1891 / 200 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Aug 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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Oppert, Berlin, Rentier Siemssen. Schöneberg, Bankier Viert. Berlin. Im Interesse der guten Bestrebungen des Vereins wäre eine baldige kräftige Ausdebnung des neuen Vereins lebhaft zu wünschen. Jede nähere Auskunft wird vom Vorstande ertheilt, welcher auch die Satzungen jedem für den Verein sich Interessirenden überfendet. Man wolle sich desbalb an den Schriftführer Rechts anwalt Br. Haafe, Berlin O., Alexanderstraße 16, wenden.

In der Kaserne des Garde ⸗Fůsilier Regiments hat heute Mittag zwischen 12 und 1 Ubr ein Dach stuhl brand statt gefunden, den die herbeigerufene Feuerwehr nach kurzer Zeit löschte. Ein erheblicher Schaden ist nicht entstanden.

Posen, 25. August. Bei Arbeiten zur Errichtung der elektri⸗ schen Beleuchtung des Bahnhofes fiel, wie der „Vosfs. 3.“ telegraphirt wird, ein Kessel auf den mitarbeitenden Ober · Monteur Ter Berliner Firma Siemens u. Halske und tödiete ihn.

Po sen, 25. August. Ein dem Gutsbesitz er ee, n,, er, mit vier Pferden bespannter Wagen ist, wie dem. B 5 gemeldet wird, heute in dem Kirch hofssee bei Pudewitz versunken: zwei auf dem Wagen befindliche Personen, Vater und Sohn, sowie die vier Pferde ertranken.

Breslau, 25. August. In diesem Jahre ist die Bau⸗ tbätigkeit in Schlesien bisber im Allgemeinen eine ziemlich rege ge⸗ wesen Neben einer arsebnlichen Zahl von Privatbauten wurden auch rerschledene öffentliche Bauten in Angriff genommen bezw. fertig gestellt. Auf dem Gebiet des öffentlichen Bauwesens waren es namentlich Schlachtbäuser, deren Erbauung an ver schiedenen Orten der Probsnz gefördert wurde. Wäbrend bereits vor kurzer Zeit das öffentliche Schlachthaus in Neisse seiner Be⸗ stimmung Übergeben werden konnte, wird in der nächsten Zeit die Eröffnung der Schlachtbäuser in Schweidnitz, Striegau und Freiburg erfelgen. In Guhrau wird der Bau eines Schlacht kaufes voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres in Angriff ge⸗ nommen werden.

Helgoland, 25. August. Morgen soll hier der Grundstein zu einem Denkmal für Hoffmann son Fallersleben feierlich gelegt werden. Am 26. August 1841 dichtete er auf unserem Felsen . eiland das Rationallied der Deutschen: „Deutschland, Deutschland über Alles Am 26. August nächsten Jahres soll die feierliche Ein- weihung des Denkmals selbst erfolgen. Dacselbe, eine Bronzebüste

auf einem Granitblock stehend, wird von Professor Schaper in Berlin modellirt.

München, 25. August. Der Magistrat genehmigte, wie wir der „Allg. J. entnehmen, in seiner heutigen Sitzung sämmtliche von Bürzermeister Borscht vorgeschlagenen Anordnungen zum Schmucke der von Seiner Majestät dem Kaiser auf seiner Fahrt vom Babnhofe bis zur Residenz zu passirenden Straßen und Plätz e. Besonbers reich wird der Max Josenheplatz, auf den sich die Fenster der vom Faiser bewohnten Appartements öffnen, geschmückt und festlich beleuchtet. Der Eingang vom Babnhofplatz in die Schützenstraße erhält eine Triumphpforte. An die Bewohner der Straßen. durch welche der Kaiser zur Residenz fährt, richtet der Magistrat die Bitte, sich gleich ˖ falls am Schmuck und an der Illumination ihrer Häuser zu be ibeiligen. Im Ganzen wird die Schmückung der Straßen und Plätze in derselben Weise und in denselben Formen gehalten, wie dor drei Jahren. Für den während der Anwesenhbeit, Seine; Majestät des Kaisers stattfindenden großen. Zapfenstreich mit Serenade ist nunmebr das Programm wie folgt festgeseßt; A. An. marsch: Pariser Einzugsmarsch, gespielt von sämmtlichen Musikcorvs und Tambours des J. Armee Corps. B. Serenade: I) Großer Wirbel sämmtlicher Tambours, 2) Marsch der finländischen Reiterei aus dem dreißigjährigen Kriege, gespielt von sämmtlichen Trompeter⸗ corps, 3) Jubel Ouverture von C. M. von Weber, ausgeführt von sämmtlichen Musikcorps des Armee⸗Corps, 4) Torgauer Marsch, ausgeführt von sämmtlichen Trompetercorps, Jäger und Pionier⸗ mustk, I Finale und Schlachthymne aus „Rienzi' von Wagner, gefpieit bon sämmtlichen Musikeorps. 9 Zapfenstreich: I Locken zum großen Zapfenstreich von sämmtlichen Hornisten und 2) von sämmtlichen Täambours, 3) Bayerischer Zapfenstreich, ausgeführt von sämmtlichen Musikcorps der Infanterie nebst Tambours, 4) Har—= monische Retraite, ausgefübrt von sämmtlichen Trompetercorps,

