Sprengftoff dürfen mangelhafte oder unganze Gefãße nicht benutzt werden.
Die Transportbehälter für den zum Einfüllen fertigen Sprengstoff müssen aus leichten unzerbrech⸗ lichen Gefäßen mit glatten innern und äußern Wan- dungen bestehen, welche mit leichten, keine Reibung verursachenden Deckeln verschlossen find. Dlese Ge⸗ fäße müssen leicht zu handhaben sein.
Die sammtlichen anderen Gefäße für halbtrockene und trockene Explosivstoffe müssen aus Guttapercha, Oelpappe oder ähnlichen glatten nicht metallischen Stoffen bestehen.
Bewegliche Henkel dürfen an den vorgenannten Gefäßen nicht angebracht sein.
Es ift strenge darüber zu wachen, daß die Gefäße, in denen sich Sprengstoff befunden oder nieder⸗ geschlagen hat, nach dem Gebrauch stets sorgfäͤltig gereinigt oder im Innern feucht erhalten werden.
Abfallstoffe.
§. 17. Unbrauchbare Abfälle von Explosivstoffen sind unter Wasser aufzubewahren und sist denfelben die Explosionsfähigkeit nach den besten bekannten Methoden, möglichst bald zu entziehen.
Der lose Sprengstoff aus den Sprengzündhütchen und den Zündhütchen ist in Wasser oder in sonstiger Weise ungefährlich zu machen.
Verschiedene Vorschriften.
§. 18. Bei der Herstellung von Knallquecksilber und bei der Verarbeitung von dessen Neben, und Abfallprodukten müssen die Arbeiter durch geeignete Vorrichtungen möglichst gegen das Einathmen der fi dabei entwickelnden schädlichen Gase geschuͤtzt ein.
Diese Vorrichtungen müssen auch dort angebracht sein, wo sich Quecksilberdämpfe in größerer Menge entwickeln.
S. 19. UGeberell, wo Sprengstofft zur Verarbeitung kommen, ist strenge darüber zu wachen, daß der sich entwickelnde Staub sich nicht gefahrbringend irgend wo anhäufen kann.
II. Bestimmungen für hesondere Abtheilungen. nallquecksilber.
§. 20. Knallquecksilber ist bis zu dessen Ver—⸗ mischung in dichten glatten Gefäßen in feuchtem Zu= stande zu bewahren und zu erhalten.
Körnen, Trocknen, Sieben und Mischen.
8. 21. Das Körnen und das Sieben von halb— trockenem und trockenem Sprengstoff muß möglichst auf maschinellem Wege erfolgen, unter Anwendung geeigneter Schutz vorrichtungen.
Im Siebhause darf nur ein einziger Arbeiter be— schäftigt werden.
§. 22. Die Arbeitstische der Räume, in denen Sprengstoff gemischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, sind, wo es die Arbeitsweise gestattet, mit dickem Wollgewebe oder Teppich, und diese wieder mit Wachstuch allein so zu belegen, daß der Belag nicht abrutscht. Es ist aber auch die Verwendung von Platten aus Hartgummi oder ähnlichem Meterial allein gestattet.
S. 25. Die Rahmen, auf denen die Sprengstoffe zum Trocknen ausgelegt werden, müssen aus lelchtem glatten Holz und einem zwischengespannten Geflecht aus Bindfaden, Seide, Gaze oder einem ähnlichen Stoff hergestellt sin.
Wenn diese Rahmen in den Trockenhäusern auf die Latten lose aufgelegt werden, so müffen letztere mit Wollstoff und dieser wieder mit glattem Wächz⸗ tuch dicht umhüllt sein.
; Füllen, Laden, Pressen.
§. 24. Das Einbringen der leeren Sprengzünd⸗ hütchen-⸗Hülsen in die Ladelsffel soll in einem Raum vorgenommen werden, der von dem Raume zur Be— dienung der Lademaschinen und Pressen abgetrennt und mit demselben nur durch eine Oeffnung zum Durchreichen der Ladelöffel verbunden sst.
§ 25. Das Obertheil der Ladelöffel foll aus einem durch die Luftfeuchtigkeit nicht beeinflußten Material, wie z. B. Hartgummĩ hergestellt sein, und die Hütchen ö. Löchern einen möglichst geringen Spielraum
aben.
S. 26. Gegen die Wirkung von Eyplosionen in der Lademaschine sind die Arbeiter in den Ladehäufern durch Panzerplatten an diesen Maschinen und sonstige Einrichtungen zu schützen.
S. 27. Die Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, daß sie keine größere Menge als böo g Spreng—⸗ stoff fassen.
Dieselben müssen täglich wiederholt gereinigt werden, jedoch erst, nachdem sie vom Preffenraum aus entleert worden sind.
§. 28. Die Bedienung der Lademaschinen, deren Einsetzen, Füllen, Herausnehmen und Entleeren muß durch zuverlässige Männer besorgt werden.
S. 29. Ueberall, wo die gefüllten Tranzport behälter des um Einfüllen fertigen Sprengstoffes zur Aufbewahrung hingestellt werden, muß die Unterlage mit Sägemehl bedeckt werden.
§. 30, Bei Sprengjündhütchen oder Zündbütchen mit gleicher Cxplosionsgefahr ist bafür Sorge zu tragen, daß die Arbeiter gegen die Cinwirkung?'einer Explosion in der Presse geschützt sind, ebenfo find geeignete Vgrrichtungen zu treffen, daß eine Exploston in der Presse sich nicht auf die fertig gewordenen Sprengündhütchen übertragen kann. Auch müffen letztere so gufgehohen und so aufbewahrt werden, daß eine Explosion derselben die Arbeiter im Preßraum
nicht gefährdet. Verpackung.
