1891 / 289 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Dec 1891 18:00:01 GMT) scan diff

. Ousen w aatebehorde biern , 9. . . ie in dem beiliegenden Tarl zeichnet 1. 83 8 tige Ma estät der Deutsche Kaiser, Roni von n; Gras; Mons; 3 Wald⸗ tbebörde ,, e. 3. . ö. . ö. Vr ̃ J . . ug 6 r in J . reußen: „Stroh und Häckerling; cf. Schmtirgel und in das 3 , . , n 8. . Gene Grcelle . rb In So g- Sonn e⸗ diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelaffen. Aller hköchstibren Wirklichen Geheimen Rath, Staats sekretär des 9 Sti; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf e, k . nd Lurgenscuche e Dieftz Zeugniiß⸗ wald , i, n. 66 . der beider 2 schließenden Th —— den . Amts, Herrn Adolf Freiherrn Marfchalt ,, d a, . . die, e, n, n,, rn, n, e, dn r * i e nr Ge. . zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein⸗ oder aug⸗ brlngung von Ursprungszeugniffen gestattet. . Art kel 12. und Allerhbostfeinen Wirklichen Geheimen Seine Maestät der König der Belgier: geführt wird, lann, wenn die Identität sichergestellt ist, jollfrei über Artikel 3, Das , Uebezemkenmnzn, litt gleicheitg mit den Rath. Allerhöchstfeinen außerorent lichen und bevollmächtigten E ff Aller hzchstchren auherordent ichen Gefandten und bevollmächtigten die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Sendungen, die den angefübrten Bestimmungen nicht entsprechen, zwischen den vertragschließenden Theilen vereinbarten Handelg⸗ und Boischaftec bei Seiner Majestät dem Könige von Jlallen; Minister bei 66 Maßestãt dem Deutschen Kaifer, König Vieh lg: Milch, Putter, Kase, Wolle und dag in der Zwischenzen ferner bier, die vom Grenf hierarrte mit eins anftäätnben Zollvertrage in Kraft und bleibt fuͤr die Dauer detfelben in Wirk⸗ wr, . It wier! j mier van renten, Bere i ,, gt fn Katser, jugetrachsene junge Vieh dürfen in einer der Stüchah! des Viebes Krankheit. behaftet oder einer foschen berdächtig befunden werden, samkeit. . ö . ain 4 . J . . ö nis di Rudini welche. nach gegenfeiliger intheilung wrrhin uter und gehört . rige r r , u * 5. e daf 35. ve 9. 1. . ö. fat . 9 1 53 R daß 9 er g e, n n e n . Hier r gn g , g rbenl und Ich im fiskalischen Ferm befundenen Vollmachten, ern na fe hend Artikel 3. Soweit die örtlichen Berhäͤltnisse es erfordern, e Ueber⸗ peförderf ober fon Erührung gekommen find, können an e . ssenischen Krone, Inhaber der gofdenen Tapfer. zwecken bei gekommen sind: ĩ Nebenw unter Beobachtung der dies ˖ GFintrittsstati ückgewiesen werd Den Grund der Zurück.! mit den Bestimmungen desselben nicht bereinbaren Beschränkangen rden der Jlallen ne, . i ,. ö d , . 3 . 3 y , , 3. . eee ö ,,, K . e n n gr rn, Y ffn gen, . bie ee . rtikel ö. 3. Die Angehörigen eines k Theile, welche in wenn es um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke mit feiner Unterscht zu gen. ; t ö . dem Gebiete des anderen Theiles danernd ober vorũbergehend si i von d Die Ratifikationen des gegenwärtigen Nebereinkommens sollen wärtigen Angelegenheiten, ] : überg an, Zollfreiheit wird auch zugestanden für Salz,. Mehl und Brot, gran ite f r d g n . van . . Gr er gleich eitig ö des zwischen den vertragschließenden Theilen ver⸗ . Giagomo Majvano, Großoffizier des St. NManritius. und . hn . e, e. 2 Pandels = welche von Ten Grensber'obnern während der Alpemveidereit auf ihre im Henirieg jenen ver ktagschti⸗ enen Theiles, aus welchem die Ausfuhr einbarten Handels. und Zollvertrages in Wien ausgewechfelt werden. Lajarug⸗ Ordeng und des Otrdeng der . . 3 ö , . ö J, . ir. ö. ö . . ö ienfeitigen Staatsgebiet befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen starnfinden sollte, im e , wer, angezeigt werden. Zu Uckund 36 baben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Nitter des Königlich . . 2 j ; ens . asse, 5 diesen Benlchungen en. Ill lfte eke ig n k an mn, Verbrauch beim Betriebe der Alvenwirthschaft verbracht 6 Brot Wird eine solche Krankhest an , n. Ibteren erst nac; gegemndärfige Üebereinkommen unterzeichnel unk ihre Siegel belgchrüct. ö etar des Minifteriums der aus⸗ . ; . a, gin . . a . 