ist? Das geht meines Erachtens einfach nicht, sondern man muß die Feststellung darüber, ob ein Erfolg mit dem einjährigen Besuch der Secunda erzielt ist, der Schulverwaltung überlassen, und ich empfehle deshalb aus den vorher von mir entwickelten Gründen, daß man nicht zu sehr drängt.
Im übrigen habe ich ja meine Bereitwilligkeit nur zu wieder⸗ holen, darauf hinzuwirken, daß, sobald der Zeitpunkt gekommen ist, das durch das Militärgesetz vorbehaltene Gesetz in Angriff genommen wird.
Abg. Dr. Althaus (dfr. : Daß eine gesetzliche Regelung er⸗ folgen solle, sei 1874 vom Reichstage und von den verbündeten Regierungen beschloffen worden. Es frage sich nur, ob jetzt der rich⸗ tigs Zeitpunkt für die Ausführung gekommen sei. 1874 sei die Reform als möglichst bald bevorstehend angenommen worden; seitdem warte man siebzehn Jahre, sodaß also selbst das nonum prematur in annum , übertroffen sei. Für Preußen solle eine neue Ordnung demnächst in Kraft treten; die anderen Staaten würden sich ja wohl dem im wesentlichen anschließen. Im Anschluß an diese Reform werde, man feststellen müssen, wie die Befähigung für den , . Dienst ermittelt werden solle. In der Schulconferenz habe sich niemand für die Prüfung ausgesprochen, sondern man habe sich nur damit beschäftigt, oh der Unterrichtsstoff nicht sJ geändert und umgestaltet werden könne, daß mit den sechs Jahren eine gewisse, abgeschlossene Bildung erreicht werde für ö die nicht die ganze Schule durchmachen wollten. Der Staats⸗Minister Dr. von Goßler habe kurz vor seinem Aus— scheiden aus dem Amte in Aussicht gestellt, daß das ganze Be— rechtigungswesen aus der Schulfrage ausscheiden würde. Diese neue Prüfung solle eingeführt werden aus einem gewissen Gerechtigkeits⸗ gefühl gegen diejenigen, die nach Besuch einer sechsklassigen Bürger⸗ schule die. Berechtigung zum einjährigen Dienst erlangten, dazu aber einer Prüfung bedürften, während die Gymnasiasten und Real⸗ gymnasiasten einer solchen Prüfung sich bisher nicht hätten unter⸗ ziehen brauchen. Diese Prüfung solle sicherlich nur auf Betreiben der Militärverwaltung für alle Schüler der Unter⸗Secunda eingeführt werden. Mit Recht befürchte man, daß ein solches Examen den größten Schaden stiften werde. Gerade die besseren Schüler würden dadurch nur in ihren Fortschritten aufgehalten. Nach den der Prüfungsordnung beigegebenen Erläuterungen solle das Examen nur eine mit gewissen Formen umgebene Versetzungsprüfung sein. Neu, sei nur der staatliche Commissar. Dieser könne aber auch der Director der Anstalt sein, und der Schwerpunkt der Ent⸗ scheidung über die Reife der Schüler werde auch künftig bei den Klassenlehrern liegen. Von dem Recht, einzelne Schüler von der Prüfung zu befreien, werde ein weitgehender Gebrauch gemacht werden. Das Prüfungsberfahren werde, unbeschadet des Ernstes der ganzen Einrichtung — von diesem Ernst bleibe allerdings wenig übri ein einfaches sein. Keine Störung des regelmäßigen Unterrichts- betriebes; von Repetitionen, vom Einpauken sollten die Lehrer ih möglichst fernhalten. Der Prüfungsvorgang solle auch in einer äußeren Form von einer gewöhnlichen. Versetzungsprüfung nicht abweichen. Was sei also schließlich aus diesem Examen übrig geblieben? Er a die großen Besorgnisse weiter Kreise über eine solche Prüfung hätten dazu geführt, daß man das Examen mehr und mehr abgeschwächt habe. Er frage nun, wozu all' der Lärm? Man werde möglichst Viele zur, Befreiung von dem Examen vorschlagen und das Examen werde infolge der Erläuterungen gegenüber der in der höheren Bürgerschulen ein reines Kinderspiel. Seine hartei wolle reichsgesetzlich feststellen, welche Vorbedingungen zum einjährig⸗freiwilligen Dienst, erforderlich seien, und deshalb bitte er dem Antrag Richter zuzustimmen. ;
. Dr. von Bar (dfr.): Man habe es Geschenk der Militärverwaltung zu thun, nach Möglichkeit von sich abzuschütteln gesucht habe. Die Universitätslehrer mü ten alle Zwischenexamina, die nur dazu Hhrtfn 7 . . durchaus perhorresciren.
