—
Bei inländischen Gewerben, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung einer Zweignieder— lassung, , . Ein- oder Verkaufsstätte ober in sonstiger eise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages beziehungsweife des Anlage⸗ und Betriebskapitals, welcher auf den in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung außer Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Preußen befindliche Geschäfts⸗ leitung zu rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, soweit nicht das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppel- besteuerung vom 13. Mai 1870 Bundes⸗Gesetzbl. S. 119) entgegensteht.
S. 22.
Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebs- kosten und die Abschreibungen, welche einer angemessenen Berücksichtigung der Werthsverminderung entsprechen, in Abzug. Insbesondere kann auch die Werth sverminderung der⸗ jenigen Gegenstände, welche aus dem Betriebe ausscheiden, nach Maßgabe ihres Buchwerthes abgeschrieben werden. Dem Ertrage zuzurechnen sind die' aus? den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geschäfts⸗ erweiterungen, sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage⸗ und Bekriebskapital, dasfelbe mag dem Gewerbe⸗ treibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkun des Betriebskapitals oder zu onstigen Verbesserungen . genommen sind. g
23.
Das Anlage⸗ und Betriebskapital n ah. sämmtliche dem
betreffenden Gewerbebetriebe . gewidmeten Werthe. 24.
Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr.
Fuͤr die Steuerveranlagung maßgebend ist der Ertrag des bei Vornahme derselben abgelaufenen Jahres, beziehungs weise das Anlage⸗ und Betriebskapital nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre. ;
Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, s ist der Ertrag und das Betriebskapital nach dem zur Zelt der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu schätzen. .
Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berück— sichtigen.
Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
8. 25.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Interesse des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuer— ausschusses vorzubereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse aus—⸗ zuführen.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbetrieb einzuziehen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗Guts⸗)vorstände und der Verwaltungsbehörden . welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig ind.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen . über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen Und Ver— hältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen Anlagen, Betrlebsstätten und Vorräthe während der Arbelts— stunden veranlassen.
Sämmtliche Staats- und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.
5
Der Steuerausschuß ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch dieselben zu beeidigen oder deren eidliche Vernehmung zu veranlassen.
Dieselben können die Auskunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Eivil⸗ prozeßordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei bem Steuerpflichtigen bedienstet sind oder waren, bleiben von der Vernehmung aus— geschlossen, insofern der Steuerpflichtige damit nicht einver— standen ist.
§. 27. Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet nur statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist.
Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Ge— werbetreibende in keinem Falle verpflichtet.
Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräthe (8. 25 Absatz 4) können ohne Zustimmung des Ge⸗— werbetreibenden andere Personen, als Staatsbeamte, nicht be— auftragt werden.
S. 28. Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommandit— gesellschaften auf. Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten gewerb— lichen Unternehmungen sind verpflichtet, ihre Geschäfts erichte und Jahresabschlüsse, sowie darauf bezügliche Beschlüsse der , nach den näheren Bestimmungen des Finanz⸗Ministers alljährlich der Bezirksregierung einzureichen.
8. 29. Namentliche Nachweisungen für Klasse IL bis IV.
Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nachweisung der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und LV, durch die Steuerausschüsse festgestellt. Dem Vor⸗ sitzenden steht das Recht der Berufung an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübung dieses Rechts dem Steuer? ausschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der Berufungsschrift beizufügen.
Gegen die Entscheidung der , , steht nur dem Steuerausschusse binnen e r g ge . nach erfolgter Mittheilung an die Mitglieder die Beschwerde an den Finanz⸗Minister zu.
8. 30. Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse J.
Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der Klasse 1 steht dem Vorsitzenden die Berufung an die Bezirksregierung am Sitz des Steuerausschusses zu. Dem
Steuerausschuß ist davon Mitt
: machen und Ge⸗ legenheit zu geben, d
uß zu begründen. mindestens
halb der zu bestimmenden, chriftlich zu erklären,
Gewerbe er treibt oder zu treiben
Steuerausschusses inner inwöchentlichen Frist s 9 2 oder welche
5. 41. Wird ein Gewerbebetrieb von e verändert fortgesetzt (3. B Verãußerung),
iner . un⸗ n erpachtun
t ke zum er hf ten und findet nur eine Um‘
ftet für die Jahres⸗
en angefochtenen im Fall der so ist die veranlagte Steuer rjahres fortzuentri schreibung des Namens statt.
