1891 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Dec 1891 18:00:01 GMT) scan diff

(aus Nr. * um 3790; Leim, ob (Nr. 32) um 40 60. C. Blei- und Sinlwelß, nicht abgerieben (Nr. 3 um 26 und abgerieben 3. a6) um 28 oa; ferner künstliche Farben aus Steinkobhlentbeer

aus Rr. 43 um 60oso; zubereitete Farben ꝛc. (Nr; 45) um 334 o; irniffe und Lacke mit Ausnabme von Oelfirniß (Nr. 4) um 2 0so. In Gruppe l (Glas); Fensterglas, gefärbtes z.. (Nr,. 48) um So b /o Flaschen aus gewöhnlichem Glas (aus Nr. 50) um 25 oo; Hohlglas und Glagwaaren aus halbgrünem Slag, nicht geschliffen z Nr. HL a) um 25 Go; ferner als wichtiges Zugestãndniß: geschliffene, zravirte, farbige ꝛc. Glagwagren (Nr. Ha) um 33 o; sodann dobl glas in grobem Geflecht (Nr. 583 ) um 334 oo und umflochtene Saͤureflaschen (Nr. 53b) um bo og; Spiegelglag, unbelegtes der Rr. 57a sowie belegtes aus Nr. 58 je um 124 00.

In Gruppe jr (Soli) unter Anderem: grobes Verpackung material aus Weichholz ꝛc. sowie Holjwolle (Nr. 73) um 20 cso; Holz⸗ waaren einschließlich der Schreiner und Drechslerarbeiten, der Möbel n. a. aus Nr. 75 und 76 je um 258 90s, solche aus Nr. 77 um 70 Yo, aus Nr. 78 um 333 Go, aus Nr. 789 um 36 0g, aus Nr. 80 um 50 und beziebungsweise 24 und 52 oIsg, aus Nr. sJ1 um 40 Y; rohe Holzleisten (Nr. 82) um 33 C; Spiegel und Bilderrahmen, roße (Nr. S4) um 163 0 und verzierte ꝛc. (Nr. S5) um 20 9so; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. S6 / 57) um 163 beziehungsweise 40 0/0; dergleichen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 90 beziehungsweise 14 und 1659S; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 28 oso. ;

In Gruppe VI (Leder, Lederwaaren, Schub waaren): a g Lederwaaren der Nr. 105 um 50 oo, vorgearbeitete Theile von Schuh⸗ waaren (Nr. 104) um 11 0υ–, grobe Lederschuhe (Nr. 105) um 33 0so., feine Lederschuhe (Nr. 106 aj um 54 9 beziehungsweise (Nr. 1066) um 25 9 und (Nr. M7) um 30 oso; Filzschuhe auꝛe Nr. 108 um 25 oo; ferner Handschuhe (Nr. 199) um 50 9so. .

In Gruppe UI Eiterarische, wissenschaftliche, tecknische und Kunsfgegenstände)h: Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 1132) um 14 o; andere musikalische Instrumente (Nr. 13) um 28 ½; Mirrostkope ꝛc. (Nr. 16) um 0 O. ;

In Gruppe VIII (mechanische Gegenstände): A Uhren nach amerstanischem System und Schwarzwälder Federtriebuhren (aus Rr. 127) um 60 c; B. Kinderwagen ꝛc. (aus Nr. 135) um 25 „0 und Fahrräder (Nr. 136) um 30 0 o. .

In Gruppe 18 Metalle)h: Blei, gewalzt, Bleifabrikate ꝛc. (Nr. 149] um 25 C; Bleiwaaren, robe (Nr. 150) um 20 9ο und foiche polirt ꝛc. (Nr. 1891) um 1000; ferner verbleiter, verzinnter ꝛc. Braht (Nr. Jj560) um 1003; Laschen und Unterlageplatten, Sensen und Slchein (us Nr. I65 um 30 0; sodann gemeine Eisen- waaren, abgeschliffen, verzinnt ꝛc. (Nr. 166) um 20 6; feine Eisen⸗ waaren, polirt ꝛc, lackirt 2c. auch vernickelte (Ni, 167a und b) um 37 bejiehungsweise 28 69; Messerschmiedwaaren (Nr. 168) um 20 00;, Waffen ꝛc. (Kr. 168) um 163 c; Kabel für elektrische Leitungen, umspon⸗ nener Kupferdraht zc. (Nr. 76), als Gegenleistung für unsere Konzession betreff der Teiegraphenkabel Nr. 13 des deutschen Tarif ) um z33tz o; Kupferfchmied⸗ Roth und Gelbgießerwaaren (Mr. 177) um 40 do; unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht (Rr. 178) um 50 o; Nickel und Nickellegirungen, rein , gewalzt, gejogen 2c. (Nr. 180) um 3090/0; Nickel und Neusilberwaaren (Rr. 181), polirte ꝛc, gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 90 und dergleichen Zinnwagren (Nr. 1899 um 20 06; vergoldete und ver silberte Waaren (Nr. 193) je um 25 90; sodann Sold⸗ und Silber⸗ schmiedwagren ꝛc. (Nr. 184) um 339 0. (

In Gruppe X (Mineralische Stoffe): Schmirgel⸗, Glas und Rostpapier (aus Nr. 206) um 20 0½; fetter Kalk und gebrannter ꝛc. pp Mr. 2os) und Schilsbretter Gir. 209) ie um 50 o; Portland cement (aus Nr. 12) um 1243 00, ; ornamentirte 2e, gemusterte Cement⸗ . 214) um 333 So; Asphaltfilz, Dachpappe ꝛc. (Nr. 21) um 25 0soe.

