(aus Nr. * um 37 oo; Leim, roh (Nr. 32 um 40 0. C. Blei- und Finkwelß, nicht abgerieben (Nr, 39) um 25 0 und abgerieben 36. a6) um 281 ; ferner künstliche Farben aus Steinkohlentheer
aus Rr. 45 um 6b0o /o; zubereitete Farben c. (Nir;: 43) um 334 90; irniffe und Lacke mit Autnabme von Oelfirniß (Nr. 44) um 28 0. In Gruppe il (Glas): Fensterglas, gefärbtes c. (Nr; 48) um D dso; Flaschen aus gewöhnlichem Glas Laus Nr. 50) um 250; ohlglas und Glaswaaren aus halbgrünem Glas, nicht geschliffen ꝛc. Nr. Sia) um 25 Yo; ferner als wichtiges Zugeständniß: geschliffene, gravirte, farbige ꝛc. Glagwaaren (Nr. H?) um 33 o; sodann Hobl⸗ jaz in grobem Geflecht (Nr. 53a) um 334 o und umflochtene zureflaschen (Nr. 53 b) um boo / g; Spiegelglas, unbelegtes der Rr. 57a sowie belegtes aus Nr. 58 je um 174 Gso.
In Gruppe jr (Soli) unter Anderem: grobes Verpackung⸗ material aus Weichholz 2c. sowie Holzwolle (Nr. 73) um 20 oso; Sol waaren einschließlich der Schreiner und Drechslerarbriten, der Möbel n. a. aus Nr. 75 und 76 je um 26 0e, solche aus Nr. 77 um a0 oo, aus Nr. 78 um 333 o, aus Nr. 78 um 36 0g. aus Nr. 80 um 50 und beziehungsweise 24 und 52 0g, aus Nr. FI um 40 9 0; rohe Holzleisten (Nr. 82) um 33 o; Spiegel ⸗ und Bilderrahmen, rohe (Nr. 84) um 163 oso und verzierte ꝛc. (Nr. 85) um 20 90; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. S6 / 7) um 163 beziehungsweise 40 9; dergleichen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 C bezlehungsweise 14 und 16 5o; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 283 oso. ;
In Gruppe VI (Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren): 2 Lederwaaren der Nr. 103 um 50 oo, vorgearbeitete Theile von Schuh⸗ waaren (Nr. 1045 um 11 o, grobe Lederschuhe (Nr. 108) um 33 Ao. feine Lederschuhe (Nie. 1062) um 54 g beziehungsweise (Nr. 1066) um 23 9o und (Nr. io?) um 30 o; Filzschuhe aus Nr. 1068 um 25 oo; ferner Handschuhe (Nr. 199 um 50 sę.
In Gruppe II Eiterarische, wisfenfchaftliche, tecknische und Kunffgegenständeh: Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 113 a) um 14 o; andere mustkalische Instrumente (Nr. 113) um 28 υ ; Miktroskope ꝛc. (Nr. 116) um 50 Vo. 3
In Gruppe Visi (mechanische Gegenstände): A. Uhren nach amerstanischem System und Schwarzwälder Federtriebuhren (aus Rr. 127) um 60 vo; B. Kinderwagen 2c. (aus Nr. 135) um 25 9o und Fahrräder (Nr. 136) um 30 9so. .
In Gruppe 18 (Metalle): Blei, gewalzt, Bleifabrikate ꝛc. (Nr. 149) um 25 o; Bleiwaaren, rohe (Nr. 150) um 20 9 und folche polirt ꝛc. (Nr. 151) um 10 0m; ferner verbleiter, verzinnter 2c. Draht (Nr. 160) um 10099; Laschen und Unterlagsplatten, Sensen und Sichein (aus Nr. iö5s) um 30 oo; sodann gemeine Eisen⸗· waaren, abgeschliffen, verzinnt ꝛc. (Nr. 166 um 20 0; feine Eisen⸗ waaren, polirt ꝛc., lackirt 2c. auch vernickelte (Nr. 1672 und b) um 37 bejtehungsweise 28 0/9; Messerschmiedwaaren Nr. 168) um 20 0; Waffen ꝛc. (Kr. 169) um 163 C; Kabel für elektrische Leitungen, umspon⸗ nener Kupferdraht ze. (Nr. i76), als Gegenleistung für unsere Konzession betreff der Telegraphenkabel — Nr. 1936 des deutschen Tarifs —, um z3hz o/o; Kupferschmied, Roth und Gelbgießerwaaren (Nr. 177) um 40 do; unechtes Blattgold und Blattsilber, leonischer Draht (Nr. 173) um 50 9; Nickel und Rickellegirungen, rein 2c, gewalzt, gejogen 2c. (Nr. 180) um 3090/8 Nickel und Neusilberwaaren (Rr. 181), polirte ꝛc, gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 9o und dergleichen Zinnwaaren (Ni. 188) um 20 00; vergoldete und ver⸗ silberte Waaren (Nr. 183) je um 25 9; sodann Gold⸗ und Silber⸗ schmiedwagren ꝛc. (Nr. 198 um 33 ol. .