Der Verpächter eines Gewerbes
solidarisch mit dem k desse
Verlegung, des Betriebsortes oder
Ssweise des Wohnorte erliche Uebertra neue Veranlag
8. 31. Ge werbesteuerrolle.
sten der einzelnen Steuerklassen für die Erhebungs— g festgesetzt. Dieselbe
welche Betriebsstätten er unterhält, welche Gattungen und wie viele und Arbeiter
Die aus den Steuerli sammenzustellenden G bezirke werden von
ewerbesteuerrollen Hülfspersonen, Gehülfen
der Bezirksregierun sfehler zu insicht der Steuerp hrend einer Woche 6 ine Woche vorher
schinen einschließlich verwendet werden. aren Merkmale des e wahrheits⸗
welche Gattung und wie viele Ma der Motoren im Gewerbebetriebe Auch andere auf die äußerlich erkennb erichtete Fragen ist der Gewerbetreibend
eantworten verpflichtet.
flichtigen des Ver— entlich auszulegen. bekannt zu machen.
des Sitzes der s des Gewerbe⸗ gung der Steuer für
anlagungsbezirkes wä
Diese Auslegung ist e sleitung, beziehung
zen tritt die erford den Rest des Jahres ohne
Im Uebri durch Bestimm
gemäß zu
Auf besondere Aufforderun ständigen Steuerausschusses des Gewerbetreibende verpflichtet, in mündlich zu Protokoll zu erklären seines Gewerbebetriebes .
1500 bis ausschließli oder 4 000 bis ausschließli oder 20 000 bis ausschließli oder 50 000 Mark oder
und ob der Werth des Anlage- u 3 000 bis ausschließli 30 000 bis ausschließli ö löõ0 900 bis ausschließlich 1 000 000 der mehr beträgt. heim aufzubewahren. g über die Höhe des ge⸗ und Betriebs kapitals Die im Vor— öhe des Anlage⸗ diejenigen ver⸗
S. 32.
Benachrichtigung des Steuerpflichtigen.
Das Ergebniß der Veranla Steuerausschusses sedem Steuerp eine Belehrung ü bekannt zu machen. Auf die von dem bewirkenden Zustellun stimmungen im 8. 5
5 gen wird das Verfahren bei Zu⸗ und Abgängen ung des Finanz-Ministers ge
Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
ung hat der Vorsitzende des gen mittelst einer, zugleich el enthaltenden Zuschrift
ausschusses zu e finden die Be⸗
g des Vorsitzenden eines zu⸗ Veranlagungsbezirks
er die Rechtsmitt verschlossenem
Schreiben oder „ob der jährliche Ertrag
ch 4000 6,
Vorsitzenden des Steuer . 44.
Tod oder Krankheit des Inhabers, Ereignisse ie folgenden
Wird ein Betrie Brandunglück, Ueb wesentlich gef Vierteljahre e
Die Entsche Beschwerde der
S. 45. Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in edergeschlagen werden, wenn deren n in ihrer wirths eitreibungsverfahr
en an Steuerpflichti es Einkommensteuerge etzes Anwendung. 4 chädigt, so kann die Steuer äßigt oder erlassen werden. idung trifft die Bezirk Minister.
mehr beträgt, nd Betriebskapitals 30 000 M,
Begrenzung der Steuerpflicht.