36 n,, ö ö , So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. Nicgia HMiragiia, Großoffisier des St. Mauritiug. und Die belgischen Boden · und Gewerbserzeugniss e welche in Deutschland. verwaltungen festgefetzt. Staats. Thierar tes) e ef fl kf i gs und Abschrift des (L. 8.) H. VII. P. Reuß. CG Ss) Kälnoky. Lazarug · Ordeng und des Dtdens der Italienischen Krone, ig f . i 1 6 g er derne gn e, welche in Helgien 5) Für Vieb, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiele in das Protorosicg der Regierung des anderen vertragschließenden Theiles . e, Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, eig 6 4 . st, hege fr n hre ker andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aug letzterem Anverwellt zuzufenden. Schlußprotokoll. Gewerbe und Handel, 30 8 oder zut Hurchfuhr bestimmt sein, der , . Artit. l Bonaldo String ker, Commandenr des Ordens der Ita⸗ nämlichen Behandlung unterliegen und leinen höheren oder anderen Nꝛas cl nen und Ce en welche ö. vorübergehenden Benützung Wenn die Rinderpest in dem Gebiete eines der vertragschließenden Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des lienischen Krone, Offizier des St. Maunritiug und Lazarug⸗ Abgaben unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Be⸗ aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Be- Theile auftritt, fo stehl dem anderen Theile daz Recht zu, die Cin! Viebfeuchen ⸗Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Ochens, General. Inspektor im Finan- Ministerium, kiebungen am Meisten begänstigten Landes. Jasbesondere wird sede , är, d n ,,, , , hne . l , den e, de, n,, , ö ö j beit zu⸗ 95 ö ; !. en folgende Grklärungen und Verabredangen in ö rus-⸗Ordeng und de rde er. Italienischen Krone, . einer der dertragschließenden eile k k ea ö ö re,, . rotololl 5 ; . n. für bank im Mrnlstß lam fr Ackerbau, here. einer dritten Macht zugestehen möchte, gleichzeitig und ohne Be⸗ n Hö'ndie beiderleltigen Grensbewobner find, wenn sie Getreide, rãnken. Artitel 39. ö. n, 4. 1 54 Mitthen J . den Boden und Gewerbtzerzeugniffen' des anderen zu Thein 3 ; j landwirth⸗ N des ei der nur auf Hrovenienzen eines der vertragschließien . welche, nach gegenseitiger eilung ihrer guter und gehöriger . . r ln e de e n, , ,. i. a , g, . ee n aal ee ne, , n,, , . In befundenen Vollmachten, den folgenden Händels, Zoll. und lem Trtitel 3. .. Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen Einfuhr von Rindosck aus den verseuchten Gebieten (im Seutfchen k ,, , , . ͤ5 . . chiffahrts vertrag abgeschloffen haben: Weise treffen. 6 6 . 2 arenen 2 . w.. 6 h 8 —; ü . ö f ur r in da ebiet des ander s ö ; . rbserze en ollen bei ihrer Einfuhr in Belgien, und von 61 , e . r e e , den , , n en, 1 ö , ier n K auch Srischen. den peer dier . soll volle und gäniliche Als deutsche oder talse ie C if, sollen alle diejenige ö , K 24 . 1. n 36 ; ; n den Ur j e n an⸗ nfuhr in Deutschland keine Auch wird hierbei geststtet, Ausnahmen von dem regel mäßigen sagen. In diesem Falle muß die Beförderung von Rindvieh, welches, der holstische Behle und berflntze gr ßere Werler mr ü. Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. gesehen werden, welche nach den Gesetzen des Deutschen Reichz al anderen oder höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangg⸗

Zollperfabren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür aus nich verseuchten Gebieten herstammend, gesperrte Gebiete zum Dent chen eich. Wund cßst cat in rb e, we ng n ih z unn Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen deutsche oder nach den ltaier chen Gefetzen als italien sche Schttf. oller erz bet. e me syrechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Zweck des Transportes nach der Grenze passiren foll, auf der Eisen . . Länder; in den Ländern der un garischen Krone, Kon än , . a, r l, wee. an zue d sens en find ö ch Wenn eln et. ket ertragschlie henden Theile auf einen in der Anlage 2 rtite .

itäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die verschlofsenen Waggons unter Vermeidung jeder Um⸗ ü hlie ne . * ö . ö Stelle zer Rohstoffe wieder (in- . ,,, i. Vieh und jeder Transport zu bezzichnen, welchem der Urstztunggort angebört. ; gänftigungen aller Art genießen, weiche den Infändern' oder ben An- n , , angefthrten S genfland bracht werden, därfen, bezichungsweise wieder ausgeführt. werden zg bewirkt werden 3 Die amtliche Beglaubigung der Uebersetzung der nicht in gckzr igen der melstbegunsti ten Nate ehe, enn. zuste hen warten Waaren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete des einen einheimischer Erzeugung oder Fabrikatlon eine neue innete Stench libre g sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen , Artikel 6b deutscher Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur und keinen anderen oder lästigeren, aligemeinen oder zrtlichen Ab⸗ drr det as chiteßenden belle von natinaien Söifffn zur Cin. Aug, einkn Zafchigg ju der indfrten Steher legen sostte, se lann der gleich ar e eh hid angemessen festzufetzen Wenn aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Theile durch . eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. aben, Auflagen, Beschränkungen ober Verpflichtungen irgend welter Durchfuhr oder guf Niederlagen gebracht werden därfen, iznnen auch artige Geßenftand mit einer gleichen oder entfpiechenden Abgabe bei 6. 7) Die gegenseitige . soll sich ferner erstrecken auf alle den Vieh verkehr eine anfteckende Thierkrankhest, binsichtlich deren die iesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntraneporten der 41 nter legen als den enigen, welchen die Fnländer und die An. von Schiffen des anderen Theiles ein, aus-, durchgeführt, oder auf der Einfuhr belegt werden. Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach dem Gebieie des anderen Vorstand der Verladestation zugerechnet. gehörigen der meiftbegunstigten Nallon unterworfen sind oder unter- Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder höbere Zölle zu ent⸗ Artikel 4 Getreide und anbere Feldfrüchte, Gips, Kast, Getränke ober Flüssig · , ein ick, yr worden ift. s6 steht letzterem das Recht zu, die ) Die im Artikel o5 des Viebseuchen ˖ Uebereinkommens getroffene worfen fein werbe richten und anderen oder größeren Beschrãnkungen zu unterliegen, Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertrag , n,, n ne, ,,, . e . e, Ih enn fen nf gg Gahlungen ditweistt? , dee . Bestirnmung ist an die Voraussetzung gekaüpft, daß in beiden Pie vgrst berden Bestimmungen finden keine Anwendung auf und mit der Berechtigung auf dieselben Pribfleglen, Ermäßigungen, schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort schränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckangsstoff über. Ländergehieten der österreichischungarischen Monarchle die Seuchen ˖ Apothe ler, Handelzmaklet, Harn stteß und lun, Ber sonen, welche ein Vergünstigungen und Rückerftattungen, weiche ben von nationglen Rechnung von Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung, leer auf dem nämlichen Wege wieder zurkickgelangen. tragbar ist ; gesetze mit den im Deutschen Reich beftebenden Vorfchriften dahin in giiefchijeßlich im Um bendankern ausgeübtes Gewerbe betreiben; diefe Schiffen ein. aus, durchgeführten oder auf Niederlage gebrachten der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Cgrzeu gniffes gegenwärtig 8!« Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den ö. Die in den Seuchengesetzgebungen der verteagschließenden Theile Uebereinstimmung gebracht werden, daß die an der Lungenseuche er . Dewerberreibenden follen ebenso began t werden, wie die Aust; Waaren eingeräumt werden. ; ruben, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände enthaltenen Vorschriften 1 zu Folge im Falle des Augbruches krankten Thiere zu födten sind und daß alle übrigen Thiere des Rinder hörigen der meistbegünftigten Ration welche dasz selbe Gewerbe be ; ; Artitel 13 TWbelles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen ihres eigenen Bedarfs jur Reperatur oder sonst einer handwerks, on anfteckenden Thierkrankheiten àn der in der Nähe der Grenze geschlechtes, welche mit erkrankten Thieren in demfelben Gehöfte jrelben. g Die Schiffe eines