— — —
w / // // /// /// — — —
; K— „/// ——— — —— * 8 2
e. — *
J
—*
r
öffentlichen Zustellung wird dieser
fügung vom 9. Juni 1860 .. 18 Sgr. 6 Pf.
Auslagenforderung ( eingetragen sind, werden mit ihren Ansprüchen auf diefe Posten ausgeschlossen und werden die Kosten des Verfahrens dem Fleischermeister und Haus besitzer Gustav Lagro zu Nakel auferlegt.
Von Rechts Wegen. ; Solbrig. Die Richtigkeit beglaubigt: Ehrh
ardt. Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
139290 Bekanntmachung.
Durch Ausschlußurtheil vom 28. September 1891 sind die Jacob und Apollonic, geb. Freyer, Golntewiez schen Eheleute aus Eschenwalde und deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuche von Eschenwalde Nr. 2 Abthl. III. Nr. I auf Grund des Kaufvertrages vom 18. De⸗ zember 1844 eingetragenen 300 Thaler Restkauf geld ausgeschlossen.
Meseritz, den 29. September 1891.
Königliches Amtsgericht.
I39300 Bekanntmachung. Die unbekannten Inhaber der Gläubigerrechte aus
der Hypothek Abth. II Nr. J von 26 Thlr. 3 Sgr.
7 Pf. auf Viatrow Band 11latt Nr. 3 und 8 sind mil diefen Rechten durch unser heutiges Urtheil aus- geschlossen worden. Stolp, den 30. September 1891. Königliches Amtsgericht.
39293 Bekanntmachung.
Burch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts von heute find die Inhaber der auf den Grund, stücken Blatt 5 Gunschwitz Abtheilung LI. Vr. und Blatt 25 Münchwitz Abtheilung Uk. Nr. 3 eingetragenen Theilpost von 600 Thalern, Theil der S6 Thaler Kaufgelderrückstand, die aus dem Ver⸗
20. Juli . ; trage vom zs Sed ember 1867 für Gottlieb Menzel
eingetragen sind., mit ihren Ansprüchen auf diese Post ausgeschloßsen werden. Ohlau, den 2. Oktober 1891. Königliches Amtsgericht.
139289] Im Namen des Königs! Verkündet am 25. September 1891. Fischer, Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag des Besitzers Ferdinand Schütz in Neu⸗Rinderort, vertreten durch den Rechtsanwalt Malkwitz in Labiau, erkennt das Königliche Amts- ericht zu Labian durch den Amtsrichter Zacharias ür Recht:
Die elwaigen Berechtigten der Hypothekenpost von noch 154 Thlr. 14 Sgr. 11 Pf., Rest von 167 Thlr. 24 Sgr. 11 Pf, eingetragen für die Gottlieb und Barßara Glifabeth Cybe'schen Eheleute in Abthei⸗ lung III. Nr. 2B des dem Besitzer Ferdinand Schütz in Neu⸗Rinderort gehörigen Grundstücks Neu⸗ Rinderort Nr. R aus dem Vertrage vom 9. Oktober 1849, werden mit ihren Anspruüchen auf die Post ausgeschlossen.
Bie Kosten des Verfahrens werden dem Antrag⸗ steller auferlegt.
39288 Im Namen des Königs! Verkündet am 25. September 1891. Fischer, Gerichtsschreiber.
Auf den Antrag des Besitzers Friedrich Wilhelm Bokowies aus Dorksdorf, vertreten durch den Rechts- anwalt Malknitz in Labiau, erkennt das Königliche Amtsgerscht zu Labiau durch den Amtsrichter Zacharias für Recht:
Bie etwaigen Berechtigten der Hypothekenposten:
4. 52 Thlr. 11 Sgr. 8 Pf. Rest von 2663 Thlr.
der Ännorthe Tuttlies überwiesene Kaufgeld⸗ forderung, wovon 43 Thlr. 15 Sgr. 11 Pf. für bie Zimmermann Friedrich und. Wilhelmine Broqckmann'schen Eheleute grrestirt sind,
5 Thlr. 1 Sgr. 4 Pf. Theilbetrag derselben Kaufgeldforderung, welche der Zimmermanns⸗ frau Wilhelmine Brockmann, geb. Nicklaus, in vim cessionis überwiesen sind,
eingetragen in Abtheilung III. Nr. 3 bezw. 2 des Grundbuchs von Porksdorf Nr. 6 und Gr. Rud; laufen Nr. 35, werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten ausgeschlossen.
Bie Kosten des Verfahrens werden dem Antrag ⸗ steller auferlegt.
39285 Oeffentliche Zustellung.
Bie verehelichte Arbeiter Radetzti, Wilhelmine, geborene Perer, zu Fritzow. vertreten durch den Fechts anwalt Timm zu Köslin, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Franz Radetzkli, früher zu Bodenhagen bei Henkenhagen, wegen Ehescheidung, mil dem AÄntrage, zu erkennen, die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, demselben auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ ffreitz' vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köslin auf den 14. Jannar 1892, Vormittags 1096 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelaffenen Anwalt zu bestellen. um Zwecke der uszug der Klage bekannt gemacht. .
Köslin, den 5. Oktober 1891.
Mahlke, Kanzleirath,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39281 Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Fabriker Theodor Bungardtz, Caroline, geborene Petruschke, zu Bochum, vertreten durch den Justizrath Duesberg in Bochum, klagt gegen ihren Ehemann, zur Zeit unbekannten Auf⸗— enkhalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem An⸗ ., das ECheband der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civiltammer des König lichen Landgerichts zu Essen a. d. Ruhr, Zimmer 40, auf den 21. Dezember 1891, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem ge⸗ dachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser
Auszug der Klage k ng, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
(392791 Oeffentliche Bustellung.
Bie verehesichte Arbeiter Klein. Wilhelmine, ge⸗ borene Hirschmüller, zu Frelenwalde a. O., vertreten durch Rechtsanwalt Wittelsböfer zu Prenzlau, klagt gegen den Arbeiter August Klein, früher zu Freien · walde a / O., jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen bögzlicher Rerlaffung, mit dem Antrage auf Ehes cheidung und Erklärung des Beklagten für den schuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civil fammer des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau auf den 7. Januar 1892, Vormittags 9 Uhr, mit der Uufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Iwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. R 46. 91.
Prenzlau, den 6. . 1891.
prung, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39280 Oeffentliche Zustellung.
Bie Ehefrau Caroline Wilhelmine Johanna Krüß, geb. Brammer, zu Altona, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Warburg daselbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Adolph Krüß, früher zu Altona, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus böslicher Verlässung, mit dem Antrage auf Trennung der zwischen den Parteien bestehenden Fhe vom Bande und Erklärung des Beklagten für den schuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen? Verhandlung des Rechtsstreits vor die JI. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Altona auf den 9. Januar 1892, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Vuszuß der Klage bekannt gemacht. Altona, den 2. Oktober 1891.
Leißnig, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39284 Oeffentliche ,, —
Bie Ehefrau Johanna Gatharina Luise Blanken⸗ berg, geb. Frank. Plätterin zu Wandsbek, vertreten durch Fustiz-⸗Rath Schröder in Altona, klagt gegen ihren unbekannt abwesenden Ehemann Johann Theodor Alexander Blaukenberg, früher Kutscher zu Altona, aus böslicher Verlassung, event. Ehe ⸗ bruch, mit dem Antrage auf Trennung der zwischen Parteien bestebenden Ehe dem Bande nach und Er⸗ klärung des Beklagten für den schuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die vor JI. Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Altona auf den 9. Januar 1892, Vormittags 11 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelaffenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Altona, den 2. Oktober 1891.
Leiß nig, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39278 Oeffentliche Zusftellung.
Bie verehesschte Arbeiter Borngraͤber, Louise, geb. Volgt in Küstrin J., vertreten durch den Rechts anwalt Lasker in Landsberg a. W., klagt gegen den Arbeiter Friedrich Wilhelm Borngräber, zuletzt in Küftrin, jetzt unbekannten Aufenthalttz auf Ehe⸗ scheidung wegen böslicher Verlassung mit dem An⸗ trage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihm die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu legen und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Landsberg a. W. auf den 30. Januar 1892, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelcgssenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszu3 der Klage bekannt gemacht.
Landsberg a. W., den 8. Oktober 1891.
Herfarth, Sekretär, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39286 Oeffentliche Zuftellung.
In Sachen der Kuratel über Köpf, Anng, außer— ehelich der led. Dienstmagd Kreszenz Köpf von Waszern und der Letzteren, beide vertreten durch Findsvormund Anton Köpf. Bauer in Waizern, Klagetheil, gegen Schwarz, aver, Bãäckergesellen von' Itzlishofen. K. Amtsgerichts Schwabmünchen, nun unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen. Vaterschast und Alimentation, wird Letzterer zur mündlichen Verhandlung über den klägerischen An⸗ trag, den Beklagten in einem soweit gesetzlich zu⸗ läffig, für vorläufig vollstreckbar erllärten Urtheile kostenfällig schuldig zu erkennen, die Vaterschaft zu dem bezeichneten am 3. August 1888 geborenen Kinde Anna Köpf anzuerkennen, einen jährlichen limentationsbeitrag von 80 p, Alles in Allem, bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre des Kindes, fowie eine Kindbeltkostenentschädigung von 290 4 zu entrichten, in die öffentliche Sitzung des Königl. bayer. Amtsgerichts Oberdorf vom Dienstag, den 24. November 1891, Vormittags 9 Uhr, e hb, Bewilligung der öffentlichen Zustellung geladen.
Oberdorf, am 6. Oktober 1891. (L. 8.) Hengge, Kgl. Sekretär, als Gerichtsschreiber.
32761 Oeffentliche Zuftellung. In Sachen der ledigen und großsfährigen Korb⸗ macherin Barbara Plötz in Michelau und der Kuratel siber ihr außereheliches Kind „Barbara., Letztere vertreten durch den Vormund Andreas Motschmann, Schuhmacher in Michelau, e,. zum Armen ⸗ rechte zugelassen, gegen den Bedienten und vor⸗ maligen Korbmacher Jakob ge ssg, zuletzt in Michelau, nun unbekannten Aufenthalts, wegen An⸗ sprüche aus außerebelichem Beischlafe hat das K. Kmtsgericht Lichtenfels die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt und ist zur Verhandlung über diese Klage Termin auf Freitag, den 27. November 1851, Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu der Beklagte geladen wird. Die Klagsyartei wird beantragen:
den Jakob Freytag
J. zur Anerkennung der Vgterschaft zu dem Kinde
Barbara Plötz und Einräumung des Erb— rechts;
II. zur srhlung a. cines in vierteljährigen Raten voraus zu entrichtenden jährlichen Alimentations.
beitrages von sechzig Mark von der Geburt F
des Kindes an bis zu seinem zurückgelegten 14. Lebensjahr und darüber hinaus, wenn es erwerbsunfähig oder beschränkt sein follte, bis zur Beseitigung dieses Mangels; des Schulgeldes, der Krankheits ˖ und Leichenkoften, falls das Kind in der Alimentationeperiode erkranken oder sterben sollte, und
III. zur Tragung der Prozeßkosten zu verurtheilen; serner das Urtheil, soweit es gesetzlich zu⸗ läffig, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Lichtenfels, den 7. Oktober 1891. Der Kgl. Gerichtsschreiber: Schmidtner, Sekretãr.
39267 Oeffentliche Zustellung.
Die Firma V. Kronheim zu Glogau klagt gegen die Georg Hellwich ' schen Eheleute, früher zu Lissa Irmtraut, reis Westerburg, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen den Beklagten käuflich gelieferter Waaren, mik dem Antrage auf kostenpflichtige Ver⸗ urtheilung zur Zahlung von 206 6 nebst 6e Zinsen feit 20. Dejember 18895, das Urtheil sür vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet die Beklagten ur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Glogau auf den 21. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Glogau, der 6. Oltober 1891.
Fiebig, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
392751 Oeffentliche Zustellung. — Akten C. 522/91. —
Die Firma Lipsius & Tischer (Inhaber G. H. Lipfius) in Kiel, Falckstraße Nr. 9, vertreten durch den Rechiganwalt Dr. Rendtorff zu Kiel, hat gegen den stud. rer. nat. Ahrens, zuletzt in Rohrsen, jetzt unbekannten. Aufenthalts, Klage erhoben auf Zählung des Preises von am II. August 1888 und J. Aprit 18835 gekauften und gelieferten Büchern, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 26 M nebst o/o Zinsen seit dem Tag der Klagzustellung, und ladet den Beklagten jur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Hameln, Abth, II, auf Mitiwoch, ven 25. November 1891, Vormittags 10 Uhr (Zimmer 17). Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hameln, den 8. Oktober 1891. Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. II.
39282 Oeffentliche Zustellung.
Die Firma F. Brettmeyer & Kotzsch in Zörbig, Prov. Sachsen, vertreten durch den Rechtsanwalt Pr. Töplitz in Dresden, als Prozeßbevollmächtigten, klagt im Wechselprszesse gegen den Lederfabrikanten Karl Stto Irmischer, vormals in Dresden, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus einem Wechsel vom 25. Januar 1891 über 1710, So 4 mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, an die Klägerin 1710,80 . Wechselstamm sammt 6 vo Zinsen davon seit dem 9. Juni 1891. sowie 26,50 c Wechsel⸗ unkosten zu bezahlen. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur muͤndlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Kammer für Handelssachen des König— lichen Landgericht; zu Dresden auf den 1. De. zember 1891, Vormiitags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Dresden, am 8. Dktober 1891.
Claus, Gerichtsschreiben des Königlichen Landgerichts.
89283 Oeffentliche Zustellung.
Bie Firma Großseld, Matzner & Co. zu Przemisl in Galizien, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Schubert und Dr, M. Schubert zu Dresden, als Prozeßbevollmächtigte, klagt gegen den Kauf⸗ mann Marcus Augenblick, vormals zu Dresden, jetzt unbekannten Aufenthaltes, aus Kauf mit dem Anträge, den Beklagten zur Zahlung von oJ, 79 „, Schadenersatzfor derung, sammt 600 9 Zinsen vom Tage der Klagezustellung ab kostenpflichtig zu ver⸗ urtheilen und das Urtheil gegen Sicherheltsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Kammer für Handel fachen des Königlichen Landgerichts zu Dresden auf den 8. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus— zug der Klage bekannt gemacht.
Dresden, am 8. Oktober 1891. . Claus, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39277
Oeffentliche Zustellung und Ladung. Der Taglöhner Anton Kellner in Furth i / W. hat gegen den Metzgermeister Anton Späth senior von dort, zur Jeit unbekannten Aufenthaltes, wegen einer Darlehensforderung zu 200 ½ am H. Oktober 1891 jum Kgl. Amtsgerichte Furth i / W. Klage erhoben.
Zur mündlichen Verhandlung über diese Klage ladet Kläger den Beklagten Späth in die auf Donnerstag, den 19. November 1891, Vor ⸗ mittags Sz Uhr, bestimmte Sitzung des Kgl. Amtsgerichts Furth i W. vor.
Ber Klageantrag geht dahin: das Kgl. Amtsgericht wolle den Beklagten zur Zahlung von 200 S Hauptsache nebst 409 Zinsen hieraus vom 12. Mai Iss an, sowie zur Tragung der Prozeßkosten ver- urtheilen und das Urtheil fuͤr vorläufig vollstreckbar erklären.
Hievon wird dem Anten Späth gemäß §. 187 R. C. P. O. in öffentlicher Zustellung, die vom Prozeßgerichte mit Beschluß vom 6. Oktober 1891 bewilltst wurde, Kenntniß gegeben.
Furth i. / W., den 6 Oltober 1891. Kgl. Amtsgerichtsschreiberei.
394165 Oeffentliche Zustellung.
Rr. 10 248. Der Cementeur Heinrich von Venrooy in Karlsruhe vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. r. Weill, klagt gegen den Wirth Stephan Herget, früher in Karltzruhe, ; Zt. an unbekannten Drten abwefend, aug Miethe vom 23. Oktober 1890 bis 23. Aprit 1891 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 900 nebst 5 Yso Zinsen vom Klagzustellungstage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreitz vor die ITV. Civilkammer des Groß herzoglichen Landgerichts zu Karlsruhe zu dem Ter⸗ mine auf Montag, den 28. Dezember 1891, Vormittags Sz ühr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der offentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Farlsruhe, den 6. Oktober 1891.
Kahn, Gerichtsfschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
38328 Oeffentliche Zustellung.
Die Firma G. Reichhardt zu Mainz, vertreten durch Rechtganwalt Levi zu Kassel, klagt gegen den Gastwirth Friedrich Kiepe, zuletzt in Battenberg wohnhaft, etzt unbekannt wo? gufhaltsam, wegen Forderung, mit dem Antrage auf Zahlung von 81 nebst bog Zinfen seit Klagezustellung und das Urtheil für vorläufig vollstreckwar zu erklären, und ladet den. Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Battenberg auf Mittwoch, den 25. November 1891, Vormittags 10 ühr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Na uha us,
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
(38323 Oeffentliche Zustellung.
Der Philipp Wolber, Wirth zum Engel zu Sul a. N, vertreten durch Rechtsanwalt Löffler in Hechingen, klagt gegen den Metzger und Bierbrauer Franz aver Zimmermann von Dießen, jetzt mit unbekanntem Aufenthalt zu Amerika, aus der Schuld und Pfandverschreibung von 5. sJ. Juli 1890 mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, an ihn wegen seiner Forderung mit 2560 M nebst 50 ZJinsen aus 3065,35 M seit dem 8. Juni bis L. Juli 1891 folgende Grundstücke der Geniarkung Vießen P. Nr. 970 Wiese SHährein und P, N. 100 Wiese und Wassergraben zwischen den Buchen, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung heraus zu geben und ihn damit zu befriedigen und das Urtheil für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor' das Königliche Amtsgericht zu Haigerloch auf den 1. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hülpert, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
39273
Die Magdalena, geb. Rang, zu Aachen, vertreten durch Rechtsanwalt Springsfeld in. Aachen, klast gegen ihren Ehemann Philipp Meinertz, Bãcker, zu Aachen, mit dem Antrage: Königliches Land⸗ gericht wolle die zwischen Klägerin und Beklagten bestehende cheliche Gütergemeinschaft für aufgelsöst erklären, Gütertrennung zwischen Parteien ver⸗ ordnen und dieselben zur Autzeinandersetzung über ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse vor Notar verweisen, wolle auch die Kosten dem Beklagten zur Last legen.. Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreifs vor der J. Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Aachen ist anberaumt auf den 16. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr.
Aachen, den 3. Oktober 1891.
Plümmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
1392681
Die Ehefrau des Fuhrmanns Simon Kemper, Sibilla, geb. Neunzig, zu Oberkassel bei Neuß, pertreten durch Rechttzanwalt Wirtz hier, llagt gegen ihren genannten, daselbst wohnenden Ehe⸗ mann mit dem Antrage auf Gütertrennung, und Termin' zur muͤndlichen Verhandlung des Rechts streits vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf auf den 2. Dezem⸗ ber 1891, Vormittags 9 Uhr, bestimmt.
Düsseldorf, den 2. ktober 1891.
rand, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39269)
Die Ehefrau Ludwig Jung, Alwine, geb. Schön, ohne Geschäft, zu Düsseldorf, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Hr. Becker, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf auf den 25. November 1891, Vor⸗ mittags 9 Uhr, bestimmt.
Züchner, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
392701
Bie Ehefrau det Kaufmanns Abraham genannt Adolf Korn, Bertha. geborene Nohlen, zu Düssel⸗ dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Kehren, klagt gegen ihren vorgenannten Ehemann auf Gütertrennung, und ist Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstrests vor der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düfseidorf auf den 26. Novem⸗ ber 1891, Vormittags 9 Uhr, anberaumt.
üchner, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichtt.
39271 hecken Bie durch Rechtsanwalt A. König zen . Emma Leng zu Barmen, Ehefrau des Kon 66. Wilhelm Witzel daselbst, hat gegen, Königlichen Landgericht zu Elberfeld
mit dem Antrage auf Gütertrennung.
lichen Verhandlung ist Termin auf. de
zember 1891, Vormittags 9 Uhr, in
sealed ster JI. Ciwilkammer, des Königli
gerichts zu Eiberfeld anberaumt.
Diehl, Kgl. Sekretär.
Storck, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichtt.
. durch Rechtsanwalt ¶ A.
gerich
König vertretene Natbilde ollmershausen zu Barmen ⸗Rittersbausen, Fhefrau des Schmiedegesellen Friedrich Berger pa elbst hat gegen diesen beim Königlichen Land⸗ asekt lt geglberfeid Klage erhoben mit dem An= Gůͤtertrennung. lug en ei dhl. al andlung ist Termin auf den 25. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im UWzutgesäaie der Il, Gizillammer, des Königlichen kindgerichts zu , ,, Hö or
als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
. Ehefrau des Rohproduktenhändlers Georg Onatram, Margaretha, geb. Schunk, zu Lützel.
Fobienz wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt
Pr. Salomon, klagt gegen ihren genannten Ehe⸗ mann auf Gütertrennung. . .
ur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 1. Dezember 1891, Vormittags 9 uhr, im Eitzungssaale der 4, Civiltammer des Königlichen dandgerichts zu Koblenz anberaumt.
Breuer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39416 k e hen des Bäckers Peter Wagner, Anna,
geb. Blankenmeyer, zu Andernach wohnend, vertreten kurch Rechtsanwalt Maur; klagt gegen ihren ge— nannten Ehemann auf Gütertrennung.
Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 5. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungosaale der II. Civillammer des Königlichen Tandgerichts zu Koblenz anberaumt.
Brennig, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
39411 . Urtheil der 1 Civilkammer des Kaiserlichen
Landgerichts zu Straßburg i. E. vom 6. Oltober ge zwischen den Eheleuten P. Jehl, Holz⸗ schuhmacher, und Marie, geb. Niedelobach, Heb · amme, Beide zu Rheinau wohnhafr, die Guͤter⸗ trennung ausgesprochen h .