In Gruppe X (Mineralische Stoffe): Schmirgel⸗, Glas⸗ und Rostpapier aus Nr. 206) um 20 0; fetter Kalk und gebrannter ꝛc. Gppz (Nr. 208) und Schilfbretter (Nr. 209) je um ho o o; Portland⸗ cement (aus Nr. 197 um 123 ͤ; ornamentirte 2c, gemusterte Cement⸗ 3 214) um 33 S'ùo; Asphaltfili, Dachpappe ꝛc. (Nr. 221) Um 0.
In Gruppe TI (Nabrungs ⸗ und Genußmittel): frische Butter (Nr. 224) um 123 0o3 gesottene 2c. und Kunstbutter (Nr 225) um 34 oso Speiseefsig, Esfigfprit, sowie Essigläure . (Nr. 230 3. und PH um 75 befsehungsweife 25 So; ferner Zollnachlässe für Eier (Nr. 228), eingemachle Früchte er. 251). frischeß und gesalzenes Fleisch (Nr. 235 und 236, Wildpret (Nr. 233 b), Wurstwaaren (Nr. 229), Weintrauben (Nr. 242) gedörrtes ꝛc. Obst (Nr. 244), Sauerkraut 2ꝛc. (Nr. 260), Mebl (Rr. 253); sodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Weichkäse (Nr. 2655 Ermäßigung um 60 oo, bei Hartkãse
Nr. 264. Mal (Nr. 265) um 53 oo. bei Faßbier (Nr. 285) um G oz und bei RNaturwein in Fässern (Nr. 2890) um 42 Os. .
In Gruppe TI (Papier): Packpapier c. (Nr. 307a) um 60 oe, Bruck und Schreibpapier und dergl. Nr. z303b) um 29 oo; Bunt“, Gold⸗ und Silberpapier, Tapeten (Nr. 3042) um 465 o; Briefpapler und Enveloppen (Nr. 3049) um 33 oo; Etiketten,
ormulare 2c. (Nr. 3046) um 1606; gemeiner grauer Pappendeckel 2c. Rr. 365) um 0 d/ν; Buchbinder. und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 42 oo; Papierwäsche (Nr. 308) um 33 0so. .
In Gruppe Xi Spinnstoffe) sind die. hauptsächlichsten Gegenleistungen der Schwesz besonders bei den Leinen. Halbseiden und Wollenwaaren zu vereichnen: A Baumwolle: Ermäßigt sind Garne auf Spulen ꝛc., Näbfaden, auch gefärbte Garne in Strangen (Yir. 315) um 229; Gewebe, gebleicht, bedruckt z. (Nr. 320) um IIöo; Buchbinderleinen (RNr. 320 c) um 33 0jo; sammetartige und
emusterte Gewebe, gebleicht, bedruckt 2c. (Nr. 322) um 25 oso; Um⸗ chlagtücher und Schärpen ꝛc. (Nr. 327) um 280; Bänder und Pofamentierwaaren (Nr. 328) um 36 Mo; ferner Stickereien und Spitzen Nr. 329 um 33 o und gemeines Wachtstuch . (Nr. 330) um 20 993 F. Flachs, Hanf, Jute ꝛc.: Packtuch und Leinengewebe (Nr. 339 und 340M) je um 20 o /; Leinengewebe und Leinenartikel der Nr. 341 um 1635 50 und solche der Rr. 342 einschließlich der gebleichten, der bunten, gefärbten und bedruckten Gewebe um 30 9; Bänder und Posa⸗ mentierwaaren (Nr. 344) um 165 o; Stricke und Taue (Nr. 346) um Z310o; G Seide: Halbseiden Gewebe, roh, gefärbt, bedruckt ꝛ. Nr. 359) um 60 og; halbfeidene Umschlagtücher, Schärpen ꝛc. (aus Nr. 360) um 35 SB, und balbseidene Bänder und Posamentierwaaren (aus Nr. 361) um 40 vo; D. Wolle, rein und gemischt: rohe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 566) um 14 0; dergl. gebleicht und gefärbt, einfach oder doublirt (Nr. 368) um 20 0so und solche drei und mehrfach gezwirnt (Nr. 36M um 10 96; Wollen. garn auf Spulen, in Knaäueln oder kleinen Strängchen (Nr. 370) um 25 oo; ferner die besonders wichtigen Streich⸗ und Kammgarn gewebe, rohe (Nr. 372 und 373) um 163 (0 beziehr ngsweise 20 0so und solche: gebleicht, gefärbt, bedruckt (Rr. 374 und 375) um etwa b0 υίσ, für die schwereren Stoffe und um durchschnittlich 30 0 für die leichteren Stoffe; sodann wollene Bett⸗ und Tischdecken 24. hne Näharbeit (Nr. 358) um 37 0 und solche mit Näharbeit (Nr. 379) um 14 oο; Bodenteppiche (Nr. 380 und 381) um 37 beriebungsweise 283 Co; Umschlagtücher Schärpen ze. (Nr. 382) um 40 o; Bänder und Posamentierwaaren (Rr. 383) um 48 6 0m; Stickereien und Spitzen (Nr. 38) um 333 o; Filzwagren. (Nr. 385 / 386) um 50 beziehungsweise 40 9. E. Kautsschuck und Gutta percha: Schläuche und Röhren (Nr. 390) um 20 00, fodann Kautschuck und Guttapercha, aufgetragen auf Ge⸗ webe ꝛé, fowie sonstigd nicht genannte Waaren ohne Verbindung mit Spinnstoffen (Rr. zolL a) um 37 Jo. F. Stroh, Rohr, Ba st 2c. feine Waaren, auch in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen und Geweben (Nr. 396) um 25 o,. G. Bei den Konfen⸗ tlonswaanren find werthvolle Zugeständnisse zu vermerken. Herab. gefetzt im Zoll sind namentlich: Kleldungsstücke und Leibwäsche ꝛc. aus Baumwolle (Mr 397) um 46 Jo; solche aus Leinen 2c. Me. 398) auJ Seide und Halbfeide (Nr. 359) je um 42 5/9 und solche aus Wolle und Halbwolle (Nr. 400) ebenfalls um 42090; ferner Wirkwaaren aug Baumwolle (Rr. 402 um 26 o , solche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 371 vo; Peliweike 2c. und Konfektiongartikel jeder Art mit Peli oder Federbesatz (Nr. 406 um 40 0; ungarnirte Hüte aus Filz aus Nr. 408) um 25 6 und ausgerüstete (aus Nr. 409) um 40 do; . Regen und Sonnenschirme (aus Nr. 413) um 40 do; Hirmgestelle ꝛ. (Nr. 414) um 20 G, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautschuckstoffen (Nr. A7) um