In Gruppe XI (Nahrungs und Genußmittel): frische Butter (Nr. 224) um 12 0loz gesottene 2c. und Kunstbutter (Nr 225) um IZ3z os; Speiseessig, Essigsprit, sowie Essigläure 2c, (Nr. 239 a und P um 75 befsehungsweise 25 Go; ferner Zollnächlässe für Eier (Nr. 228), eingemachte Früchte Nr. 231), frisches und gesalzenes Fleisch (Nr. 235 und 236), Wildpret (Nr. 238 b), Wurstwaaren (Nr. 2289), Weintrauben (Nr. 242). gedörrtes ꝛc. Obst (Nr. 214), Sauerkraut 2c. (Nr. 260), Mehl (Rr. 253); sodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Welchkäse (Rr. 263) Ermäßigung um 69 9so, bei Hartkäse

Rr. 264). Mal (Nr. 265) um 38 og. bei Faßbier (Nr. 285) um O o) und bei Naturwein in Fässern (Nr. 290) um 42 Oso. .

In Gruppe XII (Papier): Packpapier c. (Nr. 3072) um 60 o, Bruck und Schreibpapier und dergl. (Nr. 308b) um 20 do; Bunt“ Jold- und Sülberpapier! Tapeten (Nr. 3944) um 46 9so; Briefpapier und Enveloppen (Nr. 3046) um 33 o6o; Etiketten,

ormulare 2c. (Nr. 3046) um 16 9½; gemeiner grauer Pappen deckel ꝛc. Rr. 305) um 50 o/o; Buchbinder und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 47 io; Papierwäsche (Nr. 308) um 33 Oso. ö

In Gruppe Xiy ESpinnstoff) sind die. hauptsãchlichsten Gegenleistungen der Schweiz besonders bei den Leinen. Halbseiden und Wollenwaaren zu verzeichnen: A Baum wolle: Ermäßigt sind Garne auf Spulen ꝛE,, Nähfaden, auch gefärbte Garne in Strangen (Yir. 315) um 220; Gewebe, gebleicht, bedruckt ze. (Nr. 320) um 1100; Buchbinderleinen (Nr. 320 e) um 33 0so; sammetartige und

emusterte Gewebe, gebleicht, bedruckt 2c. (Nr. 322) um 25 9so; Um⸗ er n her und Schätpen c. (Nr. 327 um 28 00 ; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 328) um 36 Yo; ferner Stickereien und Spitzen (Nr 329) um 33 o und gemmeines Wachstuch 2. (Nr. 330) um 20 do; B. Flachs, Hanf, Jute ꝛ(.: Packtuch und Leinengewebe (Nr. 339 und 4M je um 20 55h; Leinengewebe und Leinenartikel der Nr. 341 um 16350 und solche der Rr. 342 einschließlich der gebleichten, der bunten, gefärbten und bedruckten Gewebe um I0 o; Baͤnder und Posa⸗ mentierwaaren (Nr. 344) um 165 0); Stricke und Taue (Nr. 346) um I3 do; G. Seide: Halbseiden ˖ Gewebe, roh, gefärbt, bedruckt ꝛ. Nt. 359) um 60 oο ; balbfeidene Umschlagtücher, Schärpen ꝛc. (aus Nr. 360) um 35 Y ö und balbseidene Bänder und Posamentierwaaren (aus Nr. 361) um 40 SB; D. Wolle, rein und gemischt: robe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 566) um 14 0ͤ; dergl. gebleicht und gefärbt, einfach oder doublirt (Nr. 368) um 29 0Iso und solche drei und mehrfach gezwirnt (Nr. 369) um 10050; Wollen⸗ garn auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen (Nr. 370) um 25 oo; ferner die besonders wichtigen Streich⸗ und Kammgarn gewebe, rohe (Nr. 372 und 373) um 163 9άί beziebongsweise 20 0o und solche: gebleicht, gefärbt, bedruckt (Nr. 374 und 375) um etwa 50 o für die schwereren Stoffe und um durchschnittlich 30 Y für die leichteren Stoffe; sodann wollene Bett⸗ und Tischdecken ze. ohne Näharbeit (Nr. 318) um 37 06 und solche mit Näharbeit (Nr. 379) um 14 90; Bodenteppiche (Nr. 380 und 381) um 37 beyiebungzweise 283 σo; Umschlagtücher Schärpen ze. (Nr. 382) um 40 96; Bänder und Posamentierwaaren (Nr. 383) um 48 0; Stickereien und Spitzen (Nr. 384) um 333 oo; Filzwaaren (Nr. 386 / 386) um 50 beziehungsweise 409. E. Kautsschuck und Gutta⸗ percha: Schläuche und Röhren (Nr. 390) um 20 0so, sodann Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Ge⸗ webe ꝛc, sowie sonstig? nicht genannte Waaren ohne Verbindung mit Spinnstoffen (Rr. 3912) um 37 o. F. Stroh, Rohr, Ba st c.: feine Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen und Geweben (Nr. z96) um 25 o. G. Bei den Konfen⸗ tionswangren find wertboolle Zugeständnisse u vermerken, Herab⸗ gefezt im Zoll sind namentlich: Kleidungsstücke und Leibwäsche ꝛc. aus Baumwolle (Rr 397 um 46 9; solche aus Leinen 2c. Mr. 338) aus Seide und Halbfeide (Nr. 359) je um 4235/9 und solche aus Wolle und Halbwolle (Nr. 400) ebenfalls um 42 90; ferner Wirkwaaren aug Baumwolle (Rr. 402 um 25 o, solche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 37 do; Peljwerke 2c. und Konfektionsartikel jeder Art mit Peli oder Federbesatz (Nr. 4067) um 40 69; ungarnirte Hüte aus Fil; (aus Nr. 408) um 25 0 und ausgerũüftete (aus Nr. 408) um 4050; halbseidene Regen und Sonnenschirme (aus Nr. 413) um 40 dοo; Schirmgestelle ꝛc. (Nr. 414) um 20 06m, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautschuckstoffen (Nr. 417) um 20 beziehungsweise 30 00. In Gruppe TV (Thiere und tbierische Stoffe): Ochsen

