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liegt ( m über dem Fußboden. Die Svpnagoge, die achte, wel Berlin erhält, bietet Raum für 1800 3 J chte, welche
Braunsberg i. Pr. 17. September. Gestern Nachmittag brach laut Meldung des. W. T. B.“ im Haff dorfe Neupassarge ein Flugfeuer aus, welches daselbst zweiunddreißig und in 1 sarge fünf Häuser zerstörte. Mehrere Personen werden ermißt.
Marienburg i Westpr.ů, 16. September. In der heutigen Ziehung der Marienburger Pferde-Lotterie fielen, wie W T. B. meldet, je eine Equipage auf die Nummern: 24 4338, 2986, 67 604, 87 288, 57 a9, 148 437 und 84 145.
Posen, 15. September. Der „Voss. Ztg.!“ wird gemeldet: Gestern Nachmittag explodirnte zwischen Moulwy und Ino⸗ wrazlaw ein auf einem Wagen liegendes Fäßchen Schieß⸗ pulver, der Kutscher wurde in Stücke gerissen, und der Sohn des Kaufmanns Davidsohn, welchem der Wagen gehörte, erlitt lebens ⸗ gefährliche Verletzungen.
Münsteri E., 15. September. Eine merkwürdige Erscheinung hat sich, wie die Straßb. 6 berichtet, vor vierzehn Tagen im Münsterthale eingestellt. Auf einmal sah man große Schwärme weißer Schmetterlinge und bald darauf konnte man auf den Kohl, und Krautpflanzen in den Gärten und Feldern wahr⸗ nehmen, daß Raupen in großer Anzahl die Pflanzen abfressen. Kraut giebt es in Folge dessen im Münsterthale gar nicht. Das Ungeziefer ist so massenhaft aufgetreten, daß es an den Wänden der Häuser binankriecht und in die Wohnungen eindringt. Die Eigenthümer suchen die Raupen von den Krautpflanzen zu entfernen und sie zu verbrennen, allein diese Maßregel reicht nicht hin, um das Ungeziefer wegzubringen.
Wien, 16. September. In Fotscha (Bosnien) wurde nach einer Meldung des H. T. B. in der Nacht zum Dienstag ein starkes, fünf Sekunden andauerndes Erdbeben und am andern Morgen ein schwacher, drei Sekunden dauernder Erdstoß verspürt.
Lille, 16. September. In Sal vages brannten nach der Köln. Z vier Fabriken und sechs Wohnhäuser nieder. Der Schaden wird auf mehr als eine Million Franken geschätzt. Ueber 200 Ar⸗ beiter sind brotlos geworden.
Madrid,. 16. September. Ueber die verheerenden Wirkungen der in den letzten drei Nummern des R. u. St -A.“ kurz erwähnten Ueber schwemmung en in Spanien entnehmen wir der Köln. 3.“ folgenden ausführlichen Bericht: Spanien ist in den letzten Tagen von einem Unwetter heimgesucht worden dessen entsetzliche Wirkungen kaum ihres gseichen haben. Ueberall hatte Sturm und Regen den Eisen⸗ bahnverkehr behindert, die Telegraphenlinien zerstört und Ueberschwem⸗ mungen veranlaßt. In der Nacht vom 11. auf den 12 September wüthete in Toledo ein furchtbarer Sturm, der ein Haus umstürzte und eine Familie von fünf Personen unter den Trümmern begrub; über Nacht war der Tajg um 26 i gestiegen, und Trümmer von Hausgeräth und Thierleichen bedeckten seine gelben Fluthen. Das deutete darauf hin, daß stromaufwärts und an den Nebenflüssen das Unwetter noch schrecklicher gebaust habe, und das Ausbleiben aller Nach—2 richten erregte Beängstigung, Als aber die ersten Meldungen vom Amarguillo eintrafen, konnte man die kurz gehaltene Mit— theilung des Bürgermeisters von Consuegra, der um Hülfe flehte und von 1500 Opfern sprach, kaum fassen und wollte nicht glauben, daß es sich um Todte handelte. Leider wurden durch die späteren Nachrichten felbst die schlimmsten Befürchtungen übertroffen; es steht nunmehr fest, daß von den 7621 Einwohnern Con- ,, ungefähr zwei Drittel ums Leben gekommen in d. Auch jetzt noch treffen die Meldungen nur spärlich ein, der Ver⸗ kehr muß durch Boote vermittelt werden, da das ganze Thal des Amar⸗ guillo in einen See von zwei bis sechs Fuß Tiefe und von mehreren Hundert Quadratmeilen Ausdehnung verwandelt ist. Der General⸗ Postmeister Los Arcos wurde alsbald an den Schauplatz des Unglücks abgesandt. Nur unter großen Schwierigkeiten gelang es ihm vorzu— dringen, schon in Madrilejos und Cormunas trieben ihm auf den Wegen die Leichen der Verunglückten entgegen. Er hat berichtet, daß in Consuegra mehr als boo Häuser vollständig zerstört sind und kaum eines unbeschädigt geblieben ist In einem einzigen Hause wurden achtundjwanzig Todte unter den Trümmern gefunden, in einem andern ertrank eine Familie von elf Personen, die sich krampfhaft aneinander gekrallt hatten, mehr als 200 Leichen wurden fort—
an der Eisenbahnlinie Toledo · Ciudad Real gelegene Stabt, die ein Hügel mit einer m Befestigung überragt, welche von Trajan angelegt worden sein foll; auch in der Stadt selbst finden sich alter thümliche Bauwerke, Ueberreste von Römermauern, eines Amphi = fheaters und einer Wasserleitung. Die Häuser waren meist aus Stroh und Lehm aufgeführt und vermochten den Fluthen nicht stand zuhalten. In ganz Spanien haben die Unglüdsnachrichten Trauer und. Bestürzung hervorgerufen. Truppen wurden abgesandt, um hülfreiche Hand zu leisten und die Todten zu beerdigen, da man den Außbrüchzeiner Seuche fürchtet; sie werden auch die Ordnung aufrecht zu erhalten haben, da die hungernden und verzweifelnden Einwohner selbst mit Gewalt Nahrungsmittel nehmen, wo sie solche finden. Die Königin ist wie steis so auch diesmal ihren Unter⸗ thanen mit dem Beispiel, edelster Mildtbätigkeit vorangegangen, sie hat aus ihrem Privatschatz 50 000 Pesetas für die Unglück⸗ lichen gefpendet und bei der Bank von Spanien einen unbe⸗ grenzten Kredit eröffnet. Alle Zeitungen reiröffentlichen Auf⸗ rufe zur . und stellen sich felbst an die Spitze, so hat der „Imparclal' feine Einkünfte von fünf Tagen für die Nothleidenden an- gewiesen. Auch in andern Provinzen, wie Valencia, Badajoz und Aimeria, hat das Unwetter furchtbar gebaust, in letzterer sollen 400 Häufer theilweise zerstört und viele Familien obdachlos sein. Wie ez heißt, haben die Bewohner von Consuegra kurz vor dem Eintreten der Katastrophe einen Erd stoß verspürt, unmittelbar darauf brachen die Waffer ein, sodaß keine Rettung mehr möglich war.
Verviers, 15. September. Bei Micheroux entstand, wie der „Köln. Itg. gemeldet wird, Abends auf, dem Gute des Groß grundbesitzers A. Fleron ein Scheunenbrand. Die Ernte · arbeiter beförderten Fruchtgarben mit Gabeln von der Tenne aus nach dem oberen Stockwerk der Scheune, wo vier Personen die Garben in Empfang nahmen und aufspeicherten. Plötzlich stürzte die im oberen Raum hängende Petroleumlampe herab und erplodirte. Im Nu stand die ganze Scheune in Flammen. Wähbrend die unten befindlichen Arbeiter flüchteten, gewann von den oben siehenden Personen nur eine, der Sohn des Gutsbesitzers, das Freie. Er war durch den Bretter boden des oberen Stockwerks herab⸗ gefallen und kam mit einer schweren Brandwunde am Arm davon. Die andern drei Personen verbrannten Die Scheune ist voll⸗ siändig niedergebrannt. Nur von einer der Leichen wurde noch ein Theil aufgefunden. . .
Fort de France. Ueber den Wirbelsturm, der am 18. August die Insel Martinique heimsuchte, bringt die eben nach Curova gekommene letzte Nummer der im Hauptort von Martinique, Fort de France, erscheinenden Zeitung Petite France, nach einem ? Bericht der „Köln. Ztg.“, folgende Einzelhriten: Vom Morgen ab war der Himmel mit schwarzen Wolken bedeckt, die an allen Enden heraufzogen. Der Wind wehte in Wirbeln und ein erster Regen ergoß sich über uns, worauf das. schwarze Gewölk verschwand und der Him⸗ mel eine fahle, unheimliche Färbung annahm. Es waren dies die Vorzeichen des Orkans und des Unwetters; man fühlte, daß etwas Schauerliches in der Luft lag. Das Barometer sank rasch. Seine Nadel bewegte sich tanzend über dem Zifferblatt; um 5 Uhr Rachmittags zeigte es 725 mm, d. h. Sturm. Der Wind löste, don siarkem Ben untermischt, seine Fesseln. Um ? Uhr Abends branst bereits ein heftiger Wirbelsturm; die Lampen erlöschen und ein vollständig bedeckter Himmel hüllt Alles in tiefe Nacht. Das Barorseter geht weiter hinab bis auf 710 mm. Der Orkan zer schmettert, was ibm begegnet, und versetzt uns drei Stunden hin⸗ durch in die höchste Todegangst. Die Vächer der Häuser zerfliegen in Erümmer; Bäume werden entwurzelt und wie Strohhalme hin— geschleudert, andere ihrer Aeste beraubt, welche der Wind weithin davonträgt. Allmäblich wird der aus Nordwest kommende Sturm immer stärker. Fenster und Thüren werden fortgerissen, Giebel um ⸗ geworfen und ganze Häuser brechen zusammen. Allgemeine Ver ⸗ wirrung hat sich der Cinwohnerschaft von Fort de France bemächtigt; Alles eilt in wilder Flucht von dannen, ohne zu wissen wohin, da cben überall in der Stadt dasselbe Unheil droht. Da scheint sich der Sturm zu beschwichtigen, aber es ist nur eine scheinbare Rube, denn wenige Minuten nachher schlägt der Wind nach Ost Süd ⸗Ost um, und ez erfolgt nun dere letzte Theil der Katastrophe, der das, was von 9 de France noch übrig blieb, schwer heimsuchte. Das große in Eifen aufgeführte Marktgebäude wird vollständig zertrůmmert; die Werft, die Geschäftsstellen und. Lagerräume der Compagnie Tranßatlantique theils abgedeckt, theils zerstört; das Maschinenhaus des Dockyumpwerkg und die Schmiedewerkstätte brechen zusammen, ebenso die provisorische Kirche sowie zahlreiche Häuser. Das an das Militärtrankenhaus stoßende Gelände bietet einen Anblick voll⸗
ständiger Zerstörung; alle dort befindlichen Bäume liegen zu Boden; ein langes G bäude ist eingestürgt und unter seinen Trümmern wurden drei Todte und mehrere Verwundete her vorgeholt. Daz ist der Zustand unserer Stadt, die ater trotz ihrer vielfach dachlosen Haͤuser doch noch dastebt. Zwar haben wir viel gelitten, aber weit weniger als die übrigen Gemeinden der Insel, die fast völlig zer ⸗ stört sind. Die neueren Häuser hiesiger Stadt haben durchweg dem Sturm widerstanden. Auf dem Lande, wo nur ältere Bauten be⸗ stehen, fin di, Verwüstungen weit größer. So wurden auf dem Balatafelde alle Häuser mit Ausnahme dessenigen des Gouverneurs schwer beschadigt bejw, jerstört; Allerwärts sieht man nichtg als Trümmer: Gebäude, Bäume, anzungen, alles wurde vom Winde weggefegt. In Fort de France zählt man an zwanzig Todte und eben⸗ soviel Verwundete. Von den auf der Rbede befindlichen Schiffen sind zwei untergegangen, eins gestrandet Von den kleinen Ortschaften der Insel haben besonders Morne Rouge, Gros⸗ Morne, St. Joseph, Lamentin, Ducos, Robert, Trinits, Saint Esprit, Rividre⸗Salse, Fran çois, Vauclin und Schölcher gelitten Von Morne Rou ge ist
Familien befanden fich in dem Flecken gerade in der Sommeifrische. Von Gros: Morne stehen noch einige schwer beschädigte Häuser. Von Trinits ist der dritte Theil zerstört; sämmtliche dort vor Anker liegenden Schiffe wurden auf die Küste geworfen und erlitten bedeutenden Schaden. In Saint-Pierre wurden alle auf der Rhede liegenden vierzebn Schiffe zertrümmert. Der am Abend der Katastrophe vor Anker gegangene französische Da mpfer Perseverent“ ist mit Mann uns Maus untergegangen. Von der Meinoterie bis zur Galère ist die ganze Küste mit Schiffs— trümmern bedeckt.
Nach Schluß der Redaktion eingegangene Deveschen.
Mühlhausen i. Th., 17. September. (W. T. B.) Seine Majestät der Kaiser begab Sich heute früh gegen Uhr zu Pferde über Görmar und Bollstedt nach dem Breiteberg, nahm dort Meldungen entgegen und wartete den Anmarsch des IV. Armee Corp. ab. Sodann ritt Seine Majestät in nordwestlicher Richtung nach dem Weinberg, stieg dort ab und beobachtete von der nord⸗ westlichsten Spitze des Berges das Zusammenstoßen der beiden Corps. Das XI. Corps hatte die Höhen östlich von Mühl⸗ haufen bis Bollstedt und nördlich bis Grabe besetzt. Das IV. Corps erwartete den Angriff auf der Linie Rotheberg — Breiteberg —Köoerner und mußte um 12 Uhr den linken Flügel zurückziehen,
Wilhelmshöhe, 17. September., (W. T. B.) Ihre Majestät die Kaiserin ist heute Mittag hier eingetroffen und am n . von dem Ober-Präsidenten Grafen zu Eulenburg und dem Regierungs Präsidenten Rothe empfangen worden. Die Bevölkerung begrüßte Ihre Maj stät mit enthusiastischen Zurufen.
Vitry, 17. September. (W. T. B.) Der Präsident Carnot traf heute früh 9 Uhr hier ein, begab sich alsbald zu den unter dem Kommando des Generals Saussier aufgestellten Truppen, passirte die Front und nahm sodann auf der für ihn errichteten Tribüne Platz; die Kapellen der in Revue stehenden Regimenter spielten die Marseillaise. Um git Uhr be⸗ gann der Vorbeimarsch der Truppen vor dem Präsidenten, in dessen Umgebung sich die Minister des Krieges, der Marine, des Unterrichts und des Ackerbaus befanden. Eine große Menschenmenge wohnte dem Schauspiel bei und brachte wieder⸗ holt Hochrufe auf den Präsidenten und die Armee aus.
Ehristiania, 17. September. (W. T. B.) Von den 114 Neuwahlen zum Storthing sind bis jetzt 38 voll⸗ zogen. Von den Gewählten gehören etwa. 19 bis 20 der Linken, 13 bis 14 den Moderaten und 5 der Rechten an. Die betreffenden Wahlkreise waren bisher im Storthing durch 12 Deputirte der Linken, 21 der Moderaten und 5. Deputirte der Rechten vertreten. 2
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
gespült. Die Ernte ist vollständig vernichtet. Consuegra ist eine alte
—— —— — —————— — — — —m — — r
Wetterbericht vom 17. September, Morgens 8 Uhr.
*
in Deutschland meist etwas gestiegen, dagegen am Nordfuße der Alpen r Archangelsk meldet minus 3 Grad.
Wallner Theater. Fr itag:
ist Abkühlung Deutsche Seewarte.
Wind. Wetter.
x . nnterhastung.
Stationen.
Bar. auf 0 Gr. Meeressp
red. in Millim Temperatur
22 in O Celsius
u. d.
Mullaghmore Regen Aberdeen bedeckt Christiansund Kopenhagen. Stockholm. ; . J Petersburg Mobkau ...
Tor. Queeng⸗
I ho C. — 40 R.
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Herr.
winemünde Neufahrwasser Memel...
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ünster. ..
Karlsruhe .. Wiesbaden. München .. Chemnitz .. Berlin. ... Wien .... Breslau.
— D M L. 2 .
woltenlos
h bedeckt Weife.
Brief. 3 bedeckt
3 woltig 1 halb bed. 4 wolkig
1 Nachts Regen.
Uebersicht der Witterung.
Unter der Wechsel wirkung eines barometrischen Maximums über der Biscayasee, welches einen Aus⸗ laufer ostwãrts nach Oesterreich hin entsendet, und einer ziemlich tiefen Depression an der mittleren Te norwegischen Küste, weben im Nord⸗ und Ostsee⸗ gebiet lebhafte südwestliche und westliche Winde, bei trüber Witterung und stellenweise Regenfall. Im südlichen Deutschland ist die Witterung ruhig, trocken und theilweise heiter. Die Temperatur ist
liebe.
Theater⸗Anzeigen.
NRönigliche Schauspiele. haus. 182. Vorstellung. Mignon. Oper in 3 Akten 3 i ln . 6
oethe'schen Romans: ‚Wilhelm Meister's Lehr ⸗ 3 Ak . ; fahre“ von Michel Carrs und Jules Barbier, deutsch , bon Ferdinand Gumbert. Ballet von Paul Taglioni. Dirigent; Kapellmeister Sacher. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus.
Guillemin. Anfang 7 Uhr. h ,,,. ae e ft 9 ramatisches Gedicht in 5 Autzügen von
, ‚.
Beutsches Theater.
Sonnabend: Romeo und Julia. Sonntag: Der blaue Brief.
Berliner Theater.
Vorstellung. Wilhelm Tell. Sonnabend: Die Neuvermählten. — Ingend⸗
Sonntag, Rachm. 21 Uhr. Abends 79 Uhr: Ein Tropfen Gift.
fing - Vheater.
Lustspiel in 3 Akten von Alexandre Dumas fils Sonnabend: Falsche Heilige. Lustspiel in 42Akten
nach A. W. Pinero von Oskar Blumenthal. Sonntag: Falsche Heilige.
