Döllingen (con) mit 240 von A3 abgegebenen . Hauses der Abgeordneten gewählt worden.
Nr. 2 des Centralblatts der Bauverwaltung“, heraus⸗ egeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 9 Genen, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Bekanntmachung vom 24 Dezember 1891. — Gutachten der Akademie des Bauwesens betr. Wiederherstellung des Aeußeren vom Dem in Trier. — Nichtamt⸗ liches: Aufgrabungen am Mönchehof bei Siptenfelde im Harz. — Das Eisenbahn⸗Directionsgebäude in Bromberg. — Dreitheiliges Drahtspannwerk für eine ununterbrochen durchgehende doppelte Draht⸗ leitung. — Vermischtes: Preisbewerbung um den Bau eines Rath⸗ hauses in Schönebeck. — Preisbewerbung um den Entwurf für ein Rathhaus in Plauen⸗Dresden. — Preisbewerbung für den Bau eines Kunstgewerbe⸗Nufseums in Flensburg. — Uebelriechende Schornsteine. Abschaffung der zweiten Klasse auf den ,, . Bahnen. — Neueste Volkszählung in England. — Grenzen des Lebens in verdünnter oder verdichteter Luft. — Elektrische Zugbeleuchtung.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Das Pfand- und Retentionsrecht des Vermiethers einer Wohnung erstreckt sich, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 23. Oktober 1891, im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts, insbesondere auch in der Kurmark Brandenburg, auf die vom Miether eingebrachten Mobilien seiner Ehefrau — soweit sie nicht zu dem durch Vertrag oder Gesetz vorbehaltenen Vermögen der Ehefrau gehören. Die Ehefrau des Miethers ist demnach wegen strafbaren Eigennutzes aus 8 289 Str.⸗G.⸗B. zu bestrafen, wenn sie ihre Mobilien aus der Wohnung wider den Willen des Ver⸗ miethers entfernt.
Kunst und Wissenschaft.
44 Das zur Zeit in einem Laden der Friedrichstraße aus⸗ gestellte Sensationsbild Emil Neide's Irre rofl muß als eine bedauerliche Verirrung des nicht unbegabten Künstlers, welcher eine Professur an der Königlichen Akademie in Königs⸗ berg bekleidet, bezeichnet werden. Nicht, daß wir dem Maler die Verantwortung für die alles Maß übersteigende Geschmack⸗ losigkeit der Inscenirung und Reclame seines neuesten Werkes zuschieben wollten, obgleich ihm eine Einwirkung oder vielmehr eine Abwehr in dieser Beziehung doch wohl möglich gewesen wäre: auch herausgelöst aus der von den Ausstellern beliebten Umgebung würbe das Bild zum Wider⸗ pruche herausfordern. Die Erniedrigung der Kunst im Dienste
s Sensationsbedürfnisses der großen Massen darf man an sich tief beklagen, aber nicht jedes sensationelle Werk ist un⸗ künstlerisch. Wir sind in dieser Hinsicht, auch was die Reclame
anlangt, bereits an vieles gewöhnt; es mag nur an die Ausstellung
der Werke Wereschagin s in Kroll s Etablissement erinnert werden. inter den mit so n, m, . des russi⸗
chen Schlachtenmalers stand aber eine künstlerische Persönlich⸗ eit, die uns für *. Werke Achtung 4 — trotz jener on Neide's neuestem Werk läßt 6 nicht
sagen. Von Mangel der Naivität in Erfi und Empfindung abgesehen bietet * die Technik des Bildes wenig Bedeutendes. Die Nüchternheit und . der e , Mache steht in empfindli egensatz zu dem gewaltsam aufgebauschten Inhalt: Ein ostpreußischer Kürassier⸗ offizier, der in Begleitung einer Dame in Balltoilette die Treppe eines Schloßparks herabsteigt, wird bei dem Geständniß seiner neuen Liebe von der verrathenen Geliebten belauscht, welche im Begriff steht, ein Glas Vitriolsäure gegen den Ungetreuen zu schleudern. Die süßliche Geziert⸗ heit der Gestalten, die Lahmheit ihrer Bewegungen passen , durchaus nicht zu dem grausigen und
Veranstaltungen.
dramatisch erregten Vorgang. Um die in dem erhobenen Glase ndliche Flüssigkeit als Vitriol kenntlich zu machen und damit dem Zweifel zu begegnen ob die Dame in Schwarz sich etwa ,. des Liebespaares vergiften wolle, ist die 2 Erde. gefallene Flasche recht absicht⸗ lich im Vordergrunde angebracht. Im Rahmen dieser gemalten Seltsamkeit würde ein Etiquett mit der Aufschrift „Vitriol“ kaum als sonderlich geschmacklos auffallen. — Wenn die Kritik gegen solche Verirrungen der Kunst Einspruch zu erheben verpflichtet ist, so darf sie gleichwohl die etwa vor— handenen Vorzüge in der Ausführung nicht übersehen. Der landschaftliche ee, . des Bildes verdient trotz der etwas widerspruchsvollen Beleuchtung Anerkennung, die man einem Künstler wie Neide umsoweniger versagen darf, als sein sonstiges Schaffen zu der Hoffnung berechtigt, daß er den „Muth der Naivität“ wiederfinden werde, welcher ihm in diesem Werke völlig abhanden gekommen zu sein scheint.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Niederlande.
Zufolge einer in dem „Nederlandsche Staatscourant“ veröffent⸗ lichten Verfügung der Königlich niederländischen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 22. Dezember 1891 ist vom 26. dess. Mts. ab die Ein⸗ und Durchfuhr von Lumpen, von ge⸗ brauchten Kleidungsstücken und von ungewaschener Leib⸗ und Bett⸗ wäsche aus Korfu verboten, während Gepäck, von Reisenden mitge⸗ führt, nicht unter dieses Verbot fällt.
London, J. Januar. Die Influenza nimmt, wie H. T. B.“ meldet, einen immer drohenderen Charakter an. Die Sterblichkeit steigt überall in Besorgniß erregender Weise.
Berkehrs⸗Anstalten.
Laut Telegramm aus Aachen ist die dritte englische Post über 33 vom 9. d. M. ausgeblieben. rund: Schneegestöber auf See.
Auf den Linien der Großen Berliner Pferde Eisenbahn⸗ Aetien⸗Gesellschaft sind im Monat 1891 190589 438 onen befördert und dafür 121179297 M oder durchschni auf den Tag 39 090 10 4 eingenommen worden. Die Einnahme im Monat Dezember 1899 betrug 1115 03832 46 oder durchschnittlich
auf den Tag 35 968, 8 4 (W. T. B.)
Bromberg, 9. Januar. Das Königli Eisenbahn⸗Betriebtamt Bromberg macht bekannt: Die Strecke Praust — Karthaus ist wieder fahrbar. .
Bremen, 9. Januar. (W. T. B) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer Elbe ist heute Vormittag in Ne w⸗Nort angekommen. Der mpfer Weimar“ ist gestern von Bal⸗ tim ore abgegangen. Der Dampfer Leipzig! ist gestern in Bahia angekommen. Der Dampfer Oldenburg“ hat heute Dover passirt. Die Dampfer Kronprinz Friedrich Wilhelm“ und Baltimore“ sind heute in Bremerhaven angekommen. Hamburg, 2. Januar. (W. T. B.) Ham burg⸗Ame⸗ rikanische Packetfahrt⸗Actiengejellschaft. Der Poft . dampfer Saxonia ist, von Hamburg kommend, heute in St. Thomas eingetroffen.
Triest, 9. Januar. (W. T. B.) Der Lloyddampfer Euter per ist heute Nachmittag hier eingetroffen.
London, 9. Januar. (W. X B.) Der Castle⸗Dampfer Pem broke⸗-Castler ist auf der Ausreise heute von London ab⸗ gegangen.
— 11. Januar. (W. T. B.) Der Un ion da mpfer Mexican“ ist auf der Ausreise am Sonnabend von Sout hampton abgegangen. Der Uniondampfer Trojan ist auf der Heimreise am Sonnabend von den Canarischen Inseln ab⸗ gegangen.
Nach Schluß der Redaction eingegangene De peschen.
Stuttgart, 11. Januar. (W. T. B) Dem Vernehmen des „Staats⸗Anzeigers für Württemberg“ zufolge ist der . im Badischen Leib⸗Grenadier⸗Regiment
ans Edler Herr zu Putlitz in Karlsruhe mit der Füh⸗ rung der Geschäfte der hiesigen Hoftheater-Intendanz beauftragt worden
London, 11. Januar. (W. T. B.) Nach dem heute Vormittag ausgegebenen Bulle tin verbrachte der Herzog ven Clarence eine gute Nacht. Das Allgemeinbefinden ist befriedigend.
Paris, 11. Januar. (W. T. B) . Nach Meldungen aus Tanger bemächtigten sich die Au fständifchen einer ma— rokkanischen Karawane in der Nähe der Stadt.
St. Petersburg, 11. Januar. (W. T. B.) Wie die „St. Petersburger Zeitung“ erfährt, werde General-Adjutant Gurko seinen Posten in Warschau verlaffen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Wetterbericht vom 11. Januar, r
i Schauspielhaus. S Uhr Morgens. ien
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Anfang 7 Uhr.
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Stationen. Wind. Wetter.
Temperatur
6 1238 — 2 — O * D » * — 3 — —— 1. 13 — 5 * D 3 2 3 2
in O Celsius 50 GC. — 40R.
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Mullaghmore 1 Aberdeen. . I]62 3W 2 Kopenhagen. 535 NMMO 2 ; 1
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Stockholm. wolkenlos — 9 Haparanda. 2 bedeckt St. Petersbg. ; . Schnee Moskau... 7565 I bedeckt
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ö . J 1 wolkenlos Münster 755 3 bedeckt Karlsruhe.. 2 Schnec — Wiesbaden. 2 wolkig ‚ 10 München .. 4 wolkenlos — 14 Chemnitz .. wolkenlos —7 Berlin 3 bedeckt 2 Bien J L wolkenlos — sschäftsfirmen und Breslau Schnee 3 auch anderweite Jle deli 1 — Nizig.... 67 Rs 4 bedeckt ö 0 still
Uebersicht der Witterung.
Flache barometrische Depressionen lagern über dem südöstlichen Ostseegebiete und über der Biscayasee, während ein barometrisches Maximum sich über Irland befindet. Die Luftbewegung ist her Central⸗Europa schwach, im Nordwesten nordöstlich, im übrigen meist südlich bis westlich. Das Wetter ift in Jeutschland trübe und zu Scheefällen geneigt; die Küste ist größtentheils frostfrei, dagegen im
86 83 2
in den Räumen
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Ballkarten und
für das Amphit
Binnenlande herrscht überall Frostweiter n Bay Subseriptions⸗ Balls ist zu wohlthätigen Zwecken Hofpauer. Zum 1. strenge Kälte, Mi e. ö 5 8 bestimmt. Die Damen erscheinen im Ballkleid
(hohe schwarze Kleider sind nicht gestattet), die Herren Anzengruber. Anfang 73 Uhr. Mittwoch: 13. Ensemble⸗Gastspiel der Münchener.
Minus 16 Grad. Schneehöhe zu Swinemünde 11, Wustrow 7, Wilhelmshaven 2, Berlin 7 em. Deutsche Seewarte.
Theater ⸗Anzeigen.
Königliche Schauspiele. Dienstag: Oxern— 2 Auf Allerhöchsten Befehl. Mit aufgehobenem bonnement. Das Rachtlager in Granada.
stattfinden.
prätendenten. Historisches Schauspiel in 5 Auf⸗ zügen von H. Ibsen, deutsch ven Adolf Strodtmann. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube.