ginnt mit dem Anfange des genden Kalendervierteljah esjenigen Kalender
. Die Stender fichth n sregierung und auf des Betriebes dauert bis zum Ende d welchem das Gewerbe abge in demselben Vierteljahr ist der Gewerbetrei Zeitweilige durch di brechung befreit nicht von der Ster enzeit bis zur Wiederaufnahme en oder des nächstfolgenden Jah
viertelsahres, in Erfolgt die Abmeldung er Betrieb begann, soö rteljahr steuerpflichtig. werbes bedingte Unter—⸗ ierverpflichtung für die des Betriebes im Laufe
meldet wird. in welchem d ende für ein Vie e Natur des Ge
wangsweise Bei⸗ aftlichen Existe en voraussichtli
oder 1 000 000 Mark o Solche Erklärungen sind ge Weitergehende Auskunftser Ertrages, sowie den Werth des Anla ist der Gewerbetreibende abzulehnen enden vorgeschriebene Auskunft üb zu ertheilen, sind auch Betrieb neu beginnen. Antrag in Fällen, ur durch Schätzung zu er— et, statt der im Abfatz 1 er— chweisungen zu geben, deren ng des Ertrages bedarf.
i die Steuerpflicht gefährden, oder w ohne Erfolg sein würde.
Bildung und Geschäftsführung der Steuer—
Betriebskapitals pflichtet, welche einen
Dem Steuer in welchen es sich n mittelnden Extrag handelt, gestatt wähnten Erklärung diejenigen Na der Steuerausschuß zur Schüzu
Die Wahl der Mit gleichen Anzahl Stell Wahlen erfolgen na verfahren wird für stimmung des Finanz—
glieder der Steuerausschüsse und einer vertreter findet alle drei Jahre statt. Die ch relativer Stimmenmehrheil. Das Wahle die Steuerklassen I bis Ministers geregelt.
che Mitglieder der be⸗ ebensjahr voll⸗ en Ehrenrechte
Zugang im Laufe des Jahres.
e nach Beginn der jährlichen Ver—
orsitzenden
Höhe des muth⸗ und Betriebs⸗
Dieselben
Gewerbetreibende, welch in n, ö. ö. Aung einen Betrieb anf des Steuerausschusses der maßlichen Ertrages bezie kapitals der entsprechende werden in Klasse I bis IV Alasse I, vorbehaltlich der Fests Steuerausschuß bei dem 3 dem vom Vorsitzenden bes
Die Feststellung durch den wenn sie ers stattfindet — die Wirkung, entrichtung des in Folge Steuersatzes durch d bunden ist und ein z
Die Bekanntma Vorschrift des 8. 32
Den Steuer setzung des der 858. 35 ff. offen. Di können dieselben Rechts Bestimmung der Steu
fangen, sind durch den V Klasse T nach der hungsweise Anlage⸗ Steuerklasse zuzuwei mit dem Mittelsatze (8. 14), in tellung des Steuersatzes durch den 1, vorläufig mit Steuersatz in Zugang gestellt. Steuerausschuß der Klasse J st im nächstfolgenden Steuerjahre daß der Steuerpflichtige zur Nach⸗ der vorläufigen Bestim u wenig Gezahlten ver— etrag erstattet wird.
serpflichtigen erfolgt nach
IV durch Be⸗
; .
sind nur solche männli fünfundzwanzigste ch im Besitze der bürgerlich
Geschäfts ist nur Einer niß zu verstatten. ie Wahlbefugniß Vorstande
56. 55 den Gewerbetreibenden ob—
cher Gewalt, Pfleg— n, von deren
Die nach den 58. 52 liegenden Verpflichtungen sind:
I) für Personen, welche unter väterli
schaft oder Vormundschaft stehe
der Gesellschaften, juristischen Personen, Vereine u. . eziehungsweise 8. 2 Absatz 2
treffenden Klass v usammentreten desselber fudet haben und si hreren Inhabern eines zur Ausübung der Gesellschaften üben geschäftsführenden ; wählbar ist von den Mitg des nur Eines. Wahlbefugniß durch etztere nicht. e Stimme abgeben tlässig. Die Wa vom 13. Dezember 1872 nen Gründen Ablehnung entschei
wählbar und und ähnliche durch einen von dem zeichnenden Beauftragten geschäftsführenden Vorstan und Frauen können die ausüben; wählbar sind L
Niemand darf mehr tragung des S aus den im 8 (Gesetz ; Samml. J Ueber die Zuläff Vorsitzende des Steueraus
Wird die Wahl der seitens einer Steuerges mäßig bewirkt mäßige Mitwirkun stehenden Be Vorsitzenden
Die Mitglieder der vertreter haben dem Vorsitz statt zu geloben, daß sie Ansehen der Person und die Verhandlu gelangenden strengstens geheim halten
Das gleiche Gelöbniß regierung diejenigen Vorsi ls Beamte beeidigt s
Die bei der Steuerberanla zur Geheimhaltung der Au ihrer Kenntniß gelangenden kraft des von ihne
2) für Gewerbebetriebe
mung des §. 18 und 19 b bezeichneten Personen
zu erfüllen.
en Vorsitzenden uviel gezahlter
chung an den Ster Bevollmaͤchtigte
die Ueber⸗ l darf nur
5 Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbe—⸗ steuer nach diesern Gesetz I) für die Orte der bisherigen ersten erbesteuerabtheilung die Gemeindevo en Gewerbesteuerabth
stehen gegen die Fest— Smittel nach Maßgabe n der Klasse A, f, IV eintlich unrichtiger
pflichtigen der Klasse schusses die Recht e Steuerpflichtige mittel nur wegen verm erklasse einlegen.
Rechtsmittel.
timmrechts ist unzt
S der Kreisordnun zweiten und dritten
rstände, für die Orte eilung des Kreises die ämmtlicher daselbst vorhandener der letzten Gewerbe⸗ ten Jahres aufgeführt leußerung über deren
Steueraus
der bisherigen viert Landräthe ein
Gewerbebetriebe, steuerrolle und de sind, aufzustellen Besteuerung der
2) Die Gew stehenden Betrie Aufforderung b Ort und Ark der einze Beschäfts leitung Stellen einzureichen.
In der Folgezeit eintretende klärung angegebenen Zustandes Steuerausschusses, v schriftlich anzuzeigen.
igke j . Verzeichniß s welche nicht bereits ir n Zugangslisten des le und mit gutachtlicher Bezirksregierung vorzule erbetreibenden, welche in mehreren Orten einen haben in der durch öffentliche Erklärung über über den Sitz der Bekanntmachung bestimmten
5. 48. Abgeordneten und Stellvertreter ft verweigert oder nicht
r o ordnungs⸗ ern die Gewählten die
ordnungs⸗ Steuerausschusse zu⸗ Steuerjahr auf den
Veranlagun chtsmittel des Einspruchs bei dem Dasselbe ist bei dem Vorsitzenden des Aus ner Ausschlußfrist von vier auf die Zustellung der Ste en Tage abläuft.
Gegen das Ergebniß der pflichtigen das Re ausschusse zu. schusses binnen ei welche von dem und 34) folgend
oder verwei g, so gehen die dem
fugnisse für das betreffende b unterhalten
5 j 2 Wochen einzulegen, estimmten Frist
uerzuschrift (85. 32 eine schriftliche
lnen Betriebe und
Steuerausschüsse und deren Stell— an die in der
enden mittelst Handschla bei den Ausschußverhand bestem Wissen und Ge ngen sowie die hierbei z Steuerpflichtigen
Ss an Eides⸗ ungen ohne wissen ver⸗
S. 36.
Gegen die Entscheidung' des Steuerausschusses über den steht sowohl dem Vorsitzenden binnen der im Rechtsmittel der Beru und 30) zu. Vorsitzenden des
Für den V
Aenderungen des in der 39. r ö . sind dem Vorsitzenden des 3 hestimmten Ausschlußfrist das on welchem die Steuer veranlagt wird, rung (85. 29 .
chtsmittel beim
pflichtigen fung an die Bezirksregie uerpflichtige hat das Re Steuerausschusses einzulegen.
