1
ee, e de, de,.
Fertfall des .
Die Echebung eines Schulgeldes in den öffentlichen Volkesschulen rtan nicht statt. ; fte e n in beziebt sich nicht auf das Fremdenschulgeld (6 85). Auftringung der Schullasten in bürgerlichen Gemeinden. In den bürgerlichen Gemeinden werden die Schullasten wie die Kostẽn der allgemeinen Communalverwaltung aufgebracht. Aufbringung der a, . in Gutsbezirken.
38. . In Gutsbezirken hat der Besitzer des Guts die Schullasten aleich den Gemeinden ju tragen.
39.
Steht der Gutsbezirk uicht ausschlieỹlich im Gigenthum des Gutsbesitzers so kann auf dessen Antrag ein Statut erlassen werden, welches die Üufbringung der Kosten in dem Gutsbezirk unter an⸗ ziehung der in den nicht im Eigenthum des Gutsbesitzers stehenden Theilen des Gutsbezirks vorhandenen Grundbesitzer, ECinwohner, juristischen Personen, Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf
ctien, Berggewerkschaften und eingetragenen. . deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder zinau geht Gesetz pom 27. Juli 15385, GesetzJamml. S. 327), sowie die Betheiligung derselben an der Verwaltung der ö . regelt
Das Statut, welches hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den Jefetzlichen Bestimmungen über die Vertheilung der Gemeinde⸗ sasten in den ländlichen Gemeinden folgen muß, unterliegt der Be⸗ stätigung durch den Kreisausschuß. 23
Die Vertheilung, Ausschreibung und Einziehung der Abgaben liegt dem Vorsteher des Gutsbezirks ob. .
Aufbringung der Schullasten in Schulverbãnden.
In Schulverbänden erfolgt die Aufbringung und Vertheilung der Kosten der Unterhaltung des gemeinsamen Schulwesens nach den für die Aufbringung und Vertheilung der gemeinsamen Ausgaben in communalen i en, Verbänden geltenden gesetzlichen Vorschriften.
In denjenigen Provinzen, in denen derartige Vorschriften nicht bestehen, finden bis auf weiteres die betreffenden Vorschriften der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (GesetzSamml. S. 233) entsprechende Anwendung.
Der Kreis- (Bezirks⸗ Ausschuß ist befugt, bei der Festsetzung des Maßstabes für die Vertheilung der Beitrage zu den gemeinsamen Ausgaben auf die Mitglieder des Schulverbandes die besonderen Ver— hältnisse, insbesondere etwaige Vorausleistungen (8 34), die Zahl der Kinder beziehungsweise Haushaltungen und die Zugehörigkeit eines Verbandsmitgliedes zu mehreren Schulbezirken (Schulverbänden) zu berücksichtigen und hiernach den Maßstab der Vertheilung jowie dem⸗ entsprechend die Vertretung und das Stimmverhältniß der Betheiligten anderweit zu bestimmen.
Die Vereinbarung der Betheiligten beziehungsweise das Verbands⸗ statut unterliegt hinsichtlich des Vertheilungsmaßstabes der Ge⸗ nehmigung beziehungsweise Festsetzung des Regierungs⸗Präsidenten, wenn von einem Verbandsmitglied ein staatlicher Ergänzungszuschuß (8 189) beansprucht wird.
Ihren Antheil an den Lasten des Schulverbandes hat jede Ge⸗ meinde (Gutsbezirk) für sich aufzubringen (658 37 bis 39) und an die Kasse des Schulverbandes abzuführen. .
Leistungen Dritter für Schulzwecke. Schulstiftungen. Kirchliche Interessenten.
§ 41.
Die besonderen Schulstiftungen, mit Einschluß der unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten, zu Schulzwecken bestimmten Stiftungen und die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten kirchlichen Vermögensstücke bleiben ihren Zwecken erhalten.
Dasselbe gilt von denjenigen Vermögensstücken, welche bei der Vereinigung eines Kirchen⸗ und Schulamts schon bisher zugleich für Schul⸗ und für kirchliche Zwecke bestimmt gewesen sind. An der her⸗ kömmlichen Betheiligung der kirchlichen Organe bei der Verwaltung dieses Vermögens wird durch dieses Hesetz nichts geändert.
59
Wo mit dem Volksschulamte ein kirchliches Amt vereinigt ist, sind die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Gebäude von den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und denen, welche für den Wohnungebedarf des Inhabers des kirchlichen Amtes zu sorgen haben, zu gleichen Antheilen zu tragen. Jedoch sind die ausschließlich für Schulzwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, die ausschließf ich für kirchliche Zwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zu⸗ behör von den zur Unterhaltung der kirchlichen Gebäude Verpflichteten zu erbauen und zu unterhalten.
Behandlung des . Schulvermögens. ö 84
Das Volksschulzwecken gewidmete Vermögen der Schulgemeinden (Schulsocietäten, Schulverbände), welche bisher als selbständige cor⸗ porative Volksschulverbände bestanden haben, sowie der Volksschulen, welche bisher als selbständige juristische Personen bestanden haben, einschließlich des für Volksschulzwecke bestimmten Stiftungsvermögens, bleibt mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten für die einzelnen Schulen als besondere Schulstiftung bestehen. 2
Die Vertretung der Schulstiftung in rechtlicher Beziehung steht den Schulvorständen zu. Die Verwaltung derjenigen Vermögensstücke, welche unmittelbare Verwendung für Schulzwecke finden . Schulgeräthe, Dienstwohnungen, Spiel⸗ und Turnplätze u. s. f.), erfolgt durch die zur Unterhaltung der Schule kraft dieses Gesetzes a teten bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände). Im übrigen wird das Vermögen von den Schulvorständen für Rech— mung der Gemeinden. (Gutsbezirke, Schulverbände) verwaltet. Die Schulvorstände sind gehalten, über die Verwaltung des⸗ selben den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) alljähr— lich Rechnung zu legen. Der Ertrag dieses Vermögens ist, soweit erforderlich, von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) zur Unter⸗ haltung der betreffenden Schule zu verwenden. Ein Rückgriff auf das Vermögen selbst ist nur soweit zulässig, als es dem Stiftungszweck entspricht. Die Schulvorstände sind berechtigt, die Vertretung und Verwaltung des vorbezeichneten Vermögens den Gemeinden (Guts— bezirken, Schulverbänden) zu übertragen.
Wird der bisherige Bezirk der Schule in mehrere Schulbezirke getheilt, so geht das im Absatz 1 bezeichnete Vermögen auf diejenigen bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über, für deren Einwohner die betreffende Schule bisher bestimmt war. Die Aus— einandersetzung zwischen denselben erfolgt auf dem im S 34 vorge— schriebenen Wege.
8 44.
Besteht ein Gutsbezirk als besonderer Schulbezirk, so bildet das nach 5 43 Absatz 3 auf ihn übergegangene Vermögen eine besondere ö Bei Aufhebung des Gutsbezirks oder bei einer ander— weiten Regelung der Schulbezirke erfelgt die Verfügung über die Stiftung nach Maßgabe des im S 34 vorgeschriebenen Verfahrens.
§ 45.
Soweit das in den S§ 43, 44 bezeichnete Vermögen in Grund⸗ stücken, dinglichen echten, Hypotheken oder Grundschuldforderungen besteht, ist die Eintragung im Grundbuche auf den Namen der Schul- stiftung beziehungsweise in den Fällen des §. 43 Absatz 3 und § 44 auf den Namen. der berechtigten bürgerlichen Geineinde (Schulver— bandes, Schulstiftung) kosten⸗ und stempelfrei zu bewirken, sobald die Berechtigten darauf antragen und der Regierungs⸗Präsident den Ver⸗ mögensũbergang bescheinigt.
Das bisher für Volksschulzwecke bestimmt gewesene oder dafür benutzte Vermögen der bürgerlichen Gemeinden und Gutsbezirke fowie das in den S§ 43 bis 45 bezeichnete Vermögen bleibt auch ferner seiner Bestimmung erhalten. k *
BVerhältnisse der Garnisonschulen und der Anstalteschulen.
ö e e, . 47. In den Rechtsverhältnissen der Garnisonschulen, sowie solcher
—
.
Schulen, welche mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken dienen, wird durch dieses Gesetz nichtz geändert (vergl. S 108). Regelung der r. der Schulfonds. 4
Soweit eine anderweite Ordnung der Verhältnisse derjenigen, anz oder theilweise Schulzwecken gewidmeten Fonds, welche nicht als . Stiftungen bestehen und nicht für eine besondere Schule bestimmt sind (sc§ 43 bis 45), durch gegenwärtiges Gesetz erforderlich wird, erfolgt solche mit Rücksicht auf die bisherige Zweckbestimmung mit Königli Genehmigung durch den Unterrichts⸗Minister und den Finanz ⸗Minister.
Verpflichtungen Dritter 81 besonderen Rechtstiteln.
Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Schulunterhaltung oder zu Leistungen für Schulzwecke bleiben bestehen. Von den bisherigen Leistungen des Fiscus im Um⸗ fange der Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. Dezember 1815 werden nur diejenigen fortgewährt, welche in dem § 45 Nr. 4 und 5 daselbst bestimmt sind, und nur mit der Maßgabe, daß diese Leistungen für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu errichteten Schulstellen ohne Entschädigung der Domänendörfer in Fortfall kommen, sowie daß an Stelle der Lieferung des Brennbedarfs in Hol; oder Torf eine Geldrente tritt, welche auf 250 4 für das Cubikmeter weiches Klobenhol; zu bemessen ist.
Aufhebung bisheriger Verpflichtungen. 50
Alle sonstigen auf Gesetz oder Gewohnheitsrecht, Bezirks Orts⸗ oder Schulverfassung, Observanz oder Herkommen beruhenden 2 rechtlichen Verpflichtungen zu Schulleistungen fallen fort, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen enthält.
Dritter Abschnitt. ; Verwaltung der Volksschulangelegenheit en. S kö orden.
Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) zu und erfolgt. nach den Vorschriften der Gemeindeverfasst gsgesetze, in Schulverbänden vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes nach den für communale nachbarliche J gegebenen Vorschriften.
In denjenigen Provinzen, in welchen für die Verwaltung und Beaufsichtigung von communalen nachbarlichen Verbänden besondere Vorschriften nicht bestehen, finden in gleicher Weise bis auf weiteres die Vorschriften des vierten und fünften Titels der Landgemeinde⸗ ordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Ge⸗ setzSamml. S. 233) J,,
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Findet im Gutsbezirk eine Untervertheilung der Volksschullasten statt, so wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulausschuß eingesetzt, welcher aus dem Gutsporsteher oder ö Stellpertreter oder aus den von den Schullastenpflichtigen gewählten Mitgliedern besteht. ; ;
Die Zusammensetzung des Schulausschusses, die Stimmrechte seiner Mitglieder und die Art der Wahl derselben werden durch ein vom Kreisausschusse zu bestätigendes beziehungsweise festzusetzendes Statut geregelt. ;
In Betreff der Verpflichtung zur Uebernahme des Amts und in Betreff der Enthebung im Wege des Disciplinarverfahrens gelten die fur unbesoldete Gemeindebeamte bestehenden gesetzlichen Vor= schriften.
