1891 / 149 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Deuntsches NReich.

Telegraphenordnung für bas Deutsche Reich vom 15. Juni 1891.

Aus Anlaß der von der internationalen Telegraphen⸗ konferenz zu Paris im Jahre 1890 gefaßten Beschlüsse hat die Telegraphenordnung, welche auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung erlassen worden ist, Aenderungen erfahren. Es tritt daher unter Aufhebung der Telegraphenordnung . . August 1880 vom 1. uk 1891 ab die nach⸗ ehende

in Kraft.

Telegraphenordnung

S. 1. Benutzung des Telegraphen. J. Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr be⸗ ing Telegraphen steht jedermann zu. Die Verwaltung at jedoch das Recht, ihre Linien und e ern, nn, zeitweise ganz oder zum Theil für alle o Gattungen von —ᷣ zu schließen. II. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf desfallsiges Verlangen sich über seine Persönlichkeit aus⸗ ö Es steht demselben seinerseits frei, in sein Telegramm ie Beglaubigung seiner Unterschrift , r 1II. Privattelegramme, deren Inhalt gegen die Gesetze verstõßt oder aus . des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. Die ö über die Zulässigkeit des Inhalts 6. dem Vorsteher der Aufgabeanstalt, bezw. der Zwischen- oder An⸗ lunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt 53 . Ober⸗Postdirektion und in letzter Instanz

er für gewisse

e dem Reichs⸗Postamt zu, gegen dessen Entscheidung eine Be rufung nicht stattfindet. Bei Staatstelegrammen steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des In⸗ halts nicht zu. z

. Wahrung des Telegraphengeheimnisses.

Die Telegraphenverwaltung wird Sorge tragen, daß die Mittheilung don Telegrammen an Unbefugte verhindert, . daß das Telegraphengeheimniß auf das strengste gewahrt werde.

§. 3. Dienststunden der Telegraphenanstalten.

Die Telegraphenanstalten . rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich:

a. n gl ten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und zacht), b. Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitter⸗

nacht),

6. e T iten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),

4d. Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. . Die Dienststunden der Anstalten unter b und o beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende September um 5 Ühr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Mor ens. An Sonn⸗ und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser Anstalten beschränkter Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter 1 werden, ben örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.

S. 4. Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.

J. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen . en auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungs— orte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt 9. Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann ver— langen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt regio hißh und von dort bis zum Be⸗ ö durch die Post befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen wischen Orten, in . Telegraphenanstalten 33 ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine =. über die Art der Weiter⸗ beförderung getroffen, dann wählt die , anstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Er⸗ messen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber n ssren Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.

II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnun elf w hetla grit „postlagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig.

8. 5. Eintheilung der Telegramme. II. Die Telegramine zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: z Staatstelegramme, 2) Telegraphen⸗Diensttelegramm, 5 . ing che Privattelegramme.

Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und durch Siegel oder n beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, bie Telegraphen⸗Diensttelegramme. vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den gewohnlichen Privattelegrammen den Vorrang.

II. In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: . Telegramme in offener Sprache, 2) Telegramme in geheimer Sprache. Die geheime Sprache scheidet sich in

a. verabredete Sprache,

b. chiffrirte Sprache,

. eine Sprache, welche aus Buchstaben mit geheimer

Bedeutung besteht.

III. Pri vattelegramme, deren Text entweder ganz oder theilweise aus Buchstab en mit . Bedeutung besteht, werden zum telegraphischen ehr nicht zugelassen. Auf Staats⸗ und Diensttelegramme findet lich Bestim⸗ mung dagegen keine Anwendung, ebensoweni auf die in Zeichen des allgemeinen Handelskoder abgefaßten Se e⸗ n . orn. §. 17).

MU. Unter „Tekegrammen in offener Sprache“ werden solche 236 verstanden, welche in einer der für den fehr erh en Verkehr zugelassenen Sprachen derart Weh ß sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in

verwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche strecken⸗ weise oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen 3. gelegenen . nen zu ö sind, ist

jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bebingung, soweit nicht ö. einzelne hen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird.

V. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden aufg gen Telegramme er . in denen Wörter n, . sind, welche, obwohl jedes für sich eine ,. Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienftstellen verständ⸗ lichen Sätze bilden.

Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache zugelassen sind, oder aus dem vom Internationalen Bureau der Telegraphen⸗ verwaltungen amtlich nnn, K entnommen. Der Gebrauch dieses amtlichen Wörterbuchs ist ö. Ablauf tiner Frist von 3 Jahren, welche auf den Tag der Veröͤffent⸗ lichung desselben folgt, verbindlich. Die Wörter der ver⸗ abredeten Sprache durfen höchstens 10 Buchstaben enthalten und müssen einer oder mehreren der nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, franzbsischen, niederländischen, italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache entnommen sein. Eigennamen dürfen bei der Zu⸗ sammenstellung der Wörterbücher, mit Ausnahme des vom Internationalen Bureau der Telegraphenverwaltungen amtlich ö Wörterbuches, nicht verwendet werden. Sie werden in den in verabredeter Sprache , ,, Telegrammen, in welchen Wörter aus anderen Wörterbüchern gebraucht sind, nur mit ihrer Bedeutung in offener Sprache zugelassen.

Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörterbuches fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit der be⸗ nutzten Wörter zu prüfen.

VI. Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ . man diejenigen Telegramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus . oder aus Reihen von 6. mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privat⸗ n n. muß ausschließlich aus arabischen Ziffern zusammen⸗ gesetzt sein.

In Stgatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit geheimer Bedeutung gebildet werden wergl. III); . ist eine Mischung von Ziffern und Buchstaben nicht zulässig.

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Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. . ure e ft jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben bz. in folchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen . vom Aufgeher . oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden.

II. Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender Irdnung aufgeführt werden:

1) die besonderen Angaben, 2) die Aufschrift,

3) der Text un

4 die Unterschrift.

II. Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungsorte, der bezahlten Antwort, der nl. der. Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms c. af vom . in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Aufschrift nieder— 3 werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen:

(L) für „dringendes Telegramm,

GSI) für gebühren yflichtige Dienstnotiz,

(RE) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“,

KED), für Telegramm mit dringender bezahlter Antwort“,

(IG für „Telegramm mit Vergleichung“,

(k) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“,

.

PR) f XP) f

9 kann. . le 4.

.

rift hinterlegt hat, ist gestattet, diese n bestimmten Telegrammen an Stelle der , anwenden zu ö Der Name der Bestimmungs⸗Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. VI. Für die Hinterlegung und Anwendung einer ab— 6, ufschrift hei einer Telegraphenanstalt ist eine ebühr von 30 ½ für das Ka nber , im Voraus u entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die erabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. en, des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. VII. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch an⸗ Elche; wenn der Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete elegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in ber Uuf— schrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an ochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der

offener Sprache gestattet sind, wird von der Telegraphen⸗

Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu

anderen in der Wohnung oder der Börse regelmaͤßig bestellt werden sollen. Die hierfür im voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 S für das . sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der anstalt eine aer, Aufschrift vereinbart hat. VIII. Telegramme, deren Ausschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine ier glich Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Be . eines neuen Telegramms beanspruͤchen. IX. Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zu⸗ lässig. Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der iererf f ist hinter dieselbe zu setzen. 7

elegraphen⸗

Aufgabe von Telegrammen.

L Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Telegraphenanstaslt (auch brieflich) erfolgen.

II. K können auch bei den Bahnposten, und war in der Regel mittels der an den Bahnpostwagen be— . Briefeinwürfe, zur Beförderung an die) nächste

elegraphenanstalt ren, sowie den Telegraphenboten

und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen 6 Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden.

III. An größeren . können sämmtliche Post⸗ anstalten, auch wenn mit diesen eine , telle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen er— mächtigt, auch kann die 3 der Briefkasten zur Auf⸗ lieferung von Telegrammen gestattet werden.