D. Kalisch. Neu Anfang 75 Uhr.
Freitag: Opern⸗
Text mit Benutzung des Freitag: Boccaccio. Komische
Franz von Supps. di e , ge man, 190. Porstellung. onnabend: Variser Leben.
als Debüt.) Operette in 3 Akten von Audran.
ictor E. Neßler. Text
191. Vorstellung. Nathan der Y Ubr.
von Vietorien Sardou.
Belle Alliance Theater.
Freitag: an Dekorationen, Kostümen,. Ballets,
zur See. Großes Ausstattungs⸗
Freitag: 3. Abonnementz⸗
Anfang 7 Uhr. Im prachtvollen Sommergarten:
ulins Caesar. 743 Uhr. Sonnabend: Dieselbe Vorstellung. Adolph Ernst - Theater.
Freitag: Francillon.
ständig neuen Kostümen.
eingetreten. Der Mann mit hundert göpfen. 3 Akten von Henri Moulin und Edmond Delavigne. Hierauf: Musikalisch⸗deklamaterische Abend⸗ Gesangs ⸗Burleske in 1 Akt von bearbeitet von H.
Sonnabend u. folg. Tage: Dieselbe Vorstellung. Friedrich - Wilhelmstãdtisches Theater.
Regie: Hr. Binder. Dirigent: Anfang 74 Uhr.
Der neue 5 Bildern ; iele: i
: Schauspiel in 7 Vorgängen von Ernst von 7 ,,, , Wildenbruch. In Seene gesetzt vom Ober ⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.
Sonnabend! Opernhaus. 183. Vorstellung. Der Trompeter von Säkkingen. Oper in 4 Akten nebst einem Vorspiel von mit autorisirter theilweiser Benutzung der Idee und burg
einiger Original LZieder aus J. Victor von Scheffel's h Dichtung ven Rudolf Bunge. llet und Ludovie Hals vy. Deutsch von Eduard Mauthner. v. ? z , unge. Ballet von Charles In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. Anfang ö Theater. N
In Vorbereitung: Onkel Cyprian. Vaudeville
Nesidenz Theater. Direktion: Sigmund Lauten ·
reitag: Zum letzten Male.
Pariser Sittenbild in 5 Aufzügen von Henry Meilhae Geöffn I von 17 = 11 Uhr. a. Vorstellung im ã
Sonnabend: Georgette. Schauspiel in 4 Akten
siten, Beleuchtungseff eeten ꝛe. *r e, ern,
; eitbild in 4 Akten Gestorben: 7 Bildern) von Ernst Niedt. Im 6. Bilde: Zum . ersten Male in Deutschland: Großes Pferderennen auf der Bühne von lebenden Pferden.
stellung: Großes Promenaden ⸗Concert. Anfang deg Concertg 6 Uhr. Ansang des Theatert
Freitag: Zum 18. Male: Der große Prophet. Gesangsposse in 4 Akten von Leon Treptow. Couplets von 6 Görß. Mustk von Gustav Steffens. Die neuen Dekorationen sind aus dem Atelier der Herren Wagner und
Zum 9. Male. Bulaez. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. Posse in Anfang 74 Ubr. Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.
Thomas -Theater. Alte Jakobstraße 30.
Graef. Direktion: Emil Thomas. Freitag: Zum
360. Male: Im siebenten Simmel. Posse mit
Gesang in 3 Akten (4 Bildern) von Jean Kren,
Musik von Jobannes Doebber. In Scene gefetzt
vom Direktor Emil Thomas. Anfang 78 Uhr. Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.
Coneerte.
Concert- Haus. Leipzigerstr. 43. 25. Concert-⸗
Saison. Eröffnung mit dem neu erbauten Richard Wagner ˖ Saal. Freitag, Abends 7 Uhr. II. Karl Meyder · Concert.
Operette in Musik von
Operette in
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Fron⸗Froun. Am Landes ⸗Ausstellungs ⸗ Park (Lebrter Bahnhof).
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C . ᷣ··¶Q—äumonũ ß Familien⸗Nachrichten.
Freitag: Zum ; . Der blaue 50. Male mit durchweg neuer glänzender Ausstattung SCöoren; Gin So bn; Hnnz Kechtgantzalt br
Haafe (Berlin). — Hrn. Achim von Karstedt. (Fretzdorff. — Eine Tochter: Hrn. Rechts ⸗ anwalt Schneider (Egeln) Verw. Fr. Pastor Dorette Wecken, b. Berkefeld (Jersfedt bei Goslar). — Hr. auptmann 3. D. Fellx von. Lettow, Vorbeck (Krummhübel). — Hr. Landrath a. D. Hermann Flottmann (Sophienhof bei Neustrelitz!ᷣ.
Waffen Requi⸗
Vor der Vor⸗
Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin:
Verlag der Expedition (Scholy.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags ⸗ Anstalt, Berl. S V., Wilhelmstraße Nr. 32.
Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Mit voll⸗
nicht mehr übrig geblieben. Man zäblt dort 26 Todte, zahlreiche
Er st e Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 219.
Mr. XXI. Deutscher Juristentag zu Köln. II. (Vgl. die Nr. A6 des R. u. St.. A. *.)
Die erste Abtheilung beschäftigte sich an dem zweiten Verhand⸗ lungötage zunächst mit der Frage: 3
Gmpfiebit es sich , im künftigen deutschen bürger
fichen Gesetzbuch die Anfechtbarkeit der Sch en kun⸗
gen aus dem vom Entwurf aufgestellten Gesichts-⸗ punkt des außerordentlichen Pflichttheils oder aus dem des Uebermaßes festzusetzen?“
Die Referenten über dieses zumeist ein akademisches Interesse beanspruchende Thema, Privatdozent Dr. von Thur ⸗ Heidelberg und Professor Dr. Kipp⸗Kiel, erörterten dasselbe unter Stellung ein⸗ gehender, in den wesentlichen Punkten nicht von einander diff erirender Anträge in einem dem Entwurf günstigen Sinne. Im Gegensatz zu ihnen wunschte Justiz⸗Rath Dr. Rentz, Gießen eine Bestimmung aufgenommen zu sehen, nach welcher der Schenker nur über die eine Hälfte seines Vermögens verfügen, die andere i. den Berechtigten verbleiben müßse, und daß bei, einer Zuwider andlung der Erbe und der Beschenkte dem Benachtheiligten gleichmäßig zu haften hätten.