20 6 ungswelse 30 0. n Gruppe TV (Thiere und thierische Stoffe): Ochsen
(Nr. 421) um ho vo; Kühe und Rinder (aus Nr. 422) um 28 9; ungeschaufeltes Jungvieh z. (aus Nr. 423) um 40 oo; ferner Er⸗ — 6 bei Kälbern (Nr. 425 / 426) Schweinen (Nr. 26 h), bei Schafen (Nr. 427) um 16, 25 und benehunggweife 75 96. Hierzu fommen unter den Ihlerischen Stoffen die Ermäßigungen bei den ver= arbeiteten Pferde und Büffelbaaren (Nr. 457) um 166 o/, bei den Bettfedern und Daunen (Nr. M2 /443) um 30 bentehungtweise b so und . den vorgearbeiteten Hörnern, Knochenplatten 2c. (Nr. 448) um 9.
In Gruppe VI (Waaren aus Thon, Steinzeug zc.): Dachziegel, rohe Wr. 55 um 16 9; feuerfeste Steine (Nr. Kö a) um 40 50; Backsteine, Platten und gliefen, rohe (Nr. 457) um 50 ; Dach. ziegel ꝛc., auch getheert und glasirt (Nr. 458) um 265 oo; ferner Röhren, Fliesen, Platten, archifeltonische Verzierungen, Terratotten ze. der Rr. 195 um Iz z do; folche der Nr. 460 um 25; Tiegel, Muffeln, Karsein (aus Nr. 461) um 26 o; sodann unter den Steinzeugwgaren; Fliefen und Platten der Nr. 4641465 um 33 beziebungsweife 25 9; gemeine Töpferwaaren und Steinzeugwaaren, einschließlich der Ifolatoren aus Porzellan (Rr. 468) um 25 co und feine — einschließ⸗ fich des Porzellans — der Nr. 468 um 36 9so.
In Bruppe XVII (Verschiedene Waaren): felne Quincaillerie · und Rurzwaaren aller Art der Nr. 470 um 40 9g; dergleichen gemeine der Rr. NIb, also mit Ausnahme der Schmuckgegenstände der Rr. Ni a, um 40 Jo; ferner Lampen aller Art Nr. 472) um iöz Jo lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 28 dsoz Blei. und Farbstifte 2c. (Nr. 74 a) um 33 o und andere Bůreaubedürfnisse ꝛc. Nr. Jh. b) um 163 o; endlich Spieljeug aller Art (Nr. 476) um 0.
Ueberdies enthält das Schlußprotokoll noch einzelne Bestimmungen, die für die Befeftligung der Zollpraxis nicht unbedentsam erscheinen. Von dem 186 bis 200 Millionen Mark betragenden jährlichen Gesammtwerth der Waarenausfuhr Deutschlands nach der Schwein sfellen die erwahnten zollermäßigten Artikel nach der beigefügten Spezifikation einen Werth von S6 Millionen Mark dar, während für einen Exportwerth von 66 Millionen Mark die Zollsätze im Vertrags⸗ tarif gebunden worden sind. Die gegenüber dem neuen allgemeinen Tarif von 1891 erzielten Zollermäßigungen betragen im großen Durch- schnitt etwa 35 0s0.1
Abkommen
zwischen dem Reich und Oesterreich⸗ Ungarn über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Marktkenschutz.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Rajser von FBesterreich, König von Böhmen ze. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, von dem Wunsche geleitet, die gegen feitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent, Muster⸗ und , neu zu regeln, haben zu diesem Zweck Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Rajestät der Deutsche Kaiser, König von
Preußen:
Alkerhöchstihren General ⸗Adjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuß, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Desterreich, König von Böhmen ꝛ2c. und Apostolischem König von Ungarn, n
Seine Rajestät der Kaifer von Hesterreich, König , Böhmen ꝛc. und Apostolischer König von ngarn:
den Herrn Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, Ällerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Rati kation das nachstehende Uebereinkommen vereinbart J aben: rtikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Er— findungen, von Mustern (einschließlich der Gebrauchs muster) und Modellen, von Handels und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die ie ö genießen.
rtikel 2.