orsitzenden läuft diese Frist vom Tage der Ent—
Verhältnisse steuerpflichtigen Gewerbes uer entrichtet wird — in der Direktion für die Verwaltung der direkten schriftlich anzuzeigen. ierung kann die Steue
Das Aufhören eines
Kommissar der a, . an welche die Ste
haben vor einem tzenden abzulegen, welche nicht
Stadt Berlin der Steuern daselbst
Die Bezirksreg auf die Betriebsbeendigung fol gang stellen lassen, wenn der namentlich im Fall des Todes de erbe von den Erben nicht fort und in ähnlichen Fällen einer ur s, sowie im Fall der Ue
lagung betheiligten Beamten
oSschußverhandlungen
den Verhältnisse der Ste
geleisteten Amtseides verpflichtet 50
steht dem erwaltungs⸗ mmten Aus⸗ 29 und 30) einzulegen
5. 37. scheidung über die Berufung
Gegen die Ent r e Beschwerde an das Ober⸗V
Steuerpflichtigen di gericht zu hlußfrist bei der Bezirksregierung ist und nur darauf gestützt werden
I) daß die an anwendung oder au stehenden Rechts, ins innerhalb ihrer Zustär
2) daß das V
In der Bescht Nichtanwendun
r vom Beginn des enden Vierteljahres an in Ab— punkt der letzteren feststeht, Ss Steuerpflichtigen, sofern das fall der Konkurs— reiwilligen Ein⸗ bertragung des die Steuer fort—⸗
sowie der zu welche innerhalb der im 58. 35 besti pflichtigen Veranlagung oder den E csebt ist, im des oder seiner Verwandten oder in auf⸗ und absteigender Linie oder bis Seitenlinien berathen und ab zutreten. Der Vorsitzende an ein Mitglied abzugeben.
. ö : 8. So lange über die Veranl Ausschußmitgliedes in auf⸗ und
inspruch eines Verschwägerten d zum dritten gestimmt wird, hat dasselbe ab— hat in gleichem Falle den Vorsitz
gefochtene Entscheidung auf der Ni unrichtigen Anwendung des be— besondere auch der von den Behörden digkeit erlassenen Verordnungen b Mängeln leide.
worin die behauptete Anwendung des bestehenden eten Mängel des Verfahrens
des Betriebe Gewerbes auf einen Anderen, wenn Letzterer erfahren an wesentlichen entrichtet hat. J verde ist anzugeben, Betriebssteuer. g oder unrichtige oder worin die behaupt gefunden werden.
Die Bestimmungen in steuergesetzes finden sinngem
Die Bestimmun
ordnung, detressend rthschaft, der Schankwirtschaft
ranntwein oder Spiritus ist steuer zu entrichten.
§. 5 der Gastwi els mit B
g. des Artikels l, Ib und U der Ver— der und Reisekosten u. s. w., r 1876 (Gesetz⸗-Samml. 1877, S. er der Steuerausschüsse entsprechende
Für den Betrieb owie des Kleinhand ährlich eine besondere Betriebs
8
die Tagegel
§85. 45 bis 49 des Einkommen— , , , aäße Anwendung. aun die. Mitglied . t Die er. mehrere dieser Ge Gewerben, betreibt, 1) wenn er von der Gewe Grenze der Ste und Betriebs
für Jeden, welcher eines oder
; 5. steuer beträgt q . — erbe, allein oder in Verbindung mit anderen
Die Gebühren werden nach den in Vorschriften berechnet.
An⸗- und Abmeldung des Gewerbes.
. ö. . ⸗ für Zeugen und Sachverständige (8. Vertheilu n , auf mehrere . zur . ommenden Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb ü bezirke und wird für die oder kommunaler Wahler die auf die einzelnen B erforderlich, so ist diese ausschusse zu bewirken. Der Beschluß i dem Steuerpflich Denselben st die Berufung ar egen die Berufungs chwerde an das Ober
rbesteuer wegen eines hinter der
ehrere Kommunal⸗ ber mehrere K ges und Anlage—
Zwecke der kommunalen Besteuerung 1 die Zerlegung des Steuersatzes in etriebsorte entfallenden Theilbeträge
von dem veranlagenden Steuer—
zurückbleibenden Ertra reit ist (8. 7), 10
kapitals bef erbesteuer veranlagt ist:
2) wenn er zur Ge a. in der Klasse T in der Klaffe HI. in der Klasse II. der Klasse 1
euer wird bei nke verabfolgen, fi
Wer den Betrieb eines der Gemeindebe oder gleichzeitig
681 .
Dieser Ver etwas Anderes werbeordnung fi Anzeige genügt.
anfängt, muß geschieht, vorher
soweit nicht im Folgenden Vorschrift der Ge⸗ 14) zu machende
8.
stehenden Gewerbes hörde des Ortes, wo solches Anzeige davon machen. flichtung wird, estimmt ist, durch ir das Deutsche Reich (8.