shalb au egen dieses KEGr fi für de e . geg s ramen. Er stimme für den g. Richter (dfr): Der Staatssecretãr habe immer von der Wehr⸗ ordnung gesprochen. Diese sei kein Gesetz, sondern eine 6 instruetion, eine Vollzugsbestimmung. Die einzige gesetzliche Bestimmung sei enthalten im Kriegsdienstgesetz von 1867. Es handele sich jetzt darum, den Umfang, in dem die nöthigen Kenntnisse nachzuweisen seien, nicht mehr durch Instruction, sondern durch Gesetz selbst zu bestimmen. Er wolle nur verhindern, daß die Schulbehsrden Jö , ö auch dann eine Prüfung hmen, wenn sie schon vor der Prüfung di der Reife des Schülers erlangt hätten. J
Der Antrag Richter wird angenommen und di ĩ Berathung des Ftats auf Freitag 1 Uhr vertagt. ie weitere
abe e hier mit einem das die Schulverwaltung
Der Staatshaushalts-Etat für 1892,93,
der in der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses vorgele
ist, veranschlagt die Einnahmen auf 1851 i 697 ö. k gaben auf. denselben Betrag, und zwar im Ordinarium auf 1 804 452 035 M, im Extraordinarium auf 46 663 62
Gegenüber den Veranschlagungen für das laufende Etatsjahr er— gehen diejenigen für 1892/93 bei den Einnahmen ein Mehr von 130380 938 „c, bei den Ausgaben im Ordinarium ein Mehr von 136 472 584 ƽ, im Extraordinarium ein Weniger von 3191 636 In dem angegebenen Mehrbetrage der Einnahmen sind indessen 58 490 300 „ und in dem Mehrbetrage der Ausgaben im Srdinarium 58 497 60g, AM enthalten, welche lediglich daher rühren, daß in dem ginn der Lotterie⸗Verwaltung zur Durchführung des Grundfatzes der Brutto⸗Etatisirung die durch das Lotteriespiel entstehenden Einnahmen und Ausgaben je mit ihrem vollen Betrage in Ansatz gebracht sind während bisher nur der der Staatskasse nach Abzug der Ausgaben verbleibende Nettogewinn als Einnahme eingestellt wurde.
Bei den i , Betriebs verwaltungen ist im Ordinarium ein ö ih n 2 . 224 M veranschlagt, welcher sich a ĩ 14. dehruͤberschüssen 23 620 0 Minder⸗ k e, e , ö schüssen und 8123 620 . Minder
on den Mehrüberschüssen entfallen 7 462 709 M f di Verwaltung der directen Steuern, indem insbesondere nher ö von. 7 084 0900 6 bei der Einkommensteuer, von
473 900 ½ bei der Gebäudesteuer und von 318 000 M bei der Ge⸗— werbesteuer, dagegen an Mehrausgaben namentlich etwa 790 000 1 für neu k egmtenpersonal zur Ausführung des Einkommensteuer— gesetzts vom 24. Juni 1851 (Gesetz- Samml. 8 175) veranschlagt sind. . ist bei der Forstverwaltung eine Mehreinnahme von öäl0 O0 gοò dus dem Verkaufe von Holz u. s. w. und nach Ab= eng der Mehrausgaben ein Mehrüberschuß von 2153 060 M, nn ei, der Verwaltung für Berg⸗, Hütten- und Salinenwefen . ehrüberschuß von 1 102 934 M veranschlagt, indem namentlich ö. Finnahmen an Bergwerksabgabe um 1 56 sis M und die ö e aus den Saljwerken um 357 880 M höher, dagegen die eg . e aus den Bergwerken um 775 388 M und diejenigen aus 8. ütten um 59 842 6 niedriger veranschlagt und an Mehraus— 99 n n, . 238 000 4 zu unverhergesehenen Bauten, fowie . zur Gewährung von Bauprämien und Darlehnen an Berg⸗ und Hüttenleute in nsatz n,. ö 67 e we e, e, at bei der Eisenbahnverwaltung in Höhe . e ,, e werden müssen, indem einer Mehr⸗ e . 16 Mehrausgaben von 43 olg 744 4 erner ist ein Minderüberschuß von 1447 800 M bei = nrg der indirecten Steuern angesetzt, bei welcher . a nahmen namentlich an Stempelsteuer in Höhe von 1 206 050 4,
an Erbschaftssteuer in Höhe von 200 000 4 und an Brücken- ꝛ. Geldern in Höhe von 190 000 , dagegen an Mindereinnahmen ins⸗ besondere 2 918 220 4 bei den Vergütungen der Kosten für die Er⸗ 5 und Verwaltung der Reichssteuern zu erwarten stehen. zei dem Seehandlungs⸗-Institut ist nach der zu Grunde zu legenden Durchschnittsberechnung ein Minderüberschuß von 190 00h S6 und bei der Domänenverwatlung ein solcher von 30 530 4 veranschlagt. Bei den Dotatignen und der allgemeinen Finanz— verwaltung ist ein Minderbedarf von 944 620 ½ veranschlagt. Bei der Verwaltung der öffentlichen Schuld ergiebt sich insbefondere eine Mehrausgabe von 6 966 752 M zur Verzinsung neuer Anleihen, von 1 400 000 ½ zur Verzinsung von Schatzanweisungen und von 311 890 416 zur außerordentlichen Tilgum von Staatsschulden bezw. zur. Verrechnung auf bewilligte Anleihen, dagegen eine Minderausgabe von Ws3 733 0 bei den Ausgaben zur plan—⸗ mäßigen Tilgung der Staatsschulden. Bei der allgemeinen Finanz⸗ verwaltung sind an Mehreinnahmen 15 931 606 1, an Mehrausgaben 159 386 S veranschlagt. Es sind insbesondere, den bezüglichen Ansätzen in dem Entwurfe zum Reichshaushalts-Etat für 1897593 entsprechend, eine Minderausgabe