ĩ ᷣ ᷣ 1. Die Haftung bezüglich der Gelbstrafen tritt ein, wenn . ; beßüglich dersenigen ] bis zu drei Jahren nach sich. Dach kann nach richterlichem . 8 — , esei ; e, insbesondere die Art heamten der Steuernerwgltung au 3 ̃ ů̃ 2 1) die Geldsträfen von dem eigentlich Schulbigen wegen ö J n ,, ,, ,, , mine g 3 ur , ,, . . , ,, . angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exem⸗ rtem Zucker mit dem Änspruch au eldstrafe im doppelten Vetrage der für den ersten Rückfa 2) der Nachweis erbracht wird, da dem erhe⸗ J iectorporgticnen und, Hesellschaften, . . n. e n rr n n,, , . ,,, , 1 e fr ö. Zucker zur in en, . . Geldstrafe erkannt werden. . ,, . n n, 1 H k z. ö ann n! ai u in Hh ö . inländi ,, ] anderen Fabrikaten als Herjehrn ie ge enfin steuerfrei zu R 5. 43 ; ü 9 Ei ee, 56 eichneten Hausgenossen fa ö bas heißt, / . er Fabriken haben der Steuerbehörde ieienige Pe r Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische 2) Abfertigung in den freien Verkehr. verwenden Die Straferhöhung wegen Nückfalls tritt ein ohne Rücksicht der Eingang bez , *. J; hilf r 36 als Betriebsleiter in ihrem Namen un , . 24 3 . in k 8. 37. Der , kann 1. . . ; 3. 3 3 3 . e r fm in demselben oder einem nn, ca eine ,. ö . uftrage handelt. be der Art un enge schris ; intritt ĩ te steuer⸗ icht unter Absatz 1 fallende abriken erstrecken, anderen Bundesstaate e ; . ; . ; issentliche An⸗ H Ders. n , keen, ,, ,, err , , d. . S§. 21. 3 n. ̃ Verkehr unter Steuerverschluß a enen uf probemweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath be⸗ Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. weise verbüßt oder . ; e. tlon erells bestraften Verwalter gz ober ge, . . Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen 9 . die Pro entsätze des Brultogewichts, nach welchen das Vierter Abschnitt gegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß steuerdefrau ö ion . Jr. ganbes hing beh. J. ür jede Betriebsperiode den Ta der Betriebseröffnung werden. 3. stimm . z terter nitt. der rüheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat ehül en, fa 8 nich ie 7 ⸗. 4 ⸗ . Wochen woher schriftlich der Steuerbehörde wer In Rohzuckerfabriken ist 3. dem e cher , m 5 4 i ,,, es kann mittels Zucker⸗ Strafbestimmungen. drei hie. verflossen sind. . ,,,, Beibehaltung eines solchen = ö n z ) 22y5 z z 6 * . j 2 6 h. 2 3 344 am . , , Anzeige ist von den Inhabern anderer fache deen gs Ter f r wohin ers im er i t 5 . nnn, na il. 1) Begriff der Defra ö 6 der Zuckersteuer. 4 Straferhöhung urn. * chwerender Umstände. 2 heren tine , . i . trieb erstmals eröffnet ö . eglei tsprech ö . As. . 59. ; von ihm se in der . , e ge, h ] . , , i. 3 ö g. Buchführung der Fabrikinhaber. 2 teuerstelle überwiesen werden. Wer es unternimmt, Jö. h n den en, des z. . ff . 2 ö . et g begangenen Zu n , , n len. . In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, 8. . , , . 8. 38. z Entrichtung der a. die , u hin gr ehen 23 ziffer 1. g. 9) Strafe der Defraudation um . . 366 her ö it. 3 . hat derselbe die Vermuthung en f 6 , ö. b und mit ache. regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet Den Inhabern von Zuckerfabriken lieg über die Menge Für die Vergbfolgung von Zucker gegen , b. eine Vergü 99 er Zuckersteuer (8. 6 Ziffer lche iber verschärfung tritt auch im Falle de 5. Alhen Veulchã nt gegen, sich, als er nicht nächweist, he a, n. H ; den, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinben soll. gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über 3 . Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zucker oder einen Zuschuß (66. S8) zu erlangen, welche über⸗ die Defraudation mittels Verletzung eines amklichen Versch usse nstellung , , eaufsichtigung seines 3 , , en sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schrift. und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zu ö wohnen, können vom i erleichternde Beslimmun en haupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge verübt wird. bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt? eines orhent ich in 2. mug gen desgleichen über die in den verschiedenen Abs 36 * getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der 23 oder zu einem niedrigeren Satze zu beanspruchen 5) Ordnungsstrafen. Geschäftsmannes angewendet hat. — e, . in n, ah en vorgedachten Unterbrechungen des * rikation gewonnenen Produkte nach den von der siener, Tath an Zucker in den bezeichneten ,., eine bestimmte waren, oder . J 3. 91 II. Hinsichtlich ber vorenthaltenen Steuer ch 23 Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wieder⸗ ehörde mitzut , , . . Menge fuͤr den Kopf nicht überschreiten darf. c. die ,,, r n, . . Wer ohne die Abficht . inte iehung der Zuckersteuer . in , für die nh, e. . ker⸗ ͤ rechtzeiti g schriftli ᷣ insicht der Steuerbeamter ; ; 40, oder eines Zuschusses (§. 2 . ; onen mit seinem Vermögen, wenn t von der r , n , , e n vorher schriftliche Anzeige i le an, 1. bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer⸗ 3) Abfertigung 2 , , Verkehr. 9 in. . . ä g ,, lee uns ( , 1h ui Shhulb gen . üÜnvermögens nicht beigetrick? 3 ; 8. 22. behörde einzureichen. ö ᷣ 6566. z . macht sich einer Defraudation der Zuceersteuer schuldig. ; d e, . werden kann. — . . Bevor der Betrieb einer Juerfabri erstmals eröffnet h Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, ö. . welcher beim Perlassen der Zuckerfabrik n, J hu l f t in ih zu b die Angabe des Zuckergehalts , e, . . erg. 5 , . . In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung — der zuerst nach dem 31. Juli Ts92 fortgesetzt wird, ist von Ermittelungen Zwecks Feststellung der Menge der zur , , den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel ug Zu gi. ö den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr 6 rik o ö en, id oder an gu cer en dul gen e gel , der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in dicsen . he Jabritinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des gelangenden . Stoffe ,, ,,, , r ö zufertigen. Insbesondere kann diese als ein halbes Prozent, so . Bestrafung nicht statt. . n 6 3 unter gt gude; . . 3 a g r ff en f. . n, ,, ö. ; ; er Fabrikati inzurei ind darin nnenen Produkte vorgenommen wer ertigung stattfinden r; . . 44. . J . ö und 3), tritt die subsidiarische Ha — ode ker Gn, ,, 6 1 kenn ner stattfinden (vergleiche 8. 30 Absatz 3). B 39) : ueber n von unversteuertem Zucker in Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als fünfundzwanzig bis zu einkausend Mark. Handellreibenden, nur unten Nbei' It r, hg m me re. vergleiche 3. Abfatz 3) hergestellt werden sollen. Im Falle Alljährlich ist von dem ö, ,,. le , ng a. eine andere uckerfabrik, t ickerhaltige Fabrikate vollbracht angenommen: ib ent d . ö 8. 3 Bestimmungen dieses Ce— setzung ein. Grund subfidiar. iner Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu schrift eine ,, des am 31. Juli. vorhande 3 . b. eine Fabrik, welcher gestattet ist, zucke h . a . I) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen 9 Zuwiderhandlungen . 1 un 9 offen III. Zur Erle ung von Geldstrafen 2 rund subsi 9. . . ei l 8 standes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein- unter Verwendung unversteüerten Zuckers zur Ausfü = S. 2 der Steuerbehörde nicht angezeigt oder deren Betrieb le es, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen un of scher Haftung in Gemäßheit der Vorschriften f U kann der ö ö . Anzeige zusenden. ; zustellen, ; auf Grund des §. 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse sich oder den Betheiligten besonders bekannt emachten Ver⸗ ewerbe⸗ oder Handeltrelbende nur durch richterliches Erkennt⸗ '. i. Duplikate vorges chriebener Anzeigen. Die außer den nach 5. 