(. 8) Der Landgerichts ⸗ Sekretär: Krümmel.
39274 , Durch Urtheil der II. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg vom 1. Oktober 158901 wurde zwischen den Eheleuten Theobald. Mettler, Bäcker, und Caroline Christine, geb. Eißler, in Quatzenheim die Gütertrennung aus— gesprochen.
Straßburg, den 5. Oktober 1891. I. 8.) Der Landgerichts⸗Sekretär: Weber.
—
3) Unfall und Invaliditats⸗ꝛc. Versicherung. 39202
Berufsgenossenschaft der chemischen
Industrie.
Nachstehende Unfallverhütungsvorschriften werden hierdurch zur Kenntniß aller Betheiligten gebracht mit der Maßgabe, daß innerhalb sechs Monaten vom Tage der Betkanutmachung sämmtliche, in Gemäßheit dieser Vorschriften nothwendigen Betriebs änderungen ausgeführt sein müssen.
Ver Vorstand der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.
J. F. Holtz.
Besondere unfallverhütungs⸗Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für Sprengstoff ˖ Fabriken.
Beschlossen in der Genosfenschafts versammlung zu
. 26. 3. * ö
I. Pulver (Schwarzpulver. abriken.
Außer den Unfall verhütungs · Vorschriften der Be⸗ ruft genossenschaft der chemischen Industrie gelten für Pul oerfabriken folgende Bestimmungen;
A. Vorschriften für die Arbeitgeber. J. Allgemeine Bestimmungen.
8. J. Bel Herftellung des Pulvers, worunter die Verpackung nicht zu verstehen ist, dürfen jugendliche Arbeiter nicht angestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuverkässige Leute zu beschäftigen.
§. 2. Fremden Perfonen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuberlässiger Begleitung gestattet sein.
Bauanlagen und Gebäude. ;
§. 3. Insofern das Fabrikgrundstück nicht, ein gefriedigt ist, müssen an den Zugängen und öffent fichen Verkehrswegen Warnunggtafeln aufgestellt 36, durch die das unbefugte Betreten verboten wind.
3. 4. Die Porplätze; der ein zelnen Gebäude můuͤssen so hergestellt sein, daß sie sich leicht rein halten
lassen. Das Holjwerk der Pulverherstellungs⸗
§. b. Gebäude muß tbunlichst mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Milteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein.
F. 6. Die der Sonnenseite zu belegenen Fenster ˖ scheiben der Pulverherstellungs⸗Gebäude müssen ge⸗ blendet sein.
5§. 7. Die Thüren der Gebäude mit Explosions⸗ gesahr sollen nach außen aufschlagen. .
Die Fußböden in denjenigen Räumen, in denen mit Pulder gearbeitet wird, müssen glatt und dicht gehalten, und wenn sie nicht aus Hol bestehen, mit einem weichen Belag bedeckt sein.
§. 5. Vorhandene Blitzableiter mässen stets in
gutem Zustande gehalten und jährlich mindestens
einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung bat fich fowohl auf die oberirdische, wie auf die Erdleitung zu erstrecken. 10. In Pulverfabriken muß die größte Ord⸗ nung und Reinlichkeit herrschen. e, Hineintragen oder Hineinwehen von Erde oder Sand in die Räume mit Explostonsgefahr ist möglichst zu verhindern. Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuh⸗ zeuges angebracht sein. R emden Personen darf das Betreten solcher aͤume nur mit Filjschuhen gestattet werden.
Maschinen. §. 11. Der Gang der Triebwerke darf die normale Geschwindigkeit nicht überschreiten.
. §. 12. Die künstliche Beleuchtung von Betriebs abiheilungen mit Cpplosionsgefahr darf nur mittelst zuverläffig isolirter Lampen (Kerzen) bewirkt werden. Jede Ablagerung von exyplosiblem Staub an der Lichtquelle muß verhütet sein. Bei elektrischer Beleuchtung muß eine Erhitzung der Leitungsdrähte und jede Funkenerzeugung aut. gefchlossen sein. Die Anlage ist von Zeit zu Zeit auf ihre Feuersicherheit sachverständia zu untersuchen. Die Beforgung der Lampen und Laternen ist be⸗ stimmten Arbeitern zu übertragen.
Seizung.
§. 13. Die Feuerung der Trockenkammerheizurg muͤß, wenn sie neben der Trockenkammer liegt, von 9 letzteren durch eine massive Wand abgeschlossen ein. Bei Wasser⸗ oder Dampf ⸗ Heizung sind die Ofen⸗ beißfchlange und die Leitungsrohre häufig auf ihre Dichtigkeit und Haltbarkeit zu untersuchen und ge⸗ fundene Fehler zu beseitigen.
Bie mit Kohle geheizten Trockenöfen müssen durch⸗ aus dicht fein und sind weiß anzustreichen.
Die Durchgänge der Leitungsrohre und Trockenofen⸗ Schächte dürfen nirgendwo undicht und müssen gut verschmiert sein.
An den Trockenhausheizapparaten sind Thermo—⸗ meter anzubringen.
Die Bedienung der Feuerung ist besondern Arbeitern zu übertragen.
Transportgefäsze.
§. 14. Zum Transport und der Herstellung von Pulver sind nur dichte und haltbare Gefäße zu be⸗ nutzen.