Jäger. und Pioniermusik, 5) Anschlagen jum Gebet, 6) Gebet

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3. J

csämfrtliche Mustkcorps). I) Abschlagen nach dem Gebet. Srößer folgende, Details. Gestern Mit. explodirte auf bisher Wirbei und Abmarsch unter den Ftlängen des baverischen Japfen· unaufgeklärte Weise im hinteren um des Versuchsschiffs streichs. w „Otter“ 3 mit . 2 ore, 36 Spreng⸗ . . zetten⸗Kapitän Zeye und

Waldeck, 23 August. Der Zugfübrer Cickelmann gewahrte, patrone un . den ? . 2 3 , ,,,, , , , , n , n der e des Dorfes Toderbansen zin fn Lajcreth verstarb. Wie anh erweitig gemeldet wird,

ad in 'der im Thal vorbeifließenden a ngeschwollenen Wetschait c z ; . en Wellen kämpfend. Sofort gab er das Haltezeichen. sind die Verwundungen der beiden Offiziere keine lebens⸗ T. B.) Bei der heute

Wäbrend der Zug noch im Fahren sich befand, stürzte der Beamte gefährlichen. . aug dem Wagen, eile nach dem Bache und rettete das dem Tode Montjoie, 26. August. (W.. nabe Kind us den Flutben. Der Zugführer übergab das Kind ber. stattgehabten Ersatzwahl zum bgẽ ꝛordnetenhause im ersten beigeeilten Leuten, denen bald Wieder belebungẽ ver uche glũckten. Der Wahlbezirk Regierungsbezirk Aachen SSchleiden⸗Malmedy⸗ Zug, der nur einige Minuten Verspätung erlitten hatte, fuhr dann Montjole) wurde an Stelle des bisherigen Abgeordneten weiter. ; Lucius, der sein Mandat niedergelerzt hat, der Kandidat Wien, 21. August. Die zweitau sendste em se bat, wie des Lentrums. Landrihter ermia un Jeru salem die Preffe mittbeilt, dieser Tage Prinz August zu Sachsen⸗ zu Düsseldorf mit 195 Stimmen von 09 gewählt. Der Coßürg-Gotha in Schladming geschoffen. Er bat diese statt— Randidat der Konservativen Landrath a. D. vnn Frühbuß zu liche Zahl durchwegs im eigenen Revier erlegt. Wallerode erhielt 4 Stimmen. W. T. B.) Die: Nachtruhe

; Schwerin, 26. August. London, 25. August. Aus Hongkong wird der N. Pr. 3. ö. x. ; telegfaphirt, daß das englifche Kriegsschiff Tweed, welches durch des Großherzog s war. durch Athemnoth gestört, gleichwohl

Tyrphon gegen eine Klippe getrieben wurde, im dortigen Hafen ge⸗ ist das Befinden zufrieden ste l lenz.

sunken ist. Ein Matrose und fünftig Eingeborene sind ertrunken. . ö mn e. 9. . 6 86 ö gen,,

London, 25. August. Bei einer Explosion schlagender Hamm erfest eingegangen: „Glücklich zurück, besuchten Wetter in dem AbercEnaid Koblenbergwerk in der Nähe von Bäreninsel, ganze Westseite Spitzbergens; dort zwang dichtes Merthör (Wales) verloren nach einer Meldung der . A. E. zwei Eis zur Umkehr, an Bord alles wohl, Schiff, Maschine wie Bergleute am Sonntag ihr Leben. immer vorzüglich. ,, , . Nach anderweiten Mit⸗

Paris, 25. August. Die Nichte des ermordeten Generals ,, . .

eliverst off, Talama Kroschoff, hat nach einer Meldung des 26. August W. T B 5 3 D B. SH auf Die Entdeckung des Mörders Padlewski eine Prag, 26. August. (B. T. B.) ie nunmehr von mie ron 800 Rubeln ausgesetzt. authentischer Seite verlautet, wird die Ankunft des Kaisers . zum Befuch der Ausstellung am 23. September erfolgen.