Stadt Berlin ist die vorgeschriebene für die Verwaltung der direkten
st sowohl den betheiligten Kommunen als
schlußfrist von vier Wochen S5. 29 und 30) und eicher Frist die Be⸗ sgericht zu.
allen Betrieben, weiche geistige ede Betriebsstätte besonders er—
tigen zuzustellen. eht binnen einer Aus Bezirksregieru entscheidung in g Verwaltung
Steuererhebung.
Anzeige bei
der Direktion Steuern zu
Betriebssteuer ledi ßergewöhnlichen Ge nd dergleichen) statt⸗ so kann die Bezirks⸗ en den Betrag der
Wenn die Heran n vorübergehende Truppenzus
lich durch
egenheiten
§. ziehung zur n, bei au ammenzieh ewerbebetrieb bed ag des Steüerpfl Satz von 5 (S hera
(Gutsbezirke) sind ver⸗ n Gewerbeanmeldungen dnenden Frist der ihnen ung zu machen, auch en Erkundigungen über die in welcher Klasse
chtlich zu äußern.
st verpflichtet, auf Aufforderung des Vorsitzenden des zuständigen
8. 53. „„Die Vorstände der Gemeinden pflichtet, von allen bei ihnen eingehend ezirksregierung anzuor nlagungsstelle Mittheil
rlichen Beträgen in der ersten
ies jeden Viertel
zuständig bezeichnete Ste
um Jahresbetrage sind zuläf 40
Die Steuer ist in viertek weiten Monats eir der von der B bezeichneten Vera tellung der erforderli
ichtigkeit, beziehungswei uerung zu erfolgen hat. sich guta
5 Jeder Gewerbetreibende i des Gemeindevorstandes oder
Hälfte des z Steuer bis
jahres an die vom Finanz ⸗
Ninister als
Vorausbezahlungen bis 3 t von dem Vor—
em Letzteren zur riebssteuer unter⸗
⸗ se darüber ten Steuer wird durch die t aufgehalten, muß vielmehr, ng, in den vorgeschriebenen
Die Zahlung der veranla von Rechtsmitteln ni halt späterer Erstattu
Fristen erf
außerdem die Betriebssteuer . alle im J 60 Nr. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen des Veran gan ssbenir 8 festzustellen. S863.
Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in Gemäßheit des §. 32 bekannt zu 2
Die Erhebung erfolgt nach Maßgabe des 8. 39.
Die im §. 61 bezeichneten Steuerpflichtigen heben den Betrag der Jahressteuer binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeichnete Hebestelle in einer Summe zu entrichten.
Nach fruchtloser Zwan svollstreckung kann bis zur voll— ständigen Entrichtung des Rückstandes Hie fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Versiegelung der Geschäfts räume erzwungen werden. .
S. 64.
Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des
Betriebes im Laufe des Kö findet nicht statt. 65.
Ueber Beschwerden wegen? erpflichtung zur Entrichtung der Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet die Bezirksregierung (58. 29 und 3M und in weiterer Instanz 2 anz Min ster. Die Entscheidungen des Letzteren sind endgültig.
So weit . die Entscheidungen, welche bezüglich der Ge⸗ werbesteuer im Wege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festgestellten Betriebssteuersätze bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steuerausschüsse die anderweite Feststellung zu bewirken. ;
66
3. . Die zur Ertheilung der Erlaubniß für die im 8. 59 be— zeichneten Dru e oder für die Eröffnung einer neuen Be— triebsstätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubniß— ertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mit— theilung zu machen.
S. 67.
Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizeibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Gewerbe— noch. Betriebssteuer zu entrichten.
S. 68.
Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuerjahr 1893/94 haben für' die Städte bie Gemeinde⸗ behörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrath eine Vachweisung aller daselbst vorhandenen, im s. 59 bezeichneten Gewerbebetriebe unter Angabe der einzelnen Betriebsstätten und der Art des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der Bezirksregierung vorzulegen.
Auf Anordnung der Bezirksreglerung ist nach Bedürfniß auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den genannten Behörden aufzustellen und vorzulegen.