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertrag⸗ schließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung
haben. Artikel 3.
Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik. oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile Behufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theils bewirkt, so soll
a., diefe spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den Gebieten des anderen Theils nach dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung eingereicht worden sind;
b. durch Ümstände, welche nach dem Zeitpunkt der ersten An⸗ meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neuheit in den Ge⸗ bieten des anderen Theils nicht entzogen werden.
Artikel 4.
Die im Artikel 3 vorgesebene Frist beginnt:
a. bei Mustern und Modellen, sowie Handels und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;
b. bel Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird;
c. bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, in Oesterreich⸗Angarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel⸗ dung ertheilt wird, falls diese in Oesterreich Ungarn erfolgt.
Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist
nicht eingerechnet.
Als Tag der Ertheilung gilt der Tag, an welchem der Beschluß
über die endgültige k . . zugestellt worden ist. rtikel 5.
Die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Theils hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theils soll in den letzteren den Verlust des auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewährten S nicht zur Folge haben.
rtikel 6.
Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen Theils einge⸗ tragenen Handels und Fabrikmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderen Theils nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Zusammen⸗ setzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entspricht.
Ju den Vorschriften über die Zusammensetzung und äußere Ge⸗ staltung der Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welche in den Marken die Verwendung von Bildnissen der Landes⸗ herren oder der Mitglieder der landesherrlichen Häuser oder von Staats ⸗ und anderen , hen verbieten.
el 7.
Handels⸗ und Fabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theils als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimmten Vrts oder Bezirks Schu genießen, sind, sofern die Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Ol⸗— sober 1875 in den Gebieten des anderen Theils erfolgt ist, bier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angebörigen eines solchen Verbandes, Orts oder Benirks hat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken. Waanrenzeichen, welche öffentliche Wappen aus den Gebieten des
geschehen ist, Beftimmungen gegen den
lcher Waaren tre welche zum eig, e mit . des anderen Theils oder mit Namen
oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Theils be⸗ . Srte oder Benrke behufs Bezeichnung des Ursprungs ver ⸗ e
*
welcher die Erlaub der Wappen besitzt. bat Niemand ern lg gr chef. 5 4 ;
el 8. der vertragschliehenden Theile wird, soweit dies noch nicht Jae der ge ee i gn ele g aul, , gen,
Zwec der Thuschung in Handel
3 . Artikel
Muster und Modelle sowie ndels⸗ und Fabrikmarken, für
welche deutsche Angehörige in der ö erreichisch ungarischen Monarchie
einen Schutz erlangen wollen, sind ö Gewerbelammer in Wien für die im Reichsrath vertretenen . reiche und Länder, als auch bei der Handels- und Gewerbekammer in
Budapest für die Länder der ungarischen Krone anzumelden. Artikel
sowohl bei der Handels. und
10. Da gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in
Kraff und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung von Selte eines der vertragschließenden Theile in Wirk⸗
samkeit.
Das Uebereinkommen soll ratiftzirt und die Ratifikationen so bald
als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das
gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrũckt.
So gefchehen zu Wien, den 6. Dejember 1891. (L. 85 H. VII. P. Reuß. (L S.) Kälnokv.
Das Schlußprotokoll hierzu lautet: Bel der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Ueber⸗
einkommens zwischen dem Deutschen Reich und der österreichis ch⸗ungari⸗
schen Monarchie über den gegenseitigen Patent-, Markenschutz haben die beidersestigen Bevollmächtigten folgende Er⸗
Muster⸗ und
flärung in das gegenwartige Protokoll niedergelegt:
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz J des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Tbeils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderen Theils auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird., daß der Inhalt der PViark. gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ord⸗ nung verstößt, oder mit den tbatsächlichen Verhältnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch stebt. Liegt eine dieser Voraus⸗ setzungen vor, so kann die Eintragung versagt werden,
Bat gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand⸗ theil des üebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatfache der Aus⸗ wechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommeng als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891 unter⸗
zeichnet. (L. S) H. VII, P. Reuß. (L. S) Kälnoky.