von 780 879 M an Beitrag Preußens zu den Ausgaben des Reichs sewie Mehreinnahmen von 15 165 876 .. bezw. 1341 110 M bei den Antheilen an Ueberweisungen aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer, bezw. aus dem Ertrage der Reichs⸗Stempelabgaben, dagegen eine Mindereinnahme von 4571 3000 bei dem Antheil an dem Ertrage der Verbrauchsabgabe für Brannt— wein veranschlagt; ferner ist eine Mehreinnahme von 2747 009 M. bei den Fonds des ehemaligen Staatsschatzes, eine Mehr— ausgabe von 6 400 090 66 bei, den Ueberweifungen an die Communalverbände auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1885 (GesetzSamml. S. 128), sowie neu eine Ausgabe von 530 900 (6. in Ansatz gebracht zur Gewährung der Rente an die Provinz Sachsen für Uebernahme der Verwaltung und Unterhaltung der bisher fis⸗ calischen Wege 26 auf, Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1891 (GesetzSamml. S. 316). Die bisher im ECtat der Bauverwaltung für die Unterhaltung dieser Wege ꝛc. vorgesehenen Mittel sind in dem ö. Etat abgesetzt. Bei den eigentlichen Staats verwaltungen ist ei ⸗ einnahme von insgesammt 3 109 163 ,, ö 6 auf die Einnahme der Justizverwaltung 2347 200 M ent⸗ allen. Der Ausgabebedarf im Ordinarium der eigentli Staats⸗ , . sich um 9841 643 46 K In dem Etat des Finanz-Ministeriums ist insbesondere ei = höhung des Civil-Pensionsfonds um 2500 000 ö jedoch ein Betrag von 1526509 ½ an Pensionen für die Land— gendarmerie enthalten ist, welche bisher in dem Etat des Ministeriums des Innern ausgebracht waren, fortan aber auf den Civil-Pensions— fonds übernommen werden sollen; ebenso sind die gesetzlichen Wittwen⸗ und Waisengelder für Hinterbliebene von pensionirten Mit⸗ Liedern der Landgendarmerie von dem EGtat des Ninifteriumõ des Innern auf denjenigen des Finanz⸗Ministeriums übernommen und in letzterem mit ib5 O00 6 in Zugang gebracht. In dem Etat der Bauverwaltung ist eine Mehrausgahe von I62 5h83 . veranschlagt; insbesondere erwächst aus der Schaffung neuer Kategorien von bautechnischem Subalternpersonal eine Mehr⸗ ausgabe von 104 969 , andererseits aber auch eine Ersparniß an Dienstaufwandsentschädigungen für Bauinspectoren im Be— trage von 55 ob A6 Eine Verstärkung um 1069 680 M ist für den Fonds zur Unterhaltung der Binnenhäfen und Binnengewäffer ꝛc. vorgesehen. Bei dem Fonds zur Unterhaltung der Wege c. auf Grund rechtlicher Verpflichtung des Staats sind, wie schon oben bemerkt, die bisher zur Unterhaltung der Wege zc. in der Provinz Sachsen vorgesehenen Mittel im Betrage von 476 386 M a gesetzt In dem Etat der Verwaltung für Handel und Gewerbe find an Mehrausgaben 451 663 , e r en darunter namentlich 230 850 . zur Fortführung der Organisation der Gewerbe⸗Inspection und 1068 6 . für e V Bei der Justizverwaltung stehen der schon oben erwähn ehr⸗ einnahme von 2347 200 0 . von 1 525 959 24 ö über, darunter 1235 374 1 zur Errichtung neuer Stellen und zu sonstigen Bedürfnissen bei den Land⸗ und Amtsgerichten und 255 000 , zur Verstärkung des Fonds zu baaren Auslagen in Civil, und ö ö. 9 ei der Verwaltung des Innern ergiebt sich eine Minderaus— gabe von S581 582 M, indem den . J namentlich 586 580 M auf die Einrichtung eines neuen Senats bei dem. Ober⸗Verwaltungsgericht, 424 941 0 bezw. 57773 46 auf die Polizeiverwaltung in Berlin bezw, in den Provinzen, 93 132 M auf die Strafanstalteverwaltung und 99 755 auf die Landgendarmerie entfallen, ins besondere Minderausgaben von 1721 900 M gegenüber⸗ (. nifeltg ö 6 erwähnten Uebertragung der Pen— ionen 2c. für die Landgendarmerie auf h s Finanz⸗ 5 ö f den Etat des Finanz Bei der landwirthschaftlichen Verwaltung sind Mehrausgaben i Höhe von 468 635 „ angesetzt, darunter 319 103 0 für . der General⸗Commissionen und 82 609 S zu Zwecken der Landes— . ö . m ; ö Der at des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts— Medizinal⸗Angelegenheiten weist eine k der . a gabe um 4 480 780 4 auf. Es sind an Mehrausgaben insbesondere vorgesehen für Kunst und Wissenschaft 88 724 S6, für die Uni— versitãten 95 843 Æ, für höhere Lehranstalten namentlich 1 400 000 0 zu Besoldungsverbesserungen für Direetoren und . sowie zur Erhöhung der Remunerationen für Hilfsunterricht, und 300 000 a, zu Zuschüssen behufs Einführung der Ver⸗ sorgung der Hinterbliebenen der Lehrer und Beamten an nichtstaatlichen höheren Unterrichtsanstalten. An weiteren Mehraus⸗ gaben sind vorgesehen 1701 817 60 für das Elementar⸗Unterrichts⸗ wesen, darunter zu Besoldungsverbesserungen für Kreis⸗Schulinspectoren 68 4090 A, für Seminar- Directoren und Seminarlehrer 