IV. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Tele⸗ graphenboten und die Landbriefträger kommt eine Zuschlags⸗ gebühr von 10 8 für jedes Telegramm zur Erhebung.

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a , . Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: .

a. Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Tele—

e n, zum Zwecke der Beförderung niederschreibt, wird bei

er Berechnung der Gebühren . mit Ausnahme der Angabe des Beförderungsweges, der Unterscheidungszeichen, Bindestriche, Apostrophe und ff e.

b; Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms ö dann werden sie bei der Wortzählung

mitgerechnet.

C. Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben nach dem (durch die Aus⸗ ,, . zu dem jeweilig gültigen internationalen

elegraphenvertrage eingeführten) Morse⸗Alphabet festgesetzt. Der Ueberschuß, je bis zu weiteren 15 Buchstaben, wird fuͤr ein Wort gezählt.

d. Die, größte Länge eines Taxwortes in verabredet er Sprache ist auf 19 Buchstaben festgesetzr. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines gemischten, aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammengesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 16 Buch⸗ staben für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Ueberschuß wird ede Reihe bis zu 19 Büchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Telegramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen nach den Be— stimmungen unter h gezählt.

Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen solchen in gift cn Sprache enthält, so werden die in offener Sprache ö tellen den

Bestimmungen unter 6, und der in chiffrirter Sprache abge⸗ faßte Text den Vorschriften unter h entsprechend gezahlt.

e. Als je ein Wort werden gezählt:

I) der Name der Bestimmungsanstalt, des Bestimmungs⸗ landes und der r n nn, des Gebiets, aber nur in der Telegrammaufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen,

2) . einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder

iffer),

ö das Unterstreichungszeichen,

4) die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen),

5) die Anführungszeichen (die besonderen Zeichen am Anfang und Ende einer einzelnen Stelle),

6) die nach §. 6 III zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der .

f. Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke werden für so viele Wörter gezählt, als zu ihrer Bildung dienen. Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden . eben so viele einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch

ie in der englischen und französischen Sprache vorkommenden usammengesetzten Wörter, deren Gebräuchlichkeit nöthigen alles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c , taxirt werden.

g. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗ ziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zu⸗ . Es werden jedoch die Eigennamen von Städten und

ändern, die Geschlechts namen, die Namen von Ortschaften, läßen, Boulevards, Straßen u. s. w, die Namen von

iffen, . wie die ganz in Buchstaben geschriebenen ahlen na er Anzahl der zum Ausdruck derfelben vom ufgeber gebrauchten Wörter gezählt.

h. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter öl. als sie je 5 ift enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Huchstahen⸗-Gruppen in Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Hiffern, welche entweder als Handelsmarken oder in den Seetele rammen angewendet werden (vergl. 88. 5 All und 179.

i. . je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der

enutzten Punkte und Kommata, sowie bie Bruchstriche,

ahlen . die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezelchnen. k. Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im

. , . zufällig eine Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches keiner der für den

interngtionalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese Buchstabengruppe oder dieses Wort gemaͤß den Bestim⸗ e e. unter h des gegenwärtigen Paragraphen ag Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Ge— bührenrechnung dem Aufgeber gegenüber entscheidend. 9

Gebühren für gewöhnliche Telegramme.

J. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Ent⸗

5 eine Gebühr von 5 8 für jedes Wort, mindestens jedoch er Betrag von 50 8 erhoben. .

II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen⸗ anstalten dem deer geöffnet sind, wird eine Gebuͤhr von 3 jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 8 erhoben.

III. Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den Eisenbahnverwal⸗ tungen ein Zuschlag von 20 3 vom Aufgeber er—

oben werden. ußerdem sind die Eisenbahn⸗Telegraphen⸗ stationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 8 u erheben. Beides zusammen darf aber für die aus⸗ jhlie re mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. . diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 30 8 gestattet.

IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Aus—⸗ lande maßgebenden Tarife können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. .

V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. .

Dringende Telegramme.

