werbliche Anlage befindet, die dem Werthe einer solchen Acker⸗ nahrung mindestens gleichkommen, ist ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im 5. 41 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 be⸗ zeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.
Ingleichen sieht das Stimmrecht juristischen Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg— gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und dem Staats⸗ fiskus zu, sofern eren, Grundstücke von dem bezeichneten Umfange in dem Gemeindebezirke besitzen.
Frauen und nicht selbständige Personen (8. 41 Absatz 5) sind, wenn der ihnen im Gemeindebezirke gehörige Grund⸗ besitz zum Stimmrechte befähigt, stimmberechtigt, sofern bei ihnen die im 8. 41 unter 1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
8. 46.
In der Ausübung des Stimmrechtes, Grundbesitz befähigt, werden vertreten:
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormund, andere Bevormundete durch ihren Vormund; der Stiefvater ist vor dem Vormunde zur Vertretung berufen,
2) Ehefrauen durch ihren Ehemann,
3) großjährige Besitzer vor vollendetem 24. Lebensjahre,
unverheirathete Besitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. IJ und Wittwen durch Gemeindeglieder.
4) juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im 2. Absatz des 5. 45 bezeichneten Personen⸗ gesammtheiten durch ihre verfassungsmäßigen Organe, Re— präsentanten oder Generalbevollmächtigte, sowie durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme am Stimmrechte be⸗ fahigenden Grundstücke, oder durch Gemeindeglieder.
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das 24. Lebens⸗ jahr zurückgelegt haben, und auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter können das Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch männliche Gemeindeglieder ver⸗ treten zu lassen.
zu welchem der
§. 47. . 5 Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter (5. 46) ist erforderlich, daß ö .
1) der Vertreter sich im Besitze der deutschen Reichs⸗ angehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das 247 Lebensjahr zurückgelegt hat und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, sowie außerdem, daß
2) der Vater die väterliche Gewalt besitzt,
I) der Stiefvater das zum Stimmrechte Grundstück bewirthschaftet.
befähigende
Der Regel nach steht jedem einzelnen Stimmberechtigten eine Stimme in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maßgaben, zu:
1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeinde— versammlung (§8. 41, Abs. I unter 6a und b) entfallen. Ueber⸗ steigt die Anzahl der nicht angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. unter 6e) den dritten Theil der Gesammtzahl der Stimmen der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältnisse entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen.
2) Denjenigen Besitzern, welche von ihrem im Gemeinde⸗ bezirk belegenen Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 26 bis ausschließlich 50 6 an Grund- und Gebäudesteuer entrichten, sind je 2, denjenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 50 bis aus⸗ schließlich 100 4 entrichten, je 5 und denjenigen Besitzern, welche 1900 6 oder mehr entrichten, je 4 Stimmen beizulegen.
Auf Antrag des Kreisgusschusses können durch Jeschluß des Provinziallandtages die vorstehenden Sätze erhöht oder höchstens jedoch um die Hälfte ermäßigt werden; auch kann Grundbesitzern, welche die im 1. Absatz erwähnten Steuersãtze entrichten, eine größere Zahl von Stimmen, jedoch nicht über 3, 4 und 5 Stimmen beigelegt werden.
Den Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse sind ? Stimmen, den Gewerbetreibenden der zweiten Gewerbe⸗ steuerklasse sind 3 Stimmen und den Gewerbetreibenden ber ersten Gewerbesteuerklasse sind 4 Stimmen beizulegen.
Für den Fall der Erhöhung der Zahl der Stimmen der Grundbesitzer find die im vorstehenden Absatze beigelegten Stimmen entsprechend dem Schlußsatz des Absatzes 2 zu erhöhen.
3) Kein Stimmberechtigter darf in der Gemeinde⸗ versammlung mehr als ein Drittel der Gesammtzahl der Stimmen führen.
Vierter Abschnitt.
Gemeindevertretung.
8. 49.
In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeit⸗ punkte, wo die Liste der Etieem r gi ten diese Zahl nach⸗— weist (8. 39 Abs. 2), an die Stelle der emeindeversammlung eine Gemeindevertretung.
Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreis⸗ ausschuß auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege orts— statutarischer Anordnung einzuführen.
Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen, sowie den gewählten Gemeindeverordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten be— tragen muß. Diese 2 kann durch Ortsstatut auf 12, 15, 18 oder höchstens 24 erhöht werden.
Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die fämmilichen Stimmberechtigten einer Landgemeinde nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde⸗, Kreis⸗ Provinzial⸗ und Staatssteuern mit Aus⸗ schluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Driltel der Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welche für Grundbesiz oder Gewerbebetrieb, in Liner anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Betracht.
Niemand kann zwei Klassen zugleich a, in die erste oder zweite Klasse gehört 3. derjenige, dessen Steuer⸗ betrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren einen gleichen Steuerbetra entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlichen Falles das Loos daruͤber, wer von ihnen zu der höheren Klasse zu rechnen ist. =
Jede Klasse wählt aus der Zahl der Stimmberechtigten ein Drittel der Gemeindeverordnẽten, ohne dabei an die
Wähler der Klasse gebunden zu sein. Auch die nach 58. 46 zur Stellvertretung berechtigten Personen sind wählbar, können aber nur so lange Gemeindeverordnete sein, als die Stell⸗ vertretung dauert. z
51.
Gehören zu einer Klasse mehr als 509 Wähler, so kann die Wahl nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der in einem jeden zu wählenden Gemeindeverordneten werden nach Maßgabe der Zahl der Stimmberechtigten von dem Ge⸗ meindevorsteher (Gemeindevorstande) festgesetzt.
Enthält eine Gemeinde mehrere Ortschaften, so kann der Kreisausschuß auf Antrag des Gemeindevorstehers ,, vorstandes) nach Verhältniß der Zahl der Stimmberechtigten jeder Klasse anordnen, wieviel Gemeindeverordnete aus jeder einzelnen Ortschaft von jeder in Betracht kommenden Klasse zu wählen sind.
Ist eine Aenderung der Anzahl oder der Grenzen der Wahlbezirke oder der Anzahl der in einem jeden derselben zu wählenden Gemeindeverordneten wegen einer in der Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eingetretenen Aenderung oder aus sonstigen Gründen erforderlich geworden, so hat der , (Gemeindevorstand) die entsprechende ander⸗ weite Festsetzung zu treffen, auch wegen des Ueberganges aus dem alien in das neue Verhältniß das Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf der Bestaͤtigung des Kreisausschusses.
§. 52.
Mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Gemeinde⸗ vertretung müssen Angesessene (8. 41 Nr. 6a und h, §. 45) sein.
Die Zahl der Gemeindeverordneten, welche . aus der Ritte der Nichtangesessenen gewählt werden können, wird auf die drei Klassen a, . vertheilt. Ist diese Zahl nicht durch 3 theilbar, so kann, wenn die Zahl L übrig bleibt, die zweite Klasse aus der Zahl der Nichtangesessenen einen Ge⸗ meindeverordneten mehr wählen, als die beiden andern; bleibt die Zahl 2 übrig, so kann die erste Klasse den einen, die dritte Klasse den andern wählen.
Sind in einer Klasse mehr nicht angesessene Gemeinde— verordnete gewählt, als hiernach zulässig ist, so gelten die⸗ jenigen, welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben, als nicht gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.
Bei den zum Ersatz derselben anzuordnenden Neuwahlen sind nur die auf Angesessene entfallenden Stimmen gültig.
8 553
Als Gemeindeverordnete sind nicht wählbar:
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder dersenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden ausgeübt wird,
ö. die besoldeten Gemeindebeamten,
3) die richterlichen Beamten,
4) die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizei⸗ Exekutivbeamten,
5) Geistliche, Kirchendiener und Volksschullehrer,
6) Frauen.
Vater und Sohn dürfen nicht zugleich Gemeindeverordnete derselben Gemeinde sein. Sind Vater und Sohn zugleich ge⸗ wählt, so wird nur der Vater als Gemeindeverordneter zu⸗ gelassen.
O04̊.
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre ge⸗ wählt. Alle zwei Jahre scheidet aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeinde⸗ vertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihen⸗ folge der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse 1 das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen an⸗ geordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Ge⸗ meindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis ö Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirk— samkeit.
Auch bei Ergänzungs- und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von Nichtangesessenen nach den Grundsätzen des 8. 52 zu verfahren.
8. 65.
Die nach 8. 39 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl z Grunde gelegt und nach Wahlklassen, im Falle des 5. 51 Absatz 1 außerdem nach Wahlbezirken, eingetheilt.
8. 56.
In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume,
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen 9. 5 der Listée bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben.
