1891 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Nov 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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übergetreten. Kürchhoßff, Oberstlt. . D., untez Er⸗

—ᷣ— 62 ar. zum Tragen der Uniform des 3. Thür. Inf. Regts.

Nr. 34 (Großherzog don Sachsen), von der Stellung als Com-

mandeur des Landw. Bezirks Potsdam entbunden. Baron von

Koschkull, Major 3. D. zuletzt im jetzigen Inf. Regt. Vogel von

Falckenstein (I. Wefl fal.) Nr. 56, unter Wiederertheilung der Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Erlaubniß zum ferneren Tragen

der Uniform des genannten Regts., in die Kategorie der mit * ion

verabschiedeten Offiziere zurückversetzt. von Köppen, Pr. Lt. vom

Thür Huf. Regt. Nr. 12, ausgeschieden und zu den Offizieren der . Far T üufgebofs übergetreten. Mellin, Pr. Et. vom Anhalt, Inf. Regt. Nr. 93, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Armee Uniform der Abschied bewilligt. Schmitt, Mejor z. D., unter Entkindung von der Stellung als Bezirks ⸗Dfftzier bei dem Landw. Beʒirt Gera, mit seiner Vension,. der Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Uniform des Anhalt. Inf. Regts. Nr. 833 der Abschied bewilligt. v Poseck, Oberst 2 zuletzt Oberst. Et. im Inf. Regt. Prin; Friedrich der Niederlande 3. Westfaäl. Nr. 15, unter Ertbeilung der Erlaubniß um ferneren Tragen der Uniform des 6. Brandenburg. Inf. Reats. Nr. 52, in Die Kategorie der mit Pension verabschiedeten Offiziere zurückversetzt. v. Zawadzky, Oberst 3. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen feiner bisherigen Uniform, von der Stellung als , , . des Landw. Bezirks Freistadt entbunden. Lettgau, Major 3. D., zuletzt im damaligen 2. Posen. Inf. Regt. Nr. 19, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des genannten Regis, in die Kategorie der mit Pension verabschiedelen Offiziere zurückversetzt. v. Klitzing, Sec. Lt. à l4 snite des Gren. Regts. Rronprin; Friedrich Wilhelm (2. Schles.) Nr. 1, v. , Sec. Lt. vom 4 Niederschles. Inf. Regt. Nr. 51, der Abschie

bewilligt. Romeycke, Pr. Lt. vom 4. Dberschles Inf. Regt. Ir. 63, kommandirt zur Dienstleistung bei einem Proviantgmte, als balbinralide mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civil⸗ dienst ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw, Inf. 2. Aufgebots übergetreten. St to, Major und Abtbeilungè Commandenr, dom Feld Art. Regt. von Clausewitz Oberschles) Nr. 21, mit 2 dem Ebarakter als Oberst ⸗Lt. und der Uniform des 2. Hanngv. Feld⸗ Art. Regts. Rr. 265, der Abschied bewilligt. Haller, Se. . V la Suite des Inf. Regts. Freiherr ven Sparr (3. Westfãl) Nr. 16, ausgeschieten ußd zu ken Ref. Offiteren des Regtz. übergetreten. Rothe, Sec. Lt. vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. fo, aus geschie den und zu den Res. Offizieren des Regts. übergetreten. Sartorius, Major z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Üriform' des Niederrhein. Füf. Regts. Nr. 39 und unter Verleihung des Charakters als Sberst Löt, von der Stellung als Commandenr des Landw. Bezirks Aachen entbunden. v. Wide kind, Oberst ˖ Lt. z. D. unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Königin Augusta Garde-Gren. Regts. Nr. 4 von der Stellung als zweiter Stabsoffijier bei dem Landw. Bezirk Köln entbunden. v Petersdorff, Oberst z. . unter Entbindung Fon der Stellung als. Gommanteur des Landw. Beztrks JI. Trier, mit seiner Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und err, des Gren! Regiments König Friedrich III. (1. Ostpreuß) Nr. 1, Reymann, Major vom Inf. Rgt,. Herzoöz von Holstein (Holstein) Nr. 85, mit Pension nebst Aus hct auf An nsellung im Civildsenst und der Uniform des 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63, Kolewe, Major und Äbtheilungs-Commandeur vom Schleswig. Feld. Art. Regt. Nr. 9, mit Pension und der Uniform des Felde Art. Regts. von Podbielski (Niederschles.) Nr. 5, der Abschied bewilligt. Schob, Oberst und Commandenr des 2. Dannop. Inf. Regis, Fre r, in Genehmigung feines Abschieds gesuches als Gen, Maior mit Pension zur Dip, gestellt. Br uch mann, pens. Bezirksfeldw.,

bisher beim Landw. Bezirk Erbach, der Charakter als Sec. Lt; ver⸗ er. Tan gf rer v. Falkenstein, Major vom 5. Thüring. Inf. Regt. Nr. 84 (Großherzog von Sachsen), als Oberst · Lt. mit Pension und der Regts. Uniform der Abschied bewilligt. v. Scheffel,

Sec. Tt. æà la suite des 1. Bad. Leib-⸗Drag. Regts Nr. 20, ausge rden und zu den Res. Offizieren des Regts. übergetreten. , . merfeld u. Falkenhayn, Oberst Lt. z. D., unter Erthe⸗ i, . Erlaubniß́ zum Tragen der Uniform des 6. Thür, Inf. ö Nr. 6, von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Mos⸗ bach entbunden. Le Tanneux v. Sa int. Paul, Oberst Lt. vom Inf. Regt. Nr. 99, mit Pension und der Regts. Uniform . Abschied bewilligt. Hühnerm ann, Port. Fähnr. vom Inf, , Markgraf Karl (7. Brandenburg) Nr. Ho, Berthold, chara 961 Port. Fähnr vom 3. Schles. Drag. Regt. . . entlassen. Prinz, Major und etatẽ mãßiger rn ,, es Schleswig ⸗Holstein. Drag. Regts, Nr. 13, mit Pensten. und , form des 1. Hess. Huf. Regts Nr. 13 Per Abschied bewi igt. Mohrvdoff, Port. Fähnr. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 33, zur, Disp. Dr, Frfatzbehörden enntlaffen. v. Branden st ? in, Qberst Lt. und rats mäß. Stabsoffizier des Inf. Regts. Graf Dönhoff (., Ossprenß ) Nr. 445 als Oberst mit Persion und der Uniform des ?, Thüring. Inf. Regts Nr. 96, v. Neu hau ß, Major und etatẽ maß. Stabsoffizier des 1. Teiß Huf. Rests. Nr. J, als Oberst-Lt. mit Pension 1 der Ugiform des 2. Leib-Hus. Regts. Kaiserin Nr. 2, Schröter, Major la suite des Garde ⸗Fuß ⸗Art. Regts. und Art. Offizier vom Platz in Graudenz, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, Nacken, Pr. Lt. vom Fuß ⸗Art. Regt. Nr. 10, als Pauptm. mit Pension and feiner bie herigen Üniform. Heß, Feuerwerts t. vom Art. Depot in Neisse, mit Pension und Aussicht auf Anstellung im Civil dienst Cham beau, Oberst⸗Ltyt. von der 1. Ingen. Insp. und Inspecteur der 8. Festungs. Insp. mit Penston und seiner bisherigen Uniferm, der Abschied bewilligt. Pistorius, Pr. Lt. vom Pion. Bat. Nr. 16, ausgefchieden und zu den Res. Offizieren des Bats. übergetreten. Gen. Hauptm. und Comp Chef. vom 4. Niederschles. Inf. Regt. Il, Behufs Uebertritts zur Marine Inf. ausgeschieden. Nasweisung der beim Sanitäts- Corps im Monat 1891 Veränderungen. Durch der Arm ee.

Unterarzt der e , arzt des aktiven Dienststandes ernannt, und beim 1. Großherzogl. 7. Inf. (Leibgarde) Regt. Nr 115 angestellt. Derselbe wird Tom J. Rodember d. J. ab mit Wahrnehmung einer offenen Assist. Arztstelle bei seinem Truppentheil beauftragt.

. Beamte der Militär Justiz⸗Verwaltung. Durch Bestallun des General Auditeurs der Durch Besta g 8 Audi ö

Armee. 16. November. Schubert, Militäargerichts Aktuar

auf Probe in Mainz, zum Militärgerichts ⸗Attuar ernannt.

. Kaiserliche Marine. Offiziere 2c.

setzungen. Neues November.

Palais, 16. zur See der Reserve im Landwehrbezirk Bremen ber Reserre des See ⸗Offizier ⸗Corps, . Res. im Landw. Bezirk Hamburg, zum Unter Lt. nur, See * . des See⸗Offizier · Corps Wendt, Vize Seekazett der RJ. im ., Vezirk Augsburg, zum Unter-Lt. zur See der Res. der Matrosen Art.

e , . , , ., 1 Bock, Vize⸗Feldw. der Res. im Landw. Bezirk Sondershausen, zum

1, bisher Comp. Chef im 4 Niedersckles. Inf. Regt. Nr. 51, mit seinem

Ser. ot der Ref. des 2. See⸗Bats befördert. . Neues , 7. November. Genz, Hauptm, Patent bei der Marine-⸗Inf, und zwar im J. See⸗Bat. angestellt.

Abschiedsbewilligung en. Neues Palais, vember. Geiseler, Kapitän zur See, auf s

Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ Lehm an-; sch * schinen⸗Ing traue, Unter ˖ Lt schinen Unter ⸗Ingen., zum Maschinen ⸗Ingen., Krause,g xt. Maschinen Unter⸗Ingen., z . Biel, Vize ⸗Seekadett der

16. . No-

ein Gesuch der , . ĩ si f s ü wildienst und der bis⸗

mit Pension, Aussicht auf Anstellung im Civildiens ö

1 Uniform, Frhr. v. Ucker mann, Kapitän zur See z 26.

Art? Direktor der Werft zu Wilbelmshaven, auf sein Gesuch der Ab=

scied mit der bisher bejogenen Pension und der bisherigen Uniform,

auf sein Gesuch ausgeschieden und zu den Offizieren der Seewehr

. bots übergetreten. ; .. err 17. November. v. Wrochem, Major vom 1. Ser⸗Bat. und Vorstand des Bekleidungsamts zu Kiel, Behuft

ÜUebertritts zur Armee, von der Marine ⸗Inf. ausgeschieden.

Deutscher Reichstag. 122. Sitzung vom Freitag, 20. November 1891, 1 Uhr.

Am Tische des Bundesraths der Staatssekretär Dr. von

Boetticher. . Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs über die Ab⸗ änderung des Gesetzes, betreffend die Krank enversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 wird fortgesetzt. . F. enthält die Bestimmung, daß die Gemeinden über den Rahmen des 8. 1 hinaus gewisse Arbeiterklassen durch ortsstatutarische Bestimmung versicherungs pflichtig machen können. Dazu h rn die Handlungsgehülfen, die jetzt in 1 übernommen sind. . ö Die Abgg. Bruhns und Molkenb uhr wollen im 5. 2 einfügen: Die geen e en n,, des in der Land— und Forstwirthschaft beschäftigten Gesindes,. . 29 ö. St ro mbeck will die im Kommunaldienste und Kommunalbetriebe beschäftigten Arbeiter nur beim Jahres⸗ verdienste unter 2000 6 versicherungspflichtig machen. Abg. Graf Holstein: Nach dem Geist und Wesen, hach Zweck und Ziel der ganzen sozialen Gesetzgebung sei es unerind lich Tie man den Dienftboten und den ländlichen Arbeitern die Webl— thaten dieses Gefetzes vorenthalten sollte. Einen einschneidenden Unterschied zwischen Dienstboten und Arbeitern gebe es Kw möge fich denken, daß in demselben landwirtbschaftlichen Settie e Vater und Sohn als Arbeiter oder Knecht thätig seien: wärde i es verftehen, wenn der eine versichert würde, der andere nicht Seine Partei habe deshalb in der Kommission beanttgat, auch den BFienstboten einschließlich des landwirthschastlichen Betriebe; die Wohlthaten dieses Gesetzes zukommen zu lassen. Dieser Antrag fei in erster Lesung angenommen worden, in zweiter aber mit großer Mehrbeit verworfen, bauptsäclich wegen des Widersprucks, der Regierunatvertreter, die darauf hingewiesen kätten, daß es sehr schwer fei, die Sache einheitlich zu regeln. Um die Verkan z lungem nicht in die Länge zu ziehen, verzichte seine Partei darauf, jenen Antrag hier zu wiederholen, spreche aber die Erwartung aus, daß die Frage der Tienstbotenversicherung in den einzelnen Staaten demnächst end—⸗ zültig gelöst werden möge. JJ . . 6 Strom bec weist darauf hin, daß die ortsstatutarischen Vorschriften nur für gewisse Fälle Bestimmungen über die Flasse der zu versichernden Personen enthalten sollten; Das müässe. aber ö alle Fälle geschehen, namentlich müßte in dem Ortsstatut festgeste werden, welche Arbeiter in Kommunalbetrieben versichert werden follten und was unter Familienangehörigen zu verstehen sei. Wenn die Zwangsversicherung sich auf Personen mit über obo Jahres⸗ verdienst nicht erstrtcke, dann dürfe aach die fakultẽtipe Versitherung sich nicht darüber hinaus erstrecken. Deshalb bitte er, seinen Antrag en. * * * * * . Molkenbuhr:; Soviel er wisse, sei nur in einer ein z⸗ gen Stadt in ganz Deuischland annäbernd hinreichend für die Dienst. boten gesorgt, nämlich in Hamburg. Dort seien die Herrschaften verpflichtet, die Hälfte der Beiträge zur Dienstheten 6 rantenla s⸗ zu zahlen. In Bayern sei zwar der Zwang der Dien boten ber siche⸗ rung ausgesprochen, sie müßten aber die gesammten Rosten der Ver sicherung tragen. Angesichts dieser Verschiedenheit ollte man sie, wenn nicht der Zwangsversicherung, wenigstens der fakultativen Ver⸗ sicherung unterwerfen. In den Städten hätten sie oft sehr chlechte Schlafräume; im Falle der Krankheit würde für sie die Ueberführung in ein Krankenhaus das Beste sein, man scheue aber die Höhe der Kosten. Aus demselben Grunde ließen die Herrschaften auf dem Lande erst spät . . . . müßte die Sache i 8 dur rtsstatut geregelt werden. . Fehrẽr Bei der Einbeziehung der Dausindustriellen in die fakultative Krankenversicherung machten sich große Schwi⸗rig= keiten bemerkbar; die Ortsbebörden, z B. in. We alen seien baufig nicht in der Lage, diese Schwierigkeiten richtig u würdigen; 3 mögen die höheren Verwaltung behörden ihr besonderes Augenmmer auf solche Fälle ichten und nöthigenfalls die Bestätigung ver⸗

Absatz 2 des 5. 2 möchte ich auch empfehlen. Der Abg. von Strom⸗ beck hat meinetz Erachtens mit großem Recht ausgeführt, daß ebenso wie bei den Kategorien in Nr. 1, 4 und 5 auch bei den Kategorien unter 2 und 3 es sich empfiehlt, diejenigen einzelnen Unterabteilungen der Familienangehörigen und der im Kommunalbetriebe beschäftigten Personen genau im Statut zu bezeichnen, welche man der Versiche⸗

rungtpflicht unterwerfen will. .

Was die Bemerkung des Herrn Abg. Möller anlangt in Bezug auf Nr. 4 des 8 2, welche sich auf die Schwierigkeiten der Durch⸗ führung der Versicherungspflicht für die Personen der Saus industrie bejog, so habe ich dazu zu bemerken, daß allerdings Schwierigkeiten un⸗ verkennbar vorliegen, daß vamentlich die Heranziehung der Arbeitgeber bei Hausindustriellen, die für verschiedene Arbeitgeber arbeiten, unter Umständen eine komplizirte und nicht leichte sein kann. Dieselben Schwierigkeiten liegen ja auch, wie der Herr Abgeordnete mit Recht hervorgehoben hat, bei der Durchführung der Invaliditãts. und Alter · versicherung vor. Wir bemühen uns aber, dieser Schwierigkeiten Herr zu werden, und haben, um die Woblthaten der Invaliditäts« und Altersversicherung, wenigstens so weit es irgend möglich ist, auch den Hautindustriellen zu Theil werden zu lassen, zunächst eine Vorlage an den Bundesrath gemacht, welche die Hausindustriellen der Cigarrenindustrie in die Versicherungẽepflicht ein⸗ bezieht. Diese Vorlage unterliegt jetzt der Berathung des Bundetraths, und ich zweifle nicht, daß sie zum Beschluß erhoben werden wird. Nach Maßgabe und an der Hand der Erfahrungen, welche wir bei der Durchführung dieser Vorlage machen werden, liegt es dann in der Absicht, auch den Versuch zu machen, weitere haus industrielle Kreise in die Versicherungepflicht einzubeziehen.

Abg. Molkenbuhr: Es könne nur eine ganz geringe Zahl von Dienstt bien jetzt besser gestellt sein, als nackber, wenn sie in das Frenkenversicherungsgesez einbezegen fein würden. Da, wo dieser Fall eintrete, brauche ja die Ortsbehörde nur diese Einbeziehung nicht anzuordnen, und wo eine solche Anordnung doch geschebe, könne ja die obere Verwaltungsbehörde das wieder redressiren. Die Behörde habe es also in der Hand, die Dienstboten vor der Ver⸗ schlechterung ihrer jetzigen Zustände zu sichern, die Annahme seines Antrages aber würde vielen Dienstboten eine Verbesserung ihrer Lage in Eikrankungsfällen ermöglichen. . ö

Der Antrag Bruhns⸗Molkenbuhr wird abgelehnt, §. mit dem Antrage von Strombeck angenommen..

Nach 5. 3 sind Personen des Soldatenstandes und solche

in Reichs, Staats- und Gemeindebetrieben beschäftigten Per⸗ sonen, die für mindestens dreizehn Wochen Anspruch auf Krankenunterstützung haben, von der Krankenversicherung befreit. ; Die Abgg. Auer und Gen. . die Unterstützung statt auf 13 auf 52 Wochen zu bemessen. u Bruhns: Es genüge nicht, daß die Arbeiter gegen Krankheitsfall versichert seien, sie müßten auch ausreichend ver- sichert sein. Nun seien aber von den in freien Kassen versicherten Kranken 25 , mehr als dreiiehn Wochen, 1L00̃ wvon diesen sogar mehr als ein Jahr lang krank gewesen, und. selbst wer nach Ver⸗ lauf von dreizehn Wochen von der Krankheit genesen sei, sei doch häufig nicht in der Lage, wieder Lie schwere Arbeit aufzunehmen. Gegen diese schreienden Uebelstände könne man nur da⸗ durch ankämpfen, daß man die Krankenunterstützungẽ zeit auf 57 Wochen ausdehne. Der Einwand, daß die Krankenkassen nicht in der Lage seien, diese vermehrte Unterstützung zu leisten, sei nicht stichbaltig, denn die freien Dülfekassen hätten das ja ,, Fäst alle von Ihnen unterstützten die Erkrankten 26 Wochen, viele 52 Wochen, und einige, wie die Kasse der Tabacarbeiter, auch in das zweite Jabr hinein, und dabei sei die wirthschaftliche Lage der Taback⸗ arbeiter eine fehr ungünstige. Waz also die freien Kassen könnten, müßten die Zwangskassen um so eber; könnten sie es nicht, dann sei ihre Existenz überhaupt nicht berechtigt. w .

Abg. Dr. Hirsch: Die Kommission sei einmüthig darin ge⸗ wesen, daß die Verlängerung der Krankenunterstützung dringend wörschenswerth sei. Wenn trotzdem die große Mehrheit der Kom= mission sich gegen den Antrag habe erklären müssen, so werfe das ein klares Licht auf das ganze Wesen der Zwangtversicherung. Die freien

In der Hausweberei komme es z. B. vor, daß eine Familie . . ö. Webstühlen für verschiedene Irbeitgeber zugleich arbeite. Da sei die Schwierigkeit, die Beiträge der einzelnen Arbeitgeber richtig zu vertheilen. Diese Schwierigkeit habe sich als so groß

diesen, Pri ir Ve ĩ . auf die Einbeziehung der Hausindustriellen in Die Alters und Invalidenversicherung, nachdem von den verschiedenen Beʒirlẽregie⸗ rungen verschiedene Meinungen vorgebracht worden sceien, chließlich auf die ganze Sache dieser Schwierigkeit wegen verzichtet . sei. Daneben bemerke er, daß er die Einbeziehung des ländlichen Gesindes namentlich des 6 . Krankenversicherung, wenn es irgend angebe, für wünschenswerih halte. . J y rm Grundfätzlich nehme seine Partei, nachdem in der Kommiffion genaue Erörterungen üben diesen Punkt gepflogen seien, Stellung gegen das Einbezieben des Gesindes in die Kranken ver sick erung, weil man es dadurch bäufig schlechter stellen würde, als es etzt eb. Die Anträge Strombeck dagegen halte seine Partei für durchaus prak⸗ tisch und werde ihnen deshalb zustimmen. J

Abg. Eberty: Die Materie der Einbeziehung der Dienstko en in die Krankenversicherung sei in der Kommissien ganz einfach abge—⸗ brochen worden, nachdem die Keommissien die Ueber zeugung gewonnen habe, daß durch diese Einbeziehung in vielen Fällen ene Ver⸗ schlechterung der landesgesetzlich verschieden geregelten Stellung. der Dienftboten eintreten würde. Er bitte darum, dem Antrage Molken« buhr nicht stattgeben zu wollen.

Staatssekretär Dr. von Boetticher: .

Ich wollte nur erklären, welche Stellung ich für meine Person im Namen der verbündeten Regierungen kann ich nicht sprechen, denn die verbündeten Regierungen haben zu den Anträgen noch keine Stellung genommen zu den verschiedenen Antrãgen einnehme.

Wat den Antrag der Herren Bruhns und Molkenbuhr anlangt, so würde ich mich auch auf den Standpunkt derjenigen Herren stellen, welche das hohe Haus gebeten hatten, diesen Antrag abzulehnen. Die Gründe dafür, namentlich der Grund, daß bier ein Eingriff in die Landesgesetzgebung vorgenommen würde, dessen Wirkung nicht überall eine erwünschte und nützliche sein würde, sind so durchschlagend und zutreffend, daß man nur empfehlen kann, auf den Antrag nicht einzugehen.

§. 2 aufgenommen wird.

stän⸗Lt, auf fein Gesuch der Abschied mit Pension Bauendahl, Kapitän⸗Lt, auf s ,,,

Und der bisherigen Uniform, bemilligt.

daß bei einer kommissarischen Prüfung der Verhältnisse

Die Anträge des Herrn Abg. von Strombeck e npfeble ich zur Annahme. Was den ersten Antrag auf Nr 517 Ziffer 3 anlangt, . welcher die Versicherungspflicht der im Fommunal betriebe beschãf⸗ tigten Personen auf diejenigen Personen beschränken will, welche ein Cinkommen bis zu 63 haben, so ist man bei der Redaktion des Ent⸗ wurfs von der Annahme ausgegangen, es folgt schon aus der ent⸗ sprechenden Bestimmung im §. 1, daß auch bei der Einbeziehung der im Kommunalbetriebe 2c. beschäftigten Personen in die Versicherungẽ· pflicht diese Beschrãnkung selbstverstãndlich eintrete. Immerhin schadet es nicht, wenn, um möglichen Zweifeln zu begegnen, nach dem Antrag des Herrn Abg von Strombeck diese Begrenzung ausdrücklich in den

Die Streichung der Worte in Fallen der Ziffern 1, 4, 5 im

Fassen, denen man bei jeder Gelegenbeit vorwerfe, daß sie den Ar⸗ beitern zu wenig leisteten, lieferten freiwillig weit mehr, als die gesetzliche Vorschrift verlange. Bei einer längeren Krankheitẽ⸗ dauer werde naturgemäß auch die wirthschaftliche Lage des Betroffenen immer ungünstiger, man sollte also eigentlich das Srantengel er höhen, wo man es jetzt ganz wegfallen lasse. Wenn seine Partei trotzdem gegen den Antrag Molkenbuhr stimme; so geschehe es, weil sie nicht das ganze nun einmal bestebende Gebãude der Kranken ver. sicherung zerstören wolle. Aber Angtsichts der geschilderten Zustãnde sollte man prüfen, ob es nicht wichtiger sei, die Dauer der Franken. unterstützung auszudehnen, als den Kreis der in die jetzige Versiche⸗ g Einbejogenen zu erweitern. . . runs e Ter, In der Ortskrankenkasse, ju deren Vorstand er gehöre, sei vor einem Jahre auf Beschluß der Generalverjammlung bie Ausdehnung der Versicherung von 13 auf 26 Wochen eingeführt worden, aber jetzt, nachdem dies ein Jahr in Kraft gewesen sei müsse man Ten alten Zusffand wieder berstellen; von 15 006 Versicherten seien 276 über 13 Wochen krank gewesen. Diese hatten aber 30 000 160 Roösten veranlaßt. Das habe die Kasse nicht, tragen können, Der Referpvefonds einer Ortskrankenkasse müsse die ungefähre Höhe des sahrlichen Umsatzes haben, darum sei die Ausdehnung der Unter stützungszeit, die er selbst anstrebe, zur Zeit und so lange, als die Referven die dazu nöthige Höhe noch nicht erreicht hätten, ö lich. Wenn die freien Kassen mehr Unterstützung liefern könnten . die Zwangekassen, so liege das auch daran, daß für erstere die Auf nahme an eine gewisse Altersgrenze gebunden sei, wäbrend die Oriskassen Leute jeden Alters ohne Wahl annehmen müßten.

Abg. Möller: Er habe bei sich die Ausdehnung der Unter⸗ stützungs zeit von 13 auf 26 Wochen durchtzeführt, es sei ibm aber dies nur möglich gewesen dadurch, daß er eine freie Kasse eingeführt habe. Bei Zwangskassen fei dies schon darum nicht möglich weil man hierdurch das Simulantenthum großzieben würde, und deswegen schon müsse er bitten, den Antrag Molkenbuhr abzulehnen.

Staate sekretär Dr. von Boetticher:

Meine Herren! Sch bin mit dem Herrn Vorredner ganz darin einverstanden, daß die Krankenfürsorge, so weit, wie das Bedũrfniß irgend reicht, ausgedehnt werden möchte, und ich mweifle auch garnicht, daß die verbündeten Regierungen mit mir der leichen Auffaffung sind. Allein, meine Herren, man hat bei der Erfüllung dieses Wunsches immer mit der Härte der Thatsachen zu rechnen und namentlich mit der Leistungsfähigkeit der Kassen und mit der Leistungkfähigkeit ihrer Mitglieder. Das ist es, was mich bindert, dem Antrage der Herren Molkenbuhr und Bruhns das Wort zu reden. So sehr ich wünsche, daß jeder Arbeiter auf die ganze Dauer seiner Krankheit verpflegt wird, so kann ich doch, wie die Lage der Kassen augenblicklich ist und wie sie sich aus den statistischen Ueber sichten ergiebt, nicht empfehlen, daß man die Leistungen obligatorisch erweitere. Fakultativ kann jede Kasse ihre Leistungen den Mit⸗ gliedern gegenüber schon jetzt erweitern. Von dieser Zakaltãt haben nun allerdings das muß ich zugeben die freien Hülfskassen einen weiteren Gebrauch gemacht als die Zwangskassen.

gehoben,

Während beispielsweise ausweislich der mir vorliegenden Statistik von 4030 Orte ⸗Krankenkassen 3256 bei einer Unterstũtzungsdauer von nur 13. Wochen stehen geblieben sind, baben von 1865 eingeschriebenen Hülfe kassen 687 die Unterstũtzung über 13 Wochen hinaus, auf 26, erweitert, und 450 Kassen sind sogar dazu übergegangen, über 26 Wochen hinaus, bis auf die Dauer eines Jahres, die Kranken—⸗ unterstũtzung zu gewähren. 74 Kassen gewäbren noch über die Dauer eines Jahres hinaus eine Krankenunterstützung. Dabei ist aber freilich zu bemerken, daß diese Unterstützung, zum großen Theil wenigstens, für die Zeit über 13 Wochen hinaus nicht in vollem Maße gewährt wird, sondern daß, je länger die Unterstützung dauert, eine Ermäßigung der gewährten Summe einzutreten pflegt. Nun aber, meine Herren, ist mir doch sehr fraglich, ob die An⸗ nahme des Antrages der Herren Bruhns und Molkenbuhr wirklich im Interesse auch nur der freien Hülfskassen liegt. Meine Herren, wenn die Vermögenslage der freien Hülfskassen so liegt, wie sie sich aus dieser mir vorliegenden Statistik ergiebt, so ist diese Vermögenslage gegenüber der Vermögenslage der übrigen Kassen keineswegs eine be— sonders glänzende. Es ergiebt sich aus dieser Statistik, daß von den sämmtlichen vorhandenen Kassen, also Zwangekassen und freien Hülfs⸗ kassen im Jahre 1889 24 0, keinen Ueberschuß zurückbehalten baben, oder eine Unterbilanz aufwiesen, und die Betrachtung der speziellen Nachweise über diese Kassen ergiebt, daß von den eingeschriebenen Hülfskassen sogar über 250,0 entweder keinen Ueber— schuß aufwiesen oder mit einer Unterbilanz arbeiteten. Daraus ziehe ich mir den Schluß, daß die freien Hülfskassen nicht so günstig stehen wie die Zwangskassen, weil der Kassenabschluß bei den freien Hülfs— kassen rücksichtlich der Bilanz ungünstiger ist als bei der Gesammthelt aller Kassen. Ich glaube deshalb, daß Sie auch den freien Hülfs— kassen keinen großen Gefallen damit thun, wenn Sie jetzt obligatorisch die Krankenunterstützung ausdehnen, und ich halte es für rationell, daß man auf dem Wege, auf dem man sich bisher befunden hat, auch verbleibe, daß man also jeder Kasse es überläßt, nach Maßgabe ihrer besonderen Verhältnisse bloß insoweit Mehrleistungen zu über nebmen, als sie es mit ihrer Leistungsfähigkeit vereinigen kann. Des halb schließe ich mich den Ausführungen der Herren Abgg. Biel und Möller an, indem ich Sie bitte, den Antrag der sozialdemokratischen Partei abzulehnen.

Abg., Molkenbuhr: Man bringe den Grundsätzen seiner Partei Spvmpathie entgegen, wolle aber doch nicht darauf eingehen. Es liege ihr nichts daran, den freien Kassen einen Gefallen zu thun, sie wolle när, was nöthig sei. Ihr Antrag möge ja erhöhte Anforderungen an die Kassen stellen, aber sie seien nicht so groß, wie es auf den ersten Blick scheine. Keineswegs werde ein vierfacher Beitrag erforderlich werden, sondern nicht einmal der doppelte. Die freien Hülfskassen seien allerdings insoweit besser gestellt, als sie eine Altersgrenze für die Aufnabme ihrer Mitglieder hätten. aber das Durch schnittsalter ihrer Mitglieder werde doch ebenso hoch sein wie bei den Zwangekassen. Der Simulation werde die lange Unterstützung nicht Vorschub leisten, denn es gelinge zwar einem Simulanten für einige Wochen, eine Krankheit zu simuliren. aber über ein Vierteljahr binaus werde das sehr schwer halten. Dagegen werde verhindert, daß kranke Leute Gesundheit simulirten, damit der Fristenlauf unterbrochen werde und sie nach einiger Zeit von Neuem Krankenunterstützung erhielten. Aber die Schwer kranken würden erst voÜlständig kurirt werden können, während sie jetzt noch halbkrank wieder arbeiten müßten. Die Invaliden unterstützung werde nach einjähriger Erwerbsunfäbigkeit gewahrt; diese Bestim mung des Unfallversicherungsgesetzes werde für die Arbeiter erst praktischen Werth erhalten, wenn sie ein Jahr lang von der Kranken— kasse unterstützt wůrden.

Abg. Dr. Hirsch: Bei der Beurtheilung der Frage, welche Art von Kassen bezüglich ihres Mitgliedermaterials besser gestellt sei, werde immer vergessen, daß aus den Zwangekassen die Mit—⸗ glieder wegen des Wechsels ihrer Beschäftigung schneller austräten. Unter den Arbeitern sei vielfach der Glaube verbreitet, daß gerade mit Rücksicht auf die Betriebskrankenkassen und auch zum Theil die Ortskrankenkassen, ältere Arbeiter nicht mehr zur Arbeit angenommen würden, um die Kassen nicht zu belasten. Aber die freien Hülfs— kassen dürften nicht wegen eines Wechsels der Beschäftigung oder der Erreichung eines böberen Alters ein Mitglied ausschließen, behielten also ihre Mitglieder bis ins höchste Lebensalter. Daher sei das

den Betrag für den Kopf der Mitglieder berücksichtigen, und danach sei, wie die amtliche Statistik ergebe, die Vermögenslage der Zwangs— kassen wejentlich ungünstiger als die der freien Hülfskassen. Wenn die Versicherung nur bis zur dreizehnten Woche dauere, und notorisch vielfach die Krankheit und damit die Unterstützungsbedürftigkeit weit darüber hinausgehe, so könne von einer wirklichen Krankenversicherung der Arbeiter nicht die Rede sein. Jedenfalls aber leisteten die freien Hülfskassen mehr als die Zwangskassen. Wäre der Antrag der Sozialdemokraten auf 26 Wochen gestellt, so ließe sich leichter dar⸗ über reden.

Staatssekretär Dr. von Boetticher:

Nun, meine Herren, da geht der Herr Vorredner doch wohl etwas zu weit, wenn er die kühne Behauptung aufstellt, daß von einer Durch— führung der Krankenversicherung durch die Zwangskassen noch nicht die Rede sein könne. Ich habe die Empfindung, daß die Aus— fübrung unseres Krankenkassengesetzes doch eine recht erheb— liche Wirkung schon geäußert hat, indem diese Versicherung der Zabl nach über sechs Millionen Arbeiter begreift, für die in Krankheitsfällen schon gesorgt wird. Nur über das Maß der Für— sorge läßt sich noch streiten. Im Prinzip bin ich mit dem Herrn Vorredner ja einverstanden, daß es sehr schön und sehr gut wäre, wenn wir das gegenwärtig gesetzlich angeordnete Maß der Kranken— fürsorge erweitern könnten. Darin ist also kein Streit. Ich habe auch nicht, wie der Herr Vorredner annimmt, die freien Hülfekassen warnen wollen, auf jene Brücke zu treten und eine obligatorische Erweiterung der Krankenfür— sorge zu übernehmen, sondern ich habe nur an der Hand der Statistit darauf aufmerksam machen wollen, daß die freien Hülfekassen hinsicht⸗ lich ihrer Bilanzen nicht günstiger, sondern ungünstiger stehen als die Kassen im Durchschnitt, habe also gemeint, daß den freien Hülfs— kassen, wenigstens einer großen Zahl von ihnen, kein Dienst erwiesen würde, wenn man jetzt mit der Erweiterung der Krankenunterstützung vorgehen würde.

Dabei bemerke ich dem Herrn Abg. Molkenbubr, daß ich aller⸗ dings die Kassen im Auge gehabt habe. Aber, woraus bestehen denn die Kassen? Sie bestehen aus einzelnen Mitgliedern. Und wenn die Kassenleistungen erweitert werden, so sind es doch die einzelnen Mitglieder, welche die Beiträge zu zahlen haben und höber belastet werden als bisher.

Nun hat mich der Herr Abg. Dr. Hirsch auf denjenigen Theil der Krankenkassenstatistik verwiesen, aus welchem sich ergiebt, wie sich das Vermögen der Krankenkassen stellt. Er hat dabei ganz richtig hervor

die landesrechtlichen Hülfekassen hinsichtlich ihres Vermõgensbesitzes günstiger stehen als viele von den Zwangskassen. Das aber beweist nichts gegen mein Argument. Die Thatsache steht fest, daß jetzt 25 0/0 der freien Hälfskassen entweder obne Ueberschuß oder sogar mit einer Unterbilanz arbeiten. Und wenn es daneben reiche Kassen giebt, welche durch die Summe ihres Vermögens den Durchschnitt des Vermögens⸗ besitzes der gesammten Hülfskassen auf ein ziemlich hohes Niveau schrauben, so beweist das nichts dafür, daß diese 25 der freien Hülfskassen nicht höher und vielleicht bis zur Unerträglichkeit höher herangezogen werden müssen, wenn man die Leistungen der Hülfekassen erweitert. Denn davon kann doch wohl keine Rede sein, daß, wenn man hier in §. 3 und in den folgenden Paragraphen nach den Anre⸗ gungen der sozialdemokratischen Partei die Leistung der Unterstützung auf die Dauer von 52 Wochen obligatorisch macht, man dabei die freien Hülfskassen ignoriren will; im Gegentheil, man wird die Gleich— stellung der freien Hälfskassen mit den Zwangskassen nur dann auf— recht erhalten können, wenn sie dasselbe leisten, was den Zwangskassen angesonnen wird.

Also ich glaube nicht, daß ich mit meiner Argumentation so unrecht gehabt habe.

Abg. E berty: Er bitte, den Antrag der Sozialdemokraten aus Zrweckmäßigkeits gruͤnden abzulehnen. Nach einer ihm gewordenen Mit- theilung gingen viele große freie Kassen einer sehr schweren Zeit entgegen, sodaß sie alle Mübe haben würden, um sich leistungs— fäbig zu erbalten. Wenn irgend eine Zeit ungeeignet sei, die Leistungen dieser Kassen zu erweitern, dann sei es die jetzige. Man 6 sich daher hüten, die Leistungen dieser Kassen gesetzlich zu er⸗ zeitern.

„Der Antrag Auer wird abgelehnt und F. 3 nach den Be— schlüssen der Kommission angenommen.

3. Za, der darüber Bestimmungen trifft, welche Personen auf ihren Antrag von der Krankenversicherung befreit werden können, wird angenommen.

Nach 5. 3b können Lehrlinge auf Antrag ihrer Arbeit⸗ geber von der Versicherung befreit werden, wenn sie Anspruch auf freie Kur und Verpflegung seitens der Arbeitgeber haben. Abg. Mol kenbuhr: Seine Partei beantrage die Streichung dieser Bestimmung. Man wisse wohl, wie die Sache zugehe; sobald die Lehrlinge einmal von der Versicherungepflicht befreit selen und krank würden, dann werde nicht sofort ärztliche Hülfe für sie in An— spruch genommen werden, da der Arbeitgeber die Unkosten zu tragen babe. Dies könne zu sehr schlimmen Folgen führen. Es sei deshalb besser, die Lehrlinge gleich zu versichern.

5 3b wird aufrecht erhalten.

Nach 5. 4 (Gemeinde Krankenversicherung) können Per—

Gemeinde Krankenversicherung anschließen.

Abg. von Strombeck beantragt, nur solche Personen zur Versicherung zuzulassen, deren Jahreseinkommen 20650 (S0 nicht übersteigt.

. Abg. Dr. Hirsch: Seine Partei sei gegen diesen Paragraphen, weil er zu dem Mißbrauch rerleiten könne, daß vermögende Leute sich der Gemeinde⸗-Krankenkassen bedienten, um sich billig Arzt und Arzenei zu verschaffen. Die Gemeinde ⸗Krankenversicherung sei von vornherein als ein bloßer Nothbehelf bezeichnet worden. Diesen Charakter eines Nothbebelfs habe sie immer mehr verloren. Umsomehr widerstrebe es seiner Partei, den Kreis dieses Instituts noch weiter auszudehnen, als es ohnebin schon der Fall sei. Gäbe es keine anderen Kassen, um sich gegen Krankheit zu versichern, dann ließe man sich diese Bestimmung gefallen Alle anderen Personen aber, die den Krankenkassen nicht angehörten und das Bedürfniß fühlten, sich zu versichern, könnten es ja thun auf Grund des seit 1876 bestehenden Hülfskassengesetzes. Andererfeits handele es sich hier um eine weitere ganz koloffale Einschränkung des ärzt— lichen Privatbetriebes, der ohnehin schon bei der großen Zahl der ver— sicherten Personen aufs Aeußerste eingeschränkt worden fei. Diefe Bestimmung sei nichts weiter als eine Verkommunalisirung der Krankenpflege. Sie würde die Folge haben, daß der ärztliche Bervf, dessen Ehrenhaftigkeit und dessen Bedeutsamkeit für das Gesammt⸗ wohl nicht hoch genug anzuschlagen sei, mehr und mehr beschränkt und dem Gutdünken der Gemeinde und der Kassenvorstände preis— gegeben werde. Nach einer Statistik würden in manchen Städten s der gesammten Einwobnerschaft der freien ärztlichen Praxis entzogen werden. Man sollte nicht Alles von Oben reglementiren und die Privatthãtigkeit, die freie genossenschaftliche Bethätigung, zurückdrängen. Abg. Dr. Buhl: Auch er wünsche nicht, daß Bestimmungen getroffen würden, die den Stand der Aerzte in bedenklicher Weife gefährden könnten. Aber es handele sich bloß darum, eine Bestimmung, die bei den Orts ⸗Krankenkassen bereits zu Recht bestebe, auf die Semeinde— Krankenkassen zu übertragen. Die Orts-Krankenkafsen hätten für die Städte dieselbe Bedeutung, wie vielfach die Gemeinde Krankenkaffen für das flache Land. und es wäre doch eine Härte, wenn man das, was man bei den Orts-Krankenkassen für zweckmäßig und woblthätig erkenne, hier bei der Gemeinde⸗Krankenversicherung nickt zulassen wolle. Abg. Eberty: Bei der Gemeinde ⸗Krankenkaffen. Versicherung stebe aber binter der Versicherung die Gemeinde mit ihren Mitteln. und es sei nicht richtig, auf öffentliche Kosten irgend welchen Personen Wohlthaten zuzuwenden, wie die freie ärztliche Behandlung. Abg. Dr. Buhl: Auf dem Lande in seiner Heimath werde von den Kassen den Aerzten ein viel höheres Honorar gezahlt, als von den großen Kassen Berlins. Es entfalle in Berlin auf den Kopf des Versicherten 79 ärztliches Honorar, während dort 3 S für den Kopf gezahlt würden. Abg. Eberty: Die Berliner Verhältnisse hätten mit dieser Materie durckaus nichts zu schaffen. Er könne die Zahlen des Abg. Dr. Buhl nicht kontroliren, halte ihm aber entgegen, ob er glaube, daß es viele Vereinigungen gebe, die dem Arjt ein Minimalgebalt von 1500 4ƽ und ein Maximalgebalt von 2700 66 gewährten, bei einer ö Umlage von 1,55 ½ für den Kopf, wie es in Berlin ge⸗ ehe 5. 4 wird mit dem Antrage des Abg. von Strombeck angenommen. §. Ha giebt Bestimmungen über die Versicherungspflicht der nicht am Sitz der Betriebsstätte beschäftigten Arbeiter. . Abg. Vol lrath wünscht, um Zweifel und Prozesse zu ver— meiden, eine Bestimmung in den Paragrapben aufgenommen zu sehen, wonach Arbeiter, die periodisch eine Ärbeit außerhalb der Betriebs⸗ stätte ausführten, an dem Ort der periodisch auszuführenden Arbeit versicherungspflichtig sein sollten; wenn also z. B. eine Maschinen⸗ fabrik eine Maschine außerhalb ihres Wohnsitzes aufsteslen lasse, und der entsandte Monteur engagire in dem Ort, wo die Maschine auf— gestellt, werden solle. Arbeiter, die an einem anderen Ort wohnten, so sollten sie am Ort, wo die Maschine aufgestellt werde, ver⸗ sicherungspflichtig sein. Das Düsseldorfer Gericht habe in einem Spezialfalle schon in diesem Sinne entschieden, und es empfehle sich, die Sache in diesem Sinne zu regeln. Geheimer Ober⸗Regierungs-Rath von Woedtke empfiehlt, den

Unter Ablehnung des Antrags Vollrath wird 8. 5a ge— nehmigt. Nach 1) von Beginn der Krankheit ab freie arztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, 2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage ab täglich ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunter⸗

daß die eingeschriebenen Hülfskassen und noch mehr

sonen, die der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sich der

Antrag Vollrath, als das Prinzip des Gesetzes durchbrechend, abzulehnen. um möglich, wenn der willkürlichen Auslegung des Gesetzes durch die Kassenvorstände ein Riegel vorgeschoben werde, §. 6 ist als Krankenunterstützung zu gewähren

Stelle der Gesetzgebung zu regeln.

Beginn der Krankheit; im Falle der Erwerbsunfähigkeit späte⸗ stens mit dem Ablauf der 13. Woche nach 3 2 2

geldbezuges. Das Krankengeld i zu zahlen. geld ist nach Ablauf jeder Woche

Die Abgg. Auer und Genossen beantragen die Streichung der dreitägigen Karenzzeit in Fällen der Erwerbsunfähigkeit und die Ausdehnung der Kranken-Unterstützungen auf 52 Wochen.

Berichterstatter der Kommission Abs. Mer bach: In 'der Kom mission sei als selbstoerständlich angenommen worden, daß die ärztliche Bebandlung durch einen approbirten Arit vorgenommen würde und nicht etwa, wie es in Sachfen vorgekommen fei durch einen Kurpfuscher. Man habe aber gemeint daß es nicht gegen das Gesetz verstoßen würde, wenn in einzelnen Fallen mit Zustimmung des Kassenvorstandes auch ein nicht approbirter Arit ju Rathe gezogen würde. Dieser Auffassung gebe der Antrag Eberty Virchow Ausdruck. Die dreitägige Karentzeit habe in der

