1891 / 200 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Aug 1891 18:00:01 GMT) scan diff

2

4

ö

Trank innerhalb einer Häuslichkeit zu befriedigen, Gelegenheit ge⸗ geben werde, sich anderswo zu beköstigen. Mit Rücksicht darauf, daß, wie erwähnt, die Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast⸗ und Schankwirthschaft als eine Bevorzugung anzu⸗ sehen ist, kann es keinem Bedenken unterliegen, auch den bereits konzessionirten Wirthen die Verpflichtung aufjuerlegen, daß sie sich nicht etwa lediglich auf den Ausschank von Branntwein beschränken, sondern ihren Betrieb so einrichten, daß die betreffende Schankstätte den Bedürfnissen der Gäste nach Speise und Trank überhaupt in ausreichender, den örtlichen Verhältnissen entsprechender Weise diene.

Zur wirksamen Durchführung der im AÄbsatz 1 des 5§. 6 ent- haltenen Vorschrift wird es wesentlich beitragen, wenn die Orts-

olizeibehörden für befugt erklärt werden, für die einzelnen Gast⸗ und chankwirthschaften nähere Bestimmungen über Auswahl und Menge der bereit zu haltenden Speisen und Getränke zu treffen.

Eine weitere Bestimmung, von der eine guͤnstige Einwirkung auf die Mäßigkeit im Genuß geistiger Getränke erhofft werden kann, ist die, daß die Bestimmung des §. 75 der Gewerbeordnung auch auf Schankwirthe für anwendbar erklärt, daß also der Orts - Polizei⸗ behörde die Befugniß eingeräumt wird, auch diese letzteren anzuhalten, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen.

Zu §§. 7 bis 10.

In Beziehung auf die Aufrechterhaltung guter Sitte und Ord— nung in den Schankstätten ist der Grundsatz an die Spitze zu stellen, daß hierfür der konzessionirte Wirth eventuell der von ihm bestellte Vertreter verantwortlich ist. Der Inhaber eines Schanklokals übt das Hausrecht gegen alle in dem letzteren verkehrenden Persoagen aus und ist darin hinreichend durch den & 123 des Strafgesetzbuchs geschützt. Von diesem Rechte muß er mit Rücksicht auf die Besonderheiten seines Geschäftsbetriebes, soweit dies das öffentliche Interesse erfordert, Ge⸗ brauch machen und für die Fälle, wo er selbst zeiweilig verhindert ist, dahin Fürsorge treffen, daß eine andere geeignete Person für die Aufrechterhaltung der Ordnung in dem Lokale eintrete. Sodann ist die durch die bisherige Gesetza bung (5. 33 in Verbindung mit §. 53 der Gewerbeordnung) den Gastwirthen, Schankwirthen und Branntwein kleinhändlern auferlegte Verpflichtung, sich aller Handlungen zu ent— halten, in welchen eine Förderung der Völlerei zu finden ist, nunmehr dahin zu erweitern, daß sie ihre Aufmerksamkeit positiv auf die Ver—⸗ binderung alles desjenigen zu richten haben, wodurch der Mißbrauch geistiger Getränke gefördert wird.

Die Verwendung weiblicher Personen zur Bedienung der Gäste in Gast und Schankwirthschaften giebt in manchen Theilen des Reichs nicht nur zu Bedenken in sittlicher Beziehung Anlaß, sondern sie be—⸗ fördert auch vielfach direkt den Mißbrauch geistiger Getränke. Die weiblichen Bediensteten fordern häufig in eigennütziger Absicht die Gäste zum Trinken auf und letztere leisten solchen Aufforderungen erfahrungsmäßig nur selten Widerstand. Den hierin begründeten Gefahren kann bei Ertheilung der Erlaubniß oder durch die Ent ziehung derselben in Gemäßheit des §. 53 der Gewerbeordnung nicht in ausreichendem Maße begegnet werden, es erscheint vielmehr rathsam, die Möglichkeit zu einer durchgreifenden Abbülfe in der Weise zu ge—⸗ währen, daß den Landesregierungen überlassen wird, hinsichtlich der Zulassung weiblicher Bedienung Bestimmungen zu treffen.

Zu den besonderen Veipflichtungen der Schankwirthe gehörte auch bisher schon die Fürsorge dafür, daß der Verkehr in den Schank— lokalen nicht uber eine bestimmte Stunde des Abends oder der Nacht hinaus währe. Der §. 365 des Strafgesetzbuchs setzt polizeiliche Vor— schriften über die Einhaltung bestimmter Stunden für den Schluß der Schanklokale u. s. w. zur Nachtzeit, als zu Recht bestehend, vor⸗ aus. Die näheren Festsetzungen hierüber werden, da dabei die ört— lichen Verhältnisse zu beruͤcksichtigen sind, sachgemäß, wie bisher, so auch künftighin der lokalpolizeilichen Regelung zu überlassen sein.

In richtiger Würdigung der gefährlichen Wirkung, die der Branntweingenuß in den fruhen Morgenstunden ausübt, haben jetzt schon die Behörden in verschiedenen Theilen des Reichs, insbesondere in denjenigen Bezirken Preußens, wo die Montanindustrie den vor— wiegenden Erwerbszweig bildet, sowie in größeren Handelsstädten Polizeiverordnungen erlassen, die den Branntweinausschank und Klein verkauf vor einer bestimmten Stunde des Morgens verbieten. Es empfiehlt sich, den derartigen Bestimmungen zu Grunde liegenden Gedanken an dieser Stelle im Gesetze zum Ausdruck zu bringen.

Weitere Verpflichtungen für die Inhaber von Schankstaͤtten und Branntweinkleinhandlungen sollen durch die Vorschriften in den §5§. 9 und 10 begründet werden. Zur Verhütung der frühen Gewöhnung an den Genuß geistiger Getränke erscheint das Verbot des Aus— schänkens derselben an Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nicht unter der Aufsicht großjähriger Personen befinden, besonders geeignet. Eine derartige Bestimmung hat sich namentlich in Industriegegenden als dringend erforderlich erwiesen, um der Verwilderung der jugendlichen Arbeiter entgegen⸗ zuwirken. Der Hauptinhalt des §. 9 entspricht ebenso, wie das im F. 19 vorgeschlagene Verbot der Verabreichung von geistigen Ge tränken an Betrunkene und solche Personen, die bekanntermaßen innerhalb der drei letzten Jahre wegen ärgernißerregender Trunkenheit bestraft worden sind, den Beschlüssen der Kommission, welche den im Jahre 1881 vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Bestrafung der Trunkenheit Nr. 151 der Drucksachen des Reichstages vor— berathen hat. Die im §. 10 Absatz 1 vorgeschlagene Bestimmung soll sich auch auf Kleinhändler erstrecken, um dem Mißbrauch zu be— gegnen, daß betrunkene Personen Getränke in kleinen Mengen kaufen und sodann sofort außerhalb des Lokals des Kleinhändlers verehren.

Von den Inhabern von Gast⸗ und Schankwirthschaften muß endlich verlangt werden, daß sie betrunkene Personen, welche innerhalb ibres Gewerbebetriebes geistige Getränke verzehrt haben, nur dann aus ihren Räumen hinausweisen, wenn in hinreichender Weise für die Verbringung der Trunkenen nach Hause oder auf eine Polizeistelle Sorge getragen wird. Die dem Wirth dabei erwachsenen noth⸗ wendigen Auslagen müssen . . zur Last fallen.

u 5 11.

ESGrfahrungtmäßig wird dem Hange zum Mißbrauch geistiger Ge—⸗ tränke besonders durch das Verabfolgen der letzteren auf Kredit Vor schub geleistet., Aus industriellen Berirken wird die Klage erhoben, daß die Arbeiter, welche ihren Lohn wöchentlich oder in größeren Zwischenräumen erhalten, in der Zeit zwischen den Lohnzahlungen die geistigen Getränke in Schänken und Kleinhandlungen auf Kredit ent- nehmen und dadurch oft verleitet werden, Schulden einzugehen, welche sie bei Empfang ihres Lohnes nicht bezahlen können. Auf diese Weise gerathen sie binnen Kurzem in eine Abhängigkeit von den Schank— wirtben und Kleinhändlern, welche die Fortsetzung des Bezuges über mäßiger Mengen von Spirituosen, demnächst gewohnheitsmäßige Trunksucht und schließlich völligen wirthschaftlichen Ruin zur Folge bat. Aehnliche Klagen sind in land wirthschaftlichen Bezirken, namentlich in denjenigen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, laut geworden. —ĩ benutzen die Branntweinhändler den Hang der Kleinbauern zum

ranntweingenuß, um sie zur Entnahme von Branntwein auf Kredit

zu veranlassen, und zwar geschieht dies rf in der Weise, daß w

erstere ohne Bestellung den Bauern in gewissen Zwischenräumen kleine Gebinde von Branntwein ins Haus liefern. Die Kreditirung geht so lange fort, bis die Schuld einen Betrag erreicht hat, welchen der Schuldner baar zu erlegen nicht mehr im Stande ist. Dann wird die Branntweinschuld zur Grundlage wucherischer Darlehnsgeschäfte aller Art gemacht, welche den Kleinbauern in feiner ganzen Wirth schaft von dem Gläubiger abhängig machen und bei fortdauernder Steigerung des übermäßigen Branntweingenusses nicht selten zum Verlust von Haus und Hof führen. Ein wirksames Mittel, um den bejeichneten Uebelständen entgegenzutreten, bietet sich in der Weise dar, 6 eben Forderungen, welche aus der auf Borg geschehenen Ver⸗ abfolgung geistiger Getränke herrühren, innerhalb der im Entwurfe angegebenen Grenzen der gerichtliche Schutz entzogen wird. Danach sollen Forderungen für geistige Getränke, welche von Gast . oder Schankwirthen zum sofortigen * auf Borg verabreicht sind, weder eingeklagt noch in sonstiger Weife geltend gemacht werden dür⸗ fen. Ausnahmen von dem Verbot sind in Anlehnung an ahnliche

zu Gunsten solcher Forderungen gemacht, welche aus der Verabreichung geistiger Getränke Seitens der Gastwirthe an die von ihnen beherbergten Gäste oder aus der Verabreichung von Efistigen Getrãnken, welche üblicher Weise als Zubebör zu Mahlzeiten gegeben werden, ent⸗ standen sind. Um auch den Mißständen zu begegnen, wie sie ins⸗ besondere in ländlichen Bezirken Hessens hervorgetreten sind mußte über die Fälle, wo geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle verabreicht werden, hinausgegangen und auch den Forderungen für im Kleinhandel auf Kredit gelieferten Branntwein oder Spiritus die Möglichkeit gerichtlicher Geltendmachung entzogen werden. Durch die hinzugefügte Bestimmung, daß eine Ausnahme eintreten solle, wenn es sich um die Lieferung von Branntwein oder Spiritus handelt, welche mit Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgt. ist Vorsorge dahin getroffen, daß der legitime Geschäftsverkehr, bei dem es offensichtlich bei der Kreditgewährung nicht auf eine Anreizung zum übermäßigen Genuß abgesehen ist, nicht gefãhrdet werde. Aehnliche Bestimmungen sind in verschiedenen Staaten des Aus⸗ landes getroffen. So bestimmt das österreichische Gesetz für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthum Krakau und für das Herzogthum Bukowina vom 19. Juli 1877, daß Forderungen für Verabreichung geistiger Getränke in Gast oder Schankräumlichkeiten nicht klagbar sein sollen, wenn der Kreditnehmer zur Zeit der Verabreichung eine frühere Schuld gleicher Art an den selben Gläubiger noch nicht bezahlt hat, und daß solche Forderungen auch nicht zur Kompensation mit Forderungen des Kreditnehmers geeignet seien Das schon oben erwähnte belgische Gesetz vom 16. August 1887 läßt keine Klage zu auf Zahlung von Beträgen für be⸗ rauschende Getränke, welche in Schankwirthschaften, Kaffeehäusern, Herbergen und sonstigen Verkaufsstätten genossen worden sind, und macht nur eine Ausnahme zu Gunsten solcher Forderungen, die aus dem Verhältnisse der Aufnahme von Gästen und der Gewährung von Pension an solche in Gasthöfen u. s. w. oder aus der Verabreichung von Mahlzeiten, die Speisen und Getränke zusammen in sich begreifen,

entstanden sind. Zu 5. 12.

Nach dem geltenden Rechte kann der Trunksüchtige nur dann ent⸗ mündigt und unter Vormundschaft gestellt werden, wenn die Trunksucht entweder zu einer geistigen Krankheit oder dazu geführt hat, daß der Trunklüchtige als ein Verschwender anzusehen ist. Die n, n. der Entmündigung Trunksüchtiger als solcher wird von den Anhängern der Mäßigkeitsbewegung, von namhaften Rechtslehrern, Richtern und Rechtsanwälten, aus dem Kreis der Irrenärzte und in der Presse gefordert. Auch der 19. Deutsche Juristentag hat sich, in Ueber⸗ einstimmung mit zwei von ihm erforderten Gutachten, in gleichem Sinne ausgesprochen. Es wird geltend gemacht, daß die Entmündigung trunksüchtiger Personen wegen ihrer geminderten Erwerbsfähigkeit und der daraus drohenden Gefahr ihres wirthschaftlichen Ruins, sodann mit Rücksicht auf das sittliche Wohl ihrer Angehörigen und endlich 4. ö der (nöthigenfalls zur Unterstützung berufenen) Gemeinde, geboten sei.