F. 31. Für Sprengzündhüichen wird noch be—⸗ ,, ., vorgeschrieben, daß in den Einsetzräumen, in enen dieselben in bie Schachteln gefüllt, und in den Verpackungsraäumen, in denen die Schachteln mit Ktiketten, Klebstreifen und Umschlag verfehen und zu
acketen verpackt werden, daß in jedem dieser durch
chutzwälle getrennten Räume höchsteng drel Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden dürfen. KE. Vorschriften für die Arbeiter. . Allgem eine Bestimmungen.
§. 32. Soweit das Rauchen überhaupt gestattet ist, darf es nur in den, von den Betriebsleitern an— . Räumen geschehen, woselbst sich auch eine ; it zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe
o ;
§. 83. Andere Rauchgeräthe, als die dort auf- zubewahrenden, sowie Feuerzeug, darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden.
34. Nach Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter ihre Kleider, an denen Sprengstoffstaub haftet, an gesicherter Stelle im Freien reinigen und Gesicht und Hände waschen.
ie vorgenannten Kleidungsstücke sind beim Ver⸗
Explosionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten . ohne besondere Erlaubniß durchaus nicht be⸗ en.
ö 36. Die Räume, in denen Sprengstoff ge⸗ mischt, getrocknet, gekörnt oder gesiebt wird, dürfen nur auf Filzschuben oder Socken betreten werden.
37. Die Räume, in welchen an Sprengstoffen gearbeitet wird, sind stets sorgfältig rein zu halten.
Namentlich sind auch die Heizkörper stets frei von Staub zu halten.
Verschiedenes.
§. 38. ffir Herstellung und zum Transport von
Sprengsto
en dürfen mangelhafte oder unganze Ge— fäße, Geräthe und Apparate nicht benutzt werden.
sich Sprengstoff befunden, oder niedergeschlagen hat, nach dem Gebrauch stets forgfältig gereinigt der im Innern feucht erhalten werden.
8. 39. Während eines Gewitters, welches sich über dem. Betriebsort entladet, darf sich Riemand in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, aufhalten.
II. Besondere Beftimmungen für einzelne
Abtheilungen. Mischen, Körnen, Trocknen, Sieben.
S. 40. Die Räume, in denen das Körnen und Sieben von halbtrockenem oder trockenem Spreng⸗ stoffe guf maschinellem Wege geschieht, dürfen nur beim Stillstande der maschinellen Vorrichtung be—= treten werden, ebenso deren Zugänge.
Lademaschine.
§. 41. Die Lademaschinen sollen täglich wiederholt gereinigt werden, jedoch erst nachdem sie vom Preß⸗ raume aus entleert worden sind.
C. Ausführungs und Strafbestimmun gen. §. 42. Für die in Gemaͤßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Be⸗ triebsunternehmern eine Frist von 5 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs- Anzeiger gewährt.
Wenn es sich herausstellen sollte, daß die in den §. 1—– 41 gegebenen Vorschriften in einzelnen Faͤllen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unzutraͤglsche Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge— nossenschaftsvorstandes auf Antrag des Berriebe⸗ unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen.
Die Arbeiter sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften fär die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.
§ 43. Genossenschaftsmitglieder, welche den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, kznnen durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich diefelben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei⸗ träge belegt werden. (6. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und §. 80 des U. V. G)
§., 44. Veisicherfe Personen, welche den Unfall⸗ verhütungevorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzworrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, verfallen in tine Beldstrafe bis zu 6 S, welche der betreffenden Krankenkasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach eventuell zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs (Fabrik⸗) Krankenkaffe, oder wenn solche für den Betrieb nicht errichtet 6st, durch; die Ortspolizeibebörde. Die betreffenden Beiträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zur ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider— handlung angehörte. (5. 78 Abf. 1 Ziffer 2 und §. 80 des U. V.⸗ G.)
III. Nitroglycerinsprengstoff⸗Fabriken.
Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Be—⸗ rufungsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten für Nitroglycerinsprengstoff / Fabriken folgende Be⸗ stimmungen:
A. Vorschriften für die Arbeitgeber. I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Bei Herstellung und Verpackung der Sprengstoffe dürfen jugendliche Arbeiter nicht an⸗ gestellt werden. Es sind nur nüchterne und zuver⸗ lässige Leute zu beschäftigen.
Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Begleitung gestattet sein.
Bauanlagen und Gebäude.
S. 3. Das Fabrikgrundstück, auf welchem die Sprengstoffe hergestelll werden, muß mit einer . eigneten Umzäunung umgeben sein, welche das unbe⸗ absichtigte Betreten möglichst verhindert. Das un⸗ befugte Betreten ist auch durch Warnungstafeln an den Zugängen zu verbieten.
§. 4. Die Gebäude, in denen Nitroglyeerin oder Nitroglycerinpräparate hergestellt und verarbeitet 23. müssen einzeln mit einem Erdwall um gehen fein.
Magazine, in denen Nitroglycerin Sprengstoffe auf den Fabriken gelagert werden, müssen entroeder vollständig mit einer dicken Erdschicht bedeckt oder mit Wällen, wie oben, umgeben sein.
Die Walle müssen die Dachtraufe der ein⸗ geschloffenen Gebäude um mindestens 1,9 m über⸗ ragen.
Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Schußlinie nach Verkehrswegen oder nahen Gebäuden angelegt sein.
§. 5. Die Vorplätze der von den Schutz wwãllen o , , , Gebäude und die Gange durch die Wälle müssen so hergestellt sein, deß fie sich leicht rein halten lassen.