Mittwoch: Opernhaus. 10. Vorstellung. Caval- leria rusticana (Baueru⸗ Ehre). Oper in rusticama. . ,, ,. ni. Tert nach dem
eichnamigen Volksstück von Verga. In Scene ge⸗ Freitag: —
. vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: 22. ,
meister Weingartner. — Die
Laterne. Operette von J. Offenbach. Tert aus
dem Französischen von M. Carré und L. Batty. —
Coppelig. Phantastisches Ballet in 2 Aufzügen .
von Ch. Nuitter und A. Saint⸗Leon. Musik von po mit 24
Leo Delibes. Für die hiesige Königliche Bühne be⸗ L, ann.
. — arbeitet von Paul Taglioni. Dirigent: Musikdirector !
tom... 763 N? 4 heiter — Hertel. Anfang 7 Uhr. ( Schauspielhaus.
8 3 NW. D Rleist. In Scene gesetzt vom Ober⸗ amburg . 357 Wes Sch 2 IGrube. — Der eingebildete Kranke.
Subseriptioens⸗Ball statt.
* ,,. K, wird in 2. n agen Einladungen zur Subseription ergehen lassen. jus Fritz sche.
Da diese Einladungen sich jedoch nur auf Behörden Julius grip sche K
und auf die der General⸗Intendantur bekannten Ge⸗
schriftlich gestellt, die genaue Bezeichnung (Name, Deutsch von Emil Neumann. wolkenlos Stand, Wohnung) derjenigen Personen enthalten, von Sigmund Tautenburg. Vorher: Zum 5. Male: ür welche die Ballkarten gewünscht werden. Zu Modebazar Violet. Schwank . * schauerbillets werden nur für den III. Rang und Benno Jacobson. In Scene gesetzt von Emil Lessing. und Intermezzo von saͤmmtlichen Clowns. Am . , — Bewilligte Anfang 74 Uhr. Zus ö Mittwech: Madame Mongodin. — Vorher: werden unter Einziehung des Betrages direct über Modebazar Violet. . 3 . . abung * ai,, . K illets am 10. Februar zwischen 5un ends Uhr an ö r der Spernpaus kaffe erfolgt. Der Prei, für eine Ball. Belle Alliance Theater. Dienstag: 12. En— karte beträgt 15 , für den III. . * und semble⸗Gastspiel der Münchener unter Leitung des Verlobt: Frl. Meta Jaeger mit Hrn. Pfarrer rt Königlich baperischen Hofschauspielers Herrn Max R . ; ꝛ m 1. Male: Der ledige Hof, Volks⸗ chauspiel mit Gesang in 5 Acten von Ludwig
vom Civil im Ballanzuge, mit weißer Crapatte. Alle Gesuche, den Subscriptions⸗Ball betreffend, sind Der ledige Hof. e, e e, ,,. t ᷣ·ᷣ e Q ᷣ——e , V 2022222220222. n Schauspiele, Französischestraße 36, einzureichen und mit der Aufschrift: ‚Ballsache! zu versehen. Eine besondere Beantwortung der der umfangreichen Arbeit unter keinen Umständen 4 Acten von Cd. Jacobfon und lets theilweise von Gustav Görß. Musik von In Scene gesetzt von olph
; ; st. A 74 . Dentsches Theater. Dienstag: Dritter . 1 . .
12. Vorstellung. Die Kron⸗
Donnerstag: Nach Madrid?!
luft.
Verlobung bei der Die Ehre.
13. Vorstellung. Der zer⸗ Lustspiel in 2 von H. von e
Dirigent: br. Mitiwoch u. folg. Tage: Der
Mittwoch: Der Züttenbesttzer.
Lessing · Theater. Dienstag: Die Grosfftadt⸗ wissenschaftlichen Mittwoch: Das vierte Gebot. - Caralleria Donnerstag: Die Grosstadtluft.
achste , zu kleinen Preisen: orverkauf von heute ab ohne Aufgeld.
Wallner · Theater. Dienstag: König Krause. h ö 1 6 3. 1 Adam. Polongise von Wagner. O Gara Memo-
usik von V. Holländer.
. Mittwoch u. folg. Tage: König Krause.
n m, Friedrich Wilhelmstüdtisches Theater. Anne Dienstag. Der Mitado. Burlecke Sperette i a 2 Aeten von W. S. Gilbert. Deutsch
in 3 Aufzügen von oliere, mit Benutzung der ; ; Baudissin schen Uebersetzung. In Scene 6 vom WVusit von Arthar Sullihan. Regie:
750 D 1 I Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 Auf Allerhöchsten Befehl findet am 11. Februar er.
Kavellmeister Karpa. Mikado.
Donnerstag, . Janüar: Mit neuer Ausstattung fahrten, Wasserf alle, Rlesenfontänen mit allerlei
Arania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von *g hr. pr ö. ee, ,.
Theater. Näheres die Wr len, zettel. Anfang 7 Uhr.
Concerte.
Concert · Gaus. Dienstag: Karl Meyder⸗ Concert. Anfang 7 Uhr. Dub. Im Hochland von Gade. Giralda“ von
R maria für Cello von Servais (Herr Smit). Anfang Phantasie aus, Cavalleria rusticana (mit Orgeh den Mascagni. The lost chords für Piston bon Sullivan (Herr Böhme).
Circus Renz. Karlstraßze. Dienstag, Abende von J. Fritz sche Uhr: Auf Helgoland oder: Ebbe und gin.
. Große hydrol. Auzstattungs⸗Pantomime in 2 Ab⸗ nfang 7 Uhr. theilungen mit Nationaltänzen (6 Damen), Auf⸗ zügen u. s. w. Ferner Dampfschiff⸗ und Boot⸗=
des , Dpernhaufes ein zun 1. Malt? Das Sonntag stiube? rer, Lichteß eeten u. n. sorbie neuen Arrangement
ersonen erstrecken kann, so werden
ie General⸗Intendantur j sus n ⸗ ; ,, , , ,, ; . Scene gesetzt von gnügungsfahrt mit verschiedenen Hindernissen von der
Elton⸗Troupe. — Galgenstrick, geritten von der Schulreiterin Frl. Clotilde Hager. — Horaz“ und
Residenz Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗· Mercur, jusammen vorgeführt von Herrn Ernst
esuche um Ballkarten bis zum burg. Dienstag: Madame Mongodin. Schwank Renz (Enkel) — 4 Gebrüder Briatore, Acrobaten.
auerbillets für den III. Rang
eater 3 6 Der rag des
Adolph Ernst Theater.
esuche kann bei 19. Male: Der Tanzteufel.