Diese Aufforderung erscheint gerechtfertigt. Die Trunksucht stellt eine so ernste Krankheit des Volkskörpers dar, daß sich die Gesetz⸗ gebung der Aufgabe nicht entziehen darf, auch auf dem Gebiete des Privatrechts mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zur Bekämpfung mitzuwirken. In einzelnen Theilen Deutschlands ist unter Umständen die Möglichkeit gewährt, gegen die verderblichen Folgen der Trunksucht des Familienoberhauptes daz Vermögen der Frau und der Kinder sicherzustellen. Allein der hierdurch gebotene Schutz erscheint nicht ausreichend. Eine wirkliche Abhülfe ist nur von einer Entmündigung trunksüchtiger Personen zu erwarten.

Zur Bestimmung der Voraussetzungen der Entmündigung bedarf es einer näheren Definition des Ausdrucks „Trunksucht“ nicht. Dagegen scheint es schon mit Rücksicht auf die einschneidenden Folgen der Ent— mündigung geboten, näher zu bestimmen, welche Wirkungen der Trunk sucht vorliegen müssen, um im einzelnen Fall die Entmündigung zu rechtfertigen. Dieselbe wird dann zuzulassen sein, wenn der Trunk. süchtige entweder .

a. seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, oder

b. 16 oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt, oder

c. die Sicherheit Anderer gefährdet.

Ebenso bedarf es der Bestimmung, daß die Entmündigung wieder aufgehoben werden muß, wenn keiner der hier bezeichneten Gründe mehr vorliegt. (Abs. 4)

Wag die Folgen der Entmündigung wegen Trunksucht anlangt. so ist vielfach vorgeschlagen worden, dieselben denjenigen der Ent mündigung wegen Verschwendung gleich zu stellen. Eine solche Gleich—⸗ stellung empfiehlt sich jedoch nicht, weil zur Zeit die Wirkungen, welche mit der Erklärung einer Person für einen Verschwender verbunden sind, nach den verschiedenen in Deutschland geltenden Privatrechten sehr verschiedenartige sind, die Handlungefähigkeit im Allgemeinen nicht berühren und im Gebiete des französischen Rechts von dem Geltungsbtreich der preußischen Vormundschaftsordnung abgesehen nicht in Einleitung einer Vormundschaft, sondern nur in der Zuordnung eines conseil bestehen (code civil art. 409. Um die Wirkungen der Entmündigung für das ganze Gebiet des Reichs im Wesentlichen gleichmäßig und zugleich der geschwächten Handlungs- und Willensfähigkeit des Trunksüchtigen entsprechend zu bestimmen, ist daher im Absatz? vorgeschrieben, daß der Entmündigte in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleichsteht, der das Kindes⸗ alter (. Lebensjahr) überschritten bat.

Da die Fähigkeit der letztgenannten Personen zur Errichtung letzt williger Verfügungen in einigen Rechtsgebieten Deutschlands beschränkt, in anderen ganz ausgeschlossen ist, ist eine ausdrückliche Bestimmung darüber angemessen, daß die Fähigkeit der wegen Trunksucht Ent mündigten zu letztwilligen Anordnungen durch das Gesetz nicht berührt werde, d. h. daß dieselben allgemein die nicht etwa aus anderen

Gründen verwirkte Testirfähigkeit behalten.

Eine der wichtigsten Aufgaben des Vormundes wird unter Um-

ständen die sein, darüber zu bestimmen, ob der Trunksüchtige in einer

Trinkerheilanstalt unterzubringen sei. Es empfiehlt sich, Vorsorge

dahin zu treffen, daß einerseits die Anordnung der Unterbringung

stets der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfe und

andererseits die etwa erforderliche Anordnung auch wider den Willen

des Vormundes von der Vormundschaftsbehörde getroffen werden

könne. Eine mißbräuchliche Anwendung dieser Befugniß ist um so

weniger zu befürchten, als die bezügliche Anordnung der Vormund⸗

, , . der Anfechtung durch das Rechtsmittel der Beschwerde

unterliegt.

Was endlich das Verfahren anlangt, so erschien es angemessen,

dasselbe nach den für die Entmündigung wegen Verschwendung gelten⸗

den Bestimmungen (8§. 621 bis 627 der Civilprozeßordnung) zu

regeln. Nur muß, um dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen,

eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in dem naͤmlichen Umfange

zugelassen werden, wie sie für das Verfahren, betreffend die Ent⸗

mündigung wegen Geisteskrankheit, n drm, ist.

Zu F. 15. Um der Beförderung des unmäßigen Genusses geistiger Getränke, welcher durch Verabfolgung derselben auf Kredit bewirkt werden kann, wirksam entgegenzutreten, empfiehlt es sich, neben der im §. 11 er⸗ örterten civilrechtlichen Bestimmung auch eine Strafbestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Dieselbe wird jedoch das Kreditiren nur unter der Voraussetzung treffen dürfen, daß der Kreditgeber wußte , . 6 na in n nr daß 3 duc die 86 gewährung dem Hange de mpfängers zum übermäßigen Genu geistiger Getränke Vorschub leiste. . t ö

u 5. 16. Die Verleitung jugendlicher Personen jum unmäßigen Genuß geistiger Getränke kommt nach vorliegenden Berichten in manchen Theilen des Reichs so häufig vor, daß eine Strafbeflimmung wie die

hier vorgesehene gerechtfertigt 1 .

oder von Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, sich betrinkt oder solche Verrichtungen betrunken vornimmt ohne Rücksicht darauf, ob dabei die Trunkenheit öffentlich und in e , , . Weise vergl. 5. 18) zu Tage tritt. Eine solche Besstmmung empfiehlt sich im Interesse der allgemeinen Sicherheit. Sie findet sich beinahe gleichlautend in dem niederländischen Gesetz zur Unterdrückung des Mißbrauchs geistiger Getränke, sowie in Art. 82 des bayerischen Poltzeistrafgesetzes vom 26. Dezember 1871.

Die in dem Entwurf für den Fall des Vorhandenseins eines 8 gemachte Ausnahme entspricht dem Vorgang dieses letzteren

esetzes.