8. 69.
Die Veranlagungsgrundsätze der 88. 18, 19 finden auf die Betriebssteuer Anwendung.
Wegen des jährlichen 7) und Abganges wird das Er— forderliche von dem Finanz-Minister geregelt.
Strafbestimmungen. 8. 70.
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfällt in eine dem doppelten Betrage der ein— jährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ift Pie vorent⸗ haltene Steuer zu entrichten. ;
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz⸗ Minister zulässig ift.
8. 71.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft:
1) wer die nach den Bestimmungen der 85. 28, 54, 55 und ös dieses Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht er— füllt; insbesondere auch wer die erforderte Erklarung, zu welcher er nach Vorschrift der 88. 54 bis 56 verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt;
2) wer dem nach 5. 25 Absatz 4 Zuständigen die Einsicht der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräthe ver— weigert.
8 77
Die bei, der Steuerveranlagung betheiligten Beamten, sowie die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stell⸗ Dertreter werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Einkommens verhältnisse oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt der im 8. 55 bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge— fängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein und muß stattfinden, insofern der durch die Verletzung des Geheimnisses betroffene Steuerpflichtige dieselbe unter Darlegung des Sach— verhalts beansprucht und nicht Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Für die Stellung des Antrages gegen Vorsitzende und Mitglieder der Steuerausschüsse der Klaäͤsse ] und gegen deren Stellvertreter ist der Finanz⸗Minister, im Uebrigen die Bezirksregierung zuständig.
. 75.
Die auf Grund der §8. 70 und I festzusetzenden, aber unbeitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Ueber— tretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (88. 28 und 29) in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 88. 70 und 71 . strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Beschuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge⸗ machten Frist freiwillig zahlt. . —
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im 5. 76 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der ,, in Preußen keinen Wohnsitz, so er⸗ folgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung . Strafe durch die Regierung. Dasselbe finder statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der e r fig; hierauf verzichtet. .
Bei den gerichtlichen il dung ist hinsichtlich der Foöh der im — 70 vorgeschriebenen Geldstrafe die von der Regierung festzusetzende Jahressteuer zu Grunde zu legen.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen den? erwaltungsbehörden.
In Betreff der Zuwider tung zur Geheimhaltung (8 Strafverfahren statt.
handlungen wegen der Verpflich⸗ 72) findet nür das gerichliche
Die Kosten der Steuerveranla der Staatskasse zur Last. 9 durch die gelegentlich der ei Ermittelungen veranlaßt w zu erstatten, wenn sich seine Angab als unrichtig erweisen. Kosten erfolgt durch die die Beschwerde an den
gung und Erhebung fallen nd diejenigen Kosten, welche ngelegten Rechtsmittel erfolgenden von dem Steuerpflichtigen en in wesentlichen Punkten Die Festsetzung der zu erstattenden Regierung, gegen deren Entscheidung Finanz Minister gestattet ist.
Den Gemeinden we lagung der Steuer (e genen Geschäfte zr
Hinsichtlich der ört bis auf Weiteres be Maßgabe, daß die bisher steuer verpflichteten Gemeir steuer zu erheben haben.
Die Gemeinden Vergütung von zwei hebenden Steuer.
D P ; 31. ; ; rden als Vergütung für die bei Ver⸗ inschließlich der Betriebssteuer) ihnen vei Prozent der eingegangenen Steuer
lichen Erhebung der Steuer verbleibt es Bestimmungen mit der zur örtlichen Erhebung der Gewerbe— nden die Gewerbe- und die Betriebs—
i den bestehenden
erhalten für die Steuererhebung eine
Prozent der Isteinnah Oberaufsicht. agungsgeschäfts im Staat
ister. Ueber Beschwerden schüsse und der Vorsitz
Die oberste Leitung des Veranl bührt dem Finanz⸗-Minister. erfahren der Steueraus entscheidet die Bezirksreg Instanz der Finanz sind endgültig.
gegen das enden derselben und 30) und in weiterer Die Entscheidungen des Letzteren
0. zezirksregierungen zugewiesenen en für die Haupt- und wmfür die Verwa hrgenommen.