Fußwege und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe transportirt werden, sind im Winter schnerfrei zu halten und bei Glatteis zu bestreuen.
§. 6. Die Gebäude, in denen Nitroglycerin oder Nitroglyeerinpräparate hergestellt und verarbeitet werden, müssen in leichtem Material aurgeführt fein. „J. Das Holzwerk der Gebäude mit Explosiont⸗ gefahr muß thunlichst mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsfähig gemacht sein.
S. 8. Die der Sonnenseite zu belegenen Fenster⸗ scheiben der Gebaͤude mit Gxplosivgefahr müsfen ge⸗ blendet sein. Sämmtliche Fensterscheiben dieser, sowie auch in der Nähe belegener Gebäude sind innen mit Draht⸗ 6 zu versehen.
Die Thüren der Gebäude mit Explosiv⸗
gesahr sollen nach außen aufschlagen. Sz 10. Vorhandene Blitzableiter müssen stets in
lassen der Arbeit in der Fabrik zurückjulassen. 366 Gebäude.
Die Arbeiter dürfen Räume mit
gutem Zustande . und jährlich mindesteng
einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die
Es ist strenge vorgeschrieben, daß Gefäße, in denen s
Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdische, wie auf die Erdleitung zu erstrecken.
S. 11. In Nitroglycerinsprengstoff ˖ Fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkeit herrschen.
Beleuchtung.
§. 12. Die künstliche Beleuchtung von Betriebt⸗ abtheilungen mit Explosivgefahr darf nur mittelst zuverlässig isolirter Lampen (Kerzen) bewirkt werden. Jede Ablagerung von explosiblem Staub an der Lichtquelle muß verhütet fein.
Bei elektrischer Beleuchtung muß eine Erhitzung der Leitungsdrähte und jede Funkenerzeugung aus⸗ geschlessen sein. Die Anlage sist von Zeit zu Zeit ö ihre Feuersicherheit sachverständig zu unler⸗ uchen.
Die Besorgung der Lampen und Laternen ist be= stimmten Arbeitern zu übertragen. — Heizung.
§. 13. Die Beheizung der Räume muß durch
Dampf oder Wasserheizung bewirkt werden. Abfallstoffe.
§. 14. Verschüttetes Nitroglyrcerin ist sofort mittelst Schwamm, Guhr oder in anderer geeigneter Weise aufzunebmen. Wo dies bei durchläffigem Boden nicht möglich ist, muß die durchtränkte Stelle vorsichtig aufgenommen und an ungefährlichem Orte nach Anweisung eines Beamten oder Meisters un⸗ schädlich gemacht werden.
Der Filter chlamm ist sorgfältig auszuwaschen und an ungefährlicher Stelle aufzubewahren. Die an gesammelten Mengen sind von Zeit zu Zeit durch Verbrennung oder in Erdlöchern durch ftarke Initial⸗ ladungen von Dynamit unter Aufficht eines Be—⸗ amten oher Meisters unschädlich zu machen.
S§. 15. Filterschlamm, sowie verunreinigtes Nitro ˖ glyeerin und Nitroglycerinpräparate durch Versenken in fließende Wasser oder Vergraben sn die Erde unschädlich machen zu wollen, ist verboten.
Verschiedene Vorschriften.
§. 15. Bei der Herstellung von Nitroglycerin⸗ sprengstoffen müssen die Arbeiter durch geeignete Vorrichtungen möglichst gegen das Einathmen“ der sich dabei entwickelnden schädlichen Gafe geschützt sein.
§. 17. Auf den Säurelagerplätzen sind Kübel mit Wasser vorräthig zu halten, damit bei Verbrennungen durch Säure die Arbeiter die Brandwunden sogleich mit großen Mengen Wasser auswaschen können.
§. 13. Metall Gefäße und Leitungen, die mit Nitroglyeerin in Berührung gekommen sind, dürfen nicht durch Lthen oder Hämmern ausgebessert werden.
Ausgenommen sind diejenigen Gefäße und Leitungen, in denen Nitroglveerin⸗Abfallsäure enthalten war' Diese dürfen nach sorgfältiger Reinigung ausge⸗ bessert werden.
Eingeschmolzen dürfen Metallgegenstände, die mit Nitroglyeerin in Berührung waren, erst werden, nachdem sie unter Beobachtung der nöthigen Vorsichts⸗ maßregeln mit hellem Feuer gründlich abgebrannt sind und man sich vergewissert hat, daß kein Nitro⸗ glycerin mehr am Gegenstand haftet.
Holz darf da, wo Nitroglyeerin an denselben haftet, mit Werkzeugen nicht bearbeitet werden.
Bei Abbrucharbeiten ist die unvermeidliche An—⸗ wendung von Werkzeugen nach möglichst sorgfältiger Reinigung der abzubrechenden Gegenstände und unter , der nöthigen Vorsichtsmaßregeln (5. 27) gestattet.
Unbrauchbar gewordene Gegenstände irgend welcher Art, die mit Nitroglycerin oder Nitroglheerinpräpa⸗ ragten in Berührung gewesen sind, müssen durch Sprengung oder Verbrennung vernichtet, oder wenn dieses nicht angängig ist, vor weiterer Aufbewahrung durch Abbrennen übrr offenem hellem Feuer voll= ständig unschädlich gemacht werden.
§. 19. Gefrorenes Nitroglyreerin oder Nitro⸗ glyeerin enthaltende Präparate und solche enthaltende Gefäße, Rohrleitungen und Hähne dürfen nur in erwärmten umwallten Räumen oder mittelst warmen Wassers aufgethaut werden und zwar nur unter Aufsicht eines Beamten oder Meisters.