General-Intendantur der König⸗
Co ö ö 89 Steffens.
Dper in 2 Abtheilungen von Kreutzer. Text vom Goethe⸗Cyclus. 3. Abend. Die Geschwister. — .
reiherrn von Braun. Dirigent: Kapellmeister Sierauf⸗ eingartner. Anfang 7 Uhr. ; ; . n Ueber den J. Rang und die Orchester⸗Logen if * ö. Orch X st Allerhöchst verfügt worden. Dienft. und e e,, langweilt. kommen für den J. Rang somit an diesem Tage in
unter der Bedingung verkauft, daß die Damen in heller Abend⸗Tollette, die e, in Frack und weißer Binde erscheinen. Die Billete tragen die Be— Zeichnung „Reserve⸗ Satz! und den Datumstempel
Anfang 7 Uhr.
Clavigo. Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Doctor lan.
Berliner Theater. Dienetag: Nach Madrid! **
Mittwoch: Luftschlösser. Vorbereitung. Zum 1.
i . Thomas Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Danngzetag: Die Welt, in der man sich Directien: Smil Thomas. Dienstag: Zum 4 Male; Berlin:
Irrtrag, Dritter Goethe- helus. 4 Abend. *ulfsctlhserE, ef Fit, ee ange in 3. iften
Fortfall. Die Billets für das Parguet werden nur Torquato Tasso.
M. entgegengenommen. Dieselben müssen in 3 Acten von Ernest Blum und Raoul Tochs. = Sisters Lawrence am fliegenden Trapez. — In Scene gesetzt Quadrille de la grande Duchesse, geritten von
16 Damen. — Auftreten der vorzüglichsten Reit= in 1 Ack von künstlerinnen und Reitkünstler. — Komische Entrées
Täglich: Auf Helgoland.
Familien⸗Nachrichten.
Johannes Werner (Braunschweig). Frl. Luise Schneider mit Hrn. Pastor Hermann Greiling Berlin = Großpörten bei . ;
Geboren: Ein Sohn: SFrn. Pastor R. Spaeth (Paschkerwitz). — Hrn. Realgymnasiallehrer Dr. aul m Siege, i. 2 . 4 ne Tochter: Hrn. Pastor Melz ( witz). — Hrn. Grafen gu el d erer, ( e
Dienstag: Zum ö . ; . deen 3. . Gestorben: Hr. Postdirector a. D. Julius Gustav
Hennig (Königsberg i. pe — Hr. Kreis ⸗Schul⸗ inspector Moritz Litteimann (CGulmsee). — Hr. Rittergutsbesitzer Mar von Lattorf (Wanscha).— Verw. Fr. Staatsrath Marie Stever, geb. Wächter Alt⸗Gaarz, Meckl.).
annstädt.
Redacteur: Dr. H. Klee, Director.
Verlag der Expedition (Scholy.
dern) von W. Mannstaͤdt und A. Weller. ; Musik von Adolph Mohr. 2 . gesetzt 63. Dru der Nrrddeutschen Bucht ruck hei n Verlags ˖
G Director Thomas. Anfang 77 Uhr.
1 ᷣ Male Cacao. (Novität) Posse in 4 Acten von Fritz Berend.
Anftalt, Berlin 8sW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen leinschließlich Börsen· Beilage) (ο!)
Er ste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M S.
Berlin, Montag, den 1I. Januar
1892.
Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
S5) Eine Versicherungsanstalt hatte einer Rentenanwärterin auf Grund einer Arbeitsbescheinigung, wonach diese in den Jahren 1888 bis 1890 wöchentlich 4 einschließlich Beköstigung“ als Arbeits⸗ lohn erhalten hatte, mittelst ordnungsmäßig beschlossenen und zugestellten Feststellungsbescheides eine Altersrente bewilligt. Nachdem später er⸗ mittelt worden war, daß die Anwärterin nur freien Unterhalt im Werthe von 4 096, aber keinen Baarlohn erhalten hatte, entzog die Versicherungsanstalt ihr die Rente durch neuen Bescheid unter Hin⸗ weis auf S? Absatz? des Invaliditäts und Altersversicherungsgesetzes. Dieses Verfahren hat das Reichs-Versicherungsamt durch Revisiens⸗ entscheidung vom 31. Oktober 1890 für unzulässig erklärt, da die Ein⸗ stellung einer rechtskräftig zugesprochenen Altersrente lediglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens stattfinden kann, diese aber gemäß F 82 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes nur nach den entsprechenden Vorschriften der Civilproceßordnung möglich ist (58 541 f. daselbstj. Zufolge dieser letzteren kann ein bloßer Irrthum des Fest⸗ stellungsorgans, welcher durch ungenaue Fassung einer Arbeitsbescheini⸗ gung hervorgerufen ist, nicht als zureichender Grund für die Wieder⸗ aufnahme des Verfahrens beziehungsweise für die Entziehung der Rente anerkannt werden.
86) Ein Staatscommissar hatte zu Gunsten des Rentenanwär⸗ ters gegen ein dessen Anspruch auf Altersrente ablehnendes Urtheil des Schiedsgerichts die Revision eingelegt. Diese ist vom Reichs⸗ Versicherungsamt durch Entscheidung vom 30. November 1891 als unzulässig zurückgewiesen worden, da nach dem Wortlaut des § 63 des Invaliditãts- und Altersversicherungsgesetzes und der Absicht des Gesetzgebers (vergleiche Stenographische Berichte über die Verhand⸗ lungen des Reichstags: 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89 5. Band Seite 921) der Staatscommissar nur gegen solche Ent⸗ scheidungen Rechtsmittel einzulegen befugt ist, durch welche die Er—⸗ werbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird. Lautet die Entscheidung auf Ablehnung des Rentenanspruchs, sso steht hier— gegen dem Staatscommissar ein Rechtsmittel nicht zu.