Die Verwendung von eisernen Stiften oder Nã⸗ geln zu diesen Gefäßen, besonders zum Dübeln der Faßdeckel und Faßböden, sowie zu Befestigungs⸗ zwecken in den abrikationsräumen ist strenge ver⸗
boten. Abfallstoffe.
§. 15. Verschüttetes und verstreutes oder abge⸗ staubtes Pulver ist in besondere Behälter ju bringen und getrennt aufzubewahren. h
Verschiedene Vorschriften.
5§. 16. In Pulverherstellungs., und Verpackungs⸗ rätmen iss jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu vermeiden.
8. 17. Die Benutzung von Phosphorzundhölzern ist im ganzen Fabrikgebiet untersagt. .
§ 18. In den Fabrikräumen dürfen keine ver⸗ lötheten Gefäße und Geräthe henutzt werden.
§. 19. Vor den Pulverwerken muß stets Wasser zur Verfügung stehen, soweit es die Temperatur⸗ verhältnisse gestatten. .
Ausbesserungs / und Ernenerungsarbeiten.
§. 20. Wenn in Pulverwerken Ausbesserungs⸗ arbeiten aussuführen sind, so ist sämmtliches Pulver aus dem besreffenden Raum zu entfernen und dieser, sowie der auszubessernde Gegenstand von Pulver und Pulverstaub zu reinigen. rie ra
Hierauf ist der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstenz 3.0 m mit Wasser zu begießen und während der Ausbesserungs⸗ arbeiten fo naß zu erhalten, daß ein etwa entstehen · der Funke keine Entzündung bewirken kann.
Während der Tauer der Reparatur ist an der Arbeitsstelle eine mit Wasser gefüllte Brandspritze oder Gießkanne bereit zu halten.
II. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. Rohstoffe. .
§. 21. Die Rohmaterialien sind vor ihrer Ver⸗ arbeitung gründlich von gefährlichen, mechanischen Beimengungen zu reinigen.
Salpeter, pulverisirter Schwefel und Graphit 1 durch entsprechend feine Messingsiehe durchzu⸗ assen.
Holzkohle, Kuchen⸗ und Stangen ⸗ Schwefel sind sorgfältig auszulesen, um gefährliche Beimengungen, wie Steine und dergleichen zu entfernen.
Frisch gebrannte Kohle darf vor genügender Ab⸗ kühlung nicht bearbeitet werden,
Stampfwerke.
§. 22. Zu den Stampfkolben Schuhen) darf Eifen nicht verwendet werden. Zulässig sind Kupfer, Zink oder entsprechende Legirungen.
Bie Schuhe müssen stets fest an den Holstampfen
sitzen. Trommeln.
§. 23. Der aus den Zerkleinerungs⸗ und Meng⸗ Trommeln ausgelassere gearbeitete Pulversatz muß vor der weiteren Verarbeitung durch entsprechend feine Siebe durchgehen, um etwaige gefährliche Bei⸗ mengungen auszuscheiden.
Zum Mengen des Pulversatzes aus Salpeter, Schwefel und Kohle dürfen nur Polzkugeln verwendet werden. .
Kollergänge. ö
5§. 24. Bei eisernen Laufbahnen müssen die Läufer so angebracht sein, daß sie die Laufbahn nicht be⸗ rühren können.
Körnumaschinen.
§. 25. Die Walzen der Körnmaschinen sind der⸗ ark einzurichten, daß sie sich beim Laufen niemals berühren können.
ydraulische Pressen.
§. 26. Bei den hydraulischen Pulverpressen ist die Verwendung eiserner oder stählerner Preßplatten nicht gestattet. Die unmittelbare Berührung von Metall mit Metall ist zu vermeiden. Zum Pressen don Pulversatz sind zwischen Preßplatten und Pulver Preßtücher einzulegen. ö
An der Pressenleitung müssen Manometer ange⸗ bracht sein. Es sind Vorrichtungen (Wasserwgage oder Senkel) anzubringen, um die wagerechte Lage des Pressenholmes beurtheilen zu können.
Prismen und Patronen Prefse.
§. 27“. In Gange befindliche Prismen ⸗ und Patronenpressen dürfen nie ohne Aufsicht gelassen werden.
E. Vorschriften für die Arbeiter. I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 28. In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein, strenge unter⸗ sagt, bei der Arbeit auch der Genuß der letzteren.
§. 29. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern an⸗ gewiesenen Räumen elch, woselbst sich auch eine n,, zur Aufbewahrung der Rauchgerãthe vorfindet.
Andere Rauchgeräthe, als die dort aufzubewahren
den, sowie Feuerzeng darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden.
5§. 30. Messer, Schlüssel und sonstige ungehörige Gegenstände sind beim Betreten der abrik sofort
abzuliefern. Kleider.
31. In gehenden Werken müssen die Arbeiter anschlleßende Kleider tragen. Kittel, lose hängende Halstücher und sonstige lose Kleidungsstücke sind verboten.
Zu den Arbeitskleidern dürfen keine eisernen Be. festigungstheile (Schnallen, Knöpfe, Haken) verwendet fein. Ebenso ist die Verwendung eiserner Stifte und anderer eiserner Beschlagtheile zu den Sohlen und Absãätzen unstatthaft. ;
Nach Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter jhre Kleider, an denen Pulverstaub haftet, an ge— sicherter Stelle im Freien reinigen und Gesicht und Hände waschen. .
Die vorgenannten Kleidungsstücke sind beim Ver⸗ laffen der Arbeit in der Fabrik zurückzulassen.
Gebäude.
5§. 32. Die Arbeiter dürfen Räume mit Explo⸗ sionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten haben, ohne befondere Erlaubniß durchaus nicht betreten.