5 54.
Die Aufsicht über die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule wird vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes unter Oberleitung des Unterrichts⸗-Ministers von den Regierungs⸗Präsidenten und den Landräthen nach Maßgabe der Ge⸗ meindeverfassungsgesetze geübt. 88
55.
Für die Aufsicht über die Verwaltung des Schulstiftungsvermögens (85 41, 43, 44) finden, unbeschadet der für die Verwaltung der kirch⸗ lichen Organe bestehenden Aufsicht, die Vorschriften der Gemeinde⸗ verfassungsgesetze sinngemäße Anwendung.
Die Leitung und Beaufsichtigung der inneren Volksschulangelegen⸗ heiten wird unter Oberleitung des Unterrichts-Ministers von dem ,, geübt, sofern in diesem Gesetze nicht ander⸗ weite Vorschriften getroffen sind.
§8 20. ; ö . Für den Stadtkreis Berlin tritt das Provinzial-Schulcollegium an die Stelle des Regierungs⸗Präsidenten. 8658
Die Ordnung der Verhältnisse in den Grafschaften Wernigerode und Stolberg wird durch Königliche Verordnung bestimmt.
F 59.
Der Regierungs⸗Präsident (Propinzial⸗Schulcollegium in Berlin) kann sich zur Durchführung seiner Anordnungen der einfachen und verstärkten Kreis⸗(Stadt⸗ Schulbehörden, der Landräthe und Schul⸗ aufsichtsbeamten bedienen, dieselben mit Anweisung versehen, auch ihnen innerhalb ihres Geschäftskreises einzelne Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
Gegen die Anordnungen derselben findet vorbehaltlich der be⸗ sonderen Bestimmungen dieses Gesetzes die Beschwerde an den Re⸗ gierungs⸗Präsidenten statt. ö
Kreis⸗Schulbehörde. § 60. In jedem Landkreis wird für die Schulen auf dem Lande eine Kreisschulbehörde gebildet.
Gehören Schulverbände mehreren Kreisen, Regierungsbezirten oder Provinzen an, so wird die Zuständigkeit durch den Regierungs⸗ Präsidenten beziehungsweise Ober⸗Präsidenten oder Unterrichts⸗-Minister bestimmt.
61
Die Kreisschulbehörde besteht aus dem Landrath und dem zu⸗ ständigen Kreisschulinspektor. In denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz die Beschlußnahme der verstärkten Kreisschulbehörde über⸗ trägt (88 19, 21, 35, 147), treten diesen Beamten die gewählten Mitglieder des Kreisausschusses init beschließen der Stimme hinzu.
F 62. Die Kreisschulbehörde ist zur Mitwirkung an der Beaufsichtigung . Volksschulangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes ernfen.
S 64. Bei Anwesenheit des Landraths führt dieser den Vorsitz. Im übrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisschulbehörden durch ein vom Unterrichts⸗-Minister zu erlassendes Regulativ geordnet.
Dem Landrath liegt hauptsächlich die Erledigung der äußeren . ,, und die Besorgung der Bureaugeschäfte ob, dem Schulaufsichtsbeamten die Ueberwachung des inneren Dienstbetriebes der Volksschulen. kö
Stadtschulbehörde. 5.
n jeder Stadt wird eine Stadtschulbehörde gebildet. Die Zuständigteit der Stadtschulbehörde erstreckt sich auch auf die Schulen der etwa mit der Stadt zu einem Verbande vereinigten Land- gemeinden (Gutsbezirke). ; z
Die Stadtschulbehörde besteht aus dem Bürgermeister und dem
6 23
teres Mitglied des
secweit eine besondere Berücksichtigung der örtlichen
2
betheiligten Kreis⸗Schulinspector. In nigen Fällen, in welk. bie ee He e die Beschlu nahme der 3. Ste 2 übertrãgt (S3 6, 18, 21, 35), treten diesen Beamten von bet Stadtverordneten Versammlung 6 Jahre gewählte Mitglieke dieser Versammlung und ein von Bůrgermeister ; agistrats mit beschließender
denjenigen Stãdten, in denen ein collegialischer orstann nicht besteht wird das ernannte Mitglied aus der Zahl der Schaffen oder der Beigeordneten entnommen. Den Stadtgemeinden, Hie einen besonderen Stadtkreis bilden, bleibt üherlassen, die Zabl der ge— wählten und ernannten Mitglieder in gleichem Verhältniß biz
das Dreifache zu erhöhen. Sind Landgemeinden (Gutsbezirke) mit
einer Stadt ju einem Verbande vereinigt, so treten die Vorsteket derselben der verstãrkten Stadtschulbehörde hinzu. orsteher
§ 67. Auf die Stadtschulbehörde finden die Vorschriften der 2h 64 entsprechende Anwendung. ö. chrift dd 6ꝛ bis
Für jede einzelne Schule wird ein besonderer Schulvorstand ein⸗
gesetzt. .
Der Schulvorstand hat die Interessen der Schule wahrzunehmen und den Gemeinde⸗ und Schulbehörden helfend und berathend jur Seite zu stehen.
S 69. .