1 angeordneten Anschreißun en . eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur . einer zur Herstellung von steuerpflichtigem i ber geeigneten . werden, sofern keine be . n . niß verurtheilt werden. 3. . . 4 23 2 zrgeschrie benen An eigen von . i. geführten An chreibungen jeder Art Bü her, fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen Bearbeitung unterworfen werden, . angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu reihunder Dasselbe gilt für die Erlegun der vorenthaltenen Steuer, . Die in den 8. 16, 2 e, . r,, die zu Register, Notizzettel u. s. w. ber den Betrieb, dessen Er⸗ steuerfrei verwenden darf, ö 2 wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath Märt geahndet. welche auf Gründ der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Ver— 5 u. s. nn in . kuh re gen, m, örde gebnisse und den Absatz der Produkte, mit e . y. . eine steuerfreie . für Zucker; nach 5. 19 erlassenen Vorschrift der ö n 98 n 53. . muthungen berechnet wird. ö. ö ö rückgegf benen Dupitate mund zur Berfägung derereridien. lahme. der, ausschließlich, die Geldrechnung betreffe z WQzur Ausfuhr von unversteuertem i * . gemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren e Mit Ordnungsstrafe 5 ß 5. 52 ö 3 zit. Der vorenthaltenen Zucersteuer steht im Sinne obiger in der Fabrik aufzihewahren und zur Verfügung Bücher u. s. w., sind auf Erfordern den Oberbeamten der Die e n ü gn des Vereinszollgesetzes un , . nutzung auf Grund des §. 14 untersagt ist, benutzt werden, 1) wer einem zum utze der Zuckersteuer ö . . BVestimmungen die zurückzujahlende Steuervergütung gleich den Beamten zu halten. Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen. ührungsvarschriften zu demselben in 0 . , um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bear— Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf diefelbe (65. 7 Absatz ).. ; ('. 3) Ausübung der Kontrole. h. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. mit Begleitschein 1 nden entsprechende Anwendung auf das beitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen, bezüglichen amtlichen Handlun ö. ö. ,, . V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Ein— 2. Ständige Bewachun 9 der Zuckerfabriken. . ; 8. 32 Verfahren mit Zuckerbegleitschein IJ. 3 wenn Geräthe, welche, nachdem ö 6. der . so chen Geschenke oder i. se, , . e r en ziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch n 3. besngt, bi Suh nn, nn. III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. behörde außer , gesetzt waren, unbefugterweise wie ' gewährt, sofern nicht der Thatbestand des 8. unter Verzicht hierauf die im , an die Stelle Die Zuckerfabriken unterliegen der e,, Be⸗ Die Steuerbeamten sind befugt, die Duck ohe, so 36 ö 8. 46 in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zwe gefetzbuchs ö . gn n der Selbe ß it verhängende Freiheit traje logen an den wachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, so ange ein dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Vchachung eh ö ie Niederlagen werden zugelassen, um benutzt werden, ; 2) wer si andlungen oder Unterlassungen 4 ö. eigentlich S uldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vor— Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Be— Hergleich S. 24), J 3 e n , von , 1 Kö 6 6. Zucker und‘ für Fabrikate, welche 4) wenn K ö ö ö. kommen i. aun 5 e wa n , ö 6 stchenden Bestimmungen nicht berührt. ö. ñ — , n n. . is Abends neun Uhr Behufs der Revision zu besuche . ᷣ ⸗ her⸗ Aufbewahrung von Zucker bestimm en u mäßigen Ausübung der um ⸗ ö strafbarer ö tan ;,, i ĩ un dg , sehe len ele wscfer tigen Einlgß zu unter Werwendung unversteierten Zuckers zür Ausführ her — ise entfernt oder in denselben unbefugter⸗ liegenden amtlichen Thätkge alt veäihkndert ind sofern nicht der 9) Zusammentxeffen mehrerer strafbar Einssberstärkung dez Bewachung einer Fabrit auf Kotten Jalls die Fabrit verschiossen sein sollte, sofortig lle Raume llt sind, die Erhebung der Zuckersteuer auszusetzen, fabrik unbefuterwẽeise entfern . J ] des Strafgefetzbuchs vorliegt Handlungen. ikinhabers kann stattfinde n gegen denselben oder verlangen, Die Revisionsbefugniß erstreckt siKz zuf'alle Räume gestellt sind, die 8 mr weise verbraucht wird, . . Thatbestand der 85§. 