In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt: Bei der Regelung des Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutzes in den verschledenen Industriestaaten ist mehr und mehr das Bestreben hervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Rechtẽschutzes auf diesem Gebiete insoweit Rechnung zu tragen, als es mit der Eigen⸗ artigkeit der Verhältnisse des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Gesetzgebungen vieler Staaten. finden Vor⸗ schriften, vermöge deren der Außländer nach Erfüllung gewisser äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Ausübung solcher Sckutzrechte ebenso zugelassen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung ist auch in zahlreichen Handels verträgen ausdrücklich verbürgt. Je mehr die Beziehungen sich ent wickeln, welche auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Be⸗ deutung, welche der vertrags mäßigen Ausgleichung der vorhandenen nationalen Rechtsungleichheiten beiwohnt. So hat sich das Be- dürfniß ergeben, den internationalen Rechtsschutz für Patente, Muster und Marken immer weiter auszugestalten, ihn nicht mehr auf kurze programmatische Sätze nebenbei in den Han⸗ dels verträgen ju begründen, ihn vielmehr in besonderen Ver⸗ einbarungen, welche außerhalb der allgemeinen handelspoli⸗ tifchen Abmachungen bleiben, nach allen Beziehungen zu ent- wickeln und festzulegen. Auch in Deutschland ist dies Bedürfniß feit Jahren wiederbolt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die handels politfschen Verhandlungen des letzten Jahres boten die Gelegenheit, den einfchlagenden Interessen der deutschen Industrie unter Ce rer sichtigung der hesonderen Gestaltung unserer Gesetzgebung über Patent, Mußfter⸗ und Markenschutz Rechnung zu tragen. Die deshalb mit Desterreich⸗Ungarn eingeleiteten Verhandlungen haben zu der vor⸗ liegenden Vereinbarung geführt.
b . einzelnen Bestimmungen derselben ist das Nachstehende zu bemerken:
Der im Artikel 1 aufgestellte Grundsatz, welcher die Gleich⸗ stellung der Angehörigen beider vertrggschließenden Theile in jedem der Reiche gewährleistet, entspricht dem Artikel 20 des bisherigen Handels. vertrageg. Bei der ausdrücklichen Erwähnung der, Gebrauchtmuster“ 66 die vertragschließenden Theile von der Absicht ausgegangen, die n Desterreich⸗ Ungarn ansässigen Gewerbetreibenden binsichtlich der Filangung des Schutzes der Gebrauchsmuster in Deutsch⸗ land den in Deutschland wohnhaften Gewerbetreibenden unter Verzicht auf die besondere Vorautsetzung im S 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Gebrauchsmuster vom 1. Juni d. J. ohne Weiteres gleichzustellen. In Oesterreich Ungarn besteht zwar ein besonderer Schutz für Gebrauchsmuster nicht; doch werden Reuerungen, welche bei uns unter die Gebrauchsmuster fallen, dort der Regel nach als Erfindungen geschützt. Um Uebrigen siad, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Abweichendes bestimnmen, für die Er⸗ langung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, dessen Schutz in Anspruch genommen wird.
Artikel ? stelit den Angehörigen diejenigen Personen gleich, welche in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. Der Satz wird durch die Erwägung begründet, daß es sich nicht um die Gewährung rein persönlicher Vorrechte, sondern um den Schutz der in den Gebieten der beiden verkragschließenden Theile bestehenden wirthschaftlichen Unter nehmungen handelt. In den folgenden Artikeln sind diejenigen Personen, welchen 'die Bestimmungen des Vertrages nach Artikel 1 und 2 zu statfen kommen sollen, nicht wiederholt bezeichnet. Der gewählten Faffung liegt die Voraussetzung ju Grunde, daß die in Artikel 3 bis 7 vorgefthenen Vergänstigungen nicht auch solchen Angehörigen dritter Staaten zu Theil werden sollen, welche nicht nach Artikel 2 den An ⸗· gehörigen der vertragschließenden Theile gleichgestellt sind.
Artikel 3 und 4. Die gegenfeitige Einräumung eines Prioritäts ˖ rechts zu Gunsten der in einem der Vertragestaaten bewirkten An- meldungen ist eine in dem internationalen Recht bereits eingebürgert Inffitufion. Es wird dabei der Zweck verfolgt, das Nachsuchen des im Inlande endgültig erlangten oder doch einstweilen gesicherten Patent . Muster⸗ oder ,,, im Auslande zu erleichtern. Der Beginn der Frist wird in der Regel an den Zeitpunkt der ersten Anmeldung des Schutzrechtz geknüpft. Für Deutschland ist eine solche Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, nicht ohne Bedenken. Da in Deutschland die Ertheilung des Patents von einer amtlichen Prüfung über dag Verhandensein der Erfindungsmerkmale abhängig sst, fo würden sich für die Erfinder Nachtheile ergeben, wenn fene Frist für die spaͤtere Anmeldung in Oesterreich Angarn mit dem Zeit ⸗ punkte der ersten Anmeldung in Deutschland beginnen sollte. Die ge⸗ setzlich geforderte Vorprüfung nimmt bei uns häufig einen längeren Zeitraum in AÄnspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder nicht mit Sicherheit übersehen, welche Gestalt sein Patent gewinnen wird; er ist daher vorher nicht wohl in der Lage,
emäß würde der Erfinder, welcher zuerst
einen Theils enthalten, sind in den Gebieten des anderen Theils von der Benutzung als Freijeichen ausgeschloffen. Außer demjenigen,
den Gegenstand auch in Desterreich Ingarn jur Anmeldung 1 bringen. Dem Li lf land agen Erfindung anmeldet, nur geringe Anssicht
Patent endgültig ertbellt ist. Eine nachdem dies geschehen, 6e baber eines deutschen Patents die Geltendmachun ansprüche in Oesterreich ⸗ Ungarn zu wahren. Für delle, sowie für
. lassen nigen Gebrauchs muster, meldet wird.