um 00 /

In Gruppe TI (Waaren aus Thon, Steinzeug c.): Dachziegel, rohe Wr. 155 um 16 C; feuerfeste Steine (Nr. qõ6 a) um 40 90; Backsteine, Platten und Fliefen, rohe (Nr. 457) um 50 0o; Dach⸗ ziegel ꝛc, auch getheert und glasirt (Nr. 458) um 25 o; ferner Roͤhren, Fliesen, Platten, architekt onische Verzierungen. Terratotten ze. der Rr. 1693 um zzz oo; solche der Nr. 460 um 250/o; Tiegel, Muffeln. Kayseln (aus Nr. 461) um 20 9o; sodann unter den Steinzeugwaaren; Fliefen und Platten der Nr. 464465 um 33 beziebungswelse 265 9; gemeine Töpferwaaren und Steinzeugwaaren, einschließlich der Ifolatoren aus Porzellan (Nr. 468) um 25 J und feine einschließ⸗ sich des Porzellans der Nr. 468 um 36 9so«

In Gruppe TVI (Verschiedene Waren): feine Quincaillerie- und Rurzwaaren aller Art der Nr. No um 40 cn; dergleichen gemeine der Kr. FJüb, alfo mit Ausnahme der Schmuckgegenstände der Nr. ITI a, um 40 ; ferner Lampen aller Art (Nr. 472) um i63 Co; lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 284 o; Blei. und Farbftifte 2c. (Nr. 474 a) um 33 oo und andere Büregubedürfnisse c (Nr. 3859 b) um 163 vo; endlich Spieljeug aller Art (Nr. 475) um 0.

Ueberdies enthält das Schlußvrotokoll noch einzelne Bestimmungen, die für die Befefsigung der Zollyraxis nicht unbedentsam erscheinen. Von dem 18605 bis 200 Millionen Mark betragenden jährlichen Gesammtwersh der Waarenausfuhr Deutschlands nach der Schwei stellen die erwähnten zollermäßigten Artikel nach der beigefügten Spezifikation einen Werth von 5856 Millionen Mark dar, während für einen Exportwerth von 66 Millionen Mark die Zollsätze im Vertrags⸗ tarif gebunden worden sind. Die gegenüber dem neuen allgemeinen Tarif von 1891 erzielten Zollermäßigungen betragen im großen Durch⸗ schnitt etwa 35 0so.

Abkommen

zwischen dem Reich und Oesterreich⸗Ungarn über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestãt der Fajfer von Sesterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischer Kösig von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegen⸗ seitigen Beziekungen auf dem Gebiete des Patent⸗, Muster und Markenschußes neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lafsen und zu Berollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, Preußen: .

Allerbsöcstibren General ˖ Adjutanten und General der Kavallerie,

Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen und berollmächtigten Botschafter bei Sciner Majestãät dem Kaiser von Defterreich, König von Böhmen 2c. und Apostolischem König von Ungarn,.

Seine Majestät der Kaifer von Oesterreich, König von Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von Ungarn:

den Herrn Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatat,

Allerböchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des AÄeußern,. welche unter Vorbebalt der beiderseitigen Rati kation das nachstehende Uebereinkommen vereinbart und abgeschlossen haben: Artikel 1.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Er findungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchs muster) und Modellen, von Handels- und Fahrikmarken, von Firmen und Namen diefelben Rechte wie die eigenen Angebörigen genießen.

Artikel 2.

Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertrag⸗ schließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung

haben. Artikel 3.

Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik; oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile Behufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theils bewirkt, so soll

a. diefe spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Tbeils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind;

b. durch Üümstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten An meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neuheit in den Ge⸗ bieten des anderen Theils nicht entzogen werden.

Artikel 4.

Die im Artikel 3 vorgesebene Frist beginnt: ;

2. bei Mustern und Modellen, sowie Handels und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;

b. bel Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird;

c. bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreichngarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeispunkt der erften Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel⸗ dung ertheilt wird, falls diese in Oesterreich ˖ Ungarn erfolgt.

Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicht eingerechnet. .

Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß über die endgültige 9 ö. ̃ zugestellt worden ist.

rtikel 5.

Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theils hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theils soll in den letzteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten , , nicht zur Folge haben.

rtikel 6

Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theils einge tragenen Handels und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen Theils nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den bier geltenden Vorschriften über die Zusammen⸗ setzung und äußere Gestalfung der Marken nicht entspricht.

Ju den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Ge⸗— staltung der Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den Marken die Verwendung von Bildnissen der Landes berren oder der Mitglieder der landesherrlichen Häuser oder von Staats und anderen n mn, nn. verbieten.

e

König von

Handels. und Fabrikmarken. welche in den Gebieten des einen Theils als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Lrts oder Bezirks Schutz genießen, sind, sofern die Anweldung dieser Marken vor dem 1. Ob jober 1875 in den Gebieten des anderen Theils erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angebörigen eines solchen Verbandes, Orts oder Bezicks bat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken.

Waarenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen Theils enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theils von

der Benutzung als Freijeichen ausgeschloffen. Außer demjenigen,

Ansvruch auf Schutz dieser k

Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feil halten folcher Waaren treffen, welche zum Zweck der Täuschung in Handel und Veriehr mit Staatswappen des anderen Theils oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Theils be⸗

legenen Srte oder Benrke behufs Bezeichnung des Ursprungt ver⸗ n sind.

Artikel 9.

Muster und Modelle sowie dels und Fabrikmarken, für welche deutsche Angehörige in der österreichisch ungarischen Monarchie einen Schutz erlangen wollen, sind sowobl bei der Handels. und Gewerbekammer in Wien für die im Reichsrath vertretenen , reiche und Länder, als auch bei der Handels und Gewerbekammer in Budapest für die Länder der Krone anzumelden.

Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1882 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter . von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirk amkeit. .

Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Ürkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterjeichnet und ihre Siegel beigedrũckt.

So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.

(L. 8) H. VII. P. Reuß. (C. S.) Kälnok v.

Das Schlußprotokoll hierzu lautet:

Bel der am heufigen Tage erfolgten Unterjeichnung des Ueber einkommens zwichen dem Deutschen Reich und der österreichisch ungari⸗ schen Monarchie über den gegenseitigen Patent. Muster. und Mearkenfchutz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Er⸗ flärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:

Die Beftimmung im Artikel 6 Absatz J des Uebereinkommens bejweckt nicht, der in den Gebieten des einen Tbeils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderen Theils auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird, daß der Inhalt der Mark. gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ord⸗ nung verstößt, oder mit den tbatsächlichen Verbältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch stebt. Liegt eine dieser Voraus setzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden.

Bat gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand. theil des Übereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches obne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Aus⸗ wechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommeng als von den verfragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzuseben ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891 unter⸗

zeichnet. (CL. S) H. VII. P. Reuß. (L. S) Kälnokv.

In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt:

Bei der Regelung des Patent⸗, Muster und Markenschutzes in den verschiedenen Industriestaaten ist mehr und mehr das Bestreben bervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Rechte schutzes auf diesem Gebiete insoweit Rechnung zu tragen, als es mit der Eigen · artigkeit der Verbältnisse des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Gesetzgebungen vieler Staaten. finden sich Vor⸗ schriften, vermöge deren der Ausländer nach Erfüllung gewiffer äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Uusubung folcher Schutzrechte ebenso zugelassen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung ist guch in zahlreichen Handels verträgen ausdrücklich verbürgt. Je mehr die Bezehungen sich ent wickeln, welche auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Be⸗ deutung, welche der vertragsmäßigen Ausgleichung der vorhandenen nationaien Rechteungleichheiten beiwohnt. So hat sich das Be—⸗ dürfniß ergeben, den internationalen Rechtsschutz für Patente, Muster und Marken immer weiter ausjugestalten, ihn nicht mebr auf kurze programmatische Sätze nebenbei in den Han delsverträgen zu begründen, ihn vielmebr in besonderen Ver⸗ einbarungen, welche außerhalb der allgemeinen handelspoli⸗ tifchen Abmachungen bleiben, nach allen Bejiehungen zu ent- wickeln und festzulegen. Auch in Deutschland ist dies Bedürfniß seit Jabren wiederholt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die bandels⸗ politischen Verhandlungen des letzten Jahres boten die 6 den einfchlagenden Interefsen der deutschen Industrie unter Berück⸗ sichtigung der besonderen Gestaltung unserer Gesetzgebung über Patent · Mufter⸗ und Markenschutz Rechnung zu tragen. Die deshalb mit Sesterreich⸗Ungarn eingeleiteten Verhandlungen baben zu der vor- liegenden Vereinbarung geführt. ö