255 700 , für Präparandenanstalts-Vorsteher und Lehrer 10 500 6, zur Unter stützung von Schulverbänden bei Elementarschulbauten 2050090 M. zu Ausgaben auf Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1885, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten (Gesetz Samml. S. 246) S00 000 4, zur Gründung neuer Schulstellen 50 o SS½ Reu aus“ gebracht sind 750 000 4 als halber Jahresbetrag einer staatlicher— k , behufs theilweiser Ablösung der Stolgebühren zu gewährenden Rente, worü i Gesetzes⸗ * ö !. orüber eine besondere Gesetzes u dem Ordinarium des Staatshaushalts, Etats ist schließlich z; bemerken, 24 im Hinblick auf die zum 1. April 16h sch .. ich genommene Regelung der Besoldungen der etatsmäßigen Unterbeamten uach Dienstaltersstufen in n , Etats bei den be⸗ treffenden Besoldungsfonds nur noch der Mindest- und der Höchstbetrag der Besoldung angegeben, dagegen der — fortan nicht mehr maß⸗ gebende 3 , , , er. fortgelassen ist. Von den einmaligen und außerordentliche entfallen auf die Lr r nen 2 921 912 . J, . 36 Sten mn ge 23 ch 7öõ0 10 u erwähnen ist hier endlich noch, daß im 52 des Entwur 8 ö. betreffend die Feststellung des n e , m mn f, *
1892793, der Betrag, bis zu welchem zur vorübergehenden Verstä
des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Scha ,, ., werden können, von bisher 30 Millionen Mark auf 100 Milllonen Mark erhöht worden ist. Zur Begründung dieser Erhöhung ist zu⸗ nächst darauf hinzuweisen, daß die Ausgaben des Staats, welche für das 2, 1886/87, bei Fest fun des vorgedachten Betrags von 30 Millionen Mark, auf rund 1300 Millionen Mark veranschlagt waren, nach dem vorliegenden Etatsentwurf mehr als 1856 Millionen Mark betragen, also inzwischen um mehr als 40 W gestiegen find. Demgemäß macht sich auch die schon in den Motiven zu dem 846 * vom 25. Juni 1886, betreffend die Beseitigung der schwebenden Schuld von 30 Millionen Mark (GesetzSamml. S. 171, Druckfachen des Hauses der Abgenrdneten J. Sessien 1856 Nr. 186, eingehend dargelegte Unzulänglichkeit des Betriebsfonds der Generalstaatskaffe
don zo zzo Coo. M in erhöhtem Maße geltend, und es wir a. Folge das Bedürfniß, diesen Betriebsfonds n inn ö. fir die mit dem bisherigen Höchstbetrage von 30 Millionen Mar bet ken. anweisungen nicht mehr in ausreichendem Maße befrĩedigt Schah. können. Sodann aber erscheint es auch im staatsfinan ziellen redn von Wichtigkeit, daß der Finanzverwaltung durch die en e, zu einer ausgiebigeren zeitweiligen Verstärkung der k e t m f, . re . tickt en als bien . ichtlich der Wahl des Zeitpunktes für di isi . mn ge . ö. für die Realistwtung von Lale er jetzt vorgeschlagene Höchstbetrag von 100 Milli Schatzanwei sungen ist ü rigens nur derselbe, zu dessen . * behufs vorübergehender Verstärkung des ordentlichen Betti bee nn Rei a ,, die Reichs⸗Finanzverwaltung schon seit dem 366 jahre 1885/89 alljährlich durch die bezügliche rn der Ges 1. treffend die Feststellung des Reichs haushalts⸗Etats, ermächti . . bei zu bemerken, daß die festen Betriebsfonds der Reichs kasfen siß 36 . 4 43 . . 3 und daß nach d ar n Reichstage vorliegenden Entwurfe des Reichshaus ö . 1892/93 die Ausgaben für dieses Jahr, ö 3 fir leihe zu deckenden, auf rund lo63 Millionen Mark veranschlagt sin ö Erne, . Staatshaushalts⸗Etats fü 5 IJ a,. Ausgaben zuruck ole iber. kJ veranschlagten Die Einnahmen stellen sich in den Hauptziffern wie folat ö . ,, . Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten (gegen den Etat für 13 3 i 8 n , eg e , z20 009 250 M (4 65 401 316 .
146 714522 M (C. 6 664 310 0
. ; . 99 0 = 36 573 554 16) Summe A 1522 768 585 ds 1 2X B. Dotati onen und allgemeine ,, 4 Detationen Io oo , f, , , . H9 ö 3 Ge . , [ (6 gz Che , . Staats verwaltungs⸗Ei Staats⸗Ministerium ; ] 1 39 en , Ren. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Finanz ⸗Ministerium Ministerium der öffentlichen Ar⸗ beiten
Finanz⸗Ministerium ⸗
Ministerium für Handel und Gewerbe
Ministerium für öffentliche Ar⸗ beiten
402 29 6
5 750 60) 58 115 4 242 381 49) 2347 209 153 718 4 42 223 40) 40 953 0
1666 997 0 (* o bi hoh 0 (. 1 0465 655 10 (64
z o64 500 M (4
2794077 M — .
Do d J O 280 948 6 ie folgt: r einzelnen Einnahme⸗
124 557 8.54 ν (4 535652 8.76 40)
oM S816 322 - 43 9193744 0 Summe X S3 I G.. dss , 7 und allgemeine Finanzverwaltung.
2331 294 413 t 64 7886 305 40 va 29090375552 C (4 7159 386 * . . B 580 669 8965 M ᷣ Bb BD
. Staatspe 8
Staats⸗Ministerium ... . , . 6 ö
NMinistetium der auswärtigen Angelegenheiten 541 600 MÆ (4 17100 4 bl S0 258 M (4 2574148 44
Finanz ⸗Ministerium ..