Die gleiche Strafbestimmung war bereits in dem 1881 er Ent-

wurf eines Reichsgesetzes zur k der Trunkenheit vorgesehen. u

Die in die Oeffentlichkeit tretende auffällige Trunkenheit wird nach den Gesetzgebungen nahezu aller Staaten, welche ein in sich ab⸗ geschlossenes Strafrechtssystem besitzen, sei es unbedingt, sei es unter der Voraussetzung, daß dadurch Unordnung, Aergerniß oder Gefahr für den Betrunkenen selbst oder für Andere verursacht wird, bestraft. Die Formulixung der in dem Entwurf vorgeschlagenen Strafvor⸗ schrift entspricht den Beschlüssen der Kommission des Reichstages zu dem Gesetzentwurf vom Jahre 1881. In den Motiven zu diesem Entwurf, wird ausgeführt, daß davon abzusehen sei, die Trunksucht innerhalb des häuslichen Kreiseß mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, weil ein solches Eingreifen das Familienleben unter Um—⸗ ständen gefährden könne, Es wird daher nur die an die Oeffentlich⸗ keit tretende Trunkenheit unter Strafe zu stellen sein. Aber auch bei dieser Beschränkung lassen sich Verhält nisse denken, unter welchen ein strafrechtliches Einschreiten zu Härten und Unzuträglichkeiten führen würde. Um dem vorzubeugen, muß die Strafbarkeit noch an die weitere Voraussetzung geknüpft werden, daß die Trunkenheit das all⸗ gemeine Anstands⸗ und Sittlichkeitsgefühl zu kränken geeignet war. Deshalb will der Entwurf nur denjenigen bestrafen, welcher in einem Zustande ärgernißerregender Trunkenheit an einem öffentlichen Orte betroffen wird.

Zu §. 19.

Die Bestimmung des §. 19 entspricht dem §. 1 Absatz 4, be⸗ ziehungsweise 8. 6 Absatz 2 des 1881 er Gesetzentwurfs, betreffend die Bestrafung der Trunkenheit, in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse. Die Bestimmung bezweckt, wie die Motive der damaligen Vorlage ausführen, die Aufrechterhaltung des bestehenden Rechtszustandes, wo⸗ nach Trunkenheit . Dienst einen Exzeß gegen die militäͤrische Zucht und Ordnung bildet. Aus Rücksichten der militärischen Dis ziplin erscheint es geboten, daß der Soldat für einen solchen Exzeß auch eine militärische Strafe erleide und daß die Strafe der Ueber⸗ tretung möglichst auf dem Fuße folge.

Zu 5§5§. 20 und 21.

Nach 5§. 361 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs kann mit Haft be⸗ straft werden, wer sich dem Trunke dergestalt bingiebt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß, und nach §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs können die auf Grund des 5§. 361 ef 5 zu einer Haftstrafe verurtheilten Personen der Landespolizeibehörde mit der Folge überwiesen werden, daß letztere dadurch die Befugniß erhält, jene Personen bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshause unterzubringen.

Diese Bestimmung erreicht ihren Zweck, soweit er auf die Besserung der Trunksüchtigen gerichtet ist, erfahrungsmäßig nicht, weil der Aufenthalt in einem Arbeitshause zur Herbeiführung der Heilung von der Trunksucht nicht geeignet ist, eine solche Heilung vielmehr, wie gegenwärtig allgemein anerkannt wird, nur in besonderen Trinkerheilanstalten erreicht werden kann. Derartige Anstalten be⸗ stehen in Deutschland bereits. wenn auch in geringer Zahl. Es ist zu erwarten, daß sie im Fall der Einführung der Zwangsunter⸗ bringung in denselben, durch das Zusammenwirken der Vereins, und kommunalen Thätigkeit sich ebenso vermehren werden, wie dies hin⸗ sichtlich der Anstalten zur Erziehung verwahrloster Kinder nach Ein⸗ führung der Zwangserziebung geschehen ist. Hiernach wird es keinem Bedenken unterliegen, für die auf Grund des Thatbestandes des 5§. 361 Ziffer 5 des Strafgesetzbuchs Verurtheilten die im 5§. 362 a. a. O vorgesehene Unterbringung in einem Arbeitshause durch diejenige in einer Trinkerheilanstalt zu ersetzen.

Es dürfte nicht zweckmäßig erscheinen, Zwangsmaßregeln, welche

auf die Heilung der Trunksucht abzielen, erst dann eintreten zu lassen, wenn die letztere dahin gefübrt hat, daß für den Trunksüchtigen oder dessen Familie die öffentliche Armenpflege in Anspruch genommen werden muß. Die Zwangsmaßregel erscheint vielmehr, abgesehen von dem oben bereits erörterten Falle der Entmündigung wegen Trunksucht, auch in allen Fällen gerechtfertigt, in denen eine Person nach 5§. 18 Absatz 2 wegen Trunksuchtsvergehen verurtheilt worden ist. Die für die Unterbringung in Aussicht genommene Dauer von zwei Jahren wird genügen, um die Heilung der Trunksüchtigen zu , ., falls eine solche überhaupt noch im Bereiche der Möglich⸗ eit liegt.

Zu 5. 22.

Vielfach ist das Bestreben hervorgetreten, durch Bildung von Konsum n und sonstigen Vereinen, sowie Gesellschaften, welche an ihre Mitglieder geiftige Getränke ausschänken oder in kleinen Mengen ab⸗ geben, die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben ergangenen Verordnungen zu umgehen. In einigen Theilen der preußischen Monarchie, namentlich in den Provinzen Schlesien und Westfalen, hat die bejeichnete Umgehung der bestehenden Bestimmungen einen erheblichen Umfang gewonnen. Es kommt nicht nur oft vor, daß bestehende Konsumvereine einen ausgedehnten Kleinhandel mit geistigen Getränken betreiben und insbesondere unabhängig von der Prüfung der Bedürfnißfrage und unbehindert von jeder Cinschränkung und Kontrole, namentlich in Ansehung der Einhaltung der Polizei⸗ stunde, einen Ausschank der gedachten Getränke zum Verzehren auf der Stelle einrichten, sondern es werden auch neue Konsumpereine lediglich zum Zweck eines solchen Betriebes begründet. In zahlreichen Fällen geschieht dies in der Weise, daß eine Persönlichkeit von oft zweifel⸗ haftem Rufe, welcher die Konzession zum Betriebe der Schankwirth—⸗ schaft versagt worden ist, mit Hülfe Anderer einen Konsumverein be— gründet und sich selbst zum Verwalter oder Lagerhalter der Genossen schaft bestellen läßt. Zum Schein werden Statuten für einen Konsumverein zum Ankauf und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art errichtet; in Wirklichkeit handelt es sich aber ausschließlich oder der Vauptsache nach um den Ankauf. und Vertrieb von geistigen Getränken. Dabei wird der Erwerb der Mitgliedschaft auf jede mögliche Weise erleichtert. In dem Geschäftslokale wird ein Buch oder auch nur ein Blatt Papier aufgelegt, und alle das Lokal zum Ankaufe oder zurz Genusse von Schnaps betretenden Personen verpflichten sich nach Maß⸗ aabe des Vereinsstatuts durch Namenzunterschrift zur Zahlung eines geringen Eintrittsgeldes, wodurch sie formell Mitglieder des Vereins werden. Die Zahlung des Eintrittegeldes erfolgt dabei oft nur un— vollständig oder in der Weise, daß der Lagerhalter für einen Theil des zum Ankauf von Schnapt, gezahlten Geldes solchen verabreicht und den überschießenden Theil auf das Eintrittsgeld gutschreibt. Sonstige Beiträge zur Ansammlung eines Betriebsfonds werden von den auf solche Weise geworbenen Mitgliedern nicht geleistet, dafür auch Gewinnantheile nicht bezogen oder beansprucht. Regelmäßig. beschränken sich die Konsum vereine dieser Art nicht darauf, geistige Getränke an ihre Mitglieder zu verabfolgen, sondern im Vertrauen auf, das Stillschweigen der Kunden und auf die Schwierigkeit der polizeilichen Kontrole wird Jedem, welcher im Geschäftslokale Schnaps fordert, solcher verabreicht. .