§ę. 20. In den Räurnen, in denen Nitroglycerin hergestellt und verarbeitet wird, darf die Temperatur nicht unter 4 109 Celsius sinken.
Der auf den Heizkörpern in diesen Räumen sich ablagernde Staub ist gründlich zu entfernen.
§z 21. Während eines sich über dem Betriebsort entladenden Gewirters ist die Arbeit in den Patronen⸗ Menge, Pack und Trockenräumen und wenn möglich auch im Nitrirraum zu unterbrechen.
§. 22. Bei zeitweiligen Umänderungs⸗ oder Aus⸗ besserungsarbelten mit Explostonggefahr ist nicht nur die Zahl der beschäftigten Arbeiter auf die durchaus nothwendige zu beschränken, sondern auch der Verkehr und der Aufenthalt anderer Arbeiter in der Nähe zu verbieten.
II. Bestimmungen für besondere Abtheilungen. RNRohfstoffe.
„253. Bevor das Glycerin in die Nitrirgefäße einfließt, muß es ein Sieb passiren, damit etwaige grobe Verunreinigungen ausgeschieden werden.
24. Sämmtliche Aufsaugestoffe und Zumisch⸗ pulver bei der Dynamitfabrikation sind vor ihrer Verwendung durch möglichst feine Siebe zu geben.
Alle fertigen, nicht gelatinirten Nitroglycerin⸗ präpgrate sind vor ihrer Verarbeitung in Patronen⸗ maschinen aufs sorgfältigste durchzusieben, zur Aug⸗ scheidung etwa darin noch vorhandener Fremdkörper.
Die zur Gelatinirung von Nitrogivcerin be⸗ stimmte Kollodiumwolle ist in feuchtem Zustande durch möglichst feine Siebe durchzureiben.
Nitrirung, Leitungen.
§e. 25. Nitrirgefäße und Scheidetrichter müssen eine Einrichtung haben, um bei drohender Gefahr den n,. Inhalt in kürzester Frist in geeignet auf⸗ gestellte, mit Wasser gefüllte Sicherheits⸗Bottiche ablassen zu können.
F§. 26. Nitrirgefäße und Scheidetrichter sind mit Thermometern zu versehen.
27. Da, wo die Kegel der Thonhähne an Behältern oder in Leitungen der Gefahr auggesetzt sind, heraugszufliegen, sollen sie durch geeignete Vor⸗ richtungen daran verhindert werden.
HE. Vorschriften für die Arbeiter.
. Allgemeine Bestimmungen.
§. 28. Suywelt das Rauchen berhaupt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern an= gewiesenen Räumen geschehen, woselbst sich auch eine , ,. zur Aufbewahrung der Rauchgeräthe vorfindet.
Andere Rauchgeräthe, als die dort aufzubewah⸗ renden, sowie Feuerzeng darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden.
§. 2). Bas Einnehmen der Mahlzeiten in den Raͤumen mit Gxplostonggefahr, mit Ausnahme
im Nitrirungs⸗, Wasch⸗ und Nachscheideraum verboten. ih
Gebände.
§ 30. Die Arbeiter dürfen Räume mit Exdl sionggefahr, in denen sie nicht zu arbeiten * ohne besondere Erlaubniß durchaus nicht betreten n
S. 81. Die Räume, in welchen an Sprengstz gearbeitet wird, sind stets sorgfältig rein zu hall
Namentlich sind auch die Helzkörper stetz frei bn Staub zu halten.
§. 32. Verschüttetes Nitroglveerin ist sofort mit Schwämmen, Guhr und dergleichen aufzunehmen
Wenn dasselbe vom Boden aufgefaugt worden ist, so ist die durchtränkte Stelle sorgsältig aufn nehmen.
Derartig verunreinigtes Nitroglycerin, sowie auß andere verunreinigte Nitroglyeerinpräparate sind ng Anweisung und unter Aufsicht des Meisterz oder Ve triebsführers unschädlich zu machen.
Verschiedenes.
§. 33. Gefäße, Apparate, Leitungen und Geraͤthe an denen Nitroglycerin haftet, dürfen nicht mit Wert zeugen bearbeitet, gestoßen oder geworfen werden Eingeschmolzen dürfen sie erst werden, nachdem daß anhaftende Nitroglycerin über lebbaftem Feuer nach . des Meisters oder Betriebsleikers zu,
rt ist.
Holt und Holztheile, die mit Nitroglycerin h Berührung gekommen sind, dürfen ebenfalls nicht ö Werkzeugen bearbeitet, gestoßen oder geworfen werden.
Das Verbrennen darf, nur unter Aussicht einet Meisters oder Betriebsleiters erfolgen.
§. 34. Gefrorenes Nitroglyeerin oder Nitrz= glycerinpräparate oder Gefäße, Hähne und Leitungen mit gefrorenem Nitroglycerin dürfen nur nach zg. weisung eines Meisters oder Betriebsleiters auß gethaut und bearbeitet werden.
S. 35; In den Räumen, in denen Nitroglycerh bergestellt und verarbeitet wird, darf die Temperatur nicht unter 4 100 C. sinken.
Der auf den Heizkörpern in diesen Räumen sth ablagernde Staub ist gründlich zu entfernen.
36. Während eines Gewitters, welches sih über dem Betriebsort entladet, darf sich Riemant in den Räumen, in denen Sprengstoff verarbeite wird, aufhalten. Ausgenommen ist der Aufenthalt in der Nitreglycerinfabrik, wenn die Arbeit darm nicht unterbrochen werden kann.
II. Besondere Bestimmungen für einzelne
Abtheilungen.
Säure leitungen, Nitrirung und Scheidung.