Ministerium der öffentlichen 22 372 490 Mp (4 762 598 ) 5731 230 MÆ (4 451 663 4)
Arbeiten Ministerium für Handel und
90 970 500 MÆ (4 1523 950 4 46 488 314 90 ( S8 1 582 *
Gewerbe 16056 032 M (4 509 095 6)
101 445 384 MS (4 4460780 60
ö. 128 542 1 (* 2290
. Summe G 350071 1575 9 841 643 06
. Summe * B und C 1804452 035 6 9 133 . 5 4 Die einmaligen und außferordentlichen Ausgaben sind,
wie folgt, veranschlagt: Staats⸗Ministerium 1066 000 MÆ (— 14000 6) 538 810 p (4 526 610 M)
Tinanz⸗Ministerium Ministerium der öffentlichen Ar⸗ 32 311 604 2 (— 2014413 A0) 1764 807 ½ ( 153 202 )
ö. Ministerium für Handel und
3 923 900 M (4 920 000 60) 1001589 M (4 259 866 M)
Gewerbe Justiz⸗Ministerium
3 624 225 ½p (— 664 354 460) 339227332 0 ( 2358 556 60
B. Dotationen Dotationen
421 601 416)
Ministerium des Innern..
Ministerium f. Landwirthschaft, Domänen und Forsten
Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten
Summe der einma . und außerordentlichen Ausgaben 46 663 662 ½ (— 3191 636 A)
Von den durch besondere Gesetze zur Verfü = diten sind als definitiv erspart zu fh mn ann,, a. für Staats⸗Eisenbahnbauten 1213949 Æ 32 4
b. zum Erwerb von Privat⸗Eisenbahnen und 2596901 — 2 Göä6 516. 462.
für Eisenbahnbau-Bedmrfnisse c. zur Beseitigung von 5 ;
Summe d dN dpd T R J 1851115 697 4
Einnahmen dauernde Ausgaben 1 804 452 035 4 einmalige Ausgaben 46 663 662 ,
1 851 115 697
Verdinguugen im Auslande.
22. Februar. G . S Vermal
ĩ e. eneral⸗Direction der Staats⸗ . ö
tung, . Calea Victoriei 133: , , d, Artikel,
er n, ghd 2 856 Petroleum, Bindfaden aus . ; ärke, ö iven? ö
ere, Papiersorten ꝛc. a,,, * Näheres an Ort und Stelle.
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
Berlin, Freitag, den 15. Januar
schen Staats⸗Anzeiger.
1892.
x 12.
Entwurf eines Volksschulgesetzes.
Grster Abschnitt. Aufgabe und Einrichtung der öffentlichen Volksschule. Aufgabe der Volksschule. — K
. 1. Aufgabe der Volksschule ðᷣ die religiöse, sittliche und vater⸗ lindische Bildung der Jugend durch Erziehung und Unterricht, sowie tie Ünterweisung derselben in den
Zahl der .
Es müssen so viele Volleschulen vorhanden sein, als erferderlich ind, um diejenigen schulpflichtigen Kinder aufzunehmen, welche nicht
Räumliche Vertheilung der Volksschulen.
5 3. ; Die Volkeschulen sind thunlichst derart zu legen, daß sie don den ibnen zugewiesenen Kindern zu allen Jahreszeiten ohne Unterbrechung und ohne Schädigung ihrer Gesundheit besucht werden können. Zusammenhängende Ortschaften mit beträchtlicher Kinderzahl, deren Wohnplätze von der nä hsten Volksschule mehr als zwei und einen Falben Kilometer entfernt sind, sollen in der Regel ihre eigne Volksschule haben. ; Höchstbetrag der ine in den Volksschulen. a
Einklassige Volksschulen sollen im allgemeinen nicht über achtzig Kinder zählen. ö . Bei mehrklassigen Volksschulen ist in der Regel auf je siebzig Kinder eine vollbeschäftigte Lehrkraft anzustellen. Lehrplan und innere Einrichtung der Volkschule.
5. Unterrichtsgegenstände jeder . sind: Religion, deutsche Sprache . . Lesen, Schreiben) chnen nebst den Anfängen dei Raumlehre, vaterlandische Geschichte, Erdkunde, Naturkunde, Zeichnen, Singen, Turnen, und für Mädchen: weibliche Handarbeiten. Die Aufnahme anderer Gegenstände in den Lehrplan der Volks
—
schule bedarf der Genehmigung des Unterrichts-Ministers.
— 56.
Der Lehrplan und die innere Einrichtung der Volksschule, ins besondere die Vertheilung der Stunden auf die einzelnen Unterrichts ezenftände, die Veränderung der bestehenden Schuleinrichtungen, die grrichtung neuer Volksschulen, Klassen und Lehrerstellen, werden auf Grund der von dem Unterrichts-Minister nach Maßgabe dieses Ge⸗ setzis zu erlassenden allgemeinen Vorschriften von dem Regierungs⸗ Präsidenten nach Anhörung beziehungsweise auf Antrag der Kreis- Stadt) Schulbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält⸗ nisse bestinmt. ; ö.
In Stadtkreisen trifft die verstärkte Stadtschulbehörde (8 66) ö über die Errichtung neuer Klassen und Lehrerstellen an bestehenden Volksschulen. ⸗. -
Die Einführung neuer Lehrpläne und Schulbücher für den Religlongunterricht erfolgt im Einvernehmen mit den kirchlichen Döerbehörden beziehungsweise den zuständigen Organen der be— treffenden Religionsgesellschaft. ; .
Die Aufhebung bestehender öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des Unterrichts-Ministers.
— . 5 7. Die Volksschule hat drei Unterrichtsstufen.
§ 8.
Die Schüler der Unterstufe sollen wöchentlich achtzehn bis zwei und zwanzig, die der Mittelstufe sechs und zwanzig bis dreißig, die . k. acht und zwanzig bis zwei und dreißig Lehrstunden erhalten.
58 9. Es hängt von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Zahl der Schüler ab, ob die Unterrichtsstufen als getrennte Klassen einzurichten sind. .