der vertragschließenden Theile, welche mit als die gleichartigen Erzeugniffe des eigenen Landes. mäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ar Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr jwischen den steben oder gestanden haben. vor Ablguf von sechs Mongten nach Artikel 2 Hallgst der beladen in die Hifen des anderen helles einkanen ; ö Artilel . e,, ,, cehalten beer engen Gren bezirken sowie der einen gefährdeten Grenzbejirk Beendigung des letzten Erkrankungsfalles aus dem Seuchengehöfte Die Angehörigen eines jeren He deiteagschließenden Theile sollen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welches auch immer der Srt Bei der Ausfuhr nach Belgien dürfen in Deutschland und bei S Jubereitete Atineiwaaren welche Hrensbewohner gegen Rezepte transttirende Verkehr befonberen Beschränkungen und Verboten unker. nicht entfernt werden, dürfen, eg fei denn zum Zweck der sofortigen in dem Gebiete des anderen Theiles alle bürgerlichen Rechte (mit ihres Auelgufeng oder ibrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht der Ausfuhr nach Deutschland dürfen in Belgien Ausgangsabgaben von zur Ausübung der Praxis berech ligten Aerzten in, den Verhält⸗ worfen werden kann, werden durch daz gegenwärtige Abkommen nicht Abschlachtung innerhalb Desterreich Ungarns. . Aus schluß der politischen genießen, welche ben Landeta ng fn auf demselben Fuße wie die einheimischen Schiffe behandelt werben. von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen nissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten berũhrt ; Insolange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sollen an Stelle , . gen ihrn . g Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und Betrage erhoben werden als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Be⸗ Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Be z Artikel 7. des Artikels 5 des Viehseuchen · Uebereinkommens folgende Bestimmungen Sie . ern berech ik fein 6. bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leucht⸗ siehung am Meisten begünstigten Lande. Auch jede sonst von einem Hörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Die vertragschließenden Theile räumen sich gegenseitig die Be⸗ treten: . ö . . Art von b chem V . thurm⸗, Tonnen⸗, Lootsen⸗, Hafen- Remorquirungg / Quarantãne der vertragschließenden Theile einer dritten Macht in Beziehung auf Medizinalswicken dienenden Droguen und einfachen pharmazeutischen fugniß ein, durch Kommiffaͤre in dem Gebiete deg anderen Thesles „Solange die Lungenseuche in den Viehbeständen des einen der besitzen der. sonstige auf dem Schiffslörper laftende, wie lnimer benannten bie Ausfuhr gestandene Begünstigung wird gleichfeitig und ohne Be! und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbeftãnde, über vertragschließenden Theile herrscht, ist der andere Theil be⸗ oder auf Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten beg Staats, dingung dem anderen zu Theil werden. der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche die Einrichtung von Viehhöfen, Schlachthäusern, Quarantäneanstalten rechtigt, die Einfuhr von Rindrieb aus den verseuchten Ge⸗ Willen s der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Kor⸗ Artikel 6. nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen ö und dergleichen und über die Hurchführung der beste henden veterinär= ere . ö nn, e. e in keinem der gedachten 3 anderen oder höheren i n r , e nn. i ff . n, zu land ö ö * 3 16h 3 * ; ; , , e. und der j : . ö ; er sein e nd n eutschland soll in ö verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Er polijeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu laffen. mearifchen Krone: omitatc zin unteisa: 'n, s r, G agen unterliegen, als die Inländer. weren. 2 ; ? Belgien von jeder Durchgangsabgabe frei sein, unbeschadet der be⸗

rderniß der Beibringung von Rezepten abgesehen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissäre bedarf es nicht. Die 3 . rtikel z . * , . z ĩ 6 =. ö j ; bieten aber dahi beschrän ken, daß die Thiere von der dem el 3. e. K derttg ge lie nden belt, werden, die Bebdes antgenfin, green, , e ne, biz sg n, 1 in amtlich ver⸗ Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland der ö. den eren slnn , ö J , n ö.