Zu den einzelnen Bestimmungen derselben ist das Nachste hende zu bemerken:

Der im Artikel 1 aufgestellte Grundsatz, welcher die Gleich stellung der Angehörigen beider vertrggschließenden Theile in jedem der Reiche gewährleistet, entspricht dem Artikel 20 des bisherigen Handels⸗ vertrage. Bei der ausdrücklichen Erwähnung der Gebrauchẽmuster sind die vertragschließenden Theile von der Absicht ausgegangen, die in Desterreich! Ungarn ansässigen Gewerbetreienden binsichtlich der Etlangung des Schutzes der Gebrauchs muster in Deutsch⸗ land den in Dꝛutschland wohnhaften Gewerbetreibenden unter Verzicht auf die besondere Voraussetzung im § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Gebrauch smuster vom 1. Juni d. J. ohne Weiteres gleichzustellen. In DOesterreich. Ungarn besteht zwar ein besonderer Schutz für Gebrauchsmuster nicht; doch werden Neuerungen, welche bei uns unter die Gebrauchs muster fallen, dort der Regel nach als Erfindungen geschützt. Um Uebrigen siad, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Abweichendes bestimmen, für die Er. langung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, dessen Schutz in Anspruch genommen wird ;

Artikel ? stellt den AÄngebörigen diejenigen Personen gleich, welche in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Der Satz wird durch die Erwägung begründet, daß es sich nicht um die Sewãhrung rein persoͤnlicher Vorrechte, sondern um den Schutz der in den Gebieten der beiden vertragschließenden Theile bestehenden wirthschaftlichen Unter nehmungen handelt. In den folgenden Artikeln sind diejenigen Personen, welchen 'die Bestimmungen des Vertrages nach Artikel 1 und 2 zu statfen kommen sollen, nicht wiederholt bezeichnet. Der gewählten Fassung liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß die in Artikel 3 bis? dorgesthenen Verguanstigungen nicht auch solchen Angehörigen dritter Staaten zu Theil werden sollen, welche nicht nach Artikel 2 den An gehörigen der vertragschließenden Theile gleichge stellt sind.

Artikel? und 4. Die gegenseitige Einräumung eines Prioritãts⸗ rechts zu Gunsten der in einem der Vertragestagaten bewirkten An · meldungen sst eine in dem internationalen Recht bereits ,, Inffitufion. Es wird dabei der Zweck rerfolgt, das Nachsuchen des im Inlande endgültig erlangten oder doch einstweilen gesicherten Patent Muster oder Markenschutzes im Aaslande zu erleichtern. Der Beginn der Frist wird in der Regel an den eitpunkt der ersten Anmeldung des Schutz rechts geknüpft. Für Deutschland ist eine solche Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, nicht ohne Bedenken. Da in Deutschland die Ertheilung des Patents von einer amtlichen Prüfung über das Verhandensein der Erfindungsmerkmale abhängig fft, so würden sich far die Erfinder Nachtheile ergeben, wenn jene Frist für die fpatere Anmeldung in Oesterreich Ungarn mit dem Jeit · punkte der ersten Anmeldung in Deutschland beginnen sollte. Die ge⸗ setzlich geforderte Vorprüfung nimmt bei uns häufig einen längeren Zeitraum in Änspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder nicht mit Sicherheit übersehen, welche, Gestalt fein Patent gewinnen wird; er ist daher vorher nicht wohl in der Lage, den Gegenstand auch in Desterreich. ungarn jur Anmeldung 2 bringen. Demgemäß würde der Erfinder, welcher jugnst