S7) In dem vor dem Schiedsgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war der — gehörig zugezogene — Staats commissar nicht erschienen. In diesem Termin, in welchem der Kläger und ein Vertreter der Versicherungsanstalt anwesend waren, wurde beschlossen und verkündet, daß die Verhandlung der Sache auf einen — sogleich festgesetzten — späteren Tag zu ver⸗ tagen und zu dieser Sitzung eine Anzahl von Zeugen behufs ihrer Vernehmung über ein bestimmtes Beweisthema zu laden sei. Von diesem Beschluß wurde der Staatscommiffar nicht in Kenntniß gesetzt und erhielt auch keine Benachrichtigung von dem neuen Termin. In diesem erschienen wieder nur der Kläger und der Vertreter der Ver— sicherungsanstalt, und es wurde nach mündlicher Verhandlung und Abhörung der Zeugen das Urtheil gefällt. Die gegen das letztere vom Staatscommissar eingelegte Revision, welche das schiedsgericht⸗ liche Verfahren als an wefenklichen Mängeln leidend bezeichnete, ist durch Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamts vom 235. November 1891 für begründet erachtet worden. Nach 5§ 63 des Invaliditäts— und Alters verficherungsgesetzes ist der Staatscommissar befugt,. den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten beizuwohnen“, und es ist ihm zu diesem Zweck von den Verhandlungsgegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben“. Ferner bestimmt die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Alters versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten, vom J. Dezember 1890 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 193) im § 10, daß von dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Betheiligten in Kenntniß zu setzen sind, und ebenso sind nach z 16 Abs. 4 ebendaselbst die Betheiligten von dem Stattfinden von Beweisverhandlungen zu benachrichtigen. Daß zu den Betheiligten' im Sinne der letz gedachten Bestimmungen auch der Staatscommissar gehört, unterliegt keinem Zweifel. Hier⸗ nach war es unstatthaft, in dem zweiten Termin ohne Zuziehung des Staatscommisfars den beschlossenen Beweis zu erheben und in die für die demnächftige Entscheidung maßgebende weitere Verhandlung einzutreten, und es ist diefer Mangel des Verfahrens um deswillen als ein wesentlicher zu erachten, weil dadurch einem zur Wahrung der Interessen der übrigen . und des Reichs aus⸗ drücklich berufenen Organ die? gglich eit genommen wurde, in einem bedeutungsvollen Stadium des Processes durch Stellung von An⸗ trägen ꝛc. (zu vergleichen 8 13 Abs. 2 und 3 der Kaiserlichen Verord⸗ nung vom 1. Dezember 1899) seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Dieser Auffassung steht auch der Umstand nicht entgegen, daß in dem ersten Termin die Ansetzung und der Zweck des späͤteren öffentlich verkündet worden ist. Denn die Bestimmung des § 195 der Civilproceßordnung, wonach in einem solchen Falle eine Ladung der Parteien nicht erforderlich ist', kann in dem durch die Verordnung vom 1. Dezember 1890 geregelten Verfahren, mindestens dem in dem ersten k ausgebliebenen Staatseommissar gegenüber, nicht analoge Anwendung finden, weil Letzterer zum Eich in dem ihm mitgetheilten Termin gesetzlich nicht verpflichtet ist. Ebenso würde es unzulässig sein, anzunehmen, daß er durch sein Ausbleiben in der ersten Sitzung auf die Be— a an etwaigen weiteren Terminen stillschweigend verzichtet tte.
S8) Mittels Revisionsentscheidung vom 27. Oktober 1891 hat das Reichs ⸗Versicherungsamt einer Frau, welche die phie von Gräbern auf verschiedenen städtischen Kirchhöfen übernommen hatte, die Eigen⸗
ift einer ö a 3 he . n 21 xersicherungsgesetzes auf Grund folgender Erwägungen abgesprochen: Für die , oder Unselbstãndigkeit 6 Erwerbsthãtigen ist weniger die Art der Arbeit — denn auch Arbeiten einfachster Art können selbständig ausgeführt werden — als vielmehr das persönliche Verhältniß des die Arbeit Verrichtenden zum Auftraggeber, die persön⸗ liche Abhängigkeit des Ersteren vom Letzteren kennzeichnend; insbesondere kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der bei einer Arbeit Thätige der Aufsicht und Dienstleitung des Auftraggebers bei der Aus— führung der Arbeit untersteht und an der Bethätigung des eigenen Willens bei der Arbeitsbesorgung und Arbeitsfolge ,. ist. Im vorliegenden Falle bestand die Thätigkeit der Klägerin als Grab⸗ pflegerin darin, daß sie die auf den Gräbern befindlichen Pflanzen begoß, das Unkraut jätete, etwaige kahl gewordene Stellen durch Ver= setzen der Pflanzen von anderen Stellen ausfüllte, die Gräber rein hielt und ste bei Beginn des Winters zum Schutze . Frost mit Lannenzweigen bedeckte. Wenn diese Thätigkeit im Allgemeinen auch einfacher Art ist, so erfordert sie immerhin eine gewisse Kenntniß ver= schiedener Pflanzenarten und ihrer Behandlung; sie ist deshalb eine über die gewöhnliche Handarbeit 85 erhebende, dem gärtnerischen
fh nãhernde gewerbliche eichaftig ung. Die Klägerin h
aber auch, n m sie in jedem Jahre einen besonderen Auftrag zur Grabpflege erhalten, e, , , . von den Anordnungen ihrer Auftraggeber 6 und einer Aufsicht seltens der letzteren nicht unter⸗ standen. Eine solche ware auch nicht möglich gewesen, da die Verrichtungen an den einzelnen Gräbern von sehr kurzer Dauer, in ihrem tpunkt mehr zufällig und wegen der Abhängigkeit von der Fertigstellung der Arbeit auf anderen Stellen im voraus um fo weniger zu bestimmen waren, als die Gräber auf drei verschiedenen Kirchhöfen gelegen waren und die Klägerin schließlich die Pflege von 77 llen zu besorgen hatte. Sie war hiernach in ihrer Thätigleit im Allgemeinen von
ihren Auftraggebern unabhängig, sie hatte zu beurtheilen, was an den einzelnen Gräbern zur Instandhaltung derselben zu thun war, sie selbst bestimmte, wie sie ihre Arbeitszeit auf die Grabpflege verwenden, an welchen Tagen und zu welcher Tageszeit sie hier oder dort arbeiten wollte. Durch diese Ungebundenheit in der Arbeitseintheilung war ihr die Möglichkeit einer zweckmäßigen und ausgiebigen Verwerthung ihrer Arbeitskraft gewährt. Wenn endlich erwogen wird, daß die Klägerin nicht nach der Dauer der auf die Pflege des einzelnen Grabes verwendeten Zeit bezahlt wurde, sondern für jedes Grab eine jährliche Pauschalvergittung bezog, so rechtfertigt es sich, sie bezüglich dieser ihrer Thätigkeit als selbständige Unternehmerin anzusehen.