keiten und Kontrolen im Grenzverkehr behalt es fein Beivenden. eng tommifferen, Feß anderen Theile obalb sie) fis; aiz sofche legi= schlossenen Waggong unter Vermeidung jeder Umladung, jeder sollen volle Freiheit haben, wie die Jnländer ihre Geschäste entweder haupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, Artikel 7.

timiren, auf Wunsch Unterstutzung zu gewähren und Auskunft zu ertheilen. , ; in Perf der d . Unterduntl n . J Kwon, anderem Vieh und, Leder Tzangportverszgerung ngebersehsg eder e gheeeiten Unterhändiet ihrer eigenen Wahl ju renht z, Handelsfahrzeuge, ihre Mannfchaften und ihre Tadung unter; Kelner der vertragschließenden Theile wird ein Einfuhr— = li . ile wird periodische Nach⸗ anf die Grenze und, von hier aus in öffentliche, veterinät⸗= zeln; hne Cerfschtet. zn sein. ichen Mit sawerfonen ne Per. worfen werden können, ist man ,, a den an r ren, fuhr oder ö. . . k cr. BViehseuchen⸗Uebereinkommen zwischen dem Deutschen ,. . . vibe 3 46 erscheinen und polizgisichk, sternachte Schlachtzäuser zut alsbaldigen Kb. fing 6 ö wadlshahting zn sehen, fag fie fich derselfen nit Schiffen lein Vorrecht, und, keine Begünstigung zugeftanden werden nicht entweder gleichteitig uf! alle Yer doch auf alle diejenigen ; ; weisungen über den jeweiligen . 6 er u, s . schlachtung überzuführen sind. edienen wollen, und ohne in diefer Beniehung anderen Beschran sosl, welche nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Theiles zu. Nationen Anwenzung fände, bel welchen die gleichen Vorgusschungen w vie , , , , 2er n . , ,. der Sestimmung 2 5 , , . unterliegen, welche durch die allgemeinen Landes. kommen, indem es der Wille der vertragschließenden Theile ist, daß zutreffen. Die Ausfuhr von Kriegsbedürfniffen kann jedoch unter ; gaz z * J = i eni aus ein s . j . ; ö ö r Selne Mgjestät der Deutsche Kgiser, König von Preußen, im werden sich die Bebörden gegenseitig sofort direlt verstandigen n n, , nnn, ', . nel chs en en Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Ver⸗ gag rg e fn mr. rf ö Un inn, k , Namen des Deutschen Reichs einerseits und Seine Majestãt der Wenn im Gebiete eines der vertragschließenden Theile die Rinder ˖ Baltzlen, Böhmen, Waäbren und Sesterreih un ter Gem enn hilar na und Vertheidigung ihrer Rechte und diefer Hinficht al . 9 44h 3 , . ,, irh te enn , n, ,, zone Fits, wird erklärt, daß die vertragschließenden Theile die ihnen zn. „bts anz frei ae den Inkäner genießen. und. wie diese befugt Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertrag⸗ Die Bestimmungen der Ärtifel 3. 5 und 7 finden auf die vo König von Ungarn anderersests, ron dem Runsche getz e för, Kushrnshe nn, der Berbreitung derfelben auf ielegrapbischem Wege r. Spetrbefugniß nicht auf den gesammten ümfang des Ge— in sis g ierft tlic; dez drt die Ländtegesebe zugclaffemü schließenden Theile für seine Schiffe alle Bl l ns fd g und Por. cinem der bertragfchlleßenden Theile einer dritten Böa hm tern gi r, un ,, n tee . ee ,,,, . 9 . . die . . . a ö. auf nwalte, Bevollmächtigten J zu bedienen. tichte; welche der andere Theil in dieser Hinficht irgenb einc bert, nachbarlichen Verkehr eingerãumten Begünstigungen keine An rden, an . l ; r linen im Hinblick auf den Zweck der Verhütung der Stuchenver⸗ . el 4. Macht eingerãurmt bat oder chr ih 63. Unter handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, , 6h, Rindvieh, schleppung genügend großen Theil desfelben anzuwenden beabsichtigen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile werden i z 56 . 