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten der Schulvorstände ge⸗ bert itkleh tzng bei det Aut lug mr
ie Mitwirkung bei der Anstellung un ensionirung v 5 3 Lehrerinnen der öffentlichen Hure n 69 n 20, 173 — — 2) die gutachtliche n, bei der i e un, der Lehrplãne, ⸗ u erhältnisse statt⸗ finden soll (6 6), und bei der Festsetzung der Stundenpläne;
3) die gutachtliche Anhörung bei Uebertragung anderweiter Lehr⸗ stunden an den Religionslehrer, welcher bei confessionell eingerichteten Schulen für die Kinder einer anderen Confession angestellt ist (8 13 9. . ö M lch Aeußerung bei Einrichtung von Schulbefuchs⸗
ezirken 7 . Y) die gutachtliche Aeußerung bei einer Aenderung der Schul⸗ einrichtungen;
6) die Theilnahme an den Schulprüfungen;
I die jährlich mindestens einmalige Theilnahme an den Revxisionen der Schulen durch die Schulaufsichtsbeamten;
s) die Kenntnißnahme von dem Verhalten der Lehrer und debe: gctachtliche Nerhfrung bei Gewöh
ie gutachtliche Aeußerung bei Gewährung eines über vi . ar e m, k . ö
ie gutachtliche Aeußerung bei Ertheilung der Genehmigun zur Uebernahme von . und Nebenbeschäftigungen; 3.
11) die Mitwirkung bei der Ueberwachung des Schulbesuchs
und bei Feststellung und Bestrafung der Schulversäumnisse (86 87);
12) die Mitwirkung bei der Handhabung der Schulzucht und Be⸗ , , mn des sittlichen Verhaltens der Kinder außerhalb der S hu 23
135 die Erstattung der von der Schulaufsichtsbehörde von ihnen geforderten Gutachten; ö. . / . 8 . Verwaltung des speciellen Schulvermögens (vergl.
4153).
Auf die in äußeren Angelegenheiten hervortretenden Mängel hat der , . die Verpflichteten zur Abhilfe aufmerksam zu ö Nöthigenfalls ist der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde Anzeige zu erstatten. 1 .
eber eintretende Cyidemien ist der Kreis⸗(Stadt⸗) Schulbehörde alsbald zu berichten. Bei Gefahr im Verzuge ist der Schulvorstand berechtigt, die Schule einstweilen zu schließen, hat aber sofort der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde , zu erstatten.
(CG. .
5
Der Schulvorstand besteht:
Laus dem Orts⸗Schulinspector als Vorsitzenden.
Sofern der Orts⸗Schulinspector nicht zugleich der mit der Leitung des Religionsunterrichts betraute Geistliche sein sollte, aus
2 dem mit der Leitung des Religionsunterrichts betrauten und zum Besuch desselben befugten Geiftlichen oder Religionsdiener;
3) einem der an der Schule definitin angestellten, von der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde dazu ernannten Lehrer;
4) aus sämmtlichen Vorstehern der zur Schule gehörigen Ge⸗ meinden (Gutsbezirke) beziehungsweise deren Vertretern;
5) aus mehreren und zwar mindestens drei Mitgliedern, welche
—
von den zur Schule gehörigen Hausvätern , werden. — 1
den Vor zu führen, wählt der Schulvorstand einen Stellvertreter.
An Berathungen und Beschlüssen über solche Gegenstände, welche das . eines Mitgliedes des Schulvorstandes oder seiner Angehörigen berühren, darf das betreffende Mitglied nicht theil⸗ nehmen.
51.
Wahlberechtigt und wahlfähig als Hausvater (8. 70 Nr. 9) ist jede im Schulbezirke wohnhafte und zu der betreffenden Schule ge⸗ wiesene selbständige männliche Person, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. In Betreff der Verpflichtung zur Uebernahme der
Stellen gelten die für unbesoldete Gemeindebeamte bestehenden ge⸗ ᷓ
setzlichen Vorschriften.
Die Zahl und die Vertheilung der zu wählenden Hausväter auf die zu einem Verbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke wird durch ein vom Kreisausschuß zu bestätigendes beziehungsweise beim Mangel einer Einigung der Betheiligten festzustellendes Statut bestimmt.
Im übrigen wird die Art der Wahl in den Gemeinden (Guts⸗ bezirken) durch die Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde allgemein geordne
S 72. . .
Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen (82 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, Gesetz⸗Samml. S. 465), im Wege des Disciplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
Für das Disciplinarverfahren gelten die Vorschriften des ge⸗ nannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens sowie die Ernennung des Unter⸗ suchungs⸗-Commissars erfolgt durch den Regierungs⸗Präsidenten.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist für Mitglieder städtischer Schulvorstände der Bezirksausschuß, für Mitglieder länd⸗ licher Schulvorstände der Kreisausschuß. Die entscheidende Behörde zweiter Instanz ist das Ober⸗Verwaltungsgericht.
Der Vertreter der Gier, m gen wird für das Ober⸗ Verwaltungsgericht vom Unterrichts-Minister, im übrigen vom Regierungs⸗Prasidenten ernannt. ;
§ 3.
Bestehen in einer Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) mehrere Schulen derselben Confession oder derselben Schulverfassung, so kann für dieselben durch Gemeinde⸗ (Gutsbezirks, Schulverbands⸗JBeschluß je ein gemeinsamer Schulvorstand ein 1 werden. Auf die Zu⸗ sammensetzung desselben finden 5 71 sinngemäße Anwendung.
5 4.
Die Behandlung und die Vertheilung der Geschäfte im Schul⸗ vorstand wird durch eine von der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde zu erlassende Anweisung geregelt. —
Vierter Abschnitt. Schulpflicht und Bestrafung der Schulversäum nisse. Privatunterricht. . ; ,,,. F (59. ; Jedes Kind hat den Unterricht zu empfangen, welcher für die ofsentliche Volksschule vorgeschrieben ist. ,
Der Schulvorstand. ö (. 68 z
Für die Fälle, in denen der Orts⸗Schulinspector verhindert ist,
Bari ee Shri
Die Sir ggf gr ent imd beginnt mit . auf das voll ·
e jabr folgenden Aufnahmetermin. aret e welche — dreier Monate nach einem Aufnahme⸗ emin das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Gltern cder deren Stellpertreter in die öffentlich Velksschule guf⸗ men werden, wenn 2 die für den Schulbesuch erforderliche ö und geistige Reife besitzen.