Diesem dem Mißbrauche geistiger Getränke in hobem Maße Vorschub leistenden Treiben kann auf Grund der bestehenden Gesetze nicht mit ausreichendem Erfolge entgegengetreten werden.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Bestimmungen des belgischen Gesetzes vom 16. August 18857 nur

Zu 5§. 17. Der 5. 17 bedroht denlenigen mit Strafe, der bei Verrichtungen, die zur Verhütung von Gefahr für Leben oder Gesundheit Anderer

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗ Anzeiger.

MW 200.

Berlin, Mittwoch, den 26. August

1869I.

F

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Schluß der Begründung zu dem Gesetzentwurf, betreffend die k—— des Mißbrauchs . Getränke.)

Neuerdings findet vielfach eine Umgebung der Vorschriften über den Betrieb . Her rn he, und des Kleinhandels mit Spiri⸗ tuosen in ähnlicher Weise, wie durch pie Konsumpereine auch durch andere Vereine statt. Personen, denen die Erlaubniß zu einem solchen Betriebe versagt ist, oder welche von vornherein der Noꝛhwendigkeit der Erwirkung einer solchen Erlaubniß überhoben zu sein wünschen, führen die Gründung eines Vereins oder einer geschlossenen Gesell⸗ schaft! zu geselligen Zwecken herbei, welcher dann für seine Rechnung

eiftige Getränke im Greßen ankauft, um sie bei den Zusammen · ünften des Vereins oder der Gesellschaft an die Mitglieder aus.; zuschänken, wobei die bezeichnete Person als Geschãftsführer des Vereins fungirt. Das gleiche Verfahren wird aber auch häufig von beste henden Vereinen der berschiedensten Act eingeschlagen. Das Ergebniß ist ssets, daß das Vereinslolal für, große Kreise der Bevolterung zu einem förmlichen Schanklokale wird, dessen Betrieb, was den Miß—= brauch geistiger Getränke anlangt, bei dem Mangel jeder Polizei aufsicht und bei der Billigkeit der verabreichten Getränke ungleich gefährlicher wirkt, 1 9 der mit polizeilicher Erlaubniß be⸗ triebenen Schankwirthschaften. .

Diesen Üebelständen soll durch die Bestimmung des §. 22 ent⸗ gegengetreten werden, wonach die Vorschriften der Gewerbeordnung ber den Betrieb der Gast⸗ und Schankwirthschaft, sawie über den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus und die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes auf Konsum, und andere Vereine auch dann Anwendung finden, wenn deren Gewerbebetrieb auf den Kreis der Mitalieder beschränkt ist. Nach dem bestehenden Rechte unterlicgen nur Vereine, welche den Gewerbebetrieb über den Kreis ihrer Mit⸗ glieder hinaus erstrecken, den . der Gewerbeordnung.

u 5. 23. ;

Der Kleinhandel mit dengturirtem Branntwein unterliegt zur Zeit der Konzessionspflicht des 5. 33 der Gewerbeordnung.

In dem vorliegenden Geseßtzentwurf sind nun, namentlich in den §§. 4, 5, 9, eine Reihe von Bestimmungen enthalten, die den Klein handel mit Branntwein im Interesse der Bekämpfung des Mißbrauchs desfelben als geistiges Getraͤnk erschwerenden Vorschriften unterwerfen sollen. Es liegt kein Anlaß vor, auch den Handel mit Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken dienen soll, in gleicher Weise zu beschränken; im Gegentheil erscheint die Befreiung des Handels mit diesem Brannt⸗· wein von erschwerenden Bestimmungen im Interesse des gewerblichen Lebens erwunscht. Die Voraussetzung zu einer völligen Freigabe des fraglichen Kleinhandels wäre aber die, daß es ein. absolut sicher wirkendes Denaturirungsmittel gäbe, also ein solches, bei dem namentlich die Möglichkeit einer Reaaturirung des Branntweins völlig aus⸗ geschlossen wäre. Diese Voraussetzung ist namentlich in der letzteren Richtung zur Zeit noch nicht gegeben, auch lassen die bisherigen Wahr⸗ nehmungen es als wahrscheinlich erachten, daß eine Verwendung von denaturirtem Branntwein zu Genußzwecken öfter vorkommt. Es kann daher eine bedingungelose Freigabe dieser Art des Gewerbebetriebes durch das vorliegende Geseß nicht ins Auge gefaßt werden. Da bei den fortgesetzten technischen Untersuchungen auf diesem Gebiete eine Aenderung des bestehenden Zustandes nicht ausgeschlossen ist, empfiehlt es sich, dem Bundesrath die Bestimmung über die Rezelung des Kleinhandels mit denaturirtem Branntwein zu überlassen. So lange der Bundesrath eine derartige Bestimmung nicht getroffen haben wird, wird dieser Kleinhandel dem 5. 33 der Gewerbeordnung und den Be⸗ stimmungen des Entwurfs unterliegen müssen.

Per sonalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Kiel, an Bord S. M. H. „Hohenzollern“, 18. August. Graf Udo zu Stolberg Wernigerode, Major à la suite der Armee, der Charakter als Oberst ⸗Lt. verliehen.

Berlin, 22. August. Pohl. Hauptm. z. D. und Mitglied des k des V. Armee⸗Cotps, der Charakter als Major verliehen.