In den Städten sollen im allgemeinen Volksschulen mit
mindẽstens drei aufsteigenden Klassen bestehen. § 11.
Wo drei⸗ und mehrklassige Volksschulen vorhanden sind, dürfen Kinder nicht gegen den 3 der Eltern oder deren Stellvertreter einer einklassigen Volksschule zugewiesen werden.
5 12. ö
Wo die Anzahl der einem Lehrer überwiesenen Kinder über achtzig steigt oder wo das Schulzimmer für die vorhandene geringere Zahl ven Kindern nicht ausreicht und die Verhältnisse die Anstellung eines zweiten Lehrers oder eine räumliche Aenderung nicht gestatten, sowie da, wo andere Umstände dies nothwendig erscheinen en kann mit Genehmigung des Regierungs⸗Präsidenten eine zweitlassige Schule mit einem Lehrer und verkürzter Unterrichtszeit (Halbtagsschule) ein⸗
gerichtet werden. . Sind zwei Lehrer an einer Volksschule vorhanden, so ist der Unterricht in drei aufsteigenden Klassen mit verkürzter Unterrichtszeit zu ertheilen. S§ 13. — . Lediglich wegen des Reli ionsbekenntnisses darf keinem Kind die Aufnahme in die Volksschule feines Wohnorts versagt werden. Berücksichtigung der k Verhältnisse.
Bei der Einrichtung der Velksschulen sind die confessionellen 2, möglichst zu berũcksichtigen. . . Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses empfangen. ö 36 Soweit nicht an einem Ort bereits eine anderweite Schul⸗ verfaffung besteht, sollen neue Volksschulen nur auf confessioneller Grundlage eingerichtet werden. Die vorhandenen Volkeschulen bleiben, vorbehaltlich anderweiter Anordnung im einzelnen Falle (6 6), in
ihrer gegenwärtigen Verfassung .
Wo die 1 der Schulkinder einer vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft in einer Schule anderer Confession über dreißig steigt, kann . der Bestimmung des s 11 der Regierungs⸗ Prasident bei Zuftimmung der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulver= bande) die Errichtung einer befonderen Volkeschule für dieselben an—
oʒdnen. — . ö. 3. dleiche Anordnung hat zu erfolgen, wenn die Zabl über zig stei . . . ie 1 gte Zustimmung kann bei ländlichen Schulbezirken durch den Kreisautschurß, bei städtischen Schulbezirken durch den Bezirks— ansschuß ergänzt werden.
heli en , nr. Der Religion unterricht wird nach der Lehre derjenigen Reli⸗
nisses foll grundfätzlich kein Kind bleiben, welches einer vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft angehört.
aue e en. nur auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter zu⸗ gel
ur dag bi ger liche Leben nr zthigen ,, , in einer Volksschule vereinigt, so ist möglichst für die
aligemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten. ein urichten, wenn hre e ant angehören, nehmen an dem Religionsunterrichte der Schule
si ĩ 3 . befreit werden. Diese Befreiung muß erfolgen, wenn seitens der zu⸗ anderweit genügenden Unterricht erhalten. , Srgane der betreffenden Religionsgesellschaft ein bezüglicher
der ihrem Bekenntnißstande entsprechenden Form und durch einen nach der Lehre ihres Bekenntnisses vorgebildeten, auch im übrigen befähigten Lehrer Religionsunterricht ertheilt
treffenden Confefsion beschäftigt werden. Diese Porschrift sindet auf den für die Kinder einer anderen Confession anzustellenden Religions⸗ lehrer keine Anwendung. TLehrkrãfte mit erheblichen Schw außnahmsweise nach Anhörung
,,
beauftragt werden, welche sich ĩ Ertheilung des Religionsunterrichts aussprechenden Lehramts;eugnisses
befinden.
des Religionsunterrichts beauftragte Geistliche oder Religionsdiener
hat das durch Fragen sich von der sachgemäßen Ertheilung desselben und von den Fortschritten der Kinder zu überzeugen, ; des Unterrichts fachlich zu berichtigen sowie dementsprechend mit Weisungen zu verseben.
Regierungs⸗ ei r der Ertheilung des Religionsunterrichts zu beguftragen. di den derpflichteten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden hierdurch
nicht entstehen.
falls von den kirchlichen Oberbehörden eine andere erfolgt, der Pfarrer, und wenn mehrere erste Pfarrer als gesetzlich beauftragt zur richts für die innerhalb seiner Pfarrei belegenen
Beauftragten vom Besuche der Volksschule ist zulässig, die Ordnung der Schule gestört hat.
§ I7. Ohne den Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Belennt=
Zur Theilnahme an einem anderen Religionsunterricht dürfen
inder, welche einer vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft
assen werden. ; Sind Kinder verschiedener vom Staat anerkannter Religions⸗
gehörigen einer jeden von ihnen ein besonderer Religionsunterricht bl fünfzehn übersteigt. )
Kinder, welche ni einer vom Staat anerkannten Religiens⸗
heil, fofern fie nicht seitens des Regierungs⸗Präsidenten hiervon ntrag gestellt und der Nachweis erbracht wird, daß den Kindern in
wird. An confeffionell eingerichteten Schulen dürfen nur Lehrer der be
Letzterem kann, wenn die Beschaffung der ierigkeiten und Kosten verbunden ist, des Schulvorstandes die Ertheilung nderer, religiösen Fragen fernstehender Lehrstunden übertragen werden.