89) Ein Dorfbewohner, welcher sich der Gemeinde seines Wohn⸗ ortes und einer Anzahl benachbarter Gemeinden gegenüber contractlich verpflichtet hatte, gegen eine von den einzelnen Gemeinden zu zahlende jährliche Vergütung die auf dem Grund und Boden der Gemeinde⸗ mitglieder vorkommenden Maulwürfe zu vertilgen, und außerdem mit der Leistung von Nachtwachtdiensten, dem Läuten der Gemeindeglocken und dem Aufziehen der Gemeinde⸗Uhr betraut war, ist durch Revisions⸗ entscheidung vom 9. November 1891 für nicht versicherungspflichtig und damit auch für nicht berechtigt zum Bezuge der Altersrente erachtet worden. Nach den thatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts bildet das Maulwurfsfangen den wesentlichen Theil der berufsmäßigen Thätigkeit des Klägers, der aus dieser Beschäftigung seine Haupt⸗ einnahme bezieht. Daraus nun, daß er diese Beschäftigung gegen eine Pauschalsumme übernommen und gleiche Contracte mit einer Reihe von Gemeinden geschlossen hat, ergiebt sich, daß es seine Absicht gewesen ist, nicht in ein abhängiges Dienstverhältniß zu den Gemeinden, wie es der F I des Invaliditäts⸗ und Alters versicherungsgesetzes erfordert, zu treten, sondern die Leistung der in Rede stehenden ee, nach eigenem Ermessen und mit eigenem Risico zu übernehmen. Er handelte als selb⸗ ständiger Unternehmer, und es kann seine Thätigkeit nicht wohl anders beurtheilt werden als diejenige eines sogenannten Kammerjägers, welcher seine Dienste beliebigen Personen anbietet und mit diesen Verträge über Vertilgung von Ungeziefer an bestimmten Orten gegen eine bestimmte Vergütung abschließt. Ist sonach die hauptsächlichste, berufsmäßige Thätigkeit des Klägers nicht geeignet, ihn der Ver⸗ sicherungspflicht zu unterwerfen, so trifft auch bezüglich seiner sonstigen Beschäftigung als Nachtwächter, sowie derjenigen, welche in dem Läuten der Gemeindeglocken und in dem Aufziehen der Gemeinde⸗Uhr besteht, ein Gleiches zu. Zwar sind diese letzteren Leistungen solche, daß sie an sich die Versicherungspflicht zu begründen geeignet sind. Allein nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger die Nachtwache nur in jeder dritten Nacht vier Stunden lang ausgeübt; auf das Glockenläuten und das Aufziehen der Uhr hat er täglich höchstens zehn Minuten verwendet; sein Einkommen aus diesen Beschäftigungen betrug nur 65 „ jährlich und bildete einen verhältnißmäßig geringen Theil seiner Gesammteinnahmen. Unter diesen Umständen muß an— genommen werden, daß der Kläger die vorerwähnten Beschäftigungen zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, ausgeübt hat. Insoweit findet daher, da der Kläger im Uebrigen be⸗ rufsmäßig Lohnarbeiten nicht verrichtete, auf ihn die Bestimmung unter 1A 1b des Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1896 (Amtliche Nachrichten des RV. ⸗A. J. u. A.⸗V.“ 1891 Seite 19) Anwendung, sodaß auch die neben dem Maulwurfsfangen ausgeübte Beschäftigung der Versicherungspflicht nicht unterliegt.