6 6 e sl ger meg Kaufleute, Fabrikanten ,, Gewerbetreibende welche sich 86. irt der Deutsche Kaiser, König von 6e. ,, i, . u ,, , . , , Van fi in 86 . des . ö ö 1 in der diefelben Begünstigungen und Vorrechte in selnem Gebint zugeßteht. durch den Besiz einer von den Hchöͤrden eh Deimathiandes ausge: reußen: ; ; ö. Perrgehtele bezeichnet werden, deren Festsetzung durch Notenwechse Kgulargn, Armer und in der Marine als in der Mili und Rational— Es sollen die Schi ö ; Jr,, , , ,, i le eee, , , n ene , , de, ,, e fan r nlnhlkien,'Rt En e gufterg dentlichen und be. ein z ö er Aenderungen erfolgen wird. enlo, werden fie von jedem zwangzweisen Amts dienste gericht. d vollstãndi ĩ ; ; , ah ; voll mächtigten Botschafter kei Seiner Majestäͤt dem Kaiser worfen werden, welcheg geeignet ist, die den Wagen eiwa anhaftenden Es liegt in der Absicht der vertragschließenden Theile, von der licher, administratlper oder munizipaler Art, von allen . . 1. [. 3 . . hi eln . Ech. . . ue. , . König von Böhmen ꝛc. und Avostolischem König Ann , fen m n uur er e den die im Bereiche eines durch . des i ,,, ö . und . 3. ö. 8 nach einem anderen a desselben oder eines anderen Landes be. in äufe ju machen aber Bestellungen auch unter Mitführung von Mustern e . ĩ f ung, der hb verrung ganzer Gebiete sim Deutschen Reiche: Bundes. Ilten, welche zu Kriegsjwecken oder in stimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalt = i . Geine Maßestät der Kaiser von Oesterreich, König Theiles , ,, . , , n. Gijenbahn · aalen, Provinzen; in Desterreich: mar, und Länder; in der licher Umstãnde aufgelegt werden, befreih sein; ch k ren können, ohne Jm, . zu sein, n mn, f e. k 3 tzon Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von wagen als auch für den anderen Theil gelte Ländern der ungarischen Krone: Komitate) alsdann nicht Sebrauch zu Diejenigen Lasten, welche mit dem Besiz eint Gr adung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, sind und in Deuischland für Rechnung cines belgischen Haufes reifen Ungarn: Artikel 16 machen, wenn in einem solchen, sonst der Regel nach seuchenreinen . verknüpft sind, und die militärif welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten von der gh ng einer Gewerbe⸗ oder Einkommenfleuer befreit sind

llerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, General der Der Weldeyerkebr. aus dem, Gebiete des inen der verttag.! Feblet, vereinzelte Kangenseu enfaäll' n cken, Diese Bestimmung onen, zu welchen die J s arfen. itiakei ; ö * el be. Gu star Grafen Kzlnoky von Köröspatal, schließenden Theile nach dem Gebiete des anderen ist unter nach⸗ findet iedoch auf Böhmen, Mähren, Galinten und Desterreich unter ünstigten Nation als & . Artikel 15. n, n . Minifter deg Kaiserlichen Hauses und deg Aeußern, stehenden Bedingungen gestattet: beim Gremũbertritte e der Enns leine Anwendung. h Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit einem welche in Deutschland angesessen sind und in Befgien fur Rechnung welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, das nach⸗ a. Die Eigenthämer der Heerden werden beim Grengzübertritte ein 6) Die Bestimmung im Artikel 5 Absatz2 des Viehseuchen ug auf ihre beweglichen der vertragschließenden Theile gegenwartig oder künftig zollgeeinten eines deutschen Haufeg reifen, wobe übrigens das Meistbegünstigunge⸗ stehende Uebereinkommen vereinbart haben: Verzeichniß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen uehereinlommeng erstreckt sich nicht auf den di e e en g, Eifenbahn⸗ en Verpfilchtungen. Beschran un en, Länder ober Landes theile? recht Lede crits ar ehr ( nnn, ger, , 9 Artikel 1. wollen, mit der Angabe der Stückzahl 6. der charakteristis * verkehr in amtlich verschlossenen Waggong; hierbei soll jedoch jede * werden, als jenen, welchen die In⸗ Artikel 16. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbe⸗ Der Verkehr mit Thieren, mit thierischen Robstoffen und mit außeren Merkmale derselben jur Verifizirung (Prüfung un Zuladung von lebendem Vieh, jede Ümladung und jede Transport Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels und treibenden (Handlungsreisenden dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Gegenständen, welche Trager des Ansteckungestoffes von Thierfeuchen Beglaubigung) vorlegen. ird ch Feststellung ihrer verzögerung im verseuchten Grenghezirke untersagt sein. ö Artikel 6. Schiff ahrtsoertrages zwischen dem Deutschen Fteich und Italien vom Waaren 4 sich fuhren. ; sein können, aus dem Geblete des einen der vertragschließen den Theile b. Die Rücklebr der Thiere wird nur na estntellung ihre 7) Bie auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotololls zu Ar⸗ Wenn Geschäftsleute des einen vertra Nai 1883. Bie Liusfertigung der Gewerbelegitimationskarte soll nach dem nach dem Gebiete des anderen kann auf bestimmte Einkrittzstationen Identitãt bewilligt Weidenelt eine für die betreffende Thler⸗ tiäel J. dez Handelgrerteages ver 23 mai ssi derzeit in Üchang Gebiete des andgren ntweder s 1 Derselbe wird am 1. Februgr 1892 in Wirksamhkeit treten und in der Anlage & enthaltenen Huster erfolgen. heschränkt und Hort einer thierärztlichen Kontrole von Seite jenes Wenn jedoch während der 2 en e nenn 9. ett . h stebenden Begünstigungen der Wirthschaftsbesitzer in den deutfchen oder fonstigen Vertreter reifen laff E bis zum 31. Dezember 156 in Geltung bleiben. Die vertragschließenden Theile werden fich gegenseitig Mittheilung Staates, in welchen der , unterworfen werden. n er ,, leerog em, * ö , nn, , . er. . e. . oder 2 n /. . der ker tf ss , g, den Theile jwölf Monate darüber machen / welche Bebdrden zur Ertheilung von Gewerbelegi⸗ riikel 3. e. reich . Artike hen. vor dem Ablaufe ist seine Äbsicht, di . ; . e , , m ,,,, eren eule, e d, eee ; e egenstände aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet des ; j - . . ür zollpflichtige Gegenftände, welche als Muster von den vor⸗ anderen Theiles ist ein Ursprungszeugniß (Paß) beizubringen. Dag. des Biehes nach dem Gebiete des anderen Thelles untersagt, sofern Das gegenwartige Protokoll, welcheg ohne besondere Ratifikation vorausgesetzt, daß dere der bei ) n , . i 8 . ,. a e . . i. , , er if Gn n ch elfte e n, ke . 3 . ie , . uc , , . e. . 4 gd 1 an bible nah unn ebe ebelle in elfi, hater . Fer cer . . . auf lebende ere hejieht, mit der Bescheinigung eineg staa . ebseuchen · Nebereinkommens, auf we ö . . ! . angestellten oder von der Staatsbehörde Fierzu ,. ermächtigten von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwen zung vertragschließenden Theilen gebilligt und bestãtigt an zusehen ist, wurde Für jollpflichtige Gegenstãnde, welche als Muster von Kaufleuten, Der gegenwãrtige gert t g izr irt und die Ratifikations⸗ d nen gn e , wien, . [, i, * Thierariteg über Bie Gesundhett der betreffenden Thiere zu ver, von kburch die zuffändigen Behörden ju Berbinderung der Seuchen in doppelter Ausfertigung am 6. Dezember in Wien unterzeichnei. Dewer betreibenden und Handlungöreisenden eingebracht werden, wird Urkunden follen so bald als 1. in Rom auggewechsest werden entität der ein⸗ und wieder aut i rn Ge de . nan? sebeß. Ii. des, Sengniß nit in deuter Sprgge guegtferüigt, verschieppung vereinbarten Sicherunggmaßregein erfolgen. S. VII. P. Reuß. Kalnoky. belderseits Hefreiung von Eingangg-⸗ und Au angegkbgaben fugeftanden, Zu Uirkund deffen Haben die beiderseltigen Bevoltmächtlhofen Ken. 336 ist . . so, ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche lüieberssehzuntz Artikel I. J Puter der Vorangsetzung, daß diefe Gegensthnde binnen ben durch die selben unterzeichnet und ihre Siegel . Hie Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der nf ef, Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenbeit fein, Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze dandesgeseßze it nr f, rkauft wieder auggeführt werden, So geschehen zu Rom, den 5. Dei em ber 1891. ʒSGinfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezäglichen Zongebüͤhren daß die Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen . und vorbehaltlich der Erfülsung der für die r,, oder für Graf Sol oder durch Sicher stellung gewaͤhrfeistet h werden . 