Der Beginn des schulpflichtigen Alters kann von dem Re⸗ jerungs - Präsidenten für bestimmte Bezirke aus örtlichen Gründen 46 uer eines Jahres und von der Kreis⸗(Stadt⸗) Schulbehörde us persõnlichen Gründen für körperlich oder geistig nicht genügend entnickelte Rinder auf angemessene Zeit hinausqeschoben werden.
Ende der m fllt.
Die Schulpflicht eines Kindes endet mit dem auf das vollendete rierjchnte Lebensjahr folgenden Entlassungstermin.
Die Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde trifft darüber Bestimmung, ob die Entlassung aus der öffentlichen Volksschule einmal oder jweimal im Jahre stattfinden soll. ö .
Findet nur einmalige Entlassung statt, so müssen doch Kinder, welche im Laufe des ersten Schu shalbjahres daz vierzehnte Lebensjahr pellenden, mit Schluß dieses Halbjahres auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter aus der Schule entlassen werden. . .
In der Provinz Schleswig⸗Holstein kann, soweit bisher ein späteres Lebensjahr als Ende der Schulpflicht üblich war, es hierbei durch Beschluß der Kreis- (Stadt-) Schulbehörde belassen werden.
Inhalt der Schulpflicht. — 235
(SD. Verbehaltlich der Bestimmung des 5 17 ist die Theilnahme an allen Unterrichtsgegenständen der öffentlichen Volksschule allgemein
verbindlich ; ; 32 Schulpflicht der blinden 3. taubstummen Kinder.
Blinde und taubstumme Kinder sind der Schulpflicht nur soweit mim of, als besondere Veranstaltungen für ihren Unterricht vor⸗ handen sind. ; .
Für taubstumme Kinder dauert das schulpflichtige Alter bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre. . 6. Behandlung der nicht in einer . Volksschule unterrichteten
ö inder.
. . 8 4
Zum Besuche der öffentlichen Volksschule sind diejenigen Kinder nicht verpflichtet, welche im Inlande in einer anderen offentlichen Schule oder in einer Privatschule oder von einem Hauslehrer nach einem Lehrplan unterrichtet werden, durch welchen mindestens die Lehr⸗ siele der öffentlichen Volksschule erreicht werden. Talls diese Vor⸗ aussetzungen nicht zutreffen, ist die Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde be⸗ fugt, den Besuch der öffentlichen Volksschule anzuordnen.
Der Verzicht auf die Benutzung der öffentlichen Schule begründet keinen Anspruch auf Befreiung don den zur Unterhaltung der öffent⸗ sichen Volksschule zu erhebenden Beiträgen. ;
Bestimmungen für Privatunterricht.
Für Privatunterricht, welcher die Ziele der Volksschule verfolgt, gelten folgende Bestimmungen:
Zur Ertheilung von Unterricht, wie zur Begründung und Leitung von Ünterrichtsanstalten wird jeder Preuße zugelassen, welcher seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Als Leiter (Leiterin von Privatschulen dürfen insbesondere nur Lehwersonen, welche die Rektoratsprüfung (Schul vorsteherinnen⸗ Prüfung) vor einer preußischen Prüfungscommission bestanden haben, zugelassen werden, als 2. (Lehrerinnen) nur solche Lehrpersonen, welche den für die Lehrthätigkeit an einer Volksschule erforderlichen Befahigungsnachweis besitzen.
Fur k wird die Befähigung ohne weiteres als vor⸗ handen angenommen; bei Geistlichen (Predigern, Predigtamts-Candi⸗ daten beziehungsweise Priestern) der vom Staat anerkannten Religionsgesellschaften, bei Lehrern und Schulamts⸗Candidaten, bei Studirenden, und sofern es sich nur um Nachhiifeunterricht eines eine öffentliche Schule besuchenden Kindes handelt, bei Schülern der beiden oberen Klassen höherer kehranftalten .
S. S2.
Wer auf Grund der Vorschrift des F 81 beabsichtigt, eine Unter⸗ richtsanstalt zu gründen oder die Leitung einer solchen oder eine Lehrer⸗ (Lehrerinnen) Stelle an einer solchen zu übernehmen oder häuslichen Unterricht zu ertheilen, hat dieses zuvor unter Nachweis seiner Befähigung der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde anzuzeigen. Die letztere hat binnen einem Monat zu erklären, entweder, daß sie gegen die Befähigung nichts zu erinnern habe, oder daß sie dieselbe als vor⸗ handen nicht anerkenne und im letzteren Falle die Thatsachen, welche den Mangel der Befähigung begründen, anzugeben. Gegen den Bescheid findet die Beschwerde an den Bezirksausschuß statt.
Mit der Anzeige von der Absicht, eine solche Unterrichtsanstalt zu gründen, ist der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde außerdem ein Lehr⸗ plan einzureichen.
Derselbe ist von dem Regierungs⸗Präsidenten festzusetzen. Aende⸗ tungen des Lehrplanes sind vor Einführung derselben zur Ge⸗ nehmigung in dem gleichen Verfahren vorzulegen. Wird der Lehrplan beziehungsweise werden die beantragten k nicht ge⸗ high so steht dem Antragenden die Beschwerde an den Unter⸗ richts⸗Minister zu. ;
Bevor die Befähigung zur Ertheilung von Unterricht oder zur Gründung oder Leitung von Unterrichtsanstalten seitens der zu⸗ ständigen Behörde anerkannt und bevor der Lehrplan genehmigt ist, darf mit der Ertheilung von Unterricht oder mit der Eröffnung der Unterrichtsanstalt nicht begonnen .