Der ,, eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhn⸗ lichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder n, die Bezeichnung „(D)“ vor, die Aufschrift setz; und die dreifache Gebuͤhr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 8, bei Stabt⸗ telegrammen eine Gebühr von 9 F für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 66 50 bezw. von 96 3 erhoben vergl. 8. ). Der im 8. 9 unter III angegebene Zuschlag ür die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach wie für gewöhnliche Telegramme zur Erhebung.

S. 11. Bezahlte Antwort.

I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die e . eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.

II. Will der Aufgeber die Antwort voraushezahlen, so hat er in die ärfe f und zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(KF)“, eintretenden . unter Beifügung einer Angabe über die vorausbezahlte Wort— ahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag innerhalb ö. durch die Bestimmung zu ] gezogenen Grenze zu entrichten. han der Aufgeber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die

ebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort voraus⸗ bezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(FD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent— sprechender Wortzahl zur , .

III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt

dem Empfänger mit der Ilg gn r ert unn ein Antworts⸗ formular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich auf⸗ ugeben. . JV. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des für dasselbe vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der ö baar zu entrichten. Im entgegengesetzten 6 verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Gebühr der Telegraphen⸗ verwaltung. (

V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8. 26 erwähnten Falle nicht statt.

VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft ht bestellt werden, dann wird die im 8. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Nufgabeaustalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung . benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort ver— tritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten ormulars, so giebt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Ant—⸗ wort vertritt.

. Verglichene Telegramme.

E Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Be⸗ Miß die ö desselben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(EG)“ niederzuschreiben. Das Telegramm 35 ann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.

II. Die Gebühr fuͤr die e e un eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher .

Empfangsanzeigen.

I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die e fl den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder

„(CR)“ ö schreiben.

II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wörtern zu entrichten.

II. Kann das Telegramm bei der ö nicht bestellt werden, dann wird die im 8. 22 vorgesehene Unbestellbarkeits— meldung sogleich erlassen. Die y,. angsanzeige wird später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms,

wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. . .

IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangs⸗ aue gr nach einem anderen Orte als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, . er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm auf⸗ nimmt.

8. 14. Telegraphische Postanweisungen.

L. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine . besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts⸗Postanstalt , . auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Ab⸗ sendern , , Auf Eisenbahn⸗Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

I. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn⸗Telegraphenstalionen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, die Aus⸗ zahlung an den Empfänger in Vertretung der Sris⸗Postanstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts⸗Postanstalt zu bewirken.

a. im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlun durch die Telegraphenanstalt geschehe, was dur den Zusatz auf der . „telegraphen⸗ lagernd auszudrücken ist; .

im Falle der Geldempfänger, indem er die tele— graphische Postanweisung erwartet, der Telegraphen⸗ anstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die . gleich nach der Ankünft der Anweisung bei der Tele⸗ graphenanstalt in Empfang zu nehmen.

In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des Empfängers, falls derselbe nicht per⸗ sönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphen⸗ anstalt mit dem (vorzuschrelbenden) Quittungsvermerk zu ver—⸗ sehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben und die Unter⸗ schrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu be⸗ glaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.

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Nachsendung von Telegrammen.

L. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „nachzüsenden“ oder „(FS)“ nieder⸗ ü verlangen, daß dasselbe feen nach der vergeblich ver⸗ uchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der 3 des Empfängers bekannt gegebenen Be⸗ stimmungsort weiterbefördert werde.

II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an 6. der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum etzten befördert.

III. Bei der nn. eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste Lest Kern frre, entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in die Wort⸗ zahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen e gr wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben.

IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm . Telegramme an eine von ihm . Adresse bestellt oder welterbefördert werden. Die . Anträge sind cri r ich z stellen.

V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben dle für hn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Auf— enthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt und sich am . wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der Reichs⸗Telegraphenverwaltung bz. der Staats⸗Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württem⸗ bergs befinden.

8. 16. Vervielfältigung von Telegrammen.

J. Die Telegramme können gerichtel werden entweder an mehrere Empfänger in einer rtf oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphenanstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post, Eilboten oder Estafette.

1I. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nach den Umständen vor die ö eines jeden Empfängers die besonderen Angaben (vergl. 8. 61III.) nieder⸗ schreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder sᷣ vergleichendes Telegramm, welches zu vervielfältigen ist, so genügt etz, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht.

III. Wenn ein zu vemvielfältigendes Telegramm an n . Empfänger gerichtet ist, so 6 jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß der , das Gegentheil verlan t hätte; dieses Verlangen muß durch den vor die . niederzu⸗ schreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. .

JV. Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, wobei alle Aufschriften in die , eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die er. und de weitere Ausfertigung 40 8 erhoben. Bei ängeren Telegrammen erhöht i diese, Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 190 Wörtern um je 40 F. In der Berechnung der Vervielfältigungs⸗

ebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der chi und der a d g, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders k tgestellt.

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Seetelegramme. e I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher S fag, oder in e gen, des allgemeinen Handelskoder abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte Telegramme behandelt. .Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. III. Diejenigen Telegramme, welche durch die See⸗Tele⸗ raphenanstalten innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den ag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungsschiffen

nicht haben übermittelt werden können, werden als unbestellbar zurückgelegt.

Ist bas Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht angekommen, ; giebt die See⸗ Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Die üg eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See⸗Telegraphenanstalt sein e, ,. während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wirs das Telegramm von der See⸗Telegraphen⸗ anstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt.

IV. Die Gebühr . Telegramme, welche durch Ver⸗ mittelung einer See⸗Telegraphenanstalt mit ö,, in See aus . werden, beträgt 89 8 für das Telegramm. Wee. wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu er⸗ hebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Tele— gramme vom Empfänger erhoben.

8. 18.

. .

J. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wünsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette.

II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Nuf— schrift anzugeben (vergl. 8. 6 IIh.

III. Die Ankunftstelegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:

a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,

b. wenn es 4 um eine von dem Empfänger zu be— zahlende Weiterbeförderung handelt und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.

JV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:

a. wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. ) oder vom Empfänger (vergl. 5. 15 IV) verlangt worden ist,

b. wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungs⸗ mittel zu Gebote steht.

V. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Post an 9 Bestimmung 6 en, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts⸗ anstalt in der . ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:

1) Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mik der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom; ,. zu entrichtenden Einschreibgebühr von 20 3. Diese Einschreibgebühr von 20 kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit ,, welche mit der 6 weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, . Erhebung, da diese J stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden.

2) Für Telegramme, welche von der deutschen J anstalt über das Meer weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. Dieselbe beträgt:

a. nach dem europaäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, welche dem Weltpostverein an— gehören, 40 8;

b. nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen über— seeischen Ländern 660 .

3) Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung mik der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus Übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze führenden ,, vorliegt, sind als . Briefe zu behandeln; das Porto fällt dem Empfänger

ur Last.

; VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs⸗Telegraphenanstalt können vom Aufgeber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 3 für jedes Telegramm vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote hezahlt“ oder (XP)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im weiteren steht es dem Aufgeber eines ö mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgehühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 8 im voraus bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungste egramm ist in diesem amn vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu versehen. . .

Fm det die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber ö,, .

Die Kosten für die Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten.

VII. In Fällen der gleichzeitigen 6 mehrerer Telegramme durch denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI. gleichmäßig Un⸗ wendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an den⸗ elben Empfänger gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, ür welche das ghrf im voraus bezahlt ist, und sosche,

ei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das

erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Be⸗ träge, zu entrichten. Die auf etwa gi hett zur Abtragung . Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr leibt hierbei außer Betracht. .

VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schrift⸗ liches Verlangen des Empfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eil⸗ boten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von e e n gh mitgegeben. nn,, . welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.

§. 19. Entrichtung der Gebühren.

I. Sämmtliche bekannten Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zu entrichten.

JI. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungs⸗

orte erhoben: .

4a. die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme

(vergl. 5. 16),