6 ein fe r i r g. 3. Weg 7 e n enn in. zu ö . 3 ren, 6 , 1 . 4 43 ö. die r m er ir r f iet nen , gen e Ti einn. . *r e m s. , , . ann; die thierärztliche Beschelnigung mu erner darauf erstrecken, werk gespannten Thieren überschreiten, weck land⸗ uster muß in beiden Ländern un⸗ ö. e inf daß am Hęerkunfteorke und. in den Nachbargemeinden innerhalb der . Arbeiten oder in Auguͤbung ihre Gewerbes und unter Handels-, Soll und Schiffahrtsvertrag mittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages . 5 8 . i fr . als unt if nn . kiel . der on r r r e l. 4 Mine nr der n n. . r ne . e , , , . , schließemden Theil zwischen dem Dentschen Reich und Italien. ,. Zollgebühren oder durch Sicherhellgstẽllung gewãͤhrleistet ; B Cir f g 3 Bewohnern der Gebleie der , Theile gemacht werden. euche, hin eren die Anzeige esteht, und die auf die ese Vergünstigung kann Se eile 34 . . ; hetreffende Thiergattung, für weiche diefe Jeugniffe autgestellt sind, von der Erfüllung folgender nn. abhängig gemacht werden: Seine Majestãt der Deutsche Kalser, König von Preußen, im 6. A. Monnitili. . , 3 übertragbar ist, nicht gehßerrscht hat. a. Jedes,. Gespann, welcheg die Grenze ju iandwirthfchaftiicher Namen des Deutschen Reichs, einerseitz, und Seine Maßsestät der Die erpflichten tirenden Tranghorte weder in Bezug auf bie Abfertigung noch rück. . Pferde, Maulthiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpaͤsse Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreltet, muß mit einm König von Italien andererfeitz, won dem Wunsche 86 die Verkehr . chtlich der Beförderungspreife ungänstiger behandelt werden alg die f ellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpäßfe , ö a andels 893 w , nn, n * ee te , 3 2 . 3 Sandels⸗ nnd Sollvertrag auß bem Gehiet des betreffenden a. abgehenden oder darin ver⸗ z welcher er ; n den niger zu gestalten, haben be ? = z . 2 aber ö. Sil e, . gargrniff u , g eg Aisst . ö. , ö. 31 rn i . . 94 bee . ö, ö. . 93 ,. Ie. ö . A ,. zwischen dem Denutschen Reich und Belgien. bleibenden Traneporte. 6. u. 4 J ese Grist während des Transportes ab, so muß, dam e JZeugnisse e eschreibung der Thiere un e ngabe m⸗ oll⸗- im ahrts vertrag en, längere ner en kann indessen unter außer⸗ bferti des internationalen Verkehrs auf den Eisen⸗ weitere act Tage gelten. dos Vich bon, einem flggtfich angeftellten reises (in Kilometern) des Gremgebietes, in weschem daz Ge. Ane feste Grundlage für die . des in,, Austausches an auf tunen l e, Dance ee h h g g, wen. . * 1 34 3 23 3 . a e der vertragschließenden Theile verbinden, oder von der Siaatsbehzßrde höerzn befonders ermächtigzen Ebierarzt spann zu arbeiten befrimmt ist, enthalten. von Boden. und Industrie⸗Gryeugnissen zu schaffen Und zugleich ge—= boten Vönig, der. Beigier andererfelts, von Vem Wansche gellitet, bie richter! si mäch den Beftinmmän gen der Anlage P. neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dein lieberdies ist beim AÄugmriti wie bei der Rückkehr ein Zeugniß eignete , zu einer entsprechenden vertragsmößigen Artikel J. belgbeziehungen zwischen Heuits chland und Belglen durch Ken, M ! Artikel 12. Seeg gie geren Schiff gtrangporten muß vor der Verlad drr ig i , ,,. , n. ö vermag me, , en n nnr, en n . pe i 92 , . , , , , , , a n , enbahn· un ranüporten muß vor der Verladung er d elpann . erbterzjeugnisse wer rer r in Deutsch⸗ voll tigten er vertra enden e gegen ig oder kün zollgeeinten ene fesender dente n den er g g e uff nei len illi keen, enn nn r gm nnr en dmg, . ee ren len n den mee n , ir rn, nen K ginn . 28 ie.

nlasse k eit b zum Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem einer oder der