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenammenen Stimmberechtigten wieder gelöscht werden, so ist dieses dem⸗ selben unter Angabe der Gründe acht Tage vorher durch den
Gemeindevorsteher mitzutheilen.
§. 57. Die Wahlen der dritten Klasse erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
S. 58.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeinde⸗ vertretung finden alle zwei Jahre im März statt. Alle Er⸗ gänzungs⸗ und Ersatzwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in 5. 51, von denselben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war.
8. 59.
Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Wähler⸗ liste (5. 55) verzeichneten Wähler durch den Gemeinde vorsteher mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvoͤrstande abzugeben sind, genau bezeichnen.
.
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten . und zwei von der Wahl versammlung gewählten Bei⸗ itzern.
8. 61. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Pro⸗ tokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu waͤhlen sind.
Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Bestimmungen im 8. 46 zur Anwendung. 62
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten habeß.
Hat sich bei der ersten Abstimmung eine unbedingte Stimmen⸗ mehrheit nicht ergeben, so werden von denjenigen Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, so viele auf eine engere Wahl gebracht, daß die doppelte Anzahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Bei der zweiten Wahl ist die unbedingte Stimmenmehrheit nicht erforderlich. Bei Stim⸗ mengleichheit entscheidet das Loos.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl angehende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spaͤtestens innerhalb einer Woche aufgefordert. . .
Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriften, wie die erste statt. Tritt bei derselben Stimmengleichheit ein, so ent⸗ scheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos.
Wer in mehreren Klassen oder Wahlbezirken zugleich ge⸗ wählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen will.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf eine nach 8. 52 erforderlich werdende Neuwahl Anwendung.
§. 63. ;
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unter⸗ zeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Letztere hat das Ergebniß der Wahlen sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. ;
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde⸗ vertretung sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des fe ser Tiff bei dem Gemeindevorsteher anzubringen.
64.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Ge⸗ meindeverordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Versammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Handschlag verpflichtet.
58. G0. ö
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und der Vertretung der Gemeinde zu über⸗ nehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen. . .
. Ablehnung oder früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
I) anhaltende Krankheit, .
2) Geschäfte, welche eine hanfiße oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen,
3) das Alter von 60 Jahren, .
4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staats amts,
5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstehers eine gültige ,, begründen.
Wer ein unbesoldetes Amt in der? erwaltung oder in der Vertretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme . oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungs⸗ gründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung der Gemeinde zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann ür einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung eines Rechtes auf Theilnahme an der Verwaltung und Ver—⸗ tretung der Gemeinde für , erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
66.
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorsteher beschließt . . ö
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust des Gemeinderechtes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberechtigten, die Wähl⸗ barkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ge⸗ meindevertretung, die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der Gemeinde⸗
wählerliste, Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde⸗
— 2) über die vertretung, ö
3) Her die Berechtigung der Ablehnung oder Nieder⸗ legung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeinde⸗ vertretung, sowie über die Nachtheile, welche gegen Gemeinde⸗ glieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhangen sind.
8. 67.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeinde⸗ vorstehers in den Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehorde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der K gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher zusteht.
Die Klage hat in den Fällen des 5. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatze für folche Wahlen, welche durch Beschluß der Gemeinde⸗ vertretung oder des Gemeindevorstehers für un ültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
68.
Im Eigenthume der Landgemeinden stehen sowohl die⸗ jenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge n die Zwecke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeinde⸗ vermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögens⸗ gegenstaͤnde, deren Nutzungen den Gemeindean ehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeinheiten). .
Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1521, betreffend das nutzbare Gemelndevermögen, vom 26. Juli 1847 (Gesetz⸗ Samml. S. 327) zur Anwendung.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
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Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗-Anzeiger.
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Berlin, Montag, den 27. Juli
1891.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
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8. 68. .
Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Ver⸗ mögen darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer Gemeinde— abgaben noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen be— wendet es bei den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Gesetze vom 14. August 1876 Gesetz⸗Samml. Seite 373).
Geineindegliedervermögen kann unter hinzutretender Ge⸗ nehmigung des Kreisausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt wergen, jedoch mit der Ein— schränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durch a nn den letzteren wider ihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen.
5. 70.
Zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen sind die Ge⸗ meindeangehörigen unter den aus Verleihungsurkunden, ver⸗ tragsmäßigen Festsetzungen und hergebrachter Gewohnheit sich ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. So⸗ weit hiernach der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nutzungen nicht feststeht, erfolgt die Vertheilung nach dem Verhältnisse, in welchem die Gemeindeangehörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.