113 oder 114 des Strafgefetzbu gt. 8 uu n , n n, 5 er nr n 2 a nn. erson der t, sowie auf die mit derselben in Verbindung, stehen⸗ 2) auf ö e err lien , 5) wenn Zucker ohne zuyorige Anmeldung bei der Steuer⸗ 6 Strafen für Inhaber oder Leiter von ü ö §. . en r . soergleicht. . n rie neh en e dcin de; . el d n ü, , 146 , , , 32 . weft 12 dete Ziuckermenge vorweg zu behörde aus einer Zuckerfabrik be, ,. wird, Zuckerfabriken. 6. mehrerer o 6. r ö. . mne, . ö erkannt worden sst und der Verdacht heimlicher Weg- beschränkung fällt fort, sobald Gefahr im. Verzu e liegt. . , . für die verwendete s) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker 8. 54. 6 , g 3 o, , = bringung von Zucker entsteht. In Betreff der Verfol ung von uwiderhandlungen g 3 gew . tfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche unbefugterweise verfügt wird, ö ö Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen t n eren rr gi in i 3 ,. , S. 25. dieses Gesetz der, die in Gemäßheit Hesselben erlaffenen Ver⸗ Als en , iwat erlagen unter amtlichem Mit—⸗ wenn Zucker ielcher zur Verwendung für bestimmte bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung Hungen derse h s 2. ö sowie gegen mehrere . e n nn, ,,, 3 J i ar ,. ge weh c g f. i , . . ö ö. 2 6 k fin 5 . von Zucker 2 so veefeif der In; K e, . Ain maligen Bee, ö Hestimmung des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole un ,, , , n nkrei die Be⸗ inländischem Rübenzucker und von Fabrikaten, die folchen 8 men — haber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung d ; . ⸗ es zu bestimmenden Umkreis derselben die Be⸗ von inlaͤndische ibenzue ibrit Menschen genießbar gemacht wird, . — ls solcher, !. 9 werden. * ie. 1 en , ir 3 123 und 197 des Vereinszollgesetzes enthalten, o er a glei zur Lagerung ausländischer unverzollter 9 . ef der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten der n , , in eine Geldstrafe von fünfhunderk bis 10) Um wandlung der Geldstrafen in Tressetrs * stehenden Fabriken krystallisirten Zuckers, welchen bisher die entsprechende Anwendung mit der, Maßgabe, daß das vorbe- Waaren bestimmt sind. ,, , a zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Ver- fünf . in éhner Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluß ver— strafen. sichernde kanliche Einrichtung erlassen ö. . ö zeichnete Gebiet als ,, n , . n . darauf vergütete Sten erhetran . ö zig e . ö Heng . etzt, irn dn . en . als bil, eine ö z. 9 K. dauert (verglei „S unter A im Eingange), —5.. 33. ĩ —⸗ ; f f ü ig ö ĩ rtundfünfzi ie Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in K a e r er melche keinen ir gu firten Den revidirenden Steuerbeamten muß, unbeschadet der zurü . bezüglich der steuerfteien Nieberlggen fur . * hoch, oder wenn bel der ö , k . von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig geeis Kin ben . 9. k Zucker herstellen (vergleiche 8. 8 unter B). nach §. 31. Absatz 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsicht⸗ Das dere bezuglich der Ber ligung und sthernden ucker zur e i ng in den freien Verkehr oder im ge⸗ tzi ese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, d aß die Jeb ꝛ s vo i n während der ständizen nahme in dis Gnchführun . err er n, , ,, er te ih . 6 5 zu der Niederlage w h ,, uwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Inhaber der Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist *** bei einer . . ö. ung. . J . ua . derselben. der wahrend der . nenn. i. * , K zu 10 Prozent sind straffrei. r e veruͤbt worden ist. , . K . . §. 26. werden. ö ihr Verlangen und nach ihrer näheren handlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers 3 8. 55. mit Srdnungsftrafe bedrohten iderh ie in den n der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind n n ,,, eingebrachten wird vom Bundesrath angeordnet. r f cker i ü Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Fällen des 8 57 brei Monate Befängniß. H 1 die en r n m,, . . ,, . 6 1 ß , re. Dun bedr ah ist u hee 5 . 3. . ö ,,, Heseff 6 h, ö 3 ie nan, d. . ö . de r en 9. 1 Stra fyer hrung. . * - . 23 ö zt. 8. *. ** 4 56 1663 Se erhe ge S . n, . 263 * ** 2 . 2 z 5 j 0 . ö . n. ; 3 9 2 5 2 e⸗ ö Zugänge, , sie e n . ee, , Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensaͤfte, Zuckersäfte, Zucker⸗ . re. . 56 die K fur diese Lagerung nach annehmen muß, daß hinfichtlich desselben 393 Deren, ( e, . e Verantwortlichkeit den nach 5 8. gi * ö . h . 2 . umd mir ir die Dauer der non abläufe, krystallisirte ee u. ̃ D ,. chung zu bestimmen . ., verübt worden ist, erwirbt oder in . 1 Fallen der Inhaber einer Zucerfabrit a d , , . . tan n, ; . 8 ö ö Die revidirenden Beamte gt zur ; ; . l . . . ö 13ur , ; * wendigen Benutzung zu sffnen. ir Tie ,, a . wn, , rl s fr el n., IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung. mat bring 8. 46. den Betrieb nicht fesbst, so tz. * r n , , m. strafe bedroht sind, in einem Jahre. die Steuerbehörde wie viele und welche Eingänge unverschlosser desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik— . 8. 41. . . Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird 34 . . . J . gr een siteĩ 8. 26 Die Strafverfolgung auf Grund . kö sein dürfen. ⸗ betriebe dienenden Geräthe. Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den den durch die 558. 4 und 45 angegebenen Fallen durch die ann mn n,, d bringen. Falls der Kntrag ] S8. 54 und 55 verfährt guglelch mit dem Eintritt der Ver— c. Sicherungs maßregeln während Aufhebung der i. Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole. Fabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen dafelbst bezeichnclen *Thntfachen be mn , w. . ; ö. 9 . 36 . nr fl er l or ch an sährung gegen den eigentlichen Thaͤter. . n,, 26 . k 8. 34 i e, leg, hen, ö , , m e nen ne mn aß . en rr über. Die Genehmigung ist jederzeit wider⸗ 12) Strafverfahren. . . ö . 9 §. 27. w ö . ö J den amtlichen Wochentagen innerha er ege l . ; ist det nur eine rufli ⸗ 8. 62. ; . . Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung Die Inhaber von Zuckerfabrilen haben zu amtlichen 96 . daß eine folche nicht beabsichtigt gewesen ist. so findet nur — ; ; 6 ö , . . . 9 ö irre mn gf , ,, ö 64 in . und in welcher e fr ansr ire. Ordnungsstrafe nach 8. 52 statt. ein ,, n, . . der ee, g ii nn r n n e . ö . chr e e nen, deß . , 3. ig g e ö ö 1 zt nf g, , 35 6 6 . In, a e n , nahme, ,, ostenbeiträge erhobe 2) Strafe der ,, ,. der Zuckersteu er. oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist. ö. 3 die ö , , , e n f. H en di ihung f ie Hülfsdi u we . ᷣ ; riften, in Betreff der s Er . Steuerbehörde ni er de ⸗ zu dienen ins⸗ bfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfs ienste z . ; . 68. ; S. 56. . ; vor . ; . ; H in, n n . . ,, afr h ng 1 zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Dritter Abschnitt. J Wer eine Defraudation der ie feng gent, h . Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle der Strafe im i nn . die [,. 2. . ⸗ durch Herschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise und Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen gontrole über die Fabriken, welche versteuerten in— Geldstrafe verwirkt, welche dem ,. rage der wegen Defraudatign verurtheilt, fo ist ihm zu untersagen, die wendung, nach welchen sich da erfahren weg . die m des vorhanbenen Zuckers unter, amtlichen Verschluß. Irenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Be⸗ ländischen. Rübenzucker weiter bearbeiten, über ,. Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr beanspruchten Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben oder durch handlungen gegen die Zollgesetze bestimmit. a Soll 3. Zucker sabrit für längere Zeit aus der ständigen leuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der die J knen von Stärkezucker und gleichgestellte K gleichkommt. zum . . 4. hir. andere zu feinem Vortheil ausüben zu laffen. Die Steuer⸗ Die mr n,, , . , n nn. es . 3 Bewachung trelen, so findet außerdem auf Grund der vom amtlichen Verschlußanlegung ir n;, ie Fabrit Fabriken. jeden einzelnen Fall beträgt. inne. 1. th f . , behörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Aus⸗ an . . 3 . n, ., n n, Hen, * . Fabrikinhaber ab ügebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Für die Pferde und agen der dienstlich die Fa 1 §. 42. zu entrichten, , er zur Ung pfang nahmen zu gestatten. dringende Ver ö. 6 er Wegbringung w deststellung der e,. an fertigem Zucker (56. 29 Absatz i) besuchenden Beamten ist von dem it,. a , en Die Inhaber r Vergütungsbetrag zurückzuzah en. ,, , ore, „ Exekutivische Maßregeln. heblichen Mengen besteht. 66 . fal worauf diesesben. unter . anner , L gen Wie en, g ber, Häum mähhen * D ann ahricn. nn nen, gr, ch tire e. 97 . 56 j Eg f ml der Zuckermenge zu . §. 57 Di den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten . n en ne ig, in ut e er en ,, ö , r,, men An nner . 3 1 e r fg, en innerhalb dreier Unbeschadet der verwirkten. Ordnun sstrafen kann die geldsti fen nnn if. desjenigen Staates zu, von . wieder unter ständige Bewachung tritt, die Bestimmungen über fügung zu stellen. (3. B. Raffination) hergestellt wird, . . re,, ,. auf die Entdeckung folgenden Täge zurück. Steuerbehorde die Beobachtung der auf Grund ber Bestimmungen dessen VBlhörden hie Ger Heide erlassen worden dist. 9 n,, ö ,,, e , , 264 y, Pei e, ler nn rn a, 2 hätte bereitet werden können, sofern nicht entweder dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen §. 64. ö. wendung. ,, : , , Säfte bereitet eine größere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwicfen ,, , , getroffenen Angrdnungen durch An⸗ Jede Pon, einer nach 8. S- zuständigen Behörde wegen 4 4. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch 8. 35. — ) Tn g hr len wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stäͤtt, drohung und Einziehung erk lihis her 9 f. n bis zu fünf- einer Zuwiderhandlung gegen die 8 timmungen dleses Geseßes r, , nl. nnn ,,, . e un ker gj ckerfabrik gefunden hat, hundert Mark erzwingen, auch, wenn die ichtigen eine vor⸗ und in d derselben erlassenen Verwältungsvorschriften . 8. 28. der gemäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist ) von Stärkezu . rien, Im ie des 8. 4 Ziffer 3 wird, unter der gleichen . Einrichtung zu treffen unterlassen, diese f Kosten einzuleitende Lintersuchung und zu erlaffende Eren ent e rng . Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unter— hicht bloß, der Fabrikinhaber und der denselben vertretende 5) von Raltofefabriken S902, sofern aber bie An⸗ Veraussetzung wie am Schlüsse des vorigen Absatzes, die vor- ber Pflichtigen herstellen flassen! Dia wr nn, her. hierdurch an auch auf eln e ümn dm. welche anderen Bundes⸗ . brechung des Betriebes herbeigeführt, so, ordnet die Steuer— Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte sind verpflichtet, bis zum 1, Augut ; lb . h. n Tagen vor enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der n, erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Bei⸗ staaten. angehören, ausgedehnt werden. ⸗ 4 behörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuer⸗ And Anwesende zu befolgen verpflichtet.. talt erst später errichtet . . 