90) Ein im Dienste seines Schwiegersohnes gegen freien Unter⸗ halt beschäftigter landwirthschaftlicher Arbeiter war gleichzeitig Ge⸗ meindefeldhüter und bezog als solcher jährlich etwa 0 6½ baar. Die Ansicht der beklagten Versicherungsanstalt, daß die Versicherungspflicht nach 5 3 Abs. ? des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes oder nach dem Bundesrathsbeschluß vom 27. November 1890 ausgeschlossen sei, hat das Reichs⸗Versicherungs amt durch Revisionsentscheidung vom 26. Oktober 1891 verworfen. In den Gründen heißt es: Daß die Beschäftigung des Klägers als eines landwirthschaftlichen Arbeiters im Dienste seines Schwiegersohnes, für die ihm als Entgelt nur freier Unterhalt 6 wird, die Versicherungspflicht nicht begründet, ist nach §3 A X 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes un⸗ zweifelhaft. Da er aber außerdem als Feldhüter im Dienste der Gemeinde steht und als solcher jährlich etwa 90. baar bezieht, so fragt es sich, ob er im Hinblick auf diese Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt. An und für sich muß dies angenommen werden, da ein Feldhüter mit der Verrichtung mehr mechanischer, auf die Verwendung der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten gerichteter Dienstleistungen betraut ist und daher als Gehilfen im Sinne des 5 1 Ziffer 1 des Iwaliditäts⸗ und 3 8 gelten haben wird (zu vergleichen Nir. WII der Anleitung vom 31. Oktober 1890, Amtliche Nachrichten des R. V.-⸗A. J- u. A.-⸗V.‘ 1891 Seite 4; streitig ist aber, ob die Versicherungspflicht im gegebenen Falle mit Rücksicht auf den Bundesrathsbeschluß vom 27. Nobember 1890 ausgeschlossen ist. Nach den Bestimmungen dieses Beschlusses unter IA 1b („Amtliche Nachrichten des RV. A. J. u. A- V. 1891 Seite 19) sind vorüber⸗ ehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspflicht begründende Gi n, dann nicht anzusehen, wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering⸗ fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, verrichtet werden. Mag nun auch der dem Kläger als Feldhüter gewährte Lohn, zumal er nicht ein Drittel des ortsüblichen , gewöhnlicher Tagearbeiter ausmacht, als ein geringfügige ntgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungs⸗ beiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, zu erachten sein, so bleibt doch die Anwendung dieser Bestimmung, ganz abgesehen davon, ob der Dienst als Feldhüter als nur nebenher betrieben gelten kann, schon um deswillen ausgeschlossen, weil der Kläger nicht zu denjenigen Personen gehört, welche berufsmäßig Lohnarbeit über⸗ haupt nicht verrichten.! Hierunter sind, wie das Reichs ⸗-Ver⸗ , in dem Bescheide l (. Amtliche Nachrichten des R- V. A. J. u. A. V. 1891 Seite 128) ,,. hat, zwar nicht nur die⸗ jenigen zu verstehen, welche, wie selbständige Unternehmer, Personen des Soldatenstandes c, überhaupt nicht gegen Lohn für Dritte arbeiten, sondern auch solche Personen, die zwar gegen Entgelt für Dritte thätig sind, deren Beschäftigung sich aber als eine ihrer Natur nach höhere, mehr geistige swissenschaftliche, künstlexische ꝛc über den Kreis der nach dem Invaliditäts und? ,, ,,,. die Versicherungs⸗ pflicht 2 — Thätigkeiten erhebt. Es würde jedoch verfehlt sein und der pic des a ,. widersprechen, wollte man, darüber hinaus⸗ 6m die Begriffe Lohnarbeit? und versicherungepflichtige Thätig⸗= eit ibentificiren und zu den ersonen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, auch diejenigen rechnen, die zwar arbeiten, aber nicht in einer 1 dem Gesetz versicherungspflichtigen Weise. Unter Lohnarbeit im Sinne des Bundesrathsbeschlusses muß ganz allgemein jede von einem Berufsarbeiter ge e, . eier. Arbeit verstanden werden, gleichviel worin das Entgelt besteht, ob in baarem Gelde oder in freiem Unterhalt. Hiernach fällt die Be⸗ Haftisnng des Klägers bei seinem Schwiegersohne, für dig ihm als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, unter den Begriff der Lohnarbeit, und der Kläger gehört vermöge dieser . nicht . Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht ver⸗ richten.
91) In einer Revisionsentscheidung vom 26. November 1891 hat das Reichs ⸗Versicherungsamt — unter Bestätigung des in dem Bescheide 5, Amtliche Nachrichten des R.V.⸗A. J⸗ u. A.-V. 1891 Seite 54, ausgesprochenen Grundsatzes — die Bestimmung des 83 Absatz ? des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes dann für nicht anwendbar erachtet, wenn der Arbeiter als Entgelt für seine Leistungen neben freier Kost und Wohnung einen Baarbetrag erhält, welcher zur Beschaffung von Kleidungsstücken verwendet wird. In einem solchen Falle kann von der Gewährung eines Taschengeldes“ im Sinne der Nr. T der Anleitung vom 31. Oktober 1890 (.Amt⸗ liche Nachrichten des R⸗V.-A. J- u. A⸗V. 1891 Seite 4) und der Revisionsentscheidung 42 (ebendaselbst Seite 155) nicht die Rede sein; denn das baare Geld dient hier nicht dazu, neben dem im wesent⸗ lichen durch Naturalbezüge gedeckten freien Unterhalt gewisse gering⸗ fügige Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu befriedigen, sondern ist dazu bestimmt, einen wesentlichen Theil des Unterhalts — die Bekleidung — zu ersetzen und stellt daher einen für die geleistete Arbeit gezahlten baaren Lohn dar.