8 4 Beschwerden und Einsprüche, betreffend,
das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
die besonderen Rechte einzelner örtlicher Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeinde— angehörigen in Ansehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche
beschließt der Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand).
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungs—⸗ streitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitnerfahren unter— liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem Fffentlichen Rechte begründete Berechtigung zu den im Absatze U bezeichneten Nutzungen.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
837
Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde— beschlüͤssen, welche der Genehmigung des Kreisausschusses unter⸗ liegen, für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen die Entrichtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Ver— hältnisse stehenden Einkaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlichen Abgabe anzuordnen.
Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Aus— übung des Gemeinderechtes nicht bedingt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen ruht, solange auf diese Theilnahme verzichtet wird. ;
8. (5.
Hinsichtlich der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeinde⸗ nutzungen im Verwaltungszwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung oder der Veranlagung zu diesen Abgaben, etwaiger Nach⸗ forderung derselben und der Verjährung der Rückstände finden die in den 88. 36— 38 enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nicht zur Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren nach Ablauf des⸗ jenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit ent— standen ist, verjähren.
Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
8. 74. An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Nichter, e che) Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts- oder Dorfgeschworene) zur, Seite, welche ihn in den Amtsgeschäften zu unterstützen und in Be— hinderungsfällen zu vertreten haben. Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen auf höchstens sechs vermehrt werden. . Wo die Zahl der Schöffen nach der bisherigen Ortsver⸗ fassung eine größere als zwei gewesen ist, aber die Zahl sechs nicht übersteigt, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter orts— statutarischer Festsetzung. Wo dem Gemeindevorsteher nur zwei Schöffen zur Seite stehen, ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher in Behinderungs— fällen eines der beiden Schöffen für diesen eintritt. In größeren Gemeinden kann durch Ortsstatut ein aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender kollegia— lischer Gemeindevorstand ö werden.
1090.
Der Gemeindevorsteher und die Schöffen werden von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amtsdauer kann der Gemeindevorsteher auf weitere neun Jahre gewählt werden.
In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeinde⸗ vorstehers beschließen. Die Wahr desselben erfolgt. auf die Dauer von 12 Jahren und ist nicht beschränkt auf die Ge— meindeglieder.
Väter und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein.
. §. 76. Bezüglich, der Einladung der Mitglieder der Gemeinde⸗ versammlüng (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vor—
schriften des 8. 59 zur Anwendu ig.
. . Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher
oder dem zu dessen Vertretung berufenen Schöffen, als Vor⸗ sitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung Ge⸗ meindevertretung) zu wählenden Beisitzern. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzenden zum Protokollführer. Erforder⸗ lichen Falles kann jedoch auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.
§. 78.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Berathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be⸗ schlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Be⸗ rathungen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes erheischt werden.
§. 79. Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimmzettel. ö
. U 8. 80.
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste aufgeführt sind, aufgerufen.
Die Aufgerufenen legen ihre Stimmzettel uneröffnet in;
die Wahlurne.
SIeindet die Wahl durch die Gemeindeversammlung statt, so wird das Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. 48 ausgeübt. ö
Die nach der Eröffnung, jedoch vor dem Schlusse der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können noch an der Ab— stimmung theilnehmen. .
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl⸗ vorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, welche von einem durch den Vorsitzenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. (.
§. 81.
Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind,
2) welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,
3) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, ,
4) auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist,
5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand.
Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig entschieden ist.
§. 83.
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese Stimmen⸗ mehrheit nicht, so kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Abstimmung diejenigen zwei Personen, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im 8. S1 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimm— zettel ungültig, welche den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Perfon enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vor— sitzenden zu ziehende Loos. ;
Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. z
8. 83.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu lc enn sich über die Annahme oder Ablehnung der Wahl innerhalb längstens einer Woche zu erklären. Von demjenigen, welcher hierüber keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl ablehne.
§. 84.
Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.
Vor der Bestätigung ist der Amtsvorsteher (Distrikts— kommissarius) mit seinem Gutachten zu hören.
Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreis— ausschusses versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es auch dann, wenn der Wahl die Bestätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens versagt wird.
Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzu⸗ ordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nicht, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreisausschusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Be— stätigung erlangt hat.
Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf. ;
3. 85.
Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte von dem Landrath oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der Provinz Posen von dem Distrikts⸗ kommissarius, vereidigt.
8. .
Die Gemeindevorsteher haben den Ersatz ihrer bgaren Auslagen und die Gewährung einer. mit ihrer amtlichen Mühe⸗ waltung in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen. ,
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob.
Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge des Muts— herrn zur Remuneration des Gemeindevorstehers fallen Hort
Landdotationen, welche für die Verwaltung des S. chulzen⸗ amtes ausgewiesen sind, können auf Grund des geo en wärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden. Sind soiche Tanb— dotallonen allein oder in Verbindung mit Geld- und Natural—
beiträgen von dem Gutsherrn gewährt, so ist derselbe be— rechtigt, hierfür von dem Gemeindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvorstehers oder die Ver⸗ tretung hierbei in dem bisherigen Umfange (5. 124 Absatz 2) zu fordern. J
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines
derartigen Verhältnisses gegen Fortfall der Geld⸗ und Natural⸗ beiträge und gegen Entschädigung für die Landdotationen ver— langen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, statt der Gewährung einer Entschädigung die Landdotationen heraus— zugeben. ; 3. In Betreff der Auseinandersetzungen kommen die Vor— schriften der 85. 97 bis 191 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im ersten Absntze des 8. 161 erwähnten Kosten auch Die Gutsherren nichts beizutragen haben.
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen.
Kö 83 5. . Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Ent—⸗ schädigung der Gemeindevorsteher und der kommissarischen Ge⸗ meindevorsteher, sowie über die baaren Auslagen der Schöffen beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Betheiligten. 8. 88.
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und führt deren Verwaltung. ö
Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Vorsitz mit vollem Stimmrechte.
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, welcher nach der Ansicht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, so ist der Gemeindevorsteher verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und, wenn die Gemeindeversammlung (Gemeinde— vertretung) bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschluß be— harrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des K ausschusses einzuholen.
Insbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Ge— schäfte ob:
1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen,
2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeinde— vertretung) vorzubereiten,
3) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeinde— vertretung), sofern er dieselben nicht beanstandet (8. 140) oder deren Ausführung aussetzt (Absatz 3), — diejenigen über die Benutzung des Gemeindevermögens (5. 113) nach Berathung mit den Schöffen zur Ausführung zu bringen und dem⸗ gemäß die laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens und ber Einkünfte ber Gemeinde, sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingeseßt sind, zu beaufsichtigen, * ö
) die auf dem Gemeindevoranschlage oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs— und Kassenwesen, soweit er es nicht selbst führt, zu be— aufsichtigen,
s) die Gemeindebeamten, nachdem die Gemeindeversamm⸗ lung (Gemeindevertretung) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu beaussichtigen, .
6) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, I) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln. . Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zu⸗ ständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Gemelndevorsteher und einem der Schöffen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der vorstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Vollmacht ist auch dann aus— reichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder Notariats— vollmacht erfordern.
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Er⸗ werbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vor⸗ geschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsitzenden des Kreis⸗ ausschusses;
s) die' Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeinde⸗ vertretung) auf die Verpflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Ausführung die erforderlichen Anord— nungen zu treffen.
59722 Kreis⸗
§. 89.
Wo ein kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt ist (8. 74 Absatz 6), können demselben die in den 88. . 51, 4, 83 Nr. ? bis 4 und 8, 119 und 120 erwähnten Befugnisse durch das Ortsstatut übertragen werden.
Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes werden nach Stimmenmehrheit und unter Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Gemeinde— vorsteher. Ueber dessen Vertretung in Behinderungsfällen hat das Ortsstatut Bestimmungen zu treffen.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit⸗ glieder des Gemeindevorstandes oder deren Verwandte und Verschwaͤgerte in auf⸗ oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seinenlinie, so dürfen dieselben an der Be⸗ rathung und Enischeidung nicht theilnehmen. Wird hierdurch der Gemei ĩdevorstand ishf af fei, fo entscheidet der Ge⸗ meinden orsteher allein. . ;
; Tritt die Beschlußunfähigkeil aus anderen Gründen ein, so hat der Gemeindevorsteher eine zweite Sitzung anzuberaumen; ergiebt sich auch in dieser keine Beschlußfähigkeit, so hat der Gemeindevorsteher allein hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände ö zu treffen.
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Der Gemeindevorsteher ist, sofern er nicht zugleich selbst das Ämtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizeiverwaltung.