1891 / 133 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein auswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine . Stunde beträgt. .

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft ue n, nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies far un fg erklärt.

Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschaͤftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige

achen.

. 6. der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits⸗ zeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung an⸗ ugeben. Eine Aenderung hierin darf, abgesehen von Ver—⸗ . welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arheiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür h sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deut—⸗ licher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern

enthält. 8. 1382.

Wegen gußergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den Wochen— tagen außer Sonnabend unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Er aubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden.

Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit 8 den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Burchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den K. angeben, für welchen die— selbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungs⸗ behörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die Be— schwerde an die vorgesetzte Behörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für ö . Antrag vorgeschriebenen Angaben einzu— tragen sind.

gew untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche kein Haus⸗ wesen zu besorgen haben und eine Forthildungsschule nicht besuchen, bei den im 5. 1950 Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und ö rbeitgeber zu verwahren.

§. 139.

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Aus— nahmen von den in §§. 135 Absatz? und 3, 136, 137 Absatz bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere

eit durch den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden a. solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen ann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch 88. 136 und 137 Abfatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen An— trag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den ö kanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen bie jugendlichen Arbeiter nicht . als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. 8. 139 a.

Der Bundesrath ist ermächtigt:

1) die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugend⸗ lichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; .

2) für Fabriken, welche mit ununterbrochenem . be⸗ trieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag⸗ und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten bess n ist, Ausnahmen von den in §5§. 135 Abfatz'2 und 3, 136,

137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen;

3) für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Ratur des Betriebes oder die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht er⸗ scheinen lassen, die Abkürzung oder den Wegfall der für jugend— liche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen zu n en

4) für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen

. des Jahres ein vermehrtes ,,, eintritt, usnahmen von den Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und ? mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden 10 Stunden nicht r r aher In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechszig, für Arbeiterinnen fünfundsechszig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Ei

vorges

unden nicht

überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzi Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammt⸗ auer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen . wechseln.

In den Fällen zu z dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder mehrere Pausen von zu⸗ sammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. .

In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Die durch Beschluß des Bundesraths , Be⸗ stimmungen sind zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs⸗ Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.

V. Aufsicht. 8. 139.

Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 55. 1052, 165 5 Absatz , 105 bis 105h, 120 a bis 1290, 134 bis 139a ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu er⸗ nennenden Begmten zu übertragen. Denselben stehen bei Aus⸗ übung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei⸗ behörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetz⸗ widrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich e rer Kenntniß gelangenden Geschäfts⸗ und Betriebsverhältnisse der ihrer

evision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. .

Die Ordnung der Zustãndig keit ver ha tui wischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der ver— fassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten ö .

Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichs⸗ tage vorzulegen. .

Die auf Grund der Bestimmungen der 88. 1052 bis 105 h, 1202 bis 129 e, 134 bis 139 2 auszuführenden amt⸗ lichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.

Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mit⸗

theilungen über die Verhältnisse i rbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von

er Landes⸗Centralbehörde unter n der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen rieben werden.

Artikel 4.

Der Titel N der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Titel LX. Statutarische Bestimmungen. S. 142.

Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach Anhörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der Ge⸗ nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder des weiteren Kom⸗ munalverbandes vorgeschriebenen oder üblichen Form zu ver— öffentlichen. . .

Die Centralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen

des weiteren Kommunalverbandes im Widerspruch stehen, außer

Kraft zu setzen. ft zu set Artikel 5.