Im Beuxrlaubtenstande. Berlin, 22. August. Die Sec. Tts. v Neefe u. Obischau, Schürmann von der Res. des Königin Augusta Garde⸗Gren. Regts. Nr. 4, Hölck vom 1. Auf gebot des 1. Garde Gren. Landw. Regts,, Gescher vom 1. Auf- gebot des 4. Garde Gren. Landw. Regts., Fihr. v. Wert hern von der Res. des Garde Kür. Regts,, zu Pr. Lts., Roll mann, Vije Feldw. vom Landw. Bezirk St. Wendel, zum Seeg. Ct. der Ref. des 3. Garde Gren. Regts. Königin Elisabeth, r. Mandel, Vize Wachtm. vom Landw Bezirk Krossen, zum Sec. Lt. der Res. des 7. Garde⸗Feld⸗Art. Regts, Lenz, Eggert, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Königsberg, zu Sec. Lts. der Res. des Inf. Regts. Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, Neumann, Vize ⸗Feldw. von dems. Landw. Benrk. zum See. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich J. (. Ostpreuß) Nr. 5, Dorno, Vize⸗Wachtm. von bemfelben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Feld- Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Rr. I, Eichler, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Belgard, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 66, Rien berg, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 128, Oppermann, See. Lt. von der Res. des 5. Rhein. Inf. Regts. Nr. 65, zu Pr. Ltsé, befördert. v. Ilten, See. Lt. von der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, als Res. Offizier zum Hanno. Jaͤger Bat. Rr. 10 versetzt Die Seg. Lts: Falkenthal von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Kottbus, Bielefeld von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Potsdam, v. Chappuis von der Kav. 7. Aufgebots des Landw. Bezirks Teltow, Zappe, Wagner J, Schneider II., Hoffmann, Reymann, Hüäckels, von der Inf. ]. . des Landw. Bezirks Il. Berlin, Frost, Zander von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks 11. Berlin, Müller von der Res. des Feld˖ Art. Regts. Nr. 19, zu Pr. Lts, Lange, Vize Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Scr. Lt. der Res. des Inf: Regts. von Stülpnagel (6. Brandenburg) Nr. 48, v. Dirtsen, Pr. Lt. von der Kay 1. Aufgebots des Landw. Bezirks J. Berlin, zum Rittm., Mikes ka, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk J. Berlin, zum See. t. der Kef. des Sstpreuß. Drag. Regis. Nr. 10 Ra ding, Viße⸗ Wachtm. von dems. Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Brandenh. Train. Bats. Rr. 3, Hoffmann, Sec. Lt. von der Inf. 1. Auf- gebots des Landw. Bezirks Stendal, Schultz II., Los sow, Münch hoff, Sec. Ltt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Magdeburg, zu Pr. Etz, Weinert, Vize⸗Feldm. vom Landw. Benirk Halse, zum Sec. Lt. der Res. bes 3 Magdeb. Inf. Regts. Rr. 66. Ogrdo s ke, Vie Feldw. vom Landw. Bezirk Torgau, zum Ste. Lt, der. Refer de des Gren. Regig. König Friedrich

Wilhelm 11. (4. Schlef5 Rr. jo, Schie ck el, Vie ⸗Feldw. vom Landw. Beyntrk Deffau, zum Sec. Vi der Kes. des Anhalt. Inf. Regts. Rr. 93, Löhr, Girtb. Vize Wachtm. vom Landw. Berk Magde burg, zu Sec. Lig. der Ref. des Mfagdb. Fei Art. Regts. Ne. 4, Apel,

Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bitter⸗

feld, 8 r , , Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. 1. Aufgebots des

Landw. Bezirks Erfurt, Schilling; Sec. Lt. von der Res. des Für.

Regts. Herzog Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreuß) Nr. 6,

zu Pr. Ag.; die Vize ⸗Feldw.: Boehme vom Landw. Bezick

Oels, zum Sec. Tt. der Res. des 3. Niederschlel. Inf. Regts.

Rr. o, Mende vom Landw. Bezirk Gleiwitz; zum See. Lt. der

Res. des Inf. Regts. Keith (1. Obersckles Nr. 22, Rudolph

vom Landw. Bezirk Cosel, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Niederschles.

Inf. Regts. Rr. HJ, Reumann, Pr. Lt. von der Inf. 1. Auf⸗

gebots des Landw. Bezirks Gleiwitz, zum Hauptm., befördert.

Pie Sec Lt.: Baath von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks

Dppen, Küg er von der Feld Art. J. Aufgebot des Land. Bez. Glatz,

Jung von der Feld-Art. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Münster—

berg, Dubiel von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezicks

Gleiwitz, Deich sel von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw.

Bezirks Beuthen, zu Pr. Ltö,, Bauer, Pr. Lt. von der, Feld⸗

Ärt. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln, zum Hauptmann,

Ruprecht, Vize. Wachtm. vom Landw. Bezirt II. Breslau, zum Sec.

Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. von Clausewitz Oberschles. Nr. 2I,

Michaelsen, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Schweidnitz, zum

Sec. Et. der Ref. des Schles. Train Bats. Nr. 6, Wel sch,

Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks J. Münster,

Fromm, Langenberg, See. Lts. von der Res. des 5. Rhein.

Inf. Regts. Ne. 65, zu Pr. Lts.; die VijeWachtm.: Jüng⸗

Ting vom Landw. Bezirk Detmold, zum Sec. Lt. der Res. des

Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 3, Basse vom Landw. Bezirk Hazen, zum Sec. Tt. der Res. des Westfäl. Train ⸗Bats. Nr. 7, Bloem vom Landw. Bezirk Düsseldorf, zum Sec. Lt. der Res. des 2. West fäl. Feld ⸗Art. Regts. Nr. 22, befördert. Pagen stecher, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw.