in Oesterreich⸗Ungarn als
Der Inhalt des Artikels 5 spricht einen — 8 * kel in en pra zur
Ansehung der Erfindungen schon jetzt auf beiden Se Geltung gelangt ist. Es erschien indessen nicht ohne Werth,
Was die Muster und Modelle betrifft, so ist der Sa insofern von Bedeutung, als nach der Gesetzgebung
der Buchstaben . Wort⸗ oder
jenigen Landes, in welchem die
liche Bedeutung haben. vertragsmäßige Bestimmung nicht berührt. in einer bestimmten Richtung noch formell zum Ausdruck.
Für Artikel 7 bilden den Ausgangspunkt die Be
welche Seitens einzelner, seit alten Zeiten 9 der e , , . Sensen und dergleichen hefaßter Verbände und. Bezirke Oesterreichs über die mißbräuchliche Benutzung ihrer weithin bekannten Schutz- zeichen erhoben worden sind. Diese Schutzzeichen beruhen auf alten per mn und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen
eisters vornehmlich aus dem österreichischen Erblandzwappen in Verbindung mit den Anfangsbuchstaben der 3. wo die Genossen⸗
ie meisten derarti Zeichen sind nach dem Erlaß des deutschen ,, Rechts⸗
schaft u. s. w. ihren Mittelpunkt hat.
in. Deutschland rechtzeitig angemeldet worden. Die wirksamkeit der Eintragung ist jedoch Seitens deutscher Gewerbe⸗ treibenden unter der Beh guptung bestritten worden, daß die Zeichen in Deutschland die Cigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Fuͤhrung kein Vorrecht einzelner Gewerbetreibender bilden kann, . lang⸗ jährigen Gebrauchs erlangt hätten. Einjelne deutsche Fabrikanten haben sogar ihrerseits durch die Anmeldung der Zeichen das Recht zur Benutzung sich zu sichern versucht. Daraus entsprungene Streitig ⸗ keiten sind durch ein Urtheil des Reichsgerichs vom 19. Oktober 1889 zu Gunsten der österreichischen Fabrikanten entschieden worden. Um ferneren Streitigkeiten vorzubeugen, hat Artikel 7 Absatz 1 die von dem Reichsgericht vertretene Rechtsauffassung vertraägs . mäßig festgelegt und in eine alle ähnlichen e n fe treff ende Norm gekleidet. Nach der Fassung dieser Norm beschraͤnkt sich die gewissen Marken gewährte Augnahmestellung auf den Gesammt⸗ inhalt der Zeichen. Ein ausschließliches Recht auf die Benutzung einzelner Bild⸗ oder Buchstabenzeichen, welche in den Marken sich finden. wird dadurch nicht gewährleistet. Durch Absatz 2 des Artikels 7 n f e, . 139 . Art ein Schutz gegen eine ebige Verwerthung in Markenbildern zuge i ö. 3 z er. zugesichert, wie es durch rtike will auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung di Abstellung von Mißbräuchen anbahnen, welchen die . elch. gebung nicht ausreichend entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des lovalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Rechnungen u. s. w. benutzten Bezeichnungen, auch solchen, die nicht als eintragungsfähige Marken erscheinen, im gefetzlichen Wege entgegenzuwirken, sofern die Bezeichnungen augenscheinlich die Täuschung der die Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ist immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbliche Wettbewerb sich entwickelt hat. Daß die deutsche Gesetz gebung hier eine Lücke enthält, ist außer Zweifel. Daß die Ausfüllung dieser Lücke dem Ansehen der deutschen Fabrikation und des deutschen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb— lichen Kreisen anerkannt. Aus diesen Kreisen heraus ift an die Reichs⸗ verwaltung wiederbolt der Wunsch herangetreten, das geltende Recht durch strengere Porschriften zu ergänzen Es liegt in der Absicht, bei Gelegenheit der bereits eingeleiteten Revision des Gesetzes über Marken⸗ schupt dem zu entsprechen. Inzwischen wird es der deutschen Wagre nicht zum Nachtheil gereichen, wenn die Nothwendigkeit einer Er⸗ weiterung des bestehenden Rechtsschutzeg auch vertrags mäßig anerkannt wird. Art und Tragweite der hiernach für Deutschland erforderlichen , . kee n g Gelegenheit, bei welcher es sich eine grundsätz liche Verständigu ö lier e; e, gung handelt, noch außer Er rtike entspricht den Bestimmungen der inneren Gesetzgebun Oesterreichs und Ungarns Für Deutschland hat man n,, mäßige Festlegung der Anmeldestellen als entbehrlich betrachtet. Artikel 15. Die Vereinbarungen über die gegenseitige An⸗ erkennung der gewerblichen Schutzrechte werden von dem Wechsel pirthschaftlicher Bedürfnisse nicht wesentlich berührt. Es liegt daher kein Anlaß vor, die Gültigkeit des vorliegen- den Abkommens, wie diejenige des Handelsvertrags, auf eine bestimmte Reihe von Jahren zu begrenzen. Eg bedurfte nur einer Kündigungsklausel, um der Rechtsentwickelung auf diesem Gebiete, welche national wie international in lebhaftem Flusse sich befindet, jederzeit durch eine entsprechende Abänderung der Verein⸗ barungen Rechnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich- zeitig mit dem neuen Handelsvertrage in Geltung treten, weil durch diesen Vertrag die in dem bisherigen Handelsvertrage enthaltenen kern über den Patent⸗ ꝛ6. Schutz außer Kraft gesetzt erden.