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Kommi sion entschiedene Gegner gefunden, aber sie hätten sich mit der Bestimmung in 5. 63 zufrieden gegeben, daß es den Gemeinden überlassen bleiben solle, jt nach dem Stande der Kafse eine Rarenzzeit eintreten zu lassen oder nicht. Abg. Dr. Hzffel beantragt, die den Kranken zu gewãbrende äritliche Behandlung müsse von appyrohirten Merizinalperfonen er⸗ theilt werden. Als die fozialpolitische Gesetzgebung des Dentschen Reichs in Fluß gekommen sei. feien auch die dentschen Aerzte bereit gewesen, nach Kräften dabei mitzuwirken, aber es feien ihnen leider g worden. Es sei immer arztliche Sebandlung an, w, den 363 aus Anlaß eines solchen Spezialfalles, de Bei ö gekommen sei, vom sächsischen Ministerit wr Fangen. wo⸗ nach dann, wenn die Kranken si zufrieden ö erflarten in Uebereinstimmung mit den Kaff mit der Behandlung durch eine nicht irte dies als den For⸗ werden solle. Dieser sãd abe berechtigtes Aufseben in Kreisen gemacht, man habe das Interesse des ãrztlichen Standes sowohl als auch das Publikum bierdurch für bedroht Je— w . des säcksischen ãritlicken destollegiums sei dies zur Sprache gekommen, und der Vertreter der Universität Leipzig babe sich in diesem Sin usgespr Es seien zahlreiche i ̃ czangen, in denen dem Be g worden sei a5 diese Vereinigungen bei Schaffung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht ge⸗ hört worden seien, und die Aenderung dieser Bestimmung gebeten hätten. Bei solcher Petitionen habe der Staatssekretãr Dr. Boetticher im Namen des Bundes raths am 3. März rklärt, daß für die Bestimmung, welchen Personen die ärjtliche; handlung von Kassenkranken zuzuweisen sei, die Gewerbeordnung und subsidiar landesgesetzlich Bestimmungen maß⸗ zegen hätten aber die ärztlichen Vereini— ben darauf hingewiesen, daß es im Sinne z zebung liege, daß die dabei zur ärztlichen Huülfe⸗ verwandten Personen Beamtenqualität besäßen, und das nur von approbirten Aerzten gelten. Es handele sich . m einen Schutz der Kranken gegen die Kurpfuscherei. Der Gedanke, einen Kranken durch einen Kurpfuscher behandeln zu lassen, aber behufs Feststellung der Erwerbsunfähigkeit einen Arzt hinzu⸗ zuzieben, sei so naiv wie unausführbar. Es stehe sest, daß weder die Reichsregierung noch der Reichstag unter der Leistung ärztlicher Pflege je etwas Anderes hätten verstanden wiffen wollen als die Behandlung durch einen approbirten Arzt. Einer anderen Äuf' sassung müsse man entschieden entgegentreten, sie wäre mit den Ab— sichten des Krankenkassengesetzes nicht in Einklang zu bringen, würde die den Heilzweck am besten und schnellsten erfüllende Behandlung verbindern und eine Heilmethode begünstigen, die den Kranken an seiner Gesundheit und selbst an seinem Leben zu schädigen im Stande lei, Sie unterstütze und fördere die Simulation, verlängere die Zeit der Erwerbsuͤnfähigkeit und seiste der weiteren Verbreitung ansteckender Krankbeiten Vorschub. Aus allen diefen Gründen bitte er, seinen Antrag anzunehmen. . . Abg. Virchew beantragt im 5. 6 binzuzufügen: Als ärztliche Behandlung im Sinne zieses Gesetzes gilt diejenige, welche Seitens eines in GSemaßheit des 8. 29 der Reicks Gewerbeordnung approbirten k In Fällen, dringender Gefahr, wo ein approbirter zt nicht zu erreichen ist, darf die Hülfe auch anderer Personen an— gerufen werden, welche eine technische Vorbildung genossen, aber die ärztliche Prüfung nicht bestanden haben. Durch die Petitionen die an das sächsische Ministerium und dann auch an den Bundes“ rath gekommen, sei die Sache angeregt worden, und man sei endlich dahin gekommen, daß im Bericht der Kommission gesagt werde, daß, bn osl die ärztliche Behandlung hier vorgeschrieben sei, auch durch einen Nichtarzt ausgefübrt werden könne. Er koͤnne zugestehen, daß die Notb⸗ lage des Augenblicks Verbältnisse schaffen könne, in denen nicht erfüllt werden könne, was das Gesetz fordere, und diesen Verhältnissen trage fein Antrag Rechnung. Aber weiter zu gehen und die Frage einfach auf das Vertrauen des betreffenden Individuams zu stellen, das sich bei der Kasse melde, damit würde man doch jede objektive Grundlage für das Gesetz beseitigen. An sich muͤffe man dem Kranken so viel möglich gestatt sich an den Arzt seines Vertrauens zu wenden. Ein Naturarzt, Allem aus finanziellen Gründen eine Anstalt begründe, habe vissenschaftliche Aufgabe zu erfüllen, auch keine humanitäre, er lle nur, daß die Anstalt rentire, wenn er auch nebenbei den Interessen Anderer damit dienen wolle. Aber die Sache sei doch, möglichst viel Kunden zu baben. Das bei dem Kranken entstehe nur durch die Reden der Nachbarn und Basen und dadurch, was zufallig über den Arzt böre, sei also kein objektives Vertrauen in sich. Die Aerzte im ganzen deutschen Vaterlande hofften nur, daß das be— stehende Gesetz einfach ohne Hinterthüren befolgt werde und das Gesetz schreibe vor, wer Arzt beißen solle. Die Formulirung dafür in der Gewerbeordnung stamme aus einer Petition der Berliner medi⸗ zinischen Gesellschait an den Reichstag. Er babe die gegenwärtig geltende Fassung selbst vorgeschlagen. Dadurch seien die Pfuscherei= gesetze beseitigt worden, nach denen allerdings sich ein großer Theil seiner Kollegen zurücksehne. Er werde sich diesem Bestreben aber immer widersetzen. Allerdings möge sich Jeder auf seine Kosten durch einen Naturarzt behandeln lassen, aber zur Protektion der Naturärzte dürfe man nicht übergehen, und einen solchen Zustand würde man bier schaffen. Es sei wunschenswerth, daß die Reichsbehörden, soweit möglich, die bestehende Gesetzgebung ausführten, wie sie durch langdauernde Ver⸗ handlungen als Kompromiß gewonnen sei. Die Ausnahmefälle müßten möglichst formulirt werden. In der Kommission habe man von Heilgehülfen, Badern, Chirurgen, jüngeren Medizinern, die im Militärverbande ständen und noch nicht das Examen gemacht hätten, gesprochen. Alle diese hätten doch wenigstens eine gewisse praktische Erfahrung hinter sich und Unterricht genossen. Sie könnten in gewissen Fällen brauchbar berangejogen werden. Man könne aber nicht zulassen, daß die Naturärzte einfach sagten, wir sind Aerzte, das sic volo, sie jubeo könne hier nicht entscheiden. Hier müsse man ihnen entgegentreten und ibnen sagen: Ziebt euch in eure Privatthätigkeit zurück. Immer mehr drängten sich die Naturärzte in Stellungen, in die wirkliche Aerite gebörten. Häufig würden sogenannte ärztliche Atteste, die von Naturärzten ausgestellt seien, präsentirt, wo es sich wirkliche ärztliche Bescheinigungen bandele. Dies sei nicht

'ꝛe. Er bitte deshalb, einen Vorschlag anzunehmen, wenn er auch nicht leugnen wolle, daß s vielleicht zweckmäßig gewesen wäre, diese Sache an einer anderen

Staatssekretär Dr. von Boetticher: Aus den Schlußworten des Herrn Vorredners entnehme ich zu

meiner Befriedigung, daß er selber doch im Zweifel darüber ist, ob

stuͤzung endet spätestens mit dem Ablauf der 13. Woche nach

die Erledigung der Frage, die er besprochen hat, hier an dieser Stelle