Zur Annahme gelangte schließlich ein Antrag des Professors Dr. Endemann Königsberg, welcher die Vorschläge der Referenten in Kürze dahin zusammenfaßte: ; .
1) Abzulehnen ist der Standpunkt des gemeinen Rechts, die An= fechtung der Schenkung aus der Verletzung eines angemessenen Verhältnisses zu dem dermaligen Vermögen zu begrůnden.
2) Der Pflichttheil ist zu berechnen von dem Nachlasse, dem sammtliche Schenkungen hinzuzurechnen sind.
Hatten bei diesem Punkt die Bestimmungen des Entwurfs“ im Allgemeinen die Billigung der Versammlung erfahren, so gab doch schon der nächste Gegenstand der Tagegordnung zu einem denselben mißbilligenden Votum Gelegenheit. Berselbe handelte über:
Hie zweckmäßigste Regelung des Inventarrechts and die im Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs versuchte Gestaltung . des sel hen.“
Unter den Referenten (Professor Dr. Leonhard⸗Marburg und Justiz⸗Kaih Wilke ⸗ Berlin) sowie in der Versammlung herrschte sicbereinstimmung darüber, daß die Kodifizirung dieser Materie in dem Entwurf, der hier gegen seine Gewohnheit recht weischweifig gewesen, eine zu komplizirte sei und den Nachlaßgläubigern zu geringen Schutz gewähre. Zur Annahme gelangten folgende Thesen des Professors Pr. Leonhard:
15 Das Inventarrecht des Entwurfs muß vereinfacht werden,
2) Ber den Rachlaßgläubigern in dem Entwurf gewährte Schutz
ist ungenügend. .
3) Für unzulängliche Nachlaßmassen ist den folgenden Entwurft⸗ sätzen zuzustimmen;
a. der Möglichkeit eines gefahrlosen Erbschaftserwerbes für den Erben,
b. der Pflicht konkursrechtlicher Schuldentilgung,
der Möglichkeit, bei dieser Schuldentilgung ein Konkurs verfahren zu vermeiden.
Der bedeutsame Vorschlag des zweiten Referenten wonach für Nach⸗ laßschulden grundsätzlich nicht der Erbe, sondern allein der Nachlaß haften und demgemäß das Nachlaßinventar unter Fortfall seiner jetzigen Be⸗ deutung lediglich dazu dienen würde, den Gläubigern eine vollstandige Uebersicht über die zu ihrer Befriedigung vorhandenen Gegenstände zu geben, fand nicht die Zustimmung der Abtheilung.
Für die folgende Frage: .
Welche Rechtswirkungen, insbesondere hinsichtlich des Regresses,
n . H von Lagerscheinen (Warrants)
zu knüpfen?“ ; batten Professor Dr. Conrad - Gießen und Bankdirektor Or. Sim on⸗ Berlin das Referat übernommen. Bei der zunehmenden Bedeutung der Lagerhäufer im modernen Verkehr hat sich für die Handeltreibenden das lcbhafte Bedürfniß herausgestellt, in möglichst einfacher Form über ihre in derartigen Häusern lagernden Waaren verfügen zu können. Es geschieht dies — besonders in England — durch sogenannte xLager · scheine, welche nach Art der Schiff éconossemente mit der Wirkung gebildet werden, daß an Stelle der Waarenabgabe die jenige des indossirten Papiers zur Eigenthumzübertragung genügt. Man unterscheidet bei Lagerscheinen das Einschein, und das Zweischein · fystem. Bei letzterem kann neben dem Lagerschein noch ein Lager⸗ pfandschein ausgestellt und begeben werden. Wesentliche rechtliche ÜUnterschiede bestehen zwischen den beiden Systemen nur insofern, als das Zweischeinsystem dem Eigenthümer die Verpfändung noch mehr Aleichtert, als das Einscheinsystem, da eine unter, der Gel⸗ tung des letzteren erfolgte Verpfaͤndung dem Gläubiger die Verfügungsbefugniß über die Waaren verleiht, während dies bei ersterem, wo der Gläubiger nur, den Lagerpfandschein erhält, nicht ohne Weiteres der Fall ist. Bankdirektor Dr. Simon war der Ansicht, daß das Zweischeinsystem in den Ländern, welche es eingeführt, keine praktische Bedeutung gewonnen habe, und daß es im Interesse des Besteheng eines loyalen. gesunden Handels⸗ standes bedenklich sei, die Verpfändung von Waaren allzusehr zu trleichtern. Auf Grund dieser Ciwägungen nahm die Versammlung folgende Sätze an: ;
1) An die Indossirung der Lagerscheine sind zu knüpfen:
a. der Uebergang aller Rechte aus dem indossirten Papier gegen das Lagerhaus, b. dieselben recktlichen Wirkungen, weiche an die Ueber⸗ gabe der Güter selbst sich knüpfen würden.
2) Die Einführung von dLagerpfandscheinen empfiehlt sich nicht.
(Dle Einwendungen, welche die Nordd. lg. Ztg. i. diesen Beschluß erhoben, haben wir in Nr. 217 des ‚R. M* u. St. „A. unter
Stat. u. Volksw. mitgetheilt. D. Red.) .
Der zweiten Abtheilung lag an diesen Tage zunächst die Frage vor: .
Ist die vom Entwurf des bürgerlichen Gesetz⸗ Duchs angenommene Stellung des Te staments⸗ pollftreckers zu billigen, und wie ist sie nöthigen⸗ falls anders zu re geln?