Benrks Barmen, ein Patent seiner Charge verliehen. p. Lilienthal, Second Lieutenant a. D. im Landw. Bezirk J. Münster, zuletzt von der Ref. des 2. Westfäl. Feld- Art. Regts. Rr. 227, in der Armee, und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 26. Rovember 1834, bei der Feld ⸗Art. 1. Aufgebots wiederange⸗ stellt. Heinz, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Lanzw. Bezirks St. Wendel, Schmidt born, Notte bohm, Schwicke⸗ rath, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouss, zu Pr. Ls, Da elen, Vize Wachtm. vom Landw. Be zirk Aachen, zum Sec. Lt. der Res. des Feld ⸗Art. Regts. von Holtzen⸗ dorff (1. Rbein) Nr. 8, Oster, Vize Wachtm. vom Landw. Bez. Köln, zum Sec. Lt. der Res. des Train⸗Bats Nr. 14, befördert. Rexroth, Sec. Et, von der Res. des J. Großherzogl. Hess. Drag, Reats. (Garde Drag. Regts) Nr. 23, als Res. Offizier zum Westfäl. Drag. Regt. Nr. 7 versetzt,. v. Tung eln, Vize⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Ref. des Oldenburg. Drag. Regts. Rr' 19, Worms, Sec, Lt. von der Res. des 1L. Thüring. Inf. Regiments Nr. 31, Lütkens, Wachholtz, Ser. Lts. von der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr Bezirks Altona, v. Hugo, Sec. Lt. von der Feld Artillerie 2. Aufgebot des Tandwehr⸗ Bezirk; Hamburg, zu Pr. Lts., befördert. v. Lin st ow, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Neustrelitz, Ehlers, See. Lt. von der Feld · Art. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Wismar, zu Pr. Lts. befördert. b. Ferber 1. Pr. Lt, von der Kav. 2. Aufgeßots des Landw. Bezirk, Roftock, ein Patent seiner Charge verliehen. Koppe, v. Kemnitz, Leim bach, Sec. Lts, von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Beirks Hildesheim, Hildebrand, Ste. Lt, von der Inf. J. Aufgebols des Landw. Bezirks 1. Braunschweig, Müller, Ser. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks J. Braunschweig, Dieck mann, Sec Lt. von der Feld. Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Aurich, zu Pr. Lts,, Fritz sche, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oberlahnstein, Schlieben, v. Eck, Sec. Lts. von der Res. des Füs. Regts. von Gersdorff. (Hess. Nr. 80, zu Pr. Lts,, Fe deratrh, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Meschede, Roesener, Pr. Lt., von der Res, des Inf. Regts. von Wistich (3. Heff.) Nr. 85, Müller, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebot des Landw. Bezirks Gotha, zu Hauptleuten, Witt⸗ rock, Sec. Lt. von der Res. des 1. Thüring. Inf. Regte. Nr. 31, Groß ⸗Leege, Sec. Lt. von der Res. des 1. Westfãäl. Feld Art. Regts. Nr. I. zu Pr. Lts., Lüttringhaus, Pr. Lt. von der Feld⸗AÄrt. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Siegen, zum Hauptmann, Wendler, wald, Vize Wachtm, vom Landw. Bezirk Gotha, zu Sec. Ltg. der Res. bezw. des Thür. Feld, Art. Regts. Rr. 19 und des Hess. Train. Bats. Nr. 11, Helbling, Sec. Lt. von ber Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Donaueschingen, Eisen⸗ trant, Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. desfelben Landw. Bezirks, zu Pr. Lis, Dammert, Vize⸗Feldw. von demselben Landw. Bezirk, um Sec. Ät. der Ref. des 4. Bad. Jnf. Regts, Prinz Wilhelm Nr. 112, Stee ge, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezitk Metz, zum Sec. Lt. der Res. des Jaf. Regts. Rr. 178, Buch, Sec. Lt. von der Res. des 1. Bad. Feld. Art. Regts. Nr. 14, Hasse, Sec. Lt. von der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Stolp, zu Pr. Lis., Exß, Pr. Lt. ron der Kav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Konitz, zum Rittm., Wenzel, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks FSraudenz, zum Pr. Lt, Schlegel, Vlze⸗Wachtm vom Landw. Bezirk Stolp, zum Sec. Lt. der Res. des Train Bats. Nr. 17, Robitz fch, Vije⸗Feldw. vom Landw. Bez. Insterburg, zum See. Lt. der Res. des ähm. Bat Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß Nr. g, Meyer, Vize Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec, zt. der Ref. des Magdeburg. Jäger ⸗Bats. Nr. 4, Kausch, Vize⸗ Feldw. vom Landw. Bezirk Jüterbog, Defert, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Berirk Teltow, zu Sec. Ltg. der Res. des Brandenburg, Jäger⸗Batg. Nr. z, von Rie ben, Vize ⸗Feldw. vom Landw, Bezirk Wohlaun, Fin ster bu sch, Vize ⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Kosel, zu Sc. Ltt,. der Res. des 2. Schles. Jäger ⸗Batö. Nr. 6,

der Res. des Hess. Jäger ⸗Bats. Nr. 11, Sg ecknick, Sec. Lt. von der Res. des *r nd Regts. von Linger (QOstpreuß) Ne. 1, zum Pr. Lt., Pickhardt, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk rn zum Ste. Vt. der Ref. des Garde⸗Fuß Art. Regts., Kipp, Vize. Feldw. vom Landw. Bezirk Köln, zum Ste. Lt, der Landw. Pigniere 1. Auf⸗ gebots, Hennig, Vize⸗Feldw,. vom Landw. Bezirk Bitterfeld, zum Sec. Lt. der Res. des Eisenbahn ˖ Regts. Nr. 1, befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im attiven Heere, Berlin, 272. August. Athen staedt, Oberst Lt. z. D., unter Ertheilung der Frlaubniß um Tragen der Uniform des Füs. Regts. von Steinmetz (Westfaäl. J Nr. 37, von der Stellung als Commandeur des Landw. an n ,,, Berlin, 22. August. Frhr.

h laubtenstande. v. 3 66 . vom 1. Aufgebot des 4. Garde⸗Gren. Landw.

d Behufs Uebertritts zur Deutsch⸗Ostafrikanischen Schutztruppe, ,, ausgeschieden. Graf v. Schlippenbach, Hauptm. vom 2. Aufgebot des 1. Garde ⸗Landw. Regiments, Leopold, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Gumbinnen, Knoop, Sec. Lt. von der Res. des Drag. Regt. Prinz Albrecht don Preußen (Litthau) Nr. 1, Fromm, Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Allenstein, Kar sten, Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Belgard, mit der Landw. Armee - niform, Jo bn, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des

Kandw. Bezirks Bromberg, unter Wiederertheilung der Erlaubniß zum , . 3. Landw. Armee ⸗Uniform, Schmidt, Sec. Lt. von der

Brandes, VijzeFeldw. vom Landw. Bezirk Detmold, zum Sec. Lt.

Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Sorau, v. Gersdorff, Pr. Tt. von der Res. des Ulan Regts. Kaiser Alexander II. von Rußland (J. Brandenb) Nr. 3. mit seiner bisher. Uniform. Neu mann, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Prenzlau, mit der Landw. Armee Uniform, der Abschied bewilligt. Wolff, Sec Lt. von der Res. des Oldenburg. Drag. Regis. Rr. 19, Spielhagen, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks JI. Berlin, Lessing, Pr. Lt. von der Res. des Füs. Regts. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35, mit der Landw. Armee Üniform, Haack, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- gebots des Landw. Bezirks I. Berlin, mit der Landw. Armee Uniform, Frhr. v. d. Goltz, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts von der Goltz (7. Bomm) Nr. 84, Schwarzenberg, Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt, Leyser, Second -⸗Lieutenant von der Reserve des Megdeburgischen Feld Art. Regts. Nr. 4, Winterfeldt. Sec. Lt. von der Res. des Leib Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm 1II. (1. Brandenburg) Nr. 8, Hoffmann, Hauptm. von der Feld ⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirts Görlitz, Fritsch, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Benrks Glatz, Kerkhoff, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Soest, Ballauff, Pr. St. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bochum, de Witt, Bemme, Mengelberg, Maschke, Second ⸗Lieutenants von der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr Bezirks Düsseldorf, Krahnen, Second ⸗Lieukenant von der Infanterie 2. Aufgebets des Landw. Bezirks Düsseldorf, Praeger,. Sec. Lt. von der Feld · Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks, Düsseldorf, Huppertz, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots detãz Landw. Bezirks Köln, Böcing IL, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Saarlouis, Tine, Sec. Lt. von der Feld ⸗Art. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Ste ver, Sec. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wismar, Reiche, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Altona, Tonberge, Sec. Lt. von der Inf. J. Aufgebotß des Landw. Bezirks Osnabrück, Burckhardt, Hauptmann von der Infanterie 1. Aufgebots des Landwehr⸗ Bezirks Hannover, diesem mit seiner bisherigen Uniform Klamka, Sec. Lt. von der Feld-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Han—= nover, der Abschied bewilligt. Schäfer, pensionirter Bezirks- Feldw., bisher beim Landw. Bezirk J. Darmstadt, der Charakter als Sec. Lt. verliehen. Rüti, Hauptm. von Der Inf. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. M., Kuhne, Sec. X*t. von der Inf. 2. Aufgebots von demselben Landw. Bezirk, Ersterem mit der Landw. Armee Uniform. Marx, Second Lieutenant von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Mainz, Kraufe, Pr. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, diesem mit der Landw. Armee ⸗Uniform, Vogt, Hauptm. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Heidel⸗ berg, mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee · Uniform, v Wöintz, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirts Hffenburg, Eml ein, Sec. t. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Lörrach, Richter, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebot des Landw. Bezirks Danzig, Frbr. v. Stenglin, Pr. Lt. von den Jãgern 2. Auf gebots des Landw. Bezirks Schwerin, Weber, Yr. Lt. von der Fuß Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Tilsit, Sturm, Pr. Lt, von der Fuß⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Wiesbaden, Sin tenis, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Be⸗ zirks Tilsit, Düm king, Hauptm. von den Garde ⸗Landw. Pionieren 1 Aufgebots, diesem mit der Landw. Armee Uniform, von Borries, Pr. Lt. von der Landw. 2. Aufgebots der Eisenbahn⸗Brig., der Abschied bewilligt.

ö . der Militär Verwaltung.

Durch Üllerhöchsten Abschied. 13. August. Mann, Zahlmstr vom JI. Bat. Fuß ⸗Art. Regts. Ne. 11, Westermann, Zahlmstr. vom 1. Bat. 3. Bad. Inf. Rgts. Nr. 111, bei ihrem Ausfcheiden aus dem Dienst mit Pension der Charakter als Rech⸗ nungs⸗ Rath verliehen. .

Burch Verfügung des Kriegs-Ministeriums 14. August. Bartsch, Zahlmftr. vom 2. Garde ⸗Ulan. Regt., auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

Durch Verfügung des GeneraléKommandos. Zahl— meister. a) Verfetzt: v. Gerszewski vom 1. Bat. jum Füs. Bat, Heimerdinger vom Füsl. Bat. zum 1. Bat. Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm J. (2. Ostpreuß) Nr. 3, Grünert vom Füß Bat. Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2 Brandenburg.) Nr. 12 zum 1. Bat. Inf. Regts. von Stülpnagel (6. Brandenburg.) Nr. 48. Hoffmann vom 3. Bat. Inf. Regts. von Lützow (J. Rhein.) Rr. 25 zum Bad. Fuß Art. Bat. Nr. 14; b in Folge Ernennung überwiesen: Michaelis dem 3. Bat. 7. Thüring. Inf. Regts. Rr. Sg, Horst dem 2. Bat. Füs. Regts. Königin (Schleswig⸗ Holstein.) Nr. 86.

Königlich Bayerische Armee.

Offiziere, Portepee- Fähnriche ꝛ. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. I0. August. v. Fries, Gen. der Ins., Chef des Ingen. Corps und Inspecteur der Festungen, à la suite des 2. Feld ⸗Art. Regts. Horn

estellt.

uf 15. August. v. Nagel zu Aichberg, Gen. Lt. und Com⸗ mandeur der J. Kav. Brig, zum Commandeur der 4. Div. genannt. Frhr. v. Steinling zu Boden u. Stainling, Gen. tz und Kommandant der Haupt.! und Residenzstadt München das Prädikat ‚Gxcellenz! verliehen. Horadam, Major und etatsmäß. Stabs⸗ offizier vom 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm II. König von Preußen, zum Commandeur des 1. Schweren Reiter⸗Regts. Prin; Karl von Bnvern, Frhr. v. Tautphocus, Major ü la suite des 6. Cbev. Regts. Großfürst Konstantin Nikolajewitsch und Reitlehrer an der q uitat ichs anstalt, zum etatsmäßigen Stabsoffizier im 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm 1I. König von Preußen. Seitz, Rittm. und Escadr. Chef vom 1. Ulan. Regt. Kaiser Wilhelm II. König von Preußen, unter Stellung Ala suite dieses Truppentheils, zum Reitlehrer an der Equi⸗ tationsganstalt, mit der Wirksamkeit vom 1, Oktober d. J. ernannt. Frhr. x Schackv auf Schönfeld, Oberst ⸗Lt. und Commandenr des J. Schweren Reiter ⸗Regts. Prinz Karl von Bayern. unter Stel⸗ lung à la suite dieses Regts. und unter gleichzeitiger Beauftragung mit? Wahrnehmung der Geschäßfte des Inspecteurs der Militãrischen Strafanftalten, mit der Führung der 1. Kav. Brig. beauftragt.

Abschieds bewilligungen. Im aktiven Oeere. 18. Augu st. Frhr. v. Godin, Gen. Lt. und Commondeur der 4. Div., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, unter Verleihung des Charakters als Gen. der Inf, mit Pension zur Disp. gestellt.

Beamte der Militär⸗ Verwaltung.

18. August. Lieser, Zahlmstr. Aspir. vom 19. Inf, Regt. Prin) Ludwig, zum Zahlmstr. im II. Armee - Corps ernannt. Raab, Corps · Stabtzapotheker vom General · Tzommando I. Armee. Corps, in den erbetenen Ruhestand getreten. Briel, Ober⸗Apotheker vom Garn. Lazareth München, beim General ⸗Kommando J. Armee, Corps, Reitmeyer, Ober Apotheker vom Garn. Lazarerh Ingolstadt, beim , II. Armee · Corps, zu Corps Stabsapothekern

efördert.

XIII. (stöniglich Württembergisches) Armee ˖ Corps.

Offijiere, Portepeefähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere.

19. August. Frhr. v. Gültlingen, Oberst und Commandeur