Pari t, 23. ugust. Nach Mittheilungen Tes Abgeordneten für London, 16. August. Wie das „Reuter'sche Bureau“ Mantkn l z'ut‘ Häarard ift, wie das. W. T. B. meltet die durch meldet, hat, der komm andirende Admiral des den Cyclon vom 18. 8. M. auf der Insel angerichtete Verwüstunß englifchen Kanal-Geschwaders die Einladung des eine ungebeuere. Die gefammte Bevölkerung sei an den Bettel, franzbfischen Admirals Gervais, mit seinem

stab gebracht, alle Anpflanzungen seien vernichtet, Ohne ö h die von , , b be el gafthn K . Cherbourg im Oktober zu besuchen, an— wäre die evölkerung dem Hungertode preisgegeben. ie großen ;

; r re, Porrsmouth, 26. August. (W. T. B Das fran—

Fabriken seien vollständig zerstört, ebenso alle Straßen; die Landungs⸗ 1 Fabriken seien 9g zerstort, z 22 ; ĩ zösische Geschwader ist heute Vormittag i Uhr unter

hrücken der Küstendampfer seien vernichtet. Die Zahl der Todten brlanfe sich 'auf mindesftens 500, der materielle Schaden werde auf dem Salut der Forts und der englischen Kriegsschiffe nach Cherbourg abgegangen. =

50 Millionen Francs geschäͤtzt, der Handel sei gänzlich lahm gelegt. W St. Petersburg, 26. August. (W. T. B.) Der

Marseille, 25 August. Nach dem W. T. B. 1ugegangenen * * 4* * ; . Nachtihten aus Dahom ey sind bei einem jüngst in Ruf isque ,,, von Schweinitz, stattgebabten Sturme zwei Kutter, ein italienischer Dampfer 95 ö eg. Aug 6 Eren 3 und ein fvaniscker, gef cheitert; achtzehn Personen sollen dabei ums ew⸗York, 36. August, G. T.,; NMaDem New. ort Leben gekommen sein. Herald“ wird aus Valparaiso vom 25. 8. M. gemeldet, weder J die eine noch die andere der beiden sich gegenüberstehenden Vo leg ng; 25. August, Deuts Vormittag fand laut , Armeen scheine geneigt, sofort die Feindseligkeiten zu erneuern. * . T. . ö der . . 64 n 3 ö 3 . e 9. 2. 6 J. 3 , , , unregelmäßigen Schar⸗ s Florenzer Persgn en von mützeln, habe am 25. d. M. kein wei u stoß fun⸗ Gükerzuge statt. Mehrere Reisende und ein Heizer wurden verletzt. . . K Rom. In. der hiesigen neu en Klin inet, man zur Band- ö 14 16 die . einer günstigen bekleidung eine in Venedig bereitete Nase Zona. ver. g ͤ as General Canto, den Führer der wandt, auf die mit einem eisenbeschlagenen Stock geschlagen werden Kongreßtruppen angehe, so nehme man als wahrscheinlich an, kann, ohne daß fich etwas ablöst, ebenso wenig läßt sich etwas ab- daß er seinen Angriffsplan ändern und einen Marsch kratzen. Vieser Ueberzug ist nicht benetzrar, widersteht auch Säuren ins Innere des Landes machen werde, um von dort aus und Alkallen und einem Hitzegrad von 100 C. 6 Stellung zu erlangen, von der aus er bessere Aus⸗ , . ichten hätte, die S ĩ i i abt bee, e nern gn d, n, een. , 6 are ohlendampfer „Helen u i z r Köln Stg. 5 * 3 . telegraphirt wird, im Kattegat gestrandet und mit voller Ladung zue en, In e,, Falle dürften einige Tage ver⸗ e fie Kitt Gannschaft oll gerettet sein. gehen, ehe es wieder zu einem Zusammenstoß kommen könne. Was Balmaceda angehe, so glaube man, derselbe werde ver⸗ suchen, dem Gegner die Rückzugelinie nach den Schiffen abzu⸗ schneiden, ehe et eine Schlacht liefere, um dann die Kongreß—⸗ truppen völlig zu vernichten.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen. Kiel, 25. August. (W. T. B.) Ueber eine gestern im hiefigen Hafen erfolgte Explosion bringt die „Kiel. Ztg.“

Wetterbericht vom 26. August, Morgens 8 Uhr.

Thea ter⸗Anz eigen. z r iteg im Theater: Der alte Defsauer. Im

3 Rönigliche Schauspiele. Donnerftag: Opern . Gesangs · und Instrumental⸗Künstler. baus. 151. Vorstellung. Die Regimentstochter. ,,

Bind. Wetter. Komische Oper in

Stationen.

Bar. auf 0 Gr d. Meeressp Temperatur in O Celsius

C lu. de

red. in Millim

Mullaghmore Aberdeen .. Kopenhagen. Stockholm. 2 bedeckt aparanda - 2 bedeckt St. Petersburg 1Nebel

Cor Sueens· halb bed.

6 bedeckt

750 7 bedeckt

2749 S 6 bedeckt

amburg .. 753 4 wolkig Te Swinemünde 756 S 8 wolkig Neufahrwasser 59 Ww 2 heiter Memel... 7589 4 bedeckt 3 k 4 bedeckt

uster 8 halb bed. Karlsruhe. 1.62 3 wolkig 7560 still bedeckt

765 4 wolkenlos

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758 7565 still bedeckt

Breslau 163 2 halb bed.