welcher die Erlaubniß zur n der Wappen besitzt, bat Niemand 18

Bennfchland feine Erfindung anmeldet, nur geringe Antsicht

1 in Oesterrelch ngarn in den Genuß des Priͤritätsreqchts in gelangen. Diese Rücksicht auf die deutschen Leh if. hat 8 6 hrt, die Frift mit dem ,, . beginnen zu lassen, in welchem Patent endgültig eribeilt ist. Eine Zeit von drei Monaten, nachdem dies geschehen, darf als ausreichend erscheinen, um dem In⸗ haber eineg dentschen Patents die Geltendmachung der Patent- ansprũüche in Oesterreich ˖· Ungarn zu wahren. Für . und Mo⸗ delle, sowie für Fabrik und Handelsmarken war es unbedenklich, die auf drei Monate bemessene Frist von der ersten Anmeldung an laufen zu lassen Es bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die. 6. n in K . in Deutschland als uchsmuster, in esterr Ungarn 8 . 2 . k g Erfindung ange er Inhalt des Artikels 5 spricht einen Satz aus, welcher in Ansehung der Erfindungen schon jetzt auf beiden . praktisch zur Geltung gelangt ist. Es erschien indessen nicht ohne Werth, ihn ver⸗ feftzulegen und die innere Patentgesetzgebung, welche in Oe 5 einer Umgestaltung entgegengeht, dadurch zu binden. Wag die Muster und Modelle betrifft, so ist der Satz für uns insofern von Bedeutung, als nach der Gesetzgebung DOefterreich⸗ Ungarns die Einfuhr einer nach einem geschützten Muster oder Modell im k Waare an sich den Verlust des Schutzrechts zur Folge hat. ö ;

' rt ik el 6 enthält Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Voraussetzungen, an welche nach der inneren Gesetzgebung die Ein⸗ tragung von Marken geknüpft ist. Soll das Schutzrecht der Marken international zur Geltung gelangen, so darf an die in einem Lande eingetragenen Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Lande angemeldet sind, nicht die Anforderung gestellt werden, daß sie in ibrer äußeren Beschaffenheit, insbesondere in Ansehung der Form und der Buchstaben˖ . Wort⸗ oder Bildzeichen, aus welchen die Marken zusammengesetzt sind, auch den Vorschriften dieses jweiten Landes ge nügen. Die Julässigkeit der Buchstaben⸗ Wort⸗ oder Bildzeichen für die Marken richtet sich daher lediglich nach der inneren Gesetzgebung des⸗ jenigen Landes, in welchem die Anmeldung zuerst erfolgt. Eine Aus. nahme von dieser Regel entbält Absatz? des Artikels zu Gunsten solcher Bildzeicken, welche in dem anderen Lande eine öffentlich ⸗recht liche Bedeutung haben. Die gesetzlichen Anforderungen, welche nicht lediglich die Aeußerlichkeiten der Marken betreffen, werden durch die vertragsmäßige Bestimmung nicht berübrt. Das Schlußprotokoll bringt diese aus der Fassung des Artikels sich ergebende Einschränkung in einer bestimmten Richtung noch formell zum Ausdruck.

Für Artikel 7 bilden den Ausgangäpunkt die Beschwerden, welche Seitens einzelner, seit alten Zeiten mit der Herstellung von Sensen und dergleichen befaßter Verbände und Bezirke Oesterreichs über die mißbräuchliche Benutzung ihrer weithin bekannten Schutz zeichen erboben worden sind, Diese Schutzzeichen beruhen auf alten w und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen

eisters vornehmlich aus dem österreichischen Erblandswappen in Verbindung mit den Anfgngsbuchstaben der Orte, wo die Genossen⸗ schaft u. f. w. ihren Mittelpunkt hat. Die meisten derartigen Zeichen sind nach dem Erlaß des deutschen Markenschutzgesetzes in Deutschland rechtzeitig angemeldet worden. Die Rechts⸗ wirksamkeit der Eintragung ist jedoch Seitens deutscher Gewerbe treibenden unter der Behauptung bestritten worden, daß die Zeichen in Deutschland die Eigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Führung kein Vorrecht einzelner Gewerbetreibender bilden kann, kraft lang⸗ jäbrigen Gebrauchs erlangt hätten. Einzelne deutsche Fabrikanten haben sogar ihrerseits durch die Anmeldung der Zeichen das Recht zur Benutzung sich zu sichern versucht. Daraus entsprungene Streitig keiten sind durch ein Urtheil des Reichsgerichs vom 19. Oktober 1889 zu Gunsten der österreichischen Fabrikanten entschieden worden. Um ferneren Streitigkeiten vorzubeugen, hat Artikel 7 Absatz 1 die von dem Reichsgericht vertretene Rechtsauffassung vertrags mäßig festgelegt und in eine alle ähnlichen 5 treffende Norm gekleidet. Nach der Fassung dieser Norm beschränkt sich die gewissen Marken gewährte Ausnahmestellung auf den Gesammt⸗ inhalt der Zeichen. Ein ausschließliches Recht auf die Benutzung einzelner Bild⸗ oder Buchstabenzeichen, welche in den Marken sich finden, wird dadurch nicht gewährleistet. Durch Absatz? des Artikels ; ö . , . 36. . Art ein Schutz gegen eine eliebige Verwerthung in Markenbildern zugesichert, wi JJ rtike will auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung di Abstellung von Mißbräuchen anbahnen, welchen die r , Hesct⸗ gebung nicht ausreichend entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des loyalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Rechnungen u. s. w. benutzten Bezeichnungen, auch solchen, die nickt als eintragungsfäbige Marken erscheinen, im gesetzlichen Wege entgegenzuwirken, sofern die Bezeichnungen augenscheinlich die Täuschung der die Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ist immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbliche Wettbewerb sich entwickelt hat. Daß die deutsche Gesetzgebung hier eine Lücke enthält, ist außer Zweifel. Daß die Ausfüllung dieser Lücke dem Ansehen der deutschen Fabrikation und des deutschen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb— lichen Kreisen anerkannt. Aus diesen Kreisen heraus ist an die Reichs⸗ verwaltung wiederbolt der Wunsch herangetreten, das geltende Recht durch strengere Vorschriften zu ergänzen Es liegt in der Absicht, bei Gelegenheit der bereits eingeleiteten Revision des Gesetzes über Marken⸗ schut dem ju entsprechen. Inzwischen wird es der deutschen Wagre nicht zum Nachtheil gereichen, wenn die Nothwendigkeit einer Er⸗ weiterung des bestehenden Rechtsschutzes auch vertrggsmäßig anerkannt wird. Art und Tragweite der biernach für Deutschland erforderlichen Vorschriften kann bei gegenwärtiger Gelegenheit, bei welcher es sich nur um eine grundsätz liche Verständigung handelt, noch außer Er⸗ dete eg r tspricht Res⸗ rtike entspricht den Bestimmungen der inneren Gesetzgebun Oesterreichs und Ungarns Für Deutschland hat man 3, mäßige Festlegung der Anmeldestellen als entbehrlich betrachtet. Artikel 16. Die Vereinbarungen über die gegenseitige An⸗ erkennung der gewerblichen Schutzrechte werden von dem Wechsel wirthschaftlicher. Bedürfnisse nicht wesentlich berührt. Es liegt daber kein Anlaß vor, die Gültigkeit des vorliegen den Abkommens, wie diejenige des Handels vertrags, auf eine bestimmte Reihe von Jahren zu begrenzen. Es bedurfte nur einer Kündigungsklausel, um der Rechtsentwickelung auf diesem Gebiete, welche national wie international in lebhaftem Flusse sich befindet, jederzeit durch eine entsprechende Abänderung der Verein⸗ barungen Rechnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich⸗ zeitig mit dem neuen Handelsvertrage in Geltung treten, weil durch diesen Vertrag die in dem bisherigen Handels vertrage enthaltenen k über den Patent⸗ ꝛ. Schutz außer Kraft gesetzt werden.

7

Nr. 50 des Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 12. Bezember bat folgenden Inhalt:; Der Dom in Metz. Geschichte des Eisenbahn ˖ Geleises. (Fortsetzung.) Gebrauch des

änkel schen Durchbiegungszeichners;, = Gduard Brandhoff 4.

ermischtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm⸗Museum in Krefeld. . für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. Preigausschreiben für Plaͤne zu einer evangelischen Kirche in St. Johann a. d. Saar. Preisbewerbung für Pläne zu einem Diakonatsgebaude der Stadt Königstein i. S. Torpedo⸗Baum'ejsster. Bau und Betrieb einer Schwellentränkanftalt für die rumänischen Eisenbahnen. Beseitigung von Schienenübergängen auf nordamerika⸗ nischen Bahnhöfen. Baudirektor Alphand in Paris f.

und

Staaten

Landestheile.

Laub · uud Forstwirthschaft.

nebersicht

mit Vergleichszablen für die Vorjahre.

im Jahre 1891

in Tonnen (iõõb gj

über die Ernte⸗Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten im Jahre 1891

x -/ t t / a —— m mm,

Ernte Ertrag an Kartoffeln

davon waren erkrankt Oo. )

im Jahre

. nach vorläufiger nach endgülti

Ermittelung ö

im Durchschnitt des Jahrzehnts 1881/90

im Jahre 1890

r Ermittelung in Tonnen (1600 kg).

2.

1. 5. 6.

Provinz Ostyreußen. =. Westpreußen Stadt Berlin... Provinz Brandenburg ommern.

osen

chlesien

Hannover. Westfalen

Hessen · Nassau. Rheinland.. Hohenzollern .

Schleswig ⸗Holstein ..

1101058 997 217 1100 2627540 1159329 1864238 2 692082 1779647 196 910 1059140 581233 583 235 1373434 23351

1120304 1260 971

2567 819 1355378 2093562 2 884 491 1877058

1433563

934 322 1049120 1200 2231313 1281 046 1671088 2313327 1444030 182 955 787 349 486 304 551 751 1213 056 20 976

796 730 1085834 1678, 2399187 1318513 1707 239 24354890 1602557 212 697 S9 905 642 894 584 535 1295137 20307

1900

1977068 982 656 o63 188 7h6 308

30305

Bayern rechts des Rheins.

Bayern links des Rheins (pfaln

Königreich Preußen

16 039 524

1733 9689 439 798

17119571

14 177 837

2355 185 660 S898

14 998 693

2 337881 628 049

Königreich Sachsen. Württemberg.