8 83. .
Treffen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Erthei⸗ lung von Privatunterricht und die Leitung von Privat-Unterrichts= anstalten erfolgen darf (68 81, 82), nicht mehr zu, so kann durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß des Bezirksausschusses die fernere Unterrichtsertheilung oder Anstaltsleitung bei Vermeidung der gesetzlichen zwangsmittel untersagt werden.
Gegen diesen Beschluß ist der Antrag auf mündliche Verhand⸗ lung bejiehungsweise Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgericht zulässig.
Der Privatunterricht untersteht der Aufsicht des Regierungs⸗ Präsidenten. Derselbe kann die letztere den Kreis- (Stadt⸗ Schul⸗ hörden übertragen oder durch besondere Beauftragte ausüben lassen. Zwangsweise Zuführung 4. Kindern zur Volksschule. 8 2
; 5 84. ; Kinder, welche zum Besuch der öffentlichen Voltsschule verpflichtet sind, können derselben nach näherer Anordnung der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehörde zwangsweise zugeführt werden, wenn sie die Schule ohne genügenden Grund beharrlich versäumen.
Bestrafung der Schulversäumnisse. 85
Eltern und deren Stellvertreter, insbesondere alle diejenigen Per⸗ lsonen, deren Obhut schulpflichtige Kinder unterstellt sind, sowie Dienst⸗ und Lehrherren haben dafür Sorge zu tragen, daß die zum Besuch der öffentlichen Volkeschule verpflichteten Kinder den Unterricht regel—= mäßig besuchen.
8 86
. Wird der Unterricht ohne genügenden Grund versäumt, so werden die im 8 85 bezeichneten Perfonen für jeden Tag, an welchem eine solche Versäumniß stattfindet, mit einer Ordnüungsstrafe von zehn Yfennigen bis zu zwei Mark, und, falls diese nicht beigetrieben werden kamm, mit Haft von drei Stunden bis zu zwei Tagen e traft. Statt der Haft kann während der für dieselbe bestimmten Dauer derjenĩge, gegen welche die Strafe festgesetzt ist, ohne in Haft ge⸗ nommen u werden, zu Gemeindearbeiten, welche seinen Verhält⸗ nissen und Fähigkeiten angemeffen find, angehalten werden. Die an Stelle einer nicht beizutreibenden Ordnungsstrafe ein⸗
tretende
kann vollstreckt werden, obne daß der Versuch der Bei⸗
treib den Verpflichtet t er ift 3 aer. ma r e e. 2 — *
, , fließen zur Kasse des Schulberirks (Schul⸗
. S 57. .
Der Schulvorstand hat die Fälle einer Versäumniß des Unter-
richts zu prüfen und die Strafe nach Ausschluß der Fälle, welche er
nach dem Ergebniß seiner Ermittelungen im Einverständniß mit
ö , für entschuldigt erachtet, durch Beschluß usetzen.
Gegen die Festsetzung des Schulvorstandes fteht sewohl dem Beschuldigten wie dem Orts⸗Schulinspector binnen zehn Tagen die Berufung an die Kreie⸗(Stadt⸗) Schulbehörde zu. Der Beschluß der⸗ selben ist endgiltig.
Die rechteékraftig gewordenen Beschlüsse sind von dem Versteher in n Gemeinde (Gutsbezirk), in welcher der Bestrafte wohnt, zu vollstrecken.
Die näheren Anordnungen über das Verfahren werden von dem Unterrichts⸗Minister getroffen. 3. 3
88.
Arbeitgeber, welche schulpflichtige Kinder während der Unterrichts⸗ tunden, zu deren Besuch sie verpflichtet sind, beschäftigen oder die Beschäftigung solcher Kinder in ihrem Dienst während der Unter⸗ richtestunden durch ihre Aufseher, Gehilfen oder Arbeiter dulden, wer⸗ den, sofern nicht nach den Bestimmungen der Reichs⸗Gewerbeordnung eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe von einer Mark bis zu einhundert und fünfzig Mark und, falls diese nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Die Bestrafung erfolgt in dem durch das Gesetz vom 23. April 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 65) vorgeschriebenen Verfahren.
Verpflichtung zur mg der Lernmittel.
Eltern und deren Stellvertreter sind verbunden, den Kindern die nothwendigen Lernmittel, sowie das nothwendige Material für weib⸗ liche Handarbeiten anzuschaffen. Unterlassen sie dies, so werden die Lernmittel und das Material aus der Kasse des Schulbezirks (Schul⸗ verbands) angeschafft und die Kosten von den Pflichtigen, sofern nicht ihre Armuth ortskundig ist, im Verwaltungswege beigetrieben.
Beschulung blinder, taubstummer, kranker, idioter und verwahrloster Kinder.
Von den für den Unterricht blinder und taubstummer Kinder be⸗ stimmten Veranstaltungen ist für diese Kinder Gebrauch zu machen, sofern für ihren ausreichenden Unterricht nicht anderweit gesorgt ist . die Veranstaltungen von ihrem Wohnort aus besucht werden önnen.
Gegen Eltern und deren Stellvertreter, welche für die Erfüllung dieser Pflicht nicht Sorge tragen, finden die Vorschriften der § 86 ff. mit der Maßgabe Anwendung, daß derjenige Schulvorstand über die Versäumnisse zu befinden hat, welcher zuständig sein würde, wenn das Kind die öffentliche J fu besuchen hätte.