Namentlich ist den in Pul verherstellungsräumen befchäftigten Arbeitern der Eintritt in die Räume der Feuerungsanlagen streng verboten, ebenso ist den in letzteren thätigen Arbeitern untersagt, Pul ver⸗ werke in betreten. .
§. 33. Pulvermagazine und Trockenkammern dür—⸗ fen nur mit Filzschuhen betreten werden.
§. 34. In den Arbeitsräumen ist die größte Rein⸗ lichkeit zu beachten. .
Jeder Arbeiter hat sich der an den Eingängen der Pulverherstellungsräume angebrachten Vorrichtungen zum Reinigen des Schuh zeuges auf das sorgfältigste zu bedienen.
Bie auf dem Boden liegenden Teppiche und Läufer sind sorgfältig zu reinigen und, wenn nöthig, aus⸗ zuklopfen.
Die Beleuchtungslampen der Pulverherstellungs⸗ gebäude sind im Innern frei von Staub zu halten.
§. 35. Jedes Verstreuen von Materialien in Pulverwerken ist sorgfältig zu vermeiden, verschüttetes Pulver aber sofort aufzunehmen und in den dafür bestimmten Behälter zu bringen.
Maschinen.
§. 36. Der Gang der Triebwerke darf die nor— male Geschwindigkeit nicht überschreiten.
Jedes Warmlaufen der Lager in Pulverherstellungs⸗ räumen ist als besonders gefährlich zu vermeiden. Die Lager sind daher gut zu schmieren und häufig nachzusehen.
Lotzgewordene Maschinentheile müssen sofort mit gehöriger Vorsicht und nur beim Stillstand wieder befestigt werden.
Die Anhäufung größerer Mengen fetten Putz mcserials innerhalb feuergefährlicher Räume ist untersagt. . Ge e, =
Vie Benutzung metallener Hämmer zu Arbeiten an Theilen aus Stein oder Metall in Pulverherstel⸗ lunggräumen ist streng untersagt, mit Ausnahme des in 8. 20 vorgesehenen Falles.
Transport.
§. 37. Mit Fulver gefüllte Transportgefäßhe (Fässer, Kisten) dürfen nicht gerollt, geschoben oder gekantet werden. Die Fortbewegung ist vielmehr nur durch Heben und Tragen zu bewirken.
Verschiedenes.
§. 38. Während eines Gewitters, welches sich über dem Betriebsort entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Pulver oder Pulverersatz ver arbeitet wird, aufhalten.
Gehende Werke sind außer Thätigkeit zu setzen. II. Besondere Bestimmungen für einzelne Abtheilungen.
Stampfwerke.
§. 39. An den Stampfkolben oder in den Kumplöchern (Krögen) festsitzen de harte Pulverkrusten sind durch Aufweichen mit Wasser oder mittelst Schaber aus Kupfer, Zink oder entsprechender Legirung herauszunehmen. .
Kollergänge.
§. 40. Die Pulwverschicht, auf welcher die Läufer sich bewegen, darf nie weniger als 2 em stark sein.
Das Aunehmen der Kollergänge hat, falls nicht befondere Einrichtungen dies unmöglich machen, im Stillstande zu erfolgen; im andern Falle muß die Gefchwindigkeit des Läufers möglichst vermindert werden.
Die durch das Stehen der Läufer unter diesen sich bildenden harten Pulverkrusten sind mittelft höljerner Spatel, wenn nothwendig unter Anwendung bleierner cder hölzerner Hämmer, herauszuholen.
Sydraulische Prefsen.
§. 41. Bei schiefem Dru im Stapel in der Presse ist das Pressen sofort einzustellen.
Die Pressen dürfen nicht über den Vruck ange⸗ strengt werden, für den sie konstruirt sind.
Prismen⸗ und Patryuen ˖ Presse.
§. 42. Es ist den Arbeitern der Prismen und Patronen · Presse strenge ver boten, bei gehender Presse swischen die Stempel zu greifen oder Pulverkörner mit der Hand von den Unterstempeln abzuheben.
3. 43. Verstopfte Kanäle der Stempel und Tra⸗ verfen der Pressen sind nur mit Holzstäbchen und Waffer oder Oel frei zu machen,
Trockenhaus.
§. 44. Zum Anheizen der Trockenhaus⸗ sowie der übrigen Feuerungen sind nur trockenes Holz oder Reiser zu benutzen. Die Anwendung von Stroh, Hobelspähnen und derartigem funkenerzeugenden Material ist strenge verboten.
Ruß und Asche aus den Heizapparaten und Oefen sind nach Ablöschung mit Wasser an den dafür be stimmten Ort zu bringen. .
§. 45. Teitungsrohre und Hefen der Trockenhãuser sind frei von Pulverstaub zu halten.
Die Temperatur der Trockenkammer darf 75 0 Celsius nicht übersteigen. ⸗
Thermometer müssen in der Nähe der Heizkörper und an anderen geeigneten Stellen angebracht sein.
Es ist genau darauf zu achten, ob sich an Fenstern und Gerüsten Schwefelniederschläge (Sublimate) ah= fetzen. Treten solche auf, so sind sie sorgfältig ab⸗ zuwaschen.
C. Aus führungs. und Strafbestimmungen.
§. 46. Für die in Gemaͤßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Ft von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs ˖ Anzeiger gewährt.