§ 18. Den ,, in der Volksschule leiten die betreffenden schaften. dürfen nur solche Lehrer
Tit Ertheilung des Religionsunterrichts en nur sel im Besitz eines die Befähigung zur
Der von den betreffenden Religionsgesellschaften mit der Leitung
echt, dem Religionsunterricht in der Schule beizuwohnen,
den Lehrer nach Schluß
Die kirchliche Sberbehörde ist befugt, im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen Ortsgeistlichen ganz oder theilweise mit Kosten dürfen
Religionsunterricht gilt, Bezeichnung nicht farrer vorhanden sind, der Leitung des Religionsunter⸗ Volks schulen. Religionsunterrichts wenn derselbe
Für den evangelischen und katholischen
Eine Zurückweisung des mit der Leitung des
Die Zurückweifung erfolgt, durch Beschluß des Regierungs⸗ Präsidenten nach Benehmen mit den kirchlichen Oberbehörden, be⸗ ziehungsweise mit den zuständigen Organen der betreffenden Religions⸗ gesellschaften. . s . In dem Beschlusse sind die Thatsachen anzugeben, welche die Maßregel begründen. J Ferien. 519. Die Gesammtdauer der Ferien in den Volksschulen soll jährlich neun Wochen nicht übersteigen. ; . Mit diefer Maßgabe erfolgt die Festsetzung der Ferien und die Vertheilung derselben auf die einzelnen Jahreszeiten durch die ver⸗ stärkte Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde (68 61, 66). . Schuhzcht.
Die Schulzucht darf die Grenzen der elterlichen Zucht nicht über⸗ schreiten. . . Die allgemeinen Anordnungen für die Handhabung der Schulzucht werden ven dem Regierungs-Präsidenten getroffen. Aeußere Einrichtungen der Volksschule. 26
§ 21. Der Regierungs⸗Präsident erläßt über die Ausführung von Schulbauten und uͤber die Ausstattung der Volksschulen die allge⸗ meinen Anordnungen. . In denfelben ist die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vorzubehalten. ö Auf Grnnd der allgemeinen Anordnungen und unter Berück⸗ sichtigung der örtlichen Verhältnisse stellt die verstãrkte Kreis- (Stadt⸗ Schulbehörde (55 61, 66) die Anforderungen in Bezug auf die Volkẽ⸗ schulbauten — auch bei Verbindung von Schul⸗ und Kirchenamt — und in Bezug auf die Ausstattung der Volksschulen im einzelnen Falle fest.
8
Für Volks schulbauten 4 folgende Grundsätze:
I) Jede Volksschule soll in der Regel ein eigenes Gebäude haben. Letzteres darf nicht gleichzeitig für andere, die Interessen der Schule berintrãchtigende Zwecke bestimmt fein. . .
2) Das Gebäude foll in der Regel für jede Schulklasse ein be⸗ sonderes Zimmer enthalten. ; ö.
35 In Bezug auf die Lage des Platzes, Grundfläche und Höhe der Schulzimmer, Zuführung von Licht und Luft, Heizungsanlagen, Beschaffung von Trinkwasser, Einrichtung von Bedürfnißanstalten, Anlegung von Dungstätten und Abfallgruben ist den Anforderungen der Gefundheitspflege zu entsprechen. J
) Soweit die örtlichen Verhältnisse es zweckmäßig erscheinen
§ 22.
—
6 ist thunlichst in jedem Schulhause in den Städten eine Lehrerdienstwohnung, auf dem Lande wenigstens eine dehrerdienst⸗ wohnung einzurichten. .
Ueber die Anordnung von Neu⸗ und Repararurbauten bei Volks⸗ schulen — auch bei . von Schul- und Kirchenamt ũber die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der Baukosten, fowie über die Vertheilung derselben auf Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbändes und Dritte, statt derselben oder neben denselben Ver⸗ Fflichtete beschlieñßt, sofern Streit entsteht, der Kreisausschuß und, so⸗ fern es sich um ö handelt, der Bezirksausschuß.
Gegen den Beschluß findet der Antrag auf mündliche Verhand⸗
im Verwasltungsstreitverfahren statt. Mit dem Antrage ift, Änspruch Genommene zu der ihm angesennenen Gründen deß öffentlichen Rechts statt seiner einen Anberen für verpflichtet erachtet, die Klage gegen diesen zu verbinden.
Auch im übrigen unterliegen Streitigkeiten der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulperbände) und Dritter darüber, wem ben ihnen die öffentlich rechtliche Verbindlichkeit zum Bau einer Volksschule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungs streitverfahren. — ;
Antrag auf mündliche Verhandlung kann nur darauf geftützt
lung ; soweit der in Leistung aus
übungen Sorge zu tragen und zum Auf während der Zwischenstunden er g eit zu geben.
mitteln und mit dem nöthigen Inventar auszustatten, i Allem zu versehen, was zu ihrer zweckdienlichen Benutzung erforder⸗
lich ist.
die bürgerlichen Gemeinden, die selbständigen Gutsbezirke und Schulverbãnde.
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der
von den Behörden innerhalb ordnungen den Kläger in jeinen
ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver⸗ Rechten verletze;
2) daß die thatsãchlichen Vorausetzungen nicht vorhanden seien,
welche zu dem Beschluß berechtigt haben würden.
5 24.
Bei Volksschulen ist für einen e 6 ver e n. von Turn⸗ ufentha r Kinder im Freien
Aufgabe entsprechenden Lehr⸗
Jede BVolksschule ist mit den shrer . sowie mit
5 26. Die Schulräume sind in einer den Bedürfnissen des de,,
entsprechenden Weise mit frischer Luft zu versorgen, zu heizen, zu leuchten, zu reinigen und in Stand zu halten.
Zweiter Abschnitt. Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschule. . Trãger der kö der Volksschulen.