§. 37. Hähne aus Thon, Metall, Hartgummt oder anderem Material, welche mit Nitrog pern oder nitroglyeerinbaltigen Säuren in Berührum müssen sorgfältig in geeigneter Weise ge schmiert werden und haben sich die Arbeiter stehß über die leichte Gangbarkeit zu vergewisfern, Namentlich hat dies auch stets vor Beginn der Arbet
zu geschehen. Patronenarbeit.
§. 38. Den Patronenarbeitern ist strenge unter ˖ sagt, Justirungen an ihren Maschinen felbst vor—⸗ zunehmen, an denselben zu hämmern oder zu schlagen.
Justirungen dürfen nur durch den damit beauf—⸗ tragten Meister ausgeführt werden.
Das Auswechseln der Hülsen, wenn die Patronen ⸗ maschine auf andere Patronendurchmesser eingestellt werden soll, darf ebenfalls nur vpn dem betreffenden Meister vorgenommen und die Patronenmaschine erst dann von dem Arbeiter benutzt werden, nachdem sich der Meister persönlich von dem ordnungsmaͤßigen Gange der Maschine überzeugt hat.
Collodiumwolle, Trocknen.
§. 39. Es ist darauf zu achten, daß ein Ver⸗ stäuben der Collodiumwolle in den Trockenhäufern für dieselbe möglichst vermieden wird. .
Jedenfalls ist Sorge zu tragen, daß der entwickelte Staub von den Wandungen und Hordengestellen durch Abwischen mit feuchten Schwämmen oder Tüchern gründlich entfernt wird.
Die Darrhorden dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden.
Ueber haupt ist jede Reibung bei trockener Collodium⸗ wolle zu vermeiden.
C. Ausführungs- und Strafbestim mungen.
§. 40. Für die in Gemäßheit vorstehender Be⸗ stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offiziellen Bekanntmachung durch den Reichs ⸗ Anzeiger gewährt. ⸗
Wenn es sich herausstellen sollte, daß die in den S5. 1 = 39 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unzutraͤgliche Kosten nicht ausgeführt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge⸗ nossenschaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs⸗ unternehmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen. ö
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen
41. Genossenschoftsmitglieder, welche, den Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftévorstand in eine höhere Gefahrenklasse ein c n oder falls sich . bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, oe . Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer . träge belegt werden. (8. 78 Abf 1 Ziffer 1 un §. 80 des U. V. G.) l⸗
5§. 42. Versicherke Personen, welche den Pig verhütungsvorschriften zuwiderhandeln, oder welche . angebrachten Schuß vorrichtungen nicht benutzen, im h. brauchen oder beschädigen, verfallen in eine 9. . strafe bis zu 6 M, welche der betreffenden 69 . kasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach 6 . zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vo ö stand der Betriebs, (Fabrik. )Krankenkasse, oder . eiche fär, ten Hetrieb hicht frricktet ii, Nitrit Ortspollzeibehörde. Die betreffenden Be ahn, fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ir. Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Hum derkez . angehörte. (5. 7J3 Abf. 17 Ziffer J und 8.
* *
kommen,
Die vorstehenden besonderen nelle et .
n vorschriften der Berufsgenossenschaft der chem gig Industrie für Sprengstoff⸗Fabriken werden ge . 6 fllt, 2 des kf rer r une ögefchet vom Juli 1884 genehmigt.
Berlin, den 16. September 1891. Das Reichs ⸗Versicherungsamt. * 8.) Dr. Bödiker. R. V. A. I. 22 629.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 239.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall- und Invaliditäts⸗ ze. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Dritte Beilage
Berlin, Sonnabend, den 19. Oktober
E89.
6. Kommandit ⸗ Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Niederlassung ꝛc. von
echtsanwälten.
9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
3) Unfall⸗ und Invaliditats⸗ꝛc. Versicherung. 39223
Straßenbahn ⸗Berufsgenossenschaft.
Dem 5. 21 des Unfallversicherungsgesetzes vom
6. Juli 1884 und dem 5§. 23 des Genossenschafis statuts entsprechend, bringen wie hierdurch zur abgehaltenen Genossenschafts versammlung für die nach Ablauf der Wahlzeit ge ieh ich ausscheidenden Srsatzmänner-⸗Neuwahlen stattaefunden haben. Es sind für die Zeit vom 1. Oktober 1891 bis a. zu Mitgliedern Db. zu Ersatzmännern: des Vorstandes: 1) Hr. Regierungs⸗Rath zu Charlottenburg, Di⸗ rektor der Berliner lin, Direktor der Gro⸗ ßen Berliner Pferde⸗ Lestmann & Co) Com⸗ — manditgesellschaft auf sellschaft in Berlin, 2) Hr. Klitzing zu Magde‘ 2) Hr. Böhm zu Metz, burg, Direktor der bahn Metz. eisenbahn⸗Gesellschaft, Ferner haben vor Ablauf der statutarischen Wahl⸗ a. Hr Dittmann zu Berlin, Direktor der Großen Berliner Pferdeeisenbahn, Actien ⸗Gesellschaft, b. Hr. Gerth in Berlin, Direktor der Neuen Berliner Pferdebahn⸗Gesellschaft, als Ersatz⸗ Für den Rest der bis zum 30. September 1892 laufenden Wahlperiode wurden in der oben erwähnten wählt: für a4. Hr. Regierungs⸗Rath a. D. Köhler in Pferdeeisenbahn ⸗Actien⸗Gesellschaft, zum ersten Stellvertreter des Vorsitzenden, Berliner Pferdebahn ⸗Gesellschaft als Ersatz⸗ mann des Hrn. Köhler. Der Vorstand der Straßenbahn Berufsgenossenschaft. , R 1 4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Am Montag, den 2. November er., Vor mittags 9 Uhr, sollen eirea 50 und mittags 9 Uhr, gleichfalls circa 50 überzählige Dienstpferde öffentlich meistbietend verkauft werden. Hannover, den 6. Oktober 1891.