Ile d' Aix. . 750 4 halb bed. Niig... 766 3 beiter.

. still halb bed.

Uebersicht der Witterung.

Ein tiefes Minimum von etwa 725 mm nordost · stellung. Ihre wärts fortschreitend, liegt über Nordschottland und von Stinde und

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3 wolkig 7 beded ! l.

tastische Oper in

Freitag: Die

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besitzer.

dem Französischen des St. Georges. Musikdirektor Wegener. Tänzerin auf Reisen. Gpisode mit Tanz von

oguet. Msik komponirt und arrangirt von ; wollig 3 virigent: Musildirektor Hertel. Anfang mund Lautenbutg. Anfang 74 Ubr.

Schauspielbaus: Das Se rig en d ien g. . , dene. rn g, ge spiel der Kammersaͤngerin Frau Moran ⸗Olden. Am Sandes. Aueftellungs - Part, Ceebzter Hahnbet

von H. S. von Mosenthal, nach Shakespeare's 4 Lustspiel. Tanz von Hoguet. Anfang Don Jnan⸗ r

Schauspielhaus: Das Schauspiel hat Ferien.

ssing Theater. Donnerstag: Gleiches Recht. Abend bei. brillanter gleltrischer Beleuchtung Schauspiel in 4 Akten von Richard Grelligg.

von Hermann Sudermann. Sonnabend: Zum 1. Male: Falsche Heilige.

iel in 4 Akten, W. Pi ĩ z 5 ö 39. Dsl . J. W. Pinero, frei 28. Male mit durchweg neuer glänzender Ausstgttung

Ferliner Theater. Sonnabend: Eröffnungs zun See. Große Aus siattunge,

Vorstellung Inlius Cäsar. Anfang 7 Ubr. Sonntag, Nachmittags 25 Ubt: Der Hütten, auf der Hähne von, lebenden Pferden.

Abends 73 Ubr: Julius Cäsar. Montag: Goldfische. .

Wallner - Theater. Freitag: Eröffnungs- Vor der ganten Sarten · Etahlissement.

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße 30. Auftreten erster Direltion: Emil. Thomas. Doannerstag: Zum 28. Male: Im siebenten Himmel. Posse mit Gesang in T Akten (4 Bildern) von Jean Kren. Residenz Theater. Direltion: Sigmund Lauten · Musi won Jobannes Docbber. In Scene iet vom Direktor Emil Thomas. Anfang 73 Ubr. Freitag: Dꝛieselbe Vo stellung. Ver Sommergarten ist geöffnet.

Großes Doppel Concert

2 Akten von Donizetti. . nach lrigent: burg. Eröffnung: Sonnabend. Zum ersten Male: Zum Schluß: Eine e, , Parifer Sittenbild in 5 Akten von eilhac und Halerv. In Scene gesetzt von Sig—

KRroll's Theater. Donnerstag: Erstes Gast⸗ Arania, Anfstalt für vollzthümliche Naturkunde.

omi Fidelio. (Leonore: Fr. Moran . Olden, Florestan: Geöffnet von 12 11 Uhr. Täglich Verftelung im 3 Akten von O. Nicolai. Tert Pr. Friedr. Herrmann als SGast) . wiffenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag Freitag: Gastspiel des Sgr. Frances eo d Andrade. iettel.

Sonnabend: Gastspiel des Hrn. Emil Götze. Esmeralda. d r, e Täglich: „Großes Concert! im Sommergarten, 1

Herwarthstraße 4 am Königsplatz. „Das alte Rom“ mit dem Triumpbzuge Kaiser Constantins. v. Morg. 9 Uhr bis zur Tunkelbeit. Eintr. tãgl. S0 J. Soldaten u. Kinder 25 3.

desselben. Anfang oz der Vorftellung 7 Uhr. Ehre. Schauspiel in 4 Akten w

Nur noch kurze Zeit. National Panorama n

Belle Alliance Theater. Donnerstag: Zum

an Dekorationen, Kostümen, Ballets, Waffen Requi⸗- nnn mmm,

siten, Beleuchtungseffecten ꝛc. , . . Familien⸗Nachrichten.

r eitbild in 4 Akten 7 Bildern) von Ernst Niedt. Im 6. Bilde; Zum ersten Male in Deutschland: Großes Pferderennen ; Verlobt: Frl. Elly Held mit Hrn. Regierungs Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor. Assessor Karl Schirndinger Frbr. von Schitnding 3 . n,, ,. , m, . Scönbeide · Gammertingen). er ent): Großes Doppel ⸗Goncert. Auftreten Geboren: Ein Sobn: Hrn. Pastgr Schol sämmtiicher Sperialitäten. Brillante Illumination (Koiskau. Kreis ding 9 94 gutt ce ef! besitzer Conrad (Dom. ber · Baumgarten, Kreis Boltenhain). Hrn. Pastor Rubm Gesseh). Gestorben: Fr. General Louise Fischer, geb. Reinhold (Koblenz) Hr. Pfarrer und Suver⸗

Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang des Theaters

amilie. Volkestück in 3 Akten 7 Ubr Freitag: Dieselbe Vorstellung.

ngels. Hierauf: Zum 1. Male.

veranlaßt im Nordsergebiet vielfach stüärmische süd⸗/ Carvalleria Rerolina. Musikalisch aro- An⸗ . intendent Karl Heng stenberg (Wetter a. d. Ruhr).

iche und südwestliche Winde mit Regenwetter, deren distischer Scherz Ausbreitung ostwärts wabrscheinlich ist. Im deut⸗ fang 7 Uhr.

scen Binnenlande sowie im deutschen Qnseegebiet weben schwache bis frische, meist südliche Winde, bei vorwiegend trockener, vielfach noch heiterer Witterung,

balben gestiegen und bat meistens den Mittelwerth In Scene gescßt überschritten. Deutsche Seewarte.

stellöng 77 Uhr.

Friedrich Wilhelmstãdtisches deren Pestand indeffen von nicht langer Sauer fein Donnerstag: Zum 13. Male; Der alte Dessaner. Förß. Mut ; in: , . , ,

bez teh , rr . Großes Doppel · C

m prachtvollen Großes Doppel Concert. sangsposse in 4 Akten von Leon Treytow. Couplets Auftreten erster Gesangs⸗ und Instrumental⸗Künstler. von Gußt orß.

. Anfang des Concerts 6 Uhr. Anfang der Vor⸗ ,,,,

in 1 Akt ron M. Kraemer.

Adolph Erust- Theater. Letzte. Woche

Donnerstag: Unsere Don Juans. Gesangsposse Theater. in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von Gustav Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.

Verlag der Erpedition (Scholy. Drus der Norddeutschen Buchdruckerei und Verla Sie Anstalt, Berlin 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32. * Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).

Henschel Musik von O. Findeisen. Anfang 74 Ubr. vom Regisseur Epstein. Dirigent: Freitag: Dieselbe Vorstellung. edermann. In Vorbereitung: Der große Prophet.

Der Sommer Garten ist geöffnet.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 20G.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Bekämpfung des Mißꝛbrauchs geistiger Getränke.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden 2c. verordnen ꝛc.

1. Bestimmungen über die Ausübung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe.

8. 1.

Der 8. 33 der Gewerbeordnung erhält . Fassung:

Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. . .

Diese Erlaubniß ist von dem Nachweise eines vor⸗ handenen Bedürfnisses abhängig. Sie ist außer dem Falle mangelnden Bedurfnisses nur dann zu versagen; .

i) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die ö rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde; t

2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Veschaffenhei⸗ oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. . ; .

Vor Ertheilung der Erlaubniß sind die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.

8. 2

Als Kleinhandel gilt der Handel mit Branntwein oder Spiritus, welcher anders als in Gefäßen mit mindestens 501 Inhalt stattfindet. .

Die Landesregierungen können bestimmen, daß dauernd oder vorübergehend für den Umfang ihres Gebiets oder für Theile a ge als Kleinhandel auch der Handel mit Brannt⸗ wein oder Spiritus in Gefäßen von größerem, jedoch weniger als 196] betragendem Inhalt anzusehen ist.

Der Handel mit solchen Arten von Branntwein, deren Vertrieb nach feststehendem Geschäftsgebrauch in versiegelten oder verkapselten und außerdem etikettirten Flaschen erfolgt, gilt nicht als Kleinhandel, wenn die Abgabe in jedem ein⸗ zelnen Falle in Mengen von mindestens 261 erfolgt.

S. 5.

Den Kleinhändlern ist verboten, Branntwein oder Spiritus

in Mengen von weniger als J,! abzugeben. §. 4.

Die Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist in Srtschaften von mehr als 090 Einwohnern an die Bedingung zu knüpfen, daß das Gewerbe nicht in Verbindung mit einem Kleinhandel anderer Art betrieben werde.

Die Lagerung von Branntwein oder Spiritus in Ver⸗ kaufsräumen, welche einem anderen Gewerbe als dem Handel mit diefen Getränken dienen, ist in Ortschaften von mehr als 5000 Einwohnern untersagt.

Die Landesregierungen können bestimmen, daß diese Be⸗ schränkungen auch auf Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern Anwendung finden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:

2. auf Delikatessenhandlungen und Konditoreien,

p. au Apotheken und Droguenhandlungen hinsichtlich des Verkaufs und der Lagerung von Branntwein in versiegelten oder verkapselten und außerdem etikettirten Flaschen.

§. 5.