§ 216. Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschulen t ie J. Schulbezirke. Schu lverbände. Stãdtische gSchulbezirte
—. Jede Stadt bildet in der Regel ihren eigenen Schulbezirk. Aus erheblichen Gründen können Landgemeinden und Gutsbezirke,
in deren Beärk eine eigene Volkeschule nicht vorhanden ist, einem stãdtischen Schulbezirke von dem Regierungs⸗Präsidenten gastweißse zugewiesen werden.
Die Vergütung für die gastweise Benutzung wird mangels einer Einigung der Betheiligten ven dem kö festgesetzt. Es ist dabei auf die Steuerverhäͤltnisse der Betheiligten, auf die Zahl der gastweise überwiesenen Kinder sowie auf die Kosten Rück⸗ sicht zu nehmen, welche den Landgemeinden (Gutsbezirken) bei einer anderweiten Beschulung der Kinder erwachsen würden, und auf die etwaigen Mehrkosten, welche für die Stadt aus der gastweisen Zu⸗ weisung entstehen.
Ländliche Schulbezirke.
§ 28. Landgemeinden (Gutsbezirke) bilden entweder ihren eigenen Schulbezirk oder werden behufs Unterhaltung einer oder mehrerer Volksschulen mit nachbarlich belegenen Landgemeinden ( nn, oder mit Stadtgemeinden zu einem gemeinsamen Schulbeʒirke (Schul⸗ verbande) vereinigt. 5830
Die Bildung und Aenderung der Schulverbände erfolgt nach den über die Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden (Gutsbezirke) behufs gemeinfamer Wahrnehmung communaler Angelegenheiten be stehenden gesetzlichen Vorschriften, und wo solche Vorschriften nicht bestehen, bis auf weiteres nach den betreffenden Bestimmungen der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli IShl (Gefetz Samml. S. 233, überall jedoch mit der Maßgabe, daß der Kreis- (Bezirks-) Ausschuß nur auf Antrag der Kreisschulbehõrde . des Regierungs⸗Präsidenten und Ober- Präsidenten be⸗ schließt.
** leicher Weise können communale nachbarliche Verbände zu Schulverbänden erklärt werden.
Schulverbände haben die Rechte öffentlicher Corporationen. Gastweise Zuveisung . Schulkindern. 0
Schulverbãnde.
Aus erheblichen Gründen können von dem Regierungs⸗Präsidenten Schulkinder aus einzelnen Theilen einer Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) gastweise der Schule einer anderen Gemeinde (Guts= bezirks, Schulverbandes) zugewiesen werden.
Für einzelne Unterrichtsfächer kann aus erheblichen Gründen die K auch aus ganzen Gemeinden (Gutsbezirken, Schul-
verbänden) erfolgen.
Die Vergätung für die gastweise Benutzung ist mangels einer Einigung der betheiligten Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbande) für Stadtschulen vom Bezirksausschuß, für Landschulen vom Kreis⸗= ausschuß festzusetzen. .
Cé ist dabel auf die Steuerverhältnisse der Betheiligten, auf die Zahl der gastweise äberwiesenen Kinder sowie auf die Kesten Rück= ficht zu nehmen, welche bei einer anderweiten Beschulung der Kinder erwachsen würden, und welche aus der gastweisen Ueberweisung ent⸗
stehen. ; . Schu lbesuch beꝛirke. 5.
Bestehen in einer Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) mehrere Volkeschulen, so können für die schulpflichtigen Tinder von der Kreis- Stadt.) Schulbehörde nach Anhörung der Schulverstände Schul= besuchsbezirke eingerichtet werden. k 5
Gastweise Zulassung von Schulkindern; Fremdenschulgeld.
33.
Wollen Eltern oder deren Stellvertreter Kinder in die Volks schule einer anderen Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) oder rines anderen Schulbefuchsbezirks als desjenigen schicken, in welchem die Kinder einbeimisch sind, so beschließt hierüber der Gemeinde⸗ (Gute, Verbands⸗ , . ö
Unentgeltlich von Verwandten in Pflege und Kost genommene Kinder gelken als einheimisch am Pflegeort. ; ̃ .
Der Gemeinde (Guts, Verbands-) Vorstand kann ven den einer anderen Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) angehörigen Kindern ein Fremdenschulgeld erheben. . .
Die Jeftstellung der Höhe der Schulgeldsätze unterliegt der Genehmigung der verstãrkten Kreis⸗(Stadt⸗) Schulbehẽrde GS 61, 66).
Das Schulgeld fließt zur Kasse des Schulbezirks Schulvᷣerbandes).
Tuf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder Veranlagung zu dem Fremdenschulgeld, finden die bezüglich der Heranziehung und Veranlagung zu den Gemeindeabgaben geltenden gesetzlichen u sinngemãße Anwendung.
. rdnung der ,
Die infolge der Einrichtung oder Veränderung der Schulbeirke ern w m ng nothwendig werdende Ausgleichung und Auseinander⸗ etzung bezüglich des Vermögens und der Schulden erfolgt, nach den äber die dlusgleichung und Auseinandersetzung bei der Einri tung oder Veränderung conimunaler nachbarlichet. Verbände bestebenden 6e setzlichen Vorschriften, und wo solche Vorschriften nicht besteben auf weiteres nach den betreffenden Bestimmungen Der Landgemeinde⸗ ordnung für die sieben östlichen Provinzen vem 3. Juli 1891 (Gesetz⸗ Samml. S. 233. ö .
II. Aufbringung kö 5.
Die re, der Kosten Rr die Errichtung und Unterhaltung
gionsgesellschaft ertheilt. empfangen.
hel. die, Schnler angebe ren, die iin werden
I) daß der angefochtene Beschluß durch Nichtanwendung oder
der Set w — ö