Die Institution det Testamentsvollstreckers hat sich gerade im deutschen Recht befonders und eigengrtig entwickelt, Das Treuverhaͤltniß, in welchem er zu dem Erblasser und dem Erben steht, die großen Be⸗ fugniffe, die er Letzterem gegenüber besitzt, sind aus rein deutscher Rechtsanschauung hervorgetzzangen. Daß der Entwuif / dieser Ueber ⸗ lieferung keine Rechnung trägt, daß er in dem Bestreben, seste Be⸗ griffe zu formuliren, den Tesiamentsvollstrecker zum Vertreter des Erben, diefen daher ju feinem Geschäfts herrn und damit den Testamentsvollstrecker von dem Einspruch des Erben abhängig macht, mußte nothwendig alle Freunde der kräftigen Fortentwicklung dieses Instituts gegen die Bestimmungen des „Entwurfs“ einnehmen. Prosessor Dr. Gierke⸗
Berlin gab dieser Stimmung lebhaften Ausdruck, der in der Ab⸗ theilung vielseitigen Anklang fand. Demgemäß wurde beschlossen, daß die im Entwurf vorgesehene Stellung des Testamentsvoll streckers nicht unf iomn und nach folgend Ifsichts punkten umgearbeitet werden müsse: . !
1) Der Testamentsvollstrecker ist nicht als . Vertreter
Berlin, Domnerstag, den 7. September
abhängigere Stellung einzuräumen Insbesondere muß das dem Erben zugedachte Recht, durch seinen Widerspruch Ausführungs⸗ handlungen des Testamentsvollstreckers zu hemmen, beseitigt und der Erbe vielmehr auf den Weg der Klage. gegen den Testamentsvollstrecker verwiesen werden,. 2) Dem Testaments⸗ vollstrecker selbst gebübrt in allen Fällen, in denen die Erreichung der ihm vom Erblasser anvertrauten Zwecke es fordert, ein felbständiges Klagerecht gegen den Erben. Ändererseits ist der Testa⸗ mentsvollftrecker nicht nur dem Erben, sondern allen Betheiligten gegenüber zur Ausfübrung des letzten Willens zu verpflichten und für bie gehörige Erfüllung feines Amis verantwartlich zu machen. 3) Die Beflimmung des Umfanges der rechtlichen Macht des Testamentsvoll⸗ streckers ist in erster Linie in den Willen des Erblassers zu stellen. Der Wille des Erblaffers kann, vorbehaltlich gewisser Schranken, ktie Befugniffe des estamentsvollstreckers auch, über den im Gesetz begrenzten Kreis erweitern. Im Zweifel ist er zur Verwaltung und Regulirung des. Nachlasses nicht berufen. Ist die Verwaltung des Nachlasses eingeraͤumt, so ist die⸗ selbe vom Gesetz im Sinne der freien Vertrauensstellung des Testamentsvollstreckers auszugestalten. Dem Testamentẽs vollstrecker ge⸗ bührt der Besiz. Er ist nicht nur als rechter Kläger, sondern auch alg rechter Beklagter in Ansebung des Nachlasses zu behandeln. Auch sst während der Dauer seiner Verwaltung die Zwangs vollstreckung in den Rachlaß nur auf Grund eines gegen ihn vollstreckbaren Titels zuzulaffen. ) Wer sich dem Erblasser gegenüber zur Uebernahme der Testamentsvollstreckung bereit erklärt hat, darf nach Eintritt des Erb⸗ falles mindestens die nächste Fürsorge des letzten Willens nicht mehr ablehnen. Wer das Amt förmlich übernommen hat, darf es nicht einseitig, sondern nur aus erheblichen Gründen mit Bewilligung des Nachlaßgerichts niederlegen.“ z , Beiftimmung fand der Entwurf“ bei der folgenden rage, o das System des gesetzlichen Güterstandes in dem „Entwurf! einer grundsätzlichen Aenderung und in welcher Richtung bedürfe. Auch hier behielt die Partei der Anhänger des deutschen Rechts die Oberhand und nahm nach langer Debatte den Grundsatz an: „Das in dem „Entwurf“ aufgestellte System des gesetz⸗ lichen Güterftandes bedarf, möge es nun ein gesetzliches Güter ⸗ recht bleiben oder nicht, einer grundsätzlichen Aenderung in der Richtung, daß das System des ehemännlichen Nießbrauchs in dem Sinne der deutschen ehelichen Verwaltungsgemeinschaft aus gestaltet werde.
Das Hauptinteresse an dem zweiten Verhandlungstage konzentrirte sich wiederum auf die Verhandlungen der dritten AÄbtheilung. Der selben lag an erster Stelle die Frage vor: .
Soll die Trunksucht als solche strafrechtlich ver⸗ folgt werden?“
Bekanntlich hat die Reichsregierung nach langer Vorbereitung den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bekämpfung des Mißbrauchs geistiger Getränke, ausgearbeitet und kürzlich veröffentlichen lassen. Neben einer großen Anzabl von Anordnungen polizeilicher und privatrechtlicher Natur enthält er auch eine Reihe von Strafandrohungen, nach welchen derjenige, welcher sich öffentlich in ärgernißerregender Weise in einem Zustande selbstver⸗ schuldeter Trunkenheit befindet, mit Geldstrafe, eventuell mit Haft, der Gewohnheitstrinker nur mit Haft belegt werden soll. ö
Bei der Bedeutung, welche diese Strafbestimmungen für die Handhabung und Wirksamkeit des Gesetzes nothwendig haben müßten, wurde das Votum des Juristentages, wenngleich sich eg. nur mit der Frage nach der Strafbarkeit der Trunksucht zu beschäftigen gedachte, mit Spannung erwartet.