Räume, welche zum Betriebe eines anderen Gewerbes dienen, dürfen zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirth⸗ schaft nicht benußt werden und mit den für diesen benutzten Räumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, im Einzelfalle Aus— nahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.

Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, für ihren Bezirk die Anforderungen festzustellen, welche in baulicher, gesundheitlicher und fittlicher Beziehung an die zum Betriebe der Gast⸗ oder Schankwirthschaft ö Räume zu stellen sind.

.

In jeder Gast- oder Schankwirthschaft muß Vorsorge ge⸗ troffen werden, welche es ermöglicht, den Gästen auch andere als geistige Getränke, sowie die nach Lage der örtlichen Ver⸗ hältnisse zu beschaffenden Speisen zu reichen.

Die Ortspolizeibehörden können für die einzelnen Gast— und Schankwirthschaften nähere Bestimmungen über die bereit zu haltenden Getränke und Speisen treffen.

Die Bestimmung des S8. 75 der Gewerbeordnung findet auf Schankwirthe entsprechende Anwendung.

5 7

Gast⸗ und Schankwirthe sind verpflichtet, selbst oder durch eine geeignete andere Person für die Aufrechterhaltung der Ordnüng' in ihren Räumen zu sorgen und Alles zu verhindern, wodurch der Mißbrauch geistiger Getränke gefördert werden kann.

Die Landesregierungen können Vorschriften über die Zu⸗ lassung weiblicher Bedienung in den Gast⸗ und Schankwirth⸗ schaften erlassen.

8. 8. Durch Polizeiverordnung kann der Ausschank Eeistißer Getränke und der Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus Morgens vor 8 Uhr verboten und gleichzeiti vorgeschrieben werden, daß die Räumlichkeiten, welche dem ö Gewerbe⸗ betriebe dienen, so lange geschlossen zu halten sind.

9

Den Gast⸗ und Schankwirthen ist verboten, Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht unter der Aufsicht großjähriger Personen befinden, geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle zu verabreichen.

Dieses Verbot findet keine Anwendung auf die Verab⸗ reichung zur , n. eines Bed fn e der Erfrischung auf Reisen, Ausflügen und ge ähnlichen Gelegenheiten.

19

Den Gast⸗ und Schankwirthen sowie den Kleinhändlern mit Branntwein oder Spiritus ist verboten, o ensichtlich Be⸗ trunkenen sowie solchen Ferre von denen fie wissen, daß fie innerhalb der letzten drei Jahre wegen ärgernißerregender

Berlin, Mittwoch, den 26. August

Trunkenheit als gewohnheitsmäßige Trinker rechtskräftig ver— urtheilt worden sind, geistige Getränke zu 6 Gast⸗ und Schankwirthe dürfen einen Betrunkenen, dem sie in ihrem Gewerbebetrieb geistige Getränke verabreicht haben, aus ihren Räumen nur dann hinausweisen, wenn in hin⸗ reichender Weise dafür Sorge getragen ist, daß er nach Hause oder auf eine Polizeistelle geschafft wird. Die den Wirthen erwachlenen nothwendigen AÜuslagen fallen dem Betrunkenen zur Last. II. Privatrechtliche Be stimmungen. 5 11

Gast- und Schankwirthe dürfen geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle nicht auf Borg verabreichen.

Die vorstehende Bestimmung findet auf die Verabreichung geistiger Getränke Seitens der Idi erb an ihre zur Beher⸗ bergung aufgenommenen Gäste, sowie auf die Verabreichung von geistigen Getränken, welche üblicher Weise als Zubehör zu Mahlzeiten verabfolgt werden, keine Anwendung.

Die Bestimmung des Absatzes 1 findet enisprechende An⸗ wendung auf die Keferung von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel, sofern nicht die Lieferung mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Empfaͤngers erfolgt.

Forderungen für Getränke, welche den vorstehenden Be⸗ stimmungen zuwider verabfolgt sind, können weder eingeklagt noch in sonstiger Weise geltend gemacht werden.

§. 12.

Wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, oder sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die Sicherheit Anderer gefährdet, kann entmündigt werden.

Der Entmündigte steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das Kindesalter überschritten hat. Seine Fähigkeit zu letztwilligen Anordnungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Der Entmündigte erhält einen Vormund. Auf die Vor⸗ mundschaft finden die fuͤr Alters-Vormundschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Vormund kann den Bevormundeten mit Genehmigung der Vormundschafts—⸗ behörde in eine Trinkerheilanstalt unterbringen. Macht der Vormund von dieser Befugniß ungeachtet eines vorliegenden Bedürfnisses keinen Gebrauch, so kann die Unterbringung von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden.

Die Entmündigung ist wieder aufzuheben, wenn keiner der im Absatz bezeichneten Gründe mehr vorliegt.

Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Entmündigung von Verschwendern (88. 621 bis 627 der Civil— prozeßordnung) mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Mit— wirkung der Staatsanwaltschaft in demselben Umfange statt— findet, wie sie für das Verfahren hei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit in den 858. 595 Absatz 2, 597 Absatz 3, 602, 604, 507, 5i6z, 619, 620 Absatz 2 der Civilprozeßordnung vor— geschrieben ist.

IHI. Strafbestimmungen. §. 13.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des 6. 38

werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft. §. 14.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 55. 9 und 10 und gegen die auf Grund des §. 7 Absatz 2 und des §. 8 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.

§. 15.

Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Vorschriften im 8. 11 Absatz 1 bis 3 zuwiderhandelt, sofern er weiß oder den

ÜUmständen nach annehmen muß, daß er durch die Kredit⸗

d, , dem Hange des Empfängers zum übermäßigen

Senuß geistiger Getränke Vorschub leistet. 58. 16.

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer e en, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mittelst geistiger Ge⸗ tränke vorsätzlich in den Zustand der Trunkenheit versetzt.

Inhaber einer Gast- oder Schankwirthschaft, welche die im Absaß J bezeichnete Handlung bei Ausübung ihres Gewerbe⸗ betriebs begehen, werden mit Her ffrcs⸗ bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.

.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer oder von Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, sich betrinkt, oder wer betrunken in anderen als in Nothfällen solche Verrichtungen vornimmt.

. 18.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft wer in einem selbst⸗ verschuldeten Zustand ärgernißerregender Trunkenheit an einem öffentlichen Orte betroffen wird. ö

Ist der Beschuldigte dem Trunke gewohnheitsmäßig ergeben, so tritt Haft ein.

S. 19.

Die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Militãr⸗ personen sind in den Fällen der 85. 17 und 18 mit Arrest bis zur gesetzlich zulässigen Dauer zu bestrafen. Die Bestrafung kann im r pl nsr n , nach . des 8. 3 des Ein⸗ an men zum Militär⸗Strafge etzbuch für das Deutsche

eich vom 20. Juni 1872 .

Im Falle des 5. 18 Absatz ? finden die Bestimmungen des 8. 362 Ahn 2 und 3 des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Unterbringung in ein Arbeits⸗ haus und der Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten die Unterbringung in eine ö tritt.

Ist auf Grund des 8. 361 Nr,. 5 des Strafgesetzbuchs die Verurtheilung wegen Trunkes erfolgt und auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, so tritt an Stelle der

Unterbringung in ein Arbeitshaus und der Verwendung zu

1891.

1 Arbeiten die Unterbringung in eine Trinker⸗ zeilanstalt. HL. Schlußbestimm ungen. 3 Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über den Betrieb der Gast⸗ und Schankwirthschaft sowie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Konsum⸗ und andere Vereine auch dann Anwendung, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. 5. 28. . Durch Beschluß des Bundesraths kann der Kleinhandel mit Branntwein, welcher Behufs steuerfreier Verwendung zu den im §. 1 Absatz 4 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1857 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 253) bezeichneten Zwecken der amtlichen Abferti⸗ n unterlegen hat, abweichend von den Vorschriften der ewerbeordnung und dieses Gesetzes geregelt werden. Urkundlich 2c. ö . Gegeben 2c.

Begründung.

Die Gesetzgebung des Deutschen Reichs ist, soweit sie sich mit der Regelung der den Vertrieb geistiger Getränke bezweckenden Gewerbe und den Folgen des Mißbrauchs dieser Getränke befaßt bat, im Vergleich mit den Gesetzgebungen anderer Staaten bisher eine ver— hältnißmäßig wenig eingehende gewesen.

SHinsichtlich des Gewerbebetriebs kommen an reichs rechtlichen Vor · schriften einige Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung in Betracht.

Der 8. 35 1. 6 erfordert zum Betriebe der Gastwirtkichaft, Schank⸗ wirthfchaft oder des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus eine bon dem Nichtworbandensein gewisfer Verhältniss abbängige und unter Umständen durch den Nachweis des Bedürfntsses bedingte Erlaubniß. Der 5§. 56 L c. verbietet den Ankauf oder das Feilbieten geistiger Getränke im Umbherziehen und nach §. 56a endlich ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetrieb dieselben keine Verwendung finden, vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlofsen. Die Seemannsordnung vom 27. De zember 1877 5. 84 bestraft Trunkenbeit im Schiffsdienst. Nach dem Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 bildet bei strafbaren Hand⸗ lungen gegen die Pflichten der militäriscken Unterordnung, sowie bei allen in AÜusübung des Dienstes begangenen strafbaren Handlungen die selbstverschuldete Trunkenheit keinen Strafmilderungsgrund (S. 49). Dasfelbe Gesetz verbängt ferner Strafen, wenn sich Jemand aus Feis heit durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit dem Gefecht oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefabr für seine Person verbundenen Dienstleistung zu entzieben sucht (5. S5), sowie wenn Jemand im Dienste, oder, nachdem er zum Dienste befebligt worden, sich durch Trunkenbeit zur Ausfübrung seiner Dienstverrichtang untauglich macht (8 151 vgl. auch 5. 141) Das Strafgesetzbuch endlich bedroht in §5. 361, 352 mit Haft und Ueberweisung an die Landes polijeibehörde Venjenigen, der sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hin⸗ giebt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu feinem Unterhalt oder zum Uaterhalte Derjenigen, zu deren Ernäbrurg er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß. Nach 5§. 355 des Strafgesetzbuchs kann bestraft werden, wer in einer Scharkstube u. s. w. uͤber die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet er von einer hierzu befugten Person zum Weggehen aufgefordert worden war. Ebenso macht sich der Wirth ffraffällig, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizei= stunde hinaus duldet.