öffentlichen Kenntniß, daß in der am 25. Juni 1891 Mitglieder des unterzeichneten Vorstandes und der 30. September 1'893 gewählt: 4 von Kühlewein zu Ber⸗ J eisenba hn, Aetien⸗Ge⸗ Aktien, als Vorsitzender, Direktor der Tram⸗ Mandeburger Straßen⸗ zeit ihr Amt niedergelegt, als erster Stell vertreter des Vorsitzenden, mann des Vorigen. Genossenschaftsversammlung neu⸗ bezw. wiederge⸗ Berlin, Direktor der Großen Berliner für b. Hr. Gerth in Berlin, Direktor der Neuen Charlottenburg, den 6. Oktober 1891. Drewke. 38750 Pferde⸗ Verkauf. am Dienstag, den 3. November er., Vor⸗ auf dem Hofe der Kaserne VII. in der Sandstraße Hannoversches Train⸗Bataillon Nr. 10.
38059) Verkauf von Altmaterialien.
Die nachfolgenden, auf den Stationen unseres Amtsbezirkes von Trotha bis Langelsheim, sowie in unserem Haupt agazin zu Halberstadt lagernden Altmaterialien sollen im Wege des öffentlichen Ver⸗ kaufes veräußert werden, und zwar: ;
A. frei Eisenbahnwagen Lagerstation:
10 06000 kg alte Stahlschienen à 3—9 m,
600 600,00 kg alte Eisenschienen à 3— 7,53 m, KE. frei Eiseubahnwagen Hauptmagazin Halberstadt:
9 700.00 kg — 2200 Stück brauchbare Laschen Profil 600, 90 kg — 400 Stück brauchbare A. u. B. Vorstoßplatten,
38 300,00 Kg alte Laschen, Platten, Schrauben
und Nägel,
16000, 90 Kg alte Stahlschienen⸗ Enden unter
3 m, 66 800, 90 kg alte Eisenschienen Enden unter 3 m und eiserne Radlenker, 409, 00 kg alte Stahlradlenker und Stahlringe, 23 400, 90 kg alte Guß⸗ und Schmiedeeisen, 1170,00 Kg alte eiserne Lang ˖ und Querschwellen, 18 000, 00 Kg alte gußeiserne Herz. und Kren⸗ zungsstücke, d Oboo, o0o Kg alte Weichenzungen, 220090 kg alte Weichenböcke, 1ẽ140 00 Eg alte Metalle (Kupfer, Zink und
Schriftliche Angebote sind bis zu dem auf den 30. Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, in unserem Verwaltungsgebäude, Magdeburgerstraße Nr. IIb, hier, anberaumten Termine versiegelt, so⸗ wie mit entsprechender Aufschrift versehen, portofrei an uns einzusenden. — Die Zuschlagsfrist beträgt 2 Wochen. — Die Verkaufsbedingungen können bei unserem Bureau ⸗Vorsteher eingesehen, auch gegen portofreie Einsendung von 50 Pfennigen von dem— selben bezogen werden.
Halberstadt, den 26. September 1891.
Königliches Eisenbahn⸗Betriebsamt.
39406 Ausschreibung der Lieferung von: 380 000 kg Braunkohlentheeröl, 260 000 kg Brennöl, 60 000 kg Leinöl, gekochtes, 380 000 Kg Paraffinöl (Putzöh, 1000 000 kg Petroleum, amerikanisches oder kau⸗ kasisches, 160 9000 kg Rüböl, rohes, 45 000 kg Seife, grüne, 15 000 kg Seife, weiße, 8 000 kg Talg, 10 000 kg Terpentinöl, 10 000 kg Holzkohlentheer, 540 000 kg Mineralschmieröl, Sommeröl bezw. Winters. ;
Der vorstehenden Ausschreibung werden die öffent⸗ lich bekannt gemachten Bedingungen für die Bewer⸗ bung um Arbeiten und Lieferungen vom 17. Juli 13885 zu Grunde gelegt.
Eröffnung der Angebote am 23. Okto- ber 1891, Vormittags 105 Uhr, Ende der Zuschlagsfrist: ;
a. für Braunkohlentheeröl, Mineralschmieröl und Paraffinöl am 14. November 1891, Nachmittags 6 Uhr,
b. für die übrigen Materialien am 4. November 1891, Nachmittags 6 Uhr.
Die Ausschreibungs ⸗Unterlagen liegen im Mate rialien Büreau zur Einsicht offen und werden daselbst einschließlich des bei Einreichung des Gebotes zu benutzenden Gebotbogens gegen 40 in Baar verabfolgt.
Köln, den 5. Oktober 1891.
Materialien ⸗Bürean der Königlichen Eisenbahn ⸗Direktion ¶ inksrheinischen).
5) Verloosung ꝛc. von Werth⸗ papieren.
39480 Bekanntmachung
betr. Ausloosung der pro 1891 zur Amortisation gelangenden Anleihescheine (Golzberechtigungs⸗ Ablösung) der Stadt Freienwalde a. / 8.
Bei der am 24. Juni er. in Gffentlicher Magistratssitzung stattgehabten Auëloofung der am 2. Januar 1892 zu amortisirenden Auleihe⸗ scheine — Ausgabe 1884 — sind die Nummern 336 279 53 5061 47 124 620 157 560 439 540 à 200 66 ausgeloost worden, was hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntniß gebracht wird.
Die Einlösung erfolgt am 2. Januar 1892 durch unsere Forstkasse.