Der Absatz 2 des 5§. 98a Nr. 2h der Gewerbeordnung erhält folgende Dann b. die Ueberwachung der Beobachtung der in 88. 41a, 1065a bis 105g, 120 bis 120, 126, 127 vor⸗ gesehenen Bestimmungen durch die Innung, Artikel 6. Die Strafbestimmungen des Titels X der Gewerbeordnung werden wie folgt abgeändert: ; . Die Ziffern j, 2 und 3 des 8. 146 Absatz 1 erhalten folgende Fassung: . 1) Gewerbetreibende, welche dem 8. 115 zuwiderhandeln; 2) Gewerbetreibende, welche den 85. 135, 136, 137 oder den auf Grund der 85 139 und 1392 getroffenen Verfügungen zuwiderhandeln; 3) Gewerbetreibende, welche den 88§. 111 Absatz 3 und 113 Absatz 3 zuwiderhandeln; ö 2) Dem 5. 1456 wird folgender Absatz beigefügt: Der 5. 75 des ing tr m fh, fler findet Anwendung. 3) Hinter 8. 146 wird . 1462. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§. 1056 bis 105g oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen Beschäftigung giebt oder den 88. 412 und 552, oder den auf Grund des §. 1065p Absatz 2 i f en statutarischen Bestimmungen zuwider⸗ andelt. 4) Die Ziffer 4 des 5§. 147 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 4) wer den auf Grund des S8. 1204 Sog hg erlassenen Verfügungen oder den auf Grund des §. 120 er⸗ lassenen . , n,, 5) Hinter Ziffer 4 des 5. 147 Abfatz 1 wird eingeschaltet: 5) wer eine Fabril betreibt, für welche eine Arbeits⸗ ordnung (5§. 1342) nicht besteht, oder wer der end⸗ gültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (5. 1345) nicht nachkommt. 6) Der 5. 147 erhält am Schlusse folgenden neuen Absatz: In dem Falle zu 4 kann die ,, bis zur Herstellung des der Wertung oder der Vorschrift entsprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebes, soweit derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift ehen wird, anordnen, Falls dessen I lf ung er⸗ ebliche Nachtheile oder Gefahren herbeizuführen ge⸗ eignet sein würde.

7) Der 5. 148 Absatz 1 erhält folgende Zusätze:

II) wer der Bestimmung des 8. 1340 bia 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der i e mr, nicht vorgesehen sind oder den gesetz⸗ lich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Straf⸗ gelder oder die im 58. 1346 Nr. 5 bezeichneten Be⸗ träge in einer in der Arbeitsordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet;

12 wer es unterläßt, der durch 88. 1340 Absatz 1 und 1348 für ihn begründeten Verpflichtung nach⸗ zukommen;

13) wer dem 5. 1152 oder den auf Grund des 8. 1192 erlassenen statutarischen Bestimmungen .

S) Die Ziffer 7 des 5. 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

7) wer es unterläßt, den durch 85. 1065 Abfatz 2, 1370 . 2, 138, 1382 Absatz 5, 1396 für ihn be⸗ gründeten Verpflichtungen nachzukommen;

9) Die Ziffer 2 des 5. 150 erhält . Fassung:

2) wer außer dem im 8. 146 Ife 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt;

4 Der 5. 156 266 folgende Zusätze:

4) wer den Bestimmungen des §. 120 Absatz 1 oder einer auf Grund des §. 126 Absatz 3 erlassenen statutarischen . zuwiderhandelt;

5) wer es unterläßt, den durch 5§. 1344 AÄbsatz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.

11) Der Absatz 1 des 5. 151 erhält folgende Fassung:

Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Theiles desselben oder zur Beaufsichtigung be⸗ stellt hatte, so trifft die Strafe diese Letzteren. Der Gewerhetreibende ist neben denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn er bei der nach den Verhältnissen mög⸗ lichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der KJ der Betriebs⸗ leiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Artikel 7.

An Stelle des 8. 154 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: .

Die Bestimmungen der 5858. 165 bis 1336 finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der 588. 1065, 106 bis 1194, 120 a bis 133 auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine Anwendung.

Die Bestimmungen der §5§. 134 bis 139 finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorüber⸗

ehend oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet . höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Die Bestimmungen der 88. 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf. Wind, Wasser, Gas, Luft, Elek— trizität u. s. w. bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende An⸗ wendung daß der Bundesrath für gewisse Arten von Be— trieben Ausnahmen von den in 38. 135 Ahsatz 2 und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 und 138 vorgesehenen Bestimmungen nach⸗ lassen kann.

] Auf andere Werkstätten sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der 89. 135 bis 1396 an oder , ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der Ar eitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht.

Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahme— bestimmungen des Bundesraths können 6 für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt u veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zu⸗ e ,, zur Kenntnißnahme vorzulegen.

S. 154A.

Die Bestimmungen der §8. 115 bis 1194, 135 bis 1396, 152 und 153 finden auf die Besitzer und Arbeiter von Berg⸗ werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch be⸗ triebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung.

Arbeiterinnen erf, in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unter⸗ liegen der Strafbestimmung des §. 146.

Artikel 8.

Der 5. 155 der Gewerbeordnung erhält folgende ng:

Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs⸗ oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Be⸗ eichnung; höhere Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungtz⸗ ke n Gemeindebehörde, Ortsbehörde, Unterbehörde, Polizei⸗ behörde, Ortspolizeibehörde und welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht

Für die unter . und Staatsverwaltung stehenden Betriebe können die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden durch die §§. j0osb Absatz 2, 1050 Absatz 2, 105 e, 105f, 15a, 1204, 134 e, 134f, 134g, 138 6 1, 1382, 139, 139 übertragenen Befugnisse und Ob⸗ liegenheiten auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden übertragen werden.

(Schluß in der Zweiten Beilage.).

zum Deutschen Reichs⸗

M 133.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Artikel 9.

chem die in 88. 41a, 55 a, 1052 3 getroffenen Be⸗ treten, wird durch : des Bundesraths be⸗ en die bisherigen gesetzlichen Be⸗

Der Zeitpunkt, an wel bis 105, 165h, 1051 un stimmungen ganz oder theilweif Kaiserliche Verordnun

d 154 Absa g mit Zustimmung

stimmungen in Kraft. Die Bestimmungen der mit dem 1. Oktober 1891 ir Im Uebrigen tritt dieses Ges

§5§. 120 und 150 Ziffer 4 treten etz mit dem 1. April 1892

bis vierzehn Jahren und sechszehn Jahren, welche Gesetzes bereits in Fabriken oder in 2 bis 4 und 1542 bezeichneten gewerb⸗ tigt waren, bleiben die bisherigen gesetz⸗ hen Bestimmungen bis zum 1. April 1894 in Kra

Für Betriebe, in welchen vor V Arbeiterinnen über sechs worden sind, kann die L

Für Kinder im Alter von zwölf für junge Leute zwischen vierzehn und vor Verkündung dieses den in 58. 154 Absa chen Anlagen beschä

erkündung dieses Gesetzes zehn Jahre in der Nachtzeit beschäftigt andes⸗Centralbehörde die Ermächtigung längstens bis zum 1. April 1894 solche Arbeiterinnen herigen Anzahl während der Nachtzeit weiter zu be— ortführung des Betriebes im bis Umfang bei Beseitigung der Nachtarbeit Betrieb bedingt, welche ohne unverhältnißmäßige Kofsten

hergestellt werden können.

in der bis schäftigen, sänderungen nicht früher Die Nachtarbeit darf in vierund— zig Stunden die Dauer von zehn Stunden nicht über— reiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere ausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachts wöchentlich wechseln.

ch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift igedrucktem Kaiserlichen J geben Kiel an Bord Meiner Yacht „Meteor“,

Wilhelm. * J von Caprivi.

chichten müssen

1. Juni 1891.

. Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 1. Juni 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs des Bundesraths

Gnaden Deutscher Kaiser,

nach erfolgter Zustimmung und des Reichstages, was folgt:

chaften oder Gebrauchsgegen— erselben werden, insoweit fie dem eue Gestaltung, An⸗ als Gebrauchsmuster

1

Modelle von Arbeitsgeräths ständen oder von Theilen Arbeits- oder Gebrauchsz oder Vorrichtung dienen sollen, aßgabe dieses Gesetzes geschützt. J Modelle gelten insoweit nicht als neu ses Gesetzes erfolgten Am schriften beschrieben oder im In

weck durch eine n

als sie zur Zeit bereits in nde offen⸗

er auf Grund die öffentlichen Druck kundig benutzt sin

572

für welche der Shit als id bei dem

Die Anmeldung muß das Modell eingetragen we oder Vorrichtung dem Arbei

Jeder Anmeldung Modells beizufügen. Ueber die sonstigen Erfordernisse Patentamt Bestimmung. Gleichzeitig mit der Anmeldung Modell eine Gebühr von fünfzehn

Gebrauchsmuster ver⸗ Patentamt schriftlich anzumelden.

angeben, unter welcher Bezeichnung eden und welche neue Gestaltu ts⸗ oder Gebrauchszweck dienen ach⸗ oder Abbildung des

langt wird, sin

ist eine N der Anmeldung trifft

ist für jedes angemeldete Mark einzuzahlen.

Entspricht die Anmeldung den so verfügt das Patentamt die Eint Gebrauchsmuster.

Die Eintragung mu melders, sowie die Zeit

Die Eintragungen sin bestimmten Fristen bekannt

Aenderungen in der Pers auf Antrag in der Rolle verm sicht der Rolle sowie der Anmeldungen, auf Grund ntragungen erfolgt sind, steht jedermann frei.

Anforderungen des §. 2, ragung in die Rolle für

ß den Namen und Wohnsitz des An— Anmeldung angeben.

d durch den Reichs-Anzeiger in zu machen.

n des Eingetragenen werden

deren die Ei

gung eines Gebrauchsmusters im Sinne des daß dem Eingetragenen ausschließlich as Muster nachzubilden, die n Geräthschaften und Gegen— feilzuhalten oder zu gebrauchen. meldung begründete auf Grund früherer Anmeldung greift, ohne Erlaubniß des letzteren nicht aus-

Die Eintra S8. 1 hat die das Recht zusteht, gewer durch Nachbildung hervorgebrachtern stände in Verkehr zu bringen,

Das durch eine spätere Är soweit es in das Recht des Eingetragenen ein geübt werden. Wenn der wesentliche Inhalt der Eintra ibungen, Zeichnungen, M richtungen eines Anderen o nommen ist, so tritt Gesetzes nicht ein.

bsmäßig d

ung den Be⸗ odellen, Geräthschaften oder Ein⸗ hne Einwilligung desselben ent—⸗

dem Verletzten gegenüber der Schutz des

8. 5. ch. 8. 4 begründetes Recht in ein Patent meldung vor der Anmeldun agene das Recht o

ch 8. 4 begründetes Recht Patent eingegriffen wird, das Patent ohne Erlaubniß des Eingetragenen

Soweit ein na eingreift, dessen An erfolgt ist, darf der Eingetr

atentinhabers nicht ausüben. Imgleichen darf, soweit in ein na ch ein später angemeldetes Recht aus diesem nicht ausgeübt wer

des Modells ne Erlaubniß

Zweite Beilage

Berlin, Dienstag, den 9. Juni

§. 6.

Liegen die Erfordernisse des 8. 1 nicht vor, so hat jeder⸗ mann gegen den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters.

Im Falle des 5. 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein An⸗ spruch auf Löschung zu.

7 Das durch die Eintragung ,. Recht geht auf die Erben über und kann beschränkt ober unbeschränkt durch Ver⸗ 3 oder Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden.

S. 8.

Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer weiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist um . ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver— merkt.

Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist . 6 Schutz Verzicht leistet, so wird die Eintragung ge⸗ öscht.

Die nicht in Folge von ö der Frist stattfindenden Löschungen von Eintragungen sind durch den Reichs⸗Anzeiger in bestimmten Fristen bekannt zu machen.

9

Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be— stimmungen der §8§. 4 und 5. zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung ver— pflichtet.

„Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren.

§. 10.

Wer wissentlich den Bestimmungen der 88. 4 und 5 zu⸗ wider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zu⸗ rücknahme des Antrages ist zulässig. .

Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilüng auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be— kanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.

11.

Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädi⸗ gung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn n erlegende Buße bis zum Betrage von zehn— tausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.

Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.

8. 1

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Ei iführungs⸗ gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zu⸗ gewiesen.

3

Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat, kann nur dann den Anspruͤch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen, wenn in dem Stgate, in welchem sein k oder seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Ge⸗ brauchsmuster einen Schutz genießen.

Wer auf Grund dieser , n n eine Anmeldung bewirkt, muß gleichzeitig einen im Inlande wohnhaften Ver treter bestellen. Name und Wohnsitz des Vertreters werden in die Rolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter ist zur Vertretung des Schutzberechtigten in den das Gebrauchsmufter betreffenden Rechtsstreitigkelten und zur Stellung von Straf⸗ anträgen befugt. Der Ort, wo der Pertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des 8. 24 der Civil— prozeßordnung als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich befindet.

, 8. 14.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim⸗ mungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts werden durch Kasserliche Verordnung unter Zu⸗ stimmung des Bundesraths getroffen.

§. 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktover 1891 in Kraft. Urkundlich unter Unserer ir enhendigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben an Bord Meines Aviso „Greif“ den 1. Juni 1891. (. S.) Wilhelm. von Boetticher.

Haus der Abgeordneten. 98. Sitzung vom Montag, 8. Juni.

Der Sitzung wohnen der Minister des Innern H errfurth, der Finanz⸗Minister Dr. Miquel und der Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden bei.

Zur dritten Berathung steht der Gesetzentwurf, betreffend die Beförderung der Errichtung von

Rentengü tern. ;

In der Generaldigskussion erklärt

Abg. Szuman, seine Fraktion werde für das Gesetz stimmen. Man, könne allerdings zweifelhaft darüber sein, ob es zur vollen Wirksamkeit gelangen werde, und es sei zu bedauern, daß die Er⸗ theilung der Genehmigung zur Errichtung von Rentengutern nicht von der vorherigen Ordnung der Kirchen und Schulverhältnisse ab⸗ hängig gemacht werde. Für die Ansiedelungs-Kommisszon und ihre Zwecke seien leider so viel Gelder flüssig gemacht, daß sie binreichen würden, um in allen Provinzen den Kleingrundbesitz zu stärken.

Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1891.

Abg. Freiherr von Los: Er begreife nicht, wie die Freisinnigen gegen ein i,. kämpfen könnten, welches dazu dienen solle, eine bessere Verthei ung des Grundbesitzes herbeizuführen und Nen mittleren und kleineren Grundbesitz zu schaffen. Ihre B (cer seien vom Finanz⸗Minister schon fo schlagend widerlegt, er darauf nicht zurückkommen wolle. Er freue sich über das Gesetz, wenn es auch in seiner rheinländischen Heimath kaum zur Anwendung lommen werde, weil man keinen großen zu parzellirenden Grundbesitz habe. Aber das Gesetz werde einen Schutz gegen die Verschuldung des Grundbesitzes bieten und die bisherige hypothekarische Belastung desselben mit Hülfe der Rentenbanken beseitigen. Er bitte nur noch die Regierung, das System des. Gesetzes dahin weiter aus. zudehnen, daß auch ein kleiner Bauernftand geschaffen werde.

. Abg. Rickert bemerkt, er könne in diesem unglücklichen Gesetze kein Heilmittel gegen die angebliche kapitalistische Verderbniß im FGrundbesitz erblicken. Ein verschulde ter Rentengutsbesttzer fei' noch bedauernswerther, als ein verschuldeter freier Besitzer. Man solle den liberalen Gedanken der Freiheit des Gigenthums und den alten Rubm der preußischen Agrargefetzgebung von 1808 bis 1850 trotz der jetzt gepriesenen hannöverschen Verhältnisse aufrecht erhalten. Viel besser würde es sein, die Bildung kleinen Besitzes der privaten Thätigkeit zu überlassen. Der Staatskredit werde nach diesem n. in unbegrenzter Weise in An— spruch genommen werden, und man habe die Unlösbarkeit der Rente eingeführt, um die dauernde Bestimmung des Gutsbesitzers über die ländlichen, angesessenen Arbeiter zu ermöglichen. Das sci des Pudels Kern. Aber der Arbeiter, der die Rente nicht bezahlen könne und sich seiner Unfreiheit bewußt werde, werde Sozialdemokrat werden. Viel besser sei es, an die ,, der Domänen heranzugehen. Das Gesetz berge eine Gefahr für den? Staatskredit in sich.

Abg. Sombart: Er wolle eine besser amortisirbare Rente haben. Er verweise auf die Agrargesetzgebung im Anfange dieses Jahrhunderts, wo Friedrich Wilhelm III. aus Domänengütern Rentengüter gemacht habe. Die Rentenbanken, die damals geschaffen worden seien, hätten einen so großen Theil der von ihnen ausgelegten Rentenablösungen wieder einbekommen, daß zu hoffen sei, daß in Bälde die ganze Summe und zwar handele es sich hier um große Beträge abgelöst werden werde. Die Vorlage, um die“ cz sich hier handele, gebe den Rentengutsbesitzern noch weniger Rechte als das Ansiedelungsgesetz für Posen und Westpreußen. Da würden den Leuten die Gelder zu 300 gegeben, es werde ihnen eine dreijährige Frist bis zum Amortisationsbeginne gelassen. Hier aber werde eine pollständige Abhängigkeit der Rentengutsbesitzer stipulirt. Damit fördere man den sozialen Frieden nicht. Er begreife nicht, wie die Konservativen, die noch im vorigen Jahre 60 oder höchsteng 66 Jahre lang die Rente hätten unablösbar belassen wollen, jetzt für die dauernde Unablösbarkeit eintreten könnten. Mit schwerem Herzen werde er dennoch für die Vorlage stimmen, weil sie immerhin einige Verbesserungen enthalte.