Daß diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der durch den Mißbrauch geistiger Getränke hervorgerufenen moraliscen, wirth⸗ fcafllichen und sozialen Uebel nicht ausreichen, ist durch zahlreiche Erörterungen, welche während der letzten Jahre in der Presse und in der wiffenichaftlichen Literatur stattgefunden haben, außer Zweifel gestellt worden.

Ein werthvolles Material für die Beurtheilung der Frage, ob und in welcher Richtung unsere Gesetzgebung weitere Maßnahmen gegen den Alkoholismus zu ergreifen habe, bieten ins besondere die Schriften von Dr. A. Baer: „Der Alkoholismus, seine Ver breitung und seine Wirkung aut den individuellen und sozialen

Organismus“, Berlin 1878, Verlag von August Hirschwald und:

Die Trunksucht und ihre Abwehr. Ein Beitrag zum derzeitigen Stand der Alkobolfrage', Wien und Leipzig 1890, sowie eine im eEldaenössischen statistischen Bureau erfolgte Zusammenstellung: Zur Alkoholfrage. Vergleichende Darstellung der Gesetze und Er⸗ fahrungen einiger ausländischer Staaten?, Bern 1884.

Ucber den Umfang des Alkobolberbrauchs im Deutschen Reich

im Allgemeinen liegen durchaus zuverlässige Angaben nicht vor. In der Ertragéberechnung zu dem Gesetz über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 war der Verbrauch während der Jahre 1880 bis 1886 innerhalb der Branntweinsteuergemeinschaft auf rund 2500 000 hl reinen Alkohols jährlich angenommen. Unter Zugrundelegung einer Bevölkerungeziffer von 38 Millionen Seelen ergiebt dies einen jährlichen Konsum von etwa 6,58 I auf den Koyf, wörin allerdings der für die gewöhnlichen Haus haltungs bedürfnisse als Brennstoff u. s. w. zur Verwendung gelangende Spiritus und Branntwein inbegriffen sind. Nach einer im Kaiserlichen Statistischen Amt neuerdings aufgestellten Berechnung betrug nach dem Inkraft⸗ treten des neuen Branntweinsteuergesetzes und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 1389 bis dahin 1896 im gesammten Reichsgebiete der Branntweinderbrauch 2279 828 hl zeinen Alkobols oder bei einer Beyrölkerung von 49 0965 000 Einwohnern 4,54 1 auf den Kopf, wobei als Verbrauchsmenge für den inländischen Branntwein nur der gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr getretene, also der eigentliche Trinkbranntwein angenommen worden ist. Als eine erhebliche kann diefe Verminderung des Konsums nicht an; gesehen werden, weil in den nach dem Gesetz vom 24. Juni 1887 zur Branntweinsteuergemeinschaft hinzugetretenen süddeutschen Staaten der Verbrauch von Branntwein gegenüber demjenigen von Wein und Bier erbeblich geringer ist.

Fieber den Weinkonfum liegen die folgenden Zablen vor: Der neuerdings im Kaiserlichen Statistischen Amt berechnete Verbtauch an Wein betrug im deutschen Zollgebiet in den Jabren 1881 bis 1889 6 833 195 bl oder in jedem dieser Jahre durchschnittlich 6,44 1 auf den Kopf der Bevölkerung.

Der Bierverbrauch im deutschen Zollgebiete endlich berechnet sich nach den Mütheilungen des Statistischen Jahrbuchs für das Deutsche Reich 1890 Seite 129 im Durchschnitt

der Jahre 1572 1875 auf 89,6 1, '. 1876— 1880/81 87.01, . 1881./82— 1885/88 , 8387.01, 4188687 -= 1858/8898 96,8 l, im Durchschniti jenes 17 jährigen Zeitraums also auf 89,4 ] auf den Kopf der Bevölkerung.

Ueber den Alkohol verbrauch in einigen ausländischen Staaten

ergeben die erwähnte Baer'sche Schrift Die Trunksucht ꝛc.“ und die

schweizerische Zufammenstellung zur Alkoholfrage Folgendes: Im