Freienwalde a. / S., den 6. Oltober 1891.
Der Magistrat.
39494 Bekanntmachung.
Zum Zwecke der planmäßigen Amortisation der auf Grund des Allerhböchsten Privilegii vom 2. Mai 1887 ausgefertigten 3950/9 Westpreustischen Pro⸗ ninzial· Anleihescheine V. Ausgabe vom Jahre 1888 sind nachstehende Anleihescheine, und zwar: Litt. A. Nr. 277 und 314 à 3000 MS — 6000 0 Litt. B. Nr. 53 276 277 278 279 280
281 und 498 à 2000 SM — 16000 , Litt. C. Nr. 532 533 534 535 536 537 538 39 540 h41 542 543 b44 545 565 837 872 und 874 lo,, O GGhh Litt. D. Nr. 489 und 962 3 500 ÆH.— 1000 Litt. H. Nr. 1121 und 1122 à 200 0 — 100. Summa 41400 0 nebst Zinsscheinen Nr. 8 bis 10 und Anweisungen durch freihändigen Ankauf erworben worden.
Dieses wird auf Grund des 5§. 4 der zum Aller⸗ höchsten Privilegio vom 2. Mai 1887 gehörigen Bedingungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Danzig, den 1. Oktober 1891.
Der Landes⸗Direktor der Provinz Westpreußen.
Messing, . . 360 Stück alte Isolatoren mit Eisenstützen.
Jaeckel.
lzdaor]
4. Juni zogen worden:
von Soergel, Parisins & ie, Gummersbach, den 1. Oktober 1891.
Bekanntmachung. ‚. . Bei der am 26. Juni er. erfolgten Ausloosung der nach dem Allerhöchsten Privilegium vom 1887 ausgefertigten A prozentigen Anleihescheine der Stadt Gummersbach sind ge⸗
Lütt. A. die Nrn. 169 221 95 und 126 zu je 00 ,
Hätt. E, die Nrn. 1 21 88 213 und 2258 zu je 200 .
Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Stücke erfolgt gegen Rückgabe der Anleihe⸗
Feine und der nich? beifallenen Zingscheins nebft Antbeisting! am J. April 18h ber der hte sigen Siadtkajse, oder bei der Gummörshacher Holkshank, —
Commandite zu Fraukfurt a. Main.
oder bei der Deutschen Genossenschaftsbank
Der Bürgermeister Bülowius.
6) Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
33997 ; Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit unter Bezugnahme der 5§5§. 25 u 27 des revidirten Statuts zur Achtzehnten ordentlichen Generalversammlung auf Dienstag, den 20. Oktober e., Vormit⸗· tags 9 Uhr, in das dem Herrn non Rudzinsky gehörende Gasthaus am Bahnhof Bauerwitz ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 1) Geschäftsbericht und Antrag auf Decharge⸗ Ertheilung. 2) Antrag auf Verwendungen aus dem Extra Reservefonds. 3) Neuwahl für zwei ausscheidende Aufsichts— rathsmitglieder. Diejenigen Herren Aktionäre, welche sich an der Generalversammlung betheiligen wollen, haben ihre Aktien bis spätestens drei Tage vor der General⸗ versammlung bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.
Actien Zuckerfabrik Bauerwitz,
den 7. September 1891. Der Aussichtsrath.
39490
„Zuckerfabrik Tuezno.“
Auf Grund unseres Statuts laden wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zur Generalversamm⸗ lung am Mittwoch, den 28. October 2. c., Nach⸗ mittags 4 Uhr, nach Tuezno ein. Tagesordnung: 1) Vortrag des Geschäftsberichts. 2) Prüfung der Bilanz. 3) Dechargeersheilung an den Vorstand. 4) Beschlußfassung über Verwendung des Rein—⸗ gewinnes. 5) a. Wahl eines Aufsichtsrathsmitgliedes. b. Wahl zweier Rechnungsrevisoren und deren Stellvertreter für das Jahr 189192. Die Herren Aktionäre, welche an der General versammlung theilnehmen wollen, haben sich nach §. 17 der Statuten durch Vorzeigen ihrer Aktien oder der Depotscheine von Selig Auerbach & Soe , Posen, Zuckerfabrik Tuczno in Tuczno
vor Eröffnung der Generalversammlung zu legiti—⸗ miren. Tueczno, den 8./ 10. 1891. Zuckerfabrik Tuezno. Der Vorsitzende des Der Vorstand: Aufsichtsrathes: R. Reimann. SH. Hinrichfen.
38721 Rheinische Glashütten⸗ Actien⸗Gesellschaft.
Vie Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hier⸗ durch zu der neunzehnten ordentlichen General⸗ versammlung ein, welche am Sonnabend, den 7. November d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Geschäftslokale der Gesellschaft in Ehrenfeld statifindet. .
Die Aktien, für welche das Stimmrecht ausgeübt werden soll. sind wenigstens eine Woche vorher entweder bei dem A. Schaaffhausen'schen Bauk⸗ verein in Köln oder Berlin, bei dem Bankhause J. H. Stein in Köln oder bei der Gesellschaft in Ehrenfeld zu deponiren und bis nach abge— , Generalversammlung dort deponirt zu lassen.
Tagesordnung: Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrathes. Genehmigung der Bilanz und Beschlußfassung über die zu vertheilende Dividende, Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes.
Köln-Ehrenfeld, 7. Oktober 1891.
Der Aufsichtärath.
39486
„Hotel C Kurhaus St. Blasien“
in St. Blasien.
Donnerstag, den 5. November 18381, Vor⸗ mittags 10 Uhr, findet in den Räumen des Hotel zum Zähringer Hof in Freiburg (Baden) die diesjährige vierte ordentliche Ge⸗ neralversammlung statt.