Minister für Landwirthschaft 2c. von Heyden:

Meine Herrrn! Wir befinden uns in der dritten Berath ang des Gesetzentwurfs zur Beförderung der Errichtung von Rentengütern, und jwar speziell durch Wiedereröffnung der Rentenbanken. Ich kann nicht leugnen, daß ich etwas unter dem Eindrucke stehe, als ob die Reden, die wir bisher gehört haben, sehr wohl auch seinerzeit bei der dritten Berathung des Gesetzes vom 27. Juni 1890 hätten gehalten werden können. (Sehr richtig! rechts) Ich glaube aber, der Ver suchung widerstehen zu sollen, ausführlich auf die Einwendungen, welche in der Hauptsache eben gegen den Inhalt des Gesetzes vom 2I. Juni 1890 und nicht gegen den Inhalt des jetzt uns beschäftigenden Gesetzes gerichtet sind, einzugehen. Ich widerspreche bloß dem, was Seitens des Hrn. Abg. Rickert ausgeführt ist, daß das Gesetz, welches uns heute beschaftigt, im Gegensatz stehe zu der ruhm⸗ reichen Agrargesetzgebung im Anfange dieses Jahrhunderts. Seine Ausführungen richtete er der Hauptsache nach gegen die Einführung der „‚unablösbaren Rente“. Meine Herren, darum handelt es sich in diese: Vorlage nicht, die ist im Gesetz vom vorigen Jahre fest⸗ gelegt. Wenn Hr. Sombart bemängelt: ich habe mich zur Frage der unablösbaren oder ablösbaren Rente bisher überhaupt nicht geäußert, so erwidere ich ihm, daß ich dazu keine Veranlafsung hatte, da ich bei der Fassung und Vorbereitung des vorjährigen Gesetzes nicht betheiligt gewesen bin, und heute diese Frage nicht zu entscheiden ist.

Meine Herren, im Uebrigen verstehe ich den Widerstand gegen die das Haus beschäftigende Vorlage nicht. Die Königliche Staats— regierung konnte nicht lovaler vorgehen, wie sie es gethan hat. Beide Häuser des Landtages haben mit erdrückender Majorität die Vorlegung dieses Gesetzentwurfes, und zwar die baldige Vorlegung, verlangt. Nun ist die Vorlegung erfolgt, die Regierung ist also in dieser An⸗ gelegenheit lediglich den Beschlüssen der beiden Häuser gefolgt. (Zuruf links.) Sie sagen, das ist richtig. Ja, wenn das aber der Fall ist, dürfen Sie doch der Regierung keine Vorwürfe machen. Sie sagen, diese Gesetzgebung sei dunkel und schwebe in der Luft. Einen derartigen Vorwurf kann man doch der König⸗ lichen Staatsregierung nicht machen, wenn sie aus den Be— schlüssen beider Häuser des Landtages entnahm, daß der jetzt betretene Weg einem Bedürfniß entspricht und zur Verwirklichung des Gesetzes von 1890 führen kann. Wie die Entwickelung auf diesem Gebiete nunmehr verlaufen wird, kann ich natürlich nicht sagen; jedenfalls aber wider streitet das Gesetz nicht der von Hrn. Rickert in den Vordergrund gestellten Privatthätigkeit, diese wird durch das Gesetz in keiner Weise eingeschränkt. Sie wird im Gegentheil gefördert. Wenn er die Privatthätigkeit in den Vordergrund stellt, so erkennen auch wir die Erfolge derselben bereit willigst an, wenn eben Erfolge wie im Kolberger Kreise vorliegen; aber Sie dürfen doch nicht vergessen, daß ebensolche Erfolge nur in einem einzelnen Kreise vorliegen.

Auf die sonst angeschnittenen Fragen einzugehen, namentlich auf die Kornzölle, auf die Familienfideikommisse u. s. w., habe ich bei dieser Vorlage keine Veranlassung. Auch die Domänen⸗ parzellirung hat mit dieser Vorlage keinerlei Zusammenhang.

Meine Herren, ich kann Sie nur bitten, den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Fassung möglichst einstimmig anzunehmen. (Leb= hafter Beifall rechts.)

Abg. von Czarlinski: Die Verwaltungsmaßregeln in der Provinz Posen machten der Schaffung kleinerer Landgüter durch private Thätigkeit die größten Schwierigkeiten, und er bitte die ef run. in dieser Beziehung in Zukunft Wandel eintreten zu affen.

Abg. Freiherr von Husene: Die Schwierigkeit, auf die der Vorredner hingewiesen habe, werde ja gerade durch die Vorlage