—
Nr. 50 des Centralblatts der Bauverw * herausgegeben im Ministerium der zffenlkr rn alie fen, vom 123. Bejember bat folgenden Inhalt: Der Dom in Meß. — Geschichte des Eisenbahn ˖ Geleisetz. (Fortsetzung.) — Gebrauch des
ränkel schen Durchbiegungszeichners. — Eduard Brandhoff 4. — ermischtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm ⸗Mußseum in Krefeld. — reis bewerbung für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. O Preigausschreiben für Pläne zu einer evangelischen Kirche in St. Johann a. d. Saar. — Preisbewerbung fur Pläne zu einem Diakonatsgebäude der Stadt Königstein iS. — Torpedo⸗Baumelster. g ö u. 2 ö für . , — Beseitigung von enenübergängen auf nordamerika⸗
nischen Bahnhöfen. — Baudirektor Alphand 3 rk J. 6
en, in Desterrelch Ungarn in den Genuß des Prioritätsreqchts n gen. Diese Rücksicht auf die deutschen Verhältnisse n r. die Frist mit dem Zeitpunkte beginnen zu am . hen den 8 von drei Monaten,
darf als augreichend erscheinen, um dem In⸗ der Patent⸗ eri rns (handlla mern k abrik⸗ un ndelsmarken war edenklich, die auf drei Monate bemessene Frist von der ersten Anmeldung an laufen Gs bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die⸗ älle, in denen der gleiche Gegenstand in Deutschland als Erfindung ange⸗
tragsmaͤßig festzulegen und die in Patentgesetzgeb . . ; l e innere Patentgesetzgebung, welche Oesterreich⸗Ungarn einer Umgestaltung entgegengeht, en nc zu 4 für uns Ungarns die Einfuhr einer nach einem geschützten Must . n eschützten im Auslande verfertigten Waare an sich den . Gau e
zur . hat. ‚
rtik el 6 enthält Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der , . an welche nach der inneren Hesetzgebung die Ein⸗ tragung von Marken geknüpft ist. Soll das Schutzrecht der Marken international zur Geltung gelangen, so darf an die in einem Lande eingetragenen Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Lande angemeldet sind, nicht die Anforderung gestellt werden, daß sie in ibrer äußeren Beschaffenhelt, insbesondere in Ansehung der Form und Bildzeichen, aus welchen die Marken zusammengesetzt sind, auch den Vorschriften dieses zweiten Landes ge⸗ nügen. Die Zulässigkeit der Buchstaben⸗, Wort- oder Bildzeichen für die Marken richtet sich daher lediglich nach der inneren Gesetzgebung des⸗ i e Anmeldung zuerst erfolgt. Cine Aus- nahme von dieser Regel enthält Absatz ? des Artikels zu Gunsten solcher Bildzeichen, , in 3. ae 5. eine öffentlich · recht
J ie gesetzlichen Anforderungen, w
lediglich die Aeußerlichkeiten der hien betreffen, k Das Schlußpr bringt diese aus der Fassung des Artikels sich ergebende glg e ele
Staaten und Landestheile.
Sand und Jorstwirthschaft. nebersicht
über die Ernte⸗Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten im Jahre 1891
mit Vergleichszahlen für die Vorjahre.
im Jahre 1891
in Tonnen
(ibo xg)
—
Ernte⸗ Ertrag an Kartoffeln
davon waren erkrankt
oso. ij)
i , ,, gr
nach vorläufiger nach endgültiger Ermittelung .
des Jahrzehnts
Ermittelung 1881 / do
2.
3.
in Tonnen (1000 kg). 5. 6.
Provinz Ostpreußen.
ö. Westpreußen Stadt Berlin... Provinz Brandenburg ommern osen
chlesien Sachsen. Schleswi Hannover Westfalen
essen · Nassau. heinland. Hohenzollern
Bayern rechts des Rheins.
Königreich Sachsen. Württemberg.
Baden . J ii Mecklenburg · Schwerin Sachsen · Weimar. Mecklenburg⸗Strelitz. Oldenburg.... Braunschweigg .. Sachsen⸗Meiningen. Sachsen ⸗Altenburg .. Sachsen ˖ Coburg ˖ Gotha. Anhalt
Schwarjburg · Rudolstadt K Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie. Schaumburg ⸗Lippe ./ Lübeck. ĩ Bremen. ö Hamburg... Elsaß ⸗Lothringen.
g Solstein .