Wenn es fich herautstellen sollte, daß die in den
obne erhebliche Schwierigkeiten und unzuträgliche Koften nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genebmigung des Ge⸗ nossenfchaftsvorstandes auf Antrag deg Betriebt⸗ unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen, 5§. 17. Genossenschaftsmitglieder, welche den Un⸗ fallverhůtungs vorschriften zuwiderhandeln., können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder, falls sich diesel ben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden. mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Beiträge Feleat werden. (5. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und 5. 80 des
V. G.) § 48. Versicherte Personen, welche den Unfall⸗ verhütungsvorschriften zuwiderhandeln oder welche die angebrachten Schuß vorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in eine Geld⸗ strafe bis zu 6 S6, welche der betreffenden Kranken⸗ kasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach eventuell zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vor⸗ stand der Betriebs · Fabrik / Krankenkasse oder, wenn solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortepolijeibehörde. Die betreffenden Beiträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhand⸗ fung angehörte. (5. 18 Abs. 1 Ziffer 2 und 5. 80 des U- V · G.) II. Sprengzündhitchen ˖ und Zündhütchen⸗ Fabriken.
Außer den Unfall verhütungsvorschriften der Beruftz⸗ genossenschaft der chemischen Industrie gelten für Sprengzündhütchen⸗ und Zündhütchen⸗Fabriken fol⸗ gende Bestimmungen:
A. Vorschriften für die Arbeitgeber.
. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Bei Herstellung der Sprengstoffe dürfen jogendliche Arbeiter nicht angestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu beschäftigen. §. 2. Fremden Personen soll der Zutritt nur under besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein.
Bauanlagen und Gebäude.
§. 3. Das Fabrikgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestellt werden, muß mit einer geeigneten Um;zäunung umgeben sein, welche das un⸗ beabsichtigte Betreten möglichst verhindert. Das unbefugte Betreten ist auch durch Warnungstafeln an den Zugängen zu verbieten.
4 Die Gebäude, in denen trockener Spreng⸗ stoff aufbewahrt und verarbeitet wird, sowie Spreng⸗ zündhütchen verpackt und letztere, oder solche Zůünd⸗ hütchen, welche gleiche Explosionsgefahr haben, ge⸗ lagert werden, müssen einzeln mit sicheren Erdwällen oder Mauern umgeben sein. Der Anbau der Lade . ist nach der Ausblaseseite durch Erdwall zu
ern.
Die Walle müssen die Dachtraufe der zin geschlossenen Gebäude um mindestens 16,09 m über⸗ ragen.
Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Schußlinie nach Verkehrswegen oder nahen Ge⸗ bäuden angelegt sein.
§. 5. Bie Vorplätze der von den Schutzwällen einlleschloffenen Gebäude und die Gänge Lurch die Wälle müssen so hergestellt sein, daß sie sich leicht rein halten lassen.
Fußwege und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen? Sprengstoffe transportirt werden, sind im , schneefrei zu halten und bei Glatteis zu be⸗
reuen.
§. 6. Die Gebäude zur Aufbewahrung von trocknem Sprengstoff, das Trocken. Korn“ und Siebhaus, sowie Vorderwand und. Dach des An⸗ Haues des Ladehauses müssen in leichtem Material ausgeführt sein.
§ J7. Das Holzwerk der Gebäude mit Explosiv⸗ gefahr muß thunlichst mit Wasserglag oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein.
ö . der Sonnenscheibe zu belegenen Fensterscheiben der Gebäude mit Explosivgefahr müffen geblendet sein.
§3. 5. Die Thüren der Gebäude mit Explosiv⸗ gefahr sollen nach außen aufschlagen;
10. Die Fußböden der Räume, in denen Sprengstoff in losem trocknem Zustande aufbewahrt, Sprengstoff getrocknet, gekörnt, gesiebt, sowie in die Transportbehälter gefüllt wird, müssen aus Asphalt oder Cement oder aus Brettern durchaus glatt und dicht hergestellt sein. Im letzteren Falle sind die metallischen Befestigungsmittel zu versenken und zu verkitten.
Diese Fußböden müssen einen Belag aus Weich blei, Kautschuk, Linoleum oder einem ähnlichen dichten weichen Stoff erhalten. Darüber ist an den Verkehrsstellen noch ein Teppich oder Wachstuch⸗ Läufer zu legen.
Die Fußböden der Räume, in denen Zündhütchen gepreßt werden, müssen ebenfalls aus Asphalt oder Fement, oder aus Brettern glatt und dicht hergestellt sein, fo daß sich der Sprengstoff ⸗ Staub leicht ent⸗ fernen läßt.
Die Fußböden aller Räume zur Gewinnung des Knallquecksilbers sind aus Asphalt oder Cement oder aus sonstigem festen Material glatt und ohne Fugen herzustellen.
Pie Innenseite der Wände der Räume, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, müssen dicht und glatt und so gearbeitet sein, daß sie nicht abbröckeln.
8. 11. Vorhandene Blitzableiter müssen stetz in gulem Zustande gehalten und jährlich mindestens einmal Durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdische, wie auf die Erdleitung zu erstrecken.
§. 12. In Sprengzündhütchen⸗ und Zündhütchen; fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit
herrschen. .
F. 13. Das Hineintragen oder Hineinwehen von Eide oder Sand in die Räume mit Explosiont⸗ gefahr ist möglichst zu verhindern. Vor den Ein— gängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges angebracht sein.
§. 14 Fremden Personen darf das Betreten solcher Räume nur mit Filzschuhen gestattet werden. Heizung.
§. 15. Die Beheßzung der Röume muß durch
Dampf ⸗ oder Wasserheizung bewirkt werden.
Die Heizkörper sind gegen das Auflagern von
Sprengstoff ⸗Staub möglichst zu schützen. Transportgefäße.
§§. 1— 46 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen
§. 16. Zum Transport und zur Herstellung von