Ueber diefe Frage hatten Gutachten erstattet Recht anwalt Dr. Fuld⸗ Mainz und Professor Dr. Hil ler⸗ Czernowitz. In Einzel heiten von einander abweichend, stimmten sie darin völlig überein, daß gegen den in der Bexölkerung immer mehr zunehmenden Alko⸗ 1 auch auf dem Gebiete des Strafrechts vorgegangen werden müsse. Das mündliche Referat für die Sektion hatte Senats · Prãsident von Stoeßer Karlsruhe übernommen. In seinem sorgfältigen und defeillirten Vortrage führte er etwa Folgendes aus. Er sei für ein Einschreiten des Staats in dieser Frage, da unzweifelhaft, und wie auch fast allseitig anerkannt werde, arge Uebelstände herrschten. So wenig die vielfach noch laut werdende Gleichgültigkeit gegen die⸗ selben am Platze sei, so dürfe man doch auch andererseits von dem Eingreifen des Staats nicht zu viel erhoffen, Inẽbesondere dürfe man sich nicht auf strafrechtliche Vorfchriften beschränten. Auch durch Ent mündigung, Aufhebung der väterlichen Gewalt, Entziehung der politi⸗ schen Rechte, sowie durch polizeiliche Präventiv · und Repressivmaß⸗ regeln müsse man die Trunkenbolde bekämpfen. Endlich könne auch durch energische Privatunternehmungen viel Gutes geleistet werden. Zwei solcher Vereinigungen, der deutsche Verein gegen den Mißbrauch geistiger Getränke und der Internationale Gefaͤngnißkongreß, feien es auch, die neben shrem wohlthätigen Wirken im Einzelnen seit Jahren schon die moderne Gesetzgebung auf. die Bestrafung der Trunkenbolde hingewiesen und noch, auf ihren letzten Versammlungen Beschlüsse in diesem Sinne gefaßt hätten. Redner gab darauf eine Uebersicht. über den Stand der Gesetzgebung auf diesem Gebiet in den europäischen Staaten. Danach beftehen faft überall irgend welche, und zum Theil sehr energische, Strafandrohungen gegen die Trunkenheit. Faft allein wird nur die öffentliche Trunkenheit geahndet, ohne daß jedoch über den Begriff der Oeffentlichkeit wie auch, über Rückfall und andere er—⸗ schwerende Umstände Uebereinsiimmung herrscht. Im. deut⸗ schen Strafgesetzbuch findet sich neben der Strafsanttion für groben Unfug, die ja häufig gegen Trunkene zur Anwen hung gelangt, nur die Bestimmung, daß mit Haft und fakultativ auch mit Ueberweisung an die Landespolizeibehörde bestraft werden soll, wer sich durch Trunk zum eigenen sowie zum Unterhalt seiner Familie unfähig macht. . .
Den CEhbarakter eines eigentlichen Delikts habe daher, wie Referent ausführte, die Trunkenheit im deutschen Strafrecht nicht, 4 . das jetzt in Aussicht genommene Reichsgesetz solle dies
eschehen. ; bene, seinen eigenen Standpunkt übergehend, wies Hr. von Stoesser darauf hin, daß bei der Formulirung, welche die dem Juristentage vorgelegte Frage erhalten babe, genau unterschieden werden müsse zwischen Trunksucht und Trunkenheit. Trunk sucht sei eine moralisch verwerfliche Eigenschaft, könne aber wie jede unsittliche Gesinnung nicht als solche mit Strafe bedroht werden. Straffãällig seien stets nur die Ausflüsse der Gesinnung, die einzelnen
andlungen, vorliegend also die einzelnen Fälle von Trunken⸗
eit, deren sich das Individuum schuldig mache. Natürlich dürfe aber nur dann strafend vorgegangen werden, wenn der Trunkene durch seinen Zustand in die öffentlichen Interessen störend eingreife, sodaß die Voraussetzung für die Strafbarkeit der Trunkenheit gegeben sei, wenn sie, in der Oeffentlichkeit tretend, geeignet sei, Aergerniß zu erregen oder die Ordnung zu gefährden. Als subjektives Moment trete hinzu, daß sie eine selbstverschuldete sein müsse. Der Referent er⸗ zrterte darauf eingehend die aus diesem St andyu nkt sich ergebenden wesent lich mit dem Entwurf des Reichsgesetzes übereinstimmenden Konsequenzen und vertheidigte insbesondere seinen Standpunkt hinsichtlich des Straf⸗
des Erben.? zu behandeln, vielmehr ist ihm auf Grund einer den Grben?n gegen kber selbständigen Kolimacht eine freiere und un.
erfordernisses der Erregung öffentlichen Aergernisses dahin, daß der
1891.
Strafrichter, um zu einer Verurtheilung zu gelangen, nicht etwa fest⸗
stellen müsse, daß ein Aergerniß erregt worden sei, sondern nur, daß
bas Verhalten des Trunkenen gee i gnet gewesen sei, ein (näher zu bezeichnendes) Aergerniß zu gehen.
Äls Ergebniß seiner Ausführungen stellte Hr. von Stoeßer d ie
Annahme folgender Grundsätze anheim:
1 Die Trunksucht als solche ist nicht strafbar.
2) Die strafrechtliche Verfolgung der Trunkenheit, welche selbstverschuldet ist, an öffentlichen Orten sich kundgiebt und geeignet ist, Aergerniß zu erregen oder die öffentliche Sicher ⸗ heit und Ordnung zu gefährden, ist geboten.
3) Die Trunkenheit bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben und Ge sundheit Dritter oder von Feuersgefahr besondere Vorsicht erfordern, ist — abgesehen von Nothfällen — strafbar.
4) Auch der Rückfall in die Trunkenheit ist strafbar.
5j Es tann bei Bestrafung des wiederholten Rückfalls
a das auf die Trunkenheit ) gelegte Strafmaß überschritten. b. auf Schärfung der Hast und C auf Ueberwesfung des Verurtheilten nach verbüßter
Strafe an die Landespolizeibehörde zu dessen Ver⸗
bringung in ein Arbeitshaus oder zu dessen Verwendung
zu gemeinnützigen Arbeiten erkannt werden, sofern nicht
. dessen Pflege in einer Heilanstalt geboten erscheint.
Die auf der Grundkage diefer Thesen sich entspinnende Debatte war eine ungemein lebhafte. Es wurden zahlreiche Bedenken gegen das projektirte Reichsgefetz wie gegen die Vorschläge des Referenten laut. Nachdem jetzt mehrere Tage seit jener Verhandlung verflossen sind und die Aufregung, welche die sich auf die Wiedergabe der Haupt⸗ schlagwörter beschränkenden Mittheilungen des größten Theils der Preffe hervorgebracht hatten, sich gelegt hat, darf wohl hervor— gehoben werden, daß sachliche Argumente gegen einzelne der gemachten Vorschläge zumeist von denjenigen Rednern vorgebracht wurden, wesche sich im Prinzip mit der strafrechtlichen Bekämpfung der Trunkenheit einverstanden erklärten, während von den Gegnern dieser Anschauung fast nur Aeußerungen sentimentaler Natur oder agitatorischen Charatters in die Debatte hineingetragen wurden.