Tagesordnung;
1) , des Geschäftsberichtes und der
ilanz,
2) 6 der Direktion und des Aufsichts—⸗ rathes,
3) Bestimmung über die Verwendung des Rein gewinns und die Höhe der auszugebenden Dividende, ö
4) Bergthung und Beschlußfassung über die an die Versammlung gestellten Anträge,
5) Wahl des Außfsichtsrathes und eines Ersatz⸗ mannes nach §§. 16 und 20 der Statuten.
Anmeldungen zur Theil nahme an dieser Versamm lung Kind spätestens 3 Tage zuvor in der durch 3. 10 der Gesellschafts⸗Statuten vorgeschriebenen Weise bei der Direktion in St. Blasien zu machen.
Rechenschaftsbericht und Bilanz sind vom 20. Ok tober d. J. ab im Direktions⸗ Comptoir in St. Blasten zur Einsicht der Herren Aktionäre aufgelegt oder Abschriften lt. 5 25 der Statuten durch die
39482 „Phoenix“ Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.
Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung der Aktionäre findet am Sonnabend, den 28. November d. J., Nachmittags 3 Uhr, im Direktisns Gebäude der Gesellschaft zu Laar bei Ruhrort statt.
Tagesordnung:
1) Vorlage der Bilanz per 50. Juni 1891 nebst Gewinn und Verlustrechnung, sowie Er⸗ stattung der Berichte der Direktion, des Administrationgrathes und der Prüfungs⸗ Kommission. Genehmigung der Bilanz, Ent⸗ lastung der Direktion und Beschluß über die Vertheilung des Reingewinnes.
2) 36 von 2 Mitgliedern des Administrations⸗ rathes.
3) Wahl von 3 Mitgliedern der Rechnungs⸗ Prüfungs · Kommission.
Indem wir die Aktionäre zu dieser General⸗ sammlung einladen, machen wir auf Art. 27 der Statuten aufmerksam, nach welchem nur diejenigen Aktionäre Stimmrecht in der Generalversammlung haben, welche ihre Altien spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben, entweder bei der Direktion zu Laar bei Ruhrort oder bei einem der nach— bezeichneten Bankhäuser deponirt haben und zwar: in Berlin bei der Direction der Disconto⸗ Gesellschaft, in Köln bei dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein, in Köln bei den Herren Sal. Oppenheim jr. M Cie.
Vor Beginn der Generalzersammlung können gegen Vorzeigung der Depotscheine die Eintritts—⸗ karten zu derselben bei der Direktion in Empfang genommen werden.
Laar bei Ruhrort, den 10. Oktober 1891.
Der Administrationsrath. Albert Freiherr von Oppenheim, Präsident.
39484
Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am 9. November d. J., Vor⸗ mittags 12 Uhr, im hiesigen Börsensaale stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1) Entgegennahme des neunten Geschäftsberichtes und der Vorlegung der Bilanz für 1890,91 und der Gewinn und Verlustrechnung.
2) Ertheilung der Entlastung.
Diejenigen Aktionäre, welche in obiger General⸗ versammlung ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien bis zum 6. November d. Is, Nach⸗ mittags 4 Uhr, bei dem
Magdeburger Bankverein, Herren Klincksieck, Schwanert K Co. hier oder bei den Herren Zuckschwerdt & Beuchel hier zu hinterlegen und daselbst die Eintrittskarten in Empfang zu nehmen.
Der Geschäftsbericht, die Bilanz und die Gewinn und Verlustrechnung für 1890691 liegen vom 22 Ok— tober d. J. in dem Geschäftslokal der Gesellschaft Sudenburg, Breiteweg 76, zur Einsicht der Aktio⸗ näre aus.
Magdeburg, den 7. Oktober 1891.
Zuckerraffinerie Magdeburg Aetien⸗Gesellschaft. Der Vorstand. R. Matthaei.
39491] ö. . . Sächsische Maschinenfabrik zu Chemnitz.
Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der Sonnabend, den 14. Nouember a. C., . 1295 Uhr, in unseren Geschäfts⸗ räumen abzuhaltenden zwei und zwanzigsten ordent-⸗ lichen Generalversammlung unter Hinweis auf nachstehende Tagesordnung eingeladen.
Diejenigen Herren Aktionäre, welche an der General⸗ versammlung theilnehmen wollen, haben nach 5. 15 unseres Statuts ihre Aktien spätestens 3 Tage vor dem Versammlungttage, diesen nicht mitgerechnet, sonach bis mit dem 16. November entweder bei
der unterzeichneten Direction oder bei
der Dresdner Bank in Dresden,
der Dresdner Bank in Berlin,
der Direction der Diseonta ⸗Gesellschaft in
Berlin,
der Leipziger Bank in Leipzig gegen einen Schein zu hinterlegen, auf Grund dessen die Aushändigung der Einlaßkarten und Stimm⸗ zettel am Tage der Generalversammlung bei der unterzeichneten Direktion erfolgt.
Geschäftsberichte nebst Bilanz können an obgedachten Stellen vom 26. d. M. ab von Aktionären in Empfang genommen werden.
Chemnitz, den 9 Oktober 1891.
Die Direction der Sächsischen Maschinenfabrik zu Chemnitz. Tages ordnung: . I. Bericht und Bilanz über die Geschäftgzergeb⸗ nisse vom 1. Juli 1890 bis 30. Juni 1891
Direktion daselbst zu beziehen.
St. Blasien, den 5. Oktober 1891. Der Aufsichtsrath.
und Beschlußfassung hierüber. II. Aufsichtsrathswahl.