts⸗ Indere als die in der Arbeitsordnun oder in 385. 12 und 124 vorgesehenen Gründe der u len, w tritts aus der Arbeit bie hn im Arbeits vertrage nicht ver— einbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vor— gesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhangt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem e, rf e wii g ncht werden. ̃ ie verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis ein⸗ , . welches den Namen des Bestraften, . . zestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe er geben und auf . . dem im 5. 139 , . jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß 8. 1344 Vor dem Erlaß der Arheitsordnun oder eines Nachtraas u derselben ist den in der Fabrik . in den een fn . Iolhe nit gen des Betriebes pla gte großjährigen Arbeitern ; elegenhest u geben, sich über den Inhalt derte lben zu iußern „erhür Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausfchuß hesteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusfes über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. §. 134 e.

*

Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselhen ist unter Mittheilung der Seitens ber Ärhester geäußerten Be— denken, Joweit die Aeußerungen schriftlich oder zu Protokol erfolgt sind, binnen hrei Tagen 3 dem Erlaß in zwei Aus— fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in

Mea s o * c. 2192 9 6 . . ; ö ö welcher Weise der Vorschrift des 5. 144 genügt ist, her unteren Verwaltungshehörde einzureichen. .

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arheitern zugänglicher Stelle auszuhänger Der Ausha eit Fuganglicher Stell uszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits Irdnung ist jedem Arbeiter hei seinem Fintritt in Die Pe- schäftigung zu behändigen. ö ; . 8 1367 Arbeitzorhnungen und Nachträge zu denselhen, welche nicht vorschrifts mäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den esetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung er unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Urheits⸗ ordnungen zu ersetzen oder den geseß ichen Nan , aan, 2 ; zesetz lichen Borschriften int⸗ sprechend abzuändern. Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die

Nes 964 1 NR Beschwerde an die höhere Verwaltungshehörde statt.

gen Und ü J em 7 54 1 * . ü. ; . . 1. . 1.4 1114 3 mall erlasenen Minn, m,, . en,, ,. 8 r enen, Mrbertsordnungen sinden die z

1346 Absatz

beiterausschüsse zelten nur zorstände der Retriehe für hie Arheiter eren Mitglieder ju wählen i a e .

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3) die bereits vo

Arbeiterausschüsse, deren Mir den Arbeitern aus ihrer Mitte zewählt werden

sa , , ,,. , olche Vertretungen, deren Mitglieder n

. nussi Kw j s. 3. von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder Notre 11 s 6. z . . Hetriebsabtheilung aus ihrer Mitte

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Kinder unter dreizehn Ja

beschäftigt werden. Ainder Fabriken nur beschäftigt werden Besuche der Volksschule verpfl

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uber achteinhalb Uhr Abends dauert stunden müssen an jedem Arbeitstage

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währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur echs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Paufe nindestens eine halbe Stunde betragen. Den ibrigen jugendlichen Ar , muß mnindestens Mittags eine einstündige fowie Vor mittags und Nachmittags je eine halbstündige ü

n je eine dige Bause gewährt werden. ö

Während der Pausen darf den lugendlichen Arbeitern eine

Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und Jer Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet v. rden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betricheg, n nel den sugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die zeit der kauen

völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien r ; ö ; ; ö ö * . 1142 . 1 icht hunlich und andere eignete Aufenthaltsräume une Inverhälnißmäßige Schwierigkeiten üucht heschaffi verden nnen. ;

An Sonne und Festtagen, sowie während der von dem

e, , . Set lsurgur un n Katechumenen⸗ ind Konfirmanden Deich und gommuniununternicht hestimmten Stunden dür der ugendticht Arheiten nicht Mech stigt werden. .

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Mf Ne NDuuen von Stunden köalick n de Dorn dend Me Sonn- und Jette . ) eh 8 n n, Dornen den 8 mn e age dun zehn Stunden, nn mermcreiten.

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Nurtchen Rn Arheitsstunden nuß den Ardeiterimnen eine . 2 ·

nod. n rnit 4 ö un elt einftundige Mittugspause wühre werden.

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