Blinde Kinder, welche das sechste, taubstumme Kinder, welche das achte Lebensjahr zurückgelegt haben und genügend entwickelt und bil⸗ dungsfähig sind, sind während des e pf ,. Alters von Obrig⸗ keitswegen an einem innerhalb der Provinz belegenen Orte, an welchem sich eine Blinden⸗ beziehungsweise Taubstummenanstalt befindet, unter⸗ zubringen, sofern nicht anderweit für einen ausreichenden Unterricht derselben gesorgt ist.
Kinder, welche wegen körperlicher oder geistiger Mängel nicht mit Erfolg oder nicht ohne erhebliche Gefahr für die andern Kinder am Schulunterricht theilnehmen können, dürfen nach Entscheidung der Kreis⸗(Stadt⸗) Schulbehörde vom Unterricht ausgeschlossen werden. Dieselben sind von Obrigkeitswegen, soweit erforderlich, bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr in eine geeignete Erziehungsanstalt unterzubringen. 89
Ueber die Zulässigkeit der Unterbringung (6 1) hat das Vor⸗ ö auf Antrag der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde zu eschließen.
C ebe hat vor der Beschlußfassung die Eltern, sofern deren Vernehmung ohne erhebliche Schwierig eiten erfolgen kann, bei Mün⸗ deln außerdem den Vormund oder Pfleger zu hören, und die gut⸗ achtliche Aeußerung des Waisenrathes einzuholen. Das Vormund⸗ schaftsgericht kann Zeugen eidlich vernehmen.
§ 93.
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist in einer Schluß⸗ verhandlung zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung anbe⸗ raumten Termine ist außer den im §z 92 genannten Personen und Behörden der Schulvorstand, sowie der Gemeinde⸗(Guts⸗, Verbands⸗) Vorstand zu benachrichtigen. Dieselben sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem Termine oder vorher schriftlich abzugeben.
5 94.
Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in den
§S§ 92 und 93 genannten Personen und Behörden das Recht der Be⸗ schwerde zu, den Eltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung lautet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgerichte eingereicht irt.
F 95.
Hat die im S 92 angeordnete Anhörung der Eltern, des Vor⸗ mundes oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind dieselben jeder⸗ zeit berechtigt, die J Verfahrens zu verlangen.
Das Vormundschaftsgericht übersendet seinen auf Unterbringung gerichteteten Beschluß dem verpflichteten Communalverbande (8 977) durch Vermittelung der Kreis⸗ 9 Schulbehörde.
5 XY.
Die Propinzialverbände, die eommunalständischen Verbände Wies⸗ baden und Cassel, der Landescommunalverband der Hohenzollernschen Lande, sowie der Stadtkreis Berlin haben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts die Unterbringung in einer diesem Gesetz entsprechenden Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements (3 102) herbeizuführen.
Verpflichtet zur Unterbringung ist derjenige Communalverband, in dessen Gebiete das betreffende Rind seinen Wohnsitz hat.
F 98. =
In Betreff der nach diesem Gesetze untergebrachten nicht bevor⸗ mundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleiche Aufsicht, wie ihnen solche die Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Gesetz⸗ Samml. S. 431) insbesondere in den FS 53 und 54 in Betreff der Mündel übertragen hat. .
Die Communalrerbände haben von der Unterbringung und von jedem Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings dem Waisenrathe des Aufenthaltsortes Kenntniß zu geben. ö
Ingleichen ist dem Vormundschaftsgerichte von der Unterbringung und Enklassung eines Zöglings e,. zu machen.
Das Recht der zwangsweisen Unterbringung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Falle des 8 95, auf
1) mit dem vollendeten Ablauf des schuhlpflichtigen Alters des Zöglings (568 77, 79. 91.
2) mit dem Beschlusse der Entlassung aus der Zwangserziehung.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem ver⸗ pflichteten Communalverbande zu beschließzen, fobald die Erreichung des Zweckes der zwangsweisen Unterbringung anderweit sichergestellt ist.
Wird ven den Eltern, dem Vormund oder Pfleger die Ent⸗ lassung aus der , weil der Zweck dieser Erziehung anderweit sichergestellt sei, so entscheidet über den Antrag das Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Die
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Beschwerde muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht werden. .
Ein abgewiefener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten R .
erneuert werden. 5 100
Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren⸗ und stempelfrei. Die baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. .
Beschwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestebenden Instanzenwege erledigt. 4
Falls nicht anderweit die Aufbringung der Kesten für die Ver⸗ sorgung hilfsbedürftiger Blinden, Taubstummen, Idioten, Verwahr⸗ sosten geregelt ist, fallen diejenigen Kosten, welche durch die Unter⸗ bringung und die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch die Rückreise der Entlassenen erwachsen, dem Ortsarmenverbande, in welchem der Zögling seinen Unterstũtzungs⸗ wohnsitz hat, alle übrigen Kosten des Unterhalts und der Erziehung den vorerwãhnten He ne, zur Last, seweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Zöglings getragen oder von den aus privat⸗ r, Titeln zur Alimentation Verpflichteten eingezogen werden önnen. . .
Die Verbände sind befugt, zur Bestreitung der Kosten die ihnen zufolge der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 47), vom 7. März 1868 (Gesetzsamml. S. 223), der Allerhöchsten Cabinets⸗ ordre vom 16. September 1867 (GesetzSamml. S. 1528) und des Gesetzes vom 11. März 1872 (GesetzSamml. S. 257) aus der Staats⸗ kasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden. j
Zum Zweck der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Ver⸗ mögen des Zöglings oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten werden nach Anhörung des Communal⸗ verbandes durch den Minister des Innern Pauschsaätze für die Unter⸗ bringung festgestellt.
§ 102.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Communalverbänden durch dieses Gesetz übertragenen Verwaltungs⸗ zweiges erfolgen durch besondere von den Vertretungen der betreffenden Verbände zu erlassende Reglements. ;
Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern und des Unterrichts-Ministers in Betreff derjenigen Be⸗ stimmungen, welche sich auf die Unterbringung, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der linge beziehen.
Wenn einer der im 97 gedachten Verbände die ihm nach diesem Gesetze obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unter⸗ läßt, so entscheidet das Ober⸗Verwaltungsgericht auf den Antrag des Ober⸗Präsidenten, beziehungsweise in den Hohenzollernschen Landen des Regierungs⸗Präsidenten.
Fünfter Abschnitt. : Vorbildung, Anstellung, Dienstverhältniß und Dien st⸗ einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent⸗ lichen Volks schulen. Einrichtung der Seminare und Prüfungen. S 104.
Der Staat sorgt für die Vorbildung der an den Volksschulen anzustellenden Lehrer und Lehrerinnen durch Einrichtung und Unter⸗ haltung von K ;
5.
Die zur Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen dienenden Seminare sind auf confessioneller Grundlage einzurichten. Leiter, Erzieher, Lehrer und Lehrerinnen an diesen An⸗ stalten müssen der betreffenden Confession angehören.
8 ;
Die Seminare sollen ihren Zöglingen die ihrem Beruf ent⸗ sprechende allgemeine Bildung verschaffen und sie insbesondere für d Lehramt an den Volksschulen vorbereiten.
Der Lehrcursus in den Seminaren ist in der Regel ein drei⸗ jähriger.
5 108.
Mit jedem Seminar ist eine Uebungsschule zu verbinden, in welcher den Seminaristen Gelegenheit zu geben ist, den Unterrichts ⸗ betrieb der einklassigen und der mehrklassigen Volksschulen kennen zu lernen.
Für die Seminarübungsschulen können von dem Provinzial⸗Schul⸗ collegium im Einvernehmen mit dem Regierungs⸗Präsidenten nach An⸗ hörung der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbehsrde, sewie der betheiligten Gemelnde⸗ (Guts⸗, Verbands⸗ und Schulvorstände Je, i, bezirke mit der Wirkung eingerichtet werden, daß die im Bezirk wohn⸗ haften schulpflichtigen Kinder (38 75, 80) die Seminarübungsschule zu besuchen haben. Die Befugnisse der Gemeinde⸗ und Orts⸗ Kreis⸗ Stadt⸗) Schulbehörden werden in diesem Falle vom Seminar⸗Direktor ausgeübt. ;
Die Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) haben, vorbehaltlich der durch besondere Verträge getroffenen Regelung, für die Beschulung ihrer in die Uebungsschule aufgenommenen Kinder an die Staatskasse eine Vergütung zu entrichten, welche mangels einer Einigung der Be⸗ theiligten für eine Schule auf dem Lande von dem Kreisausschuß, für eine Schule in der Stadt von dem Bezirksausschuß festzusetzen ist. Dabei ist auf die Zahl der in die Uebungsschule aufzunehmenden Kinder sowie auf die Kosten Räcksicht zu nehmen, welche bei ander⸗ weiter Beschulung der Kinder erwachsen würden. und welche aus deren Beschulung in den Seminarübungsschulen entstehen.
S 165.
Die Directoren der Seminare werden vom Könige ernannt.
Die Anstellung der Lehrer (Lehrerinnen an den Seminaren erfolgt auf Vorschlag des Probinzial⸗Schuleollegiums durch den Unter⸗ richts Minister. :
Die mit der Ertheilung des Religiensunterrichts zu beauftragenden Lehrer (Lehrerinnen) sind vorher den kirchlichen Oberbehörden namhaft zu machen behufs Aeußerung, ob gegen Lehre und Wandel derselben Einwendungen zu erheben sind. Letztere sind durch Thatsachen zu be⸗ gründen.
S 110. ;
Die kirchlichen Oberbehörden sind befugt, jederzeit von dem Religionsunterricht an den Seminaren durch einen Commissarius nach porhergegangener rechtzeitiger Benachrichtigung des zuständigen Pro⸗ dinzial⸗Schulcollegiums Kennmiß zu nehmen und etwa vorgefundene Mangel dem ö mitzutheilen.
8 ;
An jedem Seminar wird sahrsich eine Prüfung abgehalten über deren Ausfall eine Commission entscheidet, welche aus Commifsarien des Provinzial⸗Schulcollegiums und des Regierungs⸗Präsidenten, dem Director und den Lehrern des Seminars und dem von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde gesandten Commissar (6 112) besteht.
Zu dieser Prüfung können auch außerhalb der Seminare vorge⸗ bildete Lehramtsbewerber zugelassen werden. .
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugniß, durch welches er zur einstweiligen Anstellung an öffentlichen Volksschulen befähigt erklärt wird. .
5 112.
Als Lehrer oder Lehrerin an öffentlichen Voltsschulen kann aur angeftellt werden, wer die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Die kirchlichen Oberbebörden sind befugt, sich durch einen Beauf⸗ tragten mit Stimmrecht an der Prüfung zu betheiligen. Erhebt; derselbe wegen ungenügender Leistungen eines Examinanden in der Religionim Gegensatz zu der Mehrheit der Prüfungscommissien Wider ö. gegen die Ertheilung des Befähigrngszengnisses, so ist an den
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