So! verneinte Rechtsanwalt Scherer Leipzig jedes Be⸗ dürfniß für ein Vorgehen gegen die, Trunksucht, welche in Deutschland bei zunehmender Volksbildung entschieden im Abnehmen begriffen fei. Das einzige Getränk, in welchem in einzelnen Gegenden ein zu starker Kon um herrsche, sei der Alkohol; hier werde man durch möglichst scharfe Besteuerung sowie durch Ein⸗ schränkung des Schankgewerbes genügend Wandel schaffen können. Jede weilere Maßregel fei unnsthig; man dürfe das deutsche Volk, das keine Nation“ von Krunkenbolden sei, nicht auf eine Stufe mit flavischen oder anderen Volksstämmen stellen.
Rechtsamoalt Beckh ⸗Baden⸗Baden erklärte, den Entwurf des Reichsgefetzes für ein schlecht vorbereitetes, gus zünftlerischen Bestre⸗ bungen hervorgegangenes Polizeigesetz, das sich bei der Handhabung als ein von den schlimmsten Folgen begleiteies Klassengesetz erweisen müsfe, indem sich kein Polizeibeamter finden werde, der eine den besseren Ständen angehörende Persönlichkeit, möge sich dieselbe in noch fo ärgernißerregender Weise verhalten haben, zur Anzeige brächte.
Rechttanwalt Katz. Berlin hielt dafür, daß die Trunksucht lein Delikt, sondern eine Krankheit sei. Demnach gehöre die zur Be⸗ rathung stehende Frage mehr vor einen Kongreß von Aerzten. Soweit in der Trunkenheit Ereeffe begangen würden, reiche bei seiner Dehn barkeit der den groben Unfug mit Strafe bedrohende Paragraph völlig aus. Eine weitere Pönalisirung sei unnöthig.
Rechtsanwalt Götz-Köln erklärte, daß, wenn das Trunksucht⸗ gesetz durchgehe, er froh fein werde, ein alter Mann zu sein, Man dürfe nicht um einiger Trunkenbolde willen das ganze dentsche Volk unter polizeiliche Vormundschaft stellen und dem Gutdünken der niederen Polizeiorgane Preis geben. .
Auch Rechtzanwalt Kasfel⸗Schwesdnitz sprach sich gegen jede strafrechtliche Bekämpfung der Trunkfucht aus, der man durch Maß regeln auf dem Wegè des Civilrechts Herr werden könne. Der Ent⸗ wurf des Reichsgesetzes zeige, daß man neben der Trunksucht noch ein anderes Laster, die Strafsucht zu bekämpfen habe. Das neue Gesetz werde ein Klassengesetz schlimmster Art sein, von dem man sagen werde: die Kleinen hängt man und die Großen läßt man trinken.
Professor Pr. Ru bo- Berlin, der sich ebenfalls als Gegner der oben ad 2 bis 5 aufgeftellten Thesen bekannte, führte in sachlicher Begründung guö, daß die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über den Rückfall eine Anwendung auf rückfaͤllige Trinker nicht wohl würden erfahren können. ;
Durchaus zustimmend zu den Thesen des Referenten äußerten sich Rechtganwalt Fuld, Ober · Landesgerichts - Präsident Dr, Struckmann, die Reichsgerichts ⸗Räthe Stenglein und Loebell. Letzterer hob den auch schon von dem Referenten berührten Umstand hervor, daß der Enjwurf des Reichsgesetzes nicht die sehr wünschenswertbe Bestimmung enthalte, in welcher Weise derjenige bestraft werden könne, der in selbstverschuldeter Trunkenheit ein Delikt begehe und darauf wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit freigesprochen werden müßte.
Pr. Bor nhak⸗Berlin, Professor Hiller und Pr. Friedmann⸗ Wien standen den Thesen ebenfalls wohlwollend gegenüber, nur wünschten sie im Gegensatz zu Rechtsanwalt Fuld, daß nach dem Vorgange von Desterreich das Moment der Erregung öffentlichen Aergernisses in Fortfall kommen möchte, da die Feststellung, daß ein solches erregt, Fezw. daß das Verhalten des Trunkenen hierzu geeignet gewesen, in der Praxis den größten Schwierigkeiten begegnen und zu Ungleich heiten in der Rechtsprechung führen werde, ⸗ —
Professor Dr. Frank⸗ Gießen, der im Uebhrigen gleichfalls energisch für die strafrechtliche Bekämpfung der Trunksucht eintrat, befürchtete, daß das in Austsicht genommene Maß derfelben das Uebel nicht an der Wurzel treffen werde, so lange man den Gewohnheitetrinker, der sich hüte, seinen Zustand in der Oeffentlichkeit zu zeigen, straf⸗ frei lasse. ;
Hierauf gelangte ein Antrag des Rechtganwalts Scherer, der in der Formulirung: . kein Trunkenheitsgesetz!“ jeden staatlichen Eingriff abzulehnen wünschte, mit gegen 86 Stimmen zur Annahme. Zu⸗ gleich beschloß jedoch die Sektion, die Frage dem Plenum des Ju⸗ ristentages zur nochmaligen Berathung vorzulegen.
Ueber die folgende Frage: ;
Wie ist die Rechtspflege in den Schutzgebieten zu ordnen:
a. für die Europäer, b. für die Eingeborenen? referirten 6 Staatzanwalt Hamm Köln und Privatdozent Dr. Preuß.
7 kurzer Debatte, in welcher die Versammlung mit Interesse von den Erfahrungen, welche der anwesende Vize Qphsul von Bury an Ort und Stelle gemacht, Kenntniß nahm, gelangte der inzwischen von beiden Referenten vereinbarte Anträg:
i Für die Ordnung der Rechtspflege in den Schutz⸗ gebieten ist die jetzige Grundlage zunächst beizubehalten, un⸗ beschadet ihrer Weiterbildung nach Maßgabe des durch die praktische Erfahrung sich ergebenden Bedurfnisses. 2) Hier ⸗ bei ist in erster Linie die Rechtslage der Indier und Araber in Deutsch⸗Ostafrika zu berücksichtigen, und iwar sowohl durch Heranziehung dieser Bevölkerung · Elemente
zur Gerichts Organisation, als auch durch sachgemäß begrenzte Anwendung ihres materiellen Rechts. 3) Von einer Aus dehnung