9. . hes . irktz berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise treibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der Die Strafwollstreckling ist nöthigenfalls durch Ersuchen der ; . interesses erforderlichen besonderen Maßnahmen an. Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Her⸗ er Eröffnung des . ö. 5 . insaift zu gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschlu ,. letzteren. zuständigen Behörden unh Beamten desjenigen Bundesstaates ö e. Aufbewahrungsräume für Zucker. 1 af fene, , m,. Ihn, , . Li r mn Dual f hen ö ein We 5 in ber Person det worden sind, bis zur . der Entdeckung mit den Geräthen 8) Sub sidiari h Vertretungsverbindlichkeit u ga rin, ö . . die Vollstreckungsmaßregel zur ö ᷣ . 29. j von trystahlifirtem Zuger, 6 ah wen . ĩ : in ĩ ätte hergestellt werden können. . ritter Perfonen. usführung kommen soll. J Fertiger Zucker jeder ze Tlbcsondere tunstallfirtet Zucker sohen als benen, wflchs taseltst eine Beschäftigung auszuülben 2. . . e. . n, . . ö. . fen Betrag der n, . Zuckersteuer nicht J. bir, orden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich ; ö. . ohn ce ei sten. rah lis un Nachprodulte, Konsumzucker haben, in der Regel nicht gestatten. ckerfabrik, welche wegen e ili anzuzeigen, und zwar im Falle eines Hrtgwe in festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe⸗ gegenseitig thätig und ohne erzug. den verlangten Heistand. — . in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krünneln, Angestellte oder Arbeiter einer Zu ß , ,,,, 3 ö. Ueb . inen anderen Steuerbeirt auch her gi zehntausend Mark ein. , . ie und, Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Hetriebsleiter in allen gesetzlichen , . eln leisten, welche si 2 die . Mehl u. s. . desgleichen. Zuckerablaüfe Syrup, Höelasss] einer Vesraudation der zuckersteuer bestraft n . / , l , , . Liegt eine Uebertretung vor, so ist die k = n. uit w) n, Gewerbegehülfen und diejenigen Hausgenossen, Verfolgungen von Zuwißerhandlungen gegen dieses Gesetz birfen nat in pen en gen är tten dr . e n mn, ,,,, Eiren ö De gr r mnten der Steuerverwaltung sinh befugt, bie Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertunbfünfzig Mark welle in der Wg 6 auf den Gewerbe rich Einfluß zu beziehen. ⸗ werden, deren Benützung zu diesem 3 schriftlich der Steuer- in iner anderen Zuckerfabrik gegen den Einsprüch der Steuer⸗ . n lt ederzeit zur Kenntnißnahme vom zu bern üben, hinsichtlich der Gesdstrafen in welche die zu vertretenden Zweiter Theil ,,, . keen warden t, behbrbe nicht angehrnmen cler beibehalten Kerben, , ,, Lenke n auf Erforhern“ hie lber 3) Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle. Perfönn ige Verletzung der Vorschtiften bieses Ghesetzes ; ĩ 2 . Die um ung ist in doppelter lu feriigung n zureichen I. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen. 8. 48 und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvor⸗ Eingan gszoll von Zucker. ö . 1. Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (vergleiche §. 8 Fabrik. ie Inhaber der im Absatz J unter . er 2? hitz 5 . . Defraudation nach vor⸗ scheiftent verurkh f hrd' f, fr fsengf,, inch eher bor⸗ 8. 65. unter A2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine . terli den im 3. 31 1. at 1 aus⸗ Im Falle der Wiederholung der geld. nchaltenen Zucerfteuer. nah! Haha be Lb chenden Br Vom 1. August 1892 b ist für festen und flüssigen J undi er Zabri ; 1) Abmeldung des Zuckers. bezeichneten Anstalten unterliegen ; ergegangener Bestrafung wird die im 8. 47 angebrohte Gelz⸗ en 189. 61 . ständige Bewachung n . e . e,, d,, g. 36 gesprochenen Verpflichtungen. . e, oppelt. Jeber? fernere Rückfall zieh! Gefängnißstrafe l stinmungen: Zucker jeder Art ein Eingangszoll von 36 Mark für ( ö 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zucker eziehungs⸗ 5. 536. ; ] z J ⸗ n n,, der Inf . n , . ö Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik Die Reyisionsbefugniß nach Absatz?? steht den Ober—