92) Ein Arbeiter stand zu einem Gewerbetreibenden derart in einem ständigen Arbeitsverhältniß, daß er alljährlich nach Ablauf einer durch die Witterungsverhältnisse gebotenen Unterbrechung der Arbeiten bei jenem wieder in Beschäftigung trat. Während der Unterbrechungs⸗ zeit hatte er im Jahre 1839 zwei Wochen, im Jahre 1890 elf Wochen lang bei anderen Arbeitgebern Beschäftigung gefunden. Diesen letzteren Umstand hat das Reichs⸗Versicherungsamt in einer Revisions⸗ entscheidung vom 31. Oktober 1891 nicht für ausreichend erachtet, um dem die Altersrente beanspruchenden Arbeiter bezüglich der vorgesetzlichen drei Jahre die Vergünstigung der s§5 119 und 158 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zu versagen. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt: Den Bestim⸗ mungen der F§ 119 und 158 liegt die Absicht zu Grunde, die Aus⸗ bildung ständiger Arbeitsverhältnisse thunlichst zu fördern und die Arbeitgeber wie auch namentlich die Arbeitnehmer gegen die Nachtheile zu schuützen, welche aus dem Bestehen eines festen Beschäftigungs⸗ verhältnisses für die Zeit der Unterbrechung desselben sich ergeben können. In dieser Beziehung kommt vor allem die Gebundenheit in Betracht, in welcher der von einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigte Versicherte fteht. In hohem Maße ist er in der Verfügung über seine Arbeitskraft während der Zeit der Unterbrechung beschränkt, indem es ihm oft schwer wird, in dieser Zeit bei anderen Arbeitgebern eine auskömmliche Beschäftigung zu finden. Manche Arbeitgeber werden grundsätzlich Bedenken tragen, einen Versicherten in Arbeit zu nehmen, von dem sie von vornherein wissen, daß er nach einer gewissen Zeit in die Beschästigung bei seinem ständigen Arbeitgeber zurück⸗ kehren wird, und je mehr Arbeiter sich hierdurch abhalten lassen, überhaupt ein festes Arbeitsverhältniß einzugehen, um so empfindlicher
ird dadurch auf der anderen Seite auch der ständige Arbeitgeber berührt, welcher auf die regelmäßige Wiederkehr des seit Jahren von ihm beschäftigten Personals rechnet. Um nun diese Nachtheile für die Versicherten und die Arbeitgeber zu mildern und erstere gegen die für ihre Rentenansprüche hieraus entstehenden Folgen zu schützen, hat der Gesetzgeber im § 119 a. a. O. dem bestimmten Arbeitgeber und dem Versicherten die Befugniß gegeben, für die Zeit der Unterbrechung das Versicherungsverhältniß durch Entrichtung der bisherigen Beiträge aufrecht zu erhalten. Wollte man diese Vorschrift so streng auslegen, wie die Revisionsschrift ausführt, so würde sie ihre praktische Bedeu⸗ tung im wesentlichen verlieren. Zwar giebt der Wortlaut des 5 119 a. 4. O. zu Zweifeln Anlaß, und es gewinnt den Anschein, als sei diese Fassung beeinflußt worden durch die besondere Veranlassung, aus der die Bestimmung in das Gesetz aufgenommen wurde, durch die Rücksichtnahme nämlich auf gewisse süddeutsche Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitnehmer nach der Natur des betreffenden Erwerbszweiges nur zu bestimmten Zeiten des Jahres beschäftigt werden, während der übrigen Zeit aber als selbständige Landwirthe ꝛc. ihren Erwerb finden. Allein der Gesetzgeber kann nicht unerwogen gelassen haben, daß es sich bei den im Falle des F 119 a. a. O. in Frage kommenden Arbeitern vielfach um eigentliche Berufsarbeiter handelt, die zur Be⸗ streitung ihres Unterhalts fortgesetzt auf ihren Arbeitsverdienst an⸗ gewiesen und insbesondere gezwungen sind, auch während der Unter⸗ brechung ihres festen Arbeitsverhältnisses sich anderweit Beschäftigung zu suchen. Hat nun ein derartiger Arbeiter, um des Lebens Nothdurft zu erwerben, in jener Unterbrechungszeit in der That weitere Lohn⸗ arbeiten zeitweilig verrichtet, so kann dies unmöglich die Wirkung haben, daß er für denjenigen Theil der Unterbrechungszeit, in welchem er keine andere Beschäftigung gefunden, in Bezug auf den also die Vorschtift des 8 119 a. 4. O. für ihn gerade erst Bedeutung erlangt, der hierin liegenden Vergünstigung verlustig gehen sollte. Nirgends ist bestimmt, daß der Arbeiter während der kf ei überhaupt nicht versichert sein dürfe, um jenes Vortheils theilhaftig zu werden. Der § 119 wird vielmehr stets wirksam werden müssen, nicht nur wenn“ sondern auch soweit / der Versicherte während der Unterbrechungs⸗ zeit aus der Versicherungspflicht thatsächlich ausgeschieden ist. Wollte der Gesetzgeber die Wohlthat des § 119 dem ion für den Fall völliger Arbeitslosigkeit bis zu einer gewissen Dauer gewähren, so ist nicht abzusehen, weshalb sie ihm dann versagt sein sollte, wenn die Arbeitslosigkeit nur eine kürzere Zeit währt und der Arbeiter in Folge dessen jener Wohlthat nur in geringerem Maße bedarf, mit anderen Worten: wenn ein Theil der Unterbrechungszeit bereits durch die seitens anderer Arbeitgeber bewirkte Entrichtung von Beiträgen zu Gunsten des Versicherten ausgefüllt ist, beziehungsweise wenn, wie hier, während der vorgesetzlichen Zeit der Nachweis versicherungs⸗ pflichtiger Beschäftigung, die jener bei dritten Personen gefunden, einen Theil der Unterbrechung deckt. Die entgegengesetzte Auffassung würde dazu führen, daß die ständigen Arbeiter von der Ueber⸗ nahme versicherungspflichtiger Beschäftigungen während der Unter⸗ brechungszeit geradezu zurückgehalten würden, während den Eifrigen, der in der Zwischenzeit nicht müßig gehen will, in Folge der Be⸗ thätigung seines Fleißes u nn . Men hein treffen würden.
92) In der Revisionsentscheidung vom 12. Oktober 1891 hat das Reichs⸗V e nn, angenommen, daß die Anrechnung einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen, in die Jahre 18388 bis 1890 fallenden Krankheit höchstens für die Dauer eines Jahres erfolgen kann, da die Vorschrift des s 17 Absatz 4 des Invaliditäts, und Altersversicherungsgesetzes, welche die Anrechnungsfähigkeit einer an sich unter den I7 Absatz 2 a. a. O. fallenden Krankheit für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes auf ein Jahr beschränkt, auch auf die vorgesetzliche Zeit entsprechende Anwendung findet. Wenn der Wortlaut des 5 138 a. 4. O. nur auf den Absatz 2 des S. 17, nicht auch auf die folgenden Absätze Bezug nimmt, so ist daraus nicht zu folgern, daß die letzteren Vorschriften, welche die näheren Modalitäten für die Anrechnungsfähigkeit der Krankheiten enthalten, für die ,, außer Betracht bleiben sollten. Mit der Citi⸗ rung des Absatz 2 hat vielmehr nur der Fall der Krankheit und der militärischen Dienstleistung, welche als anrechnungsfähig überhaupt in Betracht kommen kann, bezeichnet, nicht aber ein Gegensatz zu den — wieder Modificationen jener Hauptbestimmung enthaltenden — Ab⸗ khn. . erg werden so 9. 3 . 4 ist die Ab icht des Gesetzge in gegangen, diese eren timmungen, welche die . von Krankheiten id ee 2 weise einschränken, in völlig gleicher Weise für die e wie für die nachg etzlůiche Zeit 7 Geltung zu bringen, indem kein i der Einbringung und Berathung des Gesetzes geltend gemacht worden ist
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