1191058 997217 1100 2627 540 1159 329 1864238 2 692082 1779 647 196 910 1059140 581 233 583 235 1373434 23 351
99) (1c)
2093562 2 884 491 1877058
1433 563
796 730 1085834 1678 2399187 1318513 1707 239 2435 489 1602557 212 697 S905 905 642 894 584 535 1295137 20307
934 322 1049120 1200 2231313 1281 046 1671088 2313 327 1444030 192 9655 787 348 486 304 561 751 12139056 20976
197 068 982 656 563 188 76 308
30 305
Bahern linkz des Rheins (pfalz.
Königreich Preußen
16 039 524
1733969 439 798
17119571
14 177 837
2355 185 660 898
14 998 693
2337 881 628 049
Königreich Bayern
Schwarz burg ⸗Sonderohausen ;
2173767
1210007 663 293 obo 000 32181 456 392 178 358
6 756 110 486 127 487
83 113
68 416
S0 641 161 919
30 991
42795
18 000
12019
38 564
2365 37792 3534 10 434 2400 476 220
3 016083
1138654 S28 351 712 448 751 334 479 976 182727
89 323 103 774 197 806
97373
89 431
21 382 197 975
38 709
51182
23 418
11469
35137
8 526 38 835 4373 11074 8 262 934533
2965 930
1178 867 144 848 I66 756 7h O72 533 763 196 048
90 910 137 349 241 657 109 001
93 159
26 976 221 463
13 611
52732
29 756
12 695 43 4655
15 512
61 343
6 451
11009
10 466 883 759
Deutsches Reich
23 181 4594
ö
26 262717
25 320 9883 24 301 281
) Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben nicht aus allen Theilen des * Bei der 1891er Erhebung ist in Bayern vielfach nur der Ertrag der . n ,, J
Staaten und Landestheile.
Ernte ⸗Ertrag an Erbsen ö im Jahre
im Jahre 1891
890
nach vor⸗
läufiger
Ermitte⸗
lung
890 gůltiger lung
nach end⸗ Ermitte⸗
m Durch schnitt des Jahr⸗ zehnts 1881/90
Ernte⸗Ertrag an sonstigen oder nicht
besondes unterschiedenen Hülsenfrüchten im
in Tonnen (1000 kg)
Jahre 1891.
Bemerkungen zu Spalte 6.
2.
3.
ö
5.
7.
Provinz Ostpreußen. WMWestpreußen. Stadt Berlin... Provinz Brandenburg. PVPommern. Posen ... Schlesien. Sachsen. Schleswig⸗Holstein. Westfalen.. Hessen · Nassau Rheinland . Hohenzollern....
Hannover.
61 071 40 206
22 492 36 330 39 325 10227 32 826 11215 13 921 5 886 10 848 6933 247
74 237 64 744 22 24191 50 040 54 221 19468 31262 12 596 14 845 6203 11526 6613 193
1 9ö7 49 288
27937 43 166 41180 13 440 26 410 10376 10637 5011 7377 5 489 162
39 506 39 720 14
22 953 36 970 35 675 13 714 28 688 10485 10158 5100 6 661 5 0656 119
Königreich Fa Bayern rechts des Rheins
„links des Kbeins (pfal)
291 527 13 362
360 161
1168
292 410
10251 759
253 819 8018 657
20 83? 7165
Königreich Bayern
Königreich Sachsen
Württemberg Baden.
Hessen.
Mecklenburg⸗ Schwerin Sachsen · Weimar
Mecklenburg ·˖ Strelitz. Oldenburg J Braunschweig
Sachsen⸗Minsten ..
ö , . Coburg⸗Gotha Anhalt ..
ö Rudolstadt. e Reuß älterer Linie jüngerer Linie 1 .
Hamburg. Elsaß · Lothringen
Schwarjburg⸗ Sonderg haufen (
14 530 /
11020
2679 2488
622 2981
23 984 2707
5 430 1188 b 841
1397
8 675
3 462
2222 h04 2 945
20 343 3 035
4487 1139 6 395
1242
1 2955
3026
21 552
Davon 16 485 6 Linsen, sast durchgehends . ö. . , und zu Futterzwecken gebaut; t Bohnen fa sämmtlich Ackerbohnen. ö
Wegen des geringen Umfangs des Anbaues sind Erhebungen nicht angestellt.
Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe.
Desgl.
Desgl, Im Jahre 1890 wurden im Ganzen 5980 t Hülsenfrüchte geerntet.
Bohnen, Erbsen, Linsen.
Zur menschlichen Nahrung bestimmte Hülsen ˖ früchte (ohne Erbsen).
Bohnen, Erbsen, Linsen.
Ackerbohnen.
Bohnen, Erbsen, Linsen, soweit zur mensch⸗ lichen Nahrung bestimmt.
Linsen.
,, . ohne nähere Angabe. esgl.
Desgl. ⸗ Darunter 2718 t Bohnen, 245 t Linsen.
Linsen. Eibsen und Ackerbohnen.
Fast aueschließlich Erbsen. Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe. Desgl.
Ackerbohnen.
Speise⸗ und Ackerbohnen.
Hülsenfrüchte verschiedener Art.
Deutsches Red?
D ist DVS rᷓ