Baden . d Mecklenburg · Schwerin Sachsen Weimar.. Mecklenburg⸗Strelitz Oldenburg.... Braunschweig .. Sachsen⸗Meiningen. Sachsen ⸗Altenburg .. Sachsen ˖ Coburg Gotha. . Schwarzburg⸗Sondershausen. Schwarʒjburg · Rudolstadt ; wen, Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie. Schaumburg ⸗Lippe J Lübeck. . Bremen. Hamburg... Elsaß ˖ Lothringen.

Königreich Bayern

2173767

1210007 6b3 293 oh0 000 32181 456 392 178 358

56 756 110 486 127 487

83 113

68 416

S0 641 161 919

30 991

42795

18 0090

12019

38 564

2365 37792 3534 10434 98400 476 220

3 016083

1138654 S28 351 712 448 751 334 479 976 182727

89 323 1095 774 197 806 97373

89 431

21 382 197975

38709 51 182 23 418 11469 35 137

8 526 38 835

4373 11074

8262 9834533

2965 930

1178 867 744 8418 66 756 7Iö5 O72 533 763 196 048

90 910 137349 241 657 109 901

93 159

6 976 221 463

43 611

52 732

29 756

12 695

43 455

15 512

61 343

6 451

11009

10466 883 7359

Deutsches Reich

23 181 454

26 262717

23 320 983 24 301 281

9 Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben nicht aus allen Theilen des b e i 3 Bei der 1891er Erhebung ist in Bayern vielfach nur der Ertrag der gesunden w n , J

Staaten und

Landestheile.

Ernte Ertrag an Er b sen im Jahre im Jahre

im

1890

ach vor⸗

Jahre nffaf e.

1891

Ermitte⸗

lung

im Durch . schnitt des

gãͤltiger .

Ermitte⸗ lung 1881 / 80

Ernte⸗Ertrag an sonstigen oder nicht

besondes unterschiedenen Hülsenfrüchten im

in Tonnen (1000 kg)

Jahre 1891.

Bemerkungen zu Spalte 6.

2.

ͤ

7.

Provinz Ostpreußen. Westpreußen. Stadt Berlin . Provinz Brandenburg . Pommern. Posen .. Schlesien. Sachsen.... Schleswig ⸗Holstein. Hannover. Westfalen.. Hessen · Nassau Rheinland . Hohenzollern..

si o)! 10 2606

22492 ʒõ 335

38325 10227 32 826

11215

15 521 85856 16 8153

6933 247

74 237 54 744 22

24191

50 040 54 221 198468 31 262 12596 14 845 6203 11526 6613 193

z9 dos

5 726 14

22 953 35 376 z 6rd 15714 25 688 16 485 16158

11 185 13 440 26 416 16 376 16637 5 oli 8160 2377 6661 5189 56656 153 119

8

Königreich Fer Bayern rechts des Rheins

„links des Kbeing (fai

DFF 13 35 11653

360 161

282 410 253819 10251 8018 759 657

20 837 715

Königreich Bayern

Königreich Sachsen

Württemberg Baden. ; Hessen.

Mecklenburg⸗ Schwerin Sachsen · Weimar

Mecklenburg · Strelitz Oldenburg.. Braunschweig

Sachsen⸗Meavmen ....

. n the ö Coburg Gotha Anhalt.. . k Schwarzburg⸗Sonders hausen

' Rudolstadt.

, Reuß älterer Linie jüngerer Linie . .

Hamburg . Elsaß · Lothringen

14 530

11020 8 675

2679 3 462 2488 2222

622 b04 2981 2945

23 984 260 343 2707 3035

5 430 4487 1188 1139 ö 84l 6 395

1397 1242

41 285 3026

21 552

21 385 6000 3 695

28 775 876

5011 7198 2184

318 902

Davon 16485 t Limsen, sast durchgehends mit Wicken und Hafer gemischt und zu Futterzwecken gebaut; 567 t Bohnen fast sämmtlich Ackerbobnen.

Wegen des geringen Umfangs des Anbaues sind Erhebungen nicht angestellt.

, ohne nähere Angabe.

e 9 2

Desgl. Im Jahre 1890 wurden im Ganzen 5080 t Hülfenfrüchte geerntet.

Bohnen, Erbsen, Linsen.

Zur menschlichen Nahrung bestimmte Hülsen⸗ früchte (ohne Erbsen).

Bohnen, Erbsen, Linsen.

Ackerbohnen. .

Bohnen, Erbsen, Linsen, soweit zur mensch⸗

lichen Nahrung bestimmt.

Linsen.

Hülfenfrüchte, ohne nähere Angabe.

3 S5 Sesgl.

3 023 Desgl. .

2953 HSarunter 2718 t Bohnen, 245 t Linsen. S4 Linsen.

20606 Eibfen und Ackerbohnen.

238 2368 6h97

1098

251

16 590

Fast ausschließlich Erbsen. Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe. Desgl.

Ackerbohnen.

Speise⸗ und Ackerbohnen.

Hülsenfrüchte verschiedener Art.

Deutscheß Rei

sz 7o1 318 di⁊