Die in diesem Gesetze den Befugnisse und Obl Residenzstadt Berlin von der Direktio: direkten Steuern in Berlin wa
iegenheiten werd
Nachsteu er. welche, entgegen den Vorschriften dieses agung übergangen oder steuerfrei ge— ziehung der Steuer
Steuerpflichtige, Gesetzes, bei der V blieben sind, ohne da stattgefunden hat (88. 70 ff.), sind Staatskasse entzogenen Betrages verp erstreckt sich auf die drei Steuerjah jahre, in welchem die Verkürzung gegangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahl die Erben, jedoch nur bi eranlagung der Nachsteuer ganzen Zeitraum, auf welchen sich d nach den Vorschriften dieses Gesetzes di
Schlußbestimmungen.
ß eine strafbare Hinterz zur Entrichtung des der flichtet. Die Verpflichtung re zurück, welche dem Steuer⸗ festgestellt worden, voraus—
ung der Nachsteuer geht auf s zur Höhe ihres Erbtheils, uber.
erfolgt einheitlich für den ie Verpflichtung erstreckt, irch die Bezirksregierung.
Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmun⸗ 1 die Vorschriften des Gesetzes über die
gen nicht enthält, finder Juni 1840
hrungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Ju S. 140) auf die Steuern vom stehenden Ge—
etz-ᷓ S amml. S ; werbe und die Betriebssteuer Anwendung.
bisherigen Steuerklassen Stelle der bisherigen an Stelle der bisherigen der bisherigen eichen an Stelle XI ein Steuerbetrag
in den Gesetzen auf die Bezug genommen ist, Klasse AI die Klassen 1 und 1. Klasse XII die Klasse III, und Klasse B die Klasse IV diefes Gesetzes; imgl des Mittelsatzes der bisherigen Klaͤsse von 300 (6
treten an die
Veranlagungssoll des Jahres 1893.94 n 19 811 359 e zerhältniß des nnten Summe eine Herab— ir Klasse 1 (8. 9) als auch III und IV (s.
Uebersteigt das lich der Betriebssteuer den Betrag vo um mehr als fünf Prozent, so findet indem ganzen Mehrbetrages zu der geng setzung sowohl des Prozentsatzes fi der Mittelsätze für die Klassen II, der höchsten und — mit Ausschluß der Klasse niedrigsten Steuersätze statt. gemessener Abrundung durch Kon Die in Letzterer bestimmten Sä f Steuerjahr 1894,95 und die f
TV — der Diese Herabsetzung wird in an— igliche Verordnung festgestellt. für die Veranlagung olgenden Jahre maß⸗
94 hinter if Prozent Weise nach Maßgabe des vor— e Erhöhung des Prozentsatzes für die und der Mittelsätze sowle der hoöchsten und der Diese Erhöhung wird durch wieder außer Kraft g der Prozent⸗ und Mittel— agungssoll der Ge— Betriebssteuer den Betrag von „6 — zuzüglich einer Steigerung von zwei Prozent etrages für jedes auf 1893/94 folgende Steuerjahr —
Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1893 dem oben bezeichneten Betrage um mehr als fü zurück, so findet in gleicher stehenden eine entsprechend
niedrigsten Steuersätze statt. Königliche Verordnung für die Folgezeit gesetzz wenn das unter Anwendun §§8. 9 und 14 berechnete Veranl werbesteuer einschließlich der 19811359
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893,94 zur Anwendung. .
ser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendun auf frühere Fälle treten die auf die Veranlagung und ; der Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere
30. Mai 1820 (Gesetz-Samml. 19. Juli 1861 (Gesetz⸗Samml. 20. März 1872 (GesetzSamml. 5. Juni 1874 (Gesetz-Samml. am 1. April 1893 außer Kraft. Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt. . serer Höchsteigenhändigen Unterschrift lichen Insiegel. eues Palais, den 24. Juni 1891. ö Wilhelm. von Boetticher. Herrfurth. von Berlepsch. Graf von Zedlitz.
und heigedrucktem König Gegeben
von Caprivi. von